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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 16. April 1971 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
21. 3. 71 Neufassung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
6.4. 71 Verordnung über dt,n Aufbau des Bundesverbandes für den Selbstschutz (BVS-Verordnung) 341
215-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rc~chlsvorschriftc11 cfor Europäischen Gemeinschaften ...................... , . . . . . . . . . . . 343
Bekanntmachung
der Neuiassung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Vom 21. März 1971
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbah-
nen und Straßen vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 167) wird nachstehend der Wortlaut des Eisen-
bahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 (Bun-
desgesetzbl. I S. 681) unter Berücksichtigung des Ge-
setzes zur Änderung des Gesetzes über Kreuzungen
von Eisenbahnen und Straßen vom 8. März 1971 be-
kanntgemacht.
Bonn, den 21. März 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Gesetz
über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
(Eisenbahnkreuzungsgesetz)
§ 1 (5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum
einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie
(1) Dieses, Geselz gilt für Kreuzungen von Eisen-
Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Stra-
bahnen und Straßen.
ßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.
(2) Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahn- (6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unter-
übergänge) oder nicht höhengleich (Uberführungen). nehmen, das die Baulast des Schienenweges der
(3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der
die Eisenbahnen, d.ie dem öffentlichen Verkehr die- Baulast der kreuzenden Straße.
nen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öff ent-
lichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf § 2
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen (1) Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Stra-
können (Anschlußbahnen), und ferner die den An- ßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn ge-
schlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen. eignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen
(4) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Uber-
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. führungen herzustellen.
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) In Einzelfällen, insbesondere bei schwachem § 6
Verkehr, kann die Anordnungsbehörde Ausnahmen
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann
zulassen. Dabei kann angeordnet werden, welche
jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungs-
Sicherungsmaßndhmen an der Kreuzung mindestens
rechtsverfahren beantragen.
zu treffen sind.
(3) Eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 1 ist
neu, wenn einer der beiden Verkehrswege oder § 7
beide Verkehrswege neu angelegt werden. Die Anordnungsbehörde kann das Kreuzungs-
rechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten, wenn
die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs
§ 3 eine Maßnahme erfordert. Sie kann verlangen, daß
die ,Beteiligten Pläne für Maßnahmen nach § 3 vor-
Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Ab- legen.
wicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der
übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind § 8
nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten
(§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsver- (1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg der
fahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen Deutschen Bundesbahn beteiligt ist, entscheidet als
Anordnungsbehörde der Bundesminister für Ver-
1. zu beseitigen oder kehr im Benehmen mit der von der Landesregierung
2. durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der bestimmten Behörde.
Kreuzung vermindern, zu entlasten oder (2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anord-
3. durch den Bau von Uberführungen, durch die nungsbehörde die von der Landesregierung be-
Einrichtung technischer Sicherungen, insbeson- stimmte Behörde.
dere von Schranken oder Lichtsignalen, durch
die Herstellung von Sichtflächen an Bahnüber- § 9
gängen, die nicht technisch gesichert sind, oder (1) Ist für die Durchführung einer nach § 10 Abs. 1
in sonstiger Weise zu ändern. anzuordnenden Maßnahme ein Planfeststellungsver-
fahren vorgeschrieben, so ist es, wenn an der
Kreuzung ein Schienenweg der Deutschen Bundes-
§ 4 bahn oder eine Bundesfernstraße beteiligt ist, von
der Anordnungsbehörde einzuleiten und durchzu-
(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu führen. Die Anordnungsbehörde ist Planfeststel-
bauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so lungsbehörde. Sie bestimmt, nach welchem der für
hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage die Beteiligten geltenden Verfahren der Plan fest-
zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen zustellen ist. Der Planfeststellungsbeschluß ist mit
Belange sind angemessen zu berücksichtigen. der Anordnung zu verbinden.
(2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maß- (2) In sonstigen Fällen regeln die Länder das
nahme nach § 3 zu ändern, so haben die Beteiligten Verfahren und die Zuständigkeiten.
die Änderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und be-
trieblichen Belange sind angemessen zu berück- (3) Bedarf es für eine Maßnahme keiner Planfest-
sichtigen. stellung, so soll die Anordnungsbehörde diejenigen
Stellen hören, deren Belange durch die Gestaltung
der Kreuzung berührt werden. Die Anhörung ist
§ 5 durch die von der Landesregierung bestimmte Be-
(1) Uber Art, Umfang und Durchführung einer hörde durchzuführen.
nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme
sowie über die Verteilung der Kosten sollen die § 10
Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die (1) Wird eine Maßnahme nach § 2 oder § 3 ange-
Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maß- ordnet, so ist über Art und Umfang der Maßnahme,
gabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 zu den Kosten beitragen, über die Duldungspflicht sowie über die Rechtsbe-
ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger be- ziehungen der Beteiligten und die Kostentragung
teiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit zu entscheiden.
der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt für den
Bund der Bundesminister für Verkehr, für das Land (2) Die Beteiligten sind verpflichtet, der Anord-
die von der Landesregierung bestimmte Behörde. nungsbehörde jede für die Entscheidung erforder-
In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf liche Auskunft zu erteilen.
die Genehmigung verzichtet werden. (3) Ist eine Maßnahme, die die Sicherheit des
(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es Verkehrs erfordert, unaufschiebbar, so kann über
nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter Art, Umfang und Durchführung sowie über die Dul-
bereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder dungspflicht vorab entschieden werden.
Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abwei- (4) Sind sich die Beteiligten über die durchzufüh-
chend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein rende Maßnahme einig oder ist die Maßnahme
zu tragen, und für die Maßnahme ein Planfest- bereits durchgeführt, so kann auf Antrag über die
stellungsverfahren durchgeführt wird. Kostentragung entschieden werden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1971 339
(5) Bestehen zwischen den Beteiligten Meinungs- Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und
verschiedenhei tcn durübcr, ob eine öffentliche bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Die
Straße nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn ge- Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die
eignet und dazu bestimmt ist, einen allgemeinen Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich entste-
Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, so kann die henden persönlichen und sächlichen Aufwendungen.
Anordnungsbehörde zur Vorbereitung einer Verein- (2) An Bahnübergängen gehören
barung oder einer Anordnung auf Antrag eines
Beteiligten darülwr cntschc)idcn. 1. zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisen-
bahnverkehr als auch dem Straßenverkehr die-
(6) Die Enlscheidun~J ist mit Gründen zu versehen nende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Ab-
und den BcteiJi~JI.C!n zuzustellen. stand von 2,25 m, bei Straßenbahnen von 1,00 m
jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu
ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warn-
§ 11
kreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie
(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat andere der Sicherung des sich kreuzenden Ver-
der Beteili~Jtc, dessen Verkehrsweg neu hinzu- kehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrich-
kommt, die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen. tungen,
Zu ihnen gehören auch die Kosten der durch die 2. zu den Straßenanlagen die Sichtflächen, die Warn-
neue Kreuzung notwendigen Anderungen des an- zeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere
deren Verkehrsweges. der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs
(2) Werden eine Eisenbahn und eine Straße dienende Straßenverkehrszeichen und -einrich-
gleichzeitig neu eingelegt, so haben die Beteiligten tungen.
die Kosten der Krcuzungsc1nlage je zur Hälfte zu (3) Eisenbahnüberführungen und Schutzerdungs-
tragen. anlagen gehören zu den Eisenbahnanlagen, Straßen-
überführungen zu den Straßenanlagen.
§ 12
Wird an einer Uberführung eine Maßnahme nach
§ 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden § 14 a
Kosten (1) Wird die Straße eingezogen oder der Betrieb
1. demjenigen Beteiligten zur Last, der die Ände- der Eisenbahn dauernd eingestellt, so bleiben die
rung verlangt oder sie im Falle einer Anordnung Beteiligten wie bisher verpflichtet, die Kreuzungs-
hätte verlangen müssen; Vorteile, die dem ande- anlagen in dem Umfang zu erhalten und in Betrieb
ren Beteiligten durch die Änderung erwachsen, zu halten, wie es die Sicherheit oder Abwicklung
sind auszugleichen (Vorteilsausgleich); des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg
2. beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die Än- erfordert. Eine nach den Vorschriften des Eisenbahn-
derung verlangen oder sie im Falle einer Anord- rechts genehmigte Betriebseinstellung gilt nicht als
nung hätten verlangen müssen, und zwar in dem dauernd im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mit
der Verpflichtung zur weiteren Vorhaltung der
Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter
Durchführung der Änderung zueinander stehen Anlagen verbunden ist. Die Einziehung der Straße
würden. Nummer 1 Satz 2 ist entsprechend an- oder die dauernde Einstellung des Betriebes der
zuwenden. Eisenbahn ist dem anderen Beteiligten unverzüglich
mitzuteilen. Obliegt dem Unternehmer einer Eisen-
§ 13
bahnstrecke, deren Betrieb eingestellt werden soll,
die Erhaltung einer Straßenüberführung nach § 19
(1) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme Abs. 1 Satz 4, so ist er berechtigt, die Erhaltungs-
nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je last abzulösen.
ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten
trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg der (2) Der im Zeitpunkt der Einziehung oder dauern-
Deutschen Bundesbahn der Bund, in allen sonstigen den Betriebseinstellung erhaltungspflichtige Betei-
Fällen das Land. ligte oder sein Rechtsnachfolger hat Kreuzungs-
anlagen zu beseitigen, soweit und sobald es die
(2) Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahn- Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem
übergangs ohne dessen Änderung eine Baumaß- bleibenden Verkehrsweg erfordert. Die Kosten hier-
nahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich für haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
eine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs Die Kosten für Maßnahmen, die darüber hinaus für
erübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1 den bleibenden Verkehrsweg zu treffen sind, trägt
nur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten der Baulastträger des bleibenden Verkehrsweges.
Änderung ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt Die Beteiligten haben die Maßnahmen zu dulden.
derjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg
die Baumaßnahme durchgeführt wird. (3) Soweit Kreuzungsanlagen beseitigt sind, er-
löschen die V ~rpflichtungen des weichenden Betei-
ligten aus Absatz 1.
§ 14
(4) Der weichende Beteiligte hat dem bleibenden
(1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisen- Beteiligten auf dessen Antrag sein Eigentum an
bahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, solchen Grundstücken, die schon bisher von dem
soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der bleibenden Beteiligten benutzt worden sind oder
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
die für die Verbesserung des bleibenden Verkehrs- § 17
weges benötigt werden, mit allen Rechten und
Zur Förderung der Beseitigung von Bahnüber-
Pflichten zu übertragen. Für die Dbertragung des
gängen und für sonstige Maßnahmen nach den §§ 2
Eigentums ist eine angemessene Entschädigung in
und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten
Geld zu gewähren, wobei der Verkehrswert des Zuschüsse gewähren.
Grundstücks zugrunde zu legen ist.
§ 18
§ 15 Die Aufsichtsbehörden haben die Durchführung
der Anordnung nach diesem Gesetz sicherzustellen.
(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat
im Falle des § 11 Abs. 1 der Beteiligte, dessen
Verkehrsweg neu hinzukommt, die hierdurch ver- § 19
ursachten Erhaltungs- und Betriebskosten dem ande- (1) Die Erhaltung und Inbetriebhaltung der be-
ren Beteiligten zu erstatten. Im Falle des § 11 Abs. 2 stehenden Bahnübergänge und die Erhaltung der
hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebs- Eisenbahnüberführungen regelt sich mit dem In-
kosten ohne Ausgleich zu tragen. krafttreten des Gesetzes nach.§ 14. Das gleiche gilt
(2) Wird an einer Dberführung eine Maßnahme für die Erhaltung der Uberführungen von Straßen
nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der in der Baulast des Bundes und in der Baulast der
nach § 12 Nr. 1 oder 2 die Maßnahme verlangt Länder oder Landschaftsverbände. Im übrigen tritt
oder sie im Falle einer Anordnung hätte verlangen die Regelung des § 14 erst nach einer wesentlichen
müssen, dem anderen Beteiligten die hierdurch ver- Änderung oder Ergänzung der Kreuzung ein. So-
ursachten Erhaltungskosten zu erstatten. lange die Regelung des § 14 noch nicht gilt, bleibt
die bisherige Kostenregelung bestehen.
(3) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme
nach § 3 durchgeführt, so hat jeder Beteiligte seine (2) Bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreu-
veränderten Erhaltungs- und Betriebskosten ohne zungen zwischen Straßen und Straßenbahnen, An-
Ausgleich zu tragen. schlußbahnen sowie den Anschlußbahnen gleich-
gestellte Eisenbahnen beziehen, gelten fort.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des
Absatzes 2 ist auf Verlangen eines Beteiligten die (3) Die bisherige Kostenregelung für Änderungen,
Erhaltungs- und Betriebslast abzulösen. die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in der
Ausführung begriffen sind, bleibt bestehen.
(4) Erstattungspflichten nach § 8 Abs. 2 des Ge-
§ 16 setzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Stra-
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zu- ßen vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1211) er-
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen er- löschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
lassen, durch die
1. der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und § 20
13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungs- Das Gesetz über · Kreuzungen von Eisenbahnen
kosten ~auschalbeträge festgesetzt werden; und Straßen vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I
2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durch- S. 1211), § 24 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes
führung der Maßnahmen nach § 12 Nr. 2 entste- in der Fassung vom 6. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
henden Kosten unter Anwendung von. Erfah- S. 1742), die Verordnung zur Durchführung des Ge-
rungswerten für die Baukosten in vereinfachter setzes über · Kreuzungen von Eisenbahnen und
Form ermittelt werden; Straßen vom 5. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1215)
3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungs- und die Zweite Verordnung zur Durchführung des
beträgen nach § 14 a Abs. 1 Satz 4 und nach § 15 Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und
Abs. 4 näher bestimmt werden; Straßen vom 30. August 1941 (Reichsgesetzbl. I
4. bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14 Abs. 2 S. 546) treten als Bundesrecht außer Kraft.
erfaßt werden, bestimmt wird, ob sie zu den
Eisenbahn- oder zu den Straßenanlagen gehören. § 21
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt der Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.*)
Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des
•j Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
Bundesrates. sprünglichen Fassung vom 14. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 681).
Nr. ]2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1971 341
Verordnung
über den Aufbau des Bundesverbandes für den Selbstschutz
(BVS-Verordnung)
Vom 6. April 1971
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die § 4
Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli Vorstand
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 776) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet: (1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen,
und zwar aus je zwei Vertretern des Bundes, der
Länder und der kommunalen Spitzenverbände sowie
§ 1 aus dem Direktor des Bundesverbandes für den
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft Selbstschutz (als Geschäftsführendem Vorstands-
mitglied).
(1) Die Mitgliedschaft im Bundesverband für den
Selbstschutz (BVS) ist freiwillig. Sie wird durch (2) Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des
schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vor- Direktors des Bundesverbandes für den Selbstschutz
stand erworben. werden durch die Mitgliederversammlung auf die
(2) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalen-
Dauer von drei Jahren gewählt. Der Bund, die Län-
derjahres zulässig; er ist dem Vorstand gegenüber der und die kommunalen Spitzenverbände haben je-
unter Wahrung einer halbjährigen Frist schriftlich weils für ihre Vertreter das Vorschlagsrecht. Für die
zu erklären. Abberufung gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
(3) Der Direktor des Bundesverbandes für den
§2
Selbstschutz (als Geschäftsführendes Vorst.andsmit-
Organe glied) wird auf Vorschlag des Bundesministers des
Organe des Bundesverbandes für den Selbstschutz Innern vom Bundespräsidenten ernannt. Für den
sind Fall der Verhinderung des Direktors des Bundes-
verbandes für den Selbstschutz bestellt der Bundes-
1. die Mitgliederversammlung,
minister des Innern einen Stellvertreter.
2. der Vorstand.
(4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegen-
§ 3 heiten des Bundesverbandes für den Selbstschutz,
soweit nicht nach § 3 die Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung zuständig ist. Angelegenheiten von grundsätzlicher
(1) In die Mitgliederversammlung entsendet jedes oder besonderer Bedeutung hat der Vorstand der
Mitglied einen stimmberechtigten Vertreter. Jedes Mitgliederversammlung rechtzeitig vorzulegen.
Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über §5
l. den Erlaß und die Anderung der Satzung, Der Präsident
2. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmit- (1) Der Präsident wird aus den von den Ländern
glieder mit Ausnahme des Direktors des Bundes- und kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagenen
verbandes für den Selbstschutz, Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversamm-
3. die Wahl des Präsidenten, lung auf die Daue.r von drei Jahren gewählt. Eine
4. die Feststellung des vom Vorstand vorbereiteten Abberufung ist nur mit eine.r Mehrheit von zwei
Vorentwurfs des Haushaltsplans, der dem Bun- Dritteln der Mitglieder zulässig.
desminister des Innern für die Aufstellung des
(2) Der Präsident beruft die Mitgliederversamm-
Voranschlags nach § 27 der Bundeshaushalts-
lung und den Vorstand ein. Er führt in beiden Orga-
ordnung (BHO) übersandt werden soll,
nen den Vorsitz.
5. die Entlastung des Vorstands auf Grund der
Rechnung nach Maßgabe des § 109 BHO, § 6
6. die Entlastung des Vorstands auf Grund des Aufgaben des Direktors des Bundesverbandes
Jahresberichts. für den Selbstschutz
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt außer- (1) Der Direktor des Bundesverbandes für den
dem über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder Selbstschutz führt die laufenden Verwaltungsge-
besonderer Bedeutung, schäfte. Er vertritt den Präsidenten und führt die
1. für die sie sich die Beschlußfassung im Einzeltall Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
vorbehält, Vorstandes aus.
2. die ihr der Vorstand zur Beschlußfassung vor- (2) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter der Be-
legt. amten und Vorgesetzter der Arbeitnehmer sowie
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
der Helfer des BVS. Diensl vor~Jesetzter des Direk- § 13
tors dl~s BundcsvPrb,mdcs fiir den Selbstschutz ist
Landesstellenleiter
der BundcsminislPr des lnn(~rn.
(1) Die Landesstellenleiter werden mit Zustim-
mung des Bundesministers des Innern berufen und
§ 7
abberufen; dies gilt auch für den Fall einer kommis-
Rechtliche Vertretung sarischen Bestellung. Der Bundesminister des Innern
Der Präsident oder der Direktor des Bundesver- erteilt seine Zustimmung im Benehmen mit dem zu-
bandes für den Selbstschutz vertritt den Bundesver- ständigen Landesminister (Senator}.
band für den Selbstschutz gerichtlich und außer- (2) Die Landesstellenleiter führen ihre Aufgaben
gerichtlich. in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Lan-
§ 8 desminister (Senator} durch.
Dienststellen
§ 14
Zur Wahrnehmung der laufenden Aufgaben des
Oberste Dienstbehörde
Bundesverbandes für den Selbstschutz werden eine
BundeshauptstelJe, Landesstellen und nach näherer Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die Zu-
Bestimmung der Satzung nachgeordnete Dienststel- ständigkeit des Bundesministers des Innern begrün-
len eingerichtet. det ist, der Vorstand. Dieser kann die Ausübung
seiner Befugnisse ganz oder teilweise auf den Direk-
§ 9
tor des Bundesverbandes für den Selbstschutz über-
Mitarbeiter tragen. Oberste Dienstbehörde des Direktors des
Der Bundesverband für den Selbstschutz erfüllt Bundesverbandes für den Selbstschutz ist der Bun-
die ihm übertragenen Aufgaben mit haupt- und desminister des Innern.
nebenberuflichen Bediensteten und Helfern des
§ 15
BVS.
§ 10 Kosten
Beamte (1) Der Bundesverband für den Selbstschutz er-
hebt keine Mitgliedsbeiträge.
Der Bundesverband für den Selbstschutz hat
Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 121 des Be- (2) Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben des
amtenrechtsrahmengesetzes. Verbandes werden vom Bund nach Maßgabe des
Haushaltsplans zur Verfügung gestellt.
§ 11
§ 16
Angestellte und Arbeiter
Haushalt
(1} Für die Angestellten und Arbeiter gelten die
Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes. (1) Der Haushalt des Bundesverbandes für den
Selbstschutz ist Bestandteil des Haushaltsplans des
(2) Die Einstellung und Kündigung der Angestell-
Bundes.
ten der Vergütungsgruppe II b BAT und höher sowie
die Höhergruppierung in eine dieser Vergütungs- (2) Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 BHO gel-
gruppen bedürfen der Zustimmung des Bundesmini- ten die Vorschriften der §§ 1 bis 87 BHO unmittelbar.
sters des Innern.
§ 17
§ 12
Inkrafttreten
Helfer des BVS
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(1) Helfer des BVS ist, wer freiwillig und ehren-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
amtlich eine bestimmte Aufgabe im Sinne des § 11
über den Aufbau des Bundesluftschutzverbandes
Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-
als bundesunmitte]bare Körperschaft des öffentlichen
strophenschutzes wahrnimmt und zu diesem Zweck
Rechts vom 1. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 564} in
vom Bundesverband für den Selbstschutz in ein öf-
der Fassung der Verordnung zur Änderung der Ver-
fentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art
berufen wird. ordnung über den Aufbau des Bundesluftschutzver-
bandes als bundesunmittelbare Körperschaft des öf-
(2) Näheres über die Rechtsverhältnisse der Hel- fentlichen Rechts vom 4. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I
fer des BVS regelt die Satzung. S. 453} außer Kraft.
Bonn, den 6. April 1971
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1971 343
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 662/71 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 31. 3. 71 L 76/15
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 663/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R oh z u c k e r 31. 3. 71 L 76/16
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 664/71 der Kommission zur Festsetzung
der durchsdmitl.lichcn Erzeugerpreise für Wein 31. 3. 71 L 76/17
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 665/71 der Kommission über die
Wiedereinführung der Zollsätze für Ananas k o n s er v e n
der Tarifstelle ex 20.06 B II des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Ge-
meinschaft 31. 3. 71 L 76/19
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 666/71 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1084/68 betreffend den Aus-
setzungssatz, der auf die Einfuhren von zur Verarbeitung be-
stimmten gefrorenem Rind f 1 e i s c h anzuwenden ist 31. 3. 71 L 76/20
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 667/71 der Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 31. 3. 71 L 76/21
Andere Vorschriften
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 659/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für K o 1 o p h o n i um, einschließlich „Brais resineux",
der Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs 31. 3. 71 L 76/9
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
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Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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fertig':ng ver~üudet. L,rntende1 Bezug nm im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wud das als lortlaulend lestqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I
S. 437) nach Sarbgeb1cten qeordnet veröltentlicht Dei Teil III kann ·nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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