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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1971 Nr.4
Tag Inhalt Seite
12. 1. 71 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
steuergesetz ....................................................................... . 17
Bundcsgesctzbl. III 612-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz
Vom 12. Januar 1971
Auf Grund des § 2 Abs. 1, des § 5 Abs. 4, des § 6 3. § 13 erhält die folgende Fassung:
Abs. 2 Nr. 3, des § 11 Abs. 1, des § 13 in Verbin- ,,§ 13
dung mit § 11 Abs. 1, des § 14 Abs. 3 und Abs. 4,
des § 20 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Verfahren bei der Ausfuhr
des § 34 Abs. 1, des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit (1) Tabakerzeugnisse dürfen unversteuert aus
§ 5 Abs. 4, des § 48 Abs. 1, des § 79, des § 89, des dem Erhebungsgebiet ausgeführt werden
§ 90 Abs. 2 und des § 96 des Tabaksteuergesetzes
1. im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach
vom 6. Mai 1953 (Bundcsgesctzbl. I S. 169) und des der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung vom
vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche
22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), beide Ge- Versandverfahren (Amtsblatt der Euro-
setze zuletzt geändert durch das Kostenermächti- päischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1);
gungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 805), wird verordnet: 2. im TIR-Verfahren nach dem Zollübereinkom-
men über den internationalen Warentrans-
port mit Carnets-TIR vom 15. Januar 1959
(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649);
Artikel 1
3. im Postverkehr in andere Gebiete als die
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak- Freihäfen_(§ 86 des Zollgesetzes) im Verfah-
steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I ren nach Absatz 2.
S. 281), zuletzt geändert durch die Dreizehnte Ver-
(2) Führt der Hersteller Tabakerzeugnisse im
ordnung zur Änderung der Durchführungsbestim-
mungen zum Tabaksteuergesetz vom 17. Juli 1969 Postverkehr aus, so kennzeichnet er den Inhalt
der Sendung durch Aufkleben eines Zettels nach
(Bundesgesetzbl. I S. 893), werden wie folgt ge-
ändert: vorgeschriebenem Muster - bei Paketen auch
auf der Paketkarte - als verbrauchsteuerpflich-
1. In § 1 werden die Worte „vom 14. Juni 1961 tige Ware. Er trägt den Empfänger und den In-
(Bundesgesetzbl. I S. 737)" gestrichen. halt der Sendung in ein Postausgangsbuch nach
2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sie vorgeschriebenem Muster ein und legt das Post-
ausgangsbuch dem Postamt mit der Sendung zur
spätestens am nächsten Arbeitstage in das Be-
Bestätigung der Ubernahme vor.
triebsbuch eintragen, für sie" durch die Worte
,,für sie spätestens am nächsten Arbeitstage" er- (3) Will der Hersteller die Tabakerzeugnisse
setzt. nicht in einem der Verfahren nach Absatz 1 aus-
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
führen, so hat er sie der für den Herstellungs- 7. § 34 erhält die folgende Fassung:
betrieb zuständigen Zollstelle zu gestellen und
nach vorgeschriebenem Muster anzumelden. ,,§ 34
Uberwacht diese Zollstelle die Ausfuhr nicht Anspruchsinhalt und Verfahren beim Ersatz
selbst, so gelten für das weitere Verfahren die
von Steuerzeichen
Vorschriften des Zollrechts über den innerstaat-
lichen Zollgutvcrsand sinngemäß. Die Zollstelle (1) Steuerzeichen werden - soweit die Ab-
kann die Abfortigung zu diesem Verfahren ab- sätze 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen -
lehnen, wenn die Tabakerzeugnisse über eine ersetzt
Binnengrenze der Europäischen Wirtschaftsge- 1. durch andere Steuerzeichen im gleichen
meinschaft ausgeführt werden.
Steuerwert
(4) Das Hauptzollamt kann den Hersteller von
oder
dem Verfahren nach Absatz 3 freistellen oder
ihm Erleichterungen einräumen, wenn die 2. durch Verrechnung ihres Steuerwerts mit
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer- rückständigen Steuerzeichenschulden, mit
den." Steuerzeichenschulden, die zum Soll stehen,
und, soweit keine Steuerzeichenschulden zum
Soll stehen, durch Zahlung eines dem Steuer-
4. § 23 wird wie folgt geändert:
wert entsprechenden Betrages.
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a) Die Absatzbezeichnung ,, (1) und der Absatz
2 werden gestrichen. (2) Steuerzeichen der Steuerklasse 1 des § 3
Abs~ 1 Abteilung B des Gesetzes werden nur er-
b) Hinter Satz 1 wird der folgende Satz einge-
setzt durch Steuerzeichen derselben Steuerklasse
fügt:
oder durch Verrechnung des um 3 DM für je-
,,Er veröffentlicht jedoch nicht, welche Steuer- weils 1000 Zigaretten gekürzten Steuerwerts
zeichen nur durch Vervollständigen von oder durch Zahlung eines entsprechenden Be-
Steuerzeichenvordrucken hergestellt wer- trages.
den."
c) In Satz 3 werden die Worte „Diese Steuer- (3) Hat der Hersteller Steuererleichterung er-
zeichen stellt die Zollstelle" durch die Worte halten, so wird
II
,, Die Zollstelle stellt die Steuerzeichen er- 1. der Steuerwert der Steuerzeichen, die durch
setzt. Steuerzeichen für Tabakerzeugnisse einer an-
deren Gattung ersetzt werden, und
5. § 24 wird wie folgt geändert: 2. der Steuerwert der Steuerzeichen, die durch
a) Am Schluß des Absatzes 1 wird der folgende Verrechnung oder Zahlung eines Betrages
Satz angefügt: ,,Steuerzeichen, die durch Ver- ersetzt werden,
vollständigen von Steuerzeichenvordrucken
um den höchsten Vomhundertsatz der Steuer-
hergestellt werden, bestellt der Hersteller
11 erleichterung (§ 83 des Gesetzes) für die Tabak-
gesondert.
erzeugnisse gekürzt, zu deren Versteuerung die
b) Absatz 2 wird gestrichen. Steuerzeichen bestimmt sind. Die Kürzung un-
c) Absatz 3 erhält die Absatzbezeichnung ,, (2) ". terbleibt, wenn der Hersteller nachweist, daß
der Steuerwert der Steuerzeichen weder Be-
messungsgrundlage einer Steuererleichterung
6. § 31 erhält die folgende Fassung:
war noch sein kann.
,,§ 31
(4) Der Hersteller beantragt den Ersatz von
Ersatz von Steuerzeichen Steuerzeichen mit Vordruck nach vorgeschrie-
(1) Steuerzeichen werden ersetzt, wenn sie benem Muster in zweifacher Ausfertigung unter
Vorlage des Bestellbuches oder mit Vordruck
1. noch nicht an Packungen angebracht sind
nach vorgeschriebenem Muster in dreifacher
oder Ausfertigung. Der Gesamtsteuerwert der Steuer-
2. an Packungen angebracht sind und die Steuer- zeichen wird auf 10 Pf nach unten gerundet.
schuld für die Tabakerzeugnisse noch nicht
t::ntstanden oder nach der Entstehung nach (5) Sollen Steuerzeichen durch andere Steuer-
§ 78 Abs. 4 des Gesetzes rückwirkend weg- zeichen ersetzt werden, so sind gleichzeitig mit
gefallen ist. dem Antrag nach Absatz 4 die neuen Steuerzei-
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Der Ersatz hängt davon ab, daß die Steuerzei- chen zu bestellen (§ 24).
chen bestimmungsgemäß bezogen und entweder
der Zollstelle zurückgegeben oder unter zoll-
8. § 35 wird wie folgt geändert:
amtlicher Aufsicht vernichtet oder ungültig ge-
macht worden sind. a) In der Uberschrift werden die Worte „Um-
tausch und" gestrichen.
(2) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn
der Steuerwert der Steuerzeichen weniger als b) In Satz 1 werden die Worte „den Umtausch
10 DM beträgt." und gestrichen.
II
Nr. 4 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1971 19
9. § 37 wird wie folgt geändcrl: 14. § 61 erhält die folgende Fassung:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,§ 61
aa) In Satz 1 werden die Worte „den §§ 36 Versand von Rohtabak
bis 38 und 44, § 47 in Verbindung mit
(1) Für den Versand von Rohtabak innerhalb
§ 45, §§ 51, 52, 55 bis 58, 64 und 66 bis
des Erhebungsgebiets gilt § 12 mit der Maßgabe
68 der Allgemeinen Zollordnung vom
entsprechend, daß der Empfangsschein
29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1937)" ersetzt durch die Worte ,,§ 35 1. im Falle der Räumung von Rohtabak an die
Abs. 7, §§ 37, 38 und 44, §§ 47 und 48 in Zollstelle zu senden ist, in deren Bezirk der
Verbindung mit § 45, §§ 51, 52, 55 bis Tabak verwogen worden ist;
57, 58, 64 und 66 bis 68 der Allgemeinen 2. für Rohtabak, den der Rohtabakhändler nicht
Zollordnung". in die angemeldeten Räume seines Handels-
bb) In Satz 2 werden die Worte ,,§§ 55 bis betriebes oder in sein Tabaklager aufge-
58" ersetzt durch die Worte ,,§§ 55 bis nommen hat (§ 63 Abs. 3), vom Rohtabak-
57 und 58". händler auszufertigen ist, sobald er den Emp-
fangsschein des Empfängers erhalten hat;
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: 3. für Rohtabak, der im Anschluß an die Abfer-
,, (2) Eingeführte Tabakerzeugnisse sind vom tigung zum freien Verkehr versandt worden
Verpackungszwang befreit, wenn sie in einen ist, an die Zollstelle zu senden ist, die den
Herstellungsbetrieb aufgenommen werden Rohtabak zum freien Verkehr abgefertigt hat;
sollen (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes) oder wenn 4. für Rohtabak, der im Anschluß an die Ent-
sie weder zum Handel noch zur gewerb- nahme aus einem besonderen Zollverkehr
lichen Verwendung bestimmt sind. Steuer- versandt worden ist, an die Zollstelle zu sen-
zeichen sind in diesen Fällen nicht zu ver- den ist, die den besonderen Zollverkehr über-
wenden." wacht hat;
5. für Rohtabak, der aus den Währungsgebieten
10. § 38 w~rd wie folgt geändert: der Mark der Deutschen Demokratischen Re-
publik bezogen worden ist, an die Zollstelle
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zu senden ist, die den Rohtabak aus der Uber-
aa) In Satz 2 wird das Wort „Reiseverzehr" wachung entlassen hat.
durch das Wort „Reisebedarf" ersetzt. (2) Für das Verfahren bei der Ausfuhr von
bb) In Satz 3 werden die Worte „nach § 13 Rohtabak aus dem Erhebungsgebiet gilt § 13
Abs. 3" ersetzt durch die Worte „als ver- entsprechend."
brauchsteuerpflichtige Ware".
15. § 62 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird gestrichen.
a) In Absatz 4 werden die Worte „in Zollauf-
schublagern" durch die Worte „des freien
11. § 39 wird wie folgt geändert: Verkehrs in privaten Zollagern" ersetzt und
a) Die Absatzbezeichnung ,, (1)" und der Ab- wird das Wort „gleichzeitig" gestrichen.
satz 2 werden gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 1 werden die Worte „zum Handel" aa) In Satz 2 werden die Worte „einem Mo-
gestrichen. nat" durch die Worte „35 Tagen" er-
c) In Satz 2 werden die Worte „Köln-Mitte" setzt.
durch die Worte „Köln-Deutz" ersetzt. bb) Die folgenden Sätze 5 und 6 werden an-
gefügt:
12. Dem § 43 Abs. 2 wird der folgende Satz 2 ange- ,,Hat ein Hersteller mehrere Tabaklager,
fügt: so kann auf Antrag die zentrale Uber-
,, § 15 Abs. 1 und 5 und § 17 Abs. 1 gelten ent- wachung der Tabaklager genehmigt wer-
sprechend." den. Für die Genehmigung ist das Haupt-
zollamt zuständig, in dessen Bezirk der
Lagerverkehr abgevyickelt werden soll."
13. § 53 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 7 Satz 3 erhält die folgende Fassung:
a) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte ,einem
,,Lagert Rohtabak des freien Verkehrs in pri-
Monat" ersetzt durch die Worte „35 Tagen".
vaten Zollagern, so gilt für die Lagerbehand-
b) In Absatz 8 werden die Worte „zurück an lung § 91 der Allgemeinen Zollordnung ent-
den" ersetzt durch die Worte „an einen". sprechend."
d) In Absatz 8 werden die Worte „Tabaklager,
c) Es wird der folgende Absatz 9 angefügt:
das nicht Zollaufschublager ist," durch die
,,(9) Für das Verfahren beim Versand gel- Worte „Tabaklager außerhalb eines privaten
ten die §§ 12 und 13 entsprechend." Zollagers" ersetzt.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
16. In § 77 Satz 5 werden hinter dem Wort „Ver- d) von Rohtabak, der _ausgeführt werden
II
wendung der Beistrich und die Worte „den soll (§ 61 Abs. 2), oder
Umtausch" gestrichen. e) von Tabakwaren, die unter Erstattung
der Tabaksteuer ausgeführt werden sollen
17. § 84 wird wie folgt geändert: (§ 84 Abs. 2),
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Abs. 3" zuwiderhandelt;
durch die Worte „Abs. 2" ersetzt. 3. entgegen § 53 Abs. 3 Satz 2 die Rechtsnach-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: folge nicht unverzüglich schriftlich anzeigt;
aa) In Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 4. entgegen § 62 Abs. 2 Satz 1 die Einrichtung
und 2 gestrichen.
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eines Tabaklagers nicht ode:r nicht recht-
bb) Satz 2 wird gestrichen. zeitig anmeldet;
5. einer Vorschrift des § 94 Abs. 1, 2, 4 oder 5 -..
18. In § 88 werden die Worte „der Steuererleichte- über die Anmeldung einer gewerblichen
rung" gestrichen. Tätigkeit _zuwiderhandelt;
6. einer Vorschrift des § 97 Abs. 1 oder 2 über
19. In § l 05 Abs. 2 werden die Worte „einem Monat 11
die Anzeige einer Änderung oder den über-
durch die Worte „35 Tagen" ersetzt. gang eines Betriebes
a) als Betriebsinhaber oder
20. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) als Lagerinhaber (§ 62 Abs. 2 Satz 4 oder
a) In Satz 1 werden die Worte „Tabaklagern, Abs. 3 Satz 7)
die nicht Zollaufschublager sind," durch die zuwiderhandelt;
Worte „Tabaklagern außerhalb eines pri- 7. entgegen § 97 Abs. 4 einen Betrieb nicht ab-
II
vaten Zollagers ersetzt. meldet;
b) .Satz 4 erhält die folgende Fassung: 8. einer Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 2 über
„Für Tabaklager in privaten Zollagern sind die Anmeldung des Vernichtens, Vergällens
die Vorschriften des Zollrechts maßgebend." oder Aufreißens zuwiderhandelt;
9. entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Be-
21. Nach § 116 werden die Überschrift „Ordnungs- stände nicht alljährlich aufnimmt, nicht recht-
widrigkeiten und der folgende § 116 a einge-
II
zeitig anmeldet oder den Zeitpunkt der Auf-
fügt: nahme nicht rechtzeitig mitteilt oder ent-
,,§ 116a
gegen Absatz 2 Satz 2 Bestände nicht auf
Verlangen anmeldet;
Ordnungswidrigkeiten
10. einer Vorschrift
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer a) des § 53 Abs. 7 Satz 1 oder 2 über die
vorsätzlich oder leichtfertig Führung eines Steuerlagerbuches,
l. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 über b) des § 62 Abs. 5 Satz 1 oder 2 über die
die Ausfertigung eines Empfangsscheins als Führung eines Tabaklagerbuches,
Empfänger c) des § 63 Abs. 2 oder des § 62 Abs. 5 Satz 2
a) von unversteuerten Tabakerzeugnissen, über die Anschreibungen bei der Lage-
b) von eingeführtem unversteuerten Tabak- rung-von Rohtabak,
erzeugnissen (§ 38 Abs. 2 Satz 4), d) des § 63 Abs. 3 oder des § 62 Abs. 5 Satz 2
c) von unversteuertem Zigarettenpapier über die Anschreibungen über den Han-
(§ 42 Abs. 3), del mit Rohtabak,
d) von unversteuerten Zigarren, die in ein e) des § 79 Abs. 2 Satz 1 über die Anschrei-
Zigarrensteuerlager aufgenommen wor- bungen bei der Abgabe von Deputaten,
den sind (§ 53 Abs. 9), oder f) des § 87 Abs. 2 über die Führung eines
e) von Rohtabak (§ 61 Abs. 1) Anschreibebuches oder
zuwiderhandelt; g) des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über
2. einer Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz über die Führung eines Betriebsbuches oder
die Gestellung oder Anmeldung als Ver- die Anschreibungen
sender zuwiderhandelt;
a) von Tabakerzeugnissen, die unversteuert
ausgeführt werden sollen, 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 105
Abs. 1 Satz 2 über die Anschreibungen zu-
b) von Zigarettenpapier, das unversteuert widerhandelt.
ausgeführt werden soll (§ 42 Abs. 3),
c) von Zigarren, die unversteuert aus einem (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
Zigarrensteuerlager ausgeführt werden Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
sollen (§ 53 Abs. 9), vorsätzlich oder leichtfertig
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1971 21
1. entgegen § 15 Tabakerzeugnisse oder ent- Artikel 2
gegen § 43 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Ziga-
rettenhüllen nicht vorschriftsmäßig verpackt; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. einer Vorschrift des § 16 oder des § 43 Abs. 2 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § f07 des Tabak-
Satz 1 über die Größe der Packungen zuwider- steuergesetzes auch im Land Berlin.
handelt;
3. entgegen § 17 eine Packung der Tabakerzeug-
nisse oder entgegen § 43 Abs. 2 Satz 2, § 17
Abs. 1 eine Packung der Zigarettenhüllen Artikel 3
nicht vorschriftsmäßig bezeichnet;
Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a dieser Verordnung
4. entgqJen § 79 Abs. 1 Satz l oder 2 eine Depu- tritt am 1. Mai 1971 in Kraft. Im übrigen tritt die
tatpack ung nicht vorschriftsmäßig kennzeich- Verordnung am ersten Tage des auf die Verkün-
net." dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 12. Januar 1971
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2585/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für bestimmte Qualitäten von Schappeseidengarnen, nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf, der T<;1rifnummer 50.05
des Gemeinsamen Zolltarifs 26. 12. 70 L 280/49
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2586/70 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Grege, weder gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer
50.02 des Ccmeinsamen Zolltarifs 26. 12. 70 L 280/53
17. 12. 70 Verordnung (EWC) Nr. 2587/70 des Rates über die Eröffnung
und Aufteilung eines zusätzlichen Gemeinschaftszollkontin-
gents (für das Jahr 1970) für Ferrosilizium der Tarifstelle
73.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs 26. 12. 70 L 280/56
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2588/70 des Rates über die Eröffnung
und Aufteilung eines zusätzlichen Gemeinschaftszollkontin-
gents (für das Jahr 1970) für Ferrosiliziummangan der Tarif-
stelle 73.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs 26. 12. 70 L 280/58
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2589/70 des Rates über die Eröffnung
und Aufteilung eines zusätzlichen Gemeinschaftszollkontin-
gents (für das Jahr 1970) für Ferrochrom, mit einem Gehalt
an Kohlenstoff von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger
und an Chrom von mehr als 30, doch nicht mehr als 90 Ge-
wichtshundertteilen (hochraffiniertes Ferrochrom), der Tarif-
stelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs 26. 12. 70 L 280/60
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2590/70 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Kolophonium der Tarifstelle 38.08 A 26. 12. 70 L 280/62
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2591/70 des Rates über die Beteiligung
des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für das Jahr 1971 26. 12. 70 L 280/63
21. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2592/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22. 12. 70 L 277/1
21. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2593/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 22. 12. 70 L 277/3
21. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2594/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 22. 12. 70 L 277/5
21. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2595/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 22. 12. 70 L 277/6
21. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2596/70 der Kommission zur Änderung
der deutschen Fassung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1726/70
und 1727/70 sowie der italienischen Fassung der Verordnung
(EWG) Nr. 1727/70 über Rohtabak 22. 12. 70 L 277/7
21. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2597/70 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestpreise bei der Ausfuhr von bestimmten
Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen nach Drittländern für
den Vermarktungszeitraum 1971/1972 22. 12. 70 L 277/9
18. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission zur Fest-
legung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Ver-
buchungsschema ta des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr.
1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 23. 12. 70 L 278/1
22. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2599/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 12. 70 L 278/6
22. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2600/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23. 12. 70 L 278/8
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1971 23
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<llum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 12. 70 Verordnung (EWG} Nr. 2601/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 23. 12. 70 L 278/10
22. 12. 70 Verordnung (EWG} Nr. 2602/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23. 12. 70 L 278/11
22. 12. 70 Verordnung (EWG} Nr. 2603/70 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 23. 12. 70 L 278/12
22. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2604/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rind-
fleisch 23. 12. 70 L 278/14
22. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2605/70 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1053/68 zur Festlegung der Vor-
aussetzungen für die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse
zu bestimmten Tarifnummern 23. 12. 70 L 278/17
22. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2606/70 der Kommission über die Ein-
reihung von Waren in Tarifstelle 85.12 A des Gemeinsamen
Zolltarifs 23. 12. 70 L 278/19
22. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2607/70 der Kommission über die Ein-
reihung von Waren in die Tarifstelle 23.02 AI a) des Gemein-
samen Zolltarifs 23. 12. 70 L 278/21
22. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2608/70 der Kommission betreffend
eine Ausschreibung für den Absatz von gefrorenen Ochsen-
vordervierteln, die im Besitz der deutschen Interventionsstelle
sind 23. 12. 70 L 278/22
22. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2609/70 der Kommission zur Änderung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von Mandarinen,
Satsumas, Clementinen, Tangerinen und ähnlichen Hybriden
von Zitrusfrüchten aus Algerien 23. 12. 70 L 278/23
22. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2610/70 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 2347/70 zur Anwendung
des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von
Mandarinen, Satsumas, Clementinen, Tangerinen und anderen
ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten mit Ursprung in
Spanien 23. 12. 70 L 278/24
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2611/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 137/67/EWG über die Grundregeln für das so-
genannte „ System von Lei t- und Folgeerzeugnissen", das die
Festsetzung von Zusatzbeträgen auf dem Schweinetleischsektor
ermöglicht 27. 12. 70 L 281/1
15. 12. 70 Verordnung (EWG} Nr. 2612/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender
Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein 27. 12. 70 L 281/6
15. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2613/70 des Rates zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 in bezug auf be-
stimmte Erzeugnisse der Tarifstelle 20.07 A des Gemeinsamen
Zolltarifs 27. 12. 70 L 281/12
18. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2614/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Erzeugung für in der chemischen
Industrie verwendeten Zucker 27. 12. 70 L 281/15
18. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2615/70 der Kommission über die An-
träge auf Erstattung durch den EAGFL der von den Mitglied-
staaten gewährten Prämien für die Schlachtung von Kühen
und die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen 27. 12. 70 L 281/17
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2616/70 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 12. 70 L 279/1
23. 12. 70 Verordnung (EWG} Nr. 2617/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 24. 12. 70 L 279/3
23. 12. 70 Verordnung (EWG} Nr. 2618/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 24. 12. 70 L 279/5
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2619/70 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 24. 12. 70 L 279/7
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddlum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2620/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 24. 12. 70 L 279/10
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2621/70 der Kommission zur Festset-
zung dc->.r Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 24. 12. 70 L 279/12
23. 12. 70 Verordnung (EWC) Nr. 2622/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 24. 12. 70 L 279/14
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2623/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 24. 12. 70 L 279/16
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2624/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24. 12. 70 L 279/18
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2625/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gcwc1chsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 24. 12. 70 L 279/19
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2626/70 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 24. 12. 70 L 279/22
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2627/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 24. 12. 70 L 279/23
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2628/70 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für Olivenöl 24. 12. 70 L 279/25
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2629/70 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 24. 12. 70 L 279/27
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2630/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisch-
sektor für den am 1. Januar 1971 beginnenden Zeitraum 24. 12. 70 L 279/28
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2631/70 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 2588/69 der Kommission vom
22. Dezc~mber 1969 über die Aufstellung der Liste der Luft-
fa h rtgcscll sch c1ftcn, die im Rahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens von der Sicherheitsleistung befreit sind 24. 12. 70 L 279/34
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2632/70 der Kommission über die Be-
stimmung des Ursprungs von Rundfunk- und Femsehempfangs-
gcriiten 24. 12. 70 L 279/35.
23. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2633/70 der Kommission über die Zu-
lassung von butteroil zu der Liste der Verarbeitungserzeug-
nisse, auf die die mit Verordnung (EWG) Nr. 441/69 einge-
führte besondere Regelung für die Zahlung der Erstattungen
angew,rndt wird 24. 12. 70 L 279/37
14. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2634/70 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zoll-
tarif und zur Aussetzung bestimmter autonomer Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs 29. 12. 70 L 283/1
17. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2635/70 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für bestimmte Waren 29. 12. 70 L 283/5
22. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2636/70 des Rates über den Abschluß
eim~s Abkommens über zolltarifliche Neuverhandlungen mit
Norwegen · 29. 12. 70 L 283/12
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