277
Bundesgesetzblatt
TeilI Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 2. April 1971 Nr. 28
Tug Inhalt Seite
30.3. 71 Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr (FahrpersGSt) 277
Bundcsucsdzbl. III 9231-1
30. 3. 71 Gesetz über die Einbeziehung von Teilen des Freihafens Hamburg in das Zollgebiet .... 280
30. 3. 71 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm 282
ßundCS(Jf!setzbl. III 96-1
Gesetz
über das Fahrpersonal im Straßenverkehr
(FahrpersGSt)
Vom 30. März 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht ge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: eignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu
beeinträchtigen.
§ 1, (2) Absatz 1 gilt auch für Mitglieder des Fahr-
Rechtsverordnungen personals, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 543/69
nicht anzuwenden ist.
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit § 3
und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates Uberwachung
zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verord-
25. März 1969 (Amtsblatt der Europäischen Gemein- nung (EWG) Nr. 543/69 und der Verordnung zur
schaften Nr. L 77 vom 29. März 1969) Rechtsverord- Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69
nungen über vom 22. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1307,
1. die Organisation, das Verfahren und die Mittel 1791) sowie dieses Gesetzes und der auf Grund die-
der Uberwachung der Durchführung der Verord- ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt
nung (EWG) Nr. 543/69, den von der Landesregierung bestimmten Behörden
(Aufsichtsbehörden).
2. die Gestaltung und Behandlung der Beschäfti-
gungsnachweise, (2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Bun-
desanstalt für den Güterfernverkehr nach § 5 Abs. 3
3. Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für dieses Gesetzes und nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 des
Kraftfahrer, Beifahrer und Schaffner Güterkraftverkehrsgesetzes.
zu erlassen, soweit deren Erlaß der Bundesrepublik (3) Der Unternehmer und die Mitglieder des Fahr-
Deutschland in den Artikeln 5, 14 und 18 sowie im personals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde
Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 anheim- innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist
gestellt oder auferlegt wird.
1. die Auskünfte, die zur Ausführung der in Ab-
satz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind,
§ 2
wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
Verbot bestimmter Akkordlöhne, 2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben be-
Prämien und Zuschläge ziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehalts-
(1) Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Ar- zahlungen ersichtlich sind, zur Einsicht vorzu-
beitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahr- legen.
strecken oder der Menge der beförderten Güter ent- (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
lohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermen- wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Nr. 1 bis 3 der Ziv ilprozeßordnung bezeichneten An- 4. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahrperso-
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nals gegen eine Vorschrift
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
a) über das persönliche Kontrollbuch in Arti-
nungswidrigkeiten aussetzen würde.
kel 14 Abs. 1, 2, 5 oder 6 der Verordnung
(5) Die Aufsichtsbehörden dürfen Grundstücke, (EWG) Nr. 543/69, in den Nummern 8 bis 14
Betriebsan Iagen, Geschäftsräume und Beförderungs- oder 16 bis 25 der Anweisungen für die Füh-
mittel der zu überwachenden Betriebe jederzeit be- rung des persönlichen Kontrollbuchs im An-
treten, dort Prüfungen und Untersuchungen vorneh- hang der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 oder
men und die geschäftlichen Unterlagen der Aus- in § 1, § 5 oder § 6 Abs. 2 der Verordnung zur
kunftspflichtigen einsehen. Wohnräume dürfen nur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent- 543/69,
liche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das b) über die Tageskontrollblätter in § 3 Abs .. 1
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar- der Verordnung zur Durchführung der Ver-
tikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein- ordnung (EWG) Nr. 543/69,
geschränkt.
c) über den Auszug aus dem Arbeitszeitplan
(6) Die Aufsicht über die Ausführung der Vor-
oder den Abdruck des Linienfahrplans in Arti-
schriften in den Betrieben der Deutschen Bundes- kel 15 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr.
bahn und der Deutschen Bundespost obliegt deren 543/69
Dienststellen nach Bestimmungen der Fachminister.
verstößt,
§ 4 5. als Unternehmer gegen eine Vorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschriften a) über das Verzeichnis der persönlichen Kon-
Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver- trollbücher in Artikel 14 Abs. 7 der Verord-
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und nung (EWG) Nr. 543/69 oder in § 2 der Ver-
Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur ordnung zur Durchführung der Verordnung
Durchführung (EWG) Nr. 543/69,
1. der in § 1 genannten oder auf § 1 beruhenden b) über die Aushändigung der persönlichen Kon-
Vorschriften, trollbücher in Nummer 2 der Anweisungen für
die Führung des persönlichen Kontrollbuchs
2. der Verordnung zur Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 543/69 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 543/69,
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbe- c) über die Aufbewahrung der persönlichen Kon-
sondere über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56,, trollbücher in Artikel 14 Abs. 8 der Verord-
58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nung (EWG) Nr. 543/69,
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 und dar- d) über die Aufbewahrung der Tageskontroll-
über, in welchen Fällen eine solche Verwarnung blätter in § 3 Abs. 2 der Verordnung zur
nicht erteilt werden soll. Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
543/69,
e) über den Linienfahrplan oder den Arbeits-
§ 5 zeitplan in Artikel 15 Abs. 1 bis 4 der Ver-
Ordnungswidrigkeiten ordnung (EWG) Nr. 543/69 oder in § 3 Abs. 2
der Verordnung zur Durchführung der Ver-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ordnung (EWG) Nr. 543/69
fahrlässig
verstößt,
1. unter Verstoß gegen eine Vorschrift
a) über das Mindestalter der Mitglieder des Fahr- 6. als Unternehmer entgegen § 2 ein Mitglied des
personals und über die Anforderungen an die Fahrpersonals auf Grund der zurückgelegten Fahr-
im Personenverkehr eingesetzten Fahrer in strecken oder der beförderten Gütermengen ent-
Artikel 5 oder lohnt,
b) über die tägliche oder die zusätzliche wöchent-
liche Ruhezeit in Artikel 11 oder 12 7. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahr-
personals der Auskunfts- oder Vorlagepflicht
der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 Fahrpersonal nach § 3 Abs. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
beschäftigt oder als Mitglied des Fahrpersonals dig oder nicht fristgemäß nachkommt,
tätig wird,
8. einer Rechtsverordnung nach § 1 zuwiderhandelt,
2. als- Unternehmer oder als Fahrer gegen die Vor- soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
schrift über die Begleitung oder die Ablösung diese Bußgeldvorschrift verweist.
durch einen anderen Fahrer in Artikel 6 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 543/69 verstößt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Nr. 3 und
3. als Unternehmer oder als Fahrer gegen eine Vor- Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
schrift über die Lenkzeiten oder Lenkzeitunter- sche Mark, in den anderen Fällen des Absatzes 1
brechungen in Abschnitt IV der Verordnung mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark
(EWG) Nr. 543/69 verstößt, geahndet werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1971 279
(3) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen be- 2. In § 28 Nr. 1 werden nach dem Wort „enthalten"
gangen, das im Inland weder seinen Sitz noch eine die Worte „oder auf dem Gesetz über das Fahr-
geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der personal im Straßenverkehr vom 30. März 1971
Betroffene im Inland keinen Wohnsitz, so ist Ver- (Bundesgesetzbl. I S. 277) beruhen" eingefügt.
waltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundes- 3. In § 28 Nr. 3 werden die Worte „dieses Gesetzes
anstalt für den Güterfernverkehr. oder nach § 36 des Fahrlehrergesetzes" durch die
Worte „dieses Gesetzes, nach § 36 des Fahrlehrer-
gesetzes oder nach § 5 des Gesetzes über das
§ 6 Fahrpersonal im Straßenverkehr" ersetzt.
Straftaten
4. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „nach
(1) Wer als Unternehmer eine der in § 5 Abs. 1 diesem Gesetz oder nach dem Fahrlehrergesetz"
Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und Nr. 3 bezeichneten durch die Worte „nach diesem Gesetz, nach dem
Handlungen begeht und dadurch ein Mitglied des Fahrlehrergesetz oder nach dem Gesetz über das
Fahrpersonals in seiner Arbeitskraft oder Gesund- Fahrpersonal im Straßenverkehr" ersetzt.
heit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra- 5. In§ 30 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „des Güter-
fen bestraft. kraftverkehrsgesetzes oder" durch die Worte „des
Güterkraftverkehrsgesetzes, des Gesetzes über
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Schädi-
das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder" ersetzt.
gung fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 7 § 8
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Berlin-Klausel
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
gesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Kosten- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert: erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
1. § 6 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes.
„6. die tägliche und die wöchentliche Höchstzeit
der Lenkung eines Lastkraftwagens, einer
Zugmaschine oder eines Kraftomnibusses und
die erforderlichen Ruhezeiten und Ruhepausen § 9
sowie die entsprechenden Nachweise für alle Inkrafttreten
Personen einschließlich derjenigen, die ein
solches Kraftfahrzeug nicht auf Grund eines Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung,
Beschäftigungsverhältnisses führen;". § 2 jedoch am 1. Oktober 1971 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. März 1971
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Koschnick
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
über die Einbeziehung von Teilen des Freihafens Hamburg
in das Zollgebiet
Vom 30. März 1971
Der Bundestag hal dds folgende Gesetz beschlos- sung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 -- Bun-
sen: desgesetzbl. I S. 529 -) oder einer zollamtlich be-
sonders zugelassenen Freihafenlagerung (§ 61 Abs. 2
§ 1
des Zollgesetzes) befinden oder die sonst das Zoll-
Die Teile Waltershof-West und Waltershof-Tank- gebiet verlassen hatten, ohne ihre Zugehörigkeit
lager des Freihafens Hamburg (Abschnitte II und III oder enge Beziehung zur Wirtschaft des Zollgebiets
der Anlage zur Verordnung über die Grenze des verloren zu haben (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Zollgeset-
Freihafens Hamburg -- Freihafenteile Waltershof - zes). Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Wa-
vom 24. Mai 1968 --- Bundesanzeiger Nr. 100 vom . ren gelten als eingeführt im Sinne der Verbrauch-
30. Mai 1968 -) werden in das Zollgebiet einbezo- steuergesetze.
gen. Der Freihafenteil Waltershof-Ost (Abschnitt· I
§ 3
der Anlage zur Verordnung über die Grenze des
Freihafens Hamburg - Freihafenteile Waltershof - Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
vom 24. Mai 1968, zuletzt geändert durch die Zweite durch Rechtsverordnung das in der Anlage schraf-
Verordnung über die Anderung der Grenze des fierte Gebiet oder Teile davon aus dem Zollgebiet
Freihafens Hamburg --- Freihafenteile Waltershof auszuschließen und in den Freihafen Hamburg
~ vom 2. Dezember 1970 - Bundesgesetzbl. I S. 1621 - Alter Freihafen - einzubeziehen, soweit es die
-) erhält die Bezeichnung Freihafen Hamburg -- wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
Freihafenteil Waltershof -.
§ 4
§ 2 Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Die in den Freihafenteilen Waltershof-West und gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
Waltershof-Tanklager beim Inkrafttreten dieses Ge- nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
setzes vorhandenen, zum Handel oder zur gewerb- den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
lichen Verwendung bestimmten Waren sowie die Uberleitungsgesetzes.
zum Eigenverbrauch bestimmten unverzollten Mine-
ralöle werden Zollgut. Das gilt nicht für Waren, die § 5
sich in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Ver- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine
edelungsverkehr (§ 53 des Zollgesetzes in der Fas- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. März 1971
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Koschnick
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1971 281
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Gegenwärtige Zollgrenze Vorbehaltene Erweiterung
des Freihafengebietes
0 100 200 300 400 500m
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
zum Schutz gegen Fluglärm
Vom 30. März 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §4
rates das folgende Gesetz beschlossen: Festsetzung des Lärmschutzbereichs
(1) Der Lärmschutzbereich wird vom Bundes-
Erster Abschnitt minister des Innern, bei Verkehrsflughäfen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
§ 1 bei militärischen Flugplätzen im Einvernehmen mit
Zweck und Geltungsbereich dem Bundesminister der Verteidigung durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest-
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, er- gesetzt. Karten und Pläne, die Bestandteil der
heblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen Rechtsverordnung sind, können dadurch verkündet
durch Fl:uglärm in der Umgebung von Flugplätzen werden, daß sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns
werden für Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden.
1. Verkehrsflughäfen, die dem Fluglinienverkehr In der Rechtsverordnung ist hierauf hinzuweisen.
angeschlossen sind, und
(2) Der Lärmschutzbereich ist neu festzusetzen,
2. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von wenn eine Änderung in der Anlage oder im Betrieb
Flugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen be- des Flugplatzes zu einer wesentlichen Veränderung
stimmt sind, der Lärmbelastung in der Umgebung des Flug-
Lärmschutzbereiche festgesetzt. Wenn der Schutz platzes führen wird. Eine Veränderung der Lärm-
der Allgemeinheit es erfordert, sollen auch für an- belastung ist insbesondere dann als wesentlich an-
dere Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen zusehen, wenn sich der äquivalente Dauerschall-
mit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt sind, pegel an der äußeren Grenze des Lärmschutz-
Lärmschutzbereiche festgesetzt werden. Lärmschutz- bereichs um mehr als 4 dB(A) erhöht.
bereiche werden auch für geplante Verkehrsflug- (3) Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit
häfen, die dem Linienverkehr angeschlossen werden Festsetzung des Lärmschutzbereichs ist zu prüfen,
sollen, festgesetzt, wenn die Genehmigung für die ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat
Anlegung des Verkehrsflughafens nach § 6 des Luft- oder innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussicht-
verkehrsgesetzes erteilt ist. lich wesentlich verändern wird. Die Prüfung ist in
Abständen von fünf Jahren zu wiederholen, sofern
§2 nicht besondere Umstände eine frühere Prüfung er-
forderlich machen.
Umfang des Lärmschutzbereichs
(1) Der Lärmschutzbereich umfaßt das Gebiet §5
außerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch Bauverbote
Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschall-
pegel 67 dB(A) übersteigt. (1) Im Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser,
Altenheime, Erholungsheime, Schulen und ähnliche
(2) Der Lärmschutzbereich wird nach dem Maße in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen
der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen gegliedert. nicht errichtet werden. Die nach Landesrecht zustän-
Die Schutzzone 1 umfaßt das Gebiet, in dem der
dige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies
äquivalente Dauerschallpegel 75 dB(A) übersteigt,
zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen
die Schutzzone 2 das übrige Gebiet des Lärmschutz- Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse
bereichs.
dringend geboten ist.
§ 3 (2) In der Schutzzone 1 dürfen Wohnungen nicht
Ermittlung der Lärmbelastung errichtet werden.
Der äquivalente Dauerschallpegel wird unter Be- (3) Absatz 2 gilt nicht für Wohnungen, deren Er-
rücksichtigung von Art und Umfang des voraus- richtung im Zeitpunkt der Festsetzung des Lärm-
sehbaren Flugbetriebes auf der Grundlage des zu schutzbereichs auf Grund eines Bebauungsplans oder
erwartenden Ausbaus des Flugplatzes nach der An- innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
lage zu diesem Gesetz ermittelt. nach § 34 des Bundesbaugesetzes zulässig ist, auch
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1971 283
wenn die im Zusammenhang bebauten Ortsteile in §9
den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbe- Erstattung von Aufwendungen
zogen werden. Absatz 2 gilt ferner nicht für die Er-
für bauliche Schallschutzmaßnahmen
richtung von
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-
(1) Dem Eigentümer eines in der Schutzzone
sonen von Betrieben oder öffentlichen Einrich- gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des
tungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs- Lärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1
leiter, Satz 1 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem
die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 5 Abs. 4
2. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Bundes-
zulässig ist, werden auf Antrag Aufwendungen für
baugesetzes im Außenbereich zulässig sind,
bauliche Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der
3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für Absätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Stehen das
Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund Gebäude oder Teile des Gebäudes im Eigentum
völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik eines Erbbauberechtigten oder eines Wohnungs-
Deutschland stationierten Streitkräfte. eigentümers, so tritt dieser an die Stelle des Eigen-
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten nicht für tümers des Grundstücks. Der Anspruch kann nur in-
bauliche Anlagen, für die vor Festsetzung des Lärm- nerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Fest-
schutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden setzung des Lärmschutzbereichs geltend gemacht
ist. werden. Bei Lärmschutzbereichen, die nach § 1 Satz 3
festgesetzt werden, kann der Anspruch auf Erstat-
§6 tung erst vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des
Flugplatzes an geltend gemacht werden.
Sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung
(2) Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaß-
Die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen
nahmen bei Wohnungen oder Wohnraum im Sinne
baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Schutz-
des § 3 des Siebenten Bundesmietengesetzes vom
zone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den
18. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 786) werden nicht
nach § ? festgesetzten Schallschutzanforderungen
erstattet.
genügen.
(3) Die Aufwendungen für bauliche Schallschutz-
§7 maßnahmen werden nur erstattet, soweit sich die
Maßnahmen im Rahmen der nach § 7 erlassenen
Schallschutz Rechtsverordnung halten. Bei Wohngebäuden wer-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch den Aufwendungen nicht erstattet, soweit sie den
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Betrag von 100 DM je Quadratmeter Wohnfläche
Schallschutzanforderungen unter Beachtung des übersteigen. Für die Berechnung der Wohnfläche
Standes der Schallschutztechnik im Hochbau fest- gelten die §§ 42, 43 der Verordnung über woh-
zusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz nungswirtschaftliche Berechnungen in der jeweils
ihrer Bewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 geltenden Fassung.
genügen müssen. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§8 den in Absatz 3 Satz 2 genannten Höchstbetrag zu
Entschädigung bei Bauverboten ändern, soweit sich die erforderlichen Aufwendun-
gen für Schallschutzmaßnahmen nach § 7 allgemein
(1) Wird durch ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 wesentlich erhöht haben.
Satz 1 oder Absatz 2 die bisher zulässige bauliche
Nutzung aufgehoben und tritt dadurch eine nicht
nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks § 10
ein, so kann der Eigentümer insoweit eine ange- Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen
messene Entschädigung in Geld verlangen. Der
Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt
Eigentümer kann ferner eine angemessene Entschä-
nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger
digung in Geld verlangen, soweit durch das Bau-
und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid
verbot Aufwendungen für Vorbereitungen zur bau-
fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstat-
lichen Nutzung des Grundstücks an Wert verlieren,
tungsfähig sind. Der Bescheid muß eine Rechtsmit-
die der Eigentümer im Vertrauen auf den Bestand
telbelehrung enthalten. Er ist den Beteiligten zu-
der bisher zulässigen baulichen Nutzung gemacht
zustellen.
hat.
(2) Die Vorschriften des § 93 Abs. 2, 3 und 4, des § 11
§ 95 Abs. 1, 2 und 4, der §§ 96, 97, 98 und 99 Abs. 1
des Bundesbaugesetzes sowie die Vorschriften der Auskunft
§§ 17, 18 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und der §§ 19 bis 25 (1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens
des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 nach § 1 Nr. 1 ist verpflichtet, dem Bundesminister
(Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch für Verkehr und seinen Beauftragten die zur Ermitt-
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs- lung des äquivalenten Dauerschallpegels (§ 3) erfor-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I derlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen
S. 503), sind sinngemäß anzuwenden. und Pläne vorzulegen.
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich- liehe Regelung unter sinngemäßer Anwendung der
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- in den §§ 1 bis 13 dieses Gesetzes entwickelten
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der Grundsätze treffen.
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem zweiter Abschnitt
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 15
(3) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und
Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsver- Änderung des Luftverkehrsgesetzes
fahren, ein Strafverfahren wegen eines Steuerver- Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
gehens oder ein Bußgeldverfahren wegen einer kanntmachung vom 4. November 1968 (Bundes-
Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die gesetzbl. I S. 1113), geändert durch das Kosten-
Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des ermächtigungs-Änderungsgesetz vom- 23. Juni 1970
§ 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands- (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:
und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
gelten insoweit nicht.
„Städtebaues" die Worte „sowie den Schutz vor
§ 12 Fluglärm" eingefügt.
Zahlungspflichtiger 2. Nach § 19 wird folgender§ 19 a eingefügt:
(1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8 und ,,§ 19 a
zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche
Schallschutzmaßnahmen nach § 9 ist der Flugplatz- Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens,
halter verpflichtet. der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist, hat
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde
(2) Soweit die auf Grund völkerrechtlicher Ver- festzusetzenden Frist auf dem Flughafen und in
träge in der Bundesrepublik Deutschland stationier- dessen Umgebung Anlagen zur fortlaufend re-
ten Streitkräfte Flugplätze im Bundesgebiet benut- gistrierenden Messung der durch die an- und
zen und ein Entsendestaat als Flugplatzhalter zah- abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Ge-
lungspflichtig ist, steht die Bundesrepublik für die räusche einzurichten und zu betreiben. Die Meß-
Erfüllung der Zahlungspflicht ein. Rechtsstreitig- und Auswertungsergebnisse sind der Genehmi-
keiten wegen der Zahlung einer Entschädigung oder gungsbehörde und der Kommission nach § 32 b
der Erstattung von Aufwendungen für bauliche sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde
Schallschutzmaßnahmen werden von der Bundes- anderen Behörden mitzuteilen. Sofern ein Be-
republik Deutschland im eigenen Namen für den
dürfnis für die Beschaffung und den Betrieb von
Entsendestaat geführt, gegen den sich der Anspruch
Anlagen nach Satz 1 nicht besteht, kann die Ge-
richtet.
nehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen."
§ 13
3. In § 29 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 ein-
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
gefügt:
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
,,Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheb-
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
lichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen
Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung
mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flug-
Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, plätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. getroffen werden."
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder 4. Nach § 29 a wird folgender § 29 b eingefügt:
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei- ,,§ 29b
heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter und
wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb
oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus- von Luftfahrzeugen in .der Luft. und am Boden
setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un- vermeidbare Geräusche zu verhindern und die
befugt verwertet. Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein
Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erfor-
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
derlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren,
verfolgt.
erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästi-
§ 14 gungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nacht-
ruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße
Sonderregelung für Berlin
Rücksicht zu nehmen.
(1) Die§§ 1 bis 13 gelten nicht im Land Berlin.
(2) Die Luftfahrtbehörden haben auf den Schutz
(2) Das Land Berlin kann durch Landesgesetz eine der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm
seinen besonderen Verhältnissen angepaßte gesetz- hinzuwirken."
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1971 285
5. § 32 wird wie folgt geändert: Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und
wählt den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der
,,sowie die Vermeidung übermäßiger Ge- Zustimmung des Bundesministers des Innern und
räusche durch Luftfahrzeuge in der Luft und des Bundesministers für Verkehr.
am Boden" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 14 der § 32 b
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende (1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde
neue Nummern 15 und 16 angefügt: über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm
,, 15. den Schutz der Bevölkerung vor Flug- wird für jeden Verkehrsflughafen, für den ein
lärm, insbesondere durch Maßnahmen Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz
zur Geräuschminderung am Luftfahr- gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundes-
zeug, beim Betrieb von Luftfahrzeugen gesetzbl. I S. 282) festzusetzen ist, eine Kommis-
am Boden, beim Starten und Landen sion gebildet. Ist die Anlage eines neuen Flug-
und beim Uberfliegen besiedelter Ge- platzes geplant, wird die Kommission vor Ein-
biete einschließlich der Anlagen zur leitung des Genehmigungsverfahrens gebildet.
Messung des Fluglärms und zur Aus- (2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die
wertung der Meßergebnisse, Kommission über die aus Lärmschutzgründen
16. den Schutz vor Luftverunreinigungen beabsichtigten Maßnahmen. Vor Erteilung der
durch Luftfahrzeuge, insbesondere dar- Genehmigung zur Anlage oder Erweiterung
über, daß die Verunreinigung der Luft eines Flugplatzes nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ist der
durch Abgase der Luftfahrzeuge das nach Kommission der Genehmigungsantrag mit den
dem jeweiligen Stand der Technik un- vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten.
vermeidbare Maß nicht übersteigen darf."
(3) Die Kommission ist berechtigt, der Geneh-
c) In Absatz 1 wird folgender Satz 5 eingefügt: migungsbehörde Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung gegen Fluglärm in der Umgebung
„Rechtsverordnungen nach den Nummern 15
des Flugplatzes vorzuschlagen. Hält die Geneh-
und 16 werden vom Bundesminister für Ver-
migungsbehörde die vorgeschlagenen Maßnah-
kehr und vom Bundesminister des Innern er-
men nicht für geeignet oder nicht für durchführ-
lassen."
bar, so teilt sie dies der Kommission unter
d) In Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 Angabe der Gründe mit.
angefügt: (4) Der Kommission sollen angehören:
,,Soweit die allgemeinen Verwaltungsvor- Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des
schriften dem Schutz vor Fluglärm oder dem Flugplatzes betroffenen Gemeinden,
Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luft-
fahrzeuge dienen, werden sie vom Bundes- Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm,
minister für Verkehr und vom Bundesminister Vertreter der Luftfahrzeughalter,
des Innern mit Zustimmung des Bundesrates
Vertreter der für die· Flugverkehrskontrolle zu-
erlassen."
ständigen Behörde,
6. Nach § 32 werden folgende §§ 32 a und 32 b ein- Vertreter des Flugplatzhalters,
gefügt: Vertreter der von der Landesregierung bestimm-
ten obersten Landesbehörden.
,,§ 32 a
(1) Bei dem Bundesminister des Innern und In die Kommission können weitere Mitglieder
dem Bundesminister für Verkehr wird ein Be- berufen werden, soweit es die besonderen Um-
ratender Ausschuß gebildet, der vor Erlaß von stände des Einzelfalles erfordern. In die Kommis-
Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwal- sion sollen nicht mehr als 15 Mitglieder berufen
tungsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes zu werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
hören ist, soweit sie dem Schutz gegen Fluglärm (5) Die Mitglieder der Kommission werden von
und gegen Luftverunreinigungen durch Luftf ahr- der Genehmigungsbehörde berufen. Die Kommis-
zeuge dienen. Dem Ausschuß sollen Vertreter der sion gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt
Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzhalter, aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Geschäfts-
der Fluggesellschaften, der kommunalen Spitzen- ordnung und die Wahl des Vorsitzenden be-
verbände, der Bundesvereinigung gegen Flug- dürfen der Zustimmung der Genehmigungs-
lärm, der Kommissionen nach § 32 b, der Luft- behörde.
fahrtbehörden, der von der Landesregierung be- (6) Zu den Sitzungen der Kommission ist die
stimmten obersten Landesbehörden angehören. Genehmigungsbehörde einzuladen. Die durch die
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Sitzungen entstehenden Kosten trägt das Land,
(2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschus- in dessen Gebiet der Flugplatz liegt.
ses werden vom Bundesminister des Innern und (7) Die Genehmigungsbehörde ordnet für an-
vom Bundesminister für Verkehr berufen. Der dere als die in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
die Bildung einer Kommission an, wenn hierzu § 17
aus Gründen des Lärmschutzes ein Bedürfnis be- Berlin-Klausel
steht. Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 16
Weitergehende planungsrechtliche Vorschriften § 18
Vorschriften, die weitergehende Planungsmaß- Inkrafttreten
nahmen zulassen oder weitergehende Entschädigun- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gen gewähren, bleiben unberührt. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. März 1971
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Koschnick
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1971 287
Anlage zu§ 3
1. Der äquivalente Dauerschallpegel in einem be- 5. Nach der Formel
liebigen Punkt in der Umgebung eines Flug-
platzes (Immissionsort) wird ermittelt aus Leq
ti
= 13,3 lg.}; gi y·.10 13,3 dB(A)
a) dem höchsten Schallpegel des Geräusches für
jeden Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges und sind mit
a) gi 1,5 für Tagflüge
b) der Dauer des Geräusches bei jedem Vorbei- 0 für Nachtflüge
gi
flug eines Luftfahrzeuges.
b) gi 1 für Tagflüge
Der Ermittlung werden als Bezugszeitraum die gi 5 für Nachtflüge
sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres zu- zwei äquivalente Dauerschallpegel zu ermitteln;
grunde gelegt. Tagflüge (in der Zeit von 6 bis 22 der höchste Pegel ist der äquivalente Dauer-
Uhr) und Nachtflüge (22 bis 6 Uhr) werden unter- schallpegel nach § 2 des Gesetzes.
schiedlich bewertet.
6. Formelzeichen:
2. Schallpegel sind in dB(A) anzugeben. lg der Logarithmus zur Basis 10
.}; die Summe über alle Vorbeiflüge im Be-
3. Der höchste Schallpegel des Geräusches am zugszeitraum
Immissionsort für den Vorbeiflug ist aus der Ge- der lauf ende Index des einzelnen Vorbei-
räuschemission des Luftfahrzeuges unter Berück- flugs
sichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der die Bewertungsfaktoren für Tag- und
Schallausbreitungsverhältnisse zu ermitteln. Nachtflüge
4. Als Dauer des Geräusches am Immissionsort für die Dauer des Geräusches nach Nummer 4
den Vorbeiflug gilt der Zeitraum, in dem der der Bezugszeitraum nach Nummer 1 Satz 2
Schallpegel, der um 10 dB(A) unter dem höchsten der Zahlenwert des höchsten Schallpegels
Schallpegel liegt, überschritten wird. des Geräusches nach Nummer 3
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
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