1977
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1971 Nr.128
Tag Inhalt Seite
16. 12. 71 Elftes Strafrechtsändemngsgesetz 1977
450-2, 300-2
16. 12. 71 Zwölftes Strafrechtsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . ................................. . 1979
450-2, :H2-2, 300-2
8. 12. 71 Adllundzwanzi~Jsle Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung
der Rhcinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf
Binncnwass(~rslraßen ............................................................... . 1980
!1502-4
14. 12. 71 V('ronlnun~J über die pauschale Feststellung der Höhe der Verpflichtungen des Bundes
gegenüber den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversiche-
rungscmstalt für An~Jestellte für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 ...................... . 1981
lfi. 12. 71 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung ........... . 1982
9502-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzbl<ltt Teil II Nr. 60 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1984
Elftes Strafrechtsänderungsgesetz
Vom 16. Dezember 1971
Der Bund(~stag hat das folgende Gesetz be- 3. Als § 316 c wird folgende Vorschrift eingefügt:
schlossen:
,,§ 316 C
Artikel 1
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren,
Änderung des Strafgesetzbuches in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit
a) Hinter der Nummer 3 wird folgende Num- einer Person angreift oder s-onstige Machen-
mer 3 a eingefügt: schaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft
„3 a. Straftaten gegen den Luftverkehr nach über ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes
§ 316c;",
und im Flug befindliches Luftfahrzeug zu er-
langen oder auf dessen Führung einzuwirken,
b) hinter der Nummer 9 wird folgende Num- oder
mer 10 eingefügt: 2. um ein solches Luftfahrzeug oder seine an
,, 10. Taten, die auf Grund eines für die Bun- Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu
desrepublik Deutschland verbindlichen beschädigen, Schußwaffen gebraucht oder es
zwischenstaatlichen Abkommens auch unternimmt, eine Explosion oder einen Brand
dann zu verfolgen sind, wenn sie im herbeizuführen.
Ausland begangen werden."
Einern im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht
2. In § 316 a Abs. 1 werden der Beistrich nach dem ein Luftfahrzeug gleich, das .von Mitgliedern der
Wort „Jahren" und die Worte „in besonders Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten
schweren Fällen mit lebenslanger Freiheits- ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat
strafe" gestrichen und folgender Satz 2 angefügt: oder das von Mitgliedern der Besatzung oder
„In besonders schweren Fällen ist die Strafe von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen
lebenslange Freiheitsstrafe, in minder schweren ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht
Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr." abgeschlossen ist.
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Ist durch die Tat leichtfertig der Tod eines Artikel 2
Menschen verursacht worden, so ist auf lebens- Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
lange Freiheilsstr,ife oder auf Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren zu erkennen. In § 80 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden
nach den Worten „der Uberschwemmung mit Todes-
(3) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach folge (§ 312 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB)," die
Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst Worte
zur Iforbeiführun9 einer Explosion oder eines
„des Anschlags auf ein Luftfahrzeug mit Todesfolge
Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen
(§ 316c Abs. 2 des Strafgesetzbuches),"
herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
verwahrt oder cim~m anderen überläßt, wird mit eingefügt.
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Artikel 3
J ahrcn bestraft.
Berlin-Klausel
(4) Das Gericht kann in den Fällen der Ab-
sätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des_ § 13 Abs. 1
mildern (§ 15) und in den Fällen des Absatzes 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Nr. 2 und des Absatzes 3 auch von einer Bestra- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
fung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der
Täter aus freien Stücken sein Vorhaben aufgibt Artikel 4
und den Erfolg abwendet, bevor ein erheblicher Inkrafttreten
Schaden entsteht. Unterbleibt der Erfolg ohne
Zutun des Täters, so genügt sein ernsthaftes Be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
mühen, den Erfolg abzuwenden." dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1971 1979
Zwölftes Strafrechtsänderungsgesetz
Vom 16. Dezember 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine sol-
schlossen: che Handlung geschaffene Lage eines anderen zu
einer solchen Nötigung ausnützt, wird mit Frei-
Artikel 1
heitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
Änderung des Strafgesetzbuches
(2) § 239 a Abs. 2, 3 gilt entsprechend."
1. In § 138 Abs. 1 werden die Worte „eines Men-
schenraubes, einer Verschleppung, einer erpres-
Artikel 2
serischen Kindesentführung" durch die Worte
,,eines Verbrechens gegen die persönliche Frei- Änderung der Strafprozeßordnung
heit nach den § § 234, 234 a, 239 a, 239 b" ersetzt. In § 100 a Nr. 2 werden die Worte „einen Men-
schenraub, eine Verschleppung, eine erpresserische
2. § 239 a erhält folgende Fassung:
Kindesentführung" durch die Worte „eine Straftat
,,§ 239 a gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234 a, 239 a,
(1) Wer einen anderen entführt oder sich 239 b des Strafgesetzbuches)" ersetzt.
eines anderen bemächtigt, um die Sorge eines
Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Er- Artikel 3
pressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von
ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
eines anderen zu einer solchen Erpressung aus- In § 80 werden nach den Worten „der Freiheits-
nützt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei beraubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 3 StGB)," die
Jahren bestraft. Worte
(2) Verursacht der Täter durch die Tat leicht- ,,des erpresserischen Menschenraubes mit Todes-
fertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe folge (§ 239 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239 b Abs. 2 in
nicht unter zehn Jahren. Verbindung mit § 239 a Abs. 2 des Strafgesetz-
(3) Das Gericht kann die Strafe nach den Vor- buches),"
schriften über die Bestrafung des Versuchs mil- eingefügt.
dern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht
auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis Artikel 4
zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Berlin-Klausel
Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes
Bemühen, den Erfolg zu erreichen." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
3. Nach § 239 a wird folgende Vorschrift eingefügt: 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,,§ 239b
(1) Wer einen anderen entführt oder sich Artikel 5
eines anderen bemächtigt, um einen Dritten
Inkrafttreten
durch die Drohung mit dem Tode oder einer
schweren Körperverletzung (§ 224) des Opfers Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiiie und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen
Vom 8. Dezember 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die vorschreibt, erhalten ein Schiffsattest nur
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- dann, wenn sie dieses Zulassungszeugnis be-
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II sitzen."
S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird verordnet: 2. Artikel 8 Ziff. 1 Buchstabe b erhält folgende
Fassung:
„b) für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 7 Ziff. 3
§ 1
fünf Jahre".
(1) Die Verordnung über die Untersuchung der
Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung 3. Artikel 8 Ziff. 2 Buchstabe b erhält folgende
brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen Fassung:
vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 371), zuletzt „b) für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 7 Ziff. 3
geändert durch Verordnung vom 12. August 1969 zwei bis fünf Jahre".
(Bundesgesetzbl. II S. 1505), wird wie folgt geändert:
4. Artikel 8 Ziff. 3 wird gestrichen.
1. Die Ubcrschrift der Verordnung erhält folgende
Fassung: 5. Artikel 11 Ziff. 3 Buchstabe b erhält folgende
Fassung:
,,Verordnung über die Untersuchung der Rhein-
schiffe und -flöße". „b) für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 7 Ziff. 3
zwei bis fünf Jahre".
2. § 1 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 11 Ziff. 5 wird gestrichen.
,,§ 1
7. Artikel 24 wird gestrichen.
Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und
8. Artikel 26 a Ziff. 1 Satz erhält folgende Fas-
-flöße wird in der Fassung der Anlage 1 zu dieser
sung:
Verordnung auf der deutschen Rheinstrecke ab-
wärts Basel in Kraft gesetzt." „Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an
Bord der Fahrzeuge - ausgenommen Fahrzeuge,
3. § 3 erhält folgende Fassung: die dern ADNR unterliegen - müssen den Vor-
schriften der Anlage G dieser Verordnung ent-
,,§ 3
sprechen."
Die nach Artikel 54 der Untersuchungsordnung
für Rheinschiffc und -flöße zu erhebenden Gebüh- 9. Artikel 26 a Ziff. 4 Satz 2 erhält folgende Fas-
ren werden nach der Kostenordnung der Wasser- sung:
und Schiff ahrtsverwaltung des Bundes auf dem ,,Der Vermerk gilt für fünf Jahre".
Gebiet der Binnenschiffahrt vom 27. Juni 1970
10. Artikel 26 a Ziff. 5 Buchstabe a und b wird
(Bundesgesetzbl. I S. 994) in ihrer jeweils gültigen
gestrichen.
Fassung festgesetzt."
11. Artikel 26 a Ziff. 7 erhält folgende Fassung:
4. § 4 Satz 2 und § 5 werden gestrichen.
,, 7. Flüssiggasanlagen an Bord von Fahrzeugen,
(2) Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe die dem ADNR unterliegen, müssen den
und -flöße -- Anlage 1 der Verordnung über die Vorschriften des ADNR und der Verordnung
Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße vom über die Zulassung von Flüssiggasanlagen
30. April 1950 wird wie folgt geändert: an Bord von Schiffen, die für die Beförde-
1. Artikel 7 Ziff. 3 erhält folgende Fassung: rung gefährlicher Güter bestimmt sind, ent-
sprechen."
„3. Fahrzeuge, die der Verordnung über die
§ 2
Beförderung gefährlicher Güter auf dem
Rhein (ADNR) - Anlage zur Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zur Einführung der Verordnung über die Be- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
förderung gefährlicher Güter auf dem Rhein blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
(ADNR) und über die Ausdehnung dieser über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Verordnung auf die übrigen Bundeswasser- Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
straßen vom 23. November 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1851) unterliegen und für § 3
die diese Verordnung ein Zulassungszeugnis Diese Verordnung tritt arn 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr.12H Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1971 1981
Verordnung
über die pauschale Feststellung der Höhe der Verpflichtungen des Bundes
gegenüber den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Zeit vor dem 1. Januar 1957
Vom 14. Dezember 1971
Auf Grund des Artikels 2 § 47 Abs. 2 des Arbei- sehe Mark an die Träger der Rentenversicherung
terrentenversicherungs-Neurege]ungsgesetzes und der Arbeiter und 4 200 000 Deutsche Mark an die
des Artikels 2 § 45 Abs. 2 des Angestelltenversiche- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
rungs-Neuregelungsgesetzes verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 2
§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
(1) Die Verpflichtungen des Bundes für die Zeit desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3
vor dem 1. Januar 1957 gegenüber den Trägern der § 6 Abs. 1 Satz 2 des Arbeiterrentenversicherungs-
Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundes- N euregelungsgesetzes und Artikel 3 § 5 Abs. 1
versicherungsanstalt für Angestellte werden mit Satz 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
39 700 000 Deutsche Mark gesetzes auch im Land Berlin.
pauschal festgestellt.
§ 3
(2) Der Bund zahl l im Jahre 1971 20 000 0,00 Deut-
sche Mark an die Trä~Jer der Rentenversicherung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Arbeiter sowie im Jahre 1972 15 500 000 Deut- kündung in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Neunte Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
Vom 16. Dezember 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die 7. In § 33 wird Absatz 2 gestrichen und der bis-
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- herige Absatz 3 wird Absatz 2.
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II
S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 8. Der § 51 erhält folgende Fassung:
1971 (Bundesgesetzbl. J S. 345), wird verordnet:
,,§ 51
Anforderungen
Artikel 1
(1) Die §§ 13, 14 Abs. 1, §§ 15, 17, 18 Abs. 2,
Die Verordnung über die Schiffssicherheit in der
§ 30 Abs. 2 bis 5, §§ 31, 32, 34, 35 Abs. 1 und 3,
Binnenschiffahrt vom 18. Juli 1956 (Bundesgesetz-
§§ 37, 38 Abs. 1 bis 5, §§ 39 bis 45 gelten nicht
blatt II S. 769), zuletzt geändert durch die Verord-
für Fahrzeuge, die in bezug auf Bau und Aus-
nung vom 21. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 109)
rüstung dem ADNR unterliegen; ferner gelten
und das Gesetz zur Änderung von Kostenermäch-
die §§ 20 bis 22, 36 und 38 Abs. 6 bis 8 für diese
tigungen und zur Oberleitung gebührenrechtlicher
Fahrzeuge dann nicht, wenn sie zur Beförderung
Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
brennbarer Flüssigkeiten im Sinne des ADNR
S. 901), wird wie folgt geändert:
mit einem Flammpunkt von höchstens 55° C be-
1. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 einge- stimmt sind.
fügt: (2) Bei Tankschiffen, die dem ADNR nicht
,,(3) Fahrzeuge, die der Verordnung über die unterliegen, bestimmt die Untersuchungsbe-
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein hörde nach Verwendungszweck und Fahrbereich,
(ADNR) - Anlage zur Verordnung zur Einfüh- inwieweit die §§ 13 bis 45 anzuwenden und zu-
rung der Verordnung über die Beförderung ge- sätzliche Anforderungen zu stellen sind."·
fährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und
9. In § 61 Abs. 1 werden im Eingangssatz nach dem
über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die
Wort „Hunte" der Beistrich und die Worte „die
übrigen Bundeswasserstraßen vom 23. Novem-
alte Süderelbe" gestrichen.
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1851) - unterlie-
gen und für die diese Verordnung ein Zulas- 10. In § 70 Abs. 3 werden nach dem Wort „Main,"
sungszeugnis vorschreibt, erhalten ein Schiffs- die Worte „dem Main-Donau-Kanal, eingefügt 11
zeugnis nur dann, wenn sie dieses Zulassungs- und nach dem Wort „Mosel," die Worte „der
zeugnis besitzen." 11
Saar, gestrichen.
2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und 11. Nach § 79 Abs. 2 wird folgender. Absatz 3 ange-
über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten fügt:
auf Binnenwasserstraßen" gestrichen.
,, (3) Bei der Anmeldung eines Fahrzeugs, das
3. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Mindest- den Vorschriften des ADNR unterliegt, ist bei
bemannung" durch das Wort „Besatzung" er- der Anmeldung nach Absatz 1 auch das Zu-
setzt. lassungszeugnis nach dem ADNR vorzulegen."
4. § 12 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen. 12. In § 82 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „4 Jahre"
durch die Worte „5 Jahre" ersetzt.
5. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
13. In § 82 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "brenn-
,, (1) Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an
barer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
Bord der Fahrzeuge - ausgenommen Fahrzeuge,
über 100° C oder" gestrichen.
die dem ADNR unterliegen - müssen den Vor-
schriften der Anlage 4 dieser Verordnung ent- 14. § 87 wird wie folgt geändert:
sprechen." 11
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1) vor den Ein-
6. Der§ 22 erhält folgende Fassung: gangsworten des § 87 wird gestrichen.
,,§ 22 b) Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fas-
sung:
Einbauverbot von Flüssiggasanlagen
,,d) eine Flüssiggasanlage für Heiz-, Koch-,
In den Maschinenräumen von Fahrzeugen, die Kühl- oder Beleuchtungszwecke entwe-
nicht dem ADNR unterliegen, sind Flüssiggas- der selbst betreibt oder ihren Betrieb an
anlagen verboten." Bord zuläßt, ohne daß der Vermerk nach
Nr. 128 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1971 1983
§ 21 ;\ bs. 3 im Schiffszeugnis eingetragen g) der Bestimmung des § 33 Abs. 1 zuwider
ist, oder der Bestimmung des § 22 zu- ein Fahrzeug nicht mit einem Entöler
wider eine solche Flüssiggasanlage in oder Sammelbehälter versieht".
einem Maschinenraum aufstellt oder be-
treibt oder ihre Aufstellung oder Be- 15. Die §§ 88 und 89 werden aufgehoben.
nutzung dort zuläßt,".
c) Nummer 1 Buchstabe g wird gestrichen.
Artikel 2
d) Nummer 2 Buchstabenfund g erhält folgende
Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
,,f) die Jnbetriebnahme einer Flüssiggasan-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
lage nach Nummer 1 Buchstabe d zuläßt,
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
oJme daß der Vermerk nach § 21 Abs. 3
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
im Schiffszeugnis eingetragen ist, oder
zuläßl, daß eine solche Flüssiggasanlage
entgegen der Bestimmung des § 22 in
einem Maschinenraum aufgestellt oder Artikel 3
benutzt wird oder Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 60, ausgegeben am 18. Dezember 1971
Tag Inhalt Seite
22. 11. 71 Bekdnnlmctchung dc~r Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über die gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen ....................................................................... . 1309
26.11.71 Bckcmntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzen-
trale für die Erhall.ung und Restaurierung von Kulturgut ............................. . 1312
30.11.71 Bekanntmachung übc~r den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zur Ver-
hütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-
gebiete gesendet werden .......................................................... . 1313
30. 11. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation 1313
1. 12. 71 Bekanntmachung übe.r das Inkrafttreten der Verträge des Weltpostvereins (Tokio 1969) 1314
1. 12. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkornmens über die
Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland .............................. . 1315
3. 12. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht ..................................... . 1315
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. rn. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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fe1tigung verkündet. Laufender ßezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
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S. 437) nach Sachqcbictcn geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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