2053
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgei~eben zu Bonn am 24. Dezember 1971 Nr.133
Tag In h a 1 t Seite
17. 12. 71 Verordnung zur Ä.nderung der Leistungstabellen des Arbeitsförderungsgesetzes (Anpas-
sungsverordnung 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2053
810-1
20. 12. 71 Ersle Verordnung zur Anderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung ................. . 2057
7141-6-5
20. 12. 71 Verordnung zur Änderung der Kleinfahrgastschiffverordnung ......................... . 2064
H501-17
21. 12. 71 Wohngeldverordnung (WoGV) ..................................................... . 2065
402-26-1 , 402-26-2
21. 12. 71 Verordnung über Anderungen der Bezugsgrößen im Jahre 1972 für die Berechnung von
Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der
knappschaftlichen Rentenversicherung (Bezugsgrößen-Verordnung 1972) ............... . 2069
820-1, 821-1, 822-1, 824-2, 821-2, 8250-1
21. 12. 71 Verordnung über die für das Kalenderjahr 1972 geltenden Beitragsklassen in den Renten-
versicherungen der Arbeiter und der Angestellten (RV-Beitragsklassen-Verordnung 1972) 2074
8232-27-1
Hi~weis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 61 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2075
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2075
Verordnung
zur Änderung der Leistungstabellen des Arbeitsförderungsgesetzes
(Anpassungsverordnung 1972)
Vom 17. Dezember 1971
Auf Grund des § 235 des Arbeitsförderungsge- 3. Die Anlage zu § 112 Abs. 1 (Arbeitslosengeld)
setzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Ände- a) In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte
rung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Dezem- ,,und mehr" durch die Zahl „442,49" ersetzt.
ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2360), wird verordnet: b) Die Tabelle wird durch die Werte in der An-
lage 2 dieser Verordnung ergänzt.
Artikel 1
4. Die Anlage zu § 136 Abs. 2 (Arbeitslosenhilfe)
Die Tabellen zu § 44 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und wird wie folgt geändert:
§ 136 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes werden
a) In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte
der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversiche- ,,und mehr" durch die Zahl „442,49" ersetzt.
rung der Arbeiter und der Rentenversidierung der
Angestellten für das Kalenderjahr 1972 in Höhe von b) Die Tabelle wird durch die Werte in der An-
lage 3 dieser Verordnung ergänzt.
monatlich 2 100 DM wie folgt angepaßt:
1. Der höchste Einheitslohn (Leistungsbemessungs-
grenze) in den Tabellen wird auf 490 DM wö-
chentlich festgesetzt. Artikel 2
2. Die Anlage zu § 44 Abs. 2 (Unterhaltsgeld) wird Die Tabelle zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2 des
wie folgt geändert: Arbeitsförderungsgesetzes wird der nach Artikel 1
a) In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte geänderten Tabelle zu § 112 Abs. 1 des Arbeitsför-
,,und mehr" durch die Zahl „442,49" ersetzt. derungsgesetzes wie folgt angepaßt:
b) Die Tabelle wird durch die Werte in der An- 1. In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte
lage 1 dieser Verordnung ergänzt. ,, und mehr" durch die Zahl „ 11,05" ersetzt.
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. In der Spalte 2 der Tabelle wird die Zahlenreihe 2. für das Schlechtwettergeld mit Beginn des Ab-
von der Zahl „59" bis zum Schluß durch die Zah- rechnungszeitraumes nach § 6 der Anordnung des
lenreihe .60, 60, 60, 60, 60, 60, 59, 58, 56, 55, 54, Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit
~.~.oo.oo.~.~.~.~. ~.~.~.~.~" über das Verfahren bei der Gewährung von
ersetzt. Sdilechtwettergeld vom 9. September 1969 (Amt-
lidie Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit
3. Die Tabelle wird durch die Werte in der Anlage 1969 s. 734)
4 dieser Verordnung ergänzt.
anzuwenden, in den der 1. Januar 1972 fällt.
Artikel 3
(1) Die Tabellen zu § 44 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und
§ 136 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Artikel 4
Fassung des Artikels 1 sind mit Beginn des Zah- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lungszeitraumes (§ 122 des Arbeitsförderungsgeset- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zes) anzuwenden, in den der 1. Januar 1972 fällt. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
(2) Die Tabelle zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes audi im Land Berlin.
Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Ar-
tikels 2 ist
1. für das Kurzarbeitergeld mit Beginn des Abredi- Artikel 5
nungszeitraumes nadi § 72 Abs. 2 Satz 3 des Ar-
beitsförderungsgesetzes, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1971
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2055
Anlage 1
Hauptbetrag
während der für die weitere
Arbeitsentgelt Einheitslohn ersten Höchstbetrag
Dauer
26 Wochen
des Bezuges
des Bezuges
wöchentlich
~~
von bis
DM DM _ , _ _D~M _ __
442,50 447,49 445 241,20 259,80 325,20
447,50 452,49 450 242,40 261,- 328.20
452,50 457,49 455 244,80 264,- 331,80
457,50 462,49 460 247,20 266,40 334,80
462,50 467,49 465 249,- 268,20 337,80
467,50 472,49 470 251,40 270,60 341,40
472,50 477,49 475 253,80 273,- 344,40
477,50 482,49 480 255,- 274,80 348,-
482,50 487,49 485 257,40 277,20 351,-
487,50 und mehr 490 259,80 279,60 354,60
Anlage 2
Arbei lsentgelt Einheitslohn Hauptbetrag Höchstbetrag
wöchentlich
von bis
DM
\- _D; --\ DM DM
442,50 447,49 445 185,40 273,60
447,50 452,49 450 186,60 276,60
452,50 457,49 455 188,40 279,-
457,50 462,49 460 190,20 282,-
462,50 467,49 465 191,40 284,40
467,50 472,49 470 193,20 287,40
472,50 477,49 475 195,- 290,40
477,50 482,49 480 196,20 292,80
482,50 487,49 485 198,- 295,80
487,.50 und mehr 490 199,80 298,20
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 3
;\ rbci ls<~n t.ge 11. Einheitslohn Hauptbetrag Höchstbetrag
wöchentlich
\-~- Dr~~-
von bis
DM DM DM
-- 1
442,50 447,49 445 155,40 273,60
447,50 452,49 450 156,60 276,60
452,S0 457,49 455 158,40 279,-
457,50 462,49 460 159,60 282,-
462,50 467,49 465 160,80 284,40
467,50 472,49 470 162,60 287,40
472,50 477,49 475 163,80 290,40
477,50 482,49 480 165,- 292,80
482,50 487,49 485 166,20 295,80
487,50 und mehr 490 168,- 298,20
Anlage 4
Dc1s K urza rbei tergeld/Schlech twettergeld beträgt
lwi einem Arbeitsentgelt und einer wöchentlichen
je Arbeitsstunde Arbeitszeit
je Ausfall-
(§ 6B Abs. 1 Salz 2 Nr. 1 (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) höchstens
stunde
oder ALs. 2 von nicht mLhr
oder§ 77 Abs. 2) als ... Stunden
vun bis
DM DM DM
------- -~~·-·---------
11,06 11, 18 44 4,64 6,84
11, 19 11,30 44 4,67 6,92
11,31 11,43 43 4,71 6,98
11,44 11,55 43 4,76 7,05
11,56 11,68 42 4,79 7,11
11,69 l 1,80 42 4,83 7,19
11,81 11,93 41 4,88 7,26
11,94 12,05 41 4,91 7,32
12,06 12,18 40 4,95 7,40
12, 19 und mehr 40 5,- 7,46
Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2057
Erste Verordnung
zur Änderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung
Vom 20. Dezember 1971
Auf Grund des § 8 Abs. 1, 3 nnd 4 des Eichgesetzes m. Aräometer zur Bestimmung der Urin-
vom 1 l. Juli 1969 (Btmdc1;g1!setzbl. l S. 759) wird von dichte,
der Bunclcsrcqicrung und auf Grund des § 13 Abs. 1 n. Meßgeräte zur Bestimmung von Gaskon-
Nr. l Buchstabe c, Nr. 3 und 4 des Eichgesetzes vom zentrationen im Blut oder im Atemgas,".
Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen, zu
Nmnmer 3 im Einvernehmen mit dem Bundesmini- e) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20 a
ster für Ernühnmg, Lmdwirtscl1aft und Forsten und eingefügt:
dem Blmdesminislcr für Jugend, Familie und Ge- ,,20 a. Zyklothermometer,".
sundheit, mit Zustimmung des Bundesrates verord-
f) Nach Nummer 27 werden folgende Num-
net:
mern 28 und 29 eingefügt:
Artikel 1 „28. Nichtstationäre Volumenmeßanlagen für
Die Eichpflicht-Ausnahmeverordnung vom 26. Juni die Abgabe von verflüssigtem Ammo-
1970 (Bundcsgcselzbl. I S. 960) wird wie folgt ge- niak, die ausschließlich in landwirt-
ändert: schaftlichen Betrieben eingesetzt wer-
den, und
1. § 1 wird wie fol~Jt geändert: 29. Maßstäbe und Meßbänder mit einer
a) Nummer 3 erhdlt folgende Fassung: Länge von 2 Meter und weniger, die im
,,3. Wac1gcn, die nur zur Kontrolle des Ge- Bauhauptgewerbe, Ausbau- und Bau-
wichts einzelner Geldrollen dienen,". hilfsgewerbe verwendet werden."
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
,,6. Abfülleinrichtungen, die weder zur Her-
stellung von Fertigpackungen im Sinne a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
des § 11 Abs. 3 des Eichgesetzes noch „ 1. Längenmeßmaschinen für
von Packungen im Sinne des § 9 oder§ 10 a) Dachpappe,
dieser Verordnung dienen und denen b) Homogen- und Schichtfolien aus
eine geeignete geeichte Waage so nach- Kunststoff oder Metall sowie Papier
geschaltet ist, daß jede Packung gewogen in Rollen von 50 Meter Länge und
wird und Packungen unzureichender Füll- weniger, wenn die Dicke des Meß-
menge aussortiert werden,". gutes 0, 1 Millimeter nicht übersteigt,
c) In Nummer 14 werden die Worte „in Rollen c) Verkaufseinheiten von Drahtnetzen
von 350 Metern Uinge und weniger" gestri- für Drahtglas und
chen. d) Verkaufseinheiten von Bändern und
d) In Nummer 18 werden nach den Worten „im Litzen von 20 Meter Länge und weni-
Bereich der Heilkunde" die Worte eingefügt ger."
,,und der Herstellung und Prüfung von Arz-
b) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen.
neimitteln"; ferner werden folgende Buch-
staben g bis n angefügt: c) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
,,g. Meßgeräte zur Bestimmung des Atmungs- „4. Wegstreckenzähler in
drucks und des Atemvolumens, a) Fahrzeugen des Güternahverkehrs
h. MeßrJeräte zur Bestimmung des Be- nach § 2 Abs. 1 des Güterkraftver-
atmungsdrucks und des Beatmungsvolu- kehrsgesetzes,
mens, b) Fahrzeugen des Güterfernverkehrs,
i. Meßgeräte zur Uberwachung des Klimas, wenn das Beförderungsentgelt nicht
auch in Thernpiekammern und -zelten so- nach der Anzeige des Wegstrecken-
wie in Inkubatoren, zählers berechnet wird,
j. elektrische Hauttemperaturmeßgeräte, c) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des
k. Thermometer an Geräten zum Verdun- Personenbeförderungsgesetzes,
sten, Trocknen, Brüten oder Wärmen, d) Kraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei
1. Druckmeßgeräte, die nur zur Uberwa- denen der Mietpreis nur nach der
chung dienen, Mietdauer berechnet wird,
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
wenn sie mit der Aufschrift „Wegstrek- 7. § 11 wird wie folgt geändert:
kenzähler nicht geeicht; darf zur Berech- a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
nung des Beförderungsentgeltes nicht ver-
„2. a) Homogen- und Schichtfolien aus
wendet werden" versehen sind,".
Kunststoff oder Metall sowie Papier
d) Absatz 1 Nr. 5 wird gestrichen. in Rollen von 50 Meter Länge und we-
niger, wenn die Dicke des Meßgutes
e) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 0,1 Millimeter nicht übersteigt,
.,(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten b) Verkaufseinheiten von Drahtnetzen
nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen die in § 11 Abs. 2 für Drahtglas und
festgesetzten Minusabweichungen nicht über-
c) Verkaufseinheiten von Bändern und
schritten werden."
Litzen von 20 Meter Länge und weni-
3. In § 5 Nr. 1 werden die Worte „Gutachten für ger
staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Zwecke" 3 vom Hundert, jedoch nicht weniger als
ersetzt durch die Worte „Gutachten für staats- 0,15 Meter."
anwaltschaftliche, gerichtliche oder andere amt- b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
liche Zwecke".
„Bei der Herstellung von Packungen nach § 9
4. § 6 wird wie folgt geändert: Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 betragen die zu-
lässigen Minusabweichungen für die Füll-
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „ent- menge bei
sprechen" das Wort „sinngemäß" eingefügt.
1. leicht abfüllbaren Füllgütern von
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten
.,Bei der Herstellung" die Worte "' der Ein- 0/oder
fuhr und dem sonstigen Inverkehrbringen" Nennfüllmenge Nenn- g oder
in g oder ml füll- ml
eingefügt. menge
5. § 9 wird wie folgt geändert: mehr als 25 bis 50 6
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 50 bb 100 3
.,Die in § 11 Abs. 3 festgesetzten Minusabwei- 100 bis 500 3
chungen dürfen von höchstens 5 vom Hundert 500 bis 1 500 15
der Packungen überschritten werden." 1 500 bis 10 000
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt: 2. schwer abfüllbaren Füllgütern von
"(4) Packungen mit einer größeren Minus- mehr als 25 bis 50 10
abweichung als das 2,5fache der in § 11 Abs. 3 50 bis 100 5
Satz 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Werte dürfen 100 bis 500 5
nicht in den Verkehr gebracht werden." 500 bis 1 250 25
6. § 10 wird wie folgt geändert: 1 250 bis 10 000 2
a) In Absatz 1 wird die folgende Nummer 3 ein-
8. § 12 erhält folgende Fassung:
gefügt:
„3. Packungen mit Torf oder Blumenerde mit .. § 12
einer Nennfüllmenge von mehr als 10 Ki- Füllmengenkennzeichnung und Schriftgrößen
logramm oder 10 Liter."
(1) Die Angabe der Nennfüllmenge auf Ein-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: wegbehältnissen nach § 8 Abs. 1 und auf Packun-
.,(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten gen nach den §§ 9, 10 und 14 muß bestimmt sein;
nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 darf die Füllmenge die Angabe eines Füllmengenbereichs ist nicht
der Packungen zum Zeitpunkt der Herstel- zulässig ..
lung im Mittel nicht kleiner sein als die
Nennfüllmenge. Die in § 11 Abs. 3 festgesetz- (2) Die Schriftgröße der Zahlenangabe der
ten Minusabweichungen dürfen von höch- Nennfüllmenge auf Einwegbehältnissen nach
stens 5 vom Hundert der Packungen über- § 8 Abs. 1 darf 6 Millimeter nicht unterschreiten.
schritten werden; diese Höchstgrenze gilt (3) Die Schriftgröße der Angaben nach § 2
nicht für Packungen mit Backwaren, Weich~ Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie ~ 7 Abs. 1 Nr. 1 darf
käse, Torf oder Blumenerde." folgende Werte nicht unterschreiten:
c) An Absatz 5 Satz 1 werden folgende Sätze 2
und 3 angefügt: Meßgeräte Schriftgröße
.,Für Packungen mit Backwaren oder Weich-
käse gilt dabei das 2,5fache der in § 11 Abs. 3 1. Wegstreckenzähler nach
Satz 1 Nr. 2 festgesetzten Werte. Satz 1 gilt § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 4 Millimeter
nicht für Packungen mit Torf oder Blumen- 2. Zusatzeinrichtungen nach
erde." § 7 Abs. 1 Nr. 1 6 Millimeter
Nr. 133 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2059
(4) Die Schriftgröße der Zahlenangabe der hat, angegeben sein. Bringt ein anderer als der
Nennfüllmenge üuf Packungen nach § 10 Abs. 1 Hersteller die Packung unter seinem Namen oder
Nr. 1 darf folgende Werte nicht unterschreiten: seiner Firma in den Verkehr, ist anstatt des Her-
stellers dieset andere anzugeben. Die Angabe
Nennfüllmenge Schriftgröße darf abgekürzt werden, sofern das Unternehmen
aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist.
weniger als 50 Grumm
oder Milliliter 2 Millimeter § 14 b
50 bis 200 Gramm Kontrollmeßgeräte
oder Milliliter 3 Millimeter
(1) Meßgeräte sind als Kontrollmeßgeräte im
mehr als 200 bis J 000 Cramm
Sinne des § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2,
oder Milliliter 4 Millimeter
§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10
mehr als l 000 Gramm Abs. 4 und § 14 Abs. 7 geeignet, wenn sie den
oder Milliliter bis 10 Kilogramm besonderen Anforderungen der Anlage 1 ent-
oder Liter 6 Millimeter sprechen. Soweit sich aus der Anlage 1 kein en-
(5) Die Aufschriften nach den Absätzen 3 und gerer Verwendungsbereich ergibt, sind die durch
4 müssen leicht erkennbar und dauerhaft sein die Zulassung vorgeschriebenen Verwendungs-
und beim Gebrauch der Meßgeräte nach Absatz 3 bereiche einzuhalten.
im Blickfeld des Benutzers liegen."
(2) Kontrollwaagen als Kontrollmeßgeräte für
Packungen müssen mit dem sich aus der Anlage 1
9. In§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
ergebenden Verwendungsbereich in der Form
wird die Zahl „6,3" ersetzt durch die Zahl „6".
„Kontrollmeßgerät für Packungen von
10. § 14 wird wie folgt geändert: bis g (oder kg)" dauerhaft gekennzeich-
net sein.
a) In Absatz 1 werden die Worte „von mehr als
10 Kilogramm" ersetzt durch die Worte „von § 14 C
mehr als 10 Kilogramm oder 10 Liter"; das Nachschau
Wort „geschäftlichen" wird gestrichen.
Die Einhaltung der Vorschriften des § 8 Abs. 2
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 und
,,Die in § 11 Abs. 3 festgesetzten Minusabwei- Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,
chungen dürfen von höchstens 5 vorn Hundert Abs. 4 und 5 über den Mittelwert der Füllmenge
der Packungen überschritten werden." und die Einhaltung der in § 8 Abs. 2 Satz 2, § 9
Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 sowie § 14
c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 festgesetzten
,,Die in § 11 Abs. 3 festgesetzten Minusabwei- Minusabweichungen ist von der zuständigen Be-
chungen dürfen von höchstens 5 vom Hundert hörde durch Stichproben zu überprüfen. Für die
der Packungen überschritten werden; diese Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung der Füll-
Höchstgrenze gilt nicht für Packungen mit mengen von Packungen der Anlage 2 anzuwen-
Backwaren, Weichkäse, Torf oder Blumen- den.
erde."
§ 14 d
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
fügt: Bezugstemperatur
,, (8) Packungen nach den Absätzen 2 und 3 Die Anforderungen in den §§ 8 bis 11 und 14
mit einer größeren Minusabweichung der sowie in Nummer 5 der Anlage 1 sind auf eine
Füllmenge als das 2,5f ache der in § 11 Abs. 3 Temperatur von 20° C (Bezugstemperatur) be-
Satz 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Werte dür- zogen. Die Bezugstemperatur gilt nicht für
fen nicht in den Verkehr gebracht werden. Speiseeis."
Für Packungen nach Absatz 3 mit Backwaren
oder Weichkäse gilt dabei das 2,5fache der in 12. § 15 wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten Werte. a) In Nummer 1 werden die Worte „der Nenn-
Satz 1 gilt nicht für Packungen mit Torf oder füllmenge oder des Nenngewichts" ersetzt
Blumenerde." durch die Worte „der Füllmenge".
1 l. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a bis d einge- b) In Nummer 2 werden nach den Worten ,,§ 10
fügt: Abs. 2" die Worte „Satz 2" eingefügt.
,,§ 14 a c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Kennzeichnung „3. entgegen§ 8 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5
oder § 14 Abs. 8 Einwegbehältnisse oder
Auf Packungen nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1
Packungen mit zu geringer Füllmenge in
Nr. 1 oder Packungen mit Torf oder Blumenerde
den Verkehr bringt,".
mit einer Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilo-
gramm oder 10 Liter müssen der Name oder die d) In Nummer 4 werden nach den Worten ,,§ 2
Firma und der Ort der gewerblichen Hauptnie- Abs. 2 Satz 2" die Worte ,,§ 4 Abs. 2" einge-
derlassung dessen, der die Packungen hergestellt fügt.
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
e) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern Artikel 2
6 bis 8 angefügt: Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
wird ermächtigt, die Eichpflicht-Ausnahmeverord-
„6. entgegen § 12 Abs. 1 Füllmengen nicht nung in der Fassung dieser Verordnung und in
ordnungsgemäß kennzeichnet, entgegen neuer Nummernfolge bekanntzumachen und dabei
§ 12 Abs. 2 bis 4 nicht die vorgeschriebe- Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
nen Mindestschriftgrößen verwendet oder
entgegen § 12 Abs. 5 Aufschriften nicht Artikel 3
ordnungsgemäß anbringt,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
7. entgegen § 14 a Packungen nicht ord- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nungsgemäß kennzeichnet oder blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
auch im Land Berlin.
8. entgegen§ 14 b Abs. 2 den Verwendungs-
bereich der Kontrollwaagen nicht ord- Artikel 4
nungsgemäß kennzeichnet." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Für den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2061
Anlage 1
zu § 14 b Eichpflicht-
Ausnahmeverordnung
Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung
1. Zu § 1 Nr. 1 6.2 Für die Prüfung von Packungen mit Füllmen-
Waagen mit einer Genauigkeit, die mindestens genangaben nach Volumen: Meßkolben mit
der Genauigkeit von Handelswaagen entspricht. Fehlermarken oder Waagen nach Nr. 6.1 in
Verbindung mit einem Dichtemeßgerät, das
2. Zu § 2 Abs. 2 Satz 2 keine größere Fehlergrenze als ± 2 vom Tau-
Bandmaß mit Prüftisch als Prüfungshilfsmittel. send hat.
3. Zu § 4 Abs. 2
7. Zu § 10 Abs. 4
Meßgeräte für milch wirtschaftliche Untersuchun-
gen. 7 .1 Für die Prüfung von Packungen nach § 10
Abs. 1 Nr. 1: wie zu Nr. 6.
4. Zu § 6 Abs. 2 Satz 1
7.2 Für die Prüfung von unverpackten Backwaren
4.1 Für die Prüfung von Pipetten nach § 6 Abs.
nach§ 10 Abs. 1 Nr. 2: Handelswaagen.
Nr. 1: Feinwaagen.
4.2 Für die Prüfung von medizinischen Spritzen: 8. Zu § 14 Abs. 7
Feinwaagen oder Meßkolben mit Fehlermar-
ken. 8.1 Für die Prüfung von Packungen mit Arznei-
mitteln nach§ 14 Abs. 2: wie zu Nr. 6.
5. Zu § 8 Abs. 3
8.2 Für die Prüfung von Packungen nach § 14
Meßkolben mit Fehlermarken oder Handelswaa- Abs. 3: wie zu Nr. 6.
gen in Verbindung mit einem Dichtemeßgerät, das
die Bestimmung der Dichte auf 2 vom Tausend 8.3 Für die Prüfung von Packungen mit Torf oder
gestattet. Blumenerde nach § 14 Abs. 4: Handelswaagen,
zylindrische Maße oder Kastenmaße.
6. Zu § 9 Abs. 3
8.4 Für die Prüfung von unverpackten Backwaren
6.1 Für die Prüfung von Packungen mit Füllmen- nach§ 14 Abs. 5: Handelswaagen.
genangaben nach Gewicht: Waagen, deren
Verkehrsfehlergrenzen bei einer Belastung 8.5 Für die Prüfung von Verkaufseinheiten von
entsprechend dem Bruttogewicht der zu prü- Drahtnetzen für Drahtglas sowie von Bändern
fenden Packungen nicht größer sind als die in und Litzen von 20 Meter Länge und weniger
der folgenden Tabelle angegebenen Werte. nach § 14 Abs. 6: Bandmaß mit Prüftisch als
Prüfungshilfsmittel.
Zulässige Verkehrs-
Bruttogewicht fehlergrenze 9. Gewichte
der Packung in der Waage in
g 0/odes Den Waagen müssen erforderlichenfalls Gewichte
Brutto- g beigegeben sein.
gewichtes
bis 50 1,2
50 bis 100 0,6
100 bis 500 0,6
500 bis 1 500 3
mehr als 1 500 0,2
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 2
zu§ 14 c der Eichpflicht-
Ausnahmeverordnung
Verfahren
zur Prüfung der Füllmengen von Packungen
1. Ort der Prüfung Vollprüfung
Packungen sind in der Regel beim Hersteller der N
Packungen oder beim Importeur zu prüfen. Die 20 bis 150
Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vor-
genommen werden; sie kann auch im Lager erfol- b) Zerstörende Prüfung :
gen. N n C k
2. Umfang der Prüfung 51 bis 150 5 2,059
151 bis 500 8 1,237
Die Prüfung von Packungen besteht aus
501 bis 3 200 13 2 0,847
a) der Feststellung des Losumfangs,
3 201 und darüber 20 3 0,640
b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstich-
probe, Hierbei bedeuten:
N Losumfang
c) der Feststellnn~J des Mittelwertes nach den
§§ 8, 9, 10 und 14 dieser Verordnung, n Stichprobenumfang
c Annahmezahl
d) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen
Minusabweichungen nach den §§ 8, 9, 1.0 und k Faktor zur Berechnung t
14 dieser Verordnung (untere Toleranzgrenze des Vertrauensbereichs (k = /-)
Tllll).
1n
t Zufallsvariable der Student-Verteilung
Den verwendeten Begriffen liegen die „Begriffs-
erläuterungen und Formelzeichen im Bereich der 5. Bestimmung der Gewichts- oder Volumenwerte
Statisiischen Qualitätskontrolle" der Deutschen Die Gewichts- oder Volumenwerte sind in der
Arbeitsgemeinschaft für Statistische Qualitäts- Regel durch Wägung zu bestimmen. Die Unsicher-
kontrolle (ASQ) beim Ausschuß für wirtschaft- heit (Unbestimmtheit eines Meßergebnisses) d~r
liche Fertigung (:. V. (AWF 4, 1. Auflage) zu- ermittelten Werte soll nicht größer sein als em
grunde. Fünftel der zulässigen Minusabweichung von der
Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach
3. Feststellung des losumfangs
Nummern 6 bis 8 ist diese Unsicherheit nicht zu
Zu einem Los gehören alle gleichbeschaffenen berücksichtigen.
Packungen am Prüfungsort; der Losumfang wird
6. Feststellung der Tara
jedoch im Abfüllbetrieb während des Abfüllens
durch die Anzahl der in einer Stunde hergestell- Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden,
ten Packungen, bei importierten Packungen durch wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als
die Zugehörigkeit zu einer Lieferung begrenzt. 10 vom Hundert der Nennfüllmenge beträgt. Als
Taramittelgewicht gilt das arithmetische Mittel
4. Entnahme der zugehörigen Zufallsstichproben aus zehn Taraproben bei nicht zerstörender Prü-
Die Stichproben sind in der Regel den Packungen fung. Müssen Packungen zerstört werden, gilt das
im Bereich einer Fertigungsanlage zu entnehmen. arithmetische Mittel aus fünf Taraproben. Außer
Dabei müssen die zu prüfenden Packungen zufäl- dem Taramittelgewicht ist auch die Tarastreuung
lig ausgewählt werden. zu berücksichtigen, wenn das Taramittelgewicht
mehr als 10 vom Hundert der Nennfüllmenge be-
Der Umfang der Stichprobe oder der zu prüfenden trägt. Diese Werte können berücksichtigt werden
Packungen richtet sich nach den nachstehenden
Tabellen für nicht zerstörende und zerstörende a) entweder durch Ermittlung des Mittelwertes
Prüfung. Eine Packung wird bei der Prüfung zer- und der Streuung des Gewichts von 25 Leer-
stört, wenn das Füllgut für den ursprünglichen packungen oder
Zweck nicht mehr verwendbar ist. b) durch Feststellung des Gewichts jeder einzel-
a) Nicht zerstörende Prüfung: nen Leerpackung der Stichprobe.
Stichprobenprüfung Das Taragewicht jeder Packung ist festzustellen,
N wenn bei 25 Packungen die Spannweite des Tara-
n C k
gewichts größer ist als das 0,7fache der Spann-
151 bis 280 20 3 0,800 weite des Bruttogewichts.
281 bis 500 32 5 0,597
7. Feststellung des Mittelwertes
501 bis l 200 50 7 0,462
§§ 8, 9, 10 und 14 dieser Verordnung sind erfüllt,
1 201 bis 3 200 80 10 0,357 wenn der festgestellte Mittelwert x der Füll-
3 201 und darüber 125 14 0,282 menge xi
Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2063
a) aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag a) der Wert c in den Tabellen unter Nummer 4
k · s, oder oder
b) bei Vollprüfung b) 5 vom Hundert der Anzahl der in einer Voll-
größer oder gleich der Nennfüllmenge ist. prüfung geprüften Packungen,
Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter sind die Vorschriften über die zulässigen Minus-
Nummer 4; abweichungen nicht erfüllt.
s ist die Standurdabwcichung der Füllmenge xi 9. Nachschau
der Stichprobe
Die Nachschau (§ 32 des Eichgesetzes und § 14 c
dieser Verordnung) der Herstellung und Einfuhr
s =c-, + ·1 /-_~_-;-.,(x-i--x) 2 )
von Packungen hat in der Regel mindestens ein-
( V n 1i =: 1
mal jährlich zu erfolgen.
Werden Packungen mit geeichten Meßgeräten
Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minus-
hergestellt, so kann die Feststellung der Einhal-
abweichungen
tung der zulässigen Minusabweichungen entf al-
Die Anzahl der Packungen mit einer FülJmenge len.
kleiner als die zulässige Mindestfüllmenge wird
festgestellt. Werden geeignete betriebliche Kontrollen vom
Hersteller angewendet, so kann die Häufigkeit
Ist die Anzahl größer als oder der Umfang der Prüfung vermindert werden.
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Kleinfahrgastschiifverordnung
Vom 20. Dezember 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die anlage in einem Maschinenraum aufge-
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- stellt oder betreibt oder ihre Aufstellung
11
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II oder Benutzung dort zuläßt, ;
S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April
c) Nummer 2 Buchstabe d wird gestrichen;
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird verordnet:
d) Nummer 5 Buchstaben d und e erhält folgende
Artikel 1 Fassung:
Die Kleinfahrgaslschiffverordnung vom 21. Okto- ,,d) entgegen § 10 dieser Verordnung in Ver-
ber 1967 (Bundesgcsetzbl. II S. 2393), geändert durch bindung mit § 21 Binnenschiffs-Untersu-
Artikel 150 Abs. 2 Nr. 25 des Einführungsgesetzes chungsordnung die Inbetriebnahme einer
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai Flüssiggasanlage nach Nummer 2 Buch-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge- stabe c zuläßt, ohne daß der Vermerk
ändert: nach § 21 Abs. 3 Binnenschiffs-Untersu-
chungsordnung im Zulassungsschein ein-
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: getragen ist, oder entgegen § 10 dieser
,, (2) Die Vorschriften der Rheinschiffahrtpolizei- Verordnung in Verbindung mit § 22 Bin-
verordnung vom 5. August 1970 (Bundesgesetz- nenschiffs-Untersuchungsordnung zuläßt,
blatt I S. 1305) werden durch diese Verordnung daß eine solche Flüssiggasanlage in einem
nicht berührt. 11 Maschinenraum aufgestellt oder benutzt
wird,
2. § 9 Satz 1 erhält folgende Fassung: e) entgegen § 10 dieser Verordnung in Ver-
"Fahrzeuge, die das Schiffsattest für den Rhein bindung mit § 33 Abs. 1 Binnenschiffs-
auf Grund der Untersuchungsordnung für Rhein- Untersuchungsordnung ein Kleinfahrgast-
schiffe und -flöße - Anlage 1 der Verordnung schiff nicht mit einem Entöler oder Sam-
11
über die Untersuchung der Rh einschiffe und -flöße melbehälter versieht, •
vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 371). zu-
letzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezem- 4. In der Anlage 5 wird an die Fußnote 1 zu
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1980) - besitzen Nummer 3 (Farbenunterscheidungsvermögen) fol-
und als Kleinfahrgastschiff verwendet werden, gender Satz angefügt:
benötigen keinen Zulassungsschein nach dieser „Als ausreichend gilt ein Anomaloskop-Quotient
11
Verordnung. 11
von 0,7 bis 1,4.
3. § 41 wird wie folgt geändert: 5. In der Anlage 6 werden nach der Zeile mit den
Worten „geboren am
a) Die Absatzbezeichnung ,, (1)" vor den Ein- in . . in einer neuen Zeile
11
gangsworten wird gestrichen; die Worte „ist berechtigt, die nachstehenden
11
b) Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fas- Kleinfahrgastschiffe und nach der Zeile mit den
sung: Worten „auf der Strecke . I' in einer neuen
II
,,c) entgegen § 10 dieser Verordnung in Ver- Zeile die Worte „zu führen eingefügt.
bindung mit § 21 Binnenschiffs-Unter-
suchungsordnung eine Flüssiggasanlage Artikel 2
für Heiz-, Koch-, Kühl- oder Beleuch- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
tungszwecke entweder selbst betreibt leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder ihren Betrieb an Bord zuläßt, ohne blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
daß der Vermerk nach § 21 Abs. 3 Bin- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
nenschiffs-Untersuchungsordnung im Zu- Binnenschiffahrt auch im Land Berlin
lassungsschein eingetragen ist, oder
entgegen § 10 dieser Verordnung in Ver-
Artikel 3
bindung mit § 22 Binnenschiffs-Unter-
suchungsordnung eine solche Flüssiggas- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1971
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 133 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2065
Wohngeldverordnung
(WoGV)
Vom 21. Dezember 1971
Auf Grund des § 36 Nr. 1 und 2 des Zweiten § 4
Wohngeldgesetzes vom 14. Dezember 1970 (1Bundes- Sach- und Dienstleistungen des Mieters
gesetzbl. I S. 1637), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 24. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1837), (1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistun-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des gen für den Vermieter und wird deshalb die. Miete
Bundesrates: ermäßigt, so ist die ermäßigte Miete zugrunde zu
legen.
t2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistun-
Erster Teil gen für den Vermieter und erhält er dafür von
diesem eine bestimmte Vergütung, so ist diese Ver-
§ 1 gütung ohne Einfluß auf die Miete.
Anwendungsbereich
§ 5
(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des
Zweiten Wohngeldgesetzes sind nach den Vor- Nicht feststehende Betriebskosten
schriften des Zweiten Teils dieser Verordnung zu Stehen bei der Entscheidung über den Antrag auf
ermitteln. Mietzuschuß die Umlagen für Betriebskosten ganz
(2) Die Belastung im Sinne des Zweiten Wohn- oder teilweise nicht fest, so sind Erfahrungswerte
geldgesetzes ist nach den Vorschriften des Dritten als Pauschbeträge anzusetzen.
Teils dieser Verordnung zu berechnen.
§ 6
Außer Betracht bleibende Kosten,
Zuschläge und Vergütungen
Zweiter Teil
(1) Sind die in § 5 des Zweiten Wohngeldgesetzes
Wohngeld-Mietenermittlung bezeichneten Kosten, Zuschläge und Vergütungen in
der Miete enthalten, ohne daß ein besonderer Be-
§ 2 trag hierfür angegeben ist, so bleiben sie in Höhe
der folgenden Pauschbeträge außer Betracht:
Miete
1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungs-
Als Miete ist der Betrug zugrunde zu legen, der
anlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen
für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf
oder der Fernheizung 0,50 Deutsche Mark mo-
Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen
natlich je Quadratmeter Wohnfläche;
Nutzungsvereinbarung zu bezahlen ist einschließlich
der vom Mieter zu bezahlenden Umlagen, Zuschläge 2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser-
und Vergütungen; dazu gehören auch Beträge, die versorgungsanlagen 0,10 Deutsche Mark monat-
auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen lich je Quadratmeter Wohnfläche;
Nutzungsvereinbarung an einen Dritten zu bezahlen 3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis
sind. fünf Deutsche Mark monatlich, wenn der unter-
§ 3 vermietete Wohnraum von einer Person benutzt
wird, oder zehn Deutsche Mark monatlich, wenn
Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen
der untervermietete Wohnraum von zwei oder
(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus mehr Personen benutzt wird;
bezahlt worden (Mietvorauszahlung), sind die im
4. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum
voraus bezahlten Beträge so zu behandeln, als ob zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu
sie jeweils in dem Zeitraum bezahlt worden wären,
gewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom
für den sie bestimmt sind.
Hundert der auf diesen Raum entfallenden Miete;
(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieter-
5. für Vergütungen für die Uberlassung von
darlehen gegeben und wird die Forderung des Mie-
ters aus dem Mieterdarlehen ganz oder teilweise a) Möbeln, ausgenommen übliche Einbaumöbel,
mit der Miete verrechnet, so gehören zur Miete bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf
auch die Beträge, um die sich die Miete hierdurch den vollmöbliert gemieteten Wohnraum ent-
tatsächlich vermindert. fallenden Miete,
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
bei Teilmöblierung 1O vom Hundert der auf derung im Bewilligungszeitraum nicht zu erwarten,
den teilmöbliert gemieteten Wohnraum ent- so ist von dieser Belastung auszugehen.
fallenden Miete,
b) Waschmaschinen sechs Deutsche Mark monat- § 10
lich,
Gegenstand und Inhalt
c) Kühlschränken vier Deutsche Mark monat- der Wohngeld-Lastenberechnung
lich.
tl) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustel-
(2) Absatz l ist bei der Ermil.llung des Mietwer- len
tes entsprechend anzuwenden.
1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder
einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
für das Gebäude,
§ 7 2. bei einer Eigentumswohnung für den im Sonder-
Miete bei Wohnraumnutzung in Heimen eigentum stehenden Wohnraum und den damit
verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemein-
(l) Wird von den Bewohnern eines Heimes ein
schaftlichen Eigentum,
Gesc1mlentgelt für die Gebrnuchsüberlassung von
Wohnraum und c1ndcre Leistunqen erheblichen Um- 3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigen-
fangs entrichtet und ist das nuf die Gebrauchsüber- tumsähnlichen Dauerwohnrechts für den Wohn-
lassung von Wohnrm1m cntfo llende Entgelt nicht raum und den Teil des Grundstücks, auf den sich
feststellbar, sind in der Regel bei der Belegung das Dauerwohnrecht erstreckt,
eines Raumes mit einem Bewohner 20 vom Hundert, 4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den
mit mehreren Bewohnern 15 vom Hundert des auf Wohnteil.
den einzelnen Bewohner entfallenden Gesamtent- (2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in
gelts als Miete anzusetzen. den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zuge-
t2) § 6 ist nicht anzuwenden. hörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche Ein-
richtungen sowie das Grundstück einzubeziehen.
Das Grundstück besteht aus den überbauten und den
dazugehörigen Flächen.
§ 8
(3) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die
Mietwert
Fremdmittel und die Belastung auszuweisen.
(1) Als Mietwert für Wohnraum soll der Betrag
zugrunde gelegt werden, der der Miete für ver- § 11
gleich baren Wohnraum entspricht. Dabei sind Un-
terschiede des Wohnwertes, insbesondere in der Fremdmittel
Größe, Lage und Ausstattung des Wohnraums, durch (1) Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksich- 1. Darlehen,
tigen.
2. gestundete Restkaufgelder,
(2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der 3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
Miete für vergleichbaren Wohnraum entsprechen- außer der Hypothekengewinnabgabe
der Betrag nicht zugrunde gelegt werden kann.
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind
oder nicht.
(2) Werden Beihilfen aus Gründen, die der An-
Dritter Teil tragberechtigte oder ein zu seinem Haushalt rech-
nendes Familienmitglied zu vertreten hat, in Dar-
Wohngeld-Lastenberechnung lehen umgewandelt, so sind diese Darlehen keine
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung.
§ 9
Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung § 12
Ausweisung der Fremdmittel
(1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustel-
len zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapital- (1) Als Fremdmittel sind in derWohngeld-Lasten-
dienst und der Bewirtschi1ftung, die auf den eigen- berechnung nur auszuweisen
genutzten Wohnraum entfällt. Als eigengenutzter
1. mit dem Umstellungsbetrag:
Wohnraum ist der Wohnraum anzusehen, der vom
Antragberechtigtcn und den zu seinem Haushalt die auf Deutsche Mark umgestellten Fremdmittel,
rechnenden Fi1rnilienmitgliedern zu Wohnzwecken die am 20. Juni 1948, in Berlin am 24. Juni 1948
benutzt wird. und im Saarland am 1. April 1948 auf dem Grund-
stück dinglich gesichert waren, im Saarland
(2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenbe- außerdem die auf Deutsche Mark umgestellten
rechnung ist von der im BPwilligungszeitraum zu Fremdmittel, die in der Zeit vom 2. April 1948
erwartenden Belastung auszugehen. Ist die Be- bis zum 5. Juli 1959 aufgenommen wurden und
lastung für das dem Bewilligungszeitraum vorange- zur Finanzierung der in Nummer 2 genannten
gangene Kalenderjahr feststellbar und ist eine An- Zwecke gedient haben;
Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2067
2. mit dem Nennbetrag: § 14
die Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948, in Belastung aus der Bewirtschaftung
Berlin nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland
nach dem 5. Juli 1959 der Finanzierung folgender (1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind
Instandhaltungskosten, Betriebskosten und Verwal-
Zwecke gedient haben:
tungskosten auszuweisen.
a) des Neubaues, des Wiederaufbaues, der Wie-
derherstellung, des Ausbaues oder der Erwei- t2) Als Instandhaltungskosten sind 4,20 Deutsche
terung des Gebäudes oder des Wohnraums; Mark, als Betriebskosten 2,50 Deutsche Mark je
Quadratmeter Wohnfläche und Nutzfläche der Ge-
b) der nachträglichen bcrnlichen Verbesserungen
schäftsräume im Jahr und die für den Gegenstand
oder der nachtrüglichen baulichen Einrichtun-
der Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grund-
gen des Gebäudes oder des Wohnraums;
steuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten sind die
c) der nachträglichen Errichtung oder des nach- für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech-
träglichen Ausbaues einer dem öffentlichen nung an einen Dritten für die Verwaltung geleiste-
Verkehr dienenden Verkehrsfläche oder des ten Beträge anzusetzen. Uber die in den Sätzen 1
nachtrüglichen Anschlusses an Versorgungs- und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirt-
und Entwässerungsanlagen; schaftungskosten nicht angesetzt werden.
d) des Kaufpreises und der Erwerbskosten für
den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech-
§ 15
nung.
Nutzungsentgelte, Pachtzinsen
,2) Sind die in Absa Lz 1 bezeichneten Fremdmittel
und Fernheizungskosten
nach den dort genannten Stichtagen durch andere
Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohn- (1) Leistet der Antragberechtigte an Stelle des
geld-Lastenberechnunq die anderen Mittel an Stelle Kapitaldienstes, der Instandhaltungskosten, der Be-
der ersetzten Mittel höchstens mit dem Betrag aus- triebskosten und der Verwaltungskosten ein Nut-
zuweisen, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt zungsentgelt an einen Dritten, so ist das Nutzungs-
war, im Fc1lle der Ablösung im Sinne der Ablösungs- entgelt in der Wohngeld-Lastenberechnung in Höhe
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung der nach den §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge an-
vom 1. Februur 1%6 (Bundesgesetzbl. I S. 107) je- zusetzen. Soweit die nach den §§ 13 und 14 ansetz-
doch nur mit dem Ablösungsbetrag. Eine Ersetzung baren Beträge im Nutzungsentgelt nicht enthalten
liegt nicht vor, wenn an Stelle eines Zwischenfinan- sind und vom Antragberechtigten unmittelbar an
zierungsmittels ein DiJuerfinanzierungsmittel tritt. den Gläubiger entrichtet werden, sind diese Be-
träge dem Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. Soweit
(3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeich- eine Aufgliederung des Nutzungsentgelts nicht mög-
neten Fremdmittel Kapitaldienst nicht oder nicht lich ist, ist in der Wohngeld-Lastenberechnung das
mehr zu leisten, sind sie in der Wohngeld-Lasten- gesamte Nutzungsentgelt anzusetzen.
berechnung nicht auszuweisen.
(2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer land-
wirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepachtete
§ 13 Landzulage, so ist auch der Pachtzins für diese Land-
Belastung aus dem Kapitaldienst zulage anzusetzen.
(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind (3) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur
auszuweisen Deckung der Kosten für die Fernheizung, so sind
1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, ins- diese Beträge mit Ausnahme der in § 16 Abs. 2 Nr. 2
besondere Verwaltungskostenbeiträge der aus- bezeichneten Kosten in der Wohngeld-Lastenberech-
gewiesenen Fremdmittel, nung anzusetzen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist entspre-
chend anzuwenden.
2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiese- § 16
nen Fremdmittel,
Beiträge Dritter und Erträge
4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wieder-
kehrenden Leistungen zur Finanzierung der in (1) Leistet ein Dritter einen Beitrag zur Aufbrin-
§ 12 genannten Zwecke. gung der Belastung, insbesondere durch Darlehen
oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-
Als Tilgungen sind auch die Prämien für Personen-
dungen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen, so
versicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypo-
vermindert sich die Belastung entsprechend. Als
theken in Höhe von 2 vom Hundert des ausgewie-
Dritter gilt auch der Miteigentümer, der nicht zum
senen Fremdmittels auszuweisen.
Haushalt des Antragberechtigten rechnet.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Be-
lastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens eine (i2) Erträge, die aus dem Gegenstand der Wohn-
Jahresleistung von 8 vom Hundert des ausgewiese- geld-Lastenberechnung tatsächlich erzielt werden,
nen Fremdmittels angesetzt werden. Ist die verein- vermindern die Belastung; dies gilt nicht für
barte oder die tatsächliche Leistung oder war im l. Ertragsteile zur Deckung der Kosten des Betriebs
Falle des § 12 Abs. 2 die Leistung für das ersetzte zentraler Heizungs- und Warmwasserversor-
Mittel geringer, so ist die geringere Leistung anzu- gungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversor-
setzen. gungsanlagen,
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. Ertragsteile zur Deckung der Kosten für die Vierter Teil
Fernheizung, soweit sie den in Nummer 1 be-
zeichneten Kosten entsprechen, Schlußvorschriften
3. Vergütungen für die Uberlassung von Möbeln,
§ 11
Kühlschränken und Waschmaschinen.
Aufhebung von Vorschriften
§ 6 Abs. 1 ist enlsprechend anzuwenden.
Die Erste Durchführungsverordnung zum Wohn-
(3) Sind Räume oder Flächen Dritten unentgelt- geldgesetz (Verordnung über die Wohngeld-Lasten-
lich oder zu einem unter dem Nutzungswert lieg€n- berechnung) vom 4. August 1967 (Bundesgesetzbl. I
den Preis überlassen, so vermindert der Nutzungs- S. 885), geändert durch Verordnung vom 24. Juli
wert die Belastung. 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 941), und die Zweite
(4) Als Ertrag gilt auch der Nutzungswert der Durchführungsverordnung zum Wohngeldgesetz
Räume und Flüchen, die vom Antragberechtigten (Verordnung über die Wohngeld-Mietenermittlung)
oder einem zu seinem Haushalt rechnenden Fami- vom 24. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 941) werden
lienmitglied ausschließlich zu anderen als Wohn- aufgehoben.
zwecken benutzl werden, und der Garagen. Nicht
als Ertrag gilt jedoch der Nutzungswert der Räume § 18
und Flächen, die zum Wirtschaftsteil einer Klein-
siedlung oder einer landwirtschaftlichen Neben- Berlin-Klausel
erwerbsstelle gehören. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(5) Als Nutzungswert ist im Falle des Absatzes 3
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Zweiten
die auf die überlassenen Räume und Flächen antei-
Wohngeldgesetzes auch im Land Berlin.
lig entfallende Belastung oder preisrechtlich zuläs-
sige Miete anzusetzen. Werden jedoch Räume und
Flächen ausschließlich zu anderen als Wohnzwek-
ken benutzt, so soll als Nutzungswert ein den Be- § 19
trag nach Satz 1 um 50 vom Hundert übersteigender
Betrag, bei Garagen ein Betrag von 360 Deutsche Inkrafttreten
Mark im Jahr angesetzt werden. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2069
Verordnung
über Änderungen der Bezugsgrößen im Jahre 1972 für die Berechnung von Renten
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
(Bezugsgrößen-Verordnung 1972)
Vom 21. Dezember 1971
Auf Grund gestelltcnversicherungsgesetzes in den Beitragsklas-
sen 1900, 200u od 2JO0 anzurech n sind, sind bei
des § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, Anwendung des § 1255 Abs. 3 der Reichsversiche-
des § 33 Abs. 1 des Angestdltenversicherungsge- rungsordnung oder des § 32 Abs. 3 des Angestellten-
setzes, versicherungsgesetzes die Zahlen der Beiträge der
Beitragsklasse 1900 mit dem Wert 14,24, der Bei-
des § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes.
tragsklasse 2000 mit dem Wert 14,99 und der Bei-
des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 2 des Angestellten- tragsklasse 2100 mit dem Wert 15,74 zu vervielfäl-
versicherungs-Neuregelungsgesetzes, tigen.
des § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der Fas- § 4
sung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 zu § 54
regelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesge-
Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes wird der
setzbl. I S. 93) und
durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Handwerkerversicherungs- sicherten im Sinne des § 54 Abs. 2 des Reichsknapp-
gesetzes vom 8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I schaftsgesetzes für das Kalenderjahr 1970 mit
s. 737) 13 485 Deutsche Mark bestimmt.
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des
Statistischen Bundesamtes und mit Zustimmung des § 5
Bundesrates: Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
§ 1 des § 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes be-
trägt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1972 ein-
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu § 1255
treten, 12 136 Deutsche Mark.
der Reichsversicherungsordnung und der Tabelle der
Anlage 2 zu § 32 des Angestelltenversicherungsge-
setzes wird der durchschnittliche Bruttoarbeitsent- § 6
gelt aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs. 1 Die Tabelle der Anlage 3 zu § 54 Abs. 3 Buch-
und 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 stabe b des Reichsknappschaftsgesetzes wird für das
Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes Kalenderjahr 1970 durch die in der Anlage 2 dieser
für das Kalenderjahr 1970 mit 13 343 Deutsche Mark Verordnung angegebenen Werte für Bruttoarbeits-
bestimmt. entgelte im Sinne des § 54 Abs. 1 des Reichsknapp-
§ 2 schaftsgesetzes ergänzt.
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
des § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung § 7
und des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
Es werden ergänzt für das Jahr 1970
gesetzes beträgt für Versicherungsfälle, die im
Jahre 1972 eintreten, 12 008 Deutsche Mark. 1. die Tabelle der Anlage 5 zum Fremdrentengesetz
durch die Werte der Anlage 3 dieser Verordnung,
§ 3 2. die Tabelle der Anlage 7 zum Fremdrentengesetz
(1) Für Zeiten vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezem- durch die Werte der Anlage 4 dieser Verordnung,
ber 1970, für die Beiträge nach Beitragsklassen ent- 3. die Tabelle der Anlage 9 zum Fremdrentengesetz
richtet sind, werden die Tabelle der Anlage 1 zu durch die Werte der Anlage 5 dieser Verordnung,
§ 1255 der Reichsversicherungsordnung und die Ta-
belle der Anlage 1 zu § 32 des Angestelltenversiche- 4. die Tabelle der Anlage 11 zum Fremdrentengesetz
rungsgesetzes durch die in der Anlage 1 dieser Ver- durch die Werte der Anlage 6 dieser Verordnung,
ordnung angegebenen Werte ergänzt. 5. die Tabelle der Anlage 13 zum Fremdrentengesetz
(2) Soweit bei der Feststellung von Renten aus durch die Werte der Anlage 7 dieser Verordnung
Versicherungsfällen, die im Jahre 1972 eintreten, und
Beiträge nach § 1387 oder § 1388 der Reichsversiche- 6. die Tabelle der Anlage 15 zum Fremdrentengesetz
rungsordnung oder nach § 114 oder § 115 des An- durch die Werte der Anlage 8 dieser Verordnung.
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 8 in der Anlage 9 dieser Verordnung angegebenen
Für freiwillige Beiträge nach Artikel 2 § 54 a Abs. 2 Werte ergänzt.
§ 10
Satz 1 des Angcstelllcnversichcrungs-Neuregelungs-
gesetzes und für Pflichtbcilrügc nach § 4 Abs. 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Satz 1 des Handwcrkcrversichenmgsgesetzes wird leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
für das Kalendcrjc1hr 1972 die Beitragsklasse 1200 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2
bekanntgegeben. des Dritten Renten versicherungs-.Änderungsgesetzes
vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956), Arti-
§ 9 kel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes und Artikel 7 § 1 des Fremdrenten-
Die Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 a der Reichs- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im
versicherungsordnung, die Tabelle der Anlage 2 zu Land Berlin.
§ 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes und
. § 11
die Tu belle der Anlage 2 zu § 54 a des Reic:hsknapp-
schaftsgesetzes werden für das Jahr 1970 durch die Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)
Beiträge nach § 1387 und § 1388 der Reichsversicherungsordnung
und nach § 114 und § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Zeitraum
Beitragsklassen
100 200 300 400 500 600 700 800 900 1 000
1 1 1 1 1 1 1 1 1
vom 1. Jan. 1970
0,75 1,50 2,25 3,00 3,75 4,50 5,25 6,00 6,75 7,49
bis 31. Dez. 1970
Beiträge nach § 1387 und § 1388 der Reichsversicherungsordnung
und nach § 114 und § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Zeitraum
Beitragsklassen
1 100 1 200 1 400 1600 1 800
1 1 1 1 1
vom 1. Jan. 1970
8,24 8,99 10,49 11,99 13,49
bis 31. Dez. 1970
Anlage 2 (zu § 6)
Tabelle A Kalenderjahr 1970
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 11 000,- 1 2 000,- 1 3 000,- 1 4 000,- 1 5 000,- 1 6 000,- 1 7 000,- 1 8 000,- / 9 000,- / 10 000,-111 000,-112 000,-
- - - -
- 7,42 14,83 22,25 29,66 37,08 44,49 51,91 59,33 66,74 74,16 81,57 88,99
100,- 0,74 8,16 15,57 22,99 30,40 37,82 45,24 52,65 60,07 67,48 74,90 82,31 89,73
200,- 1,48 8,90 16,31 23,73 31,15 38,56 45,98 53,39 60,81 68,22 75,64 83,06 90,47
300,- 2,22 9,64 17,06 24,47 31,89 39,30 46,72 54,13 61,55 68,97 76,38 83,80 91,21
400,- 2,97 10,38 17,80 25,21 32,63 40,04 47,46 54,88 62,29 69,71 77,12 84,54 91,95
500,- 3,71 11, 12 18,54 25,95 33,37 40,79 48,20 55,62 63,03 70,45 77,86 85,28 92,70 z
~
600,- 4,45 11,87 19,28 26,70 34,11 41,53 48,94 56,36 63,77 71,19 78,61 86,02 93,44
700,- 5,19 12,61 20,02 27,44 34,85 42,27 49,68 57,10 64,52 71,93 79,35 86,76 94,18 w
w
800,- 5,93 13,35 20,76 28,18 35,60 43,01 50,43 57,84 65,26 72,67 80,09 87,50 94,92
900,- 6,67 14,09 21,51 28,92 36,34 43,75 51,17 58,58 66,00 73,41 80,83 88,25 95,66
>-:l
p;
(Q
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark p_.
(D
'"i
l 13 000,-/ 14 000,-l 15 000,-l 16 000,-/ 11000,-i 18 000,-l 19 000,-j 20 000,-l 21 000,-/ 22 000,-l 23 000,-\ 24 000,- [ 25 000,-
• ~
cn
(Q
96,40 103,82 111,23 118,65 126,07 133,48 140,90 148,31 155,73 163,14 170,56 177,98 185,39 p;
O"'
100,- 97,14 104,56 111,98 119,39 126,81 134,22 141,64 149,05 156,47 163,89 171,30 178,72 186,13 (D
200,- 97,89 105,30 112,72 120,13 127,55 134,96 142,38 149,80 157,21 164,63 172,04 179,46 186,87 t,:::;
0
300,- 98,63 106,04 113,46 120,88 128,29 135,71 143,12 150,54 157,95 165,37 172,78 180,20 - :::::1
400,- 99,37 106,79 114,20 121,62 129,03 136,45 143,86 151,28 158,69 166,11 173,53 180,94 - .P
p_.
500,- 100,11 107,53 114,94 122,36 129,77 137,19 144,61 152,02 159,44 166,85 174,27 181,68 - (D
:::::1
600,- 100,85 108,27 115,68 123,10 130,52 137,93 145,35 152,76 160,18 167,59 175,01 182,42 - t--.)
700,- 101,59 109,01 116,43 123,84 131,26 138,67 146,09 153,50 160,92 168,34 175,75 183,17 - ,i,..
800,- 102,34 109,75 117,17 124,58 132,00 139,41 146,83 154,25 161,66 169,08 176,49 183,91 - u
(D
900,- 103,08 110,49 117,91 125,32 132,74 140,16 147,57 154,99 162,40 169,82 177,23 184,65 - N
(D
sO"'
Tabelle B (D
'"i
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark (.0
-.,.J
0 10,- 1 20,- 1 30,- 40,- 1 50,- 60,- 70,- 80,- 90,-
0 - 0,07 0,15 0,22 0,30 0,37 0,44 0,52 0,59 0,67
1,- 0,01 0,08 0,16 0,23 0,30 0,38 0,45 0,53 0,60 0,67
2,- 0,01 0,09 0,16 0,24 0,31 0,39 0,46 0,53 0,61 0,68
3,- 0,02 0,10 0,17 0,24 0,32 0,39 0,47 0,54 0,62 0,69
4,- 0,03 0,10 0,18 0,25 0,33 0,40 0,47 0,55 0,62 0,70
5,- 0,04 0,11 0,19 0,26 0,33 0,41 0,48 0,56 0,63 0,70
6,- 0,04 0,12 0,19 0,27 0,34 0,42 0,49 0,56 0,64 0,71 ~
-
Q
7,- 0,05 0,13 0,20 0,27 0,35 0,42 0,50 0,57 0,65 0,72 ....,;J
8,- 0,06 0,13 0,21 0,28 0,36 0,43 0,50 0,58 0,65 0,73
9,- 0,07 0,14 0,22 0,29 0,36 0,44 0,51 0,59 0,66 0,73,
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 3 (zu § 7)
DurchschnHUiche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
J\rbeiter dußerhalb der Land- Arbeiter Arbeiter
und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
. - 1 1 1 1
1970 15 588 13 992 12 492 11 508 6 936 12 360 10 980
Anlage 4 (zu § 7)
Durchschnillliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb Arbeiterinnen
Arbeiterinnen
der Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft
in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2
1 1 1
1970 9 240 8 604 8 232 7 224 5 508 6 396
Anlage 5 (zu § 7)
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1970 21 600 21 600 17 820 13 212 11 460
Anlage 6 (zu § 7)
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1970 21 600 17 820 13 392 9 636 8 304
Nr. 133 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2073
Anlage 7 (zu § 7)
Durchsdrni l.tliche Bi utlo-J ahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
-- Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
2 3 2
1970 14 736 12 732 10 716 12 600 10 812
Anlage 8 (zu § 7)
Durchschniltliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellle der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
Jahr unter Tu9e über Tage
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1970 l 25 200 125 200 l 2:i 712120 604125 200 l 2s 200 \ 20 904118 192125 200 124 288119 740 115 3121 11 004
Anlage 9 (zu § 9)
Bru tto-J ahresarbeitsen tgelte in DM für
männliche Versicherte weibliche Versicherte
Jahr
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
2 3 2 3
1970 21 600 17 820 13 212 17 820 13 392 9 636
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die für das Kalenderjahr 1972 geltenden Beitragsklassen
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
(RV-Bei tragsklassen-Verordnung 1972)
Vom 21. Dezember 1971
Auf Grund des § 1387 Abs. 1 und des § 1388 der
Beitragsklasse Monatsbeitrag
Reichsversicherungsordnung sowie des § 114 Abs. 1
und des § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
500 85 DM
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
600 102 DM
§ 1
700 119 DM
800 136 DM
Pflichtversicherung
1 000 170 DM
Für Pflichtversicherte, die nach § 1405 der Reichs- 1 200 204 DM
versicherungsordnung oder nach § 127 des Ange-
1 400 238 DM
stelltenversicherungsgesetzes selbst die Beiträge
nach der Höhe der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte 1 600 272 DM
oder Bruttoarbeitseinkommen entrichten, werden 1 800 306 DM
folgende Beitragsklassen bestimmt: 2 000 340 DM
Bei- Bru ttoarbci tscn tgclt 2 100 357 DM
Monats-
trags- oder Bruttoa rbci !.sei nkommen
beitrag
klasse im Monat
§ 3
100 bis 150DM 17DM
Höherversicherung
200 von mehr als 150 bis 250DM 34DM
51 DM Für die Höherversicherung nach § 1234 der Reichs-
300 von mehr als 250 bis 350DM
versicherungsordnung oder nach § 11 des Angestell-
400 von mehr als 350 bis 450DM 68DM tenversicherungsgesetzes werden folgende Beitrags-
500 von mehr als 450 bis 550DM 85DM klassen gebildet:
600 von mehr als 550 bis 650DM 102 DM
Beitragsklasse
700 von mehr als 650 bis 750DM 119 DM
800 von mehr als 750 bis 900DM 136DM 17 DM
1 000 von mehr als 900 bis 1 100 DM 170DM 51 DM
1 200 von mehr als 1100bis 1300DM 204DM 85 DM
1 400 von mehr als 1 300 bis 1 500 DM 238DM 136 DM
1 600 von mehr als 1 500 bis 1 700 DM 272DM 204 DM
1 800 von mehr als 1 700 bis 1 900 DM 306DM 272 DM
2 000 von mehr als 1 900 bis 2 050 DM 340DM 357 DM
2 100 von mehr als 2 050 DM 357DM
§ 4
§ 2 Berlin-Klausel
Weiterversicherung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Für die Weiterversicherung nach§ 1233 der Reichs- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
versicherungsordnung oder nach § 10 des Angestell- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
tenversicherungsgesetzes werden folgende Beitrags- Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
klassen bestimmt: 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
Berlin.
Beitragsklasse Monatsbeitrag § 5
Schlußvorschrift
100 17 DM
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
200 34 DM
Gleichzeitig tritt die Beitragsklassen-Verordnung
300 51 DM 1971 vom 18. Dezember 1970 tBundesgesetzbl. I
400 68 DM S. 1739) außer Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1971
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2075
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 61, ausgegeben am 21. Dezember 1971
Tag Inhalt Seite
30.11. 71 Bekanntmachung über dus Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die
Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen, welche von den italienischen Trägern
df~r Krankenversicherung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik
Deutschland versicherter italienischer Arbeitnehmer gewährt wurden, durch die deut-
schen zuständigen Träger der Krankenversicherung ................................. . 1317
14. 12. 71 Bekanntmachung der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Aus-
wanderung ........................................................................ , 1318
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2586/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 4. 12. 71 L 267/1
3. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2587/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e und M a 1z hinzugefügt werden 4. 12. 71 L 267/3
3. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2588/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 4. 12. 71 L 267/5
3. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2589/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und R o h zu c k e r 4. 12. 71 L 267/6
3. 12. 71 Verordnung (EWG Nr. 2590/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 4. 12. 71 L 267/7
3. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2591171 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 4. 12. 71 L 267/9
3. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2592/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 4. 12. 71 L 267/10
6. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2593/71 der Kommission 7.ur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein g r i e ß von W e.izen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 7. 12. 71 L 268/1
Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2075
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 61, ausgegeben am 21. Dezember 1971
Tag Inhalt Seite
30.11. 71 Bekanntmachung über dus Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die
Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen, welche von den italienischen Trägern
df~r Krankenversicherung in Italien an Familienangehörige in der Bundesrepublik
Deutschland versicherter italienischer Arbeitnehmer gewährt wurden, durch die deut-
schen zuständigen Träger der Krankenversicherung ................................. . 1317
14. 12. 71 Bekanntmachung der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Aus-
wanderung ........................................................................ , 1318
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2586/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 4. 12. 71 L 267/1
3. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2587/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e und M a 1z hinzugefügt werden 4. 12. 71 L 267/3
3. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2588/71 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 4. 12. 71 L 267/5
3. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2589/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und R o h zu c k e r 4. 12. 71 L 267/6
3. 12. 71 Verordnung (EWG Nr. 2590/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 4. 12. 71 L 267/7
3. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2591171 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 4. 12. 71 L 267/9
3. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2592/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 4. 12. 71 L 267/10
6. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2593/71 der Kommission 7.ur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein g r i e ß von W e.izen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 7. 12. 71 L 268/1
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 12. 71 Vt!r<mlnung (EWG) Nr. 2594/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Ge-
treide und Met I z hinzugefügt werden 7. 12. 71 L 268/3
6. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2595;71 der Kommission zur Ande-
nmg der bei cler Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 7. 12. 71 L 268/5
6. 12. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2596/71 der Kommission über die
Festselzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Vv e i ß -
zuckcr und Rohzucker 7. 12. 71 L 268/6
7. 12. 71 Verordnun~J (EWG) Nr. 2597/71 der Kommission zur Fest-
sclzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
F c in g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 8. 12. 71 L 269/1
7. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2598/71 der Kommission übe1 die
Festsetzung der Prü.mien, die den Abschöpfungen tür Ge-
t r e i d c und Malz hinzugefügt werden 8. 12. 71 L 269/3
7. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2599/71 der Kommission zur Ande-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 8. 12. 71 L 269/5
7. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2600/71 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Roh zu c k er 8. 12. 71 L 269/6
7. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2601/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 8. 12. 71 L 269/7
6. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2602/71 der Kommission betreffend
die Ubermittlung der zur Durchführung der Verordnung
(EWG) N. 727/70 über die Errichtung einer gemeinsamen
Marktorganisation für Rohtabak erforderlichen Angaben 8. 12. 71 L 269/9
6. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2603/71 der Kommission über Einzel-
heiten bei der Vergabe von Verträgen betreffend die erste
Bearbeitung und Aufbereitung des im Besitz der Interven•
lionsstellen befindlichen Tabaks 8. 12. 71 L 269/11
6. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2604/71 der Kommission zur zweiten
Andcrung <lcr Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 über die Ein-
haltung bestimmter Einfuhrpreise bei der Anwendung von
Ausgleichsbeträgen in der Landwirtschaft im Anschluß
an die Währungsmaßnahmen einiger Mitgliedstaaten 8. 12. 71 L 269/14
7. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2605/71 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 2543/71 zur Anwendung
des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von
Mandarinen, Satsumas, Clementinen, Tangerinen
und anderen ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten mit
Ursprung in Spanien 8. 12. 71 L 269/15
8. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2606/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab·
schöpfungen 9. 12. 71 L 270/1
8. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2607/71 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a 1z hinzugefügt werden 9. 12. 71 L 270/3
8. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2608/71 der Kommission zur Ande-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 9. 12. 71 L 270/5
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
. .. S._437) nach S,1chqebieten geordnet veröffentlicht. De, Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis tm TeII I und Teil II halbJährlich Je 25,- DM. Einzelstücke je a1.gefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüglich Versandgebiihr 0, 15 DM. bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 ¼.