2011
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgcgehen zu Bonn am 22. Dezember 1971 Nr.131
Tag I n h a 1t Seite
17. 12. 71 Gesetz zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2017
612-2
17. 12. 71 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder" . . . . . . . . . . . 2018
15. 12. 71 Verordnung über EWG-Birnartgenehmigungen für Kontrollgeräte und Schaublätter . . . . . . 2023
17. 12. 71 Sechste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-
gesetz (Anrechnungs-Verordnung 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2024
Gesetz
zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Vom 17. Dezember 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 und in § 4 Abs. 1 wird die An-
sen: gabe „Nr. 21.07-G" durch die Angabe „Nr. 21.07-F"
ersetzt.
Artikel 1 Artikel 2
Das Kaffeesteuergesetz in der Fassung der Be- Berlin-Klausel
kanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundes-
gesetzbl. 1969 I S. 1), zuletzt geändert durch das Ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
setz zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes und des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
des Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1970 (Bundes- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gesetzbl. I S. 661), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In § 3 Nr. 5 und 7 werden die Angabe „ 13,00 DM"
jeweils durch die Angabe „ 10,80 DM" und Inkrafttreten
in § 3 Nr. 6 und 8 die Angabe „ 13,65 DM" je- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
weils durch die Angabe „ 11,35 DM" ersetzt. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. ·
Bonn, den 17. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
über die Errichtung einer Stiftung
,,Hilfswerk für behinderte Kinder"
Vom 17. Dezember 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- benordnung und anderer Steuergesetze vom 23. April
rates das folgende Gesetz beschlossen: 1963 (1Bundesgesetzbl. I S. 197), und der Gemein-
nützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1592).
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 4
§ 1 Stiftungs vermögen
Errichtung und Sitz (1) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen
ausgestattet:
(1) Unter dem Namen „Hilfswerk für behinderte
Kinder" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffent- 1. 100 Millionen Deutsche Mark, die der Bund nach
lichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt als mit dem Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten
Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden. Mittel zur Verfügung stellt;
2. 100 Millionen Deutsche Mark zuzüglich Zinsen,
(2) Der Sitz der Stiftung wird in der Satzung
festgelegt. zu deren Zahlung sich die Firma Chemie Grünen-
thal GmbH in Stolberg gegenüber den Geschädig-
§ 2 ten durch Vertrag vom 10. April 1970 verpflichtet
Stiitungszweck hat, einschließlich der Erträge des bereits ge-
leisteten Teilbetrages.
Zweck der Stiftung ist es,
1. Leistungen an Behinderte zu erbringen, deren (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von
Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomid- dritter Seite anzunehmen.
haltiger Präparate der Firma Chemie Grünenthal
GmbH in Stolberg durch die Mutter während der § 5
Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden
können; Satzung
2. Behinderten, vor allem solchen unter 21 Jahren, Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Stif-
durch Förderung von Einrichtungen, Forschungs- tungsrat (§ 6 Nr. 1, § 7) mit den Stimmen der Mehr-
und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um heit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Ge-
ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern. nehmigung der Bundesregierung bedarf. Der Stif-
tungsrat kann die Satzung mit Genehmigung der
§ 3 Bundesregierung ändern.
Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit
§ 6
Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließ-
lich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne Organe der Stiftung
der § § 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes vom
Organe der Stiftung sind
16. Oktober 1934 (Reichsg(~setzbl. I S. 925), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge- 1. der Stiftungsrat,
setzes über diE! Finanzverwaltung, der Reichsabga- 2. der Stiftungsvorstand.
Nr. 1:l1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1971 2019
§ 7 tung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außer-
Stiftungsrat gerichtlich.
(1) Der Stiftunqsral besteht aus höchstens fünf- (4) Das Nähere regelt die Satzung.
zehn Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der
Bundesregierung benannl. Die weiteren Mitglieder § 9
werden von der Bundesregierung berufen, und zwar
ein Mitglied auf Vorschlag von in § 2 Nr. 1 und Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsamtes
zwei Mitglieder auf Vorschlag von sonstigen in § 2 Die Stiftung kann bei der Erfüllung ihrer Auf-
bezeichneten Personen oder ihren Eltern, zwei Mit- gaben kostenfrei die Unterstützung des Bundesver-
glieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der Ver- waltungsamtes in Anspruch nehmen; Art und Um-
bände der freien W ohlfoh rtspflege, zwei Mitglieder fang der Inanspruchnahme bestimmt der Bundes-
aus dem Kreis und auf Vorschlag der auf Bundes- minister für Jugend, Familie und Gesundheit im
ebene bedeutsamen überörtlichen Behindertenorga- Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
nisationen, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf
Vorschlag der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
und ein Mitglied aus dem Kreis und auf Vorschlag § 10
der örtlichen Träger der Sozialhilfe. Bis zu zwei wei- Verwendung der Mittel
tere Mitglieder kann die Bundesregierung aus dem
Kreis der Spender berufen. (1) Die für Leistungen nach Teil II des Gesetzes
vorgesehenen Mittel (§ 12) und deren Erträgnisse
(2) Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende wird
aus den von der Bundesregierung benannten Mit- fi2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mittel sind
gliedern gewählt. jeweils zur Hälfte für den Teil II und für den
Teil III zu verwenden.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungs-
rates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. § 11
Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter vorzeitig
aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfol- Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
ger benannt oder berufen. Wiederholte Bestellung (1) bie Stiftung untersteht der Aufsicht des Bun-
ist zulässig. desministers für Jugend, Familie und Gesundheit.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehren- (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines
amtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzu-
notwendigen Auslagen. stellen, Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsord- des Bundesministers für Jugend, Familie und Ge-
nung. sundheit. Das Nähere regelt die Satzung.
fi6) Beschlüsse nach Absatz 2 und Absatz 5 faßt (3) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundes-
der Stiftungsrut mit einfacher Mehrheit; er ist be- rechnungshof.
schlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder an-
wesend ist. Die weiteren Regelungen über erforder-
liche MehrheitE~n und Beschlußfähigkeit trifft die Teil II
Satzung.
Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen
(7) Der Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Ver- (§ 2 Nr. 1)
wendung der Mittel auf, soweit die Verwendung
nicht bereits durch dieses Gesetz festgelegt ist; diese § 12
Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundes-
ministers für Jugend, Familie und Gesundheit. Finanzielle Ausstattung
Für Leistungen nach diesem Teil des Gesetzes
(8) Der Stiftungsrat beschließt über alle grund-
sind der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannte Betrag sowie
sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der
weitere 50 Millionen Deutsche Mark zuzüglich der
Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des
hierauf entfallenden Erträgnisse zu verwenden.
Stiftungsvorstandes. Das Nfü1ere regelt die Satzung.
§ 13
§ 8
Leistungsberechtigte
Stiftungsvorstand
Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Ein-
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vor-
nahme thalidomid-haltiger Präparate der Firma Che-
sitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
mie Grünenthal GmbH in Stolberg durch die Mutter
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und während der Schwangerschaft in Verbindung ge-
ihre Stellvertreter werden von der Bundesregierung bracht werden können, werden gewährt
mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.
1. an die Behinderten, die bei Inkrafttreten dieses
(3) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Gesetzes leben, und nach Maßgabe des § . 14
Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stif- Abs. 5 Satz 2 an deren Erben;
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. an die Eltern dc~r bei lnk rnftt.reten des Gesetzes § 15
verstorbenen ßdlinderlen. Art und Umfang der Leistungen
an Eltern verstorbener Behinderter
§ 14 Den in § 13 Nr. 2 genannten Personen sind Bei-
Art und Umfong der Leistungen an Behinderte hilfen zu gewähren zu den Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit den in diesem Teil des Gesetzes
(1) Den in § 13 Nr. 1 genc1nnlen Personen stehen
geregelten Schadensfällen standen, soweit sie die
als Leistungen Kc1pitalenlschädigung und - vorbe-
zumutbare Belastung überstiegen. Den Eltern stehen
haltlich des Absatzes 2 Sälz 3 --- lebenslängliche
diejenigen Personen gleich, die an deren Stelle die
Rente zu.
Betreuung des Kindes übernommen hatten.
(2) Die Höhe der Kapitalentschädigung und der
Rente richtet sich nach der Schwere des Körper-
§ 16
schadens und der hierdurch hervorgerufenen Kör-
perfunktionsstörungen. Die Kapitalentschädigung be- Verzinsung
trägt mindestens 1 000 Deutsche Mark und höchstens Die Kapitalentschädigung nach § 14 Abs. 2 ist ab
25 000 Deutsche Mark, die monatliche Rente min- Antragstellung mit sechs vom Hundert jährlich zu
destens 100 Deutsche Mark und höchstens 450 verzinsen.
Deutsche Mark. In leichten Fällen sind die Leistun-
gen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken. § 17
Erhöhung der Leistungen
t3) Auf Antrag ist die Rente zu kapitalisieren,
soweit der Betrag zum Erwerb eigenen Grundbesit- Stellt sich nach rechtskräftiger Bescheidung aller
zes oder eines nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Antragsteller heraus, daß der in§ 12 genannte Betrag
des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des durch die in § 14 Abs. 2, §§ 15 und 16 vorgesehe-
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 27. Juni nen Leistungen nicht ausgeschöpft wird, so wird die
1960 (Bundesgcsctzbl. I S. 453) in der jeweils gelten- Kapitalentschädigung nach § 14 Abs. 2 durch Rechts-
den Fassung gleicbgestellten Rechts des Behinderten verordnung des Bundesministers für Jugend, Fa-
zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die milie und Gesundheit, die nicht der Zustimmung des
Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von Bundesrates bedarf, entsprechend erhöht.
höchstens fünfzehn Jahren zustehende Rente be-
schränkt. § 73 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, § 74 Abs. 2 Satz 3, § 18
~ 75 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 76 und 77 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesversorgungs- Sonderregelung insbesondere für Auslandsfälle
gesetzes finden entsprechende Anwendung. Im tl) Haben der Leistungsberechtigte oder seine ge-
übrigen kann die Rente auf Antrag teilweise kapi- setzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhn-
talisiert werden, wenn dies im Interesse des Behin- lichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
derten liegt. dieses Gesetzes, so erhalten sie Leistungen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn sie
(4) Rentenzahlungen beginnen frühestens mit dem
vorher schriftlich erklären, daß sie auf die Geltend-
Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei
machung etwaiger Ansprüche gegen die Firma
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Chemie Grünenthal GmbH, deren Gesellschafter, Ge-
gestellt, so wird die Rente vom Zeitpunkt des In-
schäftsführer und Angestellte, die auf die Einnahme
krafttretens an gewährt.
thalidomid-haltiger Präparate zurückgeführt werden,
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten unwiderruflich verzichten.
Leistungen können nicht übertragen, verpfändet
(2) Auf die Leistungen nach diesem Ges,etz wer-
oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich
den Zahlungen angerechnet, die wegen der Ein-
Ansprüche auf Kapitalentschädigung und auf Ren-
nahme thalidomid-haltiger Präparate bereits von
tenleistungen, die im Zeitpunkt des Todes des Be-
anderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet
rechtigten bereits fällig geworden sind, und zwar
worden sind.
nur dann, wenn der Berechtigte von seinem Ehe-
gatten, seinen Kindern oder seinen Eltern beerbt § 19
wird. Gang des Verfahrens
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richt- (1) Leistungen werden auf Antrag gewährt.
linien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmun-
gen über die Voraussetzungen und den Umfang der (2) Eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kom-
Kapitalisierung der Rente nach Absatz 3 Satz 4 mission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist,
sowie über die Art der Berechnung des Kapital- entscheidet darüber, ob ein von diesem Teil des
betrages. Die Höhe des Kapitalbetrages ist auf der Gesetzes erfaßter Schadensfall vorliegt, und bewer-
Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel tet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.
~§ 12) zu ermitteln. In den Richtlinien ist insbeson- (3) Der Vorsitzende der Kommission muß die Be-
dere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der fähigung zum Richteramt haben; im übrigen setzt
Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Lei- sich die Kommission aus medizinischen Sachverstän-
stungen nach diesem Teil des Gesetzes zu bemessen digen verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei
sind; diese Richtlinien erläßt der Bundesminister für Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet
Jugend, Familie und Gesundheit. werden.
Nr. 131 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1971 2021
(A) Die Mitglied(~r der Kommission werden vom versorgungsgesetz) vom 27. Juni 1960 (Bundes-
Stiftungsrnt besl.dlt. Die Vertreter der von diesem gesetzbl. I S. 453) in der jeweils geltenden Fassung
Teil des Gesetzc!s erfc1 ßten Personen sind berechtigt, versorgungsberechtigt wäre.
bezüglich der medizinischen Sachverständigen Vor-
schläge zu maclien.
§ 22
(,5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer
Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Verhältnis zu anderen Ansprüchen
Sinne des § 1:3 vorliegt, eine gt1 tachtliche Stellung- Verpflichtungen anderer, insbesondere Unter-
nahme einzuholen. Die Vertreter der von diesem haltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder
Teil des Gesetzes erfaßten Personen sind berechtigt, anderer Sozialleistungen, werden - vorbehaltlich
Gutachter vorzuschlagen. des § 21 Abs. 2 Satz 2 - durch dieses Gesetz nicht
(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf Grund der berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistun-
Feststellungen der Kommission die Leistungen nach gen anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen
Maßgabe der Richtlinien fest. Er erteilt dem Antrag- nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem
steller einen begründeten, mit einer Rechtsmittel- Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
belehrung versehenen Bescheid.
§ 23
§ 20
Ausschluß von Ansprüchen
Rechtsschutz (1) Etwa bestehende Ansprüche der in § 13 ge-
(1) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller nannten Personen gegen die Firma Chemie Grünen-
innerhalb von drei Monaten nach Zustellung Wider- thal GmbH, deren Gesellschafter, Geschäftsführer und
spruch erheben, über den der Stiftungsvorstand Angestellte wegen eines von diesem Teil des Ge-
durch begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung setzes erfaßten Schadensfalles erlöschen. Dies gilt
versehenen Bescheid entscheidet. auch, soweit etwa bestehende Ansprüche kraft Ge-
(2) Gegen den Widerspruchsbescheid kann der setzes, kraft Oberleitung oder durch Rechtsgeschäft
Antragsteller binnen einer Notfrist von einem Mo- auf einen anderen übertragen worden sind. Bei
nat nach Zustellung Klage erheben. Die Klage ist Ubertragung auf natürliche Personen und juristische
auch zulässig, wenn über einen Antrag oder einen Personen des privaten Rechts gilt zu deren Gunsten
Widerspruch binnen angemessener Frist nicht ent- § 14 Abs. 5 Satz 1 hinsichtlich der Kapitalentschädi-
schieden ist. Ausschließlich zuständig ist das Land- gung nicht.
gericht, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat. (2) Ansprüche, die den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genann-
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschrif- ten Vertrag zur Grundlage haben, sind gegenstands-
ten der Zivilprozeßordnung. Der Rechtsstreit ist auf los.
Antrag als Feriensache zu erklären. § 24
(4) Soweit die Stiftung ermächtigt ist, nach ihrem Behandlung anhängiger Rechtsstreitigkeiten
Ermessen zu handeln, kann die Klage nur darauf
Werden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach
gestützt werden, daß die Entscheidung rechtswidrig
§ 23 erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so
ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer trägt jede Partei ihre entstandenen außer\;aicht-
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden lichen Kosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Weise Gebrauch gemacht worden ist.
§ 21 Teil III
Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz Institutionelle Förderung
bei der Anwendung anderer Gesetze
(1) Leistungen nach diesem Teil des Gesetzes sind § 25
einkommensteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistun-
Finanzielle Ausstattung
gen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im
Sinne des Bewertungsgesetzes. Für Maßnahmen nach diesem Teil des Gesetzes
sind zunächst 50 Millionen Deutsche Mark zuzüglich
(2) Bei der Ermittlung von Einkommen und Ver-
der hierauf entfallenden Erträgnisse zu verwenden.
mögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem
Darüber hinaus sind für diesen Teil des Gesetzes
Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bundes-
Zuwendungen von dritter Seite (§ 4 Abs. 2) zu ver-
gesetzbl. I S. 815, 1875), dem Arbeitsförderungsgesetz
wenden, soweit nicht der Zuwendende etwas ande-
vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582) und dem
res bestimmt.
Gesetz für Jugendwohlfahrt in der FaiSsung der
Bekanntmachung vom 11. August 1961 (Bundes- § 26
gesetzbl. I S. 1205, 1875) in ihrer jeweils geltenden Förderungsmaßnahmen
Fassung, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz
außer Betracht. Für Renten gilt dies jedoch nur in Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten
Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grund- Zweckes kann die Stiftung
rente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz 1. Einrichtungen, die zur ärztlichen Behandlung, zur
über die Versorgung der Opfer des Krieges (jBundes- pflegerischen, heilpädagogischen oder vorschuli-
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
sehen Betreuung, zur schulischen oder beruflichen Teil IV
Ausbildung, zur Eingliederung in das Arbeits-
leben oder zur Erholung Behinderter dienen, Schlußvorschriften
fördern;
§ 28
2. Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung
oder der Erprobung von neuzeitlichen Behand- Berlin-Klausel
lungsmethoden fördern; Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
3. die Erforschung, Erprobung und Durchführung und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
von Maßnahmen zur Verhütung und Früherken- zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
mmg von Behinderungen fördern. im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 27
Vergabeplan § 29
Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bun- Inkrafttreten
desministers für Jugend, Familie und Gesundheit Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt
jeweils für ein Geschäftsjahr einen Plan über die ist, daß die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Mittel der
vorgesehenen Förderungsmaßnahmen und die hier- Stiftung in vollem Umfang zur Verfügung gestellt
für anzusetzenden Mittel auf. Uber die Ausführung werden. Der Bundesminister der Justiz gibt den Tag
des Planes beschließt der Stiftungsrat. des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Ni. 1]1 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1971 2023
Verordnung
über EWG-Bauartgenehmigungen für KontroHgeräte und Schaublätter
Vom 15. Dezember 1971
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b vom 30. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 782),
und Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. No-
sung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 vember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1614), entspre-
(Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch chend, soweit die Verordnung (EWG) Nr. 1463/70
das Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenver- nichts anderes bestimmt.
kehr vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277),
wird nach Anhören der zuständigen obersten Lan-
desbehörden verordnet: § 2
Berlin-Klausel
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
EWG-Bauartgenehmigungen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Uber EWG-Bauartgenehmigungen für Kontrollge- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des
räte und Schaublätter nach der Verordnung (EWG) Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23.
Nr. 1463/70 vom 20. Juli 1970 (Amtsblatt der Euro- Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land
päischen Gemeinschaften Nr. L 164 vom 27. Juli Berlin.
1970) entscheidet das Kraftfahrt-:-Bundesamt. Zustän-
dig als Prüfstelle ist die Physikalisch-Technische § 3
Bundesanstalt in Braunschweig. Im übrigen gilt Ab-
schnitt II der Verordnung über die Prüfung und Inkrafttreten
Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahr- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
zeugteile in der Fassung der Bekanntmachung dung in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Sechste Verordnung
über das an:mredmende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1972)
Vom 17. Dezember 1971
Auf Grund des § 33 Abs. 6, des § 33 a Satz 3, des Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichs-
§ 33 b Abs. 5 Satz 3, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 rente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis
und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens
1967 (Bundcsgcsetzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Fest-
durch das Dritte Gesetz über die Anpassung der Lei- stellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1
stungen des Bundesversorgungsgesetzes vom 16. De- ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag
zember 1971 (Bundesgcsctzbl. I S. 1985), wird mit in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im
Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversor-
§ 1 gungsgesetzes.
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung § 4
der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzu- Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfäl-
schläge sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 len nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere
Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33 a Satz 3, § 33 b Abs. 5 und Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt
a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu
sich aus der dieser Verordnung als Anlage beige- dem die zu bildenden Stufen reichen, ist aus-
gebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach gehend von den Werten der Stufe 100 bei Ein-
Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die Betrag in Höhe von 8,20 Deutsche Mark und bei
zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von
kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 5,22 Deutsche Mark je Stufe hinzuzuzählen und
Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes be- das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark
steht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Er-
nach unten abzurunden.
höhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente,
ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Be-
einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abzie- trages des anzurechnenden Einkommens ist aus-
hen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden gehend von dem Wert bei Stufe 100 je Stufe ein
Einkommens zu ermitteln. Betrag in Höhe von 3,51 Deutsche Mark hinzu-
zuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
Deutsche Mark nach unten abzurunden.
§ 2
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der § 5
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-
runden. Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in §
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche für
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommens- Zeiträume im Kalenderjahr 1972 bestehen.
gruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des
Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die
§ 6
Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu
ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte er- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
gibt die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl. Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
§ 3
Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
§ 7
von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für
das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1971
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 131 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1971 2025
Anlage zu§ 1
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
Gültig für das Kalenderjahr 1972
Einkünfte (brutto) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzurech-
aus gegen- ! nendes Beschädigte mit einer MdE um
wärtiger ! übrige Stufenzahl Ein-
Erwerbs- , Einkünfte kommen Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
100 90 80 70 50, 60
tätigkeit · 1 H.
waisen waisen paar teil
V. V. H. 1 V. H. V. H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM i DM DM DM DM DM DM
181 79 0 0 351 311 260 215 156 210 144 104 260 176
189 84 1 3 348 308 257 212 153 207 141 101 257 173
197 89 2 7 344 304 253 208 149 203 137 97 253 169
205 94 3 10 341 301 250 205 146 200 134 94 250 166
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2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
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Einkünfle (h111llo) Ausgleichsrenten Elternrenten
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DM DM DM DM DM DM 1 DM DM DM DM DM DM DM
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25
29
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1 058 637 107 ]75
Nr. 1J1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1971 2027
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1 5J4 940 165 579
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einkünfte {hrnllo) Ausgleichsrenten EI ternren ten
/\ nz11rech-
aus \Jcgcn- nendcs Beschädigte mit einer MdE um
wiirti~Jer iibri\JC Stufc·11z<1hl lJin-
Erwerbs- Ei11kü11lle kommen Witwen Voll- Halb- Eltern- Eltern-
tätigkeit 100 90 80 70 50, 60 waisen waisen paar teil
V. H. V. H. v. H. v. H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
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Im Teil III wird das als fortgeltend leslgeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Silchgebielcn geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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