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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1971 1 Nr. 41
Tag I n h a 1t Seite
10. 5. 71 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der
sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von
Berlin (1. FlüHÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
240-10, 621-1, 240-1, 301-1
10. 5. 71 Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln,
die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind oder die radioaktive Stoffe ent-
halten ................................................... •. •. • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 449
2121-50-1-1
10. 5. 71 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz ......... . 450
53-5-1
10.5. 71 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozial-
hilJegesetzes (Regelsatzverordnung) ................................................. . 451
2170-1-3
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone
Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
(1. FlüHÄndG)
Vom 10. Mai 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ,, und § 230 a des Lastenausgleichsgesetzes"
rates das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt.
3. § 2 erhält folgende Fassung:
§ 1
Änderung des Gesetzes ,,§ 2
Das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche Ausschließungsgründe
aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands Liegen Voraussetzungen im Sinne des § 301
und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin Abs. 2 Satz 2 oder des § 359 Abs. 1 oder 3 des
vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612), zuletzt Lastenausgleichsgesetzes vor, werden Leistun-
geändert durch § 5 des Zwanzigsten Gesetzes zur gen nach diesem Gesetz nicht gewährt; auf
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), wird wie folgt ge- nach der Besetzung des Schadensgebiets unter
ändert: Ausnutzung der dort bestehenden Verhältnisse
erworben worden sind, ist § 359 Abs. 3 Nr. 3
1. Die Uberschrift des Gesetzes erhält folgende des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend an-
Fassung: zuwenden."
,,Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)".
4. § 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
2. § 1 wird wie folgt geändert: ,, l. sie im Schadensgebiet einen eigenen Haus-
halt mit eigenem Hausrat geführt haben
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Worten
und den Hausrat zurücklassen mußten oder
,,im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin"
ihn durch Schäden im Sinne des § 3 des Be-
das Wort ,, (Schadensgebiet)" eingefügt und
weissicherungs- und Feststellungsgesetzes
die Worte „dieser Gebiete" durch die Worte
verloren haben und".
,,des Schadensgebiets" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden hinter den Worten „des 5. In § 5 werden die Worte „in der sowjetischen
Bundesvertriebenengesetzes" die Worte Besatzungszone Deutschlands oder im sowjetisch
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
besetzten Sektor von Berlin" durch die Worte 8. § 11 erhält folgende Fassung:
,, im Schadensgebiet" ersetzt.
,,§ 11
Lebensalter und Erwerbsunfähigkeit;
6. § 7 wird wie folgt geändert:
Antragsfrist
a) In Satz 1 werden die Worte „500 Deutsche
(1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird
Mark zuzüglich 120 Deutsche Mark für den
laufende Beihilfe nur gewährt, wenn der Berech-
Ehegatten und je 60 Deutsche Mark" durch
tigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das
die Worte „750 Deutsche Mark zuzüglich
60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraus-
180 Deutsche Mark für den Ehegatten und je
setzung ist, daß der Berechtigte vor dem 1. Ja-
90 Deutsche Mark" ersetzt.
nuar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912)
b) Folgender Satz 2 wird eingefügt: geboren ist.
,,Der 1. Januar 1971 gilt als Tag der An- (2) Wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit wird
tragstellung, wenn über Anträge, die vor laufende Beihilfe nur gewährt, wenn die in
diesem Zeitpunkt gestellt worden sind, noch § 265 Abs. 1, 2, 3 und 5 des Lastenausgleichs-
nicht entschieden ist." gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt
. sind. Die Erwerbsunfähigkeit muß spätestens
c) Im bisherigen Satz 2 ist das Wort „Hiervon" am 31. Dezember 1971 vorgelegen haben.
durch die Worte „Von der Einkommens-
grenze" zu ersetzen; die bisherigen Sätze 2 (3) Für die Frist, in der der Antrag auf lau-
und 3 werden die Sätze 3 und 4. f ende Beihilfe gestellt werden kann, gelten
§ 264 Abs. 2 und § 265 Abs. 4 des Lastenaus-
gleichsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe,
7. § 10 wird wie folgt geändert: daß die Antragsfrist nicht vor dem 31. Dezem-
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: ber 1972 endet."
„ 1. Der Berechtigte und sein entsprechend 9. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsge-
setzes zu berücksichtigender Ehegatte ,, (4) Für den Höchstbetrag gilt § 255 Abs. 2
müssen im Schadensgebiet ihre Existenz- des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend."
grundlage durch Schäden im Sinne des
§ 3 des Beweissicherungs- und Feststel- 10. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „in der so-
lungsgesetzes oder durch Verlassen des wjetischen Besatzungszone Deutschlands oder
Schadensgebiets verloren haben;". im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin"
durch die Worte „im Schadensgebiet" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „in der
sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
oder im sowjetisch besetzten Sektor von 11. Abschnitt V erhält die Uberschrift:
Berlin" durch die Worte „im Schadensge- ,,Anwendung anderer Gesetze".
biet" ersetzt.
c) Absatz 2 Nr. 1 wird gestrichen; die Num- 12. Folgender § 20 a wird eingefügt:
mern 2 und 3 werden Nummern l' und 2. ,,§ 20a
d) In Absatz 3 werden die Worte „in der so- Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes
wjetischen Besatzungszone Deutschlands
Die § § 350 a, 350 b und 360 des Lastenaus-
oder im sowjetisch besetzten Sektor von Ber-
lin" durch die Worte „im Schadensgebiet" gleichsgesetzes sind entsprechend anzuwen-
ersetzt. den."
e) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 13. § 22 erhält folgende Fassung:
,. (4) Inwieweit Vermögensschäden ihrer ,,§ 22
Art und Höhe nach zu berücksichtigen und
wie die Schäden zu berechnen sind, von Durchführung des Gesetzes
welchen Einkünften auszugehen ist, wie die Für die Durchführung des Gesetzes mit Aus-
Einkünfte zu berechnen und welche Einkom- nahme des § 20 gelten die Vorschriften des
mensrichtsätze für die einzelnen Berufs- Vierten bis Sechsten Abschnitts des Beweis-
gruppen anzunehmen sind, bestimmen die sicherungs- und Feststellungsgesetzes. Für die
Rechtsverordnungen zu § 301 Abs. 4 des Durchführung des § 20 bestimmen die Landes-
Lastenausgleichsgesetzes." regierungen die Organisation und das Ver-
fahren."
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,, (5) Für den Fall des Zusammentreffens
14. § 23 Satz 1 erhält folgende Fassung:
von Leistungsvoraussetzungen nach diesem
Gesetz, dem Lastenausgleichsgesetz und dem ,,Zur Milderung von Härten kann die Bundes-
Reparationsschädengesetz findet § 261 Abs. 4 regierung mit Zustimmung des Bundesrates
des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung." durch Rechtsverordnung llestimmen, daß in die-
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sem Gesetz vorgesehene Leistungen und Ver- 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches
günstigungen ganz oder teilweise auch zugun- nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937
sten von Personen gewährt werden, die im abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungs-
Schadensgebiet in einer infolge der sowjeti- bereich des Gesetzes anzuerkennen.
schen Besetzung durchschnittenen Gemeinde
oder in einer an eine solche oder an den Gel- (2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die
tungsbereich des Gesetzes unmittelbar angren- Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum
zenden Gemeinde Schäden im Sinne der §§ 3, 8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Deutschen
10 oder 18 erlitten haben und im Zeitpunkt des Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezem-
Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder stän- ber 1937 abgelegt oder erworben haben, sind an-
digen Aufenthalt. im Geltungsbereich des Ge- zuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prü-
setzes in der durchschnittenen Gemeinde oder fungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungs-
einer Gemeinde hatten, die an die ganz oder bereich des Gesetzes gleichwertig sind.
teilweise im Schadensgebiet liegende Gemeinde (3) Auf Prüfungen oder Befähigungsnachweise,
unmittelbar angrenzt, in der der Schaden ein- die Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge nach
getreten ist." dem 8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Gesetzes abgelegt oder erwor-
§ 2
ben haben, ist Absatz 2 entsprechend anzuwen-
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes den. Die Vorschriften über die Anerkennung
In § 301 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgeset- von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok- öffentlichen Dienst bleiben unberührt."
tober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt ge-
ändert durch das 3. Unterhaltshilfe-Anpassungs-
gesetz vom 27. April 197-1 (Bundesgesetzbl. I S. 361), § 4
wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch das
Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 4 ange- Änderung des Deutschen Richtergesetzes
fügt:
In § 112 des Deutschen Richtergesetzes vom
„4. während der Herrschaft des Nationalsozialismus 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), zu-
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder letzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben." des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), werden die Worte „29. Juli 1959 (Bundes-
§ 3 gesetzbl. I S. 545)" durch die Worte „10. Mai 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 445)" ersetzt.
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (Bundes- § 5
gesetzbl. I S. 1882), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfe- Oberleitung anhängiger Verfahren
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhän-
S. 1153), wird wie folgt geändert:
gigen Verfahren gilt folgendes:
1. § 24 erhält folgende Fassung: 1. Anträge auf Gewährung von Leistungen werden,
wenn noch kein Bescheid erteilt ist, nach den sich
,,§ 24 aus § 22 des Flüchtlingshilfegesetzes ergebenden
Berufung und Amtsdauer Verfahrensvorschriften wei terbehandel t.
, Die Mitglieder des Beirates für Vertriebenen- 2. Die bei einem Beschwerdeausschuß anhängigen
und Flüchtlingsfragen bei dem Bundesminister Verfahren werden auf die nach § 22 des Flücht-
des Innern und ihre Stellvertreter beruft dieser Ungshilfegesetzes zuständigen Beschwerdeaus-
auf Vorschlag der in § 23 genannten Organisatio- schüsse übergeleitet.
nen auf die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein 3. § 1 Nr. 13 gilt nicht für die bei den Oberverwal-
Mitglied des Beirates vor Ablauf der Amtsdauer tungsgerichten (Verwaltungsgerichtshöfen) an-
aus oder verliert ein Mitglied seine Eigenschaft hängigen Verfahren.
als Vertreter einer der in § 23 genannten Orga-
nisationen, so beruft der Bundesminister des
Innern auf Vorschlag dieser Organisation einen
§ 6
Ersatzmann für den Rest der Amtsdauer."
t
Neufassung von Gesetzen
2. § 92 erhält folgende Fassung: Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
,,§ 92 den Wortlaut des Flüchtlingshilfegesetzes und des
Bundesvertriebenengesetzes sowie der hierzu erlas-
Anerkennung von Prüfungen senen Rechtsverordnungen in der Fassung, die sich
(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die aus den dazu ergangenen Änderungsgesetzen oder
Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum -verordnungen ergibt, mit neuem Datum und neuer
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Uberschrift bekanntzumachen und dabei Unstimmig- § 8
keiten des Wortlcrnts zu beseitigen.
Inkrafttreten
§ 7
Von den Vorschriften dieses Gesetzes tritt § 1
Berlin-Klausel Nr. 7 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Juni 1967,
Dieses Gesetz ~Jilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Buchstabe f mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in
des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1971
(Bunclesgesel:zbl. J S. 1) auch im Lmd Berlin. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Mai 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Df~r Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 449
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln,
die mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind oder die radioaktive Stoffe enthalten
Vom 10. Mai 1971
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und (fos § 30 des Arznei- silber 197 sind oder enthalten, ihrer Beschaf-
mittelgesetzes vom 16. Mai 1% 1 (Bundesgesetzbl. I fenheit nach geeignet sind, diagnostischen
S. 533), zuletzt geändert durch das Kostenermächti- oder therapeutischen Zwecken zu dienen, und
gungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes- in Behältnissen abgefüllt sind, die eine An-
gesetzbl. I S. 805), wird vom Bundesminister für wendung des Inhalts ohne Abfüllen oder Um-
Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen füllen ermögli,chen".
mit den Bundesministern für Bildung und Wissen-
2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
schaft, für Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten und auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und ,,2. Molybdän 99 oder Tellur 132 sind· oder ent-
des § 54 des Atomgc~setzes vom 23. Dezember 1959 halten und in Behältnissen abgefüllt sind, die
(Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das unmittelbar vor der Anwendung eine Gewin-
Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz, wird von der nung von Technetium 99m oder Jod 132 in
Bundesregierung mit Zustimnnmq des Bundesrates einer Beschaffenheit ermöglicht, daß sie ge-
verordnet: eignet sind, diagnostischen Zwecken zu die-
Artikel 1 nen, oder".
Die Verordnung über die Zulassung von Arznei- Artikel 2
mitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
worden sind oder die radioaktive Stoffe enthalten, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel-
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 893), wird wie folgt ge- gesetzes und mit § 58 des Atomgesetzes auch im
ändert: Land Berlin.
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 3
„1. Chrom 51, Eisen 59, Gold 198, Jod 125, Jod 131, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Kobalt 57, Kobalt 58, Phosphor 32 oder Queck- dung in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Vom 10. Mai 1971
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 3 Satz 2 (3) Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichten-
des Eignungsübungsgesetzes vom 20. Januar 1956 den Beiträge an die Versicherungsanstalt abzu-
(Bundesgesetzbl. I S. 13), zuletzt geändert durch das führen oder bei Verwendung von Beitragsmarken
Vierte Gesetz zur Änderung des Eignungsübungs- durch Kleben von Marken zu entrichten. Die
gesetzes vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I Streitkräfte haben dem Arbeitgeber den Betrag
S. 1741), verordnet die Bundesregierung: zu erstatten, den er zum Zweck der Beitragsnach-
entrichtung für die Dauer der Eignungsübung ver-
wendet hat."
§ 1
2. In § 6 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende
Die Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom
Fassung:
15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 71), zuletzt
geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung ,, (2) Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichten-
der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom den Beiträge an die Pensionskasse abzuführen
7. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 589), wird oder bei Verwendung von Beitragsmarken durch
wie folgt geändert: Kleben von Marken zu entrichten. Die Streit-
kräfte haben dem Arbeitgeber den Betrag zu er-
1. In § 5 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende statten, den er zum Zweck der Beitragsnach-
Fassung: entrichtung für die Dauer der Eignungsübung
verwendet hat. Dies gilt auch dann, wenn nur der
11 (2) Für Pflichtversicherte, die nach Teilnahme
Arbeitgeber Beiträge an die Pensionskasse zahlt.
an einer Eignungsübung ihr bisheriges Arbeits-
verhältnis fortsetzen oder bei Verbleiben in den (3) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Streitkräfte
Streitkräften sich freiwillig weiterversichern wol- erstatten in diesen Fällen dem Arbeitgeber die
len, sind die Beiträge für die Dauer der Eignungs- für die Zeit der Eignungsübung nachzuentrichten-
übung nachzuentrichten, und zwar in der Höhe, den Beitragsanteile."
in der sie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung 3. In § 9 werden das Semikolon und die Worte sie II
gezahlt wurden. Während der Eignungsübung tritt am 31. Dezember 1970 außer Kraft" gestri-
eintretende Änderungen des Beitragssatzes sind chen.
zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für Pflicht-
versicherte und freiwillig Versicherte, bei denen § 2
der Versicherungsfall während der Eignungs- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. De-
übung eintritt. zember 1970 in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971 451
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 22 des Bund.essozialhiliegesetzes
(Regelsatzverordnung)
Vom 10. Mai 1971
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Bundessozialhilfe- 3. für Haushaltsangehörige vom Beginn des 12.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres in
18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) wird Höhe von 75 vom Hundert des Regelsatzes des
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit Haushaltsvorstandes,
und Sozialordnung und dem Bundesminister der 4. für Haushaltsangehörige vom Beginn des 16.
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates ver- bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in
ordnet: Höhe von 90 vom Hundert des Regelsatzes des
§ 1 Haushaltsvorstandes,
Änderung der Regelsatzverordnung 5. für Haushaltsangehörige vom Beginn des
22. Lebensjahres an in Höhe von 80 vom Hun-
Die Verordnung zur Durchführung des § 22 dert des Regelsatzes des Haushaltsvorstandes.
des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung)
vom 20. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 515) wird wie L;rntet der hiernach errechnete Regelsatz nicht auf
folgt geändert: volle Deutsche Mark,. kann ein Betrag bis zu 0,49
Deutsche Mark abgerundet und ein Betrag von
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Beleuch- 0,50 Deutsche Mark an aufgerundet werden."
tung" die Worte ,, , Betrieb elektrischer Geräte"
eingefügt. § 2
2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Geltung im Land Berlin
,, (3) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsange- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
hörige sind wie folgt festzusetzen: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-
des 7. Lebensjahres in Höhe von 45 vom Hun- sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
dert des Regelsatzes des Haushaltsvorstandes,
2. für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. bis § 3
zur Vollendung des 11. Lebensjahres in Höhe
von 65 vom Hundert des Regelsatzes des Haus- Inkrafttreten
haltsvorstandes, Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1971 in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister des Innern
Genscher
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
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