1993
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1971 Nr.130
Tag I n h a lt Seite
17. 12. 71 Gesetz zur Durchführung des langfristigen Wohnungsbauprogramms (Wohnungsbau-
änderungsgesetz 1971 - WoBauÄ.ndG 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1993
2330-2, 2330-14 (Artikel II), 610-6-5-2
16. 12. 71 Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2000
7842-3, 7844-3, 2125-4-6, 7841-1-7
8. 12. 71 Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers der
Justiz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2014
7. 12. 71 Bekanntmachungen über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn 2015
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2016
Gesetz
zur Durchführung des langfristigen Wohnungsbauprogramms
(Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 - WoBauÄndG 1971)
Vom 17. Dezember 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 18 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
,,§ 18
Artikel I Bereitstellung von Bundesmitteln
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung des von den Ländern geförderten sozialen Woh-
der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun- nungsbaues nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
desgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das
(2) Für den öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom 17. Juli
Wohnungsbau stellt der Bund vom Haushalts-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821, 826), wird wie folgt
jahr 1971 an jährlich einen Betrag von 150 Mil-
geändert:
lionen DM im Bundeshaushalt zur Verfügung.
1. In § 3 Abs. 1 erhält Buchstabe m folgende Fas- Darüber hinaus stellt der Bund zur Förderung
sung: von sonstigen Maßnahmen zugunsten des sozia-
„m) Gewährung von Aufwendungszuschüssen len Wohnungsbaues Mittel nach Maßgabe des
und Aufwendungsdarlehen (§ 88)." jeweiligen Haushaltsplans bereit.
2. § 6 wird wie folgt geändert: (3) Mittel, die der Bund auf Grund eines ande-
a) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe h an- ren Gesetzes für den Wohnungsbau zur Ver-
gefügt: fügung zu stellen hat, sind auf den in Absatz 2
„h) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs Satz 1 bezeichneten Betrag nicht anzurechnen,
auch wenn der Bund sich mit diesen Mitteln an
vorhandener Wohnungen durch kinder-
der Finanzierung des von den Ländern geförder-
reiche Familien bestimmt sind, um ihnen
die Eigenversorgung mit Wohnraum zu ten sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das glei-
erleichtern." che gilt für Mittel, die der Bund in besonderen
Ausgabetiteln des Bundeshaushalts für die Er-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: füllung eigener Aufgaben oder zur Durchführung
,, (3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt von besonderen Wohnungsbauprogrammen zur
andere als die in den Absätzen 1 und 2 auf- Verfügung stellt.
geführten Mittel für die Förderung des
Wohnungsbaues zur Verfügung gestellt wer- (4) Leistungen des Bundes für die Wohnraum-
den, sollen sie in der Regel nur für Maßnah- versorgung bestimmter Bevölkerungsgruppen
men zugunsten des sozialen Wohnungsbaues ergeben sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan
verwendet werden." des Bundes."
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil l
4. § 19 wird wie foJgt geändert: bb) Nach Nummer 5 wird folgende Num-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: mer 6 angefügt:
,, (1) Der Bundesminister für Städtebau und „6. Vermögenswirksame Leistungen im
Wohnungswesen verteilt die in § 18 Abs. 2 Rahmen des nach dem Dritten Ver-
Satz 1 bezeichneten Bundesmittel im Beneh- mögensbildungsgesetz begünstigten
men mit den für das Wohnungs- und Sied- Höchstbetrages sind nicht anzurech-
lungswesen zuständigen obersten Landesbe- nen mit Ausnahme der nach § 4 des
hörden auf die Länder." Dritten Vermögensbildungsgesetzes
vereinbarten Leistungen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Bundesminister für Städtebau und
8. In § 28 Abs. 3 Buchstabe b und § 113 Abs. 1
Wohnungswesen ist ermächtigt, zum Zwecke
Buchstabe b wird jeweils das Wort „Schwerbe-
einer planmäßigen Vorbereitung des öffent-
schädigten" durch das Wort „Schwerbehinder-
lich geförderten sozialen Wohnungsbaues die
ten", 1n § 45 Abs. 1 Satz 5 das Wort „Schwer-
Verteilung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeich-
beschädigter" durch „Schwerbehinderter" und
neten Betrages bereits vor Beginn des Haus-
in § 69 Abs. 5 Satz 2 das Wort „Schwerbeschä-
haltsjahres vorzunehmen und die Auszah-
digte" durch „Schwerbehinderte" ersetzt.
lung für das Haushaltsjahr verbindlich zuzu-
sagen. Er soll die Mittel spätestens bis zum
1. Dezember des dem Haushaltsjahr voran- 9. § 29 erhält folgende Fassung:
gehenden Jahres verteilen." ,,§ 29
5. § 19 a wird aufgehoben. Wohnungsbauprogramme
6. In § 21 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 1 (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-
und § 19 a Abs. 1" durch die Worte ,,§ 18 Abs. 2 wesen zuständigen obersten Landesbehörden
Satz 1" sowie die Zahl „80" durch die Zahl „100" haben ein mehrjähriges Programm für die För-
ersetzt. derung des sozialen Wohnungsbaues, insbeson-
dere des öffentlich geförderten Wohnungsbaues,
7. § 25 wird wie folgt geändert: aufzustellen, das jährlich fortzuschreiben ist. Die
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Wohnungsbauprogramme sollen einen Uberblick
,, (1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale über die Schwerpunkte der Förderung, die Zahl
Wohnungsbau zugunsten der Wohnung- und Art der zu fördernden Wohnungen und die
suchenden zu fördern, deren Jahreseinkom- vorgesehene Finanzierung geben.
men den Betrag von 12 000 DM zuzüglich (2) Das Wohnungsbauprogramm für das dar-
weiterer 3 000 DM für jeden zur Familie des auffolgende Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober
Wohnungsuchenden rechnenden Angehöri- eines jeden Jahres aufzustellen und fortzuschrei-
gen (§ 8) nicht übersteigt (Einkommens- ben.
grenze). Maßgebend ist das Jahreseinkommen (3) Die obersten Landesbehörden stimmen un-
des Haushaltsvorstandes. Bei der Bestimmung ter der Leitung des Bundesministers für Städte-
der Einkommensgrenze bleiben Angehörige,
bau und Wohnungswesen ihre Programme und
deren Jahreseinkommen den Betrag von 6 000
deren Finanzierung so aufeinander ab, daß für
DM, bei dem Ehegatten von 9 000 DM über-
das Gebiet der Bundesrepublik ein Gesamtpro-
steigt, unberücksichtigt. Für Personen, die
gramm entsteht.
nicht nur vorübergehend um wenigstens
50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit (4) Die obersten Landesbehörden sollen die
gemindert sind (Schwerbehinderte), und ihnen zur Durchführung der Wohnungsbauprogramme
Gleichgestellte erhöht sich die Einkommens- erforderlichen Maßnahmen so rechtzeitig treffen,
grenze um je 3 000 DM. Eine Förderung ist daß die zur Verfügung stehenden Förderungs-
auch zulässig, wenn das Jahreseinkommen mittel den Bauherren zügig bewilligt werden
die Einkommensgrenze nicht wesentlich über- können und dabei die Bautätigkeit möglichst
steigt." gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
10. In § "42 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt: ,,Für Darlehen zur Deckung der laufenden Auf-
,,Abweichend von Satz 1 sind die Ein- wendungen und für Annuitätsdarlehen gelten
künfte des laufenden Jahres oder das die Vorschriften des § 88 Abs. 3 und des § 88 b
Zwölffache der Einkünfte des letzten Abs. 3 Buchstabe b entsprechend."
Monats zugrunde zu legen, wenn sie vor-
aussichtlich auf Dauer höher oder nied- 11. a) In Teil V erhält der Erste Abschnitt folgende
riger sind als die Einkünfte des vergan- Uberschrift:
genen Kalenderjahres." ,,Förderung des steuerbegünstigten Woh-
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; dabei nungsbaues durch Aufwendungszuschüsse
werden die Worte „Abweichend von und Aufwendungsdarlehen".
Satz 2" durch die Worte „Abweichend b) Die §§ 88 bis 88 b werden durch folgende
von Satz 3" ersetzt. §§ 88 bis 88 c ersetzt:
Nr. 130 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971 1995
,,§ 88 die zur Deckung der laufenden Aufwendun-
Gewährung von Aufwendungszuschüssen gen erforderliche Miete (Kostenmiete) nicht
und Aufwendungsdarlehen übersteigt.
(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 ver-
(1) Für Wohnungen, die als steuerbegün-
pflichtet und übersteigt das vereinbarte Ent-
stigt anerkannt worden sind, können auf An-
gelt die Kostenmiete, so ist die Vereinbarung
trag des Bauherrn Zuschüsse oder Darlehen
insoweit unwirksam. Soweit die Vereinba-
zur Deckung von laufenden Aufwendungen
rung unwirksam ist, ist die Leistung zurück-
aus Mitteln gewährt werden, die nicht als
zuerstatten und vom Empfang an zu verzin-
öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes
sen. Der Anspruch auf Rückerstattung ver-
gelten. Daneben sollen auf Antrag des Bau-
jährt nach Ablauf von vier Jahren nach der
herrn für Darlehen, die zur Deckung der Ge-
jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach
samtkosten dienen, Bürgschaften übernom-
Ablauf eines Jahres von der Beendigung des
men werden, für die der Bund Rückbürgschaf-
Mietverhältnisses an.
ten übernimmt.
(3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und
(2) Aufwendungszuschüsse und Aufwen- ihre Änderung gelten die Vorschriften des
dungsdarlehen sollen in der Regel nur ge- § 72 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes und der
währt werden, wenn der Antrag bis zur Be- §§ 8 a bis 11 des Wohnungsbtndungsgesetzes
zugsfertigkeit der Wohnung gestellt worden 1965 sowie die zu deren Durchführung ergan-
ist. Die Gewährung kann allgemein oder im genen Vorschriften entsprechend mit der
Einzelfall für diejenigen Wohnungen ausge- Maßgabe, daß
schlossen werden, die bereits mit anderen
a) die Vorschriften anzuwenden sind, die für
Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert wor-
öffentlich geförderte Wohnungen gelten,
den sind oder gefördert werden.
und
(3) Bauherren, die eine Jahresbilanz auf- b) bei Aufwendungsdarlehen die für sie zu
stellen, brauchen die Aufwendungsdarlehen entrichtenden Zinsen und Tilgungen als
in der Jahresbilanz nicht auszuweisen. Wer- laufende Aufwendungen zu berücksich-
den die Aufwendungsdarlehen nicht ausge- tigen sind.
wiesen, ist in der Bilanz der auf den Zeit-
(4) Für vermietete Wohnungen in Eigen-
punkt des Tilgungsbeginns unter Berücksich-
heimen oder Kleinsiedlungen tritt an die
tigung von Zinseszinsen abgezinste Wert der
Stelle der Kostenmiete nach den Absätzen 1
Aufwendunqsdarlehen sowie der Beginn der
bis 3 die Vergleichsmiete; für deren Ermitt-
Tilgung und die Höhe des Tilgungssatzes zu
lung gelten die für die Vergleichsmiete maß-
vermerken. Bei der Abzinsung ist von einem
gebenden Vorschriften entsprechend.
Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.
§ 88 C
§ 88 a
Wegfall der Aufwendungszuschüsse
Zweckbestimmung der Wohnungen und Aufwendungsdarlehen
(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungs- (1) Die Bewilligung der Aufwendungszu-
zuschüsse und Aufwendungsdarlehen ist schüsse kann für den Zeitraum widerrufen
sicherzustellen, daß die geförderten Wohnun- werden, in dem der Bauherr oder sein Rechts-
gen in der Regel nur Personen zum Gebrauch nachfolger schuldhaft gegen eine nach § 88 a
überlassen werden, oder § 88 b begründete Verpflichtung ver-
a) die durch den Bezug der Wohnung eine stoßen hat. Soweit die Bewilligung der Zu-
öffentlich geförderte Wohnung frei- schüsse widerrufen worden ist, sind diese
machen, oder zurückzuerstatten. Der Widerruf berührt nicht
b) deren Jahreseinkommen die in § 25 be- die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88 a
stimmte Einkommensgrenze nicht um Abs. 2.
mehr als 40 vom Hundert übersteigt. (2) Aufwendungsdarlehen können fristlos
(2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 gekündigt werden, wenn der Bauherr oder
sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine
ist auf einen Zeitraum zu befristen, der zwei
Jahre nach Ablauf des Zeitraums endet, für nach § 88 a oder § 88 b begründete Verpflich-
den sich durch die Gewährung der Mittel die tung verstoßen hat. Die Kündigung kann auf
lauf enden Aufwendungen vermindern. die Teilbeträge des Aufwendungsdarlehens
beschränkt werden, die während der Dauer
des Verstoßes ausgezahlt worden sind. Die
§ 88 b
Kündigung berührt nicht die Dauer der
Kostenmiete Zweckbestimmung nach § 88 a Abs. 2.
(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungs- (3) Verzichtet der Bauherr oder sein Rechts-
zuschüsse und Aufwendungsdarlehen hat sich nachfolger in vollem Umfange auf die Aus-
der Bauherr für die Dauer der Zweckbestim- zahlung noch ausstehender Aufwendungszu-
ming zu verpflichten, die geförderte Wohnung schüsse oder noch ausstehender Teilbeträge
höchstens zu einem Entgelt zu vermieten eines Aufwendungsdarlehens, so verkürzt
oder sonst zum Gebrauch zu überlassen, das sich die Dauer der Zweckbestimmung nach
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, TeHI
§ 88 a Abs. 2 um den Zeitr~um, für den auf reiche Familien bestimmt sind, um ihnen
die Auszahlung verzichtet wird, jedoch höch- die Eigenversorgung mit Wohnraum zu
stens um drei Jahre. Wird das Aufwendungs- erleichtern."
darlehen ohne rechtliche Verpflichtung vor- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
zeitig vollständig zurückgezahlt, so endet die ,, (3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt
Zweckbestimmung mit Ablauf des Kalender- andere als die in den Absätzen l und 2 aufge-
jahres, in dem die Rückzahlung erfolgt ist, führten Mittel für die Förderung des Woh-
jedoch nicht früher als fünf Jahre vor dem nungsbaues zur Verfügung gestellt werden,
Ende der Zweckbestimmung nach § 88 a sollen sie in der Regel nur für Maßnahmen zu-
Abs. 2." gunsten des sozialen Wohnungsbaues ver-
12. In § 113 Abs. 1 werden die Worte „die in § 25 wendet werden."
bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt" 2. § 14 wird wie folgt geändert:
ersetzt durch die Worte „die in § 25 bestimmte
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Einkommensgrenze mindestens um 20 vom Hun-
dert unterschreitet". ,, (1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale
Wohnungsbau zugunsten der Wohnung-
13. Nach § 115 wird folgender § 115 a eingefügt: suchenden zu fördern, deren Jahreseinkommen
,,§ 115a den Betrag von 12 000 DM zuzüglich weiterer
3 000 DM für jeden zur Familie des Wohnung-
Uberleitungsvorschriften für
suchenden rechnenden Angehörigen (§ 6) nicht
Annui tä tszusch üsse
übersteigt (Einkommensgrenze). Maßgebend
Sind nach den Vorschriften des § 88 in der bis ist das Jahreseinkommen des Haushaltsvor-
zum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung An- standes. Bei der Bestimmung der Einkommens-
nuitätszuschüsse bewilligt worden, so gelten für grenze bleiben Angehörige, deren J ahresein-
die damit geförderten Wohnungen hinsichtlich kommen den Betrag von 6 000 DM, bei dem
ihrer Zweckbestimmung und hinsichtlich der zu- Ehegatten von 9 000 DM übersteigt, unberück-
lässigen Miete die Vorschriften der §§ 88 a und sichtigt. Für Personen, die nicht nur vorüber-
88 b in der bis zum 31. Dezember 1971 geltenden gehend um wenigstens 50 vom Hundert in
Fassung weiter." ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind
14. § 116 erhält folgende Fassung: (Schwerbehinderte), und ihnen Gleichgestellte
erhöht sich die Einkommensgrenze um je
,,§ 116 3 000 DM. Eine Förderung ist auch zulässig,
Sondervorschriften für Berlin wenn das Jahreseinkommen die Einkommens-
Im Land Berlin gelten die folgenden Sonder- grenze nicht wesentlich übersteigt."
vorschriften: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Zahl aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
„ 12 000" durch die Zahl „ 15 600" und die Zahl fügt:
„3 000" jeweils durch die Zahl ,,4 200" ersetzt ,,Abweichend von Satz 1 sind die Ein-
wird. künfte des laufenden Jahres oder das
2. § 88 a Abs. 1 Buchstabe b gilt mit der Maß- Zwölffache der Einkünfte des letzten Mo-
gabe, daß die zuständige oberste Landes- nats zugrunde zu legen, wenn sie voraus-
behörde eine Uberschreitung der in § 25 be- sichtlich auf Dauer höher oder niedriger
stimmten Einkommensgrenze um mehr als sind als die Einkünfte des vergangenen
40 vom Hundert zulassen kann. Kalenderjahres."
3. § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 4 und § 111 gelten Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; dabei
mit der Maßgabe, daß jeweils das Datum werden die Worte „Abweichend von
„20. Juni 1948" durch das Datum „24. Jur~i Satz 2" durch die Worte „Abweichend
1948" ersetzt wird." von Satz 3" ersetzt.
15. § 125 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
angefügt:
,, (2) Die Vorschriften der §§ 18 und 19 gelten
auch für das Saarland." „6. Vermögenswirksame Leistungen im
Rahmen des nach dem Dritten Ver-
mögensbildungsgesetz begünstigten
Artikel II Höchstbetrages sind nicht anzurech-
Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das nen mit Ausnahme der nach § 4 des
Saarland Dritten Vermögensbildungsgesetzes
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der vereinbarten Leistungen."
Fassung vom 3. September 1968 (Amtsblatt S. 621)
3. In § 16 a Abs. 3 Buchstabe b und § 53 a Abs. 1
wird wie folgt geändert:
Buchstabe b wird jeweils das Wort „Schwerbe-
1. § 4 wird wie folgt geändert: schädigten" durch das Wort „Schwerbehinderten",
a) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe h ange- in§ 27 Abs. 1 Satz 5 das Wort „Schwerbeschädig-
fügt: ter" durch „Schwerbehinderter" und in § 34 Abs. 4
„h) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs Satz 2 das Wort „Schwerbeschädigte" durch
vorhandener Wohnungen durch kinder- ,,Schwerbehinderte" ersetzt.
Nr. 130 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971 1997
4. § 18 erhält folgende Fassung: Darlehen, die zur Deckung der Gesamtkosten
dienen, Bürgschaften übernommen werden, für
,,§ 18
die der Bund Rückbürgschaften übernimmt.
Wohnungsbauprogramme
(2) Aufwendungszuschüsse und Aufwen-
{1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen dungsdarlehen sollen in der Regel nur gewährt
zuständige oberste Landesbehörde hat ein mehr- werden, wenn der Antrag bis zur Bezugsfertig-
jähriges Programm für die Förderung des sozia- keit der Wohnung gestellt worden ist. Die Ge-
len Wohnungsbaues, insbesondere des öffentlich währung kann allgemein oder im Einzelfall für
geförderten Wohnungsbaues, aufzustellen, das diejenigen Wohnungen ausgeschlossen wer-
jährlich fortzuschreiben ist. Das Wohnungsbau- den, die bereits mit anderen Mitteln öffent-
programm soll einen Uberblick über die Schwer- licher Haushalte gefördert worden sind oder
punkte der Förderung, die Zahl und Art der zu gefördert werden.
fördernden Wohnungen und die vorgesehene
Finanzierung geben. (3) Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstel-
len, brauchen die Aufwendungsdarlehen in der
{2) Das Wohnungsbauprogramm für das darauf- Jahresbilanz nicht auszuweisen. Werden die
folgende Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober Aufwendungsdarlehen nicht ausgewiesen, ist
eines jeden Jahres aufzustellen und fortzuschrei- in der Bilanz der auf den Zeitpunkt des Til-
ben. gungsbeginns unter Berücksichtigung von Zin-
(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen seszinsen abgezinste Wert der Aufwendungs-
zuständigen obersten Landesbehörden stimmen dar lehen sowie der Beginn der Tilgung und
unter der Leitung des Bundesministers für Städte- die Höhe des Tilgungssatzes zu vermerken.
bau und Wohnungswesen ihre Programme und Bei der Abzinsung ist von einem Zinssatz von
deren Finanzierung so auf einander ab, daß für 5,5 vom Hundert auszugehen.
das Gebiet der Bundesrepublik ein Gesamtpro-
gramm entsteht. § 51 b
(4) Die oberste Landesbehörde soll die zur Zweckbestimmung der Wohnungen
Durchführung der Wohnungsbauprogramme er- {1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszu-
forderlichen Maßnahmen so rechtzeitig treffen, schüsse und Aufwendungsdarlehen ist sicher-
daß die zur Verfügung stehenden Förderungsmit- zustellen, daß die geförderten Wohnungen in
tel den Bauherren zügig bewilligt werden können der Regel nur Personen zum Gebrauch über-
und dabei die Bautätigkeit möglichst gleichmäßig lassen werden,
über das ganze Jahr verteilt wird."
a) die durch den Bezug der Wohnung eine
öffentlich geförderte Wohnung freimachen,
5. In § 24 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
oder
,,Für Darlehen zur Deckung der laufenden Auf-
wendungen und für Annuitätsdarlehen gelten die b) deren Jahreseinkommen die in § 14 be-
Vorschriften des § 51 a Abs. 3 und des § 51 c stimmte Einkommensgrenze nicht um mehr
Abs. 3 letzter Halbsatz entsprechend." als 40 vom Hundert übersteigt.
(2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist
6. In § 43 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: auf den Zeitraum zu befristen, für den sich
,,Uber den Antrag auf Anerkennung einer Woh- durch die Gewährung der Mittel die laufenden
nung als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle, Aufwendungen vermindern.
welche die für das Wohnungs- und Siedlungs-
wesen zuständige oberste Landesbehörde be- § 51 C
stimmt." Kostenmiete
(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungs-
7. a) In Teil V erhält der Vierte Titel folgende zuschüsse und Aufwendungsdarlehen hat sich
Uberschrift: der Bauherr für die Dauer der Zweckbestim-
,,Förderung' des steuerbegünstigten Woh- mung zu verpflichten, die geförderte Wohnung
nungsbaues durch Aufwendungszuschüsse höchstens zu einem Entgelt zu vermieten oder
und Aufwendungsdarlehen". sonst zum Gebrauch zu überlassen, das die zur
Deckung der laufenden Aufwendungen erfor-
b) Die §§ 51 a bis 51 c werden durch folgende
derliche Miete (Kostenmiete) nicht übersteigt.
§§ 51 a bis 51 d ersetzt:
(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 ver-
,,§ 51 a
pflichtet und übersteigt das vereinbarte Ent-
Gewährung von Aufwendungszuschüssen gelt die Kostenmiete, so ist die Vereinbarung
und Aufwendungsdarlehen insoweit unwirksam. Soweit die Vereinbarung
{1) Für Wohnungen, die als steuerbegünstigt unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstat-
anerkannt worden sind, können auf Antrag ten und vom Empfang an zu verzinsen. Der
des Bauherrn Zuschüsse oder Darlehen zur Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach
Deckung von lauf enden Aufwendungen aus Ablauf von vier Jahren nach der jeweiligen
Mitteln gewährt werden, die nicht als öffent- Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines
liche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten. Jahres von der Beendigung des Mietverhält-
Daneben sollen auf Antrag des Bauherrn für nisses an.
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Für die ErmitU ung der Kostenmiete und Artikel III
ihre Änderung gelten die Durchführungsvor- Änderung sonstiger Gesetze
schriften, die die für das Wohnungs- und Sied-
lungswesen zuständige oberste Landesbehörde § 1
auf Grund dieses Gesetzes für öffentlich geför-
Das Wohnungsbindungsgesetz 1965 in der Fas-
derte Wohnungen erlassen hat, entsprechend;
sung der Bekanntmachung vom 1. August 1968 (Bun-
bei Aufwendungsdarlehen sind die für sie zu
desgesetzbl. I S. 889), geändert durch das Gesetz zur
entrichtenden Zinsen und Tilgungen als lau-
Änderung mietpreisrechtlicher und wohnungsrecht-
fende Aufwendungen zu berücksichtigen.
licher Vorschriften in der Freien und Hansestadt
§ 51 d Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt München
WegfaJJ der Aufwendungszuschüsse und im Landkreis München vom 18. Juni 1970 (Bun-
und Aufwendungsdarlehen desgesetzbl. I S. 786), wird wie folgt geändert:
(1) Die Bewilligung der Aufwendungszu- 1. In § 4 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
schüssc kann für den Zeitraum widerrufen wer- gefügt:
den, in dem der Bauherr oder sein Rechtsnach- „Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel
folger schuldhaft gegen eine nach § 51 b oder erstmalig vor dem 1. Januar 1964 bewilligt wor-
§ 51 c begründete Verpflichtung verstoßen hat. den sind, darf einem Wohnungsuchenden nur
Soweit die Bewilligung der Zuschüsse wider- überlassen werden, wenn sich aus der Bescheini-
rufen worden ist, sind diese zurückzuerstatten. gung auch ergibt, daß er für Wohnungen dieser
Der Widerruf berührt nicht die Dauer der Art bezugsberechtigt ist; ist ein bezugsberechtig-
Zweckbestimmung nach § 51 b Abs. 2. ter Wohnungsuchender für diese Wohnung weder
(2) Aufwendungsdarlehen können fristlos durch den Verfügungsberechtigten noch durch die
gekündigt werden, wenn der Bauherr oder sein zuständige Stelle zu ermitteln, so hat diese die
Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach Uberlassung an einen anderen wohnberechtigten
§ 51 b oder § 51 c begründete Verpflichtung Wohnungsuchenden zu genehmigen."
verstoßen hat. Die Kündigung kann auf die Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Teilbeträge des Aufwendungsdarlehens be-
schränkt werden, die während der Dauer des 2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Verstoßes ausgezahlt worden sind. Die Kündi- ,, (3) Unterschreitet das Jahreseinkommen des
gung berührt nicht die Dauer der Zweckbe- Wohnberechtigten die sich aus § 25 Abs. 1 des
stimmung nach § 51 b Abs. 2. Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergebende Ein-
(3) Verzichtet der Bauherr oder sein Rechts- kommensgrenze mindestens um 20 vom Hundert,
nachfolger in vollem Umfange auf die Auszah- so ist in der Bescheinigung anzugeben, daß er
lung noch ausstehender Aufwendungszu- auch zum Bezug einer Wohnung berechtigt ist,
schüsse oder noch ausstehender Teilbeträge für die die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem
eines Aufwendungsdarlehens, so verkürzt sich 1. Januar 1964 bewilligt worden sind. In anderen
die Dauer der Zweckbestimmung nach § 51 b Fällen ist in der Bescheinigung anzugeben, daß
Abs. 2 um den Zeitraum, für den auf die Aus- der Wohnberechtigte nur zum Bezug einer Woh-
zahlung verzichtet wird, jedoch höchstens um nung, für die die öffentlichen Mittel erstmalig
drei Jahre. Wird das Aufwendungsdarlehen nach dem 31. Dezember 1963 bewilligt worden
ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig voll- sind, berechtigt ist. Gehört der Wohnberechtigte
ständig zurückgezahlt, so endet die Zweckbe- zu einem Personenkreis, für den Wohnungen bei
stimmung mit Ablauf des Kalenderjahres, in der Bewilligung öffentlicher Mittel vorbehalten
dem die Rückzahlung erfolgt ist, jedoch nicht worden sind, so ist auch dies auf seinen Antrag
früher als drei Jahre vor dem Ende der Zweck- in der Bescheinigung anzugeben."
bestimmung nach§ 51 b Abs. 2."
3. Absatz 4 erhält folgenden Satz 3:
8. In § 53 a Abs. 1 werden die Worte „die in § 14 be- ,,Ist die Bescheinigung im Land Berlin unter Be-
stimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt" er- rücksichtigung des § 116 Nr. 1 des Zweiten Woh-
setzt durch die Worte „die in § 14 bestimmte Ein- nungsbaugesetzes ausgestellt worden, so gilt sie
kommensgrenze mindestens um 20 vom Hundert nur im Land Berlin."
unterschreitet".
4. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „nach § 5"
9. Nach § 53 b wird folgender § 53 c eingefügt: durch die Worte „nach § 5 Abs. 1 und 2" ersetzt.
,,§ 53 C 5. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „nach § 4 Abs. 2"
Uberleitungsvorschrift für Annuitätszuschüsse ersetzt durch die Worte „nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ".
Sind nach den Vorschriften des § 51 a in der bis 6. In § 8 b Abs. 2 wird nach den Worten „angesetzt
zum 31 Dezember 1971 geltenden Fassung Annui- werden" nach einem Semikolon folgender Halb-
tätszuschüsse bewilligt worden, so gelten für die satz angefügt:
damit geförderten Wohnungen hinsichtlich ihrer „dies gilt vom 1. Januar 1972 auch dann, wenn
Zweckbestimmung und hinsichtlich der zulässigen die Mietpreisfreigabe noch nicht erfolgt ist und
Miete die Vorschriften der §§ 51 b und 51 c in der die Kostenmiete nach Ablauf von sechs Jahren
bis zum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen ermittelt
weiter." wird."
Nr. 130 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971 1999
7. § 15 wird wie folgt geändert: Artikel IV
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „bis zum Schlußvorschriften
Ablauf des fünften Kalenderjahres" ersetzt
durch die Worte „bis zum Ablauf des zehnten § 1
Kalenderj ahrcs". § 26 Abs. 2 und § 30 des Zweiten Wohnungsbau-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: gesetzes sind bis zum 31. Dezember 1975 in der Fas-
,, (5) Sind die öffentlichen Mittel in der in sung des Artikels 18 Nr. 3 und 4 des Finanzände-
Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Weise nach dem rungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundes-
31. August 1965, jedoch vor dem 1. Januar gesetzbl. I S. 1259, 1281) anzuwenden.
1972 zurückgezahlt worden, so gilt die Woh-
nung abweichend von Absatz 1 Satz 3 läng- § 2
stens bis zum Ablauf des fünften Kalender- § 15 Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das
jahres nach dem Jahr der Rückzahlung als Saarland ist bis zum 31. Dezember 1975 in der Fas-
öffentlich gefördert." sung des Artikels 19 Nr. 1 Buchstabe b in Verbin-
dung mit Artikel 18 Nr. 3 des Finanzänderungsge-
8. § 16 wird wie folgt geändert: setzes 1967 anzuwenden.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „bis zum § 3
Ablauf des fünften Kalenderjahres" ersetzt
Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-
durch die Worte „bis zum Ablauf des zehnten
wesen wird ermächtigt, das Zweite Wohnungsbau-
Kalenderjahres".
gesetz sowie das Wohnungsbindungsgesetz 1965 in
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: der sich aus Artikel I und III dieses Gesetzes er-
,, (5) Sind die öffentlichen Mittel in der in gebenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Weise nach dem stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
31. August 1965, jedoch vor dem 1. Januar
1972 zurückgezahlt oder abgelöst worden, so § 4
gilt die Wohnung abweichend von Absatz 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Satz 1 bis zum Ablauf des fünften Kalender- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
jahres nach dem Jahr der Rückzahlung als (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
öffentlich gefördert, höchstens jedoch bis zum
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dar- § 5
lehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen
vollständig zurückgezahlt worden wären." (1) Die Artikel I und III dieses Gesetzes gelten
nicht im Saarland.
(2) Die Regierung des Saarlandes wird ermäch-
9. In§ 22 werden die Worte „des § 5 Abs. 1" ersetzt
tigt, das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
durch die Worte „des§ 5 Abs. 1 und 3".
sich aus Artikel II ergebenden Fassung bekanntzu-
machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
§ 2 zu beseitigen.
Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des § 6
Berlinhilfegesetzes vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz- Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün-
blatt I S. 833, 836) wird aufgehoben. dung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über Fertigpackungen
(Fertigpackungsverordnung)
Vom 16. Dezember 1971
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des (3) Das Randvollvolumen darf von den Festlegun-
§ 17 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesge- gen der Anlage 2 oder von den gekennzeichneten
setzbl. I S. 759) wird vom Bundesminister für Wirt- Randvollvolumen um die nachstehenden Werte ab-
schaft und Finanzen, zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 und zu weichen:
§ 17 des Eichgesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und 0/odes
Nennvolumen in Milliliter Nenn- Milliliter
Forsten und dem Bundesminister für Jugend, Fami- volumens
lie und Gesundheit, mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: 50 bis 100 3
100 bis 200 3
Erster Abschnitt 200 bis 300 6
Verbindliche Standardisierung 300 bis 500 2
500 bis 1 000 10
§ 1
1 000 bis 5 000
Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln
Diese Werte dürfen von höchstens 2 vom Hundert
Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten
der Maßbehältnisse nach Minus und von höchstens
flüssigen Lebensmitteln dürfen nur in den Verkehr
2 vom Hundert der Maßbehältnisse nach Plus über-
gebracht werden, wenn das Nennvolumen des Er-
schritten werden. Maßbehältnisse mit einer größeren
zeugnisses einem der in Anlage 1 aufgeführten
Abweichung des Randvollvolumens als das 2,5fache
Werte entspricht.
der in Satz 1 festgelegten Werte dürfen nicht in den
§ 2 Verkehr gebracht "werden.
Flaschen als Maßbehältnisse mit flüssigen
Lebensmitteln § 4
(1) Flaschen als Maßbehältnisse mit den in An- Herstellerzeichen
lage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln dürfen nur (1) Wer Flaschen als Maßbehältnisse herstellt
in den Verkehr gebracht werden, wenn das Nenn- oder ungefüllt einführt oder sonst in den Geltungs-
volumen des Erzeugnisses einem der in Anlage 1 bereich dieser Verordnung verbringt, hat bei der zu-
aufgeführten Werte entspricht und mit dem Nenn- ständigen Behörde die Erteilung eines Herstellerzei-
volumen des Maßbehältnisses übereinstimmt. chens zu beantragen.
(2) Behältnisse aus formbeständigem Material in (2') Der Antrag ist schriftlich bei der Behörde ein-
Flaschenform für die in Anlage 1 genannten flüssi- zureichen, die für den Sitz des Antragstellers zu-
gen Lebensmittel sind Flaschen als Maßbehältnisse, ständig ist.
wenn sie § 3 entsprechen.
(3) Die zuständige Behörde kann vom Antragstel-
(3) Bei Flaschen als Maßbehältnissen ist ler verlangen,
1. das Nennvolumen das auf der Flasche angege- 1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern, wenn
bene Volumen, Verwechslungen mit bereits erteilten Hersteller-
2. das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen, zeichen zu befürchten sind,
das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen 2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Hersteller-
Randebene gefüllt ist. zeichen anzubringen.
§ 3 (4) Die zuständige Behörde hat das Herstellerzei-
chen in dem für amtliche Bekanntmachungen vorge-
Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse
sehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben.
(1) Bei Flaschen als Maßbehältnissen müssen das
Randvollvolumen sowie die Entfernung zwischen
der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe
und der oberen Randebene oder der Unterschied Zweiter Abschnitt
zwischen dem Nennvolumen und dem Randvoll-
Füllmengen- und Grundpreiskennzeichnung
volumen für alle Flaschen desselben Musters hin-
reichend konstant sein.
§ 5
(2) Die Randvollvolumen der Maßbehältnisse dür- Unbestimmte Füllmengenangaben
fen im Mittel nicht kleiner sein als die in Anlage 2
aufgeführten oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 auf dem Unbestimmte Füllmengenangaben oder die An-
Maßbehältnis angegebenen Werte. gabe eines Füllmengenbereichs sind nicht zulässig.
Nr. 130 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971 2001
§ 6 stens 70 vom Hundert Volumenanteile Weingeist
Füllmengenkennzeichnung von Erzeugnissen aufweisen,
in Aerosolpackungen, Lacken, Anstrichfarben 6. Zweitaktölen,
und Autopflegemitteln 7. Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind.
(1) Fertigpackungen als Aerosolpackungen sind (3) Das gleiche gilt für Fertigpackungen, die von
mit der Nennfüllmenge nach Gewicht zu kennzeich- der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder den
nen, auch wenn für das Erzeugnis sonst eine Kenn- Luftschutz-Warnämtern an Letztverbraucher abgege-
zeichnung nach Volumen vorgeschrieben ist. ben werden, wenn die Fertigpackungen ursprünglich
(2) Fertigpackungen mit Lacken und Anstrichf ar- für die eigene Versorgung bestimmt waren.
ben mit Ausnahme von Dispersionsfarben sind mit
der Nennfüllmenge nach Volumen zu kennzeichnen. § 10
(3) Fertigpackungen mit flüssigen Autopflegemit- Packungen mit besonderem Aufwand
teln sind mit der Nennfüllmenge nach Volumen, mit Für Fertigpackungen mit besonderem Aufwand ist
nicht flüssigen Autopflegemitteln mit der Nennfüll- die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich. Eine
menge nach Gewicht zu kennzeichnen. Fertigpackung ist dann von besonderem Aufwand,
wenn nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Be-
§ 7
hältnis ein Luxusgegenstand ist und ausschließlich
Stückzahlkennzeichnung Geschenkzwecken dient. Das Behältnis muß aus be-
(1) Für Lebensmittel, die in Vorschriften des Le-
sonders wertvollen Werkstoffen hergestellt sein.
bensmittelrechts aufgeführt sind und nicht in Packun- § 11
gen im Sinne der Lebensmittelkennzeichnungsver-
ordnung in den Verkehr gebracht werden, kann in Befreiung für Werte der Größenreihen
den nach diesen Vorschriften zulässigen Fällen die der Anlagen 1 und 3
Stückzahl angegeben werden. (1) § 14 Absatz 2 des Eichgesetzes findet keine
(2) Für Badetabletten und -perlen, Mundwasser- Anwendung auf Füllmengen oder Behältnisvolumen,
kugeln, mit kosmetischen Mitteln getränkte Tücher die in den Anlagen 1 und 3 für die dort genannten
und Pads kann abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse festgelegt sind.
des Eichgesetzes die Stückzahl angegeben werden. (2) Das gleiche gilt, wenn mehrere Einzelpackun-
Auch die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, gen zu einer Gesamtpackung verbunden sind und
wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind. die Nennfüllmenge oder das Volumen des Behält-
§ 8
nisses der Einzelpackungen einer der in § 16 Abs. 2
Nr. 7 des Eichgesetzes oder der in Anlage 1 oder 3
Grundpreis aufgeführten Werte entspricht.
Wer Fertigpackungen zur Abgabe an Letztver-
§ 12
braucher feilhält, kann als Grundpreis auch den von
ihm geforderten Preis für 100 Gramm oder Milliliter Abweichung
eines Erzeugnisses angeben, wenn die Nennfüll- Das Volumen eines Behältnisses nach Anlage 3
menge 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt. Buchstabe A darf um nicht mehr als nach dem Stand
§ 9
der Technik nötig von den dort genannten Werten
abweichen.
Allgemeine Befreiung § 13
(1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erfor- Angaben auf Behältnissen
derlich für Fertigpackungen mit Langusten, Hummer,
Crabmeat, echtem Kaviar oder Lachs, Gänseleber- (1) Wer Flaschen als Maßbehältnisse herstellt,
pastete oder sonstigen Lebensmitteln, die zu einem einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser
Preis von mehr als 50 Deutsche Mark für das Kilo- Verordnung verbringt, muß folgende Angaben am
gramm oder Liter zur Abgabe an Letztverbraucher Boden oder am Mantel in der Nähe des Bodens auf-
feilgehalten werden. bringen oder aufbringen lassen:
(2) Die Angabe des Grundpreises ist ferner nicht 1. das Nennvolumen in Milliliter oder Liter unter
erforderlich für Fertigpackungen mit Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Kurz-
zeichens,
1. figürlichen Schokoladen- und Zuckerwarenerzeug-
2. das mittlere Randvollvolumen, besonders ge-
nissen, sofern das Gesamtgewicht der Einzel-
kennzeichnet durch die Buchstaben rv, wenn die
stücke unter 50 Gramm mehr als die Hälfte der
Füllmenge beträgt, Festlegungen der Anlage 2 nicht eingehalten wer-
den,
2. Tee und teeähnlichen Erzeugnissen in Aufguß- 3. das Herstellerzeichen nach § 4,
beuteln,
4. den Buchstaben M neben dem Herstellerzeichen.
3. Fertigmahlzeiten,
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Flaschen
4. Parfüms, als Maßbehältnisse, die gefüllt eingeführt oder sonst
5. parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 vom in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
Hundert Volumenanteile Parfümöl und minde- werden.
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind, Dritter Abschnitt
herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich
Füllmengen
dieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnun-
gen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen § 17
oder aufbringen lassen.
Minusabweichungen
(4) Wer Behältnisse, für die in Anlage 3 Buch-
stabe A Werte aufgeführt sind, herstellt, einführt (1) Fertigpackungen gleicher Füllmenge dürfen
oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord- zum Zeitpunkt der Herstellung keine größeren
nung verbringt, hat den Zahlenwert des Volumens Minusabweichungen haben als
der Anlage 3 Buchstabe A auf dem Behältnis anzu- 1. bei leicht abfüllbaren Füllgütern von
geben. Dies gilt nicht für Behältnisse für Wasch- und
Reinigungsmittel, die nach DIN 55 519, Ausgabe Nennfüllmenge
0
/o der
in g oder ml Nenn- g oder ml
Januar 1971, genormt sind und die Angabe DIN füllmenge
55 519 tragen.
(5) Angaben nach den Absätzen 1 und 4 müssen 50 bis 100 3
so beschaffen sein, daß sie für die Gebrauchsdauer 100 bis 500 3
des Behältnisses deutlich lesbar sind. 500 bis 1 500 15
1 500 bis 5 000 1
§ 14
Pflichten beim Inverkehrbringen 2. bei schwer abfüllbaren Füllgütern von
(1) Wer Flaschen als Maßbehältnisse mit den in 0 /o der
Anlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln ge- Nennfüllmenge Nenn- g oder ml
in g oder ml füllmenge
werbsmäßig in den Verkehr bringt, hat das Nenn-
volumen für das Erzeugnis in Milliliter oder Liter
50 bis 100 5
unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres
Kurzzeichens anzugeben, wenn 100 bis 500 5
500 bis 1 250 25
1. die Volumendifferenz zwischen zwei Werten
einer Reihe nicht größer ist als 0,05 Liter, 1 250 bis 5 000 2
2. das mittlere Randvollvolumen angegeben werden (2) Leicht abfüllbare Füllgüter sind
muß,
1. Füllgüter, die beim Verpacken fließfähig sind,
3. Boden und Mantel des Behältnisses überwiegend
keine augenfälligen festen oder gasförmigen Bei-
umhüllt sind oder
mengungen enthalten und die in einem Arbeits-
4. Flaschen als Maßbehältnisse, die nach § 13 Abs. 2 gang abgefüllt werden,
die Angaben des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht
2. rieselfähige pulverige Füllgüter,
tragen, wiederbefüllt werden.
3. rieselfähige körnige Füllgüter mit einem durch-
(2) Wer andere Fertigpackungen gewerbsmäßig schnittlichen Gewicht der stückigen Bestandteile
in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge nach Ge- von weniger als 1 Zweihundertstel des Nennfüll-
wicht in Gramm oder Kilogramm, die Füllmenge gewichts und
nach Volumen in Milliliter oder Liter unter Anfü-
4. plastisch-streichfähige Füllgüter,
gung der Einheit oder ihres Kurzzeichens anzugeben.
soweit das Füllgut nach der Abwägung oder Abfül-
(3) Die Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und
lung nicht oder nur so nachbehandelt wird, daß die
2 und die Kennzeichnung der Stückzahl (§ 7) haben
Füllmenge sich nicht ändert. Alle übrigen Füllgüter
an einer in die Augen fall enden Stelle der Fertig-
gelten als schwer abfüllbare Füllgüter. Stark schäu-
packung zu erfolgen.
mende Flüssigkeiten sowie Füllgüter, deren Fließ-
eigenschaften oder deren Schüttdichte nicht mit an-
§ 15
gemessenem technischem Aufwand hinreichend kon-
Grundpreisangabe stant gehalten werden können, stehen den schwer
Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe des abfüllbaren Füllgütern gleich. Die Minusabweichun-
Preises des Erzeugnisses anzugeben. gen dürfen von höchstens 5 vom Hundert der Fertig-
packungen überschritten werden. Fertigpackungen
§ 16 mit einer größeren Minusabweichung der Füllmenge
als das 2,5fache der in Absatz 1 festgesetzten Werte
Schriftgrößen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Die Schriftgröße der Zahlenangaben nach § 13 (3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigpackungen mit
Abs. 1 und § 14 darf folgende Werte nicht unter- Backwaren, Weichkäse, Sauermilchkäse oder Eis-
schreiten: kremtorten sowie für Fertigpackungen mit minde-
Nennfüllmenge Schriftgröße stens fünf Einzelstücken, deren mittleres Stückge-
in g oder ml in mm wicht mehr als 1 Zwanzigstel des Nennfüllgewichts
beträgt. Fertigpackungen mit einer größeren Minus-
50 bis 200 3
abweichung der Füllmenge als das 2,Sfache der in
mehr als 200 bis 1 000 4 Absatz 1 Nr. 2 festgesetzten Werte dürfen nicht in
mehr als 1 000 6 den Verkehr gebracht werden.
Nr. 130 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971 2003
§ 18 Bringt ein anderer als der Hersteller die Fertig-
Bezugstemperatur packung unter seinem Namen oder seiner Firma in
den Verkehr, ist anstatt des Herstellers dieser
Die Anforderungen in § 15 des Eichgesetzes sowie andere anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt wer-
in den§§ 3, 12, 17 und 19 Abs. 2 dieser Verordnung den, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung
sind auf eine Temperatur von 20 °C (Bezugstempe- allgemein erkennbar ist.
ratur) bezogen. Die Bezugstemperatur gilt nicht für
Speiseeis. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
§ 19 1. Fertigpackungen, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des
Kontrollmeßgeräte Eichgesetzes gekennzeichnet sind,
2. Fertigpackungen, deren Füllmenge nach Stück-
(1) Wer Fertigpackungen herstellt, hat die Ein-
zahl angegeben ist,
haltung der Verpflichtungen nach § 15 des Eichge-
setzes und § 17 dieser Verordnung mit geeigneten 3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der
geeichten Kontrollmeßgeräten zu überprüfen. Druckgasverordnung vom 20. Juni 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 730) und den hierzu erlassenen Tech-
(2) Meßgeräte sind als Kontrollmeßgeräte geeig- nischen Regeln gekennzeichnet sind,
net, wenn sie die vorgeschriebenen Verwendungs-
4. geeichte Behältnisse.
bereiche einhalten.
(3) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung von § 22
Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach Ge- Nachschau
wicht sind nur Waagen geeignet, deren Verkehrs- (1) Die Einhaltung der Vorschriften des § 15 des
fehlergrenzen bei einer Belastung entsprechend dem Eichgesetzes und des § 17 dieser Verordnung ist von
Bruttogewicht der zu prüfenden Fertigpackungen der zuständigen Behörde durch Stichproben zu über-
nicht größer sind als prüfen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prü-
zulässige Verkehrsfehlergrenze fung der Füllmengen von Fertigpackungen der
Bruttogewicht Anlage 4 anzuwenden.
der Fertigpackung der Waage
in% (2) Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 dieser
ing des Bruttogewichts in g Verordnung ist von der zuständigen Behörde durch
50 bis 100 Stichproben in den Betrieben zu überprüfen, die
0,6
Flaschen als Maßbehältnisse herstellen, einführen
100 bis 500 0,6
500 bis 1 500 oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord-
3
nung verbringen. Dabei ist das in Anlage 4 festge-
mehr als 1 500 0,2
setzte Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von
Die Kontrollwagen müssen mit dem Verwen- Fertigpackungen entsprechend anzuwenden.
dungsbereich in der Form „Kontrollmeßgerät für
Packungen von ...... bis ....... g (oder kg)" § 23
dauerhaft gekennzeichnet sein.
Gratisproben
(4) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung von
Die §§ 1, 12, 13 Abs. 4 sowie die §§ 14 bis 19 und
Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach Volu-
21 sind nicht anzuwenden auf Fertigpackungen mit
men sind Meßkolben mit Fehlermarken oder Waa- Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind.
gen nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einem
Dichtemeßgerät, das keine größere Fehlergrenze als
± 2 vom Tausend hat, geeignet. Für diese Waagen
gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Vierter Abschnitt
(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn zur Herstellung von
Ordnungswidrigkeiten,
Fertigpackungen geeichte Meßgeräte, Flaschen als
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Maßbehältnisse oder geeichte Fässer verwendet § 24
werden.
Ordungswidrigkeiten
§ 20
Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12
Befreiung von der Pflicht zur Verwendung des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
von Meßgeräten lässig
Fertigpackungen gleicher Füllmenge dürfen ohne 1. entgegen § 1 Fertigpackungen mit einem nicht in
Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den der Anlage 1 aufgeführten Nennvolumen des Er-
Verkehr gebracht werden, wenn § 15 des Eichgeset- zeugnisses in den Verkehr bringt,
zes und die §§ 17 und 19 dieser Verordnung ein- 2. entgegen § 2 Abs. 1 Flaschen als Maßbehältnisse
gehalten sind.
a) mit einem nicht in der Anlage 1 aufgeführten
§ 21 Nennvolumen des Erzeugnisses oder
Herstellerangabe b) mit einem Nennvolumen, das mit dem des
Erzeugnisses nicht übereinstimmt,
(1) Auf Fertigpackungen gleicher Füllmenge müs-
sen der Name oder die Firma und der Ort der ge- in den Verkehr bringt,
werblichen Hauptniederlassung dessen, der die 3. Flaschen als Maßbehältnisse, deren Randvoll-
Fertigpackung hergestellt hat, angegeben sein. volumen
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
a) im Mittel nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 2 (4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
oder Behältnisse mit den in Anlage 1 genannten flüssigen
b) nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 3 Satz 1 Lebensmitteln, die vor dem 1. Januar 1974 einge-
oder 2 entspricht, führt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung verbracht und vor diesem Zeitpunkt in den
herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbe-
Verkehr gebracht werden.
reich dieser Verordnung verbringt,
(5) Flaschen als Maßbehältnisse, die zur \,Vieder-
4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 Flaschen als Maßbe-
befüllung verwendet werden und vor dem Inkraft-
hältnisse mit zu geringem Randvollvolumen in treten dieser Verordnung hergestellt worden sind,
den V erkehr bringt, dürfen bis zum 31. Dezember 1980 in den Verkehr
5. entgegen § 5 unbestimmte Füllmengen oder gebracht werden, wenn sie den vor Inkrafttreten
einen Füllmengenbereich angibt, dieser Verordnung geltenden Vorschriften entspre-
6. entgegen den §§ 6, 13, 14, 1.6 oder 25 Abs. 5 chen; hierbei dürfen Flaschen mit Obst- und Gemüse-
säften und weinähnlichen Getränken auch eine ge-
Satz 2 Fertigpackungen nicht ordnungsgemäß
kennzeichnet oder entgegen § 15 oder § 21 die ringere Füllmenge enthalten, als nach Anlage 1 zu-
lässig ist. Bei weinähnlichen Getränken muß die
vorgeschriebenen Angaben nicht macht,
geringere Füllmenge gekennzeichnet sein. Eine An-
7. Behältnisse mit größeren Volumenabweichun- gabe des Grundpreises ist nicht erforderlich.
gen, als § 12 zuläßt, in den Verkehr bringt,
(6) Die nach den bisher geltenden Vorschriften
8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 3 Satz 2 erteilten Fabrikmarken für Flaschen gelten als Her-
Fertigpackungen mit zu geringer Füllmenge in stellerzeichen im Sinne dieser Verordnung.
den Verkehr bringt,
9. entgegen § 19 Abs. 1 die Uberprüfung mit geeig- § 26
neten geeichten Kontrollmeßgeräten unterläßt, Außerkrafttreten von Vorschriften
10. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 § 14 Abs. 2 der Butterverordnung in der Fassung
in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 den Verwen- der Bekanntmachung vom 10. August 1970 (Bundes-
dungsbereich der Kontrollwaagen nicht ord- gesetzbl. I S. 1287) tritt am 1. Januar 1972 außer
nungsgemäß kennzeichnet. Kraft. § 1 Satz 2 der Verordnung über den Handel
mit Kunsthonig in Packungen vom 16. Mai 1941
(Reichsgesetzbl. I S. 278), § 9 Abs. 3 der Verordnung
über Kakao und Kakaoerzeugnisse vom 15. Juli
§ 25
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 504) sowie § 2 Abs. 5 der
Ubergangsvorschrift Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreide-
gesetz vom 12. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 996)
(1) Diese Verordnung ist bis zum 31. Dezember
treten am 1. Januar 1977 außer Kraft.
1972 nicht anzuwenden, soweit eine Umstellung auf
die ab 1. Januar 1972 geltenden Vorschriften bis zu
diesem Zeitpunkt aus fertigungstechnischen oder § 27
absatzwirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.
Berlin-Klausel
(2) Fertigpackungen, für die in Anlage 1 bei ein- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zelnen Werten Ubergangsfristen festgelegt sind, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dürfen bis zum Ablauf dieser Fristen in den Verkehr blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
gebracht werden. Fertigpackungen, für die in An- auch im Land Berlin.
lage 3 bei einzelnen Werten Ubergangsfristen fest-
gelegt sind, dürfen bis zum Ablauf dieser Fristen
ohne Angabe des Grundpreises in den Verkehr ge- § 28
bracht werden. Inkrafttreten
(3) Kosmetische Artikel als Systemkosmetik dür- § 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
fen noch bis 31. Dezember 1973 ohne Angabe des Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1972
Grundpreises in den Verkehr gebracht werden. in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d de r
Nr. 130 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971 2005
Anlage 1
zur Fertigpackungsverordnung
Verbindliche Werte
für bestimmte flüssige Erzeugnisse
gemäß § 17 Abs. 1 Buchstabe a des Eichgesetzes
Erzeugnisse Werte in Liter
1. Wein, likörwein, weinhaltige Getränke (§ 29 0,1 - 0,2- 0,25-
Weingesetz), Mischgetränke (§ 17 Wein-Verord- 0,35 - 0,5 - 0,7 - 1 -
nung, § 16 Schaumwein-Branntwein-Verordnung) 1,5- 2 - 3-5
und weinähnliche Getränke aus Stein-, Kern- oder
Beerenobst, Hagebutten, Schlehen, frischen Rha-
barberstengeln, Malzauszügen oder aus Honig:
für Obstwein: 0,33 anstelle von 0,35
2. Schaumwein, Obst- und Fruchtschaumwein: 0,2 - 0,375 - 0,75 -
1,5- 3
3. Bier: 0,33 - 0,5 - 1 - 5
für Metalldosen
außerdem: 3,8
0,35 bis zum
31. Dezember 1980
4. Spirituosen und sonstige alkoholischen Getränke, 0,05 - 0,1 - 0,2 -
die nicht unter 1, 2 und 3 fallen: 0,25 - 0,35 - 0,5 -
0,7-1 -1,5- 2 -
3- 5
5. Essig: 0,25 - 0,5 - 0,75 -
2-5
0,35} bis. zum 31. De-
07
2:5 zember 1980
6. Speiseöl: 0,1 - 0,25 - 0,375 -
0,5 - 0,6 - 0,75 - 1 -
2 -2,5 -5
0,4 } bis zum 31. De-
0,7 zember 1975
7. Milch, flüssige Milcherzeugnisse, soweit sie nach 0,1 - 0,2 - 0,25-
Volumen verkauft werden, sowie flüssige Lebens- 0,5- 1 - 1,5 - 2 -
mittel eigener Art, soweit sie unter Verwendung 3-5
von Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt für Metalldosen außer-
sind und nach Volumen verkauft werden: dem:
0,35 bis zum
31. Dezember 1980
8. Tafelwasser, natürliche Mineralwasser, andere 0,1 - 0,2 - 0,25-
nichtalkoholische Erfrischungsgetränke, Frucht- 0,33 - 0,5 - 0,7 - 1 -
und Gemüsesäfte sowie daraus hergestellte fli.is- 1,5 - 2 - 3 - 4 - 5
sige Zubereitungen: für Metalldosen außer-
dem:
0,35 bis zum
31. Dezember 1980
für Zitrussäfte in Metalldosen nur: 0,18 - 0,55 - 1,24
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 2
zur Fertigpackungsverordnung
Tabelle
zu § 3 Abs. 2 für Randvollvolumen von Flaschen als Maßbehältnissen
Volumen randvoll im Mittel
Nennvolumen für Erzeugnisse der Nummern
für alle übrigen Erzeugnisse
2, 3, 8 sowie Obst- und
der Anlage 1
Fruchtweine der Anlage 1
Liter Liter Liter
2
0,05 0,055 0,053
0,1 0,110 0,105
0,2 0,215 0,210
0,25 0,265 0,260
0,33 0,345 0,340
0,35 0,370 0,360
0,375 0,400 0,390
0,4 0,410
0,5 0,520 0,515
0,6 0,615
0,7 0,730 0,715
0,75 0,780 0,765
1 1,035 1,020
1,5 1,550 1,530
2 2,070 2,040
2,5 2,550
3 3,100 3,060
4 4,130 4,080
5 5,150 5,100
Nr. 130 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971 2007
Anlage 3
zur Fertigpackungsverordnung
Unverbindliche Werte
für Fertigpackungen mit Lebensmitteln, Wasch- und Reinigungsmitteln,
Körperpflegemitteln, Putz- und Pflegemitteln, Mineralölerzeugnissen,
Lacken und Anstricbfarben gemäߧ 17 Abs. 1 Nr. 3 des Eichgesetzes
Erzeugnisse Werte in ml
A. Werte für Volumen von Behältnissen
1. Obstkonserven, Gemüsekonserven einschl. Sauer-, 105 - 210 - 370*)
Sauerkraut- und Rotkrautkonserven, Hülsen- 425 **) - 580 -
fruchtkonserven, Kartoffelkonserven, Kapern: 720*) - 850
für Sauer-, Sauerkraut- und Rotkrautkonser- 315 - 1 700 - 2 550
ven außerdem:
für Grünkohlkonserven außerdem: 1 275
für Pilzkonserven außerdem: 315
für Stangenspargel außerdem: 315 - 470*)
für importierte Pfirsich-, Ananas- und Frucht- 385 - 470
cocktailkonserven außerdem:
für importierte Ananaskonserven aus Malay- 360 anstelle von 385
sia: bis zum
31. Dezember 1975
für importierte Mandarinen-Orangen und 318
deren Zubereitungen außerdem:
für importierte Spargelstangen und -abschnitte 460 - 840
außerdem:
für importierte Erzeugnisse aus Polen und Un- 445 - 900 bis zum
garn außerdem: 31. Dezember 1975
für Oliven nur: 110 - 1.50 - 240 -
350 - 450 - 760
für Maiskolben nur: 1134
für Maiskörner nur: 418
für Artischockenböden nur: 330
2. Fischerzeugnisse: 60 - 80 - 120 -
160 - 190 - 330 -
380 - 430
150 - 300 bis zum
31. Dezember 1973
für Krusten-, Schalen- und Weichtiere nur: 105 - 210 - 425
für importierte Krusten-, Schalen- und Weich- 120 - 195 - 370 - 425
tiere nur:
für Fischbällchen nur: 425 - 850
für Sardellenpaste in Tuben nur: 57
für importierten Thunfisch und importierte 110 - 130 - 210
Thunfischzubereitungen nur:
für importierten Thunfisch aus Spanien: 120 anstelle von 110
und 130 bis zum
31. Dezember 1975
für importierte Oelsardinen und Oelsardinen- 53-75-103 -
zubereitungen, Sardellen, Anchovis, Brisling 112 - 130
und Sild nur:
"') nicht für sterilisierfähige Dosen
**) nicht für Gläser
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Erzeugnisse Werte in ml
für importierte Makrelen und Makrelenzube- 130 -- 210
reitungen nur:
3. Feinkosterzeugnisse:
a) Mayonnaisen, Mayonnaisensoßen, Remoula- 84 - 95 - 150 --
den und ähnliche pastöse emulgierte Erzeug- 27.5 - 430 - 540 -
nisse: 810 - 1 320
b) Feinkostsalate jeglicher Art und andere Salate 150 - 175 - 200 ---
wie Kartoffelsalat: 250 - 325 - 400 -
810 - 900
c) Feinkostpasteten, Part aits, Pains, Cremes und 84 -- 95 - 145 -
Pasten (außer Fleischerzeugnisse, jedoch Wild 235 - 355 - 450
und Geflügel):
d) Wild- und Geflügelerzeugnisse, kochfertig und 210 - 315 - 425
tafelfertig zubereitete Gerichte (außer Fleisch- 580 -- 850
erzeugnisse):
e) Salatsoßen: 150 - 200 275 --
325 - 700 - 900
4. Senf: 95 - 125 - 150 -
175 - 200 -- 250 --
370 - 720
5. Gewürze und Gewürzkräuter: 110
6. Tomatenmark: 70 - 95 - 150 -
210 - 370
7. Meerrettich: 95 - 150 - 180 -
370 - 420 - 720
8. Pulverförmige Wasch- und Reinigungsmittel: 750 - 1 500 - 2 250 -
3 750 - 7 700 - 11 4.50
Erzeugnisse Werte in g
B. Werte für Gewichte von Erzeugnissen
1. Milcherzeugnisse:
a) Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnisse, 75 - 150 -- 175
saure Sahne, nichtflüssige Milchmischerzeug-
nisse und nichtflüssige Lebensmittel eigener
Art, soweit sie unter Verwendung von Milch
oder Milcherzeugnissen hergestellt werden:
b) Ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse 80-170-340-410
(außer kondensierte Sahne):
c) Gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse: 150 - 400
d) Kondensierte Sahne: 75 - 165 - 330 -
395 - 970
e) Trockenmilcherzeugnisse: 400
f) Hartkäse, Schnittkäse, halbfester Schnittkäse, 62,5 - 80 - 150 -
Sauermilchkäse, Weichkäse sowie in Schei- 300 - 400
ben oder Portionen abgepackter Naturkäse:
g) Frischkäse, Käsezubereitungen, Schmelzkäse 62,5 - 15'0
und Schmelzkäsezubereitungen:
2. Fleischerzeugnisse:
a) Fleisch- und Wurstwaren (außer Würstchen): 160 - 300 -- 400 -
600 - 800 - 1 500 -
2 500
Nr. 130 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971 2009
Erzeugnisse Werte in g
für Corned-beef und Frühstücksfleisch außer- 340 - 1 360
dem:
für Kochschinken außerdem: 450
für Pasteten, Cremes, Pains, Parfaits auf 80 - 135
Fleischbasis außerdem:
b) Würstchen: 180 - 300 - 360 -
(als Gewicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 400 - 720 - 900 -
der Lcbensmi ttelkennzeichn ungsverordnung) 1 800 - 3 600
3. Tiefgefrorene Erzeugnisse:
a) Sämtliche tiefgefrorene Lebensmittelerzeug- 150 - 300 - 450 -
nisse: 600 - 750
für Suppengrün und Petersilie außerdem: 75
für Forellen nur: 340
b) Fischfilets, Fischportionen, Fischsteaks und 400 - 600 - 800
ähnliche Erzeugnisse:
4. Kartoffelerzeugnisse:
a) Knödel einschließlich Semmelknödel: 110 - 220 - 330 -
440 - 550 - 660
b) Kartoffelpuffer: 85 - 170 - 255 - 340
c) Kartoffelkroketten: 300 - 400
d) Kartoff elpürree: 70 - 80 - 90 - 110 -
150 - 165 - 180
e) vorgekochte, hitzesterilisierte Kartoffeln: 750
5. Zuckerhaltiger Brotaufstrich: 225 - 450
(Konfitüren,Marmeladen, Apfelkraut, Pflaumen-
mus, Gelees, Rübenkraut, Raffinadesirup, Speise-
sirup, flüssiger Zuckersirup)
für Diabetiker-Konfitüren, -Marmeladen, -Ge- 430
lees, -Pflaumenmus und -Hagebuttenmus nur:
für Fruchtschnitten nur: 75 - 150
für Nußmus nur: 165 - 330
für flüssiges Pektin nur: 225 - 450
für Nugatkrem und andere kakaohaltige oder 400
aus Olsamen hergestellte Brotaufstrichmittel
nur:
6. Datteln: 150 - 225
7. Tomaten- und Gewürzketchup: 95 - 340 - 600 - 850
8. Würzen: 75 - 1 250 - 1 500
9. Würzmittel und Würzmischungen: 60- 70- 80
10. Getreideerzeugnisse und andere Erzeugnisse:
a) Müslierzeugnisse, Säuglings- und Kleinkin- 400
dergetreidenahrung, Speisestärke einschließ-
lich Kinderstärke:
b) Frühstücksflocken: 350
c) Cornflakes: '170 - 340
d) Kornfrost: 225 - 450
e) Käsefondue, Käseomeletten: 400
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Erzeugnisse Werte in g
f) Teigwaren: 1500 - 2 500 -
3 500 - 4 500
g) Mehl: 2 500
11. Fein- und Dauerbackwaren (außer Paniermehl): 75 - 150 - 17 5 -
300 - 400 - 600 -
750 -- 1 500
für Zwieback außerdem: 225
für Lebkuchen außerdem: 350
für Paniermehl nur: 400
12. Knäckebrot: 240 - 400
13. Zucker:
a) Puderzucker, Würfelzucker, Hagelzucker, Ge- 2 500
lierzucker, Raffinadezucker, Einmachzucker:
b) Kandis, Kandisfarin, Traubenzucker: 400
14. Süßstofftabletten:
a) Mischs üßstofftabletten: 60 - 120
b) Cyklamattabletten: 95 - 190
15. Süßwaren:
a) Schokoladenerzeugnisse und Zuckerwaren 75 - 150 - 175 -
einschließlich kandierten Früchten 300 - 400 - 750
(außer figürliche Erzeugnisse): für Zuckerwaren 800
bis zum
31. Dezember 1973
b) Figürliche Schokoladen- und Zuckerwaren: 60 - 70 - 80 - 90 --
150 - 175 - 225 --
300 -- 400
c) Olhaltige Samenkerne, auch in Mischungen 60 - 150
mit Trockenfrüchten:
16. Knabbererzeugnisse (Chips, Sticks, extrudierte 75 - 150 - 175
Erzeugnisse):
17. Instantgetränkepulver: 225 - 400 - 800
18. Kaffeemittel und Tee-Extrakt: 150
19. Tee: 113
20. Speisefette einschließlich Margarine: 2 500
21. Essigessenz: 400
22. Körperpflegemittel:
a) Pulver: 75 - 300
b) Seife: 150
23. Putz- und Pflegemittel:
a) Bohnerwachs: 180 - 370 - 780
b) Nichtflüssige WC- und Rohrreiniger: 300*) - 350 - 600
1 500
c) Herdputzmittel: 150
24. Aerosolpackungen für alle Erzeugnisse außer 150 - 300 - 375 -
Lebensmittel: 450 - 600
•) nur für NachfüllpackunrJcn
N.t. 130 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971 2011
Erzeugnisse Werte in g
für Körperpflegemittel außerdem: 75 - 175
für gebrauchsfertige Lacke und Anstrichfarben 750
außerdem:
für Putz- und Pflegemittel außerdem: 75
Erzeugnisse Werte in ml
C. Werte für Volumen von Erzeugnissen
1. Speiseeis: 300 - 750 - 1 500 -
2 500
2. Flüssige Wasch- und Reinigungsmittel: 750
3. Körperpflegemittel:
a) Haarwässer: 180 - 300
b) Sonstige Haarpflegemittel: 60 - 80
c) Badezusätze: 60 - 150 - 300 -
600 - 900
d) Cremes und Lotionen: 60 - 80 - 150 - 300
Lotionen, die in einer
Systemserie zusammen
mit Gesichtswässern in
den Verkehr gebracht
werden, anstelle von
80 ml auch 75 ml
e) Intimpflegemittel und Deodorants 60
(außer Aerosolpackungen): für Intimpflegemittel
nur noch bis zum
31. Dezember 1973
f) Zahnpasta, Rasiercremes: 67,5 - 90
g) Mundwässer: 85
h) Kölnisch Wässer: 60- 75-150-175-
300 - 400 - 600 - 800
i) Rasier-· und Gesichtswässer: 75 - 150 - 175 - 300
Gesichtswässer, die in
einer Systemserie
zusammen mit Lotionen
in den Verkehr gebracht
werden, anstelle von
75 ml auch 80 ml
4. Gebrauchsfertige Lacke und Anstrichfarben: 375 - 750 - 2 500
5. Putz- und Pflegemittel:
a) Nichtflüssige Schuh- und Lederpflegemittel: 68 - 108 - 220 - 475
b) Flüssige Schuh- und Lederpflegemittel: 85 - 150
c) Flüssige WC- und Rohrreiniger: 350
d) Fensterputzmittel: 175 - 350
e) Teppich- und Polsterreiniger: 300
f) Flüssige Autopflegemittel: 150 - 300
g) Möbel pflegerrli ttel: 150
6. Schmieröle: 2 500
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage 4
zu § 22 der Fertigpackungsverordnung
Verfahren
zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen
1. Ort der Prüfung
Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller der Packungen oder beim
Importeur zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorge-
nommen werden; sie kann auch im Lager erfolgen.
2. Umfang der Prüfung
Die Prüfung von Fertigpackungen besteht aus
a) der Feststellung des Losumfangs,
b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
c) der Feststellung des Mittelwertes nach § 15 des Eichgesetzes,
d) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach
§ 17 dieser Verordnung (untere Toleranzgrenze Tun).
Den verwendeten Begriffen liegen die „Begriffserläuterungen und Formelzei-
chen im Bereich der Statistischen Qualitätskontrolle" der Deutschen Arbeits-
gemeinschaft für Statistische Qualitätskontrolle (ASQ) beim Ausschuß für
wirtschaftliche Fertigung e.V. (AWF 4, 1. Auflage) zugrunde.
3. Feststellung des Losumfangs
Zu einem Los gehören alle gleichbeschaffenen Fertigpackungen am Prüfungs-
ort; der Losumfang wird jedoch im Abfüllbetrieb während des Abfüllens durch
die Anzahl der in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen, bei importierten
Fertigpackungen durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung begrenzt.
4. Entnahme der zugehörigen Zufallsstichproben
Die Stichproben sind in der Regel den Fertigpackungen im Bereich einer Fer-
tigungsanlage zu entnehmen. Dabei müssen die zu prüfenden Fertigpackungen
zufällig ausgewählt werden.
Der Umfang der Stichprobe oder der zu prüfenden Fertigpackungen richtet sich
nach den nachstehenden Tabellen für nicht zerstörende und zerstörende Prü-
fung. Eine Fertigpackung wird bei der Prüfung zerstört, wenn das Füllgut für
den ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbar ist.
a) N i c h t z e r s t ö r e n d e P r ü f u n g :
Stichprobenprüfung
N n C k
151 bis 280 20 3 0,800
281 bis 500 32 5 0,597
501 bis 1 200 50 7 0,462
1 201 bis 3 200 80 10 0,357
3 201 und darüber 125 14 0,282
Vollprüfung
N
20 bis 150
b) Zerstörende Prüfung :
N n C k
51 bis 150 5 2,059
151 bis 500 8 1 1,237
501 bis 3 200 13 2 0,847
3 201 und darüber 20 3 0,640
Nr. 130 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971 2013
Hierbei bedeuten:
N Losumfang
n Stichprobenumfang
c Annahmezahl
k Faktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs ( k = Vn)
Zufallsvariable der Student-Verteilung
5. Bestimmung der Gewichts- oder Volumenwerte
Die Gewichts- oder Volumenwerte sind in der Regel durch Wägung zu bestim-
men. Die Unsicherheit (Unbestimmtheit eines Meßergebnisses) der ermittelten
Werte soll nicht größer sein als 1 Fünftel der zulässigen Minusabweichung von
der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach Nummern 6 bis 8 ist diese
Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.
6. Feststellung der Tara
Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mit-
tel nicht mehr als 10 vom Hundert der Nennfüllmenge beträgt. Als Taramittel-
gewicht gilt das arithmetische Mittel aus zehn Taraproben bei nicht zerstören-
der Prüfung. Müssen Fertigpackungen zerstört werden, gilt das arithmetische
Mittel aus fünf Taraproben. Außer dem Taramittelgewicht ist auch die Tara-
streuung zu berücksichtigen, wenn das Taramittelgewicht mehr als 10 vom
Hundert der Nennfüllmenge beträgt. Diese Werte können berücksichtigt wer-
den
a) entweder durch Ermittlung des Mittelwertes und der Streuung des Gewichts
von 25 Leerpackungen oder
b) durch Feststellung des Gewichts jeder einzelnen Leerpackung der Stich-
probe.
Das Taragewicht jeder Fertigpackung ist festzustellen, wenn bei 25 Fertigpak-
kungen die Spannweite des Taragewichts größer ist als das 0,7fache der Spann-
weite des Bruttogewichts.
7. Feststellung des Mittelwertes
§ 15 des Eichgesetzes ist erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x der Füll-
menge xi
a) aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag k · s oder
b) bei Vollprüfung
größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.
Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 4;
s ist die Standardabweichung der Füllmenge xi der Stichprobe
(s + V n\ _l: 1 = 1
(x,-X)')
8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
Die Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge kleiner als die zulässige
Mindestfüllmenge wird festgestellt.
Ist die Anzahl größer als
a) der Wert c in den Tabellen unter Nummer 4 oder
b) 5 vom Hundert der Anzahl der in einer Vollprüfung geprüften Fertig-
packungen,
sind die Vorschriften über die zulässigen Minusabweichungen nicht erfüllt.
9. Nachschau
Die Nachschau (§ 32 des Eichgesetzes sowie § 22 dieser Verordnung) der Her-
stellung und Einfuhr von Fertigpackungen hat in der Regel mindestens einmal
jährlich zu erfolgen.
Werden Fertigpackungen mit geeichten Meßgeräten hergestellt, so kann die
Feststellung der Ei~haltung der zulässigen Minusabweichungen entfallen.
Werden geeignete betriebliche Kontrollen vom Hersteller angewendet, so
kann die Häufigkeit oder der Umfang der Prüfung vermindert werden.
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anordnung
über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Vom 8. Dezember 1971
I. b) dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten- dem Präsidenten des Deutschen Patentamts,
gesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienst- je für seinen Geschäftsbereich.
herrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit
die Klagen Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis II.
A 11 der Bundesbesoldungsordnung und entspre- Ich behalte mir vor, in Einzelfällen die Vertretung
chende Beamte bis zur Anstellung betreffen, auf eine andere als die nach Abschnitt I zuständige
Behörde zu übertragen oder sie selbst zu über-
a) dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichts- nehmen.
hof für den Geschäftsbereich III.
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1972 an die
des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, Stelle der Anordnung vom 6. September 1967 (Bun-
des Präsidenten des Bundesfinanzhofs, desgesetzbl. I S. 970).
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichts- Für Klagen, die zu diesem Zeitpunkt bereits er-
hof, hoben sind, regelt sich die Vertretung nach den
des Präsidenten des Bundesdisziplinargerichts; bisherigen Vorschriften.
Bonn, den 8. Dezember 1971
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 130--Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971 2015
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 7. Dezember 1971
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
30. November 1971 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Bau einer 110 kV-Bahnstromleitung von Aalen
nach Osterburken" die Enteignung für zulässig er-
klärt.
Bonn, den 7. Dezember 1971
E 1/32.04.06/121 B 71
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 7. Dezember 1971
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
30. November 1971 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Bau einer 110 kV-Bahnstromleitung zwischen Groß-
hartpenning und Holzkirchen" die Enteignung für
zulässig erklärt.
Bonn, den 7. Dezember 1971
E 1/32.04.06/122 B 71
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2574/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 12. 71 L 266/1
2. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2575/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 3. 12. 71 L 266/3
2. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2576/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 3. 12. 71 L 266/5
2. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2577/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e tr e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 3. 12. 71 L 266/7
2. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2578/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 3. 12. 71 L 266/10
2. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2579/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und 13 r u c h r e i s 3. 12. 71 L 266/12
2. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2580/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 3. 12. 71 L 266/14
2. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2581/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 3. 12. 71 L 266/16
2. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2582/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und R oh zu c k e r 3. 12. 71 L 266/18
2. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2583/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 3. 12. 71 L 266/19
2. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2584/71 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 2544/71 zur Anwendung des Zoll-
satzes des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Man -
d a r i n e n , S a t s u m a s , C 1e m e n t i n e n , T a n g e r i n e n und
anderen ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten mit Ursprung
in der Türkei 3. 12. 71 L 266/22
2. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2585/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weiß z u c k e r und R o h zucke r 3. 12. 71 L 266/23
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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