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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 1971 Nr. 38
Tag In h alt Seite
29.4. 71 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 393
611-2
29. 4. 71 Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung ............................... 397
611-2
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 29. April 1971
Auf Grund des § 39 Abs. 4 und des § 51 Abs. 1 3. für eine öffentlich-rechtliche Versiche-
Ziff. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der rungs- oder Versorgungseinrichtung seiner
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember Berufsgruppe,
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265), zuletzt geändert wenn der Arbeitnehmer von der Versiche-
durch das Steueränderungsgesetz 1971 vom 23. De- rungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-
zember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856), verordnet sicherung befreit worden ist. Die Zuschüsse
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt
rates: bei Befreiung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung der
§ 1 Angestellten die Hälfte und bei Befreiung
von der Versicherungspflicht in der knapp-
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
schaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1969 nicht übersteigen und nicht höher sind als
(Bundesgesetzbl. I S. 1033, 1303) wird wie folgt ge- der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei
ändert und ergänzt: Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung der Angestellten oder in der
1. § 2 wird wie folgt geändert: knappschaftlichen Rentenversicherung zu
a) Absatz 4 erhält die folgende Fassung: zahlen wäre."
,, (4) Nicht zum Arbeitslohn gehören Aus- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
gaben des Arbeitgebers für die Zukunftsiche-
rung des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund 2. § 6 Ziff. 7 wird wie folgt geändert:
gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden. a) Im Satz 1 werden die Worte ,, §§ 7 und 8
Der Beitragsteil, den der Arbeitgeber an des Kündigungsschutzgesetzes" durch die
einen krankenversicherungspflichtigen Ar- Worte ,,§§ 9 und 10 des Kündigungsschutz-
beitnehmer für die Krankenversicherung bei gesetzes" ersetzt.
einer Ersatzkasse leistet, ist bis zur Hälfte
des Gesamtbeitrags zur Krankenversicherung b) Im letzten Satz werden hinter den Worten
bei der Ersatzkasse steuerfrei." „ 12 Monatsverdienste" die Worte ,,, unter
den in § 10 Abs. 2 des Kündigungsschutz-
b) Es wird der folgende Absatz 5 eingefügt: gesetzes bezeichneten Voraussetzungen 15
,, (5) Den Ausgaben des Arbeitgebers für oder 18 Monatsverdienste, eingefügt.
11
die Zukunftsicherung, die auf Grund gesetz-
licher Verpflichtung geleistet werden, werden 3. § 12 wird wie folgt geändert:
gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu
a) Im Absatz 2 erhält die Ziffer 1 die folgende
den Aufwendungen des Arbeitnehmers
Fassung:
1. für eine Lebensversicherung,
„ 1. im Abschnitt I mit Wirkung vom Beginn
2. für die freiwillige Weiterversicherung in des Kalenderjahrs an die Steuerklasse V
der gesetzlichen Rentenversicherung der und im Abschnitt II mit Wirkung von
Angestellten, dem Tag an, von dem der Ehegatte Ar-
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
beitslohn bezieht, die Steuerklasse IV 8. § 20 a wird wie folgt geändert:
und die Zahl der Kinder, für die dem a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
steht (§ 8), oder". aa) In der Ziffer 1 erhält der letzte Satz die
folgende Fassung:
b) Im Absatz 4 werden im zweiten Satz vor den
Worten „die Steuerklasse III" die Worte ,,In den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buch-
„im Abschnitt I mit Wirkung vom Beginn stabe a letzter Satz des Einkommen-
des Kalenderjahrs an die Steuerklasse V steuergesetzes kann nur der Anteil, der
und im Abschnitt II mit Wirkung von dem nach der in dieser Vorschrift vorge-
Tag an, von dem der Arbeitnehmer Arbeits- sehenen Rechtsverordnung zu ermitteln
lohn bezieht," eingefügt. ist, abgezogen werden."
bb) In der Ziffer 10 werden im dritten Satz
c) Im Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „mit
die Worte „die steuerfreien vermögens-
Wirkung vom Todestag des Ehegatten an"
wirksamen Leistungen" gestrichen.
durch die Worte „mit Wirkung vom Beginn
des ersten, auf den Todestag des Ehegatten cc) Hinter dem letzten Satz wird der fol-
folgenden Kalendermonats an" ersetzt. gende Satz angefügt:
,,Die in der Ziffer 2 bezeichneten Auf-
4. § 16 erhält die folgende Fassung: wendungen sind nicht abzugsfähig, so-
weit sie mit steuerfreien Einnahmen im
,,§ 16
Sinne des § 2 Abs. 4 und 5 in unmittel-
Verlust der Lohnsteuerkarte barem wirtschaftlichem Zusammenhang
(§ 38 Abs. 2 EStG) stehen."
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zer- b) In Absatz 3 Ziff. 4 werden im letzten Satz
störte Lohnsteuerkarten werden durch die nach die Worte ,,§ 2 Abs. 4 Ziff. 1 und 2" durch
§ 7 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte die Worte ,, § 2 Abs. 5" ersetzt.
zuständige Gemeindebehörde gegen eine Gebühr
von höchstens drei Deutsche Mark, die der Ge- 9. In § 21 werden im letzten Satz die Worte „des
meinde zufließt, ersetzt. Die neu ausgeschriebene § 22 durch die Worte „des § 27 a ersetzt.
11 II
Lohnsteuerkarte ist als ,Ersatz-Lohnsteuerkarte'
zu kennzeichnen." 10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 2 werden im letzten Satz die Worte
5. In § 17 a Abs. 2 werden im ersten Satz die Worte
„so hat das Finanzamt den übersteigenden
,,auf Antrag" durch die Worte „auf gemein-
Betrag im Fall der Ziffer 1 auf der Lohn-
samen Antrag" ersetzt.
steuerkarte dieses Ehegatten als steuerfrei
6. § 18 b Abs. 1 wird wie folgt geändert: zu vermerken, im Fall der Ziffer 2 auf der
Lohnsteuerkarte jedes Ehegatten zur Hälfte
a) Im ersten Satz wird der Klammerzusatz als steuerfrei zu vermerken, wenn nicht die
,, (§§ 18, 18 a) 11
durch den Klammerzusatz Ehegatten eine andere Aufteilung bean-
,, (§§ 18, 18 a Abs. 1, 2 und 4) ersetzt.
11
tragen" durch die Worte „so hat das Finanz-
b) Dem Satz 2 wird der folgende Halbsatz an- amt den übersteigenden Betrag als steuer-
gefügt frei zu berücksichtigen; es gelten die Vor-
,, ; in den Fällen des § 18 a Abs. 3 gelten die schriften des § 27 a" ersetzt.
Vorschriften des § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4." b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
c) Im Satz 4 werden die Worte ,,§ 18 a Abs. 2 ,, (3) Die Vorschriften in § 20 a Abs. 2
bis 4" durch die Worte ,,§ 18 a Abs. 2 und 4" Ziff. 10 und 11, Abs. 3 Ziff. 1, 2 und 4, soweit
ersetzt. •' sie Erhöhungen bei den Höchstbeträgen vor-
d) Im Satz 5 werden die Worte ,,§ 18 a Abs. 5 sehen, weil der Arbeitnehmer verheiratet ist,
11
Ziff. 1" durch die Worte ,, § 18 a Abs. 5 und11
gelten nicht in den Fällen des § 27 a Abs. 2.
die Worte ,,§ 18 a Abs. 2 bis 4" durch die
Worte ,,§ 18 a Abs. 2 und 4" ersetzt. 11. In§ 25 Abs. 3 werden im zweiten Satz die Worte
,,die steuerfreien vermögenswirksamen Leistun-
1. § 20 wird wie folgt geändert: gen" gestrichen und im letzten Satz die Worte
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ,,§ 22 Abs. 3 sind sinngemäß" durch die Worte
aa) In der Ziffer 2 werden der zweite Satz ,, § 27 a sind" ersetzt.
gestrichen und im letzen Satz die Worte
,,Satz 3" durch die Worte „Satz 2" er- 12. In § 25 b Abs. 1 werden im letzten Satz die
setzt. Worte ,,§ 22 Abs. 3 Ziff. 1" durch die Worte
bb) In der Ziffer 3 werden im vorletzten ,, § 27 a Abs. 2 Ziff. 1 ersetzt.
11
Satz die Worte „Satz 3" durch „Satz 2"
ersetzt. 13. § 26 wird wie folgt geändert:
b) Im Absatz 3 werden im ersten Satz die Worte a) Im Absatz 4 werden im vorletzten Satz die
„Satz 3 und 4" durch die Worte „Satz 2 und Worte ,,§ 22 Abs. 3 Ziff. 1" durch die Worte
3" ersetzt. ,, § 27 a Abs. 2 Ziff. l" ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 395
b) Im Absatz 5 werden im letzten Satz die Worte 18. In § 32 wird der Absatz 4 gestrichen; der bis-
,, § 22 Abs. 3 Ziff. 1 und 2" durch die Worte herige Absatz 5 wird Absatz 4.
,, § 27 a Abs. 2 ersetzt.
11
19. § 32 a wird gestrichen.
14. In § 26 a werden im letzten Satz die Worte
,,§ 22 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 11
durch die Worte 20. In § 35 Abs. 1 wird im letzten Halbsatz des vor-
,, § 27 a Abs. 2 ersetzt.
11
letzten Satzes das Zitat ,, § 2 Abs. 4" durch ,, § 2
Abs. 6" ersetzt.
15. In § 27 Abs. 2 erhält der Satz 3 die folgende
Fassung: 21. In § 40 Abs. 3 Ziff. 1 werden die Worte „die das
50. Lebensjahr nicht vollendet haben" durch die
„Der steuerfreie Betrag ist auf die Zeit vom Worte „die nicht mindestens vier Monate vor
Beginn des auf die Antragstellung (Absatz 4)
dem Beginn des Kalenderjahrs das 49. Lebens-
folgenden Kalendermonats bis zum Schluß des jahr vollendet haben" ersetzt.
Kalenderjahrs zu verteilen. 11
22. § 41 wird wie folgt geändert:
16. Es wird der folgende § 27 a eingefügt:
,,§ 27 a a) Der Absatz 2 wird gestrichen.
Art der Berücksichtigung bei Ehegatten b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Ab-
sätze 2 bis 4.
(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen und
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die c) In dem neuen Absatz 3 werden die Worte
beide Arbeitslohn beziehen, ist der nach den ,, 1 bis 3" durch die Worte „1 und 2" ersetzt.
Vorschriften der § § 20 bis 26 b insgesamt in d) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte
Betracht kommende steuerfreie Betrag für die „Absatz 3" durch die Worte „Absatz 2 11
Ehegatten gemeinsam festzustellen und auf der ersetzt.
Lohnsteuerkarte jedes Ehegatten zur Hälfte zu
vermerken; auf Antrag der Ehegatten oder, wenn
ein Ehegatte aus zwingenden Gründen zur Ab- 23. In § 44 Abs. 1 erhält
gabe einer Erklärung nicht in der Lage ist, auf a) der Klammerzusatz in der Ziffer die
Antrag des anderen Ehegatten, ist jedoch eine Fassung
dem Antrag entsprechende andere Aufteilung ,, (§ 41 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4) 11
,
des steuerfreien Betrags vorzunehmen. Satz 1
gilt nicht, soweit es sich um einen steuerfreien b) der Klammerzusatz in der Ziffer 2 die· Fassung
Betrag wegen erhöhter Werbungskosten handelt ,, (§ 41 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 4) ",
(§ 22 Abs. 1); ein steuerfreier Betrag wegen c) der Klammerzusatz in der Ziffer 3 die Fassung
erhöhter Werbungskosten darf nur auf der Lohn-
,, (§ 41 Abs. 2 Ziff. 3) 11
•
steuerkarte des Ehegatten vermerkt werden,
bei dessen Arbeitslohn die Werbungskosten
entstehen. 24. In § 47 Abs. 3 erhält Satz 6 die folgende Fassung:
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den ,,Die näheren Anordnungen über die Ausschrei-
Fällen, in denen bung und Einsendung von Lohnsteuerüber-
1. die Ehe im Laufe des Kalenderjahrs ge- weisungsblättern trifft der Bundesminister der
schlossen wurde und auf der Lohnsteuerkarte Finanzen im Einvernehmen mit den obersten
11
des Arbeitnehmers der Familienstand und die Finanzbehörden der Länder.
Steuerklasse bescheinigt sind, die vor der
Eheschließung maßgebend waren,
25. In § 48 Abs. 3 erhält Satz 1 die folgende Fassung:
2. die Ehe im Laufe des Kalenderjahrs durch „Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Ziff. 1
Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst bis 3 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer
worden ist und der Arbeitnehmer nur des- Anordnung des Bundesministers der Finanzen,
halb für das ganze Kalenderjahr als Verhei- die im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
rateter besteuert wird, weil der Ehegatte im behörden der Länder zu treffen ist, an das für
selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz oder
der für den einzelnen Ehegatten in Betracht gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Finanzamt
kommende steuerfreie Betrag gesondert zu er- zu übersenden."
mitteln und auf der Lohnsteuerkarte des Ehe-
gatten, dem er zu gewähren ist, einzutragen." 26. § 58 wird wie folgt geändert:
11
a) Im Absatz 1 wird die Jahreszahl „1969 je-
17. In § 29 Abs. 2 Satz 2 erhält der letzte Halbsatz
weils durch „ 1970" ersetzt.
die folgende Fassung:
,, die näheren Anordnungen trifft der Bundes- b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
minister der Finanzen im Einvernehmen mit den ,, (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Vor-
obersten Finanzbehörden der Länder. 11
schriften des § 6 Ziff. 7 erstmals auf Ab-
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
lindung<)n t1Lif Crnnd von Kündigungen, die § 2
rwch d<~m 31. ;\ugusl 1%9 zugegangen sind, Geltung im Land Berlin
dnzuwenden."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
27. § 59 erhüll die folqende Fassung: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
,,§ 59 änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966
C3dtu11g im Land Berlin (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun- § 3
desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10
Inkrafttreten
des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. De-
zember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Land Berlin." kündung in Kraft.
Bonn, den 29. April 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 397
Bekanntmadmng
der Neufassung der Lohnsteuer-Durddührungsverordnung
Vom 29. April 1971
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265), zuletzt
geändert durch das Steueränderungsgesetz 1971 vom
23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856), wird
nachstehend der Wortlaut der Lohnsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung unter Berücksichtigung der Ver-
ordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohn-
steuer-Durchführungsverordnung vom 29. April 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 393) bekanntgemacht.
Bonn, den 29. April 1971
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 29. April 1971
(LStDV 1971)
Inhaltsübersicht
I. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn § 6 a Arbeitnehmer-Freibetrag
§ 1 Arbeitnehmer, Arbeitgeber § 6 b Besteuerung von Versorgungsbezügen
§ 2 Arbeitslohn
§3 Sachbezüge II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
§4 Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergü- §7 Verpflichtung der Gemeindebehörde und des
tungen, Umzugskostenvergütungen, durchlau- Arbeitnehmers
fende Gelder, Trinkgelder §8 Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren
§5 Jubiläumsgeschenke §9 Verzeichnis der Lohnsteuerkarten
§ 6 Sonstige steuerfreie Einnahmen § 10 Aushändigung der Lohnsteuerkarten
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 11 Verpflichtung des Arbeitnehmers B. B e r e c h n u n g d e r L o h n s t e u e r
§ 12 Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuer- § 32 Lohnsteuertabelle
karten § 32 a Entfällt
§ 13 Entfällt
§ 32 b Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeits-
§ 14 Mehrere Lohnsteuerkarten lohn
§ 15 Weitere Anordnungen über die Lohnsteuer- § 33 Lohnzahlungszeitraum
karten § 34 Anwendung der Lohnsteuertabelle
§ 16 Verlust der Lohnsteuerkarte
§ 35 Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Be-
zügen
III. Änderung und Ergänzung der Eintragungen auf der § 35 a Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen
Lohnsteuerkarte Vomhundertsatz (fester Pauschsteuersatz) bei
§ 17 Verbot privater Änderungen bestimmten sonstigen Bezügen
§ 17 a Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern mit § 35 b Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundert-
mehreren Dienstverhältnissen und bei Ehegat- sätzen (besonderen Pauschsteuersätzen) in ande-
ten, die beide Arbeitslohn beziehen ren Fällen
§ 18 Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch die Ge- § 36 Mehrere Dienstverhältnisse
meindebehörde wegen Änderung der Steuer- § 37 Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte
klasse und der Zahl der Kinder § 38 Im Ausland wohnhafte Beamte
§ 18 a Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch das § 39 Entfällt
Finanzamt wegen Änderung der Steuerklasse
§ 40 Beschränkt Steuerpflichtige
und der Zahl der Kinder
§ 18 b Zeitliche Wirksam~eit
§ 19 Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte
C. Verw e n dun g de r ein b eh alten e n Lohn -
§ 20 Werbungskosten
steuer
§ 20 a Sonderausgaben
§ 41 Abführung der Lohnsteuer
§ 20 b Aufwendungen, die nach dem Wohnungsbau-
§ 42 Entfällt
Prämiengesetz prämienbegünstigt sind
§ 43 Betriebstätte
§ 21 Werbungskosten und Sonderausgaben bei meh-
reren Dienstverhältnissen § 44 Lohnsteueranmeldung
§ 22 Werbungskosten und Sonderausgaben bei Ehe- § 45 Unregelmäßigkeiten bei der Abführung
gatten § 46 Haftung
§ 23 Entfällt
§ 24 Entfällt
§ 25 Außergewöhnliche Belastungen D. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 25 a Außergewöhnliche Belastungen in besonderen § 47 Lohnsteuerbescheinigung
Fällen § 48 Lohnzettel
§ 25 b Freibeträge für besondere Fälle § 49 Behörden
§ 26 Pauschbeträge für Körperbehinderte
§ 26 a Altersfreibetrag
§ 26 b Verluste bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs
§ 27 Art der Berücksichtigung §§ 50
§ 27 a Art der Berücksichtigung bei Ehegatten bis 52 Außenprüfung
§ 28 Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen § 53 Verpflichtung des Arbeitgebers
§ 28 a Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten § 54 Verpflichtung des Arbeitnehmers
Fällen § 55 Mitwirkung der Versicherungsträger
IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs
A.Allgemeines VI. Ubergangs- und Scblußbestimmungen
§ 29 Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuer- § 56 Anrufungsauskünfte
karte § 57 Zuständigkeit in besonderen Fällen
§ 30 Einbehaltung der Lohnsteuer § 58 Anwendungszeitraum
§ 31 Lohnkonto § 59 Geltung im Land Berlin
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 399
I. Arbeit.nehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn (3) Zum Arbeitslohn gehören auch
1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 7 und 8
§ 1 Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder
seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgange-
Arbeitnehmer, Arbeitgeber
nen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die
(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG, Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit ge-
§ 14 Abs. 2 SlAnpG) währt werden;
(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz 2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Perso-
vorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5 unbe- nen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der
schränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzu-
Personen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen stellen (Zukunftsicherung), auch wenn auf die
Aufenthalt im Inland haben (§ 38), sind ebenfalls Leistungen aus der Zukunftsicherung kein Rechts-
unbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die beschränkte anspruch besteht. Voraussetzung ist, daß der
Lohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40. Arbeitnehmer der Zukunftsicherung ausdrücklich
(2) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent- oder stillschweigend zustimmt. Diese Ausgaben
lichem oder privatem Dienst angestellt oder be- gehören nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie im
schäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienst- Kalenderjahr insgesamt 312 Deutsche Mark über-
verhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis steigen. Ubernimmt der Arbeitgeber Ausgaben,
Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind aurh die die der Arbeitnehmer auf Grund einer eigenen
Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeits- gesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat, so ge-
lohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechts- hören diese Ausgaben in voller Höhe zum Ar-
vorgängers beziehen. beitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für mehrere
Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Perso-
(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn nen (Sammelversicherung, Pauschalversicherung)
der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete
(öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushalts- Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu
vorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres der gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzu-
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit- teilen. Ausgaben für die Zukunftsicherung, die
gebers steht oder im geschäftlichen Organismus des nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich- Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten
tet ist. Versorgung zu verschaffen (Rückdeckung des
(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und Arbeitgebers), gehören nicht zum Arbeitslohn;
sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selb-
3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des
ständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen
Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienst-
Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit
verhältnisses gewährt werden, z. B. Zuschüsse im
es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und
Krankheitsfall;
sonstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerbare
Entgelte). 4. ,besondere Entlohnungen für Dienste, die über die
§ 2 regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden,
z. B. Entlohnung für Uberstunden, Uberschichten,
Arbeitslohn Sonntagsarbeit. Die Vorschriften des § 32 a blei-
(§ 2 Abs. :3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG) ben unberührt;
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem 5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem Arbeit gewährt werden;
früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind
6. Entschädigungen für Nebenämter und Neben-
alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.
beschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhält-
Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder
nisses.
laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch
auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder (4) Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben des
Form sie gewährt werden. Arbeitgebers für die Zukunftsicherung des Arbeit-
(2) Zum Arbeitslohn gehören nehmers, soweit sie auf Grund gesetzlicher Ver-
pflichtung geleistet werden. Der Beitragsteil, den der
1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen,
Arbeitgeber an einen krankenversicherungspflichti-
Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus
gen Arbeitnehmer für die Krankenversicherung bei
einem Dienstverhältnis;
einer Ersatzkasse leistet, ist bis zur Hälfte des Ge-
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen- samtbeitrags zur Krankenversicherung bei der Er-
gelder und andere Bezüge und Vorteile für eine satzkasse steuerfrei.
frühere Dienstleistung, gleichgültig, ob sie dem
zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechts- (5) Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zu-
nachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teil- kunftsicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflich-
weise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugs- tung geleistet werden, werden gleichgestellt Zu-
berechtigtf!n oder seines Rechtsvorgängers beru- schüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des
hen, gehören nicht zum Arbeitslohn. Arbeitnehmers
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
1. für eine Lebensversicherung, soweit nicht festgestellt wird, daß sie für Ver-
2. für die freiwillige Weiterversicherung in der dienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden
oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,
geselzlichen Rentenversicherung der Angestell-
ten, offenbar übersteigen;
3. für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder 2. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-
Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe, vergütungen und Umzugskostenvergütungen;
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs- 3. die Beträge, die den im privaten Dienst angestell-
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be- ten Personen -für Reisekosten und für dienstlich
freit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit
steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der sie die durch die Reise oder den Umzug entstan-
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver- denen Mehraufwendungen nicht übersteigen;
sicherung der Angestellten die Hälfte und bei Be- 4. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-
freiung von der Versicherungspflicht in der knapp- geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-
schaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der laufende Gelder), und die Beträge, durch die Aus-
Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht lagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der ersetzt werden (Auslagenersatz);
als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der
5. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten
gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten
gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch
oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu
hierauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im
zahlen wäre.
Kalenderjahr nicht übersteigen.
(6) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn
entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie § 5
vorbehaltlich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und Jubiläumsgeschenke
der §§ 35 a, 35 b aus dem Arbeitslohn zu berechnen,
der nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten (§ 3 Ziff. 52 EStG)
Nettobetrag ergibt. (1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an
§ 3
Arbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen
Sachbezüge Dienstverhältnis stehen, anläßlich eines Arbeitneh-
(§ 8 EStG) merjubiläums, soweit sie die folgenden Beträge nicht
übersteigen:
(1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen,
gehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung, 1. bei einem lüjährigen Arbeit-
freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu- nehmerjubiläum . . . . . . . . . . 600 Deutsche Mark,
taten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem 2. bei einem 25jährigen Arbeit-
Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer- nehmerjubiläum .......... 1 200 Deutsche Mark,
tung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise 3. bei einem 40jährigen Arbeit-
des Verbrauchsorts maßgebend. nehmerjubiläum . . . . . . . . . . 1 800 Deutsche Mark,
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen 4. bei einem 50- oder 60jähri-
obersten Landesbehörden können den Wert von gen Arbeitnehmerjubiläum 2 400 Deutsche Mark.
bestimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung von
Durchschnittswerten festsetzen und bekanntgeben. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der
Sie können die Festsetzung und Bekanntgabe den Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden
Oberfinanzdirektionen übertragen. Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen
Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen
Grundsätzen verfährt.
§ 4
(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen, nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine
Umzugskostenvergütungen, durchlaufende Gelder, Arbeitnehmer anläßlich seines Geschäftsjubiläums,
Trinkgelder soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen
(§ 3 Ziff. 12, 13, 16, 50, 51 EStG) Monatslohn, höchstens 1 200 Deutsche Mark, nicht
übersteigen und gegeben werden, weil das Geschäft
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht 25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren besteht.
1. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der
Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landes- Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden
gesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder Zeiträume bei allen Geschäftsjubiläen nach einheit-
landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Be- lichen Grundsätzen verfährt.
stimmung oder von der Bundesregierung oder
einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung § 6
festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung Sonstige steuerfreie Einnahmen
im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das glei-
che gilt für andere Bezüge, die als Aufwands- (§ 3 EStG)
entschädigung aus öffentlichen Kassen an öffent- Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-
liche Dienste leistende Personen gezahlt werden, dem nicht
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 401
1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das triebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden
Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und sind, wenn die Abfindung unter Berücksichti-
das Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistun- gung der bezeichneten Vorschriften dem Grunde
gen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit nach berechtigt ist und 12 Monatsverdienste,
sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder unter den in § 10 Abs. 2 des Kündigungsschutz-
zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung gesetzes bezeichneten Voraussetzungen 15 oder
der Empfänger gewährt werden; 18 Monatsverdienste, nicht übersteigt;
2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen 8. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilf en auf
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell- Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-
ten, aus der Knappschaftsversicherung und auf sung aus einem Dienstverhältnis;
Grund der Beam ten-(pensions-) gesetze; 9. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-
3. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes- teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfs-
grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län- bedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck
der und der Vollzugspolizei der Länder und bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbil-
Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi- dung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar
nalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzu-
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen schläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der
überlassenen Dienstkleidung, Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähn-
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent- licher Vorschriften gewährt werden;
schädigungen für die Dienstkleidung der zum 10. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an
Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt
Verpflichteten und für dienstlich notwendige werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be-
Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der trag von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbei-
Kriminalpolizei, hilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig;
und der Geldwert der im Einsatz unentgelt- 11. der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14
lich abgegebenen Verpflegung, des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand- Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundes-
lung, der freien Krankenhauspflege, des freien gesetzbl. I S. 315);
Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der 12. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,
freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe- die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-
frauen und unterhaltsberechtigter Kinder; nis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus
4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür- dem ersten Dienstverhältnis - im Monat De-
sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 zember zufließen (Weihnachts-Freibetrag);
Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst- 13. Entschädigungen auf Grund des Kriegsgefange-
leistende auf Grund des § 35 des Gesetzes über nenen tschädigungsgesetzes;
den zivilen Ersatzdienst erhalten;
14. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-
5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften denten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge-
aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an währten Zuwendungen an besonders verdiente
Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä- Personen oder ihre Hinterbliebenen;
digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-
digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleich- 15. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über
gestellte Personen gezahlt werden, soweit es Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957
sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;
Dienstzeit gewährt werden; 16. Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der
6. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei- Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I
stungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz- s. 578);
licher Vorschriften zur Wiedergutmachung natio- 17. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-
nalsozialistischen Unrechts gewährt werden. Die geldgesetzes oder nachträglich auf Grund der
Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wieder- durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen
gutmachungsgründen neu begründeten oder Kindergeldgesetze gewährt werden;
wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von
Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, 18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeitnehmer
die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt bestimmter Vertretungen, Organisationen, Ge-
oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt; meinschaften und Einrichtungen nach Maßgabe
des § 3 Ziff. 29 bis 40, 55 und 57 des Einkom-
7. Abfindungen wegen Entlassung aus einem mensteuergesetzes;
Dienstverhältnis auf Grund der §§ 9 und 10 des
Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Be- 19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, als
triebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den Ver-
Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienst- trägen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
verhältnis, die in einem Vergleich sowie in zusteht (§ 9 des Steueranpassungsgesetzes);
einem Interessenausgleich, einer Einigung oder 20. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-
einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des Be- Abkommens gezahlt werden;
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
21. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen 29. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10
aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfergesetzes
es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han- vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549).
delt, die wcg(m der Bedürftigkeit des Künstlers
gezahlt werden;
22. Stipendien, die unmittelbi.H aus öffentlichen Mit- § 6a
teln oder von zwischenstaatlichen oder über- Arbeitnehmer-Freibetrag
staatlichen Einrichtungen, denen die Bundesre-
publik Deutschland als Mitglied angehört, zur (§ 19 Abs. 2, § 39 Abs. 1 EStG)
Förderung der Forschung oder zur Förderung Arbeitnehmer erhalten beim Steuerabzug vom
der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- Arbeitslohn einen Arbeitnehmer-Freibetrag von 240
bildung oder Fortbildung gewährt werden. Das Deutsche Mark jährlich, höchstens jedoch einen Be-
gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 trag in Höhe des Arbeitslohns. Der Arbeitnehmer-
bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, Freibetrag wird in der J ahreslohnsteuertabelle und
die von einer Körperschaft des öffentlichen in den Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchent-
Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder liche und tägliche Lohnzahlungen berücksichtigt(§ 32
von einer Körperschaft, Personenvereinigung Abs. 1).
oder Vermögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1
Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben
werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist,
daß § 6b
a) die Stipendien einen für die Erfüllung der Besteuerung von Versorgungsbezügen
Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung (§ 19 Abs. 3, § 39 Abs. 4 Ziff. 6 EStG)
des Lebensunterhalts und die Deckung des
Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag (1) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in
nicht übersteigen und nach den vom Geber Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens
erlassenen Richtlinien vergeben werden, jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche
Mark im Kalenderjahr, steuerfrei. Versorgungs-
b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem bezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren
Stipendium nicht zu einer bestimmten wis- Dienstleistungen, die
senschaftlichen oder künstlerischen Gegen-
leistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit 1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-
verpflichtet ist, haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
c) bei Stipendien zur Förderung der wissen- a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-
schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung chender gesetzlicher Vorschriften,
im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-
eines solchen Stipendiums der Abschluß der perschaften, Anstalten oder Stiftungen des
Berufsausbildung des Empfängers nicht län- öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
ger als zehn Jahre zurückliegt; Verbänden von Körperschaften
23. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg- oder
mannsprämien; 2: in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-
24. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge- grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit
setz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;
Satz 2 steuerpflichtig sind; Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze
gewährt werden, gelten erst dann als Versor-
25. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der gungsbezüge, wenn . der Steuerpflichtige das
Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I 62. Lebensjahr vollendet hat.
s. 177);
(2) Werden Versorgungsbezüge als laufender
26. der Vorteil aus der Uberlassung von eigenen Arbeitslohn gezahlt, so bleiben 25 vom Hundert der
Aktien an Arbeitnehmer zu einem Vorzugskurs Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 200 Deutsche
nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Mark monatlich, steuerfrei. Werden Versorgungs-
steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des bezüge als sonstige Bezüge gezahlt, so ist § 35 an-
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei zuwenden. Werden laufende Versorgungsbezüge
Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh- erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr
mer in der Fassung vom 10. Oktober 1967 (Bun- bereits Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge ge-
desgesetzbl. I S. 977);
währt worden sind, so darf der Arbeitgeber den
27. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun- steuerfreien Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark
gen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer bei den lauf enden Bezügen nur berücksichtigen, so-
des Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß weit er sich bei den sonstigen Bezügen nicht aus-
von Stillegungs-, Einschränkungs- oder Umstel- gewirkt hat.
lungsmaßnahmen;
(3) Durch die Vorschriften des Absatzes 2 wird
28. die Unterschiedsbeträge, die nach § 17 Abs. 1 des die steuerliche Behandlung der Versorgungsbezüge
Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und b~i einer Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 787) gezahlt werden; anlagung zur Einkommensteuer nicht berührt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 403
II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten 3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III
oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,
§ 7 wenn sie nicht mindestens vier Monate vor Beginn
Verpflichtung der Gemeindebehörde des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarten
und des Arbeitnehmers gelten, das 49. Lebensjahr vollendet haben und
ihnen kein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).
(§§ 38, 39 EStG)
(1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach- (6) Die Steuerklasse II und die Zahl der Kinder,
stehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
des Ergebnisses der Personenstandsaufnahme gleich- steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,
zeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei) oder, die
wenn eine Personenstandsaufnahme nicht durchge- 1. ledig oder geschieden sind oder
führt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder 2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III
sonst geeigneter Unterlagen unentgeltlich Lohn- (Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder
steuerkarten mit Wirkung für das folgende Kalen-
3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III
derjahr für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben,
oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,
die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme oder
an dem an dessen Stelle bestimmten Stichtag in wenn sie mindestens vier Monate vor Beginn des
ihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn- Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarten gelten,
lichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie zu die- das 49. Lebensjahr vollendet haben oder ihnen ein
sem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis stehen oder Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).
nicht. Die für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörden können im Einvernehmen (7) Die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder,
mit dem Bundesminister der Finanzen aus Verein- für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
fachungsgründen Ausnahmen zulassen. steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,
die
(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag 1. verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-
Lohnsteuerkarten auszuschreiben schränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd
1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste (Urkartei) getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitneh-
aufzunehmen waren, ohne Rücksicht darauf, ob mers keinen Arbeitslohn bezieht;
sie tatsächlich aufgenommen worden sind, 2. verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener
2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeindebezirk Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent- steuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt
halt haben, es sei denn, daß nach Ziffer 1 eine nicht dauernd getrennt gelebt haben,
andere Gemeindebehörde zuständig ist.
a) für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr
(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn- folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
sitz haben, ist b) für spätere Kalenderjahre, in denen dem
1. bei verheirateten Arbeitnehmern, die nicht dau- Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag für ein
ernd getrennt leben, eine Lohnsteuerkarte von Kind zusteht, das aus der Ehe mit dem Ver-
der Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben, storbenen hervorgegangen ist oder für das
an dem ihre Familie sich befindet, mindestens einem der Ehegatten auch in dem
Kalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohn- ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung)
steuerkarte von der Gemeindebehörde des Orts zustand.
auszuschreiben, von dem aus sie ihrer Beschäfti-
gung nachgehen. (8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinder,
für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
Haben Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,
steht (§ 8), ist bei verheirateten Arbeitnehmern zu
einen gemeinsamen Wohnsitz noch nicht begründet,
bescheinigen, wenn beide Ehegatten unbeschränkt
so sind die Lohnsteuerkarten der Ehegatten von der
steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben
Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben, an dem
und beide Ehegatten im Kalenderjahr Arbeitslohn
sich die Wohnung der Ehefrau befindet.
beziehen. An Stelle der Steuerklasse IV ist auf der
(4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuer-
Lohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten klasse III und die Zahl der Kinder, für die dem Ar-
die Steuerklasse, den Familienstand und bei den beitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8), und
Steuerklassen II, III und IV die Zahl der beim Lohn- auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die
steuerabzug zu berücksichtigenden Kinder nach Maß- Steuerklasse V zu bescheinigen, wenn die Ehegatten
gabe der Absätze 5 bis 9 zu bescheinigen. bis zum Beginn des Kalenderjahrs, für das die Lohn-
steuerkarten gelten, dies beantragen.
(5) Die Steuerklasse I ist zu bescheinigen bei
Arbeitnehmern, die (9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse, des
Familienstandes und bei den Steuerklassen II, III
1. ledig oder geschieden sind oder und IV der Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu be-
2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III rücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis 8 und § 8)
(Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder sind unbeschadet der Vorschriften der §§ 12, 17 und
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
18 die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs 6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte,
maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte wirksam 7. Bemerkungen.
wird.
Das Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am
(10) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einae- 1. Dezember einzusenden.
tragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den
(3) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-
Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für das
karte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.
die Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeit-
nehmers ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, (4) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von
die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend dem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt-
bei der Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er gegeben; in diesem Muster kann die Eintragung
dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichti- eines Personenkennzeichens vorgesehen werden. Die
gung der Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
von Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer Landesbehörden und die Oberfinanzdirektionen sind
hat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Ge- berechtigt, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2
meindebehörde auf Verlangen vorzulegen. zuzulassen.
§ 8 § 10
Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren Aushändigung der Lohnsteuerkarten
(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4, § 39 Abs. 1 EStG} (§ 38 Abs. 2 EStG}
(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar- (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so
beitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kinder, die in dem durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten spä-
Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, testens am 31. Oktober im Besitz der Arbeitnehmer
lebend geboren wurden oder die zu Beginn dieses befinden.
Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollen- (2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuer-
det hatten, Kinderfreibeträge zu, und zwar auch karten sofort nach der Ausschreibung durch ihr
dann, wenn die Kinder eigene Einkünfte beziehen. Außendienstpersonal oder durch die Post den
(2) Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind Arbeitnehmern auszuhändigen. Sie hat, sobald die
1. eheliche Kinder, Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet ist,
dies öffentlich bekanntzumachen mit der Aufforde-
2. eheliche Stiefkinder, rung, die Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuer-
3. für ehelich erklärte Kinder, karten zu beantragen (§ 11).
4. Adoptivkinder,
5. nichteheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis
zur leiblichen Mutter}, § 11
6. Pfl2gekinder. Verpflichtung des Arbeitnehmers
§ 9 (§ 38 Abs. 2 EStG)
Verzeichnis der Lohnsteuerkarten Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zuständi-
gen Gemeindebehörde die Ausschreibung einer
(§ 38 Abs. 2 EStG}
Lohnsteuerkarte zu beantragen
(1) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh- 1. vor Beginn des Kalenderjahrs, wenn ihm die
mer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind Lohnsteuerkarte n:i'cht gemäß § 10 Abs. 2 zugeht,
in der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver-
2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn die
merk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die
Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1 aus-
Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird eine Urliste
nicht geführt, so ist der Vermerk StK in der Haus- geschrieben worden ist.
haltsliste und außerdem in der Urkartei an der dafür
vorgesehenen Stelle zugleich mit dem Jahr, für das
§ 12
die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
(2) Wird eine Urliste (Urkartei) oder eine Haus- Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
haltsliste nicht geführt, so hat die Gemeindebehörde (§ 38 Abs. 2 EStG)
über die von ihr ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (1) Die Gemeindebehörde hat für Arbeitnehmer,
ein Verzeichnis zu führen, das folgende Spalten ent- die erst im Laufe des Kalenderjahrs Arbeitslohn
halten muß:
beziehen, für das Kalenderjahr auf Antrag nach-
1. laufende Nummer, träglich eine Lohnsteuerkarte auszuschreiben und an
2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Wohnung), den Arbeitnehmer auszuhändigen. § 7 ist vorbehalt-
Geburtsdatum des Arbeitnehmers, lich der Vorschriften in den Absätzen 2 bis 5 anzu-
3. Steuerklasse und die auf der Lohnsteuerkarte wenden.
eingetragene Zahl der Kinder unter 18 Jahren, (2) Wird die Lohnsteuerkarte für den Ehegatten
4. Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet, ge- eines Arbeitnehmers ausgeschrieben, auf dessen
schieden}, Lohnsteuerkarte der Familienstand „ verheiratet"
5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und seines Ehe- und die Steuerklasse III bescheinigt sind, so hat die
gatten zu einer Religionsgesellschaft, Gemeindebehörde nach Wahl der Ehegatten
Nr. 38 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 405
1. im Abschni lt I mit Wirkung vom Beginn des bener Ehegatte zu Beginn oder im Laufe des Kalen-
Kalenderjahrs an die Steuerklasse V und im Ab- derjahrs unbeschränkt steuerpflichtig waren und
schnitt II mit Wirkung von dem Tag an, von dem nicht dauernd getrennt gelebt haben; als Familien-
der Ehegatte Arbeitslohn bezieht, die Steuer- stand ist „verwitwet" einzutragen.
klasse IV und die Zahl der Kinder, für die dem
(6) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer-
Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8),
karten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urlisten
oder oder die Haushaltslisten (§ 9 Abs. 1} oder das Ver-
2. die Steuerklasse V zeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten
zu bescheinigen. Die Steuerklasse IV darf aber nur (§ 9 Abs. 2) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein
bescheinigt werden, wenn gleichzeitig auf der Lohn- Verzeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-
steuerkarte des anderen Ehegatten mit Wirkung steuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 2 vor-
von dem Tag an, von dem sein Ehegatte Arbeitslohn geschriebenen Verzeichnis entspricht. Die Gemeinde-
bezieht, die Steuerklasse III in Steuerklasse IV ge- behörde ist verpflichtet, dem Finanzamt eine Ab-
ändert wird. schrift dieses Verzeichnisses vierteljährlich zur Er-
gänzung der Urliste (Urkartei} oder der Haushalts-
(3) Wird die Lohnsteuerkarte im Jahr der Ehe-
liste oder des Verzeichnisses der ausgeschriebenen
schließung für den Ehegatten eines Arbeitnehmers
Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 1 und 2) zu übersenden.
ausgeschrieben, auf dessen Lohnsteuerkarte die
Steuerklasse I oder II oder als einem Verwitweten (7) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wir-
oder Geschiedenen die Steuerklasse III bescheinigt kung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohn-
ist, so sind der Familienstand, die Steuerklasse und steuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.
die Zahl der Kinder entsprechend den Vorschriften
des § 7 Abs. 5, 6 und 7 Ziff. 2 nach den Merkmalen zu
bescheinigen, die vor der Eheschließung maßgebend § 13
waren. Das Recht der Ehegatten, eine Ergänzung der (entfällt)
Lohnsteuerkarte nach § 18 Abs. 1 zu beantragen,
bleibt unberührt.
§ 14
(4) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeit- Mehrere Lohnsteuerkarten
nehmer ausgeschrieben, dessen Ehe im laufe des
Kalenderjahrs aufgehoben oder geschieden wurde, (§ 39 Abs. 4 Ziff. 2 EStG}
so hat die Gemeindebehörde die Steuerklasse und Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitnehmer,
die Zahl der Kinder zu bescheinigen, die nach den der Arbeitslohn aus mehreren. gegenwärtigen oder
Vorschriften des § 7 Abs. 7 sowie der vorstehenden früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von ver-
Absätze 2 und 3 ohne die Auflösung der Ehe maß- schiedenen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder
gebend gewesen wären; dasselbe gilt, wenn die weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben und die
Ehegatten im laufe des Kalenderjahrs die dauernde Ausschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf den
Trennung herbeigeführt haben. Abweichend hier- zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten ist die
von sind bei einem Arbeitnehmer, dessen Ehe im Steuerklasse VI einzutragen.
Laufe des Kalenderjahrs aufgehoben oder geschie-
den wurde, im Abschnitt I mit Wirkung vom Be-
ginn des Kalenderjahrs an die Steuerklasse V und § 15
im Abschnitt II mit Wirkung von dem Tag an, von Weitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten
dem der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht, die
Steuerklasse III und die Zahl der Kinder zu be- (§ 38 Abs. 2 EStG)
scheinigen, wenn der andere Ehegatte im selben (1) Die weiteren Anordnungen und Bekannt-
Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von seinem machungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer-
neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und karten erlassen die Oberfinanzdirektionen.
beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anwei-
(5) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeit.: sungen des Finanzamts zur Durchführung der Lohn-
nehmer ausgeschrieben, dessen Ehegatte im Laufe steuer nachzukommen. Das Finanzamt kann erfor-
des Kalenderjahrs verstorben ist, so hat die Gemein- derlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anwei-
debehörde im Abschnitt I mit Wirkung vom Beginn sungen selbst vornehmen.
des Kalenderjahrs an als Familienstand „verheira-
tet" und die Steuerklasse V und im Abschnitt II mit
Wirkung vom Beginn des ersten, auf den Todestag § 16
des Ehegatten folgenden Kalendermonats an als Verlust der Lohnsteuerkarte
Familienstand „verwitwet" und die Steuerklasse III
. (§ 38 Abs. 2 EStG}
sowie die Zahl der Kinder, für die dem Arbeitneh-
mer ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8), zu bescheini- Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte
gen. War für den verstorbenen Ehegatten keine Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die
Lohnsteuerkarte ausgt~schrieben, so hat die Gemein- Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-
debehörde die Steuerklasse III und die Zahl der meindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens
Kinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfrei- drei Deutsche Mark, die der Gemeinde zufließt,
betrag zusteht (§ 8), zu bescheinigen. Voraussetzung ersetzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte ist
ist jeweils, daß der Arbeitnehmer und sein verstor- als „Ersatz-Lohnsteuerkarte" zu kennzeichnen.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
III. Änderung und Ergänzung Antrag kann bis zum 30. November des Kalender-
der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte jahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarten
gelten.
§ 17 (3) In einem Kalenderjahr kann jeweils nur ein
Verbot privater Änderungen Antrag nach den Absätzen 1 und 2 gestellt werden.
Das gilt nicht, wenn eine Änderung der nach Ab-
(§ 38 Abs. 2 EStG)
satz 1 oder Absatz 2 vorgenommenen Eintragung
(1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte deshalb beantragt wird, weil sich im Laufe des
dürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den Kalenderjahrs die Zahl der Kinder, für die dem
Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Perso- Arbeitnehmer Kinderfreibeträge zustehen oder zu
nen geändert oder ergänzt werden. gewähren sind, erhöht oder weil in den Fällen des
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die Absatzes 1 der Arbeitnehmer aus dem zweiten oder
nachweislich unrichtig sind, sind bis zum Ablauf des weiteren Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder
Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, auf weil in den Fällen des Absatzes 2 ein Ehegatte kei-
Antrag durch die Behörde, die die Eintragung vor- nen Arbeitslohn mehr bezieht.
genommen hat, zu ändern.
§ 17 a § 18
Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern Ergänzung der Lohnsteuerkarte
mit mehreren Dienstverhältnissen und bei Ehegatten, durch die Gemeindebehörde wegen Änderung
die beide Arbeitslohn beziehen der Steuerklasse und der Zahl der Kinder
(§ 39 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 EStG) (§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3, 4, Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2,
§ 40 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 EStG)
(1) Ist der Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis,
für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt wird, in (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die auf
einem Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs vor- der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse oder
aussichtlich niedriger als der Eingangsbetrag der die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder zu
Lohn.stufe, bis zu der in der Steuerklasse, die auf seinen Gunsten geändert hat, so ist die Lohnsteuer-
der ersten Lohnsteuerkarte eingetragen ist, Lohn- karte auf Antrag durch die Gemeindebehörde, die
steuer nicht erhoben wird, so hat das Finanzamt auf sie ausgeschrieben hat, entsprechend den Vorschrif-
Antrag des Arbeitnehmers den Unterschiedsbetrag ten in § 7 Abs. 6 bis 8 und § 12 Abs. 2 bis 5 zu
auf der ersten Lohnsteuer karte als Hinzurechnungs- ergänzen. Hat der Arbeitnehmer nach Ausschrei-
betrag und auf der zweiten oder weiteren Lohn- bung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt,
steuerkarte oder verteilt auf diese Lohnsteuerkarten so ist die Ergänzung durch die Gemeindebehörde
als steuerfreien Betrag einzutragen. des neuen Wohnsitzes vorzunehmen.
(2) Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, (2) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte
hat das Finanzamt auf gemeinsamen Antrag der kann bis zum 30. November des Kalenderjahrs ge-
Ehegatten die Eintragungen der Steuerklassen auf stellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.
den Lohnsteuerkarten wie folgt zu ändern: (3) Eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte ist nicht
1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten zulässig, wenn sie beantragt wird, weil im Laufe
die Steuerklasse IV bescheinigt, so sind diese Ein- des Kalenderjahrs
tragungen auf der Lohnsteuerkarte des einen 1. die Ehe des Arbeitnehmers aufgehoben oder ge-
Ehegatten in Steuerklasse III und auf der Lohn- schieden wurde oder weil die Ehegatten die
steuerkarte des anderen Ehegatten in Steuer- dauernde Trennung herbeigeführt haben,
klasse V zu ändern.
2. der Ehegatte des Arbeitnehmers verstorben ist,
2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten
die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte 3. ein Kindschaftsverhältnis zu einem noch nicht
des anderen Ehegatten die Steuerklasse V be- 18 Jahre alten Kind
scheinigt, so sind diese Eintragungen auf den a) erst durch die Eheschließung oder
Lohnsteuerkarten beider Ehegatten in Steuer- b) im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der
klasse IV zu ändern. im Laufe des Kalenderjahrs vollzogenen Ehe-
3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten schließung
die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte begründet worden ist, es sei denn, daß wegen der
des anderen Ehegatten die Steuerklasse V be- Eheschließung bereits eine Ergänzung der Steuer-
scheinigt, so ist die Eintragung der Steuer- klassen nach Absatz 1 vorgenommen worden ist.
klasse III auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe-
gatten in Steuerklasse V und die Eintragung der In den Fällen der Ziffern 1 und 2 bleibt die Anwen-
Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte des an- dung des § 17 a Abs. 2 unberührt. Die Ziffer 1 gilt
deren Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern. nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Auf-
hebung aufgelösten Ehe der andere Ehegatte im
Eine Änderung nach den Ziffern 1 bis 3 darf frühe- selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von
stens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und
an erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Der beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind;
Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 407
in diesen Fällen isl die auf der Lohnsteuerkarte ein- letzter Satz Buchstabe b eine Ergänzung der Lohn-
getragene Slcuerklasse auf Antrag in Steuer- steuerkarte wegen der Zahl der Kinder nicht vorge-
klasse III zu ändern. nommen werden darf, ist wegen der Kinder ein
steuerfreier Betrag in Höhe der halben Kinderfrei-
§ 18 a
beträge (§ 32 Abs. 2 Ziff. 4 des Einkommensteuer-
Ergänzung der Lohnsteuerkarte gesetzes) auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, so-
durch das Finanzamt wegen Änderung weit nicht die Kinderfreibeträge nur einem der
der Steuerklasse und der Zahl der Kinder Ehegatten zustehen oder zu gewähren sind. Für die
(§ 32 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, 2 und 3 EStG)
Berechnung des steuerfreien Betrags sind die Kinder-
freibeträge anzusetzen, die sich für diese Kinder
(1) Dem unbeschränkt lohnsfouerpflichtigen Ar- nach der Zahl aller Kinder der Ehegatten, für die
beitnehmer (§ 1 Abs. l) werden Kinderfreibeträge die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von
auf Antrag gewährt Kinderfreibeträgen vorliegen, ergeben; dabei sind
1. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die zu Beginn des Kalen- zuerst die Kinder zu berücksichtigen, für die ein
derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, das Kinderfreibetrag einem der Ehegatten oder beiden
18. Lebensjahr vollendet, aber das 27. Lebensjahr Ehegatten in voller Höhe zusteht oder gewährt
noch nicht vollendet haben, wenn sie im Kalen- wird.
derjahr mindestens vier Monate (4) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer hat das
a) überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers Finanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die
unterhalten und für einen Beruf ausgebildet Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn der Arbeit-
werden oder nehmer und sein verstorbener Ehegatte im Zeit-
b) Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, sofern die punkt seines Todes unbeschränkt steuerpflichtig
Berufsausbildung durch die Einberufung zum waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd ge-
Wehrdienst unterbrochen worden ist und der trennt gelebt haben und dem Arbeitnehmer ein
Arbeitnehmer vor der Einberufung die Kosten Kinderfreibetrag für ein Kind (Absatz 1) gewährt
des Unterhalts und der Berufsausbildung über- wird, das aus der Ehe mit dem Verstorbenen her-
wiegend getragen hat, oder vorgegangen ist oder für das mindestens einem der
c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ehegatten auch in dem Kalenderjahr, in dem der
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfreibetrag
(Kinderermäßigung) zustand oder auf Antrag zu
sozialen Jahres leisten;
gewähren war. Als Familienstand ist „verwitwet"
2. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die wegen körperlicher einzutragen.
oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig
sind, wenn dem Arbeitnehmer für die Kinder ein (5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb
Kinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder im eines Monats die Berichtigung seiner Lohnsteuer-
Kalenderjahr mindestens vier Monate überwie- karte zu beantragen, wenn
gend auf Kosten des Arbeitnehmers unterhalten 1. sich im Laufe des Kalenderjahrs ergibt, daß die
werden. eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im
Voraussetzung für die Gewährung des Kinderfrei- Sinne des Absatzes 1 letzter Satz den Betrag von
betrags ist, daß die eigenen Einkünfte und Bezüge 7 200 Deutsche Mark übersteigen werden oder ,
des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts 2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziff. 1 oder 2
und seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet weggefallen sind, es sei denn, daß die Voraus-
sind, im Kalenderjahr nicht mehr als 7 200 Deutsche setzungen mindestens vier Monate im Kalender-
Mark betragen. jahr bestanden haben.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht
vor, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte durch das
nach, so ist die Berichtigung von Amts wegen vor-
Finanzamt zu ergänzen. Es ist die Steuerklasse und
zunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zweck
Zahl der Kinder zu bescheinigen, die bei dem Arbeit-
die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Verlangen
nehmer nach den Vorschriften des § 7 Abs. 6 bis 8
vorzulegen.
und des § 12 Abs. 2 bis 5 zu bescheinigen wären,
wenn die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht voll- (6) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte
endet hätten. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um vermerken, daß die Gewährung des Kinderfrei-
ein Kind handelt, zu dem das Kindschaftsverhältnis betrags vorläufig erfolgt, wenn nicht oder nur
a) erst im Laufe des Kalenderjahrs durch die Ehe- schwer überblickt werden kann, ob die Voraus-
schließung oder setzungen des Absatzes 1 Ziff. 1 oder 2 mindestens
vier Monate im Kalenderjahr bestehen oder ob die
b) im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der im eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Sinne
Laufe des Kalenderjahrs vollzogenen Eheschlie- des Absatzes 1 letzter Satz den Betrag von 7 200
ßung Deutsche Mark nicht übersteigen. Ergibt sich nach
begründet worden ist, es sei denn, daß wegen der Ablauf des Kalenderjahrs, daß die Voraussetzungen
Eheschließung eine Änderung des Familienstands des Absatzes 1 für die Gewährung des Kinderfrei-
und der Steuerklasse nach § 18 Abs. 1 vorgenommen betrags nicht vorgelegen haben, so wird die zuwenig
wurde. einbehaltene Lohnsteuer nachgefordert. Die Nach-
(3) In den Fällen, in denen nach § 18 Abs. 3 Ziff. 3 forderung unterbleibt, wenn der nachzufordernde
Buchstabe b sowie nach dem vorstehenden Absatz 2 Betrag 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(7) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte 2. das Finanzamt, wenn die bezeichneten Unterlagen
kann bis zum 30. November des Kalenderjahrs ge- bei ihm noch nicht eingegangen sind, eine von
stellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der
Unterlagen in diesen nachzutragen.
§ 18b
Die Vorschrift in § 9 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend
Zeitliche Wirksamkeit anzuwenden.
(§ 39 Abs. 2 EStG)
§ 20
(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-
Werbungskosten
mers geändert (§§ 17, 17 a Abs. 2) oder· ergänzt
(§§ 18, 18 a Abs. 1, 2 und 4), so ist der Zeitpunkt einzu- (§§ 9, 9 a Ziff. 1, §§ 12, 40 EStG)
tragen, von dem an die Änderung oder Ergänzung gilt. (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-
Als Zeitpunkt kommt vorbehaltlich der Vorschriften bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu
des § 12 Abs. 2 und 5 und des§ 17 a Abs. 2 vorletzter berücksichtigen sind, 564 Deutsche Mark im Kalen-
Satz der Tag in Betracht, an dem alle Voraussetzun- derjahr übersteigen, so hat das für seinen Wohnsitz
gen für die Änderung oder die Ergänzung der Lohn- zuständige Finanzamt den übersteigenden Betrag
steuerkarte erstmalig vorhanden waren; in den Fäl- auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.
len des § 18 a Abs. 3 gelten die Vorschriften des Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer nachzuweisen
§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 4. Es darf jedoch kein Tag oder, falls das nicht möglich ist, glaubhaft zu machen,
eingetragen werden, der vor dem Beginn des Kalen- wieviel Werbungskosten ihm voraussichtlich im
derjahrs liegt, für das die Lohnsteuerkarte ausge- Kalenderjahr erwachsen werden.
schrieben ist. Das Finanzamt hat bei einer Ergän-
zung nach § 18 a Abs. 2 und 4 auf der Lohnsteuer- (2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die
karte zu vermerken, daß die Ergänzung auf Widerruf Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-
erfolgt. In den Fällen des § 18 a Abs. 5 ist die Be- haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind alle
richtigung der Lohnsteuerkarte rückwirkend auf den Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit
Zeitpunkt vorzunehmen, von dem an die Ergänzung sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach
nach§ 18 a Abs. 2 und 4 gegolten hat. der Verkehrsauffassung durch die allgemeine Le-
bensführung bedingt sind. Keine Werbungskosten
(2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuer- sind die Aufwendungen für die Lebensführung, die
karte (Absatz 1, § 12 Abs. 2 und 5) gilt erstmals die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
1. für den laufenden Arbeitslohn des Lohnzahlungs- des Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die
zeitraums, in dem der auf der Lohnsteuerkarte Aufwendungen zur Förderung der Tätigkeit des
eingetragene Tag fällt, von dem an die Eintra- Arbeitnehmers gemacht werden. Als Werbungs-
gung gilt, kosten kommen insbesondere in Betracht
2. für sonstige Bezüge, die ab dem Tag zufließen, 1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-
von dem an die Eintragung gilt. verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt·
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
(3) Hat die Änderung oder Ergänzung der Lohn-
steuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden 2. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten
Zeitpunkts rückwirkende Kraft {Absatz 1, § 12 Abs. 2 zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahr-
und 5), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf ten mit einem eigenen Kraftfahrzeug werden die
Antrag durch das Finanzamt erstattet; zuwenig ein- Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem das
behaltene Lohnsteuer kann das Finanzamt vom Kraftfahrzeug benutzt wird, nur in Höhe der fol-
Arbeitnehmer nachfordern. Die Erstattung oder die genden Pauschbeträge anerkannt:
Nachforderung entfällt, soweit nach § 28 Satz 2 ein a) bei Benutzung eines
Ausgleich durch den Arbeitgeber vorgenommen Kraftwagens 0,36 Deutsche Mark
wird. Die Nachforderung durch das Finanzamt unter-
b) bei Benutzung eines
bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche
Motorrads oder Motor-
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. 0,16 Deutsche Mark
rollers
§ 19 für jeden Kilometer, den die Wohnung von der
Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung
Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte
der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Stra-
(§ 38 Abs. 2 EStG} ßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeit-
In den Fällen des § 17 Abs. 2 und der §§ 18, 18 a nehmer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen
hat die danach zuständige Behörde dafür zu sorgen, Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug
daß die Änderung in der Urliste {Urkartei} oder zur Verfügung gestellt, so kann der Arbeitneh-
Haushaltsliste {§ 9 Abs. 1) oder in dem Verzeichnis mer höchstens die in Satz 2 bezeichneten Beträge
der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2) geltend machen;
vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat 3. notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-
l. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten beitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushalts-
Unterlagen bereits an das Finanzamt abgeliefert führung entstehen. Eine doppelte Haushaltsfüh-
sind, diesem eine von ihr vorgenommene Ände- rung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb
rung der Lohnsteuerkarte zum Vermerk in den des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand
Unterlagen mitzuteilen, unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfti-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 409
gungsort wohnt. Aufwendungen für Fahrten vom 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-
Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Haus- tungsgründen beruhende Renten und dauernde
stands und zurück (Familienheimfahrten) können Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaft-
jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchent- lichem Zusammenhang stehen, die bei der Ver-
lich als Werbungskosten abgezogen werden. Bei anlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten
Familienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug kann nur der Anteil abgezogen werden, der
ist je Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Ein-
des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungs- kommensteuergesetzes aufgeführten Tabelle er-
ort Ziffer 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Bei gibt. In den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber letzter Satz des Einkommensteuergesetzes kann
zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug ist Zif- nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift
fer 2 letzter Satz entsprechend anzuwenden; vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist,
4. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und abgezogen werden.
übliche Berufskleidung);
2. Beiträge und Versicherungsprämien zu Kran-
5. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirt- ken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu
schaftsguts, dessen Verwendung oder Nutzung den gesetzlichen Rentenversicherungen und der
durch den Arbeitnehmer zur Erzielung von Ar- Arbeitslosenversicherung, zu Versicherungen
beitslohn sich erfahrungsgemäß über einen Zeit- auf den Erlebens- oder Todesfall und zu Wit-
raum von mehr als einem Jahr erstreckt. wen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen.
Beiträge und Versicherungsprämien an solche
(3) Abweichend von Absatz 2 Ziff. 2 Satz 2 und 3
Versicherungsunternehmen, die weder ihre Ge-
und Ziff. 3 Satz 4 und 5 werden
schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben,
1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er- sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diesen
werbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert be- Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbe-
trägt, trieb im Inland erteilt ist. Für die Anzeigepflich-
2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er- ten des Versicherungsunternehmens und des
werbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber Arbeitnehmers gelten die entsprechenden Vor-
mindestens 50 vom Hundert beträgt und die er- schriften der Einkommensteuer-Durchführungs-
heblich gehbehindert sind, verordnung. Beiträge zu Versicherungen auf den
Erlebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-,
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen auf
und für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch- Grund von Verträgen, die nach dem 31. Dezem-
lichen Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzun- ber 1958 abgeschlossen worden sind, sind nur
gen der Ziffern 1 und 2 sind durch amtliche Unter- dann zu berücksichtigen, wenn
lagen nachzuweisen.
a) bei vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Ver-
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 und 3 und trägen der Vertrag bei einmaliger Beitrags-
des Absatzes 3 ist der Arbeitnehmer verpflichtet, leistung zu Beginn des Vertrags (Einmal-
unverzüglich die Berichtigung seiner Lohnsteuer- beitrag) für die Dauer von mindestens zehn
karte zu beantragen, wenn er das Kraftfahrzeug Jahren oder bei laufender Beitragsleistung
nicht mehr oder in wesentlich geringerem Umfang, für die Dauer von mindestens fünf Jahren
als bei der Eintragung des steuerfreien Betrags an- abgeschlossen worden ist,
genommen, für Fahrten zwischen Wohnung und Ar-
beitsstätte oder zu Familienheimfahrten verwendet. b) bei nach dem 30. Juni 1965 und vor dem
§ 18 a Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen
der Vertrag bei einmaliger Beitragsleistung
§ 20a zu Beginn des Vertrags (Einmaibeitrag) für
die Dauer von mindestens zehn Jahren oder
Sonderausgaben bei laufender Beitragsleistung für die Dauer
(§§ 10, 10 b, 10 c Ziff. 1, von mindestens sieben Jahren abgeschlossen
§§ 12, 40, 52 Abs. 7, 8 und 11 EStG) worden ist; Beiträge zu Lebensrisikoversiche-
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Son- rungen, die nur für den Todesfall eine Lei-
derausgaben (Absatz 2) 936 Deutsche Mark im Ka- stung vorsehen, sind ohne Rücksicht auf die
lenderjahr übersteigen, so hat auf Antrag das für Vertragsdauer Sonderausgaben,
seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über- c) bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse-
steigenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte als nen Verträgen der Vertrag für die Dauer von
steuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag hat der mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden
Arbeitnehmer nachzuweisen oder, falls das nicht ist. Hat der Arbeitnehmer zur Zeit des Ver-
möglich ist, glaubhaft zu machen, wieviel Sonder- tragsabschlusses das 48. Lebensjahr voll-
ausgaben ihm voraussichtlich im Kalenderjahr er- endet, so verkürzt sich bei laufender Bei-
wachsen werden. Für Ehegatten gelten die Vor- tragsleistung die Mindestvertragsdauer von
schriften des § 22 Abs. 2. 12 Jahren um die Zahl der angefangenen
(2) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen- Lebensjahre, um die er älter als 48 Jahre ist,
dungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch · höchstens jedoch auf sieben Jahre. Beiträge
Werbungskosten sind: zu Lebensversicherungen, die nur für den
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Todesfall eine Leistung vorsehen, können lohn auszugehen, der sich nach Kürzung um
ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer abge- den Weihnachts-Freibetrag, den Arbeitnehmer-
zogen werden. Freibetrag, den steuerfreien Betrag von Ver-
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von sorgungsbezügen und um die Werbungskosten
Baudarlehen. Beiträge an Bausparkassen, die ergibt. Etwaige weitere Einkünfte des Arbeit-
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im nehmers und seines von ihm nicht dauernd ge-
Inland haben, sind nur dann abzqgsfähig, wenn trennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen
diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Ge- Ehegatten sind vorbehaltlich der Vorschriften
schäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Für die An- des § 22 Abs. 3 dem sich danach ergebenden
zeigepflichten der Bausparkasse und des Arbeit- Betrag hinzuzurechnen. Welche Aufwendungen
nehmers gelten die entsprechenden Vorschrif- der Förderung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke
ten der Einkommensteuer-Durchführungsverord- dienen, richtet sich nach den entsprechenden
nung. Beiträge auf Grund von nach dem 8. März Vorschriften der Einkommensteuer-Durchfüh-
1960 abgeschlossenen Verträgen, die nach Ab- rungsverordnung.
lauf von vier Jahren seit Vertragsabschluß ge- 11. Beiträge und Spenden an politische Parteien im
leistet werden, können nur insoweit berücksich- Sinne des § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe
tigt werden, als sie das Eineinhalbf ache des von insgesamt 600 Deutsche Mark im Kalender-
durchschnittlichen Jahresbetrags der in den jahr und vorbehaltlich der Vorschriften des § 22
ersten vier Jahren geleisteten Beiträge im Ka- Abs. 3 bei Ehegatten, die beide unbeschränkt
lenderjahr nicht übersteigen. steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
4. Kirchensteuern. leben, bis zur Höhe von insgesamt 1 200 Deut-
sche Mark im Kalenderjahr.
5. Vermögensteuer.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den
6. Die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus- Ziffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist, daß
gleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Ver- sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-
mögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre-
und der Kreditgewinnabgabe. dits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Ziffern 2
7. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze. und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf von fünf
Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß
8. Steuerberatungskosten. des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe lau-
9. Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine fend und gleichbleibend geleistet werden. Die in der
Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in Ziffer 2 bezeichneten Aufwendungen sind nicht ab-
einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deut- zugsfähig, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen im
sche Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag er- Sinne des § 2 Abs. 4 und 5 in unmittelbarem wirt-
höht sich auf 1 200 Deutsche Mark, wenn der schaftlichem Zusammenhang stehen.
Arbeitnehmer wegen der Ausbildung oder Wei-
(3) Für Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 2
terbildung außerhalb des Orts untergebracht ist,
Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende:
in dem er einen eigenen Hausstand unterhält.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn 1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu einem
dem Arbeitnehmer Aufwendungen für eine Be- Jahresbetrag von 1 100 Deutsche Mark in voller
rufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehe- Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
gatten erwachsen; in diesem Fall können die Dieser Betrag erhöht sich vorbehaltlich der Vor-
Beträge von 900 Deutsche Mark und 1 200 Deut- schriften des § 22 Abs. 3 um 1 100 Deutsche Mark
sche Mark für den in der Berufsausbildung oder für den nicht dauernd getrennt lebenden, unbe-
Weiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt schränkt steuerpflichtigen Ehegatten und um je
nur einmal abgezogen werden. Als Aufwendun- 500 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinne des
gen für eine Berufsausbildung gelten auch Auf- § 8 Abs. 2, für das dem Arbeitnehmer ein Kinder-
wendungen für eine hauswirtschaftliche Aus- freibetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird.
oder Weiterbildung. Zu den Aufwendungen für 2. Vollendet der Arbeitnehmer oder sein nicht
eine Berufsausbildung oder Weiterbildung ge- dauernd von ihm getrennt lebender, unbeschränkt
hören nicht Aufwendungen für den Lebens- steuerpflichtiger Ehegatte mindestens vier Mo-
unterhalt, es sei denn, daß es sich um Mehrauf- nate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das
wendungen handelt, die durch eine auswärtige die Lohnsteuerkarte gilt, das 49. Lebensjahr, so
Unterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen. erhöhen sich vorbehaltlich der Vorschriften des
10. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, § 22 Abs. 3 die in Ziffer 1 bezeichneten Beträge
religiöser, wissenschaftlicher und staatspoliti- von je 1 100 Deutsche Mark auf je 2 200 Deutsche
scher Zwecke und der als besonders förderungs- Mark und von je 500 Deutsche Mark auf je
würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis 1 000 Deutsche Mark.
zur Höhe von insgesamt fünf vom Hundert des 3. Ubersteigen die Aufwendungen die in den Zif-
Arbeitslohns. Für wissenschaftliche und staats- fern 1 und 2 bezeichneten Beträge, so kann der
politische Zwecke erhöht sich der Vomhundert- darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höch-
satz von fünf um weitere fünf vom Hundert. Für stens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in den
die Berechnung des Höchstbetrags der hiernach Ziffern 1 und 2 bezeichneten Beträge berücksich-
abzugsfähigen Ausgaben ist von dem Arbeits- tigt werden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 411
4. Vor Anwendung der Ziffern 1 bis 3 sind Sonder- hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag, ver-
ausgaben im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 2 bis zu mindert jeweils um die schon bei der ersten Lohn-
1 000 Deutsche Mark, und vorbehaltlich der Vor- steuerkarte berücksichtigten Werbungskosten und
schriften des § 22 Abs. 3 bei Ehegatten, die nicht Sonderausgaben, in entsprechender Anwendung der
dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt Vorschriften des § 20 Abs. 1 und" des § 20 a Abs. 1
steuerpflichtig sind, bis zu 2 000 Deutsche Mark auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.
im Kalenderjahr in voller Höhe zu berücksich- Für Ehegatten gelten die Vorschriften des § 27 a.
tigen. Diese Beträge vermindern sich um den
vom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag
zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie um § 22
steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne Werbungskosten und Sonderausgaben bei Ehegatten
des § 2 Abs. 5.
(§ 39 Abs. 4 Ziff. 3, § 40 EStG)
(4) Hat der Arbeitnehmer oder eine Person, mit
der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 (1) Werbungskosten eines Arbeitnehmers können
des Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 Abs. 2 des nicht bei dem Dienstverhältnis seines Ehegatten
Wohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eine Prämie berücksichtigt werden.
nach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Woh- (2) Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) von Ehe-
nungsbau-Prämiengesetz beantragt, so dürfen für das- gatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und
selbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstig- nicht dauernd getrennt leben, sind vorbehaltlich der
ten Aufwendungen geleistet worden sind, Beiträge Vorschriften des Absatzes 3 einheitlich festzustellen.
an Bausparkassen nicht als Sonderausgaben abge- Weisen diese Ehegatten nach, daß die Sonderaus-
zogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht zwi- gaben höher sind als
schen der Inanspruchnahme des Sonderausgaben- 1. 936 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn nur
abzugs und einer Prämie nach den Prämiengesetzen. einer der Ehegatten Arbeitslohn bezieht,
Eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht zu- 2. 1 872 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn beide
lässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder- Ehegatten Arbeitslohn beziehen,
ausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Arbeit-
so hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag als
nehmer einen ausdrücklichen Antrag auf Berücksich-
tigung der betreffenden Sonderausgaben stellt. Als steuerfrei zu berücksichtigen; es gelten die Vor-
Antrag in diesem Sinne gilt auch ein entsprechender schriften des § 27 a.
Antrag auf Eintragung eines steuerfreien Betrags (3) Die Vorschriften in § 20 a Abs. 2 Ziff. 10 und 11,
auf der Lohnsteuerkarte oder auf Herabsetzung der Abs. 3 Ziff. 1, 2 und 4, soweit sie Erhöhungen bei
Vorauszahlungen zur Einkommensteuer. den Höchstbeträgen vorsehen, weil der Arbeitneh-
mer verheiratet ist, gelten nicht in den Fällen des
§ 27 a Abs. 2.
§ 20b
Aufwendungen, die nach dem Wohnungsbau- § 23
Prämiengesetz prämienbegünstigt sind
(entfällt)
(§ 10 EStG)
Im Kalenderjahr geleistete Aufwendungen im § 24
Sinne des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3, die nach § 2 Abs. 1
Ziff. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zugleich (entfällt)
prämienbegünstigt sind, können als Sonderausgaben
nur abgezogen werden, wenn für diese Aufwendun- § 25
gen eine Prämie nicht beansprucht wird. Der Arbeit-
nehmer kann die bezeichneten Aufwendungen, die
Außergewöhnliche Belastungen
er innerhalb eines Kalenderjahrs leistet, entweder (§§ 33, 40 EStG)
nur einheitlich als Sonderausgaben geltend machen (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig
oder für sie eine Prämie beanspruchen; eine Ände- größere Aufwendungen als der überwiegenden
rung der getroffenen Wahl ist nicht zulässig. Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-
mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
§ 21 und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be-
lastung), so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der
Werbungskosten und Sonderausgaben Betrag, um den diese Aufwendungen die ihm zumut-
bei mehreren Dienstverhältnissen bare Eigenbelastung (Absätze 3 und 4) übersteigen,
(§ 39 Abs. 4 Ziff. 2, § 40 EStG) auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen.
Weist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder (2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer
weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach, zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat-
daß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2 und 3) aus sächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis zu- kann und soweit die Aufwendungen den Umständen
sammen mit den Werbungskosten aus dem ersten nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag
Dienstverhältnis 564 Deutsche Mark im Kalender- nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Be-
jahr oder die Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) triebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderaus-
936 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so gaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
gilt für Aufwendungen im Sinne des § 20 a Abs. 2 so vermindert sich der Betrag von 1 200 Deutsche
Ziff. 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben ab- Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte und
gezogen werden können. Bezüge den Betrag von 1200 Deutsche Mark über-
steigen. Werden die Aufwendungen für eine unter-
(3) Für die Berechnung der zumutbaren Eigenbe- haltene Person von mehreren Steuerpflichtigen ge-
lastung ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn tragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach
des Arbeitnehmers und gegebenenfalls seines von ergebenden Betrags berücksichtigt, der seinem An-
ihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt teil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
steuerpflichtigen Ehegatten zugrunde zu legen. Da-
bei ist von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf
auszugehen, der sich nach Kürzung um den Weih- Antrag der Betrag von 1 200 Deutsche Mark um
nachts-Freibetrag, den Arbeitnehmer-Freibetrag, den 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem
steuerfreien Betrag von Versorgungsbezügen und Arbeitnehmer für die auswärtige Unterbringung
um die Werbungskosten und Sonderausgaben er- einer in der Berufsausbildung befindlichen unterhal-
gibt. Außerdem sind die nach den §§ 25 a bis 26 b in tenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1
Betracht kommenden steuerfreien Beträge abzu- Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,
ziehen. Etwaige weitere Einkünfte des Arbeitneh- für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag
mers und seines nicht dauernd von ihm getrennt erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deut-
lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten sche Mark auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei
sind dem sich danach ergebenden Betrag hinzuzu- eingetragen, wenn im übrigen die Voraussetzungen
rechnen; die Vorschriften des § 27 a sind anzuwen- des Satzes 1 vorliegen. Der Arbeitnehmer und sein
den. nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte erhalten
für dasselbe Kind den Betrag von 1 200 Deutsche
(4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt Mark nur einmal.
bei bei einem Arbeitnehmer der (3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendun-
einem Steuerklassen II, III oder IV
wenn sich der nach Arbeit- mit Kinderfreibeträgen für gen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so
Absatz 3 ermittelte Bclrn(J nehmer wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag die-
beläuft auf der 0 1 oder 2 3 oder 4 5 oder ser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von
Steuer- Kinder Kinder Kinder mehr
klasse 1 Kinder 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der Lohn-
-----~---------- -------- --~- ---·---- ,----------- ---
1 2 3 4 5 6 steuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn
nicht mehr 1. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens drei
Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht
als 6 000 DM
mehr als 6 000 DM
6 5 3 - - vollendet haben, oder
1 6 4 2 1
1
2. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens
vom Hundert des nach Absatz 3 ermittelten Betrags. zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch
Bei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf nicht vollendet haben, und
der die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet sich a) der Arbeitnehmer verheiratet ist, von seinem
der Vomhundertsatz für die Berechnung der zumut- Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und
baren Eigenbelastung nach der Steuerklasse und der beide Ehegatten erwerbstätig sind oder
Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte des
b) der Arbeitnehmer unverheiratet und erwerbs-
Ehegatten eingetragen. sind; bei Arbeitnehmern mit
tätig ist oder
einer Lohnsteuerkarte, auf der die Steuerklasse VI
bescheinigt ist, richtet sich der Vomhundertsatz 3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge-
nach der Steuerklasse und der Zahl der Kinder, die trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-
auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhält- endet hat oder
nis eingetragen sind. 4. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge-
trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem
§ 25a Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu
seinem Haushalt gehörige unterhaltene Person,
Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt
(§§ 33 a, 40 EStG) wird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos
oder schwer körperbehindert ist oder die Be-
(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig
schäftigung einer Hausgehilfin wegen Krankheit
(§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und
einer der genannten Personen erforderlich ist.
eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die
der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag nicht er- Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine
hält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des
Betrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von
Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr 600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für
für jede unterhaltene Person, auf der Lohnsteuer- mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe oder
karte als steuerfrei eingetragen. Voraussetzung ist, für eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe steht
daß die unterhaltene Person kein oder nur ein ge- dem Arbeitnehmer nur zu, wenn zu seinem Haus-
ringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Per- halt mindestens 5 Kinder gehören, die das 18. Le-
son andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestrei- bensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Ehegatten,
tung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 413
dauernd getrennt leben, können für die Zeit des die Höhe des Freibetrags nach der Steuerklasse und
Vorliegens dieser Voraussetzungen die nach den der Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte
Sätzen 1 bis 3 in Betracht kommenden Beträge ins- des Ehegatten eingetragen sind; bei Arbeitnehmern
gesamt nur einmal berücksichtigt werden. mit einer Lohnsteuerkarte, auf der die Steuer-
klasse VI bescheinigt ist, richtet sich die Höhe des
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Freibetrags nach der Steuerklasse und der Zahl der
in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun- Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte für das erste
gen nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort be- Dienstverhältnis eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2
zeichneten Beträge um ein Zwölftel. Sind die in den gelten auch, wenn die bezeichneten Voraussetzun-
Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen gen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, sondern bei
weggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht
innerhalb eines Monats die Berichtigung seiner dauernd getrennt lebenden Ehegatten vorliegen. Bei
Lohnsteuerkarte zu beantragen. § 18 a Abs. 5 Satz 2 Ehegatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und
und 3 gelten entsprechend. nicht dauernd getrennt leben, werden außer in den
(5) In den Fällen des Absatzes l Satz 1 und der in § 27 a Abs. 2 Ziff. 1 bezeichneten Fällen die nach
Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor- Satz 1 steuerfreien Beträge auch dann nur einmal
schriften bezeichneten Aufwendungen der Arbeit- gewährt, wenn beide Ehegatten in einem Dienst-
nehmer eine Steuerennäßigung nach § 25 nicht in verhältnis stehen oder die bezeichneten Voraus-
Anspruch nehmen. setzungen bei beiden Ehegatten vorliegen.
(2) Politisch Verfolgte im Sinne des Absatzes
sind Steuerpflichtige, die nach den § § 1, 4 und 149
§ 25 b des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fas-
Freibeträge für besondere Fälle sung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der
(§ 52 Abs. 14 EStG) Frist des § 190 a des Bundesentschädigungsgesetzes
(1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, Sowjet- vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), nach
zonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten Per- Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. Septem-
sonen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder nach den
in der Fassung vom 23. Oktober 1961 - Bundes- landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf eine
gesetzbl. I S. 1882 ---, zuletzt geändert durch das Entschädigung haben. Der Nachweis für die Zu-
Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 - gehörigkeit zu der Personengruppe der Verfolgten
Bundesgesetzbl. I S. 105 --) sowie bei politisch Ver- ist durch Vorlage eines Bescheids oder einer son-
folgten, bei Heimkehrern und diesen gleichgestell- stigen Mitteilung der zuständigen· Entschädigungs-
ten Personen (§§ 1 oder 1 a des Heimkehrergesetzes behörde zu erbringen.
vom 19. Juni 1950 - Bundesgesetzbl. S. 221 - , zu-
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und (3) Der Freibetrag wird jeweils nur für das Ka-
Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung lenderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder
, und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
1956 - Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1053 -), die nach die Voraussetzungen für die Gewährung eingetre-
dem 30. September 1948 aus der Kriegsgefangen- ten sind, und für die beiden folgenden Kalender-
schaft zurückgekehrt sind, und bei Arbeitnehmern, jahre gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewäh-
die den Hausrat und die Kleidung infolge Kriegs- rung des Freibetrags sind bei einem Steuerpflichti-
einwirkung verloren haben (Totalschaden) und gen in dem Kalenderjahr eingetreten, in dem er als
dafür höchstens eine Entschädigung von 50 vom unbeschränkt Steuerpflichtiger erstmalig zu den in
Hundert dieses Kriegssachschadens erhalten haben, Absatz 1 bezeichneten Personengruppen gehört hat.
wird auf Antrag ein jährlicher Freibetrag in der
(4) Der Freibetrag wird für ein Kalenderjahr, für
folgenden Höhe auf der Lohnsteuerkarte eingetra-
gen: das der Arbeitnehmer einen steuerfreien Betrag
nach § 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung
540 Deutsche Mark von Hausrat und Bekleidung beantragt, nicht ge-
bei Arbeitnehmern der Steuerklasse I, währt.
.720 Deutsche Mark
bei Arbeitnehmern der Steuerklassen II, III oder
IV ohne Kinderfreibetrag, § 26
840 Deutsche Mark Pauschbeträge für Körperbehinderte
bei Arbeitnehmern der Steuerklassen II, III oder
(§ 33 a Abs. 6, § 40 EStG)
IV mit Kinderfreibeträgen tür ein oder zwei
Kinder; (1) Für Körperbehinderte wird, wenn nicht höhere
der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft ge-
für das dritte und jedes weitere Kind, für das macht werden, wegen der außergewöhnlichen Be-
der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag er- lastungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer Kör-
hält, um je 60 Deutsche Mark. perbehinderung erwachsen, auf Antrag ein steuer-
freier Pauschbetrag gewährt. Die Höhe des Pausch-
Bei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf betrags richtet sich nach der dauernden (nicht nur
der die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet sich vorübergehenden) Minderung der Erwerbsfähigkeit
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
des Körperbehinderlen, soweit diese nicht über- 2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-
wiegend auf Alterserscheinungen beruht. Als steuer- werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert,
freie Pauschbeträge werden gewährt: aber mindestens auf 25 vom Hundert festgestellt
ist,
Bei Mi11dc·1 Llll(f der ErwcrilsfJhi9kcit um Jahres-
Stufe,
a) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach
vom vom betra9
II11nclcrl Hunclerl DM den gesetzlichen Vorschriften Renten oder an-
dere laufende Bezüge zustehen, durch Vorlage
25 bis ausschließlich 35 420 des Rentenbescheids oder des entsprechenden
2 35 bis ausschließlich 45 576 Bescheids,
3 45 bis ausschließlich 55 768 b) in allen anderen Fällen durch eine Bescheini-
4 55 bis ausschließlich 65 960 gung der zuständigen Behörde. Die Behörde
5 65 bis ausschließlich 75 1200 hat bei der Bemessung der Minderung der
6 75 bis ausschließlich 85 1440 Erwerbsfähigkeit die Anhaltspunkte für die
7 85 bis einschließlich 90 1680 ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungs-
8 91 bis einschließlich 100 1920 wesen zugrunde zu legen und dabei von dem
(Erwerbsunfähigkeit) Umfang der verbleibenden Arbeitsmöglichkeit
im allgemeinen Erwerbsleben auszugehen. Bei
Für Blinde sowie für Körperbehinderte, die infolge Körperbehinderten, die das 14. Lebensjahr
der Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß noch nicht vollendet haben, bemißt sich die
sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Ar-
können, wird an Stelle der vorbezeichneten Pausch- beitsmöglichkeit, die verbleiben würde, wenn
beträge ein steuerfreier Pauschbetrag von 4 800 sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet hätten.
Deutsche Mark jährlich gewährt. Die Bescheinigung der Behörde hat auch eine
(2) Die steuerfreien Pauschbeträge gelten Äußerung darüber zu enthalten, ob die Kör-
1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er- perbehinderung zu einer äußerlich erkenn-
werbsfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert baren dauernden Einbuße der körperlichen
festgestellt ist; Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typi-
schen Berufskrankheit beruht.
2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-
werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom. Hundert, (4) Für Personen, denen laufende Hinterbliebenen-
aber mindestens auf 25 vom Hundert festgestellt bezüge bewilligt worden sind, wird auf Antrag ein
ist, steuerfreier Pauschbetrag von jährlich 720 Deutsche
a) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner Mark gewährt, wenn die Hinterbliebenenbezüge
Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften geleistet werden
Renten oder andere laufende Bezüge zu- 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem
stehen; dies gilt auch, wenn das Recht auf die anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-
Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Be- versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge
züge durch Zahlung eines Kapitals abgefun- für entsprechend anwendbar erklärt, oder
den worden ist, oder
b) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer- 2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall-
lich erkennbaren dauernden Einbuße der kör- versicherung oder
perlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf 3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-
einer typischen Berufskrankheit beruht. terbliebene eines an den Folgen eines Dienst-
(3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der unfalls verstorbenen Beamten oder
Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nachzuweisen 4. nach den Vorschriften des· Bundesentschädigungs-
1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er- gesetzes über die Entschädigung für Schäden an
werbsfähigkeit auf mindestens 50 vom. Hundert Leben, Körper oder Gesundheit.
festgestellt ist, durch Vorlage des amtlichen Aus- Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das
weises für Schwerkriegsbeschädigte, Schwer- Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die
beschädigte oder Schwererwerbsbeschränkte oder, Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden
wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den worden ist. Der Arbeitnehmer und sein nicht dau-
gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere ernd von ihm getrennt lebender, unbeschränkt
laufende Bezüge zustehen, durch Vorlage des steuerpflichtiger Ehegatte erhalten den Pauschbetrag
Rentenbescheids oder des entsprechenden Be- außer in den in § 27 a Abs. 2 Ziff. 1 bezeichneten
scheids. Kann das Ausmaß der Körperbehinde- Fällen insgesamt nur einmal. Der Nachweis der Vor-
rung durch diese Vorlage nicht nachgewiesen aussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrags
werden, so ist der Nachweis durch eine Beschei- ist durch amtliche Unterlagen zu erbringen.
nigung der zuständigen Behörde zu erbringen.
Ziffer 2 Buchstabe b Satz 2 und 3 findet Anwen- (5) Der steuerfreie Pauschbetrag ist auf der Lohn-
dung. Der Nachweis, daß der Körperbehinderte steuerkarte des Körperbehinderten (Absatz 1) oder
ständig so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde des Hinterbliebenen (Absatz 4) einzutragen. Steht
Wartung und Pflege bestehen kann, kann auch der steuerfreie Pauschbetrag dem nicht dauernd ge-
durch Vorlage eines Rentenbescheids, der die trennt lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers oder
entsprechenden Angaben enthält, geführt wer- einem Kind des Arbeitnehmers, für das ihm ein
den; Kinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag gewährt
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 415
wird, zu, so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten aus Ver-
Antrag insoweit auf die Lohnsteuerkarte des Arbeit- mietung und Verpachtung zu berücksichtigen; im
nehmers übertragen werden, als der Ehegatte oder Kalenderjahr der Eheschließung werden die Ein-
das Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch neh- künfte des Ehegatten nicht berücksichtigt, wenn die
men. Erhölt außer dem Arbeitnehmer oder seinem Ehegatten nach §§ 26, 26 c des Einkommensteuer-
nicht dauernd gelrennt lebenden Ehegatten noch eine gesetzes veranlagt werden.
andere Person für das Kind einen Kinderfreibetrag,
(3) Ein Antrag nach Absatz 1 kann für dasselbe
so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf der Lohn- Wohngebäude im Kalenderjahr nur einmal gestellt
steuerkarte des Arbeitnehmers nur eingetragen wer- werden.
den, wenn der Arbeitnehmer überwiegend die Ko-
sten für den Unterhalt des Kindes trägt. Die Uber- § 27
tragung des Pauschbetrags für Hinterbliebene ist je-
doch nicht zulässig, wenn dadurch der Arbeitnehmer Art der Berücksichtigung
und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte (§ 40 Abs. 2 und 3 EStG)
den Pauschbetrag mehr als einmal erhalten. Die
(1) Das Finanzamt hat den nach § 17 a Abs. 1,
Ubertragung des dem Ehegatten zustehenden steuer-
§ 18 a Abs. 3 und den §§ 20 bis 26 b insgesamt steuer-
freien Pauschbetrags auf die Lohnsteuerkarte des
frei bleibenden Jahresbetrag (das ist die Summe der
Arbeitnehmers ist in den in § 27 a Abs. 2 bezeichne-
im Kalenderjahr insgesamt zu berücksichtigenden
ten Fällen nicht zulässig.
Beträge) und den Betrag für monatliche, wöchent-
liche und tägliche Lohnzahlung auf der Lohnsteuer-
§ 26 a karte zu vermerken. Dabei ist
Altersfreibetrag 1. der Tagesbetrag mit ½o des Monatsbetrags,
(§ 32 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG) 2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Ta-
Bei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier gesbetrags (Ziffer 1)
Monate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das anzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennigs, die
die Lohnsteuerkarte gilt, das 64. Lebensjahr voll- sich nach Ziffer 1 ergeben können, bleiben außer
endet hatte, wird auf der Lohnsteuerkarte ein Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung auf
steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark einge- der Lohnsteuerkarte in der folgenden Weise aufzu-
tragen (Altersfreibetrag). Der Altersfreibetrag wird runden:
auch dann gewährt, wenn die bezeichneten Voraus-
setzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son- a) der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf
dern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und teilbaren Pfennigbetrag,
von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten b) der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn
vorliegen. Der Betrag von 720 Deutsche Mark er- teilbaren Pfennigbetrag,
höht sich auf 1 440 Deutsche Mark, wenn beide Ehe-
c) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen
gatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dau-
Deutsche-Mark-Betrag.
ernd getrennt leben und beide mindestens vier
Monate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden
die Lohnsteuerkarte gilt, das 64. Lebensjahr voll- Wortlaut:
endet hatten. Der Altersfreibetrag wird nicht dau-
„Für die Berechnung der Lohnsteuer sind von dem
ernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflich-
tatsächlichen Arbeitslohn als steuerfrei abzuziehen
tigen Ehegatten auch dann nur einmal gewährt,
wenn beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis
Jahresbetrag monatlich wöchentlich täglim
stehen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht in den in § 27 a DM DM DM DM
Abs. 2 bezeichneten Fällen.
§ 26b
Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung
(§ 40 EStG) Der als steuerfrei zu vermerkende Jahresbetrag ist
(1) Der Verlust bei den Einkünften aus Vermie- in Worten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn-
tung und Verpachtung, der in einem Kalenderjahr zahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das
bei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen Finanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-
nach den §§ 7 b, 54 des Einkommensteuergesetzes stehend bezeichneten Lohnzahlungszeiträume sind
entsteht, wird auf Antrag des Arbeitnehmers als die steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 3
steuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte einge- umzurechnen.
tragen. (2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu
(2) Der steuerfreie Betrag darf erst nach Fertig- vermerken, daß die Eintragung nach Absatz 1 auf
stellung des Wohngebäudes, für das die erhöhte Widerruf erfolgt. Außerdem hat es einen bestimm-
Absetzung in Anspruch genommen wird, eingetra- ten Zeitraum anzugeben, für den die Eintragung gilt.
gen werden. Bei der Feststellung des steuerfreien Der steuerfreie Betrag ist auf die Zeit vom Beginn
Betrags sind alle Einkünfte des Arbeitnehmers und des auf die Antragstellung (Absatz 4) folgenden Ka-
seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, lendermonats bis zum Schluß des Kalenderjahrs zu
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
verteilen. Abweichend hiervon dürfen steuerfreie Kalenderjahr als Verheirateter besteuert wird,
Beträge, die im Monat Januar eines Kalenderjahrs weil der Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder
beantragt werden, mit Wirkung ab 1. Januar dieses geheiratet hat,
Kalenderjahrs eingetragen werden. Die Unterlagen der für den einzelnen Ehegatten in Betracht kom-
für die Eintragung sind bei dem Finanzamt fünf mende steuerfreie Betrag gesondert zu ermitteln und
Jahre aufzubewahren. auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten, dem er zu
gewähren ist, einzutragen.
(3) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte
vermerken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder
zum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fäl- § 28
len nicht oder nur schwer überblickt werden kann, Zeitpunkt der Berücksidltigung der Änderungen
1. ob und in welcher Höhe die Aufwendungen im (§ 41 Abs. 3 EStG)
Kalenderjahr entstehen,
Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän-
2. ob die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 oder 2 zungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der
mindestens vier Monate im Kalenderjahr beste- Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksich-
hen werden oder tigen, die er nach Vorlage der geänderten oder er-
3. ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in
im Sinne· des § 18 a Abs. 1 letzter Satz den Betrag denen die Änderung und Ergänzung nach der Ein-
von 7 200 Deutsche Mark übersteigen. tragung auf der· Lohnsteuerkarte auf eine Zeit vor
Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte
Ergibt sich nach Ablauf des Kalenderjahrs, daß die zurückwirken (§§ 18 b und 27 Abs. 2), ist der Arbeit-
vorläufige Eintragung von der endgültigen Feststel-
geber -aber berechtigt, bei den auf die Vorlage der
lung abweicht, so wird zuviel einbehaltene Lohn- geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden
steuer im Wege des Lohnsteuer-JahresausgJeichs
Lohnzahlungen so viel weni~er oder so viel mehr qJ1
erstattet, zuwenig einbehaltene Lohnsteuer nach-
Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den vorher-
gefordert. Die Nachforderung unterbleibt, wenn der
gegangenen Lohnzahlungen seit dem Tag der Rück-
nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht
wirkung zuviel oder zuwenig einbehalten hat.
übersteigt.
(4) Ein Antrag auf Eintragung eines steuerfrei
bleibenden Betrags kann bis zum 30. November des § 28 a
Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohn- Nadlforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen
steuerkarte gilt. (§ 7 c Abs. 6 EStG 1957, § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5,
Abs. 2, §§ 10, 33 a Abs. 4, § 40 Abs. 3 EStG)
§ 27a
(1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein auf
Art der Berücksichtigung bei Ehegatten der Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be-
(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht trag oder ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wor-
dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die beide den, so hat das Finanzamt Lohnsteuer vom Arbeit-
Arbeitslohn beziehen, ist der nach den Vorschriften nehmer nach § 46 nachzufordern,
der §§ 20 bis 26 b insgesamt in Betracht kommende 1. wenn in den Fällen des § 18 a Abs. 5 die Voraus-
steuerfreie Betrag für die Ehegatten gemeinsam setzungen für die Gewährung des Kinderfreibe-
festzustellen und auf der Lohnsteuerkarte jedes Ehe- trags weggefallen sind oder wenn in den Fällen
gatten zur Hälfte zu vermerken; auf Antrag der Ehe- des § 18a Abs. 6 aüf Grund der vorläufigen Ge-
gatten oder, wenn ein Ehegatte aus zwingenden währung des Kinderfreibetrags zuwenig Lohn-
Gründen zur Abgabe einer Erklärung nicht in der steuer einbehalten worden ist;
Lage ist, auf Antrag des anderen Ehegatten, ist je-
2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3
doch eine dem Antrag entsprechende andere Auf-
und Abs. 3 das Kraftfahrzeug in wesentlich gerin-
teilung des steuerfreien Betrags vorzunehmen.
gerem Umfang, als bei der Eintragung des steuer-
Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um einen steuer-
freien Betrags angenommen, für Fahrten zwischen
freien Betrag wegen erhöhter Werbungskosten han-
Wohnung und Arbeitsstätte oder für Familien-
delt (§ 22 Abs. l}; ein steuerfreier Betrag wegen
heimfahrten verwendet worden ist;
erhöhter Werbungskosten darf nur auf der Lohn-
steuerkarte des Ehegatten vermerkt werden, bei 3. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 5 der
dessen Arbeitslohn die Werbungskosten entstehen. Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1957 das
Darlehen während der Laufzeit über die Tilgungs-
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen, beträge hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von
in denen zehn Jahren nach der Hingabe abgetreten wird.
1. die Ehe im Laufe des Kalenderjahrs geschlossen Die entsprechenden Vorschriften der Einkommen-
wurde und auf der Lohnsteuerkarte des Arbeit- steuer-Durchführungsverordnung sind -anzuwen-
nehmers der Familienstand und die Steuerklasse den;
bescheinigt sind, die vor der Eheschließung maß- 4. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 und 3
gebend waren, nach den Vorschriften der Einkommensteuer-
2. die Ehe im Laufe des Kalenderjahrs durch Tod, Durchführungsverordnung eine Nachversteuerung
Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist in Betracht kommt. Im Fall der Abtretung von
und der Arbeitnehmer nur deshalb für das ganze Ansprüchen aus einem nach dem 31. Dezember
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 5. Mai 1971 417
1958 abgeschlossenen Bausparvertrag ist die bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem dem Arbeit-
Nachversteuerung auszusetzen, wenn der Abtre- nehmer aus dem Dienstverhältnis Arbeitslohn zu-
tende eine Erklärung des Erwerbers, die Bauspar- fließt, und zwar auch dann, wenn er vor der Beendi-
summe oder die auf Grund einer Beleihung gung des Dienstverhältnisses keinen Dienst mehr
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel- leistet.
bar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die
dessen Angehörige im Sinne des § 10 des Steuer- Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-
anpassungsgesetzes zu verwenden, beibringt; nötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-
5. soweit bei Sonderausgaben im Sinne des § 20 a karte vorübergehend auszuhändigen. Nach Beendi-
Abs. 2 Ziff. 2 und 3 die Aufwendungen in unmit- gung des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber oder,
telbarem oder mittelbarem wirtschaftlichem Zu- wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte im
sammenhang mit der Aufnahme eines Kredits Besitz hat, der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte
stehen; dem Finanzamt zu übersenden, es sei denn, daß der
6. wenn in den fällen des § 25 a Abs. 4 Satz 2 die Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte einem Antrag auf
Voraussetzungen für die Eintragung des steuer- Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder
freien Betrags weggefallen sind; einer Einkommensteuererklärung beizufügen hat;
die näheren Anordnungen trifft der Bundesminister
7. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 3 auf Grund der der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten
vorläufigen Eintragung zuwenig Lohnsteuer ein- Finanzbehörden der Länder.
behalten worden ist.
(3) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des
(2) Für die Berechnung der Nachforderung in den Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber die Lohn-
Fällen des Absatzes 1 gilt folgendes: steuerkarte dem Arbeitnehmer bei Beendigung des
1. Wird die Nachforderung im Laute des Kalender- Dienstverhältnisses zurückzugeben. Kann ein Ar-
jahrs durchgeführt, für das der steuerfreie Betrag beitgeber, der für die Lohnabrechnung ein maschi-
oder der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte nelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbescheini-
eingetragen worden ist, so ist die Lohnsteuer für gung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 nicht sofort bei Beendi-
die maßgebenden Lohnzahlungszeiträume neu zu gung des Dienstverhältnisses ausschreiben, so hat
berechnen. Wird die Nachforderung nach Ablauf er die Lohnsteuerkarte bis zur Ausschreibung der
des Kalenderjahrs durchgeführt, so wird, vorbe- Lohnsteuerbescheinigung zurückzubehalten und dem
haltlich der Ziffer 2, die Lohnsteuer für den Ar- Arbeitnehmer eine Bescheinigung über alle auf der
beitslohn des Kalenderjahrs, für das der steuer- Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen
freie Betrag oder der Kinderfreibetrag auf der Merkmale auszuhändigen.
Lohnsteuerkarte eingetragen war, nach der je-
weils maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle er- § 30
mittelt. Der Unterschied zwischen der so ermit-
telten Lohnsteuer und der einbehaltenen Lohn- Einbehaltung der Lohnsteuer
steuer ergibt die Nachforderung. (§§ 38, 41 EStG)
2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Falle des Absat- (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-
zes 1 Ziff. 3 der gewährte steuerfreie Betrag dem nung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung ein-
Arbeitslohn im Kalenderjahr der Rückzahlung zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-
oder Abtretung des Darlehns hinzuzurechnen. Der oder Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige
Unterschied zwischen der so ermittelten Lohn- Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-
steuer und der im bezeichneten Kalenderjahr lohn.
einbehaltenen Lohnsteuer ergibt die Nachforde- (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitneh-
rung. mern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah-
(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unterbleibt, lungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus
wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark (Abschlagszahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-
im Kalenderjahr nicht übersteigt. · abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.
Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-
zeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und
die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in
IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.
A. Allgemeines Das gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum
über fünf Wochen hinausgeht. Das Finanzamt kann
darüber hinaus im einzelnen Fall anordnen, daß die
§ 29
Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.
Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung
(§ 38 Abs. 2 EStG) stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbar-
(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte ten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohnsteuer
dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Arbeitgeber niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer des (4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise
Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h. mindestens aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
der unter Berücksichtigung des Werts der Sachbe- 2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne Kür-
züge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, zung um den Arbeitnehmer-Freibetrag und den
so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Weihnachts-Freibetrag, getrennt nach Barlohn
Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, so- und Sachbezügen, und die davon einbehaltene
weit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Lohnsteuer; Versorgungsbezüge sind als solche
Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht kenntlich zu machen und ohne Kürzung um den
nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag einzutragen.
im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (der Die nach den Ziffern 3 bis 7 gesondert einzutra-
Sachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehal- genden Beträge sind nicht mitzuzählen;
ten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des 3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Ar-
Arbeitnehmers zu decken. beitslohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit Aus-
(5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer nahme des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6 a), des
Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Weihnachts-Freibetrags (§ 6 Ziff. 12), des steuer-
(§ 6 Ziff. 19) nur unterbleiben, wenn das Finanzamt, freien Betrags bei Versorgungsbezügen (§ 6 b
an das die Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), be- Abs. 1) und mit Ausnahme der Trinkgelder (§ 4
scheinigt, daß der Empfänger der Einkünfte der Ziff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die Trink-
Lohnsteuer nicht unterliegt. Die Geltungsdauer der gelder 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
Bescheinigung ist zu befristen. Sie darf drei Jahre übersteigen. Das Finanzamt der Betriebstätte
nicht übersteigen und soll zum Schluß eines Kalen- kann zulassen, daß die Reisekosten (§ 4 Ziff. 2
derjahrs enden. Die Bescheinigung ist vom Arbeit- und 3), die durchlaufenden Gelder und der Aus-
geber als Beleg zum Lohnkonto (§ 31) aufzubewah- lagenersatz (§ 4 Ziff. 4) und die in § 6 bezeich-
ren. neten steuerfreien Bezüge nicht angegeben wer-
den, wenn es sich um Fälle von geringerer Bedeu-
tung handelt oder wenn die Möglichkeit zur
§ 31 Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist;
Lohnkonto 4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren
(§ 38 Abs. 3 EStG) Kalenderjahren gehören, und die davon einbe-
(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte haltene Lohnsteuer (§ 35 Abs. 2);
(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu 5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
führen. und die davon einbehaltene Lohnsteuer nach § 3
der Verordnung über die steuerliche Behandlung
(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das
Folgende anzugeben: der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388);
1. den Namen (Vornamen und Familiennamen), den
Geburtstag, den Wohnsitz, die Wohnung, die 6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie
steuerfrei sind {§ 3 der Verordnung über die
Steuerklasse sowie die auf der Lohnsteuerkarte
steuerliche Behandlung von Prämien für Verbes-
bescheinigte Zahl der Kinder, das Religionsbe-
serungsvorschläge vom 18. Februar 1957 - Bun-
kenntnis, die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte
ausgeschrieben hat, und das Finanzamt, in dessen desgesetzbl. I S. 33 -). Das Finanzamt der Be-
Bezirk die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wor- triebstätte kann auf Antrag Ausnahmen von der
Eintragung der Prämien in die Lohnkonten der
den ist. Die Angaben sind den Eintragungen auf
Arbeitnehmer zulassen, wenn die Möglichkeit
der ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu ent-
nehmen; zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt
ist;
2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monats-
7. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz
betrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag) sowie den
{§ 35 a) oder nach besonderen Pauschsteuersätzen
Jahresbetrag und den Monatsbetrag (Wochen-
(§ 35 b) besteuert worden sind, und die darauf
betrag, Tagesbetrag) des Hinzurechnungsbetrags,
entfallende Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber
die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind,
die Lohnsteuer übernommen hat; lassen sich in
und den Zeitraum, für den die Eintragungen
gelten; diesen Fällen die auf den einzelnen Arbeitneh-
mer entfallenden Beträge nicht ohne weiteres er-
3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber mitteln, so sind sie in einem Sammelkonto anzu-
eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5 vorgelegt schreiben.
hat, einen Hinweis darauf, daß eine Bescheini-
gung vorliegt, den Zeitraum, für den die Lohn- (4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des Ar-
beitnehmers, spätestens am Ende des Kalenderjahrs,
steuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die Be-
aufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften Kalen-
scheinigung ausgeschrieben hat, und den Tag
der Ausschreibung. derjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, aufzube-
wahren.
(3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei (5) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag
jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-
bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein
lohn und über sonstige Bezüge das Folgende einzu- maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von
tragen:
den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zulassen,
1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungs- wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer
zeitraum; Weise sichergestellt ist.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 419
(6) Ein Lohnkonlo brc1ucht nicht geführt zu wer- Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei der Be-
den, wenn der /\rbcitslohn des Arbeitnehmers rechnung ergeben, auf den nächsten Pfennig-
während des ganzen Kulenderjahrs 279 Deutsche betrag aufzurunden sind.
Mark monatlich (G4 Deutsche Mark wöchentlich, 2. Für die Berechnung der Lohnsteuerbeträge wird
10 Deutsche Mark täglich) nicht übersteigt, es sei ausgegangen
denn, daß trotzdem Lohnsl<'ncr oder Kirchensteuer
einzubehalten ist. a) in der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-
zahlungen von den Lohnsteuerbeträgen der
Jahreslohnsteuertabelle, wobei der sich erge-
bende Lohnsteuerbetrag auf den nächsten
B. Berechnung der Lohnsteuer durch 10 teilbaren Pfennigbetrag abzurunden
ist,
§ 32 b) in den Lohnsteuertabellen für wöchentliche
Lohnsteuertabelle und tägliche Lohnzahlungen von den nicht ab-
gerundeten Lohnsteuerbeträgen der Lohn-
(§ 9 c1 Ziff. 1, § 10c Ziff. 1, § 39 Abs. 1, steuertabelle für monatliche Lohnzahlungen,
§ 41 Abs. 2 EStG) wobei Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei
(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich der Berechnung ergeben, außer Ansatz bleiben.
nach dem Arbeitslohn, den dE~r Arbeitnehmer im (3) Für andere als die in Absatz 2 bezeichneten
Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat Lohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstufen
(Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Ar-
1. für die Kalenderjahre 1958 bis 1961 aus der Jah- beitstage (Wochen, Monate) vervielfachten Tages-
reslohnsteuertabelle, die der Verordnung über beträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Bei
die Jahreslohnsteuertabelle vom 21. November mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in
1958 (Bundesgesetzbl. J S. 773) als Anlage beige- vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmona-
fügt ist, ten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Ar-
beitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzu-
2. für die Kalenderjahre 1962 bis 1964 aus der Jah-
ziehen.
reslohnsteuertabelle, die der Zweiten Verord-
nung über die Jahreslohnsteuertabelle vom (4) Arbeitgeber, die für die Lohnabrechnung ein
20. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2025) als maschinelles Verfahren anwenden, können die Lohn-
Anlage beigefügt ist, steuer unmittelbar aus den Berechnungsgrundlagen
für die Einkommensteuertabelle (Anhang zu Arti-
3. vom Kalenderjahr 1965 an aus der Jahreslohn-
kel 1 Nr. 21 des Steueränderungsgesetzes 1964 vom
steuertabelle, die der Verordnung über die Jah-
16. November 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 885 -)
reslohnsteuertabelle vom 18. Dezember 1964 (Bun-
errechnen. Sie haben dieses Verfahren unverzüglich
desgesetzbl. I S. 969) als Anlage beigefügt ist.
der Oberfinanzdirektion anzuzeigen. Der Anzeige ist
In der vom Kalenderjahr 1965 an anzuwendenden das der Lohnsteuerberechnung zugrunde gelegte
Jahreslohnsteuertabelle sind in den Steuerklassen I Programm nebst Erläuterungen beizufügen. Es muß
bis V (§ 7 Abs. 4 bis 8, § 12 Abs. 2 bis 5) der Arbeit- gewährleistet sein, daß die maschinell ermittelte
nehmer-Freibetrag (240 Deutsche Mark, § 19 Abs. 2 Lohnsteuer von der Lohnsteuer, die nach den Lohn-
des Einkommensteuergesetzes), die Pauschbeträge steuertabellen zu erheben wäre, nicht oder nur un-
für Werbungskosten (564 Deutsche Mark, § 9 a Ziff. 1 wesentlich abweicht. Abweichungen sind am Ende
des Einkommensteuergesetzes) und für Sonderaus- des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des Dienst-
gaben (936 Deutsche Mark, § 10 c Ziff. 1 des Ein- verhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahrs auszu-
kommensteuergesetzes), außerdem in den Steuer- gleichen. Die Vorschriften über den Lohnsteuer-
klassen II bis IV die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 Jahresausgleich (§ 42 des Einkommensteuergesetzes)
des Einkommensteuergesetzes) und in der Steuer- bleiben unberührt. Die Oberfinanzdirektion kann im
klasse II die Sonderfreibeträ.ge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1 einzelnen Fall anordnen, daß die Lohnsteuer nach
des Einkommensteuergesetzes) berücksichtigt. den Lohnsteuertabellen ermittelt wird. Im übrigen
kann der Arbeitnehmer verlangen, daß auf seinen
(2) Die Höhe der vom Arbeitgeber im Laufe des
Arbeitslohn die Lohnsteuertabellen angewendet
Kalenderjahrs einzubehaltenden Lohnsteuer richtet
werden, wenn die maschinell ermittelte Lohnsteuer
sich nach den für den jeweiligen Lohnzahlungszeit- höher als die nach den Lohnsteuertabellen zu erhe-
raum maßgebenden Lohnsteuertabellen (§ 41 Abs. 2
bende Lohnsteuer ist.
des Einkommensteuergesetzes). Für die Aufstellung
der Lohnsteuertabellen gilt das Folgende: § 32a
1. Für die fü~rechnung der Lohnstufen wird ausge- (entfällt)
gangen
a) in der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn- § 32b
zahlungen von den Anfangsbeträgen der Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeitslohn
Lohnstufen der Jahreslohnsteuertabelle,
b) in den Lohnsteuertabellen für wöchentliche (§ 34c EStG)
und tägliche Lohnz_ahlungen von den An- (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeit-
fangsbeträgen der Lohnstufen der Lohnsteuer- nehmern, die mit ihrem aus einem ausländischen
tabelle für monatliche Lohnzahlungen, wobei Staat stammenden Arbeitslohn (ausländischer Ar-
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
beitslohn) in diesem Staat zu einer der deutschen Einkommensteuer sowie für den Begriff ausländische
Einkommensteuer entsprechenden Steuer heran- Einkommensteuer für die Fälle der nachträglichen
gezogen werden, wird die gezahlte ausländische Festsetzung oder Änderung ausländischer Einkom-
Steuer auf Antrag auf die deutsche Lohnsteuer an- mensteuern und für den Abzug einer ausländischen
gerechnet, die auf den Arbeitslohn aus diesem Staat Einkommensteuer, die nicht der deutschen Einkom-
entfällt. Die auf den ausländischen Arbeitslohn ent- mensteuer entspricht, von den Einkünften aus nicht-
fallende deutsche Lohnsteuer ist in der Weise zu selbständiger Arbeit gelten die entsprechenden Vor-
ermitteln, daß die für den Gesamtbetrag des Arbeits- schriften der Einkommensteuer-Durchführungsver-
lohns (einschließlich des ausländischen Arbeitslohns) ordnung.
sich ergebende deutsche Lohnsteuer im Verhältnis
§ 33
des ausländischen Arbeitslohns zum Gesamtbetrag
des Arbeitslohns aufgeteilt wird. Die ausländische Lohnzahlungszeitraum
Steuer wird nur insoweit angerechnet, als sie auf (§ 39 Abs. 1, Abs. 4 Ziff. 4, § 41 Abs. 2 EStG)
den im Kalenderjahr bezogenen ausländischen Ar-
beitslohn entfällt. Stammt der Arbeitslohn aus meh- Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den
reren ausländischen Staaten, so sind die Hö'chst- der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch dann,
beträge der anrechenbaren ausländischen Steuer für wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer der Ar-
jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu beit, sondern z.B. nach der Stückzahl der hergestell-
berechnen. Die Anrechnung wird durch Erstattung ten Gegenstände berechnet wird. Maßgebend ist, daß
nach Ablauf des Kalenderjahrs vorgenommen. ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird,
festgestellt werden kann. Dies trifft insbesondere
(2) Ausländischer Arbeitslohn im Sinne des Ab- dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
satzes 1 · Satz 1 ist Arbeitslohn, der für eine nicht- nehmer regelmäßig abgerechnet wird. Es ist nicht
selbständige Arbeit, die in einem ausländischen erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Zeit-
Staat ausgeübt oder verwertet wird oder ausgeübt abschnitten abgerechnet wird, z. B. stets wöchent-
oder verwertet worden ist oder von ausländischen lich oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn der Arbeits-
öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegen- lohn des einzelnen Arbeitnehmers z. B. einmal nach
wärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt einer Woche, das nächste Mal nach 10 Tagen abge-
wird. Einkünfte, die von inländischen öffentlichen rechnet wird, so ist Lohnzahlungszeitraum der je-
Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bun- weilige Lohnabrechnungszeitraum. Solange das
desbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück- Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den
sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst- Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzu-
verhältnis gewährt werden, gelten auch dann als in-· zählen, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn be-
ländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem zogen hat. Kann wegen der besonderen Entloh-
ausländischen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt nungsart ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge-
worden ist. zahlt wird, ausnahmsweise nicht festgestellt werden,
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der aus- so gilt als Lohnzahlungszeitraum mindestens die
ländische Arbeitslohn aus einem ausländischen tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit.
Staat stammt, mit dem ein Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung besteht. Wird bei Ein-
§ 34
künften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Anwendung der Lohnsteuertabelle
besteht, nach den Vorschriften des Abkommens die (§ 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2 EStG)
Doppelbesteuerung nicht beseitigt, so sind die auf
den Arbeitslohn entfallenden ausländischen Steuern Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind die
vom Einkommen nach den Vorschriften des Absat- Eintragungen über Hinzurechnungen, Abzüge,
zes 1 anzurechnen; es können nur die ausländischen Steuerklassen und Zahl der Kinder auf der Lohn-
Steuern vom Einkommen angerechnet werden, auf steuerkarte des Kalenderjahrs maßgebend, in dem
die sich das Abkommen mit diesem Staat bezieht. 1. bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn der Lohn-
(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön- zahlungszeitraum endet,
nen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan- 2. bei Zahlung sonstiger Bezüge der sonstige Bezug
zen die auf den ausländischen Arbeitslohn entfal- zufließt.
lende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum
Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, § 35
wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck- Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen
mäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 be-
(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG)
sonders schwierig ist.
(1) Von sonstigen Bezügen ist die Lohnsteuer mit
(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,
dem Unterschiedsbetrag zu erheben, der sich bei
die Angehörige eines fremden Staates sind, nur an-
Anwendung der Jabreslohnsteuertabelle auf die Be-
zuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-
messungsgrundlage (Absatz 3) zuzüglich des son-
angehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz
stigen Bezugs und auf die Bemessungsgrundlage
haben, eine der Regelung des Absatzes 1 entspre-
ohne den sonstigen Bezug ergibt. Ubernimmt der
chende Steuervergünstigung gewährt.
Arbeitgeber die Lohnsteuer, so ist dem sonstigen
(6) Für den Nachweis über die Höhe des auslän- Bezug die darauf entfallende Lohnsteuer einmal
dischen Arbeitslohns und die Zahlung ausländischer hinzuzurechnen, wenn die Bemessungsgrundlage
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 421
25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt; in anderen steuerfreie Betrag insoweit abzuziehen, als da-
Fällen ist § 2 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. durch zusammen mit dem bei der Feststellung
Ubernimmt der Arbeitgeber auch die auf den son- der Bemessungsgrundlage bereits berücksichtig-
stigen Bezug entfallenden Kirchensteuern und den ten steuerfreien Betrag der Höchstbetrag von
Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbei- 2 400 Deutsche Mark nicht überschritten wird.
trägen, so sind für die Berechnung der Lohnsteuer Ziffer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
dem sonstigen Bezug die darauf entfallenden Be-
träge einmal hinzuzurechnen.
(2) Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeiträume, § 35a
die zu zwei Kalenderjahren gehören, so ist der Be- Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen
messungsgrundlage die Hälfte des Bezugs, bezieht Vomhundertsatz (fester Pauschsteuersatz) bei
er sich auf Zeiträume, die zu mehr als zwei Kalen- bestimmten sonstigen Bezügen
derjahren gehören, so ist ein Drittel des Bezugs
(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 2 EStG)
hinzuzurechnen. Die bei der Berechnung nach Ab-
satz 1 sich ergebende Lohnsteuer für den Teilbetrag (1) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Arbeit-
des sonstigen Bezugs ist sodann mit dem doppelten gebers nach einem festen Pauschsteuersatz von der
bzw. dreifachen Betrag zu erheben. Summe der Aufwendungen des Arbeitgebers er-
hoben, wenn der Arbeitgeber in einer größeren Zahl
(3) Bemessungsgrundlage ist, vorbehaltlich des von Fällen im Kalenderjahr
Absatzes 4 Ziff. 2, der voraussichtliche Jahres-
arbeitslohn nach Kürzung um den auf der Lohn- 1. steuerpflichtige Erholungsbeihilfen,
steuerkarte etwa eingetragenen steuerfreien Jahres- 2, steuerpflichtige Sachzuwendungen aus Anlaß von
betrag und nach Hinzurechnung des auf der Lohn- Betriebsveranstaltungen
steuerkarte etwa eingetragenen Hinzurechnungs- gewährt und sich verpflichtet, die Lohnsteuer zu
betrags (§ 17a). Bei Lohnzahlungen, für die der Ar- übernehmen.
beitgeber die Steuerabzüge oder die Arbeitnehmer-
anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen ganz (2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 1 gilt folgendes:
oder teilweise übernommen hat, sind die entspre- 1. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert der für
chenden Bruttobeträge anzusetzen. Künftige son- die Arbeitnehmer aufgewendeten Erholungsbei-
stige Bezüge, deren Zufließen bis zum Ablauf des hilfen.
Kalenderjahrs erwartet wird, sind in die Berech-
nung nicht einzubeziehen. Dagegen sind die im lau- 2. Uberschreitet eine Erholungsbeihilfe zusammen
fenden Kalenderjahr bereits früher gewährten son- mit Erholungsbeihilfen, die im gleichen Kalender-
stigen Bezüge zu berücksichtigen. Der voraussicht- jahr früher gewährt worden sind, den Betrag von
liche Jahresarbeitslohn kann mit dem auf einen 300 Deutsche Mark für den Arbeitnehmer,
Jahresbetrag umgerechneten Mehrfachen des Ar- 200 Deutsche Mark für dessen Ehegatten und
beitslohns des letzten Lohnzahlungszeitraums an- 100 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem
gesetzt werden, wenn wesentliche Abweichungen Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht, so
nicht zu erwarten sind. Steht der Arbeitnehmer findet Absatz 1 keine Anwendung.
nacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, so 3. Auf Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt wer-
ist für die Feststellung des voraussichtlichen Jahres- den, ist Absatz 1 nur insoweit anzuwenden, als
arbeitslohns der Arbeitslohn aus allen diesen Dienst- der Arbeitgeber sicherstellt, daß die Beihilfen zu
verhältnissen zu berücksichtigen. Erholungszwecken verwendet werden.
(4) Für die Erhebung der Lohnsteuer von Versor- (3) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 2 beträgt der
gungsbezügen, die als sonstige Bezüge gewährt Steuersatz 20 vom Hundert der bezeichneten Auf-
werden, gilt folgendes: wendungen.
1. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungsbe-
(4) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
züge nur als sonstige Bezüge ·gezahlt, so ist der
ausgleichs und bei der Veranlagung eines Arbeit-
sonstige Bezug um den nach § 6 b Abs. 1 steuer-
nehmers zur Einkommensteuer bleiben der Arbeits-
freien Betrag zu kürzen. Werden in demselben lohn, der nach den Absätzen 1 bis 3 besteuert wor-
Kalenderjahr wiederholt Versorgungsbezüge als den ist, und die dafür entrichtete Lohnsteuer außer
sonstige Bezüge gezahlt, so darf eine Kürzung Betracht.
nur insoweit erfolgen, als der nach § 6 b Abs. 1
steuerfreie Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark
jährlich bei der Besteuerung der im selben Ka- § 35b
lenderjahr bereits früher gezahlten sonstigen Be-
züge nicht ausgeschöpft worden ist. Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen
(besonderen Pauschsteuersätzen) in anderen Fällen
2. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungsbe-
(§ 42 a Abs. 2 EStG)
züge als sonstige Bezüge neben laufenden Ver-
sorgungsbezügen gezahlt, so ist die Bemessungs- (1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Arbeit-
grundlage um den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien gebers zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem un-
Betrag zu kürzen, soweit er auf die laufenden ter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 zu
Versorgungsbezüge entfällt. Von dem sonstigen ermittelnden besonderen -Pauschsteuersatz erhoben
Bezug ist der darauf nach § 6 b Abs. 1 entfallende wird
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, TeiU
1. von der Sumnw der A uJwcndun9en des Arbeit- 2. bei Monatslöhnen ab 1 800 Deutsche Mark (415
gebers, wenn Deutsche Mark wöchentlich, 69 Deutsche Mark
a) in anderen dls den in § 35 a Abs. 1 bezeichne- täglich) aus der Steuerklasse I der Lohnsteuer-
ten Fällen von einem Arbeitgeber sonstige tabelle
Bezü9e in einer größeren Zahl von Fällen ge- abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-
währt werden oder karte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt
b) Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeitneh- (§ 29).
mer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden, (2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem
die in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-
Arbeitslohn tätig sind, jahrs, abweichend von der Vorschrift des Absat-
2. von der Summe der nicht oder in zu geringer zes 1, nach den Eintragungen auf der Lohnsteuer-
Höhe besteuerten Aufwendungen, wenn in einer karte für das vorhergehende Kalenderjahr berech-
größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer vom Ar- nen, wenn der Arbeitnehmer die nach § 34 maß-
beitgeber nachzuerheben ist. gebende Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr
bis zur Zahlung des Arbeitslohns nicht vorgelegt
Dem Antrag darf in den Fällen der Ziffer 1 Buch- hat. Einen nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte für
stabe a und der Ziffer 2 nur entsprochen werden, das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in
wenn eine Berechnung der Lohnsteuer nach den all- der Lohnsteuerberechnung für den Monat Januar
gemeinen Vorschriften schwierig ist oder einen un- hat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeits-
verhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde. lohns für die Monate Februar oder März vorzuneh-
(2) Das Finanzamt kann die Anwendung der Vor- men.
schriften des Absatzes 1 davon abhängig machen, (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf
daß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuer Arbeitnehmer, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2, den
zu übernehmen. Ist der Arbeitgeber eine solche §§ 38, 40 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben
Verpflichtung eingegangen, so kann das Finanzamt sind, nicht anzuwenden. Dies gilt für die nach § 40
anordnen, daß der nach Absatz 1 besteuerte Arbeits- beschränkt Steuerpflichtigen nur dann, wenn das
lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer beim Finanzamt dem Arbeitgeber bescheinigt, daß der
Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Veran- Arbeitnehmer als beschränkt lohnsteuerpflichtig zu
lagung zur Einkommensteuer außer Betracht blei- behandeln ist. Die Bescheinigung ist vom Arbeit-
ben. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer 1 geber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Buchstabe a und der Ziffer 2 dem Antrag eine Be-
rechnung darüber beizufügen, welcher Pauschsteuer-
satz sich ergibt, wenn der durchschnittliche Jahres- § 38
arbeitslohn der Arbeitnehmer, für die Aufwendun- Im Ausland wohnhafte Beamte
gen geleistet werden, unter Anwendung der bei
ihnen in Betracht kommenden Steuerklassen zu- (§ 14 Abs. 2 StAnpG)
grunde gelegt wird. (1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst-
ort im Ausland haben, sind wie Personen zu behan-
§ 36 deln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort
haben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse
Mehrere Dienstverhältnisse
befindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat.
(§ 39 Abs. 4 Ziff. 2 EStG)
(2) Für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer
Bezieht ein Arb.eitnehmer Arbeitslohn aus mehre- sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die
ren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis- Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und
sen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern, so Zahl der Kinder, die für den Arbeitnehmer maß-
ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert gebend sind. Der Arbeitnehmer ist in den Fällen der
zu berechnen. Die gesonderte Berechnung ist nicht §§ 7, 8, 18 und 34 berechtigt, die für die Anwendung
vorzunehmen, wenn der Arbeitslohn aus mehreren der Steuerklasse und die Berücksichtigung von
Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst aus der- Kinderfreibeträgen maßgebenden Verhältnisse durch
selben öffentlichen Kasse gezahlt wird (§ 49 Abs. 1 eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
Satz 2).
(3) Weisen die in Absatz 1 genannten Arbeitneh-
§ 37
mer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vor-
liegen, unter denen nach § 18 a ein Kinderfreibetrag
Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte zu gewähren ist oder unter denen nach den §§ 20
(§ 39 Abs. 4 Ziff. 1 EStG) bis 27 Beträge vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben
dürfen, so stellt das für den Arbeitgeber zuständige
(1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine den
dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert Vorschriften des § 18 a Abs. 2 und 3 und des § 27
er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so entsprechende Bescheinigung aus. Der Arbeitgeber
hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer hat die in der Bescheinigung vermerkte Steuerklasse
1. bei Monatslöhnen unter 1 800 Deutsche Mark (415 und Zahl der Kinder sowie die bescheinigten steuer-
Deutsche Mark wöchentlich, 69 Deutsche Mark freien Beträge in entsprechender Anwendung der
täglich) aus der Steuerklasse VI der Lohnsteuer- §§ 18 b und 28 bei der Lohnsteuerberechnung zu
tabelle, berücksichtigen.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 423
§ 39 Steuerpflicht unterliegt, so hat das Finanzamt in
(entfällt) der nach § 37 Abs. 3 auszustellenden Bescheini-
gung für das zweite und weitere Dienstverhältnis
zu vermerken, daß die Steuerklasse VI anzuwen-
§ 40
den ist.
Beschränkt Steuerpflichtige
(4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit-
(§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG) nehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs-
(1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeit- kosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen
nehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch sind, 564 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder-
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie ausgaben 936 Deutsche Mark jährlich übersteigen,
nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflich- so ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer-
tigen gehören. Sie unterliegen der beschränkten berechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die
Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im Vorschriften der § § 25 bis 26 b sind nicht anwend-
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden bar, jedoch wird beschränkt steuerpflichtigen Arbeit-
ist oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen nehmern, die mindestens vier Monate vor dem Be-
öffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der ginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr voll-
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes- endet hatten, ein steuerfreier Betrag von 720 Deut-
bank, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder sche Mark jährlich gewährt (Altersfreibetrag). Die
früheres Dienstverhältnis gewährt wird. Eintragung des steuerfreien Betrags auf der Lohn-
steuerkarte wird durch die Ausschreibung einer Be-
(2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt, scheinigung durch das Finanzamt ersetzt, die den
wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig Vorschriften des § 27 entspricht; dabei ist abwei-
geworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet, chend von § 27 Abs. 2 und 4 der steuerfreie Betrag
wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt mit Wirkung vom Beginn des Monats an zu beschei-
wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inlän- nigen, in dem der Antrag gestellt worden ist. Der
dischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be- Arbeitnehmer muß diese Bescheinigung dem Arbeit-
stimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger geber vorlegen.
Arbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen
unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit (5) Die Lohnsteuer bemißt sich bei Arbeitnehmern,
nicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist. die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich des Einkommen-
(3) Für die Erhebung der Lohnsteuer von be- steuergesetzes, aber einen Wohnsitz oder ihren
schränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt, un- gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland ge-
beschadet der Vorschrift des § 50 a Abs. 4 des Ein- hörenden Gebiet haben, in dem Personen mit Wohn-
kommensteuergesetzes, das Folgende: sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungs-
1. Unverheiratete (ledige, verwitwete, geschiedene) bereich des Einkommensteuergesetzes als beschränkt
beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die einkommensteuerpflichtig behandelt werden, nach
nicht mindestens vier Monate vor dem Beginn den Vorschriften für unbeschränkt steuerpflichtige
des Kalenderjahrs das 49. Lebensjahr vollendet Arbeitnehmer. Ausgenommen ist die Anwendung
haben und bei denen kein Kinderfreibetrag zu des § • 25 b. Die Vorschriften des Absatzes 3 Ziff. 3
berücksichtigen ist, fallen in die Steuerklasse 1. und 4 und des Absatzes 4 Satz 3 und 4 sind anzu-
2. Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeit- wenden.
nehmer fallen in die Steuerklasse II. (6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte
3. Für die Anwendung der Steuerklasse und die Be- Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn
rücksichtigung von Kinderfreibeträgen sind die es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorüber-
dem Arbeitgeber bekannten Verhältnisse des gehender Dauer während des Aufenthalts eines
Arbeitnehmers maßgebend. Der Arbeitnehmer ist deutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen
in den Fällen der §§ 7, 8, 18 und 34 berechtigt, handelt.
diese Verhältnisse dem Arbeitgeber durch eine
amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Weist der
Arbeitnehmer nach, daß bei ihm die Voraus- C. Verwendung
setzungen vorliegen, unter denen nach § 18 a ein der einbehaltenen Lohnsteuer
Kinderfreibetrag zu gewähren ist, so hat das für
den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf An- § 41
trag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften des
Abführung der Lohnsteuer
§ 18 a Abs. 2 und 3 entsprechende Bescheinigung
auszustellen. Der Arbeitgeber hat die in der Be- (§ 41 Abs. 1 EStG)
scheinigung vermerkte Steuerklasse und Zahl der (1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-
Kinder sowie die bescheinigten steuerfreien Be- steuer in einem Betrag an die Kasse des Finanz-
träge in entsprechender Anwendung der §§ 18 b amts der Betriebstätte oder an eine von der Ober-
und 28 bei der Lohnsteuerberechnung zu berück- finanzdirektion bestimmte Kasse abzuführen. Die
sichtigen. einbehaltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfs-
4. Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeits- stellen abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf
lohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine
Dienstverhältnissen, mit dem er der beschränkten Geldanstalt angeben lassen: die Steuernummer, das
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Wort „Lohnsteuer" und den Zeitraum, in dem die Finanzamts abgeführt worden ist, der Kasse des
Lohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der Finanzamts der Betriebstätte eine Lohnsteueranmel-
Arbeitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuer- dung zu übersenden
betrag entfällt, sind nicht anzugeben.
1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41
(2) Die Lohnsteuer ist abzuführen Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4) spätestens am zehnten
1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats,
jeden Kalendermonats, wenn die einbehaltene 2. bei vierteljährlicher Abführung der Lohnsteuer
Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 41 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 4) spätestens am
mehr als 2 400 Deutsche Mark betragen hat; zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalender-
2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines vierteljahrs,
jeden Kalendervierteljahrs, wenn die einbehal-
3. bei jährlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41
tene Lohnsteuer im vorangegangenen Kalender-
Abs. 2 Ziff. 3) spätestens am zehnten Tag nach
jahr mehr als 120 Deutsche Mark, aber nicht mehr
Ablauf eines jeden Kalenderjahrs.
als 2 400 Deutsche Mark betragen hat;
3. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung
jeden Kalenderjahrs, wenn die einbehaltene nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,
Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)
nicht mehr als 120 Deutsche Mark betragen hat. oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) oder im Ka-
Hat der Betrieb nicht während des ganzen voran- lenderjahr (Ziffer 3) einbehalten hat. Die Lohn-
gegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die im steueranmeldung ist durch den Arbeitgeber oder
vorangegangenen Kalenderjahr einbehaltene Lohn- durch eine Person, die zu seiner Vertretung recht-
steuer für die Feststellung des Abführungstermins lich befugt ist, zu unterschreiben. Für die Lohn-
auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Hat der Be- steueranmeldung sind die amtlichen Vordrucke zu
trieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht verwenden, die den Arbeitgebern auf Antrag durch
bestanden, so richtet sich der Zeitpunkt für die Ab- das Finanzamt kostenlos geliefert werden.
führung der Lohnsteuer danach, ob die im ersten
(2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel-
vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs
dung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel-
einbehaltene Lohnsteuer nach Umrechnung auf
dungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.
einen Jahresbetrag den Betrag von 2 400 Deutsche
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn-
Mark überstiegen (Zitter 1) oder nicht überstiegen
(Ziffer 2) hat. steueranmeldung zu bescheinigen, daß er im Anmel-
dungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Ab- hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung
führung der nach §§ 35 a, 35 b mit festen oder be- zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be-
sonderen Pauschsteuersätzen erhobenen Lohnsteuer. freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein
(4) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber, Lohnkonto zu führen ist, nicht. mehr beschäftigt und
der die Lohnsteuer nach den Vorschriften in Ab- das dem Finanzamt mitteilt.
satz 2 vierteljährlich oder jährlich abzuführen hat,
(3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-
monatliche oder vierteljährliche Abführung ver-
zeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu
langen, wenn das zur Sicherstellung der richtigen
überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Ein-
· Abführung der Lohnsteuer erforderlich ist.
gang der Lohnsteueranmel-dungen einen Zuschlag
nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung fest-
§ 42 setzen, erforderlichenfalls den Eingang der Lohn-
(entfällt) steueranmeldung nach § 202 der Reichsabgaben-
ordnung erzwingen.
§ 43
Betriebstätte § 45
(§ 41 Abs. 1 EStG) Unregelmäßigkeiten bei der Abführung
Betriebstätte im Sinne dieser Verordnung ist der (§ 41 Abs. 1 EStG)
Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in
dem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn- Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Arbeit-
steuer vorgenommen wird und die Lohnsteuer- gebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlun-
karten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als gen auffallend gering und hat auch eine besondere
Betriebstätte gilt auch der Heimathafen deutscher Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt den
Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine säumigen Betrieb nach den §§ 50 ff. außer der Reihe
Niederlassung hat. zu prüfen und gegebenenfalls die Abführung der
einbehaltenen Lohnsteuer nach den §§ 325 ff. der
§ 44 Reichsabgabenordnung zu erzwingen. Das Finanz-
Lohnsteueranmeldung amt kann von einer Prüfung des Betriebs außer der
Reihe absehen, die Höhe der rückständigen Lohn-
(§ 41 Abs. 1 EStG)
steuer nach § 217 der Reichsabgabenordnung schät-
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob zen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten
die einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Rückstandes haftbar machen (§ 46).
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 425
§ 46 jahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
für das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck
Haftung
auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte entspre-
(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO) chend, zu bescheinigen, während welcher Zeit der
(1) Der_ Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei
Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für die ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser
Einbehaltung und Abführung der vom Arbeitslohn Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und
einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der Ar- die davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebe-
beitgeber seinen Betrieb im ganzen, so haftet der nenfalls Kirchensteuer) betragen haben (Lohnsteuer-
Erwerber neben ihm für die Lohnsteuer, die seit bescheinigung); der Arbeitslohn darf nicht um den
dem Beginn des letzten vor der Ubereignung liegen- Arbeitnehmer-Freibetrag und den Weihnachts-Frei-
den Kalenderjahrs an das Finanzamt abzuführen betrag gekürzt werden. Versorgungsbezüge sind als
war. solche kenntlich zu machen und ohne Kürzung um
den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag zu beschei-
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur nigen. Sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehre-
in Anspruch genommen, ren Kalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2). und die
1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig ge- Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen (§ 31
kürzt worden ist, Abs. 3 Ziff. 5) sowie die von den bezeichneten Be-
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit- zügen und Vergütungen einbehaltene Lohnsteuer
geber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor- sind je gesondert anzugeben. Vorbehaltlich der Vor-
schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz- schrift des Satzes 1 letzter Halbsatz sind steuerfreie
amt nicht unverzüglich mitteilt, Bezüge(§§ 4 bis 6, § 32a) und Prämien für Verbesse-
3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach§ 7 Abs. 10, rungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31
§ 18a Abs. 5 und 6 obliegende Verpflichtung, die Abs. 3 Ziff. 6), nidlt anzugeben; Bezüge, die nach
Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, einem festen Pauschsteuersatz oder nach besonde-
nicht rechtzeitig erfüllt hat, ren Pauschsteuersätzen besteuert worden sind, und
die darauf entfallende Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 7)
4. wenn die Voraussetzungen für die Nachforde-
sind nicht anzugeben, wenn der Arbeitgeber die
rung von Lohnsteuer nach § 28 a vorliegen.
Lohnsteuer übernommen hat. Der Zeitraum, für den
(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten die besondere Besteuerung wegen Nichtvorlegung
Personen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung der Lohnsteuerkarte nach § 37 vorzunehmen war,
ein schriftlichßr Bescheid zu erlassen. Dieser muß ist zu vermerken.
außer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer
enthalten (2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-
zember des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber
1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch binnen
die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung
eines Monats zulässig ist und daß der Einspruch
des Dienstverhältnisses auszuschreiben. Ist bei
bei dem Finanzamt einzulegen ist, das den Be-
einem Arbeitgeber, der für die Lohnabrechnung ein
scheid erlassen hat,
maschinelles Verfahren anwendet, die sofortige
2. die Grundlagen für die Festsetzung der Lohn- Ausschreibung bei Beendigung des Dienstverhält-
steuer, soweit sie dem Steuerpflichtigen noch nisses nicht zumutbar, so darf die Ausschreibung
nicht mitgeteilt sind, iimerhalb von acht Wochen nachgeholt werden, so-
3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer zu ent- fern die in § 29 Abs)-_vorgesehene Bescheinigung
richten ist (Leistungsgebot). erteilt wird.
(4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots be- (3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß
darf es nicht, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Arbeitgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, deren
zur Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, von der
dem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Be- Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jeweils
auftragten des Finanzamts seine Verpflichtung zur nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Absatz 2)
Zahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder für ihre Aushilfskräfte absehen. In diesem Fall ist
der Arbeitgeber über die von ihm einbehaltene, erst nach Ablauf des Kalenderjahrs für jede im ab-
aber nicht abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteuer- gelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewesene Aus-
anmeldung (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber hilfskraft eine besondere Lohnsteuerbescheinigung
eines Betriebs ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein (Lohnsteuerüberweisungsblatt) dem Finanzamt der
Bescheid auch dann zu erteilen, wenn die Lohn- Betriebstätte einzusenden. Diese Ermächtigung be-
steueranmeldung vorliegt. zieht sich nur auf die Aushilfskräfte, nicht dagegen
auf die sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs. Der
Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahrs ein
D. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers Lohnsteuerüberweisungsblatt dem Finanzamt der
Betriebstätte auch dann zu übersenden, wenn er für
§ 47 einen vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahrs
Lohnsteuerbesdleinigung ausgeschiedenen Arbeitnehmer entgegen der Vor-
schrift des Absatzes 2 mne Lohnsteuerbescheinigung
(§ 38 Abs. 2 EStG) nicht ausgeschrieben hat oder wenn ihm für einen
(1) Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte, gleichgültig
der Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender- aus welchen Gründen, nicht vorgelegen hat. Das
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Lohnsteuerüberweisungsblall hat die der Lohn- 4. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen
steuerbescheinigung entsprechenden Angaben zu Arbeitslohn im vorangegangenen Kalenderjahr
enthalten. Die näheren Anordnungen über die Aus- 26 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat,
schreibung und Einsendung von Lohnsteuerüber- wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer
weisungsblättern trifft der Bundesminister der Fi- veranlagt wird.
nanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
behörden der Länder. Dabei kann angeordnet wer- (2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben
den, daß in bestimmten Fällen dann, wenn das 1. der Arbeitslohn und die davon einbehaltene
Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember des Kalen- Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2); der Arbeitslohn
derjahrs endet, das Lohnsteuerüberweisungsblatt darf nicht um den Arbeitnehmer-Freibetrag und
schon bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus- den Weihnachts-Freibetrag gekürzt werden. Ver-
zuschreiben und einzusenden ist. Hat ein Arbeit- sorgungsbezüge· sind als solche kenntlich zu
nehmer nur Bezüge erhalten, die nach den §§ 35 a, machen und ohne Kürzung um den nach § 6 b
35 b mit einem Pauschsteuersatz besteuert worden Abs. 1 steuerfreien Betrag anzugeben,
sind, so ist ein Lohnsteuerüberweisungsblatt nicht
auszuschreiben, wenn der Arbeitgeber die Lohn- 2. die steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32a), mit
steuer übernommen hat. Ausnahme des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6a),
des Weihnachts-Freibetrags (§ 6 Ziff. 12) und des
(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini- steuerfreien Betrags bei Versorgungsbezügen
gung auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto (§ 6 b Abs. 1), sowie Prämien für Verbesserungs-
(§ 31) auszuschreiben. Wendet ein Arbeitgeber für vorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31 Abs. 3
die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren an, Ziff. 6),
so kann auch die Lohnsteuerbescheinigung maschi-
3. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren
nell ausgefertigt werden. Dabei ist Voraussetzung,
Kalenderjahren gehören, und die davon einbe-
daß sie alle nach Absatz 1 geforderten Angaben ent-
haltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4),
hält und mit der Lohnsteuerkarte fest verbunden
wird. 4. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
und die davon einbehaltene Lohnsteuer (§ 31
(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der
Abs. 3 Ziff. 5).
vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen
verboten. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz
§ 48 oder nach besonderen Pauschsteuersätzen besteuert
worden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer
Lohnzettel (§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der
(§ 38 Abs. 2 EStG) Arbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat.
(1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor- (3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Ziff. 1
schriften des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs auf bis 3 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer An-
Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn- ordnung des Bundesministers der Finanzen, die im
zettel auszuschreiben Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
1. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit- Länder zu treffen ist, an das für den Arbeitnehmer
nehmer, dessen Arbeitslohn im vorangegangenen nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
Kalenderjahr 26 000 Deutsche Mark überstiegen halt zuständige Finanzamt zu übersenden. Vor-
hat. Bei einem Arbeitnehmer, der nur während drucke zu Lohnzetteln werden den Arbeitgebern auf
eines Teils des Kalenderjahrs bei dem Arbeit- Antrag vom Finanzamt kostenlos geliefert.
geber beschäftigt war, ist für die Frage, ob der
Arbeitslohn 26 000 Deutsche Mark im Kalender- § 49
jahr überstiegen hat, der Arbeitslohn auf einen Behörden
vollen Jahresbetrag umzurechnen;
(§ 41 EStG}
2. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-
nehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte für das vor- (1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf-
angegangene Kalenderjahr die Steuerklasse IV ten des öffentlichen Rechts haben - wie alle son-
oder V bescheinigt ist und dessen Arbeitslohn im stigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach den
vorangegangenen Kalenderjahr 12 000 Deutsche §§ 29 bis 48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat
Mark überstiegen hat. Bei einem Arbeitnehmer, bei Auszahlung des Arbeitslohns die Rechte und
der nur während eines Teils des Kalenderjahrs Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieser Vor-
bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, ist für die schriften.
Frage, ob der Arbeitslohn 12 000 Deutsche Mark (2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn
im Kalenderjahr überstiegen hat, der Arbeits- im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,
lohn auf einen vollen Jahresbetrag umzurech- während dieser Zeit einer anderen Dienststelle
nen;
überwiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns
3. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit- auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die
nehmer, der für das vorangegangene Kalender- früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbeschei-
jahr nach der Steuerklass.e VI besteuert worden nigung (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeits-
ist (§§ 14, 37 Abs. 1). In diesem Fall ist auf dem lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch
Lohnzettel anzugeben: ,,Mehrere Lohnsteuer- dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeits-
karten"; lohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet
Nr. 38 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971 427
wird; der Arbeitslohn darf nicht um den Weih- Finanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienst-
nachts-Freibetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden. Die stempel versehenen Ausweis der zuständigen
nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zu- Finanzbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäfts-
ständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns in räume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestat-
die von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheini- ten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte,
gung nicht aufzunehmen. Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder
Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Ver-
(3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen, fügung zu stellen.
daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung
einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz- (2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben
amts, an die Oberfimmzkasse oder unmittelbar an dem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die
eine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Ar-
die auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz- beitnehmer, in die nach § 31 vorgeschriebenen Auf-
bezirken eines Landes, so entscheidet die für zeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe
die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes- sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu
behörde. gewähren, soweit dies nach dem Ermessen des Prü-
fenden für die Feststellung der den Arbeitnehmern
gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohn-
V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs steuerprüfung erforderlich ist.
(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver-
§ 50
ständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden
Außenprüfung verlangte Erläuterung zu geben.
(§ 193 AO)
(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem
Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige Beauftragten des Finanzamts auch über sonstige
Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch für den Betrieb tätige Personen, bei denen es be-
eine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten stritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind,
als auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer
im Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unter- Steuerverhältnisse zu geben.
halten. Haushaltungen, in denen nur gering ent-
lohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in
der Regel nicht zu prüfen.
§ 54
Verpflichtung des Arbeitnehmers
§ 51
(§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)
Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf
(1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit
zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die
der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft
nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-
über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und
lohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher
auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen
Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-
Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Belege über be-
worfen werden und ob bei der Berechnung der
reits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.
Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgega:µ-
gen ist. (2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be-
rechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,
§ 52 ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus-
(1) Für die Uberwachung und Nachprüfung des kunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu
Steuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber- verlangen.
kartei nach den Bestimmungen der Buchungsordnung
für die Finanzämter oder eine Arbeitgeberliste zu
führen. § 55
(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu gestal- Mitwirkung der Versicherungsträger
ten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion fest- (§ 189e AO)
zusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte minde-
stens einmal nachgeprüft wird. Die Oberfinanzdirek- (1) Die Träger der Reichsversicherung haben den
tionen treffen auch die weiteren Anordnungen über Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-
die Gestaltung der Außenprüfung. abzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü-
fung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116
der Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden
die Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs-
§ 53
ordnung keine Anwendung.
Verpflichtung des Arbeitgebers
(2) Uber die Zusammenarbeit der Finanzämter mit
(§§ 193, 194, 195 AO)
den Trägern der Reichsversicherung treffen die
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-
Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des einbarungen.
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Vorschrif-
ten des § 6 Ziff. 7 erstmals auf Abfindungen auf
§ 56 Grund von Kündigungen, die nach dem 31. August
1969 zugegangen sind, anzuwenden.
Anrufungsauskünfte
Di:ls Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage (3) Die Vorschrift des § 20 a Abs. 4 ist nicht an-
eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob zuwenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeich-
und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften neten Beiträge an Bausparkassen und prämien-
über die Lohnsl0uer i:lnzuwenden sind. begünstigten Aufwendungen auf Grund von vor
dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen
geleistet werden. § 20 a Abs. 4 ist jedoch anzuwen-
§ 57 den, wenn
Zuständigkeit in besonderen Fällen
1. der Arbeitnehmer einen Sonderausgabenabzug
Soweit für die Zuständigkeit der Gemeindebehör- für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von
de oder des Finanzamts der Wohnsitz des Arbeit- nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
nehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitnehmern, die trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-
im Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort ihres antragt hat oder
inländischen gewöhnlichen Aufenthalts und bei
2. der Arbeitnehmer oder eine in § 20 a Abs. 4
Arbeitnehmern, die im Inland weder einen Wohn-
Satz 1 genannte Person eine Prämie nach dem
sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so-
Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-
wie bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten Arbeit-
Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966
nehmern der Ort der Betriebstätte maßgebend, bei
auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-
der der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
schlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen
beantragt hat.
§ 58
Anwendungszeitraum
§ 59
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
vorstehenden Fassung sind vorbehaltlich der Vor- Geltung im Land Berlin
schriften in den Absätzen 2 und 3 erstmals anzu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ub-er-
wenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
einen nach dem 31. Dezember 1970 endenden Lohn- bl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1970 zufließen. (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
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