313
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1971 Nr. 31
Tag In h a l t Seite
24.3. 71 Verordnung über clj e Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten in das Spe-
zialiUitenregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313
2121-50-1-2
6. 4. 71 Fünfte Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Fünfte Be-
tüubungsmittel-Gleichstellungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
2121-6
6. 4. 71 Verordnung zur .Änderung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel ent-
haltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
2121-6-5
6. 4. 71 Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Bezugschein-
pflicht für Betäubungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
2121-6-13
7. 4. 71 Neunzehnte Verordnung zur .Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 320
7400-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rech Ls vorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
Im Bundesgesetzblatt Teil 1 und 11 sowie im Bundesanzeiger erstreckt sich der bisher auf die Sammlung des Bundes-
rechts - Bundesgesetzblatt Teil 111 - und demnach auf den Stand 31. Dezember 1963 beschränkte Hinweis zu
betroffenen Rechtsvorschriften nun auch auf den Fundstellennachweis A, der die Sammlung fortführt. Künftig wird
im Inhaltsverzeichnis durch die Bezeichnung der Gliederungsnummer auf alle Rechtsvorschriften hingewiesen, auf
die eine Verkündung sich auswirkt. Auf die Erläuterungen im Fundstellennachweis A wird Bezug genommen.
Verordnung
über die Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten
in das Spezialitätenregister
Vom 24. März 1971
Auf Grund des § 24 Satz 2 des Arzneimittelgeset- 2. auf Grund des § 35 a des Arzneimittelgesetzes nur
zes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zu- nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder
letzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Ande- tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher ab-
rungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I gegeben werden darf.
S. 805), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes- § 2
gesetzbl. I S. 821), wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft Für die Eintragung einer Arzneispezialität gemäß
verordnet: § 23 Abs. 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes werden
folgende Gebühren erhoben:
§ 1 1. bei einer Anderung der Bezeichnung
zweihundertfünfzig Deutsche Mark;
(1) Für die Eintragung einer Arzneispezialität in
das beim Bundesgesundheitsamt geführte Speziali- 2. bei einer Anderung der Menge der arzneilich
tätenregister wird eine Gebühr von sechshundert wirksamen Bestandteile
Deutsche Mark erhoben. a) im Falle des § 1 Abs. 1
sechshundert Deutsche Mark,
(2) Die Gebühr beträgt eintausendzweihundert
Deutsche Mark für die Eintragung einer Arznei- b) im Falle des § 1 Abs. 2
spezialität, die eintausendzweihundert Deutsche Mark;
1. einen Stoff oder eine Zubc~reitung im Sinne des 3. bei einer Änderung der Art der arzneilich wirk-
§ 21 Abs. 1 a oder eine Zubereitung im Sinne des samen Bestandteile
§ 21 Abs. 1 b des Arzneimittelgesetzes enthält a) im Falle des § 1 Abs. 1
oder sechshundert Deutsche Mark,
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
b) im Falle des § 1 Abs. 2 und durch eine Nebenbezeichnung unterscheiden, die
eintausendzweihundert Deutsche Mark; sich auf die Menge der arzneilich wirksamen Be-
4. bei einer Änderung der Darreichungsform standteile bezieht.
a) im Falle des § 1 Abs. 1 (3) Werden nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Arznei-
sechshundert Deutsche Mark, mittelgesetzes mehr als vier und nicht mehr als
b) im Falle des § 1 Abs. 2 zwanzig Arzneispezialitäten gleichzeitig unter Be-
eintausendzweihundert Deutsche Mark. zeichnungen angemeldet, die aus einer gemeinsamen
Hauptbezeichnung und zusätzlichen unterschiedli-
Treffen mehrere dieser Änderungen zusammen, so chen Zahlen, Buchstaben, Zusammenstellungen aus
wird nur eine Gebühr erhoben. Bei verschieden beiden oder sonstigen Nebenbezeichnungen beste-
hohen Gebühren ist die höhere Gebühr zu erheben. hen, so wird für die Eintragungen dieser Arznei-
spezialitäten eine Gebühr von zweihundt;rt Deut-
sche Mark erhoben. Werden mehr als zwanzig sol-
cher Arzneispezialitäten gleichzeitig angemeldet, so
§ 3
wird für die Eintragung jeder Arzneispezialität eine
(1) Für die Eintragung einer Arzneispezialität auf Gebühr von zehn Deutsche Mark erhoben.
Grund einer Anmeldung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr von fünfzig § 4
Deutsche Mark erhoben. Auslagen werden nach den Vorschriften des Ver-
(2) Werden von einem Anmelder mehrere Arznei- waltungskostengesetzes erhoben.
spezialitäten, die sich weder in der Bezeichnung noch
in der Art der arzneilich wirksamen Bestandteile § 5
noch in der Darreichungsform, jedoch in der Menge
der arzneilich wirksamen Bestandteile unterscheiden, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-·
gleichzeitig angemeldet, so wird für die Eintragung gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
einer Arzneispezialität eine Gebühr von fünfzig mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Deutsche Mark und für die Eintragung der übrigen
§ 6
eine Gebühr von je zehn Deutsche Mark erhoben.
Das gilt auch, wenn sich die Arzneispezialitäten in Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
der Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile 1970 in Kraft.
Bonn, den 24. März 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1971 315
Fünfte Verordnung
über die den Betäubungs_mitteln gleichgestellten Stoffe
(Fünfte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)
Vom 6. April 1971
Auf Grund des § 1 Abs. 2, 2 a und 4, des § 4 § 2
Abs. 4 sowie der §§ 7 und 12 des Opiumgesetzes Wer einen oder mehrere der nach § 1 Abs. 2
vom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215), Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 11 gleichgestellten Stoffe
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zuberei-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 tungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des
(Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Ar- Inkrafttretens dieser Verordnung herstellt oder ver-
tikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet die arbeitet, ist berechtigt, bis zur rechtskräftigen Ent-
Bundesregierung: scheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes die
§ 1 Stoffe, Salze oder Zubereitungen in gleichem Um-
(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Opium- fange wie bisher herzustellen oder zu verarbeiten.
gesetzes genannten Stoffen wird Rohmorphin ein- Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nicht
schließlich Mohnstrohkonzentrat gleichgestellt. innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser
Verordnung gestellt, so erlischt die Berechtigung
(2) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opium-
mit Ablauf dieser Frist.
gesetzes genannten Stoffen werden die folgenden
Stoffe gleichgestellt: § 3
Kurzbezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung (1) Wer einen oder mehrere der nach § 1 Abs. 2
Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 11 gleichgestellten Stoffe
1. Acetorphin 3-Acetoxy-4,5-epoxy-7a- oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zuberei-
(1-hydroxy-1-methyl-butyl)- tungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des
6-methoxy-17-methyl-6,14- Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam
endo-aetheno-morphinan hat, ist verpflichtet, dies dem Bundesgesundheitsamt
2. Bezitramid 1-[l-(3-Cyan-3,3-diphenyl- (Bundesopiumstelle) unter Angabe der Art und
propyl)-4-piperidyl]-3- Menge der Stoffe, Salze oder Zubereitungen inner-
propiony l-benzimidazolin- halb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser
2-on Verordnung mitzuteilen.
(2) Wer einen oder mehrere der nach § 1 Abs. 2
3. Codoxim Dihydrocodeinon- Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 11 gleichgestellten Stoffe
carboxymethyloxim oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zu-
4. Dexamphetamin ( + )-a-Methyl- bereitungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage
phenaethylamin des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahr-
sam hat und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des
5. DOM (STP) 2,5-Dimethoxy-4-methyl- Opiumgesetzes nicht beantragen will, kann inner-
phenaethylamin halb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Ver-
6. Etorphin 4,5-Epoxy-7a-(hydroxy- ordnung diese Stoffe, Salze oder Zubereitungen an
1-methyl-butyl)-6-methoxy- ein zum Handel mit Betäubungsmitteln zugelassenes
17-methyl-6,14-endo- Unternehmen ohne diese Erlaubnis abgeben oder
aetheno- morphinan-3-ol veräußern. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem
7. Levomethadon (-)-6-Dimethy lamino-4,4- Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) inner-
di phen y l-heptan-3-on halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung den früheren Besitzer und die Art und
8. Methylphenidat o.-Phenyl-o.-(2-piperidyl)- Menge der erworbenen Stoffe, Salze oder Zuberei-
essigsäure-methyl-ester tungen mitzuteilen.
9. Nicodicodin Nicotinsäure-( 4,5-epoxy-3- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den-
methoxy-17-methyl- jenigen, der nach § 3 Abs. 4 des Opiumgesetzes
morphinan-6-yl)-ester keiner Erlaubnis bedarf.
10. Phenmetrazin 3-Methyl-2-phenyl-
morpholin § 4
11. Tetra- 3-Pentyl-6a,7, 10,1 0a- Soweit die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8
hydrocannabinol tetrahydro-6,6,9-trimethyl- bis 11 gleichgestellten Stoffe oder eines oder meh-
6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol. rere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgcmg 1971, Teil I
Stoffen oder Scllzen in zur Abgabe an das Publikum staben a und b des Opiumgesetzes genannten Stof-
bestimmten fertigen Packungen enthalten sind, die fen gleichgestellten Stoffe in alphabetischer Reihen-
den Anforderungen der nach § 7 des Opiumgesetzes folge im Bundesgesetzblatt bekannt.
erlassenen Vorschriften über die Ankündigung und
Beschriftung von Betäubungsmitteln enthaltenden
Arzneimitteln nicht entsprechen, dürfen sie vom Her- § 6
steller und im Großhandel bis zum Ablauf von drei
Monaten, in den Apotheken bis zum Ablauf von Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
noch in diesen Packungen abgegeben werden.
X r::.
~ ,) § 7
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sundheit macht die den in § l Abs. 1 Nr. 1 Buch- kündung in Kraft.
Bonn, den 6. April 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1971 317
Verordnung ..
zur Änderung der Verordnung
über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien
und ihre Abgabe in den Apotheken
Vom 6. April 1971
Auf Grund des § 1 Abs. 4 und 5 sowie der §§ 8 nach „ 14. Desomorphin 0,03 g"
und 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 die Worte
(Reichsgesetzbl. I S. 215), zuletzt geändert durch das ,,16. Dexamphetamin 0,1 g",
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs- nach „39. Methyldihydromorphin 0,2 g"
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I die Worte
S. 503), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des ,,41. Methylphenidat 0,2 g",
Grundgesetzes verordnet die Bundesregierung:
nach „45. Narcophin 0,4 g"
die Worte
Artikel 1 ,,48. Nicodicodin 0,2 g",
Die Verordnung über das Verschreiben Betäu- nach „55. Phenadoxon 0,2 g"
bungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe die Worte
in den Apotheken in der Fassung der Bekannt- ,,59. Phenmetrazin 0,3 g".
machung vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 216), geändert durch die Verordnung zur Ände- c) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15,
rung der Verordnung über das Verschreiben Betäu- die bisherigen Nummern 16 bis 39 werden die
bungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe Nummern 17 bis 40, die bisherigen Nummern
in den Apotheken vom 23. Februar 1967 (Bundes-• 40 bis 45 werden die Nummern 42 bis 47, die
gesetzbl. I S. 227), wird wie folgt geändert: bisherigen Nummern 46 bis 55 werden die
Nummern 49 bis 58, die bisherigen Nummern
1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 56 bis 64 werden die Nummern 60 bis 68.
a) Die Nummern 1 bis l 1 erhalten folgende Fas-
sung: 4. § 10 a wird wie folgt geändert:
„ 1. Acetorphin
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden
2. Allylprodin Absatz 2 ersetzt:
3. Benzethidin
,, (2) Arzneien, die Aethylmorphin oder die
4. Bezitramid Codein neben anderen Wirkstoffen oder die
5. Clonitazen Dihydrocodein enthalten, dürfen auch ohne
6. Diampromid Angabe nach Absatz 1 auf dieselbe Ver-
7. DOM (STP) schreibung wiederholt abgegeben werden,
8. Ekgonin wenn die aus der Gebrauchsanweisung ersicht-
liche Einzelgabe nicht mehr als 0,1 g Aethyl-
9. Ester des Morphins, ausgenommen Nico- morphin oder 0,1 g Codein oder 0,05 g Dihy-
morphin (4,5-Epoxy-17-methyl-morphin-7-
drocodein enthält und die wiederholte Ab-
en-3,6-diyl-dinicotinsäure-ester) gabe in der Verschreibung nicht für unzuläs-
10. Etonitazen sig erklärt ist. Die Arznei darf jedoch auf
11. Etorphin;". dieselbe Verschreibung nur innerhalb von
sechs Monaten seit dem Ausstellen der Ver-
b) Die bisherigen Nummern 8 bis 29 werden die
schreibung und höchstens sechsmal wiederholt
Nummern 12 bis 33.
abgegeben werden."
c) Nach Nummer „33. Psilocybin-(aeth)" werden
die Worte „34. Tetrahydrocannabinol" einge- b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden
fügt. Absatz 3 ersetzt:
,, (3) Absatz 1 gilt auch für das Verschreiben
2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte von Arzneien, die
„Morphin, Nicomorphin oder Diacetylmorphin 1. Diphenoxylat enthalten, wenn diese in
(Heroin)" durch die Worte Tablettenform je ·Tablette nicht mehr als
,,Morphin oder Nicomorphin" ersetzt. 2,5 mg Diphenoxylat-hydrochlorid und zu-
sätzlich mindestens 0,025 mg Atropinsulf at
3. §_ 9 wird wie folgt geändert: enthalten; die abgabefertige Arznei darf
nicht mehr als 20 Tabletten enthalten;
a) In Absatz 1 werden die Worte
,, 15. Diacetylmorphin 0,03 g" gestrichen. 2. Methylphenidat enthalten, wenn diese in
Tabletten- oder Drageeform je Tablette
b) In Absatz 1 werden eingefügt oder Dragee nicht mehr als 10 mg Me-
nach „ 13. Betaprodin 0,2 g" thy lphenidat-hydrochlorid enthalten; die
die Worte abgabefertige Arznei darf nicht mehr als
,, 14. Codoxim 0,2 g", 20 Tabletten oder 20 Dragees enthalten;
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
3. Normethadon enthalten, wenn diese 2. der Tag des Ausstellens,
in gelöster Form nicht mehr als 1 vom 3. eine Gebrauchsanweisung, aus der die
I~Iundert Normcthadon-hydrochlorid und Einzelgabe und die Häufigkeit der Anwen-
zusätzlich mindestens 2 vom Hundert dung ersichtlich sein müssen; bei Arzneien,
1-(4-Hydroxypheny 1)-2-methylamino-pro- die mit einer Gebrauchsanweisung des Her-
pan-l-ol-hydrochlori d sowie mindestens stellers versehen sind, aus der die Einzel-
1 vom Hundert oxyaethylierten Kokos- gabe und die Häufigkeit der Anwendung
fottalkohol 18 AO (Athylenoxid) ersichtlich sind, darf diese Gebrauchsanwei-
oder sung entfallen,
in Tablettenform je Tablette nicht mehr 4. die eigenhändige, ungekürzte Unterschrift
als 7,5 mg Normethadon-hydrochlorid und des verschreibenden Arztes, Zahnarztes
zusätzlich mindestens 10mg 1-(4-Hydroxy- oder Tierarztes.
phenyl)-2-methylamino -propan-1- ol-hy-
drochlorid sowie mindestens 6 mg oxy- Beabsichtigt der verschreibende Arzt, Zahnarzt
aethylierten Kokosfettalkohol 18 AO oder Tierarzt die Arzneien selbst anzuwen-
(Athylenoxid) enthalten; den, so hat er auf der Verschreibung an
Stelle der Gebrauchsanweisung ,Praxisbedarf',
die abgabefertige Arznei darf nicht mehr als
,Krankenhaus bedarf' oder ,Tierklinikbedarf'
15 ml Lösung oder nicht mehr als 20 Tablet-
anzugeben."
ten enthalten;
4. Phenmetrazin enthalten, wenn diese in
6. § 21 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
Tablettenform je Tablette nicht mehr als
15 mg Phenmetrazin-hydrochlorid und zu- ,, (7) Bei der Abgabe von Arzneien, die in § 10 a
sätzlich mindestens 3 mg Oxyphenisatin- Abs. 1 genannte Stoffe oder Diphenoxylat, Methyl-
diacetat enthalten; die abgabefertige Arznei phenidat, Normethadon, Phenmetrazin oder Phen-
darf nicht mehr als 20 Tabletten enthalten; metrazin-8-chlortheophyllinat in den in § 10 a
5. Phenmetrazin-8-chlortheophyllinat enthal- Abs. 3 genannten Zubereitungsformen, Zusammen-
ten, wenn diese in Drageeform je Dragee setzungen und Höchstmengen (§ 9 Abs. 1) enthal-
nicht mehr als 30 mg Phenmetrazin-8-chlor- ten, ist auf der Verschreibung die Abgabe zu ver-
theophyllinat und zusätzlich mindestens merken."
20 mg Fenbutrazat-hydrochlorid enthalten;
die abgabefertige Arznei darf nicht mehr 7. § 29 a erhält folgende Fassung:
als 10 Dragees enthalten."
,,§ 29 a
5. § 19 wird wie folgt geändert: Die Vorschriften der §§ 22 bis 29 gelten nicht
a) In Absatz 1 Buchstaben a und e wird jeweils für Arzneien, die in § 10 a Abs. 1 genannte Stoffe
vor dem Wort „Arztes" das Wort „verschrei- oder Diphenoxylat, Methylphenidat, Normetha-
benden" eingefügt. don, Phenmetrazin oder Phenmetrazin-8-chlor-
theophyllinat in den in § 10 a Abs. 3 genannten
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Zubereitungsformen, Zusammensetzungen und
,,(4) Auf Verschreibungen von Arzneien, die Höchstmengen enthalten."
in § 10 a Abs. 1 genannte Stoffe oder Diphen-
oxylat, Methylphenidat, Normethadon, Phen-
metrazin oder Phenmetrazin-8-chlortheophyl- Artikel 2
linat in den in § 10 a Abs. 3 genannten Zu-
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
bereitungsformen, Zusammensetzungen und
fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Höchstmengen enthalten, finden die Absätze 1
bis 3 keine Anwendung. Auf diesen Verschrei-
bungen müssen angegeben sein
1. der Name und die Anschrift des verschrei- Artikel 3
benden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
seine Berufsbezeichnung und Anschrift, kündung in Kraft.
Bonn, den 6. April 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 31 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1971 319
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Befreiung von der Bezugscheinpflicht für Betäubungsmittel
Vom 6. April 1971
Auf Grund des § 1 Abs. 4, des § 4 Abs. 4 und des i) Neurophilinpillen mit einem Gehalt von
§ 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 0,05 g eingestelltem Opium, 0,005 g Aloe-
(Reichsgesetzbl. I S. 215), zuletzt geändert durch das extrakt, 0,02 g Baldrianwurzel und 0,002 g
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs- Oxyphenisatin-diacetat,
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I j) Normethadon enthaltende Zubereitungen
S. 503), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 1. die in gelöster Form nicht mehr als 1 vom
Grundgesetzes verordnet die Bundesregierung: Hundert Normethadon-hydrochlorid und
zusätzlich mindestens 2 vom Hundert
Artikel 1 1- (4-Hydroxyphenyl)-2-methylamino-pro-
Die Verordnung über die Befreiung von der Be- pan-1-ol-hydrochlod.d sowie mindestens 1
zugscheinpflicht für Betäubungsmittel vom 24. April vom Hundert oxy~ethylierten Kokosfett-
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 212) wird wie folgt ge- alkohol 18 AO (Athylenoxid) oder
ändert: 2. die in Tablettenform je Tablette nicht
mehr als 7,5 mg Normethadon-hydrochlorid
§ 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: und zusätzlich mindestens 10 mg 1-(4-Hy-
,,2. folgende Stoffe und Zubereitungen: droxyphenyl)-2-methylamino-propan-1-ol-
hydrochlorid sowie mindestens 6 mg oxy-
a) Benzylmorphin und seine Salze sowie Zu- aethylierten Kokosfettalkohol 18 AO (Athy-
bereitungen, die Benzylmorphin oder seine lenoxid) enthalten,
Salze enthalten,
k) Phenmetrazin enthaltende Zubereitungen in
b) Cardiazol-Dicodid-Tropfen mit einem Gehalt Form von Tabletten, die je Tablette nicht
von 0,005 g Hydrocodon-hydrochlorid und mehr als 15 mg Phenmetrazin-hydrochlorid
0,1 g Pentetrazol in 1 g Lösung, und zusätzlich mindestens 3 mg Oxypheni-
c) Diphenoxylat enthaltende Zubereitungen in satin-diacetat enthalten,
Form von Tabletten, die je Tablette nicht 1) Phenmetrazin-8-chlortheophyllinat enthalten-
mehr als 2,5 mg Diphenoxylat-hydrochlorid de Zubereitungen in Form von Dragees, die
und zusätzlich mindestens 0,025 mg Atropin- je Dragee nicht mehr als 30 mg Phenmetra-
sulfat enthalten, zin-8-chlortheophyllinat und zusätzlich min-
d) Doversches Pulver, das nicht mehr als 10 vom destens 20 mg Fenbutrazat-hydrochlorid ent-
Hundert eingestelltes Opium enthält, auch in halten."
Tabletten,
Artikel 2
e) Indischer Hanf,
f) Indisch-Hanfextrakt, Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
g) Indisch-Hanftinktur,
h) Methylphenidat enthaltende Zubereitungen
in Tabletten- oder Drageeform, die je Ta- Artikel 3
blette oder Dragee nicht mehr als 10 mg Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Methylphenidat-hydrochlorid enthalten, kündung in Kraft.
Bonn, den 6. April 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 7. April 1971
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, für die im Rahmen der gemeinsamen Markt-
5, 8, 26, 33 Abs. 4 Nr. 2 und § 46 des Außenwirt- organisationen der Europäischen Wirtschafts-
schaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I gemeinschaft Ausfuhrlizenzen .vorgeschrieben
S. 481) verordnet die Bundesregierung: sind, gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 10 bis 14
und 16 Abs. 1, soweit nicht nachstehend oder
§ 1 durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung des Rates oder der Kommission der Euro-
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun- päischen Wirtschaftsgemeinschaft etwas a:q.deres
desgesetzbl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch bestimmt ist.
die Achtzehnte Verordnung zur Änderung der (2) Die Ausfuhrgenehmigung oder die Aus-
Außenwirtschaftsverordnung vom 16. Dezember 1969 fuhrlizenz ist der Versandzollstelle des Aus-
(Bundesgesetzbl. I S. 2317), wird wie folgt geändert: führers mit dem Ausfuhrschein vorzulegen; eine
Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung ist ab-
1. In § 6 erhält die Uberschrift folgende Fassung: zugeben."
,,Beschränkung nach § 8 Abs. 1 und 2 AWG".
5. In § 19 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
2. § 6 a wird wie folgt geändert: ,, (4) Absatz 1 Nr. 10 gilt nicht für Waren einer
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: gemeinsamen Marktorganisation der Euro-
„Beschränkung nach den §§ 5 und 8 Abs. 1 päischen Wirtschaftsgemeinschaft, für die, wenn
und 2 AWG". sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert
werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist.
b) Absatz 1 wird aufgehoben. Absatz 1 Nr. 19 gilt nicht für Waren, auf die
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab- eine gemeinsame Marktorganisation der Euro-
sätze 1 bis 3. päischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Handels-
regelung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: schaft für bestimmte, aus landwirtschaftlichen
i) In Satz 2 werden hinter der Klammer Erzeugnissen hergestellte Waren oder die Han-
,, (Amtsblatt Nr. L 169 S. 3)" die Worte delsregelung der Europäischen Wirtschaftsge-
,,in der jeweils geltenden Fassung" ein- meinschaft für Eieralbumin und Milchalbumin
gefügt. (gemeinsame Marktorganisation oder Handels-
ii) In Satz 5 wird hinter der Angabe ,, § 8 regelung) Anwendung findet oder die in Teil II
Abs. 1" die Angabe „und 2" eingefügt. Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G, G 1 oder G 2
gekennzeichnet sind."
3. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Versandzollstelle ist die Zollstelle, in de- 6. § 20 erhält folgende Fassung:
ren Bezirk der Ausführer seinen Wohnsitz oder ,,§ 20
Sitz, eine Zweigniederlassung oder Betriebs- Kohleausfuhr
stätte hat. Die Oberfinanzdirektion kann ab-
weichend von Satz 1 für einzelne Ausführer (1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 10,
allgemein oder für bestimmte Ausfuhrsendungen 2701 50; 2702 10, 2702 50, 2702 80, 2704 19 und
eine andere Versandzollstelle bestimmen. Die 2704 60 des Warenverzeichnisses für die Außen-
für den Ort des Verpackens oder Verladens handelsstatistik sind der Versandzollstelle
zuständige Zollstelle kann zulassen, daß die weder zu gestellen noch anzumelden.
Ausfuhrsendung bei ihr gestellt oder angemel- (2) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauens-
det wird, wenn die Waren im Bezirk der nach würdigen Ausführern, die ständig zahlreiche
Satz 1 zuständigen Zollstelle nur unter beson- Sendungen der in Absatz 1 genannten festen
deren Schwierigkeiten verpackt oder verladen Brennstoffe ausführen, gestatten, an SteHe des
werden können." Ausfuhrscheins eine Ausfuhrkontrollmeldung für
Kohle (Anlage A 4) zu verwenden, wenn die
4. In § 18 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende
fortlaufende, vollständige und richtige Erf as-
Fassung:
sung der Ausfuhrsendungen nach der Art des
,, (1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere
von Waren und für die Ausfuhr von Waren, mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbei-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1971 321
tungsanlage, gewährleistet ist. Soweit die Uber- 3. eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe
wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, des§ 27 a und
kann die Oberfinanzdirektion auch von der Vor- 4. in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhr-
lage der Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle be-
lizenz.
freien. Diese Erleichterungen können unter den
genannten Voraussetzungen auch auf Sendun- (3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu
gen ausgedehnt werden, für die der Begünstigte stellen
als Versender (§ 13 Abs. 1) tätig wird. 11
1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum
7. § 22 wird wie folgt geändert: freien Verkehr, zum aktiven Veredelungsver-
kehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1. Satz 2 Zollgu tverwendung,
wird gestrichen.
2. mit der Zollanmeldung, wenn sie Waren aus
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein- mehreren Gestellungen umfaßt oder für Wa-
gefügt: ren abgegeben wird, die von der Gestellung
,, (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von befreit sind,
1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mit- 3. für Waren, die von dem Lagerinhaber aus
gliedstaates der Europäischen Wirtschafts- einem offenen Zollager durch Anschreibung
gemeinschaft (Artikel 9. Abs. 2 EWG-Ver- in einen ihm bewilligten aktiven Verede-
trag) mit Ausnahme von Waren der lungsverkehr oder Umwandlungsverkehr
Warennummer 2711 91 der Einfuhrliste, oder eine ihm bewilligte Zollgutverwendung
2. Waren, auf die eine gemeinsame Markt- übergeführt worden sind, mit der Abgabe der
organisation oder Handelsregelung (§ 19 Zollanmeldung,
Abs. 4) Anwendung findet, 4. für Waren, die zur vorübergehenden Zollgut-
3. Vorstoffen von Nichteisenmetallen der verwendung eingeführt worden sind, sobald
Warennummern 2601 31, 2601 35, 2601 37, diese Waren als in den freien Verkehr ent-
2601 43, 2601 47, 2601 73, 2601 75, 7401 10, nommen gelten,
7401 20, 7501 10 und 7801 11 der Einfuhr- 5. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder
liste, Verarbeitung der Waren in einem Freihafen
4. elektrischem Strom. 11
oder auf der Insel Helgoland oder
8. In § 24 wird in Absatz 1 folgender Satz ange- 6. vor Wiederausfuhr von Waren, für die eine
fügt: Einfuhrerklärung abgegeben worden ist.
,,Die Abgabe einer Einfuhrerklärung ist für Wa- (4) Mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum
ren, auf die eine gemeinsame Marktorganisa- Zollgutversand oder zur Zollgutlagerung und
tion oder Handelsregelung (§ 19 Abs. 4) Anwen- während der Zollgutlagerung in Zollniederlagen
dung findet, mit Ausnahme von Saatgut nicht oder Zollverschlußlagern kann der Antrag auf
erforderlich. 11
Einfuhrabfertigung nur gestellt werden, wenn
ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis dar-
9. § 27 erhält folgende Fassung: getan wird und zwingende dienstliche Gründe
,,§ 27 nicht entgegenstehen. Bei der Einlagerung und
während der Lagerung in einem Freihafen kann
Antrag auf Einfuhrabfertigung der Antrag nur gestellt werden, wenn die Wa-
(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung ren dort überwacht werden können.
bei einer Zollstelle zu beantragen. Die nach § 24 (5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen
erforderliche Einfuhrerklärung ist abgestempelt einer gemeinsamen Marktorganisation (§ 19
(§ 26) vorzulegen; bei der Einfuhr von Saatgut Abs. 4) eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so
entfällt die Vorlage der Einfuhrerklärung. Hat kann abweichend von den Absätzen 3 und 4 der
eine der in § 24 Abs. 3 genannten Personen die Antrag auf Einfuhrabfertigung nur gestellt wer-
Einfuhrerklärung abgegeben, so hat sie die Ein- den
fuhrabfertigung zu beantragen. Bei der Einfuhr
in den Freihafen Hamburg kann der Antrag 1. zusammen mit dem Zollantrag auf Abferti-
beim Freihafenamt Hamburg gestellt werden; gung zum freien Verkehr oder zur Zoll- oder
das Freihafenamt Hamburg gilt als Zollstelle im Abschöpfungsgutverwendung,
Sinne dieses Kapitels.
2. mit der Zollanmeldung, wenn sie Waren aus
(2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen mehreren Gestellungen umfaßt oder für Wa-
1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus ren abgegeben wird, die von der Gestellung
denen das Einkaufs- oder Versendungsland befreit sind,
und das Ursprungsland der Waren ersichtlich 3. für Waren, die von dem Lagerinhaber aus
sind, einem offenen Zollager durch Anschreibung
2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in in eine ihm bewilligte bleibende Zoll- oder Ab-
Spalte 5 der Einfuhrliste mit „ U gekenn-
11
schöpfungsgutverwendung übergeführt wor-
zeichnet sind, den sind, mit der Abgabe der Zollanmeldung,
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
4. für Wawn, die aus <~inem offenen Zollager Angaben, die im Vordruck nach Anlage ·E 2 nicht
in den freien Verkehr entnommen werden, vorgesehen sind, gelten auch in den anderen
bei der Auslagenmg oder mit der Abgabe Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung als
der Zollanmeldung, nicht gefordert."
5. für Erzeugnisse, die aus einem aktiven Ver-
edelungsverkehr nicht gestellt werden, mit 11. In § 28 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Genehmi-
der Abrechnung des Vcrcdelungsverkehrs, gung" durch ·die Worte „Einfuhrgenehmigung
oder Einfuhrlizenz" ersetzt.
6. für Rindergefrierf1eisch der Warennummern
0201 42 bis 0201 49 der Einfuhrliste, für das 12. § 29 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ein Umwandlungsverkehr bewilligt ist, auch
mit dem Zollantrag auf Abfertigung zu „Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in
diesem Verkehr. Spalte 5 der Einfuhrliste mit „U" gekennzeichnet
sind, ist ein Ursprungszeugnis nicht vorzulegen,
(6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem wenn der Wert der in der Einfuhrsendung ent-
Strom sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen haltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis
Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabferti- vorgeschrieben ist, eintausend Deutsche Mark
gung." nicht übersteigt."
10. Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt:
13. In§ 31 Abs.1 wird die Angabe,,§§ 27, 28 Abs.1,
,,§ 27 a 4 und 5" durch die Angabe ,,§§ 27, 27 a Abs. 1
Einfuhrkontrollmeldung Nr.1, Abs.2 und 3, § 28 Abs, 1, 4 und 5" ersetzt.
(1) Die Einfuhrkontrollmeldung (§ 27 Abs. 2
Nr. 3) ist vorzulegen, wenn 14. § 62 erhält folgende Fassung:
1. a) die Waren in Spalte 3 der Einfuhrliste mit ,,§ 62
00, 01, 02 oder 03, Meldung der Forderungen und
b) Waren des Kapitels 24 in Spalte 3 der Ein- Verbindlichkeiten
fuhrliste mit 14 und in Spalte 5 mit GMO, (1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinsti-
c) Waren des Kapitels 27 in Spalte 3 der tute, haben monatlich bis zum zehnten Tage des
Einfuhrliste mit 08 folgenden Monats
oder 1. bei gebietsfremden Geldinstituten unterhal-
d) Waren der Kapitel 54 und 57 in Spalte 3 tene Guthaben,
der Einfuhrliste mit 09 oder 11 und in
2. Forderungen aus Darlehen und sonstigen
Spalte 5 mit GMO Krediten, die sie Gebietsfremden gewährt
gekennzeichnet sind haben,
oder 3. Verbindlichkeiten aus Darlehen und sonsti-
2. Einkaufs- und Ursprungsland der Ware in gen Krediten, die sie bei Gebietsfremden auf-
den Länderlisten A oder B nicht genannt genommen haben,
sind. nach dem Stand des letzten Werktages des Vor-
(2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung monats mit dem Vordruck „Forderungen und
ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Ein- Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit
fuhrsendung bei Waren, die in Spalte 3 der Ein- Gebietsfremden" (Anlage Z 5 Blatt 1 und Blatt 2)
fuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind, fünfzig in doppelter Ausfertigung zu melden.
Deutsche Mark, bei anderen Waren zweihun- (2) Absatz 1 gilt nicht für Forderungen und
dertvierzig Deutsche Mark nicht übersteigt. Dies Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und
gilt nicht bei der Einfuhr von Saatgut. Dienstleistungen sowie aus geleisteten und ent-
(3) Zu verwenden sind gegengenommenen Vorauszahlungen im Waren-
und Dienstleistungsverkehr.
1. bei der Abfertigung zum freien Verkehr von
(3) Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige,
a) nicht dem Wertzoll unterliegenden ent-
deren Guthaben und Forderungen zusammen-
geltlich eingeführten Waren der Vordruck
gerechnet oder deren Verbindlichkeiten bei Ab-
E 2 a oder E 2 b, soweit erforderlich mit
lauf des Monats jeweils mehr als einhundert-
Ergtinzungsblatt E 2 c,
tausend Deutsche Mark betragen, sowie Gebiets-
b) Waren mit einem Wert je Sendung bis ansässige, die durch Uberschreiten der vorste-
einschließlich 800,- DM der Vordruck henden Betragsgrenze an einem der vorangegan-
E 2 d, soweit erforderlich mit Ergänzungs- genen 12 Meldestichtage meldepflichtig waren.
blatt E 2 c,
c) Waren, bei denen für die Ermittlung de·s (4) Gebietsansässige, die nach den Absätzen 1
bis 3 meldepflichtig sind, haben monatlich bis
Zollwertes ein Mittelwert gilt, der Vor-
druck E 2e, zum zwanzigsten Tage des folgenden Monats
jeweils ihre Forderungen und Verbindlichkeiten
2. in allen sonstigen Fällen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr mit
der Vordruck E 2, soweit erforderlich mit Gebietsfremden einschließlich der geleisteten
Ergänzungsblatt E 2 c. und entgegengenommenen Vorauszahlungen
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1971 323
nach dem Stand des letzten Werktages des Vor- c) Anlage Z 1 zur Außenwirtschaftsverordnung
monats mit dem Vordruck „Forderungen und erhält die Fassung der Anlage 5 zu dieser
Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden Verordnung.
aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" d) Anlage Z 4 zur Außenwirtschaftsverordnung
(Anlage Z 5 a) in doppelter Ausfertigung zu mel- wird wie folgt geändert:
den."
i) In Spalte 3 werden die Worte „Nr. der
15. In § 65 Abs. 1 wird das Wort „zehntausend" Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung,
durch das Wort „zwanzigtausend" ersetzt. des Saareinfuhrscheins" durch die Worte
,,die Bezeichnung ,E'" ersetzt.
16. § 69 wird wie folgt geändert: ii) Die Fußnote 4 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 Nr. 5 und 6, Absatz 3 sowie die An- 4
,, ) gegebenenfalls wie in der Einfuhr-
lagen Z 14 und Z 15 werden aufgehoben. erklärung, Einfuhrgenehmigung oder
b) In Absatz 4 wird die Angabe „5 und 6 11
ge- im Saareinfuhrschein.".
strichen. e) Die Anlagen Z 5 (Blatt 1 und Blatt 2) sowie
c) In Absatz 6 wird Nr. 2 aufgehoben, Nr. 3 Z 5 a zur Außenwirtschaftsverordnung erhal-
wird Nr. 2. ten die Fassung der Anlagen 6, 7 und 8 zu
dieser Verordnung.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Ab-
sätze 3 bis 7. § 2
17. In § 71 Abs. 2 wird hinter Nr. 7 folgende Nr. 7 a Die Vordrucke, die durch § 1 Nr. 18 Buchstaben b,
eingefügt: c und d geändert werden, können bis zum 31. De-
,, 7 a. als Ausführer oder Versender eine Aus- zember 1971 noch in ihrer bisherigen Fassung ver-
fuhrkontrollmeldung für Kohle nach § 20 wendet werden.
Abs. 2 unrichtig oder nicht vollständig ab-
gibt, II.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
18. a) Die Anlagen A 4 und A 4 a zur Außenwirt- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
schaftsverordnung (Kohle-Versand-Ausfuhr- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
erklärung) werden ersetzt durch Anlage 1 zu Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
dieser Verordnung (Ausfuhrkontrollmeldung
für Kohle; Anlage A 4 zur Außenwirtschafts-
verordnung). § 4
b) Die Anlagen E 2 a, E 2 b und E 2 c zur Außen- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1
wirtschaftsverordnung erhalten die Fassung Nr. 14 und 18 Buchstabe e am Tage nach der Ver-
der Anlagen 2, 3 und 4 zu dieser Verord- kündung in Kraft. § 1 Nr. 14 und 18 Buchstabe e tre-
nung. ten am 1. Juni 1971 in Kraft.
Bonn, den 7. April 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Für deh Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Horst Ehmke
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 1
Anlage A 4 zur A WV
Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle
(§ 20 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung)
1 Aus/ührer (Name und Ansdui/1) 18 Versender (Name und Anschrilt)
Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben
Ort und Datum Firmenstempel und Unterschrilt
125 Bestimmungsland
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 Warenbezeichnung
(bei unverpackten Waren: Beförderungsmittel mit Nr. oder Namen}
136 Gewicht
Zur Verfahrenserleichterung nach§ 20 Abs. 2 AWV zugelassen.
Hinweise:
!. Die Ausfuhrkontrollmeldung darf nur verwendet werden, wenn die Verfahrenserleichterung nach § 20 Abs. 2 AWV gewährt worden ist.
2. Die Numerierung der Felder in der "Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle' ist der Numerierung in den Versandanmeldungen T 1 oder T 2 angepaßt.
3. Bei Ausfuhrsendungen, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungerasterten
Felder.
(Originalgröße: 210 X 297 mm)
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1971 325
Anlage 2
Anlage E 2 a zur A WV
1. Einfuhrverfahren nach der A WV,
statistische Behandlung Zollantrag und
a) Einfuhrerklärung (EE) Zollanmeldung/ Einfuhranmeldung
vom ........................ zu Sp. 14 Nr.
für die Abfertigung zum freien Verkehr
und ........................ zu Sp. 14 Nr. von entgeltlich eingeführten \Varen, die nicht
b) Einfuhrgenehmigung (EG) dem Wertzoll unterliegen
vom... .. ...... und ...... ..
•~;;at;:~~~ngs- } Nr. . ... ..
2. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -
und„ Vom Zoll an das Bundesamt iür gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 1)
lfd. Nr. Je Aussdlrelbung Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach § 27
oder Verfahren ... oder 31 A WV abgegeben und weitergeleitet werden.
und ....
zu Sp. 14 Nr. ... ... und ....... .
.c) AWV § 32 Abs. 1 Nr ................................. . II. Ich beantrage für die nachstehend angemeldeten Waren die Abfertigung zum freien Ver•
kehr, Ich bin hinsichtlich dieser Waren - nicht - nicht in vollem Umfang - zum Vor•
d) Gesamtwert Gesamtwert in DM steuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt. 1)
der EE in DM oder -menge der EG
Die Waren sind für das/die Unternehmen ......
............ ...... . bestimmt. Der/Die Unternehmer ist/sind
hinsichtlich dieser Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt. 1)
e) Statlstfsdt angemeldet - s. Vorpapier - Zusätze: ..
noch _nicht 10) Buchstaben
::: i(~i~~; :i/ i;~~~~J;ldelung (EV) eintragen t--l-.-A-b-se_n_d_e_r_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ N-am-e-un_d_A_n_s_ch_n_·ft_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
als Einfuhr zur Lohnveredelung (LV)
Ware des freien Verkehrs (F od. F/OZL) (Lieferer)
2. Einführer Name Postleitzahl Wohnort/Sitz Postfach/Straße und Hausnummer
4. Anlaß der Einfuhr (z. B. Kauf, Kommission) 2 5. Datum des Kaufvertrages
Nachholgut { LV EVH )
a) Waggon-LKW-Nr., Sdtiffsname zu Spalte 14 lfd. Nr. 1 zu Spalte 14 lfd. Nr. 2
6. b) Zahl, Art, Zel<;hen u. Nm.
der Packstücke
7. lieferbedingung (Wertstellung, z. B,
1 Herstellungs- and
1
Länder-Nr.')
frei Grenze, cif Bremen, frei München) 8. 1
Ursprungs- I
9. Rohgewicht der Sendung 10. Einkaufsland Länder-Nr.')
in vollen kg
I
11. Erster inländischer Bestimmungsort 12. Preisnachlässe i 13. Umrechnungskurs (zu Sp. 22 a) 6
)
1
14. 15. 16. 17. 18. 19. 22.
Benennung der Waren a) Redinungsprels 6)
Warennummer Bes. Maßstab
lfd. (Art und Beschaffenheit mit Angabe Elgengewldlt Grenz• b) Beförderungsk, ') 7)
der Sortenbezeichnung und der (Nummer des (Stück, Liter, ilbergangswert
Nr. Warenverzeichnisses Gramm usw.) In vollen c) sonsllge Kosten 6) ')
beson\feren Bewertungsmerkmale) kg in vollen DM
Angabe falls EGKS-, EWG- od, EAG- für die a) '), b) ') d) Abzugsbeträge ')
Waren Außenhandelsstatistik) DM j Pf
Fur Jede Warenart (Warennummer und Tanfstelle) besondere Zeile und besondere Angaben
a) a)
b) b)
1
--• Nldtt
c)
d)
ausfüllen 1 .1.1 • 1. • 1 • • 1 • 1 • 1 • 1
a) a)
b) b)
2. c)
--•Nicht d)
ausfüllen • l .1.1 • 1 • 1 • 1 • 1 • 1 • 1
1) Nichtzutreffendes streichen. Umrechnungskurs umzuredmen; für dort nidtt aufgenommene Währungen ist
2) Ggf, Zutreffendes ankreu1.en. der letzte Briefkurs anzusetzen.
') Nach dem Länderverzeidmis für die Außenhandelsstatistik - soweit bekannt -. ') Bis zum ersten inländ. Bestimmungsort, soweit im Rechnungspreis nid1t enthalten,
4) Angeben, soweit für die Abgabenerhebung bedeutsam, ') Einschließlich sonstiger Leistungen bzw. Aufwendungen.
5) Angeben, soweit im AHStatWvz ein anderer Maßstab als kg vorgesehen ist. ') rm Rechnungspreis enthaltene Eingangsabgaben, Beförderungskosten ab erstem
•j Ausländ. Werte sind nach dem im Bundeszollblatt veröffentlicnten geltenden inländischem Bestimmungsort und dergleichen.
Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Ge-
wissen gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben in dieser
Die Einfuhr der Waren wird bestätigt. ·····
Abgegeben am ....................................... 19. /.,•·· Steuererklärung als Steuervergenen strafbar sein können,
Vorbuch/Belegsammlung .............................. . Ort und Datum ....
\.~ienststempel \
·, ............. •···
Firmenstempel und Untersd1rift
(Die Unterschrift darf nicht durchgeschrieben werden)
Anmerkungen:
Papierfarbe: rosa
In Rotdruck: Die \Vörter: ,.2. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -" ,.Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirt-
schaft/ Ernährung und Forstwirtschaft 1)" .,Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antr_ag auf Einfuhrabferti~ung nach § 27
oder 31 AWV abgegeben und weitergeleitet werden." .Für jede Warenart (Warennummer und Tanfstelle) besondere Zeile und beson-
dere Angaben"
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 3
Anlage E 2 b zur A WV
l. Einfuhrverfahren nad1 der A WV, Zollantrag und
statistische Behandlung
a) Einfuhrerklärung (EE) Zollanmeldung/ Einfuhranmeldung
vom ......................................... . für die Abfertigung zum freien Verkehr
und ................................... . von entgeltlich eingeführten Waren, die nicht
b) Einfuhrgenehmigung (EG) dem Wertzoll unterliegen
vom .............................. und ..... .
2. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung-
t~;;:~=~~~ngs- }Nr.... .. Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft1)
und ... Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleidlzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nadl § 21
lfd. Nr. Je Aussduelbung oder 31 A WV abgegeben und weitergeleitet werden.
oder Verfahren ....................... ..
und ..................................... .
c) AWV § 32 Abs. 1 Nr... .. II. Idi bin hinsichtlidl der nachstehend angemeldeten Waren - nidit - nicht in vollem Um•
d) Gesamtwert
der EE m DM
I Gcsamlwc1l in DM
oder -l!lcn!J" der EG
fang - zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) bereditigt, 1) (Name und Anschrift)
Die Waren sind für das/die Unternehmen .................................... :.................................................... .
............................................................................................. bestimmt. Der/Die Unternehmer ist/sind
e) ~
Statlstlsm. an~~·~eid~t.. ~.::~~; :;:;;;;,:;:~...
1
hinsichtlidi dieser Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt.1)
nod1 nimt [O} Zusätze: .......................... ..
als Einfuhr auf Lager [L)
als Einfuhr zur Eigcnvererlelung (EVJ
als Einfuhr zur Lohnvcred,,Junri (LV} .. 1, Absender Name und Anschrift
Ware des freien Verkehrs (P od. f/OZL} (Lieferer)
2. Einführer Name Postleilzuhl Wohnort/Sitz Postfach/Straße und Hausnummer
4, Anlaß der Einfuhr (z. B, Kauf, Kornmission)
Nachholgut { EV LV 1- 12) 15. Datum des Kaufvertrages·
1
6, a) Wauuan-L~W-Nr., Schifl~namc 1
b} Zahl, Art, Zeichen u, Nm,
der Pack.stücke
7, 1.ieferbedin.gung (We1 lslcllnnq, z.B. S. Herstellungs-1and Länder-Nr.')
frei Grenze, cli Bremen, fr('( Müncllen}
Ursprungs-
9, Rohgewicht der Sendung 10. Einkaufsland Länder-Nr,'}
in vollen kg
11, Erster inländischer Bestimmungsort 12. Preisnachlässe l 13. Umrechnungskurs (zu Sp. 22 a) 6)
14. 15. 16. 17. 18. 19. 22.
Denennung der Waren a) Rechnungspreis 6)
Warennommer Des. Maßstab
lfd. (Art tmcl llcsdwffcnheil mit An<JithC Eigengewicht Grenz• b) Deförderungsk. ') 1)
der Sorlen1Jczcichnun~1 und der (Nummer des (Stück, Liter, übergangswert
Nr. Wurenvcrzcichnisscs Gramm usw.) in vollen c) sonstige Kosten 6) 8)
bcsondlffCn Bewcrtunq~mcrkmnle) kg in vollen DM d) Abzugsbeträge 9)
Angabe f<1lls EC:KS-, EWG- od. EAC• für die a) '), b) ')
Wmr>n Aniknlrnndc]sstatistik) DM I Pf
Fur Jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere Angaben
a)
a)
1
b) b)
c)
--• Nicht d)
nnsfüllcrt . 1. 1 1 1 1 . l . . l . l • 1 . \' '
:t) Nid1tzuf.reffcndl'S strckbcn. ') Ausländ. Werte sind nach dem im Bundeszollblatt veröffentlichten geltenden
') Ggf. Zutreffendes ankreuzen. Umrechnungskurs umzurechnen; für dort nicht aufgenommene Währungen ist
8) Nad1 dem Uindcrvcrzeichnis für cliP Außenhandelsstatistik - soweit bekannt-, der letzte Briefkurs anzusetzen,
') Angeben, soweit für die Abqilb0.ri<•rhebung bcdeut?am. ') Dis zum ersten inländ. Bestimmungsort, soweit im Rechnungspreis nidll enthalten,
8 ) Einschließlich sonstiger Leistungen bzw. Aufwendungen,
~) Angeben, soweit im Al!SlülWvz ein anderer M<1ßslab als kg vorgesehen ist,
') Im Rechnungspreis enthaltene Eingangsabgaben, Beförderungskosten ab erstem
inländischem Bestimmungsort und dergleichen.
Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Ge•
wissen gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben in dieser
Die Einfuhr der Waren wird bcstütigt. Steuererklärung als Steuervergehen strafbar sein.können,
Abgegeben am ......................... 19
Vorbuch/ Belegsammlung Ort und Datum .......... ,........... ,............. ,.. ,... ,, .. ,.............................................. ..
L
Firmenstempel und Unterschrift
(Die Unterschrift darf nicht durchgesduieben werden)
Anrnerkunqcn:
Papierfarbe: rosa
In Rotdruck: Di<) Wiirl.er: ,.2. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung-" ,.Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirt-
sclrnfl / Ernährun9 und Forst.wirtsdwft 1)" ,,Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach § 27
oder ]l AWV ah9cqdie11 und wciler~J(~lcitct werden." ,.Für jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und beson-
dere An9abcn"
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1971 327
Anlage 4
Anlage E 2 c zur A WV
Blatt Nr ..
Ergänzungsblatt für
vom.
Zollantrag und Zollanmeldung/ Einfuhranmeldung
2. Ausfertigung - Eluluhrkontrollmeldung -
(lest mit dem Hauptblatt verbinden)
Elnfl1hre{ Name Po!>tleitzahl Wohnort/Sitz Postfach/Straße und Hausnummer
a) Waggoo.:.LKW•Nr. 1 zu Sp. 14 lfd. Nr .. zu Sp. 14 lfd. Nr .... ······• zu Sp. 14 lfd. Nr.
Schiffsname 1 1
b) Zahl, Art, Zeichen
und Nm. der
Pack.stüdte zu Sp. 14 lfd. Nr •. ... zu Sp. 14 lfd. Nr ..
1
14. 15. 16. 17. 18. 19. 22.
Benennung der Waren Warennummer Ct) Redtnongsprels 1)
{Art und Beschaffenheit mit Angabe Bes. Maftstab Eigengewicht Grenz•
Lfd. {Nummer des b) Beffirderungsk. ') 7)
der Sortenbezeichnung und der be• V,,larenverzeidmisses (Stüdc, Liter, in vollen O.bergangswert c) sonstige Kosten 'l ~,
Nr. sonderen Bewertungsmerkmale} für die Gramm usw.) kg in vollen DM d) Abzagsbetrlge 1 )
Angab~ falls EGKS•, EWG• oder Außenhandelsstatistik) a) '), b) 'J
EAG-Waren DM J Pf
P1lr Jede Wareaart (Warennummer und Tarifstelle) besondere ZelJe und besondere An.gaben
a)
.,
bl b)
c)
--• d)
Nicht
ausfüllen . , .1. I . 1. . 1 • . I . 1 . I . • 1
a)
•l
b) b)
c)
-• Nicht
d)
ausffi11en • 1 .1.1 • 1. • 1 • 1 • • 1 • • 1 . I
a)
•l
bl b)
~
--• Nicht
d)
ausfüllen 1 .1.1. . 1. . 1 . . I • 1 • 1 • • 1
•l
.,
b) b)
c)
--• Nicht
d)
ausfüllen 1 .1.1. . 1. . 1 . . 1 1 . 1. . 1 .
a)
•l
b) b)
c)
--• Nicht
d)
ausfüllen . ·' . 1 1.1 . 1. . 1 . . 1 . 1 • 1 . 1
4) ') 6) 7) ') ') siehe Fußnoten auf dem Hauptblatt
Anmerkungen:
Papierfarbe: rosa
In Rotdruck: Die Wörter: .2. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -" ,,(fest mit dem Hauptblatt verbinden)" ,Für jede
Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere Angaben"
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 5 (Vorderseite)
,Anlage Z l zur AWV 1
Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr
An
Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung
1 Ortsstempel mit Nr,
1
Bereichs-Nr.
(Ansd:irift des bcnuftrngten Geldinstituts ocfor der Postnnstnlt)
Währung 1 Betrag Meldepflichtiger (Auftraggeber):
Name oder Firma:
in Worten:
Anschrift:
Fernruf:
Hausapparat:
I. Wareneinfuhr*)
1. Einkaufsland 2. Betrag in D-Mark
(ohne Pfennige)
II. Transithandel (soweit zutreffend, ankreuzen und Rückseite ausfüllen)
III. Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Sonstiges*)
•
1. Kennzahl lt. Lcistungsvcrzeidmis ....................... 3. für Kapitalanlagen zusätzlich:
2. Land.
(Land des Gläubigers)
...................... , ..... :,:::::::, Anlageland: ............ ,....................... .
•-----'
.. ......•
4. Nähere Angaben über den Zahlungszwedc
(Wichtigste Einzelheiten des Grundgeschäfts angeben z. B. Erwerb eines Grundstückes in., , , . Darlehnsgewährung an ein Unternehmen in, . , , , Rild<zahlung
eines in .... nulgcnommcnen Kredits. Lizenzgebühr für ein ausländisches Patent.)
•j Falls Raum nicht ausreicht, Rückseite benutzen.
Ort und Dalum Unterschrift•
Anmerkung:
In Rotdruck: Umrandung o/Jen und rechts.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1971 329
Anlage 5 (Rückseite)
Raum für weitere Angaben
Transithandel
Die umstehende Zahlung betrifft dastdie Transithandelsgeschäft(e):
Art der Ware:
ggf. Nr. d. Waren-
Genehm.- Verz. f. d. Betrag in D-Mark
Außenhandels- Einkaufsland (ohne Pfennige)
Nr.
statistik
Sofern die Ware bereits veräußert ist inurchgehandelte Transithandelsgeschäfte): 1)
Nr. d. Waren- Bezeichnung Verkaufspreis
Eingang des ggf. der
Verkaufserlöses Genehm.- Verz. f. d. Käuferland Betrag in D-Mark
Außenhandels- empfangenen
(Monat u. Jahr) 2) Nr. statistik Währung3) (ohne Pfennige)
1) Bei Transithandelsgeschäften, bei denen die Ware im Zeitpunkt der Bezahlung an den Lieferanten noch nicht veräußert ist,
ist der Eingang der Verkaufserlöse mit Vordruck Anlage Z 4 zur AWV zu melden.
2) Sofern der Verkaufserlös noch nicht eingegangen ist, voraussichtlichen Zeitpunkt des E'ingangs des Verkaufserlöses angeben.
3) Bei späterem Eingang des Verkaufserlöses die voraussichtlich zu erwartende Währung angeben.
Anlage Z 5 zur A WV Forderungen und Verbir)dlichkeiten > w
:= w
Blatt 1 aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden Q
;'
(.Q
In zweifacher Ausfertigung Meldung nach § 62 Abs. 1 - 3 der Außenwirtschaftsverordnung ('C
Ortsstempel mit Nr. ~
An
Landeszentralbank,Hauptstelle/Zweigstelle Monatliche Meldung nach dem Stand vom
Name oder Firma Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, deren
des Meldepflichtigen Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf des
Postle 1tzahl Kalendermonats -jeweils zusammengerechnet- mehr
als 100 000 DM betragen, sowie Gebietsansässige,
zur ~eiterleitung an die die durch Überschreiten dieser Betragsgrenze an
Gewerbe
DEUTSCHE BLWESBANK Vs 74 einem der vorangegangenen 12 Meldestichtage
meldepflichtig waren.
Frankfurt am Hain
[!]1 111 A. Forderungen
- Beträge in TAUSEND DM angeben; fremde Währungen sind in DM umzurechnen -
F o r d e r u n g e n F o r d e r u n g e n g;
gegenüber - ohne Forderungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr - ~
und 0..
gebietsfremden Geldinstituten - ohne in Wertpapieren verbriefte Forderungen - gegenüber (1)
[fJ
Währung, in der eine - ohne in Wertpapieren (.Q
Land des Schuldners verbriefte Forderungen - gebietsfremden verbundenen Unternehmen sonstigen Gebietsfremden
Forderung besteht (1)
'J)
mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten ~
bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr N
ü'
1 2 3 4 5 6
j
01 02 03 04 05 06
oi'
::r
...,
01 02 03 04 05 06 (.Q
Pl
::;
01 02 03 04 05 06 (.Q
.....
01 02 03 04 05 06 <.o
-..J
,-,.
01 02 03 04 05 06 ....J
01 02 03 04 05 06 ~
01 02 03 04 05 06
01 02 03 04 05 06
01 02 03 04 05 06
01 02 03 04 05 06
01 02 03 04 05 06
Gesamtstand 999 999 01 02 03 04 05 06
Postleitzahl Ort und· Datum Unterschrift
Fernruf _ _ _ __ Housopporat _ _ _ __
Anlage Z 5 zur AWV
Blatt 2 Forderungen und Verbindlichkeiten
In zweifacher Ausfertigung aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden
Ortsstempel mit Nr,
Monatliche Meldung nach dem Stand vom
Name oder Firma
des Meldepflichtigen
Gewerbe
~I 111 8. Verbindlichkeiten
- Beträge in TAUSEND DM angeben; fremde Währungen sind in DM umzurechnen - z:--1
~
V e r b i n d l i c h k e i t e n Ve r b i n d l i c h k e i t e n
gegenüber - ohne Verbindlichkeiten aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr - und
gebietsfremden Geldinstituten Indossaments-
- ohne in Wertpapieren verbriefte Forderungen - gegenüber verbindlichkeiten
Währung, in der >-l
eine aus in fremden OJ
Land des Gläubigers - ohne in Wertpapieren gebietsfremden verbundenen Wirtschafts- (0
Verbindlichkeit sonstigen Gebietsfremden
besteht verbriefte Verbindlichkeiten - Unternehmen gebieten diskon- 0-
(D
tierten Wechseln >--;
mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten
mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten
bis zu 1 Jahr von mehr als
1 Jahr bis zu 1 Jahr von mehr als
1 Jahr
mit Fristigkeiten
bis zu 1 Jahr von mehr als
1 Jahr •c
rn
7 8 9 10 11 12 13 (0
OJ
cr'
(D
07 08 09 10 11 12 13
to
07 08 09 10 11 12 13 0
:::::1
07 08 09 10 11 12 13 .P
0-
(D
-
07 08 09 10 11 12 13 :::::1
,,1::,..
07 08 09 10 11 12 13
07 08 09 10 11 12 13 •
'O
s
07 08 09 10 11 12 13
-
-
CO
--1-]
07 08 09 10 11 12 13
07 08 09 10 11 12 13
07 08 09 10 11 12 13
07 08 09 10 11 12 13
Gesamtstand 999 999 07 08 09 10 11 12 13
>
=
Si
(Q
-
~ t,I,)
t,I,)
Unterschrift "'l,;I
w
Anlage Z5a zur AWV Vor Ausfüllung Rückseite beachten => w
N
;-
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden (,Cl
('0
aus dem Waren - und Dienstleistungsverkehr C0
In zweifacher Ausfertigung Meldung nach § 62 Abs. 4 der Außenwirtschaftsverordnung Ortsstempel mit Nr.
An
Londeszentrolbonk, Hauptstelle/Zweigstelle Monatliche Meldung noch dem Stand vom
Name oder Firma
des Meldepflichtigen
zur Weiterleitung an die Gewerbe
DEUTSCHE B~DESBANK Vs 74
Frankfurt am Moin
@J 1 1 1 1
t:o
C
:::i
p..
(1)
U).
Betrog Betrag
c.o
(D
Forderungen in Tausend DM Verbindlichkeiten in Tausend DH
U).
~
N
cr'
1. Forderungen ous Worenlieferungen und Leistungen 1. Verbindlichkeiten ous Worenlieferungen und Leistungen
o) an gebietsfremde verbundene Unternehmen 21 a) gegenüber gebietsfremden verbundenen Unternehmen 25 ~c:....,
p,i
::;'
b) an sonstige Gebietsfremde 22 b) gegenüber sonstigen Gebietsfremden 26 >-;
c.o
p,i
:::i
c.o
2. Geleistete Anzahlungen (für Woreneinfuhr etc.) 2. Empfangene Anzahlungen (für Warenausfuhr etc.) ......
c.o
~
a) an gebietsfremde verbundene Unternehmen 23 o) von gebietsfremden verbundenen Unternehmen 27 ......
....,
b) an sonstige tebietsfremde 24 b) von sonstigen Gebietsfremden 28 ~
1-1
Posthi tzahl Ort und Datum Unterschrift
Housopparat ______
Fernruf
------
Anmerkung:
Papierfarbe: h e 11 grün
Nr. 31 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1971 333
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da1111n und Bl!?(•ichnung der Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 618/71 des Rates zur Verlängerung
für das Jahr 1970 der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 17/64/EWG über die Bedingungen für die Beteiligung
des Eu r o p ä i s c h e n Au s r i c h tun g s - u n d G a ran t i e -
f o n d s für die Land w i r t s c h a f t vorgesehenen Frist 26. 3. 71 L 72/1
22. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 619/71 des Rates zur festlegung der
Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für F 1ach s
und Hanf 26. 3. 71 L 72/2
22. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 620/71 des Rates zur Festlegung von
Rahmenbestimmungen für Kaufverträge über F 1 ach s - und
Hanfstroh 26. 3. 71 L 72/4
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 621/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26.3. 71 L 72/6
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 622/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 26.3. 71 L 72/8
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 623/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 26. 3. 71 L 72/10
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 624/71 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 26.3. 71 L 72/12
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 625/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei Re i s und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 26. 3. 71 L 72/15
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 626/71 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 26.3. 71 L 72/17
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 627/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 26.3. 71 L 72/19
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 628/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 26. 3. 71 L 72/21
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 629/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh zuck er 26. 3. 71 L 72/23
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 630/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rind f 1e i s c h, ausge-
nommen gefrorenes Rind f 1 e i s c h 26. 3. 71 L 72/24
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 631/71 der Kommission zur Festsetzung
des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbeitungs-
erzeugnisse aus Obst und Gemüse zu berücksichtigenden
Unterschieds zw i sehen verschiedenen Weißzuckerpreisen 26. 3. 71 L 72/27
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 632/71 der Kommission zur vorüber-
gehenden Aussetzung der in der Verordnung (EWG) Nr. 258/71
vorgesehenen Dauerausschreibung für die Ausfuhr von
Rübenrohzucker 26. 3. 71 L 72/28
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 633/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 26.3. 71 L 72/29
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 634/71 der Kommission zur Festsetzung
der für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e anzuwendenden Er-
stattungen 26.3. 71 L 72/31
26. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 635/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Wei-
zen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27.3. 71 L 73/1
26. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 636/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 27.3. 71 L 73/3
26. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 637/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 27. 3. 71 L 73/5
26. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 638/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h zu c k e r 27.3. 71 L 73/6
26. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 639/71 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 27.3. 71 L 73/7
26. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 640/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 27.3. 71 L 73/8
26. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 641/71 der Kommission über die be-
sonderen Bedingungen für Aufkäufe von Schweine f 1 e i s c h
durch die Interventionsstellen 27. 3. 71 L 73/10
26. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 642/71 der Kommission zur Festsetzung
der Höhe der im zweiten Vierteljahr 1971 bei der Einfuhr der
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates fallenden
Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweglichen Teil-
beträge und Zusatzzölle 29. 3. 71 L 74/1
29. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 643/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30. 3. 71 L 75/1
29. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 644/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 30. 3. 71 L 75/3
29. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 645/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 30.3. 71 L 75/5
29. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 646/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 30.3. 71 L 75/6
29. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 647/71 der Kommission zur Feststel-
lung einer ernsten Krise auf dem B 1um en k oh 1m a rk t 30. 3. 71 L 75/7
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 648/71 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. April 1971 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr von bestimmten Mi 1 c herze ll gni s s en in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 3. 71 L 75/8
25. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 649/71 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. April 1971 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr bestimmter Getreide - und Reiser zeug n iss e in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 30. 3. 71 L 75/11
29. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 650/71 der Kommission über die Liefe-
rung von Mager m i 1c h p u 1ver an bestimmte Drittländer
als Gemeinschaftshilfe zugunsten des Welternährungspro-
gramms 30. 3. 71 L 75/13
29. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 651/71 der Kommission über bestimmte
Einzelheiten für die Anwendung der Erstattungen bei der Aus-
fuhr von Olsa a t e n 30.3. 71 L 75/16
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 652/71 des Rates über die Regelung für
Rindfleisch mit Ursprung in der Vereinigten Republik
Tansania, der Republik Uganda und der Republik Kenia 31. 3. 71 L 76/1
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 653/71 des Rates über die Regelung
für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis mit
Ursprung in der Vereinigten Republik Tansania, der Republik
Uganda und der Republik Kenia 31. 3. 71 L 76/2
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1971 335
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 654/71 des Rates über die Regelung für
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ur-
sprung in der Vereinigten Republik Tansania, der Republik
Uganda und der Republik Kenia 31. 3. 71 L 76/3
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 655/71 des Rates über die Regelung
1ür Rohtabak in der Vereinigten Republik Tansania, der
Republik Uganda und der Republik Kenia 31. 3. 71 L 76/5
:m 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 656/71 des Rates über die Regelung
für Mais mit Ursprung in der Vereinigten Republik Tansa-
nia, der Republik Uganda und der Republik Kenia 31. 3. 71 L 76/6
:m 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 657/71 des Rates über die zeitweilige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes für bestimmte A a 1e
der Tarifstelle ex 03.01 A II a) des Gemeinsamen Zolltarifs 31. 3. 71 L 76/7
:m 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 658/71 des Rates über die vollständige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Austern (ausgenommen flache) mit einem Stück-
gewicht von höchstens 12 g der Tarifstelle ex 03.03 B I b) 31. 3. 71 L 76/8
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 660/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 3. 71 L 76/11
30. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 661/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 31. 3. 71 L 76/13
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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fertigung ve1kündet. Lautender Bezug nu, Im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als lorllaulend festgestellte Bundesiecht aul Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. 1
S. 437) nach Sachgebieten geo,dnet veröllentlicht De, Teil III kann nu, als Verlagsabonnement bezogen werden. .
Bezugsp,els für Teil I und Teil 11 halb1ährlich Je 25,- DM Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Diese, Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem !. Juli 1970 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, KGln 3 99, odei gegen Voiausrechnung bzw. gegen Nadrnahme.
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