205
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1971 1 Nr. 23
Tag Inhalt Seite
18.3. 71 Gesetz zur Ergänzung des Beamtenrechtsrahmengesetzes 205
Bundcsgcsctzbl. III 2030-1
18. 3. 71 Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 a GG) ....... . 206
Bundes~Jcsctzbl. III 100-1
18. 3. 71 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ......................... . 207
Bundcsgcsctzbl. III 100-1
18.3. 71 Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern (1. BesVNG) ............................................................... . 208
Bundcsgc!sctzbl. III 2032-1, 2030-5, 2036-1, 2030-2, 2030-6, 53-4, 2030-1
16. 3. 71 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Saatgutmischungen 233
Bundcsgesclzbl. III 7822-3-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
Gesetz
zur Ergänzung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Vom 18. März 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Untersuchungsausschüssen des Bundestages oder
rates das folgende Gesetz beschlossen: der Volksvertretung eines Landes einer Nach-
prüfung unterzogen werden kann."
Artikel 1
In § 39 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Artikel 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Okto-
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
durch das Gesetz zur Änderung sozial- und beamten- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
rechtlicher Vorschriften über Leistungen für ver- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
heiratete Kinder vom 25. Januar 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 65), wird nach Satz 1 folgender neuer Satz
eingefügt: Artikel 3
„Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Achtundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 74 a GG)
Vom 18. März 1971
Der Bundestag hat mi l Zustimmung des Bundes- Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 gesetze nach Absatz 1.
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für die Besoldung und Versorgung der Landes-
Artikel I richter. Für Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt
11
Absatz 3 entsprechend.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-
land vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird 2. Artikel 75 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
1. Hinter Artikel 74 wird folgender Artikel 74 a ein- b) Absatz 1 wird einziger Absatz.
gefügt: c) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 74 a
11 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt Dienste der Länder, Gemeinden und ande-
sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der ren Körperschaften des öffentlichen Rech-
Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in tes stehenden Personen, soweit Artikel 74 a
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue- nichts anderes 1estimmt; 11
•
verhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach
Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung 3. Artikel 98 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
zusteht. (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Län-
11
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der dern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln.
Zustimmung des Bundesrates. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, so-
11
weit Artikel 74 a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit
sie andere Maßstäbe für den Aufbau oder die Artikel II
Bemessung der Besoldung und Versorgung ein- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schließlich der Bewertung der Ämter oder andere dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971 207
Neunundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 18. März 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermit-
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: teln und land- und forstwirtschaftlichem Saat-
und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen
Artikel I Krankheiten und Schädlinge sowie den Tier-
schutz;".
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-
land vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird Artikel II
wie folgt geändert:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Artikel 74 Nr. 20 erhält folgende Fassung: dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
208 nundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Erstes Gesetz
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
in Bund und Ländern (1. BesVNG)
Vom 18. März 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dungsgruppe A 14 und von der dreizehnten
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dienstaltersstufe an in die Besoldungs-
gruppe A 15 einzureihen; der Verwaltungs-
gerichtsdirektor ist bis zur elften Dienst-
Artikel I altersstufe in die Besoldungsgruppe A 15
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und von der zwölften Dienstaltersstufe an
in die Besoldungsgruppe A 16 einzureihen.
§ 1 Der Oberstudiendirektor ist in die Besol-
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der dungsgruppe A 16 einzureihen."
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1969 (Bundes-
2.3. Absatz 6 erhält folgende Fassung:
gesetzbl. I S. 2201), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher ,, (6) Das Verhältnis der Beförderungs-
Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kin- ämter in den Besoldungsordnungen unter-
der vom 25. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 65), halb der obersten Bundesbehörden und der
wird wie folgt geändert: Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-
bahn darf nach Maßgabe sachgerechter Be-
1. Die Inhaltsübersicht vor „Kapitel I" wird wie wertung
folgt geändert:
im mittleren Dienst
1.1. Unter „Kapitel I" wird vor „Abschnitt V"
eingefügt: in der Besoldungsgruppe A 7 40v.H.,
in der Besoldungsgruppe A 8 30 v. H.,
„Abschnitt IVa in der Besoldungsgruppe A 9 8v.H.,
Mehrarbeitsentschädigung
im gehobenen Dienst
für Beamte ........................ 36 a".
in der Besoldungsgruppe A 11 30v.H.,
l .2. Unter „Kapitel III" treten an die Stelle des in der Besoldungsgruppe A 12 12 V. H.,
Wortes „Rahmenvorschriften" die Worte in der Besoldungsgruppe A 13 4v.H.,
,, Vorschriften für den Bereich der Länder".
im höheren Dienst
2. § 5 wird wie folgt geändert: in den Besoldungsgruppen A 15, A l 6
2.1. In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen. und B 2 nach Einzelbewertung
zusammen 40v.H.,
2.2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
in den Besoldungsgruppen A 16, B 2
,, (4) Der Verwaltungsgerichtsrat ist bis
lOv.H.
zur siebenten Dienstaltersstufe in die Besol-
dungsgruppe A 13, von der achten bis zur der Gesamtzahl der Planstellen in der je-
zwölften Dienstaltersstufe in die Besol- weiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971 209·
der Planstellen in den Besoldungsgruppen 6. In § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
A 13 bis .A 16 und B 2 nicht überschreiten. ,, (3) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
Bei den Bundesoberbehörden, wissenschaft- verordnung, die der Zustimmung des Bundes-
lichen Anstalten und entsprechenden Ein- rates bedarf, Regelungen über die Gewährung
ridll.ungcn des Bundes sowie bei den unter sonstiger nichtruhegehaltfähiger Zulagen zur
Satz 1 fallenden Dienststellen der Deutschen Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des
Bundesbank kunn von einem entsprechend Amtes nicht berücksichtigter und nach Zeit und
erhöhten Anteil der Beförderungsämter aus- Umfang unterschiedlicher Erschwernisse tref-
gegangen werden, soweit ihre jeweiligen fen."
besonderen Aufgaben und Anforderungen
es rechtfertigen. Die Bundesregierung wird 7. § 22 erhält folgende Fassung:
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates in anderen als ,,§ 22
den Fällen des Satzes 2 in Laufbahnen, bei Sonstige Zuwendungen
denen die Einhaltung des Grundsatzes sach-
gerechter Bewertung wegen der besonde- Sonstige Zuwendungen, die nicht gesetzlich
ren Aufgaben-, Organisations- oder Perso- geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn
nalstruktur höhere Obergrenzen als nach aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen
Satz 1 erfordert, für bestimmte Funktions- entstehen, deren Ubernahme dem Beamtgn nicht
gruppen entsprechende Uberschreitungen zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan
zuzulassen." Mittel dafür zur Verfügung stellt."
3. § 12 wird wie folgt geändert: 8. § 36 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
3.1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ein- „Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit
hundertvierzig" und „einhundertzweiund- mit einer Verpflichtung auf mindestens acht
zwanzig" ersetzt durch die Worte „einhun- Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst
dertachtundachtzig" und „einhundertzwei- verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß
undsiebzig". für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach
Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß erneut
3.2. Es wird folgender Absatz 3 angefügt: gewährt werden."
,, (3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen
sich entsprechend der Zahl der Kinder, für 9. Nach§ 36 wird eingefügt:
die dem Beamten Kinderzuschlag zusteht
„Abschnitt IV a
oder ohne Berücksichtigung des § 19 zuste-
·hen würde, um den Unterschied zwischen Mehrarbeitsentschädigung für Beamte
der Stufe 2 und den weiteren Stufen des § 36a
Ortszuschlages."
Eine Mehrarbeitsentschädigung (§ 72 Abs. 2
4. In § 15 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes) wird nur Be-
„Erfüllt der Beamte nicht außerdem eine der amten in Bereichen gewährt, in denen nach der
Voraussetzungen des Absatzes 2, so erhält er Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meß-
abweichend von Satz 1 den Ortszuschlag der bar ist. Die Höhe der Entschädigung, die unter
Stufe 1 zuzüglich des Unterschiedes zwischen der Berücksichtigung des Umfangs der auszuglei-
Stufe 2 und den weiteren Stufen." chenden Dienstbefreiung zu staffeln und unter
Zusammenfassung von Gruppen festzusetzen ist,
5. § 18 wird wie folgt geändert: sowie die Bereiche, in denen sie gewährt werden
darf, werden durch Rechtsverordnung der Bun-
5.1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort
desregierung bestimmt; die Rechtsverordnung
,,Dreifache" durch das Wort „Vierfache"
bedarf der Zustimmung des Bundesrates."
und in Absatz 3 Satz 1 das Wort „Drei-
fachen" durch das Wort „Vierfachen" er-
10. In § 45 Abs. 1 und § 46 werden die Worte
setzt.
,,31. März 1970" ersetzt durch die Worte „31. De-
5.2. In Absatz 4 Satz 2 erhält der mit dem Wort zember 1973".
,,sowie" beginnende Satzteil folgende Fas-
sung: 11. § 47 a wird wie folgt geändert:
„für einen diesem freiwilligen Wehrdienst 11.1. In Absatz 1 werden die Worte „vier oder
entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei, acht Jahre" durch die Worte „mindestens
II
wenn das Dienstverhältnis auf nicht mehr vier oder mindestens acht Jahre ersetzt.
als drei Jahre eingegangen worden ist, so- 11.2. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
wie für die vom Wehr- und Ersatzdienst
„Die Verpflichtungsprämie beträgt
befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungs- 1. bei erstmaliger Verpflichtung oder Wei-
helfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundes- terverpflichtung bis zum Ende des zwei-
gesetzbl. I S. 549) für einen der Dauer des ten Dienstjahres auf mindestens
Grundwehrdienstes entsprechenden Zeit- vier Jahre 4 000 Deuts'che Mark,
raum." acht Jahre 6 000 Deutsche Mark,
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. bei Weiterverpflichtung bis zum Ende der Landgerichtsrat,
des vierten Dienstjahres auf minde- der Sozialgerichtsrat und
stens der Staatsanwalt;
acht ,Jilhre 2 000 Deutsche Mark." dem Verwaltungsgerichtsdirektor
der Finanzgerichtsrat
12. Die Ubcrschrift unter „Kapitel III" erhält fol-
(von der vierzehnten Dienstaltersstufe an),
gende Fussung:
der Landessozialgerichtsrat,
,,Vorschriflen für den Bereich der Länder".
der Landgerichtsdirektor
(als Kammervorsitzender),
13. § 49 erhält folgende Fassung:
der Oberlandesgerichtsrat,
,,§ 49 der Oberverwaltungsgerichtsrat und
(1) Dieses Kapitel gilt für die Dienstbezüge der Oberstaatsanwalt
der Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeinde- (als Abteilungsleiter bei einer Staats-
verbände und der übrigen Körperschaften, An- anwaltschaft bei einem Landgericht).
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Der Landesarbeitsgerichtsdirektor sowie der Se-
die der Aufsicht eines Landes unterstehen, mit natspräsident beim Finanzgericht, beim Landes-
Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religions- sozialgericht, beim Oberlandesgericht und beim
gesellschaften und ihrer Verbände. Oberverwaltungsgericht sind in die Besoldungs-
(2) Für die Dienstbezüge gelten unmittelbar gruppe B 3 einzureihen.
§ 50 Satz 1, § 51 Abs. 1, die §§ 54, 55 Abs. 1 und (4) Die am 1. Januar 1971 bestehenden Lehr-
§ 56. Im übrigen sind die Dienstbezüge sowie ämter sind übergangsweise wie folgt in die Be-
die allgemeine Einreihung der Amter in die soldungsordnungen einzustufen:
Gruppen der Besoldungsordnungen unter Be-
rücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Besoldungsgruppe
Dienstherren durch Gesetz zu regeln." Lehramt an Grund- und Hauptschulen A 12
Lehrämter an Sonderschulen und
14. § 53 erhält folgende Fassung: an Realschulen A13
,,§ 53 Lehrämter an Gymnasien und
(1) Für Beamte und Richter im Geltungsbereich an berufsbildenden Schulen A 13
des § 49 Abs. 1 ist § 5 nach Maßgabe der folgen- mit ruhegehalt-
den Absätze sinngemäß anzuwenden. fähiger Zulage.
(2) In Sonderlaufbahnen, bei denen (5) Für Beamte im Polizeivollzugsdienst gilt
§ 30 Abs. 2 sinngemäß. Bei Anwendung des vor-
1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem
stehenden Absatzes 2 sind als gleichwertig anzu-
nichttechnischen oder technischen Verwal- sehen die Grundämter der Besoldungsgruppe A 6
tungsdienst besonders gestalteten Prüfung und der' Polizeihauptwachtmeister.
abgeschlossen wird oder die Ablegung einer
zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und (6) Die Länder können für die Gemeinden, Ge-
meindeverbände und die sonstigen ihrer Auf-
2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt wer-
sicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten
den, die zwingend die Zuweisung zu einer
und Stiftungen des öffentlichen Rechts von § 5
anderen als der Eingangsgruppe nach § 5 Abs. 6 Satz 1 abweichende Regelungen zulassen,
Abs. 2 erfordern,
soweit dies wegen der besonderen Organisa-
ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe zuzu- tions- und Personalstruktur zur Einhaltung des
weisen, in die gleichwertige Ämter nach § t, Grundsatzes sachgerechter Bewertung notwen-
Abs. 3 eingereiht sind. Beförderungsämter dür- dig ist."
fen nur für solche Aufgaben geschaffen werden,
die sich von dem Amtsinhalt der jeweils unter 15. An die Stelle der §§ 54 bis 58 treten folgende
ihnen liegenden Ämter ihrer Laufbahn wesent- Vorschriften:
lich abheben. Die Bundesregierung wird ermäch- ,,§ 54
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Für das Grundgehalt der Besoldungsordnun-
des Bundesrates zur Sicherung einheitlicher Ver-
gen A und B, für den Ortszuschlag und den Kin-
hältnisse in den Ländern Obergrenzen für Beför-
derzuschlag gelten die §§ 5 a bis 20, 42 entspre-
derungsämter zu bestimmen.
chend.
(3) Auf Richter und Staatsanwälte ist § 5 Abs. 5 § 55
Satz 2 und Satz 3 sowie Absatz 6 nicht anzuwen- (1) Amtszulagen, Stellenzulagen und sonstige
den. Bei einer Anwendung des § 5 Abs. 4 stehen Zulagen werden in entsprechender Anwendung
gleich dem Verwaltungsgerichtsrat der für die Bundesbeamten geltenden Vorschrif-
der Amtsgerichtsrat, ten oder nach Maßgabe besonderer besoldungs-
der Arbeitsgerichtsrat, rechtlicher Vorschriften des Bundes gewährt.
der Finanzgerichtsrat (2) Die Länder können zulassen, daß Gemein-
(bis zur dreizehnten Dienstaltersstufe), den, Gemeindeverbände und sonstige ihrer Auf-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971 211
sieht unterstehende Körperschaften, Anstalten (2) Die Zulage wird auch nach Beendi-
und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch für gung der zulageberechtigenden Ver-
Amler und Dienstposten, die nicht durch Ab- wendung gewährt
satz l erfaßt sind, Amtszulagen oder Stellenzu- a) nach mindestens fünfjähriger zu-
lagen gewähren. Eine Regelung nach Satz 1 darf lageberechtigender Verwendung
nur für Amter oder Dienstposten getroffen wer- oder
den, bei denen die Voraussetzungen vorliegen,
b) nach einem bei zulageberechtigen-
unter denen Amtszulagen oder Stellenzulagen
der Verwendung erlittenen Dienst-
nach Absalz 1 aus9ebracht oder zugelassen sind;
unfall im Flugdienst oder einer
die Höchstbeträge nach den in Absatz 1 genann-
durch die Besonderheiten dieser
ten RegelungEm dürfen nicht überschritten wer-
Verwendung bedingten gesundheit-
den.
lichen Schädigung, die die weitere
(3) Wird einem Beamten ein höherwertiges bisherige zulageberechtigeride Ver-
Amt auf Grund besonderer Rechtsvorschrift mit wendung ausschließen,
zeitlicher Begrenzung übertragen, kann bestimmt
werden, daß der Beamte für die Dauer der und zwar für die ersten fünf Jahre in
Wahrnehmung eine Zulage in Höhe des Unter- Höhe der zuletzt erhaltenen Zulage
schiedes zwischen dem Grundgehalt seiner Be- und sodann in Höhe von 50 v. H. die-
soldungsgruppe und dem Grundgehalt der für ser Zulage. Die Zulage ist ruhegehalt-
das höherwertige Amt maßgebenden Besol- fähig, während der ersten fünf Jahre
dungsgruppe erhält. der zulageberechtigenden Verwendung
jedoch nur bei Beendigung des Dienst-
(4) Sonstige Zuwendungen dürfen nur nach verhältnisses durch Tod oder Dienst-
dem Grundsatz des§ 22 vorgesehen werden. unfähigkeit, wenn sie infolge eines
§ 56 durch die zulageberechtigende Verwen-
dung erlittenen Dienstunfalls oder in-
Für die Gewährung von Mehrarbeitsentschädi-
folge einer durch die Besonderheiten
gung (§ 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)
dieser Verwendung bedingten gesund-
gilt§ 36a."
heitlichen Schädigung eingetreten sind.
16. § 60 erhält folgende Fassung: (3) Wechselt der Zulageberechtigt_e
,,§ 60 in eine nach Absatz 1 zulageberechti-
gende Verwendung mit geringerer
Die Bezüge nach diesem Gesetz werden ent-
Stellenzulage über, so erhält er, soweit
sprechend der Entwicklung der allgemeinen
ihm nach Absatz 2 ohne die neue Ver-
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
wendung eine höhere Zulage zustände,
unter Berücksichtigung der mit den Dienstauf-
eine weitere Stellenzulage nur in Höhe
gaben verbundenen Verantwortung durch Ge-
des Unterschiedsbetrages zwischen die-
setz regelmäßig angepaßt."
sen beiden Zulagesätzen. Endet auch
17. Die Vorbemerkungen der Anlage I werden wie diese zulageberechtigende Verwen-
folgt geändert: dung, so wird der Berechnung der Zu-
lage nach Absatz 2 die höhere Stellen-
17.1. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
zulage zugrunde gelegt. Die nach Ab-
„4. (1) Soldaten der Besoldungsgruppen satz 3 Satz 1 gewährte weitere Zulage
AS bis A 16 und Beamte im Erpro- wird auf die Zulage nach Absatz 2 ent-
bungs- und Abnahmeflugdienst erhal- sprechend angerechnet.
ten
a) als Flugzeugführer mit der Erlaub- (4) Die Regelungen in den Absätzen
nis zum Führen von Strahlflugzeu- 1 bis 3 für Soldaten gelten für Voll-
gen oder als Kampfbeobachter mit zugsbeamte im Bundesgrenzschutz ent-
der Erlaubnis zum Einsatz auf dem sprechend.
Strahlflugzeugmuster RF/4 E (5) Die Verwaltungsvorschriften zu
250 Deutsche Mark, den Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bun-
b) als Luftfahrzeugführer mit der Er- desminister der Verteidigung im Ein-
laubnis zum Führen von sonstigen vernehmen mit dem Bundesminister des
Luftfahrzeugen Innern, zu Absatz 4 der Bundesmini-
200 Deutsche Mark, ster des Innern."
c) als ständige Luftf ahrzeugbesat- 17.2. Es wird folgende Nummer 5 eingefügt:
zungsangehörige mit der Erlaubnis
„5. (1) Beamte und Richter erhalten für die
zum Mitfliegen in Strahlflugzeugen
Dauer der Verwendung oei obersten
125 Deutsche Mark,
Bundesbehörden, obersten Gerichts-
in sonstigen Luftfahrzeugen höfen des Bundes oder der Hauptver-
100 Deutsche Mark waltung der Deutschen Bundesbahn
monatlich als Stellenzulage, falls sie eine nichtruhegehaltfähige Stellenzu-
entsprechend verwendet werden. lage.
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Die Zulage betrügt 12,5 v. H. 18.3. In der Besoldungsgruppe A 7 werden fol-
d0s Cnd~Jrund- gende Änderungen vorgenommen:
gehalts/C rund- bei Beamten der
gch,il 1.s der Bc- Besoldungsgruppen a) die Amtsbezeichnung „Kriminalmeister"
soldun~JSSJ ruppe wird gestrichen,
b) die Fußnotenhinweise 1) und die hier-
A5 Al bisA5 zu gehörige Fußnote werden gestrichen,
A9 A6 bis A9 c) es wird die Amtsbezeichnung „Meister
A13 A 10 bis A 13 in der Hausinspektion des Deutschen
A 15 A 14, A 15, B 1 Bundestages" eingefügt.
B3 A 16, B 2 bis B 4
B6 B 5 bis B 7 18.4. In der Besoldungsgruppe A 8 wird die
B9 B 8 bis B 10 Amtsbezeichnung „Kriminalobermeister"
B 11 B 11. gestrichen und die Amtsbezeichnung
(3) Die Zulage nach vorstehenden Ab- „Obermeister in der Hausinspektion des
sätzen wird neben Amtszulagen und Deutschen Bundestages" eingefügt.
Stellenzulagen, die auf Grund anderer
Vorschriften zustehen, gewährt. Eine 18.5. In der Besoldungsgruppe A 9 werden fol-
Zulage nach Vorbemerkung Nr. 4 wird gende Änderungen vorgenommen:
neben einer Zulage nach vorstehenden a) es werden folgende Amtsbezeichnungen
Absätzen gewährt, soweit sie letztere und Dienstgrade eingefügt:
übersteigt. „Hauptmeister in der Hausinspektion
11
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für des Deutschen Bundestages
Soldaten für die Dauer der Verwen- „Kommissar in der Hausinspektion des
dung bei einer obersten Bundesbehör- Deutschen Bundestages"
de. ,,Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2)"
(5) Nähere Vorschriften zur Durchfüh- ,,Hauptbootsmann im Bundesgrenz-
rung, auch hinsichtlich der Anwendung schutz 2)"
der Absätze 1 und 2 auf abgeordnete
,,Hauptfeldwebel 2)"
Beamte, Richter und Soldaten, erläßt
der Bundesminister des Innern. ,,Hauptbootsmann 2) ",
(6) Abweichend von § 55 Abs. 1 ent- b) die bisherigen Fußnotenhinweise 2) und
scheiden die Länder über die Gewäh- die hierzu gehörige Fußnote werden
rung einer Stellenzulage an Beamte gestrichen,
und Richter bei obersten Landesbehör- c) es wird folgende neue Fußnote 2) an-
den; entsprechende Vorschriften dürfen gefügt:
die Regelungen nach den Absätzen 1 ,,2) Nach Maßgabe des Haushaltspla-
bis 5 nicht überschreiten." nes für bis zu 10 v. H. der Gesamt-
zahl der für diese Ämter/Dienst-
17.3. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden 11
grade ausgebrachten Planstellen.
gestrichen.
17.4. Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden 18.6. In der Besoldungsgruppe A 10 werden fol-
Nummern 6 und 7. gende Änderungen vorgenommen:
17.5. In der neuen Nummer 7 werden die Worte a) die Fußnotenhinweise 1) und die hier-
,,Bundesanstalt für Unfallforschung und Ar- zu gehörige Fußnote werden gestrichen,
beitsschutz" eingefügt. b) es wird die Amtsbezeichnung „Ober-
kommissar in der Hausinspektion des
II
18. Die Bundesbesoldungsordnung A der Anlage I Deutschen Bundestages eingefügt.
wird wie folgt geändert:
18.7. In der Besoldungsgruppe A 11 werden fol-
18.1. In der Besoldungsgruppe A 5 erhält die gende Änderungen vorgenommen:
Fußnote 1) folgenden Wortlaut:
a) die Fußnotenhinweise 1) und die hierzu
„ 1) Siehe Artikel II § 2 Abs. 1 des Ersten gehörige Fußnote werden gestrichen,
Gesetzes zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in . b) bei der Amtsbezeichnung „Kriminal-
Bund und Ländern vom 18. März 1971 hauptkommissar" wird der Fußnoten-
(Bundesgesetzbl. I S. 208)." hinweis „1 )" angebracht,
18.2. In der Besoldungsgruppe A 6 werden fol- c) es wird die Amtsbezeichnung „Haupt-
gende Änderungen vorgenommen: kommissar in der Hausinspektion des
a) die Fußnotenhinweise 1) und die hier- Deutschen Bundestages 1)" eingefügt,
zu gehörige Fußnote werden gestrichen, d) es wird folgende neue Fußnote 1) ange-
b) es wird die Amtsbezeichnung „Haupt- fügt:
wachtmeister in der Hausinspektion ,,1) Soweit nicht in der Besoldungs-
des Deut.sehen Bundestages" eingefügt. gruppe A 12."
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971 213
18.8. In der Besoldungsgruppe A 12 werden die e) der Fußnotenhinweis 4) bei „Oberstu~
Worte „Fachschuloberlehrer 1)" und die dienrat" und die Fußnote 4) werden
hierzu gehörige Fußnote gestrichen sowie gestrichen,
die folgenden Amtsbezeichnungen einge- f) die bisherige Fußnote 5) wird Fuß-
fügt: note 4) und erhält folgende Fassung:
„Hauptkommissar in der Hausinspektion „4) Von der achten bis zur zwölften
des Deutschen Bundestages 4)" Dienstaltersstufe. 11
,
,,Kriminalhauptkommissar 4)";
g) die Fußnote 5) erhält folgende Fassung:
außerdem wird folgende Fußnote 4) ange-
fügt: ,,5) Soweit nicht in der Besoldungs-
gruppe A 13 oder A 15."
„4) Soweil nicht in der Besoldungsgruppe
A 1 l."
18.11. In, der Besoldungsgruppe A 15 werden fol-
18.9. In der Besoldungsgruppe A 13 werden fol- gende Änderungen vorgenommen:
gende Änderungen vorgenommen:
a) die Amtsbezeichnung „Oberstudien-
a) bei der Amtsbezeichnung „Verwaltungs- direktor" wird gestrichen,
gerichtsrat" werden die Fußnoten-
hinweise 3) 4) durch die Fußnoten- b) bei der Amtsbezeichnung „Oberschul-
hinweise 4) 5) ersetzt, rat" wird der Fußnotenhinweis 4) durch
die Fußnotenhinweise 3) 4) ersetzt,
b) die Amtsbezeichnung „Fachschuldirek-
tor 1)" wird gestrichen und dafür einge- c) bei den Amtsbezeichnungen „Senats-
fügt „Fachsclmloberlehrer 1) ", rat beim Bundespatentgericht" und
„Verwaltungsgerichtsdirektor" jeweils
c) es werden folgende Amtsbezeichnungen der Fußnotenhinweis 5) durch die Fuß-
eingefügt: notenhinweise 3) 9) ersetzt; Fußnote 5)
,,Erster Hauptkommissar in der Haus- wird gestrichen,
inspektion des Deutschen Bundes-
tages" d) es werden folgende Fußnoten 9), 10)
und 11) angefügt:
,,Erster Kriminalhauptkommissar"
,,9) Bis zur elften Dienstaltersstufe."
,,Schulrat 3) ",
,, 10) Soweit nicht in der Besoldungs-
d) die Fußnote 1) erhält folgenden Wort- gruppe A 13 oder A 14."
laut: ,, 11) Von der dreizehnten Dienstalters-
„ 1) Erhält als ständiger Vertreter eines stufe an.",
Fachschuldirektors oder als Fach-
vorsteher nach Maßgabe des Haus- e) es wird die Amtsbezeichnung „Verwal-
haltsplanes eine ruhegehaltfähige tungsgerichtsrat 10) 11)" eingefügt,
Stellenzulage von 100 DM. 11
, f) die Fußnote 4) erhält folgende Fassung:
e) es wird folgende Fußnote 5) angefügt: „4) Erhält eine Amtszulage von 277 ,35
,,5) Soweit nicht in der Besoldungs- DM."
11
gruppe A 14 oder A 15.
18.12. In der Besoldungsgruppe A 16 werden fol-
18.10. In der Besoldungsgruppe A 14 werden fol-
gende Änderungen vorgenommen:
gende Änderungen vorgenommen:
a) es werden eingefügt „Oberschulrat 6) ",
a) bei der Amtsbezeichnung „Verwal-
„Oberstudiendirektor", ,,Senatsrat· beim
tungsgerichtsrat" werden die Fußnoten-
Bundespatentgericht 6) 9) und „Ver-
11
hinweise 2) 5) durch die Fußnotenhin-
waltungsgerichtsdirektor 6) 9)",
weise 4) 5} ersetzt,
b) die Amtsbezeichnung „Direktor der b) die Worte „Oberstaatsanwalt beim Bun-
Bundeshauptkasse" wird gestrichen, desgerichtshof" werden gestrichen,
c) es werden die Amtsbezeichnungen c) es wird folgende Fußnote 9) angefügt:
,,Fachschuldirektor" und „Schulrat 2}" „9) Von der zwölften Dienstaltersstufe
eingefügt, an."
d) die Fußnote 3} erhält folgenden Wort-
laut: 18.13. Im Anhang zur Besoldungsordnung A
,,3) Erhält als Schulleiter oder als Fach- (künftig wegfallende Ämter und Amts-
vorsteher eine ruhegehaltfähige bezeichnungen) werden eingefügt:
Stellenzulage von 180,30 DM; Ober- a) bei der Besoldungsgruppe 7 die Amts-
11
studienräte, die diese Voraus- bezeichnung „Kriminalmeister ,
setzung nicht erfüllen, denen aber b) hinter der Besoldungsgruppe 7:
nach der bis zum 30. Juni 1971 maß-
gebenden Fußnote eine ruhegehalt- „Besoldungsgruppe 8
fähige Stellenzulage von 92,45 DM Unmittelbarer Bundesdienst
11
zusteht, behalten diese. , Kriminalobermeister".
, 214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
19. Die Besoldungsordnung B der Anlage I wird wie .,Direktor des Bundesinstituts für Sport-
folgt geändert: wissenschaft (Geschäftsführender Direk-
19.1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden fol- tor)"
gende Änderungen vorgenommen: .Präsident der Bundesstelle für Entwick-
lungshilfe"
a) die Worte .Senatspräsident beim Bun-
·despatentgericht" werden gestrichen, .,Präsident des Bundessprachenamtes".
b) folgende Amtsbezeichnungen werden 19.4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden fol-
eingefügt: gende Amtsbezeichnungen eingefügt:
.Direktor beim Bundesinstitut für Be- ., Präsident der Akademie für Führungs-
rufsbildungsforschung" kräfte der Deutschen Bundespost"
.Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichts- .Präsident des Bundesamtes für gesamt-
hof" deutsche Aufgaben"
„ Vizepräsident des Bundesamtes für .,Präsident und Professor der Bundes-
gesamtdeutsche Aufgaben 3 a) • anstalt für Unfallforschung und Arbeits-
• Vizepräsident und Professor der Bun- schutz" .
desanstalt für Unfallforschung und 19.5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden die
Arbeitsschutz", Amtsbezeichnungen
c) in den Funktionszusätzen bei .Präsident der Zentralen Verkaufsleitung
• Abteilungspräsident" (Unmittelbarer der Deutschen Bundesbahn"
Bundesdienst) .Präsident und Professor des Bundesinsti-
.Direktor beim Bundesamt für Wehr- tuts für Berufsbildungsforschung 10)"
technik und Beschaffung" sowie die folgende Fußnote 10) eingefügt:
.Abteilungspräsident" (Mittelbarer Bun- „ 10) Der erste Stelleninhaber erhält das
desdienst) Grundgehalt der Besoldungsgruppe
.,Direktor bei der Hauptstelle der Bun- B 7."
desanstalt für Arbeit" 19.6. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die
wird jeweils das Wort „besonders" Amtsbezeichnung
gestrichen, .Präsident der Bundesakademie für öffent-
liche Verwaltung" eingefügt.
d) folgende Fußnote 3 a) wird eingefügt:
.3 a) Der am 31. Dezember 1970 im Amt 19.7. In d~r Besoldungsgruppe B 9 werden bei
befindliche Beamte erhält für seine der Amtsbezeichnung .Ministerialdirektor"
Person das Grundgehalt der Be- der Fußnotenhinweis • 1 a) • angebracht so-
soldungsgruppe B 3. • wie folgende Fußnote eingefügt:
• 1 a) Der erste Generalsekretär der Bund-
19.2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden Länder-Kommission für Bildungspla-
a) folgende Amtsbezeichnungen eingefügt: nung erhält eine nichtruhegehalt-
.Direktor bei der Bundesakademie für fähige Stellenzulage von 450 DM.•
öffentliche Verwaltung" 20. Die Sätze des Grundgehalts in der Anlage I des
.Direktor und Professor des Kunst- Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des
historischen Instituts in Florenz" Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bündes-
.Direktor des Instituts für Bevölke- besoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bunde&-
rungs- und Familienforschung" gesetzbl. I S. 339) werden durch die Sätze in
.Leitender Direktor beim Bundesinsti- der Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.
tut für Berufsbildungsforschung" 21. Die Sätze der in den Vorbemerkungen zur Bun-
.Senatspräsident beim Bundespatent- desbesoldungsordnung, in den Fußnoten zu den
gericht" Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A
• Vizepräsident der Zentralen Ver- und B sowie in den Fußnoten zu der Anlage IV
kaufsleitung der Deutschen Bundes- des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Zu-
bahn", lagen werden
b) in den Fußnoten 8) und 12) Buchstabe a a) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1971
jeweils die Worte .50 v. H. • durch die durch die Sätze in der Anlage 2 a dieses Ge-
Worte .15 v. H." sowie in der Fuß- setzes,
note 12) Buchstabe b die Worte .17,5 b) für die Zeit ab 1. Mai 1971 durch die Sätze
v. H." durch die Worte .21 v. H." er- in der Anlage 2 b dieses Gesetzes
setzt. ersetzt.
19.3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden fol- 22. Die Sätze des Ortszuschlages in der Anlage II
gende Amtsbezeichnungen eingefügt: des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
.Direktor der Zentralstelle für Betriebs- des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bun-
wirtschaft und Datenverarbeitung der desbesoldungsgesetzes werden durch die Sätze
Deutschen Bundesbahn" in der Anlage 3 dieses Gesetzes ersetzt.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971 215
§2 §2
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Technische Dienste
die nach diesem Gesetz unmittelbar eintretenden (1) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen,
.Änderungen in der Einreihung von Beamten in die bei deren Eingangsamt in der Besoldungsgruppe 5
Gruppen der Besoldungsordnungen sowie .Änderun- der Bundesbesoldungsordnung A der Fußnotenhin-
gen von Amtsbezeichnungen in einer Uberleitungs- weis 1) ausgebracht ist, erhalten eine ruhegehalt-
übersicht festzustellen. fähige Stellenzulage von 87 DM.
§3 (2) Beamte des gehobenen Dienstes, deren Ein-
Ein Beamter, Richter oder Soldat, dessen Ortszu- gangsamt die Besoldungsgruppe 9 der Bundesbe-
schlag sich auf Grund der Regelungen in § 1 Nr. 3.2 soldungsordnung A ist, erhalten eine ruhegehalt-
oder 4 verringert, erhält für die Dauer des Fortbe- fähige Stellenzulage von 145 DM, wenn als Anstel-
stehens der Anspruchsvoraussetzungen eine ruhe- lungsvoraussetzung die Abschlußprüfung einer In-
gehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unter- genieurschule vorgeschrieben ist oder gefordert
schiedes. Diese verringert sich vom 1. Januar 1972 wird und sie die Prüfung bestanden haben; Vor-
an jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich aussetzung ist ferner, daß während des Besuchs der
die Dienstbezüge erhöhen. Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden.
Die Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen
§4
Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobe-
nen technischen Dienst bestanden haben. Satz 1 gilt
(1) Vom 1. Januar 1972 an erhöhen sich in der für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entspre-
Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der chend.
Fassung dieses Gesetzes die Sätze des Ortszu-
schlages der Ortsklasse A in allen Tarifklassen und (3) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben
Stufen um die Hälfte des jeweiligen Unterschiedes einer Zulage nach Vorbemerkung Nummer 4 zu den
zu dem Satz der Ortsklasse S. Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ge-
(2) Vom 1. Januar 1973 an werden in der An- währt.
lage II des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze der
Ortsklasse A gestrichen.
(3) Die Beträge in § 12 Abs. 2 des Bundesbesol- §3
dungsgesetzes erhöhen sich zu den in den Absät-
Beamte und Soldaten im Programmierdienst
zen 1 und 2 genannten Zeitpunkten entsprechend.
(1) Beamte des mittleren und des gehobenen
Dienstes erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden
Verwendung im Bereich der Ablaufplanung und
Artikel II Programmierung von Arbeitsverfahren unter Ein-
satz von elektronischen Datenverarbeitungsmaschi-
Ubergangsvorschriften nen und Systemprogrammen eine Stellenzulage.
zur Vereinheitlichung der Besoldungsstruktur Sie beträgt für die Beamten
in Bund und Ländern
des mittleren Dienstes 87DM,
des gehobenen D.ienstes 145 DM.
Abschnitt 1
Zulagen im Bereich des Bundes (2) Absatz 1 gilt für Polizeivollzugsbeamte und
Soldaten mit der Maßgabe, daß die Zulage für Un-
§ 1 terführer und Unteroffiziere 87 DM und für Offi-
Gemeinsame Vorschriften ziere bis zur Besoldungsgruppe A 12 145 DM be-
trägt. Die Amtszulagen nach den Fußnoten 3) zu
(1) Zulagen nach diesem Abschnitt werden als den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 werden auf
Bestandteil von Dienstbezügen gewährt; die Sätze die Zulagen nach Satz 1 nicht angerechnet.
sind Monatsbeträge.
(3) Für die Dauer einer Verwendung im Sinne
(2) Zulagen werden nach diesem Abschnitt nur des Absatzes 1 tritt die Zulage nach Absatz 1 oder 2
gewährt, soweit nicht bereits nach anderen Vor- an die Stelle von Zulagen nach den §§ 4 bis 8. Sie
schriften eine Amtszulage oder eine Stellenzulage ist ruhegehaltfähig
zusteht oder sonst etwas anderes bestimmt ist.
a) in Höhe von 67 DM, wenn die Zulage nach Ab-
(3) Nach den Vorschriften dieses Abschnitts wird satz 1 oder 2 87 DM beträgt,
nur eine der Zulagen gewährt, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist. Amtszulagen und ruhegehalt- b) in Höhe von 100 DM, wenn die Zulage nach Ab-
fähige Stellenzulagen gehen nichtruhegehaltfähigen satz 1 oder 2 145 DM beträgt.
Zulagen vor.·
(4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 entfällt,
(4) Sind die einem Beamten oder Soldaten nach wenn bereits eine Zulage nach § 2 gewährt wird;
anderen Vorschriften zustehenden Amtszulagen und sie wird neben einer Zulage nach Vorbemerkung
Stellenzulagen insgesamt niedriger als die nach die- Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen A und B
sem Abschnitt zustehenden Zulagen, so wird eine des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung die-
Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes gewährt. ses Gesetzes gewährt.
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§4 {5) Die Zulage nach den Absätzen 2 bis 4 wird
Rechtspfleger neben einer Zulage nach Vorbemerkung Nummer 4
zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundes-
Beamte des ~Jchobenen Dienstes bei Gerichten besoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes
oder StacJtscmw,illsdwften mit der Befähigung zur gewährt.
WcJhrnehmung von Rechtspflegernufgaben in Lauf-
bahnen, deren Eingangsmnt die Besoldungsgruppe 9 §7
der Bundesbesoldun9sorclnun~J A ist, erhalten eine
Polizeivollzugsbeamte
ruhegehallfühi~Je Stellenzula~Je von 100 DM.
(l) § 6 gilt entsprechend für Polizeivollzugs-
§5 beamte des Bundesgrenzschutzes mit Dienstbezügen
Beamte der Steuerverwaltung mit folgenden Maßgaben:
und der Zollverwaltung 1. Absatz 1 gilt für Beamte der Besoldungsgrup-
(1) Beamte der Steuc'rverwaltung und der Zoll- pen A 1 bis A 4.
verwaltung erhalten 2. Absatz 2 gilt für Beamte als Unterführer in den
im mittleren Dienst eine ruhegehaltfähige Stel- Besoldungsgruppen A 5 bis A 10; die Amtszu-
lenzulage von 67 DM, lagen nach den Fußnoten 3) und die Stellenzula-
im gehobenen Dienst eine ruhegehaltfähige gen nach den Fußnoten 2) zu den Besoldungs-
Stellenzulage von 100 DM. gruppen A 7 und A 8 werden nicht angerechnet.
(2) Beamte der Steuerverwaltung und der Zoll- 3. Absatz 3 gilt für Offiziere in den Besoldungs-
verwaltung können für die Zeit ihrer überwiegen- gruppen A 9 bis A 13.
den Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung (2) Zusätzlich zu der Zulage nach Absatz 1 er-
oder der Zollfahndung nach näherer Bestimmung halten Polizeivollzugsbeamte nach näherer Be-
des Bundesministers der Finanzen als Beamte stimmung des Bundesministers des Innern vom
des mittleren Dienstes eine nichtruhegehalt- 19. Monat nach der Einstellung an für die Zeit ihrer
fähige Stellenzulage von 20 DM, überwiegenden Verwendung als Führer oder Aus-
des gehobenen Dienstes eine nichtruhegehalt- bilder im Außen- und Geländedienst eine nichtruhe-
fähige Stellenzulage von 45 DM gehaltfähige Stellenzulage von 50 DM; diese ent-
erhalten, die neben der Zulage nach Absatz 1 ge- fällt, wenn bereits eine Zulage nach § 2 Abs. 2 ge-
währt wird. währt wird.
§G (3) § 6 gilt für Beamte des kriminalpolizeilichen
Sonstige Dienste Vollzugsdienstes mit folgenden Maßgaben:
(1) Die Beamten des einfochen Dienstes erhalten 1. Absatz 2 gilt für die Beamten des allgemeinen
·eine ruhegehaltföhige Stellenzulage von 40 DM. Kriminaldienstes.
Beamte in den Sonderlaufbahnen der Betriebsauf- 2. Absatz 3 gilt für die Beamten des leitenden Dien-
seher, Bundesbahnschaffner, Postschaffner, Trieb- stes im gehobenen Dienst.
wagenführer, Zollbootsmünner, Zollmaschinenwärter,
Zollwachtmeister sowie der Bundesbahnbetriebs- 3. Absatz 4 gilt für die Beamten des leitenden Dien-
warte, Fernmeldewarte, Gleiswarte, Leitungswarte, stes im höheren Dienst in der Besoldungs-
Panzerwarte, Postwarte, Schleusenbetriebswarte er- gruppe A 13.
halten die Zulage nach Satz 1 neben den Amtszu- (4) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend für die
lagen nach den Fußnoten zu den Besoldungsgruppen Beamten des mittleren und des gehobenen Vollzugs-
A 2 bis A 4; dies gilt auch für Beamte mit einer Zu- dienstes der Hausinspektion der Verwaltung des
lage nach Fußnote 2) zu Besoldungsgruppe A 2 und Deutschen Bundestages.
bis zum 30. Juni 1972 für Beamte mH einer Zulage
nach
Fußnote zu Besoldungsgruppe §8
3 A2 Soldaten
2 A3. (1) § 6 gilt entsprechend r;ir Berufssoldaten und
Soldaten auf Zeit mit folgenden Maßgaben:
(2) Die Beamten des mittleren Dienstes erhalten
in Laufbahnen, deren Eingangsamt die Besoldungs- 1. Absatz 1 gilt für Soldaten der Besoldungsgrup-
gruppe A 5 ist, eine ruhegchaltfähige Stellenzulage pen A 1 bis A 4.
von 67 DM. 2. Absatz 2 gilt für Unteroffiziere in den Besol-
{3) Die Beamten des gehobenen Dienstes erhalten dungsgruppen A 5 bis A 10; die Amtszulagen
in Laufbahnen, deren Eingangsamt die Besoldungs- nach den Fußnoten 3) und die Stellenzulagen
gruppe A 9 ist, eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach den Fußnoten 2) zu den Besoldungsgruppen
von 100 DM. A 7 und A 8 werden nicht angerechnet.
{4) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes 3. Absatz 3 gilt für Offiziere in den Besoldungs-
einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtun- gruppen A 9 bis A 13.
gen, Studienräte, Richter und Militärpfarrer erhal-
ten in der Besoldungsgruppe A 13 eine ruhegehalt- (2) Zusätzlich zu der Zulage nach Absatz 1 erhal-
fähige Stellenzulage von 100 DM. ten Soldaten nach näherer Bestimmung des Bun-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971 217
desministers der Verteidigung im Einvernehmen unterstehen, sowie für die Richter im Landesdienst.
mit dem Bundesminister des Innern vom 19. Monat Er gilt nicht für die Beamten der öffentlich-recht-
nach der Einstellung an für die Zeit ihrer überwie- lichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
genden Verwendung als Führer oder Ausbilder im
(2) Die Länder erlassen zu § 13 Abs. 5 und 6
Außen- und Geländedienst eine nichtruhegehalt-
sowie zu den §§ 15, 17, soweit es danach notwendig
fähige Stellenzulage von 50 DM; diese entfällt, wenn
ist, Vorschriften zur Ausführung.
bereits eine Zulage nach§ 2 Abs. 2 gewährt wird.
§9
1. Titel
Flugsicherungslotsen
Grundgehalt, Ortszuschlag, Kinderzuschlag
Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen § 13
Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskon-
trolldienst eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von (1) Ubergangsweise gelten für die Grundgehäl-
145 DM. ter in den Besoldungsgruppen 8 und höher der Be-
soldungsordnungen B der Landesbesoldungsgesetze
§ 10 nebst den Zuordnungen der Ämter zu den Besol-
dungsgruppen die landesrechtlichen Vorschriften
Ubergangsvorschrift für Erschwerniszulagen mit der Maßgabe einer Erhöhung der am 31. De-
Regelungen über die Gewährung von Zulagen zember 1970 geltenden Grundgehaltsätze um sieben
zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des vom Hundert weiter.
Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse, die bis
zur Verkündung dieses Gesetzes erlassen sind, sind (2) Unverändert bleiben
bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach 1. von § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 21 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der abweichende Vorschriften der Länder für in Ge-
Fassung dieses Gesetzes oder bis zur Aufhebung meinschaftsun ter künf ten wohnende Beamte;
durch die Bundesregierung weiter anzuwenden. Sie 2. die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der
treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1972 im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes
außer Kraft; Zahlungen dürfen von diesem Zeit- vorhandenen Beamten.
punkt an auf Grund der bezeichneten Regelungen
nicht mehr geleistet werden. (3) Würde sich bei einem Beamten oder Richter
die Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kin-
derzuschlag, wie sie sich aus dem am Tage .der
§ 11 Verkündung dieses Gesetzes bestehenden Landes-
recht ergibt, bei Anwendung des Bundesbesoldungs-
Stufenregelung zu den§§ 4 bis 8 gesetzes und der Absätze 1 und 2 vermindern, er-
Die §§ 4 bis 8 gelten bis zum 30. Juni 1972 mit hält er eine ruhegehaltf ähige Ausgleichszulage in
folgenden Maßgaben: Höhe des Unterschiedes. Die Ausgleichszulage ver-
ringert sich vom 1. Januar 1972 an jeweils um ein
Die Zulagen betragen ab 1. Mai 1971
Drittel des Betrages, um den sich die Summe der-
nach -in DM- selben Gehaltsbestandteile unter Anwendung des
§ 4
neuen Bundesrechts erhöht. Artikel I § 3 gilt ent-
50 - statt 100 -
sprechend. Artikel I § 4 Abs. 4 des Zweiten Besol-
§ 5 Abs. 1 34 - statt 67 - dungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (Bun-
50 - statt 100 - desgesetzbl. I S. 365) bleibt unberührt.
§ 5 Abs. 2 46 - statt 20 -
(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 sind der sich
59 - statt 45 -
aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag
§ 6 Abs. 1 20 - statt 40 - ergebenden Summe Inselzulagen und andere Zu-
§ 6 Abs. 2 34 - statt 67 - lagen, die wegen der Abgelegenheit einer Dienst-
§ 6 Abs. 3 50 - statt 100 - stelle gewährt werden, hinzuzurechnen; der dem
§ 6 Abs. 4 50 - statt 100 - hinzugerechneten Betrag entsprechende Teil der
Ausgleichszulage ist nicht ruhegehaltfähig.
§ 7 Abs. 1 und 3
§ 8 Abs. 1 } Beträge wie § 6. (5) Die Sätze der Grundgehälter in Besoldungs-
ordnungen und Besoldungsgruppen für Hochschul-
lehrer sowie Zuschüsse zur Ergänzung des Grund-
gehalts sind an die ab 1. Januar 1971 erhöhten Sätze
Abschnitt 2 der Besoldungsordnungen A und B anzupassen.
Vorschriften für den Bereich der Länder (6) Sind in landesrechtlichen Vorschriften, die
für besondere Bereiche Grundsätze zur Bemessung
§ 12
von Grundgehältern festlegen, Regelungen über
(1) Dieser Abschnitt gilt für die Beamten der Län- Rahmensätze, Höchstbeträge, Mittelbeträge oder
der, Gemeinden, Gemeindeverbände und der übri- entsprechende Begrenzungen getroffen, können die
gen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Vorschriften entsprechend Absatz 5 angepaßt wer-
öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes den.
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. Titel reiches als auch hinsichtlich der Anspruchsvor-
aussetzungen einschließlich von Vorschriften
Zulagen über das Zusammentreffen mehrerer Zulagen
nicht zugunsten der Beamten und Richter ge-
§ 14 ändert werden.
Ab 1. Juli 1972 gilt Abschnitt 1 §§ 1 · bis 6 ent- 2. Die Beträge können zusammen mit einer allge-
sprechend; die für diese Bereiche bestehenden Lan- meinen Erhöhung der Grundgehälter bis zum
desregelungen treten c1ußer Kruft. Die Studienräte gleichen Ausmaß unter Wahrung der Abstände
des Landes Bc1yern mit der Lehrbefähigung für zu den darunter und darüber liegenden Grund-
Realschulen und die Studienräte der Freien und gehaltsätzen angehoben werden; dies gilt nicht
Hansestadt I Iumburg an Volks- und Realschulen für Zulagen oder Zwischenbesoldungsgruppen,
gelten nicht als Studienräte im Sinne des § 6 Abs. 4. die für „herausgehobene Dienstposten" oder
unter ähnlicher generalisierender Kennzeichnung
§ 15 ausgebracht sind. Satz 1 Halbsatz 1 gilt für Amts-
zulagen und Stellenzulagen sowie Grundgehalt-
Bis zum 30. Juni 1972 dürfen die für den Gel- erhöhungsbeträge nur, soweit
tungsbereich des § 14 am 1. Januar 1971 bestehen-
den Landesregelungen zugunsten der Beamten so- im einfachen Dienst 40 DM,
wohl hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen -im mittleren Dienst 67 DM,
einschließlich der Vorschriften über das Zusammen- im gehobenen Dienst 100 DM,
treffen mehrerer Zulagen als auch hinsichtlich der im höheren Dienst 100 DM
Höhe nur geändert werden, wenn dies mit der AL
nicht überschritten werden oder die Beträge an
passung an Abschnitt 1 §§ 1 bis 6 verbunden wird;
eine stufenweise Anpassung im Rahmen des § 11 ist für den Bereich des Bundes geltende Sätze ange-
zulässig. § 14 Satz 2 gilt. paßt werden.
3. Neue Zulagen oder Zwischenbesoldungsgruppen
§ 16 dürfen nur eingeführt werden, wenn dies durch
das Bundesbesoldungsgesetz bestimmt oder zu-
(1) Die Polizeivollzugsbeamten der Besoldungs-
gelassen wird.
ordnung A erhalten nach Abschluß ihrer Ausbildung
eine Stellenzulage (Polizeizulage) von 120 DM. 4. Vorschriften über Zulagen oder Zwischenbesol-
Diese tritt an die Stelle bisher in landesrechtlichen dungsgruppen, die für „herausgehobene Dienst-
Vorschriften ausgebrachter Stellenzulagen, Polizei- posten", ,,nach Maßgabe des Haushalts" oder
zulagen, Zulagen oder Zuwendungen für Posten- unter ähnlicher generalisierender Kennzeichnung
und Streifendienst und entsprechender Zulagen so- ausgebracht sind, treten am 30. Juni 1972 außer
wie an die Stelle von Zehrzulagen. Daneben wird Kraft; der Bund erläßt Ubergangsvorschriften.
eine Zulage nach Abschnitt 1 § 6 nicht gewährt;
neben einer Zulage nach Abschnitt 1 § 2 oder § 3 (2) Landesregelungen über die Gewährung von
wird die Polizeizulage nur gewährt, soweit ins- Zuwendungen oder Zulagen zur Abgeltung beson-
gesamt der Betrag nach Satz 1 nicht überschritten derer bei der Bewertung des Amtes nicht berück-
wird. Für die nicht von Satz 1 erfaßten Polizeivoll- sichtigter Erschwernisse, die bis zur Verkündung
zugsbeamten gelten die bisherigen Landesvorschrif- dieses Gesetzes erlassen sind, gelten für den jewei-
ten fort; sie dürfen nicht zugunsten der Beamten ge- ligen Geltungsbereich nach Maßgabe des Ab-
ändert werden. schnitts 1 § 10 weiter; zur Anpassung an eine Rege-
lung des Bundes kann eine Landesregelung erlassen
(2) Die Zulage nach Absatz 1 ist vom 1. Juli 1972
werden.
an in Höhe des Betrages ruhegehaltfähig, der sich
bei entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 4 (3) Die Einrichtung oder Gewährung von Zu-
ergibt. Werden Zulagen entsprechend § 6 Abs. 2 bis wendungen auf Grund von Haushaltsermächtigun-
4 auf Grund einer Regelung nach § 15 zu einem frü- gen ist nur zur Abgeltung von Aufwand zulässig.
heren Zeitpunkt ruhegehaltfähig, so gilt bis 30. Juni
1972 diese Regelung entsprechend.
(3) Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Ber-
3. Titel
lin erhalten die Polizeizulage als ruhegehaltfähige
Stellenzulage; sie gilt für die Berechnung des ört- Sonstige Ubergangsvorschriften
lichen Sonderzuschlages (§ 41 des Bundesbesol-
dungsgesetzes) als Bestandteil des Grundgehalts. § 18
(1) Soweit das Bundesbesoldungsgesetz in der
§ 17 Fassung dieses Gesetzes und die Vorschriften die-
ses Abschnitts für die Länder nur Grundsatzvor-
(1) Für andere als die unter die §§ 14 bis 16 fal- schriften enthalten, sind die Länder verpflichtet,
lenden Amtszulagen und Stellenzulagen sowie für ihr Besoldungsrecht innerhalb eines Jahres nach der
Zwischenbesoldungsgruppen und Grundgehalterhö- Verkündung dieses Gesetzes- unter Berücksichtigung
hungsbeträge gilt folgendes: der gemeinsamen Belange aller Dienstherren anzu-
1. Am 1. Januar 1971 bestehende Landesregelun- passen. Bei der Anpassung an § 53 des Bundes-
gen dürfen sowohl hinsichtlich des Geltungsbe- besoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971 219
ist § 5 des bezeichneten Gesetzes auch für die Zeit Artikel IV
vom 1. Januur bis 30. Juni 1971 in der Neufassung
anzuwenden.
Versorgungsempfänger
(2) Uberschreitet bei einem der in § 12 Abs. 1 ge- Abschnitt 1
nannten Dienstherren der Anteil der eingerichteten
Beförderungsämter die in § 5 Abs. 6 des Bundes- Erhöhung der Versorgungsbezüge
besoldungsgesetzes festgesetzten Obergrenzen, so §1
sind grundsätzlich vom 1. Januar 1972 an bei Frei-
werden jeder dritten Stelle die entsprechenden Um- (1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-
wandlungen durchzuführen; Beförderungsämter, die gungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsord-
in den Jahren 1970 und 1971 abweichend von den nungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde
bisherigen Rahmenvorschriften des Bundes zusätz- liegt, treten an die Stelle der Sätze der Grundgehäl-
lich eingerichtet oder abweichend von Artikel I § 4 ter in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Abs. 3 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgeset- die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes.
zes weiter ausgewiesen sind, sind uneingeschränkt (2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-
umzuwandeln. gungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Orts-
(3) Ist bei einem der in § 12 Abs. 1 genannten zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrun-
Dienstherren ein Amt bis zum Inkrafttreten eines de liegt, wird die Grundvergütung um sieben vom
Landesgesetzes nach Absatz 1 einer höheren Besol- Hundert erhöht.
dungsgruppe zugewiesen, als § 53 des Bundes- (3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein
besoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz
vorschreibt, kann für die vorhandenen Stellen- nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die
inhaber und Beamten auf Widerruf mit Dienst- in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um zehn
bezügen der Rechtsstand gewahrt werden. vom Hundert erhöht.
(4) § 6 Abs. 3 bis 5 des Ersten Besoldungsneu-
regelungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetz- §2
blatt I S. 629) sowie Artikel I § 4 Abs. 4 bis 6 und
Artikel XIV Nr. 6 des Zweiten Besoldungsneurege- (1) An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen
lungsgesetzes werden gestrichen. Zulagen in den Anlagen I und IV des Bundesbesol-
dungsgesetzes, die den Versorgungsbezügen am
Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abschnitts zu-
grunde liegen, treten die nach Anlage 2 a dieses Ge-
setzes maßgebenden Sätze. Den Versorgungsbezü-
Artikel III gen zugrunde liegende Zulagen, die für das zu be-
rücksichtigende Amt in der Anlage 2 a dieses Geset-
Vermögenswirksame Leistungen zes nicht mehr aufgeführt sind, werden um sieben
Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen vom Hundert erhöht.
für Bundesbeamte, Berufssoldaten und Soldaten auf
Zeit vom 17. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1097) (2) Die ruhegehaltfähigen Zulagen in der An-
wird wie folgt geändert: lage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und .in der
Anlage 5 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung
1. In der Uberschrift ist hinter „Bundesbeamte" ein- des Besoldungsrechts werden wie folgt erhöht:
zufügen: ,,Richter,". 41,10 DM auf 43,98 DM,
2. § 1 wird wie folgt geändert: 48,60 DM auf 52,01 DM,
90,80 DM auf 97, 16 DM.
2.1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote 1) der
,, (1) Vermögenswirksame Leistungen nach
Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und nach
dem Dritten Vermögensbildungsgesetz in der
Fußnote 1) der Anlage 5 des Zweiten Gesetzes zur
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni
Neuregelung des Besoldungsrechts werden um sie-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 930) erhalten
ben vom Hundert erhöht.
1. Bundesbeamte, Richter, Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit, (3) Die ruhegehaltfähigen Zulagen und die Grund-
gehaltserhöhungsbeträge in der Anlage 8 des Zwei-
2. Bundesbeamte auf Widerruf im Vorberei-
ten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts
tungsdienst."
und die ruhegehaltfähigen Zulagen in der Uberlei-
2.2. Absatz 2 wird gestrichen. tungsübersicht nach Artikel 7 des Siebenten Geset-
zes zur Änderung des Buhdesbesoldungsgesetzes
2.3. Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. werden wie folgt erhöht:
3. In § 7 Satz 1 sind einzufügen 33,50 DM auf 35,85 DM,
3.1. hinter dem Wort „Beamten" die Worte „und 43,20 DM auf 46,23 DM,
Richter", 65,90 DM auf 70,52 DM,
3.2. hinter dem Wort „sowie" die Worte „die 67,00 DM auf 71,69 DM,
Beamten". 144,80 DM auf 154,94 DM,
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
162,00 DM auf 173,34 DM, (2) Für Versorgungsempfänger aus dem Personen-
259,20 DM auf 277,35 DM. kreis der früheren Berufssoldaten, die nach dem in
Absatz 1 bezeichneten Gesetz anspruchsberechtigt
Soweit auf die bisherigen ruhegehaltfähigen Zula-
sind, gilt § 5 Satz 1 in Verbindung mit den Regelun-
gen nach Fußnote 2) zur Besoldungsgruppe A 9 und
gen für Berufssoldaten der Bundeswehr nach Arti-
nach Fußnote 1) zu den Besoldungsgruppen A 10 und kel II dieses Gesetzes entsprechend.-
A 11 verwiesen wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entspre-
chend. {3) Für Versorgungsempfänger, die nach§ 52 Abs. 1
§3 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes _anspruchs-
Die Ausgleichszulagen nach § 48 a Abs. 3 Satz 2 berechtigt sind, gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der ruhe-
des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5 a Abs. 5 gehaltfähigen Stellenzulagen nach Artikel II § 6 die-
des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des ses Gesetzes entsprechend.
Bundes im Saarland in der Fassung des Artikels VI (4) Für Versorgungsempfänger, die nach § 55 des
des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht- in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes anspruchsberech-
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom tigt sind, gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der ruhegehalt-
31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) oder nach fähigen Stellenzulagen nach Artikel II § 8 Abs; 1
Artikel II § 4 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Än- dieses Gesetzes entsprechend. Die Zulage bestimmt
derung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli sich nach der Besoldungsgruppe, nach der sich die
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 843) vermindern sich um Versorgungsbezüge bemessen.
den Betrag, um den sich nach diesem Abschnitt das
Grundgehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger Zu- §1
lagen) erhöht. Für Empfänger von Ubergangsgebührnissen und
Ausgleichsbezügen gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der
Abschnitt 2
ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach Artikel II § 7
Ubergangsvorschriften für Versorgungsbezüge Abs. 1 und § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend.
§ 4 Den Ubergangsgebührnissen oder Ausgleichsbezü-
(1) An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen gen zugrunde liegende Zulagen, die für das zu be-
Zulagen nach Anlage 2 a dieses Gesetzes treten mit rücksichtigende Amt in der Anlage 2 b dieses Geset-
Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts die zes nicht mehr aufgeführt sind, werden weiterhin
nach Anlage 2 b dieses Gesetzes maßgebenden Sätze. zugrunde gelegt, soweit diese die Zulage nach Satz 1
(2) Soweit in der Anlage 8 des Zweiten Gesetzes übersteigen.
zur Neuregelung des Besoldungsrechts und in der § 8
Uberleitungsübersicht nach Artikel 7 des Siebenten Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung
Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgeset- des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit Wirkung vom
zes auf die ruhegehaltfähigen Zulagen nach fuß- Inkrafttreten dieses Abschnitts mit der Maßgabe an-
note 2) zur Besoldungsgruppe 9 und nach Fußnote 1) zuwenden, daß ruhegehaltfähige Zulagen, die ein-
zu den Besoldungsgruppen 10 und 11 der Bundes- heitlich im Eingangsamt und im ersten Beförde-
besoldungsordnung A in der am 31. Dezember 1970 rungsamt der Laufbahn des Beamten vorgesehen
geltenden Fassung verwiesen wird, treten an ihre sind, bei der Bemessung-der Versorgungsbezüge aus
Stelle die entsprechenden Zulagen nach den §§ 5, 6 dem ersten Beförderungsamt der Laufbahngruppe zu
Abs. 1 und 2 dieses Abschnitts. berück.sichtigen sind.
§ 9
§5 Ein nach Artikel 5 oder Artikel 6 des Siebenten
Die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach Arti- Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgeset-
kel II dieses Gesetzes werden mit Wirkung vom In- zes gewährter Erhöhungszuschlag vermindert sich
krafttreten dieses Abschnitts auch den Versorgungs- nicht um den Betrag der ruhegehaltfähigen Stellen-
bezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungs- zulagen, die nach den §§ 5 und 6 dieses Abschnitts
ordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde den Versorgungsbezügen zugrunde gelegt werden.
liegt, beim Vorliegen der in Artikel II dieses Geset-
zes geforderten Voraussetzungen und mit den darin § 10
genannten Maßgaben zugrunde gelegt. Entsprechen- Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend.
des gilt für Ämter, die mit ihrem Amtsinhalt mit den
in Satz 1 erfaßten' Ämtern übereinstimmen, auch Abschnitt 3
wenn die Amtsbezeichnung abweicht.
Anpassung der Versorgungsbezüge
'§ 6 § 11
(1) § 5 gilt entsprechend für Versorgungsempfän-
(1) Bei Versorgungsbezügen, denen ein Grund-
ger aus dem Personenkreis der früheren Polizeivoll-
gehalt aus der Besoldungsgruppe eines Amtes zu-
zugsbeamten, die nach dem Gesetz zur Regelung der grunde liegt, das unmittelbar kraft Gesetzes durch
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- Artikel I oder durch Anlage 4 dieses Gesetzes einer
gesetzes fallenden Personen in der Fassung der Be- Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt
kanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetz- (einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen) zugeteilt
blatt I S. 1685), zuletzt geändert durch das Fünfte worden ist, treten mit Wirkung vom Inkrafttreten
Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und be-
soldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 dieses Absch:r;iitts an die Stelle des Grundgehalts
(Bundesgesetzbl. I S. 848), anspruchsberechtigt sind. und der ruhegehaltfähigen Zulagen, die nach Ab-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971 221
schnitt 1 dieses Artikels zugrunde zu legen sind, sind, wenn das Amt (der Dienstgrad), nach dem
das Grundgehalt und die ruhegehalt.fähigen Zulagen sich die Versorgungsbezüge bemessen, vor dem
der neuen Besoldungsgruppe. Entsprechendes gilt, 1. Juli 1965 erlangt worden ist.
wenn durch Artikel I oder durch Anlage 4 dieses 2. Die Dienstzeitvoraussetzung nach Artikel 5 § 1
Gesetzes ein Amt mit einer ruhcgehaltfähigcn Zu- Abs. 1 Satz 1 des Siebenten Gesetzes zur Ände-
lage ausgestattet oder eine bereits vorhandene rung des Bundesbesoldungsgesetzes entfällt,
ruhegehaltfähigc Zulage erhöht worden ist. Hängt wenn Versorgungsbezüge auf Grund eines
die Einstufung von bestimmten gesetzlichen Vor- Dienstunfalles oder eines Unfalles im Sinne der
aussetzungen ab, gilt Artikel II § 3 Abs. 4 des §§ 181 a, 181 b des Bundesbeamtengesetzes zu-
Zweiten Gesetzes zur Ncurc9elung des Besoldungs- stehen und wenn das Amt (der Dienstgrad), nach
rechts entsprechend. Voraussetzung für die Anwen- dem sich die Versorgungsbezüge bemessen, vor
dung der Sätze 1 bis 3 ist, daß das innegehabte Amt dem 1. Juli 1965 erlangt worden ist.
den gleichen Amtsinhalt wie das höhergestufte Amt 3. Ein Erhöhungszuschlag wird nicht gewährt und
hat; Entsprechendes gilt für Amter, die mit ihrem ein gewährter Erhöhungszuschlag entfällt, wenn
Amtsinhalt mit den in den Sätzen 1 bis 3 erfaßten die Versorgungsbezüge sich nach einem Amt be-
Ämtern übereinstimmen, auch wenn die Amtsbe- messen, das nach § 11 dieses Abschnitts gegen-
zeichnung abweicht. über seiner besoldungsrechtlichen Einstufung bis
(2) Bei der Uberleitung nach Absatz 1 ist das zum Ende des Jahres 1958 in eine Besoldungs-
Besoldungsdienstalter, nach dem sich das Grund- gruppe mit höherer Ordnungszahl übergeleitet
gehalt der bisherigen Besoldungsgruppe berechnet, worden ist. Die Ausstattung des Amtes eines
auch für das Grundgehalt der neuen Besoldungs- Oberschulrats mit einer Amtszulage gilt hierbei
gruppe maßgebend. Liegt den Versorgungsbezügen als Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe mit
ein nach § 48 a Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungs- höherer Ordnungszahl im Sinne des Artikels 5
gesetzes ermitteltes Grundgehalt zugrunde, ist das § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Siebenten Gesetzes zur
Besoldungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes.
der Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes von 4. Artikel 5 § 1 Abs. 3 und Artikel 6 § 1 Abs. 3 des
Amts wegen festzusetzen. Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- besoldungsgesetzes sind nicht mehr anzuwenden.
tigt, die Anlage 4 dieses Gesetzes durch Rechtsver- § 14
ordnung zu ergänzen oder zu ändern, wenn das zu
Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend.
berücksichtigende Amt nach dem Besoldungsrecht
der Mehrzahl der Länder bis zu dem in Artikel II § 15
§ 18 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes bestimmten Zeit- Bleiben die sich nach den §§ 11 bis 14 dieses Ab-
punkt unter Beachtung des Kapitels III des Bundes- schnitts ergebenden Versorgungsbezüge hinter den
besoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I bisherigen Versorgungsbezügen zurück, wird den
dieses Gesetzes höher als nach den bisherigen Versorgungsempfängern ein Ausgleichsbetrag in
Uberleitungsregelungen bewertet worden ist. Höhe dieses Unterschieds gewährt. Erhöhen sich
die Versorgungsbezüge, so verringert sich der Aus-
§ 12 gleichsbetrag entsprechend.
(1) Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Ände-
rung des Bundesbesoldungsgesetzes gilt mit Wir- Abschnitt 4
kung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts auch für Stellenzulagen nach Vorbemerkung Nummer 4
Versorgungsfälle, die in der Zeit vom 1. Januar zu den Besoldungsordnungen A und B
1970 bis zum 30. Juni 1971 eingetreten sind. des Bundesbesoldungsgesetzes
(2) Stehen Versorgungsbezüge auf Grund eines § 16
Dienstunfalles oder eines Unfalles im Sinne der Die Zulagen nach Vorbemerkung Nummer 4 der
§§ 181 a, 181 b des Bundesbeamtengesetzes zu, so Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
entfällt mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Ab- sung des Artikels I dieses Gesetzes werden mit
schnitts die Dienstzeitvoraussetzung nach Artikel II Wirkung vom Inkrafttreten dieser Vorschrift den
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur Ände- Bezügen der vorhandenen Versorgungsempfänger
rung des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn der Be- aus dem in der Vorbemerkung Nummer 4 bezeich-
amte das Amt, nach dem sich die Versorgungs- neten Personenkreis zugrunde gelegt, wie wenn
bezüge bemessen, vor dem 1. Juli 1965 erlangt hat. diese Vorschrift bereits bei Eintritt des Versor-
gungsfalles gegolten hätte. Abschnitt 1 § 3 dieses
§ 13 Artikels gilt entsprechend.
Die Artikel 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur
Abschnitt 5
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes sind mit
Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts mit Vorschriften für den Bereich der Länder
folgenden Maßgaben anzuwenden: § 17
1. Die Vorschriften gelten abweichend von Arti- Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
kel 5 § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Siebenten Gesetzes bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnun-
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes gen A oder B und ein Ortszuschlag nach den Landes-
auch für Versorgungsfälle, die in der Zeit vom besoldungsgesetzen zugrunde liegen, treten an die
1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1971 eingetreten Stelle der bisherigen Sätze der Grundgehälter die
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Sätze der Grundgehälter nach Anlage 1 dieses Ge- sie durch gesundheitsschädigende· Verhält-
setzes, an die Stelle der bisherigen Sätze ,des Orts- nisse verursacht worden ist, denen der Be-
zuschlags die Sätze des Ortszuschlags nach Anlage 3 amte am Ort seines dienstlich angeordneten
dieses Gesetzes; Artikel I § 4 und Artikel II § 13 Aufenthaltes im Ausland besonders ausge-
dieses Gesetzes gelten entsprechend. setzt war."
3.2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
§ 18
(1) Durch Landesgesetz ist ergänzend zu bestim-
,,Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden,
men, daß die vorhandenen Versorgungsempfänger den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn
an den Maßnahmen nach Kapitel III des Bundes- er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Un-
besoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I ruhen, denen er am Ort seines dienstlich an-
dieses Gesetzes und an den Maßnahmen nach Arti- geordneten Aufenthaltes im Ausland beson-
kel II dieses Gesetzes entsprechend den Regelungen ders ausgesetzt war, angegriffen wird."
der Abschnitte 1 bis 4 dieses Artikels beteiligt werden. 4. In § 156 Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 gestri-
(2) Ist E\in Amt bei einem der in Artikel II § 12 chen.
dieses Gesetzes genannten Dienstherren auf Grund
von Maßnahmen im Sinne des Artikels II § 18 5. In § 158 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „der
Abs. 3 dieses Gesetzes einer höheren Besoldungs- Ortszuschlag mit dem für den Ort der Verwen-
gruppe zugeordnet worden, als § 53 des Bundes- dung maßgebenden Satz und" gestrichen.
besoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I (2) Bei einem Beamten, der in der Zeit vom 1. Ja-
dieses Gesetzes vorschreibt, kann der erworbene nuar 1972 bis zum 31. Dezember 1973 aus einem Amt
Rechtsstand auch bei der Gewährung der Versor- in den Ruhestand tritt, das nicht der Eingangsgruppe
gungsbezüge gewahrt bleiben. seiner Laufbahn angehört, und der die Dienstbezüge
dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten
Artikel V hat, sind abweichend von § 109 Abs. 1 Satz 1 erster
Schlußvorschriiten Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes die Bezüge des
von ihm zuletzt bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.
Abschnitt 1
Änderung anderer Gesetze
§ 2
§ 1
Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung
(1) Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundes-
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes- gesetzbl. I S. 701), zuletzt geändert durch das Sie-
gesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch das Ge- bente Gesetz zur Anderung des Bundesbesoldungs-
setz zur Anderung sozial- und beamtenrechtlicher gesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I
Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kin- S. 339), wird wie folgt geändert:
der vom 25. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 65),
wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1. § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,, (2) Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind
,, (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschä- auch die Beamten des Ordnungsdieristes und des
digung über die regelmäßige wöchentliche Streifendienstes in der Hausinspektion der Ver-
Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwin- waltung des Deutschen Bundestages, soweit für
gende dienstliche Verhältnisse dies erfordern sie § 3 Abs. 1 Nr. 3 gilt."
und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle be-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
schränkt. Wird er durch eine dienstlich angeord-
nete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf 2.1. Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeits- ,,2. im Bundeskriminalamt und im Bundes-
zeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von ministerium des Innern
drei Monaten für die über die regelmäßige Ar- a) die Laufbahn des gehobenen Krimi-
beitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entspre- naldienstes,
chende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die b} die Laufbahn des höheren Kriminal-
Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen dienstes."
Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle
Beamte in Besoldungsgruppen mit auisteigenden 2.2. In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 ange-
Gehältern für einen Zeitraum bis zu vierzig fügt:
Stunden im Monat eine Entschädigung erhalten." ,,3. in der Verwaltung des Deutschen Bun-
2. In § 118 Abs. 1 Satz 3, § 140 Abs. 1 Satz 2 zwei- destages
ter Halbsatz und § 158 Abs. 4 Satz 1 erster a) die Laufbahn des mittleren Vollzugs-
Halbsatz werden jeweils die Worte „Besoldungs- dienstes der Hausinspektion,
gruppe A 2" durch die Worte „Besoldungsgruppe b) die Laufbahn des gehobenen Voll-
A 3" ersetzt. zugsdienstes der Hausinspektion."
3. § 135 wird wie folgt geändert:
3. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „achttausend"
3.1. In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
durch das Wort „zwölftausend" ersetzt.
,,Die Erkrankung an einer solchen Krank-
heit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn 4. Nach§ 27 a wird folgender§ 27 b eingefügt:
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971 223
,,§ 27 b sie durch gesundheitsschädigende Verhält-
Uberleitung der Beamten des allgemeinen nisse verursacht worden ist, denen der Be-
und des leitenden Kriminaldienstes rufssoldat am Ort seines dienstlich ange-
ordneten Aufenthaltes im Ausland beson-
(1) Die am 1. Juli 1971 im Dienst befindlichen
ders ausgesetzt war."
Beamten in den Laufbahnen des allgemeinen
oder des leitenden Kriminaldienstes im Bundes- 2.2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 an-
kriminalamt und im Bundesministerium des gefügt:
Innern sind Beamte der Laufbahnen des gehobe- ,,Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden,
nen oder des höheren Kriminaldienstes, wenn den ein Berufssoldat im Ausland erleidet,
sie wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder
a) für den gehobenen Kriminaldienst eine Er- Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich
gänzungsprüfung, angeordneten Aufenthaltes im Ausland be-
b) für den höheren Kriminaldienst eine Lauf- sonders ausgesetzt war, angegriffen wird."
bahnprüfung
3. In § 38 Satz 1 wird das Wort „achttausend" durch
abgelegt haben oder bestehen. das Wort „zwölftausend" ersetzt.
Beamte, die die Prüfung nach Buchstabe a nicht
ablegen oder endgültig nicht bestehen, verblei- 4. In § 47 Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 gestri-
ben in ihrer Rechtsstellung. Beamte des allge- chen.
meinen Kriminaldienstes können mit ihrer Zu- 5. In § 53 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „der
stimmung in entsprechende Ämter einer Lauf- Ortszuschlag mit dem für den Ort der Verwen-
bahn des mittleren nichttechnischen Verwal- dung maßgebenden Satz und" gestrichen.
tungsdienstes übergeführt werden.
(2) § 1 Abs. 2 dieses Abschnitts gilt entsprechend
(2) Die am 1. Juli 1971 im Dienst befindlichen
für § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Beamten des allgemeinen oder des leitenden
Kriminaldienstes im Ordnungsdienst der Ver- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land
waltung des Deutschen Bundestages sind in Berlin.
ihren bisherigen Besoldungsgruppen Beamte der § 4
Laufbahnen des mittleren oder des gehobenen
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung
Vollzugsdienstes der Hausinspektion der Ver-
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bun-
waltung des Deutschen Bundestages. Auf ihr
desgesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das
Verlangen werden sie in die der Uberführung
Gesetz zur Ergänzung des Beamtenrechtsrahmen-
nach Absatz 1 entsprechende Laufbahn des Kri-
gesetzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 205),
minaldienstes übernommen, wenn sie die Vor-
wird wie folgt geändert:
aussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen.
Beamte der Laufbahnen des mittleren und ge- 1. § 44 erhält folgende Fassung:
hobenen Verwaltungsdienstes im Ordnungs- ,,§ 44
und Streifendienst in der Hausinspektion der
Verwaltung des Deutschen Bundestages werden Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-
in ihren bisherigen Besoldungsgruppen in den gung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
mittleren oder gehobenen Vollzugsdienst der Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Ver-
Hausinspektion des Deutschen Bundestages hältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienst-
übergeleitet, wenn sie dies innerhalb von drei lich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit
Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes ver- mehr als fünf Stunden im Monat über die regel-
langen. mäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm
innerhalb von drei Monaten für die über die
(3) Die Bundesregierung erläßt die näheren
regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehr-
Bestimmungen durch Rechtsverordnung (§ 3 arbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewäh-
Abs. 2)."
ren. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß an
§ 3 ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fas- aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis
sung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 zu vierzig Stunden im Monat eine Entschädigung
(Bundesgesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch erhalten, wenn die Dienstbefreiung aus zwin-
das Fünfte Gesetz zur Änderung des Soldatenver- genden dienstlichen Gründen nicht möglich ist."
sorgungsgesetzes vom 25., Januar 1971 (Bundes- 2. In § 103 Satz 1 wird das Wort „achttausend"
gesetzbl. I S. 68), wird wie folgt geändert: durch das Wort „zwölftausend" ersetzt.
1. In § 26 Abs. 1 Satz 3 und § 53 Abs. 4 werden
jeweils die Worte „Besoldungsgruppe 2" durch
§ 5
die Worte „Besoldungsgruppe 3" ersetzt.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
2. § 27 wird wie folgt geändert:
das Bundesbesoldungsgesetz, das Bundesbeamten-
2.1. In Absatz 4 wird folgender Satz 2 einge- gesetz und das Beamtenrechtsrahmengesetz in der
fügt: vom 1. Juli 1971 an geltenden Fassung mit neuem
,,Die Erkrankung an einer solchen Krank- Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkei-
heit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn ten des Wortlauts zu beseitigen.
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abschnitt 2 Artikel VI
Vorschriften für den Bereich der Länder Berlin-Klausel
§ 6 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Unmittelbar für den Bereich der Länder gelten: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
1. die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
die Mindestversorgung, die Mindestunfallversor-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
gung und die Mindestkürzungsgrenze (§ 158
Dritten Uber lei tungsgesetzes.
Abs. 4 Satz 1),
2. die erweiterte Unfallfürsorge nach § 135 Abs. 3
Satz 2, Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes. Artikel VII
§ 7
Inkrafttreten
Der Höchstbetrag des Ausgleichs nach § 103 des Es treten in Kraft
Beamtenrechtsrahmennesetzes gilt unmittelbar für 1. Artikel I § 1 Nr. 5.2 mit Wirkung vom 1. Januar
den Bereich der Länder. 1970,
2. Artikel V § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 2 mit
Abschnitt 3 Wirkung vom 1. März 1970,
Fortge1tung von Landesrecht 3. Artikel I § 1 Nr. 10 mit Wirkung vom 1. April
1970,
§ 8
4. Artikel I § 1 Nr. 3, 4, 5.1, 6 bis 8, 11, 14, 18.1, 18.2
(1) Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz Buchstabe a, 18.3 Buchstabe b, 18.5 Buchstabe b,
in der Fassung dieses Gesetzes und den Vorschriften 18.6 Buchstabe a, 18.7 Buchstabe a, 20 bis 22, § 3,
dieses Gesetzes nicht etwas anderes ergibt, gelten Artikel II §§ 1 bis 3 und Abschnitt 2 (außer § 13),
die bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes Artikel III, Artikel IV Abschnitt 1, Artikel V § 1
erlassenen landesrechtlichen Gesetze und Rechts- Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Arti-
verordnungen, soweit sie die Besoldung oder die kel VI mit Wirkung vom 1. Januar 1971,
Versorgung zum Gegenstand haben, unverändert
fort. 5. Artikel I § 1 Nr. 17.1, 17.3, 17.4, Artikel II §§ 4
(2) Soweit die gemäß Absatz 1 fortgeltenden Vor-
bis 11, Artikel IV Abschnitte 2 und 4 am 1. Mai
schriften zum Erlaß besoldungsrechtlicher oder ver- 1971,
sorgungsrechtlicher Vorschriften ermächtigen, ruht 6. Artikel I § 1 Nr. 1.2, 12, 13, 15 (außer § 56), Ar-
die Ermächtigung. tikel II § 13, Artikel IV Abschnitt 5, Artikel V
§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2,
(3) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach
§ § 6 bis 8 am Tage nach Verkündung dieses Ge-
Artikel I § 1 Nr. 14 dürfen die am 1. Januar 1971
setzes,
bestehenden Stellenverhältnisse für Beförderungs-
ämter in Sonderlaufbahnen nicht geändert werden. 7. Artikel I § 1 Nr. 17.2 und § 4 Abs. 1 und 3 am
1. Januar 1972,
(4) Eine Anpassung des Landesrechts an vor Ver-
kündung dieses Gesetzes in Kraft getretene Ände- 8. Artikel I § 4 Abs. 2, Artikel V § 1 Abs. 1 Nr. 4
rungen der versorgungsrechtlichen Vorschriften des und 5, § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 am 1. Januar 1973,
'Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. 9. di~ übrigen Vorschriften am 1. Juli 1971.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Anlage 1
Grundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Besol- Dienstaltersstufe Dienst-
dungs- Ortszuschlag - - - - - - - - - , - - - - - - , - - - - - ~ - - - . - - - , - - , - - - - , - - - - , - - - - ~ - - ~ - - - r - - - i - - - - i - - - - : - = - - 1 alters-
gruppe Tarifklasse 1 1 / 2 j 3 j 4 j 5 j 6 j 7 j 8 / 9 / 10 j 11 j 12 / 13 j 14 j 15 zulage
Besoldungs-
ordnung A
1 460,38 481,13 501,88 522,63 543,38 564, 13 584,88 605,63 626,38 20,75
2 497,41 518,16 538,91 559,66 580,41 601 ,16 621,91 642,66 663,41 684,16 20,75
3 544,57 566,50 588,43 610,36 632,29 654,22 676,15 698,08 720,01 741,94 21,93
4 571,57 596,92 622,27 647,62 672,97 698,32 723,67 749,02 774,37 799,72 25,35
II
5 597,49 626,38 655,27 684,16 713,05 741,94 770,83 799,72 828,61 857,50 28,89 ~
6 642,22 672,18 702,14 732,10 762,06 792,02 821,98 851,94 881,90 911,86 941,82 29,96 N
w
7 707,17 737,13 767,09 . 797,05 827,01 856,97 886,93 916,89 946,85 976,81 1 006,77 1 036,73 1 066,69 29,96
1
8 748,53 785,44 822,35 859,26 896,17 933,08 969,99 1 006,90 1 043,81 1 080,72 1 117,63 1 154,54 1 191,45 36,91 '""1
Cl)
(0
859,24 897,33 935,42 973,51 1 011,60 1 049,69 1 087,78 1 125,87 1163,96 1 202,05 1 240,14 1 278,23 1 316,32 0...
9 38,09 (t)
>-;
10 959,09 1 006,38 1 053,67 1 100,96 1 148,25 1 195,54 1 242,83 1 290,12 1 337,41 1 384,70 1 431,99 1 479,28 1 526,57
11
I C
1117,20 1165,67 1214,14 1 262,61 1 311,08 1359,55 1408,02 1456,49 1504,96 1553,43 1601,90 1 650,37 1 698,84 1 747,31
47,29
48,47
•~
r.n
(0
12 1 216,92 1 274,70 1 332,48 1 390,26 1 448,04 1 505,82 1 563,60 1 621,38 1 679,16 1 736,94 1 794,72 1 852,50 1 910,28 1 968,06 57,78 OJ
O"'
(t)
t:d
13 1 378,93 1 441,31 1 503,69 1 566,07 1 628,45 1 690,83 1 753,21 1 815,59 1 877,97 1 940,35 2 002,73 2 065,11 2 127,49 2 189,87 62,38 0
i:j
14 1 419,17 1 500,06 1 580,95 1 661,84 1 742,73 1 823,62 1 904,51 1 985,40 2 066,29 2 147,18 2 228,07 2 308,96 2 389,85 2 470,74 80,89 .P
Ib 0...
15 1 600,39 1 689,30 1 778,21 1 867,12 1 956,03 2 044,94 2 133,85 2 222,76 2 311,67 2 400,58 2 489,49 2 578,40 2 667,31 2 756,22 2 845,13 88,91 (t)
i:j
16 1 778,87 1 881,69 1 984,51 2 087,33 2 190,15 2 292,97 2 395,79 2 498,61 2 601,43 2 704,25 2 807,07 2 909,89 3 012,71 3 115,53 3 218,35 102,82 N
~
~
QJ:
5)
Betrag in Fußnoten zu den Besoldungsgruppen A 14 und A 15: 277,35 DM
Besoldungs- >-;
N
ordnung B (gilt nur vorn 1. Januar bis 30. Juni 1971)
c.o
-..J
2 845,13
Ib
2 1 1 3 374,36
--
3 3 530,36
4 3 765,01
5 4 034,23
6 4 288,45
7 Ia 4 535,73
8 4 793,50
N
9 5 113,53 N
C'.J1
10 6 107,35
11 6 667,82
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 2a
- für die Zeit vom 1. Januar 1971
bis 30. April 1971 --
Sätze der Amtszulagen und Stellenzulagen
in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie der ruhegehaltfähigen Zulagen in der Anlage IV
des Bundesbesoldungsgesetzes
1. Amtszulagen
Besoldungsgruppe A2, Fußnote 1: 28,89 DM
Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 1: 28,89 DM
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 2: 28,89 DM
Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 3: 35,85 DM
Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 3: 46,23 DM
Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 1: 115,56 DM
Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 4: 173,34 DM,
ab 15. DASt: 277,35 DM
Besoldungsgruppe B 9, Fußnote 2: 485,36 DM
Besoldungsgruppe B 10, Fußnoten 1 und 2: 346,68 DM
2. Ruhegehaltfähige Stellenzulagen
Vorbemerkung Nummer 6: 71,69 DM
Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 3: 27,- DM
Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 2: 27,- DM
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1 a: 33,50 DM
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1 b: 27,- DM
Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 1: 173,34 DM
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3: 92,45 DM
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 4: 180,30 DM
3. Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen
Vorbemerkung Nummer 5: 71,69 DM
Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 2: 34,67 DM
Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 2: 35,85 DM
Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 2: 35,85 DM
4. Ruhegehaltfähige Zulagen
Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 1: 97,16 DM
Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 2: 52,01 DM
Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 3: 43,98 DM
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971 227
Anlage 2b
- ab 1. Mai 1971 -
Sätze der Amtszulagen und Stellenzulagen
in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie der ruhegehaltfähigen Zulagen in der Anlage IV
des Bundesbesoldungsgesetzes
1. Zulagen, die mit Ablauf des 30. Juni 1971 entfallen:
Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 1: 115,56 DM
Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 1: 173,34 DM
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3: 92,45 DM
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 4: 180,30 DM
Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 4: 173,34 DM,
ab 15. DASt: 277,35 DM
2. Zulagen ab 1. Mai 1971:
2.1. Amtszulagen
Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 1: 28,89 DM
Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 1: 28,89 DM
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 2: 28,89 DM
Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 3: 35,85 DM
Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 3: 46,23 DM
Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 4: 277,35 DM
Besoldungsgruppe B 9, Fußnote 2: 485,36 DM
Besoldungsgruppe B 10, Fußnoten 1 und 2: 346,68 DM
2.2. Ruhegehaltfähige Stellenzulagen
Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 3: 20,- DM
Besoldungsgruppe A 3, Fußnote_2: 20,- DM
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1 a: 40,- DM
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1 b: 40,- DM
Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 1: 100,- DM
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3: 180,30 DM
2.3. Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen
Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 2: 34,67 DM
Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 2: 35,85 DM
Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 2: 35,85 DM
2.4. Ruhegehaltfähige Zulagen
Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 1: 97,16 DM
Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 2: 52,01 DM
Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 3: 43,98 DM
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 3
Ortszuschlag
Stufe 3
(bei
einem
kinderzu-
Zu der Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Tarif- schlags-
gehörende Besol- Ortsklasse
klasse berech-
dungsgruppen
tigten
Kind)
Monatsbeträge in DM
Ia B 3 bis B 11 s 374 456 499
A 329 405 448
Ib B 1 und B 2, s 306 387 430
A 13 bis A 16 A 271 342 385
I C A 9 bis A 12 s 265 335 378
A 251 315 358
II A 1 bis A 8 s 243 314 357
A 229 293 336
1 1
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der
Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind um je 50 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder um je 62 DM.
Nr. 23 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971 229
Anlage 4
Uberleitungsühersicht
zu Artikel IV § 11 Abs. 1 des 1. BesVNG
RghfZ Ruhegehaltfähige Zulage
DASt Dienstaltersstufe
Amtsbezeichnung Neue Besoldungsgruppe
Bisherige Besoldungsgruppe
ab 1. Juli 1971
I. Richter und Staatsanwälte
Landgerichtspräsidenten
Senatspräsidenten
bei den Oberlandesgerichten
Vizepräsidenten
bei den Oberlandesgerichten
Amtsgerichtspräsidenten
als Leiter von Amtsgerichten mit B2
über 450 000 Einwohnern im Be- B3
zirk
Generalstaatsanwälte
bei den Oberlandesgerichten
(der Reichsbesoldungsgruppe
B 9)
Oberverwaltungsrichter beim A 16
Reichsverwaltungsgericht
Am tsgeri eh tsdirck toren
als Leiter von Amtsgerichten mit
über 175 000 Einwohnern im Be- A 15, RghfZ von 70,52 DM
zirk Das Grundgehalt erhöht sich A 15, RghfZ von 70,52 DM,
Landgerichtsdirektoren mit Erreichen des Endgrund- von der 12. DASt an A 16
Oberstaa tsan w ä.l te gehalts um 277 ,35 DM bei
als Leiter von Staatsanwalt- Wegfall der RghfZ
schaften bei Landgerichten mit
mehr als 400 000 Einwohnern
Amtsgerichtdirektoren A 15
Kammergerichtsräte Das Grundgehalt erhöht sich
Landgerichtsdirektoren mit Erreichen des Endgrund- A 15, von der 12. DASt an
Oberlandesgerichtsräte
Oberstaatsanwälte 1 gehalts um 277 ,35 DM A 16
Verwaltungsrichter A 14
beim Reichsverwaltungsgericht
A 14, RghfZ von 70,52 DM
Das Grundgehalt erhöht sich
Erste Staatsanwälte mit Erreichen des Endgrund- A 14, RghfZ von 70,52 DM,
gehalts um 277,35 DM bei von der 13. DASt an A 15
Oberamtsrichter
1 Wegfall der RghfZ 1
A 13, von der 8. DASt an
A 14
Das Grundgehalt erhöht sich A 13, von der 8. DASt an
Amtsgerichtsräte
mit Erreichen des Endgrund- A 14, von der 13. DASt an
Landgerichtsräte gehalts um 277 ,35 DM A 15 (Gilt nicht, wenn den
Staatsanwälte (Gilt nicht, wenn den Versor- Versorgungsbezügen Diäten
gungsbezügen Diäten zu- zugrunde lagen)
grunde lagen)
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
noch Anlage 4
,, Neue Besoldungsgruppe
Amtsbczeidmung Bisherige Besoldungsgruppe ab 1. Juli 1971
II. Lehrer
1. Lehrer an allgemeinbildenden Schulen
Oberstudien di rek toren A 15, RghfZ von 173,34 DM A 16
Die RghfZ erhöht sich mit
Erreichen des Endgrundge-
halts auf 277 ,35 DM
Oberstudiendirektoren A 15 A 16
Oberstudienräte A 14 A 14, RghfZ von 180,30 DM
- als ständige Vertreter von
Oberstudiendirektoren -
Hauptschulrektoren
als Leiter von Hauptschulen mit
mindestens 8 Klassen
Mi ttelsch ulrek toren
l
~ A 13
als Leiter von Mittelschulen mit
1
mindestens 8 Klassen J
Hauptschulrektoren
A 14
als Leiter von Hauptschulen mit
5 bis 7 Klassen
Mittelschulrektoren
als Leiter von Mittelschulen mit A 12, RqhfZ von 70,52 DM
5 bis 7 Klassen
Rektoren
als Leiter von Hilfsschulen mit
mindestens 5 Schulstellen
Hauptschulkonrektoren
an Hauptschulen mit mindestens
8 Klassen
Hauptschulrektoren
als Leiter von Hauptschulen mit
bis zu 4 Klassen
Mittelschulkonrektoren
an Mittelschulen mit mindestens
8 Klassen
A 12, RghfZ von 70,52 DM A 13, RghfZ von 70,52 DM
Mittelschulrektoren
als Leiter von Mittelschulen mit
bis zu 4 Klassen
Hauptlehrer
als Leiter von Hilfsschulen mit
3 und 4 Schulstellen
Rektoren
als Leiter von Volksschulen mit
mindestens 7 Schulstellen
Seminaroberlehrer
Blindenoberlehrer } A 12, Rgh!Z von 70,52 DM
Taubstummenoberlehrer
Oberlehrer A 12
bei den Justizvollzugsanstalten
Hauptlehrer A 13
als Leiter von Volksschulen mit
3 bis 6 Schulstellen
Hauptschullehrer
Mittelschullehrer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971 231
noch Anlage 4
Amtsbezeichnung
Neue Besoldungsgruppe
Bisherige Besoldungsgruppe
ab 1. Juli 1971
l
Oberschullehrer
Hilfsschullehrer
Konrektoren A 12
A 13
an Volksschulen mit mindestens
14 Schulstellen
Lehrer, die an die den Volks- A 11, RghfZ von 70,52 DM A 12, RghfZ von 70,52 DM
schulen ange9liederl.en Aufbau- Mit Mittelschullehrer- Mit Mittelschullehrer-
züge zur dauernden Beschäftigung prüfung: A 12 prüfung: A 13
überwiesen worden waren
Alleinstehende und Erste Lehrer A 11, RghfZ von 71,69 DM A 12, RghfZ von 71,69 DM
an Volksschulen, die bei Eintritt
des Versorgungsfalles eine un-
widerrufliche ruhegehaltfähige Stel-
lenzulage erhalten haben
Lehrer an Volksschulen A 11 A 12
2. Lehrer an berufsbildenden Schulen
Oberstudiendirektoren A 15, RghfZ von 173,34 DM A 16
(Oberbauräte) Die RghfZ erhöht sich mit
als Leiter einer Bau- und Inge- Erreichen des Endgrundge-
nieurschule halts auf 277 ,35 DM
Oberstudiendirektoren A 15 A 16
l
als Leiter von Fachschulen und
Berufsfachschulen
Ober landwirtschaftsrä te
als Leiter höherer Landbau-
A 15, RghfZ von 277,35 DM
schulen
Berufsschuldirektoren
Studiendirektoren
Oberstudienräte
- als ständige Vertreter von 1
Oberstudiendirektoren ~ A 14 A 14, RghfZ von 180,30 DM
Fachschuldirektoren
1
Berufsschuldirektoren J
Fachschuldirektoren A 13, von der 9. DASt an
Berufsschuldirektoren } RghfZ von 154,94 DM } A 14
Direktorstellvertreter,
Fachvorsteher
an kaufmännischen Berufsfach-
schulen, deren Leiter als Stu-
diendirektoren eingestuft sind
Leiter von kaufmännischen
Fachschulen mit 3 bis 7 Lehrer-
stellen
Fachschuldirektoren A 13 A 13, RghfZ von 100 DM
Berufsfachschuldirektoren
Berufsschuldirektoren
Stellvertreter der Leiter von
Berufsfach- oder Berufsschulen
Fachvorsteher
Fachschulvorsteher
Berufsf achsch ul vorsteher
Berufsschulvorsteher
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
noch Anh1ge 4
Neue Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung Bisherige Besoldungsgruppe ab 1. Juli 1971
Gartenbauoberlehrer )
Landwirtschaltsoberlehrer
Seefahrtober lehrer 1 1
Fachschuloberlehrer A 12, RghfZ von 70,52 DM ~ A 13
Kunstgewerbeoberlehrer
Handelsoberlehrer t
J
j
Gewerbeoberlehrer
Berufsschullehrer
Fachschullehrer
Berufsf achschullehrer
} A 12
Volksschul] ehrer
A 12, RghfZ von 70,52 DM
mit Zusatzbildung als Lehrer für
Schreibfächer und Bürotechnik
A 11, RghfZ von 70,52 DM
Vorsteherinnen von einklassigen
Landfrauenschulen 1
Lehrer der landwirtschaftlichen
Haushaltungskunde
Lehrer für hauswirtschaftlichen } A 11 l> A 12
Gartenbau J J
3. Lehrer im Heeres- und Marineschuldienst
Oberfachschulräte A 15, RghfZ von 173,34 DM A 16
Die RghfZ erhöht sich mit
Erreichen des Endgrundge-
halts auf 277 ,35 DM
Oberf achstudiendirektoren A 15 A 16
Oberfachschulräte A 15 A 15, RghfZ von 277 ,35 DM
Fachstudiendirektoren
Oberfachstudienräte
- als ständige Vertreter von
Oberfachstudiendirektoren -
} A 14
} A 14, RghfZ von 180,30 DM
Fachschulrektoren A 13 A 14
Fachschulkonrektoren
Gewerbeoberlehrer
Oberlehrer an einer Fachschule
} A 12, RghfZ von 70,52 DM
1
A 13
Oberf achschullehrer
Handelsoberlehrer
} A 12 rJ
III. Sonstige Beamte
Oberschulräte A 15, RghfZ von 173,34 DM A 16
Die RghfZ erhöht sich mit
Erreichen des Endgrundge-
halts auf 277,35 DM
Regierungs- und Gewerbeschulräte
Regierungs- und Landwirtschafts-
} A 13, Rgh!Z von 97,16 DM
schulräte
Regierungs- und Schulräte
Oberamtsanwälte A 12 A 12, RghfZ von 70,52 DM
Amtsanwälte A11 A 12
Polizeischulrektoren A 12, RghfZ von 70,52 DM A 13, RghfZ von 70,52 DM
Polizeischullehrer A 11 A 12
Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971 233
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Saatgutmischungen
Vom 16. März 1971
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und 2 und des § 40 Handelssaatgut" durch die Worte „Handelssaat-
Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai gut und Behelfssaatgut" ersetzt.
1968 (Bundesgcsetzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung 5. In § 5 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „anderem
des Bundesrates verordnet: Saatgut" durch das Wort „Handelssaatgut" er-
setzt.
Artikel 6. § 9 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Saatgutmischungsverordnung vom 10. Juni „Bei einem Vertrieb von Saatgutmischungen aus
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt geändert Kleinpackungen gilt Satz 1 entsprechend."
durch die Dritte Verordnung zur Änderung von
Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz vom
27. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 220), wird wie Artikel 2
folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. In § 2 Abs. 4 sowie in § 4 Abs. 2 Satz 1 werden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
jeweils hinter dem Wort „zugelassen" die Worte blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgut-
,,oder als Behelfssaatgut g.ekennzeichnet" einge- verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
fügt.
2. In der Uberschrift zu § 3 sowie in § 3 Abs. 1 und
2, in § 4 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2 und in Artikel 3
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Bezugs-
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
nummer" durch das Wort „Mischungsnummer"
kündung in Kraft.
sowie in Anlage 3 das Wort „Bezugs-Nr." durch
das Wort „Mischungs-Nr." ersetzt. (2) Etiketten für Saatgutmischungen, die der bis-
her geltenden Anlage 3 der Saatgutmischungsver-
3. In § 4 Abs. 2 werden an Satz 2 ein Komma und
ordnung entsprechen, diesen Etiketten entsprechende
die Worte „oder die Bezugsnummer, unter der
Einleger und dem bisher geltenden § 8 Abs. 3 Satz 2
das Behelfssaat9ut im Vertrieb ist." angefügt.
der Saatgutmischungsverordnung entsprechendes
4. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Saat- Verpackungsmaterial für Kleinpackungen dürfen bis
gut" ein Komma eingefügt und die Worte „und zum 31. Dezember 1972 verwendet werden.
Bonn, den 16. März 1971
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
3. 3. 71 Verordnung Nr. 2/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 49 12.3. 71 15.3. 71
3. 3. 71 Verordnung Nr. 3/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 49 12.3. 71 15. 3. 71
3. 3. 71 Verordnung Nr. 5/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 49 12.3. 71 15. 3, 71
8. 3. 71 Verordnung Nr. 6/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 52 17.3. 71 20.3. 71
8. 3. 71 Verordnung Nr. 10/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 52 17.3. 71 20.3. 71
16. 3. 71 Verordnung TSF Nr. 2/71 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 53 18.3. 71 12. 4. 71
25. 2. 71 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Sechzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flug-
hafen Bremen) 53 18.3. 71 1. 4. 71
25. 2. 71 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Siebzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flug-
hafen Lernwerder) 53 18.3. 71 1. 4. 71
25. 2. 71 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Achtzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flug-
hafen Düsseldorf) 53 18. 3. 71 1. 4, 71
25. 2. 71 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Zweiundzwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom
Flughafen Köln-Bonn) 53 18. 3. 71 1. 4. 71
4. 3. 71 Dri.tte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Hamburg) 53 18.3, 71 18.3. 71
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971 235
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 448/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3.3. 71 L 51/1
2. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 449/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3.3. 71 L 51/3
2. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 450/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 3.3. 71 L 51/5
2. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 451/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3.3. 71 L 51/6
2. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 452/71 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 3.3. 71 L 51/7
2. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 453/71 der Kommission über die be-
sonderen Bedingungen zur Gewährung von Beihilfen für die
private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweinefleisch 3.3. 71 L 51/9
3. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 454/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4.3. 71 L 52/1
3. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 455/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 4.3. 71 L 52/3
3. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 456/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 4.3. 71 L 52/5
3. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 457/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4.3. 71 L 52/6
3. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 458/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 4. 3. 71 L 52/7
3. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 459/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 4.3. 71 L 52/8
3. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 460/71 der Kommission zur Einführung
einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten Sorten
Apfelsinen aus Algerien 4. 3. 71 L 52/10
3. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 461/71 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 4.3. 71 L 52/t 1
1. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 462/71 des Rates über den Abschluß
zweier Abkommen in Form eines Briefwechsels, eines Abkom-
mens zur Änderung von Artikel 5 des Anhangs 1 des Abkom-
mens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko
und eines anderen Abkommens über materielle Berichtigungen
in den Listen 1 und 6 des Anhangs 3 des genannten Assozia-
tionsabkommens 5.3. 71 L 53/1
1. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 463/71 des Rates über die Einfuhr von
Olivenöl aus Marokko 5.3. 71 L 53/9
4. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 464/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5.3. 71 L 53/11
4. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 465/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 5.3. 71 L 53/13
4. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 466/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Ber_ichti-
gung 5.3. 71 L 53/15
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
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"
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill un1 und ßczc:ichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 3. 71 Verordnung (EWC) Nr. 467/71 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Ro~rncn anzuwendenden Erstattungen 5. 3. 71 L 53/17
4. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 468/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei R(~is und Bruchrcfr anzuwendenden Abschöpfungen 5.3. 71 L 53/20
4. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 469/71 der Kommission zur Festsetzung
der Prürnicn als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchn~is 5.3. 71 L 53/22
4. :t 71 Verordnung (EWG) Nr. 470/71 der Kommission zur Festsetzung
dc)r Erstal.lungcn bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 5. 3. 71 L 53/24
4. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 471/71 der Kommission zur Festsetzung
der lwi der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berich ligung 5. 3. 71 L 53/26
4. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 472/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 3. 71 L 53/28
4. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 473/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenc~n Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rindlleisch 5. 3. 71 L 53/29
4. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 474/71 der Kommission zur vorüber-
gehenden Aussetzung der in der Verordnung (EWG)
Nr. 1734/70 vorgesehenen Dauerausschreibung für die Ausfuhr
von Weißzucker 5.3. 71 L 53/32
4. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 475/71 der Kommission über eine
Dauerausschreibung zum Verkauf von Weißzucker, der sich im
Besitz der französischen Interventionsstelle befindet 5.3. 71 L 53/33
4. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 476/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 5.3. 71 L 53/36
4. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 477/71 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstattun-
gen 5.3. 71 L 53/38
4. 3. 71 Verordnung (EWG} Nr. 478/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Butter in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 5. 3. 71 L 53/40
5. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 479/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6.3. 71 L 54/1
5. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 480/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 6.3. 71 L 54/3
5. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 481/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 6.3. 71 L 54/5
5. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 482/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6.3. 71 L 54/6
5. 3. 71 Verordnung (EWG} Nr. 483/71 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 6.3. 71 L 54/7
5. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 484/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 6.3. 71 L 54/8
5. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 485/71 der Kommission über die Ein-
zelheiten der Einfuhr von Olivenöl aus Spanien 6.3. 71 L 54/10
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