177
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A „
1971 Ausgegeben zu Bonn am 13. März 1971 Nr. 20
Tag Inha lt Seite
9.3. 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Aus-
bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
3.3. 71 Verordnung zur Einführung der Binnensd1iffahrtstraßen-Ordnung (BinSdlStrO) . . . . . . . . . . 178
Bundesgesetzli!. III 9502-4, 9501-8
4.3. 71 Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflidlt mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und
Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
9.3. 71 Bekanntmadlung über den Sdlutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeidlen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
Druckfehlerberidltigung zum Haushaltsgesetz 1971 ................................... . 183
Hinweis auf andere Verkündungsbiätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 ...........................•.......................... 183
zweites Gesetz
zur .Änderung des Ersten Gesetzes
über individuelle Förderung der Ausbildung
Vom 9. März 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. In § 14 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
schlossen: .(2a) Von der Waisenrente und dem Waisen-
Artikel 1 geld des Auszubildenden bleiben jährlich anrech-
nungsfrei 840 Deutsche Mark."
Das Erste Gesetz über individuelle Förderung
der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) vom
Artikel 2
19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) wird
wie folgt geändert: § l
1. In § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 1 a eingefügt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
•Waisenrenten und Waisengelder gelten in Höhe des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
der tatsächlich geleisteten Beträge nach Ab- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zug der darauf entfallenden Einkommensteuer,
§ 2
Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe zur Ein-
kommensteuer als Einkommen." Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
ß.randt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
(BinSchStrO)
Vom 3. März 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes Artikel 4
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der (1) Zuwiderhandlungen gegen die Binnenschiff-
Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundes- fahrtstraßen-Ordnung und die zu ihrer Durchfüh-
gesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch Arti- rung und Ergänzung erlassenen Anordnungen
kel 25 des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes werden nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches be-
vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), auf straft.
Grund der §§ 27 und 46 des Bundeswasserstraßen-
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
gesctzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II
§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe i der Binnenschiffahrtstraßen-
S. 173), geändert durch das Einführungsgesetz zum
Ordnung das Olkontrollbuch nicht ordnungsgemäß
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
ausfüllt, entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 der Binnen-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), und auf Grund des
schiffahrtstraßen-Ordnung Rückstände von 01 und
§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Siche-
flüssigem Brennstoff einschließlich ölhaltiger Ab-
rung der Altölbeseitigung (Altölgesetz) vom 23. De-
wässer nicht abgibt oder entgegen § 1.15 Nr. 4
zember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1419) - insoweit
Satz 2 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung das ord-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
nungsgemäß ausgefüllte Olkontrollbuch nicht an
nern - , wird verordnet:
Bord hat, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 10
Abs. 1 Nr. 5 Altölgesetz.
Artikel 1
(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vor-
Die als Anlage beigefügte Binnenschiffahrtstraßen- schrift des § 1.13 der Binnenschiffahrtstraßen-Ord-
Ordnung *) gilt auf den Bundeswasserstraßen, die in nung über den Schutz der Schiffahrtzeichen, gegen
den Sonderbestimmungen des zweiten Teils (Kapi- die Vorschriften der §§ 1.14, 6.28, 11.09 -Ma-, § 12.09
tel 10 bis 19) aufgeführt sind, sowie in den an ihnen -MDK- Nr. 3 und 4 und§ 15.17 -WK- der Binnen-
gelegenen bundeseigenen Häfen, soweit nicht Hafen- schiffahrtstraßen-Ordnung zum Schutz von Anlagen
polizeiverordnungen abweichende Bestimmungen oder gegen die Vorschrift des § 8.15 der Binnen-
enthalten. schiffahrtstraßen-Ordnung über das Badeverbot ver-
Artikel 2 stößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 50
Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes.
(1) Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden im
Sinne dieser Verordnung sind die Mittelbehörden Artikel 5
der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-
des (Wasser- und Schiffahrtsdirektionen). Diese Die Artikel 23 und 84 der Internationalen Vor-
werden ermächtigt, Anordnungen im Sinne des schriften über die Beförderung brennbarer Flüssig-
§ 1.22 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung zu er- keiten auf Binnenwasserstraßen - Anlage 2 der
lassen und die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe
nachgeordneten Stellen (Wasser- und Schiffahrts- und -flöße und über die Beförderung brennbarer
ämter) zu übertragen. Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom
30. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 371), eingeführt
(2) Für die Entgegennahme von Mitteilungen nach
auf den Bundeswasserstraßen mit Ausnahme des
§ 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14 und
Rheins und der Donau durch Verordnung vom
1.15 Nr. 2 und § 1.17 Nr. 1 der Binnenschiffahrt-
·27. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 734) - sind
straßen-Ordnung sind auch die Wasser- und Schiff-
im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht anzu-
fahrtsämter zuständig.
wenden.
(3) Als Olkontrollbuch nach § 1.10 und Anlage 13 Artikel 6
der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung können auch
Muster verwendet werden, welche außer dem deut- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
schen Wortlaut Ubersetzungen in eine oder mehrere leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Fremdsprachen enthalten. setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 3
Zugelassene Sammelstellen im Sinne des § 1.15 Artikel 7
Nr. 4 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung sind ne-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in
ben den abnahmepflichtigen Unternehmen (§ 2
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Altölgesetz) Kraft.
auch die von den für das Wasser zuständigen Behör- (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
den zugelassenen Sammelstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 a) § 1.15 Nr. 4 am 1. Januar 1972,
Altölgesetz). b) § 1.01 Buchstabe p, § 1.10 Nr. 1 Buchstabe h,
•) Diese Fassung der Binnenschiffohrtstrußen-Ordnung wird als An-
§ 7.09 Nr. 1 Buchstabe b und die Anlagen 9, 10
lageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. und 11 auf Grund besonderer Rechtsverordnun-
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband
auf Anforderung kostenlos zugestellt. gen des Bundesministers für Verkehr.
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1971 179
(3) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung über das Anlage 11
Inkrafttreten der Anlagen 9, 10 und 11 gelten diese Beförderung von Ammoniak und anderen gleich-
Anlagen in folgender Fassung: gestellten Stoffen
„Anlage 9 Die Bestimmungen der §§ 3.15, 3.22, 3.33 und 3.38
sind bei der Beförderung von Ammoniak und an-
Beförderung feuergefährlicher Stoffe deren nachstehend genannten Stoffen anzuwenden,
Die Bestimmungen der §§ 3.14, 3.21, 3.32 und 3.37 wenn die für die einzelnen Stoffe angegebenen Min-
sind bei der Beförderung der nachstehend genann- destmengen überschritten werden:
ten feuergefährlichen Stoffe anzuwenden, wenn die
für die einzelnen Stoffe angegebenen Mindestmen- Stoff Mindestmenge
gen überschritten werden:
1. Ammoniak St
Feuergefährlicher Stoff Mindestmenge 2. Brom St
1. Stoffe der Gefahrenklasse K O 5 t 3. Acrylnitril 5 t"
2. Stoffe der Gefahrenklasse K 1 5 t (4) Bis zum Erlaß der nach § 1.01 Buchstabe q der
3. Stoffe der Gefahrenklasse K 2 25 t Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vorgesehenen Vor-
schriften über die Stärke der Lichter gelten als „star-
4. Roherdöl und dessen Destilla-
kes Licht", ,,helles Licht", ,,gewöhnliches Licht" Lich-
tionsprodukte, soweit sie mit
ter, die in dunkler Nacht bei klarer Luft auf etwa
Wasser in beliebigem Verhältnis
mischbar sind 5 t
drei, zwei bzw. einen Kilometer sichtbar sind.
5. alle aus Teer oder Teerölen (5) Bis zu der nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a der
bereiteten flüchtigen Stoffe 5 t Binnenschiffahrtstraßen-Ordung vorgesehenen Zu-
6. Schwefeläther, Kollodium, lassung der Baumuster von Schallgeräten müssen die
Schwefelkohlenstoff 5 t Frequenzen der Töne nach § 6.35 Nr. 2 Buchstabe a
der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung zwischen 165
7. rote rauchende Salpetersäure 5 t und 297 Hertz liegen; zwischen dem tiefsten und
8. weißer und gelber sowie roter dem höchsten Ton muß ein Zwischenraum von min-
(amorpher) Phosphor 5 t destens zwei ganzen Tönen liegen.
9. Calciumcarbid 5 t
10. Aceton 5 t Artikel 8
11. Äthylalkohol {Äthanol, gewöhn- (1) Mit Ablauf des 31. März 1971 treten außer
licher Spiritus), Propylalkohol, Kraft:
Isopropylalkohol 5 t
a) die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtstraßen-Ordnung 1966 vom 11. Oktober 1966
Anlage 10 nebst der ihr als Anlage beigefügten Binnen-
Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen schiffahrtstraßen-Ordnung 1966 (Bundesgesetzbl.
II S. 1333, 1538), zuletzt geändert durch Verord-
Die Bestimmungen der §§ 3.15, 3.22, 3.33 und 3.38
nung vom 9. März 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 250),
sind bei der Beförderung der nachstehend genann-
ten explosionsgefährlichen Stoffe anzuwenden, wenn b) die Verordnung über die Farbe der Lichter auf
die für die einzelnen Stoffe angegebenen Mindest- Fahrzeugen; die auf Bundeswasserstraßen be-
mengen überschritten werden: stimmte gefährliche Stoffe befördern, vom 18. De-
zember 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 1510), zuletzt
Stoff Mindestmenge geändert durch die Verordnung zur Einführung
der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. Au-
1. Explosionsgefährliche Stoffe gust 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305).
und Gegenstände 5 kg
(2) Die auf Grund der Binnenschiffahrtstraßen-Ord-
2. mit explosionsgefährlichen nung 1966 vom 11. Oktober 1966 erlassenen schiff-
Stoffen geladene Gegenstände 10 kg fahrtpolizeilichen Anordnungen und Verordnungen
3. Zündwaren, Feuerwerkskörper bleiben in Kraft, bis ihre Geltung durch Zeitablauf
und ähnliche Güter mit Ausnahme endet oder bis die zuständige Strom- und Schiffahrt-
von Sicherheitszündhölzern 15 kg polizeibehörde sie aufhebt.
Bonn, den 3. März 1971
D e r B und e s m in i s t er fü r V e r k ehr
Georg Leber
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Erfüllung der Vorratspflicht
mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen,
die in den Niederlanden lagern
Vom 4. März 1971
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 des 3. Bestände, die sich an Bord von Seeschiffen befin-
Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen den, wenn
vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1217), a) die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz und
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun- b) die Hafenformalitäten in dem niederländischen
desgesetzbl. I S. 503), wird verordnet: Hafen abgeschlossen worden sind;
§ 1 4. sonstige Bestände, die sich unter niederländischer
Zoll- oder Steueraufsicht befinden, wenn
Die Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des Ge-
setzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen a) der vorratspflichtige Unternehmer über diese
(Gesetz) kann mit den in § 2 dieser Verordnung be- Bestände aus Eigentum oder Miteigentum oder
zeichneten Beständen an bevorratungspflichtigen aus sonstigem Rechtsgrund verfügungsberech-
Erdölerzeugnissen (§ 1 des Gesetzes) sowie an Halb- tigt ist oder
fertigerzeugnissen und Erdöl (§ 3 des Gesetzes), die b) der einzelne Bestand mindestens 1 000 t be-
sich in den Niederlanden befinden (anrechenbare trägt und der aus Eigentum, Miteigentum oder
Bestände), nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim- aus einem sonstigen Rechtsgrund Verfügungs-
mungen erfüllt werden. berechtigte sich schriftlich verpflichtet hat, den
Bestand mindestens für die Dauer des folgen-
§ 2
den Kalendervierteljahres für einen vorrats-
pflichtigen Unternehmer zur Verfügung zu
(1) Anrechenbare Bestände sind: halten
1. Transitbestände, wenn der vorratspflichtige Un- und der niederländische Wirtschaftsminister
ternehmer als Eigentümer, Miteigentümer oder einem von dem niederländischen Unternehmer
aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungs- spätestens 10 Werktage vor Beginn des folgen-
berechtigt ist; als Transitbestände gelten die Be- den Kalendervierteljahres gestellten Antrag auf
stände, die den Voraussetzungen der Verordnung Anrechnung schriftlich zugestimmt hat.
(EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969
über das gemeinschaftliche Versandverfahren (2) Anrechenbare Bestände nach Absatz 1 Nr. 2
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. und 4, die bei niederländischen Unternehmern
L 77/1), soweit sie das externe Versandverfahren lagern, denen nach niederländischem Recht eine Vor-
betreffen, oder der Richtlinie des Rates vom ratspflicht obliegt, müssen in deren Bestandsmeldun-
4. März 1969 (69/74 EWG) zur Harmonisierung gen gegenüber dem niederländischen Wirtschafts-
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über minister als Bestände vorratspflichtiger Unterneh-
Zollager (Amtsblatt der Europäischen Gemein- mer ausgewiesen sein; in den Fällen des Absatzes 1
schaften Nr. L 58/7) oder der Richtlinie des Rates Nr. 4 muß der niederländische Unternehmer außer-
vom 4. März 1969 (69/75 EWG) zur Harmonisie- dem die in den Niederlanden geltenden Bevorra-
rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften tungsbestimmungen beachtet haben.
über Freizonen (Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften Nr. L 58/11) entsprechen;
2. Bestände, die von dem vorratspflichtigen Unter- § 3
nehmer außerhalb des freien Verkehrs einem nie-
derländischen Unternehmer zur Verarbeitung für Die Verpflichtungserklärung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4
Rechnung des vorratspflichtigen Unternehmers Buchstabe b muß folgende Angaben enthalten:
zur Verfügung gestellt sind (Lohnverarbeitung), 1. Art und Menge der Bestände,
sowie die hieraus hergestellten Halbfertigerzeug-
2. die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des
nisse und bevorratungspflichtigen Erdölerzeug-
Lagers, in dem sich diese Bestände befinden,
nisse, wenn der niederländische Unternehmer die
Lohnverarbeitung dem niederländischen Wirt- 3. Name und Anschrift des niederländischen Unter-
schaftsminister unter Angabe nehmers, der die Verpflichtungserklärung abgibt,
a) der insgesamt zu verarbeitenden Menge an 4. einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum von
Erdöl und Halbfertigerzeugnissen, mindestens einem Kalendervierteljahr, für den
b) der Art und Menge der voraussichtlich anfal- die Verpflichtung gilt,
lenden bevorratungspflichtigen Erdölerzeug- 5. den Zeitpunkt der Ausstellung_ der Verpflich-
nisse und tungserklärung,
c) der Laufzeit des Lohnverarbeitungsvertrages
6. Name und Anschrift des vorratspflichtigen Unter-
angezeigt hat; nehmers, für den die Bestände gehalten werden.
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1971 181
§ 4 der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des § 2
Abs. 2 in dem Zeitraum vorgelegen haben, für den
(1) Den Meldungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-
die Meldungen abgegeben wurden.
setzes ist von dem vorratspflichtigen Unternehmer
ein Verzeichnis beizufügen, das jeweils aufgeglie-
dert in die Bestandsgruppen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 5
bis 3 und Nr. 4 Buchstaben a und b folgende Anga- Mit Beständen, deren Anrechenbarkeit der nie-
ben enthält: derländische Wirtschaftsminister nach Artikel 5 Nr. 2
a) Art und Menge der Besti:inde, des Abkommens beanstandet, kann die Pflicht zur
b) die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Vorratshaltung nicht erfüllt werden.
Lagers,
c) Name und Anschrift des niederländischen Unter- § 6
nehmers, bei dem die Bestände lagern oder (1) Die Möglichkeit der Erfüllung der Vorrats-
d) Name des Seeschiffes und des niederländischen pflicht mit Beständen, die in den Niederlanden la-
Hafens, in dem sich die Bestände befinden. gern, kann nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 4 und
des Artikels 2 des Abkommens eingeschränkt wer-
Bestände, für die nach Artikel 2 des Abkommens
den.
über die gegenseitige Anrechnung von Beständen an
Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 18. Dezember 1970 (2) Falls in der Erdölversorgung der Niederlande
Bundesgesetzbl. 1971 II S. 122) - Abkommen - Schwierigkeiten auftreten (Versorgungskrise), hat
eine besondere Zustimmung des niederländischen der vorratspflichtige Unternehmer auf Anforderung
Wirtschaftsministers erteilt worden ist, sind geson- des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft ent-
dert aufzuführen. sprechend Artikel 2 des Abkommens unbeschadet
der Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung seiner
(2) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Meldung eine Ablichtung der Zustimmungserklä-
Nr. 2 ist außerdem eine Ablichtung der Anzeigen rung des niederländischen Wirtschaftsministers bei-
des niederländischen Unternehmers gemäß § 2 zufügen oder gegenüber dem Bundesamt für gewerb-
Abs. 1 Nr. 2 beizufügen. liche Wirtschaft den Nachweis zu führen, daß eine
(3) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 solche Zustimmung nach Artikel 2 des Abkommens
Nr. 4 ist eine Ablichtung der Zustimmungserklärung nicht erforderlich ist.
des niederländischen Wirtschaftsministers, den Mel- § 7
dungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stabe b außerdem eine Ablichtung der Verpflich-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
tungserklärung beizufügen.
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
(4) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 auch im Land Berlin.
Nr. 2 und 4, die bei niederländischen Unternehmern
§ 8
lagern, denen nach niederländischem Recht eine
Vorratspflicht obliegt (§ 2 Abs. 2), ist eine Erklärung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des niederländischen Unternehmers beizufügen, aus kündung in Kraft.
Bonn, den 4. März 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Rohwedder
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 9. März 1971
Auf Crund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 6. die in der Zeit vom 16. bis 23. September 1971
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und in Düsseldorf stattfindende „K 71, 6. Internatio-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. nale Kunststoffmesse",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 7. die in der Zeit vom 21. bis 27. September 1971
wird bekanntgemacht: in Berlin stattfindende „9. Ubersee-Import-Messe-
Partner des Fortschritts",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 8. die in der Zeit vom 2. bis 10. Oktober 1971 in
zeichen tritt ein für Friedrichshafen stattfindende „ 10. ,interboot' 1971
1. die in der Zeit vom 15. bis 19. März 1971 in - Internationale Bootsausstellung am Boden-
Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung see",
,,Analoge und Digitale Mess- und Registrier- 9. die in der Zeit vom 10. bis 14. Oktober 1971 in
instrumente", Berlin stattfindende „6. INTERCHIC Berlin -
2. die in der Zeit vom 14. bis 18. April 1971 in Ber- die Messe der Mode-",
lin stattfindende „5. INTERCHIC Berlin - die
Messe der Mode - ", 10. die in der Zeit vom 14. bis 20. Oktober 1971 in
Düsseldorf stattfindende „INTERKAMA 1971,
3. die in der Zeit vom 10. bis 14. Mai 1971 in Frank- 5. Internationaler Kongreß mit Ausstellung für
furt a. M. stattfindende Veranstaltung „Fertigung Meßtechnik und Automatik",
in der Elektronik",
4. die in der Zeit vom 12. bis 20. Juni 1971 in 11. die in der Zeit vom 30. Oktober bis 7. November
Frankfurt a. M. stattfindende „Erfinder- und Neu- 1971 in Nürnberg stattfindende „24. Internatio-
heitenschau" innerhalb der Ausstellung „Haus- nale Erfinder- und Neuheitenausstellung IENA
wirtschaft '71" mit der Fachschau „Baumarkt 1971 "1
Rhein-Main", 12. die in der Zeit vom 10. bis 13. November 1971 in
5. die in der Zeit vom 21. bis 25. Juni 1971 in Frank- Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „ 12. Kon-
furt a. M. stattfindende Veranstaltung „Instru- greß und Ausstellung, Arbeitsschutz und Arbeits-
mente und Ausrüstungen für die Metallurgie", medizin 1971 ".
Bonn, den 9. März 1971
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1971 183
Druckfehlerberichtigung
lm Haushaltsgesetz 1971 vom 3. März 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 129) muß der § 10 richtig wie folgt
lauten:
,,§ 10
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
lei slungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem
Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 3 300 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen."
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 11. März 1971
Tag Inhalt Seite
4.3. 71 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Ubereinkommen vom 20. Juni 1956 über die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland .............................. . 105
Bundc:;geselzbl. III 319-10
13. 1. 71 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Chile über Zusammenarbeit in der wissenschaft-
lichen Forschung und technologischen Entwicklung ................................... . 106
29. 1. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum ............................................ . 110
29. 1. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ........................... . 111
29. 1. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Zusatzvereinbarung zum
Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunfts-
angaben auf Waren ................................................................ . 111
15. 2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken ......................................................................... . 111
19. 2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst .................................................... . 112
19. 2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarungen über gemeinsame Finan-
zierung bestimmter Flugnavigationsdienste in Island, Grönland und auf den Färöern ..... 112
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1971 183
Druckfehlerberichtigung
lm Haushaltsgesetz 1971 vom 3. März 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 129) muß der § 10 richtig wie folgt
lauten:
,,§ 10
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
lei slungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem
Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 3 300 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen."
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 11. März 1971
Tag Inhalt Seite
4.3. 71 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Ubereinkommen vom 20. Juni 1956 über die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland .............................. . 105
Bundc:;geselzbl. III 319-10
13. 1. 71 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Chile über Zusammenarbeit in der wissenschaft-
lichen Forschung und technologischen Entwicklung ................................... . 106
29. 1. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum ............................................ . 110
29. 1. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ........................... . 111
29. 1. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Zusatzvereinbarung zum
Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunfts-
angaben auf Waren ................................................................ . 111
15. 2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken ......................................................................... . 111
19. 2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst .................................................... . 112
19. 2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarungen über gemeinsame Finan-
zierung bestimmter Flugnavigationsdienste in Island, Grönland und auf den Färöern ..... 112
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6~- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundt>sgt>setzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das_ Bundesgesetzblatt erscheiut in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fer t1gu11g verkündet Lautender Bezug nur im Postabonuement Abbestellungen müssf>n bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als forll,rnfend feslgcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BC.iBI. I
S. 4:l7) nach S<1chgebic"te11 qeorduct veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Ve1idgsabon11ernent bezogen werden.
Bezu9spreis für Teil I und Teil II halbjährlich Je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter. die vor dem 1. Juli H!70 aus9egebeu worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzbl<1tt. Koln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis drese1 Ausgabe 0,65 DM zuzüglic.h Versandgebüh1 0,15 DM, bei Lieferung gegen Voiausrechnung zuzüglich Portokosten fü1 die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/e.