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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1971 Nr. 15
Tag In h a 1 t Seite
17. 2. 71 Achl<) V<!rordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für
Sparguthaben Vertriebener (8. WAG-DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
18. 2. 71 Zweile Verordnung zur Anderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatz-
sleuergeselzes (Mehrwertsteuer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
V<,rkündungcn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
Achte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
(8. W AG-DV) ·
Vom 17. Februar 1971
Auf Grund des § 14 a Abs. 2 des Währungsaus- des Währungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
gleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Abweichend von § 6 Abs. 3 des Währungsausgleichs-
vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2059), gesetzes wirken die Geldinstitute und die Deutsche
geändert durch § 3 des Zwanzigsten Gesetzes zur Bundespost nicht mit.
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli (2) Uber Ansprüche auf Entschädigung werden ab-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), verordnet die Bun- weichend von § 4 des Währungsausgleichsgesetzes
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Ausgleichsgutschriften nicht erteilt; § 10 Abs. 1 und 2
sowie § 11 des Währungsausgleichsgesetzes sind
§ 1 nicht anzuwenden. Die Ansprüche werden nach Un-
Verfahren und Erfüllung anfechtbarkeit des Bescheides durch das Ausgleichs-
des Entschädigungsanspruchs amt erfüllt; § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 3 des
bei Antragstellung ab 1. Juli 1971 Währungsausgleichsgesetzes sind dabei entspre-
chend anzuwenden.
(1) Anträge auf Entschädigung nach dem Wäh-
rungsausgleichsgesetz sind ab 1. Juli 1971 bei dem
für den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zu-
ständigen Ausgleichsamt zu stellen; die §§ 325 bis § 2
328 und 330 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober Dbergangsregelung
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert § 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Anträge
durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung vor dem 1. Juli 1971 abweichend von § 9 Abs. 1 des
des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1970 Währungsausgleichsgesetzes ari das für den ständi-
(Bundesgesetzbl. I S. 1870), sind anzuwenden, § 8 gen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Aus-
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
gleichsaml von Geldinstituten oder der Deutschen ausgleichsgesetzes und § 9 des Zwanzigsten Ge-
Bundespost abgegeben od(\r auf deren Veranlassung setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
dort eingereicbt werden. auch im Land Berlin.
§ 3
Geltung im Land Berlin § 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Inkrafttreten
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Währungs- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 17. Februar 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1971 123
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes
(Mehrwertsteuer)
Vom 18. Februar 1971
Auf Grund des § 15 Abs. 8 Nr. 1 des Umsatz- für Reisen im Inland anzusetzen sind. Pausch-
steuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 beträge, die in den Fällen der Absätze 1 und
(Bundesgesetzbl. I S. 545), zuletzt geändert durch 2 auf die Währungsgebiete der Mark der
das Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. Dezember Deutschen Demokratischen Republik entfallen,
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), wird mit Zustim- sind bei der Ermittlung des abziehbaren Vor-
mung des Bundesrates verordnet: steuerbetrages auszuscheiden."
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „des Ab-
Artikel 1 satzes 3" durch die Worte „des Absatzes 2"
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Um- ersetzt.
satzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 26. Juli
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 801), zuletzt geändert 2. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
durch das Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. De- ,,§ 8 a
zember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), wird wie
folgt geändert: (1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerab-
zugs bei den einzelnen Reisekosten kann der
1. § 8 wird wie folgt geändert: Unternehmer einen Pauschbetrag von 7,2 vom
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: Hundert der ihm aus Anlaß einer im Inland aus-
,,(1) Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß geführten Geschäftsreise oder Dienstreise seines
einer Geschäftsreise im Inland für seine Mehr- Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Reise-
aufwendungen für Verpflegung einen Pausch- kosten als Vorsteuer abziehen, Das gleiche gilt
betrag in Anspruch oder erstattet er seinem für die auf das Inland entfallenden Kosten einer
Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise Geschäftsreise oder Dienstreise in das Ausland.
im Inland die Aufwendungen für Ubernach- (2) Bei der Ermittlung des abziehbaren Vor-
tung oder die Mehraufwendungen für Ver- steuerbetrages ist von den Beträgen auszugehen,
pflegung nach Pauschbeträgen, so kann er die für die Zwecke der Einkommensteuer oder
neun vom Hundert dieser Beträge als Vor- Lohnsteuer für Reisen im Inland anzusetzen sind.
steuer abziehen. Die als Vorsteuer abzieh- Kosten für Beförderungsleistungen, die von der
baren Beträge dürfen jedoch neun vom Hun- Steuer befreit sind oder für die die Steuer nicht
dert der Pauschbeträge nicht übersteigen, die erhoben wird, sowie die Reisekosten, die auf die
für die Zwecke der Einkommensteuer oder Währungsgebiete der Mark der Deutschen Demo-
Lohnsteuer anzusetzen sind. kratischen Republik entfallen, sind bei der Er-
(2) Erstattet ein Unternehmer seinem Ar- mittlung des abziehbaren Vorsteuerbetrages aus-
beitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise im zuscheiden.
Inland die Aufwendungen für die Benutzung
eines eigenen Kraftfahrzeugs, so kann er für (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 muß
jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen sich auf alle in einem Kalenderjahr durchgeführ-
Nachweis sechs vom Hundert der erstatteten ten Geschäftsreisen und Dienstreisen erstrecken.
Aufwendungen als Vorsteuer abziehen. Der (4) § 8 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
als Vorsteuer abziehbare Betrag darf jedoch daß aus dem Beleg auch zu ersehen sein muß,
sechs vom Hundert der Pauschbeträge nicht wie sich der Gesamtbetrag der anläßlich einer
übersteigen, die für die Zwecke der Lohn- Geschäftsreise oder Dienstreise entstandenen
steuer anzusetzen sind. Bei der Benutzung Reisekosten im einzelnen zusammensetzt."
eines eigenen Fahrrads gelten die Sätze 1 und
2 mit der Maßgabe, daß die abziehbare Vor- Artikel 2
steuer mit zehn vom Hundert der Aufwendun-
gen berechnet werden kann. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die auf blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
das Inland entfallenden Aufwendungen für steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land
eine Geschäftsreise oder Dienstreise in das Berlin.
Ausland entsprechend. Bei der Ermittlung der
abziehbaren Vorsteuerbeträge ist von den Artikel 3
Pauschbeträgen auszugehen, die für die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer nuar 1970 in Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1971
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemi.iß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
1 l. 2. 71 Verordnung der Wdsser- und Schiffahrtsdirektion
Kiel zur Änderung von Lotsordnungen 30 13. 2. 71 13. 2. 71
11. 2. 71 Verordmmg der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Aurich zur Änderung der Verordnung über die
Verwullung und Ordnung des Seelotsreviers Ems
(Lotsonlnung Ems) 30 13.2. 71 13. 2. 71
8. 2. 71 Verordnung Nr. 4/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 32 17. 2. 71 20. 2. 71
9. 2. 71 Fünfle Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Frachtenausgleich bei der Beförderung
von Steinkohlen, Steinkohlenbriketts oder Stein-
kohlenkoks nach Plätzen an den westdeutschen
Kanälen und im Stromgebiet der Weser 32 17.2. 71 1. 10. 70
27. 1. 71 Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Aurich über das Wasserski-
fahren auf der Ems zwischen dem Großsoltborger
Siel und dem Bingumer Sand 32 17. 2. 71 1. 4. 71
15. 2. 71 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
das Verbot der Einfuhr von Eiern aus den Nieder-
landen und dem Vereinigten Königreich 34 19.2. 71 22. 2. 71
15. 2. 71 Verordnung TSF Nr. 1/71 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 34 19. 2. 71 1. 3. 71
27. 1. 71 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg für den Schiffsver-
kehr auf der Bützflether Süderelbe bei Abbenfleth
im Bereich der Sperrwerksbaustelle 34 19.2. 71 27. 1. 71
Nr. 15 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1971 125
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
DrJlurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 194/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 30. 1. 71 L 24/8
28. 1. 7'1 Verordnung (EWG) Nr. 195/71 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Februar 1971 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 1. 71 L 24/10
27. l. 71 Verordnung (EWG) Nr. 196/71 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Februar 1971 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht unter
Anhang II des Vertn1ges fallenden Waren 30. 1. 71 L 24/13
28. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 197/71 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Februar 1971 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 30. 1. 71 L 24/17
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 198/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 30. 1. 71 L 24/19
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 199/71 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 30. 1. 71 L 24/21
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 200/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 30. 1. 71 L 24/23
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 201/71 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 30. 1. 71 L 24/25
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 202/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und Milch-
erzeugnissen 30. 1. 71 L 24/26
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 203/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen und
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 2. 71 L 25/1
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 204/71 ·der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 1. 2. 71 L 25/3
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 205/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 1. 2. 71 L 25/5
28. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 206/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und Reis-
verarbeitungserzeugnissen 1. 2. 71 L 25/6
28. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 207/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren
Abschöpfungen 1. 2. 71 L 25/12
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 208/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisver-
arbeitungserzeugnissen 1. 2. 71 L 25/14
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 209/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreidemischfutter-
mitteln 1. 2. 71 L 25/19
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 210/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 2. 71 L 25/21
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 211/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 1. 2. 71 L 25/23
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 212/71 der Kommission zur Anwendung
der Verordnung Nr. 1041/67/EWG über die Durchführungsvor-
schriften für die Ausfuhrerstattungen im Sektor Fischerei-
erzeugnisse 1. 2. 71 L 25/25
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Duturn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 213/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2. 2. 71 L 26/1
1. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 214/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 2.2. 71 L 26/3
1. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 215/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 2.2. 71 L 26/5
1. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 216/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2. 2. 71 L 26/6
1. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 217/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1680/70 über eine Daueraus-
schreibung von Magermilchpulver aus Beständen der Inter-
ventionsstellen 2. 2. 71 L 26/7
1. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 218/71 der Kommission zur Anwendung
des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Mandarinen,
Satsumas, Clementinen, Tangerinen und sonstigen ähnlichen
Hybriden von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Tunesien 2. 2. 71 L 26/8
1. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 219/71 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Mandarinen,
Satsumas, Clementinen, Tangerinen und anderen ähnlichen
Kreuzungen von Zitrusfrüchten mit Herkunft aus Algerien 2. 2. 71 L 26/9
29. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 220/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Mindestpreise bei der Ausfuhr von Begonien-,
Dahlien-, Gladiolen- und Sinningiaknollen sowie Lilienzwiebeln
nach Drittländern 3. 2. 71 L 27/1
2. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 221/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 2. 71 L 2717
2. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 222/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 3.2. 71 L 27/9
2. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 223/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 3.2. 71 L 27/11
2. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 224/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 3.2. 71 L 27/12
2. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 225/71 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 3.2. 71 L 27/13
2. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 226/71 der Kommission zur vorläufigen
Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit
Ursprung in Tunesien 3.2. 71 L 27/15
2. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 227/71 der Kommission zur vorläufigen
Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ur-
sprung in und Herkunft aus der Türkei 3.2. 71 L 27/16
2. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 228/71 der Kommission zur vorläufigen
Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit
Ursprung in Marokko 3. 2. 71 L 27/17
2. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 229/71 der Kommission zur vorläufigen
Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ur-
sprung in den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagas-
kar oder den überseeischen Ländern und Gebieten 3.2. 71 L 27/18
2. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 230/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1507/70 betreffend Maßnahmen auf
dem Zuckersektor infolge der Abwertung des französischen
Franken 3.2. 71 L 27/19
2. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 231/70 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung für die Lieferung von butteroil
nach Algerien, Burundi und den Philippinen als Gemeinschafts-
hilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 3.2. 71 L 27/21
2. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 232/71 der Kommission zur Anwendung
des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Mandarinen,
Satsumas, Clementinen, Tangerinen und sonstigen ähnlichen
Hybriden von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Spanien 3. 2. 71 L 27/22
Nr. 15 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1971 127
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 2. 71 Verordnung (Euratom) Nr. 233/71 des Rates zur Änderung der
Regelung der Bezüge der sozialen Sicherheit der Atomanlagen-
bediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle, die in
Belgien dienstlich verwendet werden 4. 2. 71 L 28/1
1. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 234/71 des Rates zur Streichung ge-
wisser Waren aus dem Anhang zur Verordnung (EWG)
Nr. 2603/69 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrrege-
lung 4. 2. 71 L 28/2
3. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 235/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. 2. 71 L 28/3
3. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 236/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 4.2. 71 L 28/5
3. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 237/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 4.2. 71 L 28/7
3. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 238/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 4.2. 71 L 28/8
3. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 239/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 4. 2. 71 L 28/9
3. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 240/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzucker und Rohzucker 4. 2. 71 L 28/10
3. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 241/71 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 4.2. 71 L 28/12
3. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 242/71 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfung für bestimmte aus Bulgarien eingeführte
Käsesorten 4.2. 71 L 28/13
3. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 243/71 der Kommission zur Änderung
des Betrages der Beihilfe für Raps- und Rübsensamen 4. 2. 71 L 28/14
1. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 244/71 des Rates über die Regelung
für Rohtabak mit Ursprung in den assoziierten afrikanischen
Staaten und Madagaskar oder den überseeischen Ländern und
Gebieten 5. 2. 71 L 29/1
1. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 245/71 des Rates über besondere Maß-
nahmen betreffend die Einfuhr von Mais mit Ursprung in den
assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar oder den
überseeischen Ländern und Gebieten nach den französischen
überseeischen Departements 5. 2. 71 L 29/3
4. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 246/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 2. 71 L 29/5
4. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 247/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
Malz hinzugefügt werden 5.2. 71 L 29/7
4. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 248/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 5. 2. 71 L 29/9
4. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 249/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anzuwendenden Erstattungen 5. 2. 71 L 29/11
4. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 250/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 5. 2. 71 L 29/14
4. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 251/71 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 5. 2. 71 L 29/16
4. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 252/71 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 5.2. 71 L 29/18
4. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 253/71 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung 5.2. 71 L 29/20
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tu111 trnd Bt,zc•ichntrng der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 2. 71 Verordnung (EWC) Nr. 254/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 2. 71 L 29/22
4. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 255/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 5. 2. 71 L 29/23
4. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 256/71 der Kommission zur Festsetzung
der Ausfuhrerslatlungen für verschiedene Arten von Obst
und Gemüse 5. 2. 71 L 29/26
4. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 257/71 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 141/71 zur Feststellung einer
ernsten Krise auf dem Blumenkohlmarkt 5.2. 71 L 29/28
4. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 258/71 der Kommission über eine
Dauerausschreibung zur Bestimmung der Ausfuhrerstattung
für Rübenrohzucker 5. 2. 71 L 29/29
5. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 259/71 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder
Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 2. 71 L 30/1
5. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 260/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 6. 2. 71 L 30/3
5. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 261/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 6, 2. 71 L 30/5
5. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 262/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6. 2. 71 L 30/6
5. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 263/71 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 6. 2. 71 L 30/7
5. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 264/71 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 6. 2. 71 L 30/8
5. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 265/71 der Kommission zur Fest-
stellung, daß den zur Erlangung der Prämien für die Nicht-
vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen eingereichten
Anträgen stattgegeben werden kann 6, 2. 71 L 30/10
5. 2, 71 Verordnung (EWG) Nr. 266/71 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstat-
tungen 6.2. 71 L 30/11
5. 2. 71 Verordnung (EWG) Nr. 267/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 6. 2. 71 L 30/13
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2435/70 des Rates
vom 30. November 1970 zur Änderung der Verordnungen
Nr. 140/67/EWG und Nr. 365/67/EWG über die Regelung für
die vorherige Festsetzung der Abschöpfungen für Getreide,
für Reis und Bruchreis (ABI. Nr. L 262 vom 3.12.1970) 2. 2. 71 L 26/11
Berichtigung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 208/71
der Kommission vom 29. Januar 1971 zur Festsetzung der
Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisver-
arbeitungserzeugnissen (ABI. Nr. L 25 vom 1. 2. 1971) 3. 2. 71 L 27/23
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