157
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 11. März 1971 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
8.3. 71 Gesetz über die Entschädigung- für Shaive-rfolgungsmaßnahmen {StrEGJ 157
Bt111dc,su(!SP1zbl. /JI 313-1, 313-2, 2031-1
4. 3. 71 Sichzehntc~ Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-
Zulc,ssungs-Ordnung (Siebzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO) ................... . 161
4. 3. 71 Entschc~idung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 31 b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
öffonllichcn Djcnsles jn der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1961) ........ . 162
B1111dc•sr1esdzbl. III 2037-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Vc!rkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
Rechtsvorschriften der Duropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
Gesetz
über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
(StrEG)
Vom 8. März 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßord-
nung),
4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die
§ 1
Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in
Entschädigung für Urteilsfolgen anderen Gesetzen geregelt ist,
(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung 5. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse (3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne die-
entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederauf- ser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vor-
nahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechts- läufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Be-
kräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fort- schlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland
fällt oder gemildert wird. auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Ver- worden sind.
urteilung eine Maßregel der Sicherung und Besse- § 3
rung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist. Entschädigung bei Einstellung
nach Ermessensvorschrift
§ 2 Wird das Verfahren nach einer Vorschrift einge-
stellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts
Entschädigung für andere oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die
Strafverfolgungsmaßnahmen in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine
(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft Entschädigung gewährt werden, soweit dies· nach
oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse ent-
schädigt, soweit er freigesprochen, außer Verfolgung § 4
gesetzt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt Entschädigung nach Billigkeit
wird.
(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungs-
(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind maßnahmen kann eine Entschädigung gewährt wer-
1. die einstweilige Unterbringung und die Unter- den, soweit dies nach den Umständen des Falles
bringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Billigkeit entspricht,
der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichts- 1. wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
gesetzes, 2. soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung
2. die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die
Strafprozeßordnung, darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen.
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Der strc.1fgerichtlichen Verurteilung im Sinne § 7
des Absatzes 1 Nr. 2 stc~ht es gleich, wenn die Tat Umfang des Entschädigungsanspruchs
nach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit (1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch
geahndet wird. die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Ver-
mögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung
auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Scha-
§ 5 den, der nicht Vermögensschaden ist.
Ausschluß der Entschädigung (2) Entschädigung für Vermögensschaden wird
(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den
1. für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Betrag von fünfzig Deutsche Mark übersteigt.
Freiheitsentziehung und für die vorläufige Ent- (3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden
ziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrech- ist, beträgt die Entschädigung zehn Deutsche Mark
nung auf die verhängte Strafe unterbleibt, für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentzie-
2. für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheits- hung.
entziehende Maßregel der Sicherung und Besse- (4) Für einen Schaden, der auch ohne die Straf-
rung angeordnet oder von einer solchen Anord- verfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine
nung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Entschädigung geleistet.
Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheits-
entziehung erreicht ist, § 8
3. für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Entscheidung des Strafgerichts
und für die Sicherstellung oder Beschlagnahme,
wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die (1) Uber die Verpflichtung zur Entschädigung ent-
Einziehung endgültig angeordnet oder von einer scheidet das G·ericht in dem Urteil oder in dem Be-
solchen Anordnung nur deshalb abgesehen wor- schluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Ent-
den ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr scheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich,
vorlagen. so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Betei-
ligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Be-
(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen,
schluß.
wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfol-
gungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig (2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenen-
verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht da- falls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme
durch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich dar- bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen
auf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder wird.
daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen. (3) Gegen die Entscheidung über die Entschädi-
gungspflicht ist die sofortige Beschwerde nach den
(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen,
Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464
wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfol-
Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist
gungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat,
entsprechend anzuwenden.
daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den
Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung
nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Straf- § 9
prozeßordnung zuwidergehandelt hat.
Verfahren nach Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft
§ 6
(1) Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein-
Versagung der Entschädigung gestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der
(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht.
versagt werden, wenn der Beschuldigte An die Stelle des Amtsgerichts tritt das Gericht, das
1. die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veran- für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
laßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punk- gewesen wäre, wenn
ten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu 1. die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt
seinen späteren Erklärungen belastet oder we- hat, nachdem sie die öffentliche Klage zurück-
sentliche entlastende Umstände verschwiegen genommen hat oder nachdem sie dem Beschuldig-
hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert ten und seinem Verteidiger den Abschluß der
hat, oder Ermittlungen mitgeteilt hat (§ 169 a Abs. 2 der
2. wegen einer strafbaren Handlung nur deshalb Strafprozeßordnung),
nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn 2. der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwalt-
eingestellt worden ist, weil er im Zustand der schaft beim Oberlandesgericht das Verfahren in
Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat oder weil einer Strafsache eingestellt hat, für die das Ober-
ein Verfahrenshindernis bestand. landesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist.
(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Beschuldig-
kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, ten. Der Antrag ist innerhalb, einer Frist von einem
wenn das Gericht die für einen Jugendlichen gel- Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Ein-
tenden Vorschriften anwendet und hierbei eine er- stellung des Verfahrens zu stellen. In der Mitteilung
littene Freiheitsentziehung berücksichtigt. ist der Beschuldigte über sein Antragsrecht, die
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1971 159
Frist und das zuständige Gericht zu belehren. Die Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf
Vorschriften der §§ 44 bis 46 der Strafprozeßord- Entschädigung sind die Zivilkammern der Land-
nung gelten entsprechend. gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-
(2) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die gegenstandes ausschließlich zuständig.
sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der (2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Strafprozeßordnung zulässig. Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.
(3) War die Erhebung der öffentlichen Klage von
dem Verletzten beantragt, so ist über die Entschädi-
gungspflicht nicht zu entscheiden, solange durch § 14
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Er-
hebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden Nachträgliche Strafverfolgung
kann. (1) Die Entscheidung über die Entschädigungs-
pflicht tritt außer Kraft, wenn zuungunsten des Frei-
§ 10
gesprochenen die Wiederaufnahme des Verfahrens
Anmeldung des Anspruchs; Frist angeordnet oder wenn gegen den Berechtigten, der
(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse außer Verfolgung gesetzt oder gegen den das Ver-
rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf fahren eingestellt war, nachträglich wegen derselben
Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Tat das Hauptverfahren eröffnet wird. Eine bereits
Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die geleistete Entschädigung kann zurückgefordert wer-
Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt den.
hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Be- (2) Ist zuungunsten des Freigesprochenen die Wie-
rechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb deraufnahme beantragt oder sind gegen denjenigen,
der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den der außer Verfolgung gesetzt oder gegen den das
Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu Verfahren eingestellt war, die Untersuchung oder
belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der die Ermittlungen wiederaufgenommen worden, so
Belehrung. kann die Entscheidung über den Anspruch sowie die
(2) Uber den Antrag entscheidet die Landesjustiz- Zahlung der Entschädigung ausgesetzt werden.
verwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist
dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivil-
prozeßordnung zuzustellen. § 15
Ersatzpflichtige Kasse
§ 11
(1) Ersatzpflichtig ist das Land, bei dessen Gericht
Ersatzanspruch des kraft Gesetzes
das Strafverfahren im ersten Rechtszug anhängig
Unterhaltsberechtigten
war oder, wenn das Verfahren bei Gericht noch nicht
(1) Außer demjenigen, zu dessen Gunsten die Ent- anhängig war, dessen Gericht nach § 9 Abs. 1 über
schädigungspflicht der Staatskasse ausgesprochen die Entschädigungspflicht entschieden hat.
worden ist, haben die Personen, denen er kraft
(2) Bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung
Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Ent-
gehen die Ansprüche auf die Staatskasse über,
schädigung. Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als
welche dem Entschädigten gegen Dritte zustehen,
ihnen durch die Strafverfolgungsmaßnahme der
weil durch deren rechtswidrige Handlungen die
Unterhalt entzogen worden ist.
Strafverfolgungsmaßnahme herbeigeführt worden
(2) Sind Unterhaltsberechtigte bekannt, so soll war. Der Ubergang kann nicht zum Nachteil des Be-
die Staatsanwaltschaft, bei welcher der Anspruch rechtigten geltend gemacht werden.
geltend zu machen ist, sie über ihr Antragsrecht
und die Frist belehren. Im übrigen ist § 10 Abs. 1
anzuwenden. § 16
§ 12 Ubergangsvorschriften
Ausschluß der Geltendmachung Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfah-
der Entschädigung ren eingestellt oder der Beschuldigte außer Verfol-
Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr gung gesetzt worden oder ist die Hauptverhand-
geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des lung, in welcher die der Entscheidung über die Ent-
Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräf- schädigungspflicht zugrunde liegenden tatsächlichen
tig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß Feststellungen letztmals geprüft werden konnten,
ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist. vor diesem Zeitpunkt beendet worden, so sind die
bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt nicht
für die darin enthaltenen Beschränkungen auf
§ 13 Höchstbeträge. Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
über die Höhe des Entschädigungsanspruchs be-
Rechtsweg; Beschränkung der Ubertragbarkeit
reits gerichtlich oder außergerichtlich bestimmt wor-
(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädi- den, so hat es dabei sein Bewenden. Dies gilt nicht
gungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage für wiederkehrende Leistungen, soweit sie nach
ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden.
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 17 (2) Gegen den Bescheid ist innerhalb einer
Woche nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche
Aufhebung bisherigen Rechts
Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Ent-
(1) Es werden aufgehoben scheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde
1. das Gesetz betreffond die Entschädigung der im zulässig.
Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Per- (3) Uber den Anspruch auf Entschädigung (§ 10
sonen vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 345), des Gesetzes über die Entschädigung für Strafver-
zuletzt geändert durch das Gesetz zur allgemei- folgungsmaßnahmen) entscheidet in den Fällen
nen Einführung eines zweiten Rechtszuges in des Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde.
Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1582), (4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) in
2. das Gesetz betreffend die Entschädigung für un-
den Fällen des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts
schuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli
anderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwal-
1904 (Reichsgesetzbl. S. 321), zuletzt geändert
tungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt,
durch das Gesetz zur allgemeinen Einführung
sonst das Land."
eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Straf-
sachen vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I § 19
s. 1582). Änderung der Bundesdisziplinarordnung
(2) Soweit in anderen Vorschriften auf die in Ab- In § 109 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung in
satz 1 bezeichneten Gesetze verwiesen wird, treten der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967
an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften (Bundesgesetzbl. I S. 750, 984), zuletzt geändert
dieses Gesetzes. durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamten-
rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
§ 18 vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), werden
Änderung des Gesetzes über die Worte „Gesetzes, betreffend die Entschädigung
Ordnungswidrigkeiten der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen
Personen, vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 345)"
In das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom durch die Worte „Gesetzes über die Entschädigung
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird hinter für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971
§ 109 folgender Abschnitt eingefügt: (Bundesgesetzbl. I S. 157)" ersetzt.
„Elfter Abschnitt
§ 20
Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
Berlin-Klausel
§ 109 a
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(1) Die Entscheidung über die Entschädigungs- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
pflicht für einen Vermögensschaden, der durch (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren
verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die § 21
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen),
Inkrafttreten
trifft die Verwaltungsbehörde, wenn sie das Buß-
geldverfahren abgeschlossen hat, in einem selb- Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
ständigen Bescheid. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1971 161
Siebzehnte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Siebzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 4. März 1971
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Strnßenverkehrs- retroreflektierenden Kennzeichen nach Absatz 1 die
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Farbe weiß dem Normblatt DIN 6171 Blatt 1, Aus-
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zu- gabe Juni 1970, entsprechen.
letzt geändert durch Artikel 23 des Kostenermächti-
(3) Abweichend von § 60 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5
gungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun-
Satz 2 StVZO genügt es, wenn die Beleuchtungs-
desgesetzbl. I S. 805), wird nach Anhören der zustän-
einrichtung bei Verwendung retroreflektierender
digen obersten Landesbehörden verordnet:
Kennzeichen nach Absatz 1 das ganze Kennzeichen
bei Fahrzeugen der Gattungen b, c und d der An-
lage V zur StVZO auf 20 m lesbar macht.
§ 1
§ 2
(1) Abweichend von § 49 a Abs. 1 Satz 1 und § 60
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
darf bei amtlichen Kennzeichen mit Unterscheidungs- Uberleitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundes-
zeichen und Erkennungsnummern nach § 23 Abs. 2 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
StVZO der weiße Grund retroreflektierend sein, des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom
wenn das Kennzeichen dem Normblatt DIN 74069, 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land
Ausgabe März 1971, entspricht und auf der Vorder- Berlin.
seite das Verbandszeichen QIN trägt. § 3
(2) Abweichend von den Ergänzungsbestimmun- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gen der Anlagen V und VII zur St VZO muß bei kündung in Kraft.
Bonn, den 4. März 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Januar 1971 - 2 BvL 7/66 -, ergangen auf
Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 31 b Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
in der Fassung vom 24. August 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1628) ist in der sich aus den Gründen
ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. März 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 2. 71 Einundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 43 4.3, 71 1. 4. 71
18. 2. 71 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt a. M.) 43 4.3. 71 1. 4. 71
25. 2. 71 Zweite Anordnung des Bundesministers der Fi-
nanzen zur Änderung der Anordnung über die
Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der beamtenrechtlichen Versorgung 45 6.3. 71 1. 2. 71
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Januar 1971 - 2 BvL 7/66 -, ergangen auf
Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 31 b Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
in der Fassung vom 24. August 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1628) ist in der sich aus den Gründen
ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. März 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. 2. 71 Einundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung der Funkfrequenzen) 43 4.3, 71 1. 4. 71
18. 2. 71 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt a. M.) 43 4.3. 71 1. 4. 71
25. 2. 71 Zweite Anordnung des Bundesministers der Fi-
nanzen zur Änderung der Anordnung über die
Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der beamtenrechtlichen Versorgung 45 6.3. 71 1. 2. 71
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1971 163
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dülum und Bezc!ichnung der Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 277/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 10. 2. 71 L 33/5
9. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 278/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 10. 2. 71 L 33/7
9. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 279/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 10.2. 71 L 33/8
9. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 280/71 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 10.2. 71 L 33/9
9. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission zur Festlegung
des in Artikel 3 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1108/
70 des Rates vom 4. Juni 1970 genannten Verzeichnisses der
Seeschi ff ahrtsstraßen 10.2. 71 L 33/11
9. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 282/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 193/70 mit Durchführungsbestim-
mungen für die Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung
von Apfelsinen und Mandarinen aus der Gemeinschaftserzeu-
gung 10. 2. 71 L 33/13
10. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 283/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11.2.71 L 34/1
10. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 284/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 11. 2. 71 L 34/3
10. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 285/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 11. 2. 71 L 34/5
10. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 286/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11. 2. 71 L 34/6
10. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 287/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 11. 2. 71 L 34/7
9. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 288/71 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 11. 2. 71 L 34/8
10. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 289/71 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für
die private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweinefleisch 12. 2. 71 L 35/7
10. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 290/71 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG} Nr. 232/71 zur Anwendung des Zoll-
satzes des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Manda-
rinen, Satsumas, Clementinen, Tangerinen und anderen ähn-
lichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Spanien 11. 2. 71 L 34/10
10. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 291/71 der Kommission zur Änderung
des Betrages der Beihilfe für Sonnenblumenkerne 11. 2. 71 L 34/11
10. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 292/71 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 11. 2. 71 L 34/12
10. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 293/71 der Kommission über die Fest-
setzung der in Artikel 10 der Verordnung (EWG} Nr. 2142/70
genannten Rücknahmepreise für bestimmte Fischereierzeug-
nisse 12. 2. 71 L 35/1
11. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 294/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 2. 71 L 35/10
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäi sehen Gemeinschaften
Dalum und Bl'Zl!ichnun9 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 295/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 12. 2. 71 L 35/12
11. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 296/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 12. 2. 71 L 35/14
11. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 297/71 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
RomJen anzuwendenden Erstattungen 12.2. 71 L 35/16
11. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 298/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 12. 2. 71 L 35/19
11. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 299/71 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 12. 2. 71 L 35/21
11. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 300/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 12. 2. 71 L 35/23
11. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 301/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstatlun9 für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichti~Jung 12. 2. 71 L 35/25
11. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 302/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12. 2. 71 L 35/27
11. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 303/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rindfleisch 12. 2. 71 L 35/28
11. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 304/71 der Kommission zur Verein-
fachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für Waren-
beförderungen im Eisenbahnverkehr 12.2. 71 L 35/31
11.2.71 Verordnung (EWG) Nr. 305/71 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung für die Lieferung von 600 Tonnen
butteroil an die Türkische Republik 12.2. 71 L 35/35
11.2.71 Verordn'ung (EWG) Nr. 306/71 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch 12.2. 71 L 35/38
11. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 307/71 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 12. 2. 71 L 35/40
11. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 308/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die in un-
verändertem Zustand ausgeführt werden 12.2. 71 L 35/42
Berichtigung der Verordnung (Euratom) Nr. 233/71 des Rates
vom 1. Februar 1971 zur Anderung der Regelung der Bezüge
und der sozialen Sicherheit der Atomanlagenbediensteten der
Gemeinsamen Kernforschungsstelle, die in Belgien dienstlich
verwendet werden (ABI. Nr. L 28 vom 4.2.1971) 12. 2. 71 L 35/52
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