165
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 12. März 1971 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
8. 3. 71 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes ................................... . 165
Bundesgesclzbl. llI 613-1
8. 3. 71 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisen-
bahnkreuzungsgesetz) .............................................................. . 167
Bundcsgcsctzbl. III 910-1
8. 3. 71 Siebentes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes ............................... . 169
Bundcsgcsclzbl. III 5:J-1
8. 3. 71 Neufassung des Wehrsoldgesetzes ................................................. . 1'11
Bundesgcsclzbl. III 5:J-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes
Vom 8. März 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Vertrag zur Gründung der Europä-
schlossen: ischen Wirtschaftsg.emeinschaft oder
Artikel 1 ihren, insbesondere in den Verord-
nungen (EWG) Nr. 170/67 des Rates
Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz- vom 27. Juni 1967 (Amtsblatt der
blatt I S. 737) in der Fassung der Bekanntmachung Europäischen Gemeinschaften S. 2596)
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529) wird und Nr. 1059/69 des Rates vom
wie folgt geändert: 28. März 1969 (Amtsblatt der Europä-
1. In § 21 wird ischen Gemeinschaften Nr. L 141/1)
erfaßten Folgeprodukten, bei denen
a) in Absatz 2 Nr. 4 angefügt: Preise in Rechnungseinheiten der
„f) bis zu der in Verordnungen, Richtlinien Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder Entscheidungen des Rates oder der festgesetzt sind oder von einer Ände-
Kommission der Europäischen Gemein- rung der in Rechnungseinheiten fest-
schaften, insbesondere auf Grund der gesetzten Preise anderer landwirt-
Artikel 43, 98, 101, 103, 107, 108, 109, schaftlichen Waren oder Folgepro-
113, 134, 235 und 238 des Vertrages zur dukte beeinflußt werden oder bei
Gründung der Europäischen Wirtschafts- denen Eingangsabgaben auf der Basis
gemeinschaft, festgelegten Höhe solcher Preise errechnet werden,
aa) zur Vermeidung oder Beseitigung g) bei der Einfuhr der unter Buchstabe f
von Wettbewerbsbeeinträchtigungen, Doppelbuchstabe cc aufgeführten Waren in
Verkehrsverlagerungen und anderen · dringenden Fällen, in denen nach dem
ernsten Störungen einzelner Wirt- Vertrag zur Gründung der Europäischen
schaftszweige im Zollgebiet der Euro- Wirtschaftsgemeinschaft oder nach dem in
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Ausführung des Vertrages erlassenen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, Gemeinschaftsrecht sofortige Maßnahmen
bb) zur Durchführung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugelassen sind, bis
auf dem Gebiet der Handelsmono- zur Höhe der in Absatz 5 vorgesehenen
pole, der Agrarpolitik und der ge- Sätze, mindestens jedoch bis zur Höhe
meinsamen Marktorganisationen, eines Wertzollsatzes von 20 vom Hundert
cc) zur Behebung der Folgen von Wech- zur Behebung schwerwiegender Folgen
selkursänderungen bei landwirtschaft- von Wechselkursänderungen, soweit und
lichen Waren des Anhangs II zum solange nicht Rechtsakte des Rates oder
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
der Kommission der Europäischen Ge- soweit sofort Maßnahmen zur Behe-
meinschaften die Aufhebung oder Ände- bung der vorbezeichneten Schwierig-
rung der Maßnahmen verlangen." keiten erforderlich sind."
c) Absatz 2 Nr. 6 und 7 gestrichen,
b) Absatz 2 Nr. 5 wie folgt gefaßt:
d) in Absatz 7 die Angabe „Nr. 4 bis 7" ersetzt
„5. für Waren, für die in Abkommen der durch die Angabe „Nr. 4 und 5".
Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaften oder dieser Gemeinschaften 2. In § 77 wird
mit anderen Staaten oder in anderen
a) Absatz 3 Nr. 5 gestrichen,
Assoziationsregelungen, die im Bundes-
gesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im b) Absatz 4 Nr. 4 wie folgt gefaßt:
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf- „4. insoweit ändern, als es zur Durchführung
ten veröffentlicht und als in Kraft ge- von Abkommen, die die Mitgliedstaaten
treten bekanntgegeben sind, besondere der Europäischen Gemeinschaften oder
Schutzmaßnahmen zur Behebung von diese Gemeinschaften mit anderen Staa-
ernsten Störungen in einem Wirtschafts- ten geschlossen haben, oder von anderen
bereich eines oder mehrerer Mitglied- Assoziationsregelungen einschließlich der
staaten der Europäischen Gemeir~schaf- Internen Abkommen der Mitgliedstaaten
ten oder in der äußeren finanziellen dieser Gemeinschaften hierzu, sowie von
Stabilität dieser Mitgliedstaaten, oder Beschlüssen über die beschleunigte Ver-
Schwierigkeiten, die die wirtschaftliche wirklichung der Ziele der vorbezeich-
Lage eines Gebietes oder eines Wirt- neten Abkommen erforderlich ist, wenn
schaftszweiges der Gemeinschaft ver- diese Abkommen, Assoziationsregelun-
schlechtern, einschließlich Verkehrsver- gen, Internen Abkommen und Beschlüsse
lagerungen, im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger
oder im Amtsblatt der Europäischen Ge-
vorgesehen sind, Angleichungszollsätze meinschaften veröffentlicht und als in
nach Maßgabe der Abkommen, Assozia- Kraft getreten bekanntgegeben worden
tionsregelungen oder der zusätzlichen sind."
entsprechend veröffentlichten und als in
Kraft getreten bekanntgegebenen Inter- c) Absatz 4 Nr. 5 bis 7 gestrichen,
nen Abkommen der Mitgliedstaaten der d) in Absatz 10 die Angabe „nach den Absätzen
Europäischen Gemeinschaften hierzu an- 1 bis 4 und 8" ersetzt durch die Angabe „nach
gewendet werden den Absätzen 1 bis 4, 8 und 9".
a) bis zu der von der Kommission oder
dem Rat der Europäischen Gemein- Artikel 2
schaften hierfür festgelegten Höhe, Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
b) bis zur Höhe der autonomen Zoll- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
sätze, soweit die Bundesrepublik nach gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
den vorbezeichneten Abkommen zu nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
diesen Zollsatzerhöhungen ermächtigt werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
ist, Uberleitungsgesetzes.
c) in dringenden Fällen bis zur Höhe
der in Absatz 5 vorgesehenen Sätze, Artikel 3
mindestens jedoch bis zur Höhe eines Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Wertzollsatzes von 20 vom Hundert, dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1971 167
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes .
über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
(Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Vom 8. März 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- es, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg
rates das folgende Gesetz beschlossen: der Deutschen Bundesbahn oder eine Bundes-
fernstraße beteiligt ist, von der Anordnungs-
behörde einzuleiten und durchzuführen."
Artikel 1
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
Das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen
erhält folgende Fassung:
und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) vom
14. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 681) wird wie ,, (2) In sonstigen Fällen regeln die Länder
folgt geändert: das Verfahren und die Zuständigkeiten. 11
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 5. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
ist neu, wenn einer der beiden Verkehrswege
11 (1) Wird an einem Bahnübergang eine Maß-
oder beide Verkehrswege neu angelegt werden." nahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die
Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte
2. § 5 erhält folgende Fassung:
Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit
,,§ 5 einem Schienenweg der Deutschen Bundesbahn
(1) Uber Art, Umfang und Durchführung einer der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land."
nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme
sowie über die Verteilung der Kosten sollen die 6. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die 11 (3) Eisenbahnüberführungen und Schutz-
Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maß- erdungsanlagen gehören zu den Eisenbahn-
gabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 zu den Kosten anlagen, Straßenüberführungen zu den Straßen-
beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßen- anlagen."
baulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die
Vereinbarung insoweit der Genehmigung. Die 7. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:
Genehmigung erteilt für den Bund der Bundes- § 14 a
11
minister für Verkehr, für das Land die von der
Landesregierung bestimmte Behörde. In Fällen (1) Wird die Straße eingezogen oder der Be-
geringer finanzieller Bedeutung kann auf die trieb der Eisenbahn dauernd eingestellt, so blei-
Genehmigung verzichtet werden. ben die Beteiligten wie bisher verpflichtet, die
Kreuzungsanlagen in dem Umfang zu erhalten
(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf und in Betrieb zu halten, wie es die Sicherheit
es nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Drit- oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleiben-
ter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung den Verkehrsweg erfordert. Eine nach den Vor-
oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 schriften des Eisenbahnrechts genehmigte Be-
abweichend von den Vorschriften dieses Geset- triebseinstellung gilt nicht als dauernd im Sinne
zes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein dieser Vorschrift, werin sie mit der Verpflichtung
Planfeststellungsverf ahren durchgeführt wird." zur weiteren Vorhaltung der Anlagen verbunden
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ist. Die Einziehung der Straße oder die dauernde
Einstellung des Betriebes der Eisenbahn ist dem
11 (2) In sonstigen Fällen entscheidet als An- anderen Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.
ordnungsbehörde die von der Landesregierung Obliegt dem Unternehmer einer Eisenbahn-
bestimmte Behörde." strecke, deren Betrieb eingestellt werden soll,
die Erhaltung einer Straßenüberführung nach
4. § 9 wird wie folgt geändert: § 19 Abs. 1 Satz 4, so ist er berechtigt, die Er-
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: haltungslast abzulösen.
„Ist für die Durchführung einer nach § 10 (2) Der im Zeitpunkt der Einziehung oder
Abs. 1 anzuordnenden Maßnahme ein Plan- dauernden Betriebseinstellung erhaltungspflich-
feststellungsverfahren vorgeschrieben, so ist tige Beteiligte oder sein Rechtsnachfolger hat
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Kreuzun~Jsc1nlagen zu beseitigen, soweit und so- Beteiligten die Erhaltungs- und Betriebslast
bald es die Sicherheit oder Abwicklung des abzulösen."
Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg er-
fordert. Die Kosten hierfür haben die Beteiligten 9. § 16 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten für Maß- ,,3. die Berechnung und die Zahlung von Ablö-
nahmen, die darüber hinaus für den bleibenden sungsbeträgen nach § 14 a Abs. 1 Satz 4 und
Verkehrsweg zu treffen sind, trägt der Baulast- nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt werden;".
träger des bleibenden Verkehrsweges. Die Be-
teiligten haben die Maßnahmen zu dulden. 10. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(3) Soweit Kreuzungsanlagen beseitigt sind, a) Der bisherige Satz 1 wird durch folgende
erlöschen die Verpflichtungen des weichenden Sätze ersetzt:
Beteiligten aus Absatz 1.
,,Die Erhaltung und Inbetriebhaltung der be-
(4) Der weichende Beteiligte hat dem bleiben- stehenden Bahnübergänge und die Erhaltung
den Beteiligten auf dessen Antrag sein Eigentum der Eisenbahnüberführungen regelt sich mit
an solchen Grundstücken, die schon bisher von dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 14.
dem bleibenden Beteiligten benutzt worden sind Das gleiche gilt für die Erhaltung der Uber-
oder die für die Verbesserung des bleibenden führungen von Straßen in der Baulast des
Verkehrsweges benötigt werden, mit allen Rech- Bundes und in der Baulast der Länder oder
ten und Pflichten zu übertragen. Für die Uber- Landschaftsverbände."
tragung des Eigentums ist eine angemessene
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
Entschädigung in Geld zu gewähren, wobei der
und 4.
Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu
legen ist." Artikel 2
8. § 15 wird wie folgt geiindert: Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
das Eisenbahnkreuzungsgesetz neu bekanntzuma-
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
chen.
„ Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so
hat im Falle des § 11 Abs. 1 der Beteiligte, Artikel 3
dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver-
hierdurch verursachten Erhaltungs- und Be- kündung in Kraft.
triebskosten dem anderen Beteiligten zu er-
statten." (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Aus-
führung begriffene Maßnahmen an Bahnübergängen,
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: an denen ein Schienenweg der Deutschen Bundes-
"(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 bahn nicht beteiligt ist, sind nach der bisherigen
sowie des Absatzes 2 ist auf Verlangen eines Kostenregelung abzuwickeln.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1971 169
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
Vom 8. März 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Monat oder nach einer unmittelbar anschließen-
schlossen: den Wehrübung ein Entlassungsgeld.
Artikel 1 (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- vollen Monat des Grundwehrdienstes fünfzig
machung vom 28. August 1965 (Bundesgesetzbl. I Deutsche Mark; haben Familienangehörige des
S. 1051), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz Soldaten allgemeine Leistungen nach § 5 des
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 22. De- Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, beträgt
zember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1845), wird wie das Entlassungsgeld fünfundfünfzig Deutsche
folgt geändert: Mark, nach achtzehn Monaten jedoch insgesamt
eintausend Deutsche Mark."
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
5. Die Anlage (Wehrsoldtabelle) erhält folgende
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Fassung:
,,(4) Der Wehrsold wird am 5. und 20. jeden „Anlage
Monats für den halben Kalendermonat ge- (Zu§ 2 Abs. 1)
zahlt."
Wehrsold
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Wehr- Wehrsold-
a) In Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen sold- Dienstgrad tagessatz
Punkt ersetzt. gruppe DM
b) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:
Grenadier 4,50
„Für die Dauer des Erholungsurlaubs wird der
2 Gefreiter 6,-
doppelte Betrag des Verpflegungsgeldes ge-
währt." 3 Obergefreiter 6,50
4 Hauptgefreiter 7,50
c) Der bisherige Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 4.
5 Unteroffizier, Stabs-
3. § 7 wird wie folgt geändert: unteroffizier, Fahnenjunker 9,-
a) Folgende Uberschrift wird eingefügt: 6 Feldwebel, Oberfeldwebel,
Hauptfeldwebel,
,,Besondere Zuwendung".
Fähnrich, Oberfähnrich 10,-
b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: 7 Stabsfeldwebel, Leutnant 11,-
,,Die Zuwendung beträgt einhundertfünfund- 8 Oberstabsfeldwebel,
zwanzig Deutsche Mark." Oberleutnant 12,-
4. § 9 erhält folgende Fassung: 9 Hauptmann 13,-
10 Major, Stabsarzt 14,-
,,§ 9
11 Oberstleutnant, Oberstabsarzt,
Entlassungsgeld Oberfeldarzt 15,-
(1) Der Soldat erhält bei der Entlassung nach 12 Oberst, Oberstarzt 16,-
einem Grundwehrdienst von mindestens einem 13' Generale 18,-"
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Artikel 2 neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und
dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
das Wehrsoldgesctz in der nach Inkrafttreten dieses Artikel 3
Gesetzes geltenden Fassung mit neuem Datum und Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1971 171
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrsoldgesetzes
Vom 8. März 1971
Auf Grund des Artikels 2 des Siebenten Gesetzes d) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wehr-
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 8. März soldgesetzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 169) wird nachstehend der s. 1003),
Wortlaut des Wehrsoldgesetzes vom 30. März 1957
e) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wehr-
(Bundesgesetzbl. I S. 308) in der Fassung der Be-
soldgesetzes vom 10. März 1970 (Bundesgesetz-
kanntmachung vom 28. August 1965 (Bundesgesetz- blatt I S. 253),
blatt I S. 1051), wie er sich aus den Vorschriften
f) des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wehr-
a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wehr- soldgesetzes vom 22. Dezember 1970 (Bundes-
pflichtgesetzes vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetz- gesetzbl. I S. 1845),
blatt I S. 797),
g) des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Wehr-
b) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehr- soldgesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
soldgesetzes vom 14. März 1969 (Bundesgesetz- s. 169)
blatt I S. 213),
ergibt,
c) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Unter-
haltssicherungsgesetzes vom 14. April 1969 (Bun- in der vom 1. Januar 1971 an geltenden Fassung
desgesetzbl. I S. 289), bekanntgemacht.
Bonn, den 8. März 1971
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Gesetz
über die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten,
die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Wehrsoldgesetz -WSG)
in der Fassung vom 8. März 1971
§ 1 gen nur insoweit gewährt werden, als der Haushalts-
Allgemeine Vorschrift plan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.
(1) Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht (2) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 erster
Wehrdienst leisten, erhalten während der Dauer Halbsatz genannten Bezüge besteht bei Wehrübun-
ihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft, gen von nicht länger als drei Tagen (§ 8) vom Zeit-
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, eine besondere Zu- punkt des Dienstantritts, sonst von dem für den
wendung und Dienstgeld nach den §§ 2 bis 8; bei Diensteintritt festgesetzten Tage an bis zur Beendi-
ihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld gung des Wehrdienstes (§ 28 des Wehrpflichtgeset-
nach § 9. Im übrigen dürfen Zulagen und Zuwendun- zes).
172 Bundesges-etzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Der Anspruch uuf die Bezüge endet ferner mit § 5
dem Entstehen des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbekleidung
eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.
Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unent-
(4) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft geltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird auf ihren
dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Antrag an Stelle einzelner Bekleidungsstücke ein
Fernbleibcns den Anspruch auf die Bezüge. Das einmaliger Bekleidungszuschuß und eine Entschädi-
gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer ge- gung für besondere Abnutzung der selbst.beschafften
richtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Be- Bekleidung gewährt.
hörden der Bundeswehr vollzogen wird.
(5) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstal-
§ 6
tung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes
teilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem Heilfürsorge
Gesetz. Die Heilfürsorge besteht in unentgeltlicher trup-
penärztlicher Versorgung.
§ 2
Wehrsold
§ 7
(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der
als Anlage beigefügten Tabelle. Besondere Zuwendung
(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit (1) Dem Soldaten, der am 1. Dezember Grundwehr-
seines Standortes zu einem anderen Währungs- dienst leistet, wird eine besondere Zuwendung ge-
gebiet als dem der Deutschen Mark über seine währt.
Bezüge in einer fremden Währung verfügen, und (2) Die Zuwendung beträgt einhundert.fünfund-
erhalten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei zwanzig Deutsche Mark .. Sie unterliegt dem Kauf-
entsprechender Verwendung in demselben Standort kraftausgleich nach § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-
Auslandsdienstbezüge oder Auslandsbeschäftigungs- gesetzes, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 dieses
vergütung, so erhält er den doppelten Wehrsold; Gesetzes doppelten Wehrsold erhält.
dieser unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 2
(3) Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen.
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem (4) Die Zuwendung steht dem Soldaten nicht zu,
Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit der im Laufe des Monats Dezember nach § 29 Abs. 1
und während des Vollzuges einer gerichtlichen Frei- Nr. 5 oder Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder
heitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um wegen Dienstunfähigkeit, die er vorsätzlich herbei-
fünfzig vom Hundert zu kürzen. geführt hat, entlassen oder nach § 30 des Wehr-
pflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen
(4) Der Wehrsold wird am 5. und 20. jeden wird.
Monats für den halben Kalendermonat gezahlt.
(5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Ver-
fahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendi-
gung des Grundwehrdienstes aus einem der in Ab-
§ 3
satz 4 aufgeführten Gründe führen wird, so wird
Verpflegung die Zahlung bis zum Abschluß des Verfahrens aus-
Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle- gesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens
gung unentgeltlich bereitgestellt. Für die Tage, an aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen,
denen der Soldat von der Teilnahme an der Gemein- erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung.
schaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Verpfle- (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie
gungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der nach dem Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie
§ 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienst- in voller Höhe zurückzuzahlen.
bezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für
ihre Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung
anzurechnen ist. Für die Dauer des Erholungsurlaubs
§ 8
wird der doppelte Betrag des Verpflegungsgeldes
gewährt. Die Höhe des Verpflegungsgeldes bei Abfindung bei Wehrübungen von nicht länger
dienstlichem Aufenthalt im Ausland wird durch all- als drei Tagen
gemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt. (1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht
länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält
statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.
§ 4
(2) Das Dienstgeld beträgt
Unterkunft
a) bei einer Wochenendübung das Fünffache,
Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt.
Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unter- b) bei sonstigen Wehrübungen
kunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den täglich das Doppelte
reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch der sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle
nicht berührt. ergebenden Sätze.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1971 173
§ 9 § 10
Entlassungsgeld Verwaltungsvorsduiften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
(1) Der Soldat erhält bei der Entlassung nach lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden
einem Grundwehrdienst von mindestens einem Mo- zu den §§ 1 und 2 vom Bundesminister des Innern,
nat oder nach einer unmittelbar anschließenden zu den §§ 3 bis 9 vom Bundesminister der Verteidi-
Wehrübung ein Entlassungsgeld. gung im gegenseitigen Einvernehmen erlassen.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen
Monat des Grundwehrdienstes fünfzig Deutsche § 11
Mark; haben Familienangehörige des Soldaten all- Inkrafttreten
gemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft~-).
rungsgesetzes erhalten, beträgt das Entlassungsgeld •) Die Vorschrift· betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
fünfundfünfzig Deutsche Mark, nach achtzehn Mo- sprünglichen Fassung vom 30. März 1957. Der Zeitpunkt des Inkraft·
tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der voran·
naten jedoch insgesamt eintausend Deutsche Mark. gestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Anlage
(Zu § 2 Abs.1)
Wehrsold
Wehrsold- Wehrsold-
gruppe Dienstgrad tagessatz
DM
Grenadier 4,50
2 Gefreiter 6,-
3 Obergefreiter 6,50
4 Hauptgefreiter 7,50
5 Unteroffizier, Stabsunter-
offizier, Fahnenjunker 9,-
6 Feldwebel, Oberfeldwebel,
Hauptfeldwebel, Fähnrich,
Oberfähnrich 10,-
7 Stabsfeldwebel, Leutnant 11,-
8 Oberstabsfeldwebel,
Oberleutnant 12,-
9 Hauptmann 13,-
10 Major, Stabsarzt 14,-
11 Oberstleutnant, Oberstabs-
arzt, Oberfeldarzt 15,-
12 Oberst, Oberstarzt 16,-
13 Generale 18,-
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und BezQichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 309/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13.2. 71 L 36/1
12. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 310/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 13. 2. 71 L 36/3
12. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 311/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 13.2. 71 L 36/5
12. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 312/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 13. 2. 71 L 36/6
12. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 313/71 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 13.2. 71 L 36/7
12. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 314/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 13. 2. 71 L 36/8
12. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 315/71 der Kommission betreffend die
Ursprungsbestimmung von Wermutgrundweinen und von Wer-
mutweinen 13. 2. 71 L 36/10
12. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 316/71 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 497/70 über Durchführungsbestim-
mungen für die Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 13. 2. 71 L 36/11
12. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 317/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 306/71 zur Festsetzung von Zusatz-
beträgen für Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch 13.2. 71 L 36/12
12. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 318/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 13. 2. 71 L 36/13
15. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 319/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16. 2. 71 L 38/1
15. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 320/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 16. 2. 71 L 38/3
15. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 321/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 16.2. 71 L 38/5
15. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 322/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 16.2. 71 L 38/6
15. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 323/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 16. 2. 71 L 38/7
15. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 324/71 der Kommission zur vorüber-
gehenden Abweichung von Artikel 5 und 6 der Verordnung
(EWG) Nr. 816/70 hinsichtlich der Dauer der Lagerverträge
und des Betrages der Beihilfe für die private Lagerhaltung für
Tafelwein 16.2. 71 L 38/14
15. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 325/71 der Kommission über die Durch-
führungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen im Wein-
sektor 16. 2. 71 L 38/16
15. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 326/71 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Aus-
fuhr sowie der Kriterien für die Festsetzung der Erstattungs-
beträge für Rohtabak 17. 2. 71 L 39/1
15. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 327/71 des Rates zur Festsetzung be-
stimmter Grundregeln für die Verträge über die erste Bearbei-
tung und Aufbereitung, für Lagerverträge sowie für den Ab-
satz des im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabaks 17. 2. 71 L 39/3
Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1971 175
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
15. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 328/71 des Rates zur Festlegung von
Ubergangsbeslimmungen hinsichtlich der von der Interventions-
stelle Italiens durchzuführenden Verträge über die erste Be-
arbeitung und Aufbereitung von Rohtabak 17.2. 71 L 39/5
16. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 329/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 2. 71 L 39/6
16. 2. 71 Verordnung (EW.G) Nr. 330/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 17. 2. 71 L 39/8
16. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 331/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 17. 2. 71 L 39/10
16. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 332/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17.2. 71 L 39/11
16. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 333/71 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 17. 2. 71 L 39/12
16. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 334/71 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 142/69 über gewisse zur Anwen-
dung der Quotenregelung notwendige Durchführungsbestim-
mungen 17.2. 71 L 39/14
16. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 335/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 442/70 über Durchführungsbestim-
mungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für
Zucker 17. 2. 71 L 39/15
16. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 336/71 der Kommission zur Änderung
der deutschen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1700/70 über
die Kontrolle der zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten
Weine 17.2. 71 L 39/17
16. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 337/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Butter in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 17.2. 71 L 39/18
17. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 338/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 2. 71 L 40/1
17. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 339/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 18. 2. 71 L 40/3
17. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 340/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18. 2. 71 L 40/5
17. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 341/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18. 2. 71 L 40/6
17. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 342/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 18. 2. 71 L 40/7
17. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 343/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 18. 2. 71 L 40/8
17. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 344/71 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung für die Lieferung von butteroil
nach Indien als Gemeinschaftshilfe zugunsten des Welternäh-
rungsprogramms 18. 2. 71 L 40/10
17. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 345/71 der Kommission zur Änderung
des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 571/70 zur Fest-
legung der Erzeugnisse auf dem Eiersektor, die für eine Vor-
ausfestsetzung der Ausfuhrerstattung in Frage kommen, und
der Bestimmungsländer dieser Erzeugnisse 18. 2. 71 L 40/11
17. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 346/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 18. 2. 71 L 40/12
15. 2. 71 Verordnung (Euratom) Nr. 347/71 des Rates zur Änderung der
Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atom-
anlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle,
die in den Niederlanden dienstlich verwendet werden 19.2. 71 L 41/1
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
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Dc1t um und lkzcichn,;n~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 348/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1432/70 über die Anpassung der von
Frankreich zu zahlenden, infolge der Abwertung des französi-
schen Pranken herabgesetzten Interventions- oder Ankaufs-
preise 19. 2. 71 L 41/3
18. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 349/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19.2. 71 L 41/4
lB. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 350/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
MiJlz hinzugefügt werden 19. 2. 71 L 41/6
18. 2. 71 V€!rordnung (EWG) Nr. 351/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 19. 2. 71 L 41/8
18. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 352/71 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 19. 2. 71 L 41/10
18. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 353/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 19. 2. 71 L 41/13
18. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 354/71 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 19. 2. 71 L 41/15
18. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 355/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 19. 2. 71 L 41/17
18. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 356/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 19. 2. 71 L 41/19
18. 2. 71 Vewrdnung (EWG) Nr. 357/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 19. 2. 71 L 41/21
18. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 358/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rindfleisch 19. 2. 71 L 41/22
18. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 359/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor
für den am 1. März 1971 beginnenden Zeitraum 19. 2. 71 L 41/25
18. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 360/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 19. 2. 71 L 41/29
19. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 361/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 2. 71 L 42/1
19. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 362/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 20. 2. 71 L 42/3
19. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 363/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung. 20. 2. 71 L 42/5
19. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 364/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20.2. 71 L 42/6
19. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 365/71 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Dlsaaten 20.2. 71 L 42/7
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