2149
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1971 Nr.136
Tag Inhalt Seite
24. 12. 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes 2149
9241-1
24. 12. 71 Gesetz zur Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistands in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ............................................................ . 2156
27. 12. 71 Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes ............................. . 2157
605-1
22. 12. 71 Vierte Verordnung über Zusatzprogramme zum Mikrozensus ......................... . 2158
22. 12. 71 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsver-
wultung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt ............................. . 2159
9500-7
23. 12. 71 Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ..................... . 2162
23. 12. 71 Verordnung zu § 53 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ..................... . 2165
23. 12. 71 Zwölfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Forstpflanzen ........... . 2166
27. 12. 71 Verordnung über die Erhebung einer Abgabe nach dem Mühlenstrukturgesetz ......... . 2167
23. 12. 71 Neunzehnte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen ..................... . 2168
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 62 und Nr. 63 .......................................... . 2168
Verkündungen im Bundesanzeiger .................................................. . 2169
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 2170
Zweites Gesetz
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 24. Dezember 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der Gesamtstrecke hätte ausgeführt werden
rates das folgende Gesetz beschlossen: können;" wird ersetzt durch den Satzteil
,,mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird,
das unter den Voraussetzungen des § 12
Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 mit einer Genehmigung
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in der Fas- eingesetzt wird, die die Gesamtstrecke
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 deckt; abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 3
(Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch braucht die Genehmigungsurkunde nicht mit-
das Gesetz zur Durchführung internationaler Ab- geführt zu werden, wenn sie bei der Deut-
kommen sowie von Verordnungen, Entscheidungen schen Bundesbahn hinterlegt ist."
und Richtlinien des Rates und der Kommission der b) Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2.
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs vom 2. In § 6 werden die bisherigen Absätze 3 und 4
29. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1859), wird gestrichen und folgende neue Absätze 3 bis 5
wie folgt geändert: angefügt:
,, (3) Uber die Bestimmung des Standorts ist
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: eine amtliche Bescheinigung zu erteilen, die bei
a) Der Satzteil „mit einem für den Güterfern- allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und
verkehr genehmigten Kraftfahrzeug durch- auf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten
geführt wird, mit dem die Beförderung auf zur Prüfung auszuhändigen ist.
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(4) Sollen Kraftfahrzeuge außerhalb der Nah- 4. Das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs
zone vorübergehend im Nahv2rkehr verwendet ist in das Fahrtenbuch einzutragen.
werden, so kann die untere Verkehrsbehörde
(2) Verwendet ein Unternehmer des Güter-
vorübergehend einen anderen Ort zum Stand-
fernverkehrs entweder zu Beginn oder am Ende
ort erklären, wenn dies aus wirtschaftlichen
einer Beförderung im Güterfernverkehr ein
Gründen geboten und mit dem öffentlichen
Kraftfahrzeug ohne Genehmigung innerhalb der
Interesse an der Aufrechterhaltung eines geord-
Nahzone (§ 2 Abs. 2) oder ein Kraftfahrzeug
neten Güterkraflverkehrs vereinbar ist.
mit einer Bezirksgenehmigung innerhalb der
(5) Ist ein Standort nach den Vorschriften Bezirkszone (§ 13 a Abs. 1), so gilt diese Be-
dieses Gesetzes nicht bestimmt worden, so gilt förderung, wenn der Unternehmer auf der
als Standort der Ort des Sitzes oder der nicht übrigen Beförderungsstrecke ein anderes Kraft-
nur vorübergehenden ~Jc~schäftlichen Niederlas- fahrzeug unter den Voraussetzungen des Ab-
sung, von dem aus das Kraftfahrzeug eingesetzt satzes 1 mit einer Genehmigung einsetzt, die
wird." die gesamte Beförderung deckt, als gleichfalls
mit dem genehmigten Kraftfahrzeug ausgeführt.
3. In § 6 a erhält Absatz 2 Nr. 1 folgende Fassung:
(3) Der Bundesminister für Verkehr wird er-
,, 1. im Zonenrandgebiet oder". mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Ausnahmen von der
4. § 8 wird wie folgt geändert:
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 für die
a) Absatz 2 wird aufgehoben. Fälle zuzulassen, in denen ein im Güterfernver-
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab- kehr verwendetes Kraftfahrzeug kurzfristig
sätze 2 und 3. ausfällt. In der Rechtsverordnung ist die höchst-
zulässige Dauer eines solchen Einsatzes sowie
5. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: das seiner Uberwachung dienende Verfahren zu
regeln.
,, (1) Die Genehmigung kann im Rahmen des
§ 9 nur erteilt werden, wenn § 12 a
1. der Unternehmer und die für die Führung (1) An Stelle einer Genehmigung dürfen dem
der Geschäfte bestellte Person zuverlässig Unternehmer mehrere Genehmigungen erteilt
sind, werden, wenn diese Genehmigungen den Unter-
nehmer berechtigen, lediglich Kraftfahrzeuge zu
2. der Unternehmer oder die für die Führung verwenden, die einschließlich Anhänger insge-
der Geschäfte bestellte Person fachlich ge- samt eine bestimmte Nutzlast nach folgender
eignet ist und Maßgabe nicht überschreiten:
3. die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewähr- 1. Ist die Genehmigung dem Unternehmer erst-
leistet ist." malig vor Inkrafttreten dieser Vorschrift er-
teilt worden, so ist die Nutzlast maßgebend,
6. Die§§ 11, 11 a und 12 werden§§ 11, 12 und 12 a
die das nach den §§ 11, 15 Abs. 2 des Güter-
und erhalten folgende Fassung:
kraftverkehrsgesetzes in der Fassung der
,,§ 11 Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969
(Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1) genehmigte
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer Kraftfahrzeug einschließlich Anhänger am
für seine Person erteilt. Sie ist nicht übertrag- 1. Januar 1969 oder, wenn die Genehmigung
bar. dem Unternehmer erstmalig nach dem 1. Ja-
(2) Die Genehmigung wird auf Zeit erteilt. nuar 1969 erteilt wurde, im Zeitpunkt der
Ihre Gültigkeitsdauer beträgt unbeschadet der Genehmigungserteilung hatte.
Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich 2. Ist die Genehmigung dem Unternehmer erst-
acht Jahre. malig nach Inkrafttreten dieser Vorschrift
§ 12 erteilt worden, so ist maßgebend das Kraft-
(1) Die Genehmigung berechtigt den Unter- fahrzeug einschließlich Anhänger mit der
nehmer, ein Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr größten Nutzlast, das im Zeitpunkt der Ge-
unter folgenden Voraussetzungen einzusetzen nehmigungserteilung auf den Namen des
(genehmigtes Kraftfahrzeug): Unternehmers zugelassen war und ihm ge-
1. Das Kraftfahrzeug muß auf den Namen des hörte oder von ihm auf Abzahlung gekauft
Unternehmers zugelassen sein und ihm ge- war und das er auf Grund der Genehmigung
hören oder von ihm auf Abzahlung gekauft hätte einsetzen können.
sein. (2) Absatz 1 gilt für Genehmigungen für den
2. Für das Kraftfahrzeug muß der in der Ge- Möbelfernverkehr mit der Maßgabe, daß an die
nehmigungsurkunde bezeichnete Standort be- Stelle der Nutzlast von Kraftfahrzeug und An-
stimmt sein. hänger die Nutzlast des entsprechenden Fahr-
3. Die Genehmigungsurkunde (§ 15) und das zeugs tritt.
Fahrtenbuch (§ 28 Abs. 2) sind auf der ge- (3) An Stelle mehrerer nach Absatz 1 oder 2
samten Beförderungsstrecke im Kraftfahr- erteilter Genehmigungen darf dem Unterneh-
zeug mitzuführen. mer eine andere Anzahl von Genehmigungen
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erteilt werden, sofern die in Absatz 1 oder 2 Die Zustimmung ist zu versagen, sofern die
bezeichnete Nutzlast dabei nicht überschritten Beibehaltung des bisherigen Standortes für
wird. die befriedigende Verkehrsbedienung eines
bestimmten Gebietes erforderlich ist und sie
(4) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1,
dem Unternehmer unter Berücksichtigung
2 oder 3 dürfen nur mit der Maßgabe erteilt
seiner wirtschaftlichen Lage zugemutet wer-
werden, daß sie lediglich für Kraftfahrzeuge
den kann. Vor der Entscheidung sind die für
verwendet werden dürfen, die zu jeder Zeit
den neuen Standort zuständige Genehmi-
denselben Standort haben müssen.
gungsbehörde sowie die für den bisherigen
(5) Die nach den Absätzen 1, 2 oder 3 erteilten und die für den neuen Standort zuständigen
mehreren Genehmigungen gelten als eine Ge- Außenstellen der Bundesanstalt für den
nehmigung im Sinne des § 9." Güterfernverkehr zu hören."
7. § 13 a wird wie folgt geändert: 10. In § 19 a wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 2" er-
setzt durch das Zitat,,§ 10 Abs. 1 Nr. 3".
a) In Absatz 1 wird der Satzteil „gerechnet in
der Luftlinie vom Ortsmittelpunkt des Stand- 11. § 28 wird wie folgt geändert:
ortes des Kraftfahrzeugs aus" ersetzt durch a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-
den Satzteil „gerechnet in der Luftlinie vom fügt:
Ortsmittelpunkt des Standortes der Kraft- ,,Diese sind bei allen Beförderungen im Gü-
fahrzeuge aus, die auf Grund der Genehmi- terfernverkehr im Kraftfahrzeug mitzufüh-
gung eingesetzt werden dürfen". ren."
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. ,, (3) Die Genehmigungsurkunde, das Fahr-
tenbuch und die Beförderungs- und Begleit-
8. § 14 wird wie folgt geändert: papiere sind auf Verlangen der zuständigen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändi-
,,(1) Für die Erteilung der Genehmigung gen."
ist diejenige höhere Landesverkehrsbehörde c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
zuständig, in deren Bezirk der Unternehmer ,, (4) Im Falle des § 12 Abs. 2 sind die Be-
seinen Sitz oder eine nicht nur vorüber- förderungspapiere auch während der Beför-
gehende geschäftliche Niederlassung hat und derung auf der Teilstrecke mitzuführen, auf
die Kraftfahrzeuge, die auf Grund der Ge- der ein Kraftfahrzeug ohne Genehmigung
nehmigung eingesetzt werden sollen, zuge- eingesetzt wird. Absatz 3 ist insoweit anzu-
lassen sind oder zugelassen werden sollen." wenden."
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Zitat ,, § 13 a 12. § 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 4" ersetzt durch das Zitat ,, § 13 a „Der Unternehmer hat die Beförderungspapiere
Abs. 2". und das Fahrtenbuch nach Beendigung der Be-
9. § 15 wird wie folgt geändert: förderung fünf Jahre aufzubewahren."
a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 13. § 41 wird aufgehoben.
„3. die Bezeichnung eines Standortes, der für 14. § 43 erhält folgende Fassung:
alle Kraftfahrzeuge bestimmt sein muß, ,,§ 43
für die die Genehmigung verwendet
werden soll,". (1) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs
kann die Genehmigung mit oder ohne Fahrzeug
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: des Möbelfernverkehrs einem anderen Unter-
,, (3) Ändert sich die Bezeichnung des Unter- nehmer des Möbelfernverkehrs vorübergehend
nehmers oder der Sitz des Unternehmens, so überlassen, der in diesem Falle für die Erfüllung
ist die Genehmigungsurkunde der Genehmi- der gesetzlichen Pflichten verantwortlich ist.
gungsbehörde zur Berichtigung vorzulegen.
(2) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs
Das gleiche gilt, wenn die Genehmigung für
kann zur Beförderung eines genehmigten Mö-
Kraftfahrzeuge mit einem anderen als den
belwagenanhängers vorübergehend ein fremdes
nach Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Standort
Kraftfahrzeug und eine einem anderen Unter-
verwendet werden soll. Handelt es sich in
nehmer erteilte Genehmigung für den Güter-
diesem Falle um eine Bezirksgenehmigung,
fernverkehr benutzen."
so bedarf es zur Berichtigung der Genehmi-
gungsurkunde der vorherigen Zustimmung 15. In § 46 wird der Satzteil „mit Ausnahme des
der für den bisherigen Standort zuständigen § 10 Abs. 1 Nr. 3" gestrichen.
Genehmigungsbehörde, wenn 16. § 50 wird wie folgt geändert:
1. der bisherige Standort in einem der in a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
§ 6 a Abs. 2 genannten Gebiete liegt oder „Soll ein Lastkraftwagen mit mehr als 4 t
2. der Standort der Kraftfahrzeuge, die auf Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer
Grund der Genehmigung eingesetzt wer- Leistung über 55 PS verwendet werden, so
den sollen, in einem anderen Land liegt. darf Werkfernverkehr unbeschadet des § 50 c
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abs. 3 jedoch nur durchgeführt werden, 4. durchschnittliche Entfernung der Beförderung,
wenn dem Unternehmer für das Kraftfahr- gerundet auf volle 100 km,
zeug eine Beförderungsbescheinigung erteilt 5. Besonderheiten im Rahmen der Beförderung,
ist; dies gilt nicht für Beförderungen im soweit der Antragsteller sie angeben will.
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr so-
wie für die Beförderung von Gütern, die den (2) Die Bundesanstalt erstellt wöchentlich ein
eigenen Zwecken eines Unternehmens des Verzeichnis mit den Angaben nach Absatz 1
gewerblichen Güterkraftverkehrs dient." (Werkfernverkehrs-Verzeichnis), in dem die-
jenigen Anträge berücksichtigt sind, die alle
b) Der bisherige Sütz 2 wird Satz 3.
nach § 50 b Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben
17. Nach § 50 werden fol~Jende §§ 50 a bis 50 f ein- vollständig enthalten. Die Bekanntgabe erfolgt
gefügt: dadurch, daß die Bundesanstalt das Werkfern-
,,§ 50 a verkehrs-Verzeichnis bei ihren Außenstellen zur
Einsichtnahme auslegt. Zur Einsichtnahme sind
(1) Die Beförderungsbescheinigung wird dem berechtigt die Deutsche Bundesbahn, die nicht-
Unternehmer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen
erteilt. Sie ist nicht übertragbar. Verkehrs, die Binnenschiffsgewerbetreibenden,
(2) Die Beförderungsbescheinigung wird auf die Unternehmer des Güterfernverkehrs sowie
Zeit erteilt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt höch- die bestellten Abfertigungsspediteure. Die Bun-
stens fünf Jahre. desanstalt übersendet den zur Einsichtnahme
§ 50 b Berechtigten auf Antrag gegen Erstattung der
Kosten das Werkfernverkehrs-Verzeichnis. Die
(1) Für die Erteilung der Beförderungsbeschei-
Bundesanstalt teilt den Tag der Bekanntgabe
nigung ist die Bundesanstalt für den Güterfern-
dem Antragsteller mit.
verkehr (§ 53) zuständig.
(3) Eine Bekanntgabe entfällt, wenn
(2) Der Antrag auf Erteilung E!iner Beförde-
rungsbescheinigung i~·t auf einem von der Bun- 1. die beantragte Gültigkeitsdauer der Beförde-
desanstalt vorgeschriebenen Formblatt in drei- rungsbescheinigung weniger als drei Monate
fach er Ausfertigung bei derjenigen Außenstelle beträgt oder
der Bundesanstalt einzureichen, in deren Be- 2. die Beförderungsbescheinigung für gelegent-
reich das Kraftfahrzeug, für das die Beförde- liche Einzelbeförderungen an bestimmten
rungsbescheinigung erteilt werden soll, zuge- Tagen beantragt wird, die insgesamt nicht
lassen ist oder zugelassen werden soll. Ist das mehr als 30 Tage ausmachen dürfen.
Kraftfahrzeug nicht im Geltungsbereich dieses In diesen Fällen darf Werkfernverkehr bereits
Gesetzes zugelassen, ist der Antrag bei der nach Absendung des Antrags auf Erteilung der
Zentrale der Bundesanstult zu stellen. Beförderungsbescheinigung gemäß § 50 b Abs. 2
(3) Der Antrag muß enthalten durchgeführt werden.
1. die Erklärung, daß der Antragsteller zuläs- (4) Soweit die Deutsche Bundesbahn oder
sigen Werkfernverkehr nach den §§ 48, 49 eine nichtbundeseigene Eisenbahn des öffent-
durchführen will, lichen Verkehrs dem Antragsteller die Durch-
führung der Beförderungsleistungen anbietet,
2. diejenigen Angaben, die für eine Bekannt-
hat sie ihr Angebot auch an die nach § 50 b
gabe nach § 50 c Abs. l erforderlich sind,
Abs. 2 zuständige Stelle der Bundesanstalt zu
3. Einzelangaben über das Kraftfahrzeug, übermitteln.
4. die Gültigkeitsdauer, für die die Beförde- § 50 d
rungsbescheinigung erteilt werden soll.
(1) Die Beförderungsbescheinigung ist zu er-
(4) Eine Ausfertigung des Antrages über- teilen:
sendet die Bundesanstalt an die höhere Landes-
1. in den in § 50 c Abs. 3 genannten Fällen,
verkehrsbehörde; in deren Bezirk das Kraft-
fahrzeug zugelassen ist oder zugelassen werden 2. in allen anderen Fällen, in denen
soll. a) die Nutzlast von Kraftfahrzeugen, für
§ 50 C die Beförderungsbescheinigungen bean-
tragt werden, unter Berücksichtigung der
(1) Die Bundesanstalt gibt spätestens 14 Tage
dem Antragsteller bereits erteilten oder
nach Eingang des Antrages auf Erteilung einer
von ihm gleichzeitig beantragten Beför-
Beförderungsbescheinigung folgende Einzelhei-
derungsbescheinigungen nicht in einem
ten aus dem Antrag nach Maßgabe des Absat-
zes 2 bekannt: offensichtlichen Mißverhältnis zu den Be-
förderungsleistungen steht, die der An-
1. Name (Firma) und Anschrift des Antrag- tragsteller auszuführen hat, und
stellers,
b) der Antragsteller nachweist, daß er inner-
2. Größe und Art des benötigten Beförderungs- halb einer Frist von zwei Monaten seit
mittels, Bekanntgabe nach § 50 c kein für ihn an-
3. Güterart nach den Hauptgruppen des Güter- nehmbares Angebot der Deutschen Bun-
verzeichnisses und monatliche durchschnitt- desbahn oder einer nichtbundeseigenen
liche Gütermenge, Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs zur
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Durchführung seiner Güterbeförderungen gegnen. Die Aussetzung kann bis zu einem wei-
erlldllen hal. Ein Beförderungsangebot ist teren Jahr verlängert werden, soweit die Vor-
annehmbur, wenn es unter Berücksichti- aussetzungen des Satzes 1 noch vorliegen. Eine
gung der Eigenarten des Unternehmens weitere Aussetzung ist danach erst wieder nach
des Antragstellers den erforderlichen Be- Ablauf von mindestens zwei Jahren, beginnend
förderungsleistungen und den nach Gesetz mit dem Ende des letzten Aussetzungszeitraums,
oder Tarif hierfür zu berechnenden Ent- zulässig.
gelten entspricht. (2) In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen
(2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vor der für die Unternehmen mit Sitz oder nicht nur vor-
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung übergehender geschäftlicher Niederlassung im
einer Beförderungsbescheinigung den Antrag- Zonenrandgebiet, die Werkfernverkehr durch-
steller sowie die Deutsche Bundesbahn und eine führen, und zugunsten solcher Unternehmen
nichtbundeseigene Eisenbahn des öffentlichen zuzulassen, die wegen ihrer Eigenart oder geo-
Verkehrs, soweit sie ein den Angaben nach graphischen Lage den Werkfernverkehr für be-
§ 50 c Abs. 1 entsprechendes Angebot abgegeben stimmte Güter nicht entbehren, insbesondere
haben (Beteiligte), zur Anhörung zu laden. Auf auf die öffentlichen Verkehrsunternehmen nicht
Antrag eines Beteiligten ist sie hierzu verpflich- ausweichen können oder durch die Versagung
tet. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von neuer Beförderungsbescheinigungen in wirt-
zwei Monaten seit Bekanntgabe nach § 50 c bei schaftliche Schwierigkeiten geraten würden; fer-
der nach § 50 b Abs. 2 zuständigen Stelle der ner für die Fälle, in denen es sich um die
Bundesanstalt zu stellen. Die Anhörung kann Wiedererteilung einer abgelaufenen Beförde-
gemeinsam erfolgen und als vermittelndes rungsbescheinigung handelt, deren Versagung
Marktgespräch mit den Beteiligten geführt wer- auch unter Berücksichtigung der für den Erlaß
den. der Verordnung maßgeblichen Gründe eine un-
11
(3) Eine Durchschrift der Beförderungsbeschei- billige Härte darstellen würde.
nigung oder des Ablehnungsbescheides erhält
die nach § 50 b Abs. 4 zuständige Behörde. 18. § 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 50 e ,,(1) Die Vorschriften über den Standort in § 6
Abs. 1, 2 und 5 sowie in § 6 a finden entspre-
(1) Die Beförderungsbescheinigung muß ent- chende Anwendung. Uber die Bestimmung des
halten: Standorts ist eine amtliche Bescheinigung zu
1. einen Hinweis auf dieses Gesetz, erteilen, die bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug
2. die Bezeichnung des Unternehmens, mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen
3. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs, für das Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen
die Beförderungsbescheinigung erteilt wird, ist. II
unter Angabe des amtlichen Kennzeichens,
4. die Gültigkeitsdauer. 19. § 52 wird wie folgt geändert:
(2) Die Beförderungsbescheinigung ist der a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Bundesanstalt zur Berichtigung vorzulegen, ,,Unternehmen, die Werkfernverkehr durch-
wenn führen, haben nach näherer Bestimmung
1. die Angaben über das Unternehmen oder durch den Bundesminister für Verkehr der
das Kraftfahrzeug nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
sich ändern, (§ 53) monatlich eine Ubersicht aller durch-
2.' an die Stelle des Kraftfahrzeugs, für das die geführten Beförderungen im Werkfernver-
11
Beförderungsbescheinigung erteilt ist, ein kehr oder eine Fehlanzeige vorzulegen.
anderes Kraftfahrzeug treten soll. b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(3) Die Beförderungsbescheinigung oder im „Die im Werkfernverkehr ausschließlich für
Falle des § 50 c Abs. 3 Satz 2 eine Durchschrift grenzüberschreitende Beförderungen ver-
des Antrages ist bei allen Fahrten im Kraftfahr- wendeten und im Geltungsbereich dieses
zeug mitzuführen und auf Verlangen der zu- Gesetzes zugelassenen Kraftfahrzeuge mit
ständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszu- mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen mit
händigen. einer Leistung über 55 PS sind bei der Bun-
§ 50 f desanstalt mit einem von ihr vorgeschriebe-
nen Formblatt anzumelden; die von der
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Bundesanstalt erteilte Meldebestätigung ist
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzu-
Bundesrates die Erteilung von Beförderungs- führen und auf Verlangen der zuständigen
bescheinigungen für die Dauer von längstens Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändi-
einem Jahr auszusetzen, wenn und soweit dies gen."
im öffentlichen Interesse erforderlich ist, um
einer drohenden oder bereits eingetretenen Ge- 20. § 54 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
fährdung der Ausgeglichenheit oder Funktions- ,, 1. Güterfernverkehr nicht ohne die erforder-
fähigkeit des binnenländischen Verkehrs oder liche Genehmigung sowie Werkf ernver-
der Verkehrssicherheit auf den Straßen zu be- kehr nicht in unzulässiger Weise und nicht
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
ohne die erforderliche Beförderungsbe- b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
scheinigung betrieben werden,". ,, (3) Die vorgeschriebene Anhörung der zu-
ständigen Verwaltung der Eisenbahn entfällt
21. § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung: im Land Berlin."
,, (1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs
und der Abfertigungsspediteur haben das Un- 28. § 99 wird wie folgt geändert:
ternehmen, der Unternehmer des Güterfernver-
kehrs und die Deutsche Bundesbahn haben ihre a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
im Güterfernverkehr verwendeten Kraftfahr- „ 1. entgegen § 8 Güterfernverkehr oder § 90
zeuge und Anhänger der Bundesanstalt auf de- Güterliniennahverkehr betreibt, ohne im
ren Verlangen anzumelden." Besitz einer Genehmigung zu sein;".
b) In Absatz 1 werden nach Nummer 1 folgende
22. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Nummern 1 a, 1 b, 1 c und 1 d eingefügt:
a) Satz 4 erhält folgende Fassung: „1 a. entgegen § 12 Abs. 1 Güterfernverkehr
„Es kann eine jährliche Mindestumlage für in unzulässiger Weise betreibt;
jede erteilte Genehmigung und für jedes im 1 b. entgegen §§ 48, 49 Werkverkehr in un-
Güterfernverkehr eingesetzte bundesbahn- zulässiger Weise betreibt;
eigene Kraftfahrzeug festgesetzt werden."
1 c. entgegen § 50 Werkfernverkehr be-
b) Satz 5 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: treibt, ohne im Besitz einer Beförde-
„entsprechendes gilt für Unternehmen, die rungsbescheinigung zu sein;
Werkfernverkehr betreiben, für ihre Kraft- 1 d. entgegen § 80 Güternahverkehr be-
fahrzeuge, für die nach § 50 Satz 2 eine Be- treibt, ohne im Besitz einer Erlaubnis
förderungsbescheinigung oder nach § 52 zu sein;".
Abs. 4 eine Meldebestätigung erteilt ist."
c) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
23. § 78 wird wie folgt geändert: ,,2. Beförderungen im Güterfernverkehr,
Güternahverkehr oder Werkverkehr mit
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: einem Kraftfahrzeug · durchführt, für
„3. wenn der Unternehmer drei Monate lang das ein Standort entgegen § 6 Abs. 1, § 51
kein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das der Abs. 1 Satz 1 nicht bestimmt worden ist;".
Voraussetzung von § 12 Abs. 1 Nr. 1 ent-
spricht,". d) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe d wird das Zitat
,,§ 103 Abs. 2 Nr. 6" ersetzt durch das Zitat
b) In Absatz 2 Nr. 5 wird der Satzteil „mit dem ,,§ 103 Abs. 2 Nr. 4".
für den Fernverkehr genehmigten Fahrzeug"
gestrichen. e) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Zitat ,, § 6 Abs. 3
Satz 3 und 4" ersetzt durch das Zitat ,, § 6
24. In § 83 Abs. 1 wird das Zitat ,, § 8 Abs. 3 und Abs. 3", nach,,§ 40 Abs. 1,'' eingefügt,,§ 50e
4" ersetzt durch das Zitat ,,§ 8 Abs. 2 und 3" Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 2,", nach ,,§ 60 Abs. 1"
und das Zitat ,,§ 8 Abs. 3" ersetzt durch das eingefügt ,,, §§ 86, 89 letzter Halbsatz" und
Zitat ,,§ 8 Abs. 2". das Wort „genehmigten" gestrichen.
25. In § 83 Abs. 4, § 85 Abs. 2 und § 88 Abs. 1 f) In Absatz 2 wird das Zitat „Absatz 1 Nr. 1
Nr. 4 wird jeweils das Zitat ,,§ 103 Abs. 2 und 3" ersetzt durch das Zitat „Absatz 1 Nr. 1
Nr. 7" ersetzt durch das Zitat ,,§ 103 Abs. 2 bis 1 d und 3".
Nr. 5".
29. § 103 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
26. § 89 erhält folgende Fassung: a) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
,,§ 89 b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden
Nummern 3 bis 5.
Es gelten nicht die Vorschriften der §§ 80
bis 83, 85 Abs. 2, §§ 86 bis 88 für den Güter- 30. In § 103 a werden nach dem Wort „Grenzzoll-
II
nahverkehr der Deutschen Bundesbahn; des § 81 stellen die Worte eingefügt „und andere für die
Nr. 1 und 2 für den Güternahverkehr anderer Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen".
öffentlicher Eisenbahnen; der §§ 80, 81, 83, 86
und 88 für den Güternahverkehr der Unterneh- 31. § 105 erhält folgende Fassung:
mer des Güterfernverkehrs; die Erlaubnisbe- ,,§ 105
hörde hat jedoch eine Bescheinigung über die
Berechtigung zur Ausübung des allgemeinen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Güternahverkehrs zu erteilen; eine Ausfertigung Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
der Bescheinigung ist auf allen Fahrten mitzu- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
führen und auf Verlangen den zuständigen Kon- Land Berlin. Rechtsverordnungen. die auf Grund
trollorganen zur Prüfung vorzulegen." dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-
27. § 93 wird wie folgt geändert: zes."
a) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 8 Abs. 3" er- 32. In § 107 Satz 1 ist das Wort „vier" durch das
setzt durch das Zitat ,, § 8 Abs. 2". Wort „sechs" zu ersetzen.
Nr. 136 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971 2155
Artikel 2 c) die vor dem 1. Juli 1967 ausgestellten Melde-
bestätigungen gelten als Beförderungsbeschei-
1. Für Kraftfahrzeuge, für die bis zum 31. Dezember
1971 ein Standort nicht bestimmt zu werden nigungen höchstens bis zu dem Tag des Jahres
brauchte, gilt der Standort nach § 6 Abs. 3, § 51 1973, der dem Ausstellungstag entspricht.
Abs. l des Gütcrkraftverkchrsgesctzes in der Fas- § 75 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 des Güterkraftver-
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 kehrsgesetzes gilt für diese Kraftfahrzeuge ent-
(Bundesgcsetzbl. 1970 I S. 1) bis zur Standortbe- sprechend. § 50 e Abs. 3 und § 99 Abs. 1 Nr. 5 des
stimmung nach Arlikel 1 Nr. 2 und 18 dieses Ge- Güterkraftverkehrsgesetzes gelten entsprechend
setzes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember für die Meldebestätigung.
1972.
2. Die vor dem 1. Januar 1973 auf Grund der Vor-
schriften des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Artikel 3
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1) erteilten Geneh- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
migungen für den Güterfernverkehr berechtigen (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
den Unternehmer für den Rest der Gültigkeits- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
dauer, Güterfernverkehr nach Maßgabe dieses sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Gesetzes zu betreiben. Dritten Uber lei tungsgesetzes.
3. Hat ein Unternehmen vor dem 1. Januar 1972 zu-
lässigen Werkfernverkehr durchgeführt, so tritt
die Meldebestätigung für das bei der Bundes- Artikel 4
anstalt für den Güterfernverkehr nach § 52 Abs. 4 Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung den Wortlaut des Güterkraftverkehrsgesetzes im
der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 Bundesgesetzblatt unter Beseitigung von Unstim-
(Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1) angemeldete und migkeiten des Wortlauts neu bekanntzumachen.
nicht wieder abgemeldete Kraftfahrzeug nach
folgender Maßgabe an die Stelle der Beförde-
rungsbescheinigung nach § 50 Satz 2 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes: Artikel 5
a) die ab 1. Juli 1971 ausgestellten Meldebestäti- 1. Artikel 1 Nr. 2, 3, 12, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 Buch-
gungen gelten als Beförderungsbescheinigun- stabe b, Nr. 28 - mit Ausnahme der Nummer 1 a
gen höchstens ein Jahr nach deren Ausstel- in Buchstabe b, des Buchstabens d und der Ein-
lungsdatum; fügung „89 letzter Halbsatz" in Buchstabe e -,
Nr. 30 und 32, Artikel 2 Nr. 1 und 3 sowie Arti-
b) die ab 1. Juli 1967 ausgestellten Meldebestäti-
gungen gellen als Beförderungsbescheinigun- kel 3 treten am 1. Januar 1972 in Kraft.
gen höchstens fünf Jahre nach deren Ausstel- 2. Die übrigen Vorschriften treten am 1. Januar 1973
lungsdatum; in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
zur Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistands
in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vom 24. Dezember 1911
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- finanziellen Beistand durch die Bundesrepublik
sen: Deutschland stehen die in Anspruch genommenen
Artikel 1 Beträge der Deutschen Bundesbank zu. Die Zins- und
Rückzahlungsverpflichtungen werden von der Deut-
{1) Hat die Bundesrepublik Deutschland im Rah- schen Bundesbank erfüllt.
men des Mechanismus für den mittelfristigen finan-
ziellen Beistand, der vom Rat der Europäischen Ge-
meinschaften mit Entscheidung vom 22. März 1971
{Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Artikel 2
Nr. L 73/15 vom 27. März 1971) eingeführt worden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ist, Kredite zu gewähren oder Forderungen zu über- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nehmen, so geschieht dies durch die Deutsche Bun- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
desbank. Die sich hieraus ergebenden finanziellen
Ansprüche einschließlich derjenigen, die sich bei
einer Mobilisierung ausstehender Forderungen erge-
ben, stehen der Deutschen Bundesbank zu. Artikel 3
{2) Bei einer Inanspruchnahme von Krediten im Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Rahmen des Mechanismus für den mittelfristigen dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
Nr. 136 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971 2157
Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzreiorrngesetzes
Vom 27. Dezember 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- erhöhen sich für die Aufteilung des Gemeindean-
rates das folgende Gesetz beschlossen: teils an der Einkommensteuer ab 1. Januar 1972 auf
16 000 Deutsche Mark und auf 32 000 Deutsche
Mark."
Artikel 1 Artikel 2
Das Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinan- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
zen (Gemeindefinanzreformgesetz) vom 8. Septem- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ber 1969 (Bunclesgesetzbl. I S. 1587) wird wie folgt (BundesgesetzbL I S. 1) auch im Land Berlin.
geändert:
Artikel 3
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
,, (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbeträge dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Vierte Verordnung
über Zusatzprogramme zum Mikrozensus
Vom 22. Dezember 1971
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die e) berufliche Mobilität der Frauen,
Durchführung einer Repräscntativstatistik der Be- f) Einkaufmöglichkeiten und Einkaufsverhalten
völkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) in Großstädten,
vom 21. Dezember 1962 (ßundesgesetzbl. I S. 767), g) Ziel und Dauer von Kurzreisen bis zu 5 Tagen,
geändert durch das Gesetz zur Anderung des Geset- hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel, Unter-
zes über die Durchführung einer Repräsentativsta- kunftsart, Höhe der aufgewendeten Mittel.
tistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mi-
krozensus) vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetz-
§ 2
blatt I S. 1456), verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates: Die Erhebungen werden einmalig durchgeführt
mit Ausnahme der Erhebung nach § 1 Nr. 2 Buch-
§ 1
stabe d, die zweimal im genannten Erhebungszeit-
raum durchgeführt wird.
Als Zusatzprogramm des Mikrozensus werden in
den Jahren 1972, 1973 und 1974 folgende Tatbestän- § 3
de erfaßt:
Die Erteilung der Auskunft über die Höhe der für
1. durch Befragung mit einem Auswahlsatz von 1 0/o Urlaubs-, Erholungs- und Kurzreisen aufgewende-
der Bevölkerung ten Mittel nach§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch-
a) Anlageformen der vermögenswirksamen Lei- stabe g sowie der Auskünfte über Krankheiten und
stungen nach dem Dritten Vermögensbildungs- Unfälle nach § 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buch-
gesetz, stabe d ist freiwillig.
b) Ziel und Dauer von Urlaubs- und Erholungs- § 4
reisen, hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel,
Unterkunftsart, Höhe der aufgewendeten Mit- Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2
tel, erfolgt durch das Statistische Bundesamt, soweit die
beteiligten Länder zustimmen.
c) körperliche, geistige und seelische Behinde-
rung von Kindern,
§ 5
d) Krankheiten und Unfälle;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. durch Befragung mit einem Auswahlsatz von leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
0, 1 0/o der Bevölkerung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über
a) Beendigung der Arbeitszeit am Wochenende, die Durchführung einer Repräsentativstatistik der
b) Nacht- und Sonntagsarbeit von Arbeitneh- Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)
mern, auch im Land Berlin.
c) Ausbildungsabsichten der Eltern für ihre Kin- § 6
der, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
d) Krankeiten und Unfälle, dung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 13G ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971 2159
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung der Wasser- und
SchiHahrtsverwaltung des Bundes aui dem Gebiet
der BinnenschHfahrt
Vom 22. Dezember 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956
(Bundcsgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-
rung des Gc~;ctzcs über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
schiffahrt vom 14 ..April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen verordnet:
Artikel 1
(l) Abschnitt II Nr. 18 der Anlage zur Kostenordnung der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (KostO•
WSV-Bin) vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 994), geändert durch Verord-
nung vom 29. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1618), erhält folgende
Fassung:
11 18. Prüfung einer Stabilitätsberech- Artikel 28 a Ziff. 2 und
nung (Prüfung der Stabilität des 3 RheinSchUO,
intakten Schiffes oder Prüfung § 27 DonauSchUO,
der Leckstabilität) § 52 Satz 1, § 80 Abs. 5
BSchUO
a) von Fahrgastschiffen und Fäh-
ren mit einer höchstzulässi-
gen Fahrgastanzahl
bis zu 200 Personen 200,-
von 201 bis zu400 Personen 225,-
von 401 bis zu 600 Personen 250,-
von 601 bis zu 800 Personen 275,-
von mehr als 800 Personen 300,-
bei einer Teilprüfung nach Veränderung ½ Gebühr
b) von anderen Fahrzeugen Gebühr
nach Nr. 1
bei einer Teilprüfung nach Veränderung ½ Gebühr
nach Nr. 1"
(2) In Abschnitt II der Anlage zur KostO-WSV-Bin werden die Nummern 28
bis 40 durch folgende Nummern ersetzt:
,,28. Sondergenehmigung für die Be- Rn 10 172(1) ADNR 17 ) 50,- bis 200,-
förderung von Fahrgästen auf
Schiffen mit gefährlicher Ladung
29. Ausstellung eines normalen Zu- Rn 10 183(1) ADNR 30,-
lassungszeugnisses
30. Verlängerung der Gültigkeits- Rn 10 183(3) ADNR 15,-
dauer des normalen Zulassungs-
zeugnisses
31. Einziehung eines normalen Zu- Rn 10 183(6) ADNR 50,- bis 100,-
lassungszeugnisses
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
32. Untersagung der Verwendung Rn 10 183(6) ADNR 50,- bis 100,-
emes Schiffes
33. Einziehung oder Berichtjgung Rn 10 183(7) ADNR 50,- bis 100,-
des normalen Zulassungszeug-
nisses auf Antrag des Eigen-
tümers
34. Ausstellung eines zeitweiligen Rn 10 184 ADNR 30,- bis 200,-
Zulassungszeugnisses für be-
grenzte Dauer einschließlich
Versiegelung von Einrichtungen,
die nicht benutzt werden dürfen
35. Genehmigung des Füllens und Rn 10 419(1) ADNR 100,-
Entleerens von Behältern (Con-
tainern) an Bord
36. Besondere Genehmigung zum Rn 10 506 ADNR 100,-
Umladen der Ladung
37. Zulassung von Anlaßvorrichtun- Rn 11 231 ADNR 80,-
gen für Dieselmotore
38. Zulassung von Brennstoffleitun- Rn 11 233(1) ADNR 80,-
gen, die nicht aus Stahl oder
Kupfer sind
39. Bestimmung der Zeit und der Rn 11 408 ADNR 50,-
Dauer von Umschlagsarbeiten
40. Sondergenehmigung zum Be- und Rn 11 414(10) ADNR 100,-
Entladen
41. Zulassung der Beförderung in Rn 11 501 (2) ADNR 150,-
Verbänden oder gekuppelten
Fahrzeugen
42. Zulassung von verstärkten Lüf- Rn 31 212(3) ADNR 80,-
tungseinrichtungen für Lade-
räume
43. Zulassung von Brennstoffleitun- Rn 31 233(1) ADNR 80,-
gen, die nicht aus Stahl oder
Kupfer sind
44. Zulassung von Kabeln für Woh- Rn 31 257 ADNR 50,-
nungen
45. Genehmigung des Stilliegens Rn 31 504(2) ADNR 80,-
außerhalb der besonderen Liege-
plätze
46. Anerkennung der Gleichwertig- Artikel 5 ADNR 100,- bis 600,--
keit
47. Ausstellung oder Erneuerung der § 2 Nr. 2 und 3 20,-
Bescheinigung VOFlüssiggas 18 )
48. Verlängerung der Gültigkeits- § 2 Nr. 3 15,-."
<lauer der Bescheinigung VOFlüssiggas
(3) In Abschnitt IV Nr. 5 Buchstaben a und b der Anlage zur KostO-WSV-Bin
werden jeweils die Worte „für einen Werktag außer Samstag" durch die Worte
,,für die Zeit von Montag bis Freitag" ersetzt.
(4) Im Fußnotenverzeichnis werden bei der Fußnote 11 die Worte "und über
die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen" gestrichen;
die Fußnoten 17 und 18 erhalten folgende Fassung:
„ 17) Randnummern (Rn) der Anlagen zur Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser
Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen vom 23. November 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 1851)
Nr. 136-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971 2161
18
) Verordnung über die Zulassung von Flüssiggasanlagen an Bord von
Schiffen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, vom
12. November 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 1845)."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4 ..fonuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wi ttrock
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 23. Dezember 1971
Auf Grund des § 5 Abs. 6 Salz 3 und des § 53 2. a) für Beamte, die überwiegend mit der Bauauf-
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas- sicht, mit der Prüfung der Bauleitplanung oder
sung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bun- in Aufsichtsbehörden überwiegend mit der
desgesetzbl. I S. 1281) verordnet die Bundesregie- Prüfung von technischen Vorhaben befaßt
rung mit Zustimmung des Bundesrates: sind,
b) für Abnahmebeamte und technische Güteprü-
§ 1 fer des gehobenen Dienstes,
Eine Uberschreitung der Obergrenzen des § 5 c) für das Erprobungspersonal und die Muster-
Abs. 6 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nach prüfer für Luftfahrtgeräte im Bereich des Bun-
Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung im Bereich desministers der Verteidigung,
des Bundes insoweit zulässig, als die Planstellen mit einem Anteil von höchstens
1. a) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die 10 vom Hundert
überwiegend verbrauchssteuerpflichtige Groß- in der Besoldungsgruppe A 13,
betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 20 vom Hundert
30 Millionen DM oder dem Zoll-, Außenwirt- in der Besoldungsgruppe A 12,
schafts-, Interzonenwirtschafts- oder Markt- 40 vom Hundert
ordnungsrecht unterliegende Großbetriebe mit in der Besoldungsgruppe A 11
einem jährlichen Ein- und Ausfuhrwert von
mehr als 15 Millionen DM prüfen, ausgebracht werden;
mit einem Anteil von höchstens 3. a) für hauptamtliche Sachverständige der Deut-
50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe schen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-
A 13 post,
und mit dem verbleibenden Anteil in der b) für Prüfstatiker der Deutschen Bundesbahn
Besoldungsgruppe A 12,
mit einem Anteil von höchstens
b) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die 10 vom Hundert
überwiegend die in Nummer 1 Buchstabe a ge- in der Besoldungsgruppe A 13,
nannten Großbetriebe mit einem Jahresum- 30 vom Hundert
satz von mehr als 5 Millionen DM oder mit in der Besoldungsgruppe A 12
einem jährlichen Ein- und Ausfuhrwert von
mehr als 1 Million DM prüfen, sowie Zoll- und mit dem verbleibenden Anteil in der
fahndungsbeamte im Ermittlungsdienst in Besoldungsgruppe A 11
gleichzubewertenden Funktionen ausgebracht werden;
mit einem Anteil von höchstens 4. für die Bezirksbeamten der Deutschen Bundes-
40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe post sowie die technischen und nichttechnischen
A 12 Kontrolleure der Deutschen Bundesbahn
und mit dem verbleibenden Anteil in der mit einem Anteil von höchstens
Besoldungsgruppe A 11, 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
c) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12
überwiegend die übrigen Großbetriebe oder und mit dem verbleibenden Anteil in der Be-
prüfungsmäfüg schwierige Mittelbetriebe prü- soldungsgruppe A 11
fen, sowie Zollfahndungsbeamte im Ermitt- ausgebracht werden;
lungsdienst in gleichzubewertenden Funktio-
nen 5. für Abnahmebeamte und technische Güteprüfer
mit einem Anteil von höchstens des mittleren Dienstes
60 vom Hundert in der Besoldungsgruppe mit einem Anteil von höchstens
A 11 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,
und mit dem verbleibenden Anteil in den 50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8
Besoldungsgruppen A 10 und A 9,
ausgebracht werden;
d) für Beamte des mittleren Zoll- und Verbrauchs-
steueraufsichtsdienstes 6. für Lokdienstleiter der Deutschen Bundesbahn
mit einem Anteil von höchstens mit einem Anteil von höchstens
60 vom Hundert 60 vom Hundert
in der Besoldungsgruppe A 8 in der Besoldungsgruppe A 9 und
und mit dem verbleibenden Anteil in der 30 vom Hundert
Besoldungsgruppe A 7 in der Besoldungsgruppe A 8
ausgebracht werden; ausgebracht werden.
Nr. 136 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971 2163
§ 2 tungen - insoweit, als die Planstellen für Beamte
Eine Ubcrschreilung im Sinne des § 1 ist nach des gehobenen Dienstes, die
Maßgabe sach~Jerechler Stellenbewertung im Bereich a) mit Körperschaftsaufsicht einschließlich der
der Länder zuhissig Rechnungsprüfung der Haushalte von Bund,
1. in den Steuerverwaltungen insoweit, als die Plan- Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
stellen oder
a) für Betriebsprüfer, die überwiegend Konzerne b ) in Aufsichtsbehörden mit der Finanzierung
oder gewerbliche Großbetriebe mit einem und Prüfung von Maßnahmen des Bildungs-
Jahresumsatz von mehr als 20 Millionen DM wesens
prüfen,
oder
mit einem Anteil von höchstens
50 vorn Hundert c) in Aufsichtsbehörden mit Aufgaben des Um-
in der Besoldungsgruppe A 11 weltschutzes
und mit dem verbleibenden Anteil in der oder
Besoldungsgruppe A 12, d) mit Standesamtsaufsicht
b) für Betriebsprüfer, die überwiegend die übri- befaßt sind,
gen Großbetriebe mit einem Jahresumsatz von mit einem Anteil von höchstens
mehr als 3 Millionen DM oder einem steuer- 10 vom Hundert
lichen Gewinn von mehr als 140 000 DM und in der Besoldungsgruppe A 13,
größere gewerbliche Fabrikationsmittelbe- 30 vom Hundert
triebe mit einem Jahresumsatz von mehr als in der Besoldungsgruppe A 12
1,5 Millionen DM oder einem steuerlichen Ge- und mit dem verbleibenden Anteil in der
winn von mehr als 70 000 DM prüfen, sowie Besoldungsgruppe A 11
Steuerfahndungsprüfer in gleichzubewerten-
den Funktionen ausgebracht werden;
mit einem Anteil von höchstens
40 vom Hundert 4. in den technischen Verwaltungen insoweit, als
in der Besoldungsgruppe A 12 die Planstellen für Beamte, die
und mit dem verbleibenden Anteil in der a) überwiegend mit der Bauaufsicht, mit der
Besoldungsgruppe A 11, Prüfung der Bauleitplanung oder in Aufsichts-
c) für Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungs- behörden überwiegend mit der Prüfung von
mäßig schwierige und nicht unter Nummer 1 technischen Vorhaben befaßt sind,
Buchstabe b fallende Mittelbetriebe prüfen, b) als Bearbeiter für Städtebau und Stadtsanie-
sowie Steuerfahndungsprüfer in gleichzube- rung tätig sind,
wertenden Funktionen
c) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung oder der
mit einem Anteil von höchstens
Bergverwaltung mit der selbständigen Prü-
65 vom Hundert
fung großer oder mittlerer Betriebe betraut
in der Besoldungsgruppe A 11
sind,
und mit dem verbleibenden Anteil in den
Besoldungsgruppen A 10 und A 9, mit einem Anteil von höchstens
10 vom Hundert
d) für Steuer-Außenprüfer in der Besoldungsgruppe A 13,
mit einem Anteil von höchstens 20 vom Hundert
60 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,
in der Besoldungsgruppe A 9
40 vom Hundert
und mit dem verbleibenden Anteil in der in der Besoldungsgruppe A 11
Besoldungsgruppe A 8
ausgebracht werden; ausgebracht werden.
2. in den Justizverwaltungen insoweit, als die Plan- § 3
stellen für Rechtspfleger, die überwiegend in
Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Eine Uberschreitung im Sinne des § 1 ist nach
Konkurs-, Vergleichs-, Grundbuch-, Register- und Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung in den Be-
Familienrechtssachen tätig sind, reichen des Bundes und der Länder insoweit zuläs-
mit einem Anteil von höchstens sig, als die Planstellen
5 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13, 1. für Beamte in den Vorprüfungsstellen
20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12, mit einem Anteil von höchstens
45 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11 10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,
ausgebracht werden; 30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,
30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11
3. in den Allgemeinen und Inneren Verwaltungen
- zu Buchstabe c auch in den sonstigen Verwal- ausgebracht werden;
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. für die überwiegend im Bereich der Ablaufpla- gen worden sind, ohne daß sich Inhalt und Wer-
nung und Programmierung von Arbeitsverfah- tigkeit der Aufgaben wesentlich geändert haben,
ren unter Einsatz von elektronischen Datenver- mit einem Anteil von höchstens
arbeitungsmaschinen und Systemprogrammen 80 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9
verwendeten Beamten
und mit dem verbleibenden Anteil in der Be-
a) des gehobenen Dienstes soldungsgruppe A 8
mit einem Anteil von höchstens ausgebracht werden.
10 vom Hundert
§ 4
in der Besoldungsgruppe A 13,
20 vorn Hundert (1) Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 5
in der Besoldungsgruppe A 12, Abs. 6 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die
50 vom Hundert nicht von den §§ 1 bis 3 erfaßten Beamten bleiben
in der Besoldungsgruppe A 11, die Beamten der in dieser Verordnung genannten
Funktionsgruppen unberücksichtigt.
b) des mittleren Dienstes
(2) Soweit hierdurch Hebungen von Planstellen
mit einem Anteil von höchstens
der von der Verordnung nicht erfaßten Beamten im
20 vom Hundert Rahmen der Obergrenzen des § 5 Abs. 6 Satz 1 des
in der Besoldungsgruppe A 9, Bundesbesoldungsgesetzes möglich werden, dürfen
50 vom Hundert diese nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nur
in der Besoldungsgruppe A 8, für Beamte in gleichwertigen Funktionen vorge-
20 vom Hundert sehen werden.
in der Besoldungsgruppe A 7 § 5
ausgebracht werden; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3. für Beamte des mittleren Dienstes, die überwie- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 2
gend Sachbearbeiteraufgaben wahrnehmen, die des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
dem Eingangsamt des gehobenen Dienstes zuge-
wiesen waren, die aber seit dem 1. April 1957 § 6
dem Spitzenamt des mittleren Dienstes übertra- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 136 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971 2165
Verordnung
zu § 53 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 23. Dezember 1971
Auf Grund des § 53 Abs. 2 Satz 3 des Bundes- in den Besoldungsgruppen A 9/ A 10
besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- 50 vom Hundert,
machung vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I in der Besoldungsgruppe A 11
S. 1281) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- 30 vom Hundert,
mung des Bundesrates: in der Besoldungsgruppe A 12
15 vom Hundert,
§ 1
in der Besoldungsgruppe A 13
Für die nachstehend aufgeführten Sonderlaufbah- 5 vom Hundert;
nen werden für die Anteile der Beförderungsämter
folgende Obergrenzen festgesetzt: 2. Amtsanwaltsdienst
in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert,
1. Polizeivollzugsdienst
in der Besoldungsgruppe A 13 60 vom Hundert;
a) Schutzpolizei (mittlerer Dienst)
3. Gerichtsvollzieherdienst
in den Besoldungsgruppen A 6/ A 7
in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 8 in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert.
35 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 9 § 2
35 vom Hundert, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
b) Kriminalpolizei (mittlerer Dienst) Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
in der Besoldungsgruppe A 8 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 64 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land
30 vom Hundert,
Berlin.
in der Besoldungsgruppe A 9
70 vom Hundert, § 3
c) gehobener Polizeivollzugsdienst Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Zwölfte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Forstpflanzen
Vom 23. Dezember 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Markt- tarif-Nummern 06.02 A II und 06.02 D auf jährlich
strukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetz- 3 000 000 Deutsche Mark Erzeugungswert festgesetzt.
blatt I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem (2) Das erste Jahr beg,innt mit dem Tag, an dem
Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen mit der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: schaft gestellt wird.
§ 1
§ 3
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können blatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des
verschiedene Forstpflanzen aus den Zolltarif-Num- Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.
mern 06.02 A II und 06.02 D zusammengefaßt werden.
§ 2 § 4
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
des Gesetzes) wird für Forstpflanzen aus den Zoll- kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Griesa u
Nr. 136 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971 2167
Verordnung
über die Erhebung einer Abgabe nach dem Mühlenstrukturgesetz
Vom 27. Dezember 1971
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Mühlenstruktur- arbeitete Getreidemenge bis zu eintausendzwei-
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I hundert Tonnen die Abgabe für die doppelte
S. 2098) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- Getreidemenge erhoben.
minister für Wirtschaft und Finanzen verordnet: 2. Den nicht unter Nummer 1 fallenden Mühlen,
deren Jahresvermahlung im laufenden Kalender-
§ 1 jahr eintausendzweihundert Tonnen nicht erreicht,
Die Mühlenstelle erhebt die Abgabe nach § 12 des wird die zuviel gezahlte Abgabe nach Ablauf des
Mühlenstrukturgesetzes zusammen mit der Abgabe Kalenderjahres von Amts wegen erstattet.
nach § 15 des Getreidegesetzes. Für das Verfahren
der Erhebung und die Fälligkeit der Abgabe gilt
§ 3
§ 3 der Einundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung zum Getreidegesetz vom 27. Juni 1970 (Bun- Die Erstattung von Beträgen nach § 12 Abs. 3
desgesetzbl. I S. 1008) entsprechend. § 12 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz des Mühlenstrukturgesetzes
des Mühlenstrukturgesetzes bleibt unberührt. ist nach einem von der Mühlenstelle vorgeschrie-
benen Muster zu beantragen; hierbei hat der
§ 2 Antragsteller die Voraussetzungen des Erstattungs-
Die Freistellung von der Abgabepflicht nach § 12 anspruchs nachzuweisen.
Abs. 1 und die Ermäßigung der Abgabepflicht nach
§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Mühlenstrukturgesetzes § 4
werden bei der Erhebung der Abgabe wie folgt
berücksichtigt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1. Von Mühlen, deren J ahresvermahlung in dem dem gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Mühlen-
laufenden Kalenderjahr vorangegangenen Jahr strukturgesetzes auch im Land Berlin.
eintausendzweihundert Tonnen nicht erreicht hat,
wird für die im laufenden Kalenderjahr ver-
§ 5
arbeitete Getreidemenge bis zu sechshundert Ton-
nen keine Abgabe, für die darüber hinaus ver- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Häfner
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Neunzehnte Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 23. Dezember 1971
Auf Grund des§ 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 23. Dezember 1971
auf vier vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 23. Dezember 1971
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 62, ausgegeben am 29. Dezember 1971
Tag Inhalt Seite
22. 12. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 16/71 - Zweite Erhöhung
des Zollkontingents 1971 für Bananen) ............................................... . 1333
22. 12. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/72 - Zollkontingent 1972
für Bananen) ...................................................................... . 1334
23. 12. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/72 - 5. Stufe Kennedy-
Runde) ............................................................................ . 1335
Nr. 63, ausgegeben am 30. Dezember 1971
22. 1L 71 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Marokko über die vorübergehende Beschäftigung
marokkcmischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der
Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. Juli 1971 ........................................ . 1365
23. 11. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz
von Fernsehsendungen ............................................................. . 1377
21. 12. 71 Bekanntmachung über die Änderung des Dbereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs ............................................................ . 1377
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Neunzehnte Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 23. Dezember 1971
Auf Grund des§ 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 23. Dezember 1971
auf vier vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 23. Dezember 1971
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 62, ausgegeben am 29. Dezember 1971
Tag Inhalt Seite
22. 12. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 16/71 - Zweite Erhöhung
des Zollkontingents 1971 für Bananen) ............................................... . 1333
22. 12. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/72 - Zollkontingent 1972
für Bananen) ...................................................................... . 1334
23. 12. 71 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/72 - 5. Stufe Kennedy-
Runde) ............................................................................ . 1335
Nr. 63, ausgegeben am 30. Dezember 1971
22. 1L 71 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Marokko über die vorübergehende Beschäftigung
marokkcmischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der
Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. Juli 1971 ........................................ . 1365
23. 11. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz
von Fernsehsendungen ............................................................. . 1377
21. 12. 71 Bekanntmachung über die Änderung des Dbereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs ............................................................ . 1377
Nr. 136 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971 2169
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19SO
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
1. 12. 71 Verordnung über die Verwaltung und Ordnung
der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-
ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave und die Vor-
aussetzungen der Lotsenannahmepflicht (Lotsord-
nung Nord-Ostsee-Kc1nal/Kieler Förde/Trave) 239 23. 12. 71 siehe § 20
9515-2-1-3, 9515-2-1-2
21. 12. 71 Zwanzigste Verordnung über Umlagen und Melde-
beiträge zur Deckung der Kosten der Bundes-
anstalt für den Güterfernverkehr 240 24. 12. 71 1. 1. 72
9290-6-19
22. 12. 71 Lotstarifordnung für die Seelotsreviere 243 30. 12. 71 1. 1. 72
9515-7-1, 9515-7-2, 9515-7-3, 9515-7-4, 9515-7-7, 9515-7-6
27. 12. 71 Verordnung TSF Nr. 11/71 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 243 30. 12. 71 1. 2. 72
30. 12. 71 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1972 für
Werkblei 244 31. 12. 71 1. 1. 72
30. 12. 71 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung der Gemeinschaftszollkontingente 1972 für
bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern 244 31. 12. 71 1. 1. 72
30. 12. 71 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Tarife in der Kraftfahrversicherung 244 31. 12. 71 1. 1. 72
22. 12. 71 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes in den Be-
zirken der Arbeitsämter Ingolstadt, Göttingen
und Pfarrkirchen (Verordnung zu § 67 Abs. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes) 244 31. 12. 71 19. 10. 71
27. 12. 71 Schiffohrtpolizeiliche Verordnung über die zusätz-
liche Bezeichnung der Fahrzeuge bei der Beför-
derung bestimmter gefährlicher Güter 244 31. 12. 71 1. 1. 72
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis aui RechtsvorschrHten der Europäischen Gemeinschaiten,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbme Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gerpeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2655/71 des Rates zur Festsetzung des
Orientierungsprc~ises für die in Anhang I Abschnitte A und C
der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 aufgeführten Fischerei-
erzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1972 16. 12. 71 L 276/7
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2656/71 des Rates zur Festsetzung des
Orientierungspreises für die in Anhang II der Verordnung
(EWG) Nr. 2142/70 aufgeführten Fischereierzeugnisse für
das Fischwirtschaftsjahr 1972 16. 12. 71 L 276/8
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2657/71 des Rates zur Festsetzung des
gemeinschc1ftliclwn Produktionspreises für Thunfische, die
für die Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirt-
schclllsjahr 1972 16. 12. 71 L 276/9
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2658/71 des Rates zur Festsetzung der
In terven Li on spreise für frische oder gekühlte Sardinen und
Sarde 11 e n für das Fischwirtschaftsjahr 1972 16. 12. 71 L 276/10
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2659/71 des Rates zur Festsetzung der
Auslösungspreise für Wein für den Zeitraum vom 16. Dezem-
ber 1971 bis 15. Dezember 1972 16. 12. 71 L 276/11
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2660/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2311/71 über die Beihilfe für O 1 i v e n ö 1 16. 12. 71 L 276/12
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2661/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16. 12. 71 L 276/13
15. 12. 71 Verordnung (E\,VG) Nr. 2662/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 16. 12. 71 L 276/15
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2663/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstallung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 16. 12. 71 L 276/17
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2664/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 16. 12. 71 L 276/18
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2665/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 16. 12. 71 L 276/19
14. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2666/71 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 16. 12. 71 L 276/20
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2667/71 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 16. 12. 71 L 276/22
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2668/71 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 16. 12. 71 L 276/24
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2669/71 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
fl ügelfleisch 16. 12. 71 L 276/26
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2670/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Pauschalwerts der aus dem Handel genommenen
Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des finanziellen
Ausgleichs herangezogen wird 16. 12. 71 L 276/28
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2671/71 der Kommission zur Fest-
setzung der vom 16. Dezember 1971 bis zum 15. Dezember 1972
geltenden Referenzpreise für Weine 16. 12. 71 L 276/30
Nr. 136 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971 2171
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäi:,chen Gemernschaften
D,itum und Be:tc!ichnung de, Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
15. 12. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2672/71 der Kommission zur Änderung
dc~r Verordnung (EWG) Nr. 193/70 mit Durchführungsbestim-
mungen für die Mc1ßnahmen zur Förderung der Vermarktung
von A p [ e 1s in e n und Mandarinen aus der Gemeinschafts-
erzeugung 16. 12. 71 L 276/32
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2673/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuck c r sektors 16. 12. 71 L 276/33
1.5. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2674/71 der Kommission zur Änderung
der Drstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für M e I c1 s s e, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf
dem Zuckersektor 16. 12. 71 L 276/34
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2675/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzucker und Rohzucker 16. 12. 71 L 276/36
15. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2676/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zucker und von
Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 16. 12. 71 L 276/37
16. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2677/71 der Kommission zur Fest-
setzung der c1uf Gel r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 12. 71 L 277/1
16. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2678/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a l z hinzugefügt werden 17. 12. 71 L 277/3
16. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2679/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 17. 12. 71 L 277/5
16. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2680/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i de , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von \,\reizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 17. 12. 71 L 277/7
16. 12. 71 Verordnung (E\!\TG) Nr. 2681/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 17. 12. 71 L 277/10
16. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2682/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und B r u c h r e i s 17. 12. 71 L 277/12
16. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2683/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 17. 12. 71 L 277/14
16. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2684/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 17. 12. 71 L 277/16
16. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2685/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17.12.71 L 277/18
16. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2686/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 17. 12. 71 L 277/19
16. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2687/71 der Kommission zur Fe.st-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 17. 12. 71 L 277/22
17. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2688/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 12. 71 L 278/1
17. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2689/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 18. 12. 71 L 278/3
17. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2690/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 18. 12. 71 L 278/5
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2691/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18. 12. 71 L 278/6
17. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2692/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 18. 12. 71 L 278/7
17. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2693/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 18. 12. 71 L 278/9
17. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2694/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Mi 1 c h und Milcherzeugnisse,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 18. 12. 71 L 278/10
17. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2696/71 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von 28 000
Tonnen Weichweizen als Hilfeleistung für das Königreich
Marokko 18. 12. 71 L 278/23
17. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2697/71 der Kommission über die Ein-
zelheiten betreffend die Einfuhr von O 1i v e n ö 1 aus Marokko 18. 12. 71 L 278/27
17. 12, 71 Verordnung (EWG) Nr. 2698/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß z u c k e r und R oh zu c k e r 18. 12. 71 L 278/29
Hinweis
Der Jahrgang 1971 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Num-
mern 1 bis 136 und endet mit der Seite 2172.
Als Anlagenbände sind der
Nummer 20 die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
'
Nummer 44 die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung (Anlagen I und II)
Nummer 56 die Moselschiffahrtpolizeiverordnung 1971
Nummer 100 die Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (An-
hänge I und II)
Nummer 119 die Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf dem Rhein (ADNR)
beigefügt worden.
Der Jahrgang 1971 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Num-
mern 1 bis 63 und endet mit der Seite 1380.
Herausgebe1: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Poslanschriil iür Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundesqesctzblatt e,schernt in d,ei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer_ Aus-
tertrqur,q ve1kii11<k1. LtrnlL,11rler lkZllfJ nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30 4. bzw. 31. 10 beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wi1d dr1s ,lis lo1lqelle1,d fcstqeslellte Bur,desredit auf Gru11d des Gesetzes über Sammlung des Bur,desrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S 4:JI) n<1ch S<1d1qehn,te11 ~JCl)rdriet veröffentlicht. De, Teil III kann nur als Verlagsabonnemeut bezogen werden.
Bezuqspreis lür Teil I und Teil II h<1lbJiihilich 1e 25,- DM. Einzelstücke je dt-yefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzbliilter die vor dem 1 Juli 1970 c1us11e;1ehen wurden sind. Liete,ung gegen Voreinser,dung des Betraqes auf das Postscheckkonto Bundes-
qesl'lzbl<1tt Knln 3 99 ode, geqen Voiausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
P1eis dieser Aus4abe 1,30 DM zuzüqlicb Versar,dqebiihr 0,15 DM. bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.