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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 AusA·cgehen zu Bonn am 10. Mai 1971 Nr. 40
Tag Inhalt Seite
9.5. 71 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 441
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 9. Mai 1971
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, der Verpflichtung des Gebietsansässigen, die
23 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 und Abs. 3 sowie § 33 Abs. 2 Wertpapiere zu einem fest bestimmten Preise
des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 zurückzuerwerben,
(Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet die Bundes-
regierung: zur Geldanlage zum Gegenstand haben, bedürfen
der Genehmigung.
§ 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung § 53
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun-
desgesetzbl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch die Beschränkung nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 A WG
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außen- Die Verzinsung von Guthaben auf Konten
wirtschaftsverordnung vom 7. April 1971 (Bundes- Gebietsfremder bei Geldinstituten im Wirtschafts-
gesetzbl. I S. 320), wird wie folgt geändert: gebiet bedarf der Genehmigung. Dies gilt für die
Verzinsung von Guthaben auf Sparkonten natür-
1. Nach § 51 a werden folgende §§ 52, 53 und 54
licher Personen nur insoweit, als die Guthaben
eingefügt:
den Betrag von 50 000,- Deutsche Mark über-
,,§ 52
schreiten.
Beschränkung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 5 A WG
§ 54
Rechtsgeschäfte, die den entgeltlichen Erwerb
1. inländischer, auf Deutsche Mark lautender Befreiung
a) Schatzwechsel, Die Beschränkungen der §§ 52 und 53 finden
b) unverzinslicher Schatzanweisungen, keine Anwendung, wenn der Gebietsfremde
c) Vorratsstellenwechsel, 1. ein deutscher Staatsangehöriger ist, dem eine
d) bankgirierter Wechsel, die auf einen Ge- Behörde in der Bundesrepublik Deutschland die
bietsansässigen gezogen und im Wirt- Erfüllung einer Aufgabe in einem fremden
schaftsgebiet zahlbar sind, sowie bank- Wirtschaftsgebiet übertragen hat,
girierter eigener Wechsel, die ein Gebiets-
2. ein deutscher Staatsangehöriger ist, der im
ansässiger ausgestellt hat,
Dienst einer zwischenstaatlichen Organisation,
e) Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausge- deren Mitglied die Bundesrepublik ist, oder
stellt und ein gebietsansässiges Kredit- der Vereinten Nationen steht
institut angenommen hat,
oder
durch Gebietsfremde von Gebietsansässigen
3. als Angehöriger im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1
oder bis 3 der Zivilprozeßordnung mit einer unter
2. inländischer festverzinslicher Wertpapiere durch Nummer 1 oder 2 genannten Person in Haus-
Gebietsfremde von Gebietsansässigen unter gemeinschaft lebt."
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. In § 71 Abs. 1 werden nach Nummer 8 folgende Guthaben gemäß den getroffenen Vereinbarungen
Nummern 8 a und 8 b eingefügt: noch verzinst werden dürfen
,,8 a. ohne die nach § 52 erforderliche Genehmi- a) bei Festgeldern bis zu dem Tage, an dem die
gung als Gebiel.sansJssiger ein Rechtsge- Festlegungsfrist abläuft,
schiift über ffon Erwerb von Wertpapieren
b) bei Kündigungsgeldern bis zu dem Tage, an dem
vornimmt.,
das Geldinstitut frühestens kündigen kann.
8 b. ohne die rn.ich § 53 e>rforderliche Cenehmi-
gung Zinsen qewüh rt
§ 3
oder".
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 2
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Die durch § 5J der ;\ ußenwi rtschaJtsverordnung gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
in der Fassung des § l Nr. 1 dieser Verordnung ein- Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
geführte Bcschrönkung der Verzinsung von Gut-
haben Cebietsfrern<ler bei C<:ld instituten im Wirt-
schaftsqcbict gilt für die bei Inkrafttreten dieser § 4
Verordnunq iJls Festgelder od(~r Kündigungsgelder Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung
anqeleqten Gu!Jwhen mi1 der Mdßgübe, daß diese in Kraft.
13onn, dem 9. Mai 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Nr. 40 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1971 443
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 6. Mai 1971
Tag Inhalt Seite
30. 4. 71 Gesetz zu dem Haager Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der
Behfüden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen 217
30. 3. 71 Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechts-
verkehr im Verhtiltnis zu Swasiland ................................................. . 224
8. 4. 71 Bekanntmadmng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internatio-
nulen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel ............ . 225
8. 4. 71 J3ekannlmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit ..................... . 226
13.4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken ................ . 227
16. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkom-
mens von 1966 ..................................................................... . 227
21. 4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Betreuungsgut
für Seeleute ....................................................................... . 228
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 4. 71 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Vierzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge na.ch Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Nürnberg) 81 30.4. 71 27.5. 71
96-1-2-14
14. 4. 71 Erste Verordnung zur Änderung der Zwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge na.ch Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafc~n Köln-Bonn) 81 30.4. 71 27.5. 71
96-1-2-20
14. 4. 71 Erste Verordnung zur Änderung der Dreiund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
führen für An- und Abflüge nach Instrumenten-
Jlugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 81 30. 4. 71 27.5. 71
96-1-2-33
14. 4. 71 Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Fesllegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luft-
raum) 81 30. 4. 71 27.5. 71
96-1-2-3
14. 4. 71 Zweite Verordnung zur Änderung der Achtzehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Fesllegung von Flugverfahren für An-
und Abllüge nach Sichlflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 81 30.4. 71 13. 5. 71
96-1-2-18
14. 4. 71 Vierte Verordnung zur Änderung der Zehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 81 30.4. 71 27.5. 71
%-1-2-10
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ferti9ung verkündet Lauleude, Bezug nu, 1m Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vodiegen.
Im Teil III wi,d das als to1tlaul1~11d lest9estellte Bu11des1echt auf Grund des Gesetzes übe, Sammlung des Bundesrechts vorn 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) ndch Sachw~bieten qeo1dnet veröllentlicht. Der Teil III kann nur als Veilagsabonnement bezogen werden.
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gesetzblätter. die vor d1~m 1. Juli 19·10 ausgE!geben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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