185
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 17. März 1971 1 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
12.3. 71 Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) 185
12.3. 71 Gesetz zur Ä.nderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern 187
12. 3. 71 Gesetz zur Änderung des Handelsklassengesetzes .................................... . 188
9. ]. 71 Nt!unlc Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh ................ . 189
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
13undE.~s9üselzblctlt Teil II Nr. 13 ....................................... , . . . . . . . . . . . . . . 190
Rech lsvorschriftcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Gesetz
zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
Vom 12. März 1971
Der Bunde.stag hat dc1s lolgende Gesetz be- c) Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende
schlossen: Fassung:
(3) Im Bereich des Bundes ist die oberste
Artikel 1 11
Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 Behörde die zuständige Behörde im Sinne der
(Bundesgesetzbl. I S. 1112) wird wie folgt geändert: §§ 23, 24, 37 Abs. 4, §§ 41 und 56 Abs. 2 und 3.
Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine
1. § 84 wird wie folgt geändert: . oberste Landesbehörde zuständige Stelle im
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es in den
,, (1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Fällen des § 37 Abs. 4, der §§ 41 und 56 Abs. 3
Bund die oberste Bundesbehörde für ihren keiner Genehmigung."
Geschäftsbereich die zuständige Stelle d) Absatz 3 wird Absatz 4.
l. in den Fällen der §§ 23, 24 und 45 sowie
2. Es wird folgender § 84 a eingefügt:
der §§ 23 a, 24 und 41 a der Handwerks-
ordnung, ,,§ 84a
2. für die Berufsbildung in anderen als den Zuständige Stelle für den Bereich der Kirchen
in den §§ 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 und sonstigen Religionsgemeinschaften
erfaßten Ausbildungsberufen; des öffentlichen Rechts
dies gilt auch für die der Aufsicht des ßundes Die Kirchen und sonstigen Religionsgemein-
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und schaften des öffentlichen Rechts bestimmen für
Stiftungen des öffentlichen Rechts; die Länder ihre~ Bereich die zuständige Stelle für die Berufs-
bestimmen die zuständige Stelle für ihren Be- bildung in anderen als den in den §§ 73 bis 75, 79,
reich sowie für die Gemeinden, die Gemeinde- 84, 87, 89, 91 und 93 erfaßten Ausbildungsberufen."
verbände und die sonstigen der Aufsicht der
Länder unterstehenden Körperschaften, An- 3. De·m § 107 wird folgender Absatz 2 angefügt:
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts." ,, (2) Solange und soweit von den Ermächtigun-
b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: gen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach die-
sem Gesetz kein Gebrauch gemacht wird, werden
11 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausbil-
die Landesregierungen ermächtigt, solche Rechts-
dungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen
verordnungen im Bereich der Heilhilfsberufe zu
und sonstigen Religionsgemeinschaften des
erlassen. Die Ermächtigung kann auf oberste Lan-
öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffent-
desbehörden weiter übertragen werden."
lichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen
des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird." Der bisherige § 107 Satz 1 wird § 107 Abs. 1.
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
4. § 109 erhJll Jol~Jendr~ Ft1ssunw Artikel 2
,,§ 109 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Umwandlung der Prüfungsausschüsse des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die bei lnk rcdllrelcn diPses Gesetzes bestehen-
dl:n Prüfungsausschüsse, die den §§ 36 bis 38
nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf
ihrer Amtszeit oder bis zur Bildung neuer Prü- Artikel 3
funw;c1ussd1üssc;, Jüngslcns jedoch bis zum 31. De- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September
zember 1971 Prüfungen abnehmen." 1970 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Düs vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1971 181
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Vom 12. März 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Rheinland-Pfalz 22 000000 DM
rates das folgende Gesetz beschlossen: Saarland 6 000 000 DM
Schleswig-Holstein 16 000 000 DM
Artikel 1 (2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 sind mit je
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni,
Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundes- 15. September und 15. Dezember fällig."
gesetzbl. I S. 1432) wird wie folgt geändert:
Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: Artikel 2
,.§ 11a
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Ergänzungszuweisungen des Bundes (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Der Bund gewährt den nachstehenden aus-
gleichsberechtigten Ländern in den Ausgleichsjahren
1970 und 1971 folgende Ergänzungszuweisungen: Artikel 3
Bayern 18 000 000 DM Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Niedersachsen 38 000000 DM 1970 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
188 Bundesg.esetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Handelsklassengesetzes
Vom 12. März 1971
Dt~r Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 und
rates das folgende Gesetz beschlossen: in§ 5 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils vor dem Wort
„angeboten" die Worte „zum Verkauf vorrätig
Artikel 1 gehalten", in § 5 Abs. 2 Satz 1 vor dem Wort „an-
bieten" die Worte „zum Verkauf vorrätig hal-
Das Handelsklassengesetz vom 5. Dezember 1968
ten," und in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jeweils vor
(Bundes9esetzbl. I S. 1303) wird wie folgt geändert:
dem Wort „anbietet" die Worte „zum Verkauf
1. In § l Abs. l und § 8 Abs. l werden jeweils das vorrätig hält," eingefügt.
Wort „Gesundheitswesen" durch die Worte
,,Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt. 4. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils hinter dem
Wort „Rechnungen" ein Komma sowie die Worte
2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,,Lieferscheinen oder sonstige Transportbegleit-
papiere" eingefügt.
,, (3) Soweit es zur Durchführung von Verord-
nungen des Rates oder der Kommission der 5. In § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das
Europäischen Gemeinschaften über Qualitäts- Wort „Gefängnis" durch das Wort „Freiheits-
normen, Verkaufsnormen oder ähnliche Vor- strafe" ersetzt.
schriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz
entsprechen, erforderlich ist, kann der Bundes- Artikel· 2
minister im Einvernehmen mit den Bundes-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ministern für Jugend, Familie und Gesundheit
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
rates durch Rechtsverordnung
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
1. Vorschriften nach den §§ 2 und 3 erlassen, sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
2. das Zuwiderhandeln gegen bestimmte in den Dritten Uberleitungsgesetzes.
Verordnungen des Rates oder der Kommis-
sion enthaltene Gebote oder Verbote mit Artikel 3
Geldbuße bis zu 20 000 . Deutsche Mark be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
drohen." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. März 1971
D e r Bunde s p r ä s i d e ·n t
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 21 -- • Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1971 189
Neunte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh
Vom 9. März 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. l und 2 und des § 6 (2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem
Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-
16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Ein- schaft gestellt wird.
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 3
§ 1 (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6
(1) Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine 1. für einen Liefervertrag über ein Erzeugnis der in
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, kön- § 1 bezeichneten Art auf jährlich jeweils die
nen mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammen- Hälfte der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Men-
gefaßt werden: gen,
Zolltarif- 2. für einen Liefervertrag für mehrere Erzeugnisse
Nummer
Erzeugnis
der in § 1 bezeichneten Art auf jährlich 1250Zucht-
vieheinheiten.
aus 01.02 A Zuchtrinder
aus 01.03 A Zuchtschweine Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-
aus 01.04 A Zuchtschafe gergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern
der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind Zuchtrinder, abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für
Zuchtschweine und Zuchlschafe zur Vermehrung be- die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als
stimmte Tiere aus leistungsgeprüften Beständen, ein Liefervertrag.
deren Identität gesichert ist.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6
§ 2
Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge
nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6
des Gesetzes) wird festgesetzt
1. bei Erzeugergemeinschaften für ein Erzeugnis auf § 4
jährlich Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
a) 2 500 Zuchtrinder, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
b) 2 500 Zuchtschweine, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des
c) 1 000 Zuchtschafe; Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.
2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe ver-
wandter Erzeugnisse auf jährlich 2 500 Zuchtvieh-
§ 5
einheiten. Dabei entsprechen einer Zuchtviehein-
heit ein Zuchtrind oder zwei Zuchtschweine oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
fünf Zuchtschafe. dung in Kraft.
Bonn, den 9. März 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 13. März 1971
Tag Inhalt Seite
S. 3. 71 J\dile V<!rordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Vv'ttrcn d<!r T,uilnr. 22.05 aus Algerien .............................................. . 113
6. 3. 71 Vcrordnunq über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische
Oi~J,rnisdl.ion für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre .............. . 116
27. 1. 71 Bcl<t1nnl.madrn11g des Kulturabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Dcul.schland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien ................... . 117
2. 3. 71 Bcl«1nnl.mild1ung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft der Bun-
desrepublik D<!Utschland und dem Minister van Economische Zaken der Niederlande über
die gegenseitige Anrechnung von Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen ........... . 122
Nr. 21 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1971 191
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bc!zc,ichnung der Rc!chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 366/71 der Kommission zur Festsetzung
der A bschöpJungen für Olivenöl 20.2. 71 L 42/8
19. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 367/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1519/70 über Maßnahmen für unter
die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallende Waren infolge der
Abwertung des frnnzösischen Franken 20.2. 71 L 42/10
19. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 368/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1507/70 betreffend Maßnahmen
auJ dem Zuckersek Lor infolge der Abwertung des französischen
Franken 20. 2. 71 L 42/17
19. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 369/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1505/70 und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1506/70 und Nr. 1508/70 über Maß-
nahmen auf den Sektoren Getreide, Schweinefleisch und Ge-
flügelwirtschaft infolge der Abwertung des französischen
Franken 20. 2. 71 L 42/18
22. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 370/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23.2. 71 L 44/1
22. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 371/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 23. 2. 71 L 44/3
22. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 372/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 23.2. 71 L 44/5
22. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 373/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23. 2. 71 L 44/6
22. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 374/71 der Kommission über die Liefe-
rung von 400 Tonnen Butter als Gemeinschaftshilfe an die
Türkei 23.2. 71 L 44/7
22. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 375/71 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 1054/68 zur Festlegung der Liste
der Stellen für die Erteilung von Bescheinigungen für die Zu-
lassung bestimmter Milcherzeugnisse aus dritten Ländern zu
bestimmten Tarifnummern in bezug auf Ungarn 23.2. 71 L 44/9
22. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 376/71 der Kommission über die Liefe-
rung von Magermilchpulver an bestimmte Drittländer als Ge-
meinschaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 23.2. 71 L 44/11
22. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 377/71 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des Schweine-
fleischsektors 23.2. 71 L 44/14
22. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 378/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhcbc!nden Abschöpfungen 23.2. 71 L 44/17
19. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 379/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Qualitätsnormen für Zitrusfrüchte 24. 2. 71 L 45/1
23. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 380/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 2. 71 L 45/10
23. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 381/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 24.2. 71 L 45/12
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da1 um llll(l lkzc~ic:hnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
23. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 382/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 24. 2. 71 L 45/14
23. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 383/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker · 24. 2. 71 L 45/15
23.2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 384/71 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 24. 2. 71 L 45/16
24. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 385/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25. 2. 71 L 46/1
24. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 386/71 der Kommission über die Fest-
selzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 25. 2. 71 L 46/3
24. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 387/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 25. 2. 71 L 46/5
24. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 388/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr. von Weißzucker
und Rohzucker 25. 2. 71 L 46/6
24. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 389/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 25. 2. 71 L 46/7
24. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 390/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch 25. 2. 71 L 46/8
23. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 391/71 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 25. 2. 71 L 46/11
24. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 392/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2223/70 über die Nichterhebung
einer Ausgleichsabgabe bei Einfuhren von Wein mit Ursprung
in und Herkunft aus bestimmten Drittländern 25. 2. 71 L 46/13
24. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 393/71 der Kommission über eine
Dauerausschreibung zum Verkauf von Weißzucker, der sich
im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindet 25. 2. 71 L 46/15
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