361
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 29. April 1971 1 Nr. 35
Tag I n h a 1t Seite
27. 4. 71 Drittes Gesetz zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(3. Unterhaltshilfe-Anpassungsgesetz - 3. UAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
621-1
21. 4. 71 Verordnung über die Datenübermittlung in den gesetzlichen Rentenversicherungen
(DUVO) ........................................................................... . 362
820-1, 821-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
Drittes Gesetz
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(3. Unterhaltshilfe-Anpassungsgesetz - 3. UAG)
Vom 27. April 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b) in Nummer 6
schlossen: die Zahl „75" durch die Zahl „87",
die Zahl „53" durch die Zahl „64" und
die Zahl „27" durch die Zahl „31 ".
§ 1
2. In § 269 a Abs. 4 wird ersetzt
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
die Zahl „48" durch die Zahl „60",
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der die Zahl „33" durch die Zahl „44" und
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge- die Zahl „ 17" durch die Zahl „21 ".
setzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Drei-
undzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lasten- § 2
ausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1970 (Bundes- Geltung in Berlin
gesetzbl. I S. 1870), wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1. In § 267 Abs. 2 wird ersetzt
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
a) in Nummer 2 Buchstabe b
die Zahl „ 75" durch die Zahl „87", § 3
die Zahl „81" durch di·e Zahl „93" und Inkrafttreten
die Zahl „91" durch die Zahl „ 103", Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1971 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. April 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Datenübermittlung
in den gesetzlichen Rentenversicherungen
(DUVO)
Vom 21. April 1971
Auf Grund des § 1401 Abs. 2 und 3, § 1401 a Satz 2 § 3
und § 1414 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, Zuständigkeit
§ 123 Abs. 2 und 3, § 123 a Satz 2 und § 136 a Abs. 2
des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie des (1) Uber die Zulassung zum Datendirektübermitt-
§ 141 a Satz 2 und § 141 b Abs. 2 des Reichsknapp- lungsverfahren entscheidet für Arbeitgeber, die
schaftsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- Daten übermitteln wollen
rates verordnet: 1. für Versicherte der Arbeiterrentenversicherung
die Landesversicherungsanstalt, in deren Bereich
der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat,
Abschnitt I 2. für Versicherte der Bundesbahn-Versicherungs-
Allgemeine Vorschriften anstalt die Bundesbahn-Versicherungsanstalt,
3. für Versicherte der Angestelltenversicherung die
§ 1 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, so-
weit nicht die Seekasse zuständig ist,
Datenträger
4. für Versicherte, für die die Seekasse die Renten-
(1) Der Träger der Rentenversicherung kann auf versicherungen der Arbeiter und Angestellten
Antrag zulassen, daß Arbeitgeber die für die Ver- durchführt, die Seekasse,
gabe von Versicherungsnummern und für die lau- 5. für Versicherte der knappschaftlichen Rentenver-
fende Kontoführung benötigten Daten auf maschi- sicherung die Bundesknappschaft.
nell verwertbaren Datenträgern in Form von Ma-
gnetbändern übermitteln (Datendirektübermittlungs- (2) Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung ist
verfahren). Die Darstellung der Zeichen auf dem der Ort, an dem die Lohn- oder Gehaltskonten in
Magnetband erfolgt im 9-Kanal-Code (EBCDIC - maschineller Form geführt werden. Werden Lohn-
ungepackt); die Zeichendichte beträgt 800 bpi oder Gehaltskonten nicht vom Betrieb selbst geführt,
(320 Zeichen/cm) oder 1 600 bpi (640 Zeichen/cm). so ist Betriebssitz der Sitz, oder, falls ein solcher
nicht vorhanden ist, der Wohnsitz des Arbeitgebers.
(2) Der Versicherungsträger kann zulassen, daß Bei Verlegung des Betriebssitzes ist die von einer
ein Arbeitgeber an Stelle der in Absatz 1 vorgese- Landesversicherungsanstalt ausgesprochene Zulas-
henen Magnetbänder andere Datenträger verwen- sung auch für die übrigen Landesversicherungs-
det; er kann auch Magnetbänder mit einer anderen anstalten bindend, sofern keine Ausnahme von § 1
als der vorgeschriebenen Zeichendarstellung zulas- Abs. 1 zugelassen worden ist.
sen. Im Falle des Satzes 1 gelten die für das Ver-
fahren nach Absatz 1 vorgeschriebenen Regelungen
sinngemäß. § 4
Prüfung
§ 2 (1) Eine Zulassung darf nur ausgesprochen werden,
wenn die in dieser Verordnung festgelegten Vor-
Antrag aussetzungen erfüllt sind und keine Bedenken gegen
Der Antrag des Arbeitgebers auf Zulassung zum eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten be-
Datendirektübermittlungsverfahren hat folgende stehen.
Angaben zu enthalten: (2) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die
1. Anzahl der Versicherten, für die Daten übermit- für die Datendirektübermittlung verwendeten Pro-
telt werden sollen, gramme des Arbeitgebers auch nach Zulassung zu
2. Aufbau und Systematik des betrieblichen Identi- testen. Art, Zeitpunkt und Form des Tests bestimmt
fizierungsmerkmals der Arbeitnehmer, der Versicherungsträger. Der Betrieb kann in be-
gründeten Fällen die Prüfung zu einem anderen
3. Vorschlag über den Beginn der Ubersendung der
Zeitpunkt verlangen. Der Versicherungsträger kann
Datenträger,
dem Arbeitgeber Testfälle vorlegen, die mit den für
4. kurze Beschreibung der technischen Ausrüstung die Datendirektübermittlung zu benutzenden Pro-
der EDV-Anlagen des Arbeitgebers oder der grammen von der Datenverarbeitungsanlage des
Stelle, die die Lohn- und Gehaltskonten führt, Arbeitgebers bearbeitet werden müssen. Es ist ins-
5. über weitere Anträge bei anderen Versicherungs- besondere sicherzustellen, daß das auf dem Personal-
trägern. stammband des Arbeitgebers vermerkte Geburts-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1971 363
datum und Geschlecht des Versicherten mit den trägers, dem oder von dem das Magnetband
entsprechenden Angaben in der Versicherungsnum- übersandt wird,
mer übereinstimmen. 3. die Nummern 3 bis 6 durch die jeweils in Be-
(3) Arbeitsprogramme für die Ubermittlung von tracht kommenden numerischen Zeichen.
Daten für die laufende Kontoführung sind jeweils (3) Den übersandten Magnetbändern ist ein Be-
vor ihrem Ablauf mittels der vom Versicherungs- gleitschreiben beizufügen, das Angaben enthalten
träger zur Verfügung gestellten Testfälle zu prüfen. muß über
Hierbei ist ein Protokoll anzufertigen.
1. die Anzahl der Bandrollen,
2. die Registriernummern der Bandrollen,
§ 5
3. die Zeichendichte,
Bescheid 4. das Erstellungsdatum.
(1) Auf jeden Antrag nach § 2 hat der Versiche- (4) Die durch Magnetbandendenbefestiger gesicher-
rungsträger einen Bescheid zu erteilen. Eine Zu- ten Bänder sind in unzerbrechlichen Behältern und
lassung kann für die Ubermittlung der Daten nach dazugehörigen Kartons verpackt unmittelbar dem
den Abschnitten II und III getrennt erteilt werden. Versicherungsträger oder einer von diesem be-
(2) Der Bescheid hat im Falle der Zulassung stimmten Stelle zu übersenden.
Angaben zu enthalten über
1. Art der zugelassenen Datenträger, § 8
2. Sortierfolge der Datensätze, Zurückweisung
3. Zeitpunkte der Datenübermittlung, (1) Stellt der Versicherungsträger oder eine von
4. soweit erforderlich, ergänzende Auflagen. diesem bestimmte Stelle Mängel fest, die die Uber-
(3) Im Falle der Ablehnung der Zulassung hat der nahme der Daten eines Magnetbandes verhindern,
Bescheid die Ablehnungsgründe aufzuführen. so wird die Bandrolle dem Arbeitgeber unbearbeitet
unter Angabe der Mängel zurückgesandt. Der Ar-
beitgeber hat die auf der beanstandeten Magnet-
§ 6
bandrolle enthaltenen Daten nach Behebung der
Sicherheitsvorschriften Mängel unverzüglich erneut zu übermitteln.
(1) Alle für die laufende Kontoführung über- (2) Wird in Einzelfällen festgestellt, daß Daten
mittelten Daten müssen aus maschinell geführten fehlerhaft sind, so sind sie unter Hinweis auf den
Lohn- oder Gehaltskonten herrühren und vollständig Grund der Beanstandungen und der Anweisung über
wiederherstellbar sein. das vom Arbeitgeber zu Veranlassende diesem
(2) Der Arbeitgeber hat von jedem Magnetband, schriftlich mitzuteilen. Der Versicherungsträger oder
das dem Versicherungsträger übersandt wird, ein die von ihm bestimmte Stelle kann auch nach Ab-
Doppel zu fertigen und bis zur Freigabe durch den satz 1 verfahren.
Versicherungsträger aufzubewahren. § g
§ 7
Widerruf der Zulassung
Magnetbandversand (1) Der nach § 3 zuständige Versicherungsträger
hat die Zulassung zu widerrufen, wenn der Arbeit-
(1) Der Arbeitgeber hat, sofern im Einzelfall nicht geber die Voraussetzungen zur Zulassung nicht
anderes vereinbart, die Magnetbänder zu dem im mehr erfüllt.
Bescheid angegebenen Termin zu übersenden.
(2) Der den Widerruf aussprechende Versiche-
(2) Die Magnetbandrollen sind unauslöschbar mit rungsträger setzt andere nach § 3 in Betracht kom-
dem Namen des Absenders und einer Registrier- mende Versicherungsträger von dem Widerruf in
nummer (Archivnummer) zu versehen. Schreibringe Kenntnis.
sind unmittelbar nach dem Erstellen des Bandes zu
entfernen. Darüber hinaus ist jede Bandspule mit
folgenden Angaben zu versehen: Abschnitt II
1. Art des Datenaustausches, Ubermittlung von Daten
2. Bereichsnummer des Versicherungsträgers, zur Vergabe der Versicherungsnummer
3. Anzahl der Bandrollen,
4. laufende Nummer der einzelnen Bandrolle, § 10
5. Zeichendichte (bpi), Vergabeanstalt
6. Erstellungsdatum. (1) Für die Vergabe von Versicherungsnummern
Es ist zu ergänzen im Rahmen des Datendirektübermittlungsverfahrens
in der Rentenversicherung der Arbeiter ist in Ab-
1. die Nummer 1 mit den die zu übermittelnden weichung von § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen
Daten kennzeichnenden Buchstaben, Verwaltungsvorschrift über Versicherungsnummern
2. die Nummer 2 durch die sich aus der Anlage 1 in den gesetzlichen Rentenversicherungen vom
ergebende Bereichsnummer des Versicherungs- 27. Dezember 1967 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
30. Dezember 1!)67) die Lrndesversicherungsanstalt § 13
zuständig, in deren Bereich der Arbeitgeber seinen
Rückmeldung
Betriebssitz hat. Ist von einem Rentenversicherungs-
träger eine Versicherungsnummer an eine Person (1) Der Versicherungsträger hat die vergebenen
vergeben worden, die eine andere als die deutsche Versicherungsnummern dem Arbeitgeber unter Ver-
Staatsangehörigkeit besitzt und nimmt diese Person wendung der Magnetbänder des Arbeitgebers mit-
eine Beschäftigung oder Tätigkeit auf, die eine Ver- zuteilen. Dazu nicht benötigte Magnetbandrollen des
sicherungspflicht bei einer Landesversicherungsan- Arbeitgebers sind als Leerbänder zurückzugeben.
stalt begründet:, so hat diese die Landesversiche- Kennbuchstaben für die Spulen der Rückmeldebänder
rungsanstalt, die auf Grund einer überstaatlichen sind NR.
Regelung oder eines für die Bundesrepublik Deutsch- (2) Die Magnetbänder müssen den sich aus den
land wirksamen Abkommens über soziale Sicherheit Anlagen 1 und 3 ergebenden Aufbau haben.
im Verhältnis zu dem Staat, der in dem Paß oder
Paßersatz des Versicherten angegeben ist, als Ver- (3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versiche-
bindungsstelJe eingerichtet ist, zu benachrichtigen. rungsnummern aus dem Rückmeldeband in das
maschinell geführte Lohn- oder Gehaltskonto des
(2) § 10 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmers innerhalb von vier Wochen zu über-
Verwaltungsvorschrift über Versicherungsnummern nehmen; § 4 Abs. 2 gilt. Die Ubernahme ist dem
in den gesetzlichen Rentenversicherungen vom Versicherungsträger schriftlich anzuzeigen. Bis zur
27. Dezember 1967 werden ~Jest:richen. Anzeige ist ein Doppel des Rückmeldebandes zur
Datensicherung beim Versicherungsträger aufzu-
§ J1
bewahren.
Personenkreis (4) § 8 Abs. 1 gilt im Verhältnis des Arbeitgebers
zum Versicherungsträger entsprechend. Kann in
(1) Für die Vergabe einer Versicherungsnummer Einzelfällen die Versicherungsnummer aus dem Ma-
dürfen Daten für Personen übermittelt werden, die gnetband nicht übernommen werden, so ist sie aus
an einem im Bescheid genannten Stichtag bei dem der übersandten Versicherungskarte zu übernehmen.
betreffenden Arbeitgeber versicherungspflichtig be-
schäftigt sind und noch keine Versicherungsnummer (5) In dem Begleitschreiben nach § 7 Abs. 3 sind
erhalten oder beantragt haben. die Anzahl und die Registriernummern der Rück-
meldebänder und Leerbänder getrennt anzugeben.
(2) In das Verfahren nach Absatz 1 können auch Zusätzlich sind die Anzahl der vergebenen Ver-
diejenigen Versicherten einbezogen werden, die sicherungsnummern und die Anzahl der fehlerhaften
von der Versicherungspflicht befreit sind, sofern die Fälle zu vermerken.
sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
sind. § 14
(3) Die Versicherungskarte der nach Absatz 1 er- Versicherungskarten mit Versicherungsnummer
faßten Versicherten ist vor Absendung des Magnet- Der Versicherungsträger hat die Versicherungs-
bandes nach§ 12 mit dem Vermerk zu versehen: karten mit Versicherungsnummer spätestens inner-
,, Vergabedaten an Versicherungsträger übermittelt." halb einer Woche nach Absendung des Rückmelde-
Endet das Beschäftigungsverhältnis eines Versicher- bandes dem Arbeitgeber zu übersenden. Eintragun-
ten vor dem Stichtag, so ist ein bereits nach Satz 1 gen über Vorversicherungszeiten entfallen auf der
erfolgter Vermerk zu streichen. Endet das Beschäfti- Versicherungskarte mit Versicherungsnummer.
gungsverhältnis nach dem Stichtag aber vor Eingang
einer Versicherungskarte mit Versicherungsnummer, § 15
so verbleibt die Versicherungskarte ohne Versiche- Versicherungskarten ohne Versicherungsnummer
rungsnummer bis zum Eingang der Versicherungs-
karte mit Versicherungsnummer beim Arbeitgeber. (1) Der Arbeitgeber prüft nach Eingang der Ver-
sicherungskarten mit Versicherungsnummer, ob zu
jeder Versicherungskarte ohne Versicherungsnum-
§ 12 mer eine Versicherungskarte mit Versicherungsnum-
Magnetbandaufbau für Vergabedaten mer bei ihm vorliegt. Fehlende Versicherungskarten
mit Versicherungsnummer sind innerhalb von vier
(1) Die Magnetbänder müssen den sich aus den Wochen dem Versicherungsträger zu melden. In die
Anlagen 1 und 2 ergebenden Aufbau haben. Versicherungskarte ohne Versicherungsnummer
(2) Für jeden Versicherten sind zu übermitteln die trägt der Arbeitgeber die Entgelte bis zum 31. De-
Daten der Satzarten 1, 2 und 4; für Versicherte, für zember des Vorjahres ein. Für Beschäftigte, die im
die eine Landesversicherungsanstalt zuständig ist, laufe des Jahres bis zur Datenübermittlung ein-
außerdem die Daten der Satzart 3. gestellt worden sind, verbleibt es bei der letzten
Eintragung des vorigen Arbeitgebers. Die Versiche-
(3) Kennbuchstaben für die Spulen der Vergabe-
bänder des Arbeitgebers sind VR. rungskarten ohne Versicherungsnummer sind zur
Aufrechnung an die zuständige Ausgabestelle zu
(4) Die Anzahl der sich aus dem Nachlaufsatz der geben. Endet ein Beschäftigungsverhältnis nach dem
letzten Bandrolle ergebenden Vergabefälle ist zu- Stichtag, so ist die für das laufende Jahr vorzuneh-
sätzlich in das Begleitschreiben nach § 7 Abs. 3 mende Entgeltsbescheinigung in die Versicherungs-
aufzunehmen. karte mit Versicherungsnummer einzutragen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1971 365
(2) Scheiden Arbeitnehmer vor Eingang der Ver- 5. die Magnetbänder mit Daten für Versicherte der
sicherungskarten mit Versicherungsnummer aus, so knappschaftlichen Rentenversicherung an die Bun-
hat der Arbeitgeber die Versicherungskarte mit desknappschaft,
Versicherungsm1mnier und nach Aufrechnung der es sei denn, der Versicherungsträger hat eine andere
Versicherungskarte ohne Versicherungsnummer auch
Stelle zum Empfänger der Magnetbänder bestimmt.
die Aufrechnungsbeschcinigung dem Versicherten zu
übersenden. Ist dies nicht möglich, so ist die Ver-
sicherungskarte mit Versicherungsnummer und/oder § 19
die Aufrechnungsbeschcinigung dem Versicherungs- Magnetbandaufbau für die laufende Kontoführung
träger zuzuleiten.
(1) Die Magnetbänder müssen den sich aus den
Anlagen 1 und 4 ergebenden Aufbau haben. In der
knappschaftlichen Rentenversicherung bestimmt die
Abschnitt III Bundesknappschaft notwendige Ergänzungen.
Ubermittlung von Daten (2) Der Arbeitgeber hat für jeden Versicherten
zur laufenden Kontoführung die Datensätze vollständig zu übermitteln. Hierbei
ist für jeden Entgeltzeitraum ein eigener Datensatz
§ 16 zu bilden.
Daten der laufenden Kontoführung (3) Kennbuchstaben für die Spulen der Magnet-
Für die laufende Kontoführung hat der Arbeit- bänder zur laufenden Kontoführung sind EG.
geber die für Entgeltsbescheinigungen und für son- (4) Die sich aus dem Nachlaufsatz jeder Bandrolle
stige gesetzlich vorgeschriebene Angaben notwen- ergebende Anzahl der Datensätze sowie die in dem-
digen Daten mitzuteilen. Er hat ferner spätestens selben Nachlaufsatz enthaltene Entgeltsumme jeder
mit den Daten nach Satz 1 Namens- und Anschriften- Bandrolle sind zusätzlich in das Begleitschreiben
änderungen der Versicherten mitzuteilen. nach § 7 Abs. 3 aufzunehmen.
(5) Berichtigt der Arbeitgeber in Einzelfällen den
§ 17
bereits übermittelten Entgeltsdatensatz, so hat er
Personenkreis dieses dem Versicherungsträger unverzüglich auf
Daten zur laufenden Kontoführung sind nur für dem Muster der Anlage 5 mitzuteilen; Ausnahmen
Versicherte zu übermitteln, die am 31. Dezember von der Form können vom Versicherungsträger zu-
eines Kalenderjahres beim zugelassenen Arbeit- gelassen werden.
geber versicherungspflichtig beschäftigt waren und (6) In der knappschaftlichen Rentenversicherung
eine Versicherungsnummer erhalten haben. Für die bestimmt die Bundesknappschaft das Berichtigungs-
während eines Kalenderjahres ausgeschiedenen Ver- verfahren.
sicherten kann der Versicherungsträger eine Daten-
§ 20
übermittlung nach diesem Abschnitt zulassen, wenn
sie jeweils spätestens bis zum Ablauf des Monats Verarbeitung beim Versicherungsträger
erfolgt, der auf den Monat des Ausscheidens folgt. Die Versicherungsträger oder die von ihnen be-
stimmte Stelle haben die Daten unverzüglich dem
§ 18 vom Arbeitgeber übersandten Magnetband zu ent-
Termine, Empfänger nehmen. Versicherungsträger, die nicht selbst konto-
führende Anstalt sind, und die von ihnen bestimmte
(1) Die Daten zur laufenden Kontoführung sind Stelle haben die Daten unverändert der kontoführen-
jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des ab- den Anstalt weiterzugeben. Im Falle der Weiter-
gelaufenen Kalenderjahres abzuschließen. leitung ist das Magnetband des Arbeitgebers zum
(2) Der Arbeitgeber hat die Magnetbänder dem Zwecke der Datensicherung mindestens drei Monate
Versicherungsträger zu übersenden, und zwar aufzubewahren. Nach Ubernahme der Daten oder
nach Ablauf der drei Monate ist das Magnetband
1. die Magnetbänder mit Daten für Versicherte der
dem Arbeitgeber zurückzusenden.
Arbeiterrentenversicherung ohne Rücksicht auf
die Bereichsnummer in der Versicherungsnummer
§ 21
an die Landesversicherungsanstalt, in deren Be-
reich der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat, Behandlung der Versicherungskarten
2. die Magnetbänder mit Daten für Versicherte der (1) Arbeitgeber, die Daten nach diesem Abschnitt
Bundesbahn-Versicherungsanstalt an die Bundes- übermitteln, sind hinsichtlich der übermittelten Da-
bahn-Versicherungsanstalt, ten von den Nachweisen nach § 1401 Abs. 1, 2 und
3. die Magnetbänder mit Daten für Versicherte der 3 a der Reichsversicherungsordnung und § 123 Abs. 1,
Angestelltenversicherung an die Bundesversiche- 2 und 3 a des Angestelltenversicherungsgesetzes
rungsanstalt für Angestellte, soweit nicht die befreit. § 1412 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichs-
Seekasse zuständig ist, versicherungsordnung und § 134 Abs. 1 letzter Halb-
4. die Magnetbänder mit Daten für Versicherte, für satz des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten
die die Seekasse die Rentenversicherungen der nicht.
Arbeiter und Angestellten durchführt, an die (2) Der Arbeitgeber hat dem Versicherten min-
Seekasse, destens einmal jährlich eine Bescheinigung auszu-
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
händigen, aus der sich die Höhe des Bruttoarbeits- gung. Satz 1 gilt auch in sonstigen Fällen, in
entgelts ergibt, für das Beiträge entrichtet wurden. denen Entgeltsnachweise für einzelne Versicherte
Das kann auch auf den üblichen Lohn- oder Gehalts- benötigt werden.
abrechnungen erfolgen.
(3) Beim Ausscheiden aus der versicherungspflich-
Abschnitt IV
tigen Beschäftigung, beim Wechsel des Versiche-
rungszweiges und beim Widerruf der Zulassung Schlußvorschriften
zum DatendirektübermiUlungsverfahren hat der Ar-
§ 22
beitgeber in die Versicherungskarte folgende Ein-
tragungen vorzunehmen: Berlin-Klausel
1. Hinsichtlich des Zeitraumes, für den Daten mittels Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Datenträger übermittelt sind oder noch über- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
mittelt werden, sind blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
a) der Vermerk: Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
„Daten im Datendirektübermittlungsverfahren
mitgeteilt" Berlin.
b) Name und Anschrift des Arbeitgebers § 23
einzutragen. Inkrafttreten
2. Für die übrigen Zeiträume verbleibt es bei der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gesetzlich vorgeschriebenen Entgeltsbescheini- kündung in Kraft.
Bonn, den 21. April 1971
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1971 367
Anlage 1
Allgemeines zum Magnetbandaufbau
I.
Jede Magnetbandrolle beginnt mit einem 80stelligen Vorlaufsatz und endet mit einem 80stelligen
Nachlaufsatz. Vor dem Vorlaufsatz ist eine Bandmarke zu schreiben. Nach dem Nachlaufsatz
sollen möglichst folgen entweder
zwei Bandmarken, falls die Datei nur ein Magnetband umfaßt oder es sich um das letzte
Magnetband einer aus mehreren Bändern bestehenden Datei handelt
oder
mindestens eine Bandmarke, falls das betreffende Magnetband das erste bis vorletzte
Band einer aus mehreren Bändern bestehenden Datei ist.
Vor der ersten Bandmarke dürfen keinerlei Zeichen auf den Bändern sein.
Zwischen dE!m Vorlaufsatz und dem Nachlaufsatz liegen die Datensätze ungeblockt. Datensätze
haben eine feste Länge von 80 Stellen. Werden Felder, die Angaben variabler Länge enthalten,
nicht voll genutzt, so hat die Darstellung linksbündig zu erfolgen, verbleibende Stellen sind mit
Leerstellen aufzufüllen. Diese Felder sind in den Satzaufbauten vor der Stellenzahl mit „max."
gekennzeichnet. Alle anderen Felder sind rechtsbündig mit führenden Nullen darzustellen.
II.
Namen sind nach den Deutschen Einheits-ABC-Regeln DIN 5007 anzugeben, Umlaute sind wie
folgt umzusetzen:
Ä AE
0 OE
U UE
Der Buchstabe „ß" ist als „SS" zu verschlüsseln. Akzente werden bei der maschinellen Ver-
arbeitung nicht berücksichtigt. Im einzelnen sind die Felder für Namen, soweit nicht anders
vermerkt, wie folgt aufzubauen:
Familienname
Satzzeichen ::/=
Rufname
Blank }S
Vorsatzwort
Satzzeichen ::/=
Titel
Satzzeichen ::/=
Ziffer (/)
Geburtsname
Satzzeichen ::/=
Dem Rufnamen folgen, getrennt durch eine Leerstelle (Blank), die Vorsatzwörter. Doppelruf-
namen müssen durch einen Bindestrich verbunden werden.
Der Geburtsname ist nur bei verheirateten, verwitweten und geschiedenen Frauen und ohne
Vorsatzwörter anzugeben.
III.
Anschriftenfelder sind wie folgt aufzubauen:
Inlandsanschrift Auslandsanschrift
Postleitzahl Wohnort Nationalitätszeichen
Satzzeichen ::/= Postleitzahl
POST Postort - nur, soweit bei Wohnorten Wohnort
ohne eigene Postanstalt erforderlich Satzzeichen ::/=
Straße Hausnummer POST Postort - nur, soweit bei Wohnorten
Satzzeichen ::/= ohne eigene Postanstalt erforderlich
Straße Hausnummer
Satzzeichen ::/=
Land
Satzzeichen ::/=
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
IV.
Für die Staatsangehörigkeit gilt folgender Schlüssel:
01 Deutschland 50 Ägypten
10 Albanien 51 Algerien
11 Belgien 52 Ghana
12 Bulgarien 53 Marokko
13 DJnemark 54 Nigeria
14 Finnland 55 Südafrikanische Union
15 Frankreich 59 sonstiges Afrika
16 Griechenland 60 Argentinien
17 Großbritannien und Nordirland 61 Brasilien
18 Irland 62 Chile
19 Island 63 Kanada
20 Italien 64 Mexiko
21 Jugoslawien 65 Peru
22 Luxemburg 66 USA
23 Niederlande 69 sonstiges Amerika
24 Norwegen 70 China
25 Osterreich 71 Indien
26 Polen 72 Indonesien
27 Portugal 73 Irak
28 Rumänien 74 Israel
29 Schweden 75 Japan
30 Schweiz 76 Jordanien
31 Sowjetunion 77 Pakistan
32 Spaniern 78 Persien/Iran
33 Tschechoslowakei 79 sonstiges Asien
34 Türkei 89 Australien und Ozeanien
35 Ungarn 99 Staatenlosigkeit/ungeklärte
49 sonstiges Europa Staatsangehörigkeit
V.
Bereichsnummer der Versicherungsträger sind für
LVA Hannover 10
LVA Westfalen 11
LVA Hessen 12
LVA Rheinprovinz 13
LV A Oberbayern 14
LVA Niederbayern-Oberpfalz 15
LVA Rheinland-Pfalz 16
LV A für das Saarland 17
LVA Oberfranken und Mittelfranken 18
LV A Freie und Hansestadt Hamburg 19
LV A Unterfranken 20
LVA Schwaben 21
LV A Württemberg 23
LVA Baden 24
LVA Berlin 25
LVA Schleswig-Holstein 26
LV A Oldenburg - Bremen 28
LV A Braunschweig 29
Bundes bahn-Versicherungsanstalt 38
Seekasse 39
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 70
Bundesknappschaft 80
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1971 369
Anlage 2
Magnetbandaufbau zur Vergabe der Versicherungsnummer
1. Vorlaufsatz zur Vergabe der Versicherungsnummer
Stellen im
Stellenzahl Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz
1- 4 4 Vorlaufsatz Wort VOSZ
5-- 6 2 Dateiname Wort VR
7 Bandrollennummer laufende Nummer der
Bandrollen 1-9
8-15 8 Absender Betriebsnummer oder Zulassungs-
nummer zur
Daten übermi ttl ung
16-17 2 Empfänger Bereichsnummer des
Versicherungsträgers
18-23 6 Erstellungsdatum Datumsangabe im Format TG, MO,
JA mit je 2 Stellen
24-80 max. 57 Firmenadresse Name und Anschrift des Absenders
in freier Form, Kurzbezeichnung
zulässig
2. Datensatz
2.1 Satzart 1
Stellen im
Stellenzahl Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz
1- 6 6 ZLNR Zählnummer (aufsteigende Nume-
rierung der Fälle)
7 SZAT Satzart = 1
8- 9 2 VKNR Nummer der beantragten Versiehe-
rungskarte
10-80 max. 71 NA Name
2.2 Satzart 2
Stellen im
Bandsatz Stellenzahl Feldbezeichnung Inhalt
1- 6 6 ZLNR Zählnummer wie in Satzart 1
7 SZAT Satzart = 2
8-13 6 GBDT Geburtsdatum im Format TG, MO,
JA mit je 2 Stellen
14 GE Geschlecht (1 = männlich)
(2 = weiblich)
15--16 2 SA Staatsangehörigkeit
17 SC Folgekartenschlüssel:
0 ein Satz der Satzart 3 folgt
nicht
ein Satz der Satzart 3 folgt
18-80 max. 63 AX Anschrift
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2.3 Satzart 3
Stellen im Stellenzahl Inhalt
Feldbezeichnung
Bandsatz
1- 6 6 ZLNR Zählnummer wie in Satzart 1
7 SZAT Satzart = 3
8-19 12 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
für Rentenversicherung der Arbeiter
20-24 5 vovs Fünfstellige Zahlengruppe mit fol-
gender Bedeutung:
Stelle 20 1
Stelle 21 und 22 00
Stelle 23 und 24 Bereichs-
nummer des als Ursprungsanstalt
genannten Versicherungsträgers
25--79 max. 55 vovs Leerstellen, ggf. Angaben zur Vor-
versicherung entsprechend Ab-
sprache mit Versicherungsträger
80 BK Leerstelle
für Rentenversicherung der Angestellten
20-80 61 BK Leerstellen, ggf. Angaben zur Vor-
versicherung entsprechend Abspra-
che mit der BfA
2.4 Satzart 4
Stellen im
Stellenzahl Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz
1- 6 6 ZLNR Zählnummer wie in Satzart 1
7 SZAT Satzart = 4
8-12 5 NL </J(/J(/)(/J(/)
13-16 4 KZ Wort PSNR
17-36 max. 20 PSNR Identifizierungsmerkmal des Ar-
beitnehmers beim Arbeitgeber
37-80 max. 44 GBOT Geburtsort, abgeschlossen durch
ein =/=
3. Nachlaufsatz zur Vergabe der Versicherungsnummer
Stellen im
Bandsatz
Stellenzahl Feldbezeichnung Inhalt
1- 4 4 Nachlaufsatz Wort NCSZ
5 Folgenummer laufende Nummer der folgenden
Magnetbandrolle, durchnumeriert
von 2-9. Befinden sich sämtliche
Daten auf einer Rolle, ist (/) anzu-
geben. (/J erscheint auch auf der
letzten Rolle
6-11 6 Anzahl der Sätze Anzahl der logischen Sätze auf
einer Magnetbandrolle o h n e Vor-
und Nachlaufsatz
12-22 11 Anzahl der Vergabe- nur auf letzter Rolle einer Datei
fälle anzugeben, sonst Nullen
23-80 58 Leerstellen ohne Inhalt
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1971 371
Anlage 3
Magnetbandaufbau für Rückmeldung
1. Vorlaufsatz
Stellen im
St<-Jlcnzahl Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz
1- 4 4 Vorlaufsatz Wort VOSZ
5- 6 2 Dateiname Wort NR
7 Bandrollennummer laufende Nummer der
Bandrollen 1-9
8-15 8 Empfänger Betriebsnummer oder Zulassungs-
nummer zur Datenübermittlung
16-17 2 Absender Bereichsnummer des
Versicherungsträgers
18-23 6 Erstellung~ ::latum Datumsangabe im Format TG, MO,
JA mit je 2 Stellen
24-80 max. 57 Firmenadresse Name und Anschrift des Empfän-
gers in freier Form, Kurzbezeich-
nung zulässig
2. Datensatz
Stellen im
Bandsatz
Stellenzahl Feldbezeichnung Inhalt
1-20 max. 20 PSNR Personalnummer
21-32 12 VSNR vergebene Versicherungsnummer
33-74 :max. 42 NA Name, ohne Geburtsname
75-80 6 Leerstellen, ggf. Zählnummer nach
Absprache mit Versicherungsträger
3. Nachlaufsatz
Stellen im
Bandsatz
Stellenzahl Feldbezeichnung Inhalt
1- 4 4 Nachlaufsatz Wort NCSZ
5 Folgenummer laufende Nummer der folgenden
Magnetbandrolle, durchnumeriert
von 2-9. Befinden sich sämtliche
Daten auf einer Rolle, ist (/J anzu-
geben. '/J erscheint auch auf der
letzten Rolle
6-11 6 Anzahl der Sätze Anzahl der logischen Sätze auf
einer Magnetbandrolle ohne Vor-
und Nachlaufsatz
12-22 11 Anzahl der Fälle nur auf letzter Rolle einer Datei
anzugeben, sons+ Nullen
23-80 58 Leerstellen ohne Inhalt
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 4
Magnetbandaufbau für laufende Kontoführung
1. Vorlaufsatz
Stellen im
S Lellenzahl Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz
1- 4 4 Vorlaufsatz Wort VOSZ
5- 6 2 Dateiname Wort EG
7 Bandrollennummer lauf ende Nummer der
Bandrolle 1-9
8-15 8 Absender Betriebsnummer oder Zulassungs-
nummer zur Datenübermittlung
16-17 2 Erstempfänger Bereichsnummer des
Versicherungsträgers
18-23 6 Erstellungsdatum Datumsangabe im Format TG, MO,
JA mit je 2 Stellen
24-78 max. 55 Firmenadresse Name und Anschrift des Absenders
in freier Form, Kurzbezeichnung
zulässig
79-80 2 Folgeempfänger*) Leerstellen oder Bereichsnummer
des Versicherungsträgers
*) Dieses Feld wird nur vom Versicherungsträger verwendet
2. Datensätze
2.1 Datensatz für Namensänderungen
Stellen im
Bandsatz Stellenzahl Feldbezeichnung Inhalt
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13 1 HTGR Hauptgruppe 1
14 UTGR Untergruppe 1
15 GD Grund der Namensänderung*)
16-80 max. 65 NA Name ohne Geburtsname
*) Hier ist als Schlüssel anzugeben:
2 = Heirat
3 = andere Gründe
0
2.2 Datensatz für Anschrift.enänderungen
Stellen im
· Bandsatz Stellenzahl Feldbezeichnung Inhalt
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13 1 HTGR 1 Hauptgruppe 1
14 UTGR 3 Untergruppe 3
15-80 max. 66 NEAX neue Anschrift
Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29, April 1971 313
2.3 Dalensul.z für Entgeltzeiten
Stellen im
Slellenzahl Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz
1---12 12 VSNR Versicherungsnummer
13---14 2 HTGR 20
15-lG 2 VSTR Bereichsnummer des kontoführen-
den Versicherungsträgers
17----18 2 JA Jahr des Zeitraumes
19---22 4 VN Zeitraumbeginn im Format TG,
MO mit je 2 Stellen
23--26 4 BS Zeitraumende im Format TG, MO
mit je 2 Stellen
5 EG Entgelt in vollen DM;
für Lehrlinge oder Entgelt (/)(/)(/)(/)(/)
32 GD Grund der Ubermittlung
(z. Z. Leerstelle)
33----40 8 BBNR Betriebsnummer oder - falls nicht
bekannt - Leerstellen
41-48 8 BFGR Angaben zum Beruf
(z. Z. Leerstellen)
49-80 32 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
3. Nachlaufsatz
Stellen im
Stellenzahl Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz
1-- 4 4 Nachlaufsatz Wort NCSZ
5 Folgenummer laufende Nummer der folgenden
Magnetbandrolle, durchnumeriert
von 2-9. Befinden sich sämtliche
Daten auf einer Rolle, ist (/J anzu-
geben. (/) erscheint auch auf der
letzten Rolle
6--11 6 Anzahl der Sätze Anzahl der logischen Sätze auf
einer Magnetbandrolle ohne Vor-
und Nachlaufsatz
12----22 11 Entgeltsumme EntgeJtsumme je Magnetbandrolle
in vollen DM
23-80 58 Leerstellen ohne Inhalt
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 5
, den.
Bezeichnung des Arbeitgebers Ort Datum
Berichtigung eines Datensatzes für Entgeltzeiten
in den gesetzlichen Rentenversicherungen
Das am. an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte/
Landesversicherungsanstalt . übersandte Magnet-
band enthielt für den nachstehend genannten Versicherten
Nume Vorname
Geburtsname bei Frt1ucn
Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer
falsche Daten.
Unter der Versicherungsnummer
IT I II 1 11 1 1 1 1 1
wurden übermittelt: Jahr von bis
für Zeitraum
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Entgelt in volle DM
1 1 1 1 1 l
Es waren zu übermitteln: Jahr von bis
für Zeitraum
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Entgelt in volle DM
1 1 1 1 1 1
(Stempel)
Unterschrift des Arbeitgebers
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1971 375
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Nr. 19, ausgegeben am 24. April 1971
Tag Inhalt Seite
21. 4. 71 Erste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Dbereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - 1. ADR-
Anderungs V - .................................................................... . 209
26. 3. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Gabun über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen ................................................................ . 212
29. 3. 71 Bekanntmachung über die Verlängerung der Gültigkeit des Freundschafts-, Handels- und
Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Siam .......... . 213
1. 4. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen .......................................................... . 214
2. 4. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Behandlung von Kraftfahrzeugen im
grenzüberschreitenden Verkehr ..................................................... . 215
8.4. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät ...................................... . 216
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,50/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
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trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzbl-att" Köln 3 99 oder
nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn l Postfach 624
Hernusgeber: Der l31111desmi11isle1 der Justiz - Verlag: Bundes11nzeige1 Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift iü1 Alrn1111PmP11fsbeslellungen sowi ... iür Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Te!len. In Teil I Ulld II werden die (,esetze und Verordllungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkü11det. Laute11der Bt,zuq nur im Postabonnement Abbest,~llullgen müssen bis spiitestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird dt1s als tortl,1ut,-,11d festq1!stellle Bunrlesrecht 11ut Gruud des Gesetzes über S11mmlu11q des Buudesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nc1ch Sc1ch4eb1Plc~u 4c,ord11et ver<ilfe111.licht Der Teil III kann nur als Verldgsc1honnement bezogen werden.
Bezu!-Jspreis für Teil I und Teil II h<1lb1iihrlrdl Je 25,-- DM Einzelstücke Je aogetangeue 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli l!J70 c111sqeqeben wordc\11 sind Lieferung qeqen Vureinser,dung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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