429
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1971 Nr. 39
Tag Inhalt Seite
30. 4. 71 Siebente Verordnung zur .i\nderung der Soldatenlaufbahnverordnung 429
51-1-2
3.5. 71 Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO) ........................................ . 430
901-1-10
4. 5. 71 Postgebührenordnung .............................................................. . 434
901-1-7
5. 5. 71 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-
offizier-Anwärter .................................................................. . 440
51-1-14
Siebente Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 30. April 1971
Auf Grund der §§ 27, 71 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des 1. In § 9 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Monaten"
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma- ein Komma gesetzt und die Worte „die Beförde-
chung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, rung zum Obergefreiten nach einer Dienstzeit
429), zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz zur von einem Jahr" eingefügt.
Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Dezember
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1778), verordnet die Bun- 2. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
desregierung: ,,(1) Bis zum 31. Dezember 1974 können Offi-
zieranwärter nach einer Dienstzeit von minde-
Artikel 1 stens 21 Monaten zum Leutnant befördert wer-
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung den."
der Bekanntmachung vom 30. Mai 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 461), zuletzt geändert durch die Sechste
Artikel 2
Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnver-
ordnung vom 23. September 1970 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. De-
S. 1359), wird wie folgt geändert und ergänzt: zember 1970 in Kraft.
Bonn, den 30. April 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Postzeitungsgebührenordnung
(PostZtgGebO)
Vom 3. Mai 1971
Inhaltsübersicht
§
Entrichten der Gebühren ......................... . Gebühr für die Beanschriftung von
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Postvertriebsstü<ken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Gebührenerstattung .............................. . 2 Einweisungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Zeitungsgrundgebühr ............................ . 3 Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten . . 15
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . 4 Gebühren für die Uberlassung der Einweisungskarten 16
Vermittlungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften . . . . 17
Gebühr für Zeitungsnachnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Gebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf
Gebühren für die Benutzung besonderer Einziehung des Zeitungsbezugsgelds . . . . . . . . . . . . . . . 19
Beförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Gebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten . . 20
Vertriebsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften . 21
Gebühr für die Anschriftenänderung . . . . . . . . . . . . . . . 9 Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften . . . . 22
Gebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . 23
Gebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Gebühr für die Verpa<kung von Postvertriebsstü<ken 12 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes gefaßt. Uber Gebühren, die nicht im Zusammenhang
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im mit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- werden, wird besonders abgerechnet.
schaft verordnet:
(2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von
§ 1 dem Verleger Gebührenvorauszahlungen in Höhe
Entrichten der Gebühren der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen
Abrechnungsabschnitt ermittelten Gebührenschuld
(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren zu fordern.
werden nach Mitteilung der Gebührenschuld durch
Abbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie § 2
nicht durch Freimachung oder Barzahlung zu ent-
richten sind. Uber die Gebühren wird jeweils nach Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;
Erscheinen einer Zeitungsnummer abgerechnet. Für Gebührenerstattung
Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich er- (1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken
scheinen, werden für die Abrechnung die in einer und bei Postzeitungsgut werden keine Gebühren
Woche erschienenen Zeitungsnummern zusammen- erhoben.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1971 431
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf An- § 8
trag erstattet. Vertriebsgebühr
(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendun-
(1) Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Post-
gen oder einzelne Zeitungsnummernstücke werden
keine Gebühren erstattet. vertriebsstück im Gewicht bis 30 g:
1. bei häufiger als wöchentlich
einmaligem Erscheinen 4,5 Pf,
§ 3 für je 10 g mehr
Zeitungsgrundgebühr über 30 g bis 250 g 0,3 Pf,
(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes
über 250 g bis 500 g 0,4 Pf,
Kalenderjahr 60 DM. über 500 g bis 1000 g 0,5 Pf,
(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb 2. bei wöchentlich einmaligem
des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes Erscheinen 5 Pf,
volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 DM. für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,3 Pf,
über 250 g bis 500 g 0,4 Pf,
§ 4
über 500 g bis 1000 g 0,5 Pf,
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
3. bei seltener als wöchentlich
(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in
einmaligem Erscheinen 7,5 Pf,
der Postzeitungsliste beträgt für jede volle und
angefangene Zeile 10 DM. für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,4 Pf,
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den An-
gaben in der „Liste des journaux allemands" er- über 250 g bis 500 g 0,5 Pf,
hoben. über 500 g bis 1000 g 0,6 Pf.
§ 5 (2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 g
und mehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g
Vermittlungsgebühr bleiben unberücksichtigt.
(1) Die Vermittlungsgebühr beträgt für jedes
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100,
Zeitungsstück 50 Pf.
bei einmal wöchentlich und häufiger erscheinenden
(2) Der Zuschlag für die Einziehung von Ver- Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke er-
sicherungs- und Mitgliedsbeiträgen beträgt 10 Pf. hoben.
(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird
die im Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsdienst
§ 6 angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt.
Gebühren für Fremdbeilagen Der Gebührensatz des Absatzes 1 Nr. 1 bleibt bei
Ausfall von Zeitungsnummern unverändert, wenn
Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für
je volle und angefangene 25 g: im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern ge-
liefert werden. Der Gebührensatz des Absatzes 1
1. in Postvertriebsstücken 6 Pf, Nr. 2 bleibt bei Ausfall von Zeitungsnummern un-
2. in Postzeitungsgut 3 Pf. verändert, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zei-
tungsnummern geliefert werden.
(5) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luft-
§ 7 postbeförderung beträgt für je 10 g eines Postver-
triebsstücks 0,8 Pf. Bei der Feststellung des Gewichts
Gebühren für die Benutzung
besonderer Beförderungsgelegenheiten gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer
Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden
Beutel und für jede lose Sendung: § 9
1. für die Beförderung 1 DM, Gebühr für die Anschriftenänderung
2. für die Behandlung Die Gebühr für die Anschriftenänderung beträgt
an der Anfangsstelle 80 Pf, 90 Pf.
an der Endstelle 80 Pf,
am Umladeort 80 Pf.
§ 10
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden Gebühren für Postzeitungsgut
nur erhoben, wenn für die Behandlung der Beutel
und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen (1} Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 17 Pf
Bundespost besonders eingesetzt werden müssen. je kg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
mit weniger als drei Zeitungsnummernstücken be- § 14
trägt 10 Pf je Sendung. Einweisungsgebühr
(2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag Die Einweisungsgebühr beträgt für jede Ein-
von 4 Pf je kg erhoben. weisung eines Zeitungsstücks 30 Pf.
(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr
für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80 Pf
je kg erhoben. § 15
Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten
§ 11
Die Gebühr für das Berichtigen der Einweisungs-
karten bei .Änderung des Inhalts der Zulassung
Gebühren für Streifbandzeitungen beträgt je Zeitungsstück 15 Pf.
(1) Die Gebühren für Streifbandzeitungen be-
tragen
bis 50 g 15 Pf, § 16
über 50 g bis 100 g 20 Pf, Gebühren für die Uberlassung
über 100 g bis 250 g 30 Pf, der Einweisungskarten
über 250 g bis 500 g 50 Pf, Die Gebühren für die Uberlassung der Ein-
über 500 g bis 1000 g 70 Pf. weisungskarten betragen
1. für jede überlassene Einweisungskarte 1 Pf,
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.
2. für jedes Absatzpostamt, das Einwei-
sungskarten überlassen hat, 15 Pf.
§ 12
Gebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken § 17
Die Gebühr für die Verpackung eines Postver- Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften
triebs st ücks beträgt Die Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschrif-
ten beträgt bei Sammelaufträgen für jede geprüfte
in der Verpackungsklasse Anschrift 10 Pf.
lüh!'.~ ,\ü~~ 1iib~ Iüb;'.1,, 1~~'.
I
bei einem bis 2 1,,,'.,'. 2 5 lO
§ 18
bis :l,5 bis 5 bis 10 bis 50 bis 100 100
Gewicht
Postvertriebsstücke Gebühr für Zeitungsnachnahmen
je Absatzpostamt im Durchschnitt
Pf Pf Pf Pf Pf Pf Pf Die Gebühr für eine Zeitungsnachnahme beträgt
1
1,50 DM.
bis 100 g 5,4 4,9 4,4 3,7 2,9 2,2 1,6
über 100 g
bis 250 g 5,8 5,4 4,9 4,0 3,0 2,3 1,7 § 19
über 250 g Gebühr für die Bearbeitung des Antrags
bis 500 g 6,2 5,8 5,4 4,3 3,2 2,4 1,8 auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds
über 500 g Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf
bis 1000 g 6,8 6,5 6,0 4,6 3,4 2,8 2,2 Einziehung des Zeitungsbezugsgelds beträgt 1 DM.
§ 20
§ 13 Gebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten
Gebühr für die Beanschriftung
Die Gebühr beträgt für jede Lochkarte 4,5 Pf.
von Postvertriebsstücken
(1) Die Gebühr für die Beanschriftung eines Post-
vertriebsstücks beträgt bei Zeitungen mit § 21
1. häufiger als wöchentlich einmaligem Er- Gebühren für die Mitteilung
scheinen 1,8 Pf, von Einziehanschriiten
2. wöchentlich einmaligem Erscheinen 3,0 Pf, Die Gebühren für die Mitteilung von Einzieh-
3. seltener als wöchentlich einmaligem Er- anschriften betragen
scheinen 3,6 Pf. 1. für jede mitgeteilte Einziehanschrift 15 Pf,
(2) Für die Festsetzung des Gebührensatzes gilt 2. für jede Zeitungsrechnungsstelle, die
§ 8 Abs. 4 entsprechend. Einziehanschriften mitgeteilt hat, 10 DM.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1971 433
§ 22 § 24
Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften Geltung im Land Berlin
Die Gebühr für die Prüfung von Einziehanschrif- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ten beträgt bei Sammelaufträgen für jede geprüfte leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Anschrift 10 Pf. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 23
Sondervorschriften für das Land Berlin
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem
§ 25
übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung be-
tragen Inkrafttreten
1. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luft- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in
postbeförderung für je lO g eines Postvertriebs- Kraft.
stücks 0,6 Pf, (2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebühren-
2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpost- ordnung vom 10. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1077)
zeitungsgut 60 Pf je kg. außer Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1971
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Postgebührenordnung
Vom 4. Mai 1971
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes ordnung zur Änderung der Postordnung vom 19. Mai
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 327), wird die Zahl .7"
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- durdi die Zahl „ 1O" ersetzt.
sdiaft verordnet:
§ 1
§ 4
Die Gebühren für den Brief-, Paket-, Postanwei-
sungs- und Auftragsdieµst werden auf die in der Diese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten Uber-
Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Beträge leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
festgesetzt. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes audi im Land Berlin.
§ 2
Im Verkehr zwisdien dem Land Berlin und dem
übrigen Geltungsbereidi dieser Verordnung ist für § 5
die Beredinung der Paket- und Postgutgebühren je- (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1971
weils die gebührenmäßig nädistniedrigere Ent- in Kraft.
fernungsstufe maßgebend.
(2) Gleidizeitig tritt die Postgebührenordnung
vom 15. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 469), geändert
§ 3
durdi die Verordnung zur Änderung der Postgebüh-
In § 26 Abs. 1 der Postordnung vom 16. Mai 1963 renordnung vom 21. März 1966 (Bundesgesetzbl. I
(Bundesgesetzbl. I S. 341), geändert durdi die Ver- S. 165), außer Kraft.
Bonn, den 4. Mai 1971
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1971 435
Anlage
zu§ 1 der Postgebührenordnung vom 4. Mai 1971
Gebührenübersicht
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM Pf
I. Briefsendungen
Standardbrief 30
2 Brief bis 50 g 50
über 50 bis 100 g 60
über 100 bis 250 g 70
über 250 bis 500 g 90
über 500 bis 1 000 g 1 30
3 Brief im Ortsverkehr in Berlin
bis 20 g 10
über 20 bis 250 g 20
über 250 bis 500 g 30
über 500 bis 1 000 g 40
4 Postkarte 25
5 Postkarte im Ortsverkehr in Berlin 8
6 Standarddrucksache 20
7 Drucksache
bis .50 g 30
über 50 bis 100 g 40
über 100 bis 250 g 50
über 250 bis 500 g 70
8 Standardbriefdrucksache 25
9 Briefdrucksache
bis 50 g 40
über 50 bis 100 g 50
über 100 bis 250 g 60
über 250 bis 500 g 80
10 Standardmassendrucksache 12
11 Massendrucksache
bis 50 g 20
über 50 bis 100 g 30
über 100 bis 250 g 40
über 250 bis 500 g 60
über 500 bis 1 000 g 80
über 1 000 bis 2 000 g
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Lfd. Gebühr
Nr.
Gegenstand
DM Pf
12 Büchersendung
bis 50 g 20
über 50 bis l 00 g 30
über 100 bis 250 g 40
über 250 bis 500 g 50
über 500 bis 1 000 g 70
13 Standardwarensendung 20
14 W arcnsendung
bis 50 g 30
über 50 bis 100 g 40
über 100 bis 250 g 50
über 250 bis 500 g 70
15 Wurfsendung
bis 20 g 12
über 20 bis 50 g 20
16 Päckchen 20
Nr. 39 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1971 431
II. Paketsendungen
Gebühr
Lfd. 2. Zone
1. Zone 3.Zone
Nr. Gegenstand über 150 km
bis 150 km über 300 km
bis 300 km
1
DM 1
Pf DM 1
Pf DM 1
Pf
1 2 3
17 Paket
bis 5 kg 1 80 2 -- 2 10
über 5 bis 6kg 2 30 2 80 3 30
I
über 6 bis 7 kg 2 80 -3 70 4 50
über 7 bis 8kg 3 20 4 60 5 70
über 8 bis 9 kg 3 60 5 50 7 -
über 9 bis 10kg 4 - 6 40 8 30
über 10 bis 12 kg __.> 4 70 7 60 9 80
über 12 bis 14 kg 5 40 8 80 11 30
über 14 bis 16 kg 6 10 10 - 12 80
über 16 bis 18 kg 6 i 80 11 20 14 30
über 18 bis 20kg 7 1
50 12 ! 40 15 i
80
Lfd.
Gegenstand Gebühr
Nr.
· 18 Zuschlag für sperriqe Pakete 50 v. H. der
Paketgebühr
Gebühr
Lfd. 2.Zone
1. Zone 3.Zone
Nr. Cegenstand über 150 km
bis 150 km über 300 km
bis 300 km
DM 1
Pf DM 1
Pf DM 1
Pf
--
1 2 3
' 1
1
19 Postgut
bis 5kg 1 50 1 70 1 80
über 5 bis 6kg 2 - 2 50 3 --
über 6 bis 7 kg 2 50 3 40 4 20
über 7 bis 8kg 2 90 4 30 5 40
über 8 bis 9kg 3 30 5 20 6 70
über 9 bis 10 kg 3 70 6 10 8 -
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM Pf
3
III. Postanweisungen
20 Postern weisung
bis 10 DM 60
über 10 bis 50 DM 80
über 50 bis 100 DM
über 100 bis 500 DM 40
über 500 bis 1 000 DM 80
21 Telegrafische Postanweisung
bis 50 DM 4
über 50 bis 100 DM 4 50
über 100 bis 500 DM 5 50
über 500 bis 1 000 DM 6 50
IV. Besondere Versendungsiormen
22 Wertgebühr
bis 500 DM der Wertangabe 2
für jede weiteren 500 DM der Wertangabe
23 Einschreibgebühr für eine Sendung·
24 Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer Sendung 50
25 Rückscheingebühr für eine Sendung 50
26 Nachnahmegebühr für eine Sendung
27 Eilzustellgebühr für eine Sendung
Zustellung zwischen 6 und 22 Uhr 50
Zustellung zwischen 22 und 6 Uhr 2 50
28 Luftpostgebühr für eine Sendung
a) Briefsendungen
für je 20 g 5
b) Pakete
bis 1 kg
jedes weitere ½ kg mehr 50
29 Schnellpaketgebühr für eine Sendung 2
30 Gebühr für die Auslieferung eines Kursbriefs
a) für den Kalendermonat 30
b) für die Kalenderwoche 10
31 Werbeantwortgebühr für eine Sendung 10
32 Prüfgebühr für Anschriftenprüfung bei Sammelaufträgen
für eine Anschrift 10
mindestens für eine Sendung nach demselben Postamt
V. Postaufträge
33 Auftragsgebühr für einen Postzustellungsauftrag 2
34 Vorzeigegebühr für einen Postprotestauftrag
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1971 439
Lfd. Gebühr
Nr.
Gegenstand
VI. Sonstige Gebühren
35 Einzi eh un gsge bühr
a) für eine nicht oder unzureichend freigemachte Brief-
sendung 30
b) für ein nicht freigemachtes Paket 50
36 Stundungsgebühr
für eine volle oder angebrochene Deutsche Mark monatlich 2
mindestens monatlich
37 Behandlungsgebühr für eine Sendung mit vorschrifts-
widriger Aufschrift 30
38 Gebühr für die Einlieferungsbescheinigung über eine ge-
wöhnliche Briefsendung mit Nachnahme 20
39 Gebühr für einen Mietbriefkasten vierteljährlich 45
40 Spätgebühr für die Einlieferung einer Sendung außerhalb
der Annahmezeiten 50
41 Gebühr für die Ubermittlung eines nachträglichen Ver-
langens des Absenders
42 Zustellgebühr für eine Paketsendung 80
43 Gebühr für das Bereithalten der Sendungen zur Abholung
a) für Briefsendungen und Postanweisungen vierteljähr-
lich 3
Zuschlag für jede zusätzliche gewöhnliche Postfach-
einheit vierteljährlich 1 50
b) für Paketsendungen monatlich 20
44 Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige 60
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 5. Mai 1971
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Sol- nach der Ernennung
datengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung zum Fahnenjunker
vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, 429), oder Seekadett
zuletzt gelindert durch das Zehnte Gesetz zur Ände- ach thundertvierund-
rung des Soldatengesetzes vom 21. Dezember 1970 siebzig
(Bundesgesetzbl. I S. 1778), wird im Einvernehmen Deutsche Mark,
mit den Bundesministern des Innern und der Finan- im 3. und 4. Semester neunhundertvierund-
zen verordnet: achtzig
Artikel 1 Deutsche Mark,
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für im 5. und 6. Semester
Sanitätsoffizier-Anwärter vom 23. September 1970 vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
(Bundesgesetzbl. I S. 1362) wird wie folgt geändert: tierärztlichen oder pharmazeutischen Vor-
l. § 5 erhält folgende Fassung: prüfung neunhundertvierund-
achtzig
,,§ 5
Deutsche Mark,
Der Grundbetrag beträgt monatlich nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
a) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1971: lichen, tierärztlichen oder pharmazeuti-
im 1. und 2. Semester siebenhundertvierzig schen Vorprüfung eintausendeinhundert-
Deutsche Mark, acht
nach der Ernennung Deutsche Mark,
zum Fahnenjunker im 7. und 8. Semester eintausendzweihun-
oder Seekadett dertzwölf
achthundertvierzig Deutsche Mark,
Deutsche Mark, ab dem 9. Semester eintausendzweihun-
im 3. und 4. Semester neunhundertfünfzig dertfünfzig
Deutsche Mark, Deutsche Mark."
im 5. und 6. Semester
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
„Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei
tierärztlichen oder pharmazeutischen Vor-
einem Sanitätsoffizier-Anwärter
prüfung neunhundertfünfzig
Deutsche Mark, 1. ohne kinderzuschlagsberechtigtes Kind
nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt- einundsiebzig
lichen, tierärztlichen oder pharmazeuti- Deutsche Mark,
schen Vorprüfung eintausendvier- 2. mit einem kinderzuschlagsberechtigten Kind
undsiebzig einhundertvierzehn
Deutsche Mark, Deutsche Mark.
im 7. und 8. Semester eintausendeinhundert- Für jedes weitere kinderzuschlagsberechtigte
zweiundsechzig Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1
Deutsche Mark, Nr. 2 um je fünfzig
ab dem 9. Semester eintausendzweihundert Deutsche Mark."
Deutsche Mark,
b) für die Zeit ab 1. Mai 1971: Artikel 2
im 1. und 2. Semester siebenhundertsechzig Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Deutsche Mark, 1971 in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1971
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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