269
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1971 Nr. 27
Tag In h a 11 Seite
24.3. 71 Drilte Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Geset-
zes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige
des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
Bundes1Jesr:lzhl. JII 2037-1-4
25. 3. 71 J\chte Verordnm1g zur Änderung der Düngemittelverordnung 271
Bu1Hl<'S\j(\S<:i.zhl. III 7820-1--1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BundcsgcselzblulJ Teil Jl Nr. 16 und Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27'.3
Rechtsvorschriften d<~r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
Dieser Ausgu/Jc ist fiir die /\lwnncntcn der Fundstcllcnnachwcis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen,
abueschlossen am 31. Dezember 1970, beigefügt.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung'des § 31 d des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Vom 24. März 1971
Auf Grund des § '.31 d Abs. 2 des Gesetzes zur 3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle des Wortes
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti- ,,ledigen" das Wort „den".
schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen 4. Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom
,,§ 164 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
15. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2073) wird
gilt entsprechend."
verordnet:
Artikel 2
Artikel 1
Ubergangsvorschriften
Änderung der Verordnung
(1) Ist der Antrag auf Versorgungszahlungen von
§ 8 der Verordnung zur Durchführung des § 31 d Personen, denen auf Grund der .Änderungen in Arti-
des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung kel 1 ein Anspruch zusteht, nach der Verordnung zur
nationalsozialisti.schen Unrechts für Angehörige des Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung
öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 2. April der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 182, 339), zuletzt geändert rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in
durch die Zweite .Änderungsverordnung vom 1. Sep- der bisherigen Fassung abgelehnt worden, so steht
tember 1970 (Bundesgesetzbl. I S.1308),wird wie folgt die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft der Ent-
geändert: scheidung einem erneuten Antrage und dessen Ent-
scheidung nicht entgegen. Das gilt entsprechend,
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
wenn der Anspruch auf Versorgungszahlungen durch
,, (1) Die Versorgungszahlungen enden für jeden Vergleich ungünstiger geregelt war, als nach Jer
Berechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er Änderung in Artikel 1 vorgesehen ist.
stirbt. Die Versorgungszahlungen für die Witwen
(2) Unanfechtbare Entscheidungen oder rechts-
enden auch mit Ablauf des Monats, in dem sie
sich verheiraten." kräftige Urteile sowie Vergleiche, durch die die An-
sprüche von Geschädigten günstiger geregelt sind,
2. In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Worten „Ab- als nach der Änderung in Artikel 1 vorgesehen ist,
satzes 1" die Worte „Satz 1" eingefügt. bleiben unberührt.
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch die Än- Artikel 4
derungen in Artikel 1 erledigen, werden Gerichts- Inkrafttreten
kosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten wer-
den gegeneinander aufgehoben. (1) Die Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft;
Artikel 1 Nr. 1 bis 3 tritt jedoch mit Wirkung vom
1. Juni 1970 und Artikel 1 Nr. 4 mit Wirkung vom
1. April 1969 in Kraft.
Artikel 3
(2) Die durch Artikel 1 Nr. 1 bis 3 dieser Verord-
Geltung im Land Berlin nung vorgenommenen Änderungen gelten auch für
die Zeit vor dem 1. Juni 1970, wenn der Antrag auf
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
die Leistung vor diesem Zeitpunkt gestellt und dar-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- über nicht auf Grund des damals geltenden Rechts
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Dritten bereits eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung getroffen worden ist.
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
(3) Laufende Zahlungen auf Grund der durch
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom
diese Verordnung vorgenommenen Änderungen be-
23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820) und ginnen mit dem Ersten des. Monats, in dem der ~n-
Artikel VII des Sechsten Gesetzes zur Änderung des trag gestellt worden ist. Anträge, die binnen emes
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des werden, gelten als zu dem Zeitpunkt gestellt, von
öffentlichen Dienstes vom 18. August 1961 (Bundes- dem an Zahlungen frühestens geleistet werden
gesetzbl. I S. 1349) auch im Land Berlin. dürfen.
Bonn, den 24. März 1971
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1971 271
Achte Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 25. März 1971
Auf Grund der§§ 3 und 4 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 558), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage der Düngemittelverordnung vom 21. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zu-
letzt geändert durch die Siebente Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung vom
23. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 417), wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer I Buchstabe A Nr. 2 wird in Spalte 7 folgender Satz 2 angefügt:
„Liegt der Gehalt an Blei oder Quecksilber jeweils über 1 mg je 1 kg, muß jede Packung mit dem
Hinweis ,Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten!' gekennzeichnet sein."
2. In Ziffer II Buchstabe A werden hinter den Nummern 31 und 37 jeweils folgende Nummern 31 a
und 37 a eingefügt:
6
31 a NPK-Dünger 13 11 /o N Ammoniumsalze, Nitrate; Aufschließen von Roh-
Stickstoff bewertet als phosphat mit Salpeter-,
Nl"k und N0 3 -Stickstoff Schwefel- oder Phosphor-
säure, Ammonisieren und
13 °/o P20;; Calcium-, Ammonium- Zugeben von Kalium-
phosphate; chlorid oder Kaliumsulfat
Phosphat bewertet als
wasser- und ammonium-
citratlösliches P205, davon
mindestens 30 Hundert-
teile wasserlöslich
130/oK20 Kaliumchlorid oder
Kaliumsulfat;
Kali bewertet als wasser-
lösliches K20
37 a NPK-Dünger- 15 °/o N Carbamid, Nitrate; Lösen von Harnstoff und Das Düngemittel
Lösung Stickstoff bewertet als Kaliumhydroxid in darf nur mit einem
Amid- und N0 3 -Stickstoff, Wasser unter Zugeben Hinweis auf die für
davon mindestens 90 von Phosphorsäure und die Beständigkeit
Hundertteile Amidstick- Salpetersäure der Lösung zweck-
stoff mäßige Art der
Lagerung, insbeson-
6 0/o P20;; Kaliumphosphat; dere auf die Lager-
Phosphat bewertet als temperatur, ge-
wasserlösliches P20s, werbsmäßig in den
9 0/o K20 Kali bewertet als wasser- Verkehr gebracht
lösliches K20 werden.
272 lhmdesgesctzblaU, Jahrgang 1971, Teil I
3. In Ziffor fl Buchsl.dl>P 1) wird hinter cfor Nummer 21 folgende Nummer 21 a eingefügt:
21 il PK-Dünqer :l7 11
/11 P:!O,, Kulimn-Magncsiumphos- Umsetzen von Kalium-
mit phale; und Magnesiumsalzen mit
Milqll<'Silllll Phosphut bewertet als Phosphorsäure und mit
Gesamt-P20r,, davon min- Hilfe von Aminen
destens 80 Hundertteile
t1mmoniumcitratlöslich,
'.Ll 11 /11 K:!O Kali bewertet als wasser-
lösliches K20,
20 !i/o MqO Magnesium bewertet i:lls
C(~scm1t-MgO
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Düngemittelgesetzes a.uch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Artikel l Nr. l tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 25. März 1971
Der Bundesminister
Jür Ernührung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1971 273
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Nr. 16, ausgegeben am 27. März 1971
Tag Inhalt Seite
23. 3. 71 Verordnung zur Andcnmg des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/71 - Zollkontingente für
Holzschliff und Sulfat- oder Natronzellstoff) ......................................... . 169
23.3. 71 Verordnung zur Andcrung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/71 -- Waren der EGKS -
1971) .............................................................................. . 171
11.3.71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Ubereinkunft zur Unter-
drückung des Frauen- und Kinderhandels ..... , ...................................... . 174
15. 3. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 128 .der Internationalen
Arbeitsorganisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene ... 175
16. 3. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der Euro-
päischen Wirlschaflsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrika-
nischen Staaten und Madagaskar sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang
stehenden Abkommen ............................................................. , . 176
Nr. 17, ausgegeben am 30. März 1971
24.3. 71 Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tunesischen Republik über den Luftverkehr .................................. . 177
24. 3. 71 Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Februar 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Singapur über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten
und darüber hinaus ............................................. • ...... • • • .... • • • • • · · 184
24. 3. 71 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Indonesien über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheits-
gebieten und darüber hinaus ....................................................... . 192
26. 2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ......... . 200
26. 2. 71 Bekannlmachung über das Inkrafttreten der am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrie-
rung von Marken .................................................................. . 200
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 540/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16. 3. 71 L 63/1
15. 3. 71 Verordnung (EWG Nr. 541/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 16. 3. 71 L 63/3
15. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 542/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 16.3. 71 L 63/5
15. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 543/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 16. 3. 71 L 63/6
12. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 544/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1c h und Mi 1 c h -
erzeugnissen 16.3. 71 L 63/7
15. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 545/71 der Kommission über die be-
fristete Ausnahme von der Vermarktung von in den Häfen
des Königreichs Belgien angelandeten Garne 1e n der
Crangon-Arten 16. 3. 71 L 63/14
15. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 546/71 der Kommission zur Berichti-
gung der bei der Ausfuhr durch Frankreich gemäß der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1670/69 über bestimmte Maßnahmen auf
den Sektoren Getreide und Reis infolge der Abwertung
des französischen Franken erhobenen Ausgleichsbeträge 16. 3. 71 L 63/15
15. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 547/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
1: u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 16. 3. 71 L 63/16
15. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 548/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1543/69 über die Einfuhr von Z i t r u s -
f r ü c h t e n mit Ursprung in der Türkei 17. 3. 71 L 64/1
16. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 549/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17.3. 71 L 64/2
16. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 550/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 17. 3. 71 L 64/4
16. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 551/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 17. 3. 71 L 64/6
16. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 552/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 17. 3. 71 L 64/7
16. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 553/71 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 17. 3. 71 L 64/8
16. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 554/71 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 17. 3. 71 L 64/10
17. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 555/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1 e, Grütze und Grieß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 3. 71 L 65/1
17. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 556/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G et r e i de
und M a 1z hinzugefügt werden 18.3. 71 L 65/3
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1971 275
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäi sehen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 557/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 18.3. 71 L 65/5
17. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 558/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 18.3. 71 L 65/6
17. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 559/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 18.3. 71 L 65/7
17. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 560/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weiß zu c k e r und R o h zu c k er 18.3. 71 L 65/8
17. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 561/71 der Kommission betreffend
Obergangsmaßnahmen im Bereich der Anerkennung der Er-
zeugerorganisa tioncn der Fischwirtschaft 18.3. 71 L 65/10
17. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 562/71 der Kommission zur Änderung
der deutschen und der niederländischen Fassung der Verord-
nung (EWG) Nr. 193/70 mit Durchführungsbestimmungen für
die Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung von A p f e 1-
s in e n und Mandarinen aus der Gemeinschaftserzeugung 18. 3. 71 L 65/11
17. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 563/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 772/70 über eine Dauerausschrei-
bung zum Verkauf von Weißzucker, der zur Ausfuhr be-
stimmt ist und sich im Besitz der französischen Interventions-
stelle befindet 18. 3. 71 L65/12
17. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 564/71 der Kommission über eine
Dauerausschreibung zum Verkauf von Weißzucker, der
zur Ausfuhr bestimmt ist und sich im Besitz der deutschen
Interventionsstelle befindet 18.3. 71 L 65/14
17. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 565/71 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbelrägen für bestimmte Erzeugnisse des Sc h w e i -
nefleischsektors 18.3. 71 L 65/18
18. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 566/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf G et r e i d e , M eh 1 e , G r ü t z e und G r i e ß von
Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19.3. 71 L 66/1
18. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 567/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 19.3. 71 L 66/3
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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vergangenen Jahren.
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trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
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S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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