105
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 1971 Nr. 14
Tag Inhalt Seite
3.2. 71 Neufassung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht 105
Bundcsgcsclzbl. III 1104-1
16.2. 71 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen ....... . 119
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht
Vom 3. Februar 1971
Auf Grund des Artikels 4 des Vierten Gesetzes des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September
zur Änderung des Gesetzes äber das Bundesverf as- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665),
sungsgericht vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetz- des ·Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
blatt I S. 1765) wird nachstehend der Wortlaut des über das Bundesverfassungsgericht vom 3. August
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 589),
12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) unter Be-
des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereins-
rück5ichtigung
rechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (Bundes-
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das
gesetzbl. I S. 593),
Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (Bun-
desgesetzbl. I S. 662) ,· des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezem-
über das Bundesverfassungsgericht vom 26. Juni 1959 ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765)
(Bundesgesetzbl. I S. 297), bekanntgemacht.
Bonn, den 3. Februar 1971
D e r B u n de s mini s t er de r J u s ti z
Gerhard Jahn
Gesetz
über das Bundesverfassungsgericht
I. Teil (2} In jeden Senat werden acht Richter gewählt.
Verfassung und Zuständigkeit (3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl
des Bundesverfassungsgerichts der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bun-
des gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter,
die wenigstens drei Jahre an einem obersten Ge-
§ 1
richtshof des Bundes tätig gewesen sind.
(1} Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen
übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständi- § 3
ger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
(1} Die Richter müssen das 40. Lebensjahr voll-
(2} Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist endet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich
Karlsruhe. schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundes-
§ 2 verfassungsgerichts zu werden.
(1} Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei (2} Sie müssen die Befähigung zum Richteramt
Senaten. nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Sie können weder dem Bundestag, dem (4) Die Mitglieder des Wahlmännerausschusses
Bundesrat, der Bundesregierung noch den ent- sind zur Verschwiegenheit über die ihnen durch
sprechenden Organen eines Landes angehören. Mit ihre Tätigkeit im Wahlmännerausschuß bekannt-
ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen gewordenen persönlichen Verhältnisse der Bewer-
aus. ber sowie über die hierzu im Wahlmännerausschuß
(4) Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere gepflogenen Erörterungen und über die Abstim-
berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts mung verpflichtet.
an einer deutschen Hochschule unvereinbar. Die (5) Zum Richter ist gewählt, wer mindestens acht
Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts Stimmen auf sich vereinigt.
geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor.
§ 7
§ 4 Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden
(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates ge-
längstens bis zur Altersgrenze. wählt.
(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl § 7a
der Richter ist ausgeschlossen.
(1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem
(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem Ablauf der ·Amtszeit oder dem vorzeitigen Aus-
der Richter das 68. Lebensjahr vollendet. scheiden eines Richters die Wahl eines Nachfolgers
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter auf Grund der Vorschriften des § 6 nicht zustande,
ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nach- so hat der älteste der Wahlmänner unverzüglich
folgers fort. das Bundesverfassungsgericht aufzufordern, Vor-
schläge für die Wahl zu machen.
§5 (2) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts
(1) Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte beschließt mit einfacher Mehrheit, wer zur Wahl
vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Von als Richter vorgeschlagen wird. Ist nur ein Richter
den aus der Zahl der Richter an den obersten Ge- zu wählen, so hat das Bundesverfassungsgericht drei
richtshöfen des Bundes zu berufenden Richtern wer- Personen vorzuschlagen; sind gleichzeitig mehrere
den einer von dem einen, zwei von dem anderen Richter zu wählen, so hat das Bundesverfassungs-
Wahlorgan, von den übrigen Richtern drei von dem gericht doppelt so viele Personen vorzuschlagen, als
einen, zwei von dem anderen Wahlorgan in die Richter zu wählen sind. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Senate gewählt. (3) Ist der Richter vom Bundesrat zu wählen, so
(2) Die Richter werden frühestens drei Monate gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an
vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, die Stelle des ältesten der Wahlmänner der Präsi-
wenn der Bundestag in dieser Zeit aufgelöst ist, dent des Bundesrates oder sein Stellvertreter tritt.
innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammen- (4) Das Recht des Wahlorgans, einen nicht vom
tritt des Bundestages gewählt. Bundesverfassungsgericht Vorgeschlagenen zu wäh-
(3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der len, bleibt unberührt.
Nachfolger innerhalb eines Monats von demselben § 8
Bundesorgan gewählt, das den ausgeschiedenen
Richter gewählt hat. (1) Der Bundesminister der Justiz stellt eine Liste
aller Bundesrichter auf, die die Voraussetzungen
§ 6 des § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen.
(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter (2) Der Bundesminister der Justiz führt eine
werden in indirekter Wahl gewählt. weitere Liste, in die alle Personen aufzunehmen
sind, die von einer Fraktion des Bundestages, der
(2) Der Bundestag wählt zwölf seiner Mitglieder
Bundesregierung oder einer Landesregierung für
als Wahlmänner nach den Regeln der Verhältnis- das Amt eines Richters am Bundesverfassungsgericht
wahl. Jede Fraktion kann einen Vorschlag ein-
vorgeschlagen werden und die die Voraussetzungen
bringen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag
des § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen.
abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahl-
verfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vor- (3) Die Listen sind laufend zu ergänzen und
schlag gewählten Mitglieder errechnet. Gewählt sind spätestens eine Woche vor einer Wahl den Präsi-
die Mitglieder in der Reihenfolge, in der ihr Name denten des Bundestages und des Bundesrates zu-
auf dem Vorschlag erscheint. Scheidet ein Wahlmann zuleiten.
aus oder ist er verhindert, so wird er durch den
nächsten auf der gleichen Liste Vorgeschlagenen § 9
ersetzt. (1) Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel
(3) Der älteste der Wahlmänner beruft die Wahl- den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und
männer unverzüglich unter Einhaltung einer Ladungs- seinen Stellvertreter. Der Stellvertreter ist aus dem
frist von einer Woche zur Durchführung der Wahl Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört.
und leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird, bis alle (2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den
Richter gewählt sind. Präsidenten, der Bundesrat seinen Stellvertreter.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1971 107
(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten ent- 7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und
sprechend. Pflichten des Bundes und der Länder, insbeson-
dere bei der Ausführung von Bundesrecht durch
§ 10
die Länder und bei der Ausübung der Bundes-
Der Bundespräsident ernennt die Gewählten. aufsicht
(Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4
§ 11 Satz 2 des Grundgesetzes),
(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts 8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundes- zwischen den Bund und den Ländern, zwischen
präsidenten folgenden Eid: verschiedenen Ländern oder innerhalb eines
Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg ge-
.Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter alle- geben ist
zeit das Grundgesetz der Bundesrepublik (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
Deutschland getreulich wahren und meine richter-
lichen Pflichten gegenüber jedermann gewissen- 8 a. über Verfassungsbeschwerden
haft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.• (Art.kel 93 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b des Grund-
gesetzes), '
(2) Bekennt sich ein Richter zu einer Religions-
gemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die 9. über Richteranklagen gegen Bundesrichter und
Verwendung einer anderen Beteuerungsformel ge- Landesrichter
stattet, so kann er diese gebrauchen. (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
(3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteue- 10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines
rungsformel geleistet werden. Landes, wenn diese Entscheidung durch Landes-
gesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewie-
sen ist
§ 12 (Artikel 99 des Grundgesetzes),
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kön- 11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes
nen jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt bean- oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz
tragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes
auszusprechen. oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundes-
§ 13 gesetz auf Antrag eines Gerichts
(Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in den
vom Grundgesetz bestimmten Fällen, und zwar 12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völker-
rechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob
1. über die Verwirkung von Grundrechten sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den
(Artikel 18 des Grundgesetzes),· einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts
2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
(Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes), 13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei
3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des der Auslegung des Grundgesetzes von einer
Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
oder den Erwerb oder Verlust der Mitglied- oder des Verfassungsgerichts eines anderen Lan-
schaft eines Abgeordneten beim Bundestag be- des abweichen will, auf Antrag dieses Verfas-
treffen sungsgerichts
(Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes), (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
4. über Anklagen des Bundestages oder des Bun- 14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fort-
desrates gegen den Bundespräsidenten gelten von Recht als Bundesrecht
(Artikel 61 des Grundgesetzes), (Artikel 126 des Grundgesetzes),
5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus An- 15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewie-
laß von Streitigkeiten über den Umfang der senen Fällen
Rechte und Pflichten eines obersten Bundes- (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes).
organs oder anderer Beteiligter, die durch das
Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines
§ 14
obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten
ausgestattet sind (1) Der Erste Senat des/Bundesverfassungsgerichts
(Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes), ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unverein-
über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit barkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder
Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des
von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem
Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Lan- Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Ver-
fassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfas-
desrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag
sungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungs-
der Bundesregierung, einer Landesregierung
beschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts.
oder eines Drittels der Mitglieder des Bundes-
tages (2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungs-
(Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes), gerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
bis 5, 7 bis 9, 12 und 14, ferner für Normenkontroll- § 18
verfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht (1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist
dem Ersten Senat zugewiesen sind. von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlos-
(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 be- sen, wenn er
stimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der 1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteilig-
Regel der Absätze 1 und 2. ten verheiratet ist oder war, in gerader Linie
(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts verwandt oder verschwägert oder in der Seiten-
kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Ge- linie bis zum dritten Grade verwandt oder bis
schäftsjahrs die Zuständigkeit der Senate abwei- zum zweiten Grade verschwägert ist oder
chend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies 2. in derselben Sache bereits von Amts oder Be-
infolge einer nicht nur vorübergehenden Uber- rufs wegen tätig gewesen ist.
lastung eines Senats unabweislich geworden ist. (2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Fami-
Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei lienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung,
denen noch keine mündliche Verhandlung oder Be- seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei
ratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Be- oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt
schluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein (3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein gilt nicht
Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Stellvertre-
ter des Präsidenten und vier Richtern besteht, von 1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
denen je zwei von -jedem Senat für die Dauer des 2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung
Geschäftsjahrs berufen werden. Bei Stimmengleich- zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren be-
heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- deutsam sein kann.
schlag. § 19
§ 15 (1) Wird ein Richter des Bundesverfassungs-
(1). Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abge-
und sein Stellvertreter führen den Vorsitz in ihrem lehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß
Senat. Sie werden von dem lebensältesten anwe- des Abgele'1,nten; bei Stimmengleichheit gibt die
senden Richter des Senats vertreten. Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Ab-
(2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn minde-
gelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung
stens sechs Richter anwesend sind. Im Verfahren
ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Be-
gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem
ginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.
Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem
Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder (3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist,
des Senats. Im übrigen entscheidet die Mehrheit selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.
der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder
des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes § 20
bestimmt. Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß
gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht Die Beteiligten haben das Recht der Aktenein-
nicht festgestellt werden. sicht.
§ 21
§ 16 Wenn das Verfahren von einer Personengruppe
(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der oder gegen eine Personengruppe beantragt wird,
in einer Entscheidung des anderen Senats enthalte- kann das Bundesverfassungsgericht anordnen, daß
nen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf An-
darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts. wesenheit im Termin, durch einen oder mehrere
Beauftragte wahrnehmen läßt.
(2) Es ist beschlußfähig, wenn ·von jedem Senat
zwei Drittel seiner. Richter anwesend sind..
§ 22
(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des
Verfahrens durch einen bei einem deutschen Ge-
II.Teil richt zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen
Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule
Allgemeine Verfahrensvorschriften vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung
vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich
§ 17 in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende
Soweit' in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt Körperschaften und Teile von ihnen, die in der
ist, sind hinsichtlich der Offentlichkeit, der Sitzungs- Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit eige-
polizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Ab- nen Rechten ausgestattet sind, können sich auch
stimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund,
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzu- die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich
wenden. außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, so-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1971 109
weit sie die Bcfühigung zum Richteramt besitzen § 27
oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfun- Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten
gen die BefJhigung zum höheren Verwaltungsdienst dem Bundesverfassungsgericht Rechts- und Amts-
erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht hilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre
kann auch eine andere Persern als Beistand eines oberste Dienstbehörde vor.
Beteiligten zulassen.
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie § 28
muß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.
(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sach-
(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle verständigen gelten in den Fällen des § 13 Nr. 1, 2,
Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. 4 und 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung,
in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivil-
prozeßordnung entsprechend.
§ 23
(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind
mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle ver-
schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzurei- nommen werden darf, kann diese Genehmigung nur
chen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Be- verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes
weismittel sind anzugeben. oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sach-
(2) Der Vorsitzende stellt den Antrag dem An- verständige kann sich nicht auf seine Schweige-
tragsgegner und den übrigen Beteiligten unverzüg- pflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht
lich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
bestimmenden Frist dazu zu äußern. die Verweigerung der Aussagegenehmigung für
unbegründet erklärt.
(3) Der Vorsitzende kann jedem Beteiligten auf-
geben, binnen einer zu bestimmenden Frist die er- § 29
forderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen
für das Gericht und für die übrigen Beteiligten benachrichtigt und können der Beweisaufnahme
nachzureichen. beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachver-
§ 24
ständige Fragen richten. Wird eine Frage bean-
standet, so entscheidet das Gericht.
Unzulässige oder offensichtlich unbegründete
Anträge können durch einstimmigen Beschluß des
Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf § 30
keiner weiteren Begründung, wenn der Antragstel- (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in
ler vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem In-
oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen halt der Verhandlung und dem Ergebnis der Be-
worden ist. weisaufnahme geschöpften Uberzeugung. Die Ent-
scheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen
§ 25 und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben,
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, so- zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine münd-
weit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund münd- liche Verhandlung stattgefunden hat, in einem dort
licher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteilig- bekanntzugebenden, nicht über drei Monate hinaus
ten ausdrücklich auf sie verzichten. anzuberaumenden Termin unter Mitteilung der we-
sentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu ver-
(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Ver- künden. Der Termin zur Verkündung der Entschei-
handlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne dung kann durch Beschluß des Bundesverfassungs-
mündliche Verhandlung als Beschluß. gerichts verlegt werden; hierbei kann die Frist von
(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zu- drei Monaten überschritten werden.
lässig. (2) Ein Richter kann seine in der Beratung ver-
(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungs- tretene abweichende Meinung zu der Entscheidung
gerichts ergehen „im Namen des Volkes". oder zu deren Begründung in einem Sondervotum
niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung
anzuschließen. Die Senate können in ihren Entschei-
§ 26 dungen das Stimmenverhältnis mitteilen. Das Nä-
(1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur here regelt eine Verfahrensordnung, die das Plenum
Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. des Bundesverfassungsgerichts beschließt.
Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhand- (3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zu-
lung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder zustellen.
mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Per-
sonen ein anderes Gericht darum ersuchen. § 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungs-
(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehr-
gerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes
heit von zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts
und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
kann die Beiziehung einzelner Urkunden unter-
bleiben, wenn ihre Verwendung mit der Staats- (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat
sicherheit unvereinbar ist. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Ge-
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
setzeskraft. Dc.1s gilt auch in den Fällen des § 13 § 34
Nr. 8 a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein (1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts
Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder un- ist kostenfrei.
vereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz
als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundes- (2) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der
recht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den
erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter
Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt zu (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antrags-
veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Ent- gegner oder dem Angeklagten die notwendigen
scheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung
und 14. zu ersetzen.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesver-
§ 32 fassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streit- Auslagen anordnen.
fall einen Zustand durch einstweilige Anordnung (4) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als
vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer begründet, so sind dem Beschwerdeführer die not-
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder wendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. (5) Wird die Annahme einer Verfassungs-
beschwerde nach § 93 a Abs. 3 abgelehnt oder eine
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne münd- Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgeset-
liche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dring- zes (§ 13 Nr. 3) als unzulässig oder unbegründet
lichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon zurückgewiesen, so kann das Bundesverfassungs-
absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Betei- gericht dem Beschwerdeführer eine Gebühr von
ligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungs- 20 Deutsche Mark bis zu 1 000 Deutsche Mark auf-
berechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu erlegen, wenn die Einlegung der Beschwerde einen
geben. Mißbrauch darstellt.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Be- § 35
schluß erlassen oder abgelehnt, so kann Wider-
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Ent-
spruch erhoben werden. Das gilt nicht für den
scheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann
Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungs-
beschwerde. Uber den Widerspruch entscheidet das auch im Einzelfall die Art und Weise der Voll-
Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhand- streckung regeln.
lung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem
Eingang der Begründung des Widerspruchs statt-
finden. III. Teil
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige An- Besondere Verfahrensvorschriften
ordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das
Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der
Erster Abschnitt
einstweiligen Anordnung aussetzen.
Verfahren in den Fällen de·s § 13 Nr. 1
(5) Die einstweilige Anordnung tritt nach drei
Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden. § 36
Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel · 18
(6) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann" die
Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von
einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit
der Bundesregierung oder von einer Landesregie-
erlassen werden, wenn mindestens drei Richter an-
rung gestellt werden.
wesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt
wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird § 37
sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie drei Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Antrags-
Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft. gegner Gelegenheit zur .Äußerung binnen einer zu
bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der
Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend
§ 33
begründet zurückzuweisen oder ob die Verhand-
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann sein Ver- lung durchzuführen ist.
fahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen
§ 38
Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für
seine Entscheidung die Feststellungen oder die Ent- (1) Nach Eingang des Antrags kann das Bundes-
scheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung verfassungsgericht eine Beschlagnahme oder Durch-
sein können. suchung nach den Vorschriften der Strafprozeßord-
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann seiner nung anordnen.
Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines (2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vor-
rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in bereitung der mündlichen Verhandlung eine Vor-
einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahr- untersuchung anordnen. Die Durchführung der
heit von Amts wegen zu erforschen ist. Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1971 111
Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats tigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der
zu übertragen. Partei während der Tätigkeit, die den Antrag ver-
§ 39 anlaßt hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.
(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so § 45
stellt das Bundesverfassungsgericht fest, welche
Grundrechte der Antragsgegner verwirkt hat. Es Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertre-
kann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeit- tungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung
raum, mindestens auf ein Jahr, befristen. Es kann binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt
dem Antragsgegner auch nach Art und Dauer genau dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht
bezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die
nicht andere als die verwirkten Grundrechte beein- Verhandlung durchzuführen ist.
trächtigen. Insoweit bedürfen die Verwaltungs-
behörden zum Einschreiten gegen den Antrags- § 46
gegner keiner weiteren gesetzlichen Grundlage. (1) Erweist sich der Antrag als begründet, so
(2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem An- stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die
tragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der politische Partei verfassungswidrig ist.
Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und (2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter organisatorisch selbständigen Teil einer Partei be-
aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auf- schränkt werden.
lösung anordnen.
(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der
§ 40
Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und
Ist die Verwirkung zeitlich nicht befristet oder das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu
für einen längeren Zeitraum als ein Jahr ausge- verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in
sprochen, so kann das Bundesverfassungsgericht, diesem Fall außerdem die Einziehung des Ver-
wenn seit dem Ausspruch der Verwirkung zwei mögens der Partei oder des selbständigen Teiles
Jahre verflossen sind, auf Antrag des früheren An- der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes
tragstellers oder Antragsgegners die Verwirkung zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.
ganz oder teilweise aufheben oder die Dauer der
Verwirkung abkürzen. Der Antrag kann wieder- § 47
holt werden, wenn seit der letzten Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts ein Jahr ver- Die Vorschriften der §§ 38 und 41 gelten ent-
strichen ist. sprechend.
§ 41
Dritter Abschnitt
Hat das Bundesverfassungsgericht über einen
Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen den- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3
selben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn·
er auf neue Tatsachen gestützt wird. § 48
Die Beschwerde gegen den Beschluß des· Bundes-
§ 42 tages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Ver-
(weggefallen) lust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der
Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bun-
destag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens
Zweiter Abschnitt einhundert Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2 oder eine Minderheit des Bundestages, die wenig-
stens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl
§ 43 umfaßt, binnen eines Monats seit der Beschluß-
fassung des Bundestages beim Bundesverfassungs-
(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei gericht erheben.
verfassungswidrig ist (Artikel 21 Abs. 2 des Grund-
gesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundes-
rat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Vierter Abschnitt
(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur
gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.
§ 49
§ 44 (1) Die Anklage gegen den Bundespräsidenten
Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes
gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Ein-
Satzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht reichung einer Anklageschrift beim Bundesverfas-
feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie sungsgericht erhoben.
nach Eingang des Antrags beim Bundesverfassungs- (2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden
gericht gewechselt, so gelten als vertretungsberech- gesetzgebenden Körperschaften (Artikel 61 Abs. 1
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
des Grundgesetzes) fertigt deren Präsident die An- ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt aus-
klageschrift und übersendet sie binnen eines bleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vor-
Monats. dem Bundesverfassungsgericht. zeitig entfernt.
(3) Die Anklageschrift muß die Handlung oder (3) In der Verhandlung trägt der Beauftragte der
Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird, antragstellenden Körperschaft zunächst die Anklage
die Beweismittel und die Bestimmung der Verfas- vor.
sung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, (4) Sodann erhält der Bundespräsident Gelegen-
bezeichnen. Sie muß die Feststellung enthalten, daß heit, sich zur Anklage zu erklären.
der Beschluß auf Erhebung der Anklage mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mit- (5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.
gliederzahl des Bundestages oder von zwei Dritteln (6) Zum Schluß wird der Vertreter der Anklage
der Stimmen des Bundesrates gefaßt worden ist. mit seinem Antrag und der Bundespräsident mit
seiner Verteidigung gehört. Er hat das letzte Wort.
§ 50
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, § 56
nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der (1) Das Bundesverfassungsgericht stellt im Urteil
antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden fest, ob der Bundespräsident einer vorsätzlichen
ist, erhoben werden. Verletzung des Grundgesetzes oder eines genau zu
§ 51 bezeichnenden Bundesgesetzes schuldig ist.
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens (2) Im Falle der Verurteilung kann das Bundes-
wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, verfassungsgericht den Bundespriisidenten seines
durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Amtes für verlustig erklären. Mit der Verkündung
Auflösung des Dundestagcs oder den Ablauf seiner des Urteils tritt der Amtsverlust ein.
Wahlperiode nicht berührt.
§ 57
§ 52 Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist
(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundes-
Urteils auf Grund eines Beschlusses der antrag- regierung zu übersenden.
stellenden Körperschaft zurückgenommen werden.
Der Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit
der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages
oder der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates.
Fünfter Abschnitt
(2) Die Anklage wird vom Präsidenten der antrag-
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
stellenden Körperschaft durch Ubersendung einer
Ausfertigung des Beschlusses an das Bundesverfas- § 58
sungsgericht zurückgenommen. (1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundesrichter
(3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirk- den Antrag nach Artikel 98 Abs. 2 des Grund-
sam, wenn ihr der Bundespräsident binnen eines gesetzes, so sind die Vorschriften der §§ 49 bis 55
Monats widerspricht. mit Ausnahme des § 49 Abs. 3 Satz 2, der §§ 50
und 52 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 53
(2) Wird dem Bundesrichter ein Verstoß im Amt
Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhe- vorgeworfen, so beschließt der Bundestag nicht vor
bung der Anklage durch einstweilige Anordnung rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Ver-
bestimmen, daß der Bundespräsident an der Aus- fahrens oder, wenn vorher wegen desselben Ver-
übung seines Amtes verhindert ist. stoßes ein förmliches Dienststrafverfahren einge-
leitet worden ist, nicht vor der Eröffnung dieses
§ 54 Verfahrens. Nach Ablauf von sechs Monaten seit
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vor- der rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen
bereitung der mündlichen Verhandlung eine Vor- Verfahrens, in dem der Bundesrichter sich des Ver-
untersuchung anordnen; es muß sie anordnen, stoßes schuldig gemacht haben soll, ist der Antrag
wenn der Vertreter der Anklage oder der Bundes- nicht mehr zulässig.
präsident sie beantragt. (3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 ist
(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist ein Antrag gemäß Absatz 1 nicht mehr zulässig,
einem Richter des nicht zur Entscheidung in der wenn seit dem Verstoß zwei Jahre verflossen sind.
Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen. (4) Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungs-
gericht von einem Beauftragten des Bundestages
§ 55 vertreten.
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf § 59
Grund mündlicher Verhandlung. (1) Das Bundesverfassungsgericht erkennt auf eine
(2) Zur Verhandlung ist der Bundespräsident zu der im Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes vor-
laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne gesehenen Maßnahmen oder auf Freispruch.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1971 113
(2) Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf Ent- § 64
lassung, so tritt der Amtsverlust mit der Verkün- (1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antrag-
dung des Urteils ein. steller geltend macht, daß er oder das Organ, dem
(3) Wird auf Versetzung in ein anderes Amt oder er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlas-
in den Ruhestand erkannt, so obliegt der Vollzug sung des Antragsgegners in seinen ihm durch das
der für die Entlassung des Bundesrichters zustän- Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten
digen Stelle. verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
(4) Eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen (2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grund-
ist dem Bundespräsidenten, dem Bundestag und der gesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die bean-
Bundesregierung zu übersenden. standete Maßnahme oder Unterlassung des Antrags-
gegners verstoßen wird.
§ 60
(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nach-
Solange ein Verfahren vor dem Bundesverfas- dem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung
sungsgericht anhängig ist, wird das wegen desselben dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt
Sachverhalts bei einem Dienststrafgericht anhängige werden.
Verfahren ausgesetzt. Erkennt das Bundesverfas-
sungsgericht auf Entlassung aus dem Amt oder auf (4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Ge-
Anordnung der Versetzung in ein anderes Amt oder setzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen
in den Ruhestand, so wird das Dienststrafverfahren drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.
eingestellt; im anderen Falle wird es fortgesetzt.
§ 65
§ 61 (1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner
(1) Die v\Tiederaufnahme des Verfahrens findet können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 63
nur zugunsten des Verurteilten und nur auf seinen genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die
Antrag oder nach seinem Tode auf Antrag seines Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zu-
Ehegatten oder eines seiner Abkömmlinge unter den ständigkeiten von Bedeutung ist.
Voraussetzungen der §§ 359 und 364 der Straf-
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der
prozeßordnung statt. In dem Antrag müssen der
Einleitung des Verfahrens dem Bundespräsidenten,
gesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die
dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundes-
Beweismittel angegeben werden. Durch den Antrag
regierung Kenntnis.
auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des
Urteils nicht gehemmt. § 66
(2) Uber die Zulassung des Antrages entscheidet Das Bundesverfassungsgericht kann anhängige
das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Ver- Verfahren verbinden und verbundene trennen.
handlung. Die Vorschriften der §§ 368, 369 Abs. 1,
2 und 4 und der §§ 370 und 371 Abs. 1 bis 3 der
§ 67
Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Ent-
(3) In der erneuten Hauptverhandlung ist ent-
scheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder
weder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder
Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Be-
auf eine mildere Maßnahme oder auf Freispruch
stimmung des Grundgesetzes verstößt. Die Bestim-
zu erkennen.
mung ist zu bezeichnen. Das Bundesverfassungs-
§ 62 gericht kann in der Entscheidungsformel zugleich
Soweit gemäß Artikel 98 Abs. 5 Satz 2 des Grund- eine für die Auslegung der Bestimmung des Grund-
gesetzes fortgeltendes Landesverfassungsrecht nichts gesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der
Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.
dieses Abschnitts auch, wenn das Gesetz eines Lan-
des für Landesrichter eine dem Artik'el 98 Abs. 2
des Grundgesetzes entsprechende Regelung trifft.
Siebenter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
Sechster Abschnitt
§ 68
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5
Antragsteller und Antragsgegner können nur
§ 63 sein:
Antragsteller und Antragsgegner können nur für den Bund die Bundesregierung,
sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bun- für ein Land die Landesregierung.
desrat, der Ausschuß nach Artikel 45 des Grund-
gesetzes, die Bundesregierung und die im Grund-
§ 69
gesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundes-
tages und des Bundesrates mit eigenen Rechten aus- Die Vorschriften der §§ 64 bis 67 gelten ent-
gestatteten Teile dieser Organe, sprechend.
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 70 mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser
Der Beschluß des Bundesrates nach Artikel 84 Organe beteiligt sein.
Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen (2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend,
eines Monats nach der Beschlußfassung angefochten sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
werden.
§ 74
Achter Abschnitt Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt
und welche Wirkung die Entscheidung des Bundes-
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8
verfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2
entsprechend.
§ 71
§ 75
(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur
sein Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vor-
schriften des II. Teiles dieses Gesetzes entsprechend.
1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Ar-
tikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen
dem Bund und den Ländern:
die Bundesregierung und die Landesregierun- Zehnter Abschnitt
gen;
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Ar-
tikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen § 76
den Ländern:
Der Antrag der Bundesregierung, einer Landes-
die Landesregierungen;
regierung oder eines Drittels der Mitglieder des
3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Ar- Bundestages gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des
tikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn einer der
eines Landes: Antragsberechtigten Bundes- oder Landesrecht
die obersten Organe des Landes und die in der 1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unver-
Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung einbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonsti-
eines obersten Organs des Landes mit eigenen gen Bundesrecht für nichtig hält oder
Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, 2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Ver-
wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren waltungsbehörde oder ein Organ des Bundes
Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar be- oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit
rührt sind. dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht
(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend. nicht angewendet hat.
§ 72 § 77
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundes-
Entscheidung erkennen auf tag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Mei-
nungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von
1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maß-
Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei
nahme,
Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit
2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maß- einer landesrechtlichen Norm dem Landtag und der
nahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet
durchzuführen oder zu dulden, wurde, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu
3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen. bestimmenden Frist zu geben.
(2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt
das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstan- § 78
dete Maßnahme oder Unterlassung des Antrags-
Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der
gegners gegen eine Bestimmung der Landesverfas-
Uberzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grund-
sung verstößt. Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3
gesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder
gelten entsprechend.
dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so er-
klärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestim-
mungen des gleichen Gesetzes aus denselben Grün-
Neunter Abschnitt den mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundes-
recht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfas-
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10 sungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.
§ 73 § 79
(1) An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb (1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf
eines Landes können nur die obersten Organe dieses einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder
Landes und die in der Landesverfassung oder in der nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der
Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesver-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1971 115
fassungsgericht für unvereinbar mit dem Grund- Zwölfter Abschnitt
gesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme
des Verfahrens nach den Vorschriften der Straf- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
prozeßordnung zulässig.
§ 83
(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift
des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen (1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den
Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidun- Fällen des Artikels 100 Abs. 2 des Grundgesetzes
gen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten in seiner Entscheidung fest, ob die Regel des Völker-
Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus rechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie
einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen
die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der erzeugt.
Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vor- (2) Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem
schrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entspre- Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung
chend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche- Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu be-
rung sind ausgeschlossen. stimmenden Frist zu geben. Sie können in jeder
Lage des Verfahrens beitreten.
§ 84
Elfter Abschnitt
Die Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs. 3 gelten
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 entsprechend.
§ 80
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Dreizehnter Abschnitt
Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die
Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundes- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
verfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von § 85
der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung (1) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungs-
des Gerichts abhängig ist und mit welcher über- gerichts gemäß Artikel 100 Abs. 3 Satz 1 des Grund-
geordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Ak- gesetzes einzuholen, so legt das Verfassungsgericht
ten sind beizufügen. des Landes unter Darlegung seiner Rechtsauffassung
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von die Akten vor.
der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bun-
einen Prozeßbeteiligten. desrat, der Bundesregierung und, wenn es von einer
Entscheidung des Verfassungsgerichts eines Landes
§ 81 abweichen will, diesem Gericht Gelegenheit zur
Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur
über die Rechtsfrage. (3) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur
über die Rechtsfrage.
§ 82
(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten ent-
sprechend.
(2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane kön- Vierzehnter Abschnitt
nen in jeder Lage des Verfahrens beitreten. Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den
Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das § 86
den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; (1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der
es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt Bundesrat, die Bundesregierung und die Landes-
den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort. regierungen.
(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste (2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig
Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landes- und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht
gerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf fortgilt, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwen-
Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in dung des § 80 die Entscheidung des Bundesverfas-
der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und sungsgerichts einzuholen.
wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvor-
schrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben
§ 87
und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen
zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner er- (1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundes-
suchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entschei- regierung oder einer Landesregierung ist nur zu-
dung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bun- lässig, wenn von der Entscheidung die Zulässigkeit
desverfassungsgericht gibt den Außerungsberechtig- einer bereits vollzogenen oder unmittelbar bevor-
ten Kenntnis von der Stellungnahme. stehenden Maßnahme eines Bundesorgans, einer
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesbehörde oder des Organs oder der Behörde § 93
eines L:.mdcs abhängig ist. (1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines
(2) Aus der Bt~!JrÜndunrJ des Antrags muß sich Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zu-
das Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten- Vor- stellung oder formlosen Mitteilung der in vollstän-
aussetzung ergeben. diger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese
nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vor-
§ 88
schriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In ande-
Die Vorschrift des § 82 gilt entsprechend. ren Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu ver-
§ 89 künden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den
Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdefüh-
Das ßundcsverfassungsgericht spricht aus, ob das rer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger
Gesetz ganz oder teilweise in dem gesamten Bun- Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 da-
desgebiet oder einem bestimmten Teil des Bundes- durch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer
gebiets als Bundesrecht fortgilt. schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die
Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten
Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert
fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem
Fünfzehnter Abschnitt Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von
Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Be-
Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8 a teiligten zugestellt wird.
(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen
§ 90
ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt,
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann
die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres
oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß
38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen des Hoheitsaktes erhoben werden.
Rechte verletzt zu sein, die Verfassu·ngsbeschwerde
zum Bundesverfassungsgericht erheben. (3) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft
getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zu- zum 1. April 1952 erhoben werden.
lässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst
nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine § 93a
vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Ver- (1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der An-
fassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie nahme zur Entscheidung.
von allgemeiner Bedeutung ist· oder wenn dem Be-
schwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer (2) Ein aus drei Richtern bestehender Ausschuß,
Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechts- der von dem zuständigen Senat für die Dauer eines
weg verwiesen würde. Geschäftsjahrs berufen wird, prüft die Verfassungs-
beschwerde vor. Jeder Senat kann mehrere Aus-
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an
schüsse berufen.
das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der
Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt. (3) Der Ausschuß kann durch einstimmigen Be-
schluß die Annahme der Verfassungsbeschwerde
§ 91 ablehnen, wenn sie unzulässig ist oder aus anderen
Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Gemeinden und Gemeindeverbände können die
Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erhe- (4) Hat der Ausschuß die Annahme nicht abge-
ben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes lehnt, so entscheidet -der Senat über die Annahme.
die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes Er nimmt die Verfassungsbeschwerde an, wenn min-
verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundes- destens zwei Richter der Auffassung sind, daß von
verfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine der Entscheidung die Klärung einer verfassungs-
Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf rechtlichen Frage zu erwarten ist oder dem Be-
Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim schwerdeführer durch die Versagung der Entschei-
Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. dung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer
Nachteil entsteht.
§ 91 a (5) Die Entscheidungen des Ausschusses oder des
{weggefallen) Senats ergehen ohne mündliche Verhandlung und
brauchen nicht begründet zu werden. Der Beschluß,
durch den die Annahme der Verfassungsbeschwerde
§ 92
abgelehnt wird, wird dem Beschwerdeführer vom
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, Ausschuß oder vom Vorsitzenden des Senats unter
das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unter- Hinweis auf den für die Ablehnung nach Absatz 3
lassung des Organs oder der Behörde, durch die der oder 4 maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt mit-
Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. geteilt.
Nr. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1971 117
§ 94 (2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist
(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Ver- in den Ruhestand zu versetzen
fassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen 1. bei dauernder Dienstunfähigkeit,
Handlung oder Unterlassung in der Verfassungs- 2. auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit,
beschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich bin- wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und sein
nen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts
(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von wenigstens sechs Jahre bekleidet hat; § 4 Abs. 4
einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder gilt sinngemäß.
des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister (3) Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt.
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über
eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundes- das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfas-
verfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung sungsgerichts zuletzt zugestanden haben. Entspre-
Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung. chendes gilt für clie Hinterbliebenenversorgung.
(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde un- (4) § 86 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt
mittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist
entsprechend.
§ 77 entsprechend anzuwenden.
(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten § 99
Verfassungsorgane können dem Verfahren beitre- (weggefallen)
ten. Das Bundesverfassungsgericht kann von münd-
licher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine
weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist § 100
und die zur Äußerung berechtigten Verfassungs- (1) Endet das Amt eines Richters des Bundesver-
organe, die dem Verfahren beigetreten sind, auf fassungsgerichts nach § 12, so erhält er, wenn er
mündliche Verhandlung verzichten. sein Amt wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, für
die Dauer eines Jahres ein Ubergangsgeld in Höhe
§ 95 seiner Bezüge nach Maßgabe des Gesetzes über das
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgege- Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungs-
ben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche gerichts. Dies gilt nicht für den Fall des Eintritts in
Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche den Ruhestand nach § 98.
Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. (2) Die Hinterbliebenen eines früheren Richters
Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aus- des Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines
sprechen, daß auch jede Wiederholung der bean- Todes Ubergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld so-
standeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt. wie für den Rest der Bezugsdauer des Ubergangs-
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine geldes Witwen- und Waisengeld; Sterbegeld, Wit-
Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundes- wen- und Waisengeld werden aus ~em Ubergangs-
verfassungsgericht die Entscheidung auf, in den geld berechnet.
Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache
§ 101
an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein (1) Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts
Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig gewählter Beamter oder Richter scheidet vorbehalt-
zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Ver- lich der Vorschrift des § 70 des Deutschen Richter-
fassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben gesetzes mit der Ernennung aus seinem bisherigen
wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem Amt aus. Für die Dauer des Amtes als Richter des
verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift Bundesverfassungsgerichts ruhen die in dem Dienst-
des § 79 gilt entsprechend. verhältnis als Beamter oder Richter begründeten
Rechte und Pflichten. Bei unfallverletzten Beamten
oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilver-
§ 96
fahren unberührt.
Die Vorschrift des § 41 gilt entsprechend.
(2) Endet das Amt als Richter des Bundesver-
fassungsgerichts, so tritt der Beamte oder Richter,
Sechzehnter Abschnitt wenn ihm kein anderes Amt übertragen wird, aus
se"inem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter
§ 97
in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das
(weggefallen) er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung
der Dienstzeit als Richter des Bundesverfassungs-
IV. Teil gerichts erhalten hätte. Soweit es sich um Beamte
oder Richter handelt, die nicht Bundesbeamte oder
Bundesrichter sind, erstattet der Bund dem Dienst-
Schlußvorschriften
herrn das Ruhegehalt sowie die Hinterbliebenen-
§ 98 bezüge.
(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für beamtete
tritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule.
in den Ruhestand. Für die Dauer ihres Amtes als Richter am Bundes-
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
verf assungsgericht ruhen grundsätzlich ihre Pflich- Rechte aus der Zulassung für die Dauer seines
ten aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer. Amtes.
Von den Dienstbezügen aus dem Dienstverhältnis (2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesver-
als Hochschullehrer werden zwei Drittel auf die fassungsgericht ernannt, so gilt § 101 Abs. 1 Satz 2
ihnen als Richter des Bundesverfassungsgerichts zu- entsprechend.
stehenden Bezüge angerechnet. Der Bund erstattet
dem Dienstherrn des Hochschullehrers die durch § 105
seine Vertretung erwachsenden tatsächlichen Aus- (1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bun-
gaben bis zur Höhe der angerechneten Beträge. despräsidenten ermächtigen,
1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter
§ 102 des Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand
(1) Steht einem früheren Richter des Bundesver- zu versetzen;
fassungsgerichts ein Anspruch auf Ruhegehalt nach 2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu
§ 101 zu, so ruht dieser Anspruch für den Zeitraum, entlassen, wenn er wegen einer entehrenden
für den ihm Ruhegehalt oder Ubergangsgeld nach Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr
§ 98 oder § 100 zu zahlen ist, bis zur Höhe des Be- als sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verur-
trages dieser Bezüge. teilt worden ist oder wenn er sich einer so gro-
(2) Wird ein früherer Richter des Bundesverfas- ben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß
sungsgerichts, der Ubergangsgeld nach § 100 bezieht, sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.
im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so wird (2) Uber die Einleitung des Verfahrens nach Ab-
das Einkommen aus dieser Verwendung auf das satz 1 entscheidet das Plenum des Bundesverfas-
Uberg angsgeld angerechnet. sungsgerichts.
(3) Bezieht ein früherer Richter des Bundesver- (3) Die allgemeinen Verf ahrenvorschriften sowie
fassungsgerichts Dienstbezüge, Emeritenbezüge oder die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1, 2,
Ruhegehalt aus einem vor oder während seiner 4 bis 6 gelten entsprechend.
Amtszeit als Bundesverfassungsrichter begründeten (4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der
Dienstverhältnis als Hochschullehrer, so ruhen ne- Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
ben den Dienstbezügen das Ruhegeld oder das Uber- Gerichts.
gangsgeld aus dem Richteramt insoweit, als sie zu-
sammen das um den nach § 101 Abs. 3 Satz 3 an- (5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Ab-
rechnungsfreien Betrag erhöhte Amtsgehalt über- satz 2 kann das Plenum des Bundesverfassungs-
steigen; neben den Emeritenbezügen oder dem gerichts den Richter vorläufig seines Amtes ent-
Ruhegehalt aus dem Dienstverhältnis als Hochschul- heben. Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter
lehrer werden das Ruhegehalt oder das Ubergangs- wegen eines Verbrechens oder Vergehens das
geld aus dem Richteramt bis zur Erreichung des Hauptverfahren eröffnet worden ist. Die vorläufige
Ruhegehalts gewährt, das sich unter Zugrunde- Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von
legung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
und des Amtsgehalts zuzüglich des anrechnungs- (6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 ver-
freien Betrages nach § 101 Abs. 3 Satz 3 ergibt. liert der Richter alle Ansprüche aus seinem Amt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
die Hinterbliebenen:.
§ 106
§ 103
Soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt
Soweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungs-
ist, finden auf die Richter des Bundesverfassungs- gerichts durch ein Gesetz .Berlins in Ubereinstim-
gerichts die für Bundesrichter geltenden versor- mung mit diesem Gesetz begründet wird, findet die-
gungsrechtlichen Vorschriften Anwendung; Zeiten ses Gesetz auch auf Berlin Anwendung.
einer Tätigkeit, die für die Wahrnehmung des Amts
des Richters des Bundesverfassungsgerichts dienlich
ist, sind Zeiten im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 des § 107
Bundesbeamtengesetzes. Die versorgungsrechtlichen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Entscheidungen trifft der Präsident des Bundes- dung in Kraft.*)
verfassungsgerichts.
•) § 107: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
§ 104 ursprünglichen Fassung vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243).
Wegen der Zeitpunkte des Inkrafttretens der späteren Änderungen
(1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bun- und der in den Änderungsgesetzen enthaltenen Ubergangsbestim-
mungen wird auf die in der vorangestellten Bekanntmachung näher
desverfassungsgericht ernannt, so ruhen seine bezeichneten Gesetze verwiesen.
Nr. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1971 119
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 16. Februar 1971
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deut-
schen Bundesbahn
Vizepräsident der Zentralen Verkaufsleitung der
Deutschen Bundesbahn
Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft
und Datenverarbeitung der Deutschen Bundes-
bahn.
Bonn, den 16. Februar 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche übersieht für Teil lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1 Postfach 624
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnem1~ntsbestelhrngen sowif' für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teil<·!ll. In Tciil I und II werden die c;esetze und Vero1dnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertiquug verkündet. Lautender ß<'Zllfl nur im Postabonnement Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird dc1s dls lo1tl,rnfo11d fostqestellte Bundes1echt auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 4:17) nilch Sild1\jehif>len qerndnd veröllentlicht Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil 11 halhtiihrlich Je 25,- DM Einzelstücke je angetangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem t. Juli 1970 c1us(Jeqebc11 worden sind Lieferung geqen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gPsPl.zhliltt, Kr,ln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüqlich Vers,rndiiebühr 0, 15 DM, bei Lieterung gegen Vorausrechnung zuzüglidJ Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.