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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgcgehen zu Bonn am 17. April 1971 1 Nr. 33
I n h alt Seite
14. 4. 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345
9500-1
14. 4. 71 Verordnung zur Erleichterung d<~s Feri<~nreiseverkehrs auf der Straße irn Jahre 1971
(l'ericnreiseveronlnunq 1971) ....................................................... . :347
'l2'.l'.l-1, 9231-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
R<!chlsvorschrill<!11 dc'r Europfüschen Gemeinschaften ............ . 351
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Vom 14. April 1971
Der Bundestag lrnt dcis folgende Cesetz beschlos- c) die Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung
sen: und Kennzeichnung der Behältnisse und
Fahrzeuge für ihre Beförderung,
Artikel 1
d) die Ausfertigung und das Mitführen von
Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf Begleitpapieren bei ihrer Beförderung,
dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar e) ihre Begleitung durch sachkundige Perso-
1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert nen auf den Wasserfahrzeugen,
durch Artikel 25 des Kostenermächtigungs-Ände-
f) Vorsichts- und Schutzmaßnahmen, die
rungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
während ihrer Beförderung sowie beim
S. 805), wird wie folgt geändert:
Laden und Löschen an Bord der Wasser-
1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: fahrzeuge und von diesen aus zu treffen
sind,
„2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit
g) die Verpflichtung des Absenders oder Ver-
und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die laders, den Beförderer und die Fahrzeug-
Verhütung von der Schiffahrt ausgehender
besatzung über die Eigenschaften der
Gefahren (Schiff ahrtpolizei) auf den Bundes-
gefährlichen Güter und die geeigneten
wasserstraßen; die schiffahrtspolizeilichen
Schutzmaßnahmen bei ihrem Freiwerden
Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit
zu unterrichten sowie eine Auskunfts-
den Ländern zu schließenden Vereinbarung,".
person für besondere Einzelfälle zu be-
nennen."
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. gefährliche Güter, die mit Wasserfahrzeugen 3. In § 3 Abs. 1 erhält Satz 4 folgende Fassung:
befördert werden sollen, insbesondere über „Vorschriften nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 können auch
a) ihre Zulassung zur Beförderung, zur Abwehr von Gefahren für das Wasser und
b) ihre Verpackung, Zusammenpackung, Zu- von Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen
sammenladung und Kennzeichnung, durch Lärm erlassen werden."
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
4. In § 4 werden die Worte „Aufrechterhaltung der (2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Ge-
Sicherlieit und Leichtigkt~it des Verkehrs" ersetzt setzes gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
durch das Wort „Gefahrenabwehr". Uberleitungsgesetzes.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Artikel 3
Abs. 1 des Drillen Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Berlin. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. April 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Nr. 33 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1971 347
Verordnung
zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße
im Jahre 1971
(Ferienreiseverordnung 1971)
Vom 14. April 1971
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt ge-
ündcrl durch § 7 des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom
30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277), wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 1
(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie An-
hänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den Autobahnen (Zeichen 330 der
Straßenverkehrs-Ordnung) - außer auf den in Absatz 2 genannten Teilstrecken
- zu folgenden Zeiten nicht verkehren:
1. an allen Samstagen vom 3. Juli 1971 bis 4. September 1971,
jeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
2. an allen Sonntagen vom 4. Juli 1971 bis 5. September 1971,
jeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
3. am Freitag, dem 2. Juli 1971,
von 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr.
(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt nicht für folgende Teilstrecken der
Autobahn:
a) Zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs:
Nr. der von Straßengrenzübergang
Autobahn bis Anschlußstelle
A21 Schwarzbach-Auto bahn Bad Reichenhall
A87 Kiefersfelden-Autobahn Reischenhart
A20 Saarbrücken-Autobahn St. Ingbert-Ost
A 15 Lichtenbusch Eschweiler
A 71 Vetschau-Autobahn Eschweiler (A 15)
A 70 Elten-Autobahn Bocholt/Wesel
A2 Helmstedt-Autobahn Helmstedt
A3 Rudolphstein-Autobahn Hormersdorf
b) Wegen fehlender Verbindung zum Autobahnnetz:
Nr. der Autobahn Teilstrecke
A 10
(Hamburg-Flensburg/Kiel) Umgehung Neumünster,
von Hamburg bis Kaltenkirchen
All
(Lübeck-Oldenburg) Umgehung Neustadt
A 13
(Dortmund-Gießen) von Freudenberg bis Herborn Süd
A 14
(Krefeld-Ludwigshafen) von Dietersheim bis Rheinböllen,
von Blessem bis Miel
A 15
(Nürnberg-Passau) von Anschlußstelle Parsberg
bis Anschlußstelle Rosenhof
(Umgehung Regensburg)
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Nr. der Autobahn Teilstrecke
A64 von Anschlußstelle Melle-Ost
(Niederländische Grenze- bis Einmündung in die Landstraße 91
Bad Oeynhausen) ostwärts Bissendorf
A66
(Krupunder--Hamburg) von Krupunder bis Hamburg
A 73
(Köln--Olpe) Umgehung Bensberg
A 79
([Venlo]-Duisburg-Mülheim [Ruhr]) Umgehung Herongen
A 170
(Düsseldorf-Leverkusen-Köln) von Düsseldorf-Garath bis
Südl. Zubringer Düsseldorf (B 326)
A 203 (Vorläufige Numerierung)
(Erfttalstr aße) von Kerpen bis Blessem
c) Auf den im Lande Berlin gelegenen Teilen der Autobahn.
d) Auf dem Abschnitt der Autobahn A 11 zwischen den Anschlußstellen Maschen
und Hamburg-Veddel.
' § 2
(1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außerdem für folgende Bundes-
straßen außerhalb geschlossener Ortschaften:
Bundesstraßen- Von Ortsausgangstafel bis Ortseingangstafel
nummer -- Zeichen 311 der StVO - Zeichen 310 der StVO
BS Hamburg Itzehoe
B 19 Neu-Ulm Stein b. Immenstadt
B 31 Donaueschingen Lindau
B 204 Itzehoe Heide
B 207 Bad Schwartau Lensahn
Bundesstraßen- Von Ortsausgangstafel
nummer - Zeichen 311 der StVO bis
B 27 Rottweil Anschlußstelle Stuttgart-
Degerloch
B 30 Weingarten Ulm-Ortsteil Donautal,
Einmündung der Land-
straße 1260
B 404 Kiel Anschlußstelle Bargteheide
Bundesstraßen- Von Anschlußstelle der
nummer Autobahn bis
B 471 Schleißheim Behelfsanschl ußstelle
Hohenbrunn
(2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Absatzes 1 wird durch die Orts-
eingangstafel (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Ortsausgangs-
tafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ordnung) begrenzt.
Nr. :n Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1971 349
§ 3
(1) Das Pcirken der unter das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 fallenden Fahr-
zeuge auf Parkplätzen der Autobahn ist am Freitag, dem 2. Juli 1971, von
15.00 Uhr bis 21.00 Uhr verboten.
(2) Parkplätze der Autobahn im Sinne des Absatzes 1 sind alle Parkplätze,
auch an Tankstellen und Raststätten, die eine unmittelbare Zufahrt von der
Autobahn haben.
§ 4
(1) Die Verbote der §§ 1, 2 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge der Polizei und
des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung.
(2) Feuerwehr, Katastrophenschutz und Zolldienst sind von den Verboten der
§ § 1, 2 und 3 befreit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßen-
verkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35 Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung
aufgeführten Fahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit ihr Einsatz die-
ses dringend erfordert.
(3) Die Bundeswehr und .der Bundesgrenzschutz sind von den Verboten der
§§ 1, 2 und 3 befreit, soweit das zuständige Wehrbereichs- oder Grenzs'chutzkom-
mando feststellt, daß dieses dringend erforderlich ist.
(4) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten _des Nordatlantikpaktes
sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Verboten der
§§ 1, 2 und 3 befreit.
(5) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.
§ 5
(1) Die Verbote der §§ 1, 2 und 3 gelten nicht für Fahrten mit Ladung von und
nach Berlin und für den Verkehr mit der DDR auf dem kürzesten Wege über zu-
gelassene Ubergänge. Für alle geladenen Güter müssen gültige Warenbegleit-
scheine oder Zollversandpapiere mitgeführt und zuständigen Personen auf Ver-
langen zur Prüfung ausgehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist un-
zulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten zur Zuladung ist eine Aus-
nahmegenehmigung der nach Absatz 3 zuständigen Straßenverkehrsbehörde
erforderlich.
(2) Im übrigen können die Straßenverkehrsbehörden in dringenden Fällen
Einzelausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 2 Abs. 1 erteilen, wenn eine
Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Sie können zur not-
wendigen Kraftstoffversorgung der Tankstellen an den Autobahnen auch Einzel-
ausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 1 Abs. 1 zwischen der zu versorgen-
den Tankstelle und der nächsten Anschlußstelle erteilen.
(3) Drtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Ab-
satz 2 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen
wird. Diese Behörde ist auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungs-
ort zuständig. Wird die Ladung außerhalb des· Geltungsbereichs dieser Verord-
nung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Be-
zirk die Grenzübergangsstelle dieses Geltungsbereichs liegt. Ausnahmegenehmi-
gungen nach Absatz 1 Satz 3 können von allen Straßenverkehrsbehörden erteilt
werden.
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden können allgemeine Ausnahmen
vom Verbot des § 2 Abs. 1 für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies bei einem
Erntenotstand erforderlich ist.
(5) Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,
Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die Ausnahmegenehmigungen sind
mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
§ 6
Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
und die hiervon erteilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 der Stra-
ßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt, soweit sie sich nicht auf Autobahnen
beziehen. Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot gelten, so-
weit sie sich nicht auf Autobahnen beziehen, für die gesamten in § 1 a-qfgeführ-
ten Zeiten. ·
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § l oder 2 ein Kraftfahrzeug führt, ohne auf Grund einer Ausnahme-
genehmigung nach § 5 Abs. 1, 2 oder 4 oder einer Ausnahmegenehmigung vom
Sonntagsfahrverbot hierzu berechtigt zu sein, oder dabei den Nebenbestim-
mungen einer Ausnahmegenehmigung zuwiderhandelt,
2. entgegen § l oder 2 das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt, für das keine
Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1, 2 oder 4 oder keine Ausnahmegeneh-
migung vom Sonntagsfahrverbot erteilt ist, oder dessen Betrieb den Neben-
bestimmungen einer Ausnahmegenehmigung widerspricht,
3. entgegen § 3 auf Parkplätzen der Autobahn parkt.
§ 8
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kosten-
ermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805)
auch im Land Berlin.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. April 1971
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wi ttrock
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1971 351
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbürc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutum und lkzcichnun9 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 668/71 des Rates zur .Änderung der
Verordnun9 (EWC) Nr. 823/68 zur Festlegung der Erzeugnis-
9ruppcn und der besonderen Vorschriften für die Berechnung
der A bschöpfun9cn für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g n iss e 1. 4. 71 L 77/1
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 669/71 des Rates zur Festsetzung des
Richtpreises für Milch sowie der Interventionspreise für
B u t t e r , M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r , G r a n a P a d a n o und P a r -
rn i g i an o Reg g i an o für das Milchwirtschaftsjahr 1971/1972 1. 4. 71 L 77/4
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 670/71 des Rates zur Festsetzung der
Schwellenpreise für bestimmte Milcherzeugnisse für das
MilchwirlschaJLsjuhr 1971/1972 1. 4. 71 L 77/6
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 671/71 des Rates zur Festsetzung der
im Milchwirtschaftsjahr 1971/1972 gültigen Beihilfen für M a-
g er m i 1 c h und Mager m i 1c h p u 1ver, die für Futterzwecke
verwendet werden 1. 4. 71 L 77/7
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 672/71 des Rates zur Festsetzung
der Orientierungspreise für K ä 1b er und ausgewachsene
Rinder für dus Wirtschaftsjahr 1971/1972 und des Orien-
tierungspreises für ausgewachsene Rinder für das Wirtschafts-
juhr 1972/1973 1. 4. 71 L 77/8
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 673/71 des Rates zur .Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln
für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und
Mager rn i 1c h p u 1ver für Futterzwecke 1. 4. 71 L 77/9
31. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 674/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 4. 71 L 77/10
31. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 675/71 der Kommission über die Fest-
sPtzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 1. 4. 71 L 77/12
31. 3. 71 VE)rordnung (EWG) Nr. 676/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 1. 4. 71 L 77/14
31. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 677/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 1. 4. 71 L 77/15
31. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 678/71 der Kommission zur Festset-
zun~J der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 1. 4. 71 L 77/17
31. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 679/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstatlung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 1. 4. 71 L 77/19
31. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 680/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k e r und R o h z u c k e r 1. 4. 71 L 77/21
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 681/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und
Reis verarbei l ung serzeugnissen 1. 4. 71 L 77/22
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 682/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 1. 4. 71 L 77/28
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 683/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 4. 71 L 77/30
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 684/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide misch -
futtermitteln 1. 4. 71 L 77/35
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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fertig~ng ver~ündet. Laulender Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Ver.lag vorhegen.
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S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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