265
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1971 Nr. 26
Tag In h a l t Seite
24. 3. 71 Zweites Gesetz zur Änderung von Artikel 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes 265
24. 3. 71 Kostenverordnung zum Atomgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
Zweites Gesetz
zur Änderung von Artikel 8
des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes
Vom 24. März 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- dung auf Zeitungen und Zeitschriften, die außerhalb
schlossen: des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes in
Artikel 1 ständiger, regelmäßiger Folge erscheinen und dort
allgemein und öffentlich vertrieben werden."
Artikel 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes
vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung
von Artikel 8 des Achten Strafrechtsänderungsgeset- Artikel 2
zes vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 269), er- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
hält folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
„Artikel 8
Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften
§ 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung Artikel 3
des Artikels 1 dieses Gesetzes findet keine Anwen- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. März 1971
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Koschnick ·
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Kostenverordnung zum Atomgesetz
Vom 24. März 1971
Auf Grund des § 21 Abs. 5 und des § 54 des Atom- für Anlagenteile, auf die sich die Genehmigung nach
gesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I § 7 des Atomgesetzes nicht erstreckt, nicht zu den
S. 814), zuletzt geändert durch das Kostenermächti- Kosten der Errichtung. Das gleiche gilt bei Anlagen
gungs-Anderungsgeselz vom 23. Juni 1970 (Bundes- zur Spaltung von Kernbrennstoffen für die Auf-
gesetzbl. I S. 805), verordnet die Bundesregierung wendungen zur Beschaffung der Kernbrennstoff-
mit Zustimmung des Bundesrates: elemente. ,
§ 5
§ 1
Anwendungsbereich Berücksichtigung sonstiger Gebühren
Die nach den §§ 23 und 24 des Atomgesetzes (1) Wird in den Fällen des § 7 des Atomgesetzes
zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren vor der abschließenden Genehmigung eine Teil-
und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach genehmigung oder ein Vorbescheid erteilt, so ist
dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschrif- die Gebühr so festzusetzen, daß insgesamt nur die
ten des 3. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes in § 21 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Atomgesetzes für
vom 23. Juni 1970 (Bundesqcsetzbl. T S. 821). die abschließende Genehmigung vorgesehene Ge-
bühr erhoben wird.
§ 2 (2) Ist für Anlagenteile, auf die sich die Geneh-
migung nach § 7 des Atomgesetzes erstreckt, auch
Gebührenermäfügung und Gebührenbefreiung
eine-baurechtliche oder gewerberechtliche Genehmi-
Von der Erhebung einer Gt\bühr kann ganz oder gung oder Erlaubnis erforderlich und sind hierfür
teilweise abgesehen werden, wenn Gebühren zu entrichten, so kann die Gebühr für
l. ein Vorhaben mit Mitteln des Bundes oder eines die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes um
Landes oder <:~incr zwischenstaatlichen Organisa- den Betrag dieser Gebühren, höchstens jedoch auf
tion, der die Bundesrepublik Deutschland als die Hälfte, ermäßigt werden.
Mitglied angehört, gefördert wird, oder
2. es im Einzelfall aus sonstigen Gründen des öffent- § 6
lichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. Ubergangsregelung
Diese Verordnung ist auch auf die bei ihrem
§ 3 Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren an-
Persönliche Gebührenfreiheit zuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten
(1) Von der Zahlung der Gebührnn für Amtshand- nicht bereits festgesetzt sind.
lungen sind außer den in § 8 Abs. 1 des Verwal-
tungskostengeselzes bezeichneten Rechtsträgern die § 7
als gemeinnützig c1ncrkannten Forschungseinrichtun- Geltung in Berlin
gen befreit.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(2) § 8 Abs. 4 dt~s Verwaltungskostengesetzes ist Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
auf die in § 21 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes ge- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des
nannten Gebühren nicht anzuwenden. Atomgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
§ 8
Gebührenbemessung
Inkrafttreten
In den Fällen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Atom-
gesetzes gehören Aufwendungen für die Entwick- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
lung und Vorplanung, für d(~n Grunderwerb sowie 1970 in Kraft.
Bonn, den 24. März 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Leus sink
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1971 267
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 25. März 1971
Tag Inhalt Seite
19. 3. 71 Gesetz zu dem Verlrag vom 15. Oktober 1970 zur Änderung des Protokolls über die Sat-
zung der Europäischen Invcsf:itionsbank .............................................. . 157
19. 3. 71 Gesetz zu dem Abkomme.n vom 8. Oktober 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Spanischen Staates über die Erstattung der Auf-
wendungen für Sachleistungen der spanischen Träger, welche an die Familienangehörigen
der Versicherten deutscher Krankenkassen und die Bezieher deutscher Renten, die im
Hoheitsgebiet des Spanischen Staates wohnen, gewährt werden ....................... . 162
26. 2. 71 Bekanntmachung ülicr das Inkrafttreten des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung
der Tütigkciten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließ-
lich des Mondes und anderer Himmelskörper ......................................... . 166
10. 3. 71 Bekmrn l.machung üben den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die fanfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Ver.-rnstaltungen ilUsqestellt oder verwendet werden sollen ........................... . 168
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2]) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 3. 71 Verordnung TSN Nr. 1/71 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahvc,rkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 60 27. 3. 71 20, 4. 71
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1971 267
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 25. März 1971
Tag Inhalt Seite
19. 3. 71 Gesetz zu dem Verlrag vom 15. Oktober 1970 zur Änderung des Protokolls über die Sat-
zung der Europäischen Invcsf:itionsbank .............................................. . 157
19. 3. 71 Gesetz zu dem Abkomme.n vom 8. Oktober 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Spanischen Staates über die Erstattung der Auf-
wendungen für Sachleistungen der spanischen Träger, welche an die Familienangehörigen
der Versicherten deutscher Krankenkassen und die Bezieher deutscher Renten, die im
Hoheitsgebiet des Spanischen Staates wohnen, gewährt werden ....................... . 162
26. 2. 71 Bekanntmachung ülicr das Inkrafttreten des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung
der Tütigkciten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließ-
lich des Mondes und anderer Himmelskörper ......................................... . 166
10. 3. 71 Bekmrn l.machung üben den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die fanfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Ver.-rnstaltungen ilUsqestellt oder verwendet werden sollen ........................... . 168
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2]) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
24. 3. 71 Verordnung TSN Nr. 1/71 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahvc,rkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 60 27. 3. 71 20, 4. 71
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,50/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I logen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
noch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 Postfach 624
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrllt für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen, In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil lll wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil lll kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthallen; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/,.