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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1971 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
18.3. 71 Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten 237
Bundcs9esetzbl. III 820-1
18. 3. 71 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Ge-
meinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG) ........................... . 239
Bundcs9esclzbl. III 911-1
18. 3. 71 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz
- BZRG) ...................... .................................................... . 243
Bundes9eselzbl. III 450-2, 312-2, 451-1, 363-1, 312-5, 312-4
9. 3. 71 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes .................................. . 256
Bundesuesetzbl. III 2121-50-1-6
12.3. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 426 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung in
der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967) ................. . 257
Bundesgesetzbl. III 610-1
17.3. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 21 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 14
Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 15. Dezember 1965) ...... . 257
Bundesgesetzbl. III 2037-1
12.3. 71 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn 258
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
Gesetz
über Unfallversicherung für Schüler und Studenten
sowie Kinder in Kindergärten
Vom 18. März 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- soweit sie nicht bereits zu den nach den
rates das folgende Gesetz beschlossen: Nummern 1 bis 3 und 5 bis 8 Versicher-
ten gehören,
d) Studierende während der Aus- und Fort-
§1 bildung an Hochschulen, soweit sie nicht
Unfallversicherung für Schüler und Studenten bereits zu den nach den Nummern 1 bis 3
sowie Kinder in Kindergärten und 5 bis 8 Versicherten gehören."
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt 2. § 575 erhält folgenden Absatz 3:
geändert: ,,(3) Für Versicherte nach§ 539 Abs. 1 Nr. 14 gilt
1. In § 539 Abs. 1 erhält Nummer 14 folgende Fas-
als Jahresarbeitsverdienst, solange sie das sechste
sung: Lebensjahr nicht vollendet haben, ein Viertel, so-
lange sie das vierzehnte Lebensjahr nicht voll-
„ 14. a) Kinder während des Besuchs von endet haben, em Drittel der durchschnittlichen
Kindergärten, Bruttolohn- und -gehaltssumme, die für das zweite
b) Schüler während des Besuchs allgemein- Kalenderjahr vor dem Arbeitsunfall ermittelt wor-
bildender Schulen, den ist. Nach Vollendung des vierzehnten Lebens-
jahres gilt Absatz 1, wenn es für den Berechtigten
c) Lernende während der beruflichen Aus- günstiger ist."
und Fortbildung und ehrenamtlich Leh'."
rende in Betriebsstätten, Lehrwerkstät- 3. § 637 erhält folgenden Absatz 4:
ten, berufsbildenden Schulen, Schulungs- ,, (4) § 636 gilt bei Arbeitsunfällen in den in § 539
kursen und ähnlichen Einrichtungen, Abs. 1 Nr. 14 genannten Unternehmen ferner ent-
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
sprechend für Ersatzansprüche eines Kindes oder zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätig-
eines Lernenden, deren Angehörigen und Hinter- keit abweicht, weil sein Kind (§ 583 Abs. 5), das
bliebenen gegen den Unternehmer sowie in Ver- mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner
bindung mit Absatz 1 für Ersatzansprüche dieser oder seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit frem-
Versicherten untereinander. 11
der Obhut anvertraut wird."
Satz 2 wird Satz 3.
4. In § 655 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 3
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummern 4, 5 und 6 eingefügt: 2. In der Anlage 2 zu § 790 Abs. 1 erhält die Num-
mer 9 folgende Fassung:
„4. für Kinder in Kindergärten der Träger der
freien Jugendhilfe und in anderen privaten ,,9. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenos-
gemeinnützigen Kindergärten, senschaft Darmstadt".
5. für Schüler an privaten allgemeinbildenden § 3
Schulen,
Kündigung von Versicherungsverträgen
6. für Studierende an privaten Hochschulen. 11
Verträge mit Versicherungsunternehmen können
5. § 719 Abs. 1 erhält folgenden Satz 4: zum Ende des laufenden Schuljahres oder Studien-
„Als Beschäftigte im Sinne des Satzes 1 gelten halbjahres, spätestens zum 31. Juli 1971 gekündigt
auch die nach§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Versicherten." werden, soweit sie Unfälle betreffen, die nach § 1 ·
dieses Gesetzes Arbeitsunfälle sind.
§ 2 § 4
Weitere Änderungen der Reichsversicherungs- Geltung in Berlin
ordnung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
geändert: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. In § 550 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- § 5
gefügt:
„Die Versicherung ist nicht ausgeschlossen, wenn Inkrafttreten
der Versicherte von dem unmittelbaren Wege Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 239
Gesetz
über Finanzhilfen des Bundes
zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
(Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Vom 18. März 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
rates das folgende Gesetz beschlossen: soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr
dienen, in Verdichtungsräumen oder den zuge-
hörigen Randgebieten liegen und auf besonderem
§ 1 Bahnkörper geführt werden.
Finanzhilfen des Bundes 3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahn-
höfen und verkehrswichtigen Umsteigeanlagen.
Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für
Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsver- 4. Bau oder Ausbau von Parkeinrichtungen an
hältnisse der Gemeinden. Haltestellen des öffentlichen Personennahver-
kehrs, soweit sie dazu bestimmt und geeignet
sind, dem Parken beim Ubergang vom Kraftf ahr-
§ 2 zeug zum öffentlichen Nahverkehrsmittel zu die-
nen.
Förderungsfähige Vorhaben
5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreu-
(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch zungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßen-
Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern: gesetz, soweit Gemeinden, Landkreise oder kom-
1. Bau oder Ausbau von munale Zusammenschlüsse im Sinne der Num-
mer 1 als Baulastträger der kreuzenden Straße
a) innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen, Kostenanteile zu tragen haben. In Ausnahmefäl-
b) besonderen Fahrspuren für Omnibusse, len gilt das gleiche für nichtbundeseigene Eisen-
c) verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum bahnen als Baulastträger des kreuzenden Schie-
überörtlichen Verkehrsnetz, nenweges.
d) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen (2) Im Saarland gilt Absatz 1 Nr. 1 und 5 Satz 1
in zurückgebliebenen Gebieten (§ 2 Abs. 1 auch, soweit das Land auf Grund des § 46 des Saar-
Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes) und im ländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkrei-
Zonenrandgebiet, sen Träger der Baulast ist.
e) Straßen im Zusammenhang mit der Stillegung
von Eisenbahnstrecken § 3
in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder Voraussetzungen der Förderung
kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß
von . Gemeinden oder Landkreisen Träger der
Baulast sind. 1. das Vorhaben
a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der
2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist
a) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen und die Ziele der Raumordnung und Landes-
sowie Bahnen besonderer Bauart, planung berücksichtigt,
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
b) in einem Generalverkehrsplan oder einem für § 6
die Beurteilung gleichwertigen Plan vorge- Aufstellung der Programme
sehen ist,
(1) Der Bundesminister für Verkehr stellt auf
c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und Grund von Vorschlägen der Länder und im Beneh-
unter Beachtung des Grundsatzes de-r Wirt- men mit ihnen das Programm für Vorhaben nach
schaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist, § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2 auf.
2. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder (2) Jedes Land stellt ein Programm für Vorhaben
eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Satz 1 auf. Vorhaben
Verkehrsbedeutung gewährleistet ist, mit zuwendungsfähigen Kosten über 5 Millionen
3. Die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens
Deut.sehe Mark können nur mit Zustimmung des
mehr als 200 000 Deutsche Mark betragen, mit Bundesministers für Verkehr in das Programm auf-
Ausnahme der Gehwege in Ortsdurchfahrten von genommen werden. Der finanzielle Rahmen für die
Straßen, deren Fahrbahn nicht in der Baulast einer Programme ergibt sich aus dem auf jedes Land ent-
Gemeinde steht, in Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 fallenden prozentualen Anteil an den nach § 10
Buchstabe a. Abs. 2 Nr. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln. Die-
ser Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl
der im einzelnen Land am 1. Januar des Vorjahres
zugelassenen Kraftfahrzeuge (ohne landwirtschaft-
§ 4 liche Zugmaschinen) zum gesamten Kraftfahrzeug-
Höhe und Umfang der Förderung bestand aller Länder. Hierbei werden die Kraftf ahr-
zeuge wie folgt bewertet:
(1) Die Förderung eines Vorhabens aus den
Finanzhilfen ist bis zu 50 vom Hundert, im Zonen- Krafträder 0,5fach
randgebiet bis zu 60 vom Hundert der zuwendungs- Personen- und Kombinationskraftwagen
fähigen Kosten zulässig. sowie Sonderfahrzeuge 1,0fach
Omnibusse und Zugmaschinen 2,0fach
(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das
Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Lastkraftwagen 2,5fach
Gestehungskosten zuwendungsfähig. (3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen
(3) Nicht zuwendungsfähig sind werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maß-
nahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustim-
1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vor- men.
habens zu tragen verpflichtet ist,
(4) Die Länder übermitteln dem Bundesminister
2. Verwaltungskosten, für Verkehr Planungsunterlagen, soweit dies für die
3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in
Grundstücksteile, die die Programme erforderlich ist.
a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpas-
Vorhaben benötigt werden, es sei denn, daß sung und Fortführung der Programme.
sie nicht nutzbar sind, (6) Der Bundesminister für Verkehr teilt auf der
b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden Grundlage der Programme den Ländern die Finanz-
sind. hilfen zu.
§ 7
§ 5
Wirkung der Programme -
Programme
Die Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben ver-
(1) Für· Vorhaben, die aus den Finanzhilfen ge- wen'det werden, die in die Programme aufgenommen
fördert werden sollen, sind Programme für den Zeit- sind.
raum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen so-
wie jährlich der Entwicklung anzupassen und fort-
§ 8
zuführen.
Mitteilung über die Durchführung der Programme
(2) In die Programme dürfen Vorhaben nur auf-
genommen werden, wenn die Voraussetzungen des Uber die Durchführung der Programme über-
§ 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der mitteln die Länder dem Bundesminister für Verkehr
Förderung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben jährlich eine Ubersicht, aus der sich für jedes Vor-
sind die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwen- haben mit zuwendungsfähigen Kosten über 5 Millio-
dungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahres- nen Deutsche Mark ergeben: die Gesamtkosten, die
raten der Zuwendungen aus den Finanzhilfen aufzu- zuwendungsfähigen Kosten und die Summe der aus
nehmen. den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten
Zuwendungen. Für die übrigen Vorhaben soll die
(3) Die Programme sind abzustellen auf die vor- Ubersicht nur die Zahl der geförderten Vorhaben,
aussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Wei- die Summe der zuwendungsfähigen Kosten und der
tere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen aus den Finanzhilfen in dem betreff enden Jahr ge-
werden. zahlten Zuwendungen enthalten.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 241
§ 9 (3) Falls die Aufforderung rechtzeitig ergeht,
Vereinfachter Verwendungsnachweis darf das Vorhaben mit Zuwendungen oder Investi-
tionszuschüssen nach diesem Gesetz nur gefördert
(1) Die Länder weisen dem Bundesminister für werden, wenn der Träger des Vorhabens der Auf-
Verkehr jeweils für ein Haushaltsjahr die zweck- forderung nachkommt.
entsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach
durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorhaben, (4) Im Land Berlin sind die Absätze 1 bis 3 mit
der Summe der für diese Vorhaben angefallenen der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
zuwendungsfähigen Kosten sowie der Summe der Bundesministers des Innern die zuständige oberste
aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendungen. Landesbehörde für den Zivilschutz tritt.
(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der
Länder entfällt. § 13
§ 10 Verordnungsermächtigung
Zweckbindung und Verteilung der Mittel Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
(1) Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das ordnung die Vomhundertsätze für die Verteilung
sich auf Grund von Artikel 8 § 1 des Steuerände- der Mittel nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis zu 10 nach
rungsgesetzes 1966 ergibt, ist für Vorhaben zur Ver- oben und unten zu ändern, wenn die Entwicklung
besserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden es erfor-
nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwenden. dern.
(2) Von diesen Mitteln kann der Bundesminister
für Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im § 14
Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, Ubergangsvorschrift
für Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Im übri-
gen entfallen: (1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht
gefördert, für die der Träger des Vorhabens seine
1. 55 vom Hundert auf Vorhaben nach § 2 Abs. 1
Verpflichtungen vor dem 1. J~nuar des Jahres, in
Nr. 1 und 5 Satz 1, dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat.
2. 45 vom Hundert auf Vorhaben nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und § 11. (2) Werden begonnene Vorhaben in die Förderung
nach diesem Gesetz übernommen, so sind davon
Eine notwendige Veränderung oder Verlegung an- die Bauleistungen ausgeschlossen, für die der Träger
derer Verkehrswege im Zusammenhang mit einem des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem
Vorhaben nach § 2 gilt dabei als Teil dieses Vor- 1. Januar des Jahres erfüllt hat, in dem die Förde-
habens. rung beginnen soll. Sind solche Vorhaben bereits
nach Artikel 8 § 4 des Steueränderungsgesetzes 1966
§ 11
gefördert worden, so ist das Gesetz auch auf die-
Vorhaben der Deutschen Bundesbahn jenigen Verpflichtungen anzuwenden, die der Träger
(1) Führt die Deutsche Bundesbahn Vorhaben zur des Vorhabens erfüllt, für die er aber noch keine
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Ge- Zuwendungen erhalten hat.
meinden durch, so kann auch sie aus den nach § 10
Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investi- § 15
tionszuschüsse erhalten. Die §§ 2 bis 4, 9, 10 Abs. 2,
§§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
(2) Für Vorhaben nach Absatz 1 dürfen Investi- (1) § 5 a des Bundesfernstraßengesetzes in der
tionszuschüsse nur gewährt werden, wenn das Vor- Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1961
haben mit Zustimmung des beteiligten Landes in das (Bundesgesetzbl. I S. 1741), zuletzt geändert durch
Programm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen worden ist. das Einführungsgesetz zum .Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), erhält folgende Fassung:
§ 12
Uffentliche Schutzräume ,,§ 5 a
(1) Der Bundesminister des Innern kann den Trä- Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im
ger einer unterirdischen Verkehrsanlage, die in das Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Aus-
Programm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen ist, auffor- bau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubrin-
dern, in der Verkehrsanlage öffentliche Schutzräume ger zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bun-
einzurichten, wenn der Bund die entstehenden Mehr- des sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren.
kosten trägt. Im Saarland werden die Straßen, für die das Land
auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßen-
(2) Die Aufforderung nach Absatz 1 muß inner-
gesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Bau-
halb eines Jahres nach Mitteilung des Programms
last ist, den Kreisstraßen gleichgestellt."
ausgesprochen werden, in dem das Vorhaben erst-
mals ausgewiesen ist. Die Frist verkürzt sich auf ein (2) Begonnene Vorhaben an Zubringerstraßen zu
halbes Jahr, wenn mit dem Vorhaben innerhalb der Bundesautobahnen in der Baulast eines Landes, die
nächsten zwei Jahre begonnen werden soll. bis zum 31. Dezember 1970 nach § 5 a des Bundes-
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
fernstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
machung vom 6. August 1961 gefördert worden sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
sind, werden weiterhin nach dieser Vorschrift geför- Dritten Uberleitungsgesetzes.
dert.
§ 17
§ 16
Inkrafttreten
Geltung in Berlin
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Zu-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 gleich tritt Artikel 8 § 4 des Steueränderungsgeset-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 zes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- S. 702) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 243
Gesetz
über das Zentralregister und das Erziehungsregister
(Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Vom 18. März 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (§ 11),
rates das folgende Gesetz beschlossen: 4. Vermerke über Zurechnungsunfähigkeit (§ 12
Abs. 1),
5. Entscheidungen über Unterbringungen (§ 13
Erster Teil
Abs. 1),
Das Zentralregister 6. nachträgliche Entscheidungen, die sich auf eine
der in den Nummern 1 bis 5 genannten Eintra-
Erster Abschnitt gungen beziehen (§ 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2, §§ 14
bis 19).
Registerbehörde
§ 4
§ 1
Verurteilungen
Bundeszentralregister
(1) In das Register sind-die rechtskräftigen Ver-
Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt urteilungen einzutragen, durch die ein deutsches
der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichts- Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen
hof ein zentrales Register (Bundeszentralregister). einer mit Strafe bedrohten Handlung
1. auf Strafe erkannt,
§ 2
2. eine Maßregel der Sicherung und Besserung an-
Sitz und Aufbau geordnet oder
(1) Das Bundeszentralregister wird in Berlin ge- 3. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld
führt. eines Jugendlichen oder Heranwachsenden fest-
gestellt hat.
(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau
der Registerbehörde trifft der Bundesminister der (2) Verurteilungen wegen einer Ubertretung, die
Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und ausschließlich auf Geldstrafe lauten, sind nicht ein-
Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftsertei- zutragen.
lung betreffen, ist die Zustimmung des Bundesrates
erforderlich. § 5
Inhalt der Eintragung
Zweiter Abschnitt (1) Einzutragen sind
Inhalt und Führung des Registers 1. die genaue Bezeichnung des Verurteilten,
2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,
§ 3
3. der Tag der Verurteilung, bei Strafbefehlen und
Inhalt des Registers Strafverfügungen der Tag der Unterzeichnung
In das Register werden eingetragen durch den Richter,
4. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der
1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 9), Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, unter
2. Entmündigungen (§ 10 Abs. 1), Angabe der angewendeten Strafvorschriften,
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
5. alle Haupt- und Nebenstrafen, der kraft Gesetzes § 10
eingetretene Verlust und die Aberkennung der Entmündigungen
in § 31 Abs. 1, 5 des Strafgesetzbuchs bezeichne-
ten Fähigkeiten und Rechte sowie alle in der Ent- (1) In das Register sind die gerichtlichen Entschei-
scheidung neben einer Strafe oder neben Frei- dungen einzutragen, durch die jemand entmündigt
sprechung oder selbständig angeordneten oder wird.
zugelassenen Nebenfolgen und Maßregeln der (2) Wird die Entmündigung wieder aufgehoben
Sicherung und Besserung einschließlich der Ein- (§§ 675, 679, 685, 686 der Zivilprozeßordnung), so
ziehung, der Unbrauchbarmachung und des Ver- ist auch diese Entscheidung einzutragen.
falls.
(2) Enthält eine Entscheidung mehrere Verurtei- § 11
lungen, von denen nur ein Teil registerpflichtig ist,
so sind alle Verurteilungen einzutragen. Die An- Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
ordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmit- In das Register sind die nicht mehr anfechtbaren
teln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzu-
die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt tragen, durch die
worden ist, wird in das Register nur eingetragen,
1. ein Ausländer aus dem Geltungsbereich dieses
wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des
Gesetzes ausgewiesen oder durch die ihm die
Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Ju-
Ausreise untersagt wird,
gendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der
Sicherung und Besserung verbunden ist. 2. ein Ausländer abgeschoben oder das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Abschiebung fest-
(3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so ist auch die im gestellt wird,
Falle der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen. 3. von einer deutschen Behörde die Entfernung
eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen
Gefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Arti-
§ 6 kel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts verlangt
wird,
Tag der Verurteilung
4. wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder
Weicht die Entscheidung im höheren Rechtszug
Unwürdigkeit
von der Entscheidung im ersten Rechtszug ab, so
sind der Tag der Entscheidung im ersten und der a) ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf
Tag der Entscheidung im höheren Rechtszug einzu- oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte
tragen. Erlaubnis zurückgenommen,
b) die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
§ 7 untersagt,
Gesamtstrafe und Einheitsstrafe c) die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung
Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich von Auszubildenden entzogen oder
eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche d) die Beschäftigung und Beaufsichtigung von
Jugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das Kindern und Jugendlichen verboten wird;
Register einzutragen. richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine
natürliche Person, so ist die Eintragung bei der
§ 8
vertretungsberechtigten natürlichen Person vor-
Strafaussetzung zur Bewährung zunehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder
(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe zur Be- unwürdig ist,
währung ausgesetzt, so ist dies in das Register ein- 5. ein · Paß versagt, entzogen oder in seinem Gel-
zutragen. Dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu tungsbereich beschränkt wir.d,
vermerken.
6. a) wegen Gefahr der mißbräuchlichen Verwen-
(2) Hat das Gericht den Verurteilten nach § 24 c dung die Ausübung der tatsächlichen Gewalt
des Strafgesetzbuchs der Aufsicht und Leitung eines über Schußwaffen, Munition und Geschosse
Bewährungshelfers unterstellt, so ist auch diese Ent- mit pyrotechnischer Wirkung untersagt wird,
scheidung einzutragen. b) die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins,
(3) Wird die Entscheidung über die Verhängung eines Munitionserwerbsscheins oder eines
einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 27 Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder
des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende der fehlender körperlicher Eignung abgelehnt, zu-
Bewährungszeit einzutragen. rückgenommen oder widerrufen wird.
§ 12
§ 9
Sperre für Fahrerlaubnis Zurechnungsuniähigkeit
Hat das Gericht die Erteilung einer Fahrerlaub- (1) In das Register sind einzutragen
nis auf Zeit untersagt, so ist das Ende der Sperrfrist 1. Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch
einzutragen. die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 245
nidit auszusdiließender Zurechnungsunfähigkeit 5. die Anordnung der Vollstreckung nach § 42h
des Besdiuldigten (§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 des Abs_. 3 des Strafgesetzbuchs,
Strafgesetzbudis) eingestellt wird, 6. die Aufhebung der Untersagung der Berufs-
2. geriditlidie Entsdieidungen, durdi die wegen er- ausübung nadi § 421 Abs. 4 des Strafgesetz-
wiesener oder nidit auszusdiließender Zuredi- buchs,
nungsunfähigkeit 7. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Er-
a) der Besdiuldigte außer Verfolgung gesetzt teilung einer Fahrerlaubnis nadi § 42 n Abs. 7
oder freigesprochen wird, des Strafgesetzbudis,
b) die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den 8. der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewäh-
Besdiuldigten abgelehnt wird, rung nadi § 25 des Strafgesetzbudis, des Straf-
3. geriditlidie Entsdieidungen, durdi die der An- erlasses nach § 25 a Abs. 2 des Strafgesetzbudis,
trag der Staatsanwaltsdiaft, den Beschuldigten in der Aussetzung des Strafrestes nadi § 26 Abs. 3
einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen des Strafgesetzbudis und der Aufhebung der
(§ 429 a der Strafprozeßordnung), mit der Begrün- Untersagung der Berufsausübung nadi § 421
dung abgelehnt wird, daß die öffentliche Sidicr- Abs. 4 des Strafgesetzbudis,
heit die Unterbringung nidit erfordere, 9. die Aufhebung der Unterstellung unter die Auf-
4. geriditlidie Entsdieidungen und Verfügungen sidit und Leitung eines Bewährungshelfers nadi
einer Strafverfolgungsbehörde, durdi die ein § 24 d des Strafgesetzbuchs,
Strafverfahren eingestellt wird, weil der Beschul- 10. die Wiederverleihung von Rediten und Fähig-
digte nadi der Tat in Geisteskrankheit verfallen keiten nadi § 33 des Strafgesetzbuchs.
ist.
(2) Absatz 1 gilt nidit, wenn lediglidi die feh-
lende Verantwortlidikeit eines Jugendlidien (§ 3 § 15
des Jugendgeriditsgesetzes) festgestellt wird oder N ac:hträgliche Entscheidungen
nidit ausgesdilossen werden kann. nach Jugendstrafrecht
(1) In das Register sind einzutragen
§ 13 1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
durdi Besdiluß nadi § 57 des Jugendgeridits-
Unterbringung gesetzes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit
zu vermerken,
(1) In das Register sind geriditliche Entsdieidun-
gen einzutragen, durdi die jemand auf Grund lan- 2. die Entlassung des Verurteilten zur Bewährung
desreditlidier Vorsdiriften wegen Geisteskrankheit, sowie das Ende der Bewährungszeit und die
Geistessdiwädie, Rauschgift- oder Alkoholsudit endgültige Entlassung des Verurteilten nadi den
nidit nur einstweilig untergebradit wird. §§ 88, 89 des Jugendgerichtsgesetzes, im Falle
des § 89 audi die Dauer der festgesetzten be-
(2) In das Register ist audi der Tag einzutragen, stimmten Jugendstrafe,
an dem die Unterbringung endgültig erledigt ist.
3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewäh-
rungszeit nadi § 22 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2
Satz 2, § 88 Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 2 des Jugend-
§ 14 geriditsgesetzes,
Nachträgliche Entscheidungen 4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe nadi
nach allgemeinem Strafrecht den §§ 26 a, 88 Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 2 des
Jugendgerichtsgesetzes,
In das Register sind einzutragen
5. die Beseitigung des Strafmakels nadi § 97 des
1. die Aussetzung des Strafrestes nadi § 26 des Jugendgerichtsgesetzes,
Strafgesetzbuchs; dabei ist das Ende der Bewäh-
rungszeit zu vermerken, 6. der Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe
nadi § 26 des Jugendgeriditsgesetzes sowie der
2. die naditräglidie Unterstellung des Verurteil- unter den Nummern 1, 2 und 5 bezeichneten Ent-
ten unter die Aufsicht und Leitung eines' Bewäh- sdieidungen.
rungshelfers sowie die Abkürzung oder Ver-
· längerung der Bewährungszeit nach den §§ 24 d, (2) Wird nadi § 30 Abs. 1 des Jugendgeridits-
24 Abs. 2 Satz 2 und § 26 Abs. 3 des Strafgesetz- gesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese
budis, in das Register einzutragen. Die Eintragung über
3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe nadi § 25 a einen Sdiuldspruch wird aus dem Register ent-
Abs. 1 und § 26 Abs. 3 des Strafgesetzbudis, fernt, wenn der Sdiuldspruch
1. nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes ge-
4. die Entlassung nadi § 42 f Abs. 2 des Strafgesetz-
bums sowie die Anordnung nadi § 42 g Abs. 1 tilgt wird oder
Satz 2 des Strafgesetzbudis; ist gleichzeitig oder 2. nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes
naditräglidi ein Bewährungshelfer bestellt wor- in eine Entsdieidung einbezogen wird, die in das
den, so ist dies zu vermerken, Erziehungsregister einzutragen ist.
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 16 § 20
Gnadenerweise und Amnestien Mitteilungen zum Register
In das Register sind einzutragen Die Gerichte und Behörden teilen dem Bundes-
1. die Aussetzung einer im Register eingetragenen
zentralregister die einzutragenden Entscheidungen,
Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Feststellungen und Tatsachen mit.
Besserung sowie deren Widerruf; wird eine Be-
währungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende § 21
zu vermerken, Hinweispflicht der Registerbehörde
2. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die (1) Erhält das Register eine Mitteilung über
Umwandlung einer im Register eingetragenen
Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und 1. einen Schuldspruch (§ 4 Abs. 1 Nr. 3),
Besserung sowie die Aufhebung des Verlustes 2. die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung (§ 8
von Rechten und Fähigkeiten, die der Verurteilte Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1),
nach dem Strafgesetz infolge der Verurteilung 3. die Aussetzung des Strafrestes (§ 14 Nr. 1),
verloren hatte. 4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe (§ 14 Nr. 3),
5. die Entlassung des Verurteilten aus der Unter-
§ 17 bringung oder eine Anordnung nach § 42 g Abs. 1
Eintragung der Vollstreckung Satz 2 des Strafgesetzbuchs (§ 14 Nr. 4),
6. die Aufhebung der Untersagung der Berufsaus-
In das Register ist der Tc1g einzutragen, an dem übung (§ 14 Nr. 6),
die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eine
mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der 7. die Entlassung des Verurteilten zur Bewährung
Sicherung und Besserung beendet oder auf andere (§ 15 Abs. 1 Nr. 2),
Weise erledigt ist. 8. die Beseitigung des Strafmakels (§ 15 Abs. 1
Nr. 5),
9. die Aussetzung einer Strafe oder Maßregel der
§ 18 Sicherung und Besserung im Gnadenwege (§ 16
Wiederaufnahme des Verfahrens Nr. 1),
(1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht
einzutragen, durch den das Gericht wegen einer hat, von der Registerbehörde unterrichtet, wenn
registerpflichtigen Verurteilung die Wiederauf- eine Strafnachricht eingeht, bevor sich aus dem ·
nahme des Verfahrens anordnet (§ 370 Abs. 2 der Register ergibt, daß die Entscheidung nicht mehr
Strafprozeßordnung). widerrufen werden kann. In den Fällen der Num-
mer 5 und, soweit eine Maßregel der Sicherung
(2) Ist die endgültige Entscheidung in dem Wie- und Besserung ausgesetzt ist, auch in den Fällen
deraufnahmeverfahren (§§ 371, 373 der Strafprozeß- der Nummer 9 stehen einer Strafnachricht Mittei-
ordnungf rechtskräftig geworden, so wird die Ein- lungen nach § 12 Abs. 1, § 13 gleich.
tragung nach Absatz 1 aus dem Register entfernt.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über
Wird durch die Entscheidung das frühere Urteil auf-
die Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeich-
rechterhalten, so wird dies im Register vermerkt.
neten Anordnung, ein Suchvermerk oder eine Steck-
Andernfalls wird die auf die erneute Hauptverhand-
lung ergangene Entscheidung in das Register einge- briefnachricht eingeht.
tragen, wenn sie eine registerpflichtige Verurteilung (3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete Entschei-
enthält; die frühere Eintragung wird aus dem Re- dung widerrufen und ist im Register eine weit,ere
gister entfernt. Entscheidung nach Absatz 1 eingetragen, so hat die
Registerbehörde die Behörde, welche die weitere
Entscheidung mitgeteilt hat, von dem Widerruf zu
§ 19
benachrichtigen.
Aufhebung von Entscheidungen § 22
(1) Wird eine Entmündigung auf Anfechtungs- Entfernung von Eintragungen
klage aufgehoben (§§ 672, 684 der Zivilprozeßord-
nung), so wird die Eintragung der Entmündigung (1) Eintragungen über Personen, deren Tod der
aus dem Register entfernt. Registerbehörde glaubhaft gemacht wird, werden
aus dem Register entfernt.
(2) Entsprechend wird verfahren, wenn
(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte
1. eine nach .§ 11 eingetragene Verfügung aufge- Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register
hoben oder durch eine neue Verfügung gegen- entfernt.
standslos wird,
§ 23
2. die Verwaltungsbehörde eine befristete Entschei-
dung erlassen oder in der Mitteilung an das Anordnung der Entfernung
Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur (1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag
für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, oder von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle,
und diese Frist abgelaufen ist. welche die Entscheidung getroffen hat, insbesondere
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 247
im Interesse der Rehabilitation des Betroffenen an- Vierter Abschnitt
ordnen, daß Eintragungen nach den §§ 11, 12 Abs. 1,
Auskunft aus dem Zentralregister
§ 13 aus dem Register entfernt werden, soweit nicht
das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung
entgegensteht. Vor seiner Entscheidung soll er in 1. Führungszeugnis
den Fällen des § 12 Abs. 1 und des § 13 einen in der
Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverstän- § 28
digen hören. Antrag
(2) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Ent- (1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet
fernung einer Eintragung steht dem Antragsteller hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie be-
innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der treffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Füh-
Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft der General- rungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen
bundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entschei- Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist
det der Bundesminister der Justiz. der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein ge-
setzlicher Vertreter antragsberechtigt.
§ 24 (2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stel-
len. Sie hat die Angaben des Antragstellers zur Per-
Zu Unrecht entfernte Eintragungen son nachzuprüfen.
Eine Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register (3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel-
entfernt worden ist, darf nur mit Genehmigung des tungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den An-
Generalbundesanwalts wieder in das Register auf- trag unmittelbar bei dem Bundeszentralregister
genommen werden. Vor der Entscheidung ist dem stellen. Zugleich soll er seine Identität glaubha.ft
Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu machen.
geben.
(4) Die Ubersendung des Führungszeugnisses an
eine andere Person als den Antragsteller ist nicht
zulässig.
Dritter Abschnitt
(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei
Steckbriefnachrichten und Suchvermerke einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde un-
mittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem
§ 25 Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Füh-
Niederlegung rungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kr1nn
verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Ein-
Behörden können Suchvermerke und, wenn sie tragungen enthält, zunächst an ein von ihm benann-
dafür zuständig sind, auch Steckbriefnachrichten im tes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn über-
Register niederlegen. sandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller
in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt
§ 26
wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amts-
Behandlung gericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller per-
(1) Enthält das Register eine Eintragung oder sönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Füh-
erhält es eine Mitteilung über den Gesuchten, so rungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder,
gibt die Registerbehörde der anfragenden Behörde falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amts-
das Datum und die Geschäftsnummer der Entschei- gericht zu vernichten.
dung sowie die mitteilende Behörde bekannt. Ent- § 29
sprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf
Erteilung des Führungszeugnisses an Behörden
Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Aus-
kunft aus dem Register eingeht. Behörden erhalten über eine bestimmte Person
ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung
(2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine
vor, welche dieselbe Person betreffen, ·so ist jeder Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungs-
Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mit- zeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolg-
teilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfra- los bleibt. Die Behörde hat dem Betroffenen auf
gen von derselben Behörde unter verschiedenen Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu ge-
Geschäftsnummern vor liegen. währen.
§ 30
§ 27
Inhalt des Führungszeugnisses
Erledigung
(1) In das Führungszeugnis werden die im zwei-
(1) Erledigt sich eine Anfrage vor Ablauf von ten Abschnitt bezeichneten Eintragungen aufgenom-
drei Jahren seit der Niederlegung, so ist dies der men.
Registerbehörde mitzuteilen. (2) Nicht aufgenommen werden
(2) Die Nachricht wird entfernt, wenn ihre Er- 1. Verurteilungen, durch die nach § 27 des Jugend-
ledigung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach gerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen
Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung. oder Heranwachsenden festgestellt worden ist,
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von § 32
nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, Länge der Frist
wenn Strafaussetzung oder Entlassung zur Be-
währung bewilligt und diese Entscheidung nicht (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurtei-
widerrufen worden ist, lung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenom-
men wird, beträgt
3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe er-
kannt worden ist, wenn der Strafmakel als besei- 1. drei Jahre
tigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen bei Verurteilungen zu
worden ist, a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe von nicht mehr
4. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe erkannt als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen
worden ist, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe des § 30 Abs. 2 nicht vorliegen,
a} nicht mehr als einen Monat beträgt und keine b) Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
Freiheitsstrafe im Register eingetragen ist, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die
b} mehr als einen Monat, aber nicht mehr als Vollstreckung der Strafe oder eines Straf-
drei Monate beträgt und im Register keine restes zur Bewährung ausgesetzt worden,
weitere Strafe eingetragen ist, diese Entscheidung nicht widerrufen worden
und im Register keine weitere Freiheitsstrafe
5. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von eingetragen ist,
nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist,
c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
wenn im Register keine weitere Strafe einge-
tragen ist, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2
nicht vorliegen,
6. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Siche- d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn
rung und Besserung, Nebenstrafen oder Neben- die Reststrafe nach Ablauf der Bewährungs-
folgen allein oder in Verbindung miteinander zeit erlassen worden ist,
oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln
oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, 2. fünf Jahre in den übrigen Fällen.
7. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die stabe d, Nr. 2 verlängert sich die Frist um die Dauer
Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens der Freiheitsstrafe.
angeordnet, so ist im Führungszeugnis da.rauf
§ 33
hinzuweisen,
Gesamtstrafe, Einheitsstrafe
8. Eintragungen nach § 10, wenn die Entmündigung
und Nebenentscheidungen
wiederaufgehoben worden ist (§ 10 Abs. 2},
(1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche
9. Eintragungen nach den §§ 11, 12 Abs. 1 und § 13.
Jugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs. 1 des
(3} In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28 Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt
Abs. 5, § 29} sind entgegen Absatz 2 auch aufzu- worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 30
nehmen Abs. 2 und § 32 maßgebend.
1. Verurteilungen, durch welche die Unterbringung (2) In den Fällen des § 32 bleiben Ersatzfreiheits-
in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinker- strafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Frei-
heilanstalt oder einer Entziehungsanstalt ange- heitsstrafe ausgesprochene Geldstrafen bei der Fest-
ordnet worden ist, stellung der Frist unberücksichtigt.
2. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung
nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, § 34
3. Eintragungen nach§ 12 Abs. 1. Beginn der Frist
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils,
bei Strafbefehlen und Strafverfügungen mit dem
§ 31 Tag der Unterzeichnung durch den Richter. Dieser
Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf Tag bleibt auch maßgebend, wenn
1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugend-
(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden
strafe gebildet,
Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis
auf genommen. 2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf
Jugendstrafe erkannt wird oder
(2) Dies gilt nicht
3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren
1. bei Verurteilungen, durch die auf lebenslange ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung
Freiheitsstrafe erkannt oder Sicherungsverwah- enthält.
rung angeordnet worden ist,
§ 35
2. bei Verurteilungen, durch welche die Unterbrin-
gung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeord- Ablaufhemmung
net worden ist, wenn ein Führungszeugnis für (1) Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung
Behörden (§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 249
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder § 38
das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh- Nach trägliehe Verurteilung
len oder zu stimmen, verloren, so läuft die Frist
nicht ab, solange er diese Fähigkeit oder dieses Wird eine weitere Verurteilung im Register ein-
Recht nicht wiedererlangt hat. getragen, so kommt dem Verurteilten eine Anord-
nung nach § 37 nicht zugute, solange die spätere
(2) Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist.
aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer
Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besse-
rung mit Ausnahme der Untersagung der Erteilung 2. Unbeschränkte Auskunft
einer Fahrerlaubnis noch nicht erledigt ist. aus dem Zentralregister
§ 39
§ 36
Umfang der Auskunft
Mehrere Verurteilungen
(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis
(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen ein- nicht aufgenommen werden, sowie von Steckbrief-
getragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis nachrichten und Suchvermerken darf - unbeschadet
aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeug- der§§ 40 und 53 - nur Kenntnis gegeben werden
nis aufzunehmen ist.
1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften für
(2) Außer Betracht bleiben Zwecke der Rechtspflege,
1. Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis 2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,
für Behörden aufzunehmen sind (§ 30 Abs. 3, 3. dem Bundesamt und den Landesämtern für Ver-
§ 31 Abs. 2 Nr. 2), fassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst und
dem Amt für Sicherheit der Bundeswehr für die
2. Verurteilungen in den Fällen des § 30 Abs. 2
Nr. 1 bis 3, diesen Behörden übertragenen Sicherheitsauf-
gaben,
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von nicht mehr 4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straf-
als drei Monaten oder zu Geldstrafe, wenn die taten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,
Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei Monate
beträgt. 5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen
der Polizei für Zwecke der Verhütung und Ver-
folgung von Straftaten,
§ 37 6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungs-
Anordnung der Nichtaufnahme verf ahren,
von Verurteilungen 7. den Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft
auf einen Ausländer bezieht,
(1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag
oder von Amts wegen anordnen, daß Verurteilun- 8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen.
gen entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungs- (2) Eintragungen über Entmündigungen, die wie-
zeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nicht, so- deraufgehoben worden sind (§ 10 -Abs. 2), und über
weit das öffentliche Interesse der Anordnung ent- Unterbringungen (§ 13) dürfen nicht nach Absatz 1
gegensteht. Wohnt der Betroffene im Geltungsbe- mitgeteilt werden; über sie wird nur den Gerichten
reich dieses Gesetzes, so soll der Generalbundes- und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechts-
anwalt das erkennende Gericht und die sonst zu- pflege Auskunft erteilt.
ständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine
(3) Verurteilungen zu Jugendstrafe dürfen nicht
Verurteilung, durch welche die Unterbringung in
nach Absatz 1 mitgeteilt werden, wenn der Straf-
einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden
makel als beseitigt erklärt ist; über sie wird nur
ist, so soll er auch einen in der Psychiatrie erfahre-
noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften
nen medizinischen Sachverständigen hören.
für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Aus-
(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung kunft erteilt.
durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Ge- (4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird
setzes die Fähigkeit, öffentliche Amter zu bekleiden nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Ab-
und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, satz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzu-
oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu geben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf
wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine An- nur für diesen Zweck verwertet werden.
ordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er
diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wieder- (5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in
erlangt hat. ein Führungszeugnis nicht aufzunehmen sind, so ist
hierauf besonders hinzuweisen.
(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach
Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei § 40
Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die
Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der Auskunft in besonderen Fällen
Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundes- (1) Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet
minister der Justiz. hat, kann mit Genehmigung des Generalbundes-
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
anwalts mitgeteilt werden, ob über sie Eintragun- § 44
gen im Register enthalten sind, die in ein Führungs- Länge der Tilgungsfrist
zeugnis nicht aufgenommen werden, falls sie ein
berechtigtes Interesse hieran darlegt. § 28 Abs. 1 (1) Die Tilgungsfrist beträgt
Satz 2, 3 gilt entsprechend. Wohnt der Antragsteller 1. fünf Jahre
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Mit-
teilung an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu bei Verurteilungen
senden, bei dem er die Mitteilung persönlich ein- a) zu Geldstrafe, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe
sehen kann. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung nicht mehr als drei Monate beträgt und keine
vom Amtsgericht zu vernichten. Freiheitsstrafe im Register eingetragen ist,
(2) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß b) zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Mo-
für wissenschaftliche Forschungsvorhaben unbe- naten, wenn im Register keine weitere Strafe
schränkt Auskunft aus dem Register erteilt wird, eingetragen ist,
wenn und soweit die Bedeutung des Forschungsvor- c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem
habens dies rechtfertigt und die Gewähr besteht, Jahr,
daß ein Mißbrauch der bekanntzugebenden Eintra- d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jah-
gungen nicht zu befürchten ist. Der Generalbundes- ren, wenn Strafaussetzung oder Entlassung
anwalt darf in einem solchen Fall insbesondere die zur Bewährung bewilligt ist,
Namen der Betroffenen nur dann preisgeben, wenn e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren,
ohne diese Preisgabe das Forschungsvorhaben nicht wenn die Reststrafe nach Ablauf der Bewäh-
durchgeführt werden kann. rungszeit erlassen worden ist,
f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel als be-
§ 41 seitigt erklärt worden ist,
Weiterleitung von Auskünften g) durch welche die Untersagung der Erteilung
Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Ein- einer Fahrerlaubnis auf Zeit oder eine Neben-
tragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufge- strafe oder Nebenfolge allein oder in Ver-
nommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer bindung miteinander oder in Verbindung mit
Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln ange-
wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den ordnet worden ist,
Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn 2. zehn Jahre
andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben er-
bei Verurteilungen zu
heblich gefährdet oder erschwert würde.
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe von nicht mehr
als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen
der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vor-
3. A u s k ü n f t e a n B e h ö r d e n
liegen,
b) Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
§ 42
aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die
Vertrauliche Behandlung der Auskünfte Vollstreckung der Strafe oder eines Straf"
Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden restes zur Bewährung ausgesetzt und im Re-
(§ 28 Abs. 5, §§ 29, 39, 41} dürfen nur den mit der gister keine weitere Freiheitsstrafe eingetra-
Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Be- gen ist,
diensteten zur Kenntnis gebracht werden. c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer
in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d
bis f,
3. fünfzehn Jahre
Fünfter Abschnitt
in allen übrigen Fällen.
Tilgung
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Straf-
restes zur Bewährung oder die Beseitigung des
§ 43 Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist
Tilgung nach Fristablauf unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen wider-
rufen worden sind.
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) wer-
den nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
stabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 verlängert sich die
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird aus dem
Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe.
Register entfernt.
(3) Absatz 1 gilt nicht § 45
1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheits-
Feststellung der Frist und Ablaufhemmung
strafe,
2. bei Anordnung der Sicherungsverwahrung oder (1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist
der Unterbringung in einer Heil- oder Pflege- gelten die§§ 33, 34 entsprechend.
anstalt und bei Untersagung der Erteilung einer (2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich
Fahrerlaubnis für immer. aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 251
Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Bes- Sechster Abschnitt
serung noch nicht erledigt ist. § 35 Abs. 1 gilt ent- Rechtswirkungen der Tilgung
sprechend.
(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen ·ein-
§ 49
getragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst
zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraus- Verwertungsverbot
setzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung (1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im
einer Verurteilung, durch welche die Erteilung der Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so
Fahrerlaubnis für immer untersagt worden ist, dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betrof-
hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, fenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und
wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
für die allein die Tilgungsfrist nach § 44 noch nicht
abgelaufen wäre. (2) Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der
Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von
§ 46
Gerichten oder Verwaltungs~ehörden, die im Zu-
Anordnung der Tilgung sammenhang mit der Tat oder der Verurteilung er-
wegen Gesetzesänderung gangen sind, bleiben unberührt.
Ist die Verurteilung lediglich wegen einer Hand-
lung eingetragen, für die das nach der Verurteilung § 50
geltende Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur noch
Geldbuße allein oder in Verbindung mit einer Ausnahmen
Nebenfolge androht, so ordm)t der Generalbundes- Die frühere Tat .darf abweichend von § 49 Abs. 1
anwalt auf Antrag des Verurteilten an, daß die Ein- nur berücksichtigt werden, wenn
tragung zu tilgen ist.
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
§ 47 oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwin-
gend gebietet,
Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen
2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten
(l) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag über den Geisteszustand des Betroffenen zu er-
oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen statten ist, falls die Umstände der früheren Tat
entgegen den §§ 43, 44 zu tilgen sind, falls die Voll- für die Beurteilung seines Geisteszustandes von
streckung erledigt ist und das öffentliche Interesse Bedeutung sind,
der Anordnung nicht entgegensteht. Wohnt der Be-
troffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll 3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens be-
der Generalbundesanwalt das erkennende Gericht antragt wird oder
und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die 4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf
Eintragung eine Verurteilung, durch we'lche die oder Gewerbe oder die Einstellung in den öffent-
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an- lichen Dienst beantragt, falls die Zulassung oder
geordnet worden ist, so soll er auch einen in der Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefähr-
Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverstän- dung der Allgemeinheit führen würde; das
digen hören. gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung
(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung einer die Ausübung eines Berufes oder Ge-
durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Geset- werbes untersagenden Entscheidung beantragt.
zes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden
und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu
Siebenter Abschnitt
wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine
Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er Begrenzung von Offenbarungspflichten
diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wieder- des Verurteilten
erlangt hat.
(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach § 51
Absatz 1 steht dem Antrags;teller innerhalb zwei Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die (1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft be-
Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der
zeichnen und braucht den der Verurteilung zu-
Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundes-
grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren,
minister der Justiz.
wenn die Verurteilung
§ 48 1. nicht im Register einzutragen,
Zu Unrecht getilgte Eintragungen 2. nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder
Eine Eintragung, die zu Unrecht im Register ge- 3. zu tilgen ist.
tilgt worden ist, darf nur mit Genehmigung des
Generalbundesanwalts wieder in das Register auf- (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf
genommen werden. Vor der Entscheidung ist dem unbeschränkte Auskunft haben, kann der Ver-
Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- urteilte ihnen .gegenüber keine Rechte aus Absatz 1
ben. Nr. 2 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Achter Abschnitt § 56
Verurteilungen durch Gerichte Eintragungen in das Erziehungsregister
und Auskunft an Stellen (1) In das Erziehungsregister werden die folgen-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes den Entscheidungen und Anordnungen eingetragen,
soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 in das Zen-
§ 52 tralregister einzutragen sind:
1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2
Eintragungen in das Register des Jugendgerichtsgesetzes,
(1) In das Register sind auch strafgerichtliche Ver- 2. die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder
urteilungen einzutragen, die nicht durch deutsche Zuchtmitteln (§§ 9 bis 16, 75, 112 a Nr. 2 des
Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergan- Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Ne-
gen sind, wenn sie sich auf Deutsche oder im Gel- benfolgen (§§ 6, 8 Abs. 3, §§ 75, 76 des Jugend-
tungsbereich dieses Gesetzes geborene oder wo:!ln- gerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung mit-
hafte Ausländer beziehen und die Straftat nach dem einander,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht 3. der Schuldspruch, der nach § 15 Abs. 2 Satz 2
ein Verbrechen oder Vergehen ist. Nr. 2 aus dem Zentralregister entfernt worden
(2) Eintragungen nach Absatz 1 werden bei der ist,
Anwendung dieses Gesetzes wie Verurteilungen in 4. Entscheidungen, in denen der Richter die Aus-
dessen Geltungsbereich behandelt. Hierbei steht wahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln
eine Strafart oder Maßregel der Sicherung und Bes- dem Vormundschaftsrichter überläßt (§§ 53, 104
serung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gel- Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes),
tenden Strafart oder Maßregel gleich, der sie am 5. Anordnungen des Vormundschaftsrichters, die
meisten entspricht. auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die inner- ergehen, _
deutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 6. der Freispruch wegen mangelnder Reife und die
2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) bleiben unbe- Einstellung des Verfahrens aus diesem Grunde
rührt. (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),
7. das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des
§ 53 Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des
Auskunft aus dem Register Verfahrens nach§ 47 oder§ 75 Abs. 2 des Jugend-
gerichtsgesetzes,
Behörden außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes sowie über- und zwischenstaatlichen Stel- 8. die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft oder
len wird nach den hierfür geltenden Gesetzen und der (vorläufigen oder endgültigen) Fürsorge-
Vereinbarungen Auskunft aus dem Register erteilt. erziehung durch den Vormundschaftsrichter
Soweit solche Vorschriften fehlen, kann der Bun- (§§ 57, 65, 67 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt),
desminister der Justiz anordnen, daß ihnen im 9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des
gleichen Umfang Auskunft erteilt wird wie ver- Vormundschaftsrichters nach § 1631 Abs. 2, § 1666
gleichbaren Stellen irri Geltungsbereich dieses Ge- Abs. 1 und § 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
setzes. sowie die Entscheidungen nach § 1671 Abs. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für
§ 54 die Person des Minderjährigen betreffen; ferner
Berücksichtigung von Verurteilungen die Entscheidungen, durch welche die vorgenann-
ten Entscheidungen aufgehoben oder geändert
Eine strafgerichtliche Verurteilung gilt, auch wenn werden.
sie nicht nach § 52 in das Register eingetragen ist,
als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Ver- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich
urteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes til- die von dem Richter nach § 45 Abs. 1 oder § 47
gungsreif wäre. § 51 gilt auch zugunsten des außer- Abs. 1 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Ver- Maßnahme einzutragen.
urteilten. (3) Ist Erziehungsbeistandschaft angeordnet, so
ist auch ihre Aufhebung einzutragen (§ 61 Abs. 2
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt).
Zweiter Teil (4) Ist Fürsorgeerziehung angeordnet, so sind
auch ihre Aufhebung sowie der Widerruf der Auf-
Das Erziehungsregister hebung einzutragen (§ 75 Abs. 2 und 4 des Gesetzes
für Jugendwohlfahrt).
§ 55 § 57
Führung des Erziehungsregisters Auskunft aus dem Erziehungsregister
Das Erziehungsregister wird bei dem Bundes- (1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen
zentralregister geführt. Für das Erziehungsregister nur mitgeteilt werden
gelten die Vorschriften des Ersten Teils, soweit die 1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für
§§ 56 bis 59 nicht etwas anderes bestimmen. Zwecke der Rechtspflege,
\
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 253
2. den Vormundschaftsgerichten für Verfahren, als drei Monate beträgt und keine weitere Ein-
welche die Sorge für die Person des im Register tragung im Register enthalten ist,
Geführten betreffen, 2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen der
3. den Jugendämtern und den Landesjugendämtern Nummer 1 nicht vorliegen, und Freiheitsstrafe
für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben von nicht mehr als neun Monaten, wenn die
der Jugendhilfe, Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe mehr als fünf
4. den Gnadenbehörden für Gnadensachen. Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-
(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentral- gesprochen worden ist,
register als auch aus dem Erziehungsregister Aus- 3. Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten, aber
kunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um nicht mehr als drei Jahren, die mehr als zehn
Auskunft aus dem Zentralregister (§ 39 Abs. 4) auch Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-
die in das Erziehungsregister aufgenommenen Ein- gesprochen worden ist,
tragungen mitgeteilt. 4. Freiheitsstrafe von mehr als drei, aber nicht
(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen mehr als fünf Jahren, die mehr als fünfzehn
nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Be- Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-
hörden weitergeleitet werden. gesprochen worden ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
§ 58
1. der Betroffene als gefährlicher Gewohnheitsver-
Entfernung von Eintragungen brecher oder innerhalb der letzten zehn Jahre
(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Frei-
entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr heitsstrafe von mehr als neun Monaten ver-
vollendet hat. urteilt worden ist,
(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zen- 2. gegen den Betroffenen auf Unterbringung in
tralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe ein- einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Unter-
getragen ist. sagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer
erkannt worden ist.
(3) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag
oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen (4) Nicht übernommen werden ferner Eintragun-
vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung gen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
erledigt ist und das öffentliche Interesse einer sol- aus der Zeit bis zum 23. Mai 1945.
chen Anordnung nicht entgegensteht. § 47 Abs. 3 ist (5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden
anzuwenden.
Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses
§ 59 Gesetzes behandelt.
Begrenzung von Offenbarungspflichten § 61
des Betroffenen Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte
(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und oder tilgungsreife Eintragungen
die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten
der Betroffene nicht zu offenbaren. dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder til-
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf gungsreif sind oder die nach § 60 Abs. 2 nicht in das
Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann Zentralregister übernommen werden, gelten die
der Betroffene ihnen gegenüber keine Rechte aus §§ 49 bis 51.
Absatz 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.
§ 62
Urteile nicht mehr bestehender Gerichte
Bei der Entscheidung über einen Antrag nach den
Dritter Teil
§§ 37, 47 sind deren Absätze 2 entsprechend anzu-
Obergangs- und Schlußvorschriiten wenden; wenn das Urteil von einem Gericht erlas-
sen wurde, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit
§ 60 nicht mehr ausgeübt wird. Das gleiche gilt bei einer
Ubernahme von Eintragungen Verurteilung durch das Reichsgericht im ersten
in das Zentralregister Rechtszug, den ehemaligen Volksgerichtshof, ein
früheres Wehrmac;htgericht oder ein Gericht eines
(1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten die- früheren wehrmachtähnlichen Verbandes.
ses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen wor-
den sind, werden in das Zentralregister übernom-
men. § 63
(2) Nicht übernommen werden Eintragungen über Eintragungen in der Erziehungskartei
Verurteilungen zu Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
1. Geldstrafe, die mehr als zwei Jahre vor dem handenen Eintragungen in der gerichtlichen Erzie-
Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen wor- hungskartei sind in das Erziehungsregister zu über-
den ist, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr nehmen.
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 64 9. § 111 erhält folgende F<,1ssung:
Änderung des Straigesetzbuchs ,,§ 111
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: Beseitigung des Strafmakels
1. § 25 a Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. durch Richterspruch
2. In § 26 Abs. 3 werden die Worte „25 sowie § 25 a Die Vorschriften über die Beseitigung des Straf-
Abs. 1 Salz 1, 2, Abs. 2" ersetzt durch das Wort makels durch Richterspruch (§§ 97 bis 101) gelten
,,25a". für Heranwachsende entsprechend, soweit der
Richter Jugendstrafe verhängt hat."
§ 65
Änderung der Straiprozeßordnung
§ 67
§ 260 Abs. 4 Satz 1 der Strafprozeßordnung erhält
folgende Fassung: Ermächtigung zur Neubekanntmachung
des Jugendgerichtsgesetzes
„Der Urteilsspruch gibt die rechtliche Bezeichnung
der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
wird, sowie die angewendete Strafvorschrift an." den Wortlaut des Jugendgerichtsgesetzes in der
neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Un-
stimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wort-
§ 66 lauts zu beseitigen.
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 68
Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
Kosten
1. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der
,, (3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkun- Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichs-
gen einer Strafe. Sie begründen nicht die Anwen- gesetzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 10
dung von strafrechtlichen Rückfallvorschriften." des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächti-
gungen, sozialversicherungsrechtlichen und ande-
2. Vor § 94 werden in der Uberschrift des vierten ren Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungs-
Hauptstückes die Worte „Strafregister und" so- gesetz) vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),
wie die Uberschrift „Erster Abschnitt. Strafregi- wird wie folgt geändert:
ster" gestrichen.
1. § 9 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
3. Die§§ 94 bis 96 werden aufgehoben.
,,3. in Zentralregisterangelegenheiten, ausgenom-
4. Vor § 97 wird die Uberschrift „Zweiter Abschnitt. men für die Erteilung von Führungszeugnis-
Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch" sen;".
gestrichen. 2. Im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1)
wird nach 2 d) eingefügt:
5. § 97 wird wie folgt geändert:
a) in der Spalte „Gegenstand": ,,e) Führungs-
a) Als Absatz 1 wird eingefügt: zeugnis",
,,(1) Wird die Strafe oder ein Strafrest bei b) in der Spalte „Gebühren": ,,5 DM".
Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren
Jugendstrafe nach Aussetzung oder Entlas- (2) Die Meldebehörde (§ 28 Abs. 2) nimmt d·ie Ge-
sung zur Bewährung erlassen, so erklärt der bühr für das Führungszeugnis entgegen. Sie behält
Richter den Strafmakel als beseitigt." davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an
die Bundeskasse ab.
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. § 69
An die Stelle der Worte Bestimmungen und Bezeichnungen
,, (2) Die Anordnung kann erst ... " in anderen Vorschriften
treten die Worte Soweit in anderen Vorschriften auf das Gesetz
,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister
Anordnung erst ... ". und die Tilgung von Strafvermerken verwiesen wird
oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch
6. § 100 wird aufgehoben. dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,
treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-
7. § 101 wird wie folgt ergänzt: gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Hinter den Worten „oder vorsätzlichen Ver-
gehens erneut" wird eingefügt „zu Freiheits-
strafe". § 70
8. Vor § 110 wird in der Uberschrift des Dritten Geltung im Land Berlin
Abschnittes das Wort „Strafregister" durch die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Worte „Beseitigung des Strafmakels durch Rich- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
terspruch" ersetzt. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 255
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er- (3) Die Aufgaben des Zentralregisters und dec;; Er-
lassen werden, gelten irn Land Berlin nach § 14 des ziehungsregisters sowie des Generalbundesanwalts
Dritten Uberleitungsgesetzes. und des Bundesministers der Justiz nach diesem Ge-
setz werden bis spätestens 31. Dezember 1976 von
§ 71 den bisher zuständigen Behörden wahrgenommen,
Aufhebung von Vorschriften wenn sie Personen betreffen, die irn Geltungsbereich
und Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren sind. Der Bundesminister
(1) Dieses Gesetz tritt arn 1. Januar 1972 in Kraft. der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß
(2) Das Gesetz über beschränkte Auskunft aus
diese Aufgaben schon zu einem früheren Zeitpunkt,
dern Strafregister und die Tilgung von Strafver-
auch für den Bereich einzelner bestimmter Länder,
merken vorn 9. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 507),
auf das Bundeszentralregister, den Generalbundes-
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
anwalt und den Bundesminister der Justiz über-
des Strafrechts vorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetz-
gehen.
blatt I S. 645), und die Strafregisterverordnung vorn
12. Juni 1920 (Zentralblatt für das Deutsche Reich (4) Soweit die Aufgaben des Zentralregisters von
S. 909), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur den Behörden der Länder wahrgenommen werden,
Reform des Strafrechts vorn 25. Juni 1969 (Bundes- steht die Gebühr für das Führungszeugnis den Län-
gesetzbl. I S. 645), werden aufgehoben. dern zu.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 9. März 1971
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das
Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 805), wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom
8. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1730), wird um folgende Stoffe er-
gänzt:
Ende der Ver-
Kurz- schreibungs-
Wissenschaftliche Bezeichnung
bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
234. (4-Allyloxy-3-chlor-phenyl)- Alclofenac 1. Juli 1974
essigsäure und ihre Salze
235. 4' -Brom-2,6-dihydroxy-benzanilid Resorantel 1. Juli 1974
und seine Salze
236. 2-tert-Butylamino-1-(4-hydroxy- Salbutamol 1. Juli 1974
3-hydroxymethyl-phenyl)-äthan-1-ol
und seine Salze
237. Fumaria officinalis und ihre Zuberei- 1. Juli 1974
tungen zur Behandlung von Gallen-
leiden und deren Folgen
238. Herpes simplex-Virus Typ 1 (Haut- 1. Juli 1974
stämme), hitzeinaktiviert
239. Herpes simplex-Virus Typ 2 (genitale 1. Juli 1974
Stämme), hitzeinaktiviert
240. Puten-Herpes-Virus, Stamm FC 126 1. Juli 1974
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. März 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 257
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Januar 1971 - 2 BvL 18/70 -, ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Kaiserslautern, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 426 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung in der Fas-
sung des Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Än-
derung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs-
abgabenordnung und anderer Gesetze vom 10.Au-
gust 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vm::stehende Entscheidungssatz· hat gemäß
· § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. März 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Januar 1971 - 2 BvL 2/65 -, ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 21 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Ab-
satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
machung nationalsozialistischen Unrechts für An-
gehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung
vom 15. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2073)
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. März 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 257
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Januar 1971 - 2 BvL 18/70 -, ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Kaiserslautern, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 426 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung in der Fas-
sung des Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Än-
derung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs-
abgabenordnung und anderer Gesetze vom 10.Au-
gust 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vm::stehende Entscheidungssatz· hat gemäß
· § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. März 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Januar 1971 - 2 BvL 2/65 -, ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 21 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Ab-
satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
machung nationalsozialistischen Unrechts für An-
gehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung
vom 15. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2073)
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. März 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 12. März 1971
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 26. Fe-
bruar 1971 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Neubau einer Verbindungskurve bei Empelde
zwischen den Strecken Hameln-Hannover-Linden
und Lehrte-Hannover-Linden-Seelze.
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 12. März 1971
E 1 - Av(DB) - 19 Bb 71
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 3. 71 Verordnung Nr. 7/71 über die Festsetzung- von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 54 19.3. 71 20.3. 71
9. 3. 71 Verordnung Nr. 8/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 54 19. 3. 71 20.3. 71
Berichtigung der Schiffahrtpolizeilichen Anord-
nungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Hamburg für den Schiffsverkehr auf der Este
durch das innere sowie durch das äußere Sturm-
flut-Sperrwerk bei Hamburg-Cranz 54 19.3. 71
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 12. März 1971
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 26. Fe-
bruar 1971 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Neubau einer Verbindungskurve bei Empelde
zwischen den Strecken Hameln-Hannover-Linden
und Lehrte-Hannover-Linden-Seelze.
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 12. März 1971
E 1 - Av(DB) - 19 Bb 71
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. 3. 71 Verordnung Nr. 7/71 über die Festsetzung- von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 54 19.3. 71 20.3. 71
9. 3. 71 Verordnung Nr. 8/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 54 19. 3. 71 20.3. 71
Berichtigung der Schiffahrtpolizeilichen Anord-
nungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Hamburg für den Schiffsverkehr auf der Este
durch das innere sowie durch das äußere Sturm-
flut-Sperrwerk bei Hamburg-Cranz 54 19.3. 71
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 259
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 486/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Dlsaaten 6.3. 71 L 54/13
8. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 487/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 3. 71 L 56/1
8. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 488/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9.3. 71 L 56/3
8. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 489/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 9.3.71 L 56/5
8. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 490/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9.3. 71 L 56/6
8. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 491/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 146/71 hinsichtlich des Bestim-
mungslandes der Lieferung von Magermilchpulver als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des vVelternährungsprogramms 9.3. 71 L 56/7
1. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 492/71 des Rates über den Abschluß
des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta und die Fest-
legung von Vorschriften für dessen Durchführung 14.3. 71 L 61/1
1. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 493/71 des Rates über die im Abkom-
men zur Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta vorgesehenen
Schutzmaßnahmen 14.3. 71 L 61/74
1. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 494/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf, der Tarifnummer 55.05 des Gemeinsamen Zolltarifs,
mit Ursprung in Malta 14. 3. 71 L 61/76
1. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 495/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollklontiilgents
für synthetische und künstliche Spinnfasern der Tarifnum-
mer 56.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malta 14. 3. 71 L 61/79
1. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 496/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Oberkleidung der Tarifnummer 60.05 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Malta 14.3. 71 L 61/82
1. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 497/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Oberkleidung für Männer und Knaben der Tarifnum-
mer 61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung iR Malta 14.3. 71 L 61/85
9. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 498/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10.3. 71 L 57/1
9. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 499/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 10.3. 71 L 57/3
9. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 500/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 10.3. 71 157/5
9. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 501/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 10.3. 71 L 57/6
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 502/71 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 10. 3, 71 L 57/7
9. 3. 71 V<~rordnung (EWG) Nr. 503/71 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeirügen für Eier in der Schale 10. 3. 71 L 57/9
9. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 504/71 der Kommission zur Festsetzung
von Zusulzbeträgen für lebendes und geschlachtetes Geflügel 10, 3, 71 L 57/11
9. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 505/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzcugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 10. 3. 71 L 57/13
9. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 506/71 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstattun-
gen 10. 3. 71 L 57/15
9. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 507/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Magermilchpulver
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 10.3. 71 L 57/17
8. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 508/71 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten 11. 3, 71 L 58/1
10. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 509/71 der Kommission zur Festset-
zung der uuf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 3. 71 L 58/3
10. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 510/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Mulz hinzugefügt werden 11. 3. 71 L 58/5
10. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr.511171 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 11. 3. 71 L 58/7
10. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 512/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11. 3. 71 L 58/8
10. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 513/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 11. 3. 71 L 58/9
9. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 514/71 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 11. 3. 71 L 58/10
10. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 515/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine-
fleischsektor für den am 15. März 1971 beginnenden Zeitraum 11. 3. 71 L 58/12
10. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 516/71 der Kommission zur Aufhe-
bung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von bestimmten
Sorten Apfelsinen mit Herkunft aus Algerien 11. 3. 71 L 58/15
10. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 517/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 11. 3. 71 L 58/16
Berichtigung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/71
des Rates vom 2. Januar 1971 zur Durchführung des Beschlus-
ses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge
der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften
(ABI. Nr. L 3 vom 5. 1. 1971) 6, 3. 71 L 54/14
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