2133
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1971 1 Nr.135
Tag Inhalt Seite
23. 12. 71 Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung 2133
ü:l-1
23. 12. 71 Gesetz zur Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes und anderer Gesetze ........... . 2134
611-13, 610-6-4, 912-2, 707-6
23. 12. 71 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ..................... . 2137
612-7
23. 12. 71 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen ............................. . 2139
7610-1
23. 12. 71 Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben ................... . 2140
223-1, 7810-2, 707-7
23. 12. 71 Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes ................................... . 2141
7400-1
22. 12. 71 Verordnung zur vorübergehenden Anderung der Verordnung über die Beförderung ge-
Uihrlicher Güter üuf dem Rhein (ADNR) ............................................. . 2143
22. 12. 71 Verordnung übr)r die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Rechnungsjahr 1972 ... . 2146
22.12.71 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz
zu Lebensrnilleln ................................................................... . 2147
2125-4-32
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2148
Gesetz
zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Vom 23. Dezember 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Die Bundeshaushallsordnung vom 19. August 1969 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
. (Bundesgesetzbl. I S. 1284) wird wie folgt geändert:
In§ 119 Abs. 4 werdr:n die Worte „Bis zum 31. De- Artikel 3
zember 1971" durch die Worte „Bis auf weiteres" Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
ersetzt. 1971 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Leber
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes und anderer Gesetze
Vom 23. Dezember 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 5 erhält folgende Fassung:
sen: ,,§ 5
Kapitalgesellschaften
Artikel 1
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes (1) Kapitalgesellschaften sind
Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung 1. Aktiengesellschaften,
der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge- 2. Kommanditgesellschaften auf Aktien,
setzbl. I S. 530), zuletzt geändert durch das Gesetz 3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung
zur Anderung des Körperschaftsteuergesetzes und
sowie die Gesellschaften belgischen, französi-
anderer Gesetze vom 15. August 1969 (Bundesge-
schen, italienischen, luxemburgischen und nie-
setzbl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:
derländischen Rechts, die den in den Nummern 1
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: bis 3 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.
a) Die bisherige Nummer 5 wird durch folgende (2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses
neue Nummer 5 ersetzt: Gesetzes gelten auch
„5. die Verlegung der Geschäftsleitung oder 1. Gesellschaften, Personenvereinigungen und
des satzungsmäßigen Sitzes einer aus- juristische Personen, deren Anteile in einem
ländischen Kapitalgesellschaft in den Gel- der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
tungsbereich dieses Gesetzes, wenn die schaftsgemeinschaft börsenfähig sind;
Kapitalgesellschaft durch diese Verlegung
2. Gesellschaften, Personenvereinigungen und
zu einer inländischen wird. Dies gilt nicht,
juristische Personen, die Erwerbszwecke ver-
wenn die Kapitalgesellschaft vor der Ver-
folgen und deren Mitglieder
legung der Geschäftsleitung oder des
satzungsmäßigen Sitzes in einem Mit- a) ihre Anteile ohne vorherige Zustimmung
gliedstaat der Europäischen Wirtschafts- an Dritte veräußern können und
gemeinschaft für die Erhebung der Ge- b) für Schulden der Gesellschaft, Personen-
sellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft an- vereinigung oder juristischen Person nur
gesehen wurde;". bis zur Höhe ihrer Beteiligung haften;
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung: 3. Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich
,.6. die Zuführung von Anlage- oder Betriebs- haftenden Gesellschaftern eine der in Absatz 1
kapital durch eine ausländische Kapital- oder in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
gesellschaft an ihre inländische Nieder- Gesellschaften gehört. Dies gilt entsprechend
lassung, auch wenn sie rechtlich selb- für Kommanditgesellschaften, zu deren per-
ständig ist. Dies gilt nicht, wenn sönlich haftenden Gesellschaftern eine als
Kapitalgesellschaft geltende Kommanditge-
a) die ausländische Kapitalgesellschaft
sellschaft gehört.
ihre Geschäftsleitung oder ihren sat-
zungsmäßigen Sitz in einem Mitglied- (3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische,
staat der Europäischen Wirtschaftsge- wenn
meinschaft hat und auch in diesem 1. der Ort ihrer Geschäftsleitung sich im Inland
Mitgliedstaat für die Erhebung der befindet oder
Gesellschaftsteuer als Kapitalgesell-
2. sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland
schaft angesehen wird, oder
haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich
b) die Niederlassung eine inländische nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Kapitalgesellschaft ist; in diesem Fall Wirtschaftsgemeinschaft befindet.
gelten die Nummern 1 bis 4."
(4) Als.ausländische Kapitalgesellschaften gel-
2. § 3 wird gestrichen. ten die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ge-
sellschaften, soweit sie nicht nach Absatz 3 als in-
3. In § 4 wird Satz 2 gestrichen. ländische Kapitalgesellschaften anzusehen sind."
Nr. 135 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971 2135
5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3. bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder
a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „An- des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländi-
teile," die Worte „ausgenommen die Anteile schen Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
der persönlich haftenden Gesellschafter einer vom Wert der Gesellschaftsrechte;
Kommanditgesellschaft im Sinne des § 5 4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebs-
Abs. 2 Nr. 3," eingefügt. kapital an inländische Niederlassungen aus-
b) In Nummer 3 werden hinter dem Wort „Ge- ländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Abs. 1
winn" die Worte „oder am Liquidationserlös" Nr. 6)
eingefügt. vom Wert des Anlage- oder Betriebskapi-
c) Nummer 4 wird gestrichen. tals.
Soweit Gesellschaftsrechte einen Nennwert ha-
6. § 7 wird wie folgt geändert:
ben, gilt als Wert der Gesellschaftsrechte (Num-
a) In Absatz 1 werden die Worte „in den §§ 2 mern 1 und 3) mindestens der Nennwert abzüg-
und 3" durch die Worte „in § 2" ersetzt. lich der darauf ausstehenden Einlagen."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: 8. § 9 erhält folgende Fassung:
,, (3) Von der Besteuerung ausgenommen ,,§ 9
sind Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1, wenn und soweit der Erwerb der Ge- Steuersatz
sellschaftsrechte beruht auf (1) Die Steuer beträgt
1. der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft 1. bis zum 31. Dezember 1973 2 vom Hundert,
in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechts-
2. ab 1. Januar 1974 1 vom Hundert.
form. Dies gilt nicht für die Anteile, die
erst durch die Umwandlung zu Gesell- (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hun-
schaftsrechten im Sinne dieses Gesetzes dert
werden;
1. bei Rechtsvorgängen im Sinne des § 2 Abs. 1
2. einer Erhöhung des Nennkapitals durch Nr. 1 bis 4, soweit sie zur Deckung einer
Umwandlung von Uberschuldung oder zur Deckung eines Ver-
a) offenen Rücklagen, lustes an dem durch den Gesellschaftsvertrag
b) Rechten oder Forderungen im Sinne des oder die Satzung festgesetzten Kapital erfor-
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, deren Erwerb der derlich sind. Beruhen die Rechtsvorgänge auf
Gesellschaftsteuer unterlegen hat, einer Erhöhung des Kapitals einer inländi-
c) Darlehen eines Gesellschafters, deren schen Kapitalgesellschaft, so ist ferner Vor-
Gewährung der Gesellschaftsteuer un- aussetzung, daß diese Erhöhung dem Aus-
terlegen hat. gleich einer nicht mehr als vier Jahre zurück-
liegenden Herabsetzung des Kapitals dient;
Dies gilt bei Kapitalgesellschaften nach § 5
Abs. 2 Nr. 3 entsprechend für Rechtsvor- 2. bei Zubußen an inländische bergrechtliche
gänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2." Gewerkschaften, soweit die Zubußen zur Be-
seitigung von Schäden der folgenden Art er-
7. § 8 erhält folgende Fassung: forderlich sind:
a) Bergwerkschäden (Schäden, die durch Un-
,,§ 8
glücksfälle oder durch Naturereignisse an
Steuermaßstab dem von der Gewerkschaft betriebenen
Die Steuer wird berechnet Bergwerk entstanden sind},
b) Bergschäden (Schäden, die durch den Be-
1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 trieb des Bergwerks entstanden sind und
Abs. 1 Nr. 1) zu deren Ersatz der Bergwerksbesitzer als
a) wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist, solcher verpflichtet ist);
vom Wert der Gegenleistung. 3. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer
Zur Gegenleistung gehören auch die von inländischen Kapitalgesellschaft, wenn und so-
den Gesellschaftern übernommenen Kosten weit auf diese Kapitalgesellschaft als Gegen-
der Gesellschaftsgründung oder Kapital- leistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb
erhöhung, dagegen nicht die Gesellschaft- oder ein Teilbetrieb einer anderen Kapital-
steuer, die für den Erwerb der Gesell- gesellschaft übertragen wird. Voraussetzung
schaftsrechte zu entrichten ist. Als Wert ist, daß die andere Kapitalgesellschaft ihre
der Gegenleistung gilt mindestens der Wert Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen
der Gesellschaftsrechte; Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft hat und für die Erhe-
b) wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken
bung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesell-
ist,
schaft angesehen wird. Die Steuerermäßigung
vom Wert der Gesellschaftsrechte;
entfällt, wenn die Kapitalgesellschaft, an der
2. bei Leistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4) Gesellschaftsrechte erworben werden, für die
vom Wert der Leistung; übernommenen Sacheinlagen bare Zuzahlun-
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
gen von mehr als zehn vom Hundert des Nenn- das Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft vom
wertes der Gesellschaftsrechte leistet oder 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339), wird
sonstige Leistungen gewährt." wie folgt geändert:
9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt IV wird Artikel 6 Abs. 2 gestrichen.
a) In Nummer 2 wird das Komma durch einen 2. In Abschnitt V wird Artikel 7 Abs. 2 gestrichen.
Punkt ersetzt.
b) Nummern 3 und 4 werden gestrichen. § 3
Das Steueränderungsgesetz 1969 vom 18. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) wird wie folgt ge-
Artikel 2 ändert:
Änderung anderer Gesetze
In Artikel 8 § 4 Abs. 5 werden die Worte ,,§ 2 Nr. 1
und 2 und des § 3" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1
§ 1
und 2" ersetzt.
Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln Artikel 3
und bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeit- Berlin-Klausel
nehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
10. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 977) wird
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
wie folgt geändert:
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 2 wird gestrichen.
§ 2 Artikel 4
Das Verkehrsfinanzgesetz 1955 vom 6. April 1955 Inkrafttreten
(Bundesgesetzbl. I S. 166), zuletzt geändert durch Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 135 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971 2137
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Vom 23. Dezember 1971
Der Bundestag hat das tolgende Gesetz beschlos- (3) Der Nachsteuer unterliegen nicht
sen: 1. die in Absatz 1 genannten Waren bis zu einer
Artikel 1 Gesamtmenge von 50 Liter Weingeist,
§ 84 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntwein- 2. a) weingeisthaltige Aromen (Essenzen),
monopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, b) Likörweine und weinhaltige Getränke in
405), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Er- Kleinverkaufsbehältnissen mit einem Inhalt
hebung einer besonderen Ausgleichsabgabe auf ein- von nicht mehr als 0,1 Liter,
geführten Branntwein vom 23. Dezember 1970 (Bun-
die sich bereits beim Händler oder Verbraucher
desgesetzbl. I S. 1878), wird wie folgt geändert:
befinden.
1. In Nummer 1 wird die Zahl „ 1200" durch die Zahl
,, 1500" ersetzt. (4) Die Steuerschuld entsteht mit Beginn des 1. Ja-
nuar 1972. Steuerschuldner ist, wer nachsteuer-
2. Nummer 2 erhält folgende Fassung: pflichtige Waren im Besitz hat.
„2. für unvergällten Branntwein zur Herstellung
von Heilmitteln und zur Verwendung zu me- (5) Der Steuerschuldner hat die Art, die Menge
dizinischen Zwecken durch Arzte und in Kran- und den Weingeistgehalt der einzelnen nachsteuer-
kenhäusern 1 200 DM,". pflichtigen Waren bis zum 14. Januar 1972 unter
Angabe des Lagerortes bei der Zollstelle, in deren
Artikel 2 Bezirk die Waren lagern, schriftlich in doppelter
(1) Branntweine zu Trinkzwecken und sonstigen Ausfertigung anzumelden und die Nachsteuer zu
in § 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes über das berechnen. Die Nachsteuer ist bis zum 14. April 1972
Branntweinmonopol nicht genannten Zwecken, Halb- zu entrichten. Zahlungsaufschub ist ausgeschlossen.
erzeugnisse, die für die Trinkbranntweinherstellung (6) Wer als Steuerschuldner für die Nachsteuer in
geeignet sind, Trinkbranntweine, Likörweine (§ 1 Betracht kommt, unterliegt der amtlichen Aufsicht
Abs. 2 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 - Bun- nach den §§ 48 bis 50 des Gesetzes über das Brannt-
desgesetzbl. I S. 893) und weinhaltige Getränke (§ 29 weinmonopol. Dabei dürfen Wohnungen nur inso-
des Weingesetzes), die sich zu Beginn des 1. Januar weit betreten werden, als dies zur Sicherung des
1972 im freien Verkehr befinden, unterliegen einer Steueraufkommens dringend erforderlich ist. Arti-
Nachsteuer in Höhe von 300 Deutsche Mark für ein kel 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-
Hektoliter Weingeist. schränkt.
(2) Trinkbranntweine, deren Weingeist nur zum
Teil aus Branntwein stammt, unterliegen mit der ge-
gesamten Weingeistmenge der Nachsteuer. Likör- Artikel 3
weine unterliegen mit einer Weingeistmenge von
drei Raumhundertteilen, weinhaltige Getränke mit (1) Branntwein, der 1971 erzeugt, aber erst 1972
einer Weingeistmenge von vier Raumhundertteilen abgenommen wird (§ Tl- des Gesetzes über das
der Nachsteuer. Branntweinmonopol), gilt als im Jahre 1972 erzeugt.
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Branntwein und Branntweinerzeugnisse, die monopol eine Monopolausgleichschuld in Höhe von
1971 mit dem Anspruch auf Ausfuhrvergütung zur 300 Deutsche Mark für ein Hektoliter Weingeist.
Ausfuhr abgefertigt werden, gelten als 1971 ausge-
führt.
Artikel 4
(3) Für die in Artikel 2 Abs. 1 genannten Waren,
die 1971 zu einer Zollgutveredelung abgefertigt Berlin-Klausel
werden und 1972 in den zollrechtlich freien Verkehr Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
treten, erhöht sich die Monopolausgleichschuld, die des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nach § 154 Abs. l des Gesetzes über das Brannt- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
weinmonopol entsteht, um 300 Deutsche Mark für
ein Hektoliter Weingeist. Werden die Waren 1971 Artikel 5
zu einem passiven Veredelungsverkehr abgefertigt
und 1972 wieder eingeführt, so entsteht abweichend Inkrafttreten
von § 154 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntwein- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 135 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971 2139
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 23. Dezember 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1189), wird wie folgt geändert:
In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „eintausend"
durch das Wort „zweitausend" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben
Vom 23. Dezember 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: In § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschafts-
aufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
Artikel 1 II
struktur" vom 6. Oktober 1969 tBundesgesetzbl. I
In § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschafts- S. 1861), geändert durch § 11 des Zonenrandförde-
aufgabe „Ausbau und Neubau von wissenschaft- rungsgesetzes vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I
lichen Hochschulen" (Hochschulbauförderungsge- S. 1237), werden die Worte „ 1. Februar" durch die
setz) vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I Worte 1. März" ersetzt.
11
S. 1556), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 3. Septem-
ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), werden die Artikel 4
Worte „ 1. Februar" durch die Worte „1. März"
ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Artikel 2 19.52 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
In § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschafts-
aufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Artikel 5
Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1573) werden die Worte „ 1. Februar" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
durch die Worte „ 1. März" ersetzt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Für den Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Horst Ehmke
Nr. 135 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971 2141
Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Vom 23. Dezember 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- werden im Verhältnis zum Unternehmen und zu
rates das folgende Gesetz beschlossen: anderen Zweigniederlassungen und Betriebsstät-
ten des Unternehmens im Rahmen der Depot-
Artikel 1 pflicht als rechtlich selbständig behandelt.
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Verbindlich-
(Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch keiten, für die Mindestreserven bei der Deut-
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Durch- schen Bundesbank unterhalten werden müssen.
führungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Schweine- (3) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt,
fleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie des Zucker- welche Arten von Verbindlichkeiten, die in un-
gesetzes vom 30. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 874), mittelbarem Zusammenhang mit der handels-
wird wie folgt geändert: üblichen Abwicklung von Waren- und Dienstlei-
stungsgeschäften zwischen Gebietsansässigen
1. In § 1 wird in Absatz 1 Satz 2 das Wort „Be- und Gebietsfremden stehen, von der Depotpflicht
schränkungen" durch das Wort „Einschränkun- ausgenommen werden. Weitere Verbindlichkei-
gen" ersetzt. ten können durch Rechtsverordnung von der
Depotpflicht ausgenommen werden, soweit hier-
2. § 2 wird wie folgt geändert: durch eine Gefährdung der nach Absatz 1 Satz 1
a) In der Uberschrift werden die Worte „und zu wahrenden Belange nicht zu erwarten ist.
Handlungspflichten" angefügt. (4) Die Höhe des in Absatz 1 Satz 1 genann-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an- ten Vom-Hundert-Satzes (Depotsatz) wird jeweils
gefügt: durch Rechtsverordnung festgelegt. Der Depot-
,,(4) Soweit nach diesem Gesetz selbstän- satz darf fünfzig nicht überschreiten.
dige Handlungspflichten begründet werden (5) Der Depotpflichtige kann die zur Erfüllung
können, gelten die Absätze 2 und 3 entspre- seiner Depotpflicht bei der Deutschen Bundes-
chend." bank eingezahlten Beträge nicht zurückverlan-
gen und den Rückzahlungsanspruch nicht über-
3. Nach § 6 wird folgender§ 6 a eingefügt: tragen, solange seine Depotpflicht besteht."
,,§ 6a 4. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Abwehr schädigender Geld- und Kapitalzuflüsse a) In Satz 1 werden in Nummer 3 das Wort
aus fremden Wirtschaftsgebieten „oder" durch ein Komma, in Nummer 4 der
(1) Wird die Wirksamkeit der Währungs- Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und
und Konjunkturpolitik durch Geld- und Kapital- folgende Nummer 5 angefügt:
zuflüsse aus fremden Wirtschaftsgebieten derart „5. die Durchführung und Einhaltung einer
beeinträchtigt, daß das gesamtwirtschaftliche auf Grund des § 6 a Abs. 1 Satz 1 vorge-
Gleichgewicht gefährdet ist, so kann durch schriebenen Depotpflicht zu gewährlei-
Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß
sten."
Gebietsansässige einen bestimmten Vom-Hun-
dert-Satz der Verbindlichkeiten aus den von b) In Satz 2 werden nach dem Wort „sind" die
ihnen unmittelbar oder mittelbar bei Gebiets- Worte „in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4"
fremden aufgenommenen Darlehen oder sonsti- eingefügt.
gen Krediten während eines bestimmten Zeit-
raums zinslos auf einem Konto bei der Deutschen 5. § 27 wird wie folgt geändert:
Bundesbank in Deutscher Mark zu halten haben
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(Depotpflicht). Als Kredite im Sinne des Satzes 1
gelten alle Rechtsgeschäfte und Handlungen, die „Die Bundesregierung kann die Ermächtigung
wirtschaftlich eine Kreditaufnahme darstellen. zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 6 a
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ge- Abs. 4 Satz 1 auf die Deutsche Bundesbank
bietsfremder Unternehmen im Wirtschaftsgebiet mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsver-
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
ordnungen der Deutschen Bundesbank nur im des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom
Einvernehmen mit dem Bundesminister für 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entspre-
Wirtschaft und Finanzen ergehen." chende Anwendung.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Worten (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
,.keine Anwendung" die Worte „auf Rechts- den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheid ha-
verordnungen nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 und" ben keine aufschiebende Wirkung."
eingefügt.
6. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt: Artikel 2
,.§ 28a Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Heranziehung zur Depotpflicht 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Kommt ein nach § 6 a der Depotpflicht Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Unterliegender seiner Verpflichtung aus einer erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
auf Grund des § 6 a erlassenen Rechtsverord- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
nung nicht nach, so wird er von der Deutschen
Bundesbank durch Bescheid zur Erfüllung seiner
Verpflichtung herangezogen. Für die Vollstrek- Artikel 3
kung des Bescheides finden die §§ 1 bis 5 Dieses Gesetz tritt am 1 Januar 1972 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 135 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971 2143
Verordnung
zur vorübergehenden Änderung der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
Vom 22. Dezember 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die ausgefüllt sind; die Gesamtheit der Beför-
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- derungspapiere muß alle an Bord befindlichen
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II gefährlichen Güter erfassen;
S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April b) die in • Rn. 10 185 vorgesehenen Weisungen
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), in Verbindung mit für alle an Bord befindlichen gefährlichen
Artikel 3 der Verordnung über die Beförderung Güter, sofern deren Menge die in Rn. 10 100 (1)
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) - An- angegebenen Grenzen übersteigt. (Diese Wei-
lage zur Verordnung zur Einführung der Verord- sungen sind dem Schiffsführer vom Absender
nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf zu übergeben);
dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser c) der in Rn. 10 411 (3) vorgeschriebene Stauplan
Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen oder die entsprechenden Papiere, die ihn
vom 23. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1851) - ersetzen;
wird verordnet: d) ein Abdruck dieser Anlage in ihrer jeweils
geltenden Fassung.
§ 1 (2) Falls es die Vorschriften dieser Anlage vor-
Abweichend vom Wortlaut der Anlagen A und B sehen, müssen auch an Bord mitgeführt werden:
des ADNR sind die Randnummer 6301 Abs. 2 (Kate- a) das in Rn. 10 182 angeführte Zulassungszeug-
gorie KO), die Randnummern 10 181, 10 185, 10 261 nis des Schiffes;
und 10 411 in nachstehendem Wortlaut anzuwenden: b) die Bescheinigungen über die Prüfung der
Feuerlöscher, der Schläuche und der elek-
a) Randnummer 6301 Abs. 2 (Kategorie KO): 11
trischen Einrichtungen. ;
,, Kategorie KO:
Stoffe der Ziffern 1, 2 und 5, deren Dampfdruck c) Randnummer 10 185:
bei 50° C mehr als 1,1 kg/cm 2 beträgt und die „10 185 Schriftliche Weisungen (siehe auch
nicht zur Kategorie Kx gehören. Ausgenommen Rn. 10 181 (1) b), 10 273, 10 302, 10 340, 11 301,
sind jedoch: 21 301, 32 301, 41 415, 42 185, 42 192, 42 309 und
a) Motorentreibstoffe, deren Dampfdruck bei 71 301)
50° C 1,5 kg/cm 2 nicht überschreitet;
(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder
b) Gemische, deren Dampfdruck bei 50° C 1,75kg/ Zwischenfällen aller Art, die sich während der
cm2 nicht überschreitet, wenn bei der Bestim- Beförderung ereignen können, sind dem Schiffs-
mung des Siedeverlaufes nach ASTM D 86-62 führer vom Absender schriftliche Weisungen
oder DIN 51751 mitzugeben, die in knapper Form angeben:
der Siedebeginn des Gemisches nicht unter a) die Art der Gefahr, die die beförderten ge-
35° C liegt und fährlichen Güter in sich bergen, sowie die er-
die aufgefangene Destillatmenge zwischen forderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu
Siedebeginn und 50° C höchstens 8 Vol-0/o begegnen;
11
beträgt. ; b) die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfe-
leistungen, falls Personen mit den beförderten
b) Randnummer 10 181: Gütern oder entweichenden Stoffen in Berüh-
„10181 Urkunden rung kommen;
(1) Außer den nach anderen Vorschriften er- c) die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen,
forderlichen Urkunden müssen die folgenden Ur- insbesondere die Mittel oder Gruppen von
kunden an Bord mitgeführt werden: Mitteln, die zur Feuerbekämpfung nicht ver-
a) die in Rn. 6002 (3) und (4) der Anlage A vor- wendet werden dürfen;
gesehenen Beförderungspapiere, die vom d) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der
Absender aufgestellt und ordnungsgemäß Verpackungen oder der beförderten gefähr-
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
liehen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, ins- (2) Die Bestimmungen dieser Anlage über die
besondere wenn sich diese gefährlichen Unterbringung der Versandstücke auf den Schif-
Güter ausgebreitet haben. fen gelten auch für die Unterbringung der Behäl-
(2) Eine Weisung muß für jedes beförderte ge- ter (Container) und der abnehmbaren Tanks.
fährliche Gut aufgestellt werden, wenn es (3) Der Schiffsführer muß in einem Stauplan
in loser Schüttung oder oder in anderen Papieren eintragen, welche ge-
fährlichen Güter in den einzelnen Laderäumen,
in fest verbundenen Tanks befördert wird
fest verbundenen Tanks oder an Deck unter-
oder wenn
gebracht sind. Die Güter sind wie im Beförde-
Güter der Klasse IV b oder Güter, die den rungspapier angegeben (Bezeichnung des Gutes,
Bestimmungen der Anlage 11 der Rhein- Klasse, Ziffer, Buchstabe und gegebenenfalls F
schiffahrtpolizeiverordnung unterliegen, in oder NF beziehungsweise Kategorie) zu bezeich-
Versandstücken befördert werden. nen.
In anderen Fällen genügt eine Weisung für jede § 2
der Klassen, zu denen die beförderten Güter
Für die Beförderung von Benzol und Methylalko-
gehören.
hol in Tankschiffen gelten nachstehende Vor-
Die Weisungen müssen in deutscher, französi- schriften:
scher und niederländischer Sprache abgefaßt sein.
Vorschriften über die Beförderung von Benzol
(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord und Methylalkohol in Tankschiffen
von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß
sie in der Lage sind, sie anzuwenden; er hat die Abweichend von Rn. 10 121 in Verbindung mit
Weisungen für die betreffenden Güter während Rn. 31 121 dürfen Benzol der Ziffer 1 a, Kategorie Kx,
der Beförderung an Bord auszuhängen."; und Methylalkohol der Ziffer 5, Kategorie Kx der
Klasse III a in Tankschiffen befördert werden, wenn
d) Randnummer 10 261: nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
„10 261 Sprechfunkanlage I. Soweit nachstehend unter II nichts anderes vor-
Die unter den Buchstaben a bis c bezeichneten geschrieben oder zugelassen ist, sind die Bestim-
Schiffe müssen mit einer Sprechfunkanlage für mungen der Anlage B für Kl-Tankschiffe auf die
den öffentlichen Dienst ausgerüstet sein; diese Beförderung von Benzol und Methylalkohol an-
Anlage muß den Bestimmungen der jeweils gel- zuwenden.
tenden Fassung des Regionalen Abkommens über
II. Zusätzliche Vorschriften zu den verschiedenen
den Rheinfunkdienst entsprechen:
Abschnitten des Kapitels II der Anlage B bezüg-
a) Tankschiffe, die zur Beförderung gefährlicher lich der Klassen I d und III a.
Güter bestimmt sind, mit Ausnahme von
1. Allgemeines
Tankschiffen, die zur Beförderung von weniger
als 25 t Gütern der Kategorie K3 der Klasse Ein Abdruck dieser Vorschriften muß sich an
III a bestimmt sind; Bord befinden.
b) andere Schiffe, die Güter befördern, welche 2. Bau und Ausrüstung der Schiffe
den Bestimmungen der Anlage 9, 10 oder 11 2.1 Die Druckausgleichsöffnungen müssen mit
der Rheinschiff ahrtpolizeiverordnung unter- Uber-/Unterdruck-Ventilen versehen sein.
liegen; Diese müssen so eingestellt sein, daß sie
c) andere Schiffe, die befördern: sich nur öffnen, wenn es nach der Festig-
- mehr als 25 t Güter der Kategorie K3 der keit der Tanks erforderlich ist.
Klasse III a in abnehmbaren Tanks, 2.2 Die während des Ladens aus den Tank-
-- mehr als 1 000 kg Schwef elhexafluorid der öffnungen entweichenden gasförmigen
Klasse I d Ziffer 10, oder Mischungen müssen gefahrlos abgeführt
-- mehr als je 100 kg der nicht den Bestim- werden können.
mungen der Anlage 11 der Rheinschiff- 2.3 Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks
fahrtpolizeiverordnung unterliegenden Gü- müssen drei Wasserentnahmeanschlüsse
ter der Klasse IV a, mit Ausnahme der mit drei Sprühstrahlrohren vorhanden
leeren Verpackungen der Ziffern 91 und 92. sein.
Diese Vorschrift gilt nicht für Schubleichter und
Schleppkähne. Werden die unter den Buchstaben 3. All gerne ine Betriebs vors chrif te n
a, b und c bezeichneten Güter mit einem Schub- Randnummer 31 311 (2) ist nicht anzuwenden.
oder Schleppverband befördert, muß das schie-
bende beziehungsweise schleppende Fahrzeug 4. Besondere Vorschriften für das La-
mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein."; den, Löschen und die Handhabung
4.1 Die während des Ladens aus den Tanks
e) Randnummer 10 411:
entweichenden gasförmigen Mischungen
„10411 Unterbringung der Ladung müssen gefahrlos abgeführt werden.
(1) Die gefährlichen Güter müssen im Innern 4.2 Beim Laden und Löschen müssen die unter
der Laderäume oder der fest verbundenen Tanks 2.3 vorgeschriebenen Einrichtungen be-
untergebracht sein. triebsbereit sein.
Nr. 135 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971 2145
5. Besondere Vorschriften über den Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt, im
Verkehr der Schiffe übrigen nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches
(keine ergänzenden Vorschriften). bestraft.
§ 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 3 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
Diese Verordnung gilt auch auf den Bundes- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
wasserstraßen außerhalb des Rheins, ausgenommen Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Mosel und Donau. Sie gilt nicht für Seeschiffe auf
Seeschiffahrtstraßen.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft
§ 4 und vorbehaltlich vorheriger Aufhebung mit Ablauf
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung des 31. Dezember 1974 außer Kraft.
werden, soweit sie auf dem Rhein begangen worden Abweidlend von Satz 1 tritt § 1 Budlstabe d erst
sind, nach § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des. am 1. Juli 1972 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
2146 Bundesge·setzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Rechnungsjahr 1972
Vom 22. Dezember 1971
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes über den
gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 65) wird nach Anhörung der Ver-
bände der Binnenschiffahrt verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden
nach § 31 d des Gesetzes über den gewerblichen
Binnenschiffsverkehr beträgt für das Rechnungsjahr
1972 0,08 vom Hundert des von ihnen für jede
Verkehrsleistung vereinnahmten Entgelts.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Ge-
setzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
auch im Land Berlin.
§ 3
Die Verordnung tritt am l.Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 135 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971 2147
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu Lebensmitteln
Vom 22. Dezember 1971
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lebens- Aussehen sehr feines, weißes oder gräu-
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung lich-weißes, kristallines, fettig
vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt anzufühlendes Pulver.
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebens-
mittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesge- Reaktion auf neutral.
setzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des Lackmus Die Reaktion wird in einer
Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit den Bun- 200/oigen Lösung, die 30 Minu-
desministern für Ernährung, Landwirtschaft und For- ten unter Ersatz des Wasserver-
sten sowie für Wirtschaft und Finanzen mit Zustim- lustes gekocht wurde, geprüft.
mung des Bundesrates verordnet: Wasser- nicht mehr als 0,2 0/o.
lösliche Bestimmung: 10 g werden mit
Artikel 1 Bestandteile 50 ml Wasser 30 Minuten unter
Die Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe Ersatz des Wasserverlustes ge-
als Zusatz zu Lebensmitteln vom 19. Dezember 1959 kocht und filtriert. Das bis zur
(Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt geändert durch die Trockenheit eingedampfte Fil-
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Fremd- trat wird bei 105° C 1 Stunde
stoff-Verordnung und der Farbstoff-Verordnung vom getrocknet.
12. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1179), wird Salzsäure- nicht mehr als 2 0/o, bestimmt als
wie folgt geändert: lösliche Sulfate. Bestimmung: 1,00 g
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 8 wird nach dem ersten Halbsatz Bestandteile werden mit 20 ml verdünnter
folgender Halbsatz eingefügt: Salzsäure bei 50° C 15 Minuten
behandelt. Mit Wasser wird auf
,,Talkum als Trennmittel bei Hart- und Weich- das ursprüngliche Volumen auf-
karamellen bis zu 3 Gramm auf ein Kilogramm;". gefüllt und filtriert. 10 ml Filtrat
2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 wird folgende Nummer 8 a werden mit 1 ml verdünnter
eingefügt: Schwefelsäure versetzt, bis zur
Trockenheit eingedampft und
„8 a Talkum als Zusatz zur Glukoseglasur bei bis zur Gewichtskonstanz ge-
Reis und Schälerbsen bis zu 5 Gramm auf ein glüht.
Kilogramm Reis oder Schälerbsen."
Schwer- nicht mehr als 40 mg/kg.
3. § 6 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: metalle
,, 1. fremde Stoffe über die in § 2 Abs. 2 Nr. 4, 5, Fluorid nicht mehr als 20 mg/kg.
8, 8 a, 9, 11 oder 15 bezeichneten Höchstmen-
gen hinaus zusetzt,". Asbest nicht nachweisbar {mikroskopi-
sche Prüfung}."
4. Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 2
a) Der Trennungsstrich vor den Reinheitsanfor-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
derungen für Lezithine wird durch folgende
Uberschrift ersetzt: ,,III. Besondere Reinheits- leitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 {Bundesgesetz-
kriterien für andere Stoffe"; blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
b) In Abschnitt III werden hinter den Reinheits- gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
anforderungen für E 150 Zuckerkulör folgende S. 950) auch im Land Berlin.
Reinheitsanforderungen für Talkum angefügt:
,, Talkum (Talcum} Artikel 3
Wasserhaltiges Magnesiumsilikat wechselnder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Zusammensetzung. dung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
von Manger-Koenig
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19S0
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezcichnun~J der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 12. 71 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftskontingents 1972 für ge-
frorenes Rindfleisch 235 17. 12. 71 18. 12. 71
15. 12. 71 Verordnung TSN Nr. 2/71 zur Änderung der Ver-
ordnung TSN Nr. 1/71 (Güternahverkehrstarif} 236 18. 12. 71 19. 12. 71
9. 12. 71 II. Nachl:rng zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence) 236 18. 12. 71 1. 1. 72
9. 12. 71 Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die
Schiffahrtabgaben auf der Mosel zwischen Thion-
ville (Diedcnhofen) und Koblenz (Coblence) 236 18. 12. 71
7. 12. 71 VI. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben
auf den Bundeswasserstraßen zwischen Rhein
und Elbe 237 21. 12. 71 1. 1. 72
14. 12. 71 Verordnung Nr. 34/71 über die Festsetzung von
Entgelten für V crkehrsleisl:ungen der Binnen-
schiffahrt 238 22. 12. 71 25. 12. 71
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in clr(1i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fe1tir1ung vcrküuclel Lrnlellcler Bezug Bur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 beim Verlag vorliegen.
Im Tl1il III Wild das ,ils lor1qcllend lcstqcstclllc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S._ J37) fliit:b S<1chqebielen ueordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden
Bezuiispreis liir Teil I und Teil II hctlbJährlich Je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesclzblaller, die vor dem 1. .Juli 1970 ,rns~Jcgebcn worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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