1957
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1971 Nr.126
Tag Inhalt Seite
2. 12. 71 Verordnung über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1957
8052-2
7. 12. 71 Verordnung über die Einfuhr von lebenden Tierseuchenerregern und von Impfstoffen,
die lebende Tierseuchenerreger enthalten (Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung) . . . . . . 1960
7831-2-1
7. 12. 71 Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1966
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 58 und Nr. 59 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1968
, ni
Verordnung
über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen
Vom 2. Dezember 1971
Auf Grund des § 16 Abs. 3 der Arbeitszeitordnung § 2
vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt Ärztliche Untersuchungen
geändert durch Artikel 150 Abs. 2 Nr. 19 des Ein-
führungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig- (1) Der Arbeitgeber darf eine Arbeitnehmerin, die
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erstmals als Fahrerin tätig werden will, nur beschäfti-
und des § 76 Abs. 5 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 gen, wenn sie innerhalb der letzten sechs Monate
des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 vor Beginn der Beschäftigung von einem Arzt unter-
(Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch sucht worden ist und dem Arbeitgeber eine von
Artikel 75 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf- diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt,
rechts vom 25. Juni 1969 (1Bundesgesetzbl. I S. 645), nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Be-
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- schäftigung nicht bestehen. Hat der Arzt auf der
gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Bescheinigung vermerkt, daß gesundheitliche Be-
ordnet: denken gegen die Beschäftigung auf bestimmten
§ 1 Fahrzeugen oder bei Nichterfüllung bestimmter Auf-
lagen bestehen, so darf der Arbeitgeber die Arbeit-
Geltungsbereich
nehmerin auf diesen Fahrzeugen nicht oder nur
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung unter Beachtung dieser Auflagen beschäftigen.
von Arbeitnehmerinnen als Fahrerinnen
(2) Der Arbeitgeber darf eine Arbeitnehmerin als
1. auf Kraftfahrzeugen mit mehr als acht Fahrgast-
plätzen, Fahrerin nach Ablauf von 18 Monaten seit der
letzten Untersuchung nur beschäftigen, wenn sie von
2. auf Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge"' einem Arzt innerhalb der letzten sechs Monate vor
samtgewicht von mehr als 3,5 t oder Ablauf der 18 Monate erneut untersucht worden ist
3. auf Schienenfahrzeugen. und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt aus-
(2) § 11 dieser Verordnung gilt auch für die Be- gestellte Bescheinigung vorliegt, nach der gesund-
schäftigung von Arbeitnehmerinnen heitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht
bestehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1. als Fahrerinnen auf Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t oder (3) Von den Bescheinigungen nach den Absätzen
2. als Beifahrerinnen auf diesen oder auf den in 1 und 2 hat der Arzt eine Zweitschrift anzufertigen
Absatz 1 genannten Fahrzeugen. und als solche zu kennzeichnen.
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 3 § 7
Veranlassung der Untersuchungen Freizeit für ärztlich:e Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Untersuchun- Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin die Frei-
gen nach § 2 zu veranlassen. Die nach § 27 der zeit zu gewähren, die zur Durchführung der ärzt-
Arbeitszeitordnung zuständige Behörde kann vom lichen Untersuchungen nach dieser Verordnung er-
Arbeitgeber verlangen, ärztliche Untersuchungen forderlich ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht
nach § 2 Abs. 2 auch außerhalb der Fristen dieser eintreten.
Vorschrift zu veranlassen, wenn sie befürchtet, daß § 8
die Arbeitnehmerin durch die Beschäftigung als Fah-
rerin in ihrer Gesundheit gefährdet wird. Kosten
Der Arbeitgeber hat die Kosten der ärztlichen
§ 4 Untersuchungen nach dieser Verordnung zu tragen.
Er trägt auch die sonstigen Kosten, die im Rahmen
Ermächtigte Ärzte des § 5 anfallen.
Arzte, die nach dieser Verordnung Untersuchun-
§ 9
gen vornehmen, müssen zur Ausübung des ärzt-
lichen Berufes berechtigt und wegen der erforder- Beschaiienheit der Fahrzeuge
lichen besonderen Sachkunde von der nach § 27 der (1) Eine Arbeitnehmerin darf als Fahrerin nur auf
Arbeitszeitordnung zuständigen Behörde zur Vor- Fahrzeugen beschäftigt werden, deren Beschaffen-
nahme der Untersuchungen ermächtigt sein. heit und Ausrüstung eine Gefährdung ihrer Gesund-
heit nicht befürchten lassen. Die Fahrzeuge müssen
§ 5 insbesondere erschütterungsarm sein und mit kör-
Behördliche Entscheidung pergerechtem Fahrersitz sowie mit Bedienungsein-
richtungen, Lenk- und Bremsanlagen ausgerüstet
(1) Hält der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerin sein, die von der Arbeitnehmerin leicht erreicht und
die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzu- betätigt werden können. Schaffnerlose Fahrzeuge
treffend, so können der Arbeitgeber oder die Ar- im Personenlinienverkehr müssen mit Sprechfunk-
beitnehmerin bei der nach § 27 der Arbeitszeitord- anlagen ausgestattet sein.
nung zuständigen Behörde beantragen, darüber zu
entscheiden, ob oder unter welchen Voraussetzun- (2) Die nach § 27 der Arbeitszeitordnung zustän-
gen die Arbeitnehmerin die vorgesehene oder aus- dige Behörde kann anordnen, daß ihr der Arbeit-
geübte Tätigkeit ausüben darf. geber auf seine Kosten bei Kraftfahrzeugen eine
Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachver-
(2) Die zuständige Behörde kann die für ihre Ent- ständigen oder Prüfers für den Kraftf ahrzeugver-
scheidung notwendige ärztliche Untersuchung oder kehr, bei Schienenfahrzeugen eine Bescheinigung der
Begutachtung veranlassen. zuständigen technischen Aufsichtsbehörde über das
(3) Die in § 2 vorgesehene ärztliche Bescheinigung Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-
wird durch eine Entscheidung der zuständigen Be- legt oder einsendet. Sie hat die Beschäftigung einer
hörde nach Absatz 1 ersetzt. Die Entscheidung ist Arbeitnehmerin zu verbieten, wenn die Vorausset-
dem Antragsteller in doppelter Ausfertigung zuzu- zungen des Absatzes 1 nicht vorliegen oder wenn
leiten. der Arbeitgeber einer Anordnung nach Satz 1 nicht
§ 6
nachkommt.
§ 10
Auibewahren und Mitführen
ärztlicher Bescheinigungen Anzeigepflicht
(1) Der Arbeitgeber hat die Erstschrift der ärzt- Wer eine Arbeitnehmerin als Fahrerin beschäftigt
lichen Bescheinigungen und behördlichen Entschei- oder beschäftigen will, hat dies spätestens vierzehn
dungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Tage nach Beginn der Beschäftigung der nach § 27
aufzubewahren. Sie sind der nach § 27 der Arbeits- der Arbeitszeitordnung zuständigen Behörde schrift-
zeitordnung zuständigen Behörde auf Verlangen lich anzuzeigen und ihr die ärztliche Bescheinigung
vorzulegen oder einzusenden. oder behördliche Entscheidung zur Einsichtnahme
zuzusenden. Die Anzeige muß folgende Angaben
t2) Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin die
Zweitschrift der ärztlichen Bescheinigungen und be- enthalten: Vor- und Familienname, Geburtsdatum,
hördlichen Entscheidungen unverzüglich auszuhän- Wohnanschrift, Datum des Beginns der Beschäfti-
digen. gung der Arbeitnehmerin sowie Art und Größe des
Fahrzeugs, das sie führt oder führen soll.
(3) Die Arbeitnehmerin hat die Zweitschrift der
jeweils letzten ärztlichen Bescheinigung oder be-
§ 11
hördlichen Entscheidung beim Fahren eines Fahr-
zeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Heben und Tragen von Lasten
Verlangen vorzulegen. (1) Eine Arbeitnehmerin darf nicht mit Arbeiten
(4) Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin bei beschäftigt werden, bei denen Lasten von mehr als
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erstschrift 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel nicht
der ärztlichen Bescheinigungen und behördlichen nur gelegentlich gehoben oder getragen werden.
Entscheidungen auszuhändigen. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln
Nr. 126 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1971 1959
gehoben oder getragen werden, so darf die körper- an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszu-
liche Beanspruchung der Arbeitnehmerin nicht grö- legen oder auszuhängen. Er hat weiterhin jeder
ßer sein als bei Arbeiten nach Satz 1. Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Tätigkeit einen
Abdruck dieser Verordnung auszuhändigen.
fi2) Die nach § 27 der Arbeitszeitordnung zustän-
dige Behörde kann in Einzelfällen die Beschäftigung
mit Arbeiten verbieten, bei denen Lasten mit einem § 13
Gewicht von 10 kg oder weniger gehoben oder ge- Berlin-Klausel
tragen werden, wenn durch diese Arbeiten eine Ge-
fährdung der Gesundheit der Arbeitnehmerin zu Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
befürchten ist. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin, die
er mit Heben oder Tragen von Lasten beschäftigen
§ 14
will, vor Aufnahme der Beschäftigung in der Technik
des richtigen Hebens und Tragens von Lasten zu Inkrafttreten
unterweisen. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
§ 12 Verkündung in Kraft.
Aushang und Aushändigung (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Be-
Wer eine Arbeitnehmerin nach dieser Verordnung schäftigung von Frauen auf Fahrzeugen vom 30. Ok-
beschäftigt, hat einen Abdruck dieser Verordnung tober 1940 (Reichsanzeiger Nr. 259) außer Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1971
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Einfuhr von lebenden Tierseuchenerregern und von Impfstoffen,
die lebende Tierseuchenerreger enthalten
(Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung)
Vom 7. Dezember 1971
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Viehseuchen- der Afrikanischen Pferdepest,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Amerikanischen Pferdeencephalitis (Typ Ost,
27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) und des Typ West und Typ Venezuela),
Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Vieh-
der Japanischen B-Encephalitis,
seuchengesetzes vom 22. Januar 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 77) wird mit Zustimmung des Bundesrates der Rinderpest,
verordnet: der Lungenseuche der Rinder,
der Afrikanischen Schweinepest,
I. Allgemeine Vorschriften
der Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,
§ 1 der Springkrankheit der Schafe sowie
Im Sinne dieser Verordnung sind der für Europa fremdartigen Typen der Maul- und
Klauenseuche
1. lebende Tierseuchenerreger, lebende Erreger:
genehmigen, soweit dies infolge der Entwicklung
vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren über-
der Tierseuchenlage außerhalb des Wirtschaftsgebie-
tragbare Krankheiten hervorrufen können, sowie
tes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes)
vermehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz mo-
oder infolge eines Auftretens einer dieser Tierseu-
difizierte Stämme, die von solchen Erregern ab-
chen im Wirtschaftsgebiet zum Schutz der einheimi-
stammen;
schen Nutztierbestände für vorbereitende Unter-
2. wissenschaftlich geleitete Einrichtungen: suchungen oder für die Herstellung von Sera, Impf-
Einrichtungen, in denen die baulichen und tech- stoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist.
nischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit
lebenden Tierseuchenerregern gegeben sind und (2) Die Genehmigung darf außer der Bundesfor-
deren Leiter oder für die Durchführung dieser Ar- schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, dem
beiten verantwortliche Vertreter Bundesgesundheitsamt und dem Paul-Ehrlich-Insti-
tut nur wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen er-
a) approbierter Tierarzt, Arzt, Zahnarzt oder
teilt werden, die von der zuständigen obersten Lan-
Apotheker ist oder ein Hochschulstudium der
desbehörde beauftragt sind, Forschungen oder be-
Biologie oder der Chemie abgeschlossen hat
stimmte Untersuchungen durchzuführen. Soweit es
und
zur Vorbereitung der Herstellung oder zur Herstel-
b) mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der ve- lung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mit-
terinärmedizinischen oder medizinischen Mi- teln erforderlich ist, kann die Genehmigung auch
krobiologie und Serologie tätig gewesen ist; einem oder ausnahmsweise mehreren wissenschaft-
3. wissenschaftlich geleitete Betriebe: lich geleiteten Betrieben erteilt werden. Die Geneh-
migung ist unter den erforderlichen Bedingungen zu
Betriebe, in denen Sera, Impfstoffe oder diagno-
erteilen und mit den erforderlichen Auflagen zu ver-
stische Mittel hergestellt oder Forschungen unter
binden; insbesondere sind folgende Auflagen anzu-
Verwendung lebender Tierseuchenerreger durch-
ordnen:
geführt werden, sofern die baulichen und techni-
schen Voraussetzungen für das Arbeiten mit 1. Beschränkung der Verwendung für bestimmte Ar-
lebenden Tierseuchenerregern gegeben sind und beiten und Versuche sowie Verbot oder Beschrän-
der Leiter oder der für diese Arbeiten verantwort- kung des Vorrätighaltens und der Abgabe,
liche Betriebsangehörige die Voraussetzungen
der Nummer 2 Buchstaben a und b erfüllt. 2. Verbot oder Beschränkung von Tierversuchen,
3. besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zur
II. Einfuhr lebender Tierseuchenerreger Verhütung einer Verschleppung der eingeführten
lebenden Tierseuchenerreger, einschließlich der
§2 Verschleppung durch Versuchstiere und
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön- 4. Desinfektion oder unschädliche Beseitigung des
nen im Benehmen mit dem Bundesminister für Er- Verpackungsmaterials sowie aller Gegenstände,
nährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesmini- die Träger des Ansteckungsstoffes sind oder sein
ster) die Einfuhr lebender Erreger können.
Nr. 126 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1971 1961
§3 3. Verbot oder Beschränkung der Anwendung, ins-
besondere hinsichtlich Art, Umfang, Ort und Zeit
Die zuständigen obersten Landesbehörden können
der Anwendung des Impfstoffes.
wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Be-
trieben für Forschungen oder zur Herstellung von (2) Die Erteilung der Genehmigung kann abhängig
Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln die gemacht werden von
Einfuhr der in Anlage 1 aufgeführten lebenden Tier- 1. dem Nachweis, daß der Hersteller nach den ge-
seuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Be- setzlichen Bestimmungen des Herstellerlandes be-
dürfnis besteht und veterinärpolizeiliche Gründe rechtigt ist, Impfstoffe der betreffenden Art herzu-
nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist unter stellen,
den erforderlichen Bedingungen zu erteilen und mit
2. der Vorlage ausreichender Unterlagen für die Be-
den erforderlichen Auflagen zu verbinden, insbeson-
urteilung der baulichen und technischen Einrich-
dere können folgende Auflagen angeordnet werden:
tungen des Betriebs des Herstellers sowie des Ar-
1. Beschränkung der Verwendung sowie Beschrän- beitsablaufs bei der Herstellung des zur Einfuhr
kung oder Verbot der Abgabe, vorgesehenen Impfstoff es,
2. die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auf- 3. einer genauen, für die Beurteilung des Impfstoffes
lagen. ausreichenden Beschreibung des Herstellungsver-
§4 fahrens, der Zusammensetzung und der Art des
Prüfungsverfahrens,
Die zuständigen obersten Landesbehörden können
wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Be- 4. dem Nachweis der Reinheit, Verträglichkeit, Un-
trieben die Einfuhr lebender Tierseuchenerreger, die schädlichkeit einschließlich Stammreinheit und
nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten des Freiseins von Fremderregern sowie der Wirk-
Tierseuchen sind, genehmigen, soweit dafür ein Be- samkeit des zur Einfuhr vorgesehenen Impfstoff es
dürfnis besteht. Die Genehmigung ist mit der Auf- durch Vorlage der amtlichen oder amtlich beglau-
lage zu verbinden, daß die eingeführten lebenden bigten Prüfungsniederschriften oder -zeugnisse
Tierseuchenerreger nur an andere wissenschaftlich und
geleitete Einrichtungen oder Betriebe abgegeben 5. dem Ergebnis einer vorherigen Prüfung des zur
werden dürfen, sofern es sich nicht um die gewerb- Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erreger-
liche Abgabe des daraus hergestellten Impfstoffes stammes und des zur Einfuhr vorgesehenen Impf-
oder Antigens für serologische Zwecke handelt. So- stoffes in einem von der Genehmigungsbehörde
weit es zum Schutz gegen Seuchenverschleppungen bestimmten Institut.
erforderlich ist, ist zusätzlich die Verwendung der §6
lebenden Tierseuchenerreger zu beschränken.
Die zuständigen obersten Landesbehörden können
für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2 aufge-
III. Einfuhr von Impfstoffen, führten Tierseuchen die Einfuhr von Impfstoffen, die
die lebende Tierseuchenerreger enthalten lebende Tierseuchenerreger enthalten, genehmigen,
§5
sofern nach Art und Zusammensetzung des Impfstof-
fes seiner Verwendung im Wirtschaftsgebiet veteri-
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön- närpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen. Die
nen im Benehmen mit dem Bundesminister die Ein- Genehmigung ist unter den erforderlichen Bedingun-
fuhr von Impfstoffen, die lebende Erreger der in § 2 g·en zu erteilen, insbesondere hinsichtlich Art und
Abs. 1 aufgeführten Tierseuchen oder serologisch Eigenschaften des zur Herstellung des Impfstoffes
mit diesen verwandte lebende Tierseuchenerreger verwendeten Erregerstammes. Sie ist ferner mit den
enthalten, für Zwecke der staatlichen Tierseuchen- erforderlichen Auflagen zu verbinden; insbesondere
bekämpfung im Einzelfall genehmigen, sofern in- können folgende Auflagen angeordnet werden:
folge der Entwicklung der Tierseuchenlage außer-
halb des Wirtschaftsgebietes oder des Auftretens 1. Beschränkung der Verwendung des Impfstoffes,
einer in § 2 Abs. 1 genannten Tierseuche im Wirt- 2. Verbot oder Beschränkung der Abgabe des Impf-
schaftsgebiet zum Schutz der einheimischen Nutz- stoffes.
tierbestände eine Bevorratung mit derartigen Impf-
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
stoffen oder eine Anwendung derartiger Impfstoffe
erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit Impfstoffe mit
§7
ausreichender Wirksamkeit, die keine lebenden
Tierseuchenerreger enthalten, zur Verfügung stehen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können
Die Genehmigung ist unter den erforderlichen Bedin- im Benehmen mit dem Bundesminister abweichend
gungen zu erteilen, insbesondere hinsichtlich Art von den §§ 5 und 6 die Einfuhr von Impfstoffen, die
und Eigenschaften des zur Herstellung des Impfstof- lebende Tierseuchenerreger enthalten, im Einzelfall
fes verwendeten Erregerstammes. Sie ist ferner mit genehmigen
den erforderlichen Auflagen zu verbinden; insbeson- 1. für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämp-
dere sind folgende Auflagen anzuordnen:
fung und
1. Sicherheits- und Uberwachungsmaßnahmen für 2. zur Durchführung wissenschaftlich geleiteter Ver-
die Aufbewahrung und Lagerung des Impfstoffes, suche, sofern ein Bedürfnis für diese Versuche zur
2. Verbot oder Beschränkung der Abgabe des Impf- Tierseuchenbekämpfung im Wirtschaftsgebiet be-
stoffes, steht.
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt V. Schlußvorschriiten
und mit Auflagen verbunden werden; § 5 Abs. 1
Satz 3 und 4 und Abs. 2 gilt entsprechend. §9
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
IV. Ordnungswidrigkeiten blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
§8 Berlin.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 § 10
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-
oder fahrlässig eine Auflage nach § 2 Abs. 2 Satz 3, kündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung
§ 3 Satz 2, § 4 Satz 2 oder 3, § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 zur Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung des
Satz 3 oder § 7 Satz 2 nicht oder nicht vollständig er- § 6 des Viehseuchengesetzes vom 13. November 1933
füllt. (Reichsgesetzbl. I S. 969) außer Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
Nr. 126 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1971 1963
Anlage 1
zu den § § 3 und 4
Tierseuchenerreger Tierseuche
A. Bakterien
1. Pasteurella boviseptica Wild- und Rinderseuche
2. Pasteurella aviseptica Geflügelcholera
3. Pasteurella tularensis Tularämie
4. Malleomyces mallei Rotz
5. Brucella (abortus, suis, melitensis) Brucellose
6. Listeria monocytogenes Listeriose
7. Bacillus anthracis Milzbrand
8. Clostridium feseri Rauschbrand
9. Clostridium tetani Starrkrampf
10. Clostridium botulinum Botulismus
11. Leptospira grippotyphosa Ansteckende Gelbsucht der Rinder
12. Leptospira pomona Schweineleptospirose
13. Leptospira canicola Stuttgarter Hundeseuche
14. Leptospira icterohaemorrhagiae Weilsche Krankheit
15. Coxiella burneti Q-Fieber
16. Cowdria ruminantium Herzwasserkrankheit
(Heartwater Disease)
17. Bedsonia psittaci Papageienkrankheit
(Psittakose, Ornithose)
18. Bedsonia ovis Enzootischer Abort der Schafe
19. Mycoplasma capri Lungenseuche der Ziegen
20. Mycoplasma agalactiae Infektiöse Agalaktie der Ziegen und
Schafe
B. Pilze
l. Zymonema farciminosus Ansteckende Lymphgefäßentzündung
der Einhufer
(L ymphangi tis epizootica)
2. Coccidioides immitis Coccidioidomykose
C. Viren
1. Teschenvirus syn. Talfanvirus Ansteckende Schweinelähmung
(Picorna-Gruppe)
2. MKS-Virus (soweit nicht zu § 2 Maul- und Klauenseuche
Abs. 1 der Verordnung gehörend)
(Picorna- Gruppe)
3. Vesiculäres Exanthem-Virus Bläschenexanthem des Schweines
(Picorna-Gruppe}
4. A viäre Encephalomyelitis-Virus Ansteckende Kükenencephalomyelitis
(Picorna-Gruppe) (AE)
5. Entenhepatitisvirus Entenhepatitis
(Picorna-Gruppe)
6. Sch weinepestvirus Europäische Schweinepest
(Toga-Gruppe)
7. VD-Virus (Toga-Gruppe) Virusdiarrhoe des Rindes
(Mucosal Disease)
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
8. Arteritisvirus (Toga-Gruppe) Arteritis der Pferde
9. Equine Influenza-Virus Influenza des Pferdes
(Myxo-Gruppe) (Hoppegartener Husten)
10. Myxovirus Influenza A suis Influenza des Schweines
(Myxo-Gruppe)
11. Geflügelpestvirus (Myxo-Gruppe) Klassische Geflügelpest
12. N ewcastle Disease-Virus Newcastle-Krankheit
(Paramyxo-Gruppe) (Atypische Geflügelpest)
13. Infektiöse Bronchitis-Virus Infektiöse Bronchitis der Hühner (IB)
(Corona-Gruppe)
14. TGE-Virus (Corona-Gruppe) Transmissible Gastroenteritis der
Schweine (TGE)
15. Rabiesvirus (Rhabdo-Gruppe) Tollwut
16. Stomatitisvirus (Rhabdo-Gruppe) Stomatitis vesicularis
17. Pseudorabiesvirus (Herpes-Gruppe) Aujeszkysche Krankheit (Pseudowut)
18. Equine Rhinopneumonitis-Virus Rhinopneumonitis der Pferde
(Herpes-Gruppe) (Virusabort der Stuten)
19. Infektiöse Laryngotracheitis-Virus Infektiöse Laryngotracheitis des Ge-
(Herpes-Gruppe) flügels (ILT)
20. IBR-IPV-Virus (Herpes-Gruppe) Bläschenausschlag der Rinder
(Exanthema coitale, IPV - Infektious
pustular vaginitis) und Infektiöse
bovine Rhinotracheitis (IBR)
21. Entenpestvirus (Herpes-Gruppe) Entenpest
22. Marekvirus (Herpes-Gruppe) Mareksche Geflügellähmung
23. Bovines Mammillitis-Virus Bovine Mammillitis
(Herpes-Gruppe)
24. Katarrhalfiebervirus Bösartiges Katarrhalfieber der Rinder
(Herpes-Gruppe)
25. Kuhpockenvirus (Pocken-Gruppe) Kuhpocken
26. Schafpockenvirus (Pocken-Gruppe) Schafpocken
27. Ziegenpockenvirus Ziegenpocken
(Pocken-Gruppe)
28. Myxomvirus (Pocken-Gruppe) Myxomatose der Kaninchen
29. LSD-Virus (Pocken-Gruppe) Lumpy Skin Disease der Rinder
30. Stomatitis papulosa-Virus Stomatitis papulosa der Rinder
(Para v accina-Gruppe)
31. Ecthymavirus (Paravaccina-Gruppe) Dermatitis pustulosa der Schafe
32. Rift Valley Fever-Virus Rifttalfieber
33. Infektiöse Bursitis-Virus Gumboro-Krankheit
34. Bornavirus Seuchenhafte Gehirn-Rückenmark-
entzündung der Pferde
(Bornasche Krankheit)
35. Anämievirus Infektiöse Anämie der Pferde
36. Visnavirus Visna der Schafe
3'7. Maedivirus Maedi der Schafe
38. Nairobi Sheep Disease-Virus Nairobi Schafkrankheit
39. Lungenadenomatosevirus Lungenadenomatose der Rinder
40. Scrapieerreger Scrapie (Traberkrankheit der Schafe,
Gnubberkrankheit)
Nr. 126 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1971. 1965
D. Protozoen
1. Trypanosoma (Trypanozoon) equi- Trypanosomosen der Einhufer, Wie-
perdum und die Trypanosomen der derkäuer und Schweine ( z. B. Beschäl-
Vivax-, Congolense- und Brucei-/ seuche, Mal de Caderas, Surra, Naga-
Evansigruppe na, Chagaskrankheit)
2. Parasiten der Gattung Babesia Babesiosen der Pferde, Wiederkäuer,
Schweine, Hunde und Katzen (z.B. Te-
xasfieber, seuchenhafte Hämoglobin-
urie}
3. Parasiten der Gattung Theileria Theileriosen der Wiederkäuer (z. B.
Ostküstenfieber, Mittelmeertheileriose
u. a.)
4. Parasiten der Gattung Anaplasma Anaplasmose der Wiederkäuer
5. Besnoitia besnoiti Besnoitose
Anlage 2
zu§ 6
1. Tollwut
2. Staupe der Hunde
3. Hepatitis contagiosa canis
(Rubarthsche Krankheit)
4. Leptospirose der Hunde
5. Katzenseuche
6. Myxomatose der Kaninchen
7. Newcastle-Krankheit
(Atypische Geflügelpest)
8. Infektiöse Bronchitis der Hühner
9. Geflügelpocken
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung des Benzinbleigesetzes
Vom 7. Dezember 1971
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Benzinbleigesetzes
vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234) ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den
Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung
des Herstellers muß vollständige Angaben auf
einem Vordruck nach dem Muster der Anlage ent-
halten.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Benzin-
bleigesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 126 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1971 1967
Anlage
Erklärung
über die Beschaffenheit einzuführender Ottokraftstoffe
1. Produkt (Normalbenzin 1l, Superbenzin 2 ) oder sonstiges Benzin):
Menge (in Tonnen):
Erster Empfänger und erster Bestimmungsort der Sendung:
2. Kenndaten
2.1. Dichte bei 15n C:
(Prüfmethode DIN 51757 E vom Januar 1967 oder vergleichbare Methode)
2.2. Siedeverlauf
(Prüfmethode DJN 51751 vom Februar 1964 oder vergleichbare Methode)
Siede beginn bei ° C:
10 0/o sieden bei ° C:
50 0/o sieden bei ° C:
90 0/o sieden bei ° C:
Siedeende:
Rückstand (in Vol. 0/o):
Verlust (in Vol. 0/o):
2.3. Bleigehalt gPb/1:
(Prüfmethode DIN 51769 Blatt 3 vom Februar 1968 oder vergleichbare Methode)
3. Andere metallhaltige Klopfbremsen sind nicht enthalten.
4. Ort, Datum und Nummer der Prüfung nach Nr. 2.:
Hersteller (Name und Anschrift):
(Untersduift)
Zollamtlich abgefertigt am
für
(Pirmennamc nnd Geschä[lssitz)
abgefertigte Menge:
(Unterschrift. und Dienstbezeichnung)
1) Benzine zwischen 91 und 93 ROZ
2) Benzine über 98 ROZ
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 58, ausgegeben am 9. Dezember 1971
Tag Inhalt Seite
6. 12. 71 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/71 - Allgemeine Vor-
schriften - Zollkontingente) ........................................................ . 1289
3. 12. 71 Bekanntmachung des Protokolls über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister .. 1290
Nr. 59, ausgegeben am 10. Dezember 1971
Tag Inhalt Seite
15. 11. 71 Bekdnnl.machung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleich-
wertigkeit der Reifezeugnisse ...................................................... . 1301
15. 11. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen ........................................................................... . 1302
22. 11. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages .... . 1302
22. 11. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über die Anderung des Abkommens vom 3. August 1959 über die Durchführung von
Manövern und anderen Ubungen im Raume Soltau-Lüneburg ........................ . 1303
22.11.71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ........................ . 1303
22.11.71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr .. 1304
22. 11. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät ...................................... . 1305
23. 11. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ............... . 1305
23.11.71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Berufsausrüstung ............................................. . 1306
23. 11. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kern-
waffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser ................ . 1306
24.11.71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen .......................... . 1307
25.11.71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Hydrographische Organisation ...................................................... . 1307
25.11.71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertrag-
lichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr ....... . 1308
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fertigung verkündet. Laulender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Ver.lag vorliegen.
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S. 437) rldch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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