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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 3. April 1971 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
30.3. 71 Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker 289
Im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger erstreckt sich der bisher auf die Sammlung des Bundes-
rechts - Bundesgesetzblatt Teil III - und demnach auf den Stand 31. Dezember 1963 beschränkte Hinweis zu
betroffenen Rechtsvorschriften nun auch auf den Fundstellennachweis A, der die Sammlung fortführt. Künftig wird
im Inhaltsverzeichnis durch die Bezeichnung der Gliederungsnummer auf alle Rechtsvorschriften hingewiesen, auf
die eine Verkündung sich auswirkt. Auf die Erläuterungen im Fundstellennachweis A wird Bezug genommen.
Verordnung
über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seeiunker
Vom 30. März 1971
Auf Grund des § 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes 3. soweit durch Rechtsverordnung gemäß § 142
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes für die zu er-
geändert durch Artikel 26 des Kostenermächtigungs- werbende Zeugnisart eine Ausbildung vorge-
Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz- schrieben ist, der Nachweis dieser Ausbildung,
b] att I S. 805), wird verordnet: 4. die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen
Prüfung.
§ 1 Von dem Erfordernis unter Nummer 1 kann der
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
Arten der Seefunkzeugnisse Ausnahmen zulassen.
Die Deutsche Bundespost stellt folgende Seefunk- (2) Für den Erwerb des Seefunkzeugnisses
zeugnisse aus: 1. Klasse ist außerdem der Besitz eines gültigen, von
l. Für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst der Deutschen Bundespost ausgestellten Seefunk-
Seefunkzeugnis l. Klasse, zeugnisses 2. Klasse erforderlich sowie ein Nachweis
darüber, daß der Bewerber mindestens ein Jahr als
Se,efunkzeugnis 2. Klasse,
Inhaber des Seefunkzeugnisses 2. Klasse an Bord
Sonderzeugnis für den Seefunkdienst (Sonder- eines Schiffes oder bei einer Küstenfunkstelle tätig
zeugnis). gewesen ist, davon mindestens sechs Monate an
.2. Für den Sprechfunkdienst Bord eines Schiffes .
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunk- § 3
dienst (Sprechfunkzeugnis). Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Er-
§ 2 werb eines Seefunkzeugnisses hat schriftlich unter
Voraussetzungen Angabe der beantragten Zeugnisart bei emer der
für den Erwerb von Seefunkzeugnissen in § 4 genannten Prüfungsbehörden zu erfolgen. Der
Anmeldung sind beizufügen
(1) Voraussetzungen für den Erwerb eines See-
l. zum Erwerb des Seefunkzeugnisses l. Klasse
funkzeugnisses sind
a) das Seefunkzeugnis 2. Klasse oder dessen Ab-
1. der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, lichtung;
2. die Vollendung des 18. Lebensjahres, b) zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 X 5 cm;
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. zum Erwerb des Seefunkzeugnisses 2. Klasse, des (2) Soweit ein Zeitpunkt für die nächste Prüfung
Sonderzeugnisses oder des Sprechfunkzeugnisses bereits bestimmt ist, kann die Anmeldung für diese
a) eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung Prüfung in der Regel nur berücksichtigt werden,
der Geburtsurkunde oder des Geburtsscheins wenn die erforderlichen Unterlagen (§ 3) zwei
oder ein bereits erworbenes, von der Deut- Wochen vorher bei der Prüfungsbehörde vorliegen.
schen Bundespost ausgestelltes Seefunkzeugnis
oder dessen Ablichtung;
§ 7
b) zwei gleiche Paßbilder in der Größe von
3,5 X 5 cm. Prüfung
(2) Außerdem bedarf es des Nachweises, daß sich (1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch
der Bewerber der Ausbildung unterzogen hat, die die Prüfungsbehörde festgesetzt und den Bewerbern
für das von ihm beantragte Zeugnis vorgeschrieben schriftlich mitgeteilt.
ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3). (2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen
und schriftlichen Teil sowie einem mündlichen Teil.
§ 4 Sie findet zum Erwerb der Seefunkzeugnisse 1. und
Prüfungsbehörden 2. Klasse in der Regel an zwei Tagen statt. Zum
mündlichen Teil einer Prüfung sollen nicht mehr
(1) Prüfungsbehörden sind die Oberpostdirektio-
als sechs Bewerber einberufen werden. Es kann je-
nen Bremen, Hamburg und Kiel. Für die Abnahme
doch nach der Entscheidung des Vorsitzers des
der Prüfungen gemäß den §§ 10 und 11 ist die Ober-
Prüfungsausschusses auch jeder Bewerber einzeln
postdirektion Hamburg zuständig.
geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung
(2) Für Prüfungen zum Erwerb der Seefunkzeug- soll mindestens betragen für einen Bewerber um
nisse 1. und 2. Klasse ist die Prüfungsbehörde zu- das
ständig, in deren Bereich sich die Ausbildungsstätte Seefunkzeugnis 1. und 2. Klasse 1 Stunde
befindet. Für Prüfungen zum Erwerb der übrigen Sonderzeugnis 30 Minuten
Seefunkzeugnisse bleibt die Wahl der Prüfungsbe-
Sprechfunkzeugnis 15 Minuten.
hörde dem Bewerber überlassen.
(3) Der Bewerber hat sich vor Beginn der Prü-
fung über seine Person auszuweisen.
§ 5
(4) Die vom Bewerber für den Erwerb der ver-
Prüfungsausschüsse schiedenen Arten der Seefunkzeugnisse nachzuwei-
(1) Die Prüfungsbehörden bilden Prüfungsaus- senden Fertigkeiten und Kenntnisse ergeben sich
schüsse, die sich wie folgt zusammensetzen: aus der Anlage 1.
l. Für den Erwerb der Seefunkzeugnisse 1. und 2, (5) Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann
Klasse aus Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen,
a) einem Beamten des höheren Fernmeldedienstes auf Antrag die Anwesenheit bei der mündlichen Prü-
der Deutschen Bundespost als Vorsitzer, fung gestatten.
b) zwei Beamten des gehobenen Fernmelde-.. (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber
dienstes der Deutschen Bundespost als Bei~ den Anforderungen in allen Fächern genügt hat.
sitz er. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehr-
heit.
2. Für den Erwerb des Sonderzeugnisses und des
Sprechfunkzeugnisses aus drei Beamten des ge- (7) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, wird
hobenen Fernmeldedienstes der Deutschen Bun- ihm das von der Prüfungsbehörde ausgestellte See-
despost, von denen einer die Auf gaben als Vor- funkzeugnis durch den Vorsitzer des Prüfungsaus-
sitzer wahrnimmt. schusses ausgehändigt. War der Bewerber bereits
Inhaber eines anderen von der Deutschen Bundes-
(2) Wiederholungsprüfungen (§ 8), Nachprüfun- post ausgestellten Seefunkzeugnisses, so hat er
gen (§§ 9 und 11) sowie Ergänzungsprüfungen und dieses vor Aushändigung des neuen Zeugnisses zu-
vereinfachte Prüfungen (§ 17) werden von dem nach rückzugeben.
Absatz 1 zuständigen Prüfungsausschuß abgenom-
men. (8) Tritt der Bewerber während der Prüfung zu-
rück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die Präsidenten der Prüfungsbehörden be-
stellen die Vorsitzer und Beisitzer der Prüfungsaus- (9) Kann ein Bewerber infolge Erkrankung oder
schüsse. aus einem anderen nicht von ihm zu vertretenden
Grunde die Prüfung nicht beenden, behalten die
bereits abgelegten Prüfungsfächer ihre Gültigkeit,
§ 6
wenn die Prüfung vor Ablauf von drei Monaten
Zulassung zur Prüfung fortgesetzt wird. Die Fächer des praktischen Teils
(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfung bleiben jedoch nur sechs Wochen gültig.
die Prüfungsbehörde. Wird die Zulassung zu einer (10) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe
Prüfung abgelehnt, so wird der Bewerber hierüber oder unerlaubte Hilfsmittel zu benutzen oder zu
von der Prüfungsbehörde schriftlich unter Angabe täuschen versuchen, können von der Prüfung ausge-
der Gründe unterrichtet. schlossen werden. Dasselbe gilt für Bewerber, die
Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1971 291
ihren Mitprüflingen hc,lfen oder unerlaubte Hilfe § 9
verschaffen. Die Prüfung gilt im Fall des Ausschlus- Nachprüfung
ses als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der
Prüfungsausschuß. Vor Beginn der Prüfung sind die (1) Ein Zeugnisinhaber, dessen Betriebsabwick-
Bewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen. lung zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat oder
bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß seine
(11) Uber die Prüfung ist eine Niederschrift anzu- Fertigkeiten und Kenntnisse nicht mehr zur ord-
fertigen, in die die Namen der Bewerber, die Prü- nungsgemäßen Wahrnehmung des Seefunkdienstes
fungsergebnisse in den einzelnen Fächern und Be- ausreichen, hat sich auf Verlangen einer der in § 4
merkungen über Besonderheiten im Prüfungsablauf Abs. 1 genannten Prüfungsbehörde einer Nachprü-
aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von den fung zu unterziehen.
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unter-
schreiben. (2) Die in der Nachprüfung nachzuweisenden
Fertigkeiten und Kenntnisse ergeben sich aus der
§ 8 Anlage 2.
Wiederholungsprüfung (3) § 7 Abs. 1 bis 3, 5 bis 6 und 8 bis 11 findet
entsprechende Anwendung.
(1) Hat der Bewerber den Anforderungen in der
Prüfung nicht genügt, so kann er die Prüfung wieder- (4) Eine Nachprüfung kann innerhalb dreier Mo-
holen. Zu wiederholen sind die Prüfungsfächer, in nate wiederholt werden.
denen der Bewerber keine ausreichenden Leistun- (5) Besteht der Zeugnisinhaber die Nachprüfung
gen gezeigt hat. Hat der Bewerber in mehr als der auch bei der Wiederholung nicht, so kann er das
Hälfte der Fächer eines Prüfungsteils (§ 7 Abs. 2) Seefunkzeugnis frühestens nach einem Jahr neu
den Anforderungen nicht genügt, so sind alle Fächer erwerben. Ist für das Seefunkzeugnis eine fachliche
dieses Prüfungsteils zu wiederholen. Findet die Ausbildung vorgeschrieben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3), so hat
Wiederholungsprüfung erst nach Ablauf von sechs der Bewerber nachzuweisen, daß er sich dieser Aus-
Wochen statt, so ist der praktische Teil stets zu bildung nochmals unterzogen hat.
wiederholen.
(2) Der Prüfungsausschuß setzt die Frist fest, nach § 10
deren Ablauf sich der Bewerber zur Wiederholungs-
prüfung melden kann. Sie beginnt mit dem Tage Erwerb deutscher Seefunkzeugnisse durch Inhaber
nach der nichtbestandenen Prüfung. Die Meldung von Seefunkzeugnissen fremder Verwaltungen
zur Wiederholungsprüfung muß innerhalb von drei (1) Der Inhaber eines von einer fremden Verwal-
Monaten nach Ablauf dieser Frist erfolgen. Meldet tung ausgestellten und von der Deutschen Bundes-
sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht, post anerkannten gültigen Seefunkzeugnisses kann
so erlischt sein Anspruch auf Zulassung zur Wieder- ein von der Deutschen Bundespost auszustellendes
holungsprüfung, es sei denn, daß er ohne Verschul- Seefunkzeugnis erwerben, wenn er
den an der Einhaltung der Frist gehindert war.
1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
(3) § 7 findet, soweit nicht im Absatz 1 etwas 2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.
3. in einer Prüfung, deren Prüfungsstoff sich aus der
(4) Besteht der Bewerber auch die Wiederholungs- Anlage 1 ergibt, nachgewiesen hat, daß er über
prüfung nicht, so kann ihn die Prüfungsbehörde auf die für das entsprechende deutsche Seefunkzeug-
Antrag zu einer zweiten Wiederholungsprüfung nis vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kennt-
zulassen. Der Antrag auf Zulassung zur zweiten nisse verfügt. '
Wiederholungsprüfung ist innerhalb zweier Wochen
Von dem Erfordernis unter Nummer 1 kann der
nach dem letzten Prüfungstag der ersten Wieder-
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
holungsprüfung zu stellen. Die zweite Wiederho-
Ausnahmen zulassen.
lungsprüfung kann frühestens drei Monate nach dem
letzten Prüfungstag der ersten Wiederholungsprü- (2) Der Antrag auf Ausstellung eines deutschen
fung stattfinden. Die Prüfungsbehörde bestimmt den Seefunkzeugnisses und die Anmeldung zur Prüfung
Termin. Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt haben bei der Oberpostdirektion Hamburg zu er-
sich auf alle Teile der Prüfung für das betreffende folgen. Dem Antrag sind unter Angabe des beantrag-
Seefunkzeugnis. § 7 findet entsprechende Anwen- ten Seefunkzeugnisses beizufügen
dung. 1. die Urschrift oder eine beglaubigte Ablichtung
(5) Wird der Bewerber nicht zu einer zweiten des -Seefunkzeugnisses der fremden Verwaltung;
Wiederholungsprüfung zugelassen oder besteht er 2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder
diese nicht, so kann er sich zu einer neuen Prüfung deren beglaubigte Abschrift oder Ablichtung;
für das beantragte Seefunkzeugnis frühestens ein 3. der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit;
Jahr nach dem letzten Prüfungstag der ersten bzw. 4. zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 X 5 cm.
zweiten Wiederholungsprüfung melden. Ist für das
Seefunkzeugnis, das den Gegenstand der Prüfung (3) Uber den Antrag und die Zulassung zur Prü-
bildet, eine fachliche Ausbildung vorgeschrieben (§ 2 fung entscheidet die Oberpostdirektion Hamburg als
Abs. 1 Nr. 3), so hat der Bewerber nachzuweisen, Prüfungsbehörde.
daß er sich dieser Ausbildung nochmals unterzogen (4) Für den Ablauf des Prüfungsverfahrens gelten
hat. die §§ 7 und 8 entsprechend.
292 ßundesgeselzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 11 (3) Das entzogene Seefunkzeugnis ist unverzüglich
Anerkennung von Seefunkzeugnissen an die Prüfungsbehörde zurückzugeben, die das
fremder Verwaltungen Zeugnis ausgestellt hat.
(1) Zur Besetzung einer deutschen Seefunkstelle
kann dem Inhaber eines von einer fremden Verwal-
§ 14
tung ausgestellten Seefunkzeugnisses ein Berechti-
gungsausweis der Deutschen Bundespost ausgestellt Gebührensätze
werden, durch den das noch gültige Seefunkzeugnis
(1) Für die Amtshandlungen der Prüfungsbehör-
der fremden Verwaltung anerkannt wird.
den der Deutschen Bundespost werden folgende
(2) Uber den Antrag auf Ausfertigung eines Be- Gebühren erhoben:
rechtigungsauswe_ises entscheidet die Oberpost-
1. Für die Abnahme einer Prüfung (§ 7) zum Erwerb
direktion Hamburg als Prüfungsbehörde. Dem An-
trag sind die Urschriften oder beglaubigte Abschrif- a) des Seefunkzeugnisses 1. Klasse 130,- DM
ten oder Ablichtungen des anzuerkennenden See- b) des Seefunkzeugnisses 2. Klasse 100,- DM
funkzeugnisses der fremden Verwaltung und der c) des Sonderzeugnisses 60,-DM
Fahrtzeitnachweise des Zeugnisinhabers als Funker d) des Sprechfunkzeugnisses 50,-DM.
beizufügen.
2. Für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung
(3) Die Ausstellung eines Berechtigungsausweises (§ 8), einer Nachprüfung (§§ 9 und 11), einer Er-
kann von einer Nachprüfung abhängig gemacht wer- gänzungsprüfung (§ 17 Abs. 2) oder einer verein-
den. Den Umfang der Nachprüfung bestimmt die fachten Prüfung (§ 17 Abs. 3) jeweils die Hälfte
Prüfungsbehörde. Der Prüfungsstoff ist der Anlage 1 der unter Nummer 1 genannten Gebühren.
Abschnitt B. zu entnehmen; mindestens sind die in
Anlage 2 Abschnitt B. 1. aufgeführten Fächer zu prü- 3. Für das Ausstellen eines Seefunkzeugnisses
fen. Die Nachprüfung kann nicht wiederholt wer- ohne Prüfung (§ 18), eines Berechti-
den. gungsausweises ohne Prüfung (§ 11)
oder einer Zweitschrift (§ 12) 15,-- DM.
(4) Für den Ablauf des Prüfungsverfahrens gilt
§ 7 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 11 entsprechend. Durch die in den Nummern 1 und 2 genannten
Gebühren ist das Ausstellen des Zeugnisses oder
(5) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbin-
Berechtigungsausweises mitabgegolten.
dung mit dem Seefunkzeugnis der fremden Ver-
waltung. (2) Die Gebühren sind im voraus fällig. Sie sind
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei der
(6) Für die Entziehung des Berechtigungsaus-
Anmeldung zur Prüfung, in den Fällen des Absat-
weises gilt § 13 Abs. 2 und 3 entsprechend.
zes 1 Nr. 3 bei der Stellung des Antrages zu ent-
richten.
§ 12
Zweitschriften
§ 15
Für ein in Verlust geratenes Seefunkzeugnis oder
für einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis Gebührenerstattung
kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe (1) Wird die Anmeldung zur Prüfung zurückge-
gilt, wenn das Zeugnis oder der Berechtigungsaus- zogen, so werden die entrichteten Gebühren zur
weis beschädigt oder ihr Inhalt ganz oder teilweise Hälfte erstattet, sofern die Mitteilung hierüber
unleserlich geworden sind; in diesen Fällen ist die spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin der
Urschrift vor der Ausstellung der Zweitschrift. zu- Prüfungsbehörde schriftlich zugegangen ist. Bei
rückzugeben. Fristversäumnis erlischt der Erstattungsanspruch.
§ 13 (2) Erscheint der Bewerber nicht zu dem festge-
Entziehung eines Seefunkzeugnisses setzten Prüfungstermin, so gilt das als nicht frist-
gemäße Zurückziehung der Prüfungsanmeldung mit
(1) Ein Seefunkzeugnis ist von der Prüfungsbe- der in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Kostenfolge,
hörde zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer von es sei denn,
der Prüfungsbehörde angeordneten Nachprüfung
a) der Bewerber hat schriftlich unter Glaubhaft-
(§ 9 Abs. 1) aus einem von ihm zu vertretenden
machung wichtiger Gründe mindestens eine
Grunde nicht unterzieht oder die Nachprüfung auch
Woche zuvor um Verlegung des Prüfungstermins
bei der Wiederholung nicht bestanden hat.
nachgesucht,
(2) Ein Seefunkzeugnis kann von der Prüfungs- b) der Bewerber beantragt nachträglich innerhalb
behörde entzogen werden, wenn der Inhaber einer Woche schriftlich und unter Glaubhaft-
1. in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften machung wichtiger Gründe die Festsetzung eines
verstoßen oder in anderer Weise die Schiffssicher- neuen Prüfungstermins.
heit gefährdet hat oder (3) Falls der Bewerber auf Grund einer Entschei-
2. nach seinem dienst.liehen Verhalten nicht mehr die dung der Prüfungsbehörde nicht zur Prüfung zuge-
Gewähr für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung lassen wird, werden die entrichteten Gebühren voll
des Seefunkdienstes bietet. erstattet.
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1971 293
§ 16 § 18
Verjährung Anerkennung von Prüfungen
Ansprüche dUi Zahlung und Erstattung von Ge- an den Ausbildungsstätten der Küstenländer
bühren verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung (1) Soweit auf Grund einer Verwaltungsverein-
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die barung mit den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 des Geset-
Gebühren- oder Erstattungsansprüche fällig gewor- zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
den sind. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetz-
Anspruch. Für die Hemmung und Unterbrechung der blatt II S. 833) auf die Abnahme der Prüfungen zum
Verjährung gilt § 20 Abs. 2 bis 6 des Verwaltungs- Erwerb der Seefunkzeugnisse 1. und 2. Klasse durch
kostengesetzes entsprechend. die in § 4 dieser Verordnung bestimmten Prüfungs-
behörden verzichtet wird, treten an Stelle der ge-
§ 17 nannten Prüfungsbehörden die von den Ländern
Ubergangsbestimmungen bestimmten Behörden.
(l) Die seit dem 15. Mai 1951 bis zum Inkrafttreten (2) Die Zuständigkeit der in § 4 genannten Prü-
dieser Verordnung von der Deutschen Bundespost fungsbehörden für die Ausfertigung der Seefunk-
ausgestellten Seefunkzeugnisse bleiben bis zum Ab- zeugnisse, für die Abnahme von Nachprüfungen
lauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft. Sie werden auf gemäß den § § 9 und 11, von Prüfungen gemäß § 10
Antrag vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in neue sowie von Ergänzungsprüfungen und vereinfachten
Zeugnisse gemäß den Bestimmungen der Anlage 3 Prüfungen gemäß § 17 bleibt unberührt.
umgetauscht.
(3) Die Aushändigung eines Seefunkzeugnisses
(2) Auf Seefunkzeugnisse, die vor dem 15. Mai erfolgt in den in Absatz 1 geregelten Fällen nach
1951 von der Deutschen Reichspost oder der Deut- bestandener Prüfung durch einen bei der Prüfung
schen Bundespost ausgestellt worden sind, sowie auf anwesenden Vertreter der Deutschen Bundespost
Seefunkzeugnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ver- oder durch die zuständige Prüfungsbehörde (§ 4).
ordnung bereits ihre Gültigkeit verloren haben,
findet Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung,
daß sich der Inhaber vor dem Umtausch einer Er-
gänzungsprüfung nach Anlage 2 Abschnitt B. 2. § 19
unterziehen muß. Berlin-Klausel
(3) Inhaber der seit dem 15. Mai 1951 von der
Deutschen Bundespost ausgestellten Seefunksonder- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zeugnisse, die den Telegrafiefunkdienst auf Schiffen Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
mindestens vier Jahre lang ohne Beanstandung aus- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 148 des See-
geübt haben, können innerhalb von vier Jahren nach mannsgesetzes auch im Land Berlin.
Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund einer
vereint achten Prüfung nach Anlage 2 Abschnitt B. 3.
das Seefunkzeugnis 2. Klasse erwerben. § 2 Abs. 1 § 20
Nr. 3 findet insoweit keine Anwendung.
Inkrafttreten
(4) Auf das Prüfungsverfahren in den Fällen der
Absätze 2 und 3 finden § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 11 Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer
sowie § 8 entsprechende Anwendung. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. März 1971
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Georg Leber
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 3)
Anforderungen
bei Prüfungen zum Erwerb von Seefunkzeugnissen
A. Allgemeines zur praktischen Prüfung
Die Verwendung von Morsetasten, die Punkte und/oder Striche elektronisch oder mecha-
nisch sclbsltülig erzeugen, sowie die Benutzung von Mithöreinrichtungen sind im Fach
Morseabgabe nicht zugelassen. In der praktischen Verkehrsabwicklung sind Mithöreinrich-
tunqen erlaubt. Bei der Morse- und Fernsprechaufnahme ist Radieren nicht gestattet. Feh-
ler sind zu berichtigen, indem die betreffenden Wörter, Buchstaben oder Zahlen durchge-
strichen und durch die richtigen ersetzt werden.
Bei der Bewertung der Morseabgabe und -aufnahme sind die gebrauchte Zeit, die Schrift-
güte, die Anzahl der Irrungen und Verbesserungen und gegebenenfalls die Anzahl der
Fehler zu berücksichtigen.
Im Fach Morseabgabe kann eine Leistung noch als ausreichend bewertet werden, wenn der
Prüfungsstreifen bei sonst genügender Morseschrift bis zu fünf vorschriftsmäßig gegebene
Irrungen je Teil (verschlüsselt oder offen) enthält.
Muster für die Morseabgabe und -aufnahme, Fernsprechabgabe und -aufnahme sowie für
die Gebührenbewchnung enthält Abschnitt C.
B. Anforderungen im einzelnen
1. Prüfung zum Erwerb des Seefunkzeugnisses 1. Klasse
1.1. Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils
1.1.1. Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 20 Gruppen
in der Minute und von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 25 Wörtern in
der Minute in einwandfreier Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert 5 Minuten.
1.1.2. Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör mit gut lesbarer Handnieder-
schrift oder -- jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei ver-
schlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 20 Gruppen in der Minute und bei Text
in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 25 Wörtern in der Minute. Jede Prüfung
in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.
1.1.3. Gerätekunde
An den Geräten der Seefunkstelle und am Peilfunkgerät sowie an den dazugehörenden
Stromversorgungsanlagen sind Schäden aufzufinden und mit Bordmitteln zu beseitigen.
1.1.4. Sprachen
1.1.4.1. Niederschrift eines Diktats in englischer Sprache (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) mit an-
schließender Ubersetzung ins Deutsche ~ ohne Hilfsmittel - in der Gesamtzeit von höch-
stens 1 Stunde;
1.1.4.2. schriftliche Ubersetzung eines deutschen Textes (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) ins Eng-
lische in der Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.
1.2. Prüfungsfächer des mündlichen Teils
1.2.1. Vorschriften für den Funkdienst
Eingehende Kenntnis der im Seefunk geltenden nationalen und internationalen Betriebs-
vorschriften sowie die Kenntnis der Unterlagen für die Gebührenberechnung im Funk-
verkehr; Handhabung der Dienstbehelfe;
Kenntnis der Organisation der Funkdienste und Ortungsfunkdienste;
Kenntnis der Fachausdrücke und Dienstvermerke in englischer und französischer Sprache.
Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1971 295
1.2.2. Gesetzeskunde
Eingehende Kenntnis der den Seefunk betreffenden internationalen Verträge und natio-
nc1len Vorschriften (Sondervorschriften für den Funkdienst aus dem in Kraft befindlichen
Internationalen Fernmeldevertrag; Vollzugsordnung und Zusatzvollzugsordnung für den
Funkdienst; Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst und für den Fernsprechdienst,
soweit sie Funktelegramme und Funkgespräche betreffen; Bestimmungen des in Kraft be-
findlichen Internationalen Schiffssicherheitsvertrages, soweit sie den Funk betreffen; Ge-
setz über Fernmeldeanlagen; Genehmigungsverfahren für Funkanlagen auf Seefahrzeugen
[Seefunkstellen, Ortungsfunkstellen]; Seefunkordnung; Funksicherheitsverordnung; Ver-
ordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Funkern für Zwecke des öffentlichen
Seefunkdienstes; Verordnungen über die Ausbildung der Seefunker an Land und an Bord
sowie über die Befdhigungszeugnisse für Seefunker).
1.2.3. Funktechnik
Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Elektrizitäts- und der Hochfrequenzlehre;
eingehende Kenntnis über die Theorie und über die praktische Wirkungsweise der auf See-
schiffen verwendeten Seefunk- und Peilfunkgeräte sowie die Kenntnis des Funkpeilens,
der Stromversorgung bei Seefunkstellen und allgemeine Kenntnis der Arbeitsweise der an-
deren Geräte, die im allgemeinen für die Funknavigation verwendet werden.
1.2.4. Erdkunde
Kenntnis der Hauptscbiffahrts- und wichtigen Fernmeldelinien einschließlich Seekabel und
Satelliten.
1.2.5. Sprachen
Ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache (Lesen und Ubersetzen, Konservation).
2. Prüfung zum Erwerb des Seefunkzeugnisses 2. Klasse
2.1. Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils
2.1.1. Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen
in der Minute und von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern
in der Minute in einwandfreier Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert 5 Minuten.
2.1.2. Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör mit gut lesbarer Handnieder-
schrift oder jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei
verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und bei
Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute. Jede Prü-
fung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.
2.1.3. Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte
Gruppen, mittels Fernsprecher in höchstens 5 Minuten.
2.1.4. Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte
Gruppen, mit gut lesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.
2.1.5. Praktische Verkehrsabwicklung
Praktische Dbungen im Seefunkdienst (allgemeines Betriebsverfahren für Telegrafie und
Fernsprechen) unter Verwendung der Buchstabiertafel, Q-Gruppen und anderen betrieb-
lichen Abkürzungen; Verfahren bei Seenotfällen.
2.1.6. Gerätekunde
Kenntnis des Einstellens und der praktischen Arbeitsweise der Seefunk- und Peilfunkgeräte
sowie das Auffinden von kleinen Fehlern an diesen Geräten und an den Stromversorgungs-
anlagen und Beseitigung der Fehler mit Bordmitteln.
2.1.7. Gebührenberechnung
Bei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen.
Außerdem sind die Gebühren für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkgespräche
zu berechnen. Diese Aufgaben sind in einer Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten zu lösen.
Unterlagen für die Gebührenberechnung werden zur Verfügung gestellt.
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2.1.8. Sprachen
Niederschrift eines Diktats in englischer Sprache (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) aus den
Dienstbehelfen mit anschließender Ubersetzung ins Deutsche ---- ohne Hilfsmittel - in der
Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.
2.2. Prüfungsfächer des mündlichen Teils
2.2.1. Vorschriften für den Funkdienst
Kenntnis der im Seefunk geltenden nationalen und internationalen Betriebsvorschriften,
der Organisation der See- und Ortungsfunkdienste, der Vorschriften für die Gebühren-
berechnung im Seefunkdienst, der Handhabung der Dienstbehelfe sowie der Fachausdrücke
und Dienstvermerke in englischer und französischer Sprache.
2.2.2. Gesetzeskunde
Kenntnis der den Seefunk betreffenden internationalen Verträge und nationalen Vorschrif-
ten (VolJzugsordnung und Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst; Bestimmungen des
in Kraft befindlichen Internationalen Schiffssicherheitsvertrages, soweit sie den Funk be-
treffen; Gesetz über Fernmeldeanlagen; Genehmigungsverfahren für Funkanlagen auf See-
fahrzeugen [Seefunkstellen, Ortungsfunkstellen]; Seefunkordnung; Funksicherheitsverord-
nung; Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Funkern für Zwecke des
öffentlichen Seefunkdienstes; Verordnungen über die Ausbildung der Se,efunker an Land
und an Bord sowie über die Befähigungszeugnisse für Seefunker).
2.2.3. Funktechnik
Theoretische und praktische Grundkenntnisse der Elektrizitäts- und Hochfrequenzlehre;
Kenntnis der Wirkungsweise und des Aufbaus der auf Seeschiffen verwendeten Seefunk-
und Peilfunkgeräte (Stromversorgung, Antennen, Meßgeräte) sowie Kenntnis des Funk-
peilens; Grundkenntnisse der Arbeitsweise der anderen Geräte, die im allgemeinen für die
Funknavigation verwendet werden; Pflege der Funkgeräte mit Zubehör auf Schiffen.
2.2.4. Erdkunde
Hauptschiffohrl:slinien und wichtigste Fernmeldewege.
2.2.5. Sprachen
Grundk<:mntnisse der englischen Sprache (Lesen und Ubersetzen, Konversation).
3. Prüfung zum Erwerb des Sonderzeugnisses für den Seefunkdienst
3.1. Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils
3.1.1. Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen
in der Minute und von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern
in der Minute in einwandfreier Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert 5 Minuten.
3.1.2. Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Geliör mit gut lesbarer Handnieder-
schrift oder jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei
verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und bei
Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute. Jede Prü-
fung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.
3.1.3. Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte
Gruppen, mittels Fernsprecher in höchstens 5 Minuten.
3.1.4. Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte
Gruppen, mit gut lesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.
3.1.5. Praktische Verkehrsabwicklung
/ Praktische Ubungen im Seefunkdienst (allgemeines Betriebsverfahren für Telegrafie und
Fernsprechen) unter VE!rwendung der Buchstabiertafel, Q-Gruppen und anderen betrieb-
lichen Abkürzungen; Verfahren bei Seenotfällen.
3.1.6. Gerätekunde
Kenntnis des Einstellens und der Bedienung der Seefunkgeräte für den Telegrafie- und
Sprechfunk.dienst.
Nr. 29 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1971 297
3.1.7. Gebührenberechnung
Bei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen.
Außerdem sind die Gebühren für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkgespräche
zu berechnen. Diese Aufgaben sind in einer Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten zu lösen.
Unterlagen für die Gebührenberechnung werden zur Verfügung gestellt.
3.2. Prüfungsfächer des mündlichen Teils
3.2.1. Vorschriften für den Funkdienst
Kenntnis der im Handbuch für den Dienst bei Seefunkstellen enthaltenen Vorschriften für
den Seefunkdienst.
3.2.2. Funktechnik
Kenntnis der Arbeitsweise der Seefunkgeräte sowie Kenntnis der Wartungsvorschriften
für Antennen, Stromversorgung und tragbare Funkgeräte für Rettungsboote und -flöße.
4. Prüfung :zum Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den See-
funkdienst
4.1. Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils
4.1.1. Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte
Gruppen, miltels Fernsprecher in höchstens 5 Minuten.
4.1.2. Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte
Gruppen, mit gut lesbarer Handniederschrift, in höchstens 5 Minuten.
4.1.3. Praktische Verkehrsabwicklung
Praktische Ubungen im Sprechfunk-Verfahren unter Verwendung der Buchstabiertafel, der
wichtigsten Q-Gruppen und der anderen betrieblichen Abkürzungen; Verfahren bei See-
notfällen.
4.1.4. Gerätekunde
Kenntnis des Einstellens und der Bedienung der Seefunkgeräte für den Sprechfunkdienst.
4.2. Prüfungsfächer des mündlichen Teils
4.2. l. Vorschriften für den Funkdienst
Kenntnis der im Handbuch für den Dienst bei Seefunkstellen enthaltenen Vorschriften für
den Sprech-Seefunkdienst.
4.2.2. Gebührenberechnung
Kenntnis über die richtige Gebührenberechnung für Funktelegramme und -gespräche.
4.2.3. Funktechnik
Kenntnis einfacher Grundsätze der Sprechfunkverfahren und der Arbeitsweise der Sprech-
funkgeräte sowie Kenntnis der Wartungsvorschriften für die Stromversorgung und trag-
bare Funkgeräte für Rettungsboote und -flöße.
C. Muster
1. Morseabgabe und -aufnahme
1.1. Die verschlüsselten Gruppen sollen aus einer Mischung von Buchstaben, Ziffern und Satz-
zeichen bestehen. Eine Gruppe enthält 5 Schriftzeichen. Die Wörter der offenen Sprache
sollen durchschnittlich 5 Buchstaben, Ziffern oder Satzzeichen enthalten. Ziffern und Satz-
zeichen zählen als je 2 Schriftzeichen.
Die Prüfungstexte sind entsprechend den folgenden Mustern zu bilden:
1.1.1. Verschlüsselte Gruppen
-··---·- nertk tlahr namta eidnv kinhe tlger nieme nenlz resie hglie leono gnell ekeid schie
lietq 20/19 46590 64-67 retol redab rekts nedan dnwfu gnups gnubt sklka santa
xxxxx elsez 73, 15 697.6 4/3.2 (765) kadar aufse 15:27 „610" hores astar ......... .
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
1.1.2. Offener Text
auch in der richtung nach unten ist die verbreitung lebender korallen beschraenkt.
sie kocnncn nur in wasser von maximal etwa 40 m tiefe bauen. denn sie leben in
engster symbiose mit algen, die zur assimilation des lichtes beduerfen .... ·-·-·
1.2. Jede Prüfung lwqinnt mit dem Anfangszeichen (-·-·-) und endet mit dem Schlußzeichen
(·-·----·). Diese beiden Zeichen zählen wie alle Ziffern und Satzzeichen als je 2 Schrift-
zeichen.
1.3. Die jewP.ils erforderliche Anzahl der Gruppen bzw. Wörter ergibt sich aus den Abschnitten
B. 1., B. 2. und B. 3.
2. Fe r n s p r e c h a u f n a h m e
Bremerhaven 4 20/19 18 1113 =
schiffsleitung juliuspickenpack norddeichradio
drahtet fangmeldung vorwaerts und bayern xzlmt rmzau siego tlsro dienststellenverlegung
heinzelmannstr 173/3 ab 8. juli 1969 +
3. F e r n s p r e c h a b g ab e
glueckauf/dduh 1 20/19 17/3 1233
seeverkehr bremen =
bestaetigen funktelegramm 14/1125.
anlaufen holtenau morgen vormittag 0812 uhr mgz 13-17
25/17 bunkerbestand 8764. ratpo optay otrul +
4. G e b ü h r e n b e r e c h nun g
4.1. Funktelegramme
Seefunkstelle „Westerland" über Elbe-Weser Radio Gebühren:
Wortzahl: Bordgebühren:
fritz weher steindamm 75 bei lorenz Hamburg = Küstengebühren:
ankommen sonnabendmittag = Telegrafengebühren:
Sonstige Gebühren:
heinrich hempel + Gesamtgebühren:
Seefunkstelle „Spessart" über Kiel Radio Gebühren:
Wortzahl: Bordgebühren:
= RP 7,50 ::= sloman hamburg = Küstengebühren:
passieren fehmarn ladegut 450 tons wo loeschen? Telegrafengebühren:
Sonstige Gebühren:
funkanweisung erbeten =
Gesamtgebühren:
kapitaen +
Seefunkstelle „Sylt" über Blaavand Radio Gebühren:
Wortzahl: Bordgebühren:
= D = bleichert donaustr. 15 muenchen = Küstengebühren:
765324 310289 672540 513137 kabelt umgehend Telegrafengebühren:
Sonstige Gebühren:
christoph + Gesamtgebühren:
Seefunkstelle „Anhalt" über Norddeich Radio Gebühren:
Wortzahl: Bordgebühren:
alcalde 25 avenida norte buenosaires = Küstengebühren:
petay mygon wotad lesum tinup guenstige angebote Telegrafenge bühren:
hs/258 annehmen = Sonstige Gebühren:
Gesamtgebühren:
hermandez +
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1971 299
Seefunkstelle „Albatros" über Bergen Radio Gebühren:
Wortzahl: Bordgebühren:
julius schwarz breitestr. 124/II/1 frankfurt/main = Küstengebühren:
654213 209178 551439 juni juli freibleibend = Telegraf enge bühren:
Sonstige Gebühren:
koerner + Gesamtgebühren:
Beginn: Feststellung der \N" ortzahl: Fehler
Berechnung der Gebühren: Fehler
Ende: Bewertung:
4.2. Funkgespräche
Von: ,,Augsbur9" Gebührenpflichtige
Nach: Hamburg 6 78 40 61 Gesprächsdauer: Min.
Uber: Hamburg Radio Bordgebühr:
Auf: Ultrakurzwelle Küstengebühr:
Knotenamtszone Fernsprechgebühr:
Ausgeführt von: 21.08 Uhr Zusatzgebühr:
bis: 21.1 l Uhr Gesamtgebühr:
Von: ,,Adolf Vinnen" Gebührenpflichtige
Nach: Bremen 41 69 57 Gesprächsdauer: Min.
Uber: Norddeich Radio Bordgebühr:
Auf: Kurzwelle Küstengebühr:
2.Seezone Fernsprechgebühr:
Ausgeführt von: 09.20 Uhr Zusatzgebühr:
bis: 09.25 Uhr Gesamtgebühr:
Von: ,,Welheim" Gebührenpflichtige
Nach: Hamburg 36 78 59 Gesprächsdauer: Min.
Herrn Berger Bordgebühr:
Uber: Norddeich Radio Küstengebühr:
Auf: Grenzwelle Fernsprechgebühr:
1. Seezone Zusatzgebühr:
Besondere Behandlung: Gesamtgebühr:
V-Gespräch
Ausgeführt von: 16.35 Uhr
bis: 16.37 Uhr
Von: ,,Adria" Gebührenpflichtige
Nach: Rotterdam 67 59 61 Gesprächsdauer: Min.
Uber: Scheveningen Radio Bordgebühr:
Auf: Grenzwelle Küstengebühr:
Ausgeführt von: 10.36 Uhr Fernsprechgebühr:
Zusatzgebühr:
bis: 10.42 Uhr
Gesamtgebühr:
Beginn: Erfassung der Gesprächsdauer: Fehler
Berechnung der Gebühren: Fehler
Ende: Bewertung:
4.3. Der Bewerber hat die Gebührenwörter im Teil 4.1. durch kleine Striche zu kennzeichnen.
Gebührenunterlagen und das Verzeichnis der Küstenfunkstellen sowie das Verzeichnis der
Seefunkstellen oder das Handbuch Seefunk sind zur Verfügung zu stellen.
Für die Lösung werden dem Bewerber 50 Minuten gewährt.
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 2
(zu§ 9 Abs. 2, 9 17 Abs. 2 und])
Anforderungen
bei Nachprüfungen, Ergänzungsprüfungen und vereinfachten Prüfungen
A. Allgemeines zur praktischen Prüfung
Die Verwendung von Morsetasten, die Punkte und/oder Striche elektronisch oder mecha-
nisch selbsttätig erzeugen, sowie die Benutzung von Mithöreinrichtungen sind im Fach
MorsPabgabe nicht zugelassen. In der praktischen Verkehrsabwicklung sind Mithöreinrich-
tungen erlaubt. Bei der Morse- und Fernsprechaufnahme ist Radieren nicht gestattet. Fehler
sind zu berichtigen, indem die betreffenden Wörter, Buchstaben oder Zahlen durch-
gestrichen nnd durch die richtigen ersetzt werden.
Bei der Bewertung der Morseabgabe und -annahme sind die gebrauchte Zeit, die Schrift-
güte, die Anzahl der Irrungen und Verbesserungen und gegebenenfalls die Anzahl der
Fehler zu berücksichtigen.
Im Fach Morseabgabe kann eine Leistung noch als ausreichend bewertet werden, wenn der
Prüfungsstreifen bei sonst genügender Morseschrift bis zu fünf vorschriftsmäßig gegebene
Irrungc)n je Teil (verschlüsselt oder offen) enthält.
Muster für die Morseabgabe und -aufnahme, Fernsprechabgabe und -aufnahme sowie für
die GebührPnberPchnung enthält Anlage 1 Abschnitt C.
B. Anforderungen im einzelnen
l. Nachprüfung gemäß § 9 Abs. 2
Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer, in deren Anwendungsgebiet der
Zeugnisinhaber während des praktischen Dienstes Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat.
Darüber hinaus werden in jedem Falle folgende Fächer geprüft:
1.1. Seefunkzeugnis l. Klasse
1. 1.1. Praktische Fertigkeiten
1.1.1.1. Morseabgabe,
1.1.1.2. Morseaufnahme,
1.1.1.3. Gerätekunde,
wie in Anlage l, Abschnitt B. 1.1.1., B. 1.L2. und B. l.l.3. bestimmt.
1.1.2. Kenntnisse
1.1.2.1. Funkbetrieb
Eingehende Kenntnis der im Seefunk geltenden nationalen und internationalen Betriebs-
vorschriften.
1.1.2.2. Funktechnik
Eingehende theoretische Kenntnis über die Wirkungsweise der auf Schiffen verwendeten
Seefunk- und Peilfunkgeräte.
1.2. Seefunkzeugnis 2. Klasse
1.2.1. Praktische Fertigkeiten
1.2.1.1. Morseabgabe,
1.2.1.2. Morseaufnahme,
Nr. 29 Tctg der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1971 301
1.2.1.J. Cerütd unde,
wie in Anlaw~ 1, Abschnilt B. 2.l.1., B. 2.l.2. und B. 2.1.6. bestimmt.
l .2.2. Kenntnisse
1.2.2.1. Funkbetrieb
Kenntnis der nationalen und internationalen Betriebsvorschriften.
1.2.2.2. Funktechnik
Kenntnis der Wirkungsweise und des Aufbaus der auf Schiffen verwendeten Seefunk- und
Peilfunkgeräte einschließlich der Stromversorgung, Antennen und Meßgeräte.
1.3. Sonderzeugnis für den Seefunkdienst
1.3.1. Praktische Fertigkeiten
1.3.1.1. Morseabgabe,
1.3.1.2. Morseaufnahme,
1.3.1.3. Gerätekunde,
wie in Anlage 1, Abschnitt B. 3.1.1., B. 3.1.2. und B. 3.1.6. bestimmt.
1.3.2. Kenntnisse
1.3.2.1. Funkbetrieb,
wie in Anlage 1, Abschnitt B. 3.2.1. bestimmt.
1.3.2.2. Funktechnik
Kenntnis der Arbeitsweise der Seefunkgeräte.
1.4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst
1.4.1. Praktische Fertigkeiten
1.4.1.1. Fernsprechabgabe,
1.4.1.2. Fernsprechaufnahme,
1.4.1.3. praktische Verkehrsabwicklung,
1.4.1.4. Gerätekunde,
wie in Anlage 1, Abschnitt B. 4.1. bestimmt.
1.4.2. Kenntnisse
1.4.2.1. Funkbetrieb,
wie in Anlage 1, Abschnitt B. 4.2.1. bestimmt.
1.4.2.2. Funktechnik
Kenntnis der Arbeitsweise der Sprechfunkgeräte.
2. Ergänzungsprüfung gemäߧ 17 Abs. 2
Es werden folgende Fächer geprüft:
2.1. Seefunkzeugnis 1. Klasse
2.1.1. Praktische Fertigkeiten,
wie in Anlage 1, Abschnitt B. 1.1.1. und B. 1.1.2. bestimmt.
2.1.2. Kenntnisse,
wie in Anlage 1, Abschnitt B. 1.2.1. und B. 1.2.2. bestimmt.
2.2. Seefunkzeugnis 2. Klasse
2.2. l. Praktische Fertigkeiten,
wie in Anlage 1, Abschnitt B. 2.1.l ., B. 2.1.2. und B. 2.1.6. bestimmt.
2.2.2. Kenntnisse,
wie in Anlage 1, Abschnitt B. 2.2.1. und B. 2.2.2. bestimmt.
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2.3. Sonderzeugnis für den Seefunkdienst
2.3.1. Praktische Fertigkeiten,
wie in Anlage 1, Abschnitt B. 3.1.1., B. 3.1.2. und B. 3.1.6. bestimmt.
2.3.2. Kenntnisse,
wie in Anlage 1, Abschnitt B. 3.2.1. bestimmt.
2.4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst
2.4.1. Praktische Fertigkeiten,
wie in Anlage 1, Abschnitt B. 4.1.1., B. 4.1.2. und B. 4.1.4. bestimmt.
2.4.2. Kenntnisse,
wie in Anlage 1, Abschnitt B. 4.2.1. bestimmt.
3. Vereinfachte Prüfung gemäß § 17 Abs. 3
Es werden folgende Fächer geprüft (Seefunkzeugnis 2. Klasse):
3.1. Praktische Fertigkeiten,
wie in Anlage 1, Abschnitt B. 2.1.1., B. 2.1.2. und B. 2.1.8. bestimmt; die Prüfungsfächer in
Anlage 1, Abschnitt B. 2.1.1. und B. 2.1.2. entfallen bei Bewerbern, die ein Seefunksonder-
zeugnis besitzen, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.
3.2. Kenntnisse,
wie in Anlage 1, Abschnitt B. 2.2. bestimmt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1971 303
Anlage 3
(zu § 17 Abs. 1 und 2)
Umtausch von Seefunkzeugnissen
1. Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Deutschen Reichs-
post oder der Deutschen Bundespost ausgestellt worden sind, können auf Antrag des In-
habers nach Maßgabe der Nummern 2 bis 5 umgetauscht werden, und zwar:
1.1. Seefunkzeugnis 1. Klasse
- Hauptstufe - in Seefunkzeugnis 1. Klasse
1.2. Seefunkzeugnis 1. Klasse in Seefunkzeugnis 1. Klasse
1.3. Seefunkzeugnis 1. Klasse
- Vorstufe - in Seefunkzeugnis 2. Klasse
1.4. Seefunkzeugnis 2. Klasse
mit Berechtigungsvermerk
,,Für große Fahrt" in Seefunkzeugnis 2. Klasse
1.5. Seefunkzeugnis 2. Klasse
- Hauptzeugnis - in Seefunkzeugnis 2. Klasse
1.6. Seefunkzeugnis 2. Klasse in Seefunkzeugnis 2. Klasse
1.7. Seefunkzeugnis 2. Klasse
ohne Berechtigungsvermerk
,,Für große Fahrt" in Sonderzeugnis für den Seefunkdienst
1.8. Allgemeines Seefunkzeugnis 2. Klasse in Sonderzeugnis für den Seefunkdienst
1.9. Seefunksonderzeugnis in Sonderzeugnis für den Seefunkdienst -
1.10. Hauptzeugnis für Funkfernsprecher in Allgemeines Sprechfunkzeugnis für
den Seefunkdienst
1.11. Allgemeines Seefunksprechzeugnis in Allgemeines Sprechfunkzeugnis für
den Seefunkdienst
2. Zum Umtausch der Zeugnisse ist diejenige Prüfungsbehörde zuständig, die das zum Um-
tausch vorgelegte Zeugnis ausgestellt hat. Zeugnisse, die von dem früheren Reichspost-
zentralamt oder von den früheren Reichspostdirektionen Gumbinnen, Königsberg (Pr) und
Stettin ausgestellt worden sind, werden von der Prüfungsbehörde in Hamburg umge-
tauscht.
3. Dem Antrag auf Umtausch eines Zeugnisses sind zwei übereinstimmende Paßbilder (Größe
3,5 X 5 cm) des Antragstellers beizufügen.
4. Die Inhaber der unter Nummer 1 aufgeführten Seefunkzeugnisse, die ihre Befähigung zur
Wahrnehmung des Sprechfunkdienstes noch nicht nachgewiesen haben, müssen, bevor
ihnen ein neues Zeugnis ausgehändigt werden kann, außerdem die für den Erwerb des
Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst vorgeschriebene Prüfung (An-
lage 1, Abschnitt B. 4.) abgelegt und bestanden haben.
5. Der Umtausch der in § 17 Abs. 1 genannten Zeugnisse ist gebührenfrei.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,50/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitli.che übersieht für Teil I lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
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trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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Herausgeber: Der ßundt's111ir1islcr der Justiz -- Verlag Burtdesanze1ge1 Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Poslanschrifl iür Abomwmenlsbeslellungen sowiP iiir Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt crsdwint in d1l!i Tellen. In Teil I und II werdc!r, die c;esetze und Ve101dnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fert1gu11g vcrkü11det L,111fender B,-,zug nur im Postübonnement Abbestellungen müssen bis spatestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wi1d das ,lls lortl<1ulend testqestellle Bur,des,echt aut Cru11d des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vum 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) n11ch Silchgebiete11 qeord11et verötler,tlicht Dei Teil III kann nu1 als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis fiir Teil I und Teil II hdlb]<'ihrlich Je 25,~- DM Einzelstücke Je angelangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch ffü die Bundes-
gesetzbltitter, die vor dt:m 1. Juli 19'70 ausgegebeu wcHden sind Lieferung geqen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·
. \Jesetzhlr1tt. Ki',ln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw gegen Nachndhme.
Preis diese, Ausgabe 0,65 DM zuzüqlich Verst111d9ehüh1 0, 1.5 DM, bei Lieterung geqen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.