1937
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1971 Nr.124
Tag Inhalt Seite
1. 12. 71 Verordnung zur Anderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1937
621-1-4
2. 12. 71 Zweite Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1939
29. 11. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 135 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. September 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1943
440-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1944
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung
von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
Vom 1. Dezember 1971
Auf Grund des § 12 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1 zeit nach Absatz 1 entgegenstehen, wird die Er-
und 3 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften füllung auf Antrag rückgängig gemacht; hierfür
des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli gilt § 278 a Abs. 6 Nr. 1 des Lastenausgleichs-
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt geändert gesetzes entsprechend. Ist der Antrag auf Ge-
durch das Gesetz zur Anderung des Gesetzes zur währung von Unterhaltshilfe ·vor der Zuerken-
Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichs- nung des Anspruchs auf Hauptentschädigung
rechts im Saarland vom .9. August 1971 (Bundes- gestellt worden, so wirkt ein innerhalb eines
gesetzbl. I S. 1249), verordnet die Bundesregierung Jahres nach der Zuerkennung gestellter Antrag,
mit Zustimmung des Bundesrates: die Erfüllung rückgängig zu machen, auf den
Zeitpunkt des ersten Antrags zurück; die Jahres-
frist endet nicht vor dem 31. Mai 1972."
§ 1
2. § 10 wird wie folgt geändert:
Änderung der 2. LADV-Saar
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des ,,Ausschlußfristen für Anträge nach saar-
Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 16. Juli 1963 ländischen Vorschriften".
(Bundesgesetzbl. I S. 471), zuletzt geändert durch b) Satz 1 wird Absatz 1; Satz 2 wird gestrichen.
§ 9 der Verordnung vom 31. März 1966 (Bundes-
gesetzbl. I S. 199), wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Anträge auf Gewährung von Leistungen
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: für Hausratverluste nach saarländischen
,, (2) Soweit saarländische Vorauszahlungen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (§ 18
Zuerkennung von UnterhaltshiJfe auf Lebens- Abs. 2, § 30 Abs. 2 des Gesetzes zur Einfüh-
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
rung von Vorschriften des Lastenausgleichs- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes
rechts im Saarland) können nur bis zum zur Einführung von Vorschriften des Lastenaus-
31. Dezember 1972 gestellt werden." gleichsrechts im Saarland auch im Land Berlin.
§ 2 § 3
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972, § 1
Uberleitungsgesctzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Nr. 1 jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 1970 in Kraft.
Bonn, den 1. Dezember 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 124 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1971 1939
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Altölgesetzes
Vom 2. Dezember 1971
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Altölgesetzes werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob
vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1419) sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für später gemacht worden sind.
Wirtschaft und Finanzen verordnet: (3) Die Eintragungen können auch in Form einer
geordneten Speicherung auf Datenträgern vorgenom-
§ 1 men werden. Werden Daten gespeichert, so muß zur
Einrichtung des Nachweisbuches, Verantwortlicher Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sicher-
gestellt sein, daß die Eintragungen jederzeit in Klar-
(1) Gewerbliche und sonstige wirtschaftliche Un- schrift ausgedruckt werden können. Absatz 2 gilt
ternehmen haben bei jedem Betrieb, in dem ge- sinngemäß.
brauchte Mineralöle, gebrauchte flüssige Mineralöl-
produkte oder mineralölhaltige Rückstände aus La- (4) In dem Nachweisbuch ist der Name des Ver-
ger-, Betriebs- und Transportbehältern mit einem antwortlichen unter Angabe des Zeitraums, für den
Gehalt an Mineralölen von mehr als 4 vom Hundert der Verantwortliche das Nachweisbuch führt, fest-
(Altöle) in einer Menge von jährlich mindestens zuhalten.
500 kg anfallen oder bei dem mit einem jährlichen
§ 3
Anfall von Altölen in dieser Menge zu rechnen ist,
einen Verantwortlichen zu bestellen, der das Nach- Zeitpunkt und Inhalt der Eintragungen
weisbuch führt, falls es der Inhaber des· Unterneh- (1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 sind in das Nach-
mens nicht selbst führt. Dies gilt nicht, soweit Alt- weisbuch unverzüglich nach dem Anfall, der Weiter-
öle mit einem Anteil von nicht mehr als 10 vom gabe oder der Beseitigung der Altöle die nach der
Hundert an Fremdstoffen vermischt sind und ihre Anlage 1 erforderlichen Angaben einzutragen.
Abholung gemäß § 3 Abs. 1 des Altölgesetzes ver-
langt wird. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 sind in das Nach-
weisbuch unverzüglich nach der Ubernahme, der
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für gewerbliche und Weitergabe oder der Beseitigung der Altöle die
sonstige wirtschaftliche Unternehmen, die Altöle in nach der Anlage 2 erforderlichen Angaben einzu-
einer Menge von jährlich mindestens 500 kg über- tragen.
nehmen, für abnahmepflichtige Unternehmen . im
Sinne des § 3 des Altölgesetzes jedoch nur, soweit § 4
Altöle abgeholt werden, die mit einem Anteil von Aufbewahrung der Nachweisbücher
mehr als 10 vom Hundert an Fremdstoffen vermischt
sind. Die Nachweisbücher sind drei Jahre lang, vom
Tag der letzten Eintragung an gerechnet, aufzube-
§ 2 wahren.
Form des Nachweisbuches und der Eintragungen § 5
P) Das Nachweisbuch muß so beschaffen sein, daß Einbehalten und Aufbewahren der Belege
es der zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 3 des
Altölgesetzes vorgelegt oder ausgehändigt werden P) Belege über die Weitergabe von Altölen sind
kann. vom übernehmenden und vom abgebenden Unter-
(2) Alle Eintragungen müssen dauerhaft sein; sie nehmen, soweit diese ein Nachweisbuch zu führen
sind in deutscher Sprache und mit deren Schrift- haben, einzubehalten.
zeichen vorzunehmen. Der ursprüngliche Inhalt einer (2) Die Belege sind so lange aufzubewahren wie
Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden; die Nachweisbücher, in die die entsprechenden An-
auch dürfen keine Veränderungen vorgenommen gaben nach § 3 einzutragen sind.
1940 13 undesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 6 4. entgegen § 4 das Nachweisbuch nicht aufbewahrt,
Ordnungswidrigkeiten 5. entgegen § 5 Belege nicht einbehält oder nicht
aufbewahrt.
Ordnunuswidri9 im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 § 7
des Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. entgegen § 1 einen Verantwortlichen zur Führung
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
des Nachweisbuches nicht bestellt,
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 12 des Altölgesetzes
2. entgegen § 2 Abs. 2 bis 4 eine Eintragung nicht auch im Land Berlin.
in der vorgeschriebenen Form vornimmt, § 8
3. entgegen § 3 die erforderlichen Angaben nicht Inkrafttreten
unverzüglich in das Nachweisbuch einträgt, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1971
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Anlage 1
Muster
für
Nachweisbuch der Altölbesitzer
(§ 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes)
Weitergabe der Altöle Eigenbeseitigung
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Anfall der Altöle
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Anlage 2 -
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Muster
für
Nachweisbuch der Altölabholer
(§ 3 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes)
Ubernahme der Altöle Weitergabe der Altöle Beseitigung der Altöle
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Nr. 124 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1971 1943
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Juli 1971 -- 1 BvR 766/66 - , ergangen auf
Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgender Ent-
scheidungssatz veröffentlicht:
§ 135 des Gesetzes über Urheberrecht und ver-
wandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom
9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ist
mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar, soweit danach § 82 Satz 1 Urheber-
rechtsgesetz uneingeschränkt auf die „verwandten
Schutzrechte" derjenigen Anwendung findet, die
am 1. Januar 1966 „nach den bisherigen Vorschrif-
ten als Urheber ... der Ubertragung eines Werkes
auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe
für das Gehör anzusehen" waren.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverf as-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. November 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum u11d Bezeichnung cle1 Rechtsvorschrift -- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2504/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 24 und der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 be-
treffend die gemeinsame Marktorganisation für Wein 26. 11. 71 L 261/1
23. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2505/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24.11.71 L 259/1
23. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2506/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 24.11.71 L 259/3
23. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2507/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 24.11.71 L 259/5
23. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2508/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24. 11. 71 L 259/6
23. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2509/71 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 24. 11. 71 L 259/7
22. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2510/71 der Kommission über Einzel-
heiten betreffend die Beihilfe für O 1 i v e n ö 1 24.11.71 L 259/9
24. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2511/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25. 11. 71 L 260/1
24. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2512/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 25. 11. 71 L 260/3
24. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2513/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 25.11.71 L 260/5
24. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2514/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 25.11.71 L 260/6
24. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2515/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 25. 11. 71 L 260/7
24. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2516/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W e i ß zu c k e r und Roh zu c k er 25. 11. 71 L 260/8
24. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2517/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25.11.71 L 260/10
23. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2518/71 der Kommission über die Lie-
ferung von b u t t er o i 1 an Mexiko als Gemeinschaftshilfe
zugunsten des Welternährungsprogramms 25. 11. 71 L 260/13
23. 1 l. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2519/71 der Kommission über die Lie-
ferung von butt er o i 1 an Indien als Gemeinschaftshilfe zu-
gunsten des Welternährungsprogramms 25. 11. 71 L 260/14
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fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Ver.lag vorliegen.
Im Teil lII wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juh 1958 (BGB!.
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezog_en :,verden. .. .
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gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ,rnsgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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