377
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausp;cgeben zu Bonn am 30. April 1971 Nr. 36
Tag In h a 1 t Seite
28, 4. 71 Gesetz zur Änderung des Minernlölsleuergesetzes 1964 und zur Änderung des Gesetzes
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 24. April 1967 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377
li12-14, li3-12
22.4. 71 Zweite Verordnunn zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte ................ . 379
2123-2
28.4. 71 Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel-
sleuergcsel.z ............ , . , ........................................................ . 380
612-11-1
15, 4, 71 JJnLsd1eidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Abs. 2 Satz 3 und zu § 7- Abs. 3 Satz 2
des Selbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1967) 384
827-6
27. 4. 71 fkrichliqunu der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1971 .............................. . 384
Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und zur
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
vom 24. April 1967
Vom 28. April 1971
Der Bundcstc1g hat das folgende Gesetz be- 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
schlossen: a) Die Angabe „bis zum 30. April 1971" wird
§ 1 gestrichen.
Das Minerulölsteuergesetz 1964 in der Fassung b) Die Nummern 1 und 2 erhalten die folgende
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun- Fassung:
desgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das
„ 1. Gasöle und die ihnen im
Gesetz zur Anderung des Mineralölsteuergesetzes
Siedeverhalten entsprechen-
1964 vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I
den Mineralöle aus der Nr.
S. 1769), wird wie folgt geändert:
27 .07-G des Zolltarifs bis zum
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „30. April 31. Dezember 1974 zum
1971" ersetzt durch „31. Dezember 1974". Steuersatz von 1,00 DM,
2. § 2 Abs. 1 Nr. 4 erhält die folgende Fassung: 2. alle anderen
vom 1. Mai 1971 bis 31. De-
„4. für 100 kg
zember 1971 zum Steuersatz
a) Petrolkoks der Nummer von 2,50 DM,
27.14-B des Zolltcuifs 1,50 DM,
vom 1. Januar bis zum 31. De-
b) andere Mineralöle nach § 1 zember 1972 zum Steuersatz
Abs. 2 Nr. 7 von 2,00 DM,
vom 1. Mai 1971 bis 31. De- vom 1. Januar 1973 bis zum
zember 1971 2,50 DM, 31. Dezember 1974 zum
vom l. Januar 1972 bis 31. De- Steuersatz von 1,50 DM".
zember 1972 2,00 DM,
vom 1. Januar 1973 bis 31. De- c) Die Angabe „1. Mai 1971" wird ersetzt durch
zember 1974 1,50 DM". ,, 1. Januar 1975".
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 2 § 3
In Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 24. April 1967 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(Bundesgesetzbl. I S. 497) wird am Schluß der Punkt gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gestrichen und angefügt:
„sowie zur Finanzierung allgemein notwendiger § 4
energiewirtschaftlicher Maßnahmen." Das Gesetz tritt am 1. Mai 1971 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. April 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 36 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1971 379
Zweite Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte
Vom 22. April 1971
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die 3. § 26 wird wie folgt geändert:
Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(Bundesgesetzbl. I S. 221), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 27 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf- ,,Bei der Meldung zur zahnärztlichen Vorprü-
rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), fung hat der Studierende nachzuweisen, daß er
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: die naturwissenschaftliche Vorprüfung voll-
ständig bestanden und nach Erlangung des
Reifezeugnisses mindestens fünf Semester an
Artikel 1 deutschen Universitäten Zahnheilkunde stu-
Die Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar diert hat."
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 37), geändert durch die b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der
Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für notwendigen Lateinkenntnisse" gestrichen.
Zahnärzte vom 19. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I
S. 417), wird wie folgt geändert: ,
Artikel 2
l. In § 9 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
„Der Nachweis einer Leistungsnote in Latein
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder über das sogenannte ,Kleine Latinum' kann
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
ersetzt werden durch den Nachweis über die
über die Ausübung der Zahnheilkunde auch im
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem
Land Berlin.
von der Hochschule durchgeführten Kursus über
medizinische Terminologie."
Artikel 3
2. In § 19 Abs. 3 werden die Worte „der notwendi- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
gen Lateinkenntnisse" gestrichen. kündung in Kraft.
Bonn, den 22. April 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
von Manger-Koenig
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz
Vom 28. April 1971
Auf Grund der §§ 9, 10 und 13 des Leuchtmittel- 3. § 7 Abs. 2 bis 6 erhält folgende Fassung:
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
,, (2) Sollen Leuchtmittel aus einem Herstel-
vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt
lungsbetrieb im gemeinschaftlichen Versandver-
geändert durch das Gesetz zur Änderung strafrecht-
fahren (Verordnung [EWG] Nr. 542/69 des Rates
licher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und
vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche
anderer Gesetze vom 10. August 1967 {Bundesge-
Versandverfahren, Amtsblatt der Europäischen
setzbl. I S. 877), sowie des § 14 Abs. 1 der Reichs-
Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1) unversteuert aus-
c1bgabenordnun9 wird verordnet:
geführt werden, so hat sie der Hersteller der
für den Herstellungsbetrieb zuständigen Zoll-
Artikel 1 stelle zu gestellen und anzumelden. In der Ver-
sandanmeldung sind Gattung (§ 1 Abs. 2 des
Die Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmit-
Gesetzes) und Menge der Leuchtmittel anzu-
telsteuergesetz vom 4. August 1959 {Bundesgesetzbl.
geben.
I S. 615), geändert durch die Verordnung zur Ände-
rung der Durchführungsbestimmungen zum Leucht- (3) Sollen Leuchtmittel in einem anderen als
mittelsteuergesctz vom 14. Januar 1962 (Bundes- den in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten
gesetzbl. I S. 10), werden wie folgt geändert: Verfahren aus einem Herstellungsbetrieb un-
versteuert ausgeführt werden, so hat sie der
1. In § 4 wird das Wort „Herstellerpreis" durch die Hersteller der für den Herstellungsbetrieb zu-
Worte „Selbstkostenpreis des Herstellers" er- ständigen Zollstelle zu gestellen und nach vor-
setzt. geschriebenem Muster anzumelden. Uberwacht
die Zollstelle die Ausfuhr nicht selbst, so gelten
2. § 6 wird wie folgl geändert: für das weitere Verfahren die Vorschriften des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Zollrechts über den innerstaatlichen Zollgutver-
sand sinngemäß. Die Zollstelle kann die Abf er-
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ein-
tigung zu diesem Verfahren ablehnen, wenn die
gefügt:
Leuchtmittel über eine Binnengrenze der Euro-
„Unter sinngemäßer Anwendung des § 6 päischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt
Abs. 5 des Zollgesetzes können die ein- werden.
geführten Leuchtmittel in einzelnen Fäl- (4) Das Hauptzollamt kann den Hersteller von
len von der Gestellung befreit werden." dem Verfahren nach Absatz 3 freistellen oder
bb) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen. ihm Erleichterungen einräumen, wenn die Steuer-
cc) Im letzten Satz werden nach dem Wort belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
,,Reiseverkehr" die Worte ,,, die Erhe-
(5) Die Steuerschuld für Leuchtmittel, die zur
bung von Kleinbeträgen" eingefügt. Ausfuhr ordnungsmäßig angemeldet worden
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sind, entsteht mit der Entfernung aus dem Her-
stellungsbetrieb bedingt. Sie fällt weg, wenn
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
die Leuchtmittel ausgeführt, zu einem Zollver-
,,Leuchtmittel sind von der Steuer be- kehr abgefertigt werden oder wenn sie wäh-
freit, wenn sie unter Voraussetzungen rend der Beförderung im Erhebungsgebiet inner-
in das Erhebungsgebiet eingeführt wer- halb der Gestellungsfrist untergehen. Sie wird
den, unter denen sie bei einer Einfuhr unbedingt, wenn die Leuchtmittel im Erhebungs-
in das Zollgebiet nach den §§ 34 bis 38, gebiet nicht fristgerecht erneut gestellt werden
40 bis 42, 44 bis 48, 51 bis 58, 64 und 67 oder wenn der Bestimmung zuwider über die
bis 69 der Allgemeinen Zollordnung Leuchtmittel im Erhebungsgebiet vedügt wird.
zollfrei wären."
(6) Leuchtmittel, für die die Steuerschuld nach
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz ange- Absatz 5 Satz 3 unbedingt wird, hat der Her-
fügt: steller im Ausgangslagerbuch oder in den Fäl-
,,Bei der Einfuhr aus dem freien Ver- len des § 21 Abs. 2 in den betrieblichen Unter-
kehr eines Mitgliedstaates der Euro- lagen von den als steuerfrei eingetragenen Men-
päischen Gemeinschaften im Reisever- gen abzusetzen und zur Versteuerung anzu-
11
kehr tritt an die Stelle der Wertgrenzen, schreiben.
die in § 47 Abs. 1 Nr. 4 und § 48 Abs. 4
Satz 2 erster Halbsatz der Allgemeinen 4. § 8 wird wie folgt geändert:
Zollordnung vorgesehen sind, die für a) An die Stelle der bisherigen Absätze 1 bis 3
die Befreiung von der Einfuhrumsatz- treten die nachstehenden Absätze 1 bis 4:
steuer vorgesehene Wertgrenze. 11
,, (1) Leuchtmittel können von einem Her-
c) Absatz 4 wird gestrichen. stellungsbetrieb unversteuert an einen im
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1971 381
Erhebungsgehiel geleuenen Betrieb versandt aa) Die Angabe ,,§ 7 Abs. 6" wird durch die
werden, um dort in Fahrzeuge oder Geräte, 11
Angabe ,,§ 7 Abs. 5 Satz 2 ersetzt.
die zur Ausfuhr bestimmt sind, eingebaut,
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
solchen Fahrzeugen oder Geräten als Ersatz
beigepackt oder an die Bezieher solcher Fahr- „Im übrigen gelten § 7 Abs. 5 Satz 3
11
zeuge oder CcrMe nachgeliefert zu werden. und Absatz 6 sinngemäß.
Die Leuchtmittel können von dem Betrieb
des Empfängers unversteuert ausgeführt wer- 5. § 9 wird wie folgt geändert:
den; § 7 Abs. 1 bis 4 gilt sinngemäß. Auf An- a) In Satz 1 wird das Wort „Begleitscheinen"
trag kc1nn das für den Hersteller zuständige durch das Wort „Versandscheinen" ersetzt.
Hauptzollamt zulassen, daß die Leuchtmittel
vom Herstellungsbetrieb zunächst unver- b) In Nummer 1 Satz 1 werden die Worte „und
steuert an einen Zuliefererbetrieb und nach Name und Wohnort des Versenders" ge-
dem Einbau in Zubehörteile für Fahrzeuge strichen.
oder Geräte von dort weiter an den Betrieb
des Ausführers unversteuert versandt wer- 6. § 10 wird wie folgt geändert:
den. Gehören zu dem Unternehmen des Aus-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
führers Filialbetriebe oder Zweigwerke, so
kann das für den Hauptbetrieb zuständige aa) In Satz 1 wird die Angabe ,, (§ 8 Abs. 1)"
Hauptzollamt auf Antrag zulassen, daß die durch die Angabe ,, (§ 8 Abs. 2) ersetzt.
11
Leuchtmittel innerhalb des Unternehmens un- bb) In Satz 2 werden die Worte „vierten
versteuert versandt werden. Unversteuert Werktage" durch die Worte „siebenten
bezogene Leuchtmittel können vom Betrieb II
Arbeitstage ersetzt.
des Ausführers an den Zuliefererbetrieb un-
versteuert zurückgesandt werden. b) In Absatz 2 letzter Satz wird die Angabe
,,§ 8 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 3"
(2) Der Versender hat die Leuchtmittel
ersetzt.
dem für den Empfänger zuständigen Oberbe-
amten des Aufsichtsdienstes mit einer Ver- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
sendungsanmeldung nach vorgeschriebenem
Muster anzumelden. Die Versendungsanmel- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
dung ist spätestens am siebenten Arbeits-
tage nach der Entfernung der Leuchtmittel 7. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aus dem Betrieb abzusenden. Der Empfänger a) In Satz 1 werden die Worte „in der Anmel-
hat die Leuchtmittel unverzüglich in seinen dung (§ 6 Abs. 1)" gestrichen.
Betrieb aufzunehmen und in seiner Betriebs-
buchhaltung anzuschreiben. Der Versender b) In Satz 2 wird die Angabe ,, (§ 8 Abs. 1)"
hat die geprüfte Versendungsanmeldung als durch die Angabe ,, (§ 8 Abs. 2)" ersetzt.
Beleg zu dem Ausgangslagerbuch oder den
betrieblichen Anschreibungen aufzubewah- 8. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
ren. ,, (1} Elektrische Glühlampen, deren Lichtstrom
(]) Der für dc!n Versender zuständige Ober- durch lichtdämpfende Mittel auf 10 Lumen und
beamte des Aufsichtsdienstes kann in Fällen, darunter herabgesetzt ist, sind nur dann nach
in denen öfter Versendungen an den glei- § 8 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes von der
chen Empfänger vorkommen, die nachträg- • Steuer befreit, wenn der Lichtstrom durch Glas-
liche Abgabe von Sam_melanmeldungen in kolben gemildert wird,
längstens monatlichen Zeitabschnitten ge- 1. die in der Glasmasse oder durch Bedeckung
statten. In der Sammelanmeldung sind die der Innenoberfläche des Glaskolbens licht-
Sendungen nach der Zeitfolge einzeln aufzu- hemmend gemacht sind oder
führen. Das für den Versender zuständige
Hauptzollamt kann darüber hinaus für die 2. deren Außenoberfläche durch eine Bedek-
Versendung im Einzelfa]l ein vereinfacht12s kung, deren Entfernung unwirtschaftlich
11
Verfahren zulassen, wenn die Steuerbelange wäre, lichthemmend gemacht ist.
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
9. § 13 erhält folgende Fassung:
(4) Der Empfänger, der kein Hersteller von
Leuchtmitteln ist, unterliegt hinsichtlich der ,,§ 13
unversteuert bezogenen Leuchtmittel der Erstattung der Steuer für unbrauchbare,
Steueraufsicht. Er hat sich mindestens vier- nicht verbrauchte Leuchtmittel
zehn Tage vor der ersten Bestellung der
Leuchtmittel bei dem für seinen Betrieb zu- (1) Dem Hersteller wird auf Antrag für nicht
ständigen Hauptzollamt. schriftlich anzumel- verbrauchte, versteuerte Leuchtmittel, die er
den. Das Hauptzollamt erläßt die erforder- von seinen Abnehmern oder aus eigenen La-
lichen Uberwachungsmaßnahmen. 11 gern außerhalb des Herstellungsbetriebes als
unbrauchbar zurücknimmt, nach Abschluß des
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Steueranmeldungsbuches für das jeweilige Ka-
wird wie folgt geändert: lenderjahr ohne besondere Prüfung ein Pausch-
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
betrag erstattet. Dieser beträgt 1 vom Hundert 16. § 28 erhält folgende Fassung:
des in diesem Buch als gezahlt nachgewiesenen ,,§ 28
Gesamtsteuerbetrages, der vermindert ist um
die im jeweiligen Kalenderjahr gewährten, Bestandsaufnahme
nicht auf § 13 beruhenden Erstattungen. Die (1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem
Oberfinanzdirektion kann den Pauschbetrag auf Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhande-
bis zu 5 vom Hundert erhöhen, wenn nachge- nen Bestände an Leuchtmitteln aufzunehmen
wiesen wird, daß die Leuchtmittelsteuer für sol- und diese sowie die Sollbestände spätestens
che Rücknahmen 1 vom Hundert des nach Satz 2 vier Wochen nach der Bestandsaufnahme dem
errechneten Betrages entsprechend überstiegen Oberbeamten des Aufsichtsdienstes nach vor-
hat. geschriebenem Muster anzumelden. Der Ober-
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann bis zum beamte des Aufsichtsdienstes kann die Frist bei
15. Februar des folgenden Kalenderjahres bei nachgewiesenem Bedürfnis angemessen verlän-
der Zollstelle gestellt werden." gern. Er kann im Einzelfall zulassen, daß der
Hersteller die Bestandsanmeldung in anderer
10. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Form abgibt, wenn die Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden. Beamte des Auf-
a) In Satz 2 wird das Wort „Werktag" durch das sichtsdienstes können an der Bestandsaufnahme
Wort „Tag" ersetzt. teiln_ehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnah-
b) Es wird folgender Satz angefügt: me ist dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen.
„Es kann gestatten, daß der Antrag für die
in einem Kalendervierteljahr zurückgenom- (2} Die Bestände können auch amtlich aufge-
menen Leuchtmittel bis zum letzten Tag des nommen werden. Der Hersteller hat auf Ver-
auf das abgelaufene Kalendervierteljahr fol- langen des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
genden Monats eingereicht wird." die Bestände anzumelden und an der Bestands-
aufna:hme teilzunehmen. Werden die Bestände
amtlich aufgenommen, so können dem Herstel-
11. In § 15 Abs. 2 wird nach den Worten „Art der
ler für das laufende Kalenderjahr die Verpflich-
Arbeit der Heimarbeiter" das Wort „vorher" , tungen nach Absatz 1 erlassen werden.
eingefügt.
(3) Die Oberfinanzdirektion kann Inhaber von
Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflich-
12. In § 17 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Be-
tungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 be-
triebs" die Worte ,,, soweit es über 4 Wochen
hinausgeht," eingefügt. freien, wenn sichergestellt ist, daß in ihnen
Leuchtmittel ausschließlich zu Versuchs- oder
Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen
13. § 21 wird wie folgt geändert: dieser Zwecke verbraucht werden oder vernich-
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1. tet werden."
b) In dem neuen Absatz 1 Satz 3 werden nach
17. Nach § 29 werden die Uberschrift „Ordnungs-
den Worten „eines j,eden Monats" die Worte
widrigkeiten" und der folgende § 29 a einge-
,, und gegebenenfalls die Führung des Aus-
fügt:
gangslagerbuches in abgeänderter Form"
eingefügt. ,,§ 29a
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: Ordnungswidrigkeiten
,, (2) Das Hauptzollamt kann den Herstel- (1} Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
ler auf Antrag unter bestimmten Auflagen Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
und Bedingungen von der Führung des Aus- vorsätzlich oder leichtfertig
gangslagerbuches befreien, wenn dadurch 1. die Betriebsanmeldung nach § 15 Abs. 1
die Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer- nicht, nicht rechtzeitig, inhaltlich unvollstän-
den." dig oder inhaltlich unrichtig abgibt,
2. die Anzeige nach § 15 Abs. 2 nicht, nicht
14. In § 23 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz rechtzeitig, inhaltlich unvollständig oder in-
eingefügt: haltlich unrichtig abgibt,
„Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf 3. entgegen § 16 Abs. 1 die Anzeige über die
Antrag unter bestimmten Auflagen und Be- Änderung der Betriebsverhältnisse nicht,
dingungen von der Pflicht zur Abgabe einer An- nicht rechtzeitig, inhaltlich unvollständig
zeige über die Vernichtung befreien und ihm oder inhaltlich unrichtig abgibt,
gestatten, die Vernichtung ohne amtliche Auf- 4. entgegen § 16 Abs. 2 die Anzeige über den
sicht vorzunehmen, wenn dadurch die Steuer- Wechsel im Besitz des Herstellungsbetriebs
belange nicht beeinträchtigt werden." nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
5. entgegen § 17 Abs. 1 die erstmalige Eröff-
15. In § 25 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort nung, die Einstellung oder das Ruhen des
„Zollstelle" die Worte „ vor der erstmaligen Betriebs nicht, nicht rechtzeitig oder unrich-
Verwendung des Zeichens" eingefügt. tig anzeigt,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1971 383
6. entgegen § 23 Abs. 1 das Verbringen von 2. entgegen § 25 Abs. 2 Leuchtmittel nicht, nicht
Leuchtmitteln aus dem Ausgangslager in rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig ver-
die übrigen Räume des Herstellungsbetriebs packt und die Kennzeichnung auf der Um-
oder das Vernichten von Leuchtmitteln wäh- schließung nicht, nicht rechtzeitig, unvoll-
rend der Lagerung im Ausgangslager nicht ständig oder unrichtig anbringt oder die
oder nicht rechtzeitig anzeigt, Kennzeichnung von mit einer festgeschlosse-
7. entgegen § 24 Abs. 1 das Zugrundegehen nen Umschließung versehenen Leuchtmitteln
von Leuchtmitteln im Ausgangslager nicht nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder
oder nicht rechtzeitig anzeigt, unrichtig auf dieser anbringt.
8. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 das Unterschei-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
dungszeichen für Leuchtmittel der Zollstelle
Nr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig an-
vorsätzlich oder leiditfertig entgegen § 2 un-
zeigt, versteuerte Leuchtmittel in einem Freihafen
9. entgegen § 28 Abs. 1 die für die Bestands- verbraucht."
aufnahme vorgeschriebene Anmeldung nicht,
nicht rechtzeitig, inhaltlich unvollständig
oder inhaltlich unrichtig abgibt oder den
Zeitpunkt der Bestandsaufnahme nicht, nicht Artikel 2
rechtzeitig oder unrichtig anzeigt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
10. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 die Bestands- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
anmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unvoll- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Zwei-
ständig oder inhaltlich unrichtig abgibt. ten Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 16. Au-
gust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323) und Artikel 13
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher
Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ande-
vorsätzlich oder leichtfertig rer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I
1. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Leuchtmittel, die S. 953) auch im Land Berlin.
aus einem Herstellungsbetrieb entfernt oder
zum Verbrauch innerhalb des Betriebs ent-
nommen oder die in das Erhebungsgebiet
Artikel 3
eingeführt werden, nicht, nicht rechtzeitig,
unvollständig oder unrichtig kennzeichnet, Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1971 in Kraft.
Bonn, den 28. April 1971
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
384 Btmdesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 2. § 7 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Selbst-
vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 438/68, 1 BvR 456/68, verwaltung auf dem Gebiet der Sozialversiche-
1 BvR 484/68, 1 BvL 40/69 ~--, ergangen auf Verfas- rung (Selbstverwaltungsgesetz - SVwG) in der
sungsbeschwerden und auf Vorlage des Landes- Fassung vom 23. August 1967 (Bundesgesetzbl. I
sozialgerichts Hamburg, wird nachfolgender Ent- S. 917), gleichlautend mit § 4 Absatz 3 Satz 2 des
scheidungssatz veröffentlicht: Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Ge-
1. § 7 Absatz 2 Satz ] des Gesetzes über die Selbst- biet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungs-
verwaltung auf dem Gebiet der Sozialversiche- gesetz) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 des
rung (Selbstverwaltungsgesetz - SVwG) in der Siebenten Gesetzes zur Änderung des Selbstver-
Fassung vom 23. August 1967 (Bundesgesetzbl. I waltungsgesetzes vom 3. August 1967 (Bundes-
S. 917), gleichlautend mit § 4 Absatz 2 Satz 3 des gesetzbl. I S. 845), ist insoweit mit Artikel 3
Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Ge- Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als Vor-
biet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungs- schlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigun-
gesetz) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 des gen, die seit der letzten Wahl nicht mit min-
Siebenten Gesetzes zur Änderung des Selbstver- destens einem Vertreter ununterbrochen in der
waltungsgesetzes vom 3. August 1967 (Bundes- Vertreterversammlung vertreten sind, im Gegen-
gesetzbl. 1 S. 845), ist nichtig, soweit er bestimmt, satz zu den Vorschlagslisten von Gewerkschaften
daß Arbeitnehmervereinigungen keinen Namen in gleicher Lage von einer bestimmten Anzahl
führen dürfen, der als Bestandteil die Bezeich- von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen.
nung des VersichPrungsträgers oder einen den Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
Bezeichnung enthält: gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. April 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Berichtigung
der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1971
Die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 178) wird wie folgt berich-
tigt:
1. Im § 15.03 - WK - Nr. 1 ist die für den Dort-
mund-Ems-Kanal mit ,,4,50 m" angegebene Durch-
fahrthöhe zu ändern in „4,25 m".
2. Im § 17.03 - EI - Nr. 1 ist die Kilometerangabe
,,472,70" zu ämiern in „472,60".
Bonn, den 27. April 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Schmitt
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. ... S: 437) nilch S,1r:h\Jd>iekrr qeordriet verötter,tlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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384 Btmdesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 2. § 7 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Selbst-
vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 438/68, 1 BvR 456/68, verwaltung auf dem Gebiet der Sozialversiche-
1 BvR 484/68, 1 BvL 40/69 ~--, ergangen auf Verfas- rung (Selbstverwaltungsgesetz - SVwG) in der
sungsbeschwerden und auf Vorlage des Landes- Fassung vom 23. August 1967 (Bundesgesetzbl. I
sozialgerichts Hamburg, wird nachfolgender Ent- S. 917), gleichlautend mit § 4 Absatz 3 Satz 2 des
scheidungssatz veröffentlicht: Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Ge-
1. § 7 Absatz 2 Satz ] des Gesetzes über die Selbst- biet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungs-
verwaltung auf dem Gebiet der Sozialversiche- gesetz) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 des
rung (Selbstverwaltungsgesetz - SVwG) in der Siebenten Gesetzes zur Änderung des Selbstver-
Fassung vom 23. August 1967 (Bundesgesetzbl. I waltungsgesetzes vom 3. August 1967 (Bundes-
S. 917), gleichlautend mit § 4 Absatz 2 Satz 3 des gesetzbl. I S. 845), ist insoweit mit Artikel 3
Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Ge- Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als Vor-
biet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungs- schlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigun-
gesetz) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 des gen, die seit der letzten Wahl nicht mit min-
Siebenten Gesetzes zur Änderung des Selbstver- destens einem Vertreter ununterbrochen in der
waltungsgesetzes vom 3. August 1967 (Bundes- Vertreterversammlung vertreten sind, im Gegen-
gesetzbl. 1 S. 845), ist nichtig, soweit er bestimmt, satz zu den Vorschlagslisten von Gewerkschaften
daß Arbeitnehmervereinigungen keinen Namen in gleicher Lage von einer bestimmten Anzahl
führen dürfen, der als Bestandteil die Bezeich- von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen.
nung des VersichPrungsträgers oder einen den Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
Bezeichnung enthält: gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. April 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Berichtigung
der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1971
Die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 178) wird wie folgt berich-
tigt:
1. Im § 15.03 - WK - Nr. 1 ist die für den Dort-
mund-Ems-Kanal mit ,,4,50 m" angegebene Durch-
fahrthöhe zu ändern in „4,25 m".
2. Im § 17.03 - EI - Nr. 1 ist die Kilometerangabe
,,472,70" zu ämiern in „472,60".
Bonn, den 27. April 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Schmitt
Hc1m1s1.1e!JC'r: Der Bundc~srniDisler de1 Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das_ Bnndesqes_etzblaU erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
ferliqung verkundel. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spatestens 30. 4. !Jzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III w11d das als lurllanlcud luslqeslc!llle ßund(!Srecht auf Gruud des Gesetzes über Sammlunq des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
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