2011
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausp;<•r..:ehen zu Bonn am 24. Dezember 1971 1 Nr.134
Tag Inhalt Seite
21. 12. 71 Gesetz zur Sidrnrstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen
Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2077
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2080
20:l0-6, 20:I0-2, 2030-1
22. 12. 71 Achtes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2084
50-1, 55-2
22. 12. 71 Gesetz über amfüch anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den
KroHfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KiSachvG) ................. . 2086
9231-1, 92:l0-1, 9231-2
22. 12. 71 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz) 2092
2121-6, 451-1
22. 12. 71 Gesetz über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des
Mühlengewerbes (Mühlenstrukturgesetz) ............................................ . 2098
7841-1, 71141--2-:l, 7841-2-5, 7841-2-7
22. 12. 71 Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland
(Hü.UenkmippschaHliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG} ....................... . 2104
8232-:W, 827-11, 603-3
22. 12. 71 Gesetz zur AmlPrung des Reichsknappschaftsgesetzes und anderer Gesetze ............. . 2110
822-1, 820-1, 821-1, 822-8, 750-13, 611-1
21. 12. 71 Zweite Verordnung zur Anderung der Rheinfährenordnung ........................... . 2113
9501-11
22. 12. 71 Kostenordnung für Amtshandlungen nach dem Güterkraftverkehrsrecht ................ . 2115
22. 12. 71 Verordnung über die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten ............. . 2118
20. 12. 71 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen ......................................................................... . 2127
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2129
Gesetz
zur Sicherstellung der Leistungen
der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes
Vom 21. Dezember 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen: Zusatzversorgungsanstalten
§ 1 des öffentlichen Dienstes
Bundesgarantie (1) Zusatzversorgungsanstalten im Sinne dieses
Gesetzes sind
Die in § 3 bezeichneten Leistungen der Zusatz-
versorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes wer- 1. die Versorgungsanstalt des Bundes und der
den nach § 97 Satz 2 des Allgemeinen Kriegsfolgcn- Länder (VBL),
gesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I 2. sonstige Zusatzversorgungsanstalten innerhalb
S. 1747), zuletzt geändert durch das Reparations- der Bundesrepublik Deutschland, die bereits am
schädengesetz vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetz- 20. Juni 1948 bestanden und der Versorgungs-
blatt I S. 105), auf Antrag durch Zuschüsse des Bun- anstalt des Bundes und der Länder gleichstanden,
des sichergestellt. wenn sie einen Anspruch auf eine dynamische
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesamlversorgung gewtihren, die nach einer ge- § 4
samtversorgungsfähigen Zeit und einem gesamt-
Voraussetzungen für die
vcrsorgungsfJhigcn Entgelt bemessen wird, und
Gewährung von Zuschiissen
wenn die Berechnung dt!r Gesamtversorgung, der
gesamtversorgungsfähigen Zeit und des gesamt- (1) Zuschüsse nach § 1 werden nur gewährt,
versorgungsfühigen Entgelts nicht von der Be- wenn das Deckungsvermögen einer Zusatzversor-
rechnung abweicht, die in der Satzung der Ver- gungsanstalt versicherungsmathematische Fehlbe-
sorgungsanstalt des Bundes und der Länder vor- träge aufweist, die auf Gründen der Währungs-
geschrieben ist, umstellung oder auf dem Beitrags- und Leistungs-
system der Zusatzversorgungsanstalt beruhen, und
3. die Ruhegehalts-• und Zusatzversorgungskasse
wenn die laufenden Einkünfte aus Beiträgen, Zinsen
des Saarlandes Abteilung Zusatzversor-
gung-. oder sonstigen Erträgen des ordnungsgemäß bewirt-
schafteten Deckungsvermögens nicht ausreichen, um
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Leistungen nach § 3 für das laufende und das
Zusatzversorgungsanstalten, deren finanzielle Ver- folgende Geschäftsjahr aus dem Deckungsvermögen
hältnisse unter Einsatz öffentlicher Mittel bereits zu erbringen. Versicherungsmathematischer Fehl-
im Rahmen der Währungsgesetzgebung oder durch betrag im Sinne des Satzes 1 ist der Unterschieds-
sonstige gesetzliche Regelung eine Neuordnung er- betrag zwischen dem vorhandenen Deckungsver-
fahren haben. mögen der Zusatzversorgungsanstalt und dem Dek-
kungsvermögen, das nach versicherungsmathemati-
(3) Dieses Gesetz findet auf die Bundesbahn-Ver- schen Grundsätzen des Anwartschaftsdeckungsver-
sicherungsanslall-Abteilung B und die Versor- fahrens erforderlich ist, um die laufenden und künf-
gungsanstalt der Deutschen Bundespost entspre- tigen Verpflichtungen zur Erbringung der Leistun-
chende Anwendung mit der Maßgabe, daß für die gen nach § 3 zu erfüllen.
Bundesbahn-Vcrsicherungscmstalt-Abteilung B an (2) Für die Gewährung der Zuschüsse bleiben
die Stelle des Bundes die Deutsche Bundesbahn und solche versicherungsmathematische Fehlbeträge
für die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundes- außer Betracht, die darauf beruhen, daß
post an die Stelle des Bundes die Deutsche Bundes-
post tritt. 1. Erhöhungen der Leistungen nach § 3 nicht so be-
messen waren, daß die erhöhten Leistungen vor-
aussichtlich für einen Zeitraum von mindestens
fünf Jahren ohne wesentliche Beeinträchtigung
§ 3 des Deckungsvermögens erbracht werden konn-
ten, oder
Sicherzustellende Leistungen
2. erhöhte Leistungen nach § 3 entgegen versiche-
tl) Sichergestellt werden die in Absatz 2 auf- rungsmathematischen Grundsätzen den Erforder-
geführten Leistungen, auf die der Berechtigte nach nissen nicht unverzüglich angepaßt worden sind.
der Satzung der Zusatzversorgungsanstalt einen
(13) Sind versicherungsmathematische Fehlbeträge
Rechtsanspruch hat, soweit diese Leistungen aus
des Deckungsvermögens im Sinne des Absatzes 1
dem Deckungsvermögen der Zusatzversorgungs-
vorhanden, so unterbleibt eine Anpassung der in
anstalt zu erbringen sind. Sie werden bis zur Höhe
§ 3 genannten Leistungen insoweit, als die ange-
derjenigen Leistungen sichergestellt, die nach der
paßten Leistungen unter der nach § 3 Abs. 1 sicher-
am 1. Januar 1967 geltenden Fassung der Satzung
zustellenden Höhe liegen würden.
der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
zu erbringen wären.
§ 5
(2) Sicherzustellende Leistungen der in § 2 Abs. 1 Höhe der Zuschüsse
genannten Zusatzversorgungsanstalten sind im ein-
zelnen: Zuschüsse werden einer Zusatzversorgungsanstalt
in Höhe des Betrages gewährt, den sie unter Be-
1. Versicherungsrenten, rücksichtigung ihrer laufenden Einkünfte (§ 4 Abs. 1)
2. Versorgungsrenten in Höhe des aus gezahlten benötigt, um aus dem Deckungsvermögen die
Beiträgen zu ermittelnden Teiles (einschließlich Leistungen nach § 3 für das laufende und das fol-
der auf freiwilliger Weiterversicherung beruhen- gende Geschäftsjahr zu erbringen.
den Erhöhungsheträge),
3. Renten, die auf Grund von Besitzstandsvorschrif- § 6
ten als Versorgungsrenten weiter zu gewä.hren Gewährung und Rückzahlung von Zuschüssen
oder unter Berücksichtigung alten Satzungsrechts
nach dem Slandc vom 31. Dezember 1966 erst- (1) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet auf
mals festzusetzen sind, Antrag der Zusatzversorgungsanstalt darüber, ob
und wie lange die Voraussetzungen für die Gewäh-
4. Abfindungsbetrtige für Ansprüche nach den Num- rung von Zuschüssen zur Sicherstellung von Lei-
mern 1 bis 3,
stungen nach § 3 vorliegen und in welcher Höhe
5. Sterbegelder, Zuschüsse zu leisten sind. Die Zusatzversorgungs-
anstalt ist verpflichtet, ihre Satzung sowie ihre
6. Beitragserstatlungen und Beitragsrückzahlungen,
Bilanzen, Rechnungsgrundlagen und sonstigen
7. überzuleitendc Versicherungsbeiträge. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Bundes-
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2079
verwaltungsamt isl berechtigt, für seine Entschei- für die Dauer eines Geschäftsjahres zu gewähr-
dung ein versicherungsmathematisches Gutachten leisten; sie werden vierteljährlich im voraus ge-
einzuholen. Die Kosten für das Gutachten trägt die zahlt.
Zusatzversorgungsanstalt. (2) Die Empfänger von Zuschüssen unterliegen
(2) Sind der Zusatzversorgungsanstalt Zuschüsse hinsichtlich ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung
gewährt worden, obwohl die Voraussetzungen hier- der Prüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit
für zur Zeit des Anlrd(JCS nicht erfüllt waren, so hat sich dieses Prüfungsrecht nicht bereits aus dem
die Zusatzversorgungsanstalt innerhalb eines Jah- Haushaltsgrundsätzegesetz ergibt.
res nach Kenntnis dieses Umstandes die empfan-
genen Zuschüsse nebst Zinsen nach einem zwei vom
§ 8
Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-
schen Bundesbank liegenden Zinssatz seit dem Tage Rechtsstreitigkeiten
der Gewährung an den Bund zurückzuzahlen. Das
Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Ver-
gleiche gilt, wcmn die Vorm1ssetzungen für die Ge-
waltungsrechtsweg gegeben.
währung der Zuschüsse zur Zeit des Antrages er-
füllt waren, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch ent-
fallen sind, hinsichtlich der von diesem Zeitpunkt § 9
an gewährten Zuschüsse. Uber die Rückzahlung von Berlin-Klausel
Zuschüssen entscheidet das Bundesverwaltungsamt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
§ 7 1952 tBundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Festsetzung und Zahlung der Zuschüsse,
Prüfungspflicht
§ 10
(1) Die Zuschüsse werden vom Bundesverwal-
Inkrafttreten
tungsamt drei Monate vor Beginn eines jeden Haus-
haltsjahres in Höhe desjenigen Betrages festgesetzt, Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
der erforderlich ist, um die Zahlung der sicherzu- 1971 in Kraft und am 31. Dezember 1992 außer Kraft.
,tellenden Leistungen der Zusatzversorgungsanstalt
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 22. Dezember 1971
Der Bundesti.19 hul mit Zuslimmung des Bundes- nach § 11 Abs. 3" gestrichen; nach dem Wort
rales düs folgende Gesetz beschlossen: „Jahr" werden die Worte ,, , im Falle der
Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit,
Artikel die nicht auf eigenes grobes Verschulden
zurückzuführen ist, nach einer Dienstzeit von
§ 1 mehr als sieben Jahren zwei Jahre" einge-
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes fügt.
Das Bundespolizeibcamlengesetz in der Fassung b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
der Bekanntmachung vorn 10. Juli 1967 (Bundes- ,, (4) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Wider-
gesetzbl. I S. 701), zuletzt gelindert durch das Erste ruf, der wegen Polizeidienstunfähigkeit in-
Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des folge einer Beschädigung im Sinne des § 46
Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), wird wie folgt ge- wird, erhält auf Antrag Fachausbildung zur
ändert: Erlangung und Besserung seiner beruflichen
1. In § 4 Abs. 2 werden nach dem Wort „Amts- Leistungsfähigkeit. Der Umfang dieser Fach-
arztes" die Worte „oder eines beamteten Arz- ausbildung soll die übliche oder vorgeschrie-
tes" eingefügt. bene Ausbildungszeit für einen Beruf, den
der Beschädigte ausüben kann, nicht über-
2. In § 10 werden die Worte „in der Laufbahn der schreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,
Grenzjäger und Unterführer" gestrichen. wenn ein Polizeivollzugsbeamter auf Wider-
ruf, dessen Beamtenverhältnis wegen Ab-
3. § 11 erhält folgende Fassung: laufs der Dienstzeit endet, in diesem Zeit-
,,§ l1
punkt infolge einer Beschädigung im Sinne
des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
Allgemeinberufliche Ausbildung polizeidienstunfähig ist. 11
(1) Die allgemeinberufliche Ausbildung be-
c) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
steht in der Vermittlung allgemeinberuflichen
Wissens und dient der Hebung des Bildungs- ,, (5) Zeiten der allgemeinberuflichen Aus-
standes des Polizeivollzugsbeamten. Sie wud bildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 können, wenn
während der Dienstzeit der Polizeivollzugsbeamte die für die Fach-
1. als Pflichtunterricht, ausbildung erforderliche Vorbildung bereits
anderweitig erworben hat, für die Teilnahme
2. auf Antrag zur Vorbereitung auf die Fach-
an der Fachausbildung in Anspruch genom-
ausbildung (§ 12) bei einer Dienstzeit von
men werden. 11
acht und weniger als zwölf Jahren
bis zu einem Jahr, d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-
sätze 6 und 7; der bisherige Absatz 7 wird
zwölf Jahren gestrichen.
bis zu einem Jahr und sechs Monaten
e) In Absatz 6 werden in Satz 2 die Worte „bei
durch die Grenzschutzfachschulen vermittelt.
einer Dienstzeit von zwölf Jahren im letzten
Darüber hinaus können Zeiten der Fachausbil-
Jahr, gestrichen; nach Satz 2 wird folgender
11
dung nach § 12 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit
Satz eingefügt:
Abs. 6 Satz 2 für die Teilnahme an der allge-
meinberuflichen Ausbildung, die der Vorberei- ,,Bei Inanspruchnahme von Zeiten der allge-
tung auf die Fachausbildung dient, in Anspruch meinberuflichen Ausbildung nach § 11 Abs. 1
genommen werden. Nr. 2 für die Fachausbildung kann diese ent-
sprechend früher während der Dienstzeit be-
(2) Das Nähere über Beginn, Art und Dauer
gonnen werden. 11
der allgemeinberuflichen Ausbildung, die der
Vorbereitung auf die Fachausbildung dient, so-
5. § 13 wird wie folgt geändert:
wie über die im Rahmen dieser Ausbildung ab-
zulegenden Prüfungen regelt die Bundesregie- a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
rung durch Rechtsverordnung." „Es sind rechtzeitig, auch bereits während
der Dienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten
4. § 12 wird wie folgt geändert:
oder durchzuführen, die den Beamten auf die
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „je- allgemeinberufliche Ausbildung nach § 11
doch einschließlich einer Verlängerungszeit Abs. 1 Nr. 2 vorbereiten und die eine Ar-
Nr. 1J4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2081
beitsaufnahme im Anschluß an die Beendi- c) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
gung des Dienstverhältnisses oder der Fach- „Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht
ausbildung ermöglichen." vorhanden, so ist die Ubergangsb.eihilfe den
b) In Absatz 3 werden die Worte „Bundes- Eltern oder Adoptiveltern zu gewähren."
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung" ersetzt durch die Worte 9. § 19 wird wie folgt geändert:
,,Bundesanstalt für Arbeit".
a) In Absatz 1 letzter Satz wird die Zahl „6"
durch die Zahl „5" ersetzt.
6. In § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:
b) In Absatz 3 letzter Satz wird der Klammer-
,, (6) Einern früheren Polizeivollzugsbeamten zusatz ,, (§ 17 Abs. 4 Satz 3)" durch den Klam-
auf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht merzusatz ,, (§ 17 Abs. 4 Satz 4) ersetzt.
11
mehr als drei Jahren eingegangen war und min-
destens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundes-
grenzschutz geleistet hat, wird die Zeit des Voll- 10. § 24 erhält folgende Fassung:
zugsdienstes bis zur Dauer des Grundwehr-
,,§ 24
dienstes auf die bei der Zulassung zu weiter-
führenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Ruhegehalt
Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Ab- Das Ruhegehalt wird für Polizeivollzugsbe-
schlußprüfung oder Gesellenprüfung in einem amte auf Lebenszeit erhöht, die wegen Errei-
anerkannten Ausbildungsberuf angerechnet, so- chens der besonderen Altersgrenze nach § 23
weit eine Zeit von drei Jahren nicht unter- Nr. 1 in den Ruhestand treten. Die Erhöhung
schritten wird." beträgt bei Eintritt in den Ruhestand mit Voll-
endung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
7. § 17 wird wie folgt geändert: drei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge und vermindert sich bei späterem Ein-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: tritt in den Ruhestand. mit jedem weiteren
,, (2) Wird die Füchausbildung nach § 12 vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert
Abs. 2 Satz 4 verlängert, so können für diese der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das Ruhe-
Zeit die Ubergangsgebührnisse über die sich gehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der
aus Absatz 1 ergehenden Zeiträume hinaus ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überstei-
weitergewährt werden." gen."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
11. § 25 wird wie folgt geändert:
,, (4) Die Ubergangsgebührnisse werden in
Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge ge- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,, §§ 4,
zahlt. Beim Tode des Berechtigten ist der 5 und 7 durch die Worte ,,§§ 4 bis 7" und
11
II
noch nicht ausgezahlte Betrag der Witwe, das Komma nach dem Wort „werden durch
seinen leiblichen Abkömmlingen oder den einen Punkt ersetzt sowie der letzte Halb-
an Kindes Statt angenommenen Kindern satz gestrichen.
weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
nach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die
Ubergangsgebührnisse den Eltern oder ,, (3) Einern Polizeivollzugsbeamten auf Le-
Adoptiveltern weiterzuzahlen. Die Uber- benszeit, der vor Erreichen der Altersgrenze
gangsgebührnisse können ausnahmsweise nach § 5 Abs. 1 in den Ruhestand getreten
auch in größeren Teilbeträgen oder in einer oder wegen Polize:i:dienstunfähigkeit entlas-
Summe gezahlt werden." sen worden ist, können auf Antrag einmalig
die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des Bun-
c) In Absatz 5 Satz 1 werden in der Klammer desumzugskostengesetzes bewilligt werden,
die Worte „Absatz 4 Satz 2" durch die Worte wenn zur Begründung eines neuen Berufs
,,Absatz 4 Satz 2, 3" ersetzt. ein Umzug an einen anderen Ort als den
bisherigen Wohnort erforderlich ist: Die Be-
8. § 18 wird wie folgt geändert: willigung ist nur zulässig, wenn der Umzug
innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in
a) In Absatz 3 wird das Wort „zwanzig" durch
den Ruhestand oder nach der Entlassung
das Wort „fünfundsiebzig" ersetzt. durchgeführt und Umzugskostenvergütung
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 und 5 des
Bundesumzugskostengesetzes noch nicht ge-
„Inhaber eines Zulassungsscheins können
währt worden ist."
unter Rückgabe des Zulassungsscheins die
Ubergangsbeihilfe nach Absatz 1 oder 2 wäh-
len, es sei denn, daß sie mit Hilfe des Zulas- 12. § 26 wird wie folgt geändert:
sungsscheins bereits als Beamte angestellt a) In der Uberschrift und in den Absätzen 1
oder als Angestellte in ein Arbeitsverhältnis bis 3 wird jeweils das Wort „Flugunfallent-
auf unbestimmte Zeit übernommen worden schädigung" durch das Wort „Unfallentschä-
sind." digung" ersetzt.
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
b) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: in der ehemaligen Wehrmacht nicht berufs-
mäßig Wehrdienst geleistet hat, wird die Zeit
,,Satz 1 gilt entsprechend für einen Polizei-
zwischen dem 8. Mai 1945 und seiner Einstel-
vollzugsbeamten auf Lebenszeit oder auf
lung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhe-
Widerruf, der als l-Ielm- oder Schwimm-
gehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-
taucher während des besonders gefährlichen
sichtigt, wenn er bis zum 31. März 1970 in den
Tauchdjenstes, im Bergrettungsdienst wäh-
rend des Einsatzes und der Ausbildung oder Polizeivollzugsdienst des Bundes eingestellt
als Angehöriger des besonders gefährdeten worden ist und in ihm mindestens eine Dienst-
Munitionsuntersuchungspersonals während zeit von drei Jahren abgeleistet hat.
des dienstlichen Umgangs mit Munition (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwen-
einen Unfall erleidet." dung, wenn eine dreijährige Mindestdienstzeit
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: nicht abgeleistet worden ist, der Polizeivollzugs-
beamte aber wegen Polizeidienstunfähigkeit
,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entspre- infolge einer Beschädigung im Sinne des § 46
chend für cmderc Angehörige des öffent- Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-
lichen Dienstes im Bereich des Bundesgrenz- stand versetzt worden oder vorher verstorben
sclrntzes und des Bundesministeriums des ist.
Innern sowie für die in § 2 a des Gesetzes
über den Bundesgrenzschutz und die Ein- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten
richtung von Bundesgrenzschutzbehörden in im Ruhestand."
der Fassung vom 11. Juli 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 603) genannten Angehörigen § 2
des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienst- Ubergangsvorschriften
obliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1
bezeichneten Art gehören." (1) Ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf Wi-
derruf, der die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4
des Gesetzes (§ 1 Nr. 4 Buchstabe b) erfüllt und sich
13. § 27 b wird wie folgt ergänzt: bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Ausbil-
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 dung für das spätere Berufsleben befindet oder eine
eingefügt: solche Ausbildung bisher nicht begonnen hat, er-
,,Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 3." hält Fachausbildung nach diesem Gesetz. Die Kosten
einer begonnenen Ausbildung werden vom Tage des
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. Inkrafttretens o..c:ses Gesetzes an übernommen, auch
wenn der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt ge-
14. Nach § 27 b wird folgender § 27 c eingefügt: stellt wird.
,,§ 27 C
(2) Frühere Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zulas-
Sonderbestimmung für Polizeivollzugsbeamte sungsschein erteilt worden ist, erhalten auf Antrag
auf Lebenszeit, die bis zum 31. März 1970 in den die Ubergangsbeihilfe in der nach § 1 Nr. 8 Buch-
Bundesgrenzschutz eingestellt worden sind stabe a zustehenden Höhe.
(1) Für einen Polizeivollzugsbeamten auf Le-
benszeit im Bundesgrenzschutz, der am 8. Mai
Artikel 2
1945 als Beamter im Dienst eines öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet oder Änderung des Bundesbeamtengesetzes
berufsmäßig im Dienst der ehemaligen Wehr- § 141 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der
macht oder des früheren Reichsarbeitsdienstes Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971
gestanden hat, ist die Zeit ruhegehaltfähig, wäh- (Bundesgesetzbl. I S. 1181), geändert durch das Ge-
rend der er nach diesem Zeitpunkt im öff ent- setz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
lichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter vom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557),
tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangen- erhält folgende Fassung:
schaft, Internierung oder Gewahrsam im Sinne
des § 114 des Bundesbeamtengesetzes befunden ,, (3) Besteht auf Grund derselben Ursache auch ein
hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit, Kriegs- Anspruch auf Unfallentschädigung nach § 26 des
gefangenschaft, Internierung oder einen solchen Bundespolizeibeamtengesetzes oder nach § 63 des
Gewahrsam wird die Zeit zwischen dem 8. Mai Soldatenversorgungsgesetzes, so finden die Absätze
1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn der 1 und 2 nur Anwendung, wenn auf die Entschädi-
Beamte bis zum 31. März 1970 in den Polizei- gung verzichtet wird."
vollzugsdienst des Bundes eingestellt worden
ist und in ihm mindestens eine Dienstzeit von
drei Jahren abgeleistet hat, die Zeit nach dem Artikel 3
31. März 1951 bis zur Einstellung zur Hälfte für Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhe- Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung
gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesge-
(2) Einern Polizeivollzugsbeamten auf Lebens- setzbl. I S. 1025), geändert durch das Gesetz zur Än-
zeit im Bundesgrenzschutz, der am 8. Mai 1945 derung des Deutschen Richtergesetzes vom 10. Sep-
Nr. 134 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2083
tembcr 1971 (Bundcsgcsetzbl. I S. 1557), wird wie (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
folgt geändert: für einen früheren Polizeivollzugsbeamten auf
Widerruf, dessen Ausbildung für ein späteres
Nach § 125 wird folgender § 125 a eingefügt: Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehr-
11 § 125 a jährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle
des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdien-
(1) Bcw irbt sich ein Polizeivollzugsbeamter auf stes durchgeführt wird."
Widerruf oder früherer Polizeivollzugsbeamter
auf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht
mehr als drei Jahren eingegangen ist und min- Artikel 4
des 1:ens zwei .Jahre Vollzugsdienst im Bundes-
grenzschutz geleistet hat, bis zum Ablauf von Vorschrift für den Bereich der Länder
sechs Monc1ten nach Beendigung des Dienstver- Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß eine
hältnisses als Polizeivollzugsbeamter auf Wider- Unfallentschädigung für den dem § 26 des Bundes-
ruf um Einstellung als Beamter und wird er in polizeibeamtengesetzes entsprechenden Personen-
den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach kreis nach Maßgabe der genannten Vorschrift und
Erwerb der Befähigung für die Laufbahn die An- des § 141 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ge-
stellung nicht über den Zeitpunkt hinausgescho- währt wird.
ben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten
eines Vollzugsdienstes bis zur Dauer des Grund-
Artikel 5
wehrdienstes zur . Anstellung herangestanden
hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probe- Ermächtigung zur Neubekanntmachung
zeit wird dadurch nicht berührt. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
(2) Beginnt ein früherer Polizeivollzugsbeam- das Bundespolizeibeamtengesetz in der nach Inkraft-
ter auf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von treten dieses Gesetzes geltenden Fassung unter
nicht mehr als drei Jahren eingegangen war und neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstim-
mindestens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bun- migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
desgrenzschutz geleistet hat, im Anschluß an den
Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz eine für
den künftigen Beruf als Beamter oder Richter Artikel 6
vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fach- Berlin-Klausel
schul- oder praktische Ausbildung) oder wird
diese durch den Vollzugsdienst im Bundesgrenz- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
schutz unterbrochen, so gilt Absatz 1 entspre- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1953
chend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Monaten nach Abschluß der Ausbildung um Ein-
stellung als Beamter oder Richter bewirbt und
auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Artikel "J
Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beför- Inkrafttreten
derung sind, beginnen für den unter den Vor-
(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-
aussetzungen des Satzes 1 eingestellten Richter
kündung folgenden Monats in Kraft, soweit Ab-
mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten
satz 2 nichts anderes vorschreibt.
eines Vollzugsdienstes bis zur Dauer des Grund-
wehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit her- (2) Artikel 1 § 1 Nr. 13 tritt mit Wirkung vom
angestanden hätte. 1. Juli 1971 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Achtes Gesetz
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 22. Dezember 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 „Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des
Jahres, in dem sie das sechzigste·, bei Unter-
Änderung des Wehrpfüchtgesetzes offizieren, in dem sie das fünfundvierzigste,
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be- und bei Mannschaften sowie ungedienten
kanntmachung vom 28. September 1969 (Bundes- Wehrpflichtigen, in dem sie das fünfunddrei-
l"Jesetzbl. I S. 1773, 2043), geändert durch das Erste ßigste Lebensjahr vollenden, im Falle des § 51
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 des Soldatengesetzes mit Vollendung des
(Bundesgesetzbl. l S. 645), wird wie folgt geändert: fünfundsechzigsten Lebensjahres."
1. § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
,, § 49 bleibt unberührt." "Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der
Wehrüberwachung abweichend von der Rege-
2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: lung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den
,,(3) Wehrpflichtjge können auch vor Voll- Verteidigungsfall einberufen sind."
endung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres
zum verkürzten Grundwehrdienst einberufen
werden, wenn sie auf Grund der Einberufungs- Artikel 2
anordnungen des Bundesministers der Verteidi- Änderung des Gesetzes
gung nicht zum vollen Grundwehrdienst heran- über den zivilen Ersatzdienst
gezogen werden."
Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der
3. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965
„3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das
a) einen bereits weitgehend geförderten Aus- Sechste Gesetz zur l\nderung des Soldatenversor-
bildungsabschnitt, gungsgesetzes vom 10. August 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1273), wird wie folgt geändert:
b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul-
oder Fachhochschulreife oder 1. § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
c) eine erste Berufsausbildung oder deren „3. wenn die Einberufung des anerkannten
ersten Abschnitt
Kriegsdienstverweigerers
unterbrechen würde und in den Fällen des a) einen bereits weitgehend geförderten Aus-
Buchstabens c weder die Hochschul- oder bildungsabschnitt,
Fachhochschulreife erworben ist noch die b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul-
regelmäßige Dauer der Ausbildung oder des oder Fachhochschulreife oder
Ausbildungsabschnitts vier Jahre übersteigt."
c) eine erste Berufsausbildung oder deren
4. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fas- ersten Abschnitt
sung: unterbrechen würde und in den Fällen des
„das gleiche gilt für Zurückstellungen nach § 12 Buchstabens c weder die Hochschul- oder
Abs. 5 oder wenn nach der Musterung Wehr- Fachhochschulreife erworben ist noch die
dienstausnahmen eintreten oder wegfallen oder regelmäßige Dauer der Ausbildung oder des
der Eintritt oder Wegfall bekannt wird." Ausbildungsabschnitts vier Jahre übersteigt."
Nr. 134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2085
2. In § 23 Abs. 1 Sc1 tz 2 wird das Wort „sechzigste" ministers für Arbeit und Sozialordnung nicht zum
durch das Wort „fünfunddreißigste" ersetzt. Ersatzdienst, der dem vollen Grundwehrdienst
entspricht, einberufen wird."
3. § 24 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Zum Ersatzdienst von der Dauer des verkürzten Artikel 3
Grundwehrdienstes kann ein Dienstpflichtiger
auch vor Vollendung cfos fünfundzwanzigsten Inkrafttreten
Lebensjahres einberufen werden, wenn er auf Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Grund der Einberufunqsanordnungen des Bundes- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
über amtlich anerkannte Sachverständige
und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(Kraitiahrsachverständigengesetz - KiSachvG)
Vom 22. Dezember 1971
Der Bundestag hc1t mit Zustimmung des Bundes- wenn nur die Anerkennung als Prüfer mit Teil-
rates das folgende Gesetz beschlossen: befugnissen beantragt wird, als Meister ausge-
übt hat;
§ 1 5. in einer Technischen Prüfstelle für den Kraft-
Amtliche Anerkennung als Sachverständiger fahrzeugverkehr eine mindestens sechsmonatige
oder Prüfer für den KrafUahrzeugverkehr Ausbildung abgeleistet hat;,
(1) Wer die Aufgaben eim!s amtlich anerkannten 6. einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr-
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zeugverkehr angehört;
(,SachvL~rsUindi~wr) oder eines amtlich anerkannten 7. fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung ist in
Prüfers für dem Krilftfahrzeu~Jverkehr (Prüfer) wahr- einer Prüfung (§ 4) nachzuweisen.
nimmt, bedarf der Anerkcmnung nach diesem Ge-
setz. (2) Außerdem muß ein Bewerber um die Aner-
kennung als
(2) Die Anerkennung kann auf Teilbefugnisse be-
schränkt werden. Die Anerkennung als Sachverstän- 1. Sachverständiger ein Studium des Maschinenbau-
diger mit Teilbefugnissen schließt aus, Gutachten zu fachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen
erstellen Universität oder Technischen Hochschule,
1. für die Erteilung von Allgemeinen Betriebs- 2. Sachverständiger mit Teilbefugnissen ein Stu-
erlaubnissen für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile, dium des Maschinenbaufachs oder der Elektro-
2. für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für technik an einer öffentlichen oder staatlich an-
erkannten deutschen Fachhochschule oder Inge-
Einzelfahrzeuge, wenn sich die Gutachten auf
nieurschule,
Fahrzeuge beziehen, die erstmals in den Verkehr
kommen, 3. Prüfer ein Studium des Maschinenbaufachs oder
der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder
3. für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für
staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule
Fahrzeugteile, die nicht zu einem genehmigten
oder Ingenieurschule,
Typ gehören.
4. Prüfer mit Teilbefugnissen eine Ausbildung als
Die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen
Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeug-
berechtigt nur, Untersuchungen im Rahmen der amt-
elektrikermeister
lich vorgeschriebenen technischen Uberwachung der
Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger durchzuführen. erfolgreich abgeschlossen haben. Uber die Anerken-
nung der Gleichwertigkeit von ausländischen Zeug-
nissen entscheiden die zuständigen Behörden der
§ 2
Länder.
Voraussetzung für die Anerkennung
(1) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Be- § 3
werber Antragsverfahren
1. mindestens 24 Jahre alt ist; '1) In dem Antrag auf Anerkennung hat der Be-
2. geistig und körperlich geeignet ist und keine werber anzugeben, ob er als Sachverständiger, als
Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer
eines Sachverständigen oder Prüfers als unzu- oder als Prüfer mit Teilbefugnissen anerkannt wer-
verlässig erscheinen lassen; den will. Beizufügen sind
3. die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher 1. ein Lebenslauf mit Lichtbild;
Klassen mit Antrieb durch Verbrennungsmaschi- 2. das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Ver-
nen besitzt; langen der Anerkennungsbehörde - eines Fach-
4. in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr- arztes oder das Gutachten einer amtlich aner-
zeugverkehr, einem Kraftfahrzeugbetrieb oder kannten medizinisch-psychologischen Untersu-
einer Kraftfahrzeugfabrik eine mindestens ein- chungsstelle über die geistige und körperliche
einhalbjährige Tätigkeit als Ingenieur oder, Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2);
Nr. 134 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2087
3. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablich- nis und seine Bekanntgabe, die Erteilung von
tung des Führerscheins (§ 2 Abs. 1 Nr. 3); Prüfungsbescheinigungen, die Ergänzungs- und
4. Unterlagen über den Nachweis der praktischen die Wiederholungsprüfungen.
Tätigkeit als Ingenieur oder Meister (§ 2 Abs. 1
§ 5
Nr. 4);
Anerkennung
5. eine Bescheinigung über die abgeleistete Ausbil-
dung bei einer Technischen Prüfstelle für den Die Anerkennung als Sachverständiger oder Prü-
Kraflfahrzeugverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 5); fer wird durch Aushändigung oder Zustellung eines
Ausweises erteilt. Der Ausweis ist an die Anerken-
6. eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu
nungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn
einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr-
die Anerkennung ruht oder wenn sie erloschen,
zeugverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 6);
zurückgenommen oder widerrufen ist.
7. Unterlagen über den Nachweis des Universitäts-,
Hochschul-, Fachhochschul- oder Ingenieurschul- § 6
abschlusses oder über die Meisterprüfung t§ 2 Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer
Abs. 2).
Der Sachverständige und der Prüfer dürfen ihre
(2) Die Anerkennungsbehörde kann eine Beurtei- Tätigkeit nur für die Technische Prüfstelle für den
lung des Bewerbers von der Technischen Prüfstelle Kraftfahrzeugverkehr ausüben, der sie angehören.
für den Kraftfahrzeugverkehr anfordern, bei der der Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch auszuführen
Bewerber beschäftigt ist oder war. und dürfen von der Zahl und dem Ergebnis der Prü-
fungen wirtschaftlich nicht abhängig sein.
§ 4
§ 7
Prüfung für die Anerkennung
Ruhen und Erlöschen der Anerkennung
(1) Zur Prüfung wird der Bewerber nur zugelas-
sen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 (1) Die Anerkennung ruht,
Nr. 1 bis 6 und des § 2 Abs. 2 erfüllt. 1. solange für den Sachverständigen oder den Prü-
(2) In der Prüfung der fachlichen Eignung hat der fer ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrs-
Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sach- gesetzes oder nach § 37 des Strafgesetzbuches
verständiger nachzuweisen, daß er besteht,
1. umfassende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik 2. solange der Führerschein nach § 94 der Strafpro-
und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zeßordnung in Verwahrung genommen, sicher-
besitzt; gestellt oder beschlagnahmt ist,
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den 3. solange die Fahrerlaubnis nach § 111 a der Straf-
zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen prozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer
vertraut ist und Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofor-
tige Vollziehung angeordnet worden und die auf-
3. seine Kenntnisse bei der Durchführung der den
schiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht
Sachverständigen oder Prüfern nach dem Stra-
wiederhergestellt ist oder
ßenverkehrsrecht übertragenen Aufgaben anwen-
den kann. 4. wenn der Sachverständige oder der Prüfer vor-
übergehend - jedoch höchstens für einen Zeit-
(3) Für den Bewerber um die amtliche Anerken-
raum von sechs Monaten - einer Technischen
nung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen oder
Prüfstelle nicht angehört; die Nummern 1 bis 3
als Prüfer gilt Absatz 2 entsprechend; jedoch ge-
bleiben unberührt.
nügen hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeug-
technik und der maßgebenden gesetzlichen Vor- (2) Die Anerkennung erlischt, wenn dem Sach-
schriften. Für den Bewerber um die amtliche An- verständigen oder dem Prüf er die Fahrerlaubnis
erkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen genügen rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird. Ist
die Kenntnisse des für seine Tätigkeit erforder- die Fahrerlaubnis wegen körperlicher Mängel ent-
lichen Wissensstoffes. zogen worden, so kann die Anerkennungsbehörde
eine erneute Anerkennung unter Beschränkung auf
(4) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erteilen.
tigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverord-
Zur Vorbereitung dieser Entscheidung kann die An-
nungen zu er lassen
erkennungsbehörde von dem Betroffenen die Vor-
1. über die Einzelheiten der Ausbildung bei einer lage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses
Technischen Prüfstelle, insbesondere über den oder eines Gutachtens einer amtlich anerkann-
Ausbildungsstoff, den Ausbildungsgang und den ten medizinisch-psychologischen Untersuchungs-
Ausbildungsleiter; stelle verlangen.
2. über die Bildung und Zusammenstellung von Prü- § 8
fungsausschüssen sowie über die Einzelheiten
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die
Prüfungsgebiete, die praktische, die schriftliche (1) Die Anerkennung als Sachverständiger oder
und die mündliche Prüfung, den Rücktritt und den als Prüfer ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Ertei-
Ausschluß von der Prüfung, das Prüfungsergeb- lung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorge-
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
legen hat und keine Ausnahme nach § 17 genehmigt (5) Der Auftrag, eine Technische Prüfstelle zu
worden ist. unterhalten, kann widerrufen werden, wenn die
beauftragte Stelle nicht sicherstellt, daß die Tech-
(2) Die Anerkennung als Sachverständiger oder
nische Prüfstelle ihre Pflichten ordnungsgemäß
als Prüfer ist zu widerrufen, wenn eine der in § 2
Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6 oder Nr. 7 erster Halbsatz ge- wahrnimmt.
nannten Vornussetzungen für die Anerkennung § 11
nicht mehr vorliegt. § 7 Abs. 1 Nr. 4 bleibt unbe- Einrichtung und Aufgaben
rührt. der Technischen Prüfstelle
(3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach (1) Für die Technische Prüfstelle sind Sachver-
Absatz 1 oder 2 kann die Anerkennungsbehörde von ständige und Prüfer sowie Hilfskräfte in der erfor-
dem Betroffenen die Vorlage <~ines amts- oder fach-
derlichen Zahl anzustellen und die notwendigen
ärztlichen Zeuunisses oder eines Gutachtens einer Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Für jede
amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Technische Prüfstelle sind ein Leiter und ein stell-
Untersuchungsstelle verlangen.
vertretender Leiter zu bestellen. Der Leiter der
Technischen Prüfstelle hat die ordnungsgemäße Er-
§ 9 ledigung der den Sachverständigen und Prüfern
Erteilung einer neuen Anerkennung übertragenen Aufgaben zu überwachen.
Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2), Rücknahme oder (2) Die Technische Prüfstelle hat die laufende
Widerruf (§ 8) einer .Anerkennung eine neue An- Weiterbildung der Sachverständigen und Prüfer so-
erkennung beantragt, kann eine erneute Prüfung wie einen ständigen Erfahrungsaustausch unter
(§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4) ganz oder teilweise ver- ihnen sicherzustellen. Sie hat die Erfahrungen im
langt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die Zwei- kraftf ahrtechnischen Prüf- und Uberwachungswesen
fel an der fachlichen Eignung des Bewerbers recht- zu sammeln, auszuwerten und der Aufsichtsbehörde
fertigen. sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.
(3) Fachliche Weisungen an die Sachverständigen
§ 10 und Prüfer der Technischen Prüfstelle dürfen nur
Technische Prüfstelle der Leiter oder sein Stellvertreter geben.
für den Kraftfahrzeugverkehr
(1) Eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahr- § 12
zeugverkehr wird von der Stelle unterhalten, die Organisation der Technischen Prüfstelle
die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
(1) Der Leiter der Technischen Prüfstelle und sein
Behörde hiermit beauftragt. Die Landesregierung
Stellvertreter sowie der Leiter einer der Technischen
oder die von ihr bestimmte Behörde legt die ört-
Prüfstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststelle
liche Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle fest.
und dessen Stellvertreter müssen Sachverständige
Für denselben Bereich dürfen nicht mehrere Tech-
im Sinne des § 1 sein. Sie bedürfen der Bestätigung
nische Prüfstellen errichtet und unterhalten wer-
der Aufsichtsbehörde.
den.
(2) Die mit der Unterhaltung einer Technischen
(2) Die Technische Prüfstelle darf keinen auf Ge-
Prüfstelle beauftragte Stelle hat für die Durchfüh-
winn abzielenden Geschäftsbetrieb führen. Für die
rung der Aufgaben der Technischen Prüfstelle eine
Technische Prüfstelle ist eine gesonderte Erfolgs-
Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung
rechnung durchzuführen. Die aus der Tätigkeit der
der Aufsichtsbehörde bedarf.
Sachverständigen und Prüfer anfallenden Gebühren
dürfen nur für Zwecke der Technischen Prüfstelle
verwendet werden. Der Auftrag zur Errichtung einer § 13
Technischen Prüfstelle kann mit Auflagen verbund- Aufsicht über die Technische Prüfstelle
den werden. In der Technischen Prüfstelle dürfen
(1) Die zuständige Landesbehörde übt die Auf-
jedoch nur solche Aufgaben wahrgenommen werden,
sicht über die Technische Prüfstelle aus. Sie erläßt
die den Sachverständigen und Prüfern gesetzlich
eine Geschäftsanweisung. Der Leiter der Techni-
oder durch die zuständige Landesbehörde übertra-
schen Prüfstelle und sein Stellvertreter sind an die
gen sind.
Geschäftsanweisung und an die Einzelanweisungen
(3) Die beauftragte Stelle hat für jede von ihr der Aufsichtsbehörde gebunden.
unterhaltene Technische Prüfstelle sicherzustellen,
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Bestätigung
daß die Sachverständigen und Prüfer die ihnen über-
des Leiters der Technischen Prüfstelle oder seines
tragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen
Stellvertreters sowie des Leiters einer der Techni-
können.
schen Prüfstelle unmittelbar nachgeordneten Dienst-
(4) Die mit der Unterhaltung einer Technischen stelle und seines Stellvertreters (§ 12 Abs. 1) wider-
Prüfstelle beauftragte Stelle hat das Land, in dessen rufen, wenn die Betreffenden die von der Auf-
Gebiet die Technische Prüfstelle tätig wird, von sichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht
allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustel- befolgen oder den für den Betrieb der Technischen
len, die durch Sachverständige, Prüfer oder Hilfs- Prüfstelle maßgeblichen Vorschriften zuwiderhan-
kräfte in Ausübung der ihnen übertragenen Auf- deln oder keine Gewähr mehr dafür bieten, daß sie
gaben verursacht werden. ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen werden.
Nr. 134 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2089
(3) Die Technische Prüfstelle hat der Aufsichts- (5) Zur Sicherstellung der Forderungen nach den
behörde über nachteilige Tatsachen, die ihr über §§ 6 und 11 können die Sachverständigen und Prüfer
einen Sachverständig·en oder Prüfer bekanntwerden, einer zentralen Stelle unterstellt werden, deren Lei-
zu berichten, wenn diese für die Anerkennung von ter Sachverständiger nach diesem Gesetz sein muß.
Bedeutung sein können.
(6) Beantragt ein Sachverständiger oder Prüfer
nach seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen
§ 14 Dienst eine Anerkennung nach § 1, so gelten die
allgemeinen Vorschriften. Wird der Antrag inner-
Staatliche Technische Prüfstellen
halb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem
Für die Länder, die staatliche Technische Prüf- Widerruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des
stellen eingerichtet haben oder künftig einrichten Ruhens der erteilten Anerkennung gestellt, so ent-
werden, gelten § 10 Abs. l, Abs. 2 - ausgenommen fällt die Prüfung, wenn nicht Tatsachen vorliegen,
Satz 2 und 3 ---, Abs. 3 und Abs. 5, § 11 sowie die die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewer-
§§ 12 und 13 sinngemäß. bers rechtfertigen.
§ 15 § 17
Zuständigkeiten Ausnahmeregelung
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts- (1) Die nach § 15 zuständigen Behörden und die
verordnung nach § 16 Abs. 1 zuständigen Dienststellen können
Ausnahmen von der Voraussetzung der praktischen
1. die für die Anerkennung der Sachverständigen Tätigkeit als Ingenieur und des Universitäts-,
und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 Hochschul-, Fachhochschul- oder Ingenieurschul-
bis 9 (Anerkennungsbehörden); abschlusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2) sowie von
2. die für die Aufsicht über die Technischen Prüf- der Ableistung einer sechsmonatigen Ausbildung in
stellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 einer Technischen Prüfstelle (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) ge-
bis 14 (Aufsichtsbehörden); nehmigen; eine Ausnahme von der Voraussetzung
eines Universitäts- oder Hochschulstudiums kann
3. die für die Ausnahmeregelung zuständigen Be-
insbesondere dem Bewerber um die Anerkennung
hörden nach§ 17.
als Sachverständiger genehmigt werden, wenn eine
§ 16 Ausbildung in einer anerkannten deutschen Fach-
hochschule oder Ingenieurschule nachgewiesen
Sachverständige und Prüfer bei Behörden wird, die in Verbindung mit einer geeigneten prak-
(l) Der Bundesminister des Innern, der Bundes- tischen Tätigkeit von ausreichender Dauer die
minister der Finanzen, der Bundesminister der Ver- Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt haben kann,
teidigung, der Bundesminister für Verkehr, der die der amtlich anerkannte Sachverständige be-
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen nötigt.
können für den Bereich ihrer Verwaltungen und die
(2) Der Bundesminister des Innern, der Bundes-
zuständigen obersten Landesbehörden für den
minister der Verteidigung und die für die Polizei
Dienstbereich der Polizei bestimmen, welche Stellen
zuständigen obersten Landesbehörden können die
die Ausbildung und Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
nach § 16 Abs. 1 zuständigen Dienststellen ihres
und 7 durchführen und die Anerkennung nach § 1
Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 2
erteilen. Der Bundesminister für Verkehr kann diese
Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 und Abs. 2 zuzulassen, so-
Befugnis auf den Vorstand der Deutschen Bundes-
weit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
bahn übertragen.
(2) Eine Anerkennung nach Absatz 1 darf nur er-
§ 18
teilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzun-
gen des § 2 erfüllt oder eine Ausnahme genehmigt Kosten
wurde. Auf die Anerkennung besteht kein Rechts- (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-
anspruch. Sie kann jederzeit zurückgenommen oder suchungen nach diesem Gesetz und nach den auf
widerrufen werden und erlischt, wenn der Inhaber diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften wer-
aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Bei Ange- den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
hörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschut-
zes erlischt sie mit dem Ende der Wehrpflicht und (2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt mit
der Grenzschutzdienstpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 und Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
§ 42 a des Wehrpflichtgesetzes) und ruht, solange nung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und
ein Dienstverhältnis nicht besteht. sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die
Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit
(3) Die Anerkennung als Sachverständiger oder den Amtshandlungen, Prüfung·en oder Untersuchun-
als Prüfer nach Absatz 1 berechtigt den Inhaber nur, gen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
im dienstlichen Auftrag innerhalb des Geschäfts- wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann da-
bereichs der Behörde tätig zu werden, die sie erteilt neben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
hat. der sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner an-
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1 gemessen berücksichtigt werden. Die Gebühren dür-
bis 9 dieses Gesetzes sinngemäß. fen im Einzelfall 500 DM nicht übersteigen.
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann 3. In § 28 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 24 dieses Ge-
bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Un- setzes, nach § 36 des Fahrlehrergesetzes" durch
tersuchung zuli-issiqe Gebühr auch erhoben werden die Worte ,, § 24 dieses Gesetzes, § 36 des Fahr-
darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne lehrergesetzes, § 20 des Kraftf ahrsachverständi-
Verschulden der prüfenden oder untersuchenden gengesetzes" ersetzt.
Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des 4. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Bewerbers oder Antrngstellcrs mn fost:gesetzten Ter-
a) In Nummer 1 werden die Worte „nach die-
mjn nicht stattfinden konnte. Soweit Untersuchun-
sem Gesetz, nach dem Fahrlehrergesetz"
gen von amUich anerkannten medizinisch-psycholo-
durch die Worte „nach diesem Gesetz, dem
gischen Untersuchungsstellern durchgeführt werden,
Fahrlehrergesetz, dem Kraftfahrsachverstän-
gilt § 6 a Abs. 3 S1liz 2 des Strußenverkehrsgesetzes
digengesetz" ersetzt;
entsprechend.
b) in Nummer 2 werden nach den Worten „des
§ 19 Fahrlehrergesetzes," die Worte „des Kraft-
Allgemeine Verwaltungsvorschriften fahrsachverständigengesetzes," eingefügt.
Zur Durchfühnmg dieses Gesetzes und der auf (2) Das Gesetz über die E-·richtung eines Kraft-
ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann der Bun- fahrt-Bundesamtes vom 4. August 1951 (Bundesge-
desminister für Verkehr mit Zustimmung des Bun- setzbl. I S. 488), geändert durch Artl1rnl 5 des Ge-
desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlas- setzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Ver-
sen. kehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom
16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710), wird wie
§ 20 folgt geändert:
Ordnungswidrigkeiten 1. § 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ,,4. die Sammlung und Auswertung der Erfah-
fahrlässig rungen im kraftf ahrtechnischen Prüf- und
l. entgegen § 1 Aufgaben eines amtlich anerkann. Uberwachungswesen nach § 11 Abs. 2 Satz 2
ten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft- des Gesetzes über amtlich anerkannte Sach-
fahrzeugverkehr wahrnimmt, ohne die dafür verständige und amtlich anerkannte Prüfer
erforderliche Anerkennung ZLl besitzen, für den Kraftfahrzeugverkehr vom 22. Dezem-
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086);".
2. Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachver-
ständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeug- 2. § 2 Nr. 4 a wird wie folgt gefaßt:
verkehr wahrnimmt, solange die Anerkennung ,,4 a. die Führung des in Abschnitt IV des Stra-
nach § 7 Abs. 1 ruht, ßenverkehrsgesetzes vorgesehenen Ver-
kehrszentralregisters;".
3. entgegen § 5 den von der Anerkennungsbehörde
ausgestellten Ausweis nicht unverzüglich zurück-
§ 22
gibt, wenn die Anerkennung ruht, oder wenn sie
erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist Ubergangsregelung
oder (1) Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtlich
4. entgegen § 16 Abs. 3 als Sachverständiger oder anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den
als Prüfer außerhalb des Geschäftsbereichs der Kraftfahrzeugverkehr bedarf für die ihm zu diesem
Behörde tätig wird, die die Anerkennung erteilt Zeitpunkt übertragenen Befugnisse keiner erneuten
hat. Anerkennung nach diesem Gesetz. Amtlich an-
erkannte Prüfer, deren Befugnisse nicht beschränkt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
sind, erhalten die Anerkennung als amtlich an-
buße geahndet werden.
erkannter Sachverständiger mit Teilbefugnissen.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
(2) Die Leiter der Technischen Prüfstellen und ihre
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Stellvertreter, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Anerkennungsbehörde (§ 15 Nr. 1).
von der zuständigen Landesbehörde bestätigt wor-
den sind, bedürfen keiner erneuten Bestätigung.
§ 21
(3) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für
Änderungsbestimmungen denselben örtlichen Bereich mehrere Technische
(1) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Prüfstellen bestehen, verbleibt es dabei. Die Befug-
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes- nis der Landesregierung oder der von ihr bestimm-
gesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch § 7 des ten Behörde zur Festlegung der örtlichen Zustän-
Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr digkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 2) bleibt unberührt.
vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277), wird
wie folgt geändert: § 23
1. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e wird gestrichen; Berlin-Klausel
die Buchstaben f, g und h werden Buchstaben e, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
f und g. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
2. § 6 a Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen; die Nummern 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
4, 5 und 6 werden Nummern 3, 4 und 5. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Nr. 134 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2091
erlassen werden, gclt.en im Land Berlin nach § 14 (2) Am gleichen Tage tritt die Verordnung über
des Drillen Uberlcil.ungsgesctzes. amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich an-
erkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
§ 24 (Kraftfahrsachverständigen-Verordnung) vom 10. No-
vember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 855) in der Fas-
Inkrafttreten sung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485)
(1) Djescs Gesetz tritt am 1. J ,muar 1972 in Kraft. außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
(Opiumgesetz)
Vom 22. Dezember 1971
Der Bundestau hal das fol~iende Gesetz beschlos- e) erhält Absatz 4 folgende Fassung:
sen: ., (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
Artikel 1 durch Rechtsverordnung Stoffe oder Zuberei-
tungen von einzelnen Vorschriften dieses
Das Gesetz über den V er kehr mit Betäubungs-
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
mitteln (Opiumgesetz) vom 10. Dezember 1929
erlassenen Rechtsverordnungen freizustel-
(Reichsgesetzbl. I S. 215), zuletzt geändert durch das
len, soweit die Sicherheit und die Kontrolle
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswid-
des Verkehrs mit Betäubungsmitteln gewähr-
rigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
leistet bleiben.";
S. 503), wird wie folgt geändert:
f) erhält Absatz 5 folgende Fassung:
1. In der Uberschrift wird der Klammerbegriff ., (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
,,Opiurngesetz" durch den Klammerbegriff „Be- durch Rechtsverordnung Zubereitungen mit
täubungsmitlelgeselz" ersetzt. einem geringeren als dem in Absatz 3 Nr. 1
genannten Gehalt an Morphin oder Kokain
2. In § 1 sowie Zubereitungen, die die in Absatz 1
a) erhält Absatz 1 Nr.1 Buchstabe d folgende Nr. 1 Buchstabe d oder in Nr. 2 genannten
Fassung: Stoffe oder deren Salze enthalten, diesem
Gesetz oder einzelnen Vorschriften des Ge-
,, d) Blüten oder Fruchtstände der zur Gat- setzes oder einzelnen auf Grund des Gesetzes
tung Cannabis gehörenden Pflanzen, erlassenen Vorschriften zu unterstellen, so-
denen das Harz nicht entzogen worden weit sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis
ist, ausgenommen die nicht mit solchen die gleichen Wirkungen wie die in den Ab-
Ständen vermengten Samen sowie die sätzen 1 und 3 genannten Stoffe und Zu-
Blätter, die kein Harz enthalten,"; bereitungen hervorrufen können oder wenn
b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: es zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Ver-
kehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich
,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ist.";
durch Rechtsverordnung weitere Stoffe den
Stoffen nach Absatz 1 Nr. 1 gleichzustellen, g) wird folgender Absatz 6 angefügt:
wenn sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis 11 (6) Betäubungsmittel im Sinne, dieses Ge-
die gleichen Wirkungen hervorrufen können setzes sind
oder wenn es zur Sicherheit oder zur Kon- 1. die in Absatz 1 genannten oder nach Ab-
trolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln satz 2 oder 2 a gleichgestellten Stoffe,
erforderlich ist.";
2. die in Absatz 3 genannten oder nach Ab-
c) erhält Absatz 2 a folgende Fassung: satz 5 diesem Gesetz oder einzelnen Vor-
,, (2 a) Die Bundesregierung wird ermäch- schriften des Gesetzes oder einzelnen auf
tigt, durch Rechtsverordnung Stoffe, aus Grund des Gesetzes erlassenen Vorschrif-
denen sich die in Absatz 1 genannten oder ten unterstellten Zubereitungen."
die diesen durch Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2 gleichgestellten Stoffe herstellen las- 3. In den §§ 2 bis 5 werden jeweils die Worte
sen, den Stoffen nach Absatz 1 gleichzustel- „Stoffe und Zubereitungen" oder „Stoffe oder
len."; Zubereitungen" durch das Wort „Betäubungs-
mittel" ersetzt.
d) erhält Absatz 3 Nr. 2 und 3 folgende Fas-
sung; 4. In § 2 werden
„2. Extrakte und Tinkturen der Stoffe im a) in Absatz 1
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d,
aa) das Wort „und" vor dem Wort „Verar-
3. Rückstände des Rauchopiums, Cannabis- beitung" durch ein Komma ersetzt und
harz und seine Zubereitung,"; hinter dem Wort „Verarbeitung" die
die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4; Worte „und Vernichtung" angefügt;
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2093
bb) der Punkt hinter dem Wort „Bundesge- 5. In§ 3
sundheitsumts" durch ein Komma er- a) werden in Absatz 1 Satz 1 hinter dem Wort
setzt und dahinter folgende Worte an- ,,Betäubungsmittel," die Worte „ihr Anbau,"
gefügt: eingefügt;
„soweit nicht in den auf Grund dieses b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
,, (2) Die Erlaubnis kann beschränkt, be-
gen mit Zustimmung des Bundesrates
fristet und mit Auflagen versehen werden.";
etwas anderes bestimmt wird; der Ein-
fuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Ge- c) werden in Absatz 4
setzes steht jedes sonstige Verbringen aa) jeweils die Worte „behördlich genehmig-
in den oder aus dem Geltungsbereich ten" gestrichen;
dieses Gesetzes gleich."; bb) in Satz 1 der am Ende des Satzes ste-
hende Punkt durch ein Semikolon ersetzt
b) in Absatz 2
und folgender Satz eingefügt:
aa) in Satz 1 nach dem Wort „Bundesge- ,,die Apotheken und Hausapotheken be-
sundheitsamt" die Worte „oder die sonst dürfen keiner Erlaubnis für die Rückgabe
zuständige Stelle" und hinter den Wor- an den Inhaber einer Erlaubnis zum Er-
ten „abgegeben werden" die Worte werb im Sinne des Absatzes 1.";
,, sowie Beförderungsmittel" eingefügt;
cc) folgender Satz 2 eingefügt:
bb) folgender Satz 2 eingefügt: „Einer Erlaubnis bedarf es nicht für den
,,Soweit es sich um industrielle Herstel- Erwerb und die Abgabe der für die Aus-
lungsbetriebe und Großhandelsbetriebe rüstung der Kauffahrteischiffe vorge-
handelt, sind die Besichtigungen in der schriebenen Betäubungsmittel.";
Regel alle zwei Jahre durchzuführen und dd) der bisherige Satz 2 wird Satz 3 ;
die Ergebnisse der Besichtigung in einer ee) in Satz 3 werden die Worte „oder von
Niederschrift festzuhalten."; Tierärzten, die eine Erlaubnis zur Ab-
die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden gabe nach Absatz 1 erhalten haben"
die Sätze 3, 4 und 5; gestrichen.
cc) in den Sätzen 3 und 4 jeweils das Wort 6. In§ 4
,,ihm" gestrichen;
a) werden in Absatz 1
dd) folgende Sätze 6, 7 und 8 angefügt:
aa) jeweils die Worte „behördlich genehmig-
,,Die beauftragten Personen sind be- ten" gestrichen;
rechtigt, gegen Empfangsbescheinigung
bb) in Satz 2 die Worte „bei der der Auf-
Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke
sicht des Bundesgesundheitsamtes unter-
der Untersuchung zu fordern oder zu ent-
stehenden Opiumstelle" durch die
nehmen. Soweit nicht ausdrücklich dar-
Worte „beim Bundesgesundheitsamt"
auf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe
ersetzt;
amtlich verschlossen oder versiegelt
zurückzulassen und für die entnommene cc) in Satz 3 die Worte „oder durch Tier-
Probe eine angemessene Entschädigung ärzte, die eine Erlaubnis zur Abgabe
in Geld zu leisten. Das Grundrecht der nach § 3 erhalten haben" gestrichen;
Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß dd) in Satz 4 die Worte „oder von Tier-
Artikel 13 des Grundgesetzes wird inso- ärzten, die eine Erlaubnis zur Abgabe
weit eingeschränkt."; nach § 3 erhalten haben" gestrichen;
b) erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende
c) folgender Absatz 2 a eingefügt:
Fassung:
,, (2 a) Der zur Auskunft Verpflichtete kann ,, (2) Der Bundesminister für Jugend, Fa-
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, milie und Gesundheit wird ermächtigt, durch
deren Beantwortung ihn selbst oder einen Rechtsverordnung das Verfahren über die
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil- Erteilung der Bezugscheine sowie über deren
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen Gestaltung, Anfertigung und Ausgabe zu
der Gefahr strafrechtlicher Verfo'lgung oder regeln. Die Ermächtigung kann ganz oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über teilweise auf das Bundesgesundheitsamt
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."; übertragen werden.
d) in Absatz 3 a folgender Satz angefügt: (3) Das Bundesgesundheitsamt hat die Er-
teilung eines Bezugscheines zu versagen,
„Das Bundesgesundheitsamt oder die sonst
wenn der Verdacht begründet ist, daß die
zuständige Stelle kann ferner Auflagen zur
Betäubungsmittel entgegen den gesetzlichen
Sicherunq der Betäubungsmittelvorräte ge-
Vorschriften verwendet werden sollen.
gen die Entnahme durch unbefugte Perso-
nen sowie über die Vernichtung von Betäu- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
bungsmitteln erteilen." durch Rechtsverordnung den Verkehr mit
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Betäubungsmitteln auf andere Weise als 10. § 8 erhält folgende Fassung:
durch Bezugscheine zu regeln, soweit die ,,§ 8
Sicherheit und die Kontrolle des Verkehrs
mit Beläubungsrnitt:cln gewährleistet blei- (1) Arzneimittel, die Betäubungsmittel sind
ben." oder solche enthalten, dürfen nur auf ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung
7. In§ 5 abgegeben werden.
a) werden in Absatz 1 Si.ltz 3 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
aa) hinter dem Wort „Rohopium" ein Kom- durch Rechtsverordnung das Verschreiben von
ma und die Worte „Rohmorphin ein- Betäubungsmitteln durch Arzte, Zahnärzte oder
schließlich Mohnstrohkonzentrat" einge- Tierärzte und ihre Abgabe durch Apotheken,
fügt; ärztliche oder tierärztliche Hausapotheken zu
bb) die Worte „des bezogenen Rohopiums regeln, soweit es zur Sicherheit und zur Kon-
und der bezogenen Kokablätter" durch trolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln er-
die Worte „an Betäubungsmitteln" er- forderlich ist. In der Rechtsverordnung können
setzt; insbesondere
b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: 1. einzelne Betäubungsmittel von einer Ver-
schreibung ausgeschlossen,
,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
soweit es zur Sicherheit und zur Kontrolle 2. Höchstmengen für den Einzel- und Tages-
des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erfor- bedarf vorgeschrieben,
derlich ist, durch Rechtsverordnung zu be- 3. die Verschreibung und Abgabe auf bestimmte
stimmen, daß Darreichungsformen und Anwendungsgebiete
1. weitere Eintragungen im Lagerbuch, ins- beschränkt,
besondere über die Gewinnung, die Her-
4. Form und Inhalt der Verschreibung festge-
stellung und über den Verbleib der Be-
legt,
täubungsmittel vorgenommen werden,
2. dem Bundesgesundheitsamt Auskünfte 5. die Wiederholbarkeit der Abgabe auf eine
über den Eingang, den Ausgang, die Ge- Verschreibung geregelt und
winnung, die Herstellung, die Verarbei- 6. Nachweise über den Verbleib vorgeschrieben
tung und den Verbleib zu geben sind und werden."
3. die Vorschriften über die Führung des
Lagerbuches ganz oder teilweise auch auf 11. § 9 erhält folgende Fassung:
Apotheken, ärztliche und tierärztliche
,,§ 9
Hausapotheken sowie auf Krankenanstal-
ten und Tierkliniken Anwendung finden. Es ist unzulässig, Rückstände des Rauch-
opiums, Cannabisharz und seine Zubereitungen
Ferner wird die Bundesregierung ermächtigt,
einzuführen, auszuführen, durchzuführen, zu ge-
Ausnahmen von den Vorschriften des Ab-
winnen, herzustellen, zu verarbeiten, Handel mit
satzes 1 zuzulassen, soweit die Sicherheit und
ihnen zu treiben, sie zu erwerben, abzugeben,
die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungs-
zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu brin-
mitteln gewährleistet bleiben."
gen. Das Bundesgesundheitsamt kann Ausnah-
8. § 6 erhält folgende Fassung: men zu wissenschaftlichen oder anderen im
öffentlichen Interesse liegenden Zwecken zu-
,,§ 6 lassen."
(1) Die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungs-
mitteln bedarf der Genehmigung des Bundes- 12. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
gesundheitsamtes. Ihr VolJzug ist dem Bundes- ,,§ 9 a
gesundheitsamt mitzuteilen.
(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, und Gesundheit wird ermächtigt, zur Deckung
durch Rechtsverordnung Vorschriften über die der durch Amtshandlungen des Bundesgesund-
Kontrolle der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr heitsamtes entstehenden Kosten, soweit nicht
zu erlassen, soweit es zur Sicherheit und zur durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen
Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln sind, durch Rechtsverordnungen die Erhebung
erforderlich ist." von Verwaltungsgebühren und Umlagen sowie
die Erstattung von Auslagen anzuordnen, ins-
9. § 7 erhält folgende Fassung:
besondere zu bestimmen, daß Gebühren für Er-
,,§ 7 laubnisse, Genehmigungen, Prüfungen, Unter-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch suchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen,
Rechtsverordnung Vorschriften über die Kenn- Akteneinsicht sowie Auskünfte erhoben werden,
zeichnung von Betäubungsmitteln zu erlassen, und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-
soweit es zur Sicherheit und zur Kontrolle des sehen.
Verkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach
ist." dem auf die Amtshandlungen entfallenden
Nr. 134 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2095
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand. 8. eine Gelegenheit zum Genuß, zum Erwerb
Die Gebühren dürfen jedoch folgende Höchst- oder zur Abgabe von Betäubungsmitteln öf-
sätze nicht übersteigen: fentlich oder eigennützig mitteilt oder eine
für Erlaubnisse ........ 2 500 Deutsche Mark solche Gelegenheit einem anderen verschafft
für Prüfungen und oder gewährt, ohne daß für den Erwerb oder
Untersuchungen 3 000 Deutsche Mark die Abgabe eine Erlaubnis vom Bundesge-
sundheitsamt erteilt, oder ohne daß die Ge-
für Umlagen auf legenheit zum Genuß zu einem wissenschaft-
die Einfuhr oder
lichen oder sonst im öffentlichen Interesse
das Inverkehrbringen liegenden Zweck vom Bundesgesundheits-
von Betäubungsmitteln
amt genehmigt ist,
je kg . . . . . . . . . . . . . . 500 Deutsche Mark
in allen anderen Fällen . 100 Deutsche Mark. 9. als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt
Erfordert die Prüfung oder Untersuchung im a) ein Betäubungsmittel verschreibt oder
Einzelfalle einen außergewöhnlich hohen Auf- abgibt, wenn die Anwendung nicht ärzt-
wand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte lich, zahnärztlich oder tierärztlich be-
erhöht werden; der Kostenschuldner ist zu hö- gründet ist, oder
ren, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu b) einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2,
rechnen ist." ausgenommen die Vorschriften über die
Form oder den Inhalt der Verschreibung,
13. § 10 erhält folgende Fassung: zuwiderhandelt, soweit die Verordnung
,,§ 10 für einen bestimmten Tatbestand auf
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und diese Strafvorschrift verweist; die Ver-
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen weisung ist nicht erforderlich, soweit die
wird bestraft, wer Rechtsverordnung vor dem Inkrafttreten
1. Betäubungsmittel ohne die nach § 3 erfor- dieses Gesetzes erlassen worden ist,
derliche Erlaubnis einführt, ausführt, ge- 10. in Apotheken
winnt, herstellt, verarbeitet oder mit ihnen a) Betäubungsmittel ohne Vorlage einer
Handel treibt oder sie erwirbt, abgibt, ver- Verschreibung eines Arztes, Zahnarztes
äußert oder sonst in den Verkehr bringt, oder Tierarztes abgibt oder
2. Betäubungsmittel durch das Deutsche Zoll- b) einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2,
gebiet ohne zollamtliche Uberwachung ausgenommen die Vorschriften über die
durchführt, in den Verschreibungen anzubringenden
3. Betäubungsmittel ohne den nach § 4 erfor- Vermerke der Apotheke, zuwiderhandelt,
derlichen Bezugschein erwirbt, abgibt oder soweit die Verordnung für einen be-
veräußert, stimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
4. Betäubungsmittel besitzt, ohne sie auf schrift verweist; die Verweisung ist nicht
Grund einer nach § 3 erforderlichen Erlaub- erforderlich, soweit die Rechtsverordnung
nis oder ohne einen nach § 4 erforderlichen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Bezugschein erlangt zu haben, erlassen worden ist.
5. unrichtige oder unvollständige Angaben (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3,
macht oder benutzt, um für sich oder einen 5, 6 Buchstabe a oder Nr. 8 ist der Versuch straf-
anderen
bar.
a) einen nach § 4 erforderlichen Bezug-
schein oder (3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
b) die Verschreibung eines Betäubungs- satzes 1 Nr. 1 bis 3, 6 Buchstabe a, Nr. 7 oder 8
mittels fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe.
zu er langen,
6. Betäubungsmittel, die in § 9 genannt sind, (4) In besonders schweren Fällen ist die
a) einführt, ausführt, durchführt, gewinnt, Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
herstellt, verarbeitet, mit ihnen Handel zehn Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe er-
treibt, sie erwirbt, abgibt, veräußert kannt werden. Ein besonders schwerer Fall liegt
oder sonst in den Verkehr bringt oder in der Regel vor, wenn der Täter
b) besitzt, 1. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1 oder 6 Buch-
ohne daß das Bundesgesundheitsamt eine stabe a bezeichneten Handlungen die Gesund-
Ausnahme zugelassen hat, heit mehrerer Menschen gefährdet,
7. Betäubungsmittel einem anderen verab- 2. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1, 3, 6 Buch-
reicht oder zum Genuß überläßt, ohne daß stabe a oder Nr. 7 bis 10 bezeichneten Hand-
dies im Rahmen einer ärztlichen oder zahn- lungen einen anderen in die Gefahr des Todes
ärztlichen Behandlung oder zu einem vom bringt,
Bundesgesundheitsamt genehmigten wis- 3. als Erwachsener wiederholt Betäubungsmittel
senschaftlichen oder sonst im öffentlichen an Personen unter 18 Jahren abgibt oder
Interesse liegenden Zweck geschieht, ihnen verabreicht,
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
4. in dPn Füllen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 6 Buch- 6. Betäubungsmittel in eine Postsendung ein-
stabe ü, Nr. 7 oder B gewerbsmäßig oder als legt, obwohl diese Versendung durch den
Mi l~Jlicd einer Bande handelt, die sich zur Weltpostvertrag oder ein Abkommen des
fortgc!sctztcn Begehung solcher Straftaten Weltpostvereins verboten· ist; das Postge-
verbunden hat, heimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes)
wird insoweit für die Verfolgung und Ahn-
5. Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen dung der Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.
besitzt oder abgibt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
6. Betäubungsmittel Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
a) in nicht gerinuen Mengen einführt, um sie geahndet werden.
in den Verkehr zu bringen, (3) Gegenstände, auf die sicq. die Ordnungs-
b) bei der Uinfuhr durch besonders ange- widrigkeiten beziehen, können eingezogen wer-
brachte Vorrichtungen verheimlicht oder den. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
an schwer zugänglichen Stellen versteckt keiten ist anzuwenden.
hlilt. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung
keiten ist das Bundesgesundheitsamt, soweit das
nach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der
Gesetz von ihm ausgeführt wird."
Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigen-
verbrauch in geringen Mengen besitzt oder er- 16. Die§§ 11 und 12 werden gestrichen.
wirbt.
(6) Gegenstände, auf die sich die Straftat be- Artikel 2
zieht, können eingezogen werden. § 40 a des Das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
Strafgesetzbuches ist anzuwenden." (Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt geändert durch
das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März 1971
14. Nach§ 10 wird folgender§ 10 a eingefügt: (Bundesgesetzbl. I S. 243), wird wie folgt geändert:
,,§ 10 a
1. In § 5 Abs. 3 werden nach dem Wort „Pflegean-
Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 6 Buch- stalt" die Worte „oder in einer Trinkerheilanstalt
stabe a, Nr. 7, 8 und Abs. 5 sind auch dann anzu- oder einer Entziehungsanstalt" eingefügt.
wenden, wenn die Handlung sich auf Gegen-
stände bezieht, die keine Betäubungsmittel sind, 2. § 7 erhält folgende Fassung:
aber als solche ausgegeben werden."
,,§ 7
15. Nach § 10 a wird folgender § 10 b eingefügt: Maßregeln der Sicherung und Besserung
,,§ 10 b Als Maßregeln der Sicherung und Besserung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich im Sinne des allgemeinen Strafrechts können nur
oder fahrlässig die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegean-
stalt, die Unterbringung in einer Trinkerheilan-
1. Betäubungsmittel in einer Ortlichkeit, auf die
stalt oder einer Entziehungsanstalt oder die Ent-
sich die nach § 3 erteilte Erlaubnis nicht
ziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr-
bezieht, gewinnt, herstellt, verarbeitet, auf-
zeugen angeordnet werden (§ 42 a Abs. 1 Nr. 1, 2
bewahrt, feilhält, abgibt, veräußert oder sonst
und 7 des Strafgesetzbuches)."
in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 2 Abs. 2 die Besichtigung einer 3. In § 10 Abs. 2 werden nach den Worten „heil-
Ortlichkeit nicht gestattet, eine Auskunft erzieherischen Behandlung durch einen Sachver-
nicht, nicht richtig oder unvollständig erteilt ständigen" die Worte „oder einer Entziehungs-
oder eine Einsichtnahme in die geschäftlichen kur" eingefügt.
Aufzeichnungen oder Bücher nicht gewährt,
3. entgegen § 5 die Führung des Lagerbuches 4. Nach § 93 wird folgender § 93 a eingefügt:
unterläßt oder unrichtige oder unvollständige ,,§ 93 a
Eintragungen vornimmt,
Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
4. einer vom Bundesgesundheitsamt ausgespro-
oder einer Entziehungsanstalt
chenen Beschränkung, Bedingung oder Auf-
lage nach § 2 Abs. 3 a zuwiderhandelt, (1) Die Maßregel nach § 42 a Abs. 1 Nr. 2 des
5. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 oder Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung voll-
4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 oder § 8 Abs. 2 zogen, in der die für die Behandlung suchtkranker
zuwiderhandelt, soweit nicht § 10 Abs. 1 Nr. 2, Jugendlicher erforderlichen besonderen thera-
9 oder 10 anzuwenden ist, und soweit die peutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Ver-
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat- fügung stehen.
bestand auf diese 13ußgeldvorschrift verweist; (2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu
die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und
die Rechtsverordnung vor dem Inkrafttreten weitgehend in freien Formen durchgeführt wer-
dieses Gesetzes erlassen worden ist, den."
Nr. 134 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2097
5. In § 110 Abs. 1 wird der Klammerzusatz ,, (§§ 82 Artikel 4
bis 93)" ersetzt durch den Klammerzusatz ,, (§§ 82 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bis 93 a) ". des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 3 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund des Betäubungsmittel-
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen
sundheit wird ermächtigt, den Wortlaut des Geset-
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
zes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Be-
Uberleitungsgesetzes.
täubungsmittelgesetz) in der Fassung, die sich aus
den Anderungen in Artikel 1 ergibt, mit neuem
Artikel 5
Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkei-
ten des Wortlauts zu beseitigen sowie die Para- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
graphenfolge neu festzusetzen. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
über abschließende Maßnahmen zur Schaffung
einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes
(Mühlenstrukturgesetz)
Vom 22. Dezember 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (5) Sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes
rates das folgende Gesetz beschlossen: verarbeitete Getreidemengen zu ermitteln, gelten
die Getreidemengen als verarbeitet, die in den der
Erster Teil Mühlenstelle vorliegenden Durchschriften oder Ab-.
Allgemeine Vorschriften schritten der Meldungen nach der Neunzehnten
Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom
§ 1 25. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 434) angegeben
Inhalt des Gesetzes sind.
Auf Grund dieses Gesetzes werden eine abschlie- (6) Eine Mühle ist stillgelegt im Sinne dieses Ge-
ßende Stillegungsaktion und eine die Stillegungs- setzes, wenn durch geeignete Maßnahmen sicher-
aktion unterstützende Vermahlungsregelung für gestellt ist, daß Mahlerzeugnisse in der Mühle nicht
Brotgetreide durchgeführt. mehr hergestellt werden können.
§ 3
§ 2
Zuständigkeit und Aufsicht
Begriffsbestimmungen
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Geset-
(1) Mahlerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
sind die aus Roggen, Weichweizen oder Durum- Rechtsverordnungen und Richtlinien ist die Mühlen-
weizen hergestellten Erzeugnisse Mehl, Grieß, Dunst stelle, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
und Backschrot. Mühlen im Sinne dieses Gesetzes stimmt ist.
sind gewerbliche Betriebe, in denen Mahlerzeug-
nisse für die menschliche Ernährung oder für tech- (2) Die Mühlenstelle untersteht, soweit sie nach
nische Zwecke hergestellt werden können. Absatz 1 zuständig ist, der Rechts- und Fachaufsicht
des Bundesministers.
(2) Tagesleistung im Sinne dieses Gesetzes ist
die Tagesleistung für die Herstellung von Mehl, (3) § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Getreidegesetzes
Grieß und Dunst, die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. No-
über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, vember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), zuletzt ge-
Erweiterung und Finanzierung der Stillegung von ändert durch das Kostenermächtigungs-Anderungs-
Mühlen (Mühlengesetz) in der Fassung der Bekannt- gesetz, findet im Rahmen dieses Gesetzes keine
machung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I Anwendung.
S. 1057), zuletzt geändert durch das Kostenermäch-
tigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bun- zweiter Teil
desgesetzbl. I S. 805), in Verbindung mit den §§ 2 Förderung der Stillegung von Mühlen
und 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Mühlengesetzes vom 30. Juli 1957 (Bundesanzeiger § 4
Nr. 146 vom 2. August 1957) dem Vorstand der
Voraussetzungen der Förderung
Mühlenstelle gemeldet worden ist, zuzüglich einer
nach § 3 Abs. 1, 3, 3 b oder 4 des Mühlengesetzes (1) Die freiwillige Stillegung von Mühlen wird
vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft durch Gewährung von Abfindungen aus öffentlichen
und Forsten (Bundesminister) genehmigten Erweite- Mitteln gefördert. Für die Förderung dürfen nicht
rung der Tagesleistung. mehr als insgesamt neunundneunzig Millionen Deut-
sche Mark verwendet werden. Die Mittel werden zu
(3) Vermahlungsplafond im Sinne dieses Gesetzes
je einem Drittel für die Stillegung von Mühlen mit
ist die Getreidemenge, die von einer Mühle in einem
einer Jahresvermahlung bis eintausendzweihundert
Kalenderjahr zu Mehl, Grieß oder Dunst vermahlen
Tonnen Getreide (Gruppe 1), von mehr als eintau-
werden darf.
sendzweihundert bis zehntausend Tonnen Getreide
(4) Jahresvermahlung im Sinne dieses Gesetzes (Gruppe 2) und von mehr als zehntausend Tonnen
ist die Getreidemenge, die in einem Kalenderjahr zu Getreide (Gruppe 3) eingesetzt. Als Jahresvermah-
Mahlerzeugnissen verarbeitet wird. lung wird die höchste Getreidemenge zugrunde ge-
Nr. 134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2099
legt, die in einem der Kalenderjahre 1967, 1968 oder zugehörigkeit der Arbeitnehmer, ihr Alter, die
1969 zu Mahlerzeugnissen verarbeitet worden ist. Arbeitsmarktlage und die Gefährdung oder
Soweit die Förderungsmittel innerhalb der einzelnen Schmälerung einer zu erwartenden Sicherung
in Satz 3 genannten Gruppen nicht benötigt werden, für die Fälle der vorzeitigen Minderung der Er-
können sie für die Stillegung von Mühlen der an- werbstätigkeit, des Alters und des Todes zu
deren Gruppen eingesetzt werden. berücksichtigen,
9. der Inhaber der Mühle innerhalb der ihm ge-
(2) Die Zahlung einer Abfindung im Einzelfall setzten Frist der Mühlenstelle die verlangten
setzt voraus, daß Auskünfte erteilt und Betriebsprüfungen (§ 14)
1. der Inhaber der Mühle innerhalb von drei Mo- duldet und
naten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für 10. der Inhaber der Mühle und, wenn der Inhaber
die Stillegung eine Abfindung beantragt; ist der nicht zugleich Eigentümer des Mühlengrund-
Inhaber nicht zugleich Eigentümer des Mühlen- stücks ist, auch dieser sich verpflichtet, im Falle
grundstücks, ist die Zustimmung des Eigen- einer Wiederaufnahme des Mühlenbetriebes
tümers erforderlich, eine Vertragsstrafe in Höhe von siebzig Deut-
2. durch die Stillegung der Mühle eine angemessene sche Mark je Tonne des zu Mahlerzeugnissen
Streuung von Mühlen verschiedener Größen- verarbeiteten Getreides an die Mühlenstelle
klassen im Bundesgebiet nicht beeinträchtigt zu zahlen; die Verpflichtungen nach Nummer 5
wird, und die Sicherstellung nach Nummer 7 bleiben
unberührt.
3. die Tagesleistung der Mühle, in der Mehl, Grieß
oder Dunst hergestellt werden kann, eine Tonne Die Zahlung einer Abfindung ist ausgeschlossen,
übersteigt, oder in der Mühle, in der aus- wenn ohne die nach § 1 Abs. 1 des Mühlengesetzes
schließlich Backschrot hergestellt werden kann, erforderliche Genehmigung die Mühle errichtet oder
in einem der Kalenderjahre 1967, 1968 oder 1969 der Betrieb der Mühle aufgenommen oder wieder-
mehr als zweihundertundfünfzig Tonnen Ge- aufgenommen worden ist, oder wenn die Mühle
treide zu Backschrot verarbeitet worden sind, nach § 9 stillgelegt werden soll.
4. die Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (3) Die Reihenfolge der abzufindenden Mühlen
nicht länger als ein Jahr, im Falle eines durch innerhalb der einzelnen Gruppen nach Absatz 1
höhere Gewalt verursachten Schadens nicht län- Satz 3 richtet sich nach dem Ausnutzungsgrad; Müh-
ger als zwei Jahre geruht hat, len mit höherem Ausnutzungsgrad haben den Vor-
rang vor Mühlen mit niedrigerem Ausnutzungsgrad.
5. der Inhaber der Mühle und, wenn der Inhaber Bei der Errechnung des Ausnutzungsgrades werden
nicht zugleich Eigentümer des Mühlengrund- zweihundertundfünfzig Arbeitstage und die höchste
stücks ist, auch dieser sich für dreißig Jahre Getreidemenge zugrunde gelegt, die in einem der
verpflichtet, den Betrieb der Mühle nicht wie- Kalenderjahre 1967, 1968 oder 1969 zu Mehl, Grieß
der aufzunehmen, den Vertrieb und die Lage- und Dunst verarbeitet worden ist. Die Sätze 1 und 2
rung von Mahlerzeugnissen auf dem Mühlen- gelten nicht für Mühlen, in denen ausschließlich
grundstück einzustellen und die Vorrichtungen, Backschrot hergestellt werden kann.
die zur Herstellung von Mahlerzeugnissen ge-
dient haben, nicht mehr für die Verarbeitung
von Roggen und Weizen für die Tierernährung § 5
sowie von anderen Getreidearten, wie Mais, Höhe der Abfindung
Gerste und Hafer zu verwenden, (1) Die Abfindung beträgt für jede Tonne Ge-
6. die Mühle spätestens mit Ablauf der in dem treide der höchsten Jahresvermahlung in einem der
Bescheid über die Bewilligung einer Abfindung Kalenderjahre 1967, 1968 oder 1969 bei Verarbei-
festgesetzten Frist stillgelegt wird, tung zu Mehl, Grieß und Dunst bis eintausendzwei-
hundert Tonnen einhundertundvierzig Deutsche
7. die Einhaltung der Verpflichtungen nach Num-
Mark, bis zehntausend Tonnen einhundertundzwan-
mer 5 für dreißig Jahre durch die Eintragung
zig Deutsche Mark und über zehntausend Tonnen
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
einhundert Deutsche Mark und bei Verarbeitung zu
im Grundbuch zugunsten der Bundesrepublik
Backschrot zwanzig Deutsche Mark.
Deutschland sichergestellt wird; vor der Eintra-
gung kann die Zahlung nur geleistet werden, (2) Für die in dem der Berechnung nach Absatz 1
wenn nach den Umständen des Einzelfalls als zugrunde gelegten Jahr nicht ausgenutzte Tages-
gesichert angesehen werden kann, daß die Ein- leistung wird eine zusätzliche Abfindung in Höhe
tragung erfolgen wird, von eintausendfünfhundert Deutsche Mark je Tonne
Tagesleistung gewährt. Die nicht ausgenutzte Tages-
8. der Inhaber der Mühle sich seinen von der Still-
leistung ergibt sich aus der Tagesleistung nach Ab-
legung betroffenen Arbeitnehmern gegenüber
zug der ausgenutzten Tagesleistung; bei der Er-
für den Fall der Stillegung verpflichtet hat, Ab-
rechnung der ausgenutzten Tagesleistung werden
findungen insoweit zu zahlen, als dies nach
zweihundertundfünfzig Arbeitstage zugrunde gelegt.
den Richtlinien, die von der Mühlenstelle nach
Anhörung der zuständigen Organisationen der (3) Die Abfindung für die Verarbeitung von Ge-
Arbeitnehmer aufgestelJt werden, zur Milde- treide zu Mehl, Grieß und Dunst nach Absatz 1 und
rung besonderer Härten erforderlich erscheint; die Abfindung nach Absatz 2 dürfen insgesamt nicht
dabei sind insbesondere die Dauer der Betriebs- den Betrag übersteigen, der sich ergibt, wenn ein-
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
hundertundzwanzig Deutsche Mark mit der Tages- mahlungsplafond. Er beträgt mindestens eintausend-
leistung und der Zahl 250 multipliziert werden. zweihundert Tonnen. Für Mühlen mit einer Tages-
leistung von mehr als vier Tonnen setzt die Mühlen-
(4) Außer den Abfindungen nach den Absätzen 1
stelle von Amts wegen den Vermahlungsplafond
und 2 werden aus den bereitgestellten öffentlichen
fest. Er bemißt sich nach der Tagesleistung der
Mitteln auch die Beträge gezahlt, die der Inhaber
Mühle, multipliziert mit zweihundertundfünfzig Ar-
der Mühle auf Grund einer Vereinbarung nach § 4
beitstagen, zuzüglich 10 Prozent, die höchstens zwei-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 seinen Arbeitnehmern zu zahlen
tausend Tonnen betragen dürfen. Die Herstellung
verpflichtet ist, soweit die Beträge sich im Rahmen
von Backschrot ist unbeschränkt zulässig.
der dort genannten Richtlinien halten; diese Beträge
werden unmittelbar an die Arbeitnehmer gezahlt. (2) Der Vermahlungsplafond wird auf Antrag von
Ferner können ganz oder teilweise die Beträge er- der Mühlenstelle erhöht, wenn die Mühle nachweist,
stattet werden, die der Inhaber der Mühle aufzu- daß sie
wenden oder zurückzustellen hat, um Abfindungen 1. in einem der Kalenderjahre 1967, 1968 oder 1969
an Arbeitnehmer zu zahlen oder Versorgungs- mehr vermahlen hat, als dem Vermahlungspla-
ansprüche zu erfüllen, soweit er hierzu auf Grund fond nach Absatz 1 entspricht, und
gesetzlicher Bestimmungen, eines Tarifvertrages,
einer vor dem 1. Januar 1971 abgeschlossenen Be- 2. in dem gewählten Kalenderjahr an mehr als
triebsvereinbarung, einer vor diesem Zeitpunkt ge- zweihundertundfünfzig Tagen gearbeitet hat.
gebenen arbeitsvertraglichen Zusage oder einer be- Er bemißt sich nach der Tagesleistung der Mühle,
trieblichen Ubung verpflichtet ist. multipliziert mit der nachgewiesenen Zahl der
Arbeitstage, zuzüglich 10 Prozent, die höchstens
§ 6 zweitausend Tonnen betragen dürfen.
Verfahren (3) Die Mühlenstelle kann im Einzelfall auf An-
(1) Die Zahlung der Abfindungen nach § 5 Abs. 1, trag mit Zustimmung des Bundesministers, der Ein-
2 und 4 Satz 1 sowie der Beträge nach § 5 Abs. 4 vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
Satz 2 ist bei der Mühlenstelle zu beantragen. und Finanzen herzustellen hat, und im Benehmen
mit der für Ernährung und Landwirtschaft zuständi-
(2) Die Mühlenstelle setzt die Abfindungen und gen obersten Landesbehörde den Vermahlungspla-
Beträge nach Absatz 1 durch Bescheid fest. Der Be- fond erhöhen, wenn und soweit dies zur Sicherung
scheid wird unter der Bedingung erteilt, daß der An- der Versorgung der Bevölkerung mit Mehl, Grieß
tragsteller sich innerhall von zwei Monaten nach oder Dunst oder auf Grund einer besonderen Markt-
Bekanntgabe schriftlich damit einverstanden er- situation erforderlich ist und die Ziele dieses Ge-
klärt, die Mühle zu den in dem Bescheid genannten setzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Ge-
Voraussetzungen stillzulegen. Die Zahlungen wer- nehmigung kann befristet werden.
den erst geleistet, wenn die in § 4 Abs. 2 Satz 1
Nr. 6 und 7 genannten Voraussetzungen nachgewie- (4) Uberschreitet eine Mühle den Vermahlungs-
sen sind. plafond, so hat sie einen Ausgleichsbetrag von sieb-
zig Deutsche Mark je Tonne Mehrvermahlung an die
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- Mühlenstelle zu entrichten; § 12 Abs. 1, 4, 5, 7 und 8
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft findet entsprechende Anwendung.
und Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelhei-
ten des Verfahrens bei der Gewährung der Abfin- § 9
dungen und Beträge nach Absatz 1 zu regeln. Erhöhung des Vermahlungsplafonds
durch Zusammenlegung von Mühlen
§ 7
(1) Die Mühlenstelle erhöht auf Antrag den Ver-
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche
mahlungsplafond einer oder mehrerer Mühlen (auf-
Behandlung der Arbeitnehmerabfindungen nehmende Mühlen) um die Vermahlungsmenge
Die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 genannten Abfin- einer anderen stillzulegenden Mühle, wenn
dungen gelten, soweit sie an die Arbeitnehmer nach 1. der Inhaber der anderen Mühle und, wenn der
§ 5 Abs. 4 Satz 1 gezahlt worden sind, beim Arbeit-
Inhaber nicht zugleich Eigentümer des Mühlen-
nehmer nicht als steuerpflichtige Einnahme im Sinne grundstücks ist, auch dieser sich verpflichtet, die
des Einkommensteuergesetzes, nicht als Einkommen,
Mühle spätestens innerhalb eines Monats nach
Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversiche- Bekanntgabe der Entscheidung der Mühlenstelle
rung und nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des stillzulegen und den Betrieb der Mühle für die
Arbeitsförderungsgesetzes. Dauer von dreißig Jahren nicht wieder aufzu-
nehmen,
Dritter Teil 2. durch die Stillegung der anderen Mühle eine an-
Vermahlungsbegrenzung gemessene Streuung von Mühlen verschiedener
Größenklassen im Bundesgebiet nicht beeinträch-
§ 8 tigt wird,
Vermahlungsplafond 3. die andere Mühle bis zur Antragstellung in Be-
(1) Jede Mühle erhält für die Dauer von vier trieb gewesen ist oder nicht länger als ein Jahr,
Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ver- im Falle eines durch höhere Gewalt verursachten
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2101
Schadens nicht länger als zwei Jahre geruht hat, § 12
und Abgabe
4. die Stillegung der anderen Mühle für dreißig
(1) Zum Zwecke der Rückzahlung und Verzinsung
Jahre durch die Eintragung einer beschränkten
des Darlehens nach § 11 erhebt die Mühlenstelle in
persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu-
der Zeit vom 1. Januar 1972 bis spätestens 31. De-
gunsten der Bundesrepublik Deutschland sicher-
zember 1977 eine Abgabe von den Mühlen mit Aus-
gestellt wird; vor der Eintragung kann der Ver-
nahme der Mühlen mit einer Jahresvermahlung bis
mahlungsplafond nur erhöht werden, wenn nach
zu sechshundert Tonnen. Das Aufkommen aus der
den Umständen des Einzelfalles als gesichert an-
Abgabe kann auch unmittelbar zur Zahlung der
gesehen werden kann, daß die Eintragung er-
Abfindungen nach § 5 und von Abfindungen für Ost-
folgen wird.
müller nach § 17 verwendet werden.
Der Vermahlungsplafond darf bei keiner der auf-
(2) Die Abgabe beträgt sechs Deutsche Mark je
nehmenden Mühlen nach der Ubernahme fünfund-
Tonne Getreide, das zu Mahlerzeugnissen verarbei-
zwanzigtausend Tonnen überschreiten, es sei denn,
tet worden ist. Von Mühlen, die im Kalenderjahr
die Entfernung zwischen der aufnehmenden und der
nicht mehr als eintausendzweihundert Tonnen Ge-
stillzulegenden Mühle beträgt nicht mehr als dreißig
treide zu Mahlerzeugnissen verarbeiten, wird die
Kilometer Luftlinie. In Ausnahmefällen kann auf
Abgabe nur für die doppelte Getreidemenge erho-
Antrag die Grenze von fünfundzwanzigtausend Ton-
ben, die über sechshundert Tonnen hinaus zu Mahl-
nen überschritten werden, wenn dies auf Grund
erzeugnissen verarbeitet worden ist.
einer besonderen Marktsituation erforderlich er-
scheint und die Ziele dieses Gesetzes dadurch nicht (3) Soweit Mahlerzeugnisse aus dem Geltungs-
beeinträchtigt werden. bereich dieses Gesetzes verbracht worden sind,
wird keine Abgabe erhoben; eine bereits entrichtete
(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind bei der Müh-
Abgabe wird erstattet. Für die Umrechnung der
lenstelle zu stellen, die darüber im Benehmen mit
Mahlerzeugnisse in Getreide gelten die Anla.ge zur
den für Ernährung und Landwirtschaft zuständigen
Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum
obersten Landesbehörden entscheidet. Die Entschei-
Getreidegesetz vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
dung ist auch dem Inhaber der stillzulegenden
S. 1008) oder die an ihre Stelle tretenden Vorschrif-
Mühle und, wenn der Inhaber nicht zugleich Eigen-
ten.
tümer des Mühlengrundstücks ist, auch diesem be-
kann tzuge ben. (4) Die Abgabeschuld entsteht mit der Verarbei-
tung des Getreides. Als Verarbeitung gilt jede Be-
(3) Der Vermahlungsplafond ist, wenn die Vor-
handlung des Getreides, die der Herstellung von
aussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, um die
Mahlerzeugnissen dient.
höchste Getreidemenge, die in der stillzulegenden
Mühle in einem der drei der Antragstellung vor- (5) Abgabeschuldner ist der Inhaber der Mühle,
hergehenden Kalenderjahre zu Mehl, Grieß oder in der das Getreide verarbeitet wird. Bei einem
Dunst verarbeitet worden ist, zu erhöhen. Die Ent- Wechsel des Inhabers haftet der neue Inhaber neben
scheidung über die Erhöhung wird erst wirksam, dem früheren Inhaber als Gesamtschuldner für die
wenn die Stillegung erfolgt ist. Abgabeschulden aus dem laufenden und dem vor-
angegangenen Kalenderjahr.
§ 10
(6) Die Abgabe nach Absatz 2 Satz 1 wird auch
Verlegung von Mühlen erhoben, wenn Mahlerzeugnisse in den Geltungs-
(1) Die Verlegung einer Mühle, für die durch die bereich dieses Gesetzes mit Ausnahme der Zollfrei-
Mühlenstelle ein Vermahlungsplafond festgesetzt gebiete und Zollausschlüsse (Erhebungsgebiet) ver-
ist, bedarf der Genehmigung. bracht werden. Sie wird insoweit durch die Bundes-
finanzbehörden erhoben. Die Vorschriften für Zölle
(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn gelten sinngemäß. Dies gilt auch dann, wenn Zoll
durch die Verlegung eine angemessene Streuung nicht zu erheben ist. Die Vorschriften über den Zah-
von Mühlen verschiedener Größenklassen im Bun- lungsaufschub finden keine Anwendung. Die Um-
desgebiet nicht beeinträchtigt wird. rechnung der Mahlerzeugnisse in Getreide erfolgt
(3) § 9 .Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. nach Absatz 3 Satz 2. Die Bundesfinanzbehörden
sind befugt, dem Bundesminister und der Mühlen-
stelle Auskünfte über· Umstände zu erteilen, die im
Vierter Teil
Zusammenhang mit der Abgabe stehen. Die nach
Finanzierung Satz 1 aufgekommenen Beträge dürfen nicht für die
§ 11
Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens nach
§ 11 und nicht zur Zahlung der Abfindungen nach
Darlehen und Bürgschaft § 5 und von Abfindungen für Ostmüller nach § 11
(1) Die Mühlenstelle kann ein Darlehen bis zu oder sonst zur Unterstützung der Mühlenwirtschaft
einhundert Millionen Deutsche Mark aufnehmen. verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan- (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
zen übernimmt im Namen des Bundes für das Dar- vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
lehen aus zu schaffenden Bürgschaftsermächtigun- und Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
gen eine Bürgschaft bis zur Höhe von einhundert Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der
Millionen Deutsche Mark. Abgabe unter Berücksichtigung der zur Rückzahlung
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
und Verzinsung des Darlehens erforderlichen Mittel antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
zu senken und Vorschriften über die Fälligkeit der Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-
Abgabe, das Verfahren bei der Erhebung der Ab- gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
gabe sowie über die Feststellung der Voraussetzun- oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
gen der Erstattung nach Absatz 3 und das Verfahren nungswidrigkeiten aussetzen würde.
der Erstattung zu erlassen. Die §§ 18 bis 20 des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes- § 15
gesetzbl. I S. 821) finden außer im Falle des Absat-
zes 6 entsprechende Anwendung. Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(8) Uber die Verwendung von Uberschüssen aus (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
den Abgaben entscheidet der Bundesminister im Ein- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
und Finanzen. mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,
§ 13
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit
Verwaltungskosten Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Die Abgabe nach § 15 Abs. 1 des Getreidegesetzes (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
kann auch zur Deckung der Verwaltungskosten, die Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
der Mühlenstelle bei der Durchführung dieses Ge- einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse- heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
nen Rechtsverordnungen und Richtlinien entstehen, Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
verwendet werden. wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
§ 13 a oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
Ausgleichszahlungen befugt verwertet.
Im Bundeshaushaltsplan ist ein Betrag in Höhe (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
der nach § 12 Abs. 6 Satz 1 bei Einfuhren von verfolgt.
Mahlerzeugnissen aus den Mitgliedstaaten der Eu- § 16
ropäischen Gemeinschaft aufgekommenen Abgabe
für die Mitgliedstaaten bereitzustellen, aus denen Ordnungswidrigkeiten
Mahlerzeugnisse in die Bundesrepublik Deutschland (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
verbracht worden sind. Die Zahlung des Betrages fahrlässig
ist davon abhängig zu machen, daß der Betrag nicht
dazu verwendet wird, den Preis der nach der Bun- 1. entgegen § 10 Abs. 1 eine Mühle ohne Geneh-
desrepublik Deutschland verbrachten Mahlerzeug- migung verlegt oder
nisse je Produkteinheit zu verringern. Die Durch- 2. entgegen § 14 eine Auskunft nicht, nicht recht-
führung wird in Verwaltungsvereinbarungen mit zeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt
den Mitgliedstaaten geregelt. oder den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts-
oder Wohnräumen, die Vornahme von Prüfun-
gen oder Besichtigungen oder die Einsichtnahme
Fünfter Teil in geschäftliche Unterlagen nicht gestattet.
Gemeinsame Vorschriften (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
§ 14 des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu ein-
hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Auskunftspflicht Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
(1) Die Mühlenbetriebe haben dem Bundes- tausend Deutsche Mark geahndet werden.
minister und der Mühlenstelle und ihren Beauftrag- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
ten die für die Durchführung dieses Gesetzes Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die vom Bun- die Mühlenstelle.
desminister oder der Mühlenstelle beauftragten
Personen sind befugt, Grundstücke, Geschäftsräume
und zur Verhütung dringender Gefahren für die Sechster Teil
öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohn- Ubergangs- und Schlußvorschriften
räume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und § 17
die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichti- Abfindungen für Ostmüller
gen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die
Maßnahmen nach Satz 2 zu gestatten, das Grund- (1) Ostmüllern, die nach den Richtlinien für die
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Mühlenstelle über die berufsgleiche Eingliederung
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. der Ostmüller nach § 75 Abs. 3 des Bundesvertriebe-
nengesetzes vom 1. September 1955 (Bundesanzeiger
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen Nr. 206 vom 25. Oktober 1955), vom 8. August 1958
auch nach Stillegung der Mühle. (Bundesanzeiger Nr. 154 vom 14. August 1958) und
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die vom 13. Juni 1960 (Bundesanzeiger Nr. 118 vom
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be- 23. Juni 1960) gefördert worden sind, können aus
.
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2103
öffentlichen Mitteln bis zum Betrage von insgesamt 3. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des
einer Million Deutsche Mark Abfindungen gewährt Mühlengesetzes vom 19. Juni 1959 (Bundes-
werden, wenn sie eine nach diesen Richtlinien ge- anzeiger Nr. 115 vom 20. Juni 1959),
förderte selbständige Erwerbstätigkeit nach dem 4. die Siebente Verordnung zur Durchführung
30. Juni 1962 aus einem von ihnen nicht zu vertre- des Mühlengesetzes vom 27. Juni 1970 (Bundes-
tenden Grunde beendet haben. gesetzbl. I S. 1007).
(2) Die näheren Einzelheiten werden durch Richt-
linien des Bundesministers im Einvernehmen mit § 19
den Bundesministern für Wirtschaft und Finanzen
und des Innern festgelegt. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 18 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Außerkrafttreten von Vorschriften (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Außer Kraft treten lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
1. § 6 des Getreidegesetzes in der Fassung der Be- Dritten Uberleitungsgesetzes.
kanntmachung vom 24. November 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch
§ 20
das Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), Inkrafttreten
2. die Dritte Verordnung zur Durchführung des § 6 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 treten am Tage nach
Mühlengesetzes vom 3. Dezember 1957 (Bundes- der Verkündung in Kraft, im übrigen tritt dieses
anzeiger Nr. 234 vom 5. Dezember 1957), Gesetz am 1. Januar 1972 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesef7;
zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung
iI:r Saarland
(Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Vom 22. Dezember 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- wird vom Versicherungsträger eingeleitet und durch-
rates das folgende Gesetz beschlossen: geführt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
Erster Abschnitt den Nachweis der Stimmberechtigung, die Stimmab-
gabe sowie die Ermittlung, Feststellung und Be-
Versicherte Personen
kanntgabe des Abstimmungsergebnisses zu bestim-
men.
§ 1
(3) Stimmt der Arbeitgeber der Aufnahme der
(1) In der hüttenknappschaftlichen Zusatzver- Arbeitnehmer in die hüttenknappschaftliche Zusatz-
sicherung werden die Arbeitnehmer in den Betrie- versicherung nach Absatz 2 nicht zu, kann er auch
ben der Saarhütten und anderer Unternehmen der den sonst auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der
eisenerzeugenden, -verarbeitenden und -weiterver- Lohn- oder Gehaltszahlung von dem Barlohn oder
arbeitenden Industrie im Saarland (Betriebe der dem Bargehalt der Versicherten abziehen.
Eisen- und Metallgewinnung, der Eisen-, Stahl- und
Metallwarenherstellung sowie Betriebe des Maschi- (4) Wechseln die in den Absätzen 1 und 2 ge-
nen-, Kessel- und Apparatebaues und Betriebe der nannten Unternehmen oder einzelne Betriebe oder
elektrotechnischen Industrie) versichert, bei denen Betriebsteile den Inhaber oder ändert sich die
Arbeiter am 1. Dezember 1970 in der hüttenknapp- Rechtsform oder der Gegenstand der Unternehmen,
schaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
waren; dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die in der nung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtver- Bundesrates bestimmen, daß die in Absatz 1 oder 2
sichert sind. aufgeführten Arbeitnehmergruppen solcher Unter-
nehmen, einzelner Betriebe oder Betriebsteilepflicht-
(2) Auf Antrag werden in der hüttenknappschaft- versichert bleiben. Dabei hat er die Alterssicherung
lichen Zusatzversicherung die Arbeitnehmer in wei- der betroffenen Arbeitnehmer nach dem Wechsel,
teren Unternehmen im Saarland mit mehr als fünf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betrof-
Arbeitnehmern der eisenerzeugenden, -verarbeiten- fenen Arbeitgeber und die Auswirkungen auf gleich-
den und-weiterverarbeitenden Industrie und in ent- gelagerte Fälle zu berücksichtigen.
sprechenden sonstigen Gewerbebetrieben pflichtver- (5) Die §§ 1228 bis 1231 der Reichsversicherungs-
sichert, wenn sich zwei Drittel der Arbeitnehmer in ordnung gelten entsprechend.
freier und geheimer Abstimmung für die Aufnahme
in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (6) Die hüttenknappschaftliche Zusatzversiche-
ausgesprochen haben. Dber den Antrag entscheidet rung ist eine Versicherung im Sinne des § 5 des
der Versicherungsträger. Den Antrag kann der Be- Arbeitsplatzschutzgesetzes und des § 7 des Unter-
triebsrat oder der Arbeitgeber, bei Betrieben, in haltssicherungsgesetzes.
denen ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, auch ein
§ 2
Arbeitnehmer stellen. Die Versicherung beginnt mit
dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat Wer aus einer Beschäftigung ausscheidet, welche
folgt, in dem der Versicherungsträger über den An- die Versicherungspflicht in der hüttenknappschaft-
trag entschieden hat. Das Abstimmungsverfahren lichen Zusatzversicherung begründet, und während
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2105
mindestens sechzig Kalendermonaten Beiträge zu (3) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 1951, für die
dieser Versicherung entrichtet hat, kann die Ver- Beiträge entrichtet sind, und für Ersatzzeiten wird
sicherung freiwillig fortsetzen, wenn er dies dem die Zahl der Monate mit dem Wert 5,62, bei halben
Versicherungsträger innerhalb von zwei Jahren nach Beiträgen mit dem Wert 2,81 vervielfältigt.
dem Ausscheiden anzeigt. § 1233 Abs. 1 Satz 2 und (4) Für Zeiten vom 1. Januar 1952 bis zum 31. De-
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt entspre- zember 1970 ist der Betrag des Entgelts, soweit er
chend. der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit dem Wert
0,01949 zu vervielfältigen. Entgelte in französischen
Franken sind im Verhältnis 100 : 1 in Deutsche Mark
Zweiter Abschnitt
umzurechnen.
Leistungen
(5) § 1255 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung
gilt entsprechend.
§ 3 § 5
(1) Die Leistungen aus der hüttenknappschaft- (1) Bei der Ermittlung der Anzahl der anrech-
lichen Zusatzversicherung sind nungsfähigen Versicherungsjahre im Sinne des § 4
Abs. 1 werden die auf die besondere Wartezeit an-
1. Zusatzrenten wegen Berufsunfähigkeit und we- zurechnenden Versicherungszeiten zusammengerech-
gen Erreichens der Altersgrenze,
net, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
2. Zusatzrenten an Hinterbliebene, (2) § 1258 Abs. 2 bis 5 der Reichsversicherungs-
3. Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatz- ordnung gilt entsprechend.
renten,
4. Beitragserstattung. § 6
(1) Die Bezüge des Versicherten aus der hütten-
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 wer- knappschaftlichen Zusatzversicherung dürfen zusam-
den nur zusätzlich zu vergleichbaren Leistungen aus men mit denen aus der gesetzlichen Rentenversiche-
der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. rung die für den Versicherten maßgebende Renten-
(3) Zusatzrenten werden nur gewährt, wenn bemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenver-
außerdem eine Versicherungszeit von sechzig Kalen- sicherung nicht überschreiten.
dermonaten in der hüttenknappschaftlichen Zusatz- (2) Bei der Ermittlung des Höchstbetrages sind
versicherung zurückgelegt ist (besondere Wartezeit). Leistungsanteile, die aus Steigerungsbeträgen für
Die §§ 1249 und 1250 der Reichsversicherungsord- Beiträge der Höherversicherung bestehen, nicht zu
nung gelten entsprechend. § 1251 Abs. 1 der Reichs- berücksichtigen.
versicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, daß die § 7
dort genannten Zeiten als Ersatzzeiten für die Erfül-
(1) Die Witwen- und die Witwerzusatzrente be-
lung der besonderen Wartezeit nur angerechnet wer-
tragen sechs Zehntel der nach § 4 Abs. 1 und § 6
den, wenn sie an Beitragszeiten unmittelbar an-
berechneten Zusatzrente des Versicherten. § 1268
schließen, die in der hüttenknappschaftlichen Zusatz-
Abs. 4 und 5, § 1270 Abs. 1 und § 1271 der Reichs-
versicherung zurückgelegt sind. § 1252 der Reichs-
versicherungsordnung gelten entsprechend.
versicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, daß die
besondere Wartezeit nur als erfüllt gilt, wenn sich (2) Die Zusatzrente beträgt bei Halbwaisen ein
der Arbeitsunfall während einer Beschäftigung er- Zehntel, bei Vollwaisen ein Fünftel der nach § 4
eignet, die Versicherungspflicht in der hüttenknapp- Abs. 1 und § 6 berechneten Zusatzrente des Ver-
schaftlichen Zusatzversicherung begründet. In den sicherten.
übrigen Fällen des § 1252 Nr. 1 der Reichsversiche- § 8
rungsordnung und in den Fällen des § 1252 Nr. 2 (1) Hat sich die allgemeine Bemessungsgrund-
bis 6 der Reichsversicherungsordnung gilt die beson- lage für die Zusatzrenten (§ 4) seit der letzten
dere Wartezeit nur als erfüllt, wenn der Versicherte Erhöhung der laufenden Zusatzrenten in jedem von
unmittelbar vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses zwei aufeinanderfolgenden Jahren erhöht, können
nach diesem Gesetz versichert war. die Zusatzrenten durch Rechtsverordnung der Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates an-
§ 4 gepaßt werden. Ausgenommen sind die Zusatz-
renten, die auf Versicherungsfällen des vorher-
(1) Der Jahresbetrag der Zusatzrente des Ver- gehenden Jahres beruhen. Dabei sind die Entwick-
sicherten ist für jedes anrechnungsfähige Versiche- lung der Löhne, Gehälter und Zusatzrenten, die
rungsjahr 0,45 vom Hundert der für den Versicher- langfristige Finanzlage der hüttenknappschaftlichen
ten maßgebenden Bemessungsgrundlage für Zusatz- Zusatzversicherung und die Einhaltung eines ange-
renten.
messenen Abstandes der Summe der Leistungen aus
(2) § 1255 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungs- der gesetzlichen Rentenversicherung und der hütten-
ordnung gilt entsprechend. § 1255 Abs. 3 Buchstabe b knappschaftlichen Zusatzversicherung von dem Ar-
der Reichsversicherungsordnung gilt für Zeiten vom beitseinkommen eines vergleichbaren Versicherten
1. Januar 1971 an entsprechend. Für die Berechnun- zu berücksichtigen. Die Anpassung darf nicht über
gen nach diesem Absatz und nach den Absätzen 3 die Anpassungssätze hinausgehen, die für die lau-
und 4 finden die beiden letzten Sätze des § 1255 fenden Renten der Rentenversicherung der Arbeiter
Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung Anwendung. für die gleichen Zeiträume gesetzlich festgelegt sind.
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Der Vorstand des Versicherungsträgers hat der Zahl der Rentner für die künftigen 15 Kalender-
jeweils zum Ende eines jeden zweiten Kalender- jahre vorauszuschätzen und jährlich fortzuschreiben.
jahres nach Anhörung eines von der Vertreterver- (3) § 1383 a Abs. 1 und § 1384 der Reichsver-
sammlung gewählten Ausschusses Vorschläge für sicherungsordnung gelten entsprechend.
die Anpassung der Zusatzrenten zu machen.
(3) Der Ausschuß setzt sich aus je drei Vertre- § 12
tern der Versicherten und der Arbeitgeber der in
§ 1 genannten Unternehmen zusammen. (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten der
hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt
4,5 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts (§ 160
§ 9 der Reichsversicherungsordnung) aus der die Ver-
Hat ein Berechtigter bei Eintritt des Versiche- sicherungspflicht begründenden Beschäftigung, so-
rungsfalles nur einen Anspruch auf eine Zusatz- weit es die Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2)
rente, die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungs- nicht überschreitet.
grenze nicht überschreitet, ist er mit einem Kapital (2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahres-
abzufinden, das dem Wert der ihm zustehenden bezüge die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze
Zusatzrente entspricht. Der Kapitalwert wird nach nach § 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung.
der nach § 1295 der Reichsversicherungsordnung
(3) Unterschreitet die Rücklage (Bar- und Anlage-
erlassenen Rechtsverordnung berechnet.
vermögen ohne Verwaltungsvermögen) jeweils am
Ende von mindestens vier aufeinanderfolgenden
§ 10 Kalenderjahren die Aufwendungen für vier Kalen-
derjahre zu Lasten der hüttenknappschaftlichen
(1) Die §§ 1276, 1277, 1287 Abs. 1, §§ 1288, 1289, Zusatzversicherung, jeweils berechnet aus den ent-
1291 bis 1294, 1297, 1299 bis 1302, 1315 bis 1323 der sprechenden Aufwendungen im voraufgegangenen
Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend. Kalenderjahr, hat die Bundesregierung den Beitrags-
(2) Wird die Rente am: der gesetzlichen Renten- satz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
versicherung entzogen, fällt die Zusatzrente zum Bundesrates so festzusetzen, daß die Rücklage vom
gleichen Zeitpunkt weg. Der Berechtigte ist ver- Kalenderjahr der Unterschreitung an den entspre-
pflichtet, die Entziehung der Rente dem Versiche- chenden Aufwendungen für vier Kalenderjahre
rungsträger unverzüglich mitzuteilen. gleichkommt.
(3) § 1290 der Reichsversicherungsordnung gilt (4) Die Pflichtbeiträge sind von dem Versicher-
mit der Maßgabe, daß Absatz 2 keine Anwendung ten und dem Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen,
findet, wenn der Antrag auf Zusatzrente spätestens jedoch vom Arbeitgeber allein, wenn das monatliche
bis zum Ablauf von einem Monat nach Festste.Ilung Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten ein Zehntel
der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht über-
gestellt wird; in diesem Fall beginnt die Zusatz- steigt.
rente mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenver- (5) Freiwillig Versicherte (§ 2) können nur die
sicherung. jeweils höchsten Beiträge für die Pflichtversicherung
(4) Entfällt die Versicherungspflicht in der hütten- entrichten. Ein freiwilliger Beitrag kann nur neben
knappschaftlichen Zusatzversicherung, ohne daß die einem mindestens gleich hohen Beitrag zur Renten-
besondere Wartezeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erfüllt versicherung der Arbeiter oder zur Rentenversiche-
ist, ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der rung der Angestellten oder zur knappschaftlichen
für die Zeit nach dem 19. November 1947 entrichte- Rentenversicherung entrichtet werden.
ten Beiträge zu erstatten. § 1303 Abs. 1 Satz 3 und 4,
Abs. 3, 4, 6 und 7 der Reichsversicherungsordnung § 13
gilt entsprechend. Der Beitragserstattung steht nicht (1) Für die Entrichtung der Beiträge durch den
entgegen, daß sich der Berechtigte im Ausland auf- Arbeitgeber gelten die §§ 1396 bis 1398, 1400 der
hält. Reichsversicherungsordnung entsprechend.
(2) Der Versicherungsträger zieht die Beiträge
zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung un-
Dritter Abschnitt mittelbar ein.
Aufbringung der Mittel (3) Für jeden Kalendermonat kann nur ein Bei-
trag zur freiwilligen Versicherung (§ 2) durch Ein-
§ 11 zahlung an den Versicherungsträger entrichtet wer-
(1) Die Mittel für die Ausgaben der hüttenknapp- den.
schaftlichen Zusatzversicherung werden durch Bei- (4) Zum Nachweis der Beitragsentrichtung dient
träge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie die Beitragsnachweiskarte.
durch einen jährlichen Zuschuß des Bundes in Höhe
von 6 Millionen Deutsche Mark aufgebracht. (5) Die Beitragsnachweiskarte wird für Pflichtver-
sicherte vom Arbeitgeber, für freiwillig Versicherte
(2) Der Versicherungsträger hat die Einnahmen, vom Versicherungsträger ausgestellt und umge-
die Ausgaben und das Vermögen nach den letzten getauscht. Sie ist umzutauschen, wenn die für die
Ermittlungen der Zahl der Pflichtversicherten und Entgeltbescheinigungen vorgesehenen Felder ge-
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2107
füllt sind oder der Versicherungspflichtige aus der (2) Bei Angestellten, die vor Inkrafttreten des
Beschäftigung, welche die Versicherungspflicht be- Ersten Abschnittes dieses Gesetzes in den in § 1
gründete, ausscheidet. Die Durchschrift der umge- Abs. 1 genannten Unternehmen beschäftigt waren
tauschten Beitragsnachweiskarte erhält der Ver- und auf Grund dieses Gesetzes versicherungspflich-
sicherte als Beitragsbescheinigung. Die umgetausch- tig werden, kann der Arbeitgeber auch den sonst
ten Beitragsnachweiskarten sind dem Versicherungs- auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Gehalts-
träger zur Aufbewahrung zu übersenden. zahlung von ihrem Bargehalt abziehen. Die genann-
(6) § 1401 Abs. 1 bis 3 a, die §§ 1401 a, 1416, 1418 ten Angestellten sind von der Versicherungspflicht
bis 1420, 1422 bis 1431 der Reichsversicherungsord- zu befreien, wenn sie die Befreiung innerhalb von
nung gelten entsprechend. sechs Monaten nach Inkrafttreten des Ersten Ab-
schnittes dieses Gesetzes bei dem Versicherungsträ-
ger beantragen; die Befreiung erfolgt mit Wirkung
vom Inkrafttreten des Ersten Abschnittes dieses Ge-
Vierter Abschnitt setzes an.
Träger der Zusatzversicherung, Rechtsweg, (3) Wer bis zum Inkrafttreten des Ersten Ab-
sonstige Vorschriften schnittes dieses Gesetzes von dem Recht der frei-
willigen Versicherung Gebrauch gemacht hat, kann
§ 14 die Versicherung freiwillig fortsetzen, auch wenn
(1) Träger der hüttenknappschaftlichen Zusatz- die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 nicht vorliegen.
versicherung ist die Landesversicherungsanstalt für
das Saarland. Diese hat die Versicherung in einer § 18
besonderen Abteilung durchzuführen, welche die (1) Ist die Versicherungspflicht in der hütten-
Bezeichnung „Hüttenknappschaftliche Zusatzver- knappschaftlichen Pensionsversicherung vor dem
sicherung" trägt. 1. Januar 1971 entfallen, ohne daß die besondere
Wartezeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erfüllt ist, gilt
(2) Die Einnahmen und die Ausgaben der hütten-
§ 10 Abs. 4.
knappschaftlichen Zusatzversicherung sind geson-
dert nachzuweisen, das Vermögen ist als Sonder- (2) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1971
vermögen zu verwalten. Die Haftung des Versiche- geheiratet haben, sind für die Beitragserstattung
rungsträgers für Verbindlichkeiten aus der hütten- infolge Heirat die bis zum 31. Dezember 1970 gel-
knappschaftlichen Zusatzversicherung ist auf das tenden Vorschriften anzuwenden, wenn der Antrag
Sondervermögen beschränkt; dieses haftet nicht für bis spätestens zum letzten Tag des auf die Verkün-
Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt dung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats ge-
für das Saarland als Träger der Rentenversicherung stellt wird. Die Erstattung erstreckt sich nur auf Bei-
der Arbeiter. träge, die für Zeiten bis zum 31. Dezember 1970 ent-
§ 15
richtet sind.
Offentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen- (3) Zeiten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles
heiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in An- im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes nach
gelegenheiten der Sozialversicherung. Soweit das den bisher geltenden Vorschriften (§ 31 a des Zwei-
Sozialgerichtsgesetz für die einzelnen Zweige der ten Gesetzes über die Neuordnung der hüttenknapp-
Sozialversicherung besondere Vorschriften enthält, schaftlichen Pensionsversicherung im Saarland vom
gelten die Vorschriften für die Rentenversicherung 7. November 1952 in der Fassung des § 4 des Ersten
der Arbeiter. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes über
die Neuordnung der hüttenknappschaftlichen Pen-
§ 16
sionsversicherung im Saarland vom 27. Januar 1955
(1) Für die Antragstellung und die Feststellung - Amtsblatt des Saarlandes, S. 173 -) anrechenbar
der Leistungen gelten die für die Rentenversicherung waren, sind auch weiterhin anzurechnen. § 4 Abs. 3
der Arbeiter maßgebenden Vorschriften entspre- ist entsprechend anzuwenden.
chend.
(4) Für Zeiten vom 1. Januar 1971 an bis zum In-
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vor- krafttreten des § 12 Abs. 2 gilt als der Beitragsbemes-
schreibt, finden die für die Rentenversicherung der sung zugrundeliegendes Arbeitsentgelt des Ver-
Arbeiter geltenden Vorschriften des Ersten und sicherten im Sinne des § 4 Abs. 2 das vom Versicher-
Fünften Buches der Reichsversicherungsordnung ten tatsächlich verdiente Bruttoarbeitsentgelt bis
entsprechende Anwendung. 950 DM im Monat. Die Eintragungen in der Beitrags-
nachweiskarte sind für die in Satz 1 genannte Zeit
entsprechend zu ergänzen.
Fünfter Abschnitt
§ 19
Ubergangs- und Schlußvorschriiten
(1) Für Pensionen aus Versicherungsfällen vor
dem 1. Januar 1971 sind die bis zu diesem Zeitpunkt
§ 17
geltenden Vorschriften maßgebend. Hat ein Berech-
(1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten tigter am 31. Dezember 1970 einen Anspruch auf eine
des Ersten Abschnittes dieses Gesetzes geltenden Pension, die 1,5 vom Hundert der für das Jahr 1971
Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht über-
waren, bleiben befreit. schreitet, gilt § 9.
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Die Sleigerungsbeträge in den übrigen Pen- am 1. Januar des Ubernahmejahres steht; Rest-
sionen, die nach dem bis zum 31. Dezember 1970 gel- vermögen der hüttenknappschaftlichen Zusatz-
tenden Recht festgestellt sind oder noch festgestellt versicherung ist das Vermögen am 1. Januar des
werden, sind für Bezugszeiten vom 1. Januar 1971 Ubernahmejahres
an um 10 vom l{undcrt zu erhöhen. Der sich erge- zuzüglich
bende Betrag ist die neue Zusatzrente; sie wird auf des Barwertes des Bundeszuschusses, der der
10 Deutsche Pfennig nach oben abgerundet. Außer hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vom
dem Steigerungsbetrag werden sonstige Renten- 1. Januar des Ubernahmejahres an für 15 Kalen-
bestandteile nicht gewährt. Ergibt die Umstellung derjahre mit einer der Berechnung der Kapital-
keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, ist deckung zugrunde gelegten Verzinsung zufließt,
dieser weiterzuzahlen.
abzüglich
(3) Artikel 2 §§ 26 und 27 des Arbeiterrentenver-
der nach versicherungsmathematischen Grund-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar
sätzen berechneten Kapitaldeckung für die lau-
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) gilt entsprechend.
fenden Zusatzrenten.
§ 20 Das zu übertragende Vermögen darf 60 vom Hun-
dert des Deckungskapitals für die zu übernehmen-
(1) Für Arbeitnehmer eines Unternehmens, die bei
den Leistungen und Anwartschaften nicht unter-
Inkrafttreten des Ersten Abschnittes dieses Gesetzes
schreiten.
nach § 1 Abs. 1 und 2 pflichtversichert sind oder es
künftig werden, können innerhalb eines Jahres nach (2) Die Ubertragung des Vermögens kann bar, in
Inkrafttreten des Ersten Abschnittes dieses Gesetzes Wertpapieren oder in sonstigen Vermögensgegen-
oder vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 1 ständen erfolgen. Die Ubereignung von Wertpapie-
Abs. 2 an für die Zeit vom 1. Januar 1952 an, in der ren ist von der Börsenumsatzsteuer frei. Gerichts-
sie vor Beginn der Pflichtversicherung in der hütten- gebühren und andere Abgaben aus Anlaß der Uber-
knappschaftlichen Zusatzversicherung in den in § 1 tragung von Vermögen werden nicht erhoben; bare
Abs. 1 und 2 genannten Unternehmen beschäftigt Auslagen bleiben außer Ansatz.
waren, Beiträge nachentrichtet werden. Nachentrich- (3) Nach Absatz 1 übernommene laufende Lei-
tete Beiträge gelten für die Wartezeit und die Be- stungen sind neu festzustellen.
rechnung der Zusatzrenten als rechtzeitig entrichtete
Pflichtbeiträge. Der Berechnung der Beiträge ist der
§ 22
Beitragssatz zugrunde zu legen, der am Tage des In-
krafttretens des § 12 Abs. 1 oder bei späterem Be- Soweit in diesen oder anderen Vorschriften auf
ginn der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 2 zu die- Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen
sem Zeitpunkt gilt; der Beitrag ist nach dem Entgelt verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufge-
zu entrichten, das der Beitragsbemessungsgrenze hoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle
(§ 12 Abs. 2) zu dem angegebenen Zeitpunkt ent- die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen
spricht. dieses Gesetzes.
§ 23
(2) Bei der Berechnung von Leistungen für nach
Absatz 1 nachentrichtete Beiträge ist die jeweils gel- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
tende Beitragsbemessungsgrenze (§ 12 Abs. 2) zu- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
grunde zu legen, die für Zeiten, für die Beiträge ge- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
zahlt sind, gilt. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
§ 21 sen werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Drit-
ten Uberleitungsgesetzes.
(1) Dberträgt eine Werkspensionskasse oder eine
betriebliche Versorgungseinrichtung anderer Art
§ 24
der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung das
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erforderliche Ver- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
mögen, hat die hüttenknappschaftliche Zusatzver- 1971 in Kraft. Der Erste Abschnitt, § 12 Abs. 1, 2, 4
sicherung die Versorgungsverpflichtungen und die und 5 und § 13 treten am ersten Tage des auf die
Anwartschaften nach den Vorschriften dieses Geset- Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats in
zes zu übernehmen, wenn die Arbeitnehmer nach Kraft. Zu diesen Zeitpunkten treten alle entgegen-
§ 1 Abs. 2 pflichtversichert werden. Der hüttenknapp- stehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer
schaftlichen Zusatzversicherung sind zu übertragen Kraft, insbesondere
a) für die zu übernehmenden Leistungen 1. das Gesetz Nr. 356 - Zweites Gesetz über die
die hierfür nach versicherungsmathematischen Neuordnung der hüttenknappschaftlichen Pen-
Grundsätzen berechnete Kapitaldeckung, sionsversicherung im Saarland - vom 7. Novem-
b) für die zu übernehmenden Anwartschaften ber 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1046);
der Teil der nach versicherungsmathematischen 2. das Gesetz Nr. 452 - Erstes Gesetz zur Änderung
Grundsätzen für entsprechende Anwartschaften des Gesetzes Nr. 356 „Zweites Gesetz über die
in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche- Neuordnung der hüttenknappschaftlichen Pen-
rung berechneten Kapitaldeckung, der dem Ver- sionsversicherung im Saarland" vom 7. Novem-
hältnis entspricht, in dem der Kapitalwert der ge- ber 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1046) -
samten Anwartschaften der hüttenknappschaft- vom 27. Januar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes
lichen Zusatzversicherung zu deren Restvermögen s. 173);
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2109
3. das Gesetz Nr. 677 über weitere Änderungen in 5. § 34 des Sozialversicherungs-Organisationsgeset-
der hü Ltenknappschaftlichen Pensionsversicherung zes Saar vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I
des Saarlandes vom 27. Juni 1959 (Amtsblatt des s. 194);
Saarlandes S. 1074); 6. § 17 Nr. 1 des Ersten Uberleitungsgesetzes vom
4. das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der 28. November 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 773) in
hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung der Fassung des Fünften Uberleitungsgesetzes
im Saarland vom 6. September 1965 (Bundesge- vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 335).
setzbl. I S. 1087);
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
und anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 69 berechneten Renten unter Berücksichti-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gung eines Pauschbetrages gemäß Absatz 9 a
ermittelt."
Artikel 1 b) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes „Satz 1 gilt entsprechend für die während
Das Reichsknappschaftsgesetz, zuletzt geändert einer anzurechnenden Ausfall- oder Zurech-
durch das Gesetz zur Anderung sozial- und beamten- nungszeit sowie die während des Bezugs von
rechtlicher Vorschriften über Leistungen für verhei- Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
ratete Kinder vom 25. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I des Bergbaus entrichteten Beiträge."
S. 65), wird wie folgt geändert und ergänzt: c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9 a ein-
gefügt:
1. In § 48 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt: ,, (9 a) Der Pauschbetrag im Sinne des Absat-
zes 1 a wird für Zeiten des Bezugs der Berg-
,,Dies gilt auch, wenn der Versicherte nach Voll-
mannsprämie berücksichtigt. Der Pauschbe-
endung des neunundfünfzigsten Lebensjahres
trag beträgt für das volle Kalenderjahr das
mindestens ein Jahr ununterbrochen Anpassungs-
Zweihundertfache der Bergmannsprämie und
geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
für jeden Kalendermonat ein Zwölftel dieses
bezogen hat."
Betrages."
2. § 50 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Auf die Wartezeit für das Knappschafts- 4. § 56 wird wie folgt geändert und ergänzt:
ruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 sind Zeiten an- a) In Absatz 1 werden der Punkt gestrichen und
zurechnen, für die ein Versicherter Anpassungs- die Worte „oder mit einer nach Absatz 1 a
geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus anrechenbaren Zeit zusammentreffen." ange-
bezogen hat, wenn seine bisherige Beschäftigung fügt.
in einem Betrieb des Steinkohlenbergbaus, des
Braunkohlentiefbaus oder einer Bergbm1spezial- b) Nach Absatz 1 wird folgender Abscitz 1 a ein-
gesellschaft für den Steinkohlenbergbau nach gefügt:
VoJlendunrJ des fünfzigsten Lebensjahres aus ,, (1 a) Bei der Ermittlung der Anzahl der
Gründen endet, die nicht in seiner Person liegen, anrechnungsfähigen Versicherungsjahre im
und er zulE~tzt sUindige Arbeiten unter Tage oder Sinne des § 53 sind für Leistungen nach den
diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet hat." §§ 46 bis 48 und § 98 a auch die Zeiten des
Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene
3. § 54 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Arbeitnehmer des Bergbaus zu berücksichti-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein- gen."
gefügt:
,, (1 a) Die für den Versicherten maßgebende c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
Rentenbemessungsgrundlage nach Absatz 1 ,,Knappschaftsrente" folgende Worte einge-
wird bei den nach § 53 Abs. 2 bis 4 sowie nach fügt:
Nr. 134 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2111
„sowie des Anpassungsgeldes für entlassene 2. In § 35 Abs. 1 werden der Punkt gestrichen und
Arbeitnehmer des Bergbaus". die Worte „oder mit einer nach § 56 Abs. 1 a des
Reichsknappschaftsgesetzes anrechenbaren Zeit
5. In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort zusammentreffen." angefügt.
,,Knappschaftsrente" folgende Worte eingefügt:
„sowie des Anpassungsgeldes für entlassene
Arbeitnehmer des Bergbaus". Artikel 4
6. In § 98 a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
eingefügt: N euregelungsgesetzes
,, (1 a) Die Knappschaftsausgleichsleistung nach Das Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-
Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist auch dem Versicherten lungsgesetz, zuletzt geändert durch das Gesetz zur
zu gewähren, dessen bisherige Beschäftigung Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes und
in dem knappschaftlichen Betrieb nach Voll- des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-
endung des fünfzigsten Lebensjahres aus Grün- gesetzes vom 20. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I
den endet, die nicht in seiner Person liegen und S. 57), wird wie folgt geändert und ergänzt:
der bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres An-
passungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des 1. Artikel 2 § 10 wird wie folgt geändert und er-
Bergbaus bezogen hat. Hierbei sind Zeiten des gänzt:
Bezugs von Anpassungsgeld auf die Versiche- a) Der bisherige Wortlaut des § 10 wird Absatz 1.
rungszeit nach Absatz 1 Nr. 2 nur anzurechnen,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-
wenn der Versicherte zuletzt eine Beschäftigung gefügt:
unter Tage ausgeübt hat."
,, (2) Der Pauschbetrag nach § 54 Abs. 9 a des
7. § 131 wird wie folgt geändert und ergänzt: Reichsknappschaftsgesetzes wird für Zeiten
nach dem 31. Dezember 1971 berücksichtigt."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Kalenderjahres" die Worte „höchstens je- 2. In Artikel 2 § 20 b Satz 1 werden das Semikolon
doch den Betrag der Rücklage am 31. Dezem- durch ein Komma ersetzt und folgende Worte
ber 1971" eingefügt. eingefügt:
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,für das Kalenderjahr 1972 111 Millionen Deut-
,,Satz 1 gilt nicht für Rückflüsse aus Vermö- sche Mark,
gensanlagen zur Förderung des Bergarbeiter- für das Kalenderjahr 1973 105 Millionen Deut-
wohnungsbaus, wenn sie wieder im Berg- sche Mark;".
arbeiterwohnungsbau angelegt werden."
Artikel 5
Artikel 2 Änderung des Kohlegesetzes
Änderung der Reichsversicherungsordnung Das Gesetz zur Anpassung und Gesundung des
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen
geändert und ergänzt: Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch das Ge-
1. § 1255 Abs. 7 Satz 2 erhält folgende Fassung: setz vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),
„Satz 1 gilt entsprechend für die während einer wird wie folgt geändert:
anzurechnenden Ausfall- oder Zurechnungszeit
sowie die während des Bezugs von Anpassungs- 1. In § 26 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-
geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus gefügt:
entrichteten Beiträge." ,,2. an Empfänger von Anpassungsgeld für ent-
lassene Arbeitnehmer des Bergbaus,".
2. In § 1258 Abs. 1 werden der Punkt gestrichen
und die Worte „oder mit einer nach § 56 Abs. 1 a 2. § 26 Abs. 1 Nr. 2 wird Nummer 3.
des Reichsknappschaftsgesetzes anrechenbaren
Zeit zusammentreffen." angefügt. 3. In § 26 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,, (4) Dem Bezug von Anpassungsgeld (Absatz
Artikel 3 Nr. 2) steht die Antragstellung auf Gewährung
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes von Anpassungsgeld gleich. Dies gilt nicht, wenn
der Antrag auf Gewährung von Anpassungsgeld
Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
folgt geändert und ergänzt: rechtskräftig abgelehnt worden ist."
1. § 32 Abs. 7 Satz 2 erhält folgende Fassung: 4. § 31 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-
„Satz 1 gilt entsprechend für die während einer sung:
anzurechnenden Ausfall- oder Zurechnungszeit ,,a) die Abgrenzung des begünstigten Personen-
sowie die während des Bezugs von Anpassungs- kreises und der Begriffe der Teilstillegung
geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und der Entlassung im Sinne dieses Ab-
entrichteten Beiträge." schnittes,".
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Artikel 6 Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes Obergangs- und Schlußvorschriften
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der § 1
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1881) wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
§ 3 Ziff. 60 erhült folgende Fassung:
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,,60. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun-
gen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer
§ 2
des Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß
von Stillegungs-, Einschränkungs-, Umstel- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
lungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;". 1972 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundes p r ä.s i den t
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2113
Zweite Verordnung
zur Änderung der Rheinfährenordnung
Vom 21. Dezember 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die 4. § 46 wird wie folgt geändert:
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
a) Die Absatzbezeichnung ,, (1)" vor den Ein-
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II
gangsworten wird gestrichen;
S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird verordnet: b) Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fas-
sung:
Artikel 1 ,,c) entgegen § 11 dieser Verordnung in Ver-
bindung mit § 21 Binnenschiffs-Untersu-
Die Rheinfährenordnung vom 23. September 1963 chungsordnung eine Flüssiggasanlage für
(Bundesgesetzbl. II S. 1223), zuletzt geändert durch Heiz-, Koch-, Kühl- oder Beleuchtungs-
Artikel 3 Abschnitt VII Nr. 15 des Gesetzes zur zwecke entweder selbst betreibt oder
Änderung von Kostenermächtigungen und zur ihren Betrieb an Bord zuläßt, ohne daß
Oberleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom der Vermerk nach § 21 Abs. 3 Binnen-
22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), wird wie schiffs-Untersuchungsordnung im Fähr-
folgt geändert: zeugnis eingetragen ist, oder entgegen
§ 11 dieser Verordnung in Verbindung mit
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: § 22 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
eine solche Flüssiggasanlage in einem
,, (2) Die Vorschriften der Rheinschiff ahrtpoli-
Maschinenraum aufstellt oder betreibt
zeiverordnung vom 5. August 1970 (Bundesgesetz-
oder ihre Aufstellung oder Benutzung
blatt I S. 1305) werden durch diese Verordnung
nicht berührt." dort zuläßt,";
c) Nummer 2 Buchstabe d wird gestrichen;
2. § 10 Satz 1 erhält folgende Fassung: d) Nummer 4 Buchstabe e und f erhält folgende
„Fahrgastschiffe, die das Schiffsattest für den Fassung:
Rhein auf Grund der Untersuchungsordnung für ,,e) entgegen § 11 dieser Verordnung in Ver-
Rheinschiffe und -flöße - Anlage 1 der Verord- bindung mit § 21 Binnenschiffs-Unter-
nung über die Untersuchung der Rheinschiffe und suchungsordnung die Inbetriebnahme einer
-flöße vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 371), Flüssiggasanlage nach Nummer 2 Buch-
zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. De- stabe c zuläßt, ohne daß der Vermerk
zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1980) - be- nach § 21 Abs. 3 Binnenschiffs-Untersu-
sitzen und als Fähren verwendet werden, be- chungsordnung im Fährzeugnis eingetra-
nötigen kein Fährzeugnis nach dieser Verord- gen ist, oder entgegen § 11 dieser Ver-
nung." ordnung in Verbindung mit § 22 Binnen-
schiffs-Untersuchungsordnung zuläßt, daß
3. § 39 erhält folgende Fassung: eine solche Flüssiggasanlage in einem
Maschinenraum aufgestellt oder benutzt
,,§ 39 wird,
Beförderung von Tieren und sperrigen Gütern f) entgegen § 11 dieser Verordnung in Ver-
bindung mit § 33 Abs. 1 Binnenschiffs-
Wer auf einer Fähre wilde, unruhige, bösartige
Untersuchungsordnung eine Fähre nicht
oder nicht gehörig verwahrte Tiere oder sperrige
mit einem Entöler oder Sammelbehälter
Güter befördern lassen will, hat dies der Fähr-
versieht,".
besatzung vor dem Betreten der Fähre unauf-
gefordert anzuzeigen. Der Fährführer entscheidet, 5. In der Anlage 2 wird auf der Seite „Vermerk
ob er die Beförderung überhaupt und gegebenen- über Sammelbehälter" in dem Klammerzusatz das
falls unter welchen Bedingungen oder Auflagen Zitat ,,§ 33 Abs. 3 der BSchUO" geändert in das
er sie ausführen will." Zitat,,§ 33 Abs. 2 der BSchUO".
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
6. In der Anlage 4 werden in Nummer 9 nach dem Artikel 2
Wort „Maschine" die Zahl 3 durch die Zahl 1 und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
in Nummer 14 Buchstabe e das Wort „Rhein- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
schiffahrtsattest" durch das Wort „Rheinschiffs- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
attest" ersetzt. über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
7. In der Anlage 6 wird der Fußnote 1 zu Num- Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
mer 3 (Farbenunterscheidungsvermögen) folgen-
der Satz 3 angefügt: Artikel 3
„Als ausreichend gilt ein Anomaloskop-Quotient Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
von 0,7 bis 1,4".
Bonn, den 21. Dezember 1971
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wi ttrock
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2115
Kostenordnung
für Amtshandlungen nach dem Güterkraftverkehrsrecht
Vom 22. Dezember 1971
Auf Grund des § 103 b des Güterkraftverkehrsge- § 3
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I 1970 S. 1), zu- Urkunden, die im Zusammenhang mit der kosten-
letzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1971 pflichtigen Amtshandlung ausgehändigt werden,
(Bundesgesetzbl. I S. 1859), wird mit Zustimmung des können an den Kostenschuldner auf dessen Kosten
Bundesrates verordnet: unter Postnachnahme übersandt werden.
§ 1 § 4
(1) Für Amtshandlungen im Güterverkehr mit Der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die
Kraftfahrzeugen werden Kosten tGebühren und Vorschußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung
Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben. der Kostenansprüche, die Befreiung von der Kosten-
(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenver- pflicht, die Nichterhebung und der: gänzliche oder
zeichnis (Anlage zu dieser Kostenordnung) näher teilweise Verzicht auf die Erhebung von Gebühren
bestimmten Amtshandlungen. Die Gebühren haben in besonderen Fällen, wenn dies der Billigkeit ent-
sich im Rahmen der Sätze des Gebührenverzeich- spricht, sowie das Erhebungsverfahren bestimmen
nisses zu halten. sich unbeschadet des § 3 nach dem Verwaltungs-
kostengesetz.
(3) Auslagen werden gesondert erhoben.
§ 5
§ 2
(1) Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die im Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Rahmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Be- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
tätigung von Körperschaften oder Vereinigungen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
vorgenommen werden, die als mildtätig oder ge- verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
meinnützig anerkannt sind.
(2) Bei Unternehmen, die ihren Betriebssitz im
§ 6
Ausland haben, ist von der Erhebung der Kosten
abzusehen, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage
zur Kostenordnung für Amtshündlungen
nüch dem Güterkraftverkchrsrecht
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebührensätze
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Nr. in DM
Güterfernverkehr
1.1 Erteilung einer Genehmigung für den allgemeinen Güter-
fernverkehr (§§ 10 ff. GüKG) 200-300
1.2 Erteilung einer Genehmigung für den Bezirksgüterfern-
verkehr, grenzüberschreitenden Güterfernverkehr oder
Möbelfernverkehr (§§ 10 ff. GüKG) 150-250
1.3 Erteilung einer Genehmigung für Einzelfahrten im Güter-
fernverkehr (§ 19 a GüKG) 10-100
1.4 Berichtigung einer Genehmigungsurkunde t§ 15 Abs. 3,
§ 16 Abs. 3, § 11 a GüKG) 10-100
1.5 Neuausstellung (Zweitschrift) einer Genehmigungsurkunde 10- 50
1.6 Entscheidung über Genehmigungspflicht (§ 8 Abs. 3 GüKG) 10-300
1.7 Ausstellung einer Bescheinigung über die Hinterlegung
von Genehmigungsurkunden 5- 10
1.8 Rücknahme einer Genehmigung (§ 78 GüKG) 10-500
2 Allgemeiner Güternahverkehr
2.1 Erteilung einer Erlaubnis für den allgemeine·n Güternah-
verkehr t§ 80 GüKG) 50-300
2.2 Erteilung einer Erlaubnis für Einzelfahrten im allgemeinen
Güternahverkehr (§ 83 a GüKG) 10-100
2.3 Berichtigung einer Erlaubnisurkunde (§ 83 Abs. 3 GüKG) 10-100
2.4 Ausstellung einer weiteren Ausfertigung (Zweitschrift)
der Erlaubnisurkunde 10- 50
2.5 Entscheidung über Erlaubnispflicht (§ 8 Abs. 3 in Verbin-
dung mit § 83 Abs. 1 GüKG) 10-300
2.6 Zulässigkeitserklärung für Beförderungsentgelte im Ein-
zelfall (§ 15 Abs. 2 VO TS Nr. 11/58 - GNT) 10-300
2.7 Rücknahme einer Erlaubnis G§ 88 GüKG) 10-300
3 Güterliniennahverkehr
3.1 Erteilung einer Genehmigung für den Güterliniennahver-
kehr (§ 90, § 97 GüKG) 30-200
3.2 Berichtigung einer Genehmigungsurkunde (§ 15 Abs. 3 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 GüKG) 10-100
3.3 Ausstel1ung einer weiteren Ausfertigung (Zweitschrift)
der Genehmigungsurkunde 10- 50
3.4 Rücknahme einer Genehmigung (§ 96 GüKG) 10-200
Nr. 134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2117
Lfd. Gebührensätze
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Nr. in DM
4 Standortbestimmung
4.1 Ausstellung einer Standortbescheinigung (§ 6, § 6 a, § 51
GüKG) 10- 50
5 Abfertigungsdienst
5.1 Bestellung zum Abfertigungsspediteur ,§ 34 Abs. 1 und 4
GüKG) 200-300
5.2 Berichtigung einer Bestellungsurkunde 10-100
5.3 Neuausstellung (Zweitschrift) einer Bestellungsurkunde 10- 50
5.4 Rücknahme einer Bestellung (§ 34 Abs. 3 GüKG) 10-300
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
Vom 22. Dezember 1971
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 6. Staats- und Verfassungsrecht,
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I 7. Verwaltungsrecht,
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung
8. allgemeine Rechtskunde,
des Berufsbildungsqesetzcs vorn 12. März 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 185), wird verordnet: 9. Arbeitsrecht, Dienstrecht,
10. Verwaltungsverfahren der Versicherungsträger,
§ 1 Sozialgerichtsbarkeit,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 11. allgemeine Bürokunde, Arbeitsmethodik,
12. persönlicher Umgang und Schriftverkehr mit
Der Ausbildungsberuf Versicherten und Arbeitgebern,
,, Sozial versi chcrungsf a changestellter" 13. automatisierte Datenverarbeitung und ihre Aus-
wird staatlich anerkannt. wirkungen auf Geschäftsablauf und Organisa-
tion,
§ 2 14. Rechte und Pflichten des Auszubildenden.
Ausbildungsdauer (2) Gegenstand des besonderen Teils der Berufs-
(1) Die Ausbildungsdauer beträgt sechsunddreißig ausbildung sind nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 min-
Monate. destens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
(2) Weist der Auszubildende den erfolgreichen Be- 1. Kreis der versicherten Personen,
such der zehnten Klasse einer weiterführenden all- 2. Leistungswesen,
gemeinbildenden Schule oder einen gleichwertigen
3. Beitragswesen,
Bildungsabschluß nach, beträgt die Ausbildungs-
dauer dreißig Monate. 4. Organisation des Versicherungsträgers oder der
Ausführungsbehörde sowie anderer Versiche-
§ 3 rungsträger der Fachrichtung,
Gliederung der Ausbildung 5. besondere Bürokunde,
Die Berufsausbildung zum Sozialversicherungs- 6. selbständige Bearbeitung einfacher Vorgänge, die
fachangestellten gliedert sich in einen allgemeinen den Kreis der versicherten Personen, das Lei-
Teil und einen für jede Fachrichtung besonderen stungs- und das Beitragswesen betreffen,
Teil. Fachrichtungen sind Krnnkenversicherung, Un- 7. Bearbeitung schwierigerer Vorgänge nach An-
fallversicherung und Altershilfe für Landwirte, Ren- leitung.
tenversicherung sowie Knappschaftsversicherung.
(3) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß sie den
Auszubildenden zu einer qualifizierten beruflichen
§ 4
Tätigkeit und zur Fortbildung in seiner Fachrichtung
Ausbildungsberufsbild befähigt. Ferner soll der erfolgreiche Abschluß der
(1) Gegenstand des allgemeinen Teils der Berufs- Ausbildung zusammen mit zusätzlichen Berufserfah-
ausbildung sind nach Maßgabe des § 7 mindestens rungen eine Fortbildung auch in anderen Fachrich-
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: tungen ermöglichen.
1. Organisation der Sozialversicherung, ihre Stel-
§ 5
lung im System der sozialen Sicherung sowie
ihre gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Allgemeine Grundsätze für die Berufsausbildung
Bedeutung, (1) Die Berufsausbildung umfaßt in ihrem allge-
2. Sozialversicherung als System öffentlicher meinen wie in ihrem besonderen Teil eine prak-
Dienstleistungen, tische und eine theoretische Ausbildung.
3. geschichtliche Entwicklung der Sozialversiche- (2) Während der praktischen Ausbildung soll der
rung,
Auszubildende an den einzelnen Arbeitsplätzen die
4. Kreis der versicherten Personen, die Leistungen Arbeitsvorgänge kennenlernen und mit den maß-
und die Finanzierung in den einzelnen Versiche- gebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften so-
rungszweigen sowie nach dem Arbeitsförde- wie sonstigen Bestimmungen, insbesondere Dienst-
rungsgesetz, anweisungen, bekanntgemacht werden. Sinn, Zweck
5. Beziehungen der Versicherungsträger zueinan- und Zusammenhang der Arbeiten sowie der Vor-
der im Leistungswesen, schriften und Bestimmungen sind dem Auszubilden-
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2119
den zu erläutern. Mit einfachen regelmäßig wieder- b) Sozialversicherung als Leistungsverwaltung
kehrenden Arbeiten darf der Auszubildende nicht zur Erfüllung von gesetzlichen und satzungs-
länger beschäftigt werden, als dies zur Aneignung mäßigen Ansprüchen,
der erforderlichen Fertigkeit notwendig ist. c) der Versicherte als Anspruchsberechtigter,
(3) Die theoretische Ausbildung soll das erforder- d) Angestellte des Versicherungsträgers a·ls Be-
liche Wissen und Verständnis systematisch vermit- rater und Helfer,
teln, den Auszubildenden in der Anwendung der er- e) Bedeutung der Offentlichkeitsarbeit;
worbenen Kenntnisse üben und ihn insbesondere
lehren, bei der Behandlung eines Themas und bei 3. Uberblick über die geschichtliche Entwicklung
der Lösung eines Falles methodisch vorzugehen. der Sozialversicherung (IJ:
a) Die erste industrielle Revolution und die
§ 6 wirtschaftliche Lage des Industriearbeiters im
Deutschen Reich gegen Ende des 19. Jahrhun-
Begriffsbestimmungen
derts,
(1) Soweit in den §§ 7 bis 11 die Vermittlung eines b) das sozialpolitische Programm von 1881 und
Uberblicks vorgeschrieben ist, ist der Auszubildende seine Verwirklichung bis zum 1. Weltkrieg,
auf den wesentlichen Inhalt der wichtigsten Gesetze
sowie auf Grundgedanken und wesentliche Zusam- c) die Bewährung und wachsende Bedeutung
menhänge des jeweiligen Sachgebietes hinzuweisen. der Sozialversicherung nach zwei Weltkrie-
gen,
(2) Soweit in den §§ 7 bis 11 die Vermittlung von d) Wandel in der Auffassung von Wesen und
Grundkenntnissen vorgeschrieben ist, ist der Auszu- Aufgaben der Sozialversicherung;
bildende mit besonders wichtigen Vorschriften und
Bestimmungen sowie mit den wesentlichen Zusam- 4. Grundkenntnisse über den Kreis der versicher-
menhängen des jeweiligen Sachgebietes vertraut zu ten Personen, die Leistungen und die Finanzie-
machen. rung in den einzelnen Versicherungszweigen so-
(3) Soweit in den §§ 7 bis 11 die Vermittlung von wie nach dem Arbeitsförderungsgesetz 111:
Kenntnissen vorgeschrieben ist, ist dem Auszubil- a) Kreis der versicherten Personen, Versiche-
denden tieferer Einblick zu gewähren; er ist mit dem rungspflicht, Versicherungsfreiheit, frei wil-
Ausbildungsstoff auch in Einzelheiten vertraut zu lige Versicherung,
machen. b) Naturalleistungen, Geldleistungen,
§ 7 c) Beiträge und sonstige Einnahmen;
Ausbildungsrahmenplan für den allgemeinen Teil
der Berufsausbildung 5. Grundkenntnisse der Beziehungen der Versiche-
- sachliche Gliederung - rungsträger zueinander im Leistungswesen 111 !:
a) Vorleistungspflicht und Auftragsleistungen,
Der allgemeine Teil der Berufsausbildung soll
sachlich nach folgender Anleitung gegliedert wer- b) Ersatz- und Erstattungsansprüche;
den:
6. Uberblick über das Staats- und Verfassungs-
1. Uberblick über die Organisation der Sozialver- recht 11!:
sicherung, ihre Stellung im System der sozialen
Sicherung sowie ihre gesellschaftliche und volks- a) Staatsbegriff, Staatsformen, Staatsaufgaben
wirtschaftliche Bedeutung (IJ *): und ihre Finanzierung,
a) Die Versicherungszweige und ihre Aufgaben, b) das Grundgesetz, insbesondere Geltungsbe-
reich, Grundrechte, Bund und Länder, Gewal-
b) Versicherungsträger als juristische Personen
tenteilung:
des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung,
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspre-
c) Bund, Länder und Gememden als Träger der
chung;
Versicherung mit Ausführungsbehörden,
d) finanzielle Größenordnungen und volkswirt- 7. Uberblick über das Verwaltungsrecht (IIJ:
schaftliche Bedeutung, a) Begriff der Verwaltung,
e) Maßnahmen zur Früherkennung von Krank- b) Organisation der öffentlichen Verwaltung,
heiten sowie zur Erhaltung, Besserung und
c) Verwaltungshandeln, Grundsatz der Gesetz-
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
mäßigkeit der Verwaltung;
f) Teilnahme am wirtschaftlichen Wachstum
auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- 8. Allgemeine Rechtskunde 111 !:
leben, a) Uberblick:
g) soziale Sicherung außerhalb der Sozialver- aa ) bürgerliches Recht, insbesondere natür-
sicherung; liche und juristische Personen, Rechts-
2. Uberblick über die Sozialversicherung als System geschäfte, Schuldverhältnisse, Erwerb
öffentlicher Dienstleistungen (IJ: und Verlust des Eigentums und Erbfolge,
a) Wesen des öffentlichen Dienstes, bb) Strafrecht,
cc) Gerichtsverfassung und gerichtliches
") vergleiche zu diesem und den folgenden Klammerhinweisen § 12
Abs. 1 Verfahren;
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
b) Grundkl)nntnisse: § 8
aa) Vcrwandtschc1Jt, Ausbildungsrahmenplan Krankenversicherung
bb) Unterhaltspflicht; - sachliche Gliederung -
Der besondere Teil der Berufsausbildung für die
9. Uberblick über das Arbeits- und Dienstrecht (II): Fachrichtung Krankenversicherung soll sachlich
a) Entwicklung des Arbeitsrechts und des Rechts nach folgender Anleitung gegliedert werden:
des öffentlichen Dienstes, · 1. Kreis der versicherten Personen:
b) Tarifvertrag und Einzelarbeitsvertrag, a ) Kenntnisse:
c) die wichtigsten allgemeinen Arbeitsschutz- aa) Versicherungspflicht und Versicherungs-
gesetze, freiheit der unselbständig Beschäftigten in
der Kranken- und Rentenversicherung so-
d) Personalvertretungsrecht,
wie nach dem Arbeitsförderungsgesetz (IJ,
e) Rechtsschutz für Arbeitnehmer durch die Ar- bb) Mitgliedschaft, Meldungen, Kassenzustän-
beitsgerichtsbarkeit; digkeit (1l,
cc) Versicherung von selbständig Tätigen,
10. Verwaltungsverfahren der Versicherungsträger,
Krankenversicherung der Rentner, Kran-
Sozialgerichtsbarkeit (IT):
kenversicherung nach dem Arbeitsförde-
a) Grundkenntnisse: rungsg.esetz (II),
aa) Verwaltungsverfahren der Versiche- dd) Versicherungsberechtigung, Weiterver-
rungsträger, sicherung (IIJ,
bb) Rechtsbehelfe für Versicherte und Ar- b) Grundkenntnisse über Ausgleich der Arbeit-
beitgeber einschließlich Vorverfahren geberaufwendungen nach dem Lohnfortzah-
und örtlicher Zuständigkeit, lungsgesetz (II);
b) Uberblick über die Gerichtsverfassung und
2. Leistungswesen:
die wesentlichen Grundsätze des gerichtlichen
Verfahrens; a) Kenntnisse:
aa) Maßnahmen zur Früherkennung von
11. Allgemeine Bürokunde, Arbeitsmethodik: Krankheiten (Il,
a) Grundkenntnisse: bb) Krankenhilfe (I),
aa) Verwendung von Vordrucken und Be- cc) Mutterschaftshilfe (II),
scheinigungen, dd) Sterbegeld (Il,
bb) Karteiwesen, ee) Familienhilfe (II),
cc) Geld- und Uberweisungsverkehr, b) Grundkenntnisse (II):
dd) Ablegen von Schriftgut, aa) Beziehungen zu anderen Sozialleistungs-
b) Uberblick über Grundsätze für Arbeitsvorbe- trägern, Ersatzansprüche gegen Dritte,
reitung, systematisches Arbeiten und Zusam- bb) Kassenarztrecht, Vertragsbeziehungen zu
menarbeit; Krankenhäusern, Apotheken und sonsti-
gen Vertragspartnern,
12. Persönlicher Umgang und Schriftverkehr mit cc) Erstattungsansprüche nach dem Lohnfort-
Versicherten und Arbeitgebern: zahl ungsgesetz,
Kenntnisse über die Art und Weise des per- dd) Rehabilitation;
sönlichen Umgangs mit Versicherten und Ar-
beitgebern, die Gesprächsführung und den 3. Beitragswesen:
Schriftverkehr; a) Kenntnisse (IJ:
aa) Beiträge zur Krankenversicherung,
13. Automatisierte Datenverarbeitung und ihre Aus-
b b) Gesam tsozial versicherungs bei trag,
wirkungen auf Geschäftsablauf und Organisa-
tion (II): b) Grundkenntnisse (II):
Uberblick über Grundlagen, Möglichkeiten aa) Umlagen nach dem Lohnfortzahlungs-
und Auswirkungen der automatisierten gesetz,
Datenverarbeitung, Methoden der Datener- bb) Betriebsprüfungen,
fassung sowie wesentliche Datenträger und cc) Vollstreckungswesen;
ihre Verwendung;
4. Organisation des Versicherungsträgers sowie an-
14. Rechte und Pflichten des Auszubildenden (Il: derer Versicherungsträger der Fachrichtung:
a) Kenntnisse der Rechte und Pflichten aus dem a) Kenntnisse (I):
Ausbildungsvertrag, aa) Organisationsplan des Versicherungsträ-
b) Uberblick über sonstige Rechte und Pflichten gers,
insbesondere auf Grund des Berufsbildungs- bb) Aufgaben, Stellung und Zusammenwirken
gesetzes, dieser Verordnung und des Jugend- von Abteilungen und anderen Unterglie-
arbeitsschutzgesetzes. derungen des Versicherungsträgers,
Nr. 1:34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2121
b) Grundkenntnisse: 2. Leistungswesen:
aa) Organisation underer Versicherungsträ- a) Kenntnisse:
ger (1),
aa) Unfallversicherung
bb) Selbstverwaltung und Aufsicht (II),
aaa) der Versicherungsfall, die Schädi-
cc) Satzungsrecht (11 l; gung, Anspruchsbehinderung und
-vernichtung Ul,
5. besondere Bürokunde:
bbb) die Sachleistungen der Heilbehand-
a) Kenntnisse: lung, der Berufshilfe, der Pflege, Be-
aa) Organisation am Arbeitsplatz, ginn und Ende der Leistungen (I),
bb) Verwaltungsabli:iufo im Leistungs- und ccc) Geldleistungen während der Heilbe-
Beitragswesen, handlung und Berufshilfe, Verletz-
cc) Belegwesen, Geld- und Dberweisungsver- ten- und Hinterbliebenenrenten, Be-
kehr (11 l, rechnungsgrundlagen und Berech-
nung der Geldleistungen, Beginn
b) Grundkenntnisse über Führen von Verzeich-
und Ende der Leistungen (II),
nissen und Statistiken,
c) Dberb]ick über Anwendung der automatisier- bb) Altershilfe für Landwirte (II)
ten Datenverarbeitung für typische Arbeits- aaa) Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-
abldufe (ll); rung und Wiederherstellung der
Erwerbsfähigkeit, Ersatzkraftgestel-
6. selbständige Bearbeitung einfacher Vorgänge, die lung und Ersatzgeld,
den Kreis der versicherten Personen, das Lei- bbb) Altersgeld und Leistungsvorausset-
stungs- und Beitragswesen betreffen: zungen,
a) Beantwortung von Anfragen, Bearbeitung von ccc) Kürzung und Ruhen des Altersgel-
Meldungen und Anträgen, des, Beginn und Ende der Leistung,
b) Berechnung von Leistungen und Dberwachung
der Leistungsfälle, b) Grundkenntnisse (II):
c) Berechnung von Beiträgen; aa) Unfallversicherung
aaa) Unfallverhütung,
7. Bearbeitung schwierigerer Vorgänge nach An-
leitung (TI). bbb) Beziehungen zu anderen Sozial-
leistungsträgern, Ersatzansprüche
§ 9 gegen Dritte,
Ausbildungsrahmenplan Unfallversicherung ccc) Ruhen von Leistungen, Rückforde-
und Altershilfe für Landwirte rung und Aufrechnung, Abfindun-
- sachliche Gliederung - gen,
Der besondere Teil der Berufsausbildung für die ddd) Vertragsbeziehungen zu Ärzten,
Fachrichtung Unfallversicherung und Altershilfe für Zahnärzten, Krankenhäusern, Apo-
Landwirte soll sachlich nach folgender Anleitung theken und sonstigen Vertragspart-
gegliedert werden: nern,
bb) Altershilfe für Landwirte
l. Kreis der versicherten Personen:
aaa) Mehrleistungen,
a) Kenntnisse (l):
bbb) Rückforderung und Aufrechnugg
aa) Unfallversicherung von Leistungen,
aaa) Versicherung kraft Gesetzes, Ver- ccc) Beziehungen zu anderen Sozial-
sicherung kraft Satzung, freiwillige leistungsträgern und Ersatzan-
Versicherung, sprüche;
bbb) Versicherungsfreiheit, Beginn und
Ende der Versicherung, 3·. Beitragswesen:
bb) Altershilfe für Landwirte a) Kenntnisse:
aaa) Gesetzliche Versicherung, Versiche- aa) Unfallversicherung
rung der mitarbeitenden Familien- aaa) Verfassung, Mitgliedschaft, Anmel-
angehörigen, dung der Unternehmen (I),
bbb) freiwillige Versicherung, bbb) Unternehmerverzeichnis, Wechsel
b) Grundkenntnisse (II):
des Unternehmers,
Unternehmensbegriff und Änderung
aa) Unfallversicherung im Unternehmen (Il,
Geltungsbereich, ccc) Aufbringung und Verwendung der
bb) Altershilfe für Landwirte Mittel, Umlageverfahren (II),
Feststellung der landwirtschaftlichen ddd) Beitragsbemessung, Umlagesoll, Bei-
Existenzgrundlage, Einheitswert, tragseinheit, Beitragsfuß, Entgelt,
Arbeitsbedarf; Lohnnachweis, Gefahrtarif und Ver-
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
an lagung, Einheitswert, Grund- c) Uberblick (II):
steuc!rmeßlw1.rdfJ, Arbeitsbedarf, Ar- Unfallversicherung und Altershilfe für Land-
beitswert, Besonderheiten (II), wirte
eee) BE~itragsberechnung, Beitragsvor- Anwendung der automatisierten Daten-
schüsse, Beitragseinzugs- verarbeitung für typische Arbeitsabläufe;
verfahren (IT),
6. selbständige Bearbeitung einfacher Vorgänge, die
bb) Altershilfe für Landwirte (IJ den Kreis der versicherten Personen, das Lei-
aaa) Beitragseinzugsverfahren, stungs- und Beitragswesen betreffen:
bbb) Wirksamkeit der Beitragsentrich- Unfallversicherung und Altershilfe für Landwirte
tung, Beitragserstattung,
a) Ermittlung des Sachverhalts, Feststellung der
b) Grundkenntnisse (II): Anspruchsvoraussetzungen,
aa) Unfallversicherung b) Beantwortung von Anfragen, Bearbeitung von
aaa) Betriebsmittel, Rücklage, Anträgen,
bbb) Zahlungsverzug, c) Berechnung von Leistungen und Uberwachung
des Heilverfahrens,
bb) Altershilfe für Landwirte
aaa) Begriff des landwirtschaftlichen d) Berechnung von Beiträgen;
Unternehmens, 7. Bearbeitung schwierigerer Vorgänge nach Anlei-
bbb) Aufbringung und Verwendung der tung (II),
Mittel,
Die Gliederung der Ausbildung nach der in Satz 1
ccc) Betriebsmittel, gegebenen Anleitung hat die besonderen Gegeben-
ddd) Zahlungsverzug; heiten der Träger der allgemeinen und der See-Un-
f allversicherung einerseits sowie der Träger der
4. Organisation des Versicherungsträgers oder der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der
Ausführungsbehörde sowie anderer Versiche- Altershilfe für Landwirte andererseits zu berücksich-
rungsträger der Fachrichtung: tigen; dies gilt auch für die Ausführungsbehörden
a) Kenntnisse (IJ: für Unfallversicherung.
Unfallversicherung und Altershilfe für Land- § 10
wirte
aa) Organisationsplan des Versicherungsträ- Ausbildungsrahmenplan Rentenversicherung
gers oder der Ausführungsbehörde, - sachliche Gliederung -
bb) Aufgaben, Stellung und Zusammenwir- Der besondere Teil der Berufsausbildung für die
ken von Abteilungen, Geschäftsstellen Fachrichtung Rentenversicherung soll sachlich nach
oder Sektionen und anderen Unterglie- folgender Anleitung gegliedert werden:
derungen oder Einrichtungen des Ver-
1. Kreis der versicherten Personen:
sicherungsträgers oder der Ausführungs-
behörde, a) Kenntnisse:
aa) Versicherungspflicht, Versicherungszuge-
b) Grundkenntnisse: hörigkeit, Versicherungsfreiheit (IJ,
Unfallversicherung und Altershilfe für Land- bb) Nachversicherung (II),
wirte
cc) freiwillige Versicherung, Höherver-
aa) Organisation anderer Versicherungs- sicherung (I),
träger (Il,
dd) Handwerkerversicherung (I),
bb) Selbstverwaltung und Aufsicht (II), ee) Krankenversicherung der Rentner, Bei-
cc) Satzungsrecht (II); tragszuschuß (I),
5. besondere Bürokunde: b) Grundkenntnisse über Versicherung bei Aus-
landsaufenthalt (II);
a) Kenntnisse:
Unfallversicherung und Altershüte für Land- 2. Leistungswesen:
wirte a) Kenntnisse:
aa) Organisation am Arbeitsplatz, aa) Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und
bb) Verwaltungsabläufe im Leistungs- und Wiederherstellung der Erwerbsfähig-
Beitragswesen, keit (Il,
cc) Belegwesen, Geld- und Uberweisungs- bb) Renten an Versicherte und Hinterbliebene
verkehr (II), einschließlich der Leistungsvoraussetzun-
gen, Anmeldung der Ansprüche und Be-
b) Grundkenntnisse: rechnungsgrundlagen, Rentenarten,
Unfallversicherung und Altershilfe für Land- cc) Ausschluß und Versagung, Zusammen-
wirte treffen und Ruhen, Aufrechnung und Rück-
Führen von Verzeichnissen und Statisti- forderung sowie Beginn und Ende von
ken, Renten (II),
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2123
dd) sonstige Leistungen, Rentenanpassun- § 11
gen (IIJ,
Ausbildungsrahmenplan Knappschaftsversicherung
b) Grundkenntnisse (11l: - sachliche Gliederung -
aa) Ersatzansprüche, Der besondere Teil der Berufsausbildung für die
bb) Wanderversicherung, Fachrichtung Knappschaftsversicherung soll sachlich
cc) Altershilfe für Landwirte, nach folgender Anleitung gegliedert werden:
dd) Handwerkerversicherung, 1. Kreis der versicherten Personen:
ee) Leistungen bei Auslandsaufenthalt; a) Kenntnisse:
aa) Krankenversicherung
3, Beitragswesen: aaa) Versicherungspflicht und Versiche-
a) Kenntnisse (IJ: rungsfreiheit der unselbständig Be-
schäftigten in der Krankenversiche-
aa) Beitragsberechnung, Lohnabzugsverfah-
rung und nach dem Arbeitsförde-
ren, Einzugsstellen,
rungsgesetz (IJ,
bb) Entgeltsbescheinigungen, Versicherungs-
bbb) Mitgliedschaft, Meldungen, Kassen-
karten, Beitragsmarkenverfahren,
zuständigkeit (IJ,
b) Grundkenntnisse über Aufbringung der Mittel, ccc) Krankenversicherung der Rentner,
Beziehungen zu den Einzugsstellen, Wirksam- Krankenversicherung nach dem Ar-
keit der Beitragsentrichtung und Uber- beitsförderungsgesetz (II),
wachung !11 J;
ddd) Versicherungsberechtigung, Weiter-
4. Organisation des Versicherungsträgers sowie versicherung (IJ,
anderer Versicherungsträger der Fachrichtung: bb) Rentenversicherung
a) Kenntnisse (IJ: aaa) Versicherungspflicht, Versicherungs-
zugehörigkeit, knappschaftlicher Be-
aa) Organisationsplan des Versicherungsträ-
trieb, Versicherungsfreiheit (IJ,
gers,
bbb) freiwillige Versicherung, Höherver-
bb) Aufgaben, Stellung und Zusammenwirken
sicherung (IJ,
von Abteilungen und anderen Unterglie-
derungen des Versicherungsträgers, ccc) Nachversicherung (IIJ,
ddd) Krankenversicherung der Rentner,
b) Grundkenntnisse: Beitragszuschuß (IIJ,
aa) Organisation anderer Versicherungs-
träger (1), b) Grundkenntnisse !11 l:
aa) Krankenversicherung
bb) Selbstverwaltung und Aufsicht (IIJ,
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
cc) Satzungsrecht (IIJ;
nach dem Lohnfortzahlungsgesetz,
5. besondere Bürokunde: bb) Rentenversicherung
Versicherung bei Auslandsaufent-
a) Kenntnisse: halt;
aa) Organisation am Arbeitsplatz,
2. Leistungswesen:
bb) Verwaltungsabläufe im Leistungs- und
Beitragswesen, a) Kenntnisse:
cc) Belegwesen, Geld- und Uberweisungsver- aa) Krankenversicherung
kehr (IIJ, aaa) Maßnahmen zur Früherkennung von
Krankheiten (IJ,
b) Grundkenntnisse über Führen von Verzeich-
bbb) Krankenhilfe (11,
nissen und Statistiken,
ccc) Mutterschaftshilfe (IIJ,
c) Uberblick über Anwendung der automatisier-
ddd) Sterbegeld !1l,
ten Datenverarbeitung für typische Arbeits-
abläufe (IIJ; eee) Familienhilfe (IIJ,
bb) Rentenversicherung
6. selbständige Bearbeitung einfacher Vorgänge, die
aaa) Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-
den Kreis der versicherten Personen, das Lei-
rung und Wiederherstellung der Er-
stungs- und Beitragswesen betreffen:
werbsfähigkeit (1),
a) Beantwortung von Anfragen, Bearbeitung von bbb) Renten und Sonderleistungen an
Meldungen und Anträgen, Versicherte und Hinterbliebene ein-
b) Berechnung von Leistungen und Uberwachung schließlich der Leistungsvorausset-
der Leistungsfälle, zungen, Anmeldung der Ansprüche
und Berechnungsgrundlagen, Ren-
c) Berechnung von Beiträgen;
tenarten,
7. Bearbeitung schwierigerer Vorgänge nach Anlei- ccc) Ausschluß und Versagung, Zusam-
tung (IIJ. mentreffen und Ruhen, Aufrechnung
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
und Rückforderung sowie Beginn 5. besondere Bürokunde:
und Ende von Renten (II), a) Kenntnisse:
ddd) sonstige Leistungen, Rentenanpas- aa) Organisation am Arbeitsplatz,
sungen (II),
bb) Verwaltungsabläufe im Leistungs- und
b) Grundkenntnisse (11): Beitragswesen,
aa) Krankenversicherung cc) Belegwesen, Geld- und Uberweisungsver-
kehr (II),
aaa) Beziehungen zu anderen Soziallei-
stungsträgern, Ersatzansprüche qe- b) Grundkenntnisse über Führen von Verzeich-
gen Dritte, nissen und Statistiken,
bbb) Vertragsbeziehungen zu Ärzten, c) Uberblick über Anwendung der automatisier-
Zahnärzten, Krankenhäusern, Apo- ten Datenverarbeitung für typische Arbeits-
theken und sonstigen Vertragspart- abläufe (IIJ;
nern,
ccc) Erstattungsansprüche nach dem 6. selbständige Bearbeitung einfacher Vorgänge, die
Lohnfortzahlungsgesetz, den Kreis der versicherten Personen, das Lei-
stungs- und Beitragswesen betreffen:
ddd) Rehabilitation,
a) Beantwortung von Anfragen, Bearbeitung von
bb) Rentenversicherung Meldungen und Anträgen,
aaa) Ersatzansprüche, b) Berechnung von Leistungen und Uberwachung
bbb) Wanderversicherung, der Leistungsfälle,
ccc) Leistungen bei Auslandsaufenthalt; c) Berechnung von Beiträgen;
3. Beitragswesen: 7. Bearbeitung schwierigerer Vorgänge nach Anlei-
tung (IIJ.
a) Kenntnisse (IJ:
aa) Krankenversicherung
§ 12
aaa) Beiträge zur Krankenversicherung,
Ausbildungsrahmenpläne
bbb) Beziehungen zu anderen Versiche-
rungsträgern, - zeitliche Gliederung -
bb) Rentenversicherung (1) Der allgemeine und der besondere Teil der
Berufsausbildung sollen zeitlich nach folgender An-
aaa) Beitragsberechnung, Lohnabzugs-
leitung gegliedert werden:
verfahren,
bbb) Entgeltsbescheinigungen, Versiche- Die in den §§ 7 bis 11 bezeichneten Kenntnisse und
rungskarten, Beitragsmarkenverfah- Fertigkeiten sind zu vermitteln:
ren, a) während der ersten Hälfte der Ausbildungszeit,
soweit sie durch den Klammerhinweis ., (I)" ge-
b) Grundkenntnisse (11): kennzeichnet sind,
aa) Krankenversicherung b) während der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit,
aaa) Umlagen nach dem Lohnfort- soweit sie durch den Klammerhinweis ., (II)" ge-
zahlungsgesetz, kennzeichnet sind,
bbb) Vollstreckungswesen, c) während der gesamten Dauer der Ausbildungs-
ccc) Betriebsprüfungen, zeit, soweit sie nicht mit einem Klammerhinweis
gekennzeichnet sind.
bb) Rentenversicherung
Aufbringung der Mittel, Beziehun- (2) Die praktische Ausbildung nach der in Absatz 1
gen zu den Einzugsstellen, Wirk- gegebenen zeitlichen Gliederung soll mindestens
samkeit der Beitragsentrichtung und wie folgt durchgeführt werden:
Uberwachung; 1. während der ersten Hälfte der Ausbildungszeit:
a) in der Krankenversicherung sechs Monate im
4. Organisation des Versicherungsträgers sowie an-
Leistungswesen und sechs Monate im Bei-
derer Versicherungsträger:
tragswesen,
a) Kenntnisse (!): b) in der Unfallversicherung und Altershilfe für
aa) Organisationsplan der Bundesknappschaft, Landwirte neun Monate im Leistungswesen
bb) Aufgaben, Stellung und Zusammenwirken und drei Monate im Beitragswesen,
der Abteilungen und anderen Unterglie- c) in der Rentenversicherung und der Knapp-
derungen der Bundesknappschaft, schaftsversicherung acht Monate im Leistungs-
wesen und vier Monate im Beitragswesen;
b) Grundkenntnisse:
aa) Organisation anderer Versicherungs- 2. während der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit:
träger (Il, a) in der Krankenversicherung fünf Monate im
bb) Selbstverwaltung und Aufsicht (II), Leistungswesen und fünf Monate im Beitrags-
cc) Satzungsrecht (II); wesen,
Nr. 134 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2125
b) in der U nfo ll v ersi cherung und Altershilfe für und bbb, Nr. 3 Buchstabe a Buchstaben aa
Landwirte sechs Monate im Leistungswesen Buchstaben aaa und bbb und Buchstaben bb,
und vier Monate im Beitragswesen, Nr. 4 Buchstabe b Buchstaben aa,
c) in der Rentenversicherung und der Knapp- c) in der Rentenversicherung nach § 10 Nr. 1
schaftsversicherun~J sieben Monate im Lei- Buchstabe a Buchstaben aa, cc bis ee, Nr. 2
stungswesen und drei Monate im Beitrags- Buchstabe a Buchstaben aa und bb, Nr. 3 Buch-
wesen. stabe a, Nr. 4 Buchstabe b Buchstaben aa,
d) in der Knappschaftsversicherung nach § 11
(3) Fernunte.rricht nach § 13 Abs. 1 Buchstabe b
Nr. 1 Buchstabe a Buchstaben aa Buchstaben
und Abs. 2 soll sich auf mindestens eineinhalb Jahre
aaa, bbb und ddd, Buchstaben bb Buchstaben
erst.recken und w~förend der ersten sechs Monate der
aaa und bbb, Nr. 2 Buchstabe a Buchstaben aa
Ausbildungszeit beginnen.
Buchstaben aaa, bbb und ddd, Buchstaben bb
(4) Die Lehrgänge nach § 13 Abs. 3 sollen statt- Buchstaben aaa und bbb, Nr. 3 Buchstabe a,
finden: Nr. 4 Buchstabe b Buchstaben aa;
1. der Einfühnmgslehrgang innerhalb der ersten 3. einen insgesamt mindestens zehnwöchigen Ab-
sechs Monate dp;· Ausbildungszeit, schlußlehrgang, der die in § 7 Nr. 5 bis 10, 11
Buchstabe a Buchstaben cc und Nr. 13 sowie je
2. der Zwischenlehrgang vor der Zwischenprüfung
nach Fachrichtung die in den §§ 8 bis 11 bezeich-
nach§ 15,
neten Kenntnisse und Fertigkeiten zum Gegen-
3. der Abschlußlehrgang vor der Abschlußprüfung stand haben soll.
nach§ 16.
§ 14
§ 13 Ausbildungsplan, Beurteilung
Durchführung der theoretischen Ausbildung - (1) Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung
(1) Die theoretische Ausbildung im allgemeinen der Ausbildungsrahmenpläne für den Auszubilden-
und im besonderen Teil der Berufsausbildung soll den einen Ausbildungsplan zu erstellen.
in (2) Der Auszubildende soll am Ende eines jeden
a) dienstbegleitender Unterweisung, Abschnittes der praktischen Ausbildung und am
b) Fernunterricht und Ende jedes Lehrganges nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3
c) Vollzeitunterricht beurteilt werden. Die Beurteilungen sind ihm zu er-
öffnen. Die Beurteilungen für Abschnitte der prak-
vom Versicherungsträger in Einrichtungen der Ver-
tischen Ausbildung sollen mit ihm besprochen wer-
sicherungsträger oder ihrer Verbände durchgeführt
den.
werden.
§ 15
(2) Fernunterricht ist mindestens in den Fachrich-
Zwischenprüfung
tungen Krankenversicherung sowie Unfallversiche-
rung und Altershilfe für Landwirte zu erteilen und (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
mit der dienstbegleitenden Unterweisung zu verbin- schriftliche Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll
den. Er soll insbesondere je nach Fachrichtung die gegen Ende der ersten Hälfte der Ausbildungszeit
in den §§ 8 bis 11 unter den Nummern 1 bis 3 be- stattfinden.
zeichneten Kenntnisse und Fertigkeiten umfassen. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die
(3) Der Vollzeitunterricht soll insgesamt minde- Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach den §§ 7 bis
stens sechzehn Wochen dauern, möglichst internats- 11 während der ersten Hälfte der Ausbildungszeit
mäßig erteilt werden und folgende Lehrgänge um- zu vermitteln sind.
fassen: (3) Der Prüfling soll in mindestens einer Arbeit
1. einen mindestens zweiwöchigen Einführungslehr- Kenntnisse auf den Gebieten nachweisen, die nach
gang, der die in § 7 Nr. 1 bis 4, 6, 11 Buchstabe b, § 7 Gegenstand des allgemeinen Teils der Berufs-
Nr. 12 und 14 bezeichneten Kenntnisse und Fertig- ausbildung sind.
keiten zum Gegenstand haben soll; § 16
2. einen insgesamt mindestens vierwöchigen Zwi- Anforderungen für die Abschlußprüfung
schenlehrgang, der Kenntnisse über den Kreis der
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 7 und
versicherten Personen, im Leistungs- und Bei-
je nach Fachrichtung auf die in den §§ 8 bis 11 auf-
tragswesen und über die Organisation der Ver-
geführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf die
sicherungsträger zum Gegenstand haben soll, und
im Berufsschulunterricht vermittelten Kenntnisse,
zwar
soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich
a) in der Krankenversicherung nach § 8 Nr. 1 sind.
Buchstabe a Buchstaben aa und bb, Nr. 2 Buch-
stabe a Buchstaben aa, bb und dd, Nr. 3 Buch- (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
stabe a, Nr. 4 Buchstabe b Buchstaben aa, zuführen.
b) in der Unfallversicherung und Altershilfe für (3) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung
Landwirte nach § 9 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 ist der besondere Teil der Berufsausbildung. Der
Buchstabe a Buchstaben aa Buchstaben aaa Prüfling hat in zwei Arbeiten Kenntnisse und Fertig-
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
keiten im Leisl.t1llG'.,W(~sen und in zwei weiteren Ar- weise verzichtet und die Prüfungsdauer im schrift-
beiten Kenntnisse und Pertigkeiten im Beitrags- lichen Teil entsprechend gekürzt werden.
wesen einschließlich des Kreises der versicherten
Personen nachzuweisen. Für jede Arbeit beträgt die § 17
Bearbeitungsdauer drei Stunden. Berlin-Klausel
(4) Der mündliche Teil der Prüfung soll sich auf Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Kenntnisse und Fertigkeiten, die bereits im schrift- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
lichen Teil der Prüfung nachzuweisen waren, nur er- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
strecken, sofern dies im Einzelfall für eine zutref- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
fende Beurteilung erforderlich ist. Jeder Prüfling soll
nicht länger als dreißig Minuten g(~prüft werden. § 18
(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt Inkrafttreten
wird, kann auf die mündliche Prüfung ganz oder teil- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1971
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2127
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 20. Dezember 1971
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 13. die in der Zeit vom 23. bis 27. Februar 1972 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Düsseldorf stattfindende „EUROSHOP '72 -
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. 4. Internationale Messe ,Moderne Läden und
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Schaufenster' mit Kongreß",
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wud bekanntgemacht: 14. die in der Zeit vom 25. bis 27. Februar 1972 in
Köln stattfindende „Internationale Eisenwaren-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- messe",
.::iehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für 15. die in der Zeit vom 26. Februar bis 5. März 1972
in Berlin stattfindende Veranstaltung „6. Inter-
1. die in der Zeit vom 12. bis 16. Januar 1972 in nationale Tourismus-Börse Berlin 1972 - Inter-
Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale nationale Boots- und Freizeitschau",
Fachmesse für Heimtextilien, Bodenbelag und
Haustextilien", 16. die in der Zeit vom 29. Februar bis 4. März 1972
in Hamburg stattfindende „INTERTRAFFIC -
2. die in der Zeit vom 16. bis 20. Januar 1972 in 3. Internationale Ausstellung für den Kombinier-
Düsseldorf stattfindende „Internationale Fach- ten Verkehr",
ausstellung für das Schaustellergewerbe",
17. die in der Zeit vom 4. bis 9. März 1972 in Offen-
3. die in der Zeit vom 17. bis 21. Januar 1972 in bach a. M. stattfindende „46. Internationale Le-
Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung derwarenmesse",
,, Werkstoffe für die Elektronik-Industrie",
4. die in der Zeit vom 18. bis 23. Januar 1972 in 18. die in der Zeit vom 5. bis 9. März 1972 in Frank-
Köln stattfindende „Internationale Möbel- furt a. M. stattfindende „Internationale Frank-
messe", furter Messe",
5. die in der Zeit vom 22. bis 30. Januar 1972 in 19. die in der Zeit vom 9. bis 12. März 1972 in Mün-
Düsseldorf stattfindende „Boot '72 - 3. Inter- chen stattfindende „ISPO 72 - Internationale
nationale Bootsausstellung Düsseldorf", Sportartikelmesse",
6. die in der Zeit vom 28. Januar bis 6. Februar 20. die in der Zeit vom 10. bis 12. März 1972 in Köln
1972 in Berlin stattfindende „Internationale stattfindende „Internationale Messe FUR DAS
Grüne Woche Berlin 1972", KIND",
7. die in der Zeit vom 29. Januar bis 6. Februar 21. die in der Zeit vom 16. bis 22. März 1972 in Ham-
1972 in Stuttgart stattfindende „Fachausstellung burg stattfindende „INTERNORGA - Inter-
MOTOR - SPORT - FERIEN", nationale Fachausstellung für die Gastronomie,
für Bäckereien und Konditoreien",
8. die in der Zeit voin 29. Januar bis 6. Februar
1972 in München stattfindende „BAU 72 - 4. In- 22. die in der Zeit vom 20. bis 24. März 1972 in
ternationale Fachmesse für Baustoffe, Bauteile Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung
und Innenausbau", ,, Umweltverschmutzung Meß- und Kontroll-
9. die in der Zeit vom 5. bis 11. Februar 1972 einrichtungen",
in Nürnberg stattfindende „23. Internationale 23. die in der Zeit vom 22. bis 26. März 1972 in
Spielwarenmesse", Stuttgart stattfindende „INTHERM 72 - Inter-
10. die in der Zeit vom 6. bis 9. Februar 1972 in nationale Fachmesse Dlfeuerung - Gasfeuerung -
Köln stattfindende „Internationale Messe Haus- Wärme - Klima - Umwelttechnik",
rat und Haushalttechnik",
24. die in der Zeit vom 22. bis 26. März 1972 in Düs-
11. die in der Zeit vom 18. bis 20. Februar 1972 in seldorf stattfindende „4. Diagnostik-Woche mit
Köln stattfindende Veranstaltung „Internatio- internationaler Ausstellung - Medizin und
les Modetreffen", Technik - Diagnostika - Therapeutica",
12. die in der Zeit vom 21. bis 24. Februar 1972 in 25. die in der Zeit vom 25. bis 27. März 1972 in Düs-
Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung seldorf stattfindende „33. GDS - Europäische
,,Kerntechnik", Schuhmusterschau-",
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
26. die in der Zeit vom 8. bis 16. April 1972 in Mün- 38. die in der Zeit vom 28. Mai bis 4. Juni 1972 in
chen stattfindende „Internationale Handwerks- Hannover stattfindende „51. DLG-Ausstellung
messe München 1972 ----- 24. Messe des Hand- Internationale Landwirtschaftsschau",
werks und der Zulief er-Industrie",
39. die in der Zeit vom 4. bis 11. Juni 1972 in Frank-
27. die in der Zeit vom 13. bis 19. April 1972 in furt a. M. stattfindende „5. !WC-Internationale
Stuttgart stattfindende „INTERGASTRA 72 -- Ausstellung Wäscherei-Chemischreinigung",
Internationale Hotel- und Gaststättenfachaus-
stellung", 40. die in der Zeit vom 24. Juni bis 2. Juli 1972 in
28. die in der Zeit vom 19. bis 23. April 1972 in Frankfurt a. M. stattfindende „INTERSCHUTZ
Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale - Der Rote Hahn, Internationale Ausstellung
Pelzmesse", für Brand.: und Katastrophenschutz",
29. die in der Zeit vom 25. bis 28. April 1972 in 41. die in der Zeit vom 19. bis 27. August 1972 in
München stattfindende „ANALYTICA 72 - In- Stuttgart stattfindende „Internationale Wein-
ternationale Fachausstellung für Biochemische bau-Ausstellung INTERVITIS 72 mit 48. Deut-
und Instrumentelle Analyse", schem Weinbau-Kongreß",
30. die in der Zeit vom 29. April bis 7. Mai 1972 in
Frankfurt a. M. stattfindende „Erfinder- + Neu- 42. die in der Zeit vom 3. bis 6. September 1972 in
heitenschau", Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
Frankfurter Messe",
31. die in der Zeit vom 10. bis 14. Mai 1972 in Essen
stattfindende „ 7. Internationale Fachmesse für 43. die in der Zeit vom 8. bis 12. September 1972 in
Reifenhandel, Vulkanisation und Runderneue- Frankfurt a. M. stattfindende „3. Internationale
rung", Fachausstellung für Molkereitechnik",
32. die in der Zeit vom 10. bis 14. Mai 1972 in Stutt- 44. die in der Zeit vom 15. bis 24. September 1972
gart stattfindende Veranstaltung „5. Deutsche in Berlin stattfindende „Deutsche Industrie-
Waffenbörse", ausstellung Berlin 1972",
33. die in der Zeit vom 15. bis 19. Mai 1972 in Frank-
furt a. M. stattfindende Veranstaltung „Kunst- 45. die in der Zeit vom 8. bis 15. Oktober 1972 in
stoffe und ihre Verarbeitung", Frankfurt a. M. stattfindende „ 13. IKA - Inter-
nationale Kochkunst-Ausstellung und 22. Bun-
34. die in der Zeit vom 15. bis 18. Mai 1972 in Frank- desfachschau für das Hotel- und Gaststätten-
furt a. M. stattfindende „27. interstoff-Fachmesse gewerbe",
für Bekleidungstextilien",
46. die in der Zeit vom 10. bis 14. Oktober 1972 in
35. die in der Zeit vom 23. bis 28. Mai 1972 in Ber- Berlin stattfindende „Ausstellung der Bürowirt-
lin stattfindende „Pharmazeutische und medizi- schaft Berlin 1972",
nisch-technische Ausstellung",
36. die in der Zeit vom 26. Mai bis 8. Juni 1972 in 47. die in der Zeit vom 4. bis 12. November 1972 in
Berlin stattfindende „Deutsche Gastwirts- und
Düsseldorf stattfindende „DRUPA 1972, 6. Inter-
Nahrungsmittelausstellung Berlin 1972",
nationale Messe Druck und Papier",
37. die in der Zeit vom 28. bis 29. Mai 1972 in Frank- 48. die in der Zeit vom 21. bis 24. November 1972
furt a. M. stattfindende „Fachausstellung für in Frankfurt a. M. stattfindende „28. interstoff-
Friseurbedarf - Körperpflege - Kosmetik", Fachmesse für Bekleidungstextilien".
Bonn, den 20. Dezember 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 1:34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2129
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2609/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R oh zu c k e r 9. 12. 71 L 270/6
8. 12. 71 Vernrdnung (EWG) Nr. 2610/71 der Kommission über die
Fostsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 9. 12. 71 L 270/7
8. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2611/71 der Kommission zur Fest-
sc>i:z,ung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustcmd für Weiß zucke rund R o hzu ck er 9. 12. 71 L 270/8
9. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2612/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grob g n e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 10. 12. 71 L 271/1
9. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2613/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
Lr c i de und M a 1 z hinzugefügt werden 10. 12. 71 L 271/3
9. 12. 71 Vc~rorclnung (EWG) Nr. 2614/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 10. 12. 71 L 271/5
9. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2615/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
s t,lltungen 10. 12. 71 L 271/7
9. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2616/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 10. 12. 71 L 271/10
9. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2617/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 10. 12. 71 L 271/12
9. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2618/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstüttungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 10. 12. 71 L 271/14
9. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2619/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 10. 12. 71 L 271/16
9. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2620/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 10. 12. 71 L 271/18
9. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2621/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 10. 12. 71 L 271/19
9. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2622/71 der Kommission über die
Einzelheiten der Einfuhr von Roggen aus der Türkei 10. 12. 71 L 271/22
29. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2623/71 des Rates zur Festsetzung der
Orientierungspreise für Wein für den Zeitraum vom 16. De-
zember 1971 bis zum 15. Dezember 1972 11.12.71 L 272/1
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
10. 12. 71 Verorclnm1g (EWG) Nr. 2624/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 11. 12. 71 L 272/2
10. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2625/71 der Kommission über die
FestseiztrnfJ der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a 1z hinzugefügt werden 11:12.71 L 272/4
10. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2626/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichti~Jung 11. 12. 71 L 272/6
10. 12. 71 Verordnun~J (EWG) Nr. 2627/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
z u c k e r und R o h z u c k e r 11. 12. 71 L 272/7
10. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2628/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 11. 12. 71 L 272/8
10. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2629/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betra~Jes der Beihilfe für O 1s a a t e n 11. 12. 71 L 272/10
10. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2630/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem
Schweinefleischsektor für den am 15.Dezember 1971
befJinnenden Zeitraurn 11. 12. 71 L 272/11
10. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2631/71 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweine f 1e i s c h sektors 11. 12. 71 L 272/14
10. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2632/71 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2227/71 über die Erhebung
einer Ausfuhrabgabe für Mager m i 1 c h pul ver 11. 12. 71 L 272/16
10. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2633/71 der Kommission zur Ergän-
zun~J der Verordnungen (EWG) Nr. 1821/71 und (EWG)
Nr. 1822/71 vom 20. August 1971 über die Regelung für die
Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Ma-
rokko bzw. Tunesien in die Gemeinschaft 11.12.71 L 272/19
10. 12. 71 Verorct11ung (EWG) Nr. 2634/71 der Kommission zur Fest-
setzun{J der Referenzpreise für Süßorangen 11. 12. 71 L 272/20
13. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2636/71 der Kommission zur Fest-
setzunrJ der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 12. 71 L 274/1
13. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2637/71 der Kommission über die Fest-
setzung de.r Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 14. 12. 71 L 274/3
13. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2638/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 14. 12. 71 L 274/5
13. 12. 71 Verordnung {EWG) Nr. 2639/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 14. 12. 71 L 274/6
13. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2640/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie ge-
lieferte Apfelsinen und des finanziellen Ausgleichs nach der
Verarbeitung dieser Apfelsinen für das Wirtschaftsjahr
1971/1972 14. 12. 71 L 274/7
13. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2641/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k-
k er sektor s 14. 12. 71 L 274/8
14. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2642/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 12. 71 L 275/1
14. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2643/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Ab[chöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 15. 12. 71 L 275/3
14. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2644/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Gel r e i de anzuwendenden Berich-
tigung 15. 12. 71 L 275/5
Nr. 134 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2131
Veröftentlicht im Amtsblatt der
Europäi~chen Gemeinschaften
Dilt tun und Bc!1eichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 12. 71 V crordnung (EWG) Nr. 2645/71 der Kommission über die Fest-
setzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
z ll c k c r und R o h z u c k e r 15. 12. 71 L 275/6
14. 12. 71 Vcronlnung (EWG) Nr. ?.646/71 der Kommission zur Fest-
sclzun~J der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 15. 12. 71 L 275/7
14. 12. 71 Vc!ronlrrnnq (EWG) Nr. 26,17/71 der Kommission über die Ein-
st.cllunq des Abschlusses von Verträgen für die private Lager-
h,ll LurHJ Jür T ,de 1weine der Weinart R IIJ 15. 12. 71 L 275/9
14. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2648/71 der Kommission zur Fest-
sclzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1c h 1md
Mi ldwrzeugnisse 15. 12. 71 L 275/10
13. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2649/71 der Kommission über die
Lieferung von butt er o i 1 an bestimmte Drittländer als Ge-
meinschaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 15. 12. 71 L 275/15
13. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2650/71 der Kommission über die
Lieferung von butt er o i 1 an bestimmte Drittländer als Ge-
meinschaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 15. 12. 71 L 275/16
13. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2651/71 der Kommission über die
Lieferung von butt er o i 1 an bestimmte Drittländer als Ge-
meinschaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 15. 12. 71 L 275/17
Andere Vorschriften
10. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2635/71 der Kommission zur Änderung
der Ausgleichsbeträge, die in der Landwirtschaft im An-
schluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten
der Wührungen einiger Mitgliedstaaten festgesetzt wurden 13. 12. 71 L 273/1
14. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2652/71 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für 9ezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes „ Tafel-
glas" (auch bei der Herstellung bereits überfangen), nicht be-
arbcilet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder
Scheiben, der Tarifnummer 70.05, mit Ursprung in Jugoslawien,
ckm die in der Verordnung (EWG) Nr. 1309/71 des Rates vom
21. Juni 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 15. 12. 71 L 275/19
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Fundstenennachv,eis A
Bundesrecht ohne völkerrechfüche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Func,lstel~ennachv,eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundsteflennachweis B enthält die von der ß,·.,desrepublik Deutschland und ihren Rechts•
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgeset,:-,latt,
Buncfosanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzDglich je DM 0.50 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
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Herctus4cber: Der Bu11dt>smrniste1 der Justiz _ Ver lct(J: Bur,oe~d11te14er Ver lctysyes m b H. - Druck: Buudesdruckere1 Bonn.
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Das Bundesqesetzhlittt ersche111t III drei Teile11 In Teil I und II werd,,r, die (,esetze und Verord11u11qen rn ze1tllcber Re1henlolqe nach ihrer Aus-
fertiqu114 ver k iir,dpt Lc1u lc->11dP1 ße,uq r, u I rm Post" ho11 nPmP11t Ablwstpl I u 11qeu mi.Jssen bis sµate,tens 30 4 bzw 31 10 beim Ver lct(J vor l1eyen
Im Teil III w11d dds nls to1Jq,•ltP11d fpslq,-·s!Pllte Bu11des1echt dU! Cru11d des Cesetzes übe, Snmmlu11q des Bundes1echts vom 10 Juli !9S8 fß(,BI. I
S 4:n1 lldt:h Sc1chqt-dn,•IP11 q<:<>1t111el verolle11ll1cht OP1 lPil III kdnn nur ctls Ve1lctqsdbo1111emeut bezoqen werden
Be:rn~1sfJH,IS tür Teii I u11d Teil II h<1lh1i1hil1e:h 1e 2.'i. DM Einzelstiicke Je an4elct11;1eoe 16 Seiten 0,65 DM Dieser Preis qilt dUCh tür die Bundes-
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