1985
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1971 Nr.129
Tag Inhalt Seite
16. 12. 71 Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1985
830-2, 833-1, 830-1-3
15. 12. 71 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1991
2121-50-1-5
Drittes Gesetz
über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)
Vom 16. Dezember 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- schlechterung des Gesundheitszustandes oder
rates das folgende Gesetz beschlossen: dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vor-
zubeugen. Wird die Badekur unter den. Vor-
Artikel 1 aussetzungen des § 10 Abs. 1 gewährt, so
Änderung von Vorschriften sollen Gesundheitsstörungen, die den Erfolg
des Bundesversorgungsgesetzes der Badekur beeinträchtigen können, mit-
behandelt werden."
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundes- b) In Absatz 3 wird in Satz 1 .,§ 10 Abs. 1, 2,
gesetzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das 5 und 6" durch .,§ 10 Abs. 1, 2, 6 und 7" er-
Gesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher setzt.
Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kin- 3. § 12 wird wie folgt geändert und ergänzt:
der vom 25. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 65).
wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird .,§ 10 Abs. 4, 5 und 6" durch
,. § 10 Abs. 4, 6 und 7" ersetzt.
1. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:
b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
a) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt: ., (3) Ehegatten und Eltern von Pflege-
.. (5) Schwerbeschädigten und Berechtigten zulageempfängern mindestens der Stufe III
nach Absatz 4 werden ferner Mutterschafts- kann eine Badekur gewährt werden, wenn
hilfe und Maßnahmen zur Früherkennung sie den Beschädigten mindestens seit zwei
von Krankheiten gewährt. Für diese Lei- Jahren dauernd pflegen und die Badekur
stungen gelten die Vorschriften über die zur Erhaltung ihrer Fähigkeit, den Beschä-
Heil- und Krankenbehandlung mit Aus- digten zu pflegen, erforderlich ist. § 10
nahme des Absatzes 1 entsprechend." Abs. 6 gilt entsprechend."
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Ab-
sätze 6 bis 8; in dem neuen Absatz 6 wer- 4. In § 14 wird die Zahl „74" durch die Zahl „79"
den die Worte „nach den Absätzen 2 und 4" ersetzt.
durch die Worte „nach den Absätzen 2, 4
und 5" ersetzt. 5. § 15 erhält folgende Fassung:
2. § 11 wird wie folgt geändert und ergänzt: .. § 15
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Verursachen die anerkannten Folgen der
., (2) Stationäre Behandlung in einem Bade- Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an
ort (Badekur) kann Beschädigten unter den Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch
Vora•1ssetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 6 und 7 entstehenden Kosten mit einem monatlichen
gewährt werden, wenn sie notwendig ist, Pauschbetrag von 10 bis 65 Deutsche Mark zu
um den Heilerfolg zu sichern oder um einer ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der
in absehbarer Zeit zu erwartenden Ver- Multiplikation von einer Deutschen Mark mit
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
der auf Grund einer Rechtsverordnung nach öffentlich-rechtlicher Leistungsträger eine Zu-
§ 24 a Buchslabe c für den jeweiligen Ver- schuß- oder sonstige Geldleistung nicht, weil
schleißtatbcstand festgesetzten Bewertungszahl; bereits auf Grund dieses Gesetzes eine Sach-
Pfennigbelrägc sind auf volle Deutsche Mark leistung gewährt wird, so hat er den Betrag
abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark der Aufwendungen zu ersetzen, den er sonst
nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an nach als Leistung gewährt hätte. Satz 2 gilt nicht,
oben. Ubersteigcn in besonderen Fällen die tat- wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung
sächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder
Pauschbetrages, so sind sie erstattungsfähig. 11
durch eine anerkannte Schädigungsfolge ver-
ursacht worden ist."
6. § 17 wird wie folgt geändert:
12. In § 21 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
a) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
„Ersatzansprüche nach § 18 c Abs. 6 und den
b) In Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte §§ 19 und 20 sowie Ansprüche auf Rückerstat-
,, (§ 30 Abs. 4 letzter Satz) durch die Worte
11
tung des nach diesen Vorschriften geleisteten
,, (§ 30 Abs. 5 ~atz 1)" ersetzt. Kostenersatzes verjähren in zwei Jahren."
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte
,, Satz 1 gestrichen.
11
13. In § 25 a Abs. 4 Nr. 3 wird hinter dem Wort
„Bundessozialhilfegesetzes" das Komma durch
d) In Absatz 8 wird,,§ 10 Abs.6" durch,,§ 10 einen Punkt ersetzt und der Halbsatz „minde-
Abs. 7 ersetzt.
11
stens jedoch in Höhe von 130 Deutsche Mark."
gestrichen.
7. § 17 a erhält folgende Fassung:
,,§ 17 a 14. § 30 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Führt eine notwendige Maßnahme der Be- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
handlung einer anerkannten Schädigungsfolge ,, (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit
(§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2) zu einer er-
ist nach der körperlichen und geistigen Be-
heblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrund- einträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben
lage des Beschädigten, so kann eine Beihilfe in zu beurteilen; dabei sind seelische Begleit-
angemessener Höhe gewährt werden; sie soll erscheinungen und Schmerzen zu berück-
im allgemeinen 70 Deutsche Mark täglich nicht sichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend,
übersteigen. Die Beihilfe kann auch gewährt um wieviel die Befähigung zur üblichen, auf
werden, wenn die Einkünfte einschließlich des Erwerb gerichteten Arbeit und deren Aus-
Einkommensausgleichs infolge bestehender, un- nutzung im wirtschaftlichen Leben durch die
abwendbarer finanzieller Verpflichtungen nicht als Folgen einer Schädigung anerkannten
ausreichen, den notwendigen Lebensunterhalt Gesundheitsstörungen beeinträchtigt sind.
zu bestreiten. Die Beihilfe ist jedoch nicht zu Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind
gewähren, soweit die finanziellen Belastungen nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend
auf einer Verpflichtung beruhen, durch die die gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei
Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung ver- jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die
letzt worden sind."
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem
Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen
8. In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „zwin- mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt. Für
gende Gründe" durch die Worte „unvermeid- erhebliche äußere Körperschäden können
bare Umstände" ersetzt. Mindesthundertsätze festgesetzt werden."
9. In § 18 a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „nach-
eingefügt: weislich" durch das Wort „nachweisbar" er-
,,Die Ausstellung eines Bundesbehandlungs- setzt.
scheines (§ 18 b) gilt als Antrag. 11
c) In Absatz 3 wird die Zahl „612" durch die
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Zahl „650" ersetzt.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
10. In § 18b werden in Satz 1 die Worte ,,, den
,, (4) Einkommensverlust ist der Unter-
die für die Durchführung der Heil- oder Kran-
schiedsbetrag zwischen dem derzeitigen
kenbehandlung zuständige Krankenkasse aus-
Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder
gestellt hat" gestrichen.
früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichs-
rente (derzeitiges Bruttoeinkommen) und dem
11. In § 18 c erhält Absatz 6 folgende Fassung:
höheren Durchschnittseinkommen der Berufs-
,, (6) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistun- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte
gen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf ohne die Schädigung nach seinen Lebensver-
die jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht hältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und
deshalb versagt oder gekürzt werden, weil dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbil-
nach den §§ 10 bis 24 a Leistungen für denselben dungswillen wahrscheinlich angehört hätte
Zweck vorgesehen sind. Erbringt ein anderer (Vergleichseinkommen). Allgemeine Grund-
Nr. 129 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1971 1987
ldge zur Ermitllung des Vergleichseinkom- um 60 vom Hundert von
mens sind die amtlichen Erhebungen des 156 Deutsche Mark,
Statislischen Bundesamtes für das Bundes- um 70 vom Hundert von
gebiet und die beamten- oder tarifrechtlichen 215 Deutsche Mark,
Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des um 80 vom Hundert von
Bundes. Werden die Erhebungen des Stati-
260 Deutsche Mark,
stischen Bundesamtes herangezogen, so sind
jeweils mit Wirkung vom 1. Januar die am um 90 vom Hundert von
1. Oktober des vorangegangenen Kalender- 311 Deutsche Mark,
jahres bekannten Ergebnisse zugrunde zu bei Erwerbsunfähigkeit von
legen." 351 Deutsche Mark.
e) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt: Die Grundrente erhöht sich für Schwer-
beschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet
,, (5) Als Einkommensverlust einer Frau, die haben, um 14 Deutsche Mark."
einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehe-
mann, einem Verwandten oder einem Stief- b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
oder Pflegekind führt oder ohne die Schädi- „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die
gung zu führen hätte (Hausfrau), gelten bei anerkannten Schädigungsfolgen gesundheit-
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit lich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten
eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage,
um 50 und 60 vom Hundert
die in folgenden Stufen gewährt wird:
149 Deutsche Mark,
Stufe I 41 Deutsche Mark,
um 70 und 80 vom Hundert
Stufe II 83 Deutsche Mark,
234 Deutsche Mark,
Stufe III 124 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert und bei
Stufe IV 166 Deutsche Mark,
Erwerbsunfähigkeit
351 Deutsche Mark. Stufe V 207 Deutsche Mark,
Stufe VI 249 Deutsche Mark."
Ubersteigen die durch die Folgen der Schä-
digung notwendigen Mehraufwendungen bei
16. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
der Haushaltsführung die Beträge des
Satzes l, so gelten diese als Einkommens- ,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-
verlust; hiervon ist jedoch der Anteil, der lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
auf Hilfeleistungen im Sinne des § 35 Abs. 1 um 50 vom Hundert 156 Deutsche Mark,
Satz 5 entfällt, abzusetzen." um 60 vom Hundert 156 Deutsche Mark,
f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab- um 70 vom Hundert 215 Deutsche Mark,
sätze 6 und 7. um 80 vom Hundert 260 Deutsche Mark,
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und um 90 vom Hundert 311 Deutsche Mark,
erhält folgende Fassung: bei Erwerbsunfähigkeit 351 Deutsche Mark."
,, (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 17. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Hausgeld" ge-
Bundesrates zu bestimmen: strichen.
a) welche Vergleichsgrundlage und in wel-
cher Weise sie zur Ermittlung des Ein- 18. In § 33 a Satz 1 wird die Zahl „37" durch die
kommensverlustes heranzuziehen ist, Zahl „39" ersetzt.
b) wie der Einkommensverlust bei einer vor
19. § 33 b Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
Abschluß der Schulausbildung oder vor
Beginn der Berufsausbildung erlittenen ,,6. nichteheliche Kinder, vom männlichen Be-
Schädigung zu ermitteln ist, schädigten jedoch nur, wenn seine Vater-
c) was als derzeitiges Bruttoeinkommen gilt schaft durch Anerkennung oder gerichtliche
und welche Einkünfte bei der Ermittlung Entscheidung rechtskräftig festgestellt wor-
des Einkommensverlustes nicht berück- den ist."
sichtigt werden."
20. § 35 wird wie folgt geändert:
15. § 31 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Zahl „140"
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: durch die Zahl „149" und in Satz 2 die Worte
,, (1) Beschädigte erhalten eine monatliche „238, 337, 435 oder 563 Deutsche Mark" durch
Grundrente bei einer Minderung der Er- die Worte „253, 358, 462 oder 598 Deutsche
werbsfähigkeit Mark" ersetzt.
um 30 vom Hundert von b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „61" durch
68 Deutsche Mark, die Zahl „65" ersetzt.
um 40 vom Hundert von
90 Deutsche Mark, 21. § 37 Abs. 1 wird um folgenden Satz ergänzt:
um 50 vom Hunderl von „Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden
123 Deutsche Mark, Bezüge, die durch Sonderleistungen im Sinne
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
des § GO a Abs. 6 bedingt sind, sowie Erhöhungen 29. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen „eines Erwerbsunfähigen oder" die Worte
infolge des Todes beruhen, bleiben unberück- 11 wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit
sichtigt." Anspruch" und hinter Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt: "§ 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt."
22. In§ 40 wird die-~ Zahl „ 198" durch die Zahl „210"
ersetzt. 30. § 51 wird wie folgt geändert:
23. § 40 a wird wie folgt gelindert und ergänzt: a) In Absatz 1 werden die Zahl 245" durch die
11
Zahl „260" und die Zahl „166" durch die
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Zahl "176" ersetzt.
,, (1) Witwen, deren Einkommen geringer ist
als die Hälfle des Einkommens, das der Ehe- b) In Absatz 2 werden die Zahl „49" durch die
mann ohm~ die Schi.idigung erzielt hätte, er- Zahl „52" und die Zahl „37" durch die Zahl
halten einen Schadensausgleich in Höhe von "39" ersetzt.
vier Zehntel des festgestellten, auf volle c) In Absatz 3 werden die Zahl „153" durch die
Deutsche Mark nach oben abgerundeten Zahl "163" und die Zahl "110" durch die Zahl
Unterschiedsbetrages, jedoch höchstens 325 "117" ersetzt.
Deutsche Mark monallich. Ein Schadensaus-
gleich ist nur zu gewähren, wenn die Witwe 31. In § 56 Satz 2 werden die Worte „die Höchst-
die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 beträge des Berufsschadens- und Schadensaus-
erfüllt. § 41 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." gleichs ~§ 30 Abs. 3 und § 40 a Abs. 1)" durch
b) In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort die Worte „der Höchstbetrag des Berufsscha-
,,hätte" das Wort ,,(Vergleichseinkommen)" densausgleichs (§ 30 Abs. 3), die Pauschbeträge
eingefügt. für schwerbeschädigte Hausfrauen (§ 30 Abs. ,5),
der Höchstbetrag des Schadensausgleichs (§ 40 a
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Abs. 1)" ersetzt.
,, (3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt
seines Todes Anspruch auf die Rente eines
32. § 60 wird wie folgt geändert:
Erwerbsunfähigen und auf eine Pflegezulage
mindestens nach Stufe III wegen nicht nur a) In Absatz 2 Satz 4 werden das Wort „Durch-
vorübergehender Hilflosigkeit (§ 35) oder auf sdmittseinkommen" durch das Wort „Ver-
entsprechende Leistungen nach früheren ver- gleichseinkommen" ersetzt und in Buchstabe a
sorgungsrechtlichen Vorschriften, so gilt, die Worte „mit ungerader Jahreszahl" ge-
falls es günstiger ist, abweichend von Ab- strichen.
satz 2 als Vergleichseinkommen das End- b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Durch-
grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zu- schnittseinkommen" durch das Wort „Ver-
züglich des Ortszuschlages nach Stufe 2 und gleichseinkommen" ersetzt.
Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeit-
33. § 62 wird wie folgt geändert:
raum von mehr als sechs Monaten."
d) In Absatz 4 wird die Zahl „7" durch die Zahl a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Durch-
8" ersetzt. schnittseinkommen" durch das Wort „Ver-
11
gleichseinkommen" ersetzt.
24. § 41 wird wie folgt geändert und ergänzt: b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt;
,,Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschä-
,,Ausgleichsrente kann auch gewährt wer- digtenzulage, wenn deren Stufe in den letz-
den, wenn einer Witwe aus anderen zwin- ten zehn Jahren seit Feststellung unverän-
genden Gründen die Ausübung einer Er- dert geblieben ist; Veränderungen durch
werbstätigkeit nicht möglich ist." Änderungen der Rechtsgrundlage bleiben
b) In Absatz 2 wird die Zahl „198" durch die unberücksichtigt. 11
Zahl "210" ersetzt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
25. In § 44 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Witwen- 11 (4) Wird der gemeinsame Haushalt einer
rente" durch das Wort „Wit.wenversorgung" er- schwerbeschädigten Hausfrau mit den in § 30
setzt. Abs. 5 Satz 1 genannten Personen aufgelöst,
so sind die Minderung der Erwerbsfähigkeit
26. In § 45 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „uneheliche" nach § 30 Abs. 2 und der Berufsschadensaus-
durch das Wort „nichteheliche" ersetzt. gleich nach § 30 Abs. 5 von Amts wegen nur
neu festzustellen, wenn ihr ohne die Schädi-
27. In § 46 werden die Zahl „55" durch die Zahl „58" gungsfolgen die Aufnahme eines anderen
und die Zahl 104" durch die Zahl 111" ersetzt.
11 11
Berufes zuzumuten wäre. Eine Minderung
des nach § 30 Abs. 5 Satz 2 festgestellten
28. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „98" durch die Einkommensverlustes auf höchstens die Be-
11 11
Zahl "104 und die Zahl „135 durch die Zahl träge nach § 30 Abs. 5 Satz 1 bleibt unbe-
"144" ersetzt. rührt."
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34. § 64 e Abs. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 2
,.(1) Stehen einer Versorgung in dem in § 64 Änderung des Gesetzes über das
Abs. 1 bezeichneten Umfang besondere Gründe Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
entgegen, kann mit Zustimmung des Bundes- § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
ministers für Arbeit und Sozialordnung Teil-Ver- der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-
sorgung nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 Satz 2 gesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das
bis 4 gewährt werden. Bei der Gestaltung der Zweite Gesetz über die Anpassung der Leistungen
Versorgung sind die gegebenen Besonderheiten, des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Juli 1970
zu denen auch die Möglichkeiten der Aufklärung (Bundesgesetzbl. I S. 1029), wird wie folgt geändert:
des Sachverhalts gehören, zu berücksichtigen.
§ 64 d Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. Besondere 1. In Absatz 4 werden die Worte „Auf die Rück-
Gründe im Sinne des Satzes 1 sind im allgemei- erstattung kann verzichtet werden, wenn sie"
nen gegeben, wenn durch die Worte „Die Rückerstattungsschuld kann
a) die Leistungen des fremden Staates für Kriegs- nur erlassen werden, wenn die Rückerstattung"
beschädigte und Kriegshinterbliebene oder ersetzt.
entsprechende Sozialleistungen die Leistun- 2. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
gen nach diesem Gesetz oder das Durch-
schnittseinkommen der gewerblichen Arbeit- „F) Forderungen auf Rückerstattung können nur
nehmer des Aufenthaltsstaates das Durch- a) niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß
schnittseinkommen der gewerblichen Arbeit- die Einziehung keinen Erfolg haben wird,
nehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
bei Inkrafttreten des Dritten Anpassungs- b) gestundet werden, wenn die sofortige Einzie-
gesetzes nicht unerheblich unterschreiten hung mit erheblichen Härten für den Rück-
erstattungspflichtigen verbunden wäre und die
oder Forderung durch die Stundung nicht gefährdet
wird."
b) der fremde Staat Renten nach diesem Gesetz
ganz oder teilweise auf eigene Renten an- Artikel 3
rechnet
oder Ubergangs- und Smlußvorsduiften
c) zu besorgen ist, daß den Kriegsopfern oder § 1
Gruppen von Kriegsopfern in einem Staat Artikel V § 1 Abs. 6 des Dritten Gesetzes zur
aus Gründen, die die Kriegsopfer nicht zu Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom
vertreten haben, auf Dauer keine Versor- 28. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 750) tritt mit
gung in dem in § 64 Abs. 1 bezeichneten Wirkung vom 31. Dezember 1971 außer Kraft.
Umfang gewährt werden kann."
§ 2
35. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „in der
Fassung vom 1. August 1961 µ3undesgesetzbl. I (1) Die bisher gewährten laufenden Versorgungs-
S. 1121), zuletzt geändert durch das Gesetz über bezüge und Einkommensausgleiche werden, soweit
Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetz- sie durch dieses Gesetz eine Änderung erfahren, von
blatt I S. 508)" durch die Worte „in der Fassung Amts wegen neu festgestellt.
der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich
(Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858), zuletzt aus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag fest-
geändert durch das Haushaltsgesetz 1969 vom gestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach
18. April 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 793)," er- Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die
setzt. Zahlung mit dem 1. Januar 1972, frühestens mit dem
Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die
36. Dem§ 83 wird folgender Satz angefügt: Voraussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit dem-
selben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst
„Das gilt auch für Leistungen, die mit Rücksicht auf Grund einer noch zu erlassenden Rechtsverord-
auf eine frühere Tätigkeit erbracht werden oder nung festgestellt werden können und der Antrag
zu erbringen wären." binnen eines Jahres nach Verkündung der Rechts-
verordnung gestellt wird.
37. § 90 erhält folgende Fassung: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
Versorgung als Kannleistung oder im Wege des
,.§ 90
Härteausgleichs gewährt wird.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- (4) Die Änderungen nach Artikel 1 Nr. 23 Buch-
ordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Ge- stabe c und Nr. 29 gelten nur für Fälle, in denen der
setzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Beschädigte nach dem 31. Dezember 1971 gestorben
Durchführungsverordnungen in der jeweils gel- ist.
tenden Fassung mit neuem Datum und in neuer
§ 3
Paragraphimfolge bekanntzumachen. Er kann
dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts besei- P) Soweit die Leistungen der Kriegsopferfürsorge,
tigen." die Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
gesctz, ckrn Bundessozialhilfc~Jesetz und dem Gesetz sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlun-
Jür Jugend woh liahrt, gen des Einkommens unberücksichtigt.
die LeislLmgen aus der Arbeitslosenhilfe, (2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,
das Wohngeld (Miet- und Li:lstenzuschüsse) nach daß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berück-
dem Zweiten Wohngeldgesetz vom 14. Dezember sichtigung der im Saarland geltenden Fassung anzu-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637) und wenden ist.
§ 4
die Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im
Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) (:Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
dem Grunde oder der Höhe nach durch Renten-
leistungen des Bundesversorgungsgesetzes beein- § 5
flußt werden, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für Artikel 1 und 3 treten am 1. Januar 1972 und Ar-
die Monate Januar bis einschließlich Mai 1972 auf tikel 2 tritt mit dem Tag der Verkündung dieses
Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 129 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1971 1991
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 15. Dezember 1971
Auf Grund des § 35 Abs. 2 und 3 des Arzneimittel- 7-Chlor-2,3-dihydro-1-methyl-5- Medazepam
gesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), phenyl-lH-1,4-benzodiazepin und
zuletzt geändert durch dus Kostenermächtigungs- seine Salze
Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz- { 2-[(4-Chlor-phenyl)-carbamoyl]-4,6- Clioxanid
blatt I S. 805), wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Wirtschaft und Finanzen und dem dijod-phenyl} -acetat
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und 4,4' -Diamino-2,3' ,5' ,6-tetrajod-
Forsten mit Zustimmung des Bundesrntes verordnet: dipheny lsulfon
3,5-Dichlor-2,6-dimethyl-pyridin-4-ol Clopidol
Di-(L-( + )-ornithin)-(2-oxo-glutarat)-
§ 1
hydrat
Die Anlage zu der Verordnung nach § 35 des 5,5-Diphenyl-2-(2-piperidino-äthyl)- Pipoxolan
Arzneimittelgesetzes über verschreibungspflichtige 1,3-dioxolan-4-on und seine Salze
Arzneimittel vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. I D-Glucosamin und seine Salze
S. 914), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
25. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 853), wird um 1-S-Methyl-[7-chlor-6,7,8-tridesoxy- Clindamycin
folgende Positionen ergänzt: 6-trans-(1-methyl-4-propyl-L-
pyrrolidin-2-carboxamido)-1-thio-L-
17ß-Acet.yl-17a-hydroxy-östr-4-en- z. B. Gestono- threo-a-D-galacto-octopyranosid] und
3-on, seine Ester und deren Salze ronca proa t seine Salze
N-(2-Carbamoyl-oxy-propyl)-N,N,N- 3,3' ,5,5' ,6-Pentachlor-2' -hydroxy- Oxyclozanid
trimethyl-ammonium-hydroxid salicylanilid und seine Salze
und -Salze Peru vosid (Cannogenin-a-L-thevetosid)
[3-(2-Chlor-äthoxy)-9a-fluor-6-formyl- Fluoro- § 2
1 lß-hydroxy-16a,17u-(isopropyliden- formylon Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
dioxy)-20-oxo-pregna-3,5-dien-21-yl]- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
acetat blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel-
- die wiederholte Abgabe zum äuße- gesetzes auch im Land Berlin.
ren Gebrauch ist nur zulässig,
wenn dies auf der Verschreibung § 3
vermerkt. ist -- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
FundsteUennachVteis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Fundslellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
FundsteUennachY1eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung ver~üudet. Lauleuder Bezug nur im Postabouneme11t. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 beim Verlag vorliegen.
Im Tell III wud dt1s als tortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Gru11d des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vorn 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 4:l7) nach St1cbqebre1l• ll 9eordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Ver lagsabonnernent bezo9en werden.
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gesetzblätter, die vor dem !. Juli 1970 t1usgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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