1945
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1971 Nr.125
Tag I n h alt Seite
7. 12. 71 Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiete des Woh-
nungswesens und des Städtebaus (Wohnungsstichprobengesetz 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1945
29-2
5. 12. 71 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schwimmeistergehilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1947
6. 12. 71 Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaswerker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1950
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1954
Gesetz
über die Durchführung einer Repräsentativstatistik
auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus
(W ohnungsstichprobengesetz 1972)
Vom 7. Dezember 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Art, Alter, Ausstattung, Zustand des Gebäu-
rates das folgende Gesetz beschlossen: des, Zahl der Geschosse und Wohnungen; För-
derung mit Mitteln des sozialen Wohnungs-
baus; begonnene oder geplante Modernisie-
§ 1 rung und Instandsetzung sowie deren Kosten
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine re- und Finanzierung; Eigentümer und bei Einzel-
präsentative Bundesstatistik auf dem Gebiete des personen deren soziale Stellung;
Wohnungswesens und des Städtebaus (Wohnungs- c) Art, Größe, Ausstattung der Wohnung, Art der
stichprobe) über die Gebäude und Wohnungen, ihre Beheizung, Lage der Wohnung innerhalb des
Lage im Gemeindegebiet, über die Wohnungsver- Gebäudes, Art der Nutzung der Räume, Fern-
sorgung, die Wohnparteien und deren Miet- und sprechanschluß sowie bei Mietwohnungen die
Einkommensverhältnisse sowie den Wohnungs- Höhe der Miete.
bedarf nach den Verhältnissen im April 1972 durch-
geführt. 2. Hinsichtlich der Wohnparteien (Haushalte):
a) Haushaltsmitglieder nach Alter, Geschlecht,
§ 2 Staatsangehörigkeit, Familienstand und Stel-
Die Wohnungsstichprobe erstreckt sich im Bundes- lung innerhalb des Haushalts oder der Familie,
durchschnitt auf höchstens 1 vom Hundert der Ge- sozialer Stellung, Einkommensgruppe; wei-
bäude mit Wohnraum. tere Wohnung zum eigenen Gebrauch im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes; benutzte Ver-
§ 3 kehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg
zum Kindergarten, zur Arbeits- und Ausbil-
In der Wohnungsstichprobe sind zu erfassen: dungsstätte sowie deren Beurteilung;
1. Hinsichtlich der Grundstücke, Gebäude und Woh-
b) Haushalte nach Wohngeldbezug, erstmaligem
nungen:
Anlaß und Zeitpunkt der Wohngeldgewäh-
a) Stand der Bauleitplanung, Art und Maß der rung und derzeitige monatliche Höhe des
Nutzung, Lage des Grundstücks im Gemeinde- Wohngeldes; Anzahl eigengenutzter Kraft-
gebiet, Bauweise und Erschließung; fahrzeuge, der Stellplätze sowie deren Lage,
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abslellrliume, Spielmöglichkeiten für Kinder, § 5
Einkaufsmöglichkeiten, Wohnlage und Um- Die Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern
welteinflüsse sowie deren Beurteilung; - soweit sie von der Stichprobe erfaßt werden -
c) für die vorherige Wohnung Angaben wie haben auszufüllen
Nummer 1 Buchstabe c sowie Wohndauer und
1. einen Gemeindefragebogen, der die in § 3 Nr. 1
Rechtsverhältnis, Größe der Gemeinde, Lage
Buchstabe a genannten Merkmale enthält,
im Gemeindegebiet; Grund des Umzugs in die
jetzige Wohnung und Bezugstermin; 2. einen Grundstücksbogen mit Angaben über Größe
d) beabsichtigter Wohnungswechsel und Gründe, und Abgrenzung der städtebaulich maßgebenden
Wohnabsichten, Art und Umfang der eigenen Grundstücksfläche, Zustand und Lage der in der
Bemühungen, Zahlungsbereitschaft zur Ver- Stichprobe zu erfassenden Gebäude auf dem
wirklichung; Grundstück, die Freiflächen sowie die Größe, Auf-
e) bei Untermietern Größe und Einrichtung der teilung und Nutzung der Geschoßflächen von
Räume und Höhe der Miete. allen auf dem ausgewählten Grundstück vorhan-
denen Baulichkeiten. Soweit zur Ausfüllung des
Grundstücksbogens eine Begehung der Grund-
§ 4 stücke erforderlich ist, werden die Feststellungen
(1) Auskunftspflichtig sind alle Haushaltsvor- durch Beauftragte der Gemeinden getroffen. Im
stände und die im Haushalt lebenden Volljährigen, Einvernehmen mit den Gemeinden können auch
die im April 1972 bei der Erhebung nach dem Gesetz Beauftragte der Statistischen Landesämter die
über die Durchführung einer Repräsentativstatistik Begehung durchführen. Den mit der Begehung
der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikro- Beauftragten ist das Betreten der Grundstücke
zensus) vom 21. Dezember 1962 tBundesgesetzbl. I zu gestatten; das Grundrecht aus Artikel 13 des
S. 767), geändert durch Gesetz vom 28. Dezem- Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1456), befragt werden.
Auskunftspflichtig sind ferner die Wohnungsinha- § 6
ber, die Grundstückseigentümer, die Eigentümer
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
oder Verwalter von Gebäuden oder deren Vertreter
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
und die Gemeinden.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Die Auskünfte werden durch mündliche Be-
fragung eingeholt. Wohnt der Gebäudeeigentümer,
§ 7
sein Vertreter oder deren Beauftragter nicht im aus-
gewählten Gebäude oder wird die Gemeinde befragt, Dieses Gesetz tritt am Tage nach d~r Verkündung
können die Auskünfte schriftlich eingeholt werden. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. Dezember 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Nr. 125 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1971 1947
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schwimmeistergehilien
Vom 5. Dezember 1971
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- § 4
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Ausbildungsrahmenplan
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- ,1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
desgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung lich gegliedert werden:
verordnet:
§ 1 1. a) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Abwick-
lung und Beaufsichtigung des Badebetriebes
Staatliche Anerkennung des
Ausbildungsberufes aa) Abwicklung und Beaufsichtigung des
Badebetriebes unter Beachtung und An-
Der Ausbildungsberuf Schwimmeistergehilfe wird wendung bestehender Vorschriften, ins-
staatlich anerkannt. besondere von Haus- und Badeordnung
§ 2 sowie einschlägiger Unfallverhütungsvor-
schriften;
Ausbildungsdauer
bb) Umgang mit Badegästen unter besonderer
Die Ausbildungsdauer betri::igt zweieinhalb Jahre. Beachtung der Eigenarten von Kindern
und Jugendlichen;
§ 3
cc) Anleitung der Badegäste zu richtigem
Ausbildungsberufsbild Verhalten in außergewöhnlichen Fällen
Gegenstand der Berufsausbildung sind minde- wie Unwetter in Freibädern, Stromausfall
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: in Hallenbädern;
1. im Aufsichtsdienst, im Sanitäts- und Rettungs- b) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Ersten
dienst sowie in der allgemeinen Hygiene Hilfe, im Rettungsschwimmen und in der
a) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Abwick- Wiederbelebung
lung und Beaufsichtigung des Badebetriebes; aa) Grundbegriffe der Ersten Hilfe und deren
b) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Ersten Anwendung;
Hilfe, im Rettungsschwimmen und in der bb) Rettung Ertrinkender: Rettungsschwim-
Wiederbelebung; men, sachgerechte Anwendung von Ret-
c) Kenntnisse der Hygiene in Bädern sowie tungs- und Tauchgeräten, Umgang mit
Kenntnisse und Fertigkeiten in der Desinfek- Rettungsbooten;
tion von Badeanlagen; cc) manuelle und maschinelle Wiederbele-
2. in der Erteilung von Schwirnmunterricht bung;
a) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Erteilung c) Kenntnisse der Hygiene in Bädern sowie
des Schwimmunterrichts; Kenntnisse und Fertigkeiten in der Desinfek-
b) Kenntnisse und Fertigkeiten im Schwimmen, tion von Badeanlagen
Tauchen und Springen; aa) Die wichtigsten Desinfektions- und Rei-
nigungsmittel einschließlich Säuren und
3. in der Pflege und Wartung technischer Anlagen
Laugen, ihre Zubereitung und Anwen-
a) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Bedienung dung;
und Wartung der technischen Anlagen in bb) Körperhygiene;
Bädern sowie in der Uberwinterung von Frei-
badanlagen; cc) Chlorbestimmung des Badewassers, ein-
fache Wasseranalyse und Wasseraufbe-
b) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Behand- reitung aus hygienischer Sicht.
lung und Instandhaltung der Sport- und Spiel-
geräte sowie der sonstigen in Bädern benutz- 2. a) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Erteilung
ten Geräte und Apparate; des Schwimmunterrichts
4. in der Bäderverwaltung Kenntnisse der Methodik sowie Kenntnisse
und Fertigkeiten im Erteilen von Schwimm-
a) allgemeine Kenntnisse der mit dem Betrieb unterricht für Anfänger und Fortgeschrittene;
von Bädern zusammenhängenden Bestimmun-
gen und Vorschriften; b) Kenntnisse und Fertigkeiten im Schwimmen,
Tauchen und Springen
b) Kenntnisse und Fertigkeiten im Kassenwesen
und Fertigkeiten im einfachen Schriftverkehr; aa) Stilarten: Brust-, Kraul-, Delphin-, Rük-
kenkraul-, Rückengleichschlag- und Rük-
5. im Neigungsfach kenschwimmen mit seitlichem Paddeln
umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten in Ver- der Arme;
waltung oder Technik. bb) Schnellschwimmen;
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
cc) Flossenschwimmen in verschiedenen La- aa) Kenntnis der Grundbegriffe des Haus-
gen sowie Rettungsschwimmen mit Flos- haltsrechts sowie des Kassen- und An-
sen; ordnungswesens im Geschäfts- und Büro-
dd) Strecken- und Tieftauchen; betrieb sowie des Geschäftsgangs und der
Aktenverwaltung;
ee) Beherrschung folgender Grund- und Ein-
fachsprünge: Fuß- und Kopfsprung, ge- bb) Bearbeitung einfacher Geschäftsvorgänge,
hockt, gestreckt und gehechtet, vor- und Erledigung einfacher Kassengeschäfte,
rücklings, Abfaller, Abrenner, Einfach- Führung von Karteien, Aktenführung;
salto, gehockt, vor- und rücklings.
b) Technik: Praktische Tätigkeit in einer tech-
3. a) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Bedienung nischen Werkstatt oder in einem technischen
der technischen Anlagen in Bädern sowie in Betrieb der Gemeinde zur Erweiterung der
der Uberwinterung von Freibadanlagen technischen Kenntnisse
aa) Kenntnisse der Funktionen und des Be- aa) Kenntnis der Beschaffenheit und der
triebes von Maschinen, Motoren und Eigenschaften der wichtigsten Werkstoffe,
Pumpen sowie der Wasseraufbereitungs- ihrer Bearbeitung und Verwendung;
anlagen;
bb) sachgerechtes Bedienen und Warten der
bb) Feilen, Meißeln, Schleifen, Bohren, Nie-
Maschinen, Motoren und Pumpen sowie ten, Schweißen, Löten, Gewindebohren,
der Wasseraufbereitungsanlagen; Gewindeschneiden und Dichten von Rohr-
gewinden.
cc) Ausführen von Maßnahmen gegen Win-
tergefahren, insbesondere Entleeren und (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
Entlüften des Rohrnetzes und Entleeren nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
der Pumpanlage; zeitlich gegliedert werden:
b) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Behand- 1. a) Aufsichtsdienst 5 Monate;
lung und Instandhaltung der Sport- und Spiel-
b) Sanitäts- und Rettungsdienst 3 Monate;
geräte sowie der sonstigen in Bädern benutz-
ten Geräte und Apparate c) Allgemeine Hygiene 3 Monate;
aa) Kenntnis der wichtigsten Geräte und Ap- 2. Erteilung von Schwimmunterricht 4 Monate;
parate im Betrieb von Bädern sowie deren 3. Pflege und Wartung
Anwendungsgebiete; Kenntnis der Ge- technischer Anlagen 5 Monate;
fahren, die sich aus der Benutzung von
Turn- und Spielgeräten sowie von Spiel- 4. Bäderverwaltung 4 Monate;
und Rutschbahnanlagen ergeben; 5. fachpraktische Ausbildung
bb) sachgerechtes Bedienen und Warten der im Schwimmen sowie Ausbildung
in Bädern vorkommenden Geräte und im Neigungsfach 6 Monate.
Apparate, insbesondere von Turn- und
Spielgeräten sowie von Sprung- und (3) Im Rahmen der Ausbildung hat der Auszubil-
Rutschbahnanlagen. dende ferner folgende Leistungen zu erbringen:
4. a) Allgemeine Kenntnisse der mit dem Betrieb 1. 30 Minuten Dauerschwimmen, davon 10 Minuten
von Bädern zusammenhängenden Vorschriften in Rückenlage ohne Armtätigkeit;
über 2. 300 m Schwimmen, bekleidet mit Hose und Jacke,
aa) die Arten der Bäder und deren Organi- anschließend in Schwimmlage entkleiden;
sationsform;
3. 25 m Streckentauchen in stehendem Wasser, in
bb) Fundsachen;
fließendem Wasser 35 m;
cc) den Schutz der Jugend in der Offentlich-
keit; 4. Dreimal Tieftauchen aus der Schwimmlage, zwei-
dd) schwimmsportliche Wettkampfbestim- mal kopfwärts und einmal fußwärts, innerhalb
mungen; drei Minuten mit Heraufholen eines 5 kg schwe-
ren Gegenstandes (Wassertiefe zwischen 3 und
ee) die Haus- und Bäderverordnung;
5m);
ff) Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;
5. 50 m Retten eines etwa gleichschweren Menschen,
b) Kenntnisse und Fertigkeiten im Kassenwesen beide bekleidet mit Hose und Jacke, je ein Drit-
und Fertigkeiten im einfachen Schriftverkehr tel der Strecke Kopf-, Achsel- und Fesselschlepp-
aa) Führung der Kasse; griff;
bb) Durchführung von Abrechnungen; 6. Befreiungsgriffe, Befreiung aus folgenden Um-
cc) Erledigung von einfachem Schriftverkehr klammerungen an Land und im Wasser:
einschließlich Berichten und Meldungen. a) Halswürgegriff mit den Händen von vorn und
5. Neigungsfach: Umfassende Kenntnisse und Fer- hinten;
tigkeiten in Verwaltung oder Technik b) Halsumklammerung mit den Armen von vorn
a) Verwaltung: Praktische Tätigkeit in minde- und hinten;
stens zwei Dienststellen der Beschäftigungs- c) Umklammerung des Oberkörpers von vorn
behörde und hinten ohne Einschluß der Arme;
Nr. 125 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1971 1949
d) Umklmnmerung der Beine; 6. a) 100 m Zeitschwimmen; Anforderungen für
e) Armumklcimmerung ein- und beidseitig; Frauen: 1.40 Min., für Männer: 1.30 Min.,
7. Behandlung eines geretteten Menschen; b) Kopfsprung vorlings vom 3-m-Brett,
8. a) Rettungsgeräte; c) Schwimmen in einer Stilart, welche der Vor-
b) allgemeine Baderegeln; sitzende des Prüfungsausschusses bestimmt.
c) Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen; (3) In der Kenntnisprüfung soll der Prüfling
9. Erste Hilfe bei Unfällen. a) eine Klausurarbeit in einer Zeit bis zu drei Stun-
den anfertigen, für die aus den Gebieten Tech-
§ 5 nik, Verwaltung oder Sport je ein Thema zu
Ausbildungsplan stellen ist, wobei der Bewerber unter den drei
Themen eines auswählen kann;
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden b) eine Klausurarbeit in einer Zeit bis zu einer
einen Ausbildungsplan zu erstellen. Stunde anfertigen, in welcher fachspezifische
Aufgaben aus den Grundrechnungsarten ein-
§ 6 schließlich Prozentrechnen sowie Flächen-, Kör-
per- und Gewichtsberechnungen zu lösen sind;
Führung des Berichtsheftes
c) in einer mündlichen Prüfung Kenntnisse aus
Der Auszubildende hat regelmäßig ein Berichts- sämtlichen Gebieten der Ausbildung nachweisen.
heft zu führen. Der Ausbildende hat die Führung
des Berichtsheftes regelmäßig zu überprüfen. (4) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 7 das gleiche Gewicht.
Zwischenprüfung (5) Es ist eine Gesamtnote zu bilden. Bei der Be-
Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung wertung der Kenntnisprüfung haben die Klausur-
des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung arbeit nach § 9 Abs. 3 Buchstabe a doppeltes, die
durchzuführen. Sie soll spätestens nach 18 Monaten Leistungen nach § 9 Abs. 3 Buchstaben b und c ein-
erfolgen. faches Gewicht.
§ 8 § 10
Gliederung der Abschlußprüfung Ubergangsvorschriften
Die Abschlußprüfung gliedert sich in eine Fertig- (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
keitsprüfung und eine Kenntnisprüfung. Die Kennt- krafttreten dieser Verordnung länger als ein Jahr
nisprüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh- bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
ren. anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner ver-
§ 9 einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Prüfungsanforderungen Verordnung.
in der Abschlußprüfung (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
(1) Der Nachweis der Fertigkeiten und Kennt- krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr
nisse erstreckt sich auf die in den §§ 3 und 4 auf- bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
geführten Sachgebiete sowie auf die im Berufsschul- dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-
unterricht zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.
§ 11
(2) In der Fertigkeitsprüfung sollen insbesondere
Aufgaben aus folgenden Bereichen durchgeführt Berlin-Klausel
werden: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
1. Aufsichtsdienst, Sanitäts- und Rettungsdienst so- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wie allgemeine Hygiene, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. Anfängerschwimmunterricht,
3. Pflege und Wartung technischer Anlagen, § 12
4. Bäderverwaltung, Inkrafttreten
5. Verwaltung, Technik oder Sport je nach Nei- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gungsfach, kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1971
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Glaswerker
Vom 6. Dezember 1971
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- § 4
gesetzes vom 14. Augus 1 1969 (Bundesgesetzbl. I
Ausbildungsrahmenplan
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Berufsbildungsgesetzes vorn 12. März 1971 (Bun- (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
desgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich
dem Bundesminister für Arbei1 und Sozialordnung gegliedert werden:
verordnet: 1. Grundkenntnisse der Physik und Chemie:
§ 1
a) Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre;
Staatliche Anerkennung b) Gemenge, Verbindungen, Säuren, Basen,
des Ausbildungsberufes Salze, Neutralisation, Verbrennung.
Der Ausbildungsberuf Glaswerker wird staatlich
2. Kenntnisse der Rohstoffe zur Glasherstellung
anerkannt.
und ihres Einflusses auf das Glas:
§ 2
a) Glasrohstoffe, deren Aufbereitung, Eigen-
Ausbildungsdauer schaften und Verwendungszweck sowie ihr
Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Verhalten bei der Schmelze;
b) Läutermittel, Farbstoffe, Herstellung von Ge-
§ 3 mengen.
Ausbildungsberufsbild 3. Kenntnisse der Eigenschaften der verschiedenen
Gegenstand der Berufsausbildung sind minde- Glasarten:
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: a) Erschmelzen verschiedener Glasarten in Ver-
1. Grundkenntnisse der Physik und Chemie; suchshäfen oder Tiegeln;
2. Kenntnisse der Rohstoffe zur Glasherstellung b) Verhalten von kaltem und heißem Glas beim
und ihres Einflusses auf das Glas; Schneiden, Brechen, Biegen, Ziehen, Pressen,
Blasen und anderen Formgebungsverfahren;
3. Kenntnisse der Eigenschaften der verschiedenen .
Glasarten; · c) Messen der Leitfähigkeit von Glas bei ver-
schiedenen Temperaturen.
4. Kenntnis des Einflusses der Temperatur auf das
Glas sowie der Schmelze und Läuterung des 4. Kenntnis des Einflusses der Temperatur auf das
Glases; Glas sowie der Schmelze und Läuterung des
5. Kenntnis der Vorgänge beim Kühlen, Vorspan- Glases:
nen und Biegen von Glas; Abschnitte der Glasschmelze, Gasabgabe und
6. Kenntnis der Wirkungs- und Betriebsweise von Läuterung, Abkühlen des Glases auf die Ver-
Schmelz- und Nebenöfen; arbeitungszähigkeit.
7. Grundkenntnisse und Fertigkeiten der Verarbei- 5. Kenntnis der Vorgänge beim Kühlen, Vorspan-
tung von Glas; nen und Biegen von Glas:
a) Ablauf des Kühlvorganges;
8. Kenntnisse der Nachbearbeitung von Glas;
b) Abhängigkeit der Zähigkeit vom Temperatur-
9. Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten der Me-
verlauf;
tallbearbeitung;
c) Entstehen von Spannungen im Glas, ins-
10. Kenntnisse und Fertigkeiten des Zusammen- besondere zeitweise und bleibende Span-
bauens, Umbauens und Reparierens von Maschi- nungen;
nenteilen sowie des Verlegens von Rohrleitun-
gen; d) Bedienung der Kühleinrichtungen.
11. Kenntnis der Wirkungsweise mechanischer, 6. Kenntnis der Wirkungs- und Betriebsweise von
pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Schmelz- und Nebenöfen:
Aggregate an Maschinen, Geräten und Anlagen a) Arbeitsweise von Hafen- und Wannenöfen,
sowie Fertigkeiten in der Maschinentechnik; Nebenöfen, periodische und kontinuierliche
12. Kenntnisse und Fertigkeiten der Meß-, Steuer- Betriebsweise;
und Regeltechnik; b) Ufenbau, feuerfestes Material, Tempern von
13. Kenntnisse und Fertigkeiten des Betreibens von feuerfestem Material;
Produktions- und Bearbeitungsmaschinen; c) Einlegeverfahren, Wannenkühlung, Stein-
14. Erkennen und Beurteilen von Glas- und Ferti- pflege.
gungsfehlern; 7. Grundkenntnisse und Fertigkeiten der Verarbei-
15. Pflegen und Warten der Formen, Arbeitsgeräte, tung von Glas:
Maschinen und Einrichtungen; a) Grundkenntnisse der Verfahren zur Ver-
16. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar- arbeitung des Glases durch Blasen, Pressen.
beitsschutzes. Gießen, Ziehen und Schleudern.
Nr. 125 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1971 1951
b) Arbeit an den entsprechenden voll- oder b) Kenntnisse der Anwendbarkeit und Genauig-
teilautomatischen maschinellen Einrichtungen keit der Meßverfahren;
der Hütte, Einbau der Formen, Einstellen c) Fertigkeiten der Durchführung von Messun-
und Uberwachen der Maschinen sowie son- gen, wie Temperaturmessungen sowie Zug-
stige Arbeiten an voll- oder teilautomatischen und Differenzdruckmessungen, unter Berück-
Einrichtungen. sichtigung der Meßbereiche und Fehlermög-
8. Kenntnisse der Nachbearbeitung von Glas: lichkeiten;
a) Spezielle Glasnachbearbeitungsverfahren; d) Fertigkeiten des Aufbaues einfacher Steuer-
b) Gleisschneidwerkzeuge und -einrichtungen; ketten und Regelkreise;
c) Vorgang des Absprengens und Verschmel- e) Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten des
zens. Einstellens von Regelgeräten;
9. Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten der Me- f) Mitwirken bei Wartung, Reparatur und In-
tallbearbeitung: betriebnahme von Anlagen im Hüttenbetrieb
sowie beim Austausch von Thermoelementen.
a) Grundfertigkeiten im Messen, Anreißen, Kör-
nen, Meißeln, Sägen, Feilen, Scheren, Bohren, 13. Kenntnisse und Fertigkeiten des Betreibens von
Reiben, Senken, Gewindeschneiden, Biegen, Produktions- und Bearbeitungsmaschinen:
Richten, Passen, Weich- und Hartlöten, Mon- a) Ubersicht über die in der Glasindustrie ge-
tieren; bräuchlichsten Produktions- und Bearbei-
b) Grundkenntnisse der Eigenschaften von Me- tungsmaschinen, deren Arbeitsweise und
tallen, insbesondere in bezug auf die Glas- deren werkstoffbedingte Besonderheiten;
erzeugung und Glasbearbeitung; b) Fertigkeiten im Betreiben der im Betrieb vor-
c) Grundkenntnisse der Eigenschaften der Werk- handenen Produktions- und Bearbeitungs-
und Hilfsstoffe, ihre Verwendungs- und Be- maschinen;
arbeitungsmöglichkeiten; c) Erkennen von Störungen und Mitwirken bei
d) Grundfertigkeiten in der Herstellung von deren Beseitigung.
Rohrverbindungen.
14. Erkennen und Beurteilen von Glas- und Ferti-
10. Kenntnisse und Fertigkeiten des Zusammen- gungsfehlern:
bauens, Umbauens und Reparierens von Ma-
Erkennen und Beurteilen von Glas- und Fer-
schinenteilen sowie des Verlegens von Rohrlei-
tigungsfehlern unter Berücksichtigung der ge-
tungen:
bräuchlichsten Kontrolleinrichtungen sowie
a) Kenntnis der Elemente des Maschinenbaues; der Prüf- und Sortiervorschriften.
b) Grundkenntnis des Aufbaues von Maschinen;
15. Pflegen und Warten der Formen, Arbeitsgeräte,
c) Fertigkeiten des Verlegens von Rohrleitun- Maschinen und Einrichtungen:
gen aus vorgefertigten Bauelementen;
Pflegen und Warten der Formen, Arbeits-
d) Mitwirken bei der Montage, Wartung und geräte, Maschinen und Einrichtungen unter
Reparatur von Glasproduktions- und Glas- Berücksichtigung der Bedienungsvorschriften,
bearbeitungsmaschinen, beim Montieren und Schmier- und Wartungspläne, Standzeiten
Reparieren von Hydraulik- und Pneumatik- sowie Lebensdauer- und Schwachstellenwerte.
anlagen und bei der Wartung von Wasser-,
Gas- und Olanlagen. 16. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-
beitsschutzes:
11. Kenntnis der Wirkungsweise mechanischer,
pneumatischer, hydraulischer und elektrischer a) Kenntnis der Arbeitsschutzvorschriften, ins-
Aggregate an Maschinen, Geräten und Anlagen besondere der Unfallverhütungsvorschriften
sowie Fertigkeiten in der Maschinentechnik: und der für die Glashütten geltenden Ar-
beitsschutzverordnungen;
a) Kenntnisse mechanischer, pneumatischer und
hydraulischer Vorgänge an Maschinen und b) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.
Geräten; (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
b) Kenntnisse der Elektrizitätslehre: Spannung, nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
Strom, Widerstand, Halbleiter, Frequenz, In- zeitlich gegliedert werden:
duktion, Schalter, Sicherung, Steckverbin- 1. Im ersten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung
dung, Meßverfahren, Symbole für Geräte, folgender zeitlicher Richtwerte vermittelt werden:
einfache Schaltpläne, Gefahren des elektri-
a) Kenntnisse im Umgang mit dem Werkstoff
schen Stroms, Schutzmaßnahmen;
Glas gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 8
c) Grundkenntnisse der Elektrotechnik; Buchstaben b und c sowie Nr. 16 in zwei
d) Mitwirken bei der Wartung, Montage und Monaten;
Inbetriebnahme entsprechender Anlagen. b) Grundkenntnis und Grundfertigkeiten der Me-
12. Kenntnisse und Fertigkeiten der Meß-, Steuer- tallbearbeitung gemäß Absatz 1 Nr. 9 in vier
und Regeltechnik: Monaten;
a) Kenntnisse des Messens, Steuerns und Re- c) Kenntnis der Wirkungsweise mechanischer,
gelns der in der Glasindustrie üblichen pneumatischer, hydraulischer und elektrischer
Größen; Aggregate an Maschinen, Geräten und Anla-
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
gen sowie Fertigkeiten in der Maschinentech- bildende hat die Führung des Berichtsheftes regel-
nik gemäß Abst1tz l Nr.11 in sechs Monaten. mäßig zu überprüfen.
2. Im zweiten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-
tung folgender zeitlicher Richtwerte vermittelt § 7
werden: Zwischenprüfung
a) Kenntnisse und Fertigkeiten der Meß-, Steuer- (1) Während der Berufsausbildung soll nach zwei
und Regeltechnik gcrnüß Absatz 1 Nr. 12 in Jahren eine Zwischenprüfung durchgeführt werden.
vier Monaten;
(2) Sie erstreckt sich auf die in § 4 für die ersten
b) Kenntnisse und Fertigkeiten des Zusammen-
zwei Jahre aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
bauens, Umbauens und Reparierens von Ma-
nisse sowie auf die in der Berufsschule zusätzlich
schinenteilen sowie des Verlegens von Rohr-
vermittelten Kenntnisse, soweit diese für die Be-
leitungen gemäß Absatz 1 Nr. 10 in zwei Mo-
rufsausbildung wesentlich sind.
naten;
c) Kenntnisse der Rohstoffe zur Glasherstellung (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kennt-
und ihres Einflusses auf das Glas sowie der nisse kommen in einer Prüfungsdauer von etwa drei
Eigenschaften der verschiedenen Glasarten Stunden insbesondere folgende Aufgaben in Be-
gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 in einem Monat; tracht:
d) Kenntnis der Wirkungs- und Betriebsweise 1. Herstellung einer Rohrverbindung aus vorgefer-
von Schmelz- und Nebenöfen gemäß Absatz 1 tigten Bauelementen nach vorgelegter Zeichnung;
Nr. 6 in zwei Monaten;
2. Herstellung einer elektrischen, pneumatischen
e) Kenntnisse des Einflusses der Temperatur auf oder hydraulischen Steuereinrichtung, bestehend
das Glas, der Schmelze und Läuterung des aus Schalter und Arbeitsglied;
Glases sowie der Vorgänge beim Kühlen, Vor-
spannen und Biegen von Glas gemäß Absatz 1 3. Schneiden und Brechen eines Flach- oder Hohl-
Nr. 4 und 5 in drei Monaten. glasgegenstandes mit Handwerkszeugen oder
maschinellen Einrichtungen;
3. Im dritten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-
tung folgender zeitlicher Richtwerte vermittelt 4. Zusammensetzen einer Vorrichtung oder Ma-
werden: schine aus vorgelegten Teilen.
a) Grundkenntnisse und Fertigkeiten der Verar-
beitung von Glas sowie Kenntnisse und Fer- § 8
tigkeiten des Betreibens von Produktions- und Prüfungsanforderungen für die Abschlußprüfung
Bearbeitungsmaschinen gemäß Absatz 1 Nr. 7
(1} Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
und 13 in sechs Monaten;
§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
b) Erkennen und Beurteilen von Glas- und Fer- auf die in der Berufsschule zusätzlich vermittelten
tigungsfehlern gemäß Absatz 1 Nr. 14 in einem Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung
Monat; wesentlich sind.
c) Kenntnisse der Nachbearbeitung von Glas ge-
mäß Absatz 1 Nr. 8 in einem Monat; (2} Zum Nachweis der Fertigkeiten kommen in
einer Prüfungsdauer von etwa acht Stunden ins-
d) Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten
besondere folgende Aufgaben in Betracht:
der Meß-, Steuer- und Regeltechnik gemäß
Absatz 1 Nr. 12 in vier Monaten. 1. Der Prüfling soll nach Schalt- oder Montageplänen
eine elektrische, pneumatische oder elektropneu-
4. Außerdem soll sich die Berufsausbildung während
matische Steuerung, die seinem Arbeitsgebiet
der gesamten Ausbildungszeit erstrecken auf:
entspricht, schalten und in Betrieb setzen. Die
a) Grundkenntnisse der Physik und Chemie ge- Schaltung soll in ihren wesentlichen Teilen auf
mäß Absatz 1 Nr. 1; einer Montageplatte nachgebildet werden. Elek-
b) Pflegen und Warten der Formen, Arbeits- trische Leitungen oder Rohre sollen vom Prüfling
geräte, Maschinen und Einrichtungen gemäß sachgerecht für die Montage hergerichtet werden.
Absatz l Nr. 15;
2. Erkennen von vorgelegten Glasfehlern und An-
c) Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar- gabe möglicher Gründe für deren Entstehung
beitsschutzes gemäß Absatz 1 Nr. 16. unter Berücksichtigung der Glasherstellungsver-
fahren.
§ 5
3. Durchführen eines Formenwechsels, Einstellen
Ausbildungsplan eines bestimmten Betriebszustandes oder eine
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des andere begrenzte Aufgabe an einer Produktions-
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einrichtung.
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Erkennen von drei wichtigen feuerfesten Bau-
stoffen nach Augenschein sowie Beschreibung
§ 6
ihrer Eigenschaften.
Führung des Berichtsheftes
5. Herstellen und richtiges Anschließen eines Eisen-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form Konstantan-Thermoelements mit Auswahl der
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Aus- Ausgleichsleitung und unter Beachtung tempern-
Nr. 125 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1971 1953
turgeregelter kalter Lötstellen oder eine andere ff) Kenntnisse der feuerfesten Baustoffe aus
Aufgabe aus der Meßtechnik. dem Zweistoffsystem Tonerde und Kiesel-
6. Strömungsmessung mittels Sonden oder einge- säure.
bauter Blende oder Durchführung einer vergleich- 2. Im Prüfungsfach Fachrechnen kommen anwen-
baren Betriebsmessung. dungsbezogene Aufgaben in Betracht, wobei ins-
7. Herstellen eines einfachen Gemenges. besondere die Grundrechenarten, das Prozent-
rechnen, das Dreisatzrechnen, das Ohmsche Ge-
(3) Der Prüfling soll Kenntnisse in folgenden Prü- setz sowie Querschnittsberechnungen berücksich-
fungsfächern nachweisen: tigt werden sollen.
1. Im Prüfungsfach Fachkunde kommen insbeson- 3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde.
dere in Betracht:
(i4) Im Prüfungsfach Fachkunde sollen auf die An-
a) Einfache Fragen aus der allgemeinen Physik: forderungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a etwa
au) Arbeit, Leistung, Energie, Hebelgesetze; drei, nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstaben b und c zu-
bb) Auftrieb, Flüssigkeitsdruck, Strömungs- sammen etwa fünf und nach Absatz 3 Nr. 1 Buch-
vorgänge; stabe d etwa vier Aufgaben entfallen.
cc) VerhaltE~n der Körper unter Einfluß der (5) In der schriftlichen Kenntnisprüfung kommt
Wärme; folgende Prüfungsdauer als Richtwert in Betracht:
dd) Wärmeübergang durch Leitung, Strahlung, 1. in der Fachkunde sechs Stunden,
Konvektion;
2. im Fachrechnen zwei Stunden,
ee) Verdampfung;
3. in der Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde.
ff) Gebräuchliche Maßeinheiten.
b) Grundlagen der Elektrizitätslehre: (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
aa) Strom, Spannung, Widerstand, Leiter,
wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
Halbleiter, Isolierstoffe, Stromarten, In-
dauer abgewichen werden.
duktion;
bb) Elektrische Maschinen, insbesondere
§ 9
Gleich- und Drehstrommotoren;
cc) Transformatoren, Schütze, Schalter, Relais, Ubergangsregelung
Sicherungen; (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
dd) Signaleinrichtungen. krafttreten dieser Verordnung länger als ein Jahr
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
c) Messen, Steuern, Regeln nach DIN:
anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-
aa) Steuerkette, Programmsteuerung, Folge- einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
steuerungen, kontaktlose Steuerungen; Verordnung.
bb) Mechanisches und elektrisches Messen;
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
cc) Grundlagen der Meßtechnik, Meßwert-
krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr
wandler;
bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
dd) Regelweise, stetige und unstetige Regler dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-
mit und ohne Hilfskraft, Zeitverhalten von herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
Reglerkreisen, Stabilität.
d) Einfache Fragen aus der Chemie: § 10
aa) Gemenge und Verbindung, Säuren, Basen, Berlin-Klausel
Salze, Neutralisation;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
bb) Zünd- und Flammgrenzen, Entstehung von
Explosionen; Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (iBundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
cc) thermischer Zerfall der in den Gemengen bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
enthaltenen Verbindungen;
dd) Anwendung der Verbrennungsgleichun- § 11
gen, Sauerstoff- oder Luftbedarf, Rauch-
gaszusammensetzung; Inkrafttreten
ee) Bestimmung einer Glaszusammensetzung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nach Gemengesatz; kündung in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d de r
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2520/71 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestpreise bei der Ausfuhr bestimmter B 1um e n -
b u 1b e n, -zwiebeln und -knallen nach Drittländern für den
V ermarktungszei tr ilum 1972/ 1973 26. 11. 71 L 261/2
24. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2521/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1643/71 zur Einführung einer
Mindestpreisregelung für die Einfuhr von Tomaten konzen-
tral<~n mit Herkunft aus Griechenland 26.11. 71 L 261/9
25. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2522/71 der Kommission zur Festset-
zung der aur Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26. 11. 71 L 261/11
25. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2523/71 der Kommission über die Fest-
selzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 26.11.71 L 261/13
25. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2524/71 der Kommission zur Festset-
zunq der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Bc~richligung 26. 11. 71 L 261/15
25. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2525/71 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbören Erstattungen 26.11.71 L 261/17
25. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2526/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 26.11.71 L 261/20
25. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2527/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 26.11.71 L 261/22
25. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2528/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 26.11.71 L 261/24
25. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2529/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 26. 11. 71 L 261/26
25. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2530/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 26. 11. 71 L 261/28
25. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2531/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 26.11.71 L 261/29
25. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2532/71 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuck.er -
sekl.ors 26. 11. 71 L 261/32
26. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2536/71 der Kommission zur Festset-
zung der dUf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von W E!izen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 11. 71 L 262/39
26. 11. 71 Verordnun9 (EWG) Nr. 2537/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prjrnien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M c1 1z hinzugefügt werden 27. 11. 71 L 262/41
26. 11. 71 Verordnun9 (EWG) Nr. 2538/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 27. 11. 71 L 262/43
26. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2539/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 27. 11. 71 L 262/44
Nr. 125-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1971 1955
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2540/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 27. 11. 71 L 262/45
26. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2541/71 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsa a t e n 27. 11. 71 L 262/47
26. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2542/71 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
17 000 Tonnen Weichweizen als Hilfeleistung für die
Republik Tunesien 27. 11. 71 L 262/48
26. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2543/71 der Kommission zur Anwen-
dung des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Man da -
r in e n , S a t s um a s , C 1e m e n t in e n , Tangerinen und
sonstigen ähnlichen Hybriden von Zitrusfrüchten mit Ursprung
in Spanien 27. 11. 71 L 262/52
2ü. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2544/71 der Kommission zur Anwen-
dung des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Man da -
r in e n , S a t s um a s , C 1 e m e n t in e n , Ta n g er in e n und
sonsligen ähnlichen Hybriden von Zitrusfrüchten mit Ursprung
in der Türkc!i 27. 11. 71 L 262/53
Andere Vorschriften
22. 11. 71 Verordnung (Euratom) Nr. 2533/71 des Rates zur Änderung
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der
Atom,rnlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungs-
stelle, die in Italien dienstlich verwendet werden 27.11. 71 L 262/1
22. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2534/71 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für gclrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B I des Ge-
meinsamen Zolltarifs, in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger 27.11.71 L 262/3
25. l l. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2535/71 der Kommission zur Änderung
der Aus9leichsbcträge, die in der Landwirtschaft im Anschluß
an die voriibcrgehende Erweitf;rung der Bandbreiten der Wäh-
rnn9en einigc!r Milgliedstaaten festgesetzt wurden 27.11.71 L 262/5
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Mitteilung an unsere Bezieher
Zwischen dem 10. und 16. Dezember 1971 zieht die Deutsche Bundespost das
Zeitungsbezugsgeld für das 1. Halbjahr 1972 ein. Sichern Sie sich bitte den
ununterbrochenen Bezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungs-
bezugsgeldes.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den
Postzusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 25,- DM halbjährlich. Im
Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz be-
trägt 5,5 0/o.)
Sollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht
durch den Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.
Bei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeldes wird die Abonnementslieferung
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Auf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu
lassen, möchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am
Abbuchungsverfahren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.
Aus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen,
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das_ Bundesges_~tzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung vcrkundct. Laufen<kr ß<~ZU\J nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III Wild das als lorl9eltcnd tcslqcslellte Bundesrecht auf Gruud des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI.
. .. S. ~37) nc1ch Sc1ch\JCbieten geordnet veröllenllicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugsp~_e1s !ur. Terl I und Tc!il II h,llll]ührlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes•
gesetzblatter, die vor dem !. Juli 1970 <1usqegclwn worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
. . gPsetzhl,itt, Koln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1.