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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausµ;eµ;ehen zu Bonn am 6. März 1971 Nr. 17
Inhalt Seite
25. 2. 71 Neufassung des Gesetzes über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Ein-
kommensteuer und der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
Hundesuescl.zbl. III (i04-l
IB. 2. 71 Drille Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güter-
fernverkehr ........................................................................ . 149
Bunclcis(Jcisetzhl. llJ 92~1-8
2G. 2. 71 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Bewachungsgewerbe ....... . 151
Bundcsuesti1zhl. III 7104-3
2. 3. 71 Verordnung über clie Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnis-
verordnung) ....................................................................... . 152
B1rndc'sqcisctzlil. lll 810-1-!J
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bundesuesctzblatt Teil lI Nr. 10 und Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
Recht.svorsch ri 11.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Steuerberechtigung
und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
(Zerlegungsgesetz)
Vom 25. Februar 1971
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-
rung des Zer legungsgesetzes vom 17. Dezember
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1727) wird nachstehend
der Wortlaut des Gesetzes über die Steuerberechti-
gung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung
c1) des Zerlegungsgeset:ies vom 29. März 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 225),
b) des Länderfinanzausgleichsgesetzes vom 27. April
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 199),
c) des Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377)
bekanntgemacht.
Bonn, den 25. Februar 1971
Dc\r Bundesminister der Finanzen
Möller
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer
(Zerlegungsgesetz)
in der Fassung vom 25. Februar 1971
§ 1 bungsfinanzamt) auf die beteiligten Länder zu zer-
Unmittelbare Steuerberechtigung legen. Dabei sind die Vorschriften der §§ 29 bis 31
und des § 33 des Gewerbesteuergesetzes entspre-
(1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer oder chend anzuwenden.
die Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr steht
unmittelbar dem Lande zu, in dem der Steuerpflich- (2) Sind in dem veranlagten Einkommen außer
tige am 10. Oktober dieses Jahres oder an dem in den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch andere
dieses Kalenderj,ahr fallenden Stichtag der Personen- Einkünfte enthalten, so ist die auf die Einkünfte
standsaufnahme seinen Wohnsitz oder den Ort der aus Gewerbebetrieb entfallende Körperschaftsteuer
Leitung hat. § 73 a Abs. 3 bis 6 der Reichsabgaben- mit dem Teilbetrag anzusetzen, der dem Verhältnis
ordnung gilt sinngemäß. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Gesamt-
betrag der Einkünfte entspricht.
(2) Wird eine unanfechtbar gewordene Steuerfest-
(3) In den Fällen des § 7 a des Körperschaftsteuer-
setzung berichtigt, so steht ein zusätzlicher Zah-
gesetzes gelten Organgesellschaften und deren Be-
lungsanspruch, der sich aus der Berichtigung ergibt,
triebstätten als Betriebstätten des Organträgers.
abweichend von Absatz 1 dem Lande zu, dessen
Finanzamt die Berichtigung vorgenommen hat. Ent- (4) Ist die Körperschaft Gesellschafterin einer Per-
sprechendes gilt für eine Erstattungsverpflichtung. sonengesellschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes, so gelten die Personen-
(3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung
gesellschaft und deren Betriebstätten anteilig als Be-
über die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung
triebstätten der Körperschaft.
bleiben unberührt. Ist ein Steuerbetrag einem Lande
zugeflossen, dem der Steueranspruch nach den Vor- (5) Entfällt von dem zu zerlegenden Steuerbetrag
schriften dieses Gesetzes nicht zusteht, so ist er an auf Betriebstätten in einem nicht steuerberechtigten
das steuerberechtigte Land zu überweisen; die Uber- Land nicht mindestens ein Betrag von 100 000 Deut-
weisung unterbleibt, wenn der für ein Kalenderjahr sche Mark, so ist der anteilig auf dieses Land ent-
zu überweisende Betrag 5000 Deutsche Mark nicht fallende Teilbetrag dem nach § 1 Abs. 1 steuer-
übersteigt. berechtigten Land zuzuteilen.
(4) Die Vorschriften über die Zerlegung der Kör-
schaftsteuer (§§ 2 bis 4) und über die Zerlegung der
§ 3
Lohnsteuer (ß 5) bleiben unberührt.
Verfahren der Körperschaftsteuerzerlegung
(1) Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die Körper-
§ 2 schaftsteuer auf die beteiligten Länder, sobald die
Zerlegung der Körperschaitsteuer erste Steuerfestsetzung für einen Veranlagungszeit-
raum unanfechtbar geworden ist. Nach der Ände-
(1) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen rung einer unanfechtbaren nicht vorläufigen Steuer-
und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2 festsetzung wird keine neue Zerlegung vorgenom-
Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 des Körperschaftsteuer- men. Nach Änderung einer unanfechtbaren vorläufi-
gesetzes (Körperschaften), die gen Steuerfestsetzung wird eine neue Zerlegung nur
1. zur Körperschaftsteuer mit einem Einkommen vorgenommen, wenn an Stelle der vorläufigen
von mindestens 3 Millionen Deutsche Mark ver- Steuerfestsetzung eine unanfechtbare nicht vorläu-
anlagt worden sind und bei denen die bei der fige Steuerfestsetzung getreten ist und der neu zu
Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Ein- zerlegende Steuerbetrag um mindestens 400 000
künfte aus Gewerbebetrieb mindestens 3 Millio- Deutsche Mark von dem erstmals zerlegten Steuer-
nen Deutsche Mark betragen und die betrag abweicht.
2. im Veranlagungszeitraum im Geltungsbereich die- (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
ses Ges·etzes außerhalb des nach § 1 Abs. 1 gelten für das Verfahren bei der Zerlegung der Kör-
steuerberechtigten Landes eine Betriebstätte oder perschaftsteuer sinngemäß die Vorschriften der
mehrere Betriebstätten oder Teile von Betrieb- §§ 382 bis 389 der Reichsabgabenordnung mit der
stätten unterhalten haben, Maßgabe, daß die Körperschaft am Zerlegungsver-
ist die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ent- fahren nicht beteiligt ist und daß an die Stelle der
fallende nach Abzug anzurechnender Steuerabzugs- Gemeinden die zerlegungsberechtigten Länder tre-
beträge verbleibende Körperschaftsteuer durch das ten; die Vorschriften der Reichsabgabenordnung
für die Veranlagung zuständige Finanzamt (Erhe- über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe sind nicht
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1971 147
anzuwenden. Die olwrstc Finanzbehörde des Landes sässig, in dem seine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben
beauftragt ein Finc111zt1ml mit der Wc1hrnehmung der worden ist (Wohnsitzland). Die nach den Eintragun-
Rechte des Landes an der Zerlegung. gen der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte einbe-
(3) Bestehen zwischen den beteiligten Finanz- haltene Lohnsteuer gilt als von dem Land verein-
ämtern Meinungsverschiedenheiten über die Zer- nahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die
legung und kann eine Einigung nicht erzielt wer- Lohnsteuer nach der letzten Eintragung abgeführt
worden ist (Einnahmeland). Bei Ehegatten, die im
den, so legt das Erhebungsfinanzamt die Sache der
Feststellungszeitraum nicht dauernd getrennt gelebt
obersten Finanzbehörde des Landes zur Entschei-
und beide Arbeitslohn bezogen haben, sind die Ein-
dung vor. Damit sind die Finanzämter nicht mehr
tragungen auf der Lohnsteuerkarte des Ehemannes
am Zerlegungsverfahren beteiligt; der Zerlegungs-
maßgebend.
bescheid des Erhebungsfinanzamts verliert seine
Wirksamkeit. (3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Fest-
§ 4 stellungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten für den
Feststellungszeitraum bis zum 31. März des zweiten
Abwicklung der Körperschaftsteuerzerlegung Kalenderjahrs, das dem Feststellungszeitraum folgt,
(1) Das Erhebungsfinanzamt überweist die in einem an das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes
Kalenderjahr eingehenden Zahlungen an die ge- zu leiten. Das Statistische Landesamt des Wohnsitz-
mäß § 3 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Finanzämter landes hat bis zum 30. Juni dieses Jahres an Hand
der beteiligten Länder vorläufig nach dem Verhält- der ihm zugeleiteten Lohnsteuerkarten die Lohn~
nis der Zerlegungsanteile, die in dem Zerlegungs- steuer, die nicht vom Wohnsitzland vereinnahmt
bescheid für das vorvergangene Kalenderjahr worden ist, zu ermitteln, die hiervon auf die einzel-
festgesetzt sind. Liegt dieser Zerlegungsbescheid zu nen Einnahmeländer entfallenden Beträge festzu-
Beginn des Kalenderjahrs noch nicht vor, so sind die stellen und diese den obersten Finanzbehörden der
Zerlegungsanteile auf Grund der Steuererklärung Einnahmeländer mitzuteilen. Die auf den Lohn-
oder des zuletzt erteilten Steuerbescheides vorläufig steuerkarten eingetragenen Pfennigbeträge der
zu berechnen und dementsprechend die eingehenden Lohnsteuer sind nicht zu berücksichtigen.
Zahlungen zu zerlegen und zu überweisen. Die
(4) Die obersten Finanzbehörden der Einnahme-
Uberweisung wird jeweils spätestens am 20. Tage länder stellen nach den von den Statistischen Lan-
des auf das Ende eines jeden Kalendervierteljahrs
desämtern der Wohnsitzländer mitgeteilten Beträ-
folgenden Monats für die im abgelaufenen Kalender- gen fest, in welchem Verhältnis - ausgedrückt in
vierteljahr geleisteten Zahlungen durchgeführt.
Hundertsätzen - jeder der Beträge zu der im Fest-
(2) Ist ein Steuerbetrag von mehr als 400 000 stellungszeitraum von ihnen insgesamt vereinnahm-
Deutsche Mark der Körperschaft erstattet worden, ten Lohnsteuer steht. Die Hundertsätze sind auf
so haben die Finanzkassen der beteiligten Länder 3 Stellen hinter dem Komma zu runden und den
ihn dem Erhebungsfinanzamt entsprechend den im obersten Finanzbehörden der anderen Länder mit-
Zerlegungsbescheid festgesetzten Anteilen ihrer- zuteilen.
seits zu erstatten. Absatz 1 ist entsprechend anzu- (5) Die Hundertsätze gelten für die Zerlegung
wenden. der Lohnsteuer im zweiten, dritten und vierten
(3) Sobald die Körperschaftsteuer eines Kalender- Kalenderjahr, die dem Feststellungszeitraum folgen.
jahrs zerlegt worden und abzüglich etwa nieder- (6) Auf Grund der nach Absatz 4 festgestellten
geschlagener oder erlassener Beträge getilgt ist,
Hundertsätze haben die obersten Finanzbehörden
werden an die beteiligten Länder die diesen an der der Einnahmeländer für jedes Kalendervierteljahr
Steuer zustehenden Anteile unter Anrechnung der
der Kalenderjahre, für die die Hundertsätze gelten
nach den Absätzen 1 und 2 geleisteten vorläufigen (Absatz 5), die Zerlegungsanteile der Wohnsitzlän-
Zahlungen überwiesen. Uberzahlungen sind zu er- der an der von ihnen in diesem Kalendervierteljahr
statten. Das Erhebungsfinanzamt gibt eine Abrech-
vereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln und vorbe- .
nung.
haltlich des Absatzes 7 bis zum Ende des auf das
§ 5
Kalendervierteljahr folgenden Monats an die ober-
Zerlegung der Lohnsteuer sten Finanzbehörden der Wohnsitzländer zu über-
(1) Die von einem Land vereinnahmte Lohnsteuer weisen.
wird insoweit zerlegt, als sie von den Bezügen der (7) Auf Grund der nach Absatz 4 festgestellten
in den anderen Ländern ansässigen unbeschränkt Hundertsätze ist eine vorläufige Zerlegung der
steuerpflichtigen Arbeitnehmer insgesamt einbehal- Lohnsteuer für das erste Kalendervierteljahr des
ten worden ist. Die Zerlegungsanteile der einzelnen fünften Kalenderjahrs, das auf den Feststellungs-
Länder bemessen sich nach Hundertsätzen der ver- zeitraum folgt, vorzunehmen. Die vorläufigen Zer-
einnahmten Lohnsteuer. Die Hundertsätze sind nach legungsanteile sind bis zum 30. April dieses Kalen-
den Verhältnissen im Feststellungszeitraum festzu- derjahrs zu überweisen. Die vorläufige Zerlegung
setzen. Feststellungszeitraum ist jeweils das Kalen- ist auf Grund der nach den Verhältnissen im näch-
derjahr, für das nach dem Gesetz über Steuerstatisti- sten Feststellungszeitraum festgestellten Hundert-
ken eine Lohnsteuerstatistik durchgeführt wird. sätze bis zum 31. Juli dieses Kalenderjahrs zu be-
(2) Der Festsetzung der Hundertsätze sind die richtigen.
Verhältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den (8) Die Vorschriften der §§ 382 bis 389 der
Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten ergeben. Reichsabgabenordnung sind auf das Verfahren bei
Dabei gilt ein Arbeitnehmer als in dem Land an- der Zerlegung der Lohnsteuer nicht anzuwenden.
(2) D<!r ;\ nspruch aul einen Zerlegungsanteil an empfangsberechtigten Länder zu überweisen.
der Körperschaltsteuer erlischt, wenn er nicht bis
zum !\bldu! des dritten c1uf die endgültige Zerlegung (4) Bei der Ermittlung der vorläufigen Bemes-
(§ 3 Abs. 1) des slritti~Jen Steuerbetrags folgenden sungsgrundlagen für den Finanzausgleich unter den
Kalc!tH1erjdlns ~wrichtlich geltend gemacht wird. Ländern nach § 13 des Gesetzes über den Finanz-
ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. Au-
§ 7 gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432) sind für das
Jahr 1971 4/3 der unter Absatz 3 genannten Zer-
Rechtsweg legungsanteile und für das Jahr 1972 die im Jahr
Für dic> En lschcidung von Rechtsstreitigkeiten auf 1971 überwiesenen Zerlegungsanteile in Ansatz zu
Grund dieses CeSf!lzes ist der Finanzrechtsweg ge- bringen.
geben.
§ 8 § 9
Beginn der Anwendung Geltung im land Berlin
und Dberleitungsvorschriften Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
(1) Di<' Körpcrsch,lfl st<'Ucrzerlegung ist erstmals des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
für d(m V(!rtinlilqt1n~JSZ<'ilrnum 1970 durchzuführen. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1971 149
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr
Vom 18. Februar 1971
Auf Grund des § 20 c1 Abs. 6 in Verbindung mit eingesetzte Fahrzeug ausgestellten Fahr-
§ 20 a Abs. 5 und § 28 Abs. l sowie des § 28 Abs. 2, tenbuchs."
des § 58 Abs. 3 und des § 97 d Abs. 5 des Güterkraft-
vcrkehrsgeselzes in der Fassung der Bekannt- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
machung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetz- a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:
blatt 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz ,,Form und Ausgabe des Fahrtenbuchs".
zur Änderunq des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
4. Dezember 1970 (Bundcsgesel.zbl. I S. 1613), wird b) In Absatz 1 wird der Punkt durch einen
verordnet: Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
,, für nach § 19 a des Güterkraftverkehrs-
Artikel 1 gesetzes genehmigte Fahrzeuge kann der
Zeitraum kürzer sein."
Die Verordnung über die Tarifüberwachung im
Güterfernverkehr vom 17. April 1956 (Bundesgesetz- 5. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
blatt I S. 376), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 26. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 197), wird ,,§ 3 a
wie folgt geändert: Eintragungen in die Beförderungspapiere
1. Die Dberschrift der Verordnung erhält folgende Der Unternehmer hat in die Urschrift (Erst-
Fassung: schrift, Originalausfertigung) und in die von ihm
nach § 29 des Güterkraftverkehrsgesetzes aufzu-
„Verordnun~J über die Tarifüberwachung im bewahrende Ausfertigung des Beförderungspa-
Güterfernverkehr und grenzüberschreitenden piers außer den in den Tarifen vorgeschriebenen
Güterkraftverkehr". Angaben zusätzlich einzutragen:
2. Die Dberschr.ift des I. Abschnitts erhält folgende 1. das Entgelt für die Beförderung mit den die
Fassung: Berechnung bestimmenden Angaben;
,,I. Fahrtenbuch und Beförderungspapiere". 2. die Entgelte für Nebenleistungen;
3. die Vergütung für die Tätigkeit des Abferti-
3. § 1 wird wie folgt geändert: gungsspediteurs;
a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung: 4. bei Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des Güter-
,,Führung des Fahrtenbuchs". kraftverkehrsgesetzes
b) ln Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Fern- a) die Teilstrecke, auf der die Güter mit der
fahrten" ersetzt. durch die Worte „Beför- Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff be-
denmgen im Güterfernverkehr". fördert werden,
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: b) die an der An- und Abfuhr beteiligten
Unternehmer mit Namen und Anschriften
,, (5) Ein Fahrtenbuch ist nicht zu führen für und
ein Kraftfahrzeug, soweit es eingesetzt wird
c) die amtlichen Kennzeichen und Genehmi-
auf Grund
gungsnummern der eingesetzten Kraftf ahr-
l. einer Gemeinschaftsgenehmigung im Rah- zeuge;
men der Verordnung (EWG) Nr. 1018/68
5. die Orte des Kraftfahrzeugwechsels sowie die
des Rates vom 19. Juli 1968 über die Bil-
amtlichen Kennzeichen und Genehmigungs-
dung eines Gemeinschaftskontingents für
nummern der eingesetzten Kraftfahrzeuge,
den Güterkraftverkehr zwischen den Mit-
wenn die Sendung mit mehreren Kraftf ahr-
gliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen
zeugen desselben Unternehmers befördert
Gemeinschaften Nr. L 175 S. 13, berichtigt
in Nr. L 233 S. 6) oder wird;
6. das amtliche Kennzeichen des verwendeten
2. einer Genehmigung nach § 19 a des Güter-
kraftverkehrsgesetzes, die für eine Einzel- Anhängers;
fahrt oder für mehrere Etnzelf ahrten inner- 7. bei der Beförderung von Restgut im Sinne des
halb von sieben aufeinanderfolgenden § 42 des Güterkraftverkehrsgesetzes den Hin-
Tagen erteilt ist. Unberührt bleibt eine sich weis „Restgut" mit Angabe des hierauf ent-
nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ver- fallenden benötigten Laderaumes in Möbel-
pflichtung znr Weiterführung des für das wagenmetern oder in Kubikmetern.
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 können 8. § 6 erhält folgende Fassung:
auch nach Durchführung der Beförderung einge-
,,§ 6
lragen werden."
Beauftragung
6. In § 4 werden die bisherigen Absätze 3 und 4 und Wechsel der Frachtenprüfstelle
gestrichen und folgende neue Absätze 3 bis 7
Der Unternehmer hat jede Beauftragung einer
angefügt:
zugelassenen Frachtenprüfstelle der .nach § 4
,, (3) Verwendet der Unternehmer bei einer Be- Abs. 7 zuständigen Außenstelle unverzüglich
förderung mehrere Kraftfahrzeuge nacheinander, schriftlich mitzuteilen."
so hat er das Beförderungspapier mit den übri-
gen Prüfungsunterlagen für das Kraftfahrzeug, 9. Nach § 1O wird folgender § 10 a eingefügt:
mit dem die gesamte Beförderung hätte ausge-
führt werden können, oder, wenn dies für meh- ,,§ 10a
rere Kraftfahrzeuge zutrifft, für das zuerst ein- Anwendung für den Güternahverkehr
gesetzte Kraftfahrzeug vorzulegen.
Auf Beförderungen im Güternahverkehr nach
(4) Werden Beförderungen auf Grund einer Beförderungsentgelten, die unter die Verord-
Gemeinschaftsgenehmigung nach der Verord- nung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli
nung (EWG) Nr. 1018/68 durchgeführt, so sind 1968 über die Einführung eines Margentarif-
die Prüfungsunterlagen abweichend von Absatz. 2 systems im Güterkraftverkehr zwischen den Mit-
für jede Gemeinschaftsgenehmigung gesondert gliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Ge-
vorzulegen. In die Monatszusammenstellung meinschaften Nr. L 194 vom 6. August 1968 S. 1)
sind alle Beförderungen einzutragen, über die fallen, finden die Vorschriften der §§ 4 bis 10
Unterlagen zur Tarifüberwachung vorzulegen entsprechende Anwendung; die Prüfungsunter-
sind; zusätzlich ist das amtliche Kennzeichen des lagen sind der Außenstelle vorzulegen, in deren
jeweils verwendeten Kraftfahrzeugs anzugeben. Bereich der Unternehmer seinen Sitz hat."
Wird ein nach § 11 Satz 1 des Güterkraftver-
kehrsgesetzes genehmigtes Kraftfahrzeug ver- 10. In § 15 wird das Wort „zehn" ersetzt durch das
wendet, so bleibt hierfür die Vorlagepflicht nach Wort „zwanzig".
Absatz 1 Nr. 1 und 2 bestehen; in die Monats-
zusammenstellung sind nur das Beförderungs- 11. In§ 18 wird nach,,§ 2 Satz 1, §§" das Zitat „3a,"
datum und die Ordnungsnummer der Gemein- und nach „10," das Zitat „10 a," eingefügt.
schaftsgenehmigung aufzunehmen.
(5) Für Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des 12. In der Anlage 1, 1. Innenseite, werden die Ein-
Güterkraftverkehrsgesetzes hat der Unterneh- drucke „Amtl. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs",
,,Nutzlast" und „Standort des Fahrzeugs" ge-
mer, der den Vertrag über die Beförderung auf
der Gesamtstrecke abgeschlossen und selbst kein strichen.
für ihn genehmigtes Kraftfahrzeug eingesetzt 13. In der Anlage 2, 1. Innenseite, werden die Ein-
hat, die Prüfungsunterlagen vorzulegen. Unbe- drucke „Möbelwagen/Zugmaschine (amtl. Kenn-
rührt bleibt die sich nach Absatz 2 ergebende zeichen)" und „Laderaum in Möbelwagen-Meter"
Verpflichtung. gestrichen. ·
(6) In die Monatszusammenstellung sind unter
Hinweis auf die zugrunde liegende Beförderung 14. In der Anlage 3, 1. Innenseite, werden die Ein-
auch ausgeglichene Unterschiedsbeträge aufzu- drucke „Amtl. Kennzeichen" und „Laderaum in
nehmen, soweit für sie nach § 75 des Güterkraft- Möbelwagen-Meter" gestrichen.
verkehrsgesetzes Umlage zu zahlen ist.
(7) · Die Prüfungsunterlagen sind der Außen- Artikel 2
stelle vorzulegen, in deren Bereich die Genehmi- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gung erteilt worden ist; in den Fällen des Ab- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
satzes 4 Satz 1 und des Absatzes 5 sind sie der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
Außenstelle vorzulegen, in deren Bereich der verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Unternehmer seinen Sitz hat."
Artikel 3
7. In § 5 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 3" ersetzt
durch das Zitat ,, § 4 Abs. 6". Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1971
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 17 Tc1g d<~r Ausgabe: Bonn, den 6. März 1971 151
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Bewachungsgewerbe
Vom 26. Februar 1971
Auf Grund des § 34 a Abs. 2 der Gewerbeordnung
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über das Bewachungsgewerbe
vom 22. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 846),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. April
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 481), wird wie folgt ge-
ändert:
In § 5 Satz 1 und in § 13 Nr. 5 wird die Zahl „21."
durch die Zahl „ 18." ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 61) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1971
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Roh w e d der
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer
(Arbeitserlaubnisverordnung)
Vom 2. März 1971
Auf Grund des § 19 Abs. 3 des Arbeitsförderungs- satzes 1 Nr. 1 erfüllen, ist die Arbeitserlaubnis nach
gesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), Absatz 1 zu erteilen, wenn sie sich in den letzten
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Ände- fünf Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der
rung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Dezem- Arbeitserlaubnis ununterbrochen rechtmäßig im Gel-
ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2360), wird verordnet: tungsbereich dieser Verordnung aufgehalten haben.
Durch Zeiten eines Auslandsaufenthaltes bis zur
Dauer von jeweils drei Monaten wird die Frist nicht
unterbrochen.
Erster Abschnitt
(4) Die Zeiten des Absatzes 2 und des Absatzes 3
§ 1 Satz 2 werden auf die Frist von fünf Jahren (Ab-
satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1) nicht angerechnet.
. Allgemeine Arbeitserlaubnis
(5) Die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 kann un-
Die Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförde- abhängig von den Voraussetzungen der Absätze
rungsgesetzes (Arbeitserlaubnis) kann nach Lage 1 und 3 erteilt werden, wenn die Versagung nach
und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt werden den besonderen Verhältnissen des Arbeitnehmers
1. für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem eine Härte bedeuten würde.
bestimmten Betrieb oder
2. ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche
Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen be- § 3
stimmten Betrieb.
Räumlicher Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis
§ 2 (1) Die Arbeitserlaubnis nach § 1 gilt für den Be-
Besondere Arbeitserlaubnis zirk des Arbeitsamtes, das sie erteilt hat. Ihr Gel-
tungsbereich kann erweitert oder eingeschränkt
(1) Die Arbeitserlaubnis ist unabhängig von der werden.
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne
die Beschränkungen nach § 1 Nr. 1 zu erteilen, wenn (2) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 gilt für den Gel-
der Arbeitnehmer tungsbereich dieser Verordnung. Ihr Geltungs-
bereich kann eingeschränkt werden.
1. in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Gel-
tungsdauer der Arbeitserlaubnis ununterbrochen
eine unselbständige Tätigkeit rechtmäßig im
Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeübt hat § 4
oder Geltungsdauer
2. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 (1) Die Arbeitserlaubnis nach § 1 wird auf läng-
Abs. 1 des Grundgesetzes mit gewöhnlichem Auf- stens zwei Jahre befristet. Sie kann auf längstens
enthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung drei Jahre befristet werden, wenn der Arbeitnehmer
verheiratet ist oder in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Geltungs-
3. sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieser Ver- dauer der Arbeitserlaubnis ununterbrochen eine un-
ordnung aufhält und entweder als Asylberechtig- selbständige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungs-
ter nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April bereich dieser Verordnung ausgeübt hat.
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) anerkannt ist oder
(2) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 wird auf fünf
einen ihm als ausländischem Flüchtling von einer
Jahre befristet. Sie kann Arbeitnehmern, die sich in
deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reise-
den letzten zehn Jahren vor Beginn der Geltungs-
ausweis besitzt.
dauer der Arbeitserlaubnis ununterbrochen recht-
(2) Die Frist des Absc1tzes 1 Nr. 1 wird nicht mäßig im Geltungsbereich dieser Verordnung auf-
unterbrochen durch gehalten haben, unbefristet erteilt werden.
1. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Arbeitslosen- (3) Personen, die zu ihrer beruflichen Aus- oder
geld oder Unterhc1ltsgeld bezieht, Fortbildung beschäftigt werden, kann die Arbeits-
2. sonstige Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis erlaubnis für die regelmäßige Dauer der Aus- oder
nicht besteht, bis zur Dc1uer von jeweils drei Mo- Fortbildung erteilt werden.
naten.
(4) Für Unterbrechungen der Tätigkeit nach Ab-
(3) Ehegatten und minderjährigen Kindern von satz 1 Satz 2 und des Aufenthaltes nach Absatz 2
Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des Ab- Satz 2 gilt § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1971 153
§ 5 2. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder
Verhfülnis zur Aufenthaltserlaubnis des § 5 Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder
3. der Arbeitnehmer sich länger als drei Monate im
(1) Di<! Arb<)i tserlc1ulrn is wird nur erteilt, soweit
Ausland aufhält.
l. der Arlwi tnehmcr die für den Aufenthalt erfor-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gilt
derl idw Erlaubnis (Aufenthaltserlaubnis oder
Aufonth,illslwrcchtigung) besitzt oder die Arbeitserlaubnis nicht als erloschen, wenn wäh-
rend ihrer vorgesehenen Celtungsdauer die Voraus-
2. dr\r /\ufonll1,ilt des Arbeitnehmers auch ohne eine
setzungen des § 5 Abs. 1 und 2 wieder eintreten.
Erl,rnbnis Ildch Nummer 1 ~'rlilubt ist oder als er-
laubt gilt. (3) Erlischt die Arbeitserlaubnis, so kann sie von
der Behörde zurückgefordert werden.
(2) Die /\rbeitserlm1bnis kann auch Arbeitneh-
mern erteilt werden, deren Abschiebung nach § 17
Abs. 1 Salz 1 des J\usländer~JPsdzes zeitweise aus- § 9
gesetzt ist. Arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung
§ 6 Keiner Arbeitserlaubnis bedürfen
Versagungsgründe 1. die in § 4 Abs. 2 Buchstaben a, b und d bis f
Die A rbei tserlc1ubnis kann versagt werden, wenn des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) aufgeführten Per-
1. der Arbeitnehmer gewm § 227, § 228 Abs. l Nr. 2
sonen sowie leitende Angestellte, denen Cene-
oder § 229 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-
ralvollmacht oder Prokura erteilt ist;
gesetzes schuldJwft verstoßen hat,
2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden
2. das ArbeitsvcrhJllnis auf Crund einer unerlaub-
Personen- und Cüterverkehr sowie die Besatzun-
ten Arlwilsvermittlung oder Anwerbung zustande
gen von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahr-
w~kommen ist,
zeugen;
3. d_ie A rbcitsbedinqungen offensichtlich ungünstiger
3. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhn-
smd als die vergleichbarer deutscher Arbeitneh-
mer, lichen Aufenthaltes im Ausland von ihrem
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Zusammen-
4. der Arbeitnehmer eine widerrufene oder er- hang mit Montage- und Instandhaltungsarbeiten
l~schene A rbeilserJaubnis · trotz Aufforderung sowie Reparaturen an gelieferten Anlagen und
mcht dem Arbeitsamt zurückgibt (§ 7 Abs. 3, § 8 Maschinen beschäftigt werden, sofern die Dauer
Abs. 3) oder der Beschäftigung zwei Monate nicht übersteigt;
5. wichtige Cri..inde in cler Persern des Arbeitnehmers 4. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhn-
vorliegen. lichen Aufenthaltes im Ausland in Vorträgen
oder Darbietungen von besonderem wissenschaft-
§ 7
lichen oder künstlerischen Wert oder bei Dar-
Widerruf bietungen sportlichen Charakters im Geltungs-
(1) Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden, bereich dieser Verordnung tätig werden, sofern
wenn der Tatbestand des § 6 Nr. 1, 2, 3 oder 5 er- die Dauer der Tätigkeit zwei Monate nicht über-
füllt ist. Der Widerruf ist nur innc~rhalb eines steigt;
Monats nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die 5. Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdarbie-
Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf recht- tungen auftreten;
fertigen, Kenntnis erhalten hat. 6. Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und
(2) Die nc1ch § 4 Abs. l für eine längere Zeit als Assistenten an Hochschulen oder wissenschaft-
ein Jahr erteilte Arbeitserlaubnis kann unabhängig liche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen For-
von Absatz 1 aus Cründen der Arbeitsmarktlage schungseinrichtungen oder an Forschungseinrich-
zum Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihrer tungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder
Cellungsdauer widerrufen werden. Der Widerruf ist überwiegend von der öffentlichen Hand getragen
nur zulässig, wenn er bei der Erteilung der Arbeits- wird, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen
erlaubnis vorbehaltcm worden ist und dem Arbeit- und an staatlich anerkannten privaten Ersatz-
nehmer spätestens einen Monat vor Ablauf des schulen;
ersten oder zweiten Jahres ilner Celtungsdauer zu- 7. Studenten und Schüler an Hochschulen und Fach-
geht. schulen im Geltungsbereich dieser Verordnung
für eine vorübergehende Beschäftigung bis zu
(3) Wird die Arbeitserlaubnis widerrufen, so kann zwei Monaten im Jahr, Studenten und Schüler
sie von der Behörde zurückgefordert werden. ausländischer Hochschulen und Fachschulen für
eine Ferienbeschäftigung im internationalen Aus-
§ 8 tausch sowie Studenten und Schüler für eine von
einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit
Erlöschen vermittelte Ferienbeschäftigung;
(1) Die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn 8. Personen, auf die nach § 49 Abs. 1 des Ausländer-
1. die für den Aufenthalt erforderliche Erlaubnis gesetzes das Ausländergesetz keine Anwendung
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1) abgelaufen oder erloschen ist findet oder die nach § 49 Abs. 2 des Ausländer-
oder gesetzes keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen;
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
9. Journalisten, Korrespondenten und Berichterstat- (3) Uber den Widerruf der Arbeitserlaubnis ent-
ter, die für ihren Arbeit~Jeber mit Sitz im Ausland scheidet das Arbeitsamt, in dessen Bezirk sich der
im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig wer- Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Widerrufs gewöhn-
den und für die Ausübung dies(~r Tätigkeit vom lich aufhält, oder die Dienststelle, die nach Absatz 2
Presse- und Informationsamt: der Bundesregie- Satz 1 die Arbeitserlaubnis erteilt hat.
rung anerkannt: sind.
§ 10 § 13
Arbei tser lau bnisersa tz Form
Die Arbeilserlaubnis wird durch folgende Aus- (1) Die Arbeitserlaubnis ist dem Arbeitnehmer
weise nach Maßgabe der darin vermerkten Berech- schriftlich zu erteilen.
tigungen ersetzt:
(2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer
1. die Legitimationskarlen, die im Rahmen der An- nach § 11 Abs. 2 ist als solche zu kennzeichnen.
werbung und Vermittlung nichtdeutscher Arbeit-
nehmer von einer Dienststelle der Bundesanstalt § 14
für Arbeit ausgestellt: sind;
Rechtsbehelfsbelehrung
2. die Zulassungsbescheinigungen für Gastarbeit-
nehmer, die im Rahmen eines mit anderen Staaten Wird die Arbeitserlaubnis ganz oder teilweise
vereinbarten Austausches von Gastarbeitnehmern versagt oder widerrufen, so ist die Entscheidung
zum Zwecke der beruflichen und sprachlichen schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
Fortbildung von einer Dienststelle der Bundes-
anstalt. für Arbeit ausgestellt sind. § 15
Ubergangsvorschriiten
Zweiter Abschnitt (1) Eine Arbeitserlaubnis, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung nach den Vorschriften der Neun-
§ 11
ten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
Antrag über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
(1) Die Arbeitserlaubnis ist von dem Arbeitneh- rung vom 20. November 1959 (Bundesgesetzbl. I
mer bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen S. 689) erteilt ist, behält ihre Gültigkeit bis zum Ab-
Bezirk er sich gewöhnlich aufhält. lauf ihrer Geltungsdauer, sofern dem Arbeitnehmer
(2) Arbeitnehmer, die unter Beibehaltung ihres nicht vorher eine Arbeitserlaubnis nach den Vor-
Wohnortes im Ausland eine Beschäftigung im Gel- schriften dieser Verordnung erteilt wird. § 7 Abs. 1
tungsbereich dieser Verordnung ausüben wollen und § 8 bleiben unberührt.
und in der Regel täglich, mindestens aber einmal (2) Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten dieser
wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurück- Verordnung eine Arbeitserlaubnis nach § 5 der
kehren (Grenzarbeitnehmer), haben die Arbeits- Neunten Verordnung zur Durchführung des Geset-
erlaubnis bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
dessen Bezirk die Beschäftigung ausgeübt werden versicherung vom 20. November 1959 besitzen, er-
soll.
halten nach Ablauf der Geltungsdauer dieser
(3) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäfti- Arbeitserlaubnis eine Arbeitserlaubnis nach § 2 die-
gung oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer be- ser Verordnung. Dies gilt nicht, wenn in den letzten
reits erteilten Arbeitserlaubnis zu stellen. fünf Jahren vor der Antragstellung länger als drei
(4) In besonderen Fällen kann die Arbeitserlaub- Monate kein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich
nis von Amts wegen erteilt werden. dieser Verordnung bestanden hat. § 2 Abs. 5 findet
entsprechende Anwendung.
§ 12
Zuständigkeit § 16
(1) Das nach § ll Abs. 1 und 2 zuständige Arbeits- Berlin-Klausel
amt entscheidet über die Erteilung der Arbeits-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
erlaubnis.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(2) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 des Arbeits-
kann die Entscheidungsbefugnis für besondere Be- förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
rufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeits- ,
gründen anderen Dienststellen seines Geschäfts-
§ 17
bereichs übertragen. Diese Dienststellen legen den
räumlichen Geltungsbereich der von ihnen erteilten Inkrafttreten
Arbeitserlaubnisse fest. Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft.
Bonn, den 2. März 1.971
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1971 155
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Inhalt Seite
Nr. 10, ausgegeben am 27. Februar 1971
19. 2. 71 Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation 85
19.2. 71 Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen ... 90
23. 2. 71 Gesetz zu dem Vertrag vom 27. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Spanischen Staat über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen .. 92
4.2. 71 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zusam-
menlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Be-
triebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze ... ·................... . 97
8. 2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht ...................................... . 98
8. 2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erklärung des
Ehewillens, das Heiralsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen ........ . 99
Nr. 11, ausgegeben am 4. März 1971
26. 2. 71 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/71 - Anpassung an den
Gen1einsa1nen Zolltarif) ............................................................ . 101
4.2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Austausch von
Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärzt-
lichen Behandlung ................................................................. . 102
11. 2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ...................... . 103
15. 2. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-
belgischen Grenze in Petergensfeld (Raeren) ......................................... . 103
15. 2. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
deutsche und die schweizerische Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf
dem deutschen und dem schweizerischen Teil der Strecke Lindau Hbf-St. Margrethen .... 104
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 268/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 2. 71 L 32/1
8. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 269/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9.2. 71 L 32/3
8. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 270/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 9.2. 71 L 32/5
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1971 155
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Inhalt Seite
Nr. 10, ausgegeben am 27. Februar 1971
19. 2. 71 Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation 85
19.2. 71 Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen ... 90
23. 2. 71 Gesetz zu dem Vertrag vom 27. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Spanischen Staat über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen .. 92
4.2. 71 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zusam-
menlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Be-
triebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze ... ·................... . 97
8. 2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht ...................................... . 98
8. 2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Erklärung des
Ehewillens, das Heiralsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen ........ . 99
Nr. 11, ausgegeben am 4. März 1971
26. 2. 71 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/71 - Anpassung an den
Gen1einsa1nen Zolltarif) ............................................................ . 101
4.2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Austausch von
Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärzt-
lichen Behandlung ................................................................. . 102
11. 2. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ...................... . 103
15. 2. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-
belgischen Grenze in Petergensfeld (Raeren) ......................................... . 103
15. 2. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
deutsche und die schweizerische Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf
dem deutschen und dem schweizerischen Teil der Strecke Lindau Hbf-St. Margrethen .... 104
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 268/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 2. 71 L 32/1
8. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 269/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 9.2. 71 L 32/3
8. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 270/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 9.2. 71 L 32/5
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lt1m u11cl Bczeichntrn~J der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
B. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 271/71 der Kommission über die Fest-
sel.zun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9. 2. 71 L 32/6
B. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 272/71 der Kommission über die Lie-
ferung von Magermilchpulver nach Kolumbien als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 9. 2. 71 L 32/7
B. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 273/71 der Kommission über die Lie-
ferung von Magermilchpulver an bestimmte Drittländer als
Gemeinschaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 9. 2. 71 L 32/10
B. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 274/71 der Kommission zur Änderung
der Jür bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstat-
tungen 9. 2. 71 L 32/13
8. 2. 71 Vf!rordnung (EWG) Nr. 275/71 des Rates zur Festsetzung der
Jnlervenlionspreise für frische oder gekühlte Sardinen und
Sardellen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1971 10.2. 71 L 33/1
9. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 276/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
RomJcn an wend baren Abschöpfungen 10. 2. 71 L 33/3
Es sind nachzutragen:
30. 12. 70 Verordnung (EWC;) Nr. 2692/70 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 31. 12. 70 L 285/54
30. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2693/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 31. 12. 70 L 285/55
30. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2694/70 der Kommission zur Festset-
zung der Prämiec~n als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 31. 12. 70 L 285/57
30. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2695/70 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 31. 12. 70 L 285/59
30. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2696/70 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 31. 12. 70 L 285/61
30. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2697/70 der Kommission über das Ver-
fahren, nach dem den Mitgliedstaaten. Finanzmittel der Ge-
meinschaft im Rahmen der Abteilung Garantie des EAGFL zur
Verfügung gestellt werden 31. 12. 70 L 285/63
30. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2698/70 der Kommission über die Lie-
ferung bestimmter Mengen Magermilchpulver als Gemein-
schuflshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 31. 12. 70 L 285/68
'.-lü. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2699/70 der Kommission zur Erweite-
rung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG)
Nr. 2232/70 über die Beihilfen für die private Lagerhaltung für
Tafelweine, die in enger wirtschaftlicher Beziehung zu den
Tufolweinarten R I und AI stehen 31. 12. 70 L 285/71
30. 12. 70 Verordnung (EWG) Nr. 2700/70 der Kommission zur Festset-
1/.ung der Ausgleichsabgaben im Sektor Wein 31. 12. 70 L 285/72
llernusyldJer: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundes9cselzblilll erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
ferti~Jung verkündet Lilutender Bezu11 nur im Postabonnemerft. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) rrnch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5. 0/o.