193
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 18. März 1971 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
16. 3. 71 Zweite Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-
Jahres,n1sgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
Buncl(!sgesctzbl. 111 ül 1-2-4
16.3. 71 NeuJüssung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich ..................... . 194
Bundcsucsclzbl. III 611-2-4
9.3. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Satz 1 der „Ergänzenden Bestimmung" der
laufenden Nummer 15 der Anlage V [Uberleitungsplan] des Zwölften Gesetzes zur Ände-
rung des Ilamburgischen Besoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1965) ................. . 201
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rech lsvorschriftcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
Zweite Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
Vom 16. März 1971
Auf Grund des § 39 Abs. 4 und des § 42 Abs. 2 in 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
Verbindung mit § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein- Hinter der Nummer 2 wird der folgende Satz an-
kommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- gefügt: ,,Der Antrag ist unter Verwendung des
machung vom 12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I amtlich vorgeschriebenen Vordrucks zu stellen."
S. 2265), zuletzt geändert durch das Steuerände-
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
rungsgesetz 1971 vom 23. Dezember 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1856), verordnet die Bundesregierung In Nummer 3 werden die Worte „unbeschadet des.
mit Zustimmung des Bundesrates: § 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz" gestrichen.
4. § 7 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
§ 1 In Nummer 4 werden die Worte „Nummer 2 und"
gestrichen.
Änderung und Ergänzung der Verordnung
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
§ 2
Die Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich in der Fassung der Bekanntmachung vom Anwendung im Land Berlin
31. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 98), geändert Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
durch die Verordnung zur Anderung und Ergän- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
ausgleich vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966
S. 1839), wird wie folgt geändert und ergänzt: (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden hinter dem Wort § 3
,,Arbeitnehmer" die Worte „nach den Ein-
tragungen auf der Lohnsteuerkarte" eingefügt. Inkrafttreten
b) In Nummer 10 wird das Wort „wenn" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
das Wort „soweit" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 16. März 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bekanntmachung
der N euiassung der Verordnung
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
Vom 16. März 1971
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezembe·r 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265), zu-
letzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1971
vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856),
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Januar 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 98) unter Berücksichtigung der Verord-
nung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 21. De-
zember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1839) sowie der
Zweiten Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich vom 16. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 193) bekanntgemacht.
Bonn, den 16. März 1971
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1971 195
Verordnung
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV)
in der Fassung vom 16. März 1971
Inhaltsübersicht
§
Grundsatz ..................................... . Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Ehe-
gatten ...., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7a
Zuständigkeit ............... . ... .... ..... ...... 2
Lohnsteuer-Jahresausgleich in besonderen Fällen . . 8
Zuständigkeit des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Beginn oder Wegfall der unbeschränkten Steuer-
Zuständigkeit des FinanZilmts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 pflicht im Laufe des Ausgleichsjahrs . . . . . . . . . . . . 9
Durchführung des Lohnsteuer-Jühresausgleichs . . . . 5 Gestrichen ... ...... ......... ................. .. 10
Maßgebender Arbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Anwendungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Mehrere Dienstverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Anwendung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
§ 1 a) wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs
weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt
Grundsatz
oder
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern
wird die im Laufe eines Kalenderjahrs (Ausgleichs- b) wenn der Arbeitnehmer, für den der Lohn-
jahrs) einbehaltene Lohnsteuer ausgeglichen, soweit steuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nicht
sie die Jahreslohnsteuer übersteigt, die auf den während des ganzen Ausgleichsjahrs in einem
Arbeitslohn des Ausgleichsjahrs entfällt (Lohn- Dienstverhältnis gestanden hat (unständige
steuer-Jahresausgleich). Beschäftigung) und die Zeit, während der er in
keinem Dienstverhältnis gestanden hat, dem
Arbeitgeber durch amtliche Unterlagen, z.B.
§ 2
durch Vorlage der Arbeitslosen-Meldekarte,
Zuständigkeit nachweist.
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wäh-
Arbeitgeber (§ 3) oder durch das Finanzamt (§ 4) rend des Ausgleichsjahrs nacheinander bei verschie-
durchgeführt. Ist bei demselben Arbeitnehmer so- denen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis
wohl eine Zuständigkeit des Arbeitgebers als auch gestanden hat. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall
des Finanzamts gegeben, so hat das Finanzamt den den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigungen aus den
Lohnsteuer-J ahresa usg leich durchzuführen, soweit vora~gegangenen Dienstverhältnissen, im Fall der
dieser nicht bereits durch den Arbeitgeber im Rah- Nummer 2 Buchstabe b auch der amtlichen Unter-
men des § 3 vorgenommen worden ist. lagen, im Lohnkonto des Arbeitnehmers zli ver-
merken.
§ 3 (2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-
Zuständigkeit des Arbeitgebers ausgleich nicht durchzuführen,
(1) Der Arb~itgeber, bei dem sich der Arbeitneh- 1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt,
mer am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in einem
Dienstverhältnis befindet, ist, vorbehaltlich der Vor- 2. wenn bei dem Arbeitnehmer nach den Eintra-
schriften des Absatzes 2, gungen auf der Lohnsteuerkarte für das Aus-
gleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichs-
1. verpflichtet, den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch- jahrs die Steuerklasse V oder VI anzuwenden
zuführen, wenn er am 31. Dezember des Aus- war,
gleichsjahrs mindestens zehn Arbeitnehmer
beschäftigt und der Arbeitnehmer, für den der 3. wenn bei dem Arbeitnehmer nur für einen Teil
Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, des Ausgleichsjahrs die Steuerklasse IV anzu-
während des ganzen Ausgleichsjahrs in einem wenden war,
Dienstverhältnis gestanden hat, 4. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember des
2. berechtigt, den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch- Ausgleichsjahrs nicht in einem Dienstverhältnis
zuführen, steht,
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
5. wenn der Ar bei lnchmer unständig beschäftigt endet haben - der aufgerechnete Betrag je be-
war und ein Fall des Absatzes 1 Nr. 2 Buch- sonders anzugeben. In diesen Fällen ist auf der
stabe b nicht vorliegt, Lohnsteuerkarte und in dem Lohnzettel des Aus-
6. wenn bei BeschäfligunrJ des Arbeitnehmers in gleichsjahrs als einbehaltene Lohnsteuer der
mehreren unmi ltelbar aufeinander folgenden Betrag anzugeben, der sich vor der Erstattung
Dienstverh<lllnissen (Absatz 1 Satz 2) die Lohn- oder Aufrechnung ergibt. Soweit gegen Lohn-
steuerbescheinigungen aus den vorangegange- steuer für den letzten im Ausgleichsjahr enden-
nen Dienstverhältnissen nicht vollständig vor- den Lohnzahlungszeitraum aufgerechnet wird, ist
liegen, als einbehaltene Lohnsteuer der Betrag anzu-
geben, der sich nach der Aufrechnung als Jahres-
7. wenn für den Arbeitnehmer ein voller Ausgleich lohnsteuer ergibt.
durch den Arbeitgeber innerhalb des in Absatz 3
bezeichneten Zeitraums nicht möglich ist, 2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und in
dem Lohnzettel des dem Ausgleichsjahr folgen-
8. wenn dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des den Kalenderjahrs ist die Lohnsteuer, die auf den
Arbeitnehmers nicht vorliegt, z.B. weil er sie Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume entfällt,
ihm ausgehändigt hat (§ 4 Abs. 5), die nach dem 31. Dezember des Ausgleichsjahrs
9. nachdem der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer geendet haben, vor Abzug der in Nummer 1 be-
den Lohnzettel nach § 48 der Lohnsteuer-Durch- zeichneten, für das Ausgleichsjahr erstatteten
führungsverordnung ausgeschrieben hat, oder aufgerechneten Beträge anzugeben.
10. soweit der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr 3. Die den Arbeitnehmern erstatteten Beträge sind
a) nach einer günstigeren als der auf der Lohn- bei der nächsten Lohnsteueranmeldung und Lohn-
sleuerk,_ute zuletzt eingetragenen Steuer- steuerabführung in einer Summe gesondert abzu-
klasse oder Zahl der Kinder besteuert zu setzen.
werden begehrt oder
§ 4
b) erstmals steuerfreie Beträge oder gegenüber
den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte Zuständigkeit des Finanzamts
höhere steuerfreie Beträge (§ 18 a Abs. 3, (1) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitneh-
§§ 20 bis 26 b der Lohnsteuer-Durchführungs- mers den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen,
verordnun~r) fJeltend macht,
1. wenn oder soweit nach § 3 der Lohnsteuer-Jahres-
11. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der ausgleich nicht vom Arbeitgeber durchzuführen
Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr neben Ein- ist oder der Arbeitgeber von seiner Berechtigung,
künften aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen,
(West), von denen die nach § 26 des Berlin- keinen Gebrauch macht,
förderungsgesetzes ermäßigte Lohnsteuer zu er-
heben war, andere Einkünfte aus nichtselb- 2. wenn das Finanzamt die Durchführung des Lohn-
ständiger Arbeit bezogen hat, steuer-Jahresausgleichs durch seine Dienststellen
für geboten hält.
12. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers die unbe-
schränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers nicht Der Antrag ist unter Verwendung des amtlich vor-
während des ganzen Ausgleichsjahrs bestanden geschriebenen Vordrucks zu stellen.
hat (§ 9). (2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahres-
(3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus- ausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn auf
gleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn- der Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag oder ein
zahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden steuerfreier Betrag vorläufig eingetragen ist (§ 18 a
Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnzah- Abs. 6, § 27 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungs-
lung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im verordnung) und die endgültige Feststellung von
Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden der vorläufigen Eintragung abweicht. Eine sich hier-
Kalenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer weniger bei ergebende Mehrsteuer ist nach § 28 a Abs. 1
einzubehalten, als dem Arbeitnehmer im Laufe des Ziff. 1 und 7 und § 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohnsteuer-
Ausgleichsjahr$ nach den §§ 5 und 6 zuviel einbe- Durchführungsverordnung nachzufordern.
halten worden ist (Aufrechnung). Der Arbeitgeber ist (3) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahres-
berechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer auch ausgle,ich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitneh-
mit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen, die er für mer für das Ausgleichsjahr zur Einkommensteuer zu
seine anderen Arbeitnehmer abzuführen hat, und veranlagen ist.
den verrechneten Betrag dem Arbeitnehmer zu er-
statten (Erstattung). (4) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
ausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen
(4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des Aus-
des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die. folgenden An- gleichsjahrs seinen Wohnsitz oder - in Ermange-
gaben zu machen: lung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich des Ein-
1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und in kommensteuergesetzes - seinen gewöhnlichen Auf-
dem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs ist der erstat- enthalt hatte oder nach diesem Zeitpunkt erstmalig
tete Betrag oder - soweit gegen Lohnsteuer für begründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das
Lohnzahlungszeitrüume aufgerechnet wird, die Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich zu dem
nach dem 31. Dezember des Ausgleichsjahrs ge- bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeit~
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1971 197
nehmers befand, von dem aus er seiner Beschäfti- steuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln. Ist
gung nachging. Ist hiernach in den Fällen des § 8 auf der für das Ausgleichsjahr maßgebenden
und des § 9 die Zustlindigkcit eines Finanzamts nicht Lohnsteuerkarte bereits ein steuerfreier Betrag
gegeben, so ist in den fiillen des § 8 das Finanzamt eingetragen, so muß der steuerfreie Jahresbetrag
der Betriebstätte zusli.indig, bei der der Arbeitneh- beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch das
mer zuletzt beschäftigt war und in den Fällen des Finanzamt neu ermittelt werden; dabei kann auf
§ 9 das Finanzamt des letzten Wohnsitzes oder ge- den erneuten Nachweis der Voraussetzungen für
wöhnlichen Aufcnthalls im Geltungsbereich des Ein- die Gewährung des steuerfreien Jahresbetrags
kommenstcucrgcsetzes. Für die Durchführung eines verzichtet werden, soweit in den Verhältnissen,
gemeinsamen Lohnstcuer-Jahrcsuusgleichs (§ 7 a) ist die bei der Eintragung des steuerfreien Jahres-
das Finanzamt zuständig, das für die Durchführung betrags auf der Lohnsteuerkarte vorgelegen
des Lohnsteucr-Jahresilusgleichs bei dem Ehemann haben, keine Änderungen eingetreten sind. Bei
zuständig wäre. Das gleiche gilt für die Durchfüh- der Feststellung oder Neufeststellung des steuer-
rung eines gesonderten Lohnsteuer-Jahresausgleichs freien Jahresbetrags sind ermäßigt besteuerte
in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3. Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen (§ 6
(5) Der Antrag des Arbeitnehmers ist spätestens Abs. 2 Nr. 2) sowie sonstige Bezüge, die zu meh-
am 30. April des dem Ausgleichsjahr folgenden reren Kalenderjahren gehören(§ 6 Abs. 2 Nr. 3)
Kalenderjahrs einzureichen. Die Frist verlängert sich
a) für die Ermittlung, ob Ausgaben im Sinne des
in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 und des § 7 a bis
§ 20 a Abs. 2 Ziff. 10 der Lohnsteuer-Durchfüh-
zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Einkom-
rungsverordnung 5 vom Hundert des Arbeits-
mensteuererklärung für das Ausgleichsjahr. Bei Ver-
lohns übersteigen,
säumung der Frist sind die Vorschriften des § 86 der
Reichsabgabenordnung entsprechend anzuwenden. b) für die Ermittlung der zumutbaren Eigen-
Die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebene Lohn- belastung nach § 25 Abs. 3 der Lohnsteuer-
steuerkarte mit der Lohnsteuerbescheinigung ist dem Durchführungsverordnung
Antrag beizufügen. Bei fehlender Lohnsteuerbeschei- auch dann dem Jahresarbeitslohn hinzuzurech-
nigung hat der Arbeitnehmer auf Verlangen des nen, wenn der Arbeitnehmer die Einbeziehung
Finanzamts eine besondere Lohnsteuerbescheinigung dieser Bezüge in den Lohnsteuer-Jahresausgleich
des Arbeitgebers vorzulegen, die die in § 47 der nicht beantragt. Wird für Ehegatten, die beide
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vorgeseho2nen Arbeitslohn bezogen haben, ein Lohnsteuer-
Angaben enthalten muß. Arbeitnehmer, die im Aus- Jahresausgleich nach den Grundsätzen des § 26 c
gleichsjahr unständig beschäftigt waren, müssen die des Einkommensteuergesetzes durchgeführt (Ab-
Dauer einer Verdienstlosigkeit durch besondere satz 2 Nr. 3), so sind bei der Feststellung oder
Unterlagen nachweisen oder in anderer Weise Neufeststellung des steuerfreien Jahresbetrags
glaubhaft machen. die Vorschriften des § 27 a Abs. 2 der Lohnsteuer-
(6) Wird der Antrag ganz oder teilweise abge- Durchführungsverordnung anzuwenden.
lehnt, so ist ein mit einer Belehrung über den
2. Der maßgebende Arbeitslohn wird bei Durchfüh-
Rechtsbehelf versehener Bescheid zu erteilen, gegen
rung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den
den der Einspruch gegeben ist (§ 229 Nr. 7 der
Arbeitgeber um den auf der Lohnsteuerkarte
Reichsabgabenordnung).
etwa eingetragenen Jahreshinzurechnungsbetrag
(7) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres- erhöht.
ausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu er-
stattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis 9. Die (2) Für den sich nach Absatz 1 ergebenden
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist Arbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer festzustellen.
auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Für die dabei anzuwendende Steuerklasse und Zahl
der Kinder sind die Eintragungen auf der Lohn-
§ 5 steuerkarte mit nachstehenden Maßgaben zugrunde
zu legen:
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
1. Waren während des Ausgleichsjahrs nach den
(1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte verschie-
ausgleichs wird, vorbehaltlich der Vorschriften des
dene Steuerklassen anzuwenden, so ist beim
§ 7 a Abs. 2, der maßgebende Arbeitslohn (§ 6) wie
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeit-
folgt vermindert oder erhöht: geber die zuletzt eingetragene Steuerklasse für
1. Von dem maßgebenden Arbeitslohn ist der Weih- das ganze Ausgleichsjahr maßgebend. Das gleiche
nachts-Freibetrag (§ 6 Ziff. 12 der Lohnsteuer- gilt für die Zahl der Kinder. Beim Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung) abzuziehen. Außer- Jahresausgleich durch das Finanzamt sind die für
dem ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch das Ausgleichsjahr maßgebende Steuerklasse und
den Arbeitgeber ein auf der Lohnsteuerkarte des die Zahl der Kinder in allen Fällen neu festzu-
Arbeitnehmers etwa eingetragener steuerfreier stellen.
Jahresbetrag abzuziehen. Beim Lohnsteuer-Jah-
resausgleich durch das Finanzamt ist ein steuer- 2. In den Fällen, in denen
freier Jahresbetrag nur auf Antrag des Arbeit- a) Ehegatten, die im Ausgleichsjahr beide un-
nehmers abzuziehen; dabei hat das Finanzamt beschränkt steuerpflichtig waren und nicht
den steuerfreien Jahresbetrag nach den Vorschrif- dauernd getrennt gelebt haben, beide Arbeits-
ten des § 18 a Abs. 3, der §§ 20 bis 26 a der Lohn- lohn bezogen haben oder
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
b) auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers § 23 Nr. 4 Buchstabe b des Berlinförderungsgesetzes
nur für einen Teil des Ausgleichsjahrs der entfällt. Sind in dem Einkommen neben Einkünften
Familienstand „verwitwet" eingetragen war, aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West) an-
darf durch das Finanzamt nur ein gemeinsamer dere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von
Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 7 a durchge- nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark enthalten, so ist
führt werden, sofern nicht ein gesonderter Lohn- auch die auf diese Einkünfte entfallende Lohnsteu~r
steuer-Jahresausgleich nach Nummer 3, eine Ver- um 30 vom Hundert zu ermäßigen. Bei Ehegatten,
anlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 6 oder eine ge- die beide unbeschränkt steuerpflichtig waren und
trennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 7 des nicht dauernd getrennt gelebt haben, genügt es,
Einkommensteuergesetzes in Betracht kommt oder wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen der
beantragt wird. Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt.
3. Beantragen Ehegatten, die im Ausgleichsjahr § 6
beide unbeschränkt steuerpflichtig waren und
Maßgebender Arbeitslohn
nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das
Kalenderjahr der Eheschließung den Lohnsteuer- (1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn
Jahresausgleich nach den Grundsätzen des § 26 c (einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem
des Einkommensteuergesetzes, so ist der Lohn- Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Einkommen-
steuer-Jahresausgleich für jeden Ehegatten ge- steuergesetzes für die Lohnzahlungszeiträume des
sondert durchzuführen. Dabei sind auf den maß- Ausgleichsjahrs zugeflossen ist. Dabei sind ohne
gebenden Arbeitslohn jedes Ehegatten die Rücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nachträglich
Steuerklasse und Zahl der Kinder anzuwenden, oder im voraus gezahlt worden ist, alle Lohnzah-
die vor der Eheschließung maßgebend waren. Der lungszeiträume zu berücksichtigen, die im Aus-
Antrag auf gesonderten Lohnsteuer-Jahresaus- gleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbesondere
gleich muß von beiden Ehegatten gemeinsam ge- einmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des
stellt werden. Können die Ehegatten den Antrag Ausgleichsjahrs, soweit sie dem Arbeitnehmer im
nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehe- Ausgleichsjahr zugeflossen sind.
gatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der (2) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
Lage ist oder weil ein Ehegatte verstorben ist, ausgleichs bleiben außer Betracht
so genügt es, wenn der andere Ehegatte den An-
trag stellt. § 7 a Abs. 3 ist entsprechend anzu- 1. Bezüge, für die die Erhebung der Lohnsteuer mit
wenden. einem Pauschbetrag davon abhängig gemacht
worden ist, daß die Bezüge und die darauf ent-
(3) Der Unterschied zwischen der nach Absatz 2 fallende Lohnsteuer beim Lohnsteuer-J ahresaus-
ermittelten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer, gleich unberücksichtigt bleiben,
die von dem bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich
maßgebenden Arbeitslohn (§ 6) einbehalten worden 2. ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeitneh-
ist, wird ausgeglichen. Bei einem gesonderten Lohn- mererfindungen (§ 2 der Verordnung über die
steuer-Jahresausgleich (Absatz 2 Nr. 3) wird in den steuerliche Behandlung der Vergütungen für
Fällen, in denen die Ehegatten die auf ihren Lohn- Arbeitnehmererfindungen vom 6. Juni 1951 -
steuerkarten eingetragenen Steuerklassen wegen Bundesgesetzbl. I S. 388), wenn der Arbeitnehmer
der im Ausgleichsjahr vollzogenen Eheschließung nicht die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahres-
nach § 18 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsver- ausgleich beantragt,
ordnung haben ändern lassen, der Unterschied zwi- 3. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren
schen der Summe der für beide Ehegatten ermittel- Kalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2 der Lohn-
ten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer, die von steuer-Durchführungsverordnung), wenn der Ar-
den Arbeitslöhnen beider Ehegatten einbehalten beitnehmer nicht die Einbeziehung in den Lohn-
worden ist, ausgeglichen. steuer-Jahresausgleich beantragt,
(4) Bei einem Arbeitnehmer, der 4. von Versorgungsbezügen im Sinne des § 6b
Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
1. zu Beginn des Ausgleichsjahrs seinen ausschließ-
ein Betrag in Höhe von 25 vom Hundert dieser
lichen Wohnsitz in Berlin (West) hatte oder ihn
Bezüge, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag
im Laufe des Ausgleichsjahrs dort begründet hat
von 2 400 Deutsche Mark. Bleiben Versorgungs-
oder
bezüge nach Nummer 3 beim Lohnsteuer-Jahres-
2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz wäh- ausgleich außer Betracht, so ermäßigt sich der
rend des ganzen Ausgleichsjahrs in Berlin (West) Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark um den
hatte und sich mehr als 182 Tage im Ausgleichs- Betrag, der bei der Besteuerung dieser Versor-
jahr dort aufgehalten hat oder gungsbezüge bereits berücksichtigt worden ist.
3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich des
Berlinförderungsgesetzes gehabt zu haben - im § 7
Ausgleichsjahr oder während eines Teils des Mehrere Dienstverhältnisse
Ausgleichsjahrs den gewöhnlichen Aufenthalt in Bei einem Arbeitnehmer, der im Ausgleichsjahr
Berlin (West) hatte, gleichzeitig aus mehreren gegenwärtigen oder
ist die nach Absatz 2 ermittelte Jahreslohnsteuer früheren Dienstverhältnissen von verschiedenen
vor Anwendung des Absatzes 3 um 30 vom Hundert Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat, ist für die
zu ermäßigen, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs der
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1971 199
maßgebende Arbeitslohn (§ 6) aus allen Dienstver- c) ein Pauschbetrag für Werbungskosten von
hältnissen zusammenzurechnen. Die auf den Lohn- 564 Deutsche Mark,
steuerkarten nach § 17 a der Lohnsteuer-Durchfüh- d) ein Pauschbetrag für Sonderausgaben von
rungsverordnung etwa eingetragenen Hinzurech- 936 Deutsche Mark.
nungsbeträge und steuerfreien Beträge bleiben
unberücksichtigt. Die Vorschriften des § 5 sind ent- Ist der maßgebende Arbeitslohn eines Ehegatten
sprechend anzuwenden. niedriger als die Summe der in den Buch-
staben a bis c bezeichneten Beträge von insge-
samt 904 Deutsche Mark, so ist an die Stelle die-
ser Beträge nur ein Betrag in Höhe des Arbeits-
§ 7a lohns abzuziehen.
Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich 4. Beträgt der maßgebende Arbeitslohn eines Ehe-
bei Ehegatten gatten weniger als 904 Deutsche Mark (Nummer 3
(1) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird durch letzter Satz) und sind für diesen Ehegatten
das Finanzamt auf Antrag der Ehegatten nur ein höhere Werbungskosten als der Pauschbetrag von
gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchge- 564 Deutsche Mark zu berücksichtigen, so sind,
führt, sofern nicht ein gesonderter Lohnsteuer-Jah- abweichend von Nummer 3 letzter Satz, abzu-
resausgleich nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 oder eine ge- ziehen
trennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 7 des Ein- a) ein Weihnachts-Freibetrag von 100 Deutsche
kommensteuergesetzes beantragt wird. Können die Mark,
Ehegatten den Antrag nicht gemeinsam stellen, weil b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von 240 Deutsche
einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen Mark,
nicht in der Lage ist oder weil ein Ehegatte ver-
höchstens jedoch insgesamt ein Betrag in Höhe
storben ist, so genügt es, wenn der andere Ehegatte
des Arbeitslohns,
den Antrag stellt.
c) die Werbungskosten ohne Kürzung um den
(2) Der gemeinsame Lohnsteuer-Jahresausgleich Pauschbetrag für Werbungskosten von 564
ist wie folgt durchzuführen: Deutsche Mark,
1. Der maßgebende Arbeitslohn (§ 6) beider Ehe- d) ein Pauschbetrag für Sonderausgaben von
gatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnissen 936 Deutsche Mark.
wird zusammengerechnet. Die_ auf den Lohn-
5. Sind die nachgewiesenen Werbungskosten eines
steuerkarten der Ehegatten nach § 17 a der Lohn-
Ehegatten niedriger als der Pauschbetrag für
steuer-Durchführungsverordnung etwa eingetra-
Werbungskosten von 564 Deutsche Mark, aber
genen Hinzurechnungsbeträge und steuerfreien
höher als der um den Weihnachts-Freibetrag und
Beträge bleiben unberücksichtigt.
den Arbeitnehmer-Freibetrag gekürzte Arbeits-
2. Von dem zusammengerechneten Arbeitslohn wer- lohn dieses Ehegatten, so sind abzuziehen
den auf Antrag der Ehegatten die etwa in Be- a) ein Weihnachts-Freibetrag von 100 Deutsche
tracht kommenden steuerfreien Jahresbeträge ab- Mark,
gezogen. Diese steuerfreien Jahresbeträge hat
b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von 240 Deutsche
das Finanzamt nach den Vorschriften der § § 20
bis 26 a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Mark,
zu ermitteln. Ist auf den für das Ausgleichsjahr höchstens jedoch insgesamt ein Betrag in Höhe
maßgebenden Lohnsteuerkarten bereits ein des Arbeitslohns,
steuerfreier Betrag eingetragen, so muß der c) die Werbungskosten in der nachgewiesenen
steuerfreie Jahresbetrag beim Lohnsteuer-J ah- Höhe,
resausgleich durch das Finanzamt neu ermittelt d) ein Pauschbetrag für Sonderausgaben von
werden; dabei kann auf den erneuten Nachweis 936 Deutsche Mark.
der Voraussetzungen für die Gewährung des
steuerfreien Jahresbetrags verzichtet werden, so- 6. Für den nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten
weit in den Verhältnissen, die bei der Eintragung Arbeitslohn wird die Jahreslohnsteuer nach der
des steuerfreien Jahresbetrags auf der Lohn- Steuerklasse III ermittelt. Wegen der Zahl der
steuerkarte vorgelegen haben, keine Änderungen Kinder gilt § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3. Der Unter-
eingetreten sind. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 ist ent- schied zwischen der so ermittelten Jahreslohn-
sprechend anzuwenden. steuer und der Lohnsteuer, die von den Arbeits-
löhnen beider Ehegatten einbehalten worden ist,
3. Von dem zusammengerechneten Arbeitslohn sind wird ausgeglichen. In den Fällen des § 26 des
ferner, vorbehaltlich der Nummern 4 und 5, ab- Berlinförderungsgesetzes sind die Vorschriften
zuziehen des § 5 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
a) für jeden Ehegatten der Weihnachts-Freibetrag (3) Das Finanzamt, das den gemeinsamen Lohn-
von 100 Deutsche Mark (§ 6 Ziff. 12 der Lohn- steuer-Jahresausgleich durchführt, hat dem Finanz-
steuer-Durchführungsverordnung), amt, das für die Durchführung des Lohnsteuer-
b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von 240 Deutsche Jahresausgleichs der Ehefrau zuständig wäre, die
Mark (§ 6 a der Lohnsteuer-Durchführungsver- Durchführung des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-
ordnung), ausgleichs mitzuteilen.
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 8 § 11
Lohns teu er-Jahresausgleich Anwendungszeitraum
in besonderen Fällen
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
Der Lohnsteuer-,Tühresausgleich · wird auch bei ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, erstmals auf
einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 3 des Ein- den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalender-
kommensteuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig jahr 1970 anzuwenden.
zu behandeln ist, für den aus einem Dienstverhältnis
im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Vorschrif-
bezogenen ArbeHslohn nach den Vorschriften für ten des § 3 Abs. 2 Nr. 11, des § 5 Abs. 4 und des § 7 a
unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer durch- Abs. 2 Nr. 6 letzter Satz erstmals auf den Lohn-
geführt, soweit sich aus § 40 Abs. 5 der Lohnsteuer- steuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1971
Durchführungsverordnung nichts anderes ergibt. Ist anzuwenden.
der Arbeitnehmc~r wührend eines Teils des Aus- (3) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Ka-
gleichsjahrs unbeschrünkt steuerpflichtig gewesen, lenderjahr 1970 sind die Vorschriften des § 1 Nr. 2,
so ist der in Satz 1 bezeichnete Arbeitslohn in den des § 3 Abs. 2 Nr. 13 und 15, des § 5 Abs. 4, des § 7 a
Lohnsteuer-Jahresausgleich einzubeziehen. Abs. 2 Nr. 6 letzter Satz und des § 8 Abs. 4 und 5
der Verordnung über den Lohnsteuer-J ahresaus-
§ 9 gleich in der Fassung der Bekanntmachung vom
Beginn oder Wegfall der unbeschränkten 31. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 98) nach Maß-
Steuerpflicht im laufe des Ausgleichsjahrs gabe folgender Änderungen anzuwenden:
(1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des Ar- 1. In § 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 13 und 15, § 5 Abs. 4,
beitnehmers nicht während des vollen Ausgleichs- § 7 a Abs. 2 Nr. 6 und in § 8 Abs. 4 nnd 5 treten
jahrs bestanden, so findet, vorbehaltlich der Vor- an die Stelle der Worte „des Berlinhilfegesetzes"
schrift des § 8, die Vorschrift des § 5 mit der Maß- jeweils die Worte „des Berlinförderungsgesetzes".
gabe Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn
2. § 8 Abs. 5 Nr. 1 ist in der folgenden Fassung an-
und die einbehaltene Lohnsteuer, die auf die Dauer
zuwenden:
der unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die
steuerfreien Beträge, die sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ,, 1. zu Beginn des Ausgleichsjahrs seinen aus-
für die Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht er- schließlichen Wohnsitz in Berlin (West) ge-
geben, dem Lohnsteuer-Jahresausgleich zugrunde habt oder ihn im Laufe des Ausgleichsjahrs
gelegt werden. dort begründet oder".
· (2) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe
des Ausgleichsjahrs weggefallen, so kann der Lohn- § 12
steuer-Jahresausgleich nach Wegfall der unbe-
Anwendung im Land Berlin
schränkten Steuerpflicht sofort durchgeführt werden,
sofern nicht ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresaus- Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
gleich (§ 7 a) in Betracht kommt und die Grundlagen nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
dafür erst nach Ablauf des Ausgleichsjahrs ermittelt 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
werden können. mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966
vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702)
§ 10 und § 32 des Berlinförderungsgesetzes auch im Land
(gestrichen) Berlin.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1971 201
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Januar 1971 - 2 BvL 2/70 - , ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Hamburg, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Scltz 1 der „Ergänzenden Bestimmung" der lau-
fenden Nummer 15 der Anlage V (Dberleitungs-
plan) des Zwölften Gesetzes zur Anderung des
Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 17. De-
zember 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt I S. 231) war mit dem Bundes~echt
vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. März 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 394/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26.2. 71 L 47/1
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 395/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 26.2. 71 L 47/3
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 396/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 26.2. 71 L 47/5
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 397/71 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 26.2. 71 L 47/7
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 398/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 26.2. 71 L 47/10
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 399/71 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 26.2. 71 L 47/12
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 400/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 26.2. 71 L 47/14
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 401/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 26.2. 71 L 47/16
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 402/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26.2. 71 L 47/18
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 403/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rindfleisch 26. 2. 71 L 47/19
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 404/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 900/70 über Ausschreibungen zur
Lieferung von 16 000 Tonnen butteroil an das Welternährungs-
programm 26. 2. 71 L 47/22
22. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 405/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 26. 2. 71 L 47/24
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 406/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 92/71 zur Festsetzung der Erstat-
tungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor für den
am 1. Februar 1971 beginnenden Zeitraum 26. 2. 71 L 47/26
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 407/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 2. 71 L 48/1
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 408/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 27. 2. 71 L 48/3
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 409/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 27.2. 71 L 48/5
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 410/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 27.2. 71 L 48/6
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 411/71 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 27.2. 71 L 48/8
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 412/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 27. 2. 71 L 48/10
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1971 203
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 413/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 27. 2. 71 L 48/12
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 414/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reis-
verarbcitungscrzcugnissen 27.2. 71 L 48/13
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 415/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren Ab-
schöpfungen 27.2. 71 L 48/19
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 416/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisver-
arbei tungserzeugnissen 27.2. 71 L 48/21
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 417/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemischfuttermit-
tcln 27. 2. 71 L 48/26
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 418/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 27.2. 71 L 48/28
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 419/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 27. 2. 71 L 48/30
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 420/71 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. März 1971 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht un-
ter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 27. 2. 71 L 48/32
24. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 421/71 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. März 1971 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht unter An-
hang II des Vertrages fallenden Waren 27. 2. 71 L 48/35
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 422/71 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. März 1971 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 27.2, 71 L 48/39
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 423/71 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 27.2. 71 L 48/41
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 424/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf dem
Zuckersektor 27.2. 71 L 48/42
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 425/71 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 27.2. 71 L 48/44
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 426/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 27.2. 71 L 48/45
25. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 427/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 27.2. 71 L 48/47
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 428/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in unver-
ändertem Zustand ausgeführt werden 27. 2. 71 L 48/54
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 429/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27.2. 71 L 48/64
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 430/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 27.2. 71 L 48/66
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 431/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 27.2. 71 L 48/68
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 432/71 der Kommission betreffend die
Mitteilungen über die Anwendung der Einfuhrlizenzregelung
auf dem Rindfleischsektor 27.2, 71 L 48/69
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 433/71 der Kommission zur Feststel-
lung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nichtver-
marktung von Milch und Milcherzeugnissen eingereichten An-
trägen stattgegeben werden kann 27.2. 71 L 48/70
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1tum und lkz(,iclrnunu dc1 Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
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26. 2. 71 V(!rordnun~J (EWG) Nr. 434/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 betreffend den in den Ein-
fuh rl izcnzcn an~Jcgcbenen Mengenvermerk 27, 2. 71 L 48/71
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 435/71 der Kommission über eine Ab-
weichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich
der Cdt.ungsdaucr der Ausfuhrlizenz für Mais 27. 2. 71 L 48/72
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 436/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1437/70 über die Lagerverträge für
Tafclw(!in 27. 2, 71 L 48/73
26. 2. 71 Verordnung (EWC) Nr. 437/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Wein 27, 2. 71 L 48/74
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 438/71 der Kommi?sion über die Vor-
aussetzungen der Gewährung von Ausfuhrerstattungen für
Wein 27. 2. 71 L 48/76
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 439/71 der Kommission zur Festsetzung
der ErslaHung bei der Erzeugung für Olivenöl zur Herstellung
von Pisch- und Gmnüsckonserven 27, 2, 71 L 48/77
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 440/71 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 218/71 zur Anwendung des Ge-
meinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Mandarinen, Satsumas,
Clementinen, Tangerinen und sonstigen ähnlichen Hybriden
von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Tunesien 27. 2. 71 L 48/78
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 441/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 27. 2. 71 L 48/79
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 442/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 27. 2. 71 L 48/80
26. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 443/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnisscn zu erhebenden Abschöpfungen 27. 2. 71 L 48/82
1. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 444/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2. 3. 71 L 50/1
1. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 445/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 2, 3. 71 L 50/3
1. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 446/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 2, 3. 71 L 50/5
1. 3. 71 Verordnung (EWG) Nr. 447/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2,3. 71 L 50/6
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
ferti!]ung verkündet. Laufender Bezug nu1 im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als forllaulend fest~Jcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 [BGB!. I
S. 4:37) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausqegeben worden _sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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