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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 5. März 1971 Nr. 16
Tag Inhalt Seite
3. 3. 71 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1971 (Haus-
haltsgesetz 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
Bnnd<!S(J(isetzbl. III 23:30-1, 2330-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1971
(Haushaltsgesetz 1971)
Vom 3. März 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 4
schlossen:
Der Bundesminister der Finanzen kann im Ein-
§ 1 vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
Gesellschaften des privaten Rechts vertraglich mit
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1971 wird in der Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen
auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Straßenbau-
Einnahme und Ausgabe auf
finanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bund-:::s-
100 144 629 700 Deutsche Mark gesetzbl. I S. 201), geändert durch das _Gesetz über
festgestellt. Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. De-
§ 2 zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995), und mit der
Finanzierung von Investitionsvorhaben des Wasser-
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er- straßenbaues bis zur Höhe von insgesamt 545 000 000
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haus- Deutsche Mark beauftragen.
haltsjahr 1971 Kredite bis zur Höhe von 3 720 000 000
Deutsche Mark aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1971 fäl- § 5
lig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus
der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver-
ergibt. wendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit)
1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung
§ 3
der bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung
7 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Darauf der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;
sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,
Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge- 425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei
nommen sind. Titeln der Gruppen 443 und 453.
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gesetzes, beide Bestimmungen eingefügt durch das
steJlen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend" Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher
zu versehen. Ubc)r den weiteren Verbleib ist in dem und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März
nächsten Ha_ushaltsplan zu entscheiden. 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 257), ohne Dienstbezüge
(2) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen langfristig beurlaubt wird.
der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten
(5) Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
8 und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-
ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse
besoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-
des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-
dungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig
behörde zur Verwendung in einem Entwicklungs-
wegfallend" oder „künftig umzuwandeln" versehen
land oder bei einer Auslandshandelskammer oder
sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn
als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für
der Vermerk „künftig wegfallend" den Zusatz trägt
Außenhandelsinformationen m. b. H. ohne Dienst-
,,mit Wegfall der Aufgabe".
bezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.
(3) Abweichend von § 49 Abs. 2 der Bundeshaus-
haltsordnung kann die Einweisung in eine Planstelle (6) Uber deri weiteren Verbleib der nach den
mit Rückwirkung bis zum 1. Juli 1971 erfolgen, so- Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in
weit der Beamte während dieser Zeit die beamten- dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
rechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung er-
füllt und die Obliegenheiten dieser oder einer § 17
gleichartigen Stelle tatsächlich wahrgenommen hat.
(1) Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem
obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 4 Abs. 1
§ 16
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienst- vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt
lichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner geändert durch das Vereinsgesetz vom 5. August
obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), zum Richter des Bun-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung desverfassungsgerichts gewählt, kann der Bundes-
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr minister der Finanzen für diesen Richter im Einzel-
verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, plan des abgebenden obersten Gerichtshofs des
die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
der Bundesminister der Finanzen für diesen Beamten gruppe des Bundesrichters mit dem Vermerk „künf-
im Einzelplan der abgebenden Dienstbehörde eine tig wegfallend" ausbringen.
Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Be-
amten mit dem Vermerk „künftig wegfallend" aus- (2) Scheidet der Richter aus dem Bimdesverfas-
bringen. sungsgericht aus und tritt er wieder zu seinem
obersten Gerichtshof des Bundes zurück, ist er in
(2) Wird der Beamte wieder im Dienst des Bundes eine freie oder die nächste frei werdende Planstelle
verwendet, ist er in eine freie oder in die nächste derjenigen Besoldungsgruppe bei seinem Gericht
frei werdende Planstelle seiner Besoldungsgruppe einzuweisen, die seinem dortigen Amt als Bu~des-
bei seiner Verwaltung einzuweisen; mit der Ein- richter entspricht; mit der Einweisung fällt die Leer-
weisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung stelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Plan-
in eine freie Planstelle ist er auf der Leerstelle zu stelle ist er auf der Leerstelle zu führen. Solange er
führen; solange er auf der Leerstelle geführt wird, auf der Leerstelle geführt wud, dürfen, soweit not-
dürfen, soweit notwendig, die hierdurch entstehen- wendig, die hierdurch entstehenden Mehrausgaben
den Mehrausgaben abweichend von § 37 Abs. 1 der abweichend von § 37 Abs. 1 der Bundeshaushalts-
Bundeshaushaltsordnung ohne besondere Zustim- ordnung ohne besondere Zustimmung des Bundes-
mung des Bundesministers der Finanzen über die ministers der Finanzen über die Ansätze des Haus-
Ansätze des Haushaltsplans hinaus geleistet werden. haltsplans hinaus geleistet werden.
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner
im Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan-
§ 18
stellen für Beamte ausbringen, deren Verwendur.g
demnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen- ( 1) Abweichend von § 17 des Ersten Wohnungs-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab- baugesetzes vom 24. April 1950 in der Fassung vom
sichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und von
duldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte ge- § 20 des zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
wonnen werden soll, die in Zukunft bei einer be- Fassung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
stehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel III des Woh-
verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme nungsbauänderungsgesetzes 1968 vom 17. Juli 1968
an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Kon- (Bundesgesetzbl. I S. 821), können die nach diesen
ferenzen länger a]s ein Jahr an der Erfüllung ihrer Vorschriften für Maßnahmen zugunsten des sozialen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1971 131
Mark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und 11. im Zusammenhang mit der Beschaffung von
des Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu Kernbrennstoffen, die die Europäische Atom-
übernclunen, die der Bundesminister für Wirtschaft gemeinschaft auf Grund bilateraler Abkommen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der mit den Vereinigten Staaten von Amerika für
Finanzen und den sonst beteiligten Fachministern Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn
festlegt. die Europäische Atomgemeinschaft nach dem
Beschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die Be-
§ 12 schaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhängig
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- macht. - Die vertragliche Verpflichtung der Be-
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr- nutzer auf Freistellung des Bundes bleibt un-
leistungen bis zur Höhe von 24 300 000 000 Deutsche berührt-;
Mark zu übernehmen 12. für Kredite, die das vom Bundesminister für
1. zur Förderung_ der gewerblichen Wirtschaft und Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
der freien Berufe, wenn eine anderweitige dem Bundesminister der Finanzen beauftragte
Finanzierung nicht möglich ist und ein allge- Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-
meines volkswirtschaftliches Interesse an der währung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-
Durchführung der Maßnahmen besteht; sorgungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur
Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der
2. zur Förderung des Verkehrswesens; Kriegsopferversorgung vom 27. April 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 413) aufnimmt;
3. zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-
dere des öffentlich geförderten sozialen Woh- 13. für Kredite, die die vom Bundesminister der
nungsbaues, zur Förderung des Baues gewerb- Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-
licher Räume, wenn der Bau der gewerblichen minister für Jugend, Familie und Gesundheit
Räume im Zusammenhang mit dem Bau von beauftragten Einrichtungen zur anteiligen Finan-
Wohnungen steht, sowie zur Förderung der zierung der Investitionskosten von Kranken-
Instandsetzung und Modernisierung von Wohn- häusern aufnehmen;
gebäuden;
14. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-
4. zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und baren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-
Entwicklungsmaßnahmen; nahmen.
5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe § 13
von Schuldverschreibungen erwachsen - zu Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können
vergleichen § 3 des Gesetzes über die Zusam- auch in ausländischer Währung übernommen wer-
menlegung der Deutschen Landesrentenbank und den; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-
der Deutschen Siedlungsbank vom 27. August gung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1001) - ; worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-
gesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetz-
blatt I S. 565) Grüner Plan -; § 14
7. zur Förderung der Deutschen Fischwirtschaft; (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 12 werden
jeweils die Gewährleistungen auf Grund der ent-
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag- sprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den
nahmter deutscher Auslandsvermögen; §§ 9 bis 12 des Haushaltsgesetzes 1970 enthalten
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichfonds aus sind. Die Anrechnung erfolgt, soweit der Bund noch
der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder in Anspruch genommen werden kann oder soweit
der Aushändigung von Schuldverschreibungen er in Anspruch genommen worden ist und für die
nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok- (2) Soweit der Bund ohne Inanspruchnahme von
tober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte
geändert durch das Dreiundzwanzigste Gesetz Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Ge-
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom währleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr an-
23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1870); zurechnen.
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft- (3) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12
pflichtrisiken, insbesondere aus Anlaß können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
a) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be- des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der
förderung und Verwendung von Kernbrenn- jeweils anderen Vorschriften verwendet werden.
stoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen
für friedliche Zwecke,
b) des Bezugs solcher Stoffe, § 15
soweit dadurch eine Finanzierung aus Haus- (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
haltsmitteln vermieden wird; mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
des Deutschen Bundestages Planstellen zusätzlich dienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf
auszubringen, wenn ein unvorhergesehenes und un- die gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.
abweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigen- (4) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende An-
des Bedürfnis vorliegt, das ein Hinausschieben der wendung, wenn eine Beamtin gemäß § 79 a Abs. 1
Entscheidung bis zur Verkündung eines Nachtrags- Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder eine Richte-
haushalts oder des Haushaltsgesetzes für das Haus- rin gemäß § 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richter-
haltsjahr 1972 ausschließt. Die zusätzlichen Plan- gesetzes, beide Bestimmungen eingefügt durch das
stellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend" Sechste Gesetz zur Anderung beamtenrechtlicher
zu versehen. Uber den weiteren Verbleib ist in dem und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März
nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 257), ohne Dienstbezüge
(2) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen langfristig beurlaubt wird.
der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten
(5) Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
8 und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-
ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse
besoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-
des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-
dungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig
behörde zur Verwendung in einem Entwicklungs-
wegfallend" oder „künftig umzuwandeln" versehen
land oder bei einer Auslandshandelskammer oder
sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn
als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für
der Vermerk „künftig wegfallend" den Zusatz trägt
Außenhandelsinformationen m. b. H. ohne Dienst-
,,mit Wegfall der Aufgabe".
bezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.
(3) Abweichend von § 49 Abs. 2 der Bundeshaus-
haltsordnung kann die Einweisung in eine Planstelle (6) Uber deri weiteren Verbleib der nach den
mit Rückwirkung bis zum 1. Juli 1971 erfolgen, so- Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in
weit der B_eamte während dieser Zeit die beamten- dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
rechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung er-
füllt und die Obliegenheiten dieser oder einer § 17
gleichartigen Stelle tatsächlich wahrgenommen hat.
(1) Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem
obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 4 Abs. 1
§ 16
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienst- vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt
lichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner geändert durch das Vereinsgesetz vom 5. August
obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), zum Richter des Bun-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung desverfassungsgerichts gewählt, kann der Bundes-
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr minister der Finanzen für diesen Richter im Einzel-
verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, plan des abgebenden obersten Gerichtshofs des
die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
der Bundesminister der Finanzen für diesen Beamten gruppe des Bundesrichters mit dem Vermerk „künf-
im Einzelplan der abgebenden Dienstbehörde eine tig wegfallend" ausbringen.
Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Be-
amten mit dem Vermerk „künftig wegfallend" aus- (2) Scheidet der Richter aus dem Bundesverfas-
bringen. sungsgericht aus und tritt er wieder zu seinem
obersten Gerichtshof des Bundes zurück, ist er in
(2) Wird der Beamte wieder im Dienst des Bundes eine freie oder die nächste frei werdende Planstelle
verwendet, ist er in eine freie oder in die nächste derjenigen Besoldungsgruppe bei seinem Gericht
frei werdende Planstelle seiner Besoldungsgruppe einzuweisen, die seinem dortigen Amt als Bunßes-
bei seiner Verwaltung einzuweisen; mit der Ein- richter entspricht; mit der Einweisung fällt die Leer-
weisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung stelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Plan-
in eine freie Planstelle ist er auf der Leerstelle zu stelle ist er auf der Leerstelle zu führen. Solange er
führen; solange er auf der Leerstelle geführt wird, auf der Leerstelle geführt w1rd, dürfen, soweit not-
dürfen, soweit notwendig, die hierdurch entstehen- wendig, die hierdurch entstehenden Mehrausgaben
den Mehrausgaben abweichend von § 37 Abs. 1 der abweichend von § 37 Abs. 1 der Bundeshaushalts-
Bundeshaushaltsordnung ohne besondere Zustim- ordnung ohne besondere Zustimmung des Bundes-
mung des Bundesministers der Finanzen über die ministers der Finanzen über die Ansätze des Haus-
Ansätze des Haushaltsplans hinaus geleistet werden. haltsplans hinaus geleistet werden.
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner
im Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan-
§ 18
stellen für Beamte ausbringen, deren Verwendurg
demnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen- (1) Abweichend von § 17 des Ersten Wohnungs-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab- baugesetzes vom 24. April 1950 in der Fassung vom
sichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und von
duldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte ge- § 20 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
wonnen werden soll, die in Zukunft bei einer be- Fassung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
stehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel III des Woh-
verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme nungsbauänderungsgesetzes 1968 vom 17. Juli 1968
an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Kon- (Bundesgesetzbl. I S. 821), können die nach diesen
ferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer Vorschriften für Maßnahmen zugunsten des sozialen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1971 133
Wohnungsbaues zu verwendenden Rückflüsse, Er- § 20
träge, Rückzahlungen oder Erlöse auch für Maß- Die § § 4, 6 bis 18 gelten bis zum Tage der Verkün-
nahmen zugunsten des Wohnungsbaues im Rahmen dung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-
der Stadt- und Dorferneuerung verwendet werden. haltsjahres weiter.
(2) § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes in der Fassung vom 1. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1617) findet keine Anwendung. § 21
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
§ 19 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
im Haushaltsjahr 1971 fälligen Zinsen für die Aus- Land Berlin.
gleichsforderung zu übernehmen, die der Post-
sparkasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durch-
§ 22
führungsverordnung (Bankenverordnung) zum Drit-
ten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Um- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
stellungsgesetz) gegenüber dem Bund zusteht. ,1971 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. März 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1971 135
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1971
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Ubersicht über die Verpßichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1971 137
Gesamtplan Einnahmen Teil I Haushaltsiibersidlt
Einnahmen
Steuern und Summe Einnahmen
steuerähnliche Verwaltungs· Ubrige
Epl. Bezeichnung einnahmen Einnahmen gegenüber 1970
Abgaben weniger (-)
1971 1971 1971 1971 mehr (+)
DM DM DM DM DM
---t----------t------l------l------l------
5 6 8
01 Bundespräsident und
Bundespräsidialamt .. . 21100 21100 19300 + 1800
02 Deutscher Bundestag ... . 174 600 4392 000 4 566600 4 627 500 - 60 900
03 Bundesrat ............ . 31 700 31 700 33 400 - 1 700
04 Bundeskanzler und
Bundeskanzleramt ... . 335 500 1 000 336500 339 200 - 2 700
05 Auswärtiges Amt ...... . 9036 400 112 700 9149100 8 650 900 + 498 200
06 Bundesminister des Innern 6 409300 6 999600 13 408 900 13 555 900 - 147 000
07 Bundesminister der Justiz 123 126 900 88600 123 215 500 120 593 500 + 2 622 000
08 Bundesminister
der Finanzen ........ . 369349 400 43 006 900 412356300 433 178 200 - 20 821 900
09 Bundesminister
für Wirtschaft ....... . 10 945 700 71746700 82692 400 32113 400 + 50 579 000
10 Bundesminister
für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten 1) 10 000000 18 755 300 111332000 140 087 300 802 034 300 - 661 947 000
II Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung .... 5645 700 . 94 387 000 100032700 105 702 600 - 5 669 900
12 Bundesminister
für Verkehr und für das
Post- und Fernmelde-
wesen .............. . 177 237 500 78 728100 255 965600 266 418 800 - 10 453 200
13 Geschäftsbereich
Post- und Fernmelde-
1)
wesen .............. . 795 000 000 7 594 000 802594 000 772 775 000 + 29 819 000
14 Bundesminister
der Verteidigung ..... 292 029 000 226 294 000 518323000 450 711 800 + 67 611 200
15 Bundesminister
für Jugend, Familie
und Gesundheit ..... . 5044 000 20992 700 26036 700 26 019 700 + 17 000
19 Bundesverfassungsgericht 28500 28500 81 500 - 53 000
20 Bundesrechnungshof .... 13 500 6 000 19500 23900 - 4400
23 Bundesminister für wirt-
schaftliche Zusammen-
arbeit ............... . 12 943 800 187 541 900 ·200 485 700 261 061 400 - 60 575 700
25 Bundesminister für
Städtebau und Woh-
nungswesen ......... . 4 978500 360 621 200 365599 700 362 463100 + 3136 600
27 Bundesminister für
innerdeutsche Bezie-
hungen ............. . 78100 99000 177 100 171 900 + 5200
31 Bundesminister für
Bildung und Wissen-
schaft ............... . 1 281 000 14 136 500 15 417 500 13890700 + 1526800
32 Bundesschuld 2 952 300 3 754 200000 3 757152300 313 709 000 + 3 443 443 300
33 Versorgung ........... . 783 000 30 957 000 31740000 30 098 000 + 1 642 000
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte .. . 30011 000 24 022 200 54033 200 47 633 200 + 6400000
36 Zivile Verteidigung .... . 41495000 543 800 42038 800 39746100 + 2 292 700
60 Allgemeine
Finanzverwallung ... . 3) 92 504 900 000 404 623 700 279596300 93 189 120 000 86 840 109 000 + 6 349011 000
Summe Haushalt 1971 .. . 93 309 900 000 4) 1 524 924 500 5 309 805 200 100 144 629 700 90 945 761 300 + 9 198 868 400
Summe Haushalt 1970 . . . 88 013 000 000 1 103 904 000 1828857 300
gegenüber 1970
mehr ( +l + 5 296 900 000 + 421 020 500 + 3 480 947 900
weniger (-)
1) Abschöpfungen auf Grund nationaler Vorschriften 10 Millionen DM !Abschöpfungen auf Grund EG-Vorschriften in Epl. 60 veranschlagt - vgl. Fußnote3)]. -
!) Postablielerunq 795 Millionen DM. - 3) Ddrin nach Abzug der Münzeinnahmen (165 Millionen DM) und der LG-Abs<ilöpfungen 1939,9 Milhonen DM) Steuerein-
nahmen in Höhe von 91 400 Millionen DM enthalten. - 4) Verwaltungseinnahmen im weite1en Sinn zuzüglich Postdblieferung, AbschOplungeo fvgl. Fußnoten 1) uud
1) = 949,9 Millionen DM) und übrige Einnahmen - ohne Einnahmen aus Krediten = 3 720 Millionen DM - (Spalte 5) - 4 859 629 700 DM.
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesamtplan Ausgaben Teil I Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden-
Verw alt•rngs- Beschaffungen, dienst
ausgaben
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1971 1971 1971 1971
DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ..................... 3 932 400 2 708 400 - -
02 Deutscher Bundestag ................ 93 481 400 22 421 400 - -
03 Bundesrat • ••••••••••••••••••••••••• 3 004 000 1 310 500 - -
04 Bundeskanzler und Bundes- 1
kanzleramt ....................... 32169 100 191 248 QOO - -
05 Auswärtiges Amt ................... 308 572 100 75 733 900 - -
06 Bundesminister des Innern .......... 521959000 200 700 400 - -
07 Bundesminister der Justiz ........... 125168 700 36 667 600 - -
08 Bundesminister der Finanzen ........ 832 908 900 318 358 200 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ........ 139 942 200 55 722300 - 1
18 000 000
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........ 99 337 500 26 367 700 - -
11 Bundesminister für A'rbeit und
Sozialordnung ..................... 83 806 800 29 657 300 - -
12 Bundesminister für Verkehr und für
das Post- und Fernmeldewesen ..... 450 991 800 565 851 900 - -
13 Geschäftsbereich
Post- und Fernmeldewesen ......... - .,
- - -
14 Bundesminister der Verteidigung .... 8 654 393 100 2 399 383 700 8 435779 600 -
15 Bundesminister für _Jugend, Familie
und Gesundheit. ................... 45 231 900 24 192 400 - 1
-
19 Bundesverf assungsge·richt ........... 4 277 500 779 500 - -
20 Bundesrechnungshof ................ 16 048 700 2 457 700 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit .................. 17 737 200 16 730 000 - -
25 Bundesminister für Städtebau und
Wohnungswesen ................. 10 085100 8 963 900 - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ..................... 16 319 4(')0 1329100 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ..................... 25 854 400 11666500 - -
32 Bundessch.uld ....................... 9 625 600 56 593 600 - 2 923949 200
33 1
Versorgung ........................ 4 026 925000 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
bang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte .. ············· 190 064 900 174 341 000 - -
36 Zivile Verteidigung ................. 21 936000 141 704 500 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ....... 1564350 000 82 750 000 - 3 966 000
Summe Haushalt 1971 ................ 17 298 722 700 4 453 639 500 8435 779 600 2 945 915 200
Summe Haushalt 1970 ............... 15 050 391 200 4 011393000 7 643 782 700 2 540 833 100
/
gegenüber 1970 mehr (+)
weniger (-) ...... + 2 248 331 500 + 382246 500 + 791996900 + 405 082 100
1
Nr. 16 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1971 139
Teil I Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen
!\usgc1ben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse
für Fin,mzierungs-
für lautende
fnvestil.ionen ausgaben gegenüber 1970 Epl.
Zwecke
mehr (+)
1971 1971 1971 1971 1970 weniger (-)
DM DM DM DM DM DM.
7 8 9 10 11 12 13
750 000 2H2 400 -- 1430000 6 243 200 5 680 800 + 562 400 01
18 331 800 6 209 700 - 140 444 300 131280500 + 9 163 800 02
- 193 B00 - 4 508 300 3 925 000 + 583 300 03
10 849 800 7 736 900 -·- 5 030 000 237 573 800 218 276 900 + 19 296 900 04
475 010 100 72 640 700 - 931956800 844 900 100 + 87 056 700 05
365 302 900 420 650 800 - 120 000 1 508 493 100 1 198 389 600 + 310 103 500 06
1 965 600 4 270 200 145 200 168 217 300 149 258 700 + 18 958 600 07
71 856 700 226 797 300 - 1 449 921 100 1273170 000 + 176 751 100 08
480 542 400 857 166 700 - 1 551373600 1 001 642 600 + 549 731 000 09
5 715 106 000 1 131 7B5 800 13 700 000 6 986 297 000 7 710 977 400 - 724 680 400 10
19 487 181 600 103 010 500 - 19 703 656 200 18 767 078 500 + 936 577 700 11
4 611 928 400 6 052 542 100 - 3 378 000 11 677 936 200 10 163 124 300 + 1 514 811 900 12
182 491 000 6 524 000 - 189 015 000 137 095 000 + 51 920 000 13
996 559 700 60B 175 900 721 77B 000 21 816 070 000 19 223 961 500 + 2 592 108 500 14
4 036 210 000 12B 540 800 5 500 000 4 239 675 100 3 516 773 100 + 722 902 000 15
- 20 500 - 5 071500 5 254 500 - 177 000 19
- 10 505 000 - 29 011 400 16 951 300 + 12 060 100 20
877 373 300 1 566 218 200 - 2 478 058 700 2 247 280 600 + 230 778 100 23
876 310 600 1 767 535 500 - 2 662 895 100 1 921 909 400 + 740 985 700 25
195 500 500 37 055 500 - 256 204 500 233 373 600 + 22 830 900 27
1 894 904 700 2 137 015 800 1430000 4 070 871 400 2 800 583 000 + 1270288 400 31
582 460 000 50 127 500 - 3 622 755 900 2 991 607 300 + 631 148 600 32
753 095 000 - - 693 020 000 4 087 000 000 3 778 035 000 + 308 965 000 33
13 950 000 262 970 000 - 641325900 605 843 000 + 35 482 900 35
24 818 500 193 448 500 - 381 907 500 328 947 000 + 52 960 500 36
8 736 674 800 910 400 000 - 11 298 140 800 11 670 442 600 - 372 301 800 60
50 409 173 400 16 561824100 39 575 200 100 144 629 700 90 945 761 300 + 9 198 868 400
46 468 892 000 13 551006100 1 619 063 200
+ 3 940 281 400 + 3 010 818 000 - 1 579 888 000
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage zur Haushaltsübersicht
Obersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Ver- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
pflichtungs-
Epl. Bezeichnung ermächtigung Für künftige
1971 1972 1973 1974 1975 ff. Haushalts-
jahre
DM DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag ............. 1 336 000 300 000 1 036 000 - - -
04 Bundeskanzlei und
Bundeskanzleramt ............. 102 218 000 18 158 000 34 060 000 35 000 000 15 000 000 -
05 Auswärtiges Amt ................ 283 564 100 141 881 000 72 196 000 34 931 100 12 265 000 22 291 000
06 Bundesminister des Innern ........ 265 584 000 131 549 000 79 180 000 17 950 000 405 000 36 500 000
07 Bundesminister der Justiz ........ 1240000 1240000 - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ..... 173 825 000 115 225 000 38 600 000 20 000 000 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft .... 1 133 850 200 400 845 000 255 529 200 193 726 000 167 500 000 116 250 000
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ..... 660 900 500 238 053 000 45 987 500 41 920 000 334 940 000 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ............. 110 590 000 29 264 000 12 234 000 10 394 000 38 698 000 20 000 000
12 Bundesminister für Verkehr und
für das Post- und Fernmeldewesen 3 496 074 000 2 446 004 000 807 270 000 222 800 000 20 000 000 -
13 Geschäftsbereich Post- und
Fernmeldewesen .............. 3 000 000 1500000 1500000 - - -
14 Bundesminister der Verteidigung . 11 572 685 000 5 919 821 000 3 146 681 000 1490348 000 1 015 835 000 -
15 Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit ............... 450 740 000 36 224 000 29 366 000 2 000 000 - 383 150 000
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ............... 2 660 355 000 439 955 000 489 300 000 139 700 000 76 400 000 1 515 000 000
25 Bundesminister für Städtebau und
Wohnungswesen .............. 2 621 359 600 463 770 000 370 452 000 71 305 500 1715832 100 -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .................. 10 566 400 6 366 400 2 200 000 2 000 000 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .................. 2 392 868 600 1 138 386 200 648 187 600 246 572 400 359 722 400 -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte ...... 60 000 000 40 000 000 20 000 000 - - -
36 Zivile Verteidigung .............. 238 111 100 110 412 500 60 443 600 39 755 000 5 000 000 22 500 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung .... 58 000 000 53 000 000 5 000 000 - - -
Summe .... 26 296 867 500 11 731 954 100 6 119 222 900 2 568 402 000 3 761 591500 2 115 691 000
Nr. 16 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1971 141
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1971 Betrag für 1970
1
-DM-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................... . 100 144 629 700 89 345 761 300
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassen-
mäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen .............................................. . 96 259 629 700 90 478 661 300
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen
und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ............... ·........................ . - 3 885 000 000 + 1 132 900 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............. . (7 392 707 900) (3 746 743 900)
4.101 zu allgemeinen Zwecken 7 392 707 900 3 746 743 900
4.102 zu besonderen Zwecken - -
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........ . 3 672 707 900 3 444 643 900
4.3. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .... . - -
4.4. Ausgaben für Marktpflege ................... ·........ . - -
(vgl. Vermerk zu Kap. 32 01 Tit. 325 11)
Saldo .............................................. . - 3 720 000 000 - 302 100 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen - -
6. Rücklagenbewegung
6.1. Entnahmen aus Rücklagen - -
6.2. Zuführungen an Rücklagen - + 1 600 000 000
7. Münzeinnahmen -- 165 000 000 - 165 000 000
8. Finanzierungssaldo ....................................... . - 3 885 000 000 + 1 132 900 000
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1971 Betrag für 1970
-DM-
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1. 1 langfristig .......................................... . (5 192 707 900) (2 746 743 900)
1.101 zu allgemeinen Zwecken 5 192 707 900 2 746 743 900
1.102 zu besonderen Zwecken
1.2 kürzerfristig 2 200 000 000 1000000 000
Summe 1 7 392 707 900 3 746 743 900
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ....................... . {1 225 372 900) (1 198 468 900)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung 216 200 000 203 842 000
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet
vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-
sungen) ........................... : ................ . 392 100 000 332 038 000
2.103 Bundesschatzbriefe .................................. . - -
2.104 Schuldbuchkredite ................................... . - 50 000 000
2.105 Schuldscheindarlehen ................................ . 100 800 000 61 619 000
2.106 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ........ . 49 600 000 47 801 000
2.107 Ausgleichsforderungen nach den Umstellungsergänzungs-
gesetzen und dem Umstellungsschlußgesetz ............ . 6 500 000 6 540 000
2.108 Ablösungsschuld .................................... . 55 300 000 28 000 000
2.109 Altsparerentschädigung und entsprechende Verpflichtun-
gen nach dem Umstellungsschlußgesetz ............... . 13 100 000 31 000 000
2.110 Nachkriegswirtschaftshilfe der USA ................... . 345 272 900 345 272 900
2.111 Im Zusammenhang mit früheren Reichsmarkansprüchen
der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) .... - 31248000
2.112 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-
men) einschl. Haftung für die österreichische Äußere
Anleihe ............................................ . 27 800 000 26 580 000
2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-
Entschädigungsgesetz) ............................... . 1600000 1474000
2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus
Anschlußgebieten sowie Mixed Claims ................ . 100 000 14 670 000
2.115 Auf Grund des Schweizer Abkommens vom 26. August
1952 ............................................... . 17 000 000 18 384 000
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1971 143
Betrag für 1971 Betrag für 1970
-DM-
2.2 Tilgung kürzerfrisliger Schulden ...................... . (2 447 335 000) (2 246 175 000)
2.201 Kassenobligationen ................................. . 1 747 335 000 662 175 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................... . 700 000 000 1584000 000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .................. .
2.4 Marktpflege
Summe 2 3 672 707 900 3 444 643 900
3. Saldo aus 1. und 2. {im Haushaltsplan veranschlagte Netto-
neuverschuldung am Kreditmarkt) .......•.................. 3 720 000 000 302 100 000
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften - einschl.
ERP-Sondervermögen und LA-Fonds {im Haushaltsplan ver-
ansc::hlagt) ............................................... .
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds {im Haushaltsplan
veranschlagt} ............................................. . 1 000 000
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 9, ausgegeben am 26. Februar 1971
19. 2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen
Bregenz ........................................................................... . 65
19.2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salz-
burg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke
Salzburg-·München ................................ ·................................. . 68
19. 2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof
Kufstein und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke
Innsbruck-München ................................................................ . 72
19. 2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf öster-
reichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn .... 76
19.2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Dürrnberg/Neuhäusl ............................................................... . 79
19. 2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den
Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) ........................ . 81
22. 1. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ................. . 84
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
3. 2. 71 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über die
Fahrtgeschwindigkeit auf der Weser 37 24. 2. 71 25.2. 71
24. 2. 71 Verordnung zur Änderung von Lotstarifordnungen 39 26.2. 71 1. 3. 71
24. 2. 71 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-
ostsee-Kanal 39 26. 2. 71 1. 3. 71
8. 2. 71 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffs-
verkehr auf der Este durch das innere Sturmflut-
Sperrwerk bei Hamburg-Cranz 41 2.3. 71 15.3. 71
8. 2. 71 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffsver-
kehr auf der Este durch das äußere Sturmflut-
Sperrwerk bei Hamburg-Cranz 41 2.3. 71 15.3. 71
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Im Teil III wird das als lortlaulend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 !BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halh1ährlich Je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,.65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·
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144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 9, ausgegeben am 26. Februar 1971
19. 2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen
Bregenz ........................................................................... . 65
19.2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salz-
burg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke
Salzburg-·München ................................ ·................................. . 68
19. 2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof
Kufstein und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke
Innsbruck-München ................................................................ . 72
19. 2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf öster-
reichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn .... 76
19.2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Dürrnberg/Neuhäusl ............................................................... . 79
19. 2. 71 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Januar
1971 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den
Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) ........................ . 81
22. 1. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ................. . 84
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
3. 2. 71 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über die
Fahrtgeschwindigkeit auf der Weser 37 24. 2. 71 25.2. 71
24. 2. 71 Verordnung zur Änderung von Lotstarifordnungen 39 26.2. 71 1. 3. 71
24. 2. 71 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-
ostsee-Kanal 39 26. 2. 71 1. 3. 71
8. 2. 71 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffs-
verkehr auf der Este durch das innere Sturmflut-
Sperrwerk bei Hamburg-Cranz 41 2.3. 71 15.3. 71
8. 2. 71 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffsver-
kehr auf der Este durch das äußere Sturmflut-
Sperrwerk bei Hamburg-Cranz 41 2.3. 71 15.3. 71
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S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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