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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1971 1 Nr. 42
Tag In h a 1 t Seite
5.5. 71 Verordnung zur i\nderung der Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Ein-
richtungen des Fernmeldewesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
9026-1, 9026-1-1, 9027-1, 9028-1, 9028-2, 9020-2-1, 9020-2, 9027-2
Verordnung
zur Änderung der Bedingungen und Gebühren
für die Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens
Vom 5. Mai 1971
Auf Grund des § 14 des Poslverwaltungsgesetzes 3. § 1 erhält folgende Fassung:
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- ,,§ 1
schaft verordnet: Allgemeines
Abschnitt I Das öffentliche Fernsprechnetz wird von der
Deutschen Bundespost zur allgemeinen Benut-
Änderungen im Fernsprechwesen zung bereitgehalten; es ist für die Sprachüber-
tragung eingerichtet. Soweit es die Deutsche
Artikel 1
Bundespost zuläßt, kann das öffentliche Fern-
Änderung der Fernsprechordnung sprechnetz unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen dieser Verordnung auch für
Die Fernsprechordnung vom 24. November 1939 andere Zwecke benutzt werden."
(Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 859), zu-
letzt geändert durch die Verordnung zur ..Ä.nderung
der Fernsprechordnung vom 19. Oktober 1970 (Bun- 4. Nach§ 1 wird folgender neue§ 2 eingefügt:
desgesetzbl. I S. 1405), wird wie folgt geändert und ,,§ 2
ergänzt:
Gestaltung des öffentlichen Fernsprechnetzes
1. Die Bezeichnung „Fernsprechordnung" wird durch (1) Das öffentliche Fernsprechnetz besteht aus
die Bezeichnung „Fernmeldeordnung (FO)" er- den Ortsnetzen, den Fernvermittlungsstellen
setzt. und den Leitungen zwischen ihnen.
(2) Die Ortsnetze bestehen aus einer oder
2. In Teil J - - Offentliches Fernsprechnetz erhält mehreren Ortsvermittlungsstellen, den Gemein-
die Uberschrift des Abschnittes A folgende Fas- schaftsumschaltern, den Wählsterneinrichtungen
sung: oder ähnlichen Einrichtungen, den Leitungen
„Allgemeines, Gestaltung zwischen diesen Bestandteilen sowie aus den
des öffentlichen Fernsprechnetzes, Teilnehmereinrichtungen und den öffentlichen
öffentliche Sprechstellen". Sprechstellen.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Jedes Ortsnetz hat einen Ortsnetzbereich. 2. Die Gemeinde muß für die öffentliche Sprech-
Mehrere Ortsnetzbereiche werden zu einem stelle einen geeigneten Raum zur Verfügung
Knotenvermitllungsstellenbereich, mehrere Kno- stellen. Sind für die öffentliche Sprechstelle
tenvermittlungsslellenbereiche zu einem Haupt- besonders kostspielige Leitungen (§ 9 Abs. 2
vermittlungsstellenbereich und mehrere Haupt- und 3) erforderlich, so hat die Gemeinde die
vermittlungsstellenbereiche zu einem Zentral- besonderen Gebühren für deren Herstellung
vermittlungsstellenbereich zusammengefaßt. Die und Instandhaltung wie ein Teilnehmer zu
Einteilung und gegenseitige Abgrenzung der entrichten.
Netzbereiche bestimmt die Deutsche Bundespost. 3. Die Gemeinde hat eine geeignete Person als
Inhaber der öffentlichen Sprechstelle vorzu-
(4) Zum öffentlichen Fernsprechnetz gehören
schlagen.
auch folgende Einrichtungen für den Funkfern-
sprechverkehr mit beweglichen Funkstellen: 4. Der Inhaber und seine Vertreter sind zur
Amtsverschwiegenheit, zur Wahrung des
1. die ortsfesten Funkstellen,
Fernmeldegeheimnisses und zur gewissenhaf-
2. die Leitungen zwischen den ortsfesten Funk- ten Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.
stellen und den Vermittlungsstellen, an' die 5. Der Inhaber der öffentlichen Sprechstelle hat
die ortsfesten Funkstellen angeschlossen sind nach den Anweisungen der Deutschen Bundes-
(Dberleitvermi ttlungsstellen), post die öffentliche Sprechstelle zu bedienen,
3. die Teilnehmereinrichtungen bei den beweg- die von den Benutzern der öffentlichen Sprech-
lichen Funkstellen (Funkf ernsprechanschlüsse). stelle geschuldeten Gebühren zuschlagsfrei
einzuziehen, Telegramme anzunehmen und
Die Deutsche Bundespost bestimmt, wo ortsfeste weiterzugeben sowie an Personen, die sich
Funkstellen errichtet und an welche Uberleitver- innerhalb des von der Deutschen Bundespost
mittlungsstellen sie angeschlossen werden. Funk- bestimmten Bereichs aufhalten, Telegramme
fernsprechanschlüsse gehören keinem Ortsnetz zuzus tel1 en.
an."
6. Der Inhaber der öffentlichen Sprechstelle und
seine Vertreter sind zur Sorgfalt und zur Er-
5. Die §§ 3 bis 7 erhalten einschließlich der vor § 4 satzleistung wie Teilnehmer verpflichtet(§ 12).
aufgeführten Abschnittsüberschrift folgende Fas-
sung: 7. Die Gemeinde haftet neben dem Inhaber und
,,§ 3
seinem Vertreter als Gesamtschuldnerin.
Offentliche Sprechstellen 8. Wird die öffentliche Sprechstelle auf Antrag
der Gemeinde verlegt, so trägt diese die
(1) Offentliche Sprechstellen kann jeder zum Änderungsgebühren wie ein Teilnehmer.
Führen von Gesprächen benutzen. Offentliche
9. Beantragt die Gemeinde die Aufhebung der
Sprechstellen mit Münzfernsprecher dürfen nur öffentlichen Sprechstelle innerhalb des ersten
für Gespräche benutzt werden, für die sie zu- Jahres nach der Einrichtung, so schuldet sie
gelassen sind.
der Deutschen Bundespost für jeden vollen
(2) Offentliche Sprechstellen errichtet die Kalendermonat, der an diesem Jahre fehlt,
Deutsche Bundespost einen Betrag in Höhe der Grundgebühr gemäß
Abschnitt I Nr. 1 der Fernmeldegebührenvor-
1. bei ihren Ämtern und Amtsstellen, auf schriften, die für Ortsnetze mit mehr als
Straßen und Plätzen und in öffentlichen Ge- 1 000 Hauptanschlüssen gilt. Die Deutsche
bäuden,
Bundespost kann die öffentliche Sprechstelle,
2. als gemeindliche öffentliche Sprechstellen, wenn es ihr aus dienstlichen Gründen geboten
3. bei Privaten. erscheint, jederzeit aufheben.
(5) Für öffentliche Sprechstellen bei Privaten
(3) Der Benutzer einer öffentlichen Sprech- gelten folgende besonderen Bestimmungen:
stelle mit Münzfernsprecher hat keinen Anspruch
auf Erstattung der vom Münzfernsprecher ver- 1. Bei Privaten richtet die Deutsche Bundespost
einnahmten Beträge. Uber Gebühren, die für die öffentliche Sprechstellen mit gewöhnlichem
Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle mit Sprechapparat oder mit Münzfernsprecher ein,
gewöhnlichem Sprechapparat bei einem Amt oder wenn hierfür nach ihrem Ermessen ein all-
einer Amtsstelle der Deutschen Bundespost oder gemeines Bedürfnis besteht.
bei einer gemeindlichen öffentlichen Sprechstelle 2. Sind für die öffentliche Sprechstelle besonders
entrichtet worden sind, erhält der Benutzer auf kostspielige Leitungen (§ 9 Abs. 2 und 3) er-
Wunsch eine Empfangsbescheinigung. forderlich, so hat der Inhaber die besonderen
Gebühren für deren Herstellung und Instand-
(4) Für gemeindliche öffentliche Sprechstellen haltung wie ein Teilnehmer zu entrichten.
gelten folgende besonderen Bestimmungen:
3. Der Inhaber muß die öffentliche Sprechstelle
1. Gemeindliche öffentliche Sprechstellen werden während seiner Geschäftsstunden, bei Sprech-
auf Antrag der Gemeinden eingerichtet, wenn stellen in Wohnungen während der Zeit, in
sich in ihrem Gebiet keine andere öffentliche der die Häuser ortsüblich offen gehalten wer-
Sprechstelle befindet. den, den Benutzern zugänglich halten.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 455
4. Der Inhaber muß die öffentliche Sprechstelle 4. Sprechapparate besonderer Art und Zusatz-
mindestens ein Jahr behalten. Bei vorzeitiger einrichtungen, die bei Hauptanschlüssen oder
Aufhebung auf Verlangen des Inhabers wird in Nebenstellenanlagen angebracht sind,
Absatz 4 Nr. 9 Satz 1 sinngemäß angewendet. 5. private Sondereinrichtungen, die mit Neben-
Für das Rechtsverhältnis des Inhabers zur stellenanlagen verbunden sind.
Deutschen Bundespost gelten im übrigen § 11
Abs. 2 bis 3 b und 5, die §§ 12 bis 14, § 17 (2) Die technische Gestaltung der Teilnehmer-
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 10, § 18, § 19 Abs. 2 einrichtungen bestimmt die Deutsche Bundespost.
bis 6 sowie die§§ 20 und 21 sinngemäß. (3) Leitungen sind Ubertragungswege, die
5. Für öffentliche Sprechstellen mit gewöhn- über Draht- oder Funkstrecken gebildet sind. Ein
lichem Sprechapparat gilt außerdem: Anspruch auf Uberlassung einer besonderen Lei-
tungsart oder eines besonderen Leitungsweges
a) Der Inhaber hat von den Benutzern der besteht nicht.
öffentlichen Sprechstelle die bestimmungs-
mäßigen Gebühren einzuziehen. Irgend- §5
welche Zuschläge darf er nicht erheben.
Hauptanschlüsse
b) Bei der öffentlichen Sprechstelle werden
die Gespräche wie bei Teilnehmersprech- (1) Hauptanschlüsse sind Einzelanschlüsse oder
stellen abgewickelt. Zweieranschlüsse. Bei den Einzelanschlüssen sind
die Sprechapparate unmittelbar oder mittelbar
c) Der Inhaber wird von Amts wegen in das
über Wählsterneinrichtungen oder ähnliche Ein-
Amtliche Fernsprechbuch eingetragen.
richtungen mit der Ortsvermittlungsstelle ver-
6. Für öffentliche Sprechstellen mit Münzfern- bunden. Bei den Zweieranschlüssen sind die
sprecher gilt außerdem: Sprechapparate (Gemeinschaftssprechstellen) an
a) Die öffentlichen Sprechstellen mit Münz- Gemeinschaftsumschalter angeschlossen, die un-
fernsprecher sind nur für abgehende Ge- mittelbar oder mittelbar ·über Wählsterneinrich-
spräche bestimmt; in das Amtliche Fern- tungen oder ähnliche Einrichtungen mit der
sprechbuch werden sie nicht eingetragen. Ortsvermittlungsstelle verbunden sind. Welche
Hauptanschlüsse über Wählsterneinrichtungen
b) Der Inhaber hat im Rahmen jeder Fern- oder ähnliche Einrichtungen mit der Ortsvermitt-
melderechnung, die die Deutsche Bundes- lungsstelle verbunden werden, bestimmt die
post ihm nach ihrem Absendeplan turnus- Deutsche Bundespost. Bei einem Hauptanschluß
gemäß übersendet, eine Mindesteinnahme ohne Nebenstellen ist der Sprechapparat Haupt-
zu gewährleisten. Diese beträgt bei einer stelle, auch soweit diese Gemeinschaftssprech-
öffentlichen Sprechstelle stelle ist. Die Anschlußleitungen der Hauptstellen
aa) mit einem Fernwahlmünz- und Gemeinschaftsumschalter sowie der Wähl-
fernsprecher . . . . . . . . . . . . . . 200 DM, sterneinrichtungen oder ähnlicher Einrichtungen
sind Amtsleitungen.
bb) mit einem anderen Münz-
fernsprecher . . . . . . . . . . . . . . 80 DM. (2) Hauptanschlüsse, deren Hauptstellen im
Bereich ihres Ortsnetzes liegen, sind Regelhaupt-
Auf die Mindesteinnahme werden alle in
anschlüsse. Einzelanschlüsse, deren Hauptstellen
der Fernmelderechnung erfaßten Fern-
meldegebühren mit Ausnahme der laufen- mit einer Ortsvermittlungsstelle eines anderen
den Gebühren angerechnet. Buchstabe b Ortsnetzes verbunden sind, sind Ausnahme-
gilt nicht für außerplanmäßige Fernmelde- hauptanschlüsse; ihre Hauptstellen gehören zu
rechnungen. dem Ortsnetz, an das sie angeschlossen sind.
Ausnahmehauptanschlüsse werden nach Bestim-
mung der Deutschen Bundespost überlassen,
Abschnitt B wenn und solange die technischen Voraussetzun-
Teilnehmereinrichtungen gen gegeben sind. Es besteht kein Recht auf
Uberlassung von Ausnahmehauptanschlüssen.
§4 (3) Die Deutsche Bundespost bestimmt, in
Allgemeines welchen Ortsnetzen und Ortsnetzteilen Zweier-
anschlüsse eingerichtet werden. Sie sind nur als
(1) Die Deutsche Bundespost überläßt Teil- Regelhauptanschlüsse zugelassen.
nehmereinrichtungen oder gestattet deren Ver-
bindung mit dem öffentlichen Fernsprechnetz. (4) Ein Zweieranschluß muß zwei Gemein-
Teilnehmereinrichtungen sind: schaftssprechstellen haben. Zwischen den Ge-
meinschaftssprechstellen desselben Zweieran-
1. Hauptanschlüsse einschließlich Funkfern-
schlusses können keine Gespräche geführt wer-
sprechanschlüssen,
den; die Gemeinschaftssprechstellen sind wäh-
2. Nebenstellenanlagen, rend eines Gesprächs gegeneinander abgeschlos-
3. Nebenanschlußleitungen, Querverbindungen, sen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden
Abzweigleitungen und Leitungen für beson- die Gemeinschaftssprechstellen wie Einzel-
dere Zwecke, anschlüsse behandelt.
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(5) Es besteht kein Recht auf Uberlassung von (6) Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen in
Gemeinschaftssprechstellen. Sie werden nur Teil- demselben Ortsnetzbereich wie ihre Hauptstelle
nehmern überlassen, für deren Sprechbedürfnis liegen, sind Regelnebenanschlüsse; ihre Neben-
die eingeschränkte Benutzungsmöglichkeit eines stellen sind Regelnebenstellen und ihre An-
Zweieranschlusses ausreicht. Neue Gemein- schlußleitungen Regelnebenanschlußlei tun gen.
schaftssprechstellen werden nur überlassen, Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen an eine
wenn an ihrer Stelle kein Einzelanschluß her- in einem anderen Ortsnetzbereich liegende
gestellt werden kann. Hauptstelle angeschlossen sind, sind Ausnahme-
(6) Funkfernsprechanschlüsse werden nur zur nebenanschlüsse; ihre Nebenstellen sind Aus-
Verwendung in Land- und Wasserfahrzeugen nahmenebenstellen und ihre Anschlußleitungen
zugelassen, soweit hierfür die technischen Vor- Ausnahmenebenanschlußleitungen. Soweit von
aussetzungen gegeben sind; sie gelten als Einzel- der Deutschen Bundespost nichts anderes be-
anschlüsse. Es besteht kein Recht auf Zulas- stimmt ist, gelten als Endpunkte der Neben-
sung eines Funkfernsprechanschlusses. Funkfern- anschlußleitungen die Haupt- und Nebenstellen.
sprechanschlüsse umfassen die im Fahrzeug er- Die Nebenstellen gehören dem Ortsnetz an, zu
forderliche Sprechfunkanlage (Hauptstelle). Zur dem ihre Hauptstelle gehört; Absatz 2 gilt sinn-
Herstellung von Fernsprechverbindungen wird gemäß für die Nebenstellen.
der Funkfernsprechanschluß von Fall zu Fall über (7) An eine Nebenstelle dürfen, soweit es die
eine ortsfeste Funkstelle mit einer Uberleitver- Deutsche Bundespost zuläßt, weitere Nebenstel-
mittlungsstelle verbunden. Die Deutsche Bundes- len (Zweitnebenstellen) angeschlossen werden;
post bestimmt, wo Funkfernsprechanschlüsse be- die Nebenstelle, an die Zweitnebenanschlüsse
trieben werden können und welche Funkfrequen- herangeführt sind (Erstnebenstelle), bildet mit
zen (Sprechfunkkanäle) dafür zu benutzen sind. diesen eine Zweitnebenstellenanlage. Bei Zweit-
(7) Die Deutsche Bundespost setzt die Ruf- nebenstellenanlagen gilt Absatz 6 für Neben-
nummern der Hauptanschlüsse fest. Jede Ge- anschlußleitungen zwischen der Erstnebenstelle
meinschaftssprechstelle erhält eine eigene Ruf- und den Zweitnebenstellen sinngemäß.
nummer. Die Rufnummern können aus betrieb- (8) Ausnahmenebenanschlußleitungen werden
lichen Gründen und auf Antrag des Teilnehmers nach Bestimmung der Deutschen Bundespost zu-
geändert werden. gelassen, wenn und solange die technischen Vor-
aussetzungen gegeben sind. Es besteht kein Recht
§ 6
auf Zulassung solcher Leitungen.
Nebenstellenanlagen (9) Die Herstellung post.eigener Neben-
(1) An Hauptanschlüsse können Nebenstellen anschlußleitungen kann von der Erstattung der
durch Nebenanschlußleitungen angeschlossen Kosten abhängig gemacht werden, wenn zur Her-
werden (Nebenanschlüsse). Die Nebenanschlüsse stellung der Leitungen das allgemeine Netz der
bilden mit ihrer Hauptstelle eine Nebenstellen- Deutschen Bundespost durch eine neue Linie er-
anlage. Hauptstelle ist bei einer Nebenstellen- weitert werden muß, die lediglich für den Neben-
anlage mit Vermittlungseinrichtung diese selbst, anschluß bestimmt ist. Zu den Kosten der Leitun-
bei einer Reihennebenstellenanlage der Abfrage- gen gehören auch die Kosten des neuen Linien-
apparat. abschnittes.
(2) Die Hauptstelle einer Nebenstellenanlage, (10) Nebenstellenanlagen können post.eigen,
die durch Regel- und Ausnahmehauptanschlüsse teilnehmereigen oder privat sein.
mit verschiedenen Ortsnetzen verbunden ist, gilt
(11) Mit Nebenstellenanlagen können nach
für den über die Amtsleitung eines Ausnahme-
Bestimmung der Deutschen Bundespost private
hauptanschlusses abgewickelten Gesprächsver-
Sondereinrichtungen verbunden werden. Private
kehr als dem Ortsnetz zugehörig, an das der
Sondereinrichtungen sind Teilnehmereinrichtun-
Ausnahmehauptanschluß herangeführt ist.
gen, die mit der Vermittlungseinrichtung einer
(3) Einzelanschlüsse können nach Bestimmung Nebenstellenanlage oder mit einer Reihenanlage
der Deutschen Bundespost so eingerichtet wer- verbunden werden, aber weder zu ihrer Ergän-
den, daß sie für die Durchwahl bis zur Neben- zungsausstattung zählen noch Zusatzeinrichtun-
stelle geeignet sind; ein Anspruch hierauf be- gen sind.
steht nicht.
§7
(4) An Zweieranschlüsse werden Nebenstellen
nur unter den von der Deutschen Bundespost Querverbindungen und Abzweigleitungen
festgesetzten Bedingungen angeschlossen.
(1) Nebenstellenanlagen können durch Quer-
(5) Die Nebenstellen können untereinander verbindungen unmittelbar miteinander verbun-
und über Hauptanschlüsse mit den Vermittlungs- den werden. Querverbindungen, deren End-
stellen verbunden werden. Ein Teil der Neben- punkte (Hauptstellen, Erstnebenstellen von
anschlüsse kann so eingerichtet werden, daß eine Zweitnebenstellenanlagen) in demselben Orts-
Verbindung mit Amtsleitungen verhindert ist netzbereich liegen, sind Regelquerverbindun-
(nichtamt.sberechtigte Nebenstellen). Eine Neben- gen. Querverbindungen, deren Endpunkte in ver-
stellenanlage muß mindestens eine qmtsberech- schiedenen Ortsnetzbereichen liegen, sind Aus-
tigt.e Nebenstelle haben. nahmequerverbindungen.
Nr. 4 2 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 457
(2) Ausnahmequerverbindungen werden nach (3) Zu den besonders kostspieligen Leitungen
Bestimmung der Deutschen Bundespost zugelas- gehören auch die höherwertigen Leitungen und
sen, wenn und solange die technischen Voraus- Leitungen im Sinne des Absatzes 2, die mittels
setzungen gegeben sind. Es besteht kein Recht Funk gebildet werden. Es besteht kein Recht auf
auf Zulassung solcher Leitungen. Uberlassung solcher Leitungen."
(3) Querverbindungen, deren Endpunkte auf
verschiedenen Grundstücken liegen, sollen post- 7. In § 15
ei gen sein. Querverbindungen, deren Endpunkte a) erhält in Absatz 1 der mit „wenn" begin-
auf demselben Grundslück liegen, können als nende Nebensatz folgende Fassung:
posteigene, teilnehmereigene oder private her-
gestellt werden, wenn wenigstens eine der ,,wenn die Verbindungen im Nah- oder Fern-
Nebenstellenanlagen entsprechender Art ist. dienst hergestellt werden.",
(4) Regelquerverbindungen dürfen, soweit es b) werden in Absatz 2 die Worte „Regelhaupt.-
die Deutsche Bundespost zuläßt, mit Amtsleitun- und" gestrichen.
gen und anderen Regelquerverbindungen zusam-
mengeschaltet werden. 8. In § 16
(5) Nebenstellenanlagen dürfen, soweit es die a) werden in Absatz 1 die Worte „und Ab-
Deut.sehe Bundespost zuläßt und der Inhaber der zweigleitungen" durch die Worte ,,, Ab-
Nebenstellenanlage ein dringendes Bedürfnis zweigleitungen und Leitungen für besondere
nachweist, durch Abzweigleitungen mit privaten Zwecke," ersetzt,
Fernmeldeanlagen (§ 40 d Abs. 2) verbunden b) werden in Absatz 3 nach dem Wort „Quer-
werden. Die Abzweigleitungen gehören als Be- verbindungen" die Worte „Abzweigleitun-
standteil der Nebenstellenanlage, von der sie gen, Leitunge;n für besondere Zwecke" einge-
ausgehen, zum öffentlichen Fernsprechnetz. Als fügt, nach dem Wort „Zusatzeinrichtungen"
Endpunkte einer Abzweigleitung gelten die das Wort „nur" gestrichen und die Worte
Hauptstelle der Nebenstellenanlage und die Ver- ,,die gewünschte" durch das Wort „kurze"
mittlungseinrichtung der privaten Fernmelde- ersetzt.
anlage.
(6) Abzweigleitungen sollen in der Regel post- 9. § 17 erhält folgende Fassung:
eigen sein, wenn die Nebenstellenanlage und
die private Fernmeldeanlage auf verschiedenen ,,§ 17
Grundstücken liegen. Abzweigleitungen, die An- Änderung von Teilnehmereinrichtungen
lagen auf demselben Grundstück verbinden, (Verlegung, Auswechslung, Umwandlung)
müssen entsprechend der Art der Nebenstellen-
anlage post.eigen, teilnehmereigen oder privat (1) Teilnehmereinrichtungen können auf An-
sein. trag verlegt werden, wenn der Teilnehmer
gleichzeitig seine Wohn- oder Geschäftsräume
(7) Abzweigleitungen dürfen nach Bestimmung für dauernd verlegt. Gemeinschaftssprechstellen
der Deutschen Bundespost mit Querverbindun- werden im Falle der Verlegung in Einzelan-
gen, jedoch nicht mit Amtsleitungen verbunden schlüsse umgewandelt, wenn dafür die techni-
werden. schen Voraussetzungen gegeben sind.
(8) Bei post.eigenen Querverbindungen und (2) Soweit es die Deutsche Bundespost zuläßt,
Abzweigleitungen gilt § 6 Abs. 9 sinngemäß." können auf Antrag Teilnehmereinrichtungen
ausgewechselt werden.
6. § 9 erhält folgende Fassung: (3) Die Deutsche Bundespost kann einen Ein-
,,§ 9
zelanschluß in einen Zweieranschluß umwan-
deln, wenn für das Sprechbedürfnis des Teilneh-
Leitungen für besondere Zwecke mers die eingeschränkte Benutzungsmöglichkeit
und besonders kostspielige Leitungen eines Zweieranschlusses ausreicht.
(1) Mit Teilnehmereinrichtungen können nach (4) Die Deutsche Bundespost kann eine Ge-
Bestimmung der Deutschen Bundespost Leitun- meinschaftssprechstelle in einen Einzelanschluß
gen für besondere Zwecke verbunden werden. umwandeln, wenn dafür die technischen Voraus-
Leitungen für besondere Zwecke sind Leitungen, setzungen gegeben sind. '
die weder Amtsleitungen noch Nebenanschluß-
leitungen, noch Querverbindungen, noch Ab- (5) Auf Antrag können umgewandelt werden:
zweigleitungen sind. § 6 Abs. 9 gilt sinngemäß. 1. Gemeinschaftssprechstellen in Einzelan-
schlüsse, wenn dafür die technischen Voraus-
(2) Bei Leitungen, bei denen außergewöhn-
setzungen gegeben sind,
liche Geländeschwierigkeiten überwunden oder
umgangen werden müssen oder die wegen Son- 2. amtsberechtigte Nebenstellen in nichtamts-
derwünschen des Teilnehmers oder aus anderen berechtigte und umgekehrt.
Gründen besonders kostspielig sind, sind die (6) Teilnehmereinrichtungen müssen ganz oder
Mehrkosten für die HersteJlung und Instandhal- teilweise erneuert, ergänzt oder geändert wer-
tung zu erstatten. den, wenn
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
1. eine Änderung der Belriebsweise oder Schal- Bundespost, sondern von privaten Unterneh-
tungsänderungen bei der Vermittlungsstelle nehmern hergestellt und unterhalten werden.
Andenmgcn bei den Teilnehmereinrichtungen Die Unternehmer müssen von der Deutschen
erfordern, Bundespost zum Herstellen und Unterhalten pri-
2. für das A nschl ießcn von Teilnehmereinrich- vater Nebenstellenanlagen zugelassen sein.
tungen crndere technische oder betriebliche (2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, die
Voraus~;dzungen zu erfüllen sind, zwischen den Teilnehmern und privaten Unter-
3. durch Urnsdrnl Lu1111en im öffentlichen Netz nehmern abgeschlossenen Miet-, Kauf- und War-
der Deutschen Bundespost oder eine verän- tungsverträge einzusehen.
derte Leitungsführung zur Erfüllung der ver-
(3) Die Deutsche Bundespost kann zulassen,
mi ttl ungs- oder übe rtr c1 gungstechnischen Be-
daß die Unterhaltung und in Ausnahmefällen
dingung cm zusätzliche Leistungen erforderlich
auch die Herstellung der eigenen privaten Ne-
werden.
benstellenanlagen durch den Teilnehmer selbst
Die einmali~Jen und laufonden Gebühren, die oder durch eine von ihm vollbeschäftigte Fach-
durch Änderungsmaßnahmen entstehen, trägt, kraft wahrgenommen wird."
soweit von der Deutschen Bundespost nichts an-
deres bestimmt ist, der Teilnehmer. Teilnehmer- 13. In § 29 Abs. 2 Satz 2 wird im ersten Halbsatz
einrichtungen, die nicht innerhalb einer von der der Strichpunkt nach dem Wort „ wird durch II
Deutschen Bundespost gestellten Frist entspre- einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz
chend erneuert, ergänzt oder geändert werden, gestrichen.
können von der Deutschen Bundespost vom
öffentlichen Netz abgeschaltet werden.
14. Die vor§ 30 aufgeführten Worte
(7) Erhöhen oder verringern sich bei einer
„ Teil II
Änderung nach Absatz 1 bis 6 die laufenden Ge-
Ortsgespräche, Ferngespräche
samtgebühren im Laufe eines Kalendermonats,
und andere Dienste
so werden die neuen Gebühren erst vom näch-
sten Kalendermonat an berechnet. Abschnitt A
(8) Kostenzuschüsse werden bei einer Ände- Ortsgespräche und Ferngespräche
rung nicht erstattet. Unterabschnitt I
(9) Wird bei der Verlegung einer Teilnehmer- Ortsgespräche"
einrichtung eine Leitung, für die eine Mindest- werden ersetzt durch die Worte
überlassungsdauer vorgesehen ist, in ihrer Länge
oder Führung geändert, so beginnt für die Lei-
„ Unterabschnitt 3
tung eine neue Mindestüberlassungsdauer. Zusätzliche Bestimmungen
11
für Funkfernsprechanschlüsse •
(10) Für die Änderungsanträge und ihre Erle-
digung gelten die Bestimmungen über Anträge
auf Herstellung von Teilnehmereinrichtungen 15. § 30 erhält folgende Fassung:
sinngemäß."
,,§ 30
10. An § 18 wird nach Absatz 3 folgender neue Ab- Allgemeines
satz 4 angefügt: (1) Für Funkfernsprechanschlüsse dürfen nur
,, (4) Die Deutsche Bundespost kann Gemein- Sprechfunkanlagen errichtet und im Rahmen die-
schaftssprechstellen auch vor Ablauf der Min- ser Verordnung betrieben werden, für die die
destüberlassungsdauer kündigen, wenn eine Ge- Deutsche Bundespost eine Genehmigung erteilt
meinschaftssprechstelle wegfällt oder eine Ge- hat. Die Genehmigung ist zusammen mit der
meinschaftssprechstelle so stark benutzt wird, Herstellung des Funkfernsprechanschlusses (§ 11
daß die Sprechmöglichkeit bei der anderen un- Abs. 1) bei der zuständigen Anmeldestelle für
angemessen behindert wird." Fernmeldeinrichtungen zu beantragen. § 11
Abs. la und lb gilt sinngemäß.
11. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Teilnehmer hat für die Beschaffung
,, (2) Auf Verlangen der Deutschen Bundespost und den Aufbau der Sprechfunkanlage selbst zu
muß die teilnehmereigene Nebenstellenanlage sorgen. Die Sprechfunkanlage ist im Fahrzeug
ganz oder teilweise erneuert oder geändert wer- so unterzubringen, daß ein einwandfreier Betrieb
den, wenn ihr Zustand zu Betriebsschwierigkei- gewährleistet ist. Sie darf nur durch Unterneh-
ten führt." mer aufgebaut werden, die dafür von der Deut-
schen Bundespost zugelassen sind. Die Sprech-
12. § 27 erhält folgende Fassung: funkanlage wird von der Deutschen Bundespost
abgenommen und für den Betrieb freigegeben.
,,§ 27 Das Fahrzeug mit der Sprechfunkanlage ist zu
diesem Zweck an dem von der Deutschen Bundes-
Allgemeines
post bestimmten Ort zu der von ihr bestimmten
(1) Private Nebenstellenanlagen sind Neben- Zeit vorzuführen. Bei festgestellten Mängeln
stellenanlagen, die nicht von der Deutschen wird die Abnahme wiederholt. Durch die Abnah-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 459
me übernimmt die Deutsche Bundespost keine 18. Die vor § 32 aufgeführten Worte
Gewähr dafür, daß die Sprechfunkanlage oder 11 Unterabschnitt 3
die Arbeit des Unternehmers frei von Mängeln
ist. II
Zusätzliche Bestimmungen
für besondere Gesprächsverbindungen"
16. Die vor§ 31 aufgeführten Worte werden gestrichen.
11 Unterabschnitt 2
19. § 32 erhält folgende Fassung:
Ferngespräche"
werden gestrichen. 11§ 32
Gebühren- und Anzeigepflicht
17. § 31 erhält folgende Fassung: (1) Der Teilnehmer hat die laufenden Gebüh-
ren auch dann zu entrichten, wenn die Sprech-
11§ 31
funkanlage seines Funkfernsprechanschlusses
Instandhaltung, Erneuerung, Änderung länger als 14 Tage wegen festgestellter Mängel
(1) Der Teilnehmer hat für die ordnungsmä- nicht betrieben werden darf oder vorübergehend
ßige Instandhaltung der Sprechfunkanlage durch betriebsunfähig ist. Im übrigen gilt § 13 Abs. 1a
einen von der Deutschen Bundespost hierfür zu- Buchstaben a und b sinngemäß.
gelassenen Unternehmer zu sorgen. Die Sprech- (2) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß
funkanlage muß von dem Unternehmer sach- eine unbefugte Benutzung seines Funkfern-
kundig gepflegt, planmäßig in angemessenen sprechanschlusses durch andere unterbleibt. Eine
Zeitabständen durchgeprüft und, wenn nötig, Antragsperre von Funkfernsprechanschlüssen ist
überholt oder ausgewechselt werden. Es genügt ausgeschlossen. Gebühren aus einer unbefugten
nicht, Störungen von Fall zu Fall zu beheben. Benutzung hat der Teilnehmer zu entrichten.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, der Deutschen
(3) § 16 (Mindestüberlassungsdauer) wird bei
Bundespost Einsicht in die über die Wartung
Funkfernsprechanschlüssen nicht angewendet;
der Sprechfunkanlage abgeschlossenen Verträge
§ 18 Abs. 2a gilt sinngemäß.
zu gewähren.
(4) Die Ubertragung (§ 14 Abs. 1) ist bei Funk-
(2) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit
fernsprechanschlüssen nicht zulässig. Änderun-
prüfen, ob die Sprechfunkanlage noch den tech-
gen in der Person oder im Namen des Teilneh-
nischen Erfordernissen entspricht. Der Teilneh-
mers anders als durch Ubertragung (§ 14 Abs. 2),
mer hat zu diesem Zweck den Beauftragten der
die Verlegung des Wohn- oder Geschäftssitzes
Deutschen Bundespost, die sich ordnungsgemäß
oder Änderungen des amtlichen Kennzeichens
ausweisen, an dem jeweiligen Stand- oder Un-
des Fahrzeuges, in dem sich die Sprechfunkan-
terbringungsort Zugang zu der Sprechfunkanlage
lage befindet, sind der Deutschen Bundespost
zu gewähren. Auf Verlangen der Deutschen
unverzüglich, spätestens binnen einer Woche,
Bundespost hat der Teilnehmer das Fahrzeug mit
anzuzeigen."
der Sprechfunkanlage an dem von ihr bestimm-
ten Ort zu der von ihr bestimmten Zeit vorzu-
führen. Den Beauftragten der Deutschen Bundes- 20. Vor§ 33 werden folgende Worte eingefügt:
post ist jede gewünschte Auskunft über die „Abschnitt D
Sprechfunkanlage und deren Betrieb zu erteilen. Gespräche".
Werden Mängel ·festgestellt, so kann die Deut-
sche Bundespost verlangen, daß die Sprechfunk-
anlage innerhalb einer von ihr bestimmten Frist 21. Die §§ 33 und 34 erhalten folgende Fassung:
auf Kosten des Teilnehmers erneuert oder geän-
11§ 33
dert und bis dahin nicht betrieben wird; das
gleiche gilt, wenn eine Änderung der Betriebs- Entfernungsermittlung, Fernsprechauskunft,
weise oder der technischen Einrichtungen der Verkehrsabwicklung
Deutschen Bundespost sowie eine Änderung der (1) Die Entfernungen zwischen den Ortsnetzen
Rufnummer eine Erneuerung oder Änderung der werden zwischen deren Entfernungsmeßpunkten
Sprechfunkanlage für den Funkfernsprechan-
ermittelt. Entfernungsmeßpunkt eines Ortsnetzes
schluß erfordern. Für die Prüfung, ob eine Er- ist seine Ortsvermittlungsstelle oder, wenn das
neuerung oder Änderung ordnungsgemäß aus-
Ortsnetz mehrere Ortsvermittlungsstellen hat,
geführt worden ist, gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß. die im Ortsnetz vorhandene Fernvermittlungs-
(3) Jede Erneuerung oder Änderung der stelle mit Handbedienung oder, wenn eine solche
Sprechfunkanlage eines Funkfernsprechanschlus- Fernvermittlungsstelle im Ortsnetz nicht vor-
ses, die nicht unter Absatz 2 fällt, bedarf der handen ist, die größte Ortsvermittlungsstelle.
Genehmigung durch die Deutsche Bundespost. Entfällt die Vermittlungsstelle, die den Entfer-
Als Änderung gilt auch die Verlegung der Sprech- nungsmeßpunkt bestimmt, am bisherigen Unter-
funkanlage in ein anderes Fahrzeug. Die Geneh- bringungsort oder ist sie in einem Ortsnetz, das
migung ist rechtzeitig vorher bei der zuständigen mehrere Ortsvermittlungsstellen, aber keine
Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen zu Fernvermittlungsstelle mit Handbedienung hat,
beantragen. § 30 Abs. 2 gilt sinngemäß." nicht mehr die größte Ortsvermittlungsstelle
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
oder crhctl l ein Ortsnetz mit mehreren Ortsver- Gesprächsverbindungen im Ortsdienst sind vom
mittlungsslellen nachträglich eine Fernvermitt- Teilnehmer selbst zu wählen."
lungsstelle mit Hundbe<lienung, so bleibt der bis-
herige Entfernungsmeßpunkt unverändert. 22. Nach § 34 werden folgende neue §§ 35 und 36
(2) Die Entfernungen zwischen den Knoten- eingefügt:
vermittlungsstellen werden zwischen den Ent- ,,§ 35
fernungsmeßpunkten der Ortsnetze ermittelt, in N ahgespr äche
deren Bereich die Knotenvermittlungsstelle liegt.
(1) Die Abwicklung des Nahgesprächsverkehrs
(3) Befinden sich in einem Knotenvermitt- ist Nahdienst. Gesprächsverbindungen im Nah-
lungsstellenbereich mehr als eine Knotenvermitt- dienst sind vom Teilnehmer selbst zu wählen.
lungsstelle und sind diese in verschiedenen Orts-
netzen untergebracht oder befinden sich Teile (2) Nahgespräche sind Gespräche aus einem
einer Knotenvermittlungsstelle im Bereich eines Ortsnetz, für das in abgehender Verkehrsrich-
anderen Ortsnetzes, so gilt hierfür ein gemein- tung der Nahdienst eingeführt ist (Ortsnetz mit
samer, von der Deutschen Bundespost bestimm- Nahdienst), nach anderen Ortsnetzen, wenn
ter Entfernungsmeßpunkl. 1. deren Ortsnetzbereiche unmittelbar an den
(4) Einer Knotenvermittlungsstelle, die sich Bereich des Ortsnetzes mit Nahdienst angren-
auf einer Insel der Nord- oder Ostsee befindet, zen (benachbarte Ortsnetze) oder
und den Ortsnetzen ihres Bereichs wird bei Ein- 2. deren Entfernungsmeßpunkte nicht mehr als
führung des Nahdienstes (§ 35) der Entfernungs- 25 Kilometer vom Entfernungsmeßpunkt des
meßpunkt des Ortsnetzes auf dem Festland zu- Ortsnetzes mit Nahdienst entfernt sind.
geordnet, das der Knotenvermittlungsstelle am (3) Den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Ein-
nächsten liegt. Ein Ortsnetz dieser Inseln, das führung des Nahdienstes für die einzelnen Orts-
zum Bereich einer auf dem Festland befindlichen netze bestimmt die Deutsche Bundespost; maß-
Knotenvermittlungsstelle gehört, erhält bei Ein- gebend sind die bestehenden technischen Vor-
führung des Nahdienstes den Entfernungsmeß- aussetzungen und die wirtschaftlichen Möglich-
punkt des ihm am nächsten liegenden, zum keiten, das öffentliche Fernsprechnetz technisch
selben Knotenvermittlungsstellenbereich gehö- anzupassen und in notwendigem Umfang auszu-
renden Ortsnetzes auf dem Festland. bauen.
(5) Das Verfahren für die Berechnung der Ent- § 36
fernungen zwischen den Ortsnetzen und zwi-
schen den Knotenvermittlungsstellen sowie die Ferngespräche
Rundung der berechneten Entfernungen bestimmt (1) Die Abwicklung des Ferngesprächsverkehrs
die Deutsche Bundespost. ist Ferndienst. Der Ferndienst wird in der Regel
(6) Bei Funkfernsprechanschlüssen ist für das von den Fernvermittlungsstellen mit Wähl-
Fahrzeug der Entfernungsmeßpunkt des Orts- betrieb wahrgenommen (Selbstwählferndienst).
netzes für die Berechnung der Entfernungen Gesprächsverbindungen im Selbstwählferndienst
maßgebend, das Sitz der Knotenvermittlungs- sind vom Teilnehmer selbst zu wählen. Fernver-
stelle ist, in deren Bereich die jeweils benutzte mittlungsstellen mit Handbetrieb sind an der
ortsfeste Funkstelle liegt; die Deutsche Bundes- Abwicklung des Ferndienstes nur in dem von
post kann in Ausnahmefällen aus wichtigen tech- der Deutschen Bundespost bestimmten Rahmen
nischen oder betrieblichen Gründen einen ande- beteiligt (handvermittelter Ferndienst).
ren Entfernungsmeßpunkt festlegen. (2) Ferngespräche sind:
(7) Ist dem Teilnehmer die Rufnummer des ge- 1. Gespräche zwischen Sprechstellen verschiede-
wünschten Anschlusses oder die Ortsnetzkenn- ner Ortsnetze, soweit sie nicht im Nahdienst
zahl des gewünschten Ortsnetzes nicht bekannt, abgewickelt werden,
so gibt die Deutsche Bundespost ihm diese auf 2. Gespräche von und nach Funkfernsprechan-
Anfrage bekannt.
schlüssen.
(8) Gespräche können unterbrochen oder in
(3) Gespräche von und nach Funkfernsprech-
der Gesprächsdauer beschränkt werden, wenn
anschlüssen werden, soweit für diese Gespräche
wichtige dienstliche Gründe es erfordern. Ge-
noch kein Selbstwählferndienst besteht, im hand-
sprächsverbindungen mit Funkfernsprechan-
vermittelten Ferndienst abgewickelt. Gespräche
schlüssen werden nur solange aufrechterhalten,
zwischen zwei Funkfernsprechanschlüssen sind
wie die Verbindung mit der ortsfesten Funk-
nur zugelassen, wenn dafür die technischen Vor-
stelle besteht.
aussetzungen gegeben sind.
(9) Die Dienstzeiten der Vermittlungsstellen
werden von der Deutschen Bundespost fest- (4) Macht ein Teilnehmer geltend, daß er im
gesetzt. Selbstwählferndienst häufiger besetzt findet, so
§ 34
kann die Gesprächsverbindung ausnahmsweise
im handvermittelten Ferndienst hergestellt wer-
Ortsgespräche den.
Ortsgespräche sind Gespräche zwischen (5) Im handvermittelten Ferndienst sind die
Sprechstellen desselben Ortsnetzes (Ortsdienst). Gespräche bei der Fernvermittlungsstelle mit
Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 461
Handbetrieb anzumelden. Bei der Anmeldung 1. Notgespräche sowie Staats- und Militär-
sind die von der Deutschen Bundespost vorge- gespräche mit absolutem Vorrang vor Blitz•
schriebenen Angaben zu machen. Soweit nichts Staatsgesprächen und Blitz-Militärgesprächen,
anderes bestimmt ist, werden die Ferngesprächs- 2. Blitz-Staatsgespräche und Blitz-Militärgesprä-
verbindungen in der Reihenfolge ihrer Anmel- che vor dringenden Staatsgesprächen, drin-
dung ausgeführt. Es besteht kein Anspruch auf genden Militärgesprächen und dringenden
Ausführung einer Gesprächsverbindung zu einer Dienstgesprächen,
bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimm-
3. dringende Staatsgespräche, dringende Militär-
ten Frist.
gespräche und dringende Dienstgespräche vor
(6) Im handvermittelten Ferndienst bestimmt sonstigen Gesprächen. 11
die Deutsche Bundespost:
1. den Zeitpunkt des Erlöschens noch unerledig- 24. Die nach§ 37 aufgeführten Worte
ter Gesprächsanmelclungfm,
„Abschnitt B 11
2. die Zulässigkeit und das Verfahren der An-
derung und Streichung noch unerledigter Ge- werden ersetzt durch die Worte
sprächsanmeldungen, ,,Abschnitt E".
3. die Zulässigkeit und das Verfahren der Mit-
teilung der Gesprächsgebühr im Anschluß an 25. An § 38 wird nach Absatz 3 folgender neue Ab-
das Gespräch (Gebührenansage)." satz 4 angefügt:
,, (4) Im Verkehr mit Funkfernsprechanschlüs-
23. § 37 erhält folgende Fassung: sen kann die Deuts.ehe Bundespost den Fern-
,,§ 37 sprechauftragsdienst und die zusätzlichen Dien-
11
ste ausschließen oder einschränken.
Not-, Staats- und Militärgespräche
(1) Notgespräche sind Orts-, Nah- und Fern- 26. Nach § 40 werden die folgenden neuen Teile II
gespräche zur Abwendung von Gefahr in Kata- und III mit den § § 40 a bis 40 i eingefügt:
strophenfällen (z. B. bei Hochwasser, Brand und
anderen gemeingefährlichen Ereignissen) und
„Teil II
bei Gefahr für Menschenleben. Notgespräche tJffentliches Bildübertragungsnetz
können von allen Anschlüssen aus geführt wer- § 40a
den.
Gestaltung
(2) Dringende Staatsgespräche, Blitz-Staatsge- des öffentlichen Bildübertragungsnetzes,
spräche und Staatsgespräche mit absolutem Vor- Teilnehmereinrichtungen, Teilnehmerverhältnis
rang sind Ferngespräche, die sich auf reine
(1) Das öffentliche Bildübertragungsnetz wird
Staatsangelegenheiten beziehen; sie sind nur in
von der Deutschen Bundespost zur allgemeinen
Spannungs- und Notstandsfällen zugelassen. Es
Benutzung bereitgehalten; es dient der Bildüber-
können geführt werden:
tragung. Die Bildvorlagen müssen für die Dber-
1. dringende Staatsgespräche nur von besonders tragung im öffentlichen Bildübertragungsnetz ge-
dazu zugelassenen Anschlüssen der Bundes- eignet sein.
und Landesbehörden üus, ferner von beson-
ders dazu ermächtigten Abgeordneten des (2) Das öffentliche Bildübertragungsnetz be-
Deutschen Bundestages und Mitgliedern des steht aus den Bildvermittlungsstellen, den Lei-
Bundesrates, tungen zwischen ihnen, den Teilnehmereinrich-
tungen und den öffentlichen Bildanschlußstellen.
2. Blitz-Staatsgespräche nur von besonders dazu
zugelassenen Anschlüssen der Bundesbehör- (3) Die Deutsche Bundespost überläßt Teilneh-
den und der obersten Landesbehörden aus, mereinrichtungen oder gestattet deren Verbin-
ferner von besonders dazu ermächtigten Ab- dung mit dem öffentlichen Bildübertragungsnetz.
geordneten des Bundestages und Mitgliedern Teilnehmereinrichtungen sind:
des Bundesrates, 1. Bildanschlüsse,
3. Staatsgespriiche mit absolutem Vorrang nur 2. die bei Bildanschlüssen angebrachten Zusatz-
von besonders dazu zugelassenen Anschlüs- geräte,
sen der Bundesbehörden aus. 3. Bild-Meldeleitungen mit zugehörigem Sprech-
(3) Dringende Militärgespräche, Blitz-Militär- apparat.
gespräche und Militärqespräche mit absolutem Die technische Gestaltung der Teilnehmerein-
Vorrang sind Fern~Jespräche, die sich auf reine richtungen bestimmt die Deutsche Bundespost.
Militärange](:~genheiten bc~ziehen. Sie können
(4) Bildanschlüsse sind Hauptanschlüsse. Bei
nur von Anschlüssen der Streitkräfte aus ge-
Bildanschlüssen sind die Bildgeräte (Hauptstel-
führt werden und sind nur in Spannungs- und
len) einzeln durch vierdrähtige Bildanschluß-
Notstandsfällen zunelassen.
leitungen unmittelbar oder mittelbar über eine
(4) Gesprfü:hsvcrbindungen für Not-, Staats- Verstärkerstelle mit der Bildvermittlungsstelle
und Militär~Jespräche werden im handvermittel- verbunden. Bildgeräte sind Bildsende- und Bild-
ten Ferndienst hergestellt. Es haben Vorrang: empfangsgeräte. Bei Bildanschlußleitungen, die
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über eine Verstärkerstelle geführt sind, wird der den, wenn wichtige dienstliche Gründe es erfor-
zwischen der Verstärkerstelle und der Bildver- dern.
mittlungsstelle geschaltete Teil der Bildanschluß- § 40c
leitung nur für die Dauer der Bildverbindungen
Besondere Bildverbindungen
bereitgestellt. Die Deutsche Bundespost be-
stimmt, an welche Bildvermittlungsstelle oder (1) Bildverbindungen mit Gebührenübernahme
über welche Verstärkerstelle Bildgeräte ange- durch den Verlangten sind Bildverbindungen, bei
schlossen werden. Zur betrieblichen Abwicklung denen die für die Bildverbindung entstehenden
von Bildübertragungen können zu den Bild- Gebühren dem Inhaber des verlangten Bildan-
anschlüssen zweidrähtige Fernsprechleitungen schlusses mit dessen Zustimmung angerechnet
als Bild-Meldeleitungen überlassen werden. werden; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn
der bei dem verlangten Bildanschluß sich Mel-
(5) Bildanschlußleitungen dürfen nicht mit an-
dende mit der Gebührenanrechnung einverstan-
deren Bildanschlußleitungen verbunden werden.
den ist.
(6) Bildanschlußleitungen und Bild-Meldelei-
(2) Sammel-Bildverbindungen sind Bildver-
tungen enden bei der Hauptstelle am posteige-
bindungen, an denen mehr als zwei Bildanschlüs-
nen oder, soweit dieser für Prüfungen geeignet
se beteiligt sind. Bei -Sammel-Bildverbindungen
ist, am privaten Verteiler (Trennstelle). Die an-
werden Bilder von einem Bildanschluß gleich-
zuschließenden privaten Bildgeräte, Zusatzgeräte
zeitig an mehrere andere Bildanschlüsse über-
und Sprechapparate hat der Teilnehmer selbst zu
tragen. Sammel-Bildverbindungen dürfen nur
beschaffen und zu unterhalten. Die privaten Ein-
von dem Bildanschluß angemeldet werden, von
richtungen müssen von der Deutschen Bundes-
dem das Bild gesendet werden soll. Sie werden
post zum Betrieb im öffentlichen Bildübertra-
nur hergestellt, wenn die technischen Voraus-
gungsnetz zugelassen sein.
setzungen für die Abwicklung von Sammel-Bild-
(7) Offentliche Bildanschlußstellen kann jeder verbindungen gegeben sind.
zur Bildübertragung mittels eigener tragbarer
(3) Für Bildverbindungen zwischen Bildan-
Bildsendegeräte benutzen. Bei öffentlichen Bild-
schlüssen oder öffentlichen Bildanschlußstellen
anschlußstellen ist der Empfang von Bildern un-
und öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deut-
zulässig. Die Deutsche Bundespost bestimmt, in
schen Bundespost gelten die Vorschriften der
welchen Orten und bei welchen ihrer Dienststel-
Telegrafenordnung über Bildtelegramme.
len öffentliche Bildanschlußstellen eingerichtet
werden. Sie setzt die Dienstzeiten fest. Private
Bildsendegeräte, die an öffentlichen Bild-
Teil III
anschlußstellen betrieben werden, müssen von Leistungen der Deutschen Bundespost
der Deutschen Bundespost zugelassen sein; die für private Fernmeldeanlagen
Zulassung ist nachzuweisen. und für besondere Zwecke
(8) Die Vorschriften über das Teilnehmerver- § 40d
hältnis nach Teil I gelten sinngemäß auch für In-
Posteigene Stromwege
haber von Bildanschlüssen; für öffentliche Bild-
anschlußstellen gelten die Vorschriften über die (1) Die Deutsche Bundespost kann Stromwege
Benutzung öffentlicher Sprechstellen sinngemäß. in posteigenen Linien (posteigene Stromwege)
für private Fernmeldeanlagen oder für andere
§ 40b
besondere Zwecke überlassen.
Bildverbindungen (2) Private Fernmeldeanlagen im Sinne dieser
(1) Die Abwicklung von Bildverbindungen gilt Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die nicht zu
als Ferndienst. den öffentlichen Fernmeldenetzen der Deutschen
{2) Bildverbindungen sind bei der zuständigen Bundespost gehören.
Bildvermittlungsstelle mit den von der Deut- (3) Posteigene Stromwege sind Fernsprech-
schen Bundespost vorgeschriebenen Angaben Stromwege (Stromwege mit Fernsprechband-
über das öffentliche Fernsprechnetz oder über breite), Telegrafen-Stromwege, Breitband-Strom-
besondere Bild-Meldeleitungen anzumelden. wege und Stromwege für Rundfunkzwecke.
Bildverbindungen werden in der Reihenfolge (4) Posteigene Stromwege werden nach Be-
ihrer Anmeldung ausgeführt. Es besteht kein stimmung der Deutschen Bundespost nur über-
Anspruch auf Ausführung einer Bildverbindung
lassen, wenn und solange die technischen Vor-
zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer aussetzungen gegeben sind. Es besteht kein
bestimmten Frist.
Recht auf Uberlassung solcher Leitungen. Strom-
(3) Bildübertragungen sind nur möglich, wenn wege für Rundfunkzwecke werden nach dieser
Modul und Drehzahl der bei den beteiligten Verordnung überlassen, soweit keine anderwei-
Bildanschlüssen bzw. öffentlichen Bildanschluß- tige Regelung getroffen ist.
stellen verwendeten Bildsende- und Bildemp-
(5) Posteigene Stromwege werden über Draht-
fangsgeräte übereinstimmen.
oder Funkstrecken gebildet. Soweit von der
(4) Bildverbindungen können unterbrochen Deutschen Bundespost nichts anderes bestimmt
oder in der Verbindungsdauer beschränkt wer- ist, gelten als Endpunkte eines posteigenen
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Stromweges die angeschalteten privaten Fern- aus Tonanschlußleitungen und Tonverbindungs-
meldeeinrichlungen (Endstellen). Ein Anspruch leitungen, Fernsehleitungen aus Fernsehan-
auf Uberlassung einer besonderen Leitungsart schlußleitungen und Fernsehverbindungsleitun-
oder eines besonderen Leitungsweges besteht gen. Ton- oder Fernsehleitungen können auch
nicht. aus jeweils einer der genannten Leitungen be-
§ 40e stehen.
Anschaltung privaler Fernmeldeeinrichtungen (2) Tonanschlußleitungen sind posteigene
an posteigene Stromwege Stromwege zwischen einem Tonstudio des An-
(1) Die Anschaltung privater Fernmeldeein- tragstellers und der Tonschaltstelle der Deut-
richtungen an posteigene Stromwege bedarf der schen Bundespost. Fernsehanschlußleitungen sind
Genehmigung der Deutschen Bundespost. Das posteigene Stromwege zwischen einem Fernseh-
gleiche gilt für spätere Erweiterungen und Än- studio des Antragstellers und der Fernsehschalt-
derungen einer privaten Fernmeldeeinrichtung, stelle der Deutschen Bundespost. Tonschaltstel-
auch bei nachträglichen Schaltungsänderungen len können durch Tonverbindungsleitungen,
oder Zusatzschaltungen. Fernsehschaltstellen durch Fernsehverbindungs-
(2) Neue, erweiterte oder geänderte private leitungen unmittelbar miteinander verbunden
Fernmeldeeinrichtungen werden vor ihrer An- werden. Außerdem dienen Ton- bzw. Fernseh-
schaltung an posteigene Stromwege von der verbindungsleitungen der Verbindung von Ton-
Deutschen Bundespost abgenommen. Die vor- bzw. Fernsehschaltstellen mit Ton- bzw. Fernseh-
handenen privaten Fernmeldeeinrichtungen wer- rundfunksendestellen.
den von der Deutschen Bundespost regelmäßig (3) Tonleitungen werden in einer Frequenz-
geprüft. Durch die Abnahme und Nachprüfung bandbreite bis zu 15 kHz zur Verfügung gestellt.
der Einrichtungen übernimmt die Deutsche Bun- Fernsehleitungen sind für die Ubertragung von
despost keine Gewähr dafür, daß die privaten Farbsendungen geeignet. Ton- und Fernsehlei-
Fernmeldeeinrichtungen ordnungsgemäß arbei- tungen sind Stromwege, die jeweils nur in einer
ten. Richtung betrieben werden. Tonleitungen für
(3) Für die Anschaltung und Unterhaltung der Stereoübertragung können auch einzeln für Mo-
in den Räumen der Benutzer untergebrachten noübertragung benutzt werden.
privaten Fernschreibeinrichtungen gelten dar- (4) Zur betrieblichen Abwicklung von Ton-
über hinaus die Bestimmungen der Verordnung und Fernsehübertragungen können zu den Ton-
über Gebühren für den Fernschreib- und den und Fernsehleitungen Melde- und Fernwirklei-
Datexdienst in ihrer jeweils geltenden Fassung. tungen überlassen werden. Das Zusammenschal-
ten von Melde- und Fernwirkleitungen mit
§ 40f
Amtsleitungen der öffentlichen Fernmeldenetze
Benu tzungsver häl tnis ist unzulässig und technisch zu verhindern.
bei posteigenen Stromwegen
(5) Ton-, Fernseh- und Meldeleitungen wer-
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten den dauernd oder vorübergehend, Fernwirklei-
für das Benutzungsverhältnis zwischen der Deut- tungen nur dauernd überlassen. Bei der dauern-
schen Bundespost und dem Inhaber des posteige- den Uberlassung werden die Ton- und Fernseh-
nen Stromweges die Vorschriften über das Teil- leitungen 24 Stunden täglich abzüglich der für
nehmerverhältnis sinngemäß. das Unterhalten der Leitungen erforderlichen
(2) Bei posteigenen Breitband-Stromwegen be- Zeiten überlassen. Die Zeiten für das Unterhal-
trägt die Mindestüberlassungsdauer drei Jahre ten der Leitungen werden von Fall zu Fall ver-
für Stromwege mit einer Bandbreite bis 48 kHz einbart; sie müssen in die normale Dienstzeit
und fünf Jahre für Stromwege mit einer Band- des Betriebspersonals der Deutschen Bundespost
breite von mehr als 48 kHz. Posteigene ,Breit- fallen. Bei der vorübergehenden Uberlassung
band-Stromwege werden nicht für kurze Zeit werden die Ton-, Fernseh- und Meldeleitungen
überlassen. Werden posteigene Breitband-Strom- nur für die beantragte Zeit überlassen; zu die-
wege vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer sem Zweck hält die Deutsche Bundespost je nach
vorzeitig aufgegeben, so sind für die Nichtein- den betrieblichen Erfordernissen die Leitungen
haltung der Mindestüberlassungsdauer Restge- ständig bereit oder richtet sie besonders ein.
bühren zu entrichten. Als Restgebühren werden Soweit die Leitungen besonders eingerichtet
die laufenden Gebühren bis zum Ablauf der werden, hat der Antragsteller der Deutschen
Mindestüberlassungsdauer weiter erhoben. Bundespost alle Kosten der Einrichtung und Auf-
(3) Posteigene Stromwege dürfen nur für die- hebung zu erstatten.
jenigen Zwecke und nur in der Art und Weise (6) Die Mindestüberlassungsdauer bei dauernd
benutzt werden, für die sie die Deutsche Bundes- überlassenen Leitungen für Rundfunkzwecke be-
post zugelassen hat. trägt:
§ 40g 1. drei Monate für Meldeleitungen, Fernwirk-
Zusätzliche Bestimmungen für Stromwege leitungen und Tonleitungen auf ungeschirm-
für Rundfunkzwecke ten, nicht entzerrten Fernsprech-Stromwegen,
(1) Stromwege für Rundfunkzwecke sind Ton- 2. drei Jahre für Tonanschlußleitungen,
und Fernsehleitungen. Tonleitungen bestehen 3. drei Monate für Tonverbindungsleitungen,
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4. fünf Jahre für Fernsehanschlußleitungen, § 40 i
5. ein Jahr für Fernsehverbindungsleitungen. Reserveleitungen
Werden die dauernd überlassenen Leitungen vor (1) Reserveleitungen sind Fernsprech-Strom-
Ablauf der Mindestüberlassungsdauer vorzeitig wege und Telegrafen-Stromwege für eine Schritt-
aufgegeben, so hat der Inhaber des Stromweges geschwindigkeit von 50 Baud, deren Inbetrieb-
für die Nichteinhaltung der Mindestüberlas- nahme vorbereitet ist, deren Benutzung jedoch
sungsdauer Restgebühren zu entrichten. Als erst im Bedarfsfalle von der Deutschen Bundes-
Restgebühren werden die laufenden Gebühren post ermöglicht wird. Sie werden nur zwischen
bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer Endstellen überlassen, die in verschiedenen
weiter erhoben. Fernsprechortsnetzbereichen liegen.
(7) Wird ein Antrag auf Uberlassung eines (2) Die Deutsche Bundespost bestimmt den
Stromweges für Rundfunkzwecke nach der Be- Kreis der Bedarfsträger, denen Reserveleitungen
stätigung durch die Deutsche Bundespost zurück- überlassen werden. Reserveleitungen werden
gezogen, so hat der Antragsteller die bereits nach Bestimmung der Deutschen Bundespost nur
aufgewendeten Kosten und die Kosten für die überlassen, wenn und solange die technischen
Beseitigung hergestellter Einrichtungen zu er- Voraussetzungen gegeben sind. Es besteht kein
statten; bei der Zurückziehung von Anträgen auf Recht auf Uberlassung solcher Leitungen."
vorübergehende Uberlassung solcher Leitungen
sind außerdem noch Bearbeitungsgebühren zu 27. Der bisherige Teil III wird Teil IV.
entrichten.
(8) In Störungsfällen kann die Deutsche Bun- 28. In § 41 werden ersetzt
despost die Cebühren ganz oder teilweise auf a) in Absatz 1 die Worte „Fernsprecheinrichtun-
Antrag erstatten, wenn der Stromweg für Rund- gen ein Fernsprechteilnehmer" durch die
funkzwecke ohne Verschulden des Benutzers Worte „Fernmeldeeinrichtungen ein Teilneh-
betriebsunfähig wird. mer",
(9) Die dauernde Uberlassung von Stromwe- b) in Absatz 5 das Wort „Fernsprechdienst"
gen für Rundfunkzwecke ist unter Einhaltung durch das Wort „Fernmeldedienst" und das
der von der Deutschen Bundespost angegebenen Wort „Fernsprecheinrichtung" durch das Wort
Fristen bei der für Ton- und Fernsehübertragun- ,,Fernmeldeeinrichtung".
gen zuständigen geschäftsführenden Oberpost-
29. Der bisherige Teil IV wird Teil V.
direktion, die vorübergehende Uberlassung sol-
cher Leitungen bei der zuständigen Ton- und 30. In § 42 wird der Hinweis ,, (Fernsprechgebühren-
Fernsehübertragungsstelle zu beantragen. Die vorschriften)" durch den Hinweis ,, (Fernmelde-
Deutsche Bundespost bestäti~Jt die Annahme des gebührenvorschriften)" ersetzt.
Antrags.
31. Die bisherigen Teile V und VI werden Teil VI
und Teil VII.
§ 40 h
Besonders wichtige Leitungen 32. § 44 erhält folgende Fassung:
(1) Besonders wichtige Leitungen sind post-
,,§ 44
eigene Stromwege (§ 40 d Abs. 3), bei denen
durch Schaltung von Ersatzleitungen (Zweit- Auslandsverkehr
stromwegen) eine höhere Betriebssicherheit als Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
bei gewöhnlichen posteigenen Stromwegen ge- auch für den Auslandsverkehr, soweit nicht der
währleistet wird. Die technische und betriebliche Internationale Fernmeldevertrag nebst seinen
Gestaltung der besonders wichtigen Leitungen Vollzugsordnungen, andere zwischenstaatliche
bestimmt die Deutsche Bundespost. Abkommen oder besondere Benutzungsverord-
(2) Eine besonders wichtige Leitung besteht nungen etwas anderes vorschreiben."
aus einem Erststromweg und einem Zweitstrom-
weg. Erst- und Zweitstromweg werden nur zwi- 33. Die nachstehend genannten Ausführungsbestim-
schen denselben Endstellen überlassen. Dabei mungen (AB) zur Fernsprechordnung (FeO) vom
werden nach Bestimmung der Deutschen Bundes- 24. November 1939 (Amtsblatt des Reichspost-
post zwei voneinander unabhängige Leitungs- ministeriums S. 913), zuletzt geändert durch die
wege gewählt, die im jeweiligen Einzelfall die Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-
größte Betriebssicherheit gewährleisten. Sind nung vom 19. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I
hierfür Ergänzungsanlagen im Liniennetz der S. 1405), werden wie folgt in die Fernmeldeord-
Deutschen Bundespost erforderlich, so gilt § 9 nung (FO) eingefügt:
Abs. 2 sinngemäß. AB 1 zu§ 8 FeO
(3) In Störungsfällen wird in den Endstellen als § 8 Abs. la FO,
von dem Erststromweg auf den Zweitstromweg AB 2 bis 4 zu § 8 FeO
umgeschaltet. Die hierfür notwendigen Umschal- als§ 8 Abs. 3 bis 5 FO,
teeinrichtungen werden als teiJnehmereigene AB 1 bis 3 zu § 10 FeO
Einrichtungen überlassen. als § 10 Abs. 2 bis 4 FO,
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 465
AB 1 bis 3 zu § 11 FcO c) An § 11 Abs. 3a werden am Schluß folgende
als § 11 Abs. la bis lc FO, Sätze angefügt:
AB 6 zu § 11 Peü als § 11 Abs. 2a FO, „Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die
AB 7 und 8 zu § 11 FeO Einrichtungen mit normalen Hilfsmitteln un-
aJs § 11 Abs. 3a und 3b FO, gehindert in die Räume transportiert und aus
AB l und 2 zu § 12 FeO diesen wieder entfernt werden können. Räu-
als § 12 Abs. la und lb FO, me und Zugänge müssen der gewichtsmäßi-
gen Belastung durch die Teilnehmereinrich-
AB 3 zu§ 12 Feü aJs § 12 Abs. l Satz 2 FO, tungen gewachsen sein. Entstehen durch die
AB 4 und 5 zu § 12 FeO Beschaffenheit der Räume oder Zugänge er-
als § 12 Abs. 2a und 2b FO, höhte Aufwendungen (z.B. Transport durchs
AB 6 und 7 zu§ 12 FeO Fenster oder mit einem Kran), so gehen die
als § 12 Abs. 3a und 3b FO, dadurch bedingten Kosten zu Lasten des Teil-
AB 9 und 10 zu§ 12 FeO nehmers."
als § 12 Abs. 6a und 6b FO, d) In § 13 Abs. la Buchstabe c werden die Wor-
AB 1 zu§ 13 FeO als § 13 Abs. la PO, te „durch Verschulden der Deutschen Bundes-
AB 2 zu§ 13 FeO als§ 13 Abs. Sa PO, post" durch die Worte „aus Gründen, die der
Teilnehmer nicht zu vertreten hat," ersetzt.
AB 1 zu § 14 FeO als § 14 Abs. la PO,
e) In § 13 Abs. 1a erhält der zweite Halbsatz
AB 2 zu § 14 FeO als § 14 Abs. 3a FO,
folgende Fassung:
AB 1 zu§ 15 FeO als § 15 Abs. la FO,
,, § 11 Abs. 1a, 1b und 5 gilt sinngemäß. 11
AB 2, 3 und 5 zu § 15 FeO
als§ 15 Abs. 2a bis 2c FO, f) In § 20 Abs. la wird der Hinweis ,,(Ausfüh-
rungsbestimmung 1 zu § 10)" durch den Hin-
AB 2 und 3 zu § 16 FeO 11
weis ,, (§ 10 Abs. 2) ersetzt.
als§ 16 Abs. 4 und 5 FO,
g) In § 23 Abs. la und 3a werden die Worte
AB 1 zu§ 18 FeO als § 18 Abs. la FO,
,,§ 23 Abs. 1" jeweils durch die Worte „Ab-
AB 2 zu§ 18 FeO als§ 18 Abs. 2a FO, satz 1" ersetzt.
AB 2 bis 6 zu § 19 FeO h) In § 23 Abs. 3b werden die Worte ,, § 23
als § 19 Abs. 2 bis 6 FO, Abs. 3" durch die Worte „Absatz 3" ersetzt.
AB 1 und 2 zu § 20 FeO
i) In § 24 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Aus-
als§ 20 Abs. 1a und 1b FO,
führungsbestimmung 5 zu § 19 Restgebühren
AB 1 und 2 zu§ 23 FeO wie nach § 24" durch die Worte ,,§ 19 Abs. 5
als§ 23 Abs. 1a und lb FO, 11
Restgebühren wie nach Absatz 1 ersetzt.
AB 3 bis 5 zu § 23 FeO
k) In § 24 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Die
als§ 23 Abs. 3a bis 3c FO, 11
Ausführungsbestimmung 2 durch die Worte
AB 6 zu § 23 FeO als § 23 Abs. 5 FO, 11
,,Absatz 4 ersetzt.
AB, la und 2 bis 4 zu§ 24 FeO 1) In § 25 Abs. 4 werden in Satz 1 die Worte
als § 24 Abs. 2 bis 6 FO, „Ausführungsbestimmung 5 zu § 19" durch
AB 1 bis 3 zu § 25 FeO die Worte ,,§ 19 Abs. 5" und in Satz 2 die
als§ 25 Abs. la bis lc FO, Worte „Ausführungsbestimmung 2 zu § 24"
11
AB 4 bis 6 zu § 25 FeO durch die Worte ,,§ 24 Abs. 4 ersetzt.
als § 25 Abs. 3 bis 5 FO, m) In § 25 Abs. 5 werden die Worte „Ausfüh-
AB 1 zu § 26 FeO als § 26 Abs. 3 FO, rungsbestimmung 3 Satz 2 zu § 24 durch die
11
AB 1 bis 4 zu § 28 FeO Worte ,,§ 24 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.
als§ 28 Abs. la bis ld FO, n) § 28 Abs. 1c erhält folgende Fassung:
AB 6 und 7 zu§ 28 FeO ,, (lc) Die Deutsche Bundespost überläßt
als § 28 Abs. 3 und 4 FO, posteigene Nebenanschlußleitungen zur Ver-
AB 1 zu § 29 FeO als § 29 Abs. la FO, bindung privater Nebenstellen mit der Haupt-
AB 2 zu§ 29 FeO als§ 29 Abs. 2a FO, stelle oder mit der Erstnebenstelle einer
AB 1, 3 bis 5, 7 und 8 zu § 40 FeO Zweitnebenstellenanlage, soweit und solange
als § 40 Abs. la bis 1f FO. die von ihr bestimmten Voraussetzungen für
die Uberlassung solcher Leitungen gegeben
sind. § 6 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß."
Gleichzeitig werden die eingefügten Vorschriften
wie folgt geändert: o) In § 40 Abs. lb werden die Worte „An-
schlüsse zur" durch die Worte „Nebenan-
a) In § 10 Abs. 3 werden die Worte „Haupt- schlüsse zur" ersetzt.
oder" gestrichen.
b) In § 11 Abs. lc werden nach dem Wort Artikel 2
„werden" folgende Worte eingefügt: ,,nach Aufhebung der Ausführungsbestimmungen
Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen zur Fernsprechordnung
Möglichkeiten der Deutschen Bundespost Die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprech-
und". ordnung vom 24. November 1939 (Amtsblatt des
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Reichspostministeriums S. 913), zuletzt geändert die nach den vor diesem Zeitpunkt gülti-
durch die Verordnung zur i\nderung der Fernsprech- gen Bestimmungen ermittelt worden
ordnung vom 19. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I sind.",
S. 1405), werd(~n aufgehoben. Artikel 1 Nr. 33 bleibt b) wird Nummer 3 aufgehoben,
unberührl.
c) wird in Nummer 4 Buchstabe a der letzte Satz
Artikel 3 gestrichen,
Änderung der Fernsprechgebührenvorschriften d) erhält Nummer 5 folgende Fassung:
Die Fernsprechgebührenvorschriften, Anlage 3 zur ,,5. Fracht- und Verpackungskosten bei Ein-
Fernsprechordnung vom 24. November 1939 (Amts- richtungen mit festen Gebührensätzen.
blatt des Reichspostministeriums S. 859), zuletzt Die festen Gebühren für die Teilnehmer-
geändert durch die Verordnung zur Änderung der einrichtungen enthalten die Fracht- und
Fernsprechordnung vom 19. Oktober 1970 (Bundes- Verpackungskosten bis zur Verwendungs-
gesetzbl. I S. 1405), werden wie folgt geändert und stelle, ausgenommen die Kosten, die
ergänzt: durch außergewöhnliche Schwierigkeiten
beim Einbringen und anschließenden
1. Die Bezeichnung „Fernsprechgebührenvorschrif-
Transport entstehen."
ten" wird ersetzt durch die Bezeichnung „Fern-
meldegebührenvorschriften (FGV) ". 3. Das vor Abschnitt I. Hauptanschlüsse aufge-
führte Wort „Teilnehmereinrichtungen" wird
2. In den Vorbemerkungen gestrichen.
a) erhält Nummer 2 folgende Fassung:
4. Abschnitt I. Hauptanschlüsse erhält die in der
,,2. Berechnung von Gebühren für Einrichtun-
Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte Fas-
gen ohne feste Gebührensätze.
sung.
Für Einrichtungen, für die in den Fern-
meldegebührenvorschriften keine festen 5. Abschnitt II. Nebenstellenanlagen erhält die in
Gebühren angegeben sind, werden erho- der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführte
ben Fassung.
bei posteigenen Einrichtungen
6. Abschnitt III. Sprechapparate besonderer Art
eine monatliche Gebühr in Höhe von erhält die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung
3 v. H. des Einkaufspreises zuzüglich aufgeführte Fassung.
eines Gemeinkostenzuschlags,
bei teilnehmereigenen Einrichtungen 7. Abschnitt IV. Zusatzeinrichtungen erhält die in
der Anlage 4 zu dieser Verordnung aufgeführte
eine einmalige Gebühr in Höhe des Ein-
Fassung.
kaufspreises zuzüglich eines Gemein-
kostenzuschlags und eine monatliche Ge- 8. Abschnitt V. Querverbindungen und Abzweig-
bühr in Höhe von 1 v. H. der einmaligen leitungen erhält die in der Anlage 5 zu dieser
Gebühr. Verordnung aufgeführte Fassung.
Der Gemeinkostenzuschlag beträgt
25v.H. 9. In Abschnitt VI. Höherwertige und besonders
kostspielige Leitungen
Der Einkaufspreis ist der sich aus der
Firmenrechnung ergebende Preis für die a) erhält in der Spalte „Gegenstand" die Ab-
technischen Einrichtungen einschließlich schnittsüberschrift folgende Fassung:
der vom Lieferer berechneten Fracht- und „VI. Besonders kostspielige Leitungen
Verpackungskosten und einschließlich der (§ 9 Abs. 2 und 3 der Fernmeldeordnung)",
Mehrwertsteuer.
b) erhalten in der Spalte „Gegenstand" die Aus-
Bei Entnahme der Einrichtungen aus dem führungen zwischen den Nummern 1b und 2
Lagerbestand der Deutschen Bundespost folgende Fassung:
gilt als Einkaufspreis der Verrechnungs- ,,Kostenzuschuß und Zuschläge zu den lau-
preis nach der am Tage der Entnahme fenden Gebühren für Leitungen bei außer-
gültigen, vom Fernmeldetechnischen Zen- gewöhnlichen Geländeschwierigkeiten und
tralamt herausgegebenen Verrechnungs- für Leitungen, die wegen Sonderwünschen
preisliste. des Teilnehmers oder aus anderen Gründen
Die so ermittelten Gebühren berücksich- besonders kostspielig sind, für die beson-
tigen alle Fracht- und Verpackungskosten ders kostspielige Strecke",
bis zur Verwendungsstelle, ausgenommen c) wird die Spalte „Fernsprechordnung" mit
die Kosten, die durch außergewöhnliche allen Angaben aufgehoben.
Schwierigkeiten beim Einbringen und an-
schließenden Transport entstehen. 10. Die vor Abschnitt VII. Einrichtungs- und Ände-
Für Einrichtungen ohne feste Gebühren- rungsgebühren aufgeführten Worte „Herstellung
sätze, die vor dem 1. Juli 1971 überlassen und Änderung von Teilnehmereinrichtungen"
worden sind, gellen die Gebühren weiter, werden gestrichen.
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 467
11. In Absdm il.l. VJJ. Einrichtungs- und Anderungs- bei Nummer 30 „30,-" durch „40,-",
gebühren bei Nummer 31 „20,-" durch „30,-",
a) erhält in der Spult.e „Gc~genstand" die Ab- bei Nummer 33 „7,-" durch „15,-",
schnittsübcrschrifl folqende Fassung: e) erhält in Unterabschnitt Anderungsgebühren
,,VII. Einrichtungs-, Änderungs- und Ab- in der Spalte „Gegenstand"
nahmegebühren", aa) die Uberschrift folgende Fassung:
b) erhält in der Spalte „Gegenstand" die auf die, „Anderungsge bühren
(§§ 17, 23 und 26
Abschnittsüberschrift unmittelbar folgende
der Fernmeldeordnung)",
Uberschrifl „Einrichtungsgebühren" folgende
Fassung: bb) Vorschrift 3 zu Nummer 39 folgende Fas-
„Einrichtungsgebühren sung:
(§§ 11, 22 und 25 der Fernmeldeordnung)", ,,3. Für die Umwandlung von Gemein-
schaftssprechstellen in Einzelan-
c) wird in Unterabschnitt A. Nach Einzelleistung schlüsse und umgekehrt werden
zu berechnende Einrichtungsgebühren keine Anderungsgebühren erhoben.",
aa) in der Spalte „Gegenstand an die zwi-
II
f) wird am Schluß der in der Anlage 6 zu dieser
schen den Nummern 18 und 19 aufge-
Verordnung aufgeführte neue Unterabschnitt
führte Zwischenüberschrift nach dem
,,Abnahmegebühren" angefügt,
Wort „Zeit" der Hinweis ,,(§ 16 Abs. 4
der Fernmeldeordnung)" angefügt, g) wird die Spalte „Fernsprechordnung" mit
allen Angaben aufgehoben.
bb) in der Spalte „Gegenstand" in Nummer
19 Satz 2 das Wort „Vermittlungsstelle"
durch das Wort „Ortsvermittlungsstelle" 12. In Abschnitt VIII. Verlängerung der Mindest-
ersetzt, überlassungsdauer oder einmaliger Kostenzu-
schuß bei Erweiterung von Vermittlungseinrich-
cc) in der Spalte „Gebühr" ersetzt: tungen von Nebenstellenanlagen und von Rei-
bei Nummer 1 „ 16,50" durch „23,-", henanlagen wird
bei Nummer 2 „10,50" durch „16,-",
a) der unter der Uberschrift aufgeführte Hinweis
bei Nummer 3 „8,25" durch „13,-",
,, (Fernsprechordnung § 23 Abs. 1)" ersetzt
beiNummer6 „1,50"durch „4,-",
durch den Hinweis ,, (§ 23 Abs. 1 der Fern-
bei Nummer 7 „ 1,10" durch „2,-",
meldeordnung)",
bei Nummer 8 „ 1,65" durch „2,60",
bei Nummer 9 „0,60" durch „0,80", b) in der Vorschrift 1 Satz 1 der Hinweis ,, (Aus-
führungsbestimmung 2 zu § 23)" durch den
d) wird in Unterabschnitt B. Feste Einrichtungs- Hinweis ,,(§ 23 Abs. lb der Fernmeldeord-
gebühren nung)" ersetzt.
aa) Buchstabe b der einleitenden Bestimmun-
13. Das vor Abschnitt IX. Ortsgespräche aufgeführte
gen wie folgt gefaßt:
Wort „Gespräche" wird gestrichen.
„b) in Linien des allgemeinen Netzes der
Deutschen Bundespost geführte 14. In Abschnitt IX. Ortsgespräche
Nebenanschlüsse post- und teil- a) in der Spalte „Gegenstand"
nehmereigener Nebenstellenanla- aa) wird unter der Uberschrift der Hinweis
gen, ,, (§ 34 der Fernmeldeordnung)" einge-
posteigene Querverbindungen, fügt,
posteigene Abzweigleitungen, bb) erhält unter „Zu Nr. 1 und la" Vor-
posteigene N ebenanschlußleitun- schrift 1 folgende Fassung:
gen in privaten Nebenstellenanla- „ 1. Die Gebühr wird für jede ausgeführte
gen (§ 28 Abs. 1c der Fernmelde- Ortsgesprächsverbindung erhoben.
ordnung), Eine Ortsgesprächsverbindung ist aus-
posteigene Leitungen für beson- geführt, wenn der Anschluß des An-
dere Zwecke (§ 9 Abs. 1 der Fern- rufenden mit dem des Angerufenen
meldeordnung). verbunden ist und der Anruf bei der
Ausgenommen sind Einrichtungen, Hauptstelle oder einer daran ange-
für die § 6 Abs. 9 der Fernmeldeord- schlossenen Nebenstelle durch eine
nung gilt.", Person oder eine technische Einrich-
tung entgegengenommen wird. Ent-
bb) in der Spalte „Gebühr" ersetzt: sprechendes gilt für Gespräche von
bei Nummer 25 „90,-" durch „120,-", und nach öffentlichen Sprechstellen.",
bei Nummer 26 „75,-" durch „120,-", cc) werden unter „Zu Nr. 1 und la" in Vor-
bei Nummer 27 „90,-" durch „120,-", schrift 2 die Worte ,,§ 30 Abs. 4 der Fern-
bei Nummer 28 „50,-" durch „70,-", sprechordnung" durch die Worte ,,§ 33
bei Nummer 29 „40,--" durch „60,-", Abs. 8 der Fernmeldeordnung" ersetzt,
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
dd) erhält unter „Zu Nr. 1 und 1a Vor- ii) in Nummer 8 nach dem Wort „Einzie-
schrifl 3 Salz 2 folr;ende Fassung: hungsaufträgen" der Hinweis ,,(§ 13
,,Verbindungen mit der Fernvermitt- Abs. 4 der Fernmeldeordnung)" einge-
lungsstelle mit Handbetrieb zur Anmel- fügt,
dung von Notgesprächen, die Orts- kk) nach dem vor Nummer 9 aufgeführten
gesprtiche sind, werden gebührenfrei Wort „Antrag" der Hinweis ,, (§ 38 Abs. 3
bereitgestellt.", der Fernmeldeordnung)" eingefügt,
b) wird die Spalte „Fernsprechordnung" ein- 11) nach dem vor Nummer 11 aufgeführten
schließlich des Hinweises ,,§ 30" aufgehoben, Wort „sind" der Hinweis "(§ 38 Abs. 3
der Fernmeldeordnung)" eingefügt,
c) wird in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 1
,,0,18" durch „0,21" ersetzt. b) wird die Spalte ,,Fernsprechordnung" mit
allen Angaben aufgehoben,
15. Nach Abschnill IX. Ortsgespräche wird der in c) werden in der Spalte „Gebühr" ersetzt:
der Anlage 7 zu dieser Verordnung aufgeführte bei Nummer 1 „30,-" durch „50,-",
neue Abschnitt IX a. Nahgespräche eingefügt. bei Nummer 2 „30,-" durch „50,-",
bei Nummer 3 „3,-" durch ,,5,-",
16. Abschnitt X. Ferngespräche erhält die in der An- bei Nummer 4 „0,75" durch ,,5,-",
lage 8 zu dieser Verordnung aufgeführte Fas- bei Nummer 5 ,,3,-" durch „15,-",
sung. bei Nummer 7 „0,50" durch ,,2,-",
bei Nummer 8 „0,25" durch ,,1,-",
17. Abschnitt XI. Besondere Gesprächsverbindungen
bei Nummer 9 ,,6,-" durch „ 13,-",
erhält die in der Anlage 9 zu dieser Verordnung
bei Nummer 10 „2,-" durch ,,6,50",
aufgeführte Fassung.
bei Nummer 11 „5,25" durch ,,8,-",
18. Die vor Abschnitt XII. Fernsprechauftragsdienst, bei Nummer 12 „2,65" durch ,,4,-".
Aufgabe von Telegrammen aufgeführten Worte
22. Nach Abschnitt XV. Besondere Leistungen wer-
,,Andere Gebühren" werden gestrichen.
den die in den Anlagen 12 bis 14 zu dieser Ver-
19. Abschnitt XII. Fernsprechauftragsdienst, Auf-, ordnung aufgeführten Abschnitte
gabe von Telegrammen erhält die in der An- XVI. Offentliches Bildübertragungsnetz,
lage 10 zu dieser Verordnung aufgeführte Fas- XVII. Posteigene Stromwege,
sung. XVIII. Reserveleitungen
20. Abschnitt XIII. Amtliches Fernsprechbuch erhält angefügt.
die in der Anlage 11 zu dieser Verordnung auf-
geführte Fassung. Abschnitt II
21. In Abschnitt XV. Besondere Leistungen Änderungen im Telegrafenwesen
a) wird in der Spalte „Gegenstand" Artikel 4
aa) in Nummer 1 nach dem Wort „Teilneh- Änderung der Telegrafenordnung
mers" der Hinweis ,,{§ 5 Abs. 7 der Fern-
meldeordnung)" eingefügt, Die Telegrafenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 1970 (Bundesgesetz-
bb) in Nummer 2 nach dem Wort „Teilneh-
blatt I S. 1422) wird wie folgt geändert und ergänzt:
mers" der Hinweis ,,(§ 14 Abs. 1 und 2
der Fernmeldeordnung)" eingefügt, 1. § 32 wird wie folgt geändert:
cc) im ersten Halbsalz der Vorschrift 2 zu a) In Absatz 8 wird der letzte Satz gestrichen.
Nummer 2 in der Klammer das Wort b) In Absatz 13 wird das Wort „Fernsprechord-
„Fernsprechordnung" durch das Wort nung" durch das Wort „Fernmeldeordnung"
,,Fernmeldeordnung" ersetzt, ersetzt.
dd) an das vor Nummer 3 aufgeführte Wort
2. In § 34 wird das Wort „Fernsprechordnung" durch
„Teilnehmers" der Hinweis ,,(§ 12 Abs.1 a
das Wort „Fernmeldeordnung" ersetzt.
der Fernmeldeordnung)" angefügt,
ee) die Vorschrift zu Nummer 3 aufgehoben, 3. Die Anlage A - Gebührensätze für den Tele-
ff) das vor Nummer 4 aufgeführte Wort graf endienst - wird wie folgt geändert und er-
„Fernsprechgebühren" durch die Worte gänzt:
„Fernmeldegebühren (§ 13 Abs. 4 der a) Abschnitt I. Hauptgebühren erhält die in der
Fernmeldeordnung)" ersetzt, Anlage 15 zu dieser Verordnung aufgeführte
gg) an das vor Nummer 5 aufgeführte Wort Fassung.
„Anschlüssen" der Hinweis ,,{§ 20 Abs. 1 b) In Abschnitt II. Nebengebühren werden in der
der Fernmeldeordnung)" angefügt, Spalte „Gebühr" bei den Nummern 20 und 21
hh) in Nummer 7 nach dem Wort „Fern- die Worte „Fernsprechgebührenvorschriften
melderechnung" der Hinweis ,,(§ 13 (Anlage 3 zur Fernsprechordnung)" durch die
Abs. 4 der Fernmeldeordnung)" einge- Worte „Fernmeldegebührenvorschriften (An-
fügt, lage 3 zur Fernmeldeordnung)" ersetzt.
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 469
c) Nach J\bschnitt l I. Nebengebühren wird der in der Nummer 60 die Worte „überlassenen Tele-
Anlage 16 zu dieser Verordnung aufgeführte grafenleitungen" jeweils durch die Worte
Abschnitt fIJ. Gebühren für Bildtelegramme ,,posteigenen Telegrafen-Stromwegen" ersetzt.
angefügt. c) Die Nummern 45 und 45a erhalten folgende
Fassung:
Artikel 5
„Lochstreifensender
Änderung der Verordnung über Gebühren für den 45 Einzelgerät ............ . 24,-
Fernschreib- und den Datexdienst
45a Anbaugerät ............ . 16,-".
Die Anlage zur Verordnung über Gebühren für
den Fernschreib- und den Datexdienst vom 12. Juni d) Nach Nummer 45a wird folgende neue Num-
1942 (Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 415), mer 45b eingefügt:
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände- ,,45b Telex-Anrufbeantworter . . . . 24,--
rung der Telegrafenordnung, der Verordnung über
Ersatzapparate werden
Gebühren für Nebentelegrafen und für den Fern-
nicht bereitgestellt.
schreibdienst und der Seefunkordnung vom 19. Ok-
tober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1410) wird wie folgt
e) Die Nummer 52 erhält unter Anfügung der
geänderl und ergänzt:
neuen Nummer 52a folgende Fassung:
l. Abschnitt II. A. erhält folgende Fassung: „Empfangslocher
,,Für die Ubermiltlung fernschriftlicher Nachrich- 52 Einzelgerät . . . . . . . . . . . . . 24,-·
ten werden von der Deutschen Bundespost bereit- 52a Anbaugerät . . . . . . . . . . . . . 16,-".
gestellt:
1. Telex-Haupt- und Telex-Nebenanschlüsse im f) In der Spalte „Gebühren" werden die bisheri-
Rahmen des Telexnetzes, gen Beträge wie folgt ersetzt:
2. posteigene Telegrafen-Stromwege für private bei den Nummern 41 und 42
Fernmeldeanlagen und für besondere Zwecke." jeweils durch „ 145,-",
bei Nummer 43 durch „69,-",
2. In Abschnitt II. B. erhält der erste Satz folgende
bei den Nummern 44 und 46
Fassung:
jeweils durch „4,-",
,,Für den Telexdienst gilt § 32 der Telegrafen-
bei den Nummern 44b, 57, 58 und 58a
ordnung; für posteigene Telegrafen-Stromwege
jeweils durch „ 11,-",
gelten die Vorschriften der Fernmeldeordnung
über Leistungen der Deutschen Bundespost für bei Nummer 47 durch „8,-",
private Fernmeldeanlagen und für besondere bei den Nummern 48, 55, 56 und 57a
Zwecke." jeweils durch „24,-",
bei Nummer 49 durch „26,-",
3. In Abschnitt II. C. werden im ersten und dritten bei Nummer 50 durch „39,-",
Satz die Worte „überlassenen Telegrafenleitun-
bei Nummer 51 durch „52,-",
gen" jeweils durch die Worte „posteigenen Tele-
grafen-Stromwegen" ersetzt. bei Nummer 53 durch „65,-",
bei Nummer 54 durch „42,-",
4. In Abschnitt III. werden die Worte „vom 22. De- bei den Nummern 57b und 61c
zember 1938" gestrichen. jeweils durch „16,-",
bei den Nummern 57c und 72
5. Abschnitt IV. wird aufgehoben. jeweils durch „28,-",
6. Abschnitt V. B. erhält die in der Anlage 17 zu bei Nummer 57d durch „40,-",
dieser Verordnung aufgeführte Fassung. bei Nummer 57e durch „ 12,-",
bei Nummer 59 durch „2,50",
7. Abschnitt V. C. erhält die in der Anlage 18 zu
bei Nummer 60 durch „22,-",
dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
bei den Nummern 61, 61a und 61b
8. Abschnitt V. D. wird aufgehoben. jeweils durch „ 15,-",
bei den Nummern 62 und 72c
9. Abschnitt V. E. wird wie folgt geändert: jeweils durch „35,-",
a) In der Spalte „Monatliche Gebühr" werden bei bei den Nummern 63 und 72d
den Nummern 39, 40 und 98 bis 100 die Worte jeweils durch „56,-",
,,der Fernsprechgebührenvorschriften (Anla-
bei den Nummern 64 und 72f
ge 3 zur Fernsprechordnung)" jeweils durch
jeweils durch „70,-",
die Worte „der Fernmeldegebührenvorschrif-
ten (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)" ersetzt. bei den Nummern 65 und 72e
jeweils durch „ 112,-",
b) In der Spalte „Gegenstand" werden im zwei-
ten Satz der einleitenden Bestimmungen zu bei Nummer 66 durch „ 154,-",
Unterabschnitt 2 - Unterhaltungsgebühren - bei Nummer 67 durch „ 182,-",
in der Vorschrift 1 zu Nr. 41 und 43 sowie bei bei Nummer 68 durch „208,-",
2
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
bei Nummer 69 durch „234,-", 2. In der Uberschrift und im Text des § 2 wird das
bei Nummer 70 durch „260,-", Wort .Fernsprechordnung" durch das Wort „Fern-
bei Nummer 71 durch „286,-", meldeordnung" ersetzt.
bei Nummer 72a durch .90,-" und 3. § 10 erhält folgende Fassung:
bei Nummer 72b durch „110,-". ,,§ 10
g) In der Spalte „Gegenstand" werden bei der Funkgespräche
Nummer 61 die Worte „überlassene Telegra-
fenleitungen" durch die Worte „posteigene Die im Seefunkdienst geführten Funkgespräche
gelten als Ferngespräche."
Telegrafen-Stromwege" ersetzt.
h) Unterabschnitt 3 - Gebühren für überlassene 4. In § 11 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Fernschreibeinrichtungen - erhält die in der ,,(1) Funkgespräche nach See sind bei der Fern-
Anlage 19 zu dieser Verordnung aufgeführte vermittlungsstelle mit Handbetrieb anzumelden,
Fassung. wobei die verlangte Seefunkstelle, gegebenen-
i) Unterabschnitt 4 - Gebühren für Ersatz- falls der Name dessen, mit dem das Gespräch ge-
apparate - wird aufgehoben. führt werden soll, sowie die Küstenfunkstelle,
k) Der bisherige Unterabschnitt 5 - Amtliches über die das Gespräch geführt werden soll, anzu-
Verzeichnis der Telexteilnehmer - wird Un- geben sind."
terabschnitt 4. In diesem Unterabschnitt wer-
5. In Anlage 2 wird Abschnitt II. Funkgesprächs-
den in der Spalte „Gegenstand" bei Num-
dienst wie folgt geändert:
mer 99 sämtliche Angaben gestrichen.
a) Unter A. Vorbemerkungen
aa) werden bei Nummer 1 Buchstabe d sämt-
Abschnitt III
liche Angaben gestrichen,
Änderung sonstiger
bb) werden in Nummer 5 die Sätze 2 bis 4
Fernmeldebenutzungsverordnungen
durch folgende Sätze ersetzt:
Artikel 6 .Im Verkehr mit Seefunkstellen auf Ultra-
kurzwelle werden als Fernsprechgebühr
Änderung der Verordnung Gebühren nach Abschnitt X Nr. 1 bis 7 der
über Funknadlridlten an mehrere Empfänger Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
Die Anlage 2 zur Verordnung über Funknachrich- zur Fernmeldeordnung) berechnet, wenn
ten an mehrere Empfänger vom 14. Januar 1936 das Ortsnetz, in dessen Bereich die Küsten-
(Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 17), zuletzt funkstelle liegt, die das Gespräch vermit-
geändert durch die Verordnung zur Änderung der telt, ein Ortsnetz ohne Nahdienst ist; ist
Verordnung über Funknachrichten an mehrere Emp- dieses Ortsnetz ein Ortsnetz mit Nah-
fänger vom 19. Mai 1950 (Bundesanzeiger Nr. 115 dienst, so werden Gebühren nach Ab-
vom 20. Juni 1950), wird durch die in Anlage 20 schnitt X Nr. 8 bis 10 der Fernmeldege-
zu dieser Verordnung aufgeführte neue Anlage 2 bührenvorschriften (Anlage 3 zur Fern-
ersetzt. meldeordnung) berechnet. Befinden sich
Artikel 7 die vermittelnde Küstenfunkstelle und der
Anschluß des Anmelders oder des Ver-
Änderung der Seefunkordnung langten in demselben Ortsnetz, so wird
Die Seefunkordnung vom 27. Juli 1964 (Bundes- als Fernsprechgebühr die Gebühr nach
anzeiger Nr. 141 vom 4. August 1964), zuletzt geän- Abschnitt X Nr. 1 oder Abschnitt X Nr. 8
dert durch die Verordnung zur Änderung der Tele- der Fernmeldegebührenvorschriften (An-
grafenordnung, der Verordnung über Gebühren für lage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.•
Nebentelegrafen und für den Fernschreibdienst und b) Unter B. Gebühren
der Seefunkordnung vom 19. Oktober 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1410), wird wie folgt geändert: aa) wird in der Spalte „Gegenstand" in der
vor Nummer 1 aufgeführten Zwischen-
1. In § 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung: überschrift das Wort „gewöhnliches" ge-
,,3. Seefunkstellen die Funkstellen auf Schiffen, strichen,
deren Errichtung und Betrieb
vom Bundesminister für das bb) erhält Nummer 1 folgende Fassung:
Post- und Fernmeldewesen „1 Fernsprechgebühr .. Tagegebühr für
genehmigt sind und die der ein Ferngespräch
Abwicklung des öffentlichen nach Abschnitt X
Verkehrs dienen, soweit es Nr. 1 bis 7 oder
sich nicht um bewegliche Nr. 8 bis 10 der
Funkstellen des internationa- Femmeldegebüh-
len Rheinfunkdienstes oder renvorschriften
um Funkfernsprechanschlüsse (Anlage 3 zur
des öffentlichen Fernsprech- Fernmelde-
netzes handelt,". ordnung)",
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 471
cc) wird in der Spalte „Gegenstand" die zwi- schaftssprechstellen von Zehneranschlüssen bleiben
schen den Nummern 16 und 17 aufge- unter den bisherigen Bedingungen vorübergehend
führte Zwischenüberschrift gestrichen, überlassen, jedoch mit folgender Maßgabe:
dd) werden die Nummern 17 bis 23 mit sämt- 1. Die Ubertragung und die Verlegung sind bei Ge-
lichen Angaben gestrichen. meinschaftssprechstellen von Zehneranschlüssen
ausgeschlossen.
6. In Anlage 2 Abschnitt III. Besondere Funkdienste 2. § 17 Abs. 4 und 5 Nr. 1 der Fernmeldeordnung
werden in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 2 die werden angewendet. Die Anwendung des § 17
Worte „ unter A I und II" und die Worte „vom Abs. 3 Buchstabe c der bisherigen Fernsprech-
14. Januar 1936 (Amtsblatt des Reichspostmini- ordnung ist ausgeschlossen.
steriums S. 17) in der Fassung vom 19. Mai 1950
(Bundesanzeiger Nr. 115 vom 20. Juni 1950)" ge- 3. Für Gemeinschaftssprechstellen von Zehneran-
strichen. schlüssen werden Grundgebühren gemäß Ab-
schnitt I Nr. 2 der Fernmeldegebührenvorschriften
erhoben.
Abschnitt IV 4. Spätestens mit Ablauf des Jahres 1975 werden
alle zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Ge-
Ubergangs- und Schlußvorschriften meinschaftssprechstellen von Zehneranschlüssen
in Einzelanschlüsse umgewandelt, soweit der Teil-
Artikel 8
nehmer nicht auf einen Anschluß verzichtet.
Sonderregelungen
(1) Soweit bisher Gespräche zwischen zwei Orts- (4) Hauptanschlüsse, die von Teilnehmern vor dem
netzen gebührenrnäßig wie Ortsgespräche behandelt Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an-
werden, bleibt diese Regelung für jedes Ortsnetz deren zur ständigen Alleinbenutzung überlassen
solange bestehen, bis in dem Ortsnetz der Nahdienst worden sind, können vorübergehend bestehenblei-
gemäß § 35 der Fernmeldeordnung eingeführt wird. ben. Für diese Anschlüsse gelten folgende Bestim-
Neue Verkehrsbeziehungen mit entsprechendem mungen und Ausführungsbestimmungen der bis-
Ortsdienst werden nicht mehr eingeführt. Hauptan- herigen Fernsprechordnung weiter: § 15 Abs. 2 und
schlüsse eines anderen Ortsnetzes, die zur Orts- die Ausführungsbestimmungen 2.zu § 10, 5 zu § 15
gesprächsgebühr erreicht werden können, zählen bei sowie 2 und 3 zu § 40. Das einem solchen Haupt-
der Bemessung der Grundgebühr (Abschnitt I Nr. 1 anschluß zugrunde liegende Teilnehmerverhältnis
und 2 der Fernmeldegebührenvorschriften) mit. kann gemäß § 14 Abs. 1 der Fernmeldeordnung vom
Teilnehmer auf den Alleinbenutzer übertragen wer-
(2) In Verkehrsbeziehungen, für die der Selbst- den; § 14 Abs. la Halbsatz 1 der Fernmeldeordnung
wählferndienst noch nicht eingeführt ist, werden die wird nicht angewendet. Spätestens zum Ablauf des
Ferngespräche im handvermittelten Ferndienst ab- Jahres 1975 werden alle zu diesem Zeitpunkt noch
gewickelt. Für diese Verkehrsbeziehungen werden vorhandenen Hauptanschlüsse, die anderen zur
§ 36 der Fernmeldeordnung und Abschnitt X der ständigen Alleinbenutzung überlassen sind, gekün-
Fernmeldegebührenvorschriften mit folgender Maß- digt.
gabe angewendet: (5) Inhaber von Fernmeldeeinrichtungen, deren
1. Dringende Gespräche zur doppelten und Blitz- monatliche Gebühren durch diese Verordnung er-
gespräche zur zehnfachen Ferngesprächsgebühr höht werden, können diese Einrichtungen ungeach-
bleiben zugelassen. tet einer noch nicht abgelaufenen Mindestüberlas-
sungsdauer mit einmonatiger Frist zum Schluß des
2. Die §§ 32 und 33 der bisherigen Fernsprechord- Monats September 1971 schriftlich kündigen. Für die
nung einschließlich der dazu erlassenen Ausfüh-
auf Grund dieser Bestimmung gekündigten Fern-
rungsbestimmungen werden angewendet.
meldeeinrichtungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt
3. Abschnitt XI Nr. 1 bis 12 der bisherigen Fern- die bisherigen Gebühren weiter; zuviel erhobene
sprechgebührenvorschriften wird mit der Maß- Gebühren werden erstattet. Die Bestimmungen die-
gabe angewendet, daß bei den Nummern 1, 4, 11 ses Absatzes gelten nicht für Teilnehmereinrichtun-
und 12 die Angaben in der Spalte „Gebühr" je- gen nach den Unterabschnitten II Abis II Hund II K
weils durch folgende Angaben ersetzt werden: der Fernmeldegebührenvorschriften.
„Gebühr für eine Minute nach X Nr. 1 bis 7 der
Fernmeldegebührenvorschriften; Mindestsatz 0,80 (6) Hat ein Teilnehmer für eine Ausnahmeneben-
DM". anschlußleitung, für eine Ausnahmequerverbindung
oder für eine Abzweigleitung, deren Endpunkte in
Diese Sonderregelung gilt nicht für Gespräche von verschiedenen Ortsnetzen liegen, einen einmaligen
und nach Funkfernsprechanschlüssen und mit Aus- Kostenzuschuß entrichtet und sind seit der Herstel-
nahme des Satzes 1 nicht für Verkehrsbeziehungen, lung der Teilnehmereinrichtung noch nicht fünf Jahre
für die die Vorschrift 1 zu Abschnitt X Nr. 1 bis 7 vergangen, so wird ihm für jeden vollen Kalender-
der Fernmeldegebührenvorschriften gilt. monat, der an den fünf Jahren fehlt, ein Sechzigste!
des entrichteten Kostenzuschusses auf die neuen
(3) Neue Gemeinschaftssprechstellen von Zehner- Gebühren angerechnet. Kündigt der Teilnehmer die
anschlüssen werden nicht mehr hergestellt. Noch im Teilnehmereinrichtung auf Grund des Absatzes 5, so
öffentlichen Fernsprechnetz vorhandene Gemein- wird ihm für jeden vollen Monat, der nach Wirk-
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
samwerden der Kündigung dn den fünf Jahren fehlt, den die laufenden Gebühren nach den bisherigen
ein Sechzigste] des entrichteten Kostenzuschusses Bestimmungen mit der Maßgabe weiter erhoben,
erstattet. daß für die Bereitstellung von Kabelkanalzügen ein-
schließlich der laufenden Unterhaltung statt der bis-
(7) Für die in den Abschnitten II bis IV der bis-
herigen Fernsprechgebührenvorschriften aufgeführ- herigen Gebühren (Verordnung über Privatfern-
meldeanlagen, Anlage 3 Teil II Nr. 9) bei alleiniger
ten Teilnehmereinrichtungen, die vor dem Zeitpunkt
Benutzung einer Kabelkanalöffnung eine monatliche
des Inkrafttretens dieser Verordnung eingerichtet
Gebühr von 500,- DM je Kilometer und bei Mit-
worden sind oder deren Herstellung vor diesem
benutzung einer bereits belegten Dffnung eine mo-
Zeitpunkt beantragt und von der Deutschen Bundes-
post bestätigt worden ist, gelten die bisherigen Ge- natliche Gebühr von 300,- DM je Kilometer erho-
bühren weiter. ben wird.
Artikel 9
Hiervon ausgenommen sind
Einführung des Nahdienstes
a) Einrichtungen nach Abschnitt II J (ohne Nr. lb),
Sprechapparate nach Abschnitt III Nr. 17 und 18 Die Einführung des Nahdienstes (§ 35 Abs. 3 der
sowie IV Nr. 8 der bisherigen Fernsprechgebüh- Fernmeldeordnung) soll, vom 1. Januar 1975 an ge-
ren vorschritten, rechnet, spätestens in zehn Jahren beendet sein.
b) Einrichtungen für Zwecke des Luftschutzwarn-
dienstes. Artikel 10
Neufassung
Soweit nicht Absi.ltz 5 Salz 2 eingreift, gelten für
die unter a und b bezeichneten Einrichtungen, ganz Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
gleich, wann diese hergestellt worden sind, vom wesen wird die Fernmeldeordnung und die Verord-
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an nung über Gebühren für den Fernschreib- und den
die Gebührensätze nilch Abschnitt III bis V der Fern- Datexdienst in den nach dieser Verordnung gelten-
meldegebührenvorschriften. den Fassungen mit neuem Datum und in neuer Ab-
schnitts-, Paragraphen-, Absatz- und Nummernfolge
(8) Werden Vermittlungseinrichtungen großer W- bekanntmachen, dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut
Anlagen (Unterabschnitt II E der Fernmeldegebüh- beseitigen sowie durch Zeitablauf überholte Vor-
renvorschrift.en) auf Grund des § 3 Abs. 1 der Ver- schriften streichen.
ordnung zur Änderung der Fernsprechordnung vom
12. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1605) noch Artikel 11
nach Gebühren berechnet, die vor dem 1. Oktober Berlin-Klausel
1969 gültig waren, so werden bei einer nach dem
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
in Artikel 12 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt ausge-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
führten Erweiterung solcher Vermittlungseinrich- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
tungen die Gebühren für hinzukommende Anschluß-
waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
organe für Amtsleitungen, Anschlußorgane für Ne-
benstellen und Innenverbindungssätze nach § 3
Abs. 2 der vorbezeichneten Verordnung vom 12. Sep- Artikel 12
tember 1969 zuzüglich eines Teuerungszuschlags von Inkrafttreten
20 vom Hundert berechnet. Ist die Erweiterung vor (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.
dem in Artikel 12 Abs. l bestimmten Zeitpunkt
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
beantragt und von der Deutschen Bundespost bestä-
tigt worden, so wird der Teuerungszuschlag nicht 1. die Verordnung zur Vereinfachung und Verein-
erhoben. heitlichung der Vorschriften über Privatfernmelde-
anlagen vom 1. Dezember 1942 (Amtsblatt des
(9) Für Leitungen einer Privatfernmeldeanlage,
Reichspostministeriums 1943 S. 11),
die an dem in Artikel 12 Abs. 1 bestimmten Zeit-
punkt in posteigenen Linien nach § 18 der Verord- 2. die Verordnung über Privatfernmeldeanlagen
nung über Privatfernmeldeanlagen vom 1. Dezember vom 1. Dezember 1942 (Amtsblatt des Reichspost-
1942 (Amtsblatt des Reichspostministeriums 1943 ministeriums 1943 S. 12), zuletzt geändert durch
S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung zur die Verordnung zur Änderung der Verordnung
Änderung der Verordnung über Privatfernmelde- über Privatfernmeldeanlagen vom 24. Juni 1953
anlagen vom 24. Juni 1953 (Bundesanzeiger Nr. 122 (Bundesanzeiger Nr. 122 vom 30. Juni 1953) und
vom 30. Juni 1953), untergebracht sind oder deren 3. die Verordnung über ortsfeste und bewegliche
Unterbringung vor diesem Tage beantragt und von Bildtelegraphengeräte vom 24. Januar 1938 (Amts-
der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, wer- blatt des Reichspostministeriums S. 45).
Bonn, den 5. Mai 1971
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 473
Anlage 1
(zu Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung zur
Änderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einrichtungen
des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
I. Hauptanschlüsse
(§ 5 der Fernmeldeordnung)
Ortsnetzgebundene Hauptanschlüsse
Monatliche Grundgebühr
für einen Einzelanschluß
in Ortsnetzen mit
1 bis 100 Hauptanschlüssen 9,-
101 bis 200 12,-
201 bis 1 000 15,-
über 1 000 18,-
2 für eine Gemeinschaftssprechstelle
in Ortsnetzen mit
bis 100 Hauptanschlüssen 6,-
101 bis 200 8,25
201 bis 1 000 10,50
über 1 000 12,-
Zu Nr.1 und 2
1. Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung
des Anschlußorgans bei der Ortsvermittlungsstelle, der Amtsleitung
und bei Hauptanschlüssen ohne Nebenstellen eines gewöhnlichen
Sprechapparats, ferner gegebenenfalls die anteilige laufende Vergü-
tung für die Bereithaltung der Wählsterneinrichtung oder einer ähn-
lichen Einrichtung, bei Gemeinschaftssprechstellen des Gemeinschafts-
umschalters und der für diese Einrichtungen verwendeten Amts-
leitungen.
2. Die Grundgebühr richtet sich nach der Zahl der bei Beginn des
Kalenderjahres zum Ortsnetz gehörenden Hauptanschlüsse; Änderun-
gen der Grundgebühr gegenüber dem Vorjahr treten am 1. April in
Kraft. Wenn Hauptanschlüsse in anderen Ortsnetzen nach Abschnitt
IXa zur Nahgesprächsgebühr erreicht werden können, zählen diese
bei der Bemessung der Grundgebühr mit.
3. Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für die erste Festsetzung
der Grundgebühr die Zahl der Hauptanschlüsse am Tage der Eröff-
nung maßgebend.
4. Im Laufe eines Jahres wird die Grundgebühr neu festgesetzt, wenn
das Ortsnetz mit einem anderen Ortsnetz zusammengelegt oder wenn
in dem Ortsnetz Nahdienst gemäß § 35 der Fernmeldeordnung einge-
führt wird. Maßgebend für die Grundgebühr ist in solchen Fällen die
Zahl der Hauptanschlüsse, die bei Beginn des Kalenderjahres zu den
Ortsnetzen gehörten. Die neu festgesetzte Grundgebühr wird von dem
auf die Änderung folgenden Monatsersten an oder, wenn die Ände-
rung an einem Monatsersten eintritt, vom Tage der Änderung an
erhoben.
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Zuschlag zur Grundgebühr bei Ausnahmehauptanschlüssen
3 Leitungsgebühr für je 100 m gebührenpflichtige Leitungslänge mo-
natlich ...................................................... . Gebühr nach V
Nr. 1 bis 1c
4 Ausgleichsgebühr je nach gebührenpflichtiger Leitungslänge für
jeden Ausnahmchauptanschluß monatlich ...................... . Gebühr nach V
Nr. 7 bis 13
Zu Nr. 3 und 4
Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt die Entfernung zwischen den
Ortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte des Ausnahmehaupt-
anschlusses (Hauptstelle, Ortsvermittlungsstelle) liegen. § 33 Abs. 1
und 5 der Pernmeldeordnung wird angewendet; keine Anwendung fin-
den die Vorschriften zu V Nr. 1 bis 5 und Nr. 6 bis 30.
5 Zuschlag zur Grundgebühr für die Ubermittlung der Gebührenimpulse
auf Antrag des Teilnehmers
je I-Iauptanschluß ............................................ . 1,50
Nr. 5 wird nur angewendet, soweit die Ubermittlung der Gebühren-
impulse nicht durch die Gebühren nach III Nr. 5 oder nach IV Nr. 30
oder 30a abgegolten ist.
6 Zuschlag zur Grundgebühr bei Hauptanschlüssen ohne Nebenstellen
für die Uberlassung eines gewöhnlichen Sprechapparats in einer an-
deren c1ls der Rcgelforbe monatlich .............................. . 1,-
Funkfernsprechanschlüsse
7 Monatliche Grundgebühr für einen Funkfernsprechanschluß 270,-
Die Grundgebühr ist die anteilige laufende Vergütung für die Bereithal-
tung der ortsfesten Funkstellen, der Leitungen zwischen diesen und den
Uberleitvermittlungsstellen, der besonderen technischen Einrichtungen in
den Uberleitvcrmi ltlungsstellen sowie der sonstigen zusätzlichen Aufwen-
dungen für den Funkfernsprechverkehr.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 475
Anlage 2
(zu Artikel 3 Nr. 5 der Verordnung zur
Änderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einrichtungen
des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
II. Nebenstellenanlagen
(§ 6 und §§ 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)
A. Handbediente
Vermittlungseinrichtungen
(Kleine Vermittlungseinrichtungen, Glühlampenschränke)
Kleine Vermittlungseinrichtungen
Baustufe 1/1:
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
1 Anschlußorgan für Nebenstellen } 10,10 469,20 3,35
Baustufe 1/2:
2 1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
2 Anschlußorgane für Nebenstellen } 15,30 712,80 5,10
Neue handbediente Vermittlungseinrichtungen der Bau-
stufe 1/2 werden nicht mehr beschafft. Sie werden daher
nicht als teilnehmereigen abgegeben.
Baustufe 1/5:
3 1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
} 20,70 964,70 6,90
Baustufe 2/10:
4 2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz ........................... .
} 33,- 1 530,- 11,-
4a für 1 weiteren Innenverbindungssatz ................ . 2,70 126,50 0,90
Glühlampenschränke
Baustufe A:
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 bis 3 Schnursätze für Innenverkehr
5 für einen Schrank mit
2 Anschlußorganen für Amtsleitungen .............. .
10 Anschlußorganen für Nebenstellen
1 Schnursatz für Innenverkehr
............... .
} 92,10 4 288,- 30,70
Sa für 1 weiteres Anschlußorgan für Amtsleitungen mit
Schnursatz ....................................... . 16,40 759,80 5,45
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstctnd Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
5b für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen .... 4,50 205,80 1,50
5c für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr 5,55 260,80 1,85
Baustufe B:
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
3 bis 5 Schnursätze für Innenverkehr
6 für einen Schrank mit
3 Anschlußorganen für Amtsleitungen
30 Anschlußorganen für Nebenstellen ............... . } 152,10 7 075,- 50,70
3 Schnursätzen für Innenverkehr ................... .
6a für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen mit
Schnursatz ....................................... . 16,40 759,80 5,45
6b für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ... . 4,50 205,80 1,50
6c für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr 5,55 260,80 1,85
Baustufe C:
5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 10 Schnursi:itze für Innenverkehr
7 für einen Schrank mit
5 Anschlußorganen für Amtsleitungen .............. .
50 Anschlußorganen für Nebenstellen ............... . } 258,60 12 022,- 86,20
5 Schnursätzen für Innenverkehr ................... .
7a für jedes weitem Anschlußorgan für Amtsleitungen mit
Schnursatz ....................................... . 16,40 759,80 5,45
7b für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ... . 4,50 205,80 1,50
7c für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr ...... . 5,55 260,80 1,85
l
8
bis
14
Ergänzungsausstattung
für handbediente Vermittlungseinrichtungen
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
15
16 Zweite Abfrageeinrichtung bei der Hauptstelle, ohne
Sprechgerät ........................................ . 7,05 329,20 2,35
17 Zweite Vennittlungseinrichtung ...................... . wie Nr. 5 bis 7 c
18 Mithöreinrichtung bei der Hauptstelle
für jede Amtsleitung .............................. . 1,50 72,- 0,50
Gebühr für den zugehörigen Ticker s. H. Nr. 1.
19 Besonderer Polwechsler .............................. . 2,85 133,80 0,95
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 477
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
20 Nachtschaltung zwischen Nebenstellen mit gegenseiti-
gem Anruf
für jedes Nebenstellenpaar ........................ . 8,10 373,80 2,70
21 Ergänzungsschaltung zur Verhinderung eines zweiten Amts-
anrufs ohne Mitwirken der Hauptstelle
für jede Amtsleitung .............................. . 1,05 51,50 0,35
22 Eintretezeichen bei der Hauptstelle bei örtlicher Speisung
für jede Amtsleitung .............................. . 1,95 87,40 0,65
Bei Amtsspeisung wird für das Eintretezeichen keine Ge-
bühr erhoben.
23 Rückfrageeinrichtung in einer Amtsleitung mit besonderer
Klinke
je Amtsleitung .................................... . 2,40 111,40 0,80
24 Selbsttätiger Ruf zu den Sprechstellen unter Wegfall des
Handrufs
je Verbindungsorgan .............................. . 1,35 60,- 0,45
25 Nichtauslösen von Amtsverbindungen während der Tages-
schaltung, wenn bei der Nebenstelle mit dem Einleiten
des Eintretezeichens der Hörer aufgelegt wird,
je Amtsleitung .................................... . 1,50 68,60 0,50
Impulszahlengeber, der für die Wahl beliebiger Ortskenn-
zahlen und Rufnummern über Amtsleitungen geeignet ist,
nebst Zieltasteneinrichtung
Impulszahlengeber
26a mit 6teiligem Speicher s. Vorbemerkung Nr. 2
26b mit 7- oder mehrteiligem Speicher s. Vorbemerkung Nr. 2
Zieltasteneinrichtung
26e mit 5 Zieltasten ................................. . s. Vorbemerkung Nr ..2
26f für jede weitere Zieltaste ........................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
26i Rufnummerngeber s. Vorbemerkung Nr. 2
27
Vielfachschaltung der Leitungen über mehrere Schränke
mit Verdrahtung, jedoch ohne die Arbeitskosten an Ort
und Stelle (nur bei Glühlampenschränken),
28 für je 10 eingebaute Parallelklinken .................. 1,50 70,30 0,50
29 für je 10 eingebaute Doppelunterbrechungsklinken ...... 2,10 96,80 0,70
30 für je 10 eingebaute Lampen ......................... 1,35 60,- 0,45
31 für je 10 eingebaute Tasten .......................... 2,10 96,80 0,70
32 Stromstoßübertragung
für Gleichstrom bis zu 2 X 450 Ohm .................. 6,15 286,30 2,05
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
33 Stromstoßübertragung
für Gleichstrom über 2 X 450 Ohm 14,40 670,60 4,80
34 Stromstoßübertragung
für Wechselstrom oder Induktivwahl 18,90 879,80 6,30
35 Andere technische Maßnahmen als unter Nr. 32 bis 34 bei
Nebenanschlußleitungen mit hohem Widerstand oder für
gleichstromundurchlässige Nebenanschlußleitungen ..... s. Vorbemerkung Nr. 2
36 Einrichtung zum Mithören und Mitsprechen bei Amtsge-
gesprächen für eine Nebenstelle ...................... . 0,75 36,60 0,25
B. Reihenanlagen
Reihenanlagen einfacher Art
zu 1 Amtsleitung und bis zu 2 Nebenstellen
1 Reihenhauptstelle ................................. . 6,90 324,20 2,30
2 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt) .............................................. . 4,50 211,- 1,50
zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Nebenstellen
3 Reihenhauptstelle ................................. . 8,40 387,60 2,80
4 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt) .............................................. . 5,85 271,- 1,95
Reihenanlagen mit Linientasten
zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Nebenstellen
5 Reihenhauptstelle ................................. . 10,80 504,20 3,60
6 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt) .............................................. . 8,40 387,60 2,80
Neue Reihenanlagen mit Linientasten zu 1 Amtsleitung und
bis zu 5 Nebenstellen werden nicht mehr beschafft. Sie
werden daher nicht als teilnehmereigen abgegeben.
zu 1 Amtsleitung und bis zu 10 Nebenstellen
7 Reihenhauptstelle ................................. . 11,70 543,60 3,90
8 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt) .............................................. . 9,15 425,30 3,05
Neue Reihenanlagen mit Linientasten zu 1 Amtsleitung und
bis zu 10 Nebenstellen werden nicht mehr beschafft. Sie
werden daher nicht als teilnehmereigen abgegeben.
zu 2 Amtsleitungen und bis zu 5 Nebenstellen
9 Reihenhauptstelle ................................. . 12,80 596,- 4,25
10 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt) .............................................. . 8,85 413,40 2,95
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 479
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
zu 2 Amtsleitungen und bis zu 10 Nebenstellen
11 Reihenhauplstelle ................................. . 16,70 773,40 5,55
12 Reihennebcmstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt} .............................................. . 10,80 504,20 3,60
zu 3 Amtsleitungen und bis zu 10 Nebenstellen
13 Reihenhauptstelle ................................. . 22,50 1 046,- 7,50
14 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt} .............................................. . 13,40 620,80 4,45
zu 4 Amtsleitungen und bis zu 10 Nebenstellen
15 Reihenhauptstelle ................................. . 28,40 1 318,- 9,45
16 Reihennebenstelle~ (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt} .............................................. . 15,90 735,70 5,30
zu 4 Amtsleitungen und bis zu 15 Nebenstellen
17 Reihenhauptstelle 28,40 1 318,- 9,45
18 Reihennebenstelle (c1mtsberechtigt oder nichtamtsberech-
tigt) .............................................. . 15,90 735,70 5,30
Neue Reihenanlagen mit Linientasten zu 4 Amtsleitungen
und bis zu 15 Nebenstellen werden nicht mehr beschafft. Sie
werden daher nicht als teilnehmereigen abgegeben.
Ergänzungsausstattung
für Reihenanlagen einfacher Art und mit Linientasten
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Einrichtung zum Mithören und Mitsprechen
19 für jede Mithörstelle je Amtsleitung ................ . 0,60 27,50 0,20
20 zusätzliche Maßnahmen s. Vorbemerkung Nr. 2
21
Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung
22 je Amtsleitung .................................... . 3,75 175,- 1,25
l
23
bis
26
27 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der Haupt-
je Reihennebenstelle für jede Amtsleitung ........... . 0,15
0,45 22,30
28 Nachtschaltung
für jede Amtsleitung 1,20 56,20 0,40
29 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der Haupt-
stelle einer Reihenanlage zu 2 Amtsleitungen .......... . 3,- 138,60 1,-
30 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei einer Reihen-
nebenstelle
je Amtsleitung .................................... . 1,05 46,20 0,35
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
Einrichtung zur Anpassung von Außennebenstellen (mit
selbsttätiger Durchschallung zum Amt)
Baustufe 1/1:
31 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ......... . 15,60 725,50 5,20
Baustufe 2/2:
32 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen 28,70 1 330,- 9,55
33 Zusammenfassung der Nachtschaltung oder Amtsrufweiter-
schaltung von 2 Amtsleitungen zu 1 Außennebenstelle ... 1,05 46,20 0,35
34 Zugang zu einer bestimmten Amtsleitung für die Außen-
nebenstelle einer Einrichtung nach Nr. 32 .............. . 0,75 35,60 0,25
35 Einrichtung zur Weitergabe von Amtsverbindungen von
einer Außennebenstelle zur anderen ohne Mithilfe der
Reihenhauptstelle ................................... . 1,65 79,20 0,55
C. Selbsttätige Vermittlungseinrichtungen
zu 1 Amtsleitung
und bis zu 9 Nebenstellen
(Kleine W-Anlagen)
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle und Stromver-
sorgungsanlage (nicht erweiterungsfähig)
Baustufe 1/1:
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
1 Anschlußorgan für Nebenstellen } 13,80 642,30 4,60
Baustufe 1/2:
2 1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
2 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
} 28,20 1 314,- 9,40
Baustufe 1/3:
3 1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
3 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
} 43,50 2 023,- 14,50
Baustufe 1/5:
4 l Anschlußorgan für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
} 50,10 2 335,- 16,70
Baustufe 1/9/1:
5 l Anschlußorgan für Amtsleitungen
9 Anschlußorgane für Nebenstellen
l Innenverbindungssatz ............................ .
} 61,50
Neue Anlagen der Baustufe 1/9/1 werden nicht mehr be-
schafft. Sie werden daher nicht als teilnehmereigen abge-
geben.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 481
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
Baustufe 1/9/2:
6 1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
9 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 Innenverbindungssätze
} 80,40 3 740,- 26,80
Bei Verwendung als W-Unteranlage
Baustufe 1/9/2 - Unteranlage -:
6a 1 Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur Haupt-
anlage .......................................... .
9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ............. .
2 Innenverbindungssätze .... •....................... .
} 88,90
Neue W-Unteranlagen der Baustufe 1/9/2 werden nicht mehr
beschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmereigen ab-
gegeben.
Ergänzungsausstattung für kleine W-Anlagen
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
7- Stromstoßübertragung
für Gleichstrom bis zu 2 X 450 Ohm ................. . 6,15 286,30 2,05
8 Stromstoßübertragung
für Gleichstrom über 2 X 450 Ohm 14,40 67-0,60 4,80
9 Stromstoßübertragung
für Wechselstrom oder Induktivwahl 18,90 879,80 6,30
10 Andere technische Maßnahmen als unter Nr. 7- bis 9 bei
Nebenanschlußleitungen mit hohem Widerstand oder für
gleichstromundurchlässige Nebenanschlußleitungen oder
bei W-Unteranlagen für die amtsberechtigten Nebenan-
schlußleitungen zur Hauptanlage ..................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
11
12
13 Anzeigevorrichtung für das Ansprechen von Sicherungen. 1,20 53,20 0,40
14 Mithöreinrichtung, die in die Vermittlungseinrichtung ein-
gebaut ist, ·
für jede weitere Mithörstelle ....................... . 1,35 63,40 0,45
15
16 Sichtbares Besetztzeichen für die Amtsleitung bei der
Hauptstelle ......................................... . 0,7-5 35,- 0,25
17- Einrichtung zum Aufschalten in Rückfragestellung mit hör-
barem Zeichen (nur für W-Unternnlagen) .............. . s. Vrbemerkunl Nr. 2
18 Einrichtung zum selbsttätigen Umlegen einer Amtsverbin-
dung von Nebenstellen der Unteranlage zu Nebenstellen
der Hauptanlage ·.................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
19 Einrichtung zum Einstellen der Nachtstelle durch eine Ne- 1 1
benstelle ........................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
20 Einrichtung zum wahlweisen Ein- oder Ausschalten der 1 1
Amtsrufweiterschaltung ............................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
21
bis
24
Andersfarbige Abfrageapparate
25 Gebührenzuschlag für die Uberlassung eines gewöhnlichen
Sprechapparates in einer anderen als der Regelfarbe für
die Abfragestellc) C'iner W-Anlage nach Nr. 1 bis 6 ..... . 1,- 20,- 0,70
D. Nebenstellenanlagen
zu 2 bis 10 Amtsleitungen
und zu 10 bis 100 Nebenstellen,
bei denen die abgelwnden Amtsverbindungen und die In-
nenverbindungen selbsttätig, die ankommenden Amtsver-
bindungen von der Hauptstelle aufgebaut werden. Die
Vermittlungseinrichtungen können in Ausführung 1 (mit
Dreh- oder Heb dreh wählern ohne Edelmetallkontaktgabe
in den Sprechweg(~n) oder in Ausführung 2 (mit Edel-
metall-Andruckkonlakten, gasgeschützten Kontakten oder
elektronischen Kontakten in den Sprechwegen) beantragt
werden.
(Mittlere W-Anlagen)
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle (außer bei W-
Unteranlagen) und Stromversorgungsanlage.
Die (~ebühren setzen sich aus der festen Gebühr für den
Mindestausbau und den Gebühren für die weiteren Anschluß-
organe und Innenverbindungssätze zusammen.
Baustufe II A (nicht erweiterungsfähig):
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr:
1 Ausführung 1 144,30 6 708,- 48,10
2 Ausführung 2 160,10 7 848,- 48,10
Baustufe II B/C:
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
15 bis 25 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
3 Ausführung 1 ..................................... . 172,50 8 022,- 57,50
Ausführung 2 ..................................... . 191,50 9 386,- 57,50
4
Baustufe II D:
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
25 Anschlußorgane für Nebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 483
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
5 Ausführung 1 ...................................... 229,20 10 650,- 76,40
6 Ausführung 2 ...................................... 254,20 12 461,- 76,40
· Baustufe II E:
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
7 Ausführung 1 ...................................... 337,50 15 684,- 112,50
8 Ausführung 2 ...................................... 374,30 18 350,- 112,50
Baustufe II F:
3 bis 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
9 Ausführung 1 ...................................... 376,20 17 484,- 125,40
10 Ausführung 2 ...................................... 417,30 20 456,- 125,40
Baustufe II G:
5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
11 Ausführung 1 ...................................... 646,50 30 060,- 215,50
12 Ausführung 2 ...................................... 717,50 35170,- 215,50
Bei Verwendung als W-Unteranlage
Baustufe II A - Unteranlage -:
(nicht erweiterungsfähig)
2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage
10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr:
13 Ausführung 1 ...................................... 149,40 6948,- 49,80
14 Ausführung 2 ...................................... 165,80 8129,- 49,80
Baustufe II BIC - Unteranlage -:
2 bis 3 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage
15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
15 Ausl ührung 1 ........................ " ............. 177,60 8 262,- 59,20
16 Ausführung 2 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1 • • • • • • • • 197,20 9 667,- 59,20
Baustufe II D - lJnteranlage -:
1 bis 5 Anscblußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage
25 Anschlußorgane für Zweitnebenstell,m
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
17 Ausführung 1 ...................................... 236,70 11 010,- 78,90
18 Ausführung 2 ...................................... 262,80 12 882,- 78,90
Baustufe II E - Unteranlage -:
3 bis 5 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage
30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
19 Ausführung 1 ...................................... 345,- 16 044,- 115,-
20 Ausführung 2 ...................................... 382,90 18 771,- 115,--
Baustufe II F - Unteranlage -:
3 bis 8 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage
30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
21 Ausführung 1 ••••••••••••••••••••••••••••••• q •••••• 383,70 17 844,- 127,90
22 Ausführung 2 ...................................... 425,90 20 877,- 127,90
Baustufe II G - Unteranlage-:
5 bis 10 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage
50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
23 Ausführung 1 •••••••••••••••••••.•••••• 1 •••••••••••• 659,40 30 660,- 219,80
24 Ausführung 2 • ' ••••••••••••••••••••••• 1 •••••••••••• 731,80 35872,- 219,80
Weitere Anschlußorgane und Innenverbindungssätze
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen:
25 Ausführung 1 ...................................... 18,- 840,- 6,-
26 Ausführung 2 ...................................... 20,- 982,80 6,-
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 485
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. ( ; <) 9 e II stand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
Für jedc!s weitere Anschlußorgan für Nebenanschlußlei-
lungen zur flc1uptanlagc:
27 Ausfübn111~J 1 20,70 960,-- 6,90
28 Ausführung 2 22,90 1123,- 6,90
Für je 10 weitem Anschl ußorgane für Nebenstellen bzw.
Zwei tnc benstc!llen:
29 Ausführung 1 10,10 468,- 3,35
30 Ausführun!J 2 11,20 547,60 3,35
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz:
31 Ausführung 1 10,40 480,-- 3,45
32 Ausfühnmg 2 11,50 561,60 3,45
E. Nebenstellenanlagen für eine Aufnahmefähigkeit
von 5 Amtsleitungen und 50 Nebenstellen an,
bei denen die abgehenden Amtsverbindungen und die
Innenverbindungen selbsttätig, die ankommenden Amts-
verbindunnen entweder von der Hauptstelle oder - so-
fern die Durchwahl vorgesehen ist - vom Anrufenden
selbsttätig bis zur Nebenstelle aufgebaut werden. Die Ver-
mittlungseinricbtungen der Baustufe III W können in Aus-
führung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern ohne Edel-
metallkontaktgabe in den Sprechwegen) oder in Ausfüh-
rung 2 (mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasgeschützten
Kontakten oder eh~ktronischeI1. Kontakten in den Sprech-
wegen) beantragt werden, Die Vermittlungseinrichtungen
der Baustufe III S werden nur in Ausführung 1 beschafft.
(Große W-Anlagen ohne oder mit Durchwahl)
5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle (außer bei W-
Unteranlagen) und Stromversorgungsanlage
Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für den
Mindestausbau und den Gebühren für die weiteren Anschluß-
organe und Innenverbindungssätze zusammen. Sie gelten für
Vermittlungseinrichtungen nach dem 1000er System.
Baustufe III W:
Feste Gebühr für den Mindestausbau:
1 Ausführung 1 1 010,- 46 980,- 234,90
2 Ausführung 2 1 121,- 54 967,- 234,90
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen:
3 Ausführung 1 ..................................... . 56,80" 2 640,- 13,20
4
.
Ausführung 2 ..................................... . 63,- 3 089,- 13,20
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegensland Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
Für .i<' l 0 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen:
5 Ausführung 1 ..............•........•.•...•..•....• 36,10 1 680,- 8,40
6 Ausführung 2 40,10 1 966,- 8,40
Für jeden W<!ilcrcn Innenverbindungssatz:
7 Ausführung 1 ..............•..•.••..•..•..•..•....• 34,80 1 620,- 8,10
8 Ausführung 2 ..................................... . 38,70 1 895,- 8,10
Zuschlag für die Durchwahl
für jedes durchwahlfähige Anschlußorgan für Amtslei-
tungen:
9 Ausführung 1 24,50 1140,- 5,70
10 Ausführung 2 27,20 1 334,- 5,70
Cruppcnwählcr für weitere Wahlstufen s. Ergänzungsausstattung
Baustufe III W - Unteranlage-:
Feste Gebühr Jür den Mindestausbau:
11 Ausführung 1 1 006,- 46 800,- 234,-
12 Ausführung 2 1117,- 54 756,- 234,-
Für jedes weitere Anschlußorgan für Nebenanschlußleitun-
gen zur Hauptanlage:
13 Ausführung 1 ..................................... . 78,70 3 660,- 18,30
14 Ausführung 2 87,40 4 282,- 18,30
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitnebenstellen:
15 Ausführung 1 ..................................... . 36,10 1 680,- 8,40
16 Ausführung 2 40,10 1 966,- 8,40
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz:
17 Ausführung l ..................................... . 34,80 1 620,- 8,10
18 Ausführung 2 38,70 1 895,- 8,10
Gruppenwähler für weitere Wahlstufen ............... . s. Ergänzungsausstattung
W-Unteranlagen abweichender Art
19 Ausführung 1 ..................................... . 2 15 }
,
} Einkaufs-
v. H. preis
o,so 1v. H.
20 Ausführung 2 2,05 zuzüglich 0,43 f
eines der zu er-
der für
Gemein- stattenden
teilnehmer-
kosten- Kosten
eigene An-
zuschlags
lagen zu er- von 20 v.H.
stattenden
Baustufe III S: Kosten
Bei diesen Anlagen werden die ankommenden Amtsver-
bindungen über Schnüre oder andere handbediente Schalt-
mittel aufgebaut.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 487
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche erstattende Monatliche
Gebühr Kosten Gebühr
DM DM DM
21 Feste Gebühr für den Mindestausbau ............... . 922,40 42 900,- 214,50
22 für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen .. . 51,60 2 400,- 12,-
23 für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ... . 33,50 1 560,- 7,80
24 für jeden weiteren Innenverbindungssatz ............ . 32,30 1 500,- 7,50
Gruppenwähler für weitere Wahlstufen ............... . s. Ergänzungsausstattung
G. Ergänzungsausstattung
für mittlere und große W-Anlagen
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Aufschalteeinrichtung für einzelne Nebenstellen oder für
die Meldeleitung (auch mit hörbarem Zeichen)
bei Verwendung der vorhandenen Verbindungssätze
je Verbindungssatz ............................. . 1,05 48,80 0,35
2 bei Verwendung zusätzlicher Einrichtungen für die Auf-
schaltung ......................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
3
Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung
4 in einer Amtsleitung ............................... . 2,85 130,30 0,95
5 in einer Nebenanschlußleitung ..................... . 8,85 409,80 2,95
6 Einrichtung zum Anschalten von Nebenanschlüssen oder
Querverbindungen als Sammelanschlüsse
für jeden Innenverbindungssatz 2,70 128,50 0,90
7 Einrichtung für Kettengespräche
für jede Amtsleitung .............................. . 1,20 55,- 0,40
Impulszahlengeber, der für die Wahl beliebiger Ortskenn-
zahlen und Rufnummern über Amtsleitungen geeignet ist,
nebst Zieltasteneinrichtung
Impulszahlengeber
8a mit 6teiligem Speicher s. Vorbemerkung Nr. 2
Bb mit 7- oder mehrteiligem Speicher s. Vorbemerkung Nr. 2
Zieltasteneinrichtung
1 1
Be mit 5 Zieltasten ................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
Bf für jede weitere Zieltaste ........................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
Bi Rufnummerngeber .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
Meldeleitung ohne Weitervermittlung
(nur für große W-Anlagen)
9a nichtamtsberechtigt 7,80 361,70 2,60
9b amtsberechtigt .................................... . 10,10 464,60 3,35
488 f3undesgesetzblalt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Ccqenstand
Zu Monatliche
Nr. Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
Meldeleitung mit Weitervermittlung
(nur für ~Jroße W-Anlagen)
lO a für Hc1usverkehr und abgehenden Amtsverkehr 12,80 594,-- 4,25
mit Verbi11clutHJS,Hilbt1u nach beiden Seiten
10b für 11,iusverkehr ................................ . 22,20 1 034,-- 7,40
10c lür Hausverkehr und für Amtsverkehr ankommend
und abgehend gerichtet .......................... . 24,80 1 150,- 8,25
11 Einrichtung für Nachtabfragestelle mit Vermittlung ..... . s. Vorbemerkung Nr. 2
12 Stromstoßübertragung
für Gleichstrom bis zu 2 >< 450 Ohm ................. . 6,15 286,30 2,05
13 StromstoUübertragung
für Gleichstrom über 2 X 450 Ohm 14,40 670,60 4,80
14 Stromstoßübertragung
für Wechselstrom oder lndukti vwahl 18,90 879,80 6,30
15 Andere technische Maßnahmen als unter Nr. 12 bis 14 bei
Nebenanschlußleitungen mit hohem Widerstand ....... . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
16 Ersatzabfragestelle .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
17 Einrichtung zur selbsttätigen Auswahl von Amtsleitungen,
die zu anderen Ortsvermittlungsstellen führen
für jede andere Richtung ............................. . 3,90 178,30 1,30
Einrichtung zur Kennzeichnung des Amtsbegehrens halb-
amts berechtigter Nebenstellen in Anlagen mit Wählerzu-
1eilung
17 a ohne Kennzeichnung der Nebenstellen .............. . s. Vorbemerkung Nr. 2
17 b mit Kennzeichnun~J der Nebenstellen ............... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Einrichtung für zusätzliche y erbindungsmöglichkeit zwi-
schen Nebenstellen und der Abfragestelle mit besonderem
Abfra~ieorgan je Nebenstelle bei der Abfragestelle
18 ohne Weitervermittlung
je Nebenstelle .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
18 a mit Weitervermittlung 1 1
je Nebenstelle .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
Einrichtung zum Anschließen von ZB- oder OB-Neben-
stellen
18 d ohne Weitervermiltlung
je Nebenstelle .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
18 e mit Weitervermittlung 1 1
je N(~benstelle .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
19 Einrichtung für Wiederanrui bei der Abfragestelle in Amts-
verbindungen oder in Verbindungen über Meldeleitungen
mit Weitervermilt:lung
je Leitung ........................................ . 1,20 52,80 0,40
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 489
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
20 Schaltung für einen Zweieranschluß bei außenliegenden
N·ebenstellen ....................................... . 15,50 716,90 5,15
21 Ersatz für den Ruf- und Signalstromerzeuger mit Hand-
umschaltung oder mit selbsttätiger Umschaltung ....... . s. Vorbemerkung Nr. 2
22
23 Besetztlampen für Nebenstellen
für je 10 Lampen im Gehäuse 1,95 87,40 0,65
24
bis
27
28 Einrichtung für Nachtabfragestelle ohne Vermittlung .... s. Vorbemerkung Nr. 2
29 Weitere Abfrageplätze (nur in W-Anlagen mit mehr als 1 1
100 Anschlußorganen für Nebenstellen) ............... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Vieliachschaltung der Amtsleitungen bei mehreren Ab-
frageplätzen
30a in Anlagen der Baustufe III W
für jede Wiederholung einer Amtsleitung 6,75 312,- 2,25
30b in Anlagen der Baustufe III S
für jedt~ Wiederholung und für je 10 Vielfach-
anschlüsse ...................................... . 4,65 217,- 1,55
Hinweisleitung (nur für große W-Anlagen)
31 a ohne Sprechmöglichkeit der Nebenstelle ............. . 6,60 308,90 2,20
31b mit Sprechmöglichkeit der Nebenstelle .............. . 8,85 414,50 2,95
Weiterer Gruppenwähler nach Art des I. Gruppenwählers
oder weiterer Leitungswähler mit Relaissatz (nur bei den
Baustufen III W und S)
32a bei Einbau in vorhandene Gestelle .................. . 13,35 617,40 4,45
32b bei Einbau in zusätzliche Gestelle ................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Gruppenwähler für weitere Wahlstufen
33a bei Einbau in vorhandene Gestelle .................. . 11,- 505,90 3,65
33b bei Einbau in zusätzliche Gestelle ................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Vielfachschaltung der Melde-und Hinweisleitungen
34a Meldeleitung ohne Weitervermittlung oder Hinweislei-
tung
für jede Wiederholung eines Anrufzeichens 2,10 99,- 0,70
34 b Meldeleitung mit Weitervermittlung
für jede Wiederholung eines Anrufzeichens 3,75 176,90 1,25
35 Vielfachschaltung der Einrichtung zur Kennzeichnung des
Amtsbegehrens halbamtsberechtigter Nebenstellen ..... .
s. V rbemerkunl Nr. 2
35a Vielfachschaltung der Einrichtung für zusätzliche Verbin-
dungsmöglichkeit zwischen Nebenstellen und der Ab-
fragestelle ......................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
1 1
35c Vieliad1s('haltung der ZB- oder OB-Nebenanschlüsse ..... s. Vorbemerkung Nr. 2
36 Weitere Schnurpaare innerhalb der Ausbaufiihigkeit eines
Schrankes
für jccl<!S Sdm111paar .............................. . 5,55 260,80 1,85
37 Einrichtung für zeitweilige Umschaltung vollamtsberech-
Hgter in halbamtsberechtigte Nebenstellen ............ . s. Vorbemerkung Nr. 2
38
39 Zweite Abfrageeinrichtung bei der Hauptstelle ohne Sprech~
gerät ............................... • • • • • • • • • · · · · · · · 7,95 368,60 2,65
Vielfachschaltung der Nebenstellen mit Verdrahtung, je-
doch ohne die Arbeitskosten an Ort und Stelle,
40 für je 10 eingebaule Parallelklinken ................. . 1,50 70,30 0,50
41 für je 10 eingebaute Doppelunterbrechungsklinken .... . 2,10 96,80 0,70
42 für je l O eingebaute Lampen ........................ . 1,35 60,-- 0,45
43 für je 10 eingebaute Tasten 2,10 96,80 0,70
44
45 Einrichtung für das Halten einer besonderen Leitung durch
die Abfragestelle
je Lei.tung ........................................ . 1,80 87,10 0,60
46 Nachtschaltung für Meldeleitungen ................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
47 Unmittelbarer Sprechweg bei der Abfragestelle ........ . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
48 Einrichtung für Ansage bei Durchwahlverbindungen .... . s. Vorbemerkung Nr. 2
48a Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen bei großen
W-Anlagen mit Durchwahl
je durchwahlfähiges Anschlußorgan für Amtsleitungen . 1,20 54,60 0,40
Einrichtungen in W-Anlagen mit konzentrierter Abfrage
Vielfachschaltung der Abfrageorgane
Für jede Wiederholung einer in die Abfragekonzentra-
tion einbezogenen
Amtsleitung
49a je Leitung ...................................... . 6,75 312,- 2,25
Meldeleitung ohne Weitervermittlung oder Hinweislei-
tung
49b je Leitung ...................................... . 2,10 99,- 0,70
Meldeleitung mit Weitervermittlung
49c je Leitung ...................................... . 3,75 176,90 1,25
anderen Leitung
49d je Leitung ...................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Anrufverteilung
Die Gebühr setzt sich zusammen aus
50a der festen Gebühr .............................. . 216,90 10 080,- 72,30
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 491
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Cegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
nnd den Cd)ühren für die in die Anrufverteilung einbe-
zogenen
Arbeilsplälze der Abfragestelle
50b je Arbeitsplatz ................................ . 249,30 11 592,- 83,10
Ansd1lußorgane für Amtsleitungen
50c je Anschlußorgan ............................. . 21,15 984,-- 7,05
Anschlußorgane für andere Leitungen
Süd je Anschlußorgan ............................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
51 Anrufordnung ...................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
52 Weitere Abfrageorgane ............................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
H. Allgemein verwendbare
Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Ticker 1,95 91,- 0,65
Sperreinrichtungen, durch die Verbindungen nach Wahl
bestimmter Sperrzahlen selbsttätig getrennt werden
Einfache Sperreinrichtung
2a Einrichlung für lstellige Sperrzahlen
je Amtsleitung ................................ . 7,35 343,20 2,45
2b Einrichtung zur Erweiterung von Sperreinrichtungen
nach 2 a für 3stellige Sperrzahlen mit gleicher Erst-
und gleicher Zweitziffer
je Amtsleitung ................................ . 2,55 118,80 0,85
2c Einrichtung zur Erhöhung der Sperrsicherheit im Fern-
verkehr. durch Auswertung des ersten Gebührenzähl-
impulses
je Amtsleitung ................................ . 3,30 151,80 1, 10
Die Gebühr nach Nr. 2 c wird nicht erhoben, wenn zur
Auswertung des ersten Gebührenzählimpulses eine Ge-
bührenerfassungseinrichtung nach Nr. 18 mitbenutzt wird.
Erweiterbare Sperreinrichtung mit erhöhter Sicherheit
2d feste Gebühr
je Amtsleitung ................................ . 11,40 528,- 3,80
2e für jede Ziffer jeder Sperrzahl
je Amtsleitung ................................ . 0,75 37,- 0,25
Die Endziffer jeder Sperrzahl bleibt unberücksichtigt. Für
gleiche Anfangsziffern verschiedener Sperrzahlen wird
die Gebühr je Ziffer nur einmal erhoben.
Einrichtung zum Freischalten von Sprechstellen von der
Sperreinrichtung
2f je Amtsleitung 1,80 83,20 0,60
2g je Nebenstelle 0,60 26,40 0,20
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
2h Sprr1!'inrichtung in besonderer Ausführung .......... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindeslens die Gebühr für eine Einrichtung mit
vergleichbarem Sperrumfang nach Nr. 2 a bis 2 e erhoben.
Einrichtung, um die Rufweiterschaltung, die Einzelnacht-
schaltung, die Nachtvermittlung oder die Nachtabfrage-
stelle wahlweise anderen Nebenstellen zuzuordnen,
3 'bei Rufweiterschaltung und Einzelnachtschaltung s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
4 bei NclchtverrniUlung .............................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
5 bei Nachlabfragestelle ............................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
6 Einrichtung zum Anschluß privater Sondereinrichtungen . s. Vorbemerkung Nr. 2
7 Rundgesprächseinrichtung, Konferenzschaltung und beson- 1 1
dere Schaltung für Börsen- und Maklerbüros ........... . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
8 Vorratseinrichtung und Ersatzteile .................... . die für die Einrichtungen
festgesetzten Gebühren, sonst
s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
9 Schaltmittel für besondere Zwecke oder Signale ........ . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
10 Wiederholung der Sicherungssignale .................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
11 Ergänzungseinrichtungen zur Anpassung von Neben-
stellenanlagen für die Anschaltung von Querverbindun-
gen oder von Nebenanschlußleitungen nach Zweitneben-
stellenanlagen ...................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
12 Verstärker für Querverbindungen .................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
13 Verhinderungsschaltung für nichtamtsberechtigte Neben-
anschlüsse, für Querverbindungen und für Abzweigleitun-
gen ................................................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
14 Mehrleistung gegenüber der Stromversorgungseinrichtung 1 1
der Regelausstattung ................................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
15 Anzeigevorrichtung für das Ausbleiben des Netzstroms
bei Puffergeräten bis 3 A Ladestrom .................. . 2,85 130,30 0,95
16 Mithöraufforderung für Nebenstellen ................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
17 Anrufzähler ........................................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
18 Einrichtung für die Gebührenanzeige mit Ausnahme post- 1 1
eigener Gebührernmzeiger für Hauptanschlüsse ........ . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 493
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche
Monatliche erstattende
Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
19 Mithörverhinderung für Gespräche einzelner Nebenstellen s. Vorbemerkung Nr. 2
20 Umschalteinrichtung für mehr als eine Amtsleitung auf be- 1 1
stimmte Nebenstellen im Störungsfall ................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
21 Zusätzliche Gestelle oder Schränke zur Unterbringung von 1 1
Ergänzung sa uss ta ttungcn ............................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
22 Einrichtung zum Mithören in Sprechwegen der Neben- 1 1
stellenanlage durch bestimmte Nebenstellen ........... . s. Vorbemerkung Nr. 2
23 Einrichtung bei Zweitnebenstellenanlagen (ausgenommen
W-Unteranlagen) zum Erden der Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage durch die Sprechstellen der Zweitneben-
stellenanlagc ....................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
24 Anrufwiederholer .. , ........................... : ..... . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
25 Einrichtungen für Kurzansagen s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
26 Lautstärkeausgleich ................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
1 1
27 Prüf- und Meßeinrichtungen .......................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
28 Identifizierung und Anzeige von Anschlüssen und Leitun- 1 1
gen ................................................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
Gebühr
DM
J. Sonstige Gebühren
Private Sondereinrichtung, die mit einer posteigenen oder
teilnehmereigenen Nebenstellenanlage verbunden ist,
monatlich 0,50
2 Zuschlag für jede amtsberechtigte Nebenstelle (posteigene,
teilnehmereigene oder private)
monatlich 1,-
Bei posteigenen und teilnehmereigenen Nebenstellen mit
Anschlußdosen ist der Zuschlag für jeden tragbaren Apparat
zu entrichten, in privaten Nebenstellenanlagen für jedes
Anschlußorgan, das mit einer Anschlußdosenlinie belegt ist.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. (; e ~J e n s ,H1 d Zu Monatliche
1. Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
K. Nebenstellenanlagen und Einrichtungen
für besondere Zwecke
Kleine Vorzimmeranlage ............................ . 21,80 1 010,- 7,25
Ergänzungsausstattung für die kleine Vorzimmeranlage
(rwch Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Sichtbare Kennzeichnung des Anrufs
2 für 1 Leitung ...................................... . 4,50 212,50 1,50
3 für beide Leitungen ................................ . 8,25 382,80 2,75
Selbsttätige Rufweiterschaltung
4 für 1 Leitung ...................................... . 4,50 212,50 1,50
5 für beide Leitungen ................................ . 8,25 382,80 2,75
Zu Nr. 2 bis 5
Wird eine Einrichtung nach Nr. 2 oder 3 neben einer Ein-
richtung nach Nr. 4 oder 5 betrieben, so wird nur die Ge-
bühr für eine der Einrichtungen erhoben.
6 Taste für besondere Zwecke .......................... . 0,60 27,10 0,20
7
bis
29
30 Zusatzspeisegerät für posleigene Leitungen nach V Nr. 1
bis 4 c bei post- und teilnehmereigenen Nebenstellen-
anlagen ............................................ . 2,25 104,40 0,75
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 495
Anlage 3
(zu Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung zur
Änderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einrichtungen
des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. Gegenstand Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
III. Sprechapparate für Nebenstellen
und Sprechapparate besonderer Art
(§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Gewöhnlicher Sprechapparat für Nebenstellen 2,05 84,- 0,85
Sprechapparate besonderer Art
Rückfrageapparat zu 2 Leitungen
bei Verwendung
2 für einen Hauptanschluß 3,25
3 für die Abfrc1gestc~lle einer kleinen W-Anlage ..... . 3,25 133,_:__ 1,35
4 für eine Nebenstelle ............................. . 5,30 217,- 2,20
Sprechapparat mit eingebautem Gebührenanzeiger
bei Verwendung
5 für einen Hauptanschluß (einschließlich Ubermittlung
der ZJhlimpulse) ................................ . 3,70
6 für die Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ..... . 5,35 217,90 2,20
7 für eine Nebenstelle ............................. . 7,40 301,90 3,05
Zu Nr. 6 und 7
Die Gebühr für die Ubermitllung der Zählimpulse wird
nach I Nr. 5, .für die Maßnahmen bei der Hauptstelle
nach II H Nr. 18 berechnet.
Sprechapaprat mit Schauzeichen oder Lampe oder zweiter
Taste
bei Verwendung
8 für einen Hauplanschluß ......................... . 0,60
9 für die Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ..... . 0,60 23,50 0,25
10 für eine Nebenstelle ............................. . 2,65 107,50 1,10
Ortsmünzfernsprecher (nur als Hauptstelle)
mit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung bis zu
zweistelligen Kennzahlen)
11 Wandgehäuse .................................... . 5,65
12 Tischgehäuse ..................................... . 2,65
13 Zuschlag bei Einbau eines Sperrnummernschalters für
erweiterte Sperrmöglichkeiten (Sperrung bis zu drei-
stelligen Kennzahlen) ............................. . 5,05
Neue Ortsmünzfernsprecher nach Nr. 11 und 12 werden
nicht mehr beschafft.
mit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrmöglich-
keiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)
14 Tischgehäuse 8,85
15
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
Mithörapparat (nur als Nebenstelle)
16 für 5 Mithörleitungen 9,60 449,30 3,20
17 für lO Mithörleilunqen 14,- 651,70 4,65
18 abweidwnder Art ................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. t bis 17
Sowei L die Deutsche Bundespost solche Sprechapparate mit
JJrd taste, mit sclbstU.itiger Abschaltung der Sprechadern zu
<)irwrn zweiten Sprechapparat oder für tragbare Apparate
mit ü.inem Anschlußdosenstccker bereitstellt, werden hier-
für keine MnlHfJChühren berechnet.
Zu Nr. 18
Es wird m indcstens die Gebühr für einen entsprechenden
Mi.thürapparat nach Nr. 16 oder 17 erhoben.
19 Sprechapparat in Sonderanfertigung als Hauptstelle oder
als Nebenstelle ..................................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Sprechapparate in Sonderanfertigung werden auch für post-
eigene Einrichtun9en nur als teilnehmereigen abgegeben.
20
bis
25
Gebührenzuschlag für Apparate in einer anderen als der
Regelfarbe
26 bei .Apparaten nach Nr. 1 und 8 bis 10 je Apparat 1,- 20,- 0,70
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 497
Anlage 4
(zu Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung zur
Änderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einrichtungen
des Fernmeldewesens vorn 5. Mai 1971)
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Zu Monatliche
Gegenstand Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
IV. Zusatzeinrichtungen
(§ 8 Abs. 2 der Fernrneldeordnung)
1 Anschlußdose für 1 Anschlußleitung ................... . 0,20 6,55 0,08
2 Besondere Schalteinrichtung für Anschlußdosen (Klinken-
kasten) ............................................ . s. Vorbemerkung Nr. 2
3 Wechselschalter rnit 2 Doppel- oder Einfachkontakten 0,20 8,15 0,08
Mehrfachschalter
4 zu 2 Doppelleitungen 0,35 15,- 0,10
5 zu 3 Doppelleitungen 0,45 20,60 0,15
6 zu 4 Doppelleitungen 0,60 27,50 0,20
7 zu 5 Doppelleitungen 0,75 34,30 0,25
Zweiter Sprechapparat
8 gewöhnlicher Sprechapparat 2,05 84,- 0,85
9 Rückfrageapparat ................................. . 5,30 217,- 2,20
Ortsmünzfernsprecher (nur bei Hauptstellen ohne Ne-
benstellen zulässig)
mit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung bis
zu zweistelligen Kennzahlen)
10 Wandgehäuse ................................ . 7,70
10a Tischgehäuse ................................. . 4,70
10b Zuschlag bei Einbau eines Sperrnurnrnernschalters
für erweiterte Sperrrnöglichkeiten (Sperrung bis zu
dreistelligen Kennzahlen) ...................... . 5,05
Neue Ortsmünzfernsprecher nach Nr. 10 und 10 a wer-
den nicht mehr beschafft. .
mit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrrnög-
lichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)
11 Tischgehäuse ................................. . 10,90
12 Gebührenzuschlag bei Uberlassung von zweiten Sprech-
apparaten nach Nr. 8 in einer anderen als der Regelfarbe,
je Apparat ......................................... . 1,- 20,- 0,70
13
Zweiter Hörer
14 Muschelhörer oder Dosenfernhörer rnit auswechselbarer
Hörkapsel ........................................ . 0,60 25,80 0,20
15 Handapparat mit Taste oder mit Taste und Dämpfungs-
glied statt des gewöhnlichen Handapparats ............ . 0,30 11,20 0,10
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Zu Monatliche
Monatliche erstattende Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
Zweiler Handapparat
16 ohne Tasle ....................................... . 0,75 34,30 0,30
17 mit Taste oder mit Tdste und Dämpfungsglied ........ . 1,05 45,40 0,35
17 a lautstarke Hörkapsel statt der gewöhnlichen Hörkapsel 0,40 15,- 0,10
Kopfhörer
18 mit 1 Hörvorrichtung 0,60 29,20 0,20
19 mit 2 Hörvorrichtungen ............................ . 0,90 41,20 0,30
20 Brustmikrofon 1,80 85,80 0,60
Wecker
21 kleiner Form ..................................... . 0,60 24,80 0,20
22 großer form (lautstark und in wettersicherem Gehäuse)
oder Wecker mit sichtbarem Zeichen ................ . 0,90 43,- 0,35
23 besonclcn:r Ausführung ........................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
24a Sternschauzeichen oder Lampe ....................... . 0,35 15,50 0,10
24 b Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein Kästchen 0,65 30,80 0,30
25
26 Starkstromanschalterelais 1,50 67,- 0,50
27
bis
29 f
Gebührenanzeige
Gebührenanzeiger für Hauptanschlüsse einschließlich Uber-
mittlung der Zi:ihlimpulse
30 ohne Rückstellung ................................ . 3,-
30a mit Rückstellung .................................. . 3,70
In privaten Nebenstellenanlagen dürfen auch für Haupt-
anschlüsse private Gebührenanzeiger verwendet werden.
31 Lose Hacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne oder mit
Dämpfungsglied für lautstarke Hörkapsel 0,30 9,40 0,08
32 Anschlußschnur über 2 m
für je 2 m überschießende Länge und je 20 Adern ..... . 0,15 6,85 0,05
Dehnbare Handapp.aratschnur
33 in Regellänge ..................................... . 0,35 5,65 0,07
34 länger als Regellänge (bis 1 m) ..................... . 0,45 7,80 0,09
35
36
37 Anschlußschnur in besonderer Ausführung s. Vorbemerkung Nr. 2
38
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 499
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage Zu
Nr. CPqensl.and Monatliche
Monatliche erstattende
Gebühr
Gebühr Kosten
DM DM DM
Postprüfeinrichtungen für privclte Nebenstellenanlagen
(nur als posteigcn zulcissig)
'.39 Wechselschalter oder Mc~hrfachschalter .............. . wie Nr. 3 bis 7
40 !)ostprüfschränke .................................. . s. Vorbemerkung Nr. 2
41 l O einqebcntl<: Postprüfschalter ..................... . 2,20
Einrichtungen zur Ubertragung von Daten
42 Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200 bit/s mit
Datensender, Datenempfänger, Hilfskanalsender, Hilfs-
kanalempfänger .................................. . 195,-
43
bis
45
46 Datenüberlrngungsgerät (Modem) für 200 bit/s mit Da.-
lensender und Dütenempfänger ..................... . 155,-
Datenübertrar1unqsqerät (Modem) für Parallelübertragung
als Zentralstation
47 Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit
20 Zeichen/s ...................................... . 130,-
47 a Zeichenv·orrat 64 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit
20 Zeichen/s oder
Zeichen vorn1t 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit
40 Zcichen.ls mi l Taktkanal ........................ . 155,-
Datcnübcrt.ra~1un~Jsyc~rlH (Modem) für Parallelübertragung
c1ls Außenslation
48 Zeichenvorrat 1G Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit
20 Zeichen/s ...................................... . 20,--
48,1 Zeichenvorrat 64 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit
20 Zeichen/s oder
Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit
40 Zeichen/s und Taktkanal ........................ . 25,-
48b Baugruppen zu Nr. 48 und 48 a zur Rücksignalauswer-
tung in der Datenendeinrichtung .................... . 3,50
49 Zusatz für wechselzeiligenBetrieb von Datenübertragungs-
geräten (Modem) für 200 bit/s, 600/1200 bit/s .......... . 56,-
Einrichtungen für Zwecke des Luftschutzwarndienstes
50 Warnstellenapparat (mit Beikasten und 4 Stabelementen) 354,80 6,60
51 Warnstellenweiche ................................ . 149,90 2,40
52 Warnstelleneinrichtung zur Anschaltung mehrererWarn-
stellenappcnate an eine Warnstellenweiche .......... . s. Vorbemerkung Nr. 2
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Private Zusatzeinrichtungen
53 P<1ksi rn i le-Schreiber, je Einrichtung monatlich 3,-
54 Einrich lung für die Fernansage oder Fernanzeige mo-
natlich . . . . . . . . . ................................. . 3,-
Zu Nr. 53 und 54.
1. Privillc Zusatzeinrichtungen nach Nr. 53 und 54 können
,rnsrrnbmswcise üuch mit posteigenen und teilnehmereige-
nen Fernsprecheinrichtungen verbunden werden.
2. Die Gebühr wird für jede mit einer posteigenen, teil-
nehrnereigenen oder privaten Fernsprecheinrichtung ver-
bundene Zus,Jlzcinrichtung erhoben.
54a Automal.isclwr Auskunftgeber (nur bei Hauptstellen
ohne Nebenstellen zulässig).
je EinrichlLm~J monatlich ......................... . 3,-
55 (mdere priva Le Zusatzeinrichtungen,
je Einrichtung monatlich ......................... . 0,50
Die Gebühr wird nur berechnet für private Zusatzeinrich-
tungen, die ausnahmsweise mit einer posteigenen oder
teilnehrnereigcnen Fernsprecheinrichtung verbunden sind.
Keine Gebiihr wird erhoben für private zweite Hörer,
Stitrkslrornweckcr, Glühlampen und Hupen.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 501
Anlage 5
(zu Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung zur
Änderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einrichtungen
des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
V. Nebenanschlußleitungen,
Querverbindungen, Abzweigleitungen
und Leitungen für besondere Zwecke
(§§ 6, 7 und 9 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Leitungsgebühr
für posleigene Nebenanschlußleitungen, Querverbindungen, Abzweig-
leHungen und Leitungen für besondere Zwecke, die in Linien des
allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind.
N ebenanschlußleitung
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km,
für je 100 m monatlich .................................... . 2,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 50 km,
la für den Teil bis 50 km, je 100 m monatlich .................. . 2,-
1b für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m monatlich .. 1,20
1C für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m monatlich 0,40
Querverbindungsleitung
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km,
2 für je 100 m monatlich .................................... . 2,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 50 km,
2a für den Teil bis 50 km, je 100 m monatlich .................. . 2,-
2b für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m monatlich .. . 1,20
2c für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m monatlich 0,40
Abzweigleitung
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km,
3 für je 100 m monatlich .................................... . 2,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 50 km,
3a für den Teil bis 50 km, je 100 m monatlich .................. . 2,-
3b für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m monatlich .. . 1,20
3c für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m monatlich 0,40
Leitung für besondere Zwecke
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km,
4 für je 100 m monatlich .................................... . 2,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 50 km,
4a für den Teil bis 50 km, je 100 m monatlich .................. . 2,-
4b für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m monatlich .. . 1,20
4c für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m monatlich ........ . 0,40
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
5 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 c bei vierdrähtiger Füh-
nrn.g zu cinPm oder zu beiden Endpunkten
lli 1 je~ 100 m monatlich ...................................... . Gebühr wie für eine
entsprechende Lei-
tung, jedoch nicht
mehr als für 30 km
gebührenpflichtige
Leitungslänge
Zu Nr. 1 bis 5
1. J\ls w~bührcnpflichtige Leituugsl~nge gilt bei Entfernungen bis
50 km die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung; bei Ent-
ferrning('n von mehr als 50 km gilt als gebührenpflichtige Leitungs-
lüng(' die Entfornung zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereich die
Endpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1 und 5 der Fernmeldeord-
nung wird angewendet. Beträgt die Entfernung zwischen den End-
punkten mehr als 50 km, die Entfernung zwischen den Ortsnetzen
dagegen 50 km oder weniger, so ist die zwischen den Endpunkten
crmitlcll<; Entfernung maßgebend.
2. Dje Md3- oder Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Ent-
fernun~Jec;n bc.slimmt die Deutsche Bundespost.
3. Für nicht in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundes-
post gdührlc) Leitungen, deren Herstellung durch die Zahlung der
Einrichtun~Jsqebührcn abgegolten ist, werden keine monatlichen Ge-
bülm\n nc1ch Nr. 1 bis 5 r~rhoben. Die Kosten der Unterhaltung und
Errwncrunq solcher Leitungen hat der Teilnehmer von Fall zu Fall als
i\l)(lc,rl1nc1:-;qc,bührcn (VII Nr. 39) zu erstatten.
Ausgleichsgebühr
6 bei Regelnebenanschlu!Heitungen nach Zweitnebenstellenanlagen
mit mehr als einer Zweitnebenstelle, wenn die Endpunkte der Lei-
tung auf verschiedenen Grundstücken liegen,
für jede Nebenanschlußleitung monatlich ..................... . 30,-
bei A usnahmenebenanschlußleitungen
für jede Ausnahmenebenanschlußleitung mit einer gebühren-
pflichtigen Leitungslänge
7 bis zu 10 km monatlich .................................... . 70,-
8 von mehr als 10 bis 15 km monatlich 105,-
9 von mehr als 15 bis 25 km monatlich 140,-
10 von mehr als 25 bis 50 km monatlich 210,-
11 von mehr als 50 bis 75 km monatlich 315,--
12 von mehr als 75 bis 100 km monatlich 420,-
13 von mehr als 100 km monatlich ............................ . 525,-
14 bei Regelquerverbindungen, deren Endpunkte auf verschiedenen
Grundstücken liegen,
für jede Regelquerverbindung monatlich 30,-
bei Ausnahmequerverbindungen
für jede Ausnahmequerverbindung mit einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge
15 bis zu l 0 km monatlich .................................... . 70,-
16 von mehr clls 10 bis 15 km monatlich 105,-
17 von mehr als 15 bis 25 km monatlich 140,-
18 von mehr als 25 bis 50 km monatlich 210,-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 503
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
19 von mehr als 50 bis 75 km monatlich 315,-
20 von mehr als 75 bis 100 km monatlich 420,-
21 von mehr als 100 km monatlich ............................ . 525,-
22 bei Abzweigleitungen, deren Endpunkte im Bereich desselben Orts-
netzes liegen,
für jede Abzweigleitung monatlich 30,-
bei Abzweigleitungen, deren Endpunkte in verschiedenen Ortsnetz-
bereichen liegen,
für jede Abzweigleitung mit einer gebührenpflichtigen Leitungs-
li.inge
23 bis zu 10 km monatlich .................................... . 70,-
24 von mehr als 10 bis 15 km monatlich 105,-
25 von mehr als 15 bis 25 km monatlich 140,-
26 von mehr als 25 bis 50 km monatlich 210,-
27 von mehr als 50 bis 75 km monatlich 315,-
28 von mehr als 75 bis 100 km monatlich 420,-
29 von mehr als 100 km monatlich ............................ . 525,-
30 bei Leitungen für besondere Zwecke mit Endpunkten auf verschie-
denen Grundstücken, soweit sie wie Leitungen nach Nr. 6 bis 29
betrieben werden,
für jede Leitung monatlich Gebühren nach
Nr. 6 bis 29
Zu Nr. 6 und 14
Als verschiedene Grundstücke nach Nr. 6 und 14 gelten alle Boden-
flächen, die durch dem öffentlichen Verkehr dienende Wege und
Plätze, Gewässer, Mauern, Zäune oder in anderer Weise getrennt
sind, und zwar auch dann, wenn zwischen den so gegeneinander abge-
grenzten Bodenflächen Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre,
Durchli:isse oder ähnliche Verbindungselemente bestehen; als verschie-
dene Grundstücke gelten ferner solche Bodenflächen, die für sich
getrennte wirtschaftliche Einheiten bilden ohne Rücksicht darauf, ob
sie äußerlich erkennbar gegeneinander abgegrenzt sind oder nicht.
Zu Nr. 6 bis 30
1. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 6 bis 30 gelten für posteigene,
teilnehmereigene und private Leitungen.
2. Für posteigene, teilnehmereigene und private Leitungen der Bun-
deswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der NATO-Hauptquartiere,
des Warn- und Alarmdienstes, der Polizeien und des Bundesgrenz-
schutzes werden Ausgleichsgebühren nach Nr. 6 bis 30 nicht erhoben.
Werden Ausnahmenebenanschlußleitungen, Ausnahmequerverbindun-
gen, Abzweigleitungen und Leitungen für besondere Zwecke, deren
Endpunkte in verschiedenen Ortsnetzbereichen liegen, unter den
Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 der Fernmeldeordnung für kurze
Zeit überlassen, so werden erhoben
31 für den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag 10 v. H. der monat-
lichen Leitungs- und
Ausgleichsgebühr für
eine entsprechende
Leitung, die dauernd
überlassen wird
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegensland
DM
32 für dPn ]. bis 10. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag ..... 5 v. H. der monat-
lichen Leitungs- und
Ausgleichsgebühr für
eine entsprechende
Leitung, die dauernd
überlassen wird
33 vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ......... . 4 v. H. der monat-
lichen Leitungs- und
Ausgleichsgebühr für
eine entsprechende
Leitung, die dauernd
überlassen wird
Zu Nr. 31 bis 33
1. Ein Teil ci rws Kalendertuges zählt als voller Kalendertag.
2. f,ür den erslcn zusc1mmenhängenden Uberlassungszeitraum bis zu
30 Kalc)ncll)rlagrm und für jeden der ohne Unterbrechung nacheinander
folgenden Uhcrlassungszciträume bis zu 30 Kalendertagen wird
höchstens die volle Monatsgebühr nach Nr. 1 bis 30 berechnet.
3. Für die Ermilllung der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten
die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 5 sinngemäß.
4. Vorschrift 1 zu Nr. 6 bis 30 gilt sinngemäß.
5. Bei Lcitun\JCn 1rnch Nr. 31 bis 33, die den in Vorschrift 2 zu Nr. 6
bis 30 gcmrnnl en Teilnehmern für kurze Zeit überlassen werden, wer-
den kr~ine ,mtciligen Ausgleichsgebühren nach Nr. 7 bis 13, 15 bis 21
oder 2:l bis :J0 erhoben.
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 505
Anlage 6
(zu Artikel 3 Nr. 11 Buchstabe f der Ver-
ordnung zur Änderung der Bedingungen
und Gebühren für die Benutzung der Ein-
richtungen des Fernmeldewesens vom
5. Mai 1971)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Abnahmegebühren
(§ 28 Abs. 2, § 30 Abs. 2 sowie § 31 Abs. 2 und 3
der Fernmeldeordnung)
Bei privaten Nebenstellenanlagen
Für jede Wiederholung der Abnahme oder· der Nachprüfung, ferner
für jede weitere Teilabnahme sowie für jede Abnahme von Behelfs-
anlagen
40 für die erste Arbeitsstunde .................................. . 25,-
41 für jede weitere Arbeitsstunde 20,-
Zu Nr. 40 und 41
Die Gebühren werden nur in Fällen erhoben, in denen der Teilnehmer
oder sein Beauftragter die zusätzlichen Arbeiten zu vertreten hat.
Angefangene Arbeitsstunden werden als volle Stunden berechnet.·
Werden mehrere Kräfte beim Teilnehmer tätig, so wird die Summe der
einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden gerundet. Mit den Gebüh-
rensätzen ist auch die anteilige Wegezeit abgegolten; sie rechnet
deshalb nicht als Arbeitszeit.
Bei Funkfernsprechanschlüssen
42 für j(~de Abnahme oder deren Wiederholung 50,-
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 7
(zu Artikel 3 Nr. 15 der Verordnung zur
Änderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einrichtungen
des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
IX a. Nahgespräche
(§ 35 der Fernmeldeordnung)
Nahgespri:iche bei Teilnehmersprechstellen und bei öffentlichen
Sprechstellen mit gewöhnlichem Sprechapparat .................... . 0,21
2 --- desgl. -- bei öffentlichen Sprechstellen mit Münzfernsprecher 0,20
Zu Nr. 1 und 2
1. Die V orsch ri ftcn 1, 2 und 4 zu IX Nr. 1 und 1a gelten sinngemäß.
2. Verbindungen mit der Fernvermittlungsstelle mit Handbetrieb zur An-
meldung von Notgesprächen, die Nahgespräche sind, werden gebührenfrei
berei lgcs lellt.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 507
Anlage 8
(zu Artikel 3 Nr. 16 der Verordnung zur
Änderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einrichtungen
des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
X. Ferngespräche
(§ 36 der Fernmeldeordnung)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren nach der Sprechdauer für eine Orts-
Gesprächsdauer in Ortsgesprächsgebühreneinheiten (IX Nr. 1) berech- gesprächsge bühreneinhei t
net. in der Zeit von
A. Ferngespräche aus Ortsnetzen ohne Nahdienst 6 bis 18 18 bis 1 1 bis 6
Uhr Uhr Uhr
(Knotenvermittlungsstellenbereich) (Tag- (Nacht- (Nacht-
gebühr) gebühr I) gebühr II)
Für Ferngespräche innerhalb des Knotenvermittlungsstellenbereichs Sekunden Sekunden Sekunden
ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen den Ortsnetzen 90 90 90
(Zonenverkehrsbereich)
Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen verschiedener Knotenver-
mittlungsstellenbereiche
bei Entfernungen zwischen den Knotenvermittlungsstellen
2 bis zu 15 km (1. Zone) ...................... 60 90 90
3 von mehr als 15 bis 25km (II. Zone) ...................... 45 67½ 67½
4 von mehr als 25 bis 50km (III. Zone) 1 ••••• ' •••••••• ' •••••• 30 45 67½
5 von mehr als 50 bis 75km (IV. Zone) ...................... 20 30 67½
6 von mehr als 75 bis 100 km (V. Zone) 0 1 0 t O t fl e O O I O O O o O O O O O O 0 15 30 67½
7 von mehr als 100 km (VI. Zone) ...................... 12 30 67½
B. Ferngespräche aus Ortsnetzen mit Nahdienst
8 Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die bis zu 50km vonein-
ander entfernt sind (1. Zone), ••••••••••••••••••• 1 ••••••••••••••• 45 60 67½
Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die mehr als 50 km vonein-
ander entfernt sind,
bei Entfernungen zwischen den Knotenvermittlungsstellen
9 bis zu 100 km (II. Zone) ............................. . 20 30 67½
10 von mehr als 100 km (III. Zone) 12 30 67½
Zu Nr. 1 bis 10
1. Bei der Berechnung der Entfernungen zwischen den Ortsnetzen und
zwischen den Knotenvermittlungsstellen wird § 33 Abs. 1 bis 6 der
Fernmeldeordnung angewendet.
2. Die Dauer eines Ferngesprächs rechnet von dem Zeitpunkt an, in
dem die Gesprächsverbindung ausgeführt ist. Eine Ferngesprächsver-
bindung ist ausgeführt, wenn der Anschluß des Anrufenden mit dem
des Angerufenen verbunden ist und der Anruf bei der Hauptstelle
oder einer daran angeschlossenen Nebenstelle durch eine Person oder
technische Einrichtung entgegengenommen wird. Entsprechendes gilt
für Gespräche von und nach gemeindlichen öffentlichen Sprechstellen
und öffentlichen Sprechstellen bei Privaten Eine Verbindung, an der
eine öffentliche Sprechstelle anderer Art beteiligt ist, ist ausgeführt,
wenn die Verbindung bereitgestellt ist.
3. Die im Selbstwählferndienst für ein Ferngespräch aufgekommenen
Ortsgesprächsgebühreneinheiten werden durch den dem Anschluß zu-
geordneten Gesprächszähler oder einen besonderen Speicher erfaßt.
Für jeden Bruchteil der für die einzelnen Zonen geltenden Zeit-
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
einheilen (Sprechdauer für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit), der
zu Beginn oder am Ende eines Gesprächs entsteht, wird eine volle
Ortsgesprächsgebühreneinheit berechnet. Auf die Summe der Fern-
gesprächsgebühren, die sich aus der Zahl der erfaßten Ortsgesprächs-
gebühreneinheiten ergibt, wird ein Nachlaß wie nach Vorschrift 4 zu
IX Nr. 1 und_ la gewährt.
4. Im handvermittelten Ferndienst wird die Gebühr für mindestens
drei Minuten berechnet. Bei länger als drei Minuten dauernden Ge-
sprächen wird die Gesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet.
Bei Gesprächen, die nach § 36 Abs. 4 der Fernmeldeordnung aus-
nahmsweise im handvermittelten Ferndienst abgewickelt werden, wird
das Doppelte der sich danach ergebenden, gerundeten Gebühren be-
rechnet. Verbindungen zur Anmeldung von Ferngesprächen sind ge-
bührenfrei.
5. Bei Gesprächen im Selbstwählferndienst, die von öffentlichen
Sprechstellen mit Münzfernsprecher aus geführt werden, werden die
Gebühren nach der Gesprächsdauer in Gebühreneinheiten von 0,10 DM
berechnet; die für die einzelnen Zonen festgesetzten Zeiteinheiten
werden diesem Betrage angepaßt. Die sich danach ergebenden Gebüh-
ren werden auf volle 0,10 DM nach oben gerundet.
6. Für Gespräche, die von Funkfernsprechanschlüssen aus geführt
werden, werden Gebühren nach Nr. 1 bis 7 berechnet, wenn das Orts-
netz, in dessen Bereich die vom Anrufenden benutzte ortsfeste Funk-
stelle liegt, ein Ortsnetz ohne N ahdienst ist; ist dieses Ortsnetz ein
Ortsnetz mit Nahdienst, so werden Gebühren nach Nr. 8 bis 10 be-
rechnet.
7. Die Nachtgebühr I wird auch an Samstagen von 14 bis 18 Uhr
sowie an Sonntagen und an Tagen, die im Geltungsbereich dieser
Verordnung übereinstimmend gesetzliche Feiertage sind, von 6 bis
18 Uhr berechnet.
8. Für handvermittelte Gespräche von oder nach Funkfernsprech-
anschlüssen wird stets die Taggebühr berechnet.
9. Gespräche, die nach § 33 Abs. 8 der Fernmeldeordnung unterbrochen
oder in der Gesprächsdauer beschränkt werden, bleiben gebühren-
pflichtig.
Zu Nr. l bis 7
1. Führt bei einer Verkehrsbeziehung im Zonenverkehrsbereich (Nr. 2
bis 7) die Entfernung zwischen den zuständigen Knotenvermittlungs-
stellen zu einer höheren Zonenstufe als bei Anwendung des vor
Inkrafttreten dieser Bestimmung gültigen Unterabschnitts XA der
Fernsprechgebührenvorschriften die Entfernung zwischen den Orts-
netzen, so wird höchstens eine Zone angesetzt, die um zwei Stufen
höher liegt als die Zone, die sich bei Anwendung des Unterabschnitts
XA der Fernsprechgebührenvorschriften ergibt (Ausnahmezone).
2. Für Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen werden,
wenn nicht die Nrn. 2 bis 7 eingreifen, Gebühren nach Nr. 1 berechnet.
Zu Nr. 8 bis 10
Für Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen werden,
wenn nicht die Nrn. 9 und 10 eingreifen, Gebühren nach Nr. 8 be-
rechnet.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 509
Anlage 9
(zu Artikel 3 Nr. 17 der Verordnung zur
Änderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einrichtungen
des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
XI. Not-, Staats- und Militärgespräche
(§ 37 der Fernmeldeordnung)
Notgespräche Orts-, Nah- oder
Ferngesprächs-
gebühren
Für ein Gespräch, das als Notgespräch angemeldet und geführt wird, ohne
daß hierfür die Voraussetzungen gegeben sind, ist das Zehnfache der
gerundeten Gebühr zu entrichten.
2 Dringende Staats- und Militärgespräche .......................... . das Doppelte der
gerundeten Fern-
gesprächsgebühren
3 Blitz-Staats- und Blitz-Militärgespräche ........................... . das Zehnfache der
gerundeten Fern-
gesprächsgebühren
4 Staats- und Militärgespräche mit absolutem Vorrang .............. . das Zehnfache der
gerundeten Fern-
gesprächsgebühren
Zu Nr. 1 bis 4
Vorschrift 4 Sdtz 1 und 2 zu X Nr. 1 bis 10 wird angewendet.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 10
(zu Artikel 3 Nr. 19 der Verordnung zur
Änderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einrichtungen
des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
XII. Fernsprechauftragsdienst,
Aufgabe von Telegrammen
(§ 38 Abs. 1 und 2 der Fernmeldeordnung)
Fernsprechauftragsdienst
Anruf des Fernsprechauftragsdienstes
Gebühr für jeden Anruf
der zuständigen Auftragsdienststelle Ortsgesprächsgebühr
2 einer amforen Auftragsdienststelle ........................... . Nah- bzw. Fern-
gesprächsgebühren
Abwesenheitsauftrag (A-Auftrag)
Gebühr für das Entgegennehmen von Anrufen, für das Aufzeichnen
von kurzen Nachrichten und deren Bekanntgabe an den Auftrag-
geber sowie für das Zusprechen einer kurzen Mitteilung an die
Anrufer
3 für den ersten Kalendertag des Auftrags ..................... . 3,-
4 für jeden weiteren Kalendertag eines laufenden Auftrags 1,50
Zu Nr. 3 und 4
1. Es werden nur Nachrichten für den Auftraggeber entgegengenom-
men.
2. Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.
3. Die Aufzeichnungen des Fernsprechauftragsdienstes werden dem
Auftraggeber auf dessen Anruf hin durch Fernsprecher übermittelt.
5 Gebühr für die Änderung der den Anrufern im Rahmen eines lau-
fenden Auftrags zuzusprechenden Mitteilung ................... . 1,50
6 Gebühr für die ständige Bereithaltung einer Vorrichtung in der
Ortsvermittlungsstelle zur Umschaltung eines Teilnehmeranschlus-
ses auf den Fernsprechauftragsdienst monatlich ................. . 3,-
1. Es besteht kein Recht auf ständige Bereithaltung einer Umschaltvor-
richtung. Einern Antrag auf ständige Bereithaltung einer Umschaltvor-
richtung wird nur stattgegeben, wenn solche Vorrichtungen in der Orts-
vermittlungsstelle vorhanden und verfügbar sind.
2. Eine Umschaltvorrichtung wird für mindestens ein Jahr bereitgehal-
ten. § 11 Abs. 1 bis 1c und 5, § 12 Abs. 1 und 5, § 13, § 16 Abs. 2 sowie
die §§ 18 bis 20 der Fernmeldeordnung gelten sinngemäß.
3. Die Entrichtung der Gebühren nach Nr. 3 und 4 für erteilte A-Aufträge
bleibt unberührt.
7
Weckauftrag (W-Auftrag)
8 Weckgebühr 0,60
Schreibgebühr
g bei Verabredung eines Dauerkennworts je Kalenderjahr 5,-
Ein Teil eines Kalenderjahres zählt als volles Kalenderjahr.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 511
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Auskünfte (Zeiti:lnsage, Ansage von Sportergebnissen, Sport-Toto-
Ergebnissen, Kino- und Theater-Spielplänen, Veranstaltungspro-
grammen, Welternachrichten usw.)
10 für jede Ansage durch die für das Ortsnetz zuständigen Ansage-
di.ensle .................................................... . Ortsgesprächsgebühr
lüa für jede andere Ansage Nah- bzw. Fern-
gesprächsgebühren
Zu Nr. 10 und 10 a
Für Ansagen, die an Funkfernsprechanschlüsse übermittelt werden,
werden stels Ft>rngesprächsgebühren berechnet.
10b für die ständige Zuführung der Zeitansage über besonders für
diesen Zweck geschaltete Leitungen ein fester monatlicher
Betrag von ................................................ . 50,-
Neben der Gebühr nach Nr. 10b wird für die Leitung zwischen der
Abnahmestelle und Verwendungsstelle die Gebühr nach V Nr. 4 bis 4c
berechnet.
Auigabe von Telegrammen durch Fernsprecher
11 Verbindung mit der zuständigen Telegrammaufnahme gebührenfrei
Für Verbindun9en, die von Funkfernsprechanschlüssen ausgehen, wer-
den Gebühren nach X Nr. 1 bzw. Nr. 8 berechnet.
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 11
(zu Artikel 3 Nr. 20 der Verordnung zur
Änderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einrichtungen
des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
XIII. Amtliches Fernsprechbuch
(§ 40 der Fernmeldeordnung)
Gebühren für Einträge im Amtlichen Fernsprechbuch
Gebührenpflichtige Druckzeile bei überschießenden Zeilen für
Haupteinträge, bei Nebeneinträgen und bei Einträgen in Berichti-
gungsblättern für jede Ausgabe des Amtlichen Fernsprechbuches .. 15,-
Die Gebühr wird auch für Einträge berechnet, deren Wegfall oder
Anderung nicht rechtzeitig beantragt worden ist; der Schlußtag dafür
wird bekanntgegeben.
2 Zustellgebühr für nicht rechtzeitig abgeholte Amtliche Fernsprech-
bücher .................................................... •. • • wie für eine Druck-
sache gleichen
Gewichts, bei Dber-
schreitung des
Höchstgewichts nur
die Höchstgebühr
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 513
Anlage 12
(zu Artikel 3 Nr. 22 der Verordnung zur
Anderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einriditungen
des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
XVI. Offentliches Bildübertragungsnetz
(§§ 40 a bis 40 c der Fernmeldeordnung)
Anschlußgebühren für Bildanschlüsse und Bild-Meldeleitungen
für die vierdrähtige Anschlußleitung bei einem Bildansdiluß, je
100 m gebi).hrenpfliditige Leitungslänge monatlidi ............... . Gebühren nach V
Nr. 1 bis 1 c und Nr. 5
Als Endpunkte einer Bildanschlußleitung gelten die Hauptstelle und die
Bildvermittlungsstelle oder Verstärkerstelle. Die gebührenpflichtige
Leitungslänge wird nach den Vorschriften 1 und 2 zu V Nr. 1 bis 5
ermittelt.
2 für die zweidrähtige Bild-Meldeleitung bei einem Bildansdiluß, je
100 m gebührenpflichtige Leitungslänge monatlich ............... . Gebühren nach V
Nr. 1 bis 1 c
Als Endpunkte einer Bild-Meldeleitung gelten die Hauptstelle des Bild-
anschlusses und die Bildvermittlungsstelle. Die gebührenpflichtige Lei-
tungslänge wird nach den Vorschriften 1 und 2 zu V Nr. 1 bis 5 er-
mittelt.
Einrichtungs- und Änderungsgebühren
3 für das Herstellen von Bildanschlüssen und Bild-Meldeleitungen Gebühren nadi VII
Nr. 25 bis 31
4 für das Andern von Bildanschlüssen und Bild-Meldeleitungen ..... Gebühren nadi VII
Nr. 37 oder 39
Werden Bildanschlüsse und Bild-Meldeleitungen unter den Vorausset-
zungen des § 16 Abs. 3 der Fernmeldeordnung für kurze Zeit über-
lassen, so werden erhoben
5 als Anschlußgebühren ........................................ . Gebühren nach Nr. 1
und 2 für die Dauer
der Uberlassung,
mindestens aber in
Höhe einer Monats-
gebühr
6 als Einrichtungs- und Aufhebungsgebühren Gebühren nach VII
Nr. 19
Gebühren für Bildverbindungen
Gewöhnliche Bildverbindungen
7 Für eine gewöhnliche Bildverbindung zwischen Bildanschlüssen
oder zwischen einer öffentlidien Bildanschlußstelle und einem
Bildansdiluß wird erhoben .................................. . Taggebühr für ein
Ferngespräch in
derselben Verkehrs-
beziehung mit einer
um vier Minuten
verlängerten Verbin-
dungsdauer nach X
1. Für Bildverbindungen innerhalb eines Fernsprechortsnetzes werden Nr. 1 bis 7 oder
der Gebührenberechnung die Gebührensätze nach X Nr. 1 oder, wenn X Nr. 8 bis 10
für das betreffende Ortsnetz der Nahdienst gemäß § 35 eingeführt ist,
nach X Nr. 8 zugrunde gelegt.
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2. Die Dauer einer Bildverbindung rechnet von dem Zeitpunkt an, zu
dem die betriebsbereite Verbindung dem die Gebühr übernehmenden
Teilnehmer oder Benutzer angeboten wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem dieser die Verbindung abmeldet. Als gebührenpflichtige Dauer
einer Bildverbindung gilt die Verbindungsdauer zuzüglich vier Minuten.
3. Für Bildverbindungen wird die Gebühr für mindestens 10 Minuten
erhoben. Uberschicßcnde Zeiten werden nach vollen Minuten berechnet.
4. Lc!hnt einer der Beteiligten die Entgegennahme einer bereitgestellten
Bildverbindung ab oder beantwortet der Anmelder den Anruf des Bild-
vermittlungsplatzes nicht, obwohl sein Anschluß betriebsfähig ist, so
wird die Gebühr für eine Minute einer entsprechenden Ferngesprächs-
verbindung erhoben. Vorschrift 1 wird angewendet.
5. Wird eine Bildverbindung nach § 40 b Abs. 4 der Fernmeldeordnung
unterbrochen oder kommt eine Bildübertragung nicht zustande oder
kann sie nicht beendet werden, weil die Leitungen der Deutschen
Bundespost gestört sind oder eine unzureichende Dbertragungsgüte auf-
weisen, so werden keine Gebühren berechnet und bereits erhobene
Gebühren erstattet. Ist die Bildübertragung nachweisbar aus einem der
oben genannten Gründe mangelhaft, so können die Gebühren auf An-
trag erstattet werden.
Bildverbindungen mit Gebührenübernahme durch den Verlangten
8 Für die Anfrage beim verlangten Bildanschluß wird erhoben .... Gebühr für eine
Minute einer der
Bildverbindung
entsprechenden Fern-
gesprächsverbindung
1. Lehnt der beim verlangten Bildanschluß sich Meldende die Dber-
nahme der Gebühren ab und wird die Bildverbindung deshalb nicht
hergestellt, so hat der Anmelder die Gebühr nach Nr. 8 zu entrichten.
2. Die Gebühr für eine Minute nach Vorschrift 4 zu Nr. 7 wird nicht
erhoben, wenn die Gebühr nach Nr. 8 zu entrichten ist.
Sammel-Bildverbindungen
9 Für jede Einzelverbindung einer Sammelbildverbindung wird
erhoben ................................... -................ . Gebühr nach Nr. 7
Bildverbindungen zwischen Bildanschlüssen oder öffentlichen Bild-
anschlußstellen und öffentlichen Bildtelegrafenstellen (Bildtele-
gramme)
10 Für ein Bildtelegramm zwischen einem Bildanschluß oder einer
öffentlichen Bildanschlußstelle und einer öffentlichen Bildtele-
grafenstelle werden erhoben ................................ . Gebühren nach
Abschnitt III Nr. 8
bis 14, 16 und 17 der
Anlage Azur
Telegrafenordnung
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 515
Anlage 13
(zu Artikel 3 Nr. 22 der Verordnung zur
Änderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einrichtungen
des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
XVII. Posteigene Stromwege
(§§ 40 d bis 40 h der Fernmeldeordnung)
Vorbemerkung
Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten die
Vorschriften 1 und 2 zu V Nr. 1 bis 5 sinngemäß.
A. Fernsprech-Stromwege
(Stromwege mit Fernsprechbandbreite)
1. Leitungsgebühren
Monatliche Leitungsgebühren bei Stromwegen, die in Linien des all-
gemeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind, für jeden
Stromweg
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km für je 100 m 2,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 50 km
2 für den Teil bis 50 km je 100 m .............................. . 2,-
3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m ............... . 1,20
4 für den Teil von mehr als 100 km je 100 m 0,40
5 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 bei vierdräh-
tiger Führung zu einem oder zu beiden Endpunkten für je 100 m .... Gebühr nach Nr. 1
Es wird höchstens ein Zuschlag in Höhe der Gebühr für 30 km gebühren-
pflichtige Leitungslänge berechnet.
6 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 bei einem
Stromweg mit besonderer Ubertragungsgüte nach CCITT-Empfehlung
M 102 mit Endstellen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen
je Stromweg .................................................. . 480,-
7 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 6 bei Strom-
wegen, die in Vermittlungs- oder Ubertragungsstellen der Deutschen
Bundespost (Knotenpunkte) zu Knotennetzen zusammengeschaltet
werden (Knotengebühr)
für jeden von einer Endstelle beim Inhaber an einen Knotenpunkt
herangeführten Stromweg .................................... . 120,-
1. In Knotennetzen gilt auch der Knotenpunkt als Endpunkt eines Strom-
weges.
2. Die Knotengebühr wird nicht erhoben, wenn im Knotenpunkt keine
zusätzlichen Maßnahmen für die Zusammenschaltung notwendig sind,
diese z.B. nur durch einfoche Parallelschaltung erfolgt.
2. Ausgleichsgebühren
Monatliche A us~Jleichsgebühren bei Stromwegen mit Endstellen in
verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen
für jeden Stromweg mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge
bis zu 10 km .............................................. . 35,-
2 von mehr als 10 bis 15 km .................................. . 52,50
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
3 von mehr als 15 bis 25 km 70,-
4 von mehr als 25 bis 50 km 105,-
5 von mehr als 50 bis 75 km 157,50
6 von mehr als 75 bis 100 km 210,-
7 von mehr als 100 km ....................................... . 262,50
Zu Nr. 1 bis 7
Für posteigene Stromwege der Bundeswehr, der Stationierungsstreit-
krüfle, der NATO-Hauptquartiere, des Warn- und Alarmdienstes, der
Polizeien und des Bundesgrenzschutzes werden keine Ausgleichs-
gebühren erhoben.
Vom Hundert der
3. Uberlassung für kurze Zeit Gebühren nach
A. 1 Nr. 1 bis 6
Für kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 der Fern-
und
meldeordnung überlassene Stromwege mit Endpunkten in verschie-
A. 2 Nr. 1 bis 7
denen Fernsprechortsnetzbereichen werden je Stromweg erhoben
für den 1. und 2. Kalendertag der Dberlassung je Kalendertag 10
2 für den 3. bis 10. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag 5
3 vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ......... . 4
Zu Nr. 1 bis 3
1. Für den ersten zusammenhängenden Uberlassungszeitraum bis zu
30 Kalendertagen und für jeden der ohne Unterbrechung nacheinander
folgenden Uberlassungszeiträume bis zu 30 Kalendertagen wird höch-
stens die volle Monatsgebühr nach A. 1 Nr. 1 bis 6 und A. 2 Nr. 1 bis 7
berechnet.
2. Für Stromwege, die den in der Vorschrift zu A. 2 Nr. 1 bis 7 genann-
ten Inhabern für kurze Zeit überlassen werden, werden keine anteiligen
Ausgleichsgebühren erhoben. Gebühr
DM
4 als Knotengebühr (A. 1 Nr. 7)
für jeden Kalendertag der Dberlassung 4,-
Zu Nr.1 bis 4
Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.
B. Telegrafen-Stromwege
1. Leitungsgebühren
Monatliche Leitungsgebühren bei Stromwegen, die in Linien des all-
gemeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind, für jeden
Stromweg
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km und für eine
Schrittgeschwindigkeit von 50, 100 oder 200 Baud je 100 m ..... . 2,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 10 km
für eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud
2 für den Teil bis 10 km je 100 m ............................ . 2,-
3 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ............ . 0,70
4 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m ............ . 0,40
5 für den Teil von mehr als 100 km je 100 m 0,16
für eine Schrittgeschwindigkeit von 100 Baud .
6 für den Teil bis 10 km je 100 m ............................ . 2,-
7 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ............ . 1,-
8 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m 0,60
9 für den Teil von mehr als 100 km je 100 m 0,24
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 517
Gebühr
Gegenstand
DM
für eine Schrittgeschwindigkeit von 200 Baud
10 für den Teil bis 10 km je 100 m ............................ . 2,--
11 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ............ . 1,20
12 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m 0,70
l3 für den Teil von mehr als 100 km je 100 m 0,32
14 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 13 bei vier-
drähtiger Führung zu einem oder zu beiden Endpunkten für je 100 m Gebühren nach Nr. 1,
Es wird höchstens ein Zuschlag in J--Iöhe der Gebühr für 30 km gebühren- 2 und 3, 6 und 7 oder
pflichtige Leitungslänge berechnet. 10 und 11
Zu Nr. 1 bis 14
1. Bei Anschluß von Fernschreib- oder Datenstellen verschiedener Inhaber
an einem oder an beiden Enden eines Stromweges zwischen Endstellen in
verschiedenen Fernsprnchortsnetzbereichen wird für jeden weiteren Benut-
zer des Stromweges ein monatlicher Zuschlag von 20 v. H. der Leitungs-
gebühren erhoben.
2. In Betriebsstellen der Deutschen Bundespost untergebrachte Rundschreib-
und Konferenzeinrichtungen gelten als Endpunkte der daran angeschlosse-
nen Stromwege.
3. Für Stromwege mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr
als lO km mit Endstellen im Bereich desselben Fernsprechortsnetzes werden
stillt der Gebühren nach Nr. 2 und 3, 6 und 7 oder 10 und 11 sowie 14
Gebühren wie flir Fernsprech-Stromwege nach A. 1 Nr. 1 und 5 berechnet.
2. Ausgleichsgebühren
Monatliche Ausgleichsgebühren bei Stromwegen mit Endstellen in
verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen
für jeden Stromweg mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge
bis zu 10 km ............................................... . 35,-
2 von mehr aJ s 10 bis 15 km 52,50
3 von mehr als 15 bis 25 km 70,-
4 von mehr als 25 bis 50 km 105,-
5 von mehr als 50 bis 75 km 157,50
6 von mehr uls 75 bis 100 km 210,--
7 von mehr als 100 km ....................................... . 262,50
Zu Nr. 1 bis 7
1. für posteigene Stromwege der Bundeswehr, der Stationierungs-
streitkräfte, der NATO-Hauptquartiere, des Warn- und Alarmdienstes,
der Polizeien, des Bundesgrenzschutzes und der Nachrichtenagenturen
werden keine Ausgleichsgebühren erhoben.
2. Die VorschrHten 1 und 2 zu B. 1 Nr. 1 bis 14 gelten sinngemäß.
Vom Hundert der
3. Uberlassung für kurze Zeit
Gebühren nach
B. 1 Nr. 1 bis 14
Für kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 der Fern-
meldeordnung überlassene Stromwege mit Endpunkten in verschie- und
B. 2 Nr. 1 bis 7
denen Fernsprechortsnetzbereichen werden je Stromweg erhoben
für den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag 10
2 für den 3. bis 10. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag 5
3 vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ......... . 4
Zu Nr. 1 bis 3
Vorschrift 1 zu A. 3 Nr. 1 bis 3, die Vorschrift zu A. 3 Nr. 1 bis 4 und
Vorschrifl 1 zu B. 2 Nr. 1 bis 7 gelten sinngemäß.
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
4. Rundschreib- und Konferenzeinrichtungen
Rundschreibeinrichtung ohne Quittungsgabe zur Anschaltung von
einer Steuerleitung und bis zu 10 Rundschreibleitungen ohne Rück-
sicht auf die Beschaltung monatlich .............................. . 50,-
2 Ferngesteuerte Rundschreibeinrichtung zur Anschaltung von einer
Steuerleil.unq und 15 Rundschreibleitungen ohne Rücksicht auf die,
Beschalt.ung monatlich .......................................... . 320,-
3 Konferenzeinrichtung zur Anschaltung von 5 Konferenzleitungen ohne
Rücksicht auf die Beschaltung monatlich ......................... . 100,-
Zu Nr. 1 bis 3
Die Gebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung der Rund-
schreib- oder Konfrenzeinrichtung bei einer Betriebsstelle der Deutschen
Bundespost.
C. Breitband-Stromwege
Monatliche Leitungsgebühren bei Breitband-Stromwegen, die in Linien
des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind, für
jeden Stromweg
mit einer Bandbreite von 10 kHz
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m 5,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km
2 für den Teil bis 30 km je 100 m ............................. . 5,-
3 für den Teil von mehr als 30 bis 100 km je 100 m ............ . 2,50
4 für den Teil von mehr als 100 km je 100 m 1,-
mit einer Bandbreite von 48 kHz
5 bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m 16,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km
6 für den Teil bis 30 km je 100 m ............................. . 16,-
7 für den Teil von mehr als 30 bis 100 km je 100 m ............ . 9,-
8 für den Teil von mehr als 100 km je 100 m 2,50
mit einer Bandbreite von 240 kHz
9 bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m 25,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km
10 für den Teil bis 30 km je 100 m ............................. . 25,-
11 für den Teil von mehr als 30 km je 100 m 12,-
mit einer Bandbreite von 5 MHz
12 bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m 90,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km
13 für den Teil bis 30 km je 100 m ............................. . 90,-
14 für den Teil von mehr als 30 km je 100 m 70,-
Zu Nr. 1 bis 14
Die Gebühren gelten für beide Dbertragungsrichtungen. Bei 5 MHz-
Strom wegen können auf Antrag auch Stromwege mit nur einer
Dbertragungsrichtung zur Hälfte der Gebühren überlassen werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 519
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
D. Stromwege für Rundfunkzwecke
1. Dauernd überlassene Stromwege
Monatliche Gt~bühren je Stromweg
bei einer gE\bührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km
bei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen
für Mono-Dbertragung je 100 m ........................... . 3,-
2 für Stereo-Dbertragung je 100 m ........................... . 6,60
3 bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen je 100 m 45,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km
für den Teil bis 30 km
bei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen
4 für Mono-Dbertragung je 100 m ......................... . 3,-
5 für Stereo-Dbertragung je 100 m ........................ . 6,60
6 bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen je 100 m 45,-
für den Teil von mehr als 30 bis 100 km
bei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen
7 für Mono-Dbertragung je 100 m ......................... . 3,-
8 für Stereo-Ubertragung je 100 m ........................ . 6,60
9 bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen je 100 m 35,-
für den Teil von mehr als 100 km
bei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen
10 für Mono-Dbertragung je 100 m ......................... . 1,-
11 für Stereo-Dbertragung je 100 m ........................ . 2,20
12 bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen je 100 m 35,-
Monatliche Gebühren für folgende Fernsprech- oder Telegrafen-
Stromwege, die für Rundfunkzwecke verwendet werden, je Stromweg
13 als Tonleitung für Mono-Ubertragung verwendeter Fernsprech-
Stron1weg ................................................... . Gebühren nach A. 1
Entsprechende Tonleitungen sind nur bis zu einer gebührenpflichtigen Nr. 1
LeitungsWnge von 15 km zugelassen.
14 als Meldeleitung verwendeter Fernsprech-Stromweg Gebühren nach A. 1
Nr. 1 bis 5 und
A. 2 Nr. 1 bis 7
als Fernwirkleitung verwendeter
15 Fernsprech-Stromweg ...................................... . Gebühren nach A. 1
Nr. 1 bis 5 und
A. 2 Nr. 1 bis 7
16 Telegrafen-Stromweg für eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud Gebühren nach B. 1
Nr. 1 bis 5 und 14
Zu Nr. 1 bis 16
sowie B. 2 Nr. 1 bis 7
Wird ein Stromweg ohne Verschulden des Inhabers während der
Programmzeit mehr als drei zusammenhängende Stunden betriebs-
unfähig, so werden auf Antrag für je drei Stunden des Zeitraumes
der ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit 1/150 der Monatsgebühr
erstattet; ein Teil von mehr als zwei Stunden am Ende des Zeitraumes
der ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit wird auf volle drei Stunden
aufgerundet. Je Kalendertag wird höchstens 1/30 der Monatsgebühr
erstattet.
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2. Sc:halteinrichtungen bei dauernd überlassenen Stromwegen
Fernsteuerbare Schalteinrichtung je Schaltverbindungspunkt monat-
lich
bei Tonleitunrv'n 25,-
2 bei Fernsehleitungen ......................................... . 50,--
Zu Nr. 1 und 2
Die Gebühr isl die laufende Vergütung für die Bereithaltung der Schalt-
einrichtung bei einer Betriebsstelle der Deutschen Bundespost.
3 Einrichtung zur Anschaltung privater Ubertragungseinrichtungen
an die Einspeisepunkte von Tonanschlußleitungen und Meldeleitun-
gen je Einrichtung monatlich .................................... . 80,--
Die Gebühr ist die laufende Vergütung für die Uberlassung und die Unter-
haltung der Anschalteeinrichtung.
Zu Nr. 1 bis 3
Die Vorschrift zt1 D. 1 Nr. 1 bis 16 gilt sinngemäß.
3. Uberlassung für kurze Zeit
Ständig bereitgehaltene Stromwege
Gebühr je km gebührenpflichtige Leitungslänge einer Leitung bzw.
eines Leitungspaares im Falle der Stereo-Ubertragung und je Minute
bei kurzzeitiger Uberlassung folgender Leitungen:
Tonanschluflleitungen
an beliebigen Tagen
für Mono-Ubertragung 0,10
Je Leitung werden mindestens 10,- DM berechnet.
2 für Stereo-Ubertragung ..................................... . 0,22
Je Leitungspaar werden mindestens 22,-- DM berechnet.
über das Wochenende
bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer
Höchstüberlassungsdauer von 24 Stunden
3 für Mono-Ubertragung 0,04
4 für Stereo-Ubertragung 0,09
Zu Nr. 3 und 4
1. Nr. 3 und 4 werden nur angewendet, wenn die Uberlassung von
vornherein wiederkehrend an mindestens 15 aufeinanderfolgenden
Wochenenden füt dieselbe Anfangs- und Endzeit beantragt ist.
2. Die Unterschreitung der Mindestüberlassungsdauer, die Uber-
schreitung der Höchstüberlassungsdauer und die Änderung der be-
antragten Uberlassungsdauer sind ausgeschlossen.
bei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Uberlassungsstunden
5 für Mono-Ubertragung 0,02
6 für Stereo-Ubertragung 0,05
Zu Nr. 3 bis 6
Der Zeitbegriff „über das Wochenende" umfaßt den Zeitraum von
samstags 13 Uhr bis montags 7 Uhr.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 521
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Tonverbindungsleitungen
an beliebigen Tagen
7 für Mono-Ubertragung 0,05
8 für Stereo-Ubertragung o, 11
Zu Nr. 7 und 8
Es werden mindestens die Gebühren für 20 Uberlassungsminuten be-
rechnet.
über das Wochenende
bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer
Höchstüberlassungsdauer von 24 Stunden
9 für Mono-Ubertragung ................................... . 0,04
10 für Stereo-Ubertragung 0,09
Zu Nr. 9 und 10
Die Vorschriften zur Nr. 3 und 4 gelten sinngemäß.
bei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Uberlassungsstunden
11 für Mono-Ubertragung ................................... . 0,02
12 für Stereo-Ubertragung ................................... . 0,05
Zu Nr. 9 bis 12
Die Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.
Fernsehleitungen
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis zu 30 km
13 bei Fernsehanschlußleitungen ............................... . 0,50
14 bei Fernsehverbindungsleitungen ........................... . 0,40
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km
für den Teil bis 30 km
15 bei Fernsehanschlußleitungen 0,50
16 bei Fernsehverbindungsleitungen ......................... . 0,40
für den Teil von mehr als 30 bis 50 km
17 bei Fernsehanschlußleitungen ............................. . 0,40
18 bei Fernsehverbindungsleitungen 0,40
für den Teil von mehr als 50 km
19 bei Fernsehanschlußleitungen 0,40
20 bei Fernsehverbindungsleitungen ......................... . 0,35
Zu Nr. 13 bis 20
Es wird mindestens die Gebühr für 20 Uberlassungsminuten be-
rechnet.
Als Tonleitungen für Mono-Ubertragung zwischen Tonschaltstellen
verwendete Fernsprech-Stromwege
21 an beliebigen Tagen ......................................... . 0,04
Es wird mindestens die Gebühr für 20 Uberlassungsminuten berechnet.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
über das Wochenende
22 bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer
Höchstüberlassungsdauer von 24 Stunden .................... . zwei Drittel der Ge-
Die Vorschriften zu Nr. 3 und 4 gelten sinngemäß. bühr nach Nr. 21
23 bei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Uberlassungsstunden ein Drittel der Ge-
Zu Nr. 22 und 23 bühr nach Nr. 21
Die Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.
Als Meldeleitungen verwendete Fernsprech-Stromwege
24 bei einer Meldeleitung als Anschlußleitung zwischen einem Studio
und der nächstgelegenen Tonschaltstelle ......................... . 0,05
Je Leitung werden mindestens 5,- DM berechnet.
25 bei Meldeleitungen als Verbindungsleitungen zwischen Tonschalt-
stellen
an beliebigen Tagen ......................................... . 0,03
Es wird mindestens die Gebühr für 20 Uberlassungsminuten berechnet.
über das Wochenende
26 bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer
Höchstüberlassungsdauer von 24 Stunden .................... . 0,02
1. Die Vorschriften zu Nr. 3 und 4 gelten sinngemäß.
2. Die Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.
27 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 24 bis 26 bei vierdrähtiger Füh-
rung zu einem oder zu beiden Endpunkten ....................... . ein Drittel der Ge-
bühren nach Nr. 24
bis 26
Besonders eingerichtete Stromwege
Gebühr je km gebührenpflichtige Leitungslänge einer Leitung bzw.
eines Leitungspaares im Falle der Stereo-Ubertragung und je Minute
bei kurzzeitiger Uberlassung folgender Leitungen:
Tonleitung zwischen einem Veranstaltungsort und einer Tonschalt-
stelle, einem Studio, einem Behelfsstudio oder einem Einspeisepunkt
einer dauernd überlassenen Tonleitung
am ersten Kalendertag der Uberlassung
für Mono-Ubertragung ..................................... . 0,10
28
Je Leitung werden mindestens 100,- DM berechnet.
für Stereo-Ubertragung ..................................... . 0,22
29
Je Leitungspaar werden mindestens 220,- DM berechnet.
an jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung
für Mono-Ubertragung ..................................... . 0,10
30
Je Leitung werden mindestens 30,- DM berechnet.
für Stereo-Ubertragung ..................................... . 0,22
31
Je Leitungspaar werden mindestens 70,- DM berechnet.
Fernsehleitungen, hergestellt mit Hilfe tragbarer oder fahrbarer Ein-
richtungen,
am ersten Kalendertag der Uberlassung ....................... . 0,40
32
Je Leitung werden mindestens 500,- DM berechnet.
an jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung ............... . 0,40
33
Je Leitung werden mindestens 120,- DM berechnet.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 523
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Als Meldeleitungen verwendete Fernsprech-Stromwege
bei Meldeleitungen in Verbindung mit Leitungen nach Nr. 28 bis 33
34 am ersten Kalendertag der Uberlassung ...................... . 0,03
Je Leitung werden mindestens 40,- DM berechnet.
35 an jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung 0,03
Je Leitung werden mindestens 12,- DM berechnet.
bei Meldeleitungen ohne gleichzeitige Uberlassung von Ton- oder
Fernsehleitungen nach Nr. 28 bis 33
36 am ersten Kalendertag der Uberlassung ..................... . 0,06
Je Leitung werden mindestens 80,- DM berechnet.
37 an jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung 0,06
Je Leitung werden mindestens 24,- DM berechnet.
Außergewöhnliche Leistungen
und Aufwendungen
Gebühren für folgende Einrichtungen:
38 Fahrbarer Antennenmast bei besonders eingerichteten Stromwegen
je Minute der Uberlassung der mit Hilfe des Antennenmastes ein-
gerichteten Stromwege ......................................... . 2,-
Für den Einsatz des Antennenmastes werden mindestens berechnet:
a) am ersten Kalendertag der Stromwegüberlassung ......... 500,- DM,
b) an jedem weiteren Kalendertag der Stromwegüberlassung . 50,- DM.
39 Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabeeinrichtung nur in Ver-
bindung mit ständig bereitgehaltenen Stromwegen für Tonübertra-
gung je Benutzungsminute ...................................... . 0,40
1. Für jede Benutzung werden mindestens 24,- DM berechnet.
2. Die Gebühr ist die Vergütung für die Bereitstellung der Einrichtung in
der Tonschaltstelle der Deutschen Bundespost.
3. Die Einrichtung wird nur in bestimmten Tonschaltstellen der Deutschen
Bundespost bereitgestellt.
Zu Nr. 1 bis 39
Wird ein Stromweg oder eine Einrichtung nach Nr. 38 und 39 ohne Ver-
schulden des Inhabers betriebsunfähig, so wird, wenn die Zeit der Betriebs-
unfähigkeit länger als fünf zusammenhängende Minuten dauert, für die
gesamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr berechnet.
Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen
auf Dberlassung von Stromwegen
Bearbeitungsgebühr je Leitung oder Leitungspaar bei Stereo-Strom-
wegen bei Anträgen auf Uberlassung
besonders einzurichtender Fernsehleitungen (Nr. 32 und 33)
40 bei Einhaltung einer Anmeldefrist von 8 Werktagen vor Beginn
der Uberlassung ........................................... . 50,-
41 bei Nichteinhaltung dieser Anmeldefrist ..................... . 100,-
Die Gebühr wird auch erhoben bei Änderungsanträgen nach Ablauf
der Anmeldefrist.
anderer Stromwege (Nr. 1 bis 31 und 34 bis 37)
42 bei Einhaltung der vorgeschriebenen Anmeldefrist vor Beginn
der Uberlassung ........................................... . 25,-
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
----• -------------------------------------:-----------
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
fwi Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Anmeldefrist
43 bei Ton- und Meldeleitungen ............................. . 50,-·
44 bei Fernsehleitungen 100,-
Zu Nr. 43 und 44
Die Vorschrift zu Nr. 41 gilt sinngemäß.
Zu Nr. 42 bis 44
Die Anmeldefristen betragen bei. Anträgen auf Uberlassung:
il) ständig bereitgehaltener Stromwege an beliebigen Tagen
24 Werktagsstunden,
b) ständig bereitgehaltener Stromwege über das Wochenende (Vor-
schrift zu Nr. 3 bis 6) und besonders einzurichtender Stromwege
72 Werktagsstunden.
Zu Nr. 40 bis 44
Samstage gelten nicht als Werktage.
Zuschläge zu den Gebühren nach Nr. 40 bis 44 je Leitung oder je Lei-
tun9spaar bei Stereo-Stromwegen im Falle der Zurückziehung von
Anträgen auf Uberlassung folgender Leitungen nach der Bestätigung
durch die Deutsche Bunaespost:
Fernsehleitungen, für die vorgesehen sind
ständig bereitgehaltene Leitungen, im Falle der Antragszurück-
ziehung
45 während des Zeitraums bis zu 30 Minuten vor Beginn der Uber-
Jassung ................................................... . 150,-
46 während des Zeitraums von mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden
vor Beginn der Uberlassung ................................ . 50,-
47 mehr als 24 Stunden vor Beginn der Uberlassung ............. . 25,-
besonders eingerichtete Leitungen, im Falle der Antragszurück-
ziehung
48 während des Zeitraums bis zu 24 Werktagsstunden vor Beginn
der Uberlassung ........................................... . 250,-
49 mehr als 24 Werktagsstunden vor Beginn der Uberlassung 125,-
Zu Nr. 48 und 49
Samstage gelten nicht als Werktage.
Ton -und Meldeleitungen, für die vorgesehen sind
ständig bereitgehaltene Leitungen, im Falle der Antragszurück-
ziehung
50 während des Zeitraums bis zu 30 Minuten vor dem Beginn der
Uber la.ssung ............................................... . 50,-
51 während des Zeitraums von mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden
vor Beginn der Uberlassung ................................. . 25,-
52 mehr als 24 Stunden vor Beginn der Uberlassung ............. . 10,-
besonders eingerichtete Leitungen, im Falle der Antragszurück-
ziehung
53 während des Zeitraums bis zu 24 Werktagsstunden vor Beginn
der Uberlassung ........................................... . 100,-
54 mehr als 24 Werktagsstunden vor Beginn der Uberlassung 50,-
Zu Nr. 53 und 54
Samstage gelten nicht als Werktage.
Nr. 1~2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 525
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
E. Besonders wichtige Leitungen
1. Leitungsgebühren
Monatliche Leitungsgebühren für je 100 m gebührenpflichtige Lei-
tungslänge des Erststromweges und des Zweitstromweges bei folgen-
den Stromwegen, die a]s besonders wichtige Leitungen in Linien des
allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind:
Als besonders wichtige Leitung verwendete
Fernsprech-Stromwege ....................................... . Gebühren nach A. 1
Die Knotengebühr nach A. 1 Nr. 7 wird nur für den Erststromweg be- Nr. 1 bis 7
rechnet.
2 Telegrafen-Stromwege Gebühren nach B. 1
Nr. 1 bis 14
3 Breitband-Stromwege ........................................ . Gebühren nach C.
Nr. 1 bis 14
Stromwege für Rundfunkzwecke
4 bei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen sowie bei Fern-
sehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen . . . . . . . . . . ..... Gebühren nach D. 1
Nr. 1 bis 12
5 bei Tonfoitungen für Mono-Uhertragung, für die Fernsprech-
Stromwege verwendet sind ................................. . Gebühren nach A. 1
Die Vorschrift zu D. 1 Nr. 13 gilt sinngemäß. Nr.1
6 bei Meldeleitungen ........................................ . Gebühren nach A. 1
Nr. 1 bis 5
bei Fernwirklcitungen, für die verwendet sind
7 Fernsprech-Stromwege ................................... . Gebühren nach A. 1
Nr. 1 bis 5
8 Telegrafen-Slromwege für eine Schrittgeschwindigkeit von
50 Baud ................................................. . Gebühren nach B. 1
Nr. 1 bis 5 und 14
Zu Nr. 4 bis 8
Die Vorschrift zu D. 1 Nr. 1 bis 16 gilt sinngemäß.
2. Ausgleichsgebühren
Monatliche Ausgleichsgebühren je Erststromweg bei folgenden Strom-
wegen, die als besonders wichtige Leitungen in Linien des allgemei-
nen Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind:
Als besonders wichtige Leitungen verwendete
Fernsprech-Stromwege Gebühren nach A. 2
Nr. 1 bis 7
2 Telegrafen-Stromwege Gebühren nach B. 2
Nr. 1 bis 7
Stromwege für Rundfunkzwecke, soweit es sich handelt um
3 Meldeleitungen ............................................ . Gebühren nach A. 2
Nr. 1 bis 7
Fernwirkleitungen, für die verwendet sind
4 Fernsprech-Stromwege Gebühren nach A. 2
Nr. 1 bis 7
5 Telegrafen--Stromwege Gebühren nach B. 2
Zu Nr. 3 bis 5
Nr. 1 bis 7
Die Vorschrift zu D. 1 Nr. 1 bis 16 gilt sinngemäß.
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
F. Besonders kostspielige Stromwege
Besondere laufende Gebühr und Kostenzuschuß bei höherwertigen
Stromwegen neben den regelmäßigen Gebühren
bei Verwendung höherwertiger Baustoffe ...................... . Gebühr nach VI Nr. 1
bei Einbau eines zum Stromweg-gehörenden NLT-Verstärkers
2 einmaliger Kostenzuschuß Gebühr nach VI
Nr.1 a
3 monatliche Gebühr ......................................... . Gebühr nach VI
Zu.Nr.2 und 3 Nr. 1 b
Durch den einmaligen Kostenzuschuß sind der Einbau und die erste
Einmessung, durch die monatliche Gebühr auch später notwendig wer-
dende weitere Einmessungen abgegolten.
bei Verwendung anderer posteigener Einrichtungen als NL T-Ver-
stärker zur Verbesserung der Ubertragungsgüte für jede Einrich-
tung
, Gebühren nach Vor-
4 einmaliger Kostenzuschuß .................................. . bemerkung Nr. 2 wie
5 monatliche Gebühr ......................................... . für teilnehmereigene
Zu Nr. 4 und 5 {' Einrichtungen
Für die Einrichtun_g, Änderung und gegebenenfalls Einmessung wer-
den Einrichtungsgebühren nach VII Nr. 1 bis 18 oder Änderungsgebüh-
ren nach VII Nr. 39 erhoben.
6 Kostenzuschuß und Zuschläge zu den laufenden Gebühren für Strom-
wege bei außergewöhnlichen Geländeschwierigkeiten und für Strom-
wege, die wegen Sonderwünschen des Inhabers oder aus anderen
Gründen besonders kostspielig sind, für die besonders kostspielige
Strecke ....................................................... . Gebühren nadi VI
Nr. 2 und 3
7
8
Posteigene :Schaltmittel für besondere Zwecke
einmaliger Kostenzuschuß .................................... .
monatliche Gebühr ........................................... .
Zu Nr. 7 und 8
:! ~=!~~~~~:~~ ~:i:
für teilnehmereigene
Einrichtungen
Die Vorschrift zu Nr. 4 und 5 gilt sinngemäß.
G. Einrichtungs-, Änderungs-
sowie Abnahme- und Uberprüfungsgebühren
Einrichtungs- und Änderungsgebühren
Für das Herstellen oder Andern von
Breitbandl-Stromwegen (C.),
Stromwegen für Rundfunkzwecke, soweit es sich um Ton- oder
Fernsehanschluß- und -verbindungsleitungen (D. 1 Nr. 1 bis 12-) han-
delt, und von
besonders wichtigen Leitungen vorbezeichneter Art (E. 1 Nr. 3 und 4)
werden berechnet:
als Einrichtungsgebühren Gebühren nach VII
Nr. 1 bis 18
2 als Anderungsgebühren ...................................... . Gebühren nadi VII
Zu Nr.1 und 2 Nr. 39
Es werden mindestens die festen Gebühren nach VII Nr. 26 bis 31 be-
rechnet.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 527
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Für das Herstellen oder Ändern anderer Stromwege einschließlich
anderer besondPrs wichtiger Leitungen werden berechnet:
3 als Einrieb lungs~Jebühren Gebühren nach VII
Nr. 26 bis 31
4 als Änderun~JS~Jebühren ...................................... . Gebühren nach VII
Zu Nr. 1 bis 4 Nr. 37 oder 39
Bei Tonleilungen für Strereo-Ubertragung gilt jede Doppelleitung und
bei besonders wichtigen Leitungen sowohl der Erststromweg als auch
der Zweitstromweg als Einheit im Sinne von VII Nr. 25 bis 31.
Für die Einrichtung oder Änderung einer Einrichtung zur Anschaltung
privater Ubertragungseinrichtungen an die Einspeisungspunkte von
Tonanschlußleitungen und Meldeleitungen (D. 2 Nr. 3) werden berech-
net:
5 als Einricblungsgebühren Gebühren nach VII
Nr. 1 bis 18
6 als Änderungsgebühren ...................................... . Gebühren nach VII
Nr.39
Einrichtungs- und Aufhebungsgebühren
bei Uberlassung von Stromwegen und Einrichtungen
für kurze Zeit
Es werden berechnet
7 für das Herstellen (einschließlich Auskundung und übertragungs-
technischer Herrichtung) und Aufheben von Stromwegen ....... . Gebühren nach VII
Nr.19
1. Es werden mindestens die festen Gebühren nach VII Nr. 26 bis 31
berechnet.
2. Bei Tonleitungen für Stereo-Ubertragung gilt jede Doppelleitung als
Einheit im Sinne von VII Nr. 25 bis 31.
8 für die Bereitstellung eines fahrbaren Antennenmastes nach D. 3
Nr. 38, und zwar für den Hin- und Rücktransport, den Auf- und Ab-
bau sowie für die sonstigen Aufwendungen .................... . Gebühren nach VII
Nr.19
Abnahme- und Uberprüfungsgebühren
Gebühr für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nachprüfung
der privaten Fernmeldeeinrichtungen, die an post.eigene Stromwege
angeschaltet sind,
9 für die erste Arbeitsstunde ................................... . 25,-
10 für jede weitere Arbeitsstunde ................................ . 20,-
Zu Nr. 9 und 10
Die Gebühren für die Wiederholung der Abnahme oder der Nachprüfung
werden nur in Fällen erhoben, in denen der Inhaber des posteigenen
Stromweges oder sein Beauftragter die erneute Abnahme oder Nach-
prüfung zu vertreten hat. Angefangene Arbeitsstunden werden als volle
Stunden berechnet. Werden mehrere Kräfte beim Inhaber des posteige-
nen Stromweges tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten
auf volle Stunden gerundet. Mit den Gebührensätzen ist auch die an-
teilige Wegezeit abgegolten; sie rechnet deshalb nicht als Arbeitszeit.
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 14
(zu Artikel 3 Nr. 22 der Verordnung zur
Anderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einrichtungen
des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
XVIII. Reserveleitungen
(§ 40 i der Fernmeldeordnung)
Reserve-Fernsprechleitung
mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km
für je 100 m monatlich ...................................... . 2,-
mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 10 km
1a für den Teil bis 10 km je 100 m monatlich ..................... . 2,--
1b für den Teil von mehr als 10 bis 50 km je 100 m monatlich ....... . 1,50
1C für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m monatlich ...... . 0,60
1d für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m monatlich .......... . 0,20
Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 1 d bei vierdrähtiger Füh-
rung zu einem oder zu beiden Endpunkten
2 für je 100 m monatlich ........................................ . Gebühren nach Nr. 1
oder 1 a und 1 b,
jedoch nicht mehr
als für 30 km
Reserve-Telegrafenleitung (50 Baud) gebührenpflichtige
Leitungslänge
3 mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km
für je 100 m monatlich ...................................... . 2,-
mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 10 km
3a für den Teil bis 10 km je 100 m monatlich ..................... . 2,-
3b für den Teil von mehr als 10 bis 50 km je 100 m monatlich ....... . 0,55
3c für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m monatlich ...... . 0,20
3d für den Teil von mehr als 100 km je 100 m monatlich .......... . 0,08
Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 3 bis 3 d bei vierdrähtiger Füh-
rung zu einem oder zu beiden Endpunkten
4 für je 100 m monatlich ........................................ . Gebühren nach Nr. 3
oder 3 a und 3 b,
jedoch nicht mehr
Zu Nr. 1 bis 4 als für 30 km
Für die Ermiltlung der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten die gebührenpflichtige
Vorschriften 1 und 2 zu V Nr. 1 bis 5 sinngemäß. Leitungslänge
Gebühren bei vorübergehender Inbetriebnahme
oder Aufruf von Reserveleitungen
5 für jede vorübergehende Inbetriebnahme oder jeden Aufruf je
Reserveleitung .............................................. . 10,---
zusätzlich bei vorübergehender Inbetriebnahme oder bei Aufruf
einer Reserve-Fernsprechleitung
6 bis zu 10 Kalendertagen innerhalb eines Kalendermonats
Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 529
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
7 von mehr als 10 Kalendertagen innerhalb eines Kalender-
monilts, für den 11. und jeden weiteren Kalendertag ......... . 4 v. H. der Monats-
gebühr nach XVII A. 1
Nr. 1 bis 5, innerhalb
eines Kalender-
monats jedoch nicht
mehr als die Differenz
aus Gebühr für einen
posteigenen Fern-
sprech-Stromweg
nach XVII A. 1 Nr. 1
bis 5 und der Gebühr
für eine Reserve-
Fernsprechleitung
einer Reserve-Telegrafenleitung nach Nr. 1 bis 2
8 bis zu 10 Kalendertagen innerhalb eines Kalendermonats
9 von mehr als 10 Kalendertagen innerhalb eines Kalender-
monats, für den 11. und jeden weiteren Kalendertag ........ . 4 v. H. der Monats-
gebühr nach XVII B. 1
Nr. 1 bis 5 und 14,
innerhalb eines
Kalendermonats
jedoch nicht mehr als
die Differenz aus der
Gebühr für einen
posteigenen Tele-
grafen-Stromweg
Zu Nr. 7 und 9
nach XVII B. 1 Nr. 1
bis 5 und 14 und der
Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.
Gebühr für eine
Zu Nr. 5, 7 und 9 Reserve-Telegrafen-
Die Gebühren werden neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 er-
lei tung nach Nr. 3
hoben. bis 4
Einrichtungs- und Änderungsgebühren
Für das Herstellen von Reserveleitungen werden erhoben
10 für jede Reserveleitung mit vorläufiger Endstelle ................ . Gebühren nach VII
Nr. 1 bis 18
Die verwendeten Anschaltkästen, Sockel und Maste werden als Bau-
stoffe nach VII A Nr. 16 berechnet.
11 in allen anderen Fällen ....................................... . Gebühren nach VII
Nr. 26 bis 31
Soweit feste Einrichtungsgebühren zu entrichten sind, werden die
Reserveleitungen den in VII B unter b aufgeführten Teilnehmereinrich-
tungen gleichgesetzt.
Für die Änderung von Reserveleitungen werden erhoben
12 für jede Änderung infolge Verlegung der Endstelle .............. . Gebühren nach VII
Nr. 37
13 für anden! Änderungen ....................................... . Gebühren nach VII
Nr. 39
Für den Abbau von Anschaltkästen, Sockeln und Masten, für den Trans-
port dieser Einrichtungen zur neuen Einsatzstelle bei unmittelbarer
Wiederverwendung oder zur Dbergabe an den Bedarfsträger sowie für
Arbeiten zur Instandhaltung der bei den vorläufigen Endstellen ange-
schlossenen Anschaltkästen, der zugehörigen Sockel und Maste werden
stets Anderungsgebühren nach Nr. 13 berechnet, auch wenn die Leistun-
gen gelegentlich von Änderungen infolge Verlegung der Endstelle an-
fallen, für die Gebühren nach Nr. 12 erhoben werden.
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 15
(zu Artikel 4 Nr. 3 Buchsli.1be a der Ver-
ordnung zur Änderung der Bedingungen
und Gebühren für die Benutzung der
Einrichtungen des Fernmeldewesens vom
5. Mai 1971)
Tele-
grafen Wortgebühr
Nr. Gegenstand
ordnung
§ DM
I. Hauptgebühren
7 Gewöhnliche Telegramme ............................ . 0,5~
1a G(!wöhnliche Ortstelegramme innerhalb Berlins ........ . 0,10
2 10 Dringende Telegramme .............................. . 1,00
2a Dringende Ortstelegramme innerhalb Berlins .......... . 0,20
3 16 Gewöhnliche Pressetelegramme ...................... . 0,25
4 Dringende Pressetelegramme ....................... . 0,50
5 17 Wettertelegramme .................................. . 0,25
6 18 Brieftelegramme .................................... . 0,25
Mindestsatz für gewöhnliche Telegramme, dringende Telegramme und Wettertelegramme 7fache Wortgebühr, für
Ortstelegramme innerhalb Berlins lüfache Wortgebühr, für Pressetelegramme 14fache Wortgebühr und für Brief-
telegramme 22fache Wortgebühr.
Telegrafengebühren nach dem Ausland s. Gebührenbuch für Telegramme.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 531
Anlage 16
{zu Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe c der Ver-
ordnung zur Änderung der Bedingungen
und Gebühren für die Benutzung der
Einrichtungen des Fernmeldewesens vom
5. Mai 1971)
Tele-
grafen Gebühr
Nr. Gegenstand
ordnung
§ DM
19 IlI. Gebühren für Bildtelegramme
BildlelerJrnmme zwischen öffentlichen Bildtelegrafen-
stellen
Gewöhnliche Bildtelegramme
1. Gebührenstufe {bis 20 X 10,5 cm) 36,-
2 2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm) 39,-
3 3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm) ............... . 42,-
4 4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm) 45,-
5 5. Gebührenstufe {bis 20 X 24,5 cm) ............... . 48,-
6 6. Gebührenstufe (bis 20 X 28 cm) 51,-
7 Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk =D=) ..... das Doppelte der Ge-
bühr für ein gewöhn-
liches Bildtelegramm
nach Nr. 1 bis 6
Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen
nach Bildanschlüssen des öffentlichen Bildübertragungs-
netzes oder von Bildanschlüssen bzw. öffentlichen Bild-
anschlußstellen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes
nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen
Gewöhnliche Bildtelegramme
8 1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm) 24,-
9 2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm) ................ . 27,-
10 3. Gebührenstufe {bis 20 X 17,5 cm) ............... . 30,-
l1 4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm) 33,-
12 5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm) ............... . 36,-
13 6. Gebührenstufe (bis 20 X 28 cm) ................ . 39,-
14 Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk =D=) das Doppelte der Ge-
bühr für ein gewöhn-
Zu Nr. 8 bis 14 liches Bildtelegramm
Die Gebühren für Bildtelegramme von Bildanschlüssen bzw. nach Nr. 8 bis 13
Bildanschlußstellen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes
nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen werden vom Empfän-
ger bar eingezogen oder nach den für die Stund-ung von
Telegrammgebühren geltenden Grundsätzen verrechnet.
Zu Nr. 1 bis 14
Bei Bildtelegrammen, die wegen Uberschreitung der zuläs-
sigen Höchstmaße zerlegt werden müssen, wird jeder Bild-
teil für sich entsprechend seiner Größe als Bildtelegramm
berechnet.
Gebührenpflichtige Sonderdienste im Verkehr zwischen
öffentlichen Bildtelegrafenstellen und von Bildanschlüssen
bzw. Bildanschlußstellen des öffentlichen Bildübertra-
gungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen (Die
Dienstvermerke werden gebührenfrei übermittelt.)
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Tele-
grafen Gebühr
Nr. Gegenstand
ordnung
§ DM
15 Abzug vom Empfangsfilm für den Absender und Uber-
sendung des Abzugs als eingeschriebenen Brief bei
Bildtelegrammen zwischen öffentlichen Bildtelegrafen-
stellen (Dienstvermerk =KP=) .................... . 3,35
x weitere Abzüge für den Empfänger des Bildtelegramms
(Dienstvermerk =Kx=)
16 für jeden weiteren Abzug ........................ . 2,40
Mehrfachbildtelegramme mit x Anschriften (Dienstver-
merk =--=TMx=)
17 Zuschlag für die zweite und jede weitere Ausferti-
gung ........................................... . 3,60
Bildtelegramme mit dem Dienstvermerk =TMx= können
auch an Empfänger in verschiedenen Orten gerichtet wer-
den. Die Anschrift mit dem I>estimmungsort, nach dem
die Gebühr berechnet wird, muß dann an erster Stelle
stehen. Jede zweite und weitere Ausfertigung eines sol-
chen Telegramms geht den Empfängern durch die Post zu.
Für die Beförderung mit der Post als gewöhnlicher Brief
wird keine Gebühr berechnet.
Zu Nr. 16 und 17
1. Für zerlegt aufgegebene Bildtelegramme mit dem
Dienstvermerk =Kx= oder =TMx= werden die Gebüh-
ren nach Nr. 16 oder 17 für jeden Bildteil entsprechend
seiner Größe besonders berechnet.
2. Für die Erhebung der Gebühren nach Nr. 16 und 17
bei Bildtelegrammen von Bildanschlüssen bzw. Bild-
anschlußstellen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes
nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen gilt die Vorschrift
zu Nr. 8 bis 14 entsprechend.
Nr. 42 T'c:19 der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 533
Anlage 17
(zu Artikel 5 Nr. 6 der Verordnung zur
Änderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einrichtungen
des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
B. Telexnetz
Einrichtungs- und Änderungsgebühren
4 für das l Ierstell0n der Tei]nehmereinrichtungen Gebühren nach Ab-
schnitt VII der Fern-
meldegebührenvor-
schriften (Anlage 3
zur Fernmelde-
ordnung)
5 für diis Andern dPr Teilnehmereinrichtungen .. , ................ . Gebühren nach Ab-
schnitt VII Nr. 37 bis
39 der Fernmelde-
ge bührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fern-
meldeordnung)
6 für die Einrichtung und Aufhebung von Teilnehmereinrichtungen
bei Uberlassung auf kurze Zeit ................................, . Gebühren nach Ab-
schnitt VII Nr. 19 der
Fernmeldegebühren-
vorschriften
(Anlage 3 zur Fern-
meldeordnung)
Hauptanschlüsse
7 Grundgebühr für einen Hauptanschluß monatlich ............... . 50,-
Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung des
Anschlußorgans bei der Telex-Vermittlungsstelle und der Haupt-
c:i nschl ußlei t ung (Amtsleitung).
8 Grundgebühr für einen Hauptanschluß, der Rundschreibverkehr mit
5 oder weniger Teilnehmern ermöglicht, monatlich .............. . 380,-
Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung des
Anschlußorgans nebst Rundschreibeeinrichtung bei der Telex~Vermitt-
lungsstelle und der Hauptanschlußleitung (Amtsleitung). Neben der
Gebühr nach Nr. 8 wird keine Grundgebühr nach Nr. 7 erhoben.
Nebenanschlüsse
Leitungsgebühr
für jede posteigene Nebemmschlußleitung, die in Linien des all-
gemeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführt ist,
9 bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis zu 10 km
für je 100 m monatlich ................................. . 2,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als
10 km
9a für den Teil bis 10 km je 100 m monatlich ................. . 2,-
9b für den Teil von mehr als 10 bis 50 km je 100 m monatlich ... . 0,70
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
9c für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m monatlich .. . 0,40
9d für den Teil von mehr als 100 km je 100 m monatlich ....... . 0,16
Zu Nr. 9 bis 9d
1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Entfernungen
bis 50 km die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung;
bei Entfernungen von mehr als 50 km gilt als gebührenpflichtige
Leitungslänge die Entfernung zwischen den Fernsprechortsnetzen,
in deren Bereich die Endpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1
und 5 der Fernmeldeordnung wird angewendet. Beträgt die Ent-
fernung zwischen den Endpunkten mehr als 50 km, die Entfer-
nung zwischen den Fernsprechortsnetzen dagegen 50 km oder
weniger, so ist die zwischen den Endpunkten ermittelte Entfer-
nung maßgebend.
2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die Ermittlung der
Entfernungen und deren Rundung bestimmt die Deutsche Bundes-
post.
3. Für nicht in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen
Bundespost geführte Nebenanschlußleitungen, deren Herstellung
durch die Zahlung der Einrichtungsgebühren abgegolten ist,
werden keine monatlichen Gebühren nach Nr. 9 bis 9 d erhoben.
Die Kosten der Unterhaltung und Erneuerung solcher Leitungen
hat der Teilnehmer von Fall zu Fall als Änderungsgebühren nach
Abschnitt VII Nr. 39 der Fernmeldegebührenvorschriften (An-
lage 3 zur Fernmeldeordnung) zu erstatten.
Ausgleichsgebühr
bei Ausnahmenebenanschlußleitungen
für jede Ausnahmenebenanschlußleitung mit einer gebühren-
pflichtigen Leitungslänge
10 bis zu 10 km monatlich 70,-
11 von mehr als 10 bis 15 km monatlich 105,-
12 von mehr als 15 bis 25 km monatlich 140,-
13 von mehr als 25 bis 50 km monatlich 210,-
14 von mehr als 50 bis 75 km monatlich 315,-
15 von mehr als 75 bis 100 km monatlich 420,-
16 von mehr als 100 km monatlich .......................... . 525,-
Zu Nr. 10 bis 16
1. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 10 bis 16 gelten für post-
eigene und private Ausnahmenebenanschlußleitungen.
2. Für posteigene und private Ausnahmenebenanschlußleitungen
der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der NATO-Haupt-
quartiere, des Warn- und Alarmdienstes, der Polizeien und des
Bundesgrenzschutzes werden Ausgleichsgebühren nach Nr. 10
bis 16 nicht erhoben.
Werden Ausnahmenebenanschlußleitungen unter den Vorausset-
zungen des § 16 Abs. 3 der Fernmeldeordnung für kurze Zeit über-
lassen, so werden erhoben
17 für den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag ... 10 v. H. der monat-
lichen Leitungs- und
Ausgleichsgebühr für
eine entsprechende
Ausnahmeneben-
anschlußleitung, die
dauernd überlassen
wird
Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 535
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
18 für den 3. bis 10. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag .. 5 v. H. der monat-
lichen Leitungs- und
Ausgleichsgebühr für
eine entsprechende
Ausnahmeneben-
anschlußleitung, die
dauernd überlassen
wird
19 vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ...... . 4 v. H. der monat-
lichen Leitungs- und
Ausgleichsgebühr für
Zu Nr. 17 bis 19 eine entsprechende
1. Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag. Ausnahmeneben-
2. Für den ersten zusammenhängenden Dberlassungszeitraum bis zu anschlußleitung, die
30 Kalendertagen und für jeden der ohne Unterbrechung nachein- dauernd überlassen
ander folgenden Dberlassungszeiträume bis zu 30 Kalendertagen wird wird
höchstens die volle Monatsgebühr nach Nr. 9 bis 16 berechnet.
3. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten
die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 9 bis 9d sinngemäß.
4. Vorschrift 1 zu Nr. 10 bis 16 gilt sinngemäß.
5. Bei Ausnc1hmenebenanschlußleitungen, die den in der Vorschrift 2
zu Nr. 10 bis 16 genannten Teilnehmern für kurze Zeit überlassen
werden, werden keine anteiligen Ausgleichsgebühren nach Nr. 10
bis 16 erhoben.
An Telex-Verteilanlagen angeschlossene Telexstellen
Leitungsgebühr
20 für jede posteigene Leitung zwischen Verteileinrichtung und
Telexstelte, die in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen
Bundespost geführt ist, monatlich ............................ . Gebühren nach Nr. 9
1. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslänge gelten bis 9b
die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 9 bis 9 d entsprechend.
2. Bei Leitungen zwischen Verteileinrichtungen und Telexstellen muß
die Voraussetzung des § 32 Abs. 9 der Telegrafenordnung erfüllt sein.
3. Für nicht in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundes-
post geführte Leitungen zwischen Verteileinrichtungen und Telex-
stellen, deren Herstellung durch die Zahlung der Einrichtungsgebüh- Verbindungsdauer für
ren abgegolten ist, werden keine monatlichen Gebühren nach Nr. 20 eine Gebühreneinheit von
erhoben. Die Kosten der Unterhaltung und Erneuerung solcher Leitun- 0,10 DM in der Zeit von
gen hat der Teilnehmer von Fall zu Fall als Änderungsgebühren nach
Abschnitt VII Nr. 39 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 6 bis 18 Uhr 18 bis 6 Uhr
zur Fernmeldeordnung) zu erstatten. (Tag- (Nacht-
gebühr) gebühr)
Sekunden Sekunden
Verbindungsgebühren
(Zentralvermittlungsstellenbereich)
21 für Telexverbindungen innerhalb des Zentralvermittlungsstellen-
bereichs (I. Zone) ............................................ . 15 22¼
(Weitverkehrsbereich)
22 für Telexverbindungen zwischen verschiedenen Zentralvermitt-
lungsstellenbereichen (II. Zone) ............................... . 15
Zu Nr. 21 und 22
Werden in besonderen Fällen Telexverbindungen ausnahmsweise hand-
vermittelt hergestellt, so wird die Gebühr nach Nr. 21 oder 22 für min-
destens 3 Minuten Verbindungsdauer berechnet. Bei länger als 3 Minu-
ten dauernden Telexverbindungen wird die Verbindungsdauer auf volle
Minuten aufgerundet.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 18
(zu Artikel 5 Nr. 7 der Verordnung zur
Änderung der Bedingungen und Gebüh-
ren für die Benutzung der Einrichtungen
des Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
C. Datexnetz
Einrichtungs- und Änderungsgebühren
23 für das Herstellen der Datexanschlüsse Gebühren nach Nr. 4
24 für das Andern der Datexanschlüsse ........................... . Gebühren nach Nr. 5
25 für die Einrichtung und Aufhebung von Datexanschlüssen bei Uber-
lassung auf kurze Zeit ........................................ . Gebühren nach Nr. 6
Datexanschlüsse
26 Grundgebühr für einen Datexanschluß monatlich ... :, ........... . 110,-
Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung des
Anschlußorgans bei der Datex-Vermittlungsstelle, der Anschlußleitung
und des Fernschaltgeräts.
Verbindungsdauer für
eine Gebühreneinheit
von 0,10 DM
in der Zeit von
6 bis 18 Uhr 18 bis 6 Uhr
(Tag- (Nacht-
Verbindungsgebühren gebühr} gebühr)
Sekunden Sekunden
(Zentralvermittlungsstellenbereich)
27 für Datexverbindungen innerhalb des Zentralvermittlungsstellen-
bereichs (I. Zone) ............................................ . 15
(Weitverkehrs bereich)
28 für Datexverbindungen zwischen verschiedenen Zentralvermitt-
lungsstellenbereichen (II. Zone) ............................... . 15
Zu Nr. 27 und 28
Werden in besonderen Fällen Datexverbindungen ausnahmsweise hand-
vermittelt hergestellt, so wird die Gebühr nach Nr. 27 oder 28 für min-
destens 3 Minuten Verbindungsdauer berechnet. Bei länger als 3 Minu-
ten dauernden Datexverbindungen wird die Verbindungsdauer auf volle
Minuten aufgerundet.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 537
Anlage 19
(zu Artikel 5 Nr. 9 Buchstabe h der Ver-
ordnung zur Änderung der Bedingungen
und Gebühren für die Benutzung der
Einrichtungen des Fernmeldewesens vom
5. Mai 1971)
Monatliche
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
3. Gebühren
für überlassene Fernschreibeinrichtungen
Die Gebühren werden neben der Grundgebühr und den Unterhal-
tungsgebühren für ausnahmsweise überlassene posteigene Fern-
schreibeinrichtungen erhoben. Bei Uberlassung posteigener Fern-
schreibeinrichtungen für kurze Zeit werden die Gebühren für die
Dauer der Uberlassung, mindestens aber in Höhe einer Monatsgebühr
erhoben.
73 Fernschreiber einschließlich Fernschaltgerät .................... . 132,-
Für Lochstreifenanbaugeräte werden keine Zuschläge berechnet.
74 Lochstreifeneinzelgerät oder Handlocher ....................... . 40,-
Fernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem Zubehör ohne Fern-
schreiber und Fernschaltgeräte
75 bis zu 5 Schienen 94,-
76 bis zu 10 Schienen 140,-
77 bis zu 15 Schienen 165,-
78 für je 5 Schienen mehr ..................................... . 25,-
79 zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungsschrank in Parallel-
schaltung, je .............................................. . 66,-
80
bis
97
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 20
(zu Artikel 6 der Verordnung zur Ände-
rung der Bedingungen und Gebühren für
die Benutzung der Einrichtungen des
Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)
Anlage 2
Gebühren iür Funknachrichten an mehrere Empfänger
Abschnitt A
I. Gebühren für Sendekanäle
Für den Sendekanal einer Sendefunkanlage werden monatlich erhoben:
Tägliche Nennleistung der Sendefunkanlage
Betriebszeit bis 5 kW über 5 bis 20 kW über 20 bis 50 kW über 50 bis 100 kW
in Stunden
DM DM 1 DM DM
1 500,- 1 800,- 2 400,- 3 600,-
2 2 900,- 3 480,- 4 640,- 6 960,-
3 4 200,- 5040,- 6 720,- 10 080,-
4 5 400,- 6480,- 8 640,- 12 960,-
5 6 500,- 7 800,- 10 400,- 15 600,-
6 7 500,- 9 000,- 12 000,- 18 000,-
7 8 450,- 10 140,- 13 540,- 20 320,-
8 9 350,- 11 220,- 15 020,- 22 560,-
9 10 200,- 12 240,- 16 440,- 24 720,-
10 11 000,- 13200,- 17 800,- 26 800,-
11 11 750,- 14 100,- 19100,- 28 800,-
12 12 450,- 14 940,- 20 340,- 30 720,-
13 13 110,- 15 740,- 21 540,- 32 600,-
14 13 730,- 16 500,- 22 700,- 34 440,-
15 14 310,- 17 220,- 23 820,- 36240,-
16 14 850,- 17 900,- 24 900,- 38 000,-
17 15 350,- 18 540,- 25 940,- 39 720,-
18 15 810,- 19 140,- 26 940,- 41 400,-
19 16 230,-- 19 700,- 27 900,- 43 040,-
20 16 610,- 20 220,- 28 820,- 44 640,-
21 16 950,- 20 700,- 29 700,- 46200,-
22 17 250,- 21 140,- 30 540,- 47 720,-
23 17510,- 21 540,- 31 340,- 49 200,-
24 17 730,- 21 900,- 32 100,- 50 640,-
Zu 1.
1. Die Gebühren umfassen die Bereitstellung des Sendekanals und der Sendeantenne.
2. Grundlage für die Berechnung der Gebühren bildet die vom Nachrichtenabsender beantragte
Höchstzahl der Betriebsstunden je Kalendertag ohne Rücksicht darauf, ob während des
Senderlaufs Nachrichten übermittelt werden oder nicht oder ob im Laufe des Monats Be-
triebsruhetage oder Tage mit kürzeren Betriebszeiten vorkommen. Die Gebühren werden
stets für volle Stunden berechnet; angefangene Stunden zählen als volle Stunden. Nicht zu-
sammenhängende tägliche Betriebszeiten werden für die Gebührenberechnung zusammen-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 539
geztihlt, wobei Zeitabschnitte von weniger als 30 Minuten als Betriebszeiten von 30 Minuten
gelten. Licg(m zwischen nicht zusammenhängenden Betriebszeiten Zeitabschntite von
weniger als 30 Minuten, so gelten diese Zeitabschnitte als Betriebszeiten.
3. Anderungcn der vom Nachrichtenabsender beantragten Betriebszeiten je Kalendertag sind
nur zum Monatsanfang zulässig. Der Antrag muß spätestens am dritten Werktag des Vor-
monats bei der Deutschen Bundespost eingegangen sein.
4. Werden die vom Nachrichtenabsender beantragten täglichen Betriebszeiten in Einzelfällen
ausnahmsweise überschritten, so werden für jede angefangene Viertelstunde der Zeitüber-
schreitung erhoben:
bei einer Nennleistung der Sendefunkanlage
bis 5 kW über 5 über 20 über 50
bis 20 kW bis 50 kW bis 100 kW
DM DM DM DM
17,50 20,- 40,- 50,-
II. Gebühren für Tast- oder Besprechungsleitungen
Es werden erhoben:
1. für Telegrafenleitungen, die als Tastleitungen der Sendefunkanlage benutzt werden, Gebüh-
ren wie für posteigene Telegrafen-Stromwege nach Abschnitt XVII B. 1 Nr. 1 bis 14 und
XVII G Nr. 3 und 4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),
2. für Fernsprechleitungen, die als Besprechungs- oder Tastleitungen der Sendefunkanlage be-
nutzt werden, Gebühren wie für posteigene Fernsprech-Stromwege nach Abschnitt XVII A. 1
Nr. 1 bis 5 und XVII G Nr. 3 und 4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fern-
meldeordnung) und
3. für Breitband-Leitungen, die als Tastleitungen der Sendefunkanlage benutzt werden, Gebüh-
ren wie für posteigene Breitband~Stromwege nach Abschnitt XVII C Nr. 1 bis 14 und XVII G
Nr. 1 und 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung).
Zu Nr. 1 bis 3
1. Bei Tast- oder Besprechungsleitungen, deren Endpunkte in verscheidenen Fernsprechorts-
netzbereichen liegen, gilt als gebührenpflichtige Leitungslänge die Entfernung zwischen den
Fernsprechortsnetzen, in deren Bereich sich die Tast- oder Besprechnungseinrichtung des
Nachrichtenabsenders und die Sendefunkanlage der Deutschen Bundespost befinden. Ent-
fernungsmeßpunkt ist bei Langwellen-Sendefunkanlagen der Entfernungsmeßpunkt des Orts-
netzes Seligenstadt und bei Kurzwellen-Sendefunkanlagen der Entfernungsmeßpunkt des
Ortsnetzes Usingen, Taunus. Liegen die Tast- oder Besprechungseinrichtung des Nachrichten-
absenders und die Sendefunkanlage der Deutschen Bundespost im Bereich desselben Fem-
sprechortsnetzes, so gilt als gebührenpflichtige Leitungslänge die Entfernung zwischen der
Tast- oder Besprechungseinrichtung und der Sendefunkanlage.
2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Entfernungen und deren Run-
dung bestimmt die Deutsche Bundespost.
III. Gebühren für zusätzliche Leistungen
Es werden erhoben:
1. für die Bereitstellung zusätzlicher Einrichtungen für Frequenzumtastung, Bildfunk und Hell-
Schreibbetrieb Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),
2. für zusätzliche Fernsprechleitungen als Verständigungsleitungen zwischen der Tast- oder
Besprechungseinrichtung beim Nachrichtenabsender und der Sendefunkanlage Gebühren
nach II Nr. 2,
3. für Fernsprech- oder Telegrafen-Verbindungsleitungen zwischen Empfangsfunkanlagen und
weiteren Empfangsstellen Gebühren wie für posteigene Fernsprech-Stromwege oder post-
eigene Telegrafen--Stromwege nach Abschnitt XVII A. 1 Nr. 1 bis 5, XVII A. 2 Nr. 1 bis 7
und XVJT G Nr. 3 und 4 oder Abschnitt XVII B. 1 Nr. 1 bis 14, XVII B. 2 Nr. 1 bis 7 und
XVII G Nr. 3 und 4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung).
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Zu Nr. '.l und 3
1. Für di<) Ermittlun~J der gebührenpflichtigen Leitungslängen bei Leitungen nach Nr. 2 gelten
die Vorschriften 1 und 2 zu II Nr. 1 bis 3 sinngemäß.
2. Als Undpunkle einer Leitung nach Nr. 3 gelten die Empfangsfunkanlage und die weitere
Empfangsstelle. Die gebührenpflichtige Leitungslänge wird nach den Vorschriften 1 und 2
zu Nr. 1 bis 5 des Abschnitts V der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmelde-
ordnunq) ermittelt.
IV. Gebühren für Nachrichtenaufnahmestellen
Für FunkncH11rich1Pn ,m mehrere Empfänger werden als monatliche Nachrichtenaufnahme-
gebülH0n erhoben:
je aufgenommenem Dienst und je Empfangsstelle
in Europa im außereuropäischen auf Schiffen
Ausland
DM DM DM
10,--- 20,-- 1,-
Abschnitt B
Gebühren für den Empfang ausländischer Funknachrichten
Für Funknachrichten an mehrere Empfänger, die vom Ausland ausgehen, werden erhoben:
a) für die Empfongserlnubnis monatlich 2,- DM,
b) als Nachrichtenaufnahmegebühr je Empfangsstelle und je aufgenommenem Dienst täglich
5,--DM.
Wird ein Dienst nicht an jedem Kalendertag vom Nachrichtenabsender gesendet oder vom Emp-
fänger aufgenommen, so ist die Anzahl der monatlichen Sende- bzw. Empfangstage nachzuweisen.
Zu den Abschnitten A. IV und B
l. Die Gebühren nach A. IV und B sind auch für Empfangsstellen zu erheben, die über Fernsprech-
oder Telegrafonverbindungsleitungen mit der Empfangsfunkanlage verbunden sind.
2. Die Nachrichtenaufnahmegebühr ist unabhängig von der Anzahl der Empfangsgeräte, die in
einer Empfangsstelle für einen empfangenen Dienst benutzt werden.
3. Werden in einer Empfangsstelle mehrere Dienste aufgenommen, so ist für jeden aufgenomme-
nen Dienst die Nachrichtenaufnahmegebühr zu erheben.
IIernusgelwr: Der ß1J11t1,,smi1lislc,r dc,r .Justiz Verlilg: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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forl1qu11q ve1kii11d,,t L<1uf,,r,dt,r B,·,uq nur im l'oslabonnemeut. Ahbestelhrngen müssen bis spa.testens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil JII wird cl;is ,tls lorLL1L1i<'11d l<>slqt,slc'Jltc, Burtd<,sr<>cht aut Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 4T7) na,h Sadrq<,il1<'l<'11 (Jt'<Hdnel verüflentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
fii1 T,,il I n11d Teil II h,1IIJ1,ih,lidr 25, - DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
tJf,:,<:l:i.blJU,:,r die vor <J,,rn 1. .J u Ii 1:)70 ,, '""lC<H!rwn wo1 dt'n sind Liefornng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
<""'"1,,.1> 1,111. Kiiln '.l 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser J\usrJdlH' 3,% DM Vt:rs,rndqf'llühr 0,3'i DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
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