1881
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 1971 Nr.123
Tag Inhalt Seite
1. 12. 71 Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1881
611-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1934
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 1. Dezember 1971
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer- d) des Zweiten Krankenversicherungsänderungsge-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom setzes vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetz-
12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265) wird blatt I S. 1770),
nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuer-
gesetzes unter Berücksichtigung e) des Steueränderungsgesetzes 1971 vom 23. De-
ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856),
a) des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächti-
gungen, sozialversicherungsrechtlichen und ande- f) des Städtebauförderungsgesetzes vom 27. Juli
ren Vorschriften (Kostenermächtigungs-Ände- 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1125),
rungsgesetz) vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 805), g) des Bewertungsänderungsgesetzes 1971 vom
b) des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung be- 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1157)
wertungsrechtlicher Vorschriften und des Ein- und
kommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 (Bun-
h) des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1971 vom
desgesetzbl. I S. 1118),
10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1266)
c) des Zweiten Wohngeldgesetzes vom 14. Dezem-
ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637), bekanntgemacht.
Bonn, den 1. Dezember 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
H. Hermsdorf
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einkommensteuergesetz
in der Fassung vom 1. Dezember 1971
(EStG 1971)
Inhaltsübersicht
I. Steuerpflicht § 1 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug § 9b
II. Einkommen 5. Sonderausgaben
Sonderausgaben .................... . § 10
1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2
Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Steuerbegünstigung des nicht entnom-
gewerblicher Tierhaltung ........... . § 2a
menen Gewinns .................... . § 10 a
Steuerbegünstigte Zwecke .......... . § 10 b
2. Steuerfreie Einnahmen Pauschbeträge für Sonderausgaben ... . § 10 C
Steuerfreie Einnahmen § 3 Verlustabzug ....................... . § 10 d
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen ... § 3a
6. Vereinnahmung und Verausgabung . . . § 11
Steuerbefreiung bestimmter Gewinnan-
teile ............................... . § 3b 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12
Anteilige Abzüge ................... . § 3 C
8. Die einzelnen Einkunftsarten
3. Gewinn
a) Land- und Forstwirtschaft
Gewinnbegriff im allgemeinen § 4
Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei be- schaft ........................... . § 13
stimmter: anderen Gewerbetreibenden § 5
Veräußerung des Betriebs ........ . § 14
Bewertung ......................... . § 6
Vergünstigungen bei der Veräuße-
Pensionsrückstellung ................ . § 6a rung bestimmter land- und forst-
Gewinn aus der Veräußerung bestimm- wirtschaftlicher Betriebe ......... . § 14 a
ter Anlagegüter .................... . § 6b
b) Gewerbebetrieb
Gewinn aus der Veräußerung von Ge-
Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15
bäuden sowie von Aufwuchs auf oder
Anlagen im Grund und Boden bei der Veräußerung des Betriebs ........ . § 16
Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 Veräußerung von Anteilen an Kapi-
oder nach Durchschnittsätzen ......... . § 6C talgesellschaften bei wesentlicher
Absetzung für Abnutzung oder Sub- Beteiligung ...................... . § 17
stanzverringerung .................. . § 7 c) Selbständige Arbeit ............. . § 18
Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirt- § 19
d) Nichtselbständige Arbeit ......... .
schaftsgüter ........................ . § 7a
Erhöhte Absetzungen für Einfamilien- e) Kapitalvermögen ................ . § 20
häuser, Zweifamilienhäuser und Eigen- f) Vermietung und Verpachtung § 21
tumswohnungen .................... . § 7b
g) Sonstige Einkünfte
Förderung des Wohnungsbaues ..... . § 7 C
Arten der sonstigen Einkünfte § 22
Gestrichen ......................... . § 7d
Spekulationsgeschäfte ............ . § 23
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,
Lagerhäuser und landwirtschaftliche Be- h) Gemeinsame Vorschriften ........ . § 24
triebsgebäude ...................... . § 7e
4. Uberschuß der Einnahmen über die III. Veranlagung
Werbungskosten Veranlagungszeitraum ................. . § 25
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8 Veranlagung von Ehegatten ........... . § 26
Werbungskosten .................... § 9 Getrennte Veranlagung von Ehegatten .. § 26 a
Pauschbeträge für Werbungskosten . . . § 9a Zusammenveranlagung von Ehegatten ... § 26 b
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Besondere Vcr,rnlagung für den Veranla- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapi-
gungszeitraum der Eheschließung ....... . § 26 C talertragsteuer)
Entfällt ............................... . § 27 Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge § 43
Besteuerung bei fortgesetzter Güterge- Bemessung und Entrichtung der Kapi-
meinschaft ............................ . § 28 talertragsteuer in den Fällen des § 43
Durchschnittsiitze ..................... . § 29 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 44
Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . § 30 Bemessung und Entrichtung der Kapi-
Pauschbesteucrung § 31 talertragsteuer in den Fällen des § 43
Abs. 1 Ziff. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 45
IV. Tarif
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit
Zu versteuernder Einkommensbetrag, steuerabzugspflichtigen Einkünften
Freibeträge ........................... . § 32
Tarif ................................. . Veranlagung bei Bezug von Einkünften
§ 32 a
aus nichtselbständiger Arbeit ........ . § 46
Außergewöhnliche Belastungen ......... . § 33
Besondere Behandlung von Einkünften
Außergewöhnliche Belastung in besonde- aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-
ren Fällen ............................ . § 33 a betrieb oder Kapitalvermögen im Sinne
Steuersätze bei außerordentlichen Ein- des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 .......... . § 46 a
künften .............................. . § 34
5. Abschlußzahlung ................... . § 47
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum
ArbeHslohn ........................... . § 34 a
VI. Besteuerung nach dem Verbrauch ...... . § 48
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünf-
ten aus Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . § 34 b VII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
Steuerermäßigung bei ausländischen Ein- Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte .... § 49
künften .............................. . § 34 C
Sondervorschriften für beschränkt Steuer-
Kapitalanlagen in Entwicklungsländern § 34 d pflichtige ............................. . § 50
V. Entrichtung der Steuer Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichti-
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50 a
1. Vorauszahlungen
Bemessung und Entrichtung der Voraus- VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
zahlungen .......................... . § 35 Ermächtigung ......................... . § 51
Gestrichen § 36 Schlußvorschriften § 52
Gestrichen ......................... . § 37 Schlußvorschriften für die bisherige Zu-
sammenveranlagung mit Kindern ...... . § 52 a
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohn-
steuer) Schlußvorschriften
(Sondervorschriften für Berlin) ......... . § 53
Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuer-
karte, Haftung ...................... . § 38 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer, Wohngebäude, bei denen der Antrag auf
J ahreslohnsteuertabelle ............. . § 39 Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962
Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge § 40
und vor dem 1. Januar 1965 gestellt wor-
den ist) ............................... . § 54
Einbehaltung der Lohnsteuer durch den
Arbeitgeber ........................ . § 41 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
Lohnsteuer-] ahresausgleich .......... . § 42 die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach
Bemessung der Lohnsteuer nach Vom- Durchschnittsätzen bei vor dem 1. Juli
hundertsätzen ...................... . § 42 a 1970 angeschafftem Grund und Boden) ... § 55
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
I. Steuerpflicht 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
§ 1
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen 5. Einkünfte c.us Kapitalvermögen,
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
6. Einkünfk aus Vermietung und Verpachtung,
haben, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbe- 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.
schränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen
sämtliche Einkünfte. Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder (4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 sind
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis
mit inländischen Einkünften im Sinne des § 49. 7 e),
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per- 2. bei den anderen Einkunftsarten der Uberschuß
sonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge- der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9
wöhnlichen Aufenthalt im GeltungsbNeich des und 9 a).
Grundgesetzes und in Berlin (West), aber einen (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf enthalt in treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr
einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung
Berlin (West) als beschränkt einkommensteuer-
kann für einzelne Gruppen von Land- und Forst-
pflichtig behandelt werden.
wirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden,
wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforder-
lich ist;
II. Einkommen 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-
1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen register eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie
regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung
des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr
§ 2
abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirk-
(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem sam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanz-
Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines amt vorgenommen wird;
Kalenderjahrs bezogen hat. 3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalender-
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein- jahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und
künfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts- Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des
arten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus Finanzamts den nach Ziffer 1 maßgebenden Zeit-
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug raum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb
der Sonderausgaben (§§ 10 bis 10 d). Bei der Ermitt- bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb
lung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeich- Bücher führen und für diesen Zeitraum regel-
neten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Ge- mäßig Abschlüsse machen.
bieten außerhalb des Geltungsbereichs des Grund- (6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
gesetzes und von Berlin (West) bezogen worden treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr
sind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Perso- abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-
nen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in des Einkommens in folgender Weise zu berücksich-
Berlin (West) haben, als beschränkt einkommen- tigen:
steuerpflichtig behandelt werden.
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalen-
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derjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, ent- Verpflichteten und für dienstlich notwendige
sprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der
der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Kriminalpolizei,
Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse
des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem sie und der Geldwert der im Einsatz unentgelt-
entstanden sind; lich abgegebenen Verpflegung,
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt- d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-
schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in lung, der freien Krankenhauspflege, des
dem das Wirtschaftsjahr endet. freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln
und der freien ärztlichen Behandlung er-
krankter Ehefrauen und unterhaltsberechtig-
§2a
ter Kinder;
Verluste aus gewerblicher Tierzucht und
5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-
gewerblicher Tierhaltung
sorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1
Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb- Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-
licher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Ein- leistende auf Grund des § 35 des Gesetzes über
künften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften den zivilen Ersatzdienst erhalten;
aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden;
6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
sie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden.
aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an
Die Verluste mindern jedoch unter den Vorausset-
Wehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä-
zungen des § 10 d die Gewinne, die der Steuerpflich-
digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-
tige in späteren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher
digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-
Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt.
stellte Personen gezahlt werden, soweit es sich
nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der
Dienstzeit gewährt werden;
2. Steuerfreie Einnahmen
7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz, Leistungen nach dem Gesetz über
§3
Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-
Steuerfrei sind schen Besatzungszone Deutschlands und dem so-
1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung wjetisch besetzten Sektor von Berlin vom
und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) und Lei-
stungen nach dem Reparationsschädengesetz;
b) Sachleistungen aus den gesetzlichen Renten-
versicherungen einschließlich der Sachleistun- 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
gen nach dem Gesetz über eine Altershilfe stungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-
für Landwirte sowie licher Vorschriften zur Wiedergutmachung na-
c) Geldleistungen nach § 1241 der Reichsver- tionalsozialistischen Unrechts gewährt werden.
sicherungsordnung, § 18 des Angestelltenver- Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus
sicherungsgesetzes, § 40 des Reichsknapp- Wiedergutmachungsgründen neu begründeten
schaftsgesetzes und § 7 des Gesetzes über oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie
eine Altershilfe für Landwirte; von Bezügen aus einem früheren Dienstverhält-
nis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu ge-
2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das währt oder wieder gewährt werden, bleibt un-
Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und berührt;
das Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen
nach dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie 9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem
Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Dienstverhältnis auf Grund der §§ 9 und 10 des
Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Be-
Empfänger gewährt werden; triebsverfassungsgesetzes. Das· gleiche gilt für
Abfindungen wegen Entlassung aus einem
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Dienstverhältnis, die in einem Vergleich sowie
Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- in einem Interessenausgleich, einer Einigung
stellten, aus der Knappschaftsversicherung und oder einem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des
auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze; Betriebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden
4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes- sind, wenn die Abfindung unter Berücksichti-
grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län- gung der bezeichneten Vorschriften dem Grunde
der und der Vollzugspolizei der Länder und nach berechtigt ist und 12 Monatsverdienste,
Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi- unter den in § 10 Abs. 2 des Kündigungsschutz-
nalpolizei des Bundes, der Länder und Gemein- gesetzes bezeichneten Voraussetzungen 15 oder
den 18 Monatsverdienste, nicht übersteigt;
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen 10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf
überlassenen Dienstkleidung, Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent- sung aus einem Dienstverhältnis;
schädigungen für die Dienstkleidung der zum 11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln
Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbe-
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
dürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck be- 21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des
willigt werden, die Erziehung oder Ausbildung, § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-
die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu för- zes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I
dern. Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und s. 1747);
Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungs-
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über
gesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vor-
Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957
schriften gewährt werden;
(Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-
zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder 23. die Leistungen nadl dem Häftlingshilfegesetz in
Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli
oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhen- 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578);
den Bestimmung oder von der Bundesregierung 24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-
oder einer Landesregierung als Aufwands- geldgesetzes oder nachträglidl auf Grund der
entschädigung festgesetzt sind und als Aufwands- durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobe-
entschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen nen Kindergeldgesetze gewährt werden;
werden. Das gleiche gilt für andere Bezüge, die
als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen 25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsdle
Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen Mark nicht übersteigen, aus der Verpadltung
gezahlt werdtm, soweit nicht festgestellt wird, eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust ge- Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer
währt werden oder den Aufwand, der dem Emp- bei der Veräußerung derartiger Vermögens-
fänger erwächst, offenbar übersteigen; gegenstände vorbehaltenen Versorgung mit
Wohnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) nadl
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise- Maßgabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundesver-
kostenvergütungen und Umzugskostenvergütun- triebenengesetzes;
gen;
26. Dividenden und Zinsen aus den von dem In-
14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die
ternationalen Währungsfonds ausgegebenen
Ablösung öffentlicher Anleihen;
Schuldverschreibungen und Wertpapieren nadl
15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an dem Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik
Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt wer- Deutschland zu dem nach der Bekanntmadlung
den. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag vom 26. August 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 728)
von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den am 14. August 1952 in Kraft getretenen Abkom-
Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist der über- men über den Internationalen Währungsfonds
steigende Betrag steuerpflichtig; vom 28. Juli 1952 in dem aus Artikel IX Ab-
16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange- schnitt 9 des Abkommens über den Internatio-
stellten Personen für Reisekosten und für dienst- nalen Währungsfonds ersidltlichen Umfang
lich veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637, 638);
soweit sie die durch die Reise oder den Umzug 27. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-
entstandenen Mehraufwendungen nicht über- nationalen Bank für Wiederaufbau und Ent-
steigen; wicklung ausgegebenen oder garantierten
17. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge, Schuldverschreibungen und Wertpapieren nadl
die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält- dem Gesetz vom 28. Juli 1952 über den Beitritt
nis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus dem der Bundesrei,ublik Deutschland zu dem nadl
ersten Dienstverhältnis - im Monat Dezember der Bekanntmadlung vom 26. August 1952 (Bun-
zufließen (Weihnachts-Freibetrag). Der Weih- desgesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952 in
nachts-Freibetrag ist bei einer Veranlagung zur Kraft getretenen Abkommen über die Internatio-
Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahres- na:Ie Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in
ausgleich zu berücksicntigen; dem aus Artikel VII Abschnitt 9 des bezeidlne-
ten Abkommens ersidltlichen Umfang (Bundes-
18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene gesetzbl. 1952 II S. 637, 664);
und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugun-
sten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus- 28. Dividenden und Zinsen aus den von der In-
gleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das ternationalen Finanz-Corporation ausgegebenen
Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in der Fassung oder garantierten Schuldverschreibungen und
der Bekanntmachung vom 15. September 1953 Wertpapieren nach dem Gesetz vom 12. Juli 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft getre·
als Betriebsausgabe abzugsfähig war; tene Abkommen über die Internationale Finanz-
Corporation und betreffend Gouverneure und
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über Direktoren in der Internationalen Bank für
die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs- Wiederaufbau und Entwicklung, in der Inter-
gefangener; nationalen Finanz-Corporation und im Inter-
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsiden- nationalen Währungsfonds in dem aus Arti-
ten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge- kel VI Abschnitt 9 des bezeichneten Abkom-
währten Zuwendungen an besonders verdiente mens ersichtlichen Umfang (Bundesgesetz-
Personen oder ihre Hinterbliebenen; blatt 1956 II S. 747, 749,901);
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1887
29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomati- päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
schen V crtrcter fremder Mächte, die ihnen zu- 29. April 1952 in Verbindung mit Kapitel V Ar-
gewiesenen Beamten und die in ihren Diensten tikel 11 des Protokolls über die Vorrechte und
stehenden Personen erhalten, soweit sie nicht Immunitäten der Gemeinschaft - Bundesgesetz-
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie blatt II S. 445, 479). Steuerfrei sind außerdem
das Gehalt und die Bezüge der Berufskonsuln, nach dem bezeichneten Vertrag in Verbindung
der Konsulatsangehörigen und deren Personal, mit den Artikeln 3 und 16 des Protokolls
soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind über die Satzung des Gerichtshofs das Gehalt
u:id in der Bundesrepublik Deutschland ein- und die Bezüge, die der Gerichtshof an seine
schließlich Berlin (West) außerhalb ihres Amtes Richter und bestimmte seiner Bediensteten zahlt
oder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 482);
keine andere gewinnbringende Tätigkeit aus- 35. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der Israe-
üben;
lischen Mission und ihrer ständigen Beamten
30. das Gehalt und die Bezüge, die von der OECD israelischer Staatsangehörigkeit, soweit das Ge-
an ihre Bediensteten gezahlt werden nach Maß- halt und die Bezüge für ihre Tätigkeit als Mit-
gabe des Artikels 19 des Ubereinkommens vom glieder der Israelischen Mission gezahlt werden
14. Dezember 1960 über die Organisation für (Gesetz vom 20. März 1953 betreffend das nach
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- der Bekanntmachung vom 30. April 1953 - Bun-
lung (OECD) (Gesetz vom 16. August 1961 - desgesetzbl. II S. 128 - am 27. März 1953 in
Bundesgesetzbl. II S. 1150, 1663); Kraft getretene Abkommen vom 10. September
31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Inter- 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
nationalen Währungsfonds und der Internatio- und dem Staat Israel - Bundesgesetzbl. 1953 II
nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung s. 35);
an ihre Direktoren, Stellvertreter, Beamten oder 36. das Gehalt und die Bezüge der Mitglieder einer
Angestellten gezahlt werden, wenn diese Perso- Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maß-
nen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be- gabe des Artikels X des Abkommens vom
sitzen (Gesetz über den Beitritt der Bundesrepu- 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des
blik Deutschland zu den in den Ziffern 26 und 27 Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung
bezeichneten Abkommen); ihrer Truppen - NATO-Truppenstatut - sowie
32. das Gehalt und die Bezüge, die von einer Son- das Gehalt und die Bezüge der Angestellten be-
derorganisation der Vereinten Nationen an ihre stimmter Unternehmen und der technischen
Beamten gezahlt werden, ohne Rücksicht auf die Fachkräfte, die wie Mitglieder eines zivilen Ge-
Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die folges angesehen und behandelt werden, nach
Bundesrepublik Mitgliedstaat der Sonderorga- Maßgabe der Artikel 71 bis 73 des Zusatzab-
nisation ist und Steuerbefreiung nach Artikel VI kommens vom 3. August 1959 zu dem NATO-
des Abkommens über die Vorrechte und Befrei- Truppenstatut (Gesetz vom 18. August 1961 -
ungen der Sonderorganisationen der Vereinten Bundesgesetzbl. II S. 1183, 1963 II S. 745);
Nationen vom 21. November 1947 zu gewähren 37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-
ist (Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt nationalen Finanz-Corporation an ihre Direkto-
der Bundesrepublik Deutschland zum Abkom- ren, Stellvertreter, Beamten oder Angestellten
men über die Vorrechte und Befreiungen der gezahlt werden, wenn diese Personen nicht die
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Gesetz
vom 21. November 1947 und über die Gewährung betreffend das in Ziffer 28 bezeichnete Abkom-
von Vorrechten und Befreiungen an andere zwi- men);
schenstaatliche Organisationen - Bundesgesetz-
38. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-
blatt 1954 II S. 639);
nationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre
33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem Europa- Beamten gezahlt werden, nach Maßgabe des in
rat an bestimmte Beamte gezahlt werden (Ge- Ziffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz vom
setz vom 30. April 1954 über den Beitritt der 7. April 1956 über den. Beitritt der Bundesrepu-
Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen blik Deutschland zu dem am 8. Juni 1956 in Kraft
Abkommen vom 2. September 1949 über die Vor- getretenen Abkommen vom 7. Dezember 1944
rechte und Befreiungen des Europarates und zu über die Internationale Zivilluftfahrt und die
dem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu Annahme der Vereinbarung vom 7. Dezember
diesem Abkommen - Bundesgesetzbl. 1954 II 1944 über den Durchflug im Internationalen
s. 493); Fluglinienverkehr in Verbindung mit Teil II
34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mitglie- Kapitel XI Artikel 60 des Abkommens über die
der der Hohen Behörde und die Beamten der Internationale Zivilluftfahrt - Bundesgesetz-
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl blatt 1956 II S. 411, 412, 934);
gezahlt werden, ohne daß es auf die Staatsange- 39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkommens
hörigkeit dieser Personen ankommt (Gesetz be- vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundesrepublik
treffend den nach der Bekanntmachung vom Deutschland und den Vereinigten Staaten von
14. Oktober 1952 - Bundesgesetzbl. II S. 978 - Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe
am 23. Juli 1952 in Kraft getretenen Vertrag vom das Gehalt und die Bezüge, die das Personal der
18. April 1951 über die Gründung der Euro- Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
erhält (Gesetz vom 21. Dezember 1955 über das a) die Stipendien einen für die Erfüllung der
am 27. Dezember 1955 in Kraft getretene Ab- Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung
kommen vorn 30. Juni 1955 - Bundesgesetz- des Lebensunterhalts und die Deckung des
blatt 1955 II S. 1049, 1956 II S. 377); Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag
nicht übersteigen und nach den von dem Ge-
40. a) die von der Europäischen Wirtschaftsgemein-
ber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
schaft gczah lten Gehälter, Löhne und Bezüge
der vom Rat bestimmten Beamten und sonsti- b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem
gen Bediensteten der Gemeinschaft, der Mit- Stipendium nicht zu einer bestimmten wis-
glieder der Kommission sowie der Richter, senschaftlichen oder künstlerischen Gegen-
Generalanwälte, des Kanzlers und der Hilfs- leistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit
berichterstatter des Gerichtshofs nach Maß- verpflichtet ist,
gabe der Artikel 12, 15, 19 und 20 des Proto- c) bei Stipendien zur Förderung der wissen-
kolls über die Vorrechte und Befreiungen schaftlichen oder künstlerischen Fortbildung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung
vom 17. April 1957 (Bundesgesetzbl II eines solchen Stipendiums der Abschluß der
S. 1182); die Befreiung gilt auch für die Mit- Berufsausbildung des Empfängers nicht län-
glieder der Organe der Europäischen Investi- ger als zehn Jahre zurückliegt;
tionsbank, ihr Personal und für die Vertreter 45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschrei-
der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten bungen, die zur Erfüllung der Entschädigungs-
teilnehmen (Artikel 21 des bezeichneten Pro- ansprüche für Altsparanlagen im Sinne des Alt-
tokolls),
sparergesetzes ausgegeben worden sind;
b) die von der Europäischen Atomgemeinschaft
gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge der 46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
vom Rat bestimmten Beamten und sonstigen mannsprämien;
Bediensteten der Gemeinschaft, der Mitglie- 47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schweizeri-
der der Kommission sowie der Richter, Gene- schen Abkommens vom 16. Juli 1956 gezahlt
ralanwälte, des Kanzlers und der Hilfsbericht- werden (Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 1957
erstatter des Gerichtshofs nach Maßgabe der zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten
Artikel 12, 15, 19 und 20 des Protokolls über Abkommen zwischen der Bundesrepublik
die Vorrechte und Befreiungen der Europäi- Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-
schen Atomgemeinschaft vom 17. April 1957 senschaft über die Liquidation des früheren
(Bundesgesetzbl. II S. 1212), deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs
(Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur - Bundesgesetzbl. 1957 II S. 66);
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge-
schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft setz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1
vom 27. Juli 1957 -- Bundesgesetzbl. II S. 753, Satz 2 steuerpflichtig sind;
1678);
49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten
41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, als Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbe-
ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den reich des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, so-
Doppelbesteuerungsabkommen zusteht (§ 9 des weit sie auf diese Zuwendungen angewiesen ist;
Steueranpassungsgesetzes);
50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright- geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-
Abkommens gezahlt werden; laufende Gelder), und die Beträge, durch die
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-
aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn geber ersetzt werden (Auslagenersatz);
es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han-
51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten
delt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers
gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch
gezahlt werden;
darauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im
44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Kalenderjahr nicht übersteigen;
Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtungen, denen die Bundes- 52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an
republik Deutschland als Mitglied angehört, zur den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer
Förderung der Forschung oder zur Förderung Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Grün-
der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- den oder zur Vereinfachung des Besteuerungs-
bildung oder Fortbildung gewährt werden. Das verfahrens geboten erscheint, die Zuwendungen
gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen;
bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, 53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobliga-
die von einer Körperschaft des öffentlichen tionen, die von der Landesbank und Girozentrale
Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder Saar vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden
von einer Körperschaft, Personenvereinigung
sind. § 3 a Abs. 2 gilt entsprechend;
oder Vermögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1
Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben 54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-
werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, sche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54
daß des Bereinigungsgesetzes für deutsche Aus-
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1889
landsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetz- a) für eine Lebensversicherung,
blatt I S. 553), soweit sich die Entschädigungs- b) für die freiwillige Weiterversicherung in der
ansprüche gegen den Bund oder die Länder gesetzlichen Rentenversicherung der Ange-
richten. Das gleiche gilt für die Zinsen aus stellten,
Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde-
rungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Geset- c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-
zes zur näheren Regelung der Entschädigungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-
ansprüche für Auslandsbonds vom 10. März gruppe,
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 177) vom Bund oder wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-
von den Ländern für Entschädigungsansprüche pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
erteilt oder eingetragen werden; befreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur inso-
55. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von weit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung
dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
des Zollwesens an seine Beamten gezahlt wer- Rentenversicherung der Angestellten die Hälfte
den (Artikel VI Abschnitt 17 der Anlage zu dem und bei Befreiung von der Versicherungspflicht
Abkommen über die Gründung eines Rates für in der knappschaftlichen Rentenversicherung
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zoll- zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Ar-
wesens - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 19); beitnehmers nicht übersteigen und nicht höher
sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil
56. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter- bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen
nationalen Entwicklungs-Organisation ausgege- Rentenversicherung der Angestellten oder in der
benen oder garantierten Schuldverschreibun- knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen
gen und Wertpapieren nach Artikel VIII Ab- wäre.
schnitt 9 des Abkommens vom 26. Januar 1960
über die Internationale Entwicklungs-Organisa- §3a
tion in dem in dieser Bestimmung vorgeschriebe-
nen Umfang (Bundesge,setzbl. II S. 2137, 2138, Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
2363); (1) Steuerfrei sind
57. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, die von 1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgeset-
der Internationalen Entwicklungs-Organisation zes oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfand-
an ihre Direktoren, Stellvertreter und Bedienste- briefen und Kommunalschuldverschreibungen,
ten gezahlt werden, wenn diese Personen nicht wenn die Erlöse aus diesen Wertpapieren minde-
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nach stens zu 90 vom Hundert zur Finanzierung des
Artikel VIII Abschnitt 9 des in Ziffer 56 bezeich- sozialen Wohnungsbaues und der durch ihn be-
neten Abkommens; dingten Kosten der Aufschließungsmaßnahmen
58. Wohngeld nach der Wohngeldgesetzgebung; und Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind;
59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichs- 2. Zinsen aus
fonds nach dem Dritten Abschnitt des Wert- a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des
papierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Ja- Bundes und aus Schatzanweisungen des Bun-
nuar 1964 (Bundcsgesetzbl. I S. 45), soweit sie des mit einer Laufzeit von mindestens drei
für Zinsen geleistet werden, die nach Ziffer 45 Jahren,
und § 3 a steuerfrei sind;
b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der
60. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun- Länder und aus Schatzanweisungen der Län-
gen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer der mit einer Laufzeit von mindestens drei
des Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß Jahren, wenn der Ausschuß für Kapitalver-
von Stillegungs-, Einschränkungs- oder Umstel- kehr (§ 6 des Gesetzes über den Kapitalver-
lungsmaßnahmen; kehr vom 2. September 1949 - Gesetzblatt der
61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge-
Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Geset- bietes S. 305) festgestellt hat, daß die vorge-
zes; sehenen Ausgabebedingungen das Kurs- und
Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht stören;
62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunft-
sicherung des Arbeitnehmers, soweit sie auf 3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin
Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet wer- (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbe-
den; der Beitragsteil, den der Arbeitgeber an reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
einen krankenversicherungspflichtigen Arbeit- ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren
nehmer für die Krankenversicherung bei einer (ausgenommen N amenschuldverschreibungen) und
Ersatzkasse leistet, ist bis zur Hälfte des Ge- aus festverzinslichen Wertpapieren, die in der
samtbeitrags zur Krankenversicherung bei der Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)
Ersatzkasse steuerfrei. Den Ausgaben des Ar- nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. Dezember
beitgebers für die Zukunftsicherung, die auf 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet wer- in Berlin (West) ausgegeben und nach dem Ge-
den, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeit- setz über den Kapitalverkehr vom 2. September
gebers zu den Aufwendungen des Arbeitneh- 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinig-
mers ten Wirtschaftsgebietes S. 305) genehmigt worden
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
sind. Die Steuerfreiheit bezieht sich auch auf Zin- (4) Di~ Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4
sen aus vor dem 21. Juni 1948 - in Berlin (West) gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Ab-
vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb des Geltungs- satzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955
bereichs des Grundgesetzes und von Berlin ausgegeben worden sind.
(West) ausgegebenen festverzinslichen Wert-
papieren
§3b
a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durch-
führungsverordnung zum Urri.stellungsgesetz Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile
(Offentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. Septem- Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1962 fällig
ber 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als ver- gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge
lagert anerkannt worden sind oder vor dem aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange
21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungsbe- diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit
reich des Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-
1948 nach Berlin (West) verlegt haben, gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzen-
b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.
den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
nach Berlin (West) verlegt haben und auf
deren Emissionen § 1 des Gesetzes zur Berei- §3c
nigung des Wertpapierwesens (Wertpapier- Anteilige Abzüge
bereinigungsgesetz) vom 19. August 1949
(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in
Wirtschaftsgebietes S. 295) - in Berlin (West) unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
§ 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wert- hen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder
papierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) Werbungskosten abgezogen werden.
vom 26. September 1949 (Verordnungsblatt für
Groß-Berlin Teil I S. 346) - anzuwenden ist.
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu- 3. Gewinn
strieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 -
im Saarland nach dem 19. November 1947 und in §4
Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948 - ausge- Gewinnbegriff im allgemeinen
geben worden sind, und nicht für Zinsen aus
Wandelanleihen und Gewinnobligationen. Sie (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen
gilt jedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar 1952 dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-
ausgegebenen Industrieobligationen (ausgenom- jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vor-
men Wandelanleihen und Gewinnobligationen), angegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um d~n
soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert
Hundert ermäßigt worden ist; der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter
(Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin
Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für
(West) nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungs-
sich, für seinen Raushalt oder für andere betriebs-
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) fremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs ent-
ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren, nommen hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter
wenn der Verwendungszweck des Erlöses nach (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter),
Anhörung des Ausschusses für Kapitalverkehr
die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des
(§ 6 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom
Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei der Ermittlung
2. September 1949 - Gesetzblatt der Verwaltung
des Gewinns sind die Vorschriften über die Be-
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) durch
triebsausgaben (Absätze 4 bis 7), über die Bewer-
Rechtsverordnung als besonders förderungswür-
tung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Abnut-
dig anerkannt worden ist. Eine Anerkennung darf
zung oder Substanzverringerung (§ 7) zu befolgen.
nur erfolgen, wenn eine Ausgabe für den vorge-
sehenen Verwendungszweck zu den üblichen Be- (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
dingungen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Fi-
wenn der Kapitalverkehrsausschuß festgestellt nanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-
hat, daß durch die Ausgabe das Kurs- und Zins- nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der
gefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird. Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-
über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-
(2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts
ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der zulässig.
Anleihe veräußert worden ist.
(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-
(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Ab- licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-
satz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine Än- ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die
derung des Ausgabekurses der Anleihe nicht be- auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse
rührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im machen, können als Gewinn den Uberschuß der Be-
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan- triebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Absätze
zen die Änderung genehmigt hat. 4 bis 7) ansetzen. Hierbei scheiden Betriebseinnah-
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1891
men und Betriebsausgaben aus, die im Namen und §5
für Rechnung eines anderen vereinnahmt und ver- Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten
ausgabt werden (durchlaufende Posten). Die Vor- anderen Gewerbetreibenden
schriften über die Absetzung für Abnutzung oder
Substanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen. Die (1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund ge-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht ab- setzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu
nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder
sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Ent- die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen
nahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den
zu berücksichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirt- Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen
schaftsgüter des Anlagevermögens sind unter An- anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handels-
gabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung rechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder rung auszuweisen ist.
des an deren Stelle getretenen Werts in besondere,
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des An-
laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
lagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen,
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die wenn sie entgeltlich erworben wurden.
durch den Betrieb veranlaßt sind. (3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur an-
(5) Aufwendungen zusetzen
1. für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitneh- 1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluß-
mer des Steuerpflichtigen sind und nicht in stän- stichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte
diger Geschäftsbeziehung zu dem Steuerpflichti- Zeit nach diesem Tag darstellen;
gen auf Grund eines Werkvertrags oder eines 2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Ab-
Handelsvertretervertrags stehen, mit Ausnahme schlußstichtag, soweit sie Ertrag für eine be-
von Geschenken, die bei einem Empfänger im stimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Wirtschaftsjahr den Wert von insgesamt 100
Deutsche Mark nicht übersteigen, (4) Die Vorschriften über die Entnahmen und die
Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die Zulässigkeit der
2. für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über die Betriebsaus-
sie der Bewirtung oder der Beherbergung von gaben (§ 4 Abs. 4 bis 7), über die Bewertung (§§ 6,
Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuer- 6 a) und über die Absetzung für Abnutzung oder
pflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich Substanzverringerung (§ 7) sind zu befolgen.
außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuer-
pflichtigen befinden, §6
3. für die Pacht oder die Ausübung einer Jagd oder Bewertung
einer Fischerei, für die Haltung oder Benutzung
von Segeljachten oder Motorjachten sowie für (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-
ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammen- güter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebs-
hängenden Bewirtungen vermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der
scheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit
Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-
nicht die Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeichneten
fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
Einrichtungen oder die in Ziffer 3 bezeichneten Tä-
die Absetzungen für Abnutzung nach § 7, anzu-
tigkeiten Gegenstand einer mit Gewinnabsicht aus-
setzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser
geübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. An-
angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den
dere Aufwendungen als die in den Ziffern 1 bis 3
ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des
bezeichneten, die die Lebensführung des Steuer-
Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschafts-
pflichtigen oder anderer Personen berühren, schei-
gut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen,
den bei der Gewinnermittlung insoweit aus, als sie
daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirt-
nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unan-
schaftsgütern, die bereits am Schluß des voran-
gemessen anzusehen sind. § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5
gegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermö-
und Abs. 2 gelten entsprechend. § 12 Ziff. 1 bleibt
gen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der
unberührt.
Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz
(6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 hinausgehen.
und 2 sind einzeln und getrennt von den sonstigen 2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirt-
Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Auf- schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Be-
wendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug teiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Um-
ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinn- laufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder
ermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Herstellungskosten anzusetzen. Statt der An-
Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. schaffungs- oder Herstellungskosten kann der
niedrigere Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt
(7) Ausgleichszahlungen, die in den Fällen des werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am
§ 7 a des Körperschaftsteuergesetzes an außen- Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
stehende Anteilseigner geleistet werden, scheiden zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der
bei der Gewinnermittlung aus. Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschafts-
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
jahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er §6a
höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen Pensionsrückstellung
jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten angesetzt werden. Bei land- und (1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-
forstwirtschuftlichen Betrieben ist auch der An- schaft (Versorgungsanspruch einer Person, bei der
satz des höheren Teilwerts zulässig, wenn das der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) kann
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nur gebildet werden, wenn die Pensionsanwartschaft
entspricht. auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung beruht
oder sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An- Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung ergibt.
wendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzusetzen. Eine auf betrieblicher Ubung oder dem Grundsatz
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für sei- der Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflich-
nen Haushalt oder für andere betriebsfremde tung gilt nicht als vertragliche Verpflichtung im
Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird Sinne des Satzes 1.
ein Wirtschaftsgut im unmittelbaren Anschluß an (2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-
seine Entnahme schaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis
a) einer nc1ch § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaft- zur Höhe des Betrags mindern, der auf das Wirt-
steuergesetzes von der Körperschaftsteuer be- schaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung nach ver-
freiten Körperschaft, Personenvereinigung sicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig
oder Vermögensmasse, die ausschließlich und auf die Zeit von der Entstehung der Pensionsver-
unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher pflichtung (Pensionszusage) bis zu dem vertraglich
Zwecke oder der Förderung der Erziehung, vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt
Volks- und Berufsbildung dient, oder wird. In dem Wirtschaftsjahr, in dem der Versor-
b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des gungsf all eintritt oder die aus der Pensionszusage
öffentlichen Rechts, die ausschließlich und un- berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-
mittelbar der Förderung wissenschaftlicher pflichtigen unter Beibehaltung des Versorgungs-
anspruchs beendet, darf die Rückstellung den Ge-
Zwecke oder der Förderung der Erziehung,
Volks- und Berufsbildung dient, winn bis zu dem Betrag mindern, der sich als Unter-
schied zwischen dem versicherungsmathematischen
unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme Barwert der künftigen Pensionsleistungen und einer
mit dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nach den Grundsätzen des Satzes 1 für den Bilanz-
nicht für die Entnahme von Nutzungen und Lei- stichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs be-
stungen.
rechneten Rückstellung ergibt. Bei der Anwendung
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Sätze 1 und 2 ist ein Rechnungszinsfuß von min-
der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höch- destens 5½ vom Hundert zugrunde zu legen.
stens mit den Anschaffungs- oder Herstellungs- (3) Ist in der Steuerbilanz zum Schluß des letzten
kosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirt- Wirtschaftsjahrs, das vor dem 16. Dezember 1960
schaftsgut
endet, eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeit- schaft ausgewiesen, die unter Zugrundelegung eines
punkt der Zuführung angeschafft oder herge- niedrigeren Rechnungszinsfußes als 5½ vom Hun-
stellt worden ist oder dert gebildet worden ist, so sind in den folgenden
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und Wirtschaftsjahren die nach den Absätzen 1 und 2
der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im zulässigen Zuführungen zu der Rückstellung ver-
Sinne des § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 sicherungsmathematisch gleichmäßig so zu kürzen,
Satz 2 gilt entsprechend. daß die Rückstellung im Zeitpunkt des vertraglich
vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls den
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5 entspre- sich unter Zugrundelegung eines Rechnungszins-
chend anzuwenden. fußes von 5½ vom Hundert ergebenden versiche-
rungsmathematischen Barwert der künftigen Pen-
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die sionsleistungen nicht übersteigt.
Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je-
doch mit den Anschaffungs- oder Herstellungs- (4) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist
kosten anzusetzen. eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung in
jedem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe des Be-
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund trags gewinnerhöhend aufzulösen, der sich unter Zu-
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die grundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5½
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweg- vom Hundert als Unterschied des versicherungs-
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mathematischen Barwerts der künftigen Pensionslei-
der Abnutzung unterliegen und die einer selbständi- stungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am
gen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr der Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs er-
Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Be- gibt. Ist nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eine
triebsausgaben absetzen, wenn die Anschaffungs- in der Steuerbilanz des vorangegangenen Wirt-
oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin schaftsjahrs ausgewiesene Rückstellung für eine
enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), für das Pensionsverpflichtung höher als der unter Zu-
einzelne Wirtschc:iftsgut 800 Deutsche Mark nicht grundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5½
übersteigen. vom Hundert errechnete versicherungsmathemati-
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1893
sehe Barwert der künftigen Pensionsleistungen am ist und der Bundesminister für Wirtschaft im
Schluß des Wirtschaftsjahrs, so ist insoweit die Benehmen mit dem Bundesminister der Finan-
Rückstellung gewinnerhöhend aufzulösen. Der zen und der von der Landesregierung bestimm-
Steuerpflichtige kann in Höhe von vier Fünftein ten Stelle bescheinigt hat, daß der Erwerb der
eines nach Satz 2 entstehenden Gewinns eine den Anteile unter Berücksichtigung der Veräuße-
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. rung der Anteile volkswirtschaftlich besonders
Die Rücklage ist in den auf die Bildung folgenden förderungswürdig und geeignet ist, die Unter-
vier Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem nehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu
Viertel, spätestens jedoch bei Wegfall der Pensions- verbessern oder einer breiten Eigentumsstreu-
verpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen. ung zu dienen.
Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
§6b oder Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau
Gewinn aus der Veräußerung oder ihr Umbau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall
bestimmter Anlagegüter nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den
(1) Steuerpflichtige, die Ausbau oder den Umbau der Gebäude oder Schiffe
zulässig.
Grund und Boden,
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der
mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- und der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt,
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunk~
Gebäude, der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Buch-
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer wert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach
§ 6 anzusetzen ist.
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von minde-
stens 25 Jahren,
(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Ab-
Schiffe, satz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im
Anteile an Kapitalgesellschaften oder Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuer-
im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung lichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Bis zur
lebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaf-
Betriebe fungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräuße- Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den fol-
rung von den Anschaffungs- oder Herstellungs- genden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder
kosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer
die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft Anschaffung oder Herstellung einen Betrag ab-
oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur ziehen; bei dem Abzug gelten die Einschränkungen
Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Ge- des Absatzes 1 Satz 2 Ziff. 2 bis 5 sowie Absatz 1
winns abziehen. Der Abzug ist zulässig bei den An- Satz 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei Jah-
schaffungs- oder Herstellungskosten von ren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden
und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstel-
1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, lung vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung
2. Grund und Boden, der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von worden ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezoge-
Grund und Boden entstanden ist, nen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine
Rücklage am Schluß des zweiten auf ihre Bildung
3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden
folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist
mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn
sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen,
der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land-
soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten
und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge-
hören, von Gebäuden oder Schiffen in Betracht kommt, mit
deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begon-
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von nen worden ist; ist die Rücklage am Schluß des vier-
Grund und Boden oder der Veräußerung von ten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Bo- noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt ge-
den mit dem dazugehörigen Grund und Boden winnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist nur zu-
entstanden ist, lässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahresbilanz
4. Gebäuden, ein entsprechender Passivposten in mindestens glei-
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von cher Höhe ausgewiesen wird.
Grund und Boden, von Aufwuchs auf oder An-
lagen im Grund und Boden mit dem dazugehö- (4) Voraussetzung für die Anwendung der Ab-
rigen Grund und Boden, von Gebäuden oder sätze 1 und 3 ist, daß
von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstan- 1. der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
den ist, oder führung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt wird,
5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, 2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von der Veräußerung mindestens sechs Jahre un-
Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden unterbrochen zum Anlagevermögen einer inländi-
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
sehen Betriebstätte gehört haben; die Frist von §7
sechs Jahren entfällt für lebendes Inventar land-
Absetzung für Abnutzung
und forstwirtschanlicher Betriebe,
oder Substanzverringung
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-
güter zum Anlagevermögen einer inländischen (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung
Betriebstätte gehören und oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzie-
lung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist je-
der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen weils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder
Gewinns nicht außer Ansatz bleibt. Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßi-
Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt- ger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer
schaftsgütern, die zu einem land- und forstwirt- der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt
schaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-
Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei gen). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der
der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Ge- betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirt-
werbebetriebs entstanden ist. schaftsguts. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich be-
(5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungs- gründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach
kosten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Ab- Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzu-
satz 1 oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt nehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren
der verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jah-
Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. resbeträgen anwenden, wenn er den auf das ein-
zelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nach-
weist. Absetzungen für außergewöhnliche technische
oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.
§6 C
Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden, (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
Gebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen lagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der
im Grund und Boden bei der Ermittlung des Ge- Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträ-
winns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen gen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-
(1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Ziff. 1 ist resbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnut-
zung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem
mit der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwen-
unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-
den, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Ein-
wert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei
künfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-
schnittsätzen ermittelt werden: anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Zwei-
fache des bei der Absetzung für Abnutzung in glei-
1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zuläs- chen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hun-
sig, soweit der Gewinn entstanden ist bei der dertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht über-
Veräußerung von steigen. Durch Rechtsverordnung kann die Anwen-
Grund und Boden, dung anderer Verfahren der Absetzung für Abnut-
Gebäuden oder zung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen wer-
den, wenn sich danach für das erste Jahr der Nut-
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden zung und für die ersten drei Jahre der Nutzung
mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn insgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung
der Aufwuchs oder die Anlagen zu einem land- als bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren er-
und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehö- geben. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Abset-
ren.
zung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen be-
2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet messen wird, sind Absetzungen für außergewöhn-
werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsaus- •liche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
gabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebs- nicht zulässig. Voraussetzung für die Anwendung
einnahme (Zuschlag) zu behandeln. der Sätze 1 bis 4 ist, daß über die Wirtschaftsgüter,
bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- Jahresbeträgen bemessen wird, durch Rechtsverord-
zes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein nung zu bestimmende Aufzeichnungen geführt wer-
Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungs- den.
kosten vorgenommen worden ist, in besondere, lau-
fend zu führende Verzeichnisse aufgenommen wer- (3) Der Ubergang von der Absetzung für Abnut-
den. In den Verzeichnissen sind der Tag der An- zung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung
schaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zuläs-
Herstellungskosten, der Abzug nach § 6 b Abs. 1 sig. In diesem Fall bemißt sich die Absetzung für
und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen Abnutzung vom Zeitpunkt des Ubergangs an nach
für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Be- dem dann noch vorhandenen Restwert und der
träge nachzuweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Verbin- Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.
dung mit Absatz 1 Ziff. 2 als Betriebsausgaben (Ab- Der Ubergang von der Absetzung für Abnutzung in
zug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnut-
worden sind. zung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1895
(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 liehen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben
als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Herstel-
bis zur vollen Absetzung abzuziehen: lungskosten zu bemessenden Absetzung für Abnut-
zung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924
fertiggestellt worden sind, in dem darauffolgenden Jahr bis zu insgesamt
50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
jährlich 2 vom Hundert, lungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht
2. bei Gebctuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig- kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens
gestellt worden sind, bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben.
jährlich 2,5 vom Hundert Die Absetzung für Abnutzung in den folgenden Jah-
ren bemißt sich nach dem dann noch vorhandenen
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt Restwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen
die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach
den Fällen der Ziffer 1 weniger als 50 Jahre, in den Satz 1 in Anspruch genommen worden ist.
Fällen der Ziffer 2 weniger als 40 Jahre, so können
an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tat- (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann
sächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Abset- nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-
zungen für Abnutzung vorgenommen werden. Die schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-
Vorschrift des Absatzes 1 letzter Satz bleibt unbe- nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958 an-
rührt. geschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-
(5) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit
nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-
1964 fertiggestellt worden sind, kann der Bauherr
setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jah-
abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnut-
zung die folgenden Beträge abziehen: resbeträgen vorzunehmen.
im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
11 Jahren §7b
jeweils 3,5 vom Hundert, Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
in den darauffolgenden 20 Jahren Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
jeweils 2 vom Hundert, (1) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
in den darauffolgenden 18 Jahren und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag
auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1964
jeweils 1 vom Hundert
gestellt worden ist und die zu mehr als 66 2/3 vom
der Herstellungskosten. Bei Gebäuden und Eigen- Hundert Wohnzwecken dienen, können abweichend
tumswohnungen, bei denen der Antrag auf Bau- von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung
genehmigung nach dem 9. Oktober 1962 gestellt und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu
worden ist und die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert 5 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt
Wohnzwecken dienen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Ab-
daß an die Stelle des 31. Dezember 1964 der 9. Ok- setzung für Abnutzung bis zur vollen Absetzung
tober 1962 tritt, wenn für die Gebäude oder Eigen- jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen;
tumswohnungen erhöhte Absetzungen nach § 7 b § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ubersteigen die
oder § 54 nicht zulässig sind. Herstellungskosten bei einem Einfamilienhaus oder
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und einer Eigentumswohnung die Grenze von 150 000
anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub- Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die
stanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend Grenze von 200 000 Deutsche Mark, so sind auf den
anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maß- übersteigenden Teil der Herstellungskosten die Vor-
gabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für schriften des § 7 Abs. 4 anzuwenden.
Substanzverringerung). (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-
sprechend für Herstellungskosten, die für Ausbauten
§7a und Erweiterungen an einem Ein- oder Zweifami-
lienhaus oder an einer Eigentumswohnung aufge-
Bewertungsfreiheit wendet worden sind, wenn das Ein- oder Zwei-
für bewegliche Wirtschaftsgüter familienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem
(1) Steuerpflichtige, die 1. Januar 1964 fertiggestellt worden ist. Weitere
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur Voraussetzung ist, daß die ausgebauten oder neu
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti- hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hun-
gungen berechtigt sind oder dert Wohnzwecken dienen.· Nach Ablauf des Zeit-
raums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vor-
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, genommen werden können, ist der Restwert den An-
Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft schaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes
gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzu-
sind, rechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem
den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh- sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das
rung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg- Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, gen kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 für
einem Zweiforn il icnhaus oder einer Eigentumswoh- alle von ihm erstellten Kaufeigenheime, Träger-
nung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb von kleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen im
acht Jahren nach der Fertigstellung auf einen ande- Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr er-
ren über, so kann der Rechlsnachfolger des Bauherrn höhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom Hundert
(Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne geltend machen.
des Absatzes 1 vornehmen, soweit der Bauherr sie
nicht geltend gemacht hat. Für den Ersterwerber tre- (7) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten
ten an die Stelle der Herstellungskosten die An- und Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugeneh-
schaffungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhten migung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden
Absetzungen vorgenommen, so tritt für den Erst- ist, sind die Vorschriften des § 7 b in den bisherigen
erwerber an die Stelle des Jahres der Fertigstellung Fassungen mit der Maßgabe weiter anzuwenden,
das Jahr des Ersterwerbs. Hat der Bauherr erhöhte daß für die vom Restwert vorzunehmenden Abset-
Absetzungen vorr;cnommen, so kann der Ersterwer- zungen für Abnutzung die Vorschriften des Absat-
ber sie vom Jahr des Ersterwerbs an bis zum Ab- zes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 3 entsprechend
lauf des Zeitraums geltend machen, in dem für den gelten. Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbau-
Bauherrn ohfü~ die Veräußerung erhöhte Absetzun- ten und Umbauten, die in Berlin (West) errichtet
gen in Betracht gekommen wären; nach Ablauf die- worden sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an
ses Zeitraums bemessen sich die Absetzungen für die Stelle des 10. Oktober 1962 der 1. Januar 1965
Abnutzung bis zum siebenten auf das Jahr des Erst- tritt und daß auch die Vorschrift des § 53 Abs. 3 in
erwerbs folgenden Jahr nach § 7 Abs. 4 und vom der Fassung des Einkommensteuergesetzes vom
achten auf das Jahr des Ersterwerbs folgenden Jahr 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) weiter
an nach Absatz 1 Satz 2. anzuwenden ist. Bei Gebäuden und Eigentumswoh-
nungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar
und Eigentumswohnungen im Sinne des Absatzes 1 1965 gestellt worden ist und die nicht in Berlin
Satz 1 kann der Bauherr erhöhte Absetzungen, die (West) errichtet worden sind, sind die Vorschriften
er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei fol- des § 54 weiter anzuwenden.
genden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende
des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgen-
den Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche
Herstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung an §7c
bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so Förderung des Wohnungsbaues
berücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
der Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertig-
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
stellung und in den zwei folgenden Jahren sind je-
nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in
doch mindestens die Absetzungen für Abnutzung
gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die
nach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gel-
aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues
ten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen
von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert
im Sinne des Absatzes 2 und für den Ersterwerber
des nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Ge-
im Sinne des Absatzes 3, für den Ersterwerber je-
samtbetrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Dar-
doch mit der Maßgabe, daß er auch die vom Bau-
lehen außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen.
herrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen
nachholen kann. Das gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht
durch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Dar-
(5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind lehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen,
zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Be-
auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die- rücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag
nend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz
ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen.
befindliche Wohnung untergestellt werden kann.
Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be- zes 1 ist, daß die Darlehen
handeln.
1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben,
(6) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1
2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja-
bis 3 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfami-
nuar 1962 an einen Bauherrn gegeben werden,
lienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für
eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder 3. von dem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar
die Erweiterung eines Ein- oder eines Zweifamilien- zur nachstelligen Finanzierung oder Restfinan-
hauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch zierung des Baues von Wohnungen im Sinne des
nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen § 39 oder des § 82 des Zweiten Wohnungsbau-
des § 26 Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Abset- gesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimge-
zungen nach den Absätzen 1 bis 3 für insgesamt setz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)
zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigen- a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsied-
tumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen lungen oder als Wohnungen (Eigentumswoh-
geltend machen. Der Bauherr von Kaufeigenheimen, nungen) im Sinne des Ersten Teils des Woh-
Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnun- nungseigentumsgesetzes oder
Nr. 123 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1897
b) durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwir- c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern
kung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden oder
verwendet werden und d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum
4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft- Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder
lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines für fremde Rechnung gelagert werden,
Kredits stehen. dienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar- worden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den
lehen 7 000 Deutsche Mark für jede geförderte Woh- Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen
nung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur für Abnutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung
Finanzierung des Baues von Wohnungen in Eigen- und in dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu
heimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen- oder je 10 vom Hundert der Herstellungskosten abschrei-
von Wohnungen (Eigentumswohnungen) im Sinne ben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen
des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem Rest-
verwendet werden, erhöht sich dieser Betrag auf wert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung
10 000 Deut.sehe Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigen- der Restnutzungsdauer des Gebäudes maßgebenden
heimen und Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen Hundertsatz. Den Herstellungskosten eines Gebäu-
gilt diese Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzie- des werden die Aufwendungen gleichgestellt, die
rung einer der beiden Wohnungen. Die Darlehen nach dem 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau
dürfen bei der Ermittlung des nach Absatz 1 vom eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise
Gewinn abzuziehenden Betrags nur insoweit be- zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses
rücksichtigt werden, als sie 30 vom Hundert des Ge- Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht
winns aus dem Betrieb nicht übersteigen, aus dessen mehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten
Mitteln die Darlehen gegeben worden sind. Das gilt Zwecke verwendet werden kann.
nicht, wenn diese Wohnungen für Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen errichtet werden. (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die
Herstellungskosten von land- und forstwirtschaft-
(4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in lichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen
Absatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung
ist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn
vorzulegen. aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs-
(5) Wird ein Darlehen im Sinne des Absatzes 1 mäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.
während der Laufzeit über die Tilgungsbeträge hin- (3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten
aus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jahren Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1
nach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck der oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden,
Nachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Kalen-
wenn die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf
derjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach des zehnten Kalenderjahrs seit der erstmaligen
Absatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz
Aufnahme einer gewerblichen oder land- und forst-
dem Gewinn hinzuzurechnen.
wirtschaftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hergestellt worden sind. Für Gebäude, die
§7d vom Steuerpflichtigen nach Ablauf des 20. Kalender-
(gestrichen) jahrs seit der erstmaligen Begründung eines Wohn-
sitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungs-
§7e bereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem
1. Januar 1950, hergestellt werden, sind Abschrei-
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, bungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zulässig.
Lagerhäuser und landwirtschaftliche
Betriebsgebäude
(1) Steuerpflichtige, die
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur 4. Uberschuß der Einnahmen
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünsti- über die Werbungskosten
gungen berechtigt sind oder
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, §8
Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft Einnahmen
gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden
sind, (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder
Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
den Gewinn nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die Ziff. 4 bis 7 zufließen.
im eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-
a) der Fertigung oder nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind
b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts
Wirtschaftsgütern oder anzusetzen.
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§9 6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und
Werbungskosten Berufskleidung);
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Er- 7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-
werbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. verringerung (§ 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, §§ 7 b, 54).
Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der (2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 4 Satz 2 und 3
sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch und Ziff. 5 Satz 4 und 5 werden
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-
1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-
gründen beruhende Renten und dauernde Lasten, werbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert be-
soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaft- trägt,
lichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten
kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich 2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-
aus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten werbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber
Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buch- mindestens 50 vom Hundert beträgt und die er-
stabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach heblich gehbehindert sind,
der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsver- für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
ordnung zu ermitteln ist, abgezogen werden; und für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch-
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche lichen Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzun-
Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit gen der Ziffern 1 und 2 sind durch amtliche Unter-
solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Ge- lagen nachzuweisen.
genstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur (3) Absatz 1 Ziff. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei
Einnahmeerzielung dienen; den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 5
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs- bis 7 entsprechend.
verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt- §9a
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
Pauschbeträge für Werbungskosten
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahr- Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der
ten mit einem eigenen Kraftfahrzeug werden die Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,
Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem das wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen
Kraftfahrzeug benutzt wird, nur in Höhe der fol- werden:
genden Pauschbeträge anerkannt: 1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-
a) bei Benutzung eines Kraftwagens beit:
0,36 Deutsche Mark, ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;
b) bei Benutzung eines Motorrads oder Motor- 2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:
rollers ein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark;
0,16 Deutsche Mark bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen ver-
für jeden Kilometer, den die Wohnung von der anlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag
Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung auf insgesamt 300 Deutsche Mark;
der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Stra-
3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 22
ßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeitneh-
Ziff. 1:
mer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen Woh-
nung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.
Verfügung gestellt, so kann der Arbeitnehmer Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Ziffer 1 nicht
höchstens die in Satz 2 bezeichneten Beträge gel- höher als die um den Arbeitnehmer-Freibetrag
tend machen; (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen und in den
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar- Fällen der Ziffern 2 und 3 nicht höher als die Ein-
beitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haus- nahmen sein.
haltsführung entstehen. Eine doppelte Haushalts-
führung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen
4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am
Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen für
Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eige- §9b
nen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) (1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatz-
können jeweils nur für eine Familienheimfahrt steuergesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I
wöchentlich als Werbungskosten abgezogen wer- S. 545) gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abge-
den. Bei Familienheimfahrten mit eigenem Kraft- zogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder
fahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwi- Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen
schen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil
Beschäftigungsort Ziffer 4 Satz 2 entsprechend an- des Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden
zuwenden. Bei Familienheimfahrten mit einem kann, braucht den Anschaffungs- oder Herstellungs-
vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraft- kosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung
fahrzeug ist Ziffer 4 Satz 3 entsprechend anzu- oder Herstellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht
wenden; zugerechnet zu werden,
Nr. 123 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1899
1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags 4. gezahlte Kirchensteuer;
und 500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder 5. gezahlte Vermögensteuer;
2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug 6. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lasten-
führenden Umsätze nicht mehr als drei vom Hun- ausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Ver-
dert des Gesamtumsatzes betragen.
mögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe
(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 7 und der Kreditgewinnabgabe;
und Abs. 8 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes berich- 7. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze;
tigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen
8. Steuerberatungskosten;
oder Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebs-
ausgaben oder Werbungskosten zu behandeln; die 9. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben un- Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in
berührt. einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche
(3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich
nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes gehört zu den auf 1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflich-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt- tige wegen der Ausbildung oder Weiterbildung
schaftsguts, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt. außerhalb des Orts untergebracht ist, in dem er
einen eigenen Hausstand unterhält. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend, wenn dem Steuer-
5. Sonderausgaben pflichtigen Aufwendungen für -eine Berufsausbil-
dung oder Weiterbildung seines Ehegatten er-
§ 10 wachsen; in diesem Fall können die Beträge von
(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der 900 Deutsche Mark und 1 200 Deutsche Mark für
Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden den in der Berufsausbildung oder Weiterbildung
Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben befindlichen Ehegatten insgesamt nur einmal ab-
noch Werbungskosten sind: gezogen werden. Als Aufwendungen für eine
Berufsausbildung gelten auch Aufwendungen für
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs- eine hauswirtschaftliche Aus- oder Weiterbil-
gründen beruhende Renten und dauernde Lasten, dung. Zu den Aufwendungen für eine Berufsaus-
die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zu- bildung oder Weiterbildung gehören nicht Auf-
sammenhang stehen, die bei der Veranlagung wendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn,
außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die
der Anteil abgezogen werden, der sich aus der durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne
in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle des Satzes 2 entstehen.
ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den
dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung Ziffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist, daß
zu ermitteln ist, abgezogen werden; sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-
lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines
2. Beiträge zu Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den
a) Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherun- Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf
gen, den gesetzlichen Rentenversicherungen von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim
und der Arbeitslosenversicherung, Abschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten
b) Versicherungen auf den Erlebens- oder Todes- Höhe laufend und gleichbleibend geleistet werden.
fall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- Die in der Ziffer 2 bezeichneten Aufwendungen sind
und Sterbekassen, wenn der Vertrag für die nicht abzugsfähig, soweit sie mit steuerfreien Ein-
Dauer von mindestens zwölf Jahren abge- nahmen im Sinne des § 3 Ziff. 62 in unmittelbarem
schlossen worden ist. Hat der Steuerpflichtige wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
zur Zeit des Vertragsabschlusses das 48. Le-
bensjahr vollendet, so verkürzt sich bei lau- (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist
fender Beitragsleistung die Mindestvertrags- eine N achversteuerung durchzuführen
dauer von zwölf Jahren um die Zahl der an- 1. bei Versicherungen gegen Einmaibeitrag (Ab-
gefangenen Lebensjahre, um die er älter als satz 1 Ziff. 2 Buchstabe b), bei denen die volle
48 Jahre ist, höchstens jedoch auf sieben oder teilweise Rückzahlung von geleisteten Bei-
Jahre. Beiträge zu Lebensrisikoversicherun- trägen verlangt werden kann, wenn vor Ablauf
gen, die nur für den Todesfall eine Leistung von zwölf Jahren seit Vertragsabschluß die Ver-
vorsehen, können ohne Rücksicht auf die Ver- sicherungssumme, außer im Schadensfall und in
tragsdauer abgezogen werden; der Rentenversicherung auch bei Erbringung der
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von vertragsmäßigen Rentenleistung, ganz oder zum
Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier Teil ausgezahlt oder die bezeichneten Einmalbei-
Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, träge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder An-
können nur insoweit abgezogen werden, als sie sprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder
das Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jah- zum Teil abgetreten oder beliehen werden;
resbetrags der in den ersten vier Jahren geleiste- 2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3), wenn vor
ten Beiträge im Veranlagungszeitraum nicht über- Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß,
steigen; außer im Fall des Todes des Bausparers oder des
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die (4) Hat der Steuerpflichtige oder eine Person, mit
Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2
geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück- des Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 Abs. 2 des
gezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag Wohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eine Prämie
abgetreten oder beliehen werden. Unschädlich nach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Woh-
sind jedoch die Auszahlung der Bausparsumme nungsbau-Prämiengesetz beantragt, so dürfen für
oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem dasselbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegün-
Bausparvertrag, wenn der Steuerpflichtige die stigten Aufwendungen geleistet worden sind, Bei-
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel- träge an Bausparkassen nicht als Sonderausgaben
bar zum Wohnungsbau verwendet, und die Ab- abgezogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht
tretung, wenn der Erwerber die Bausparsumme zwischen der Inanspruchnahme des Sonderausgaben-
oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen abzugs und einer Prämie nach den Prämiengesetzen.
Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh- Eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht zu-
nungsbau für den Abtretenden oder dessen An- lässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder-
gehörige im Sinne des § 10 des Steueranpassungs- ausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Steuer-
gesetzes verwendet. pflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Berück-
sichtigung der betreff enden Sonderausgaben stellt.
(3) 1. Beiträge und Versicherungsprämien an Als Antrag in diesem Sinne gilt auch ein entspre-
solche Versicherungsunternehmen und chender Antrag auf Eintragung eines steuerfreien
Bausparkassen, die weder ihre Geschäfts- Betrags auf der Lohnsteuerkarte oder auf Herab-
leitung noch ihren Sitz im Inland haben, setzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer.
sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen
Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäfts-
betrieb im Inland erteilt ist. § 10 a
2. Für die Sonderausgaben im Sinne des· Ab- Steuerbegünstigung
satzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende: des nicht entnommenen Gewinns
a) Sie können bis zu 1 100 Deutsche Mark, (1) Steuerpflichtige, die
im Fall der Zusammenveranlagung von 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
Ehegatten bis zu 2 200 Deutsche Mark Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-
im Kalenderjahr in voller Höhe abge- gen berechtigt sind oder
zogen werden. Für jedes Kind, für das
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich
gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden
diese Beträge um je 500 Deutsche Mark;
sind,
b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
Zusammenveranlagung einer der Ehe-
ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus
gatten mindestens vier Monate vor Be-
Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
ginn des Veranlagungszeitraums das
führung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,
49. Lebensjahr vollendet, so erhöhen
können auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der
sich die in Buchstabe a bezeichneten Be-
Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens
träge auf das Doppelte;
aber 20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom
c) übersteigen die Sonderausgaben im Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht ent-
Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die nommen gilt auch der Teil der Summe der Gewinne,
in den Buchstaben a und b bezeichneten der zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen ent-
Beträge, so kann der darüber hinaus- fall enden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
gehende Betrag zur Hälfte, höchstens je- verwendet wird. Der als steuerbegünstigt in An-
doch bis zu 50 vom Hundert der in den spruch genommene Teil der Summe der Gewinne
Buchstaben a und b bezeichneten Be- ist bei der Veranlagung besonders festzustellen.
träge abgezogen werden;
(2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-
d) vor Anwendung der Buchstaben a bis c nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden
können Sonderausgaben im Sinne des drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem
Absatzes 1 Ziff. 2 bis zu 1 000 Deutsche Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Be-
Mark, im Fall der Zusammenveranla- trieb die Summe der bei der Veranlagung zu be-
lung von Ehegatten bis zu 2 000 Deut- rücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirt-
sche Mark im Kalenderjahr in voller schaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der überstei-
Höhe abgezogen werden; diese Beträge gende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des be-
vermindern sich, wenn in dem Gesamt- sonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz)
betrag der Einkünfte solche aus nicht- dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum
selbständiger Arbeit enthalten sind, um Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Be-
den vom Arbeitgeber geleisteten gesetz- träge, die zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen
lichen Beitrag zur gesetzlichen Renten- entfallenden Abgaben nach dem Lastenausgleichs-
versicherung sowie um steuerfreie Zu- gesetz verwendet werden, rechnen auch in diesem
schüsse des Arbeitgebers im Sinne des Fall nicht'zu den Entnahmen. Soweit Entnahmen zur
§ 3 Ziff. 62 Satz 2 und 3. Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des
Nr. 123 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1901
Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den § 10 C
Dbergang des Betriebsvermögens an Personen der Pauschbeträge für Sonderausgaben
Steucrk lasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes
verwendet werden oder soweit sich Entnahmen Für Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 und 10 b
durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) er- sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen-
geben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit den Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere
den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Sonderausgaben nachgewiesen werden:
Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der Um- 1. in den Fällen, in denen in den Einkünften des
wandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag Steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständi-
des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung ger Arbeit enthalten sind:
auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht ein Pauschbetrag von 936 Deutsche Mark;
kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vor-
liegt. 2. in den Fällen, in denen in den Einkünften des
Steuerpflichtigen wiederkehrende Bezüge (§ 22
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
Ziff. 1), jedoch keine Einnahmen aus nichtselb-
entsprechend für den Gewinn aus selbständiger Ar- ständiger Arbeit enthalten sind:
beit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsicht-
lich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der ein Pauschbetrag von 636 Deutsche Mark;
Nachversteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln 3. in anderen Fällen:
ist. ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.
(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen
bis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in veranlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für
dem der Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses ihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der
Gesetzes erstmals Einkünfte aus Land- und Forst- Maßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Zif-
wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar- fer 3 nicht doppelt oder neben den Pauschbeträgen
beit erzielt hat, und für die folgenden sieben Ver- nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 abgezogen werden kann,
anlagungszeiträume in Anspruch genommen wer- wenn die Einkünfte der Ehegatten, die nicht Ein-
den. Nach Ablauf von 20 Veranlagungszeiträumen künfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, insgesamt
seit der erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes nicht 800 Deutsche Mark übersteigen.
oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem 1. Ja-
nuar 1950, ist die Inanspruchnahme der Steuer-
begünstigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu- § 10 d
lässig. Verlustabzug
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
§ 10 b oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung ermitteln, können die Verluste der fünf vor-
Steuerbegünstigte Zwecke angegangenen Veranlagungszeiträume aus Land-
(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus
licher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspoli- selbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Ge-
tischer Zwecke und der als besonders förderungs- samtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen ein
würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vorange-
bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des gangenen Veranlagungszeiträumen nicht möglich
Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend war.
der Summe der gesamten Umsätze und der im Ka-
lenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als
Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche
6. Vereinnahmung und Verausgabung
und staatspolitische Zwecke erhöht sich der Vom-
hundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Als
§ 11
Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die
Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs
von Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirtschafts- bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos-
gut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Be- sen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,
triebsvermögen entnommen worden, so darf bei der die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn
Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Entnahme oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs,
angesetzte Wert nicht überschritten werden. In allen zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,
übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Aus- gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vor-
gabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)
Wirtschaftsguts. bleiben unberührt.
(2) Beiträge und Spenden an politische Parteien (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzuset-
im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur zen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-
Höhe von insgesamt 600 Deutsche Mark und im Fall mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1
der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die
Höhe von insgesamt 1 200 Deutsche Mark im Kalen- Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unbe-
derjahr abzugsfähig. rührt.
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben gesetzbl. I S. 1157), sind anzuwenden. Die Ein-
künfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Ge-
§ 12 sellschaft, bei der die Gesellschafter als Unter-
nehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehö-
Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder ren zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1,
bei den einzelnen Einkunftsarten noch vorn Gesamt- wenn die Voraussetzungen des § 51 a des Bewer-
betrag der Einkünfte abgezogen werden tungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den
für _den Unterhalt seiner Familienangehörigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge-
aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die hören;
Aufwendungen für die Lebensführung, die die 2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-
Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie schaft, Imkerei und W anderschäf erei;
zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen; 3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese rnit dern Betrieb
einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft
2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an irn Zusammenhang steht;
eine gegenüber dern Steuerpflichtigen oder sei-
nem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte 4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-
Person oder deren Ehegatten, aucl, wenn diese genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden
Zuwendungen auf einer besonderen Verein- im Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-
barung beruhen; gesetzes.
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per- (2) Zu den Einkünften irn Sinne des Absatzes 1
sonensteuern sowie die Umsatzsteuer für c er gehören auch
Eigenverbrauch und für Lieferungen oder son- 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaft-
stige Leistungen, die Entnahmen sind. lichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein
Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflich-
8. Die einzelnen Einkunftsarten tigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben glei-
a) Land- und Forstwirtschaft cher Art übliche Größe nicht überschreitet.
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1) (3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag
§ 13 von 1 200 Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten,
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt wer-
den, erhöht sich der Betrag von 1 200 Deutsche Mark
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
auf 2 400 Deutsche Mark.
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, (4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land-
Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrie- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der ge-
ben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der meinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb irn
Naturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften ge- Sinne des § 34 Abs. 6 a des Bewertungsgesetzes einer
hören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines
Tierhaltung, wenn irn Wirtschaftsjahr Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten
übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden
für die ersten 20 Hektar Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in
nicht mehr als 10 Vieheinheiten, jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der einzelne
für die nächsten 10 Hektar Teilbetrag muß mindestens ein Fünftel dieser Steuer
betragen.
nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar
nicht mehr als 3 Vieheinheiten § 14
und für die weitere Fläche Veräußerung des Betriebs
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel- gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung
mäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder
oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und
dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt wer-
§ 51 Abs. 2 bis 5 und § 122 Abs. 2 des Bewertungs- den. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter Halbsatz und A'bs. 2
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß der
vorn 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I Freibetrag nach § 16 Abs. 4 nicht zu gewähren ist,
S. 1861), zuletzt geändert durch das Bewertungs- wenn der Freibetrag nach § 14 a Abs. 1 gewährt
änderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 (Bundes- wird.
Nr. 123 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1903
§ 14 a dung weichender Erben verwendet wird. Der Frei-
Vergünstigungen bei der Veräußerung betrag von 60 000 Deutsche Mark wird für alle
bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Veräußerungen im Sinne des Satzes 1, die nach dem
30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 1974 erfolgen,
(1) Veräußert: ein Steuerpflichtiger nach dem insgesamt nur einmal gewährt.
30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 1974 seinen
land- und forstwirtschafllichen Betrieb im ganzen,
so wird auf Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16
Abs. 2) nur insoweit zur Einkommensteuer heran- b) Gewerbebetrieb
gezogen, als er den Beln1g von 60 000 Deutsche (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)
Mark übersteigt, wenn
1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßge- § 15
bende Einheitswert des Betriebs, der nach den
Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festge- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
stellt worden ist, 25 000 Deutsche Mark nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
übersteigt; bei Veräußerungen nach dem 31. De-
zember 1970 ist das Einheitswertanpassungs- 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu
gesetz vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Boden-
S. 1118) zu berücksichtigen, bewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen
und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf,
2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder
§ 2 Abs. 3 Ziff. 2 bis 7 in den dem Veranlagungs- forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
zeitraum der Veräußerung vorangegangenen
beiden Veranlagungszeiträumen jeweils den Be- 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offe-
trag von 12 000 Deutsche Mark nicht überstiegen nen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-
haben. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt gesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei
leben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Ein- der der Gesellschafter als Unternehmer (Mit-
künfte beider Ehegatten zusammen jeweils 24 000 unternehmer) anzusehen ist, und die Vergütun-
Deutsche Mark nicht überstiegen haben. gen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft
für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Ziffer 1 oder für die Hingabe von Darlehen oder für die
maßgebender Einheitswert nicht festgestellt oder Uberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat;
s~_nd ?is zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen
fur eme Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Ge-
maßgebend, der sich für den Zeitpunkt der Veräuße- sellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak-
rung als Einheitswert ergeben würde. tien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund-
kapital entfallen, und die Vergütungen, die der
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34 persönlich haftende Gesellschafter von der Ge-
Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und sellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Ge-
forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Ge- sellschaft oder für die Hingabe von Darlehen
bäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern
nicht mitveräußert werden. In diesem Fall gelten die bezogen hat.
Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden
als entnommen.
§ 16
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
Betriebs, wenn Veräußerung des Betriebs
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehö-
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind
und ren auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver-
äußerung
2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirt-
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teil-
schaftlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturver-
betriebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung
besserung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Buch-
an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteili-
stabe c des Gesetzes über eine Altershilfe für
gung das gesamte Nennkapital der Gesellschaft
Landwirte abgegeben hat und dies durch eine
oder alle Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft
Bescheinigung der zuständigen Alterskasse nach-
weist. umfaßt;
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter-
§ 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
nehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen
(4) Absatz 1 mit Ausnahme der Ziffern 1 und 2 ist (§ 15 Ziff. 2);
gilt entsprechend, wenn nur ein Teil des zu einem 3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesell-
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden schafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
Grund und Bodens veräußert wird und der Veräuße- (§ 15 Ziff. 3).
rungspreis innerhalb von sechs Monaten nach der
Veräußerung zur Tilgung von Schulden des land- (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1
und forstwirtschaftlichen Betriebs oder zur Abfin- ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be- mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar
triebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten
des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2 Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Ver-
und 3) übersteigt. Der ·wert des Betriebsvermögens äußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 ent-
oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße- sprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,
rung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln. aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil
nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist,
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf
Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Be- Jahre wesentlich beteiligt war.
trieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der
Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Ver- (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1
äußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirt- ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
schaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-
Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei kosten übersteigt. Hat der Veräußerer den veräußer-
Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere ten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als An-
Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen schaffungskosten des Anteils die Anschaffungs-
Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter kosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den
anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung er- Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.
halten hat.
(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom-
(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkom- mensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil
mensteuer nur herangezogen, soweit er bei der Ver- von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem ver-
äußerung des ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deut- äußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft ent-
sche Mark und bei der Veräußerung eines Teil- spricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag,
betriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen um den der Veräußerungsgewinn den Teil von
den entsprechenden Teil von 30 000 Deutsche Mark 80 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem veräußer-
übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Be- ten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. § 16
trag, um den der Veräußerungsgewinn bei der Ver- Abs. 5 gilt entsprechend.
äußerung des ganzen Gewerbebetriebs 100 000 Deut-
sche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbe- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
triebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn
entsprechenden Teil von 100 000 Deutsche Mark ihr Kapital herabgesetzt und an die Anteilseigner
übersteigt. An die Stelle der Beträge von 30 000 zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung nicht
Deutsche Mark tritt jeweils der Betrag von 60 000 als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In diesen Fällen
Deutsche Mark und an die Stelle der Beträge von ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des
100 000 Deutsche Mark jeweils der Betrag von dem Anteilseigner zugeteilten oder zurückgezahlten
200 000 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige Vennögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen.
nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder we-
gen dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewe1 Lc:-
betrieb veräußert oder aufgibt.
c) Selbständige Arbeit
(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-
gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb
oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am
Betriebsvermögen innerhalb der letzten fünf Jahre § 18
vor der Veräußerung erworben und infolge des Er-
werbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der
freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig
§ 17 ausgeübte, wissenschaftliche, künstlerische, schrift-
stellerische, unterrichtende oder erzieherische
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der
bei wesentlicher Beteiligung Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare,
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingeni-
auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen eure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschafts-
an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer prüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Be-
innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Ge- triebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten
sellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heil-
eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile praktiker, Dentisten, Krankengymnasten, J ourna-
eins vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft listen, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Uberset-
übersteigen. Anteile an einer Kapitalg_esellschaft zer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger
sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit be- eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2
schränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähn- ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der
liche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte be-
Beteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist ge- dient; Voraussetzung ist, daß er auf Grund eige-
geben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu ner Fachkenntnisse leitend und eigenverantwort-
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1905
lieh tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorüber- 1. als Ruhegehalt, \i\Titwen- oder Waisengeld, Un-
gehender Verhinderung steht der Annahme einer terhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug
leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-
nicht entgegen; chender gesetzlicher Vorschriften,
2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotte- b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von
rie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
sind; öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Verbänden von Körperschaften
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, oder
z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von
Testamenten, für Vermögensverwaltung und für 2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-
die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit
oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze
steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorüber- gewährt werden, gelten erst dann als Versor~
gehende Tätigkeit handelt. gungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das
62. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung
des Vermögens oder eines selbständigen Teils des e) Kapitalvermögen
Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt
wird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)
Ziff. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten ent-
sprechend. § 20
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-
5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs- hören
tätigkeit, höchstens jedoch 1 200 Deutsche Mark 1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten
jährlich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genuß-
freien Berufstätigkeit die anderen Einkünfte über- scheinen, Anteilen an Gesellschaften mit be-
wiegen. schränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus
Anteilen an der Reichsbank und bergbautreiben-
d) Nichtselbständige Arbeit den Vereinigungen, die die Rechte einer juristi-
schen Person haben;
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) 2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handels-
gewerbe als stiller Gesellschafter;
§ 19 3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar- Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypo-
beit gehören theken und Tilgungsgrundschulden ist nur der
Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäf- 4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder
tigung im öffentlichen oder privaten Dienst ge- Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und
währt werden;
Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen- Kreditanstalten;
gelder und andere Bezüge und Vorteile aus frü- 5. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen
heren Dienstleistungen. einschließlich der Schatzwechsel.
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-
einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch hören auch
auf sie besteht. 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht- in Absatz 1 bezeichneten Einkünften oder an
selbständiger Arbeit ist vor Abzug der Werbungs- deren Stelle gewährt werden;
kosten (§§ 9, 9 a Ziff. 1) ein Betrag von 240 Deutsche 2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividenden-
Mark jährlich, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe scheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprü-
der Einnahmen, abzuziehen (Arbeitnehmer-Freibe- chen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuld-
trag). verschreibungen oder sonstigen Anteile nicht
mitveräußert werden.
(3) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in
Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2
jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und
Mark im Veranlagungszeitraum, steuerfrei. Versor- Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständi-
gungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren ger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
Dienstleistungen, die gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
f) Vermietung und Verpachtung werts der Rente auf ihre voraussichtliche
Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)
dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des
Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nach-
§ 21
stehenden Tabelle zu entnehmen:
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sind Bei Beginn Bei Beginn Bei Beginn
der Rente Ertrags- der Rente Ertrags- der Rente Ertrags-
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von vollendetes anteil vollendetes anteil vollendetes anteil
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
unbeweglichem Vermögen, insbesondere von des Renten- in des Renten- in des Renten- in
berechtigten v.H. berechtigten v.H. berechtigten v.H.
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schif-
fen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind,
und Rechten, die den Vorschriften des bürger- 0 63 39 43 64 21
lichen Rechts über Grundstücke unterliegen 1 bis 3 64 40 42 65 20
(z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin- 4 bis 5 63 41 bis 42 41 66 19
nungsrecht); 6 bis 8 62 43 40 67 18
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 9 bis 10 61 44 39 68 17
Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem 11 bis 12 60 45 38 69 16
Betriebsvermögen; 13 bis 14 59 46 37 70 bis 71 15
15 bis 16 58 47 36 72 14
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlassung 73 13
17 bis 18 57 48 bis 49 35
von Rechten, insbesondere von schriftstelleri- 12
19 bis 20 56 50 34 74
schen, künstlerischen und gewerblichen Urheber-
21 55 51 33 75 bis 76 11
rechten, von gewerblichen Erfahrungen und von
22 bis 23 54 52 32 77 10
Gerechtigkeiten und Gefällen;
24 bis 25 53 53 31 78 bis 79 9
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und 26 52 54 30 80 8
Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Ein- 27 bis 28 51 55 29 81 bis 82 7
künfte im Veräußerungspreis von Grundstücken 29 bis 30 50 56 28 83 bis 84 6
enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen 31 49 57 27 85 bis 86 5
sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der 32 48 58 26 87 bis 89 4
Veräußerer noch Besitzer war. 33 bis 34 47 59 bis 60 25 90 bis 92 3
35 46 61 24 93 bis 98 2
(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver- 36 bis 37 45 62 23 ab 99 1
pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh- 38 44 63 22
nung im eigenen :Haus oder der Nutzungswert einer
dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent- Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die
geltlich überlassenen Wohnung einschließlich der vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen
zugehörigen sonstigen Räume und Gärten. haben, und aus Renten, deren Dauer von
der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeich- anderen Person als des Rentenberechtigten
neten Art sind Einkünften aus anderen Einkunfts- abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine
arten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch
eine Rechtsverordnung bestimmt;
g) Sonstige Einkünfte b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor-
teilen, die als wiederkehrende Bezüge ge-
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 7) währt werden;
2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne
§ 22
des§ 23;
Arten der sonstigen Einkünfte 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu
Sonstige Einkünfte sind anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)
noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer 1 oder
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit
Ziffer 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegent-
sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 bezeich-
lichen Vermittlungen und aus der Vermietung be-
neten Einkunftsarten gehören. Werden die Be-
weglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind
züge freiwillig oder einer gesetzlich unterhalts-
nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500
berechtigten Person gewährt, so sind sie nicht
Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen haben.
dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber
Ubersteigen die Werbungskosten die Einnahmen,
unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1
so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung
bezeichneten Einkünften gehören auch
des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Be- Abs. 2).
zügen Einkünfte aus Erträgen des Renten- § 23
rechts enthalten sind. Als Ertrag des Renten-
Spekulationsgeschäfte
rechts gilt für die gesamte Dauer des
Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind
Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum
sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapital- zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1907
a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vor- 3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme
schriflen des bürgerlichen Rechts über Grund- von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie
stücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Erbpacht- Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf
recht, Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme
als zwei Jahre, von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusam-
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere menhängen.
bei Wertpapieren, nicht mehr als sechs Mo-
nate;
III. Veranlagung
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräuße-
rung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der
Erwerb. § 25
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veranlagungszeitraum
Veräußerung von (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuld- Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem
nern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in
Inland haben, es sei denn, daß bei ihnen neben diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit
der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in nicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung
Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine unterbleibt.
Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Ge- (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
winnausschüttung des Schuldners richtet, einge- Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das
räumt ist oder daß sie von dem Steuerpflichtigen während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Ein-
im Ausland erworben worden sind; kommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die
2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort
Schuldbuch eingetragen sind. vorgenommen werden.
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn § 26
Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 an- Veranlagung von Ehegatten
zusetzen ist. (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf- pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
ten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs- bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des
preis einerseits und den Anschaffungs- oder Her- Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im
stellungskosten und den Werbungskosten anderer- Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind,
seits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a),
steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften er- Zusammenveranlagung (§ 26 b) und - jedoch nur
zielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung -
1 000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus der besonderen Veranlagung nach § 26 c wählen.
Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums
Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des
gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen wer- Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten
den. in demselben Veranlagungszeitraum wieder geheira-
tet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die
Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.
h) Gemeinsame Vorschriften
(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn
§ 24 einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.
Ehegatten werden zusammen veranlagt oder - für
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 ge-
den Veranlagungszeitraum der Eheschließung -
hören auch
nach § 26 c veranlagt, wenn beide Ehegatten die be-
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind treff ende Veranlagungsart wählen. Die zur Aus-
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende übung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind
Einnahmen oder beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzu-
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer geben.
Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbetei- (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Er-
ligung oder einer Anwartschaft auf eine klärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß
solche; die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter
nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs;
§ 26 a
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im
Getrennte Veranlagung von Ehegatten
Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem
früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in
Abs. 3 Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehe-
dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zu- gatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurech-
fließen; nen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurech- § 28
nen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mit- Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
gewirkt hat.
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
(2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinne künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte
der §§ 10 und 10 b sind, soweit sie die Summe der des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-
bei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens schränkt steuerpflichtig ist.
anzusetzenden Pauschbeträge (§ 10 c) übersteigen,
im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung der
Ehegatten in Betracht kommenden Höchstbeträge je
zur Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu § 29
berücksichtigen, wenn sie nicht eine andere Auftei- Durchschnittsätze
lung beantragen.
(1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-
(3) Die als außergewöhnliche Belastung im Sinne nung aufgestellt werden
der §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehe-
gatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind 1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und
insgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveranla- Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
gung der Ehegatten in Betracht kommenden Betrags selbständiger Arbeit;
zu berücksichtigen. Für die Aufteilung gilt Absatz 2 2. für die Ermittlung des Uberschusses der Einnah-
entsprechend. men über die Werbungskosten bei Vermietung
(4) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den und Verpachtung.
Fall des Ubergangs von der getrennten Veranlagung (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-
zur Zusammenveranlagung und von der Zusammen- grunde zu legen
veranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei
beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder 1. der Gewinnermittlung, wenn
nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung von
Rechtsverordnung geregelt. Büchern verpflichtet ist,
b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt werden
oder die Bücher sachliche Unrichtigkeit ver-
§ 26 b muten lassen und
Zusammenveranlagung von Ehegatten c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung zu be-
stimmende Grenze nicht übersteigt;
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten wird
nach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Ver- 2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
fahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranla- und Verpachtung, wenn die Werbungskosten
gung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammen- nicht ordnungsmäßig aufgezeichnet werden oder
zurechnen. die Aufzeichnungen sachliche Unrichtigkeit ver-
muten lassen.
§ 26 C
(3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
Besondere Veranlagung Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-
für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung gestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen
werden.
(1) Bei der besonderen Veranlagung für den Ver-
anlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehe- (4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,
gatten so behandelt, als ob sie unverheiratet wären. daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.
Das gilt auch für die Beurteilung eines Kindschafts-
verhältnisses (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3), wenn das Kind
bereits vor der Eheschließung zu einem der Ehe-
§ 30
gatten oder beiden Ehegatten in einem Kindschafts-
verhältnis gestanden hat. § 12 Ziff. 2 bleibt unbe- (gestrichen)
rührt. § 26 a Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist § 32 a
Abs. 2 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehe- § 31
gatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums ver- Pauschbesteuerung
witwet war und bei ihm die Voraussetzungen des
§ 32 a Abs. 3 vorgelegen hatten. (1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-
land unbeschränkt steuerpflichtig werden, können
(3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 3 Ziff. 1 die obersten Finanzbehörden der Länder. mit Zu-
Buchstabe b bleiben Kinder unberücksichtigt, zu stimmung des Bundesministers der Finanzen die
denen das Kindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3) Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren
erst durch die Eheschließung oder im Verhältnis zu seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in
beiden Ehegatten nach der Eheschließung begründet einem Pauschbetrag festsetzen.
wird.
(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann
§ 27
durch Rechtsverordnung abweichend von den allge-
(entfällt) meinen Vorschriften geregelt werden.
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1909
IV. Tarii 4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen
für das erste Kind 1 200 Deutsche Mark,
§ 32 für das zweite Kind 1 680 Deutsche Mark,
Zu versteuernder Einkommensbetrag, für jedes weitere Kind 1 800 Deutsche Mark.
Freibeträge
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des
(1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind
um die nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kom- den Kinderfreibetrag nur einmal. Werden sie
menden Freibeträge und um die sonstigen vom Ein- nach den §§ 26, 26 a getrennt oder für den Ver-
kommen abzuziehenden Beträge verminderte Ein- anlagungszeitraum der Eheschließung nach den
kommen. §§ 26, 26 c veranlagt, so erhält jeder Ehegatte
(2) Kinderfreibeträge den Kinderfreibetrag zur Hälfte, soweit nicht ein
Kinderfreibetrag nur einem der Ehegatten zu-
1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen steht oder zu gewähren ist. Die Sätze 2 und 3 gel-
für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum ten bei der besonderen Veranlagung der Ehe-
lebend geboren wurden oder die zu Beginn des gatten nach § 26 c nicht für den Abzug von Kin-
Veranlagungszeitraums das 18. Lebensjahr noch derfreibeträgen für Kinder, die zu beiden Ehe-
nicht vollendet hatten. gatten bereits vor der Eheschließung in einem
2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflichtigen Kindschaftsverhältnis gestanden haben.
auf Antrag gewährt (3) Besondere Freibeträge
a) für Kinder, die zu Beginn des Veranlagungs- 1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2 bis 4
zeitraums das 18. Lebensjahr, aber noch nicht keine Anwendung findet und die nicht nach den
das 27. Lebensjahr vollendet hatten und im §§ 26, 26 a getrennt veranlagt werden, ist ein
Veranlagungszeitraum mindestens vier Mo- Sonderfreibetrag
nate
a) von 840 Deutsche Mark abzuziehen, wenn sie
aa) überwiegend auf Kosten des Steuerpflich- mindestens vier Monate vor dem Beginn des
tigen unterhalten und für einen Beruf Veranlagungszeitraums das 49. Lebensjahr
ausgebildet worden sind oder vollendet hatten, oder
bb) Wehrdienst (Ersatzdienst) geleistet haben, b) von 1 200 Deutsche Mark abzuziehen, wenn
wenn die Berufsausbildung durch die Ein- bei ihnen mindestens ein Kinderfreibetrag
berufung zum Wehrdienst unterbrochen vom Einkommen abgezogen wird.
worden ist und der Steuerpflichtige vor 2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Mo-
der Einberufung die Kosten des Unter- nate vor dem Beginn des Veranlagungszeitraums
halts und der Berufsausbildung überwie- das 64. Lebensjahr vollendet hatten, ist ein
gend getragen hat oder
Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark abzu-
cc) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des ziehen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen zusammen veranlagt werden und beide minde-
sozialen Jahres geleistet haben; stens vier Monate vor dem Beginn des Veranla-
gungszeitraums das 64. Lebensjahr vollendet hat-
b) für Kinder, die wegen körperlicher oder gei- ten, erhöht sich der Altersfreibetrag auf 1 440
stiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig Deutsche Mark.
sind, wenn dem Steuerpflichtigen für die Kin-
der ein Kinderfreibetrag nicht zusteht und die § 32 a
Kinder im Veranlagungszeitraum mindestens Tarif
vier Monate überwiegend auf Kosten des
(1) Die zu veranlagende Einkommensteuer ergibt
Steuerpflichtigen unterhalten worden sind.
sich, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c, aus der
Voraussetzung für die Gewährung des Kinder- diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommen-
freibetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und steuertabelle) 1).
Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines (2) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusam-
Unterhalts oder seiner Berufsausbildung be- men veranlagt werden, ist die Einkommensteuer in
stimmt oder geeignet sind, im Veranlagungszeit- der Weise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer
raum nicht mehr als 7 200 Deutsche Mark betra- von der Hälfte des zu versteuernden Einkommens-
gen haben betrags nach Absatz 1 errechnet und der sich er-
3. Kinder im Sinne der Ziffern 1 und 2 sind gebende Betrag sodann verdoppelt wird.
a) eheliche Kinder, (3) Absatz 2 gilt auch bei einer verwitweten Per-
son, wenn bei ihr und ihrem verstorbenen Ehegatten
b) eheliche Stiefkinder, im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des
c) für ehelich erklärte Kinder, § 26 Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben,
d) Adoptivkinder, 1. für den Veranlagungszeitraum, der dem Veranla-
gungszeitraum folgt, in dem der Ehegatte ver-
e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis
storben ist,
zur leiblichen Mutter),
f) Pflegekinder. 1) Hier nicht abgedruckt (s. Bundesgesetzbl. 1964 I S. 894 ff.).
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. für spätere Veranlagungszeiträume, in denen die künfte und Bezüge den Betrag von 1 200 Deutsche
verwitwete Person einen Kinderfreibetrag für ein Mark übersteigen. Werden die Aufwendungen für
Kind erhält, das aus der Ehe mit dem Verstorbe- eine unterhaltene Person von mehreren Steuer-
nen hervorgegangen ist oder für das mindestens pflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des
einer der Ehegatten auch in dem Veranlagungs- sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der
zeitraum, in dem der Ehegatte verstorben ist, seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen ent-
einen Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) erhal- spricht.
ten hatte. (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf
(4) Absatz 2 gilt auch bei einer Person, deren Ehe Antrag der Betrag von 1 200 Deutsche Mark um
im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem
oder Aufhebung aufgelöst worden ist, wenn in die- Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung
sem Veranlagungszeitraum bei den Ehegatten der einer in der Berufsausbildung befindlichen unterhal-
aufgelösten Ehe die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 tenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1
Satz 1 vorgelegen haben, der andere Ehegatte je- Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,
doch wieder geheiratet hat und bei diesem und sei- für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag
nem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deut-
Abs. 1 Satz 1 ebenfalls vorliegen. sche Mark vom Einkommen abgezogen, wenn im
übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
§ 33 Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe Kind den
Außergewöhnliche Belastungen Betrag von 1 200 Deutsche Mark nur einmal.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-
läufig größere Aufwendungen als der überwiegen- (3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-
den Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom- dungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,
mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch
und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be- ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch
lastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalender-
dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, jahr, vom Einkommen abgezogen werden, wenn
der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Eigenbe- 1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens
lastung übersteigt, vom Einkommen abgezogen drei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch
wird. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ist nicht vollendet haben, oder
nach der Höhe des Einkommens und nach dem
2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens
Familienstand zu staffeln; das Nähere wird durch
zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch
Rechtsverordnung bestimmt.
nicht vollendet haben, und
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti- a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von sei-
gen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht- nem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt
lichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht und beide Ehegatten erwerbstätig sind, oder
entziehen kann und soweit die Aufwendungen den
b) der Steuerpflichtige unverheiratet und er-
Umständen nach notwendig sind und einen ange-
werbstätig ist,
messenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen,
die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder oder
Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be- 3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
tracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-
Abs. 1 Ziff. 9 nur insoweit, als sie als Sonderausga- endet hat
ben abgezogen werden können. oder
4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
§ 33 a trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem
Außergewöhnliche Belastung Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu sei-
in besonderen Fällen nem Haushalt gehörige unterhaltene Person, für
die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird,
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-
nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder
läufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter-
schwer körperbeschädigt ist oder die Beschäfti-
halt und eine etwaige Berufsausbildung von Per-
gung einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer
sonen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinder-
der genannten Personen erforderlich ist.
freibetrag erhält, so wird auf Antrag die Einkom-
mensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine
höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deutsche Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des
Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Per- Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von
son, vom Einkommen abgezogen werden. Voraus- 600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für
setzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe
nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unter- oder für eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe
haltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn zu seinem
zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder ge- Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die das
eignet sind, so vermindert sich der Betrag von 1 200 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehe-
Deutsche Mark um den Betrag, um den diese Ein- gatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1911
Abs. 1 vorliegen, können für die Zeit des Vorliegens aus einer Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1
dieser Vorausselzungen die nach den Sätzen 1 bis 3 Ziff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus
in Betracht kommenden Beträge insgesamt nur ein- wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle-
mal abziehen. rischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen
anzuwenden:
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun- 1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
gen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort die Einkünfte aus der Berufstätigkeit müssen die
bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. übrigen Einkünfte überwiegen;
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der 2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-
Absdtze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor- scher oder schriftstellerischer Tätigkeit dürfen
schriften bezeichneten Aufwendungen der Steuer- nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
pflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Arbeit gehören und müssen von den Einkünften
Anspruch nehmen. aus der Berufstätigkeit abgrenzbar sein.
(6) Wegen der außerg(~wöhnlichen Belastungen Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen
Körperbehinderter, denen auf Grund ihrer Behinde- auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri-
rung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder scher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden,
andere laufende Bezüge zustehen, sind durch Rechts- die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselb-
verordnung Pauschbeträge festzusetzen. Diese sind ständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht
nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit übersteigen.
zu staffeln. Die Regelung kann auch auf andere
Gruppen von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden, § 34 a
soweit bei diesen übersichtliche Verhältnisse ge-
geben sind, die eine einheitliche Beurteilung ermög- Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge
lichen. · zum Arbeitslohn
(1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge,
§ 34 die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften werden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitslohn
(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche 24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-
Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf steigt. Die Zuschläge müssen in einem Gesetz oder
entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßig- in einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe
ten Steuersatz zu bemessen; der ermäßigte Steuer- nach festgelegt sein. An den Tarifvertrag müssen
satz beträgt die Hälfte des durchschnittlichen der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber gebunden
Steuersatzes, der sich ergeben würde, wenn die sein, oder das Arbeitsverhältnis muß dem Tarifver-
Einkommensteuertabelle auf den gesamten zu ver- trag unterstellt worden sein.
steuernden Einkommensbetrag anzuwenden wäre.
Auf den restlichen zu versteuernden Einkommens- (2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsäch-
betrag ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und der lich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
§§ 34 b und 34 c die Einkommensteuertabelle anzu- neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind, wenn
wenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der der Arbeitslohn 24 000 Deutsche Mark im Kalender-
Steuerpflichtige auf die außerordentlichen Einkünfte jahr nicht übersteigt, steuerfrei, soweit sie
ganz oder teilweise § 6 b oder § 6 c anwendet. 1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des 2. vorbehaltlich der Ziffer 3 für Arbeiten an gesetz-
Absatzes 1 kommen nur in Betracht lichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen
Sonntag fallen, 125 vom Hundert,
1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a
Abs.1, §§ 16, 17und 18Abs.3; 3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und
am 1. Mai 150 vom Hundert,
2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Ziff. 1;
4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert
3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des
und für regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert
§ 24 Ziff. 3, soweit sie für einen Zeitraum von
mehr als drei Jahren nachgezahlt werden. des Grundlohns nicht übersteigen.
(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig- (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt
keit darstellen, die sich über mehrere Jahre er- folgendes:
streckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den ge- 1. Bei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 24 000
wöhnlichen Steuersätzen. Zum Zweck der Einkom- Deutsche Mark nicht übersteigt, bleiben die nach
mensteuerveranlagung können diese Einkünfte auf den Absätzen 1 und 2 steuerfreien Zuschläge so-
die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie wie andere steuerfreie Bezüge außer Betracht.
erzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser 2. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei
Jahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeits-
Gesamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet. zeit in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an
(4) Die Steuersdtze nach Absatz 1 sind auf Antrag laufenden Geld- und laufenden Sachbezügen zu-
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb- steht. Dieser Betrag ist auf einen Stundenlohn
ständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die umzurechnen.
1912 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
3. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des ordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nut-
Absatzes 2 Ziff. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit zungen und Holznutzungen infolge höherer Ge-
von O Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. walt ergibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hun-
Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestim- dert der Einkünfte aus nachgeholten Nutzungen;
men die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vor- 3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höhe-
schriften. rer Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2,
4. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 4 ist a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes
die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, nach den Steuersät-
zen der Ziffer 1,
§ 34 b b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen,
Steuersätze bei aunerordentlichen Einkünften nach den halben Steuersätzen der Ziffer 1,
aus Forstwirtschaft c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz über-
(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende steigen, nach einem Viertel der Steuersätze
Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die der Ziffer 1.
ermäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Ein- (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter
künfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzu- den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:
wenden:
1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebs-
1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nut- gutachtens oder durch ein Betriebswerk muß
zungen, die außerhalb des festgesetzten Nut- periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz fest-
zungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen, wenn sie gesetzt sein. Dieser muß den Nutzungen entspre-
~us wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der chen, die unter Berücksichtigung der vollen jähr-
Bemessung ist die außerordentliche Nutzung des lichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern
laufenden Wirtschaftsjahrs um die in den letzten nachhaltig erzielbar sind;
drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen 2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiede-
(nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außer-
nen Nutzungen müssen mengenmäßig nachge-
ordentliche Nutzungen und nachgeholte Nutzun- wiesen werden;
gen liegen nur insoweit vor, als die um die
Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Ziffer 2) 3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht,
verminderte Gesamtnutzung den Nutzungssatz Bücher zu führen, müssen diese ordnungsmäßig
übersteigt; geführt werden;
2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalami- 4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unver-
tätsnutzungen). Das sind Nutzungen, die durch züglich nach Feststellung des Schadensfalls dem
Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erd- zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
beben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein
anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den § 34 C
angeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht
werden. Zu diesen rechnen nicht die Schäden, die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit
ihren aus einem ausländischen Staat stammenden
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein- Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen
zelnen Holznutzungsarten sind
Einkommensteuer entsprechenden Steuer heran-
1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungs- gezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte
kosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit ausländische Steuer auf die deutsche Einkommen-
sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus die-
den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen sem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-
und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die künfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in
innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Ver-
anfallen, zu berücksichtigen. Sie sind entspre- anlagung des Einkommens (einschließlich der aus-
chend der Höhe der Einnahmen aus den bezeich- ländischen Einkünfte) ergebende deutscre Einkom-
neten Holznutzungen auf diese zu verteilen; mensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-
2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der künfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt
Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungs- wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit
arten auf diese zu verteilen. anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit-
raum bezogenen Einkünfte entfallen.
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-
1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznut- künfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit
zungen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 nach den dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
Steuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1; besteuerung besteht.
2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-
Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem durch- nen mit Zustimmung des Bundesministers der Fi-
schnittlichen Steuersatz, der sich bei Anwendung nanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende
der Einkommensteuertabelle auf das Einkommen deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil er-
ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus außer- lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn
Nr. 123 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1913
es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig 1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Ent-
ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders wicklungsländern, die anläßlich der Gründung
schwierig ist. oder einer Kapitalerhöhung erworben worden
sind,
(4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt
Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handelsschif- 2. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-
fen im internationalen Verkehr ist die darauf ent- lungsländern zum Zweck der Gründung oder
fallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 1 zu einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens
bemessen. Dabei gelten 50 vom Hundert der Ein- und
künfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im in- 3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer
ternationalen Verkehr als ausländische Einkünfte im Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwick-
Sinne des Satzes 1; Absatz 2 findet keine Anwen- lungsländern zum Zweck der Gründung oder
dung. Auf den restlichen zu versteuernden Einkom- einer erheblichen Erweiterung des Betriebs (der
mensbetrag ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzu- Betriebstätte) zugeführt worden ist.
wenden. An Stelle der Anwendung der Sätze 1
bis 3 kann der Steuerpflichtige die Anwendung des Die Rücklage darf nur zugelassen werden, wenn die
Absatzes 1 verlangen. Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in
Entwicklungsländern ausschließlich oder fast aus-
(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige, schließlich die Herstellung oder Lieferung von Wa-
die Angehörige eines fremden Staates sind, nur an- ren, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die
zuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats- Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegen-
angehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz stand hat.
haben, eine der Regelung des Absatzes 1 entspre- (3) Bei der Bemessung der Rücklage sind die
chende Steuervergünstigung gewährt. Kapitalanlagen in der Regel nur zu berücksichtigen,
(6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften soweit die zugeführten Mittel zur Anschaffung oder
erlassen werden über Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des An-
lagevermögens verwendet werden oder soweit die
1. den Begriff der ausländischen Einkünfte, zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirtschafts-
2. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die gütern des Anlagevermögens bestehen. Werden
ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Kapitalanlagen mit dem niedrigeren Teilwert ange-
Staaten stammen, setzt, so ist insoweit eine Rücklage nicht zuzulassen
3. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und die vorzeitige Auflösuung einer bereits gebil-
und gezahlten ausländischen Steuern, deten Rücklage vorzusehen.
4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
nachträghch erhoben oder zurückgezahlt werden, nur für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in
Entwicklungsländern, die vor dem 1. Januar 1963 ge-
5. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn ein leistet worden ist.
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung besteht, jedoch trotz dieses Abkommens
eine Doppelbesteuerung bestehen bleibt, und
V. Entrichtung der· Steuer
6. den Abzug ausländischer Steuern vom Einkom-
men, die nicht unter Absatz 1 fallen, vom Gesamt- 1. Vorauszahlungen
betrag der Einkünfte.
§ 35
Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen
§ 34 d (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
Kapitalanlagen in Entwicklungsländern 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen
(1) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön- zu entrichten.
nen mit Zustimmung des Bundesministers der Fi- (2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-
nanzen auf Antrag bei Steuerpflichtigen, die den sätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung
Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der
ermitteln und nach dem 31. Dezember 1960 beson- letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt
ders förderungswürdige Entwicklungshilfe durch kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die
Kapitalanlagen in Entwicklungsländern leisten, zur sich für den laufenden Veranlagungszeitraum vor-
Erleichterung dieser Entwicklungshilfe und zur Min- aussichtlich ergeben wird. Eine Anpassung kann
derung des Wagnisses eine den steuerlichen Gewinn auch noch in dem auf diesen Veranlagungszeitraum
mindernde Rücklage zulassen, deren Höhe ein Drit- folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. In
tel der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der diesem Fall ist bei einer Erhöhung der Vorauszah-
Kapitalanlagen nicht übersteigen darf. Die Rücklage lungen der nachgeforderte Betrag innerhalb eines
ist vom dritten auf ihre Bildung folgenden Wirt- Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbe-
schaftsjahr an jährlich mit je einem Fünftel gewinn- scheids zu entrichten.
erhöhend aufzulösen.
§§ 36 und 37
(2) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
sind in der Regel nur anzusehen (gestrichen)
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn der Grundlage der diesem Gesetz beigefügten An-
lage (Einkommensteuertabelle) unter Bildung von
(Lohnsteuer)
Steuerklassen durch Rechtsverordnung aufzustellen.
Dabei sind der Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19
§ 38 Abs. 2), die Pauschbeträge für Werbungskosten
Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, (§ 9 a Ziff. 1) und für Sonderausgaben (§ 10 c Ziff. 1)
Haftung und die Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu
berücksichtigen. Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) sind
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zu berücksichtigen mit Ausnahme der Fälle, in denen
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-
beitslohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die 1. der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des
Vorschriften des § 32 mit Ausnahme des Absatzes 2 § 26 c besteuert wird und
Ziff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2 2. das Kindschaftsverhältnis erst durch die Ehe-
bis 4 entsprechende Anwendung. schließung oder im Verhältnis zu beiden Ehe-
(2) Die Gemeindebehörde hul für die Lohnsteuer- gatten nach der Eheschließung, jedoch noch im
berechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine Kalenderjahr der Eheschließung begründet wird.
Lohnsteuerkarte auszuschreiben. Ist eine Lohn- (2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der
steuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar gewor- Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-
den oder zerstört worden, so ist eine Ersatz-Lohn- karte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-
steuerkarte auszustellen. Hierfür ist von dem an- jahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte aus-
tragstellenden Arbeitnehmer zugunsten der ausstel- geschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer
lenden Gemeinde eine Gebühr zu entrichten, deren die Voraussetzungen für eine andere Steuerklasse
Höhe durch Rechtsverordnung bestimmt wird und ein odei erhöht sich die Zahl der zu berücksichtigen-
fünf Deutsche Mark nicht übersteigen darf. den Kinder, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag
(3) Der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte zu ergänzen.
seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs (3) Das Finanzamt kann die Zahl der zu berück-
oder vor Beginn des Dienstverhältnisses auszuhän- sichtigenden Kinder vorläufig eintragen, wenn ein
digen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 beantragt
während der Dauer des Dienstverhältnisses aufzu- wird und nicht überblickt werden kann, ob die Vor-
bewahren. Endet das Dienstverhältnis vor dem aussetzungen des § 32 Abs. 2 Ziff. 2 erfüllt werden.
Schluß des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber In diesen Fällen hat das Finanzamt nach Ablauf des
dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zurückzu- Kalenderjahrs die Zahl der zu berücksichtigenden
geben. Das Verfahren hinsichtlich der Ausschreibung Kinder endgültig festzustellen. Ergeben sich dabei
der Lohnsteuerkarten und das Verfahren hinsicht- Abweichungen gegenüber der vorläufig eingetrage-
lich der Behandlung der Lohnsteuerkarten am nen Zahl der Kinder, so ist die hiernach zuviel ein-
Schluß des Kalenderjahrs und bei Beendigung des behaltene Lohnsteuer zu erstatten und zuwenig ein-
Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahrs behaltene Lohnsteuer nachzufordern. Das Nähere
wird durch Rechtsverordnung geregelt. wird durch Rechtsverordnung bestimmt; dabei kann
angeordnet werden, daß von geringfügigen Nach-
(4) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom
forderungen abzusehen ist.
Arbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet
für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. (4) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer
Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in An- werden in den folgenden Fällen durch Rechtsver-
spruch genommen, ordnung bestimmt:
1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vor- 1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine
schriftsmäßig gekürzt hat oder Lohnsteuerkarte vorlegt;
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit- 2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren
geber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor- Dienstverhältnissen steht;
schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz- 3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,
amt nicht unverzüglich mitteilt oder beide in einem Dienstverhältnis stehen;
3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflichtung, seine 4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge-
Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht zahlt wird, nicht festgestellt werden kann;
rechtzeitig erfüllt oder
5. wenn bei Zahlung von Versorgungsbezügen die
4. wenn eine N achversteuerung nach § 10 Abs. 2 Höhe der Bezüge im Laufe des Kalenderjahrs
durchzuführen ist. schwankt.
§ 39
§ 40
Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer,
J ahreslohnsteuerta belle Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge
(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die
Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu-
sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer
im Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat zuziehen
(Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus
sich aus der J ahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind,
Nr. 123 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1915
soweit die Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1 (2) Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer
bezeichneten Pauschbetrag übersteigen; richtet sich nach den für den jeweiligen Lohnzah-
2. Sonderausgaben (§§ 10, 10 b), soweit sie den in lungszeitraum maßgebenden Lohnsteuertabellen.
§ 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbetrag überstei-
Diese Lohnsteuertabellen sind aus der Jahreslohn-
gen. Sonderausgaben von Ehegatten, die beide steuertabelle abzuleiten. Die Lohnstufen und die
Arbeitnehmer sind und die nach den Grundsätzen Lohnsteuer haben zu betragen, wenn der Arbeits-
des § 26 b besteuert werden, sind, soweit sie die lohn gezahlt wird
den Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden für einen monatlichen Zeitraum,
Pauschbeträge ühersteigen, bei jedem Ehegatten 1/12 des Jahresbetrags,
zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehe-
gatten eine andere Aufteilung beantragen; für nicht mehr als einen Arbeitstag,
½o des Monatsbetrags,
3. der Kinderfreibetrag für ein Kind in den Fällen,
in denen für volle Arbeitswochen,
6/20 des Monatsbetrags.
a) der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des
§ 26 c besteuert wird und Der Bundesminister der Finanzen hat die danach
b) das Kindschaftsverhältnis im Verhältnis zu maßgebenden Lohnsteuertabellen aufzustellen und
beiden Ehegatten nach der Eheschließung, je- bekanntzumachen.
doch noch im Kalenderjahr der Eheschließung (3) Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohn-
begründet worden ist; steuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berück-
4. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2); sichtigt werden, bei der die ergänzte Lohnsteuer-
karte dem Arbeitgeber vorliegt.
5. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen
außergewöhnlicher Belastung zu gewähren ist;
§ 42
6. der Verlust bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung, der bei Inanspruchnahme der Lohnsteuer-Jahresausgleich
erhöhten Absetzungen nach den §§ 7 b, 54 ent- (1) Uberst.eigt die im Laufe des Kalenderjahrs
steht. einbehaltene Lohnsteuer die auf den J ahresarbeits-
(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom Ar- lohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der
beitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn- Unterschiedsbetrag gegenüber der Jahreslohnsteuer
steuerkarte einzutrngen. erstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Ein Lohn-
steuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt,
(3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen wer- wenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist.
den, daß das Finanzamt in noch nicht übersehbaren
Fällen die Eintragung nach Absatz 2 vorläufig vor- (2) Das Verfahren zur Durchführung des Lohn-
nehmen kann. Außerdem können durch Rechtsver- steuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverord-
ordnung Vorschriften über die Erstattung und über nung geregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt
die Nachforderung von Lohnsteuer für die Fälle er- werden,
lassen werden, in denen sich nach Ablauf des Kalen- 1. daß in gewissen Gruppen von Fällen der Lohn-
derjahrs ergibt, daß die vorläufige Eintragung von st.euer-Jahresausgleich nicht vom Finanzamt,
der endgültigen Feststellung abweicht; es kann da- sondern innerhalb einer bestimmten Frist vom
bei angeordnet werden, daß geringfügige Abwei- Arbeitgeber durchgeführt wird;
chungen außer Betracht bleiben. 2. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeit-
nehmer auch zur nachträglichen Geltendmachung
vom Arbeitslohn abzuziehender Beträge oder
§ 41
einer günstigeren Steuerklasse oder einer höhe-
Einbehaltung der Lohnsteuer ren Zahl der zu berücksichtigenden Kinder be-
durch den Arbeitgeber antragt werden kann;
(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder 3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim Finanz-
Lohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten amt nur innerhalb einer bestimmten Frist und nur
und an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk unter Verwendung amtlich vorgeschriebener Vor-
der Betrieb oder Teilbetrieb liegt, in dem der Ar- drucke beantragt werden kann;
beitslohn und die Lohnsteuer berechnet und die 4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus nicht-
Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt
selbständiger Arbeit bezogen haben und bei
werden. Durch Rechtsverordnung kann die Abfüh- denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor-
rung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen
liegen,
Kassen anders geregelt werden. Wenn der Arbeits-
lohn gc1nz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) be- a) ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich
steht und der Barlohn zur Deckung der Lohnst.euer oder,
nicht ausreicht, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeit- b) wenn die Voraussetzungen für die besondere
geber den zur Deckung der Lohnsteuer erforder- Veranlagung nach § 26 c vorliegen, nach Wahl
lichen Betrag zu zahlen. Unterläßt das der Arbeit- der Ehegatten ein Lohnsteuer-Jahresausgleich
nehmer, so hat der Arbeitgeber einen entsprechen- nach den Grundsätzen des § 26 c
den Teil der Sachbezüge zurückzubehalten und die durchgeführt wird. Dabei kann außerdem ange-
Lohnsteuer abzuführen. ordnet werden, daß in den Fällen, in denen für
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
die Ehegatlen ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nußscheinen, Anteilen an Gesellschaften mit be-
nach den (-3rundsdlzen des § 26 c durchgeführt schränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschafts-
wird, die zu erstattende Lohnsteuer für die Ehe- genossenschaften und Kolonialgesellschaften, aus
gatten gemeinsam festgestellt wird. Anteilen an der Reichsbank und an bergbau-
treibenden Vereinigungen, die die Rechte einer
§ 42 a juristischen Person haben. Dazu gehören nicht
Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen Gewinnanteile und sonstige Bezüge im Sinne des
(1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens
§ 3 b und nicht Zinsen aus Wandelanleihen und
kann durch Rechtsverordnung Gewinnobligationen, soweit sie unter Ziffer 3
oder Ziffer 5 fallen;
1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer für
Bezüge, die der Arbeitnehmer neben dem laufen- 2. Einkünften aus der Beteiligung an einem Han-
den Arbeitslohn erhält (sonstige Bezüge), aus delsgewerbe als stiller Gesellschafter;
dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Ka-
3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgeset-
lenderjahrs errechnet, in dem die sonstigen Be-
zes oder in Berlin (West) nach dem 20. Juni 1948
züge zufließen;
- in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948-und
2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Arbeit- vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Industrie-
gebers bei bestimmten sonstigen Bezügen, die der obligationen und vor dem 1. April 1952 ausge-
Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen . gebenen Wandelanleihen und Gewinnobligatio-
gewährt, die Lohnsteuer nach einem Vomhundert- nen. Die Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter
satz (Pauschsteucrsatz) erhoben wird, der sich für Satz bleibt unberührt;
diese Bezüge unter Berücksichtigung der Vor-
schriften des § 39 im Durchschnitt ergibt. Voraus- 4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausgegebenen
setzung ist, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer festverzinslichen Schuldverschreibungen und
übernimmt. Die bezeichneten Bezüge und die Schatzanweisungen der Länder, Gemeinden und
davon erhobene Lohnsteuer bleiben bei einer Gemeindeverbände, wenn die Zinsen nicht nach
Veranlagung zur Einkommensteuer und beim § 3 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuer-
Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht. frei sind, unter folgenden Voraussetzungen:
(2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn- a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer von
steuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor- einschließlich drei Jahren nicht kündbar und
schriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz nicht rückzahlbar sein,
(Pauschsteuersatz) erhoben wird, b) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-
1. wenn in anderen als in den in Absatz 1 Ziff. 2 be- zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe
zeichneten Fällen von einem Arbeitgeber sonstige vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer
Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen ge- von weniger als drei Jahren nicht geändert
währt werden oder werden;
2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohn- 5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des
steuer vom Arbeitgeber nachzuerheben ist, weil Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach dem
er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht oder 31. März 1952 ausgegebenen festverzinslichen
in zu geringer Höhe vorgenommen hat, oder Wertpapieren (einschließlich der Wandelanleihen
3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeit- und Gewinnobligationen) unter folgenden Vor-
nehmer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden, aussetzungen:
die in geringem Umfang und gegen geringen Ar- a) Die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb
beitslohn tätig sind. eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel
In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung, an einer Börse im Geltungsbereich des Grund-
daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39 gesetzes oder in Berlin (West) zugelassen
schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Ar- werden,
beitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung des b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von
Verfahrens kann davon abhängig gemacht werden, mindestens fünf Jahren nicht kündbar und
daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt und nicht rückzahlbar sein,
daß die Bezüge und die davon einbehaltene Lohn-
steuer bei einer Veranlagung und beim Lohnsteuer- c) nach den Anleihebedingungen darf die Lauf-
Jahresausgleich außer Betracht bleiben. zeit der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe
vorgesehenen Zinsbedingungen für die Dauer
von fünf Jahren nicht geändert werden.
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer) Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen, die
nach § 3 a steuerfrei sind. Die in Buchstabe a be-
§ 43 zeichnete Voraussetzung gilt nicht für festver-
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge zinsliche Wertpapiere, die nach § 33 des Gesetzes
über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt-
(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ-
gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom schaft zum Börsenhandel nicht zugelassen sind;
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben: 6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein
1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Ausbeuten öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die
und sonstigen Bezügen aus Aktien, Kuxen, Ge- Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind,
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1917
wenn der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubi- 2. in den Fällen des § 43
ger) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital- Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 30 vom Hundert
ertrtlge der Kapitalerträge.
a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der (2) (entfällt)
Forderung ist und im Inland weder einen
Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent- (3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für
halt hat oder den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuer-
b) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung abzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die
oder der Forderung ist, es sei denn, daß der Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die
Gläubiger im Inland einen Wohnsitz oder sei- einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb eines Monats
nen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist
einer Teilschuldverschreibung, die bei einem auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge
inländischen Kreditinstitut verwahrt wird, am beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und
15. Tag vor der Fälligkeit der Kapitalerträge Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständi-
der Inhaber der Teilschuldverschreibung ge- ger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
wesen ist. gehören.
Bei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzuneh- (4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapi-
men, wenn der Veräußerer der Teilschuldver- talerträge ohne Abzug.
schreibung oder der Forderung im Zeitpunkt der (5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Ka-
Auszahlung oder Gutschrift der Stückzinsen im pitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.
Inland weder einen Wohnsitz noch seinen ge- Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für die
wöhnlichen Aufenthalt hat. Die Sätze 1 und 2 gel- Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag-
ten nicht für Kapitalerträge, die nach den §§ 3 steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in
und 3 a steuerfrei sind oder nach den Ziffern 1 Anspruch genommen,
bis 5 dem Steuerabzug unterliegen, und nicht für
Zinsen aus Anleihen, die 1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-
schriftsmäßig gekürzt hat oder
a) auf Grund der Regelung von Goldmarkver-
bindlichkeiten mit spezifisch ausländischem 2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die
Charakter gemäß Anlage VII des Abkommens einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschrifts-
über deutsche Auslandsschulden vom 27. Fe- mäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt
bruar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 333, 456) aus- nicht unverzüglich mitteilt.
gegeben worden sind oder (6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet
b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden werden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuer-
sind und deren Nennwert auf eine ausländi- pflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag ab-
sche Währung lautet. gesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, daß
Die Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für dem für die Veranlagung jeweils zuständigen Fi-
Anleihen im Sinne der Ziffern 3 bis 5 entsprechend. nanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach der
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5 Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, be-
gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absat- kannt werden.
zes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955 aus-
§ 45
gegeben worden sind.
(3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer
auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6
den in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder (1) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 beträgt
an deren Stelle gewährt werden; das gilt auch für die Kapitalertragsteuer 25 vom Hundert der Kapital-
Stückzinsen im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2. erträge, soweit nicht § 44 Abs. 1 Ziff. 2 anzuwenden
(4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, ist.
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung (2) Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer ist in
oder Sitz im Inland hat. In den Fällen des Absatzes 1 den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der Inhaber,
Ziff. 6 Satz 2 sind Stückzinsen als inländische Kapi- in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 der Ver-
talerträge anzusehen, wenn der Schuldner der An- äußerer der Teilschuldverschreibung oder der For-
leihe oder Forderung und die die Kapitalerträge derung.
auszahlende Stelle (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2) Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben. (3) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat
die Kapitalertragsteuer für den Steuerschuldner
(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 3 bis 5
einzubehalten. Die die Kapitalerträge auszahlende
und des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen aus An-
leihen, die im Saarland ausgegeben worden sind. Stelle ist
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1
§ 44
a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder
Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer Sitz im Inland oder die inländische Zweig-
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 stelle eines ausländischen Kreditinstituts im
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt Sinne des § 53 des Gesetzes über das Kredit-
1. in den Fällen des § 43 wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 25 vom Hundert, S. 881) - inländisches Kreditinstitut - , das
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
die Kc1pi tcllertr~ige dem Gläubiger oder einer Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
Stelle im Ausland auszahlt oder gutschreibt hat. Die Vorschrift der Ziffer 1 Buchstabe c gilt
oder entsprechend.
b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er (5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat
ohne :Einschaltung eines inländischen Kredit- den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in
instituts dem Gläubiger oder einer Stelle im dem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer
Ausland die KapitaJerträge auszahlt oder gut- Stelle im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben
schreibt; werden. Die innerhalb eines Kalendervierteljahrs
einbehaltenen Steuerabzüge sind jeweils bis zum
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 die 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats
natürliche Person, Körperschaft, Personenvereini- an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteue-
gung oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer rung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
die Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt. nach dem Einkommen zuständig ist. § 44 Abs. 3 letz-
(4) Der Steuerabzug ist vorzunehmen ter Satz und Abs. 4 ist anzuwenden.
1. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn (6) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haf-
tet für die Einbehaltung und Abführung der Kapital-
a) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil
ertragsteuer. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6
an einer Sammelschuldbuchforderung bei
Satz 1 Buchstabe b hat der Gläubiger weder einen
einem inländischen Kreditinstitut für eine
Anspruch auf Anrechnung (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) noch
natürliche Person, die im Inland weder einen
auf Erstattung der Kapitalertragsteuer, es sei denn,
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
daß ihm die Kapitalerträge als Nießbraucher oder
hat, verwahrt oder verwaltet wird oder als
Pfandgläubiger, der zur Einziehung berechtigt ist,
Inhaber einer Einzelschuldbuchforderung im
zustehen und er nachweist, daß er und der Inhaber
öffentlichen Schuldbuch eine natürliche Per-
der Teilschuldverschreibung oder der Forderung im
son, die im Inland weder einen Wohnsitz noch
Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingetra-
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
gen ist, und wenn die Kapitalerträge dem In-
Inland haben. Der Steuerschuldner wird nur in An-
haber der Teilschuldverschreibung oder der
spruch genommen, wenn die die Kapitalerträge aus-
Forderung oder einer Stelle im Ausland aus-
gezahlt oder gutgeschrieben werden, oder zahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts-
mäßig gekürzt hat.
b) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil
an einer Sammelschuldbuchforderung nicht
bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt
oder verwaltet wird und der Gläubiger zwar
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen
nachweist, daß er der Inhaber der Teilschuld-
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
verschreibung oder der Forderung ist, aber
nicht nachweist, daß er einen Wohnsitz oder § 46
seinen gewöhnlichen Auf enthalt im Inland hat, Veranlagung bei Bezug von Einkünften
oder aus nichtselbständiger Arbeit
c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise
einer Sammelschuldbuchforderung oder eine aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von
Einzelschuldbuchforderung als Inhaber zusteht denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so
aa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn das
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Einkommen mehr als 24 000 Deutsche Mark beträgt.
Sitz hat, oder (2) Bei Einkommen bis zu 24 000 Deutsche Mark
bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
oder einer sonstigen Personenvereini- 1. wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug
gung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,
alle Beteiligten der Gesellschaft oder insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark betragen;
Personenvereinigung einen Wohnsitz oder 2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus mehr als
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland einem Dienstverhältnis enthalten sind, die dem
haben; Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen haben, '
2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn und der zu versteuernde Einkommensbetrag (§ 32
der Gläubiger nicht nachweist, daß er der Inhaber Abs. 1)
der Teilschuldverschreibung oder der Forderung a) bei Personen, bei denen die Einkommensteuer
ist, oder daß er im Inland einen Wohnsitz oder nach § 32 a Abs. 2 oder 3 zu ermitteln ist,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer 16 000 Deutsche Mark,
Teilschuldverschreibung, die bei einem inländi- b) bei den nicht unter Buchstabe a fallenden Per-
schen Kreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tage sonen 8 000 Deutsche Mark
vor Fälligkeit der Zinsen der Inhaber der Teil- übersteigt;
schuldverschreibung gewesen ist;
3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger
3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2, wenn der Veräuße- Arbeit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbe-
rer nicht nachweist, daß er im Inland einen züge im Sinne des § 19 Abs. 3 aus mehr als einem
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1919
früheren Dicnstverhliltnis enthalten sind und die Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die
Summe der Versorgungsbezüge des Steuerpflich- Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf An-
tigen 1m Veranlagungszeitraum 9 600 Deutsche trag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung
Mark übersteigt; des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der
4. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 6 bei der Berechnung Einkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zu-
der Lohnsteuer ein sich voraussichtlich für den sammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen.
Veranlagungszeitraum ergebender Verlust aus Dem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen
Vermietung und Verpachtung vom Arbeitslohn des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die Grenze von 800 Deutsche
abgezogen worden ist; Mark nicht erreicht ist. § 46 Abs. 3 gilt bei einem
Arbeitnehmer entsprechend.
5. wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach § 26 c
zu veranlagen ist;
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranla- 5. Abschlußzahlung
gungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Auf-
hebung aufgelöst worden ist und er oder sein § 47
Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungs-
zeitraum wieder geheiratet hat; (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden ange-
rechnet
7. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ge-
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten
trennte Vernnlagung nach den §§ 26, 26 a bean- Vorauszahlungen,
tragt;
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, so-
8. wenn die Vf~ranlagung beantragt wird weit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezo-
a) zur Anwendung der Vorschriften des § 34, genen Einkünfte entfallen.
b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer (2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die
anderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht- Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen
selbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von sind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den
denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht im Veranlagungszeitraum und nach § 35 Abs. 2
vorgenommen worden ist, zusammen einen Satz 3 und 4 nach Ablauf des Veranlagungszeit-
Verlustbetrag ergeben, raums fäl1ig gewordenen, aber nicht entrichteten
c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen
(§ 10 d), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).
die Steuerschuld. (3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 7 und 8 Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen
Buchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der Ein- sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-
künfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn gabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen
nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen ab- nach seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld
zuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht gutgeschrieben oder zurückgezahlt.
mehr als 800 Deutsche Mark betragen.
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 VI. Besteuerung nach dem Verbrauch
und 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die
auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ent- § 48
fällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn
seine Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 3). (1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch
besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender-
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen jahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um
des Absatzes 2 Ziff. 1 bis 7, in denen die Einkünfte, mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen.
von denen der Steuernbzug vom Arbeitslohn nicht Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht sich
vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut- um je 2 000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das
sche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemil- dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag nach
dert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser § 32 Abs. 2 zusteht oder gewährt wird.
Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen
des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für
seine Lebensführung und die Lebensführung seiner
§ 46 a Angehörigen.
Besondere Behandlung von Einkünften aus Land- (3) Zum Verbrauch gehören nicht
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb 1. die Sonderausgaben(§ 10 Abs. 1);
oder Kapitalvermögen 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-
im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 sonensteuern;
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und 3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattungen,
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermö- soweit sie das den Verhältnissen des Steuer-
gen ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag pflichtigen entsprechende Maß nicht überstiegen
abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im haben;
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
4. Ausgaben für politische, künstlerische, mildtätige, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und ge- im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder
meinnützige Zwecke; worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen
5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todesfälle öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der
oder Unglücksfalle oder durch körperliche oder Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-
geistige Gebrechen verursacht sind; desbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
früheres Dienstverhältnis gewährt werden;
6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Kindes
entstanden sind; 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner
1. außerordentliche Aufwendungen, die durch den
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
Unterhalt oder die Erziehung eines Kindes oder
hat, und Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 3
den Unterhalt eines bedürftigen Angehörigen
und 4, wenn
entstanden sind;
a) das Kapitalvermögen durch inländischen
8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen für Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den
Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer oder Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
für ihre Angehörigen; Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe,
9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuerpflichtige die in ein inländisches Schiffsregister einge-
bestritten hat tragen sind, unmittelbar oder mittelbar ge-
a) aus Einkommen, das er in den letzten drei Jah- sichert ist,
ren versteuert, aber nicht verbraucht hat, b) das Kapitalvermögen in Anleihen und Forde-
b) aus Einnahmen, die nach den §§ 3 bis 3 b rungen besteht, die in ein öffentliches Schuld-
steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die dem buch eingetragen oder über die Teilschuldver-
Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1 Satz 2 nicht schreibungen ausgegeben sind, und der Schuld-
zuzurechnen sind. ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im
Inland hat. Das gilt nicht
(4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch be- aa) für Kapitalerträge aus Anleihen, bei de-
trägt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der Ein- nen der Steuerabzug vom Kapitalertrag
kommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich danach nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 letzter Satz nicht
ergebende Steuerbetrag geringer ist als der Steuer- vorzunehmen ist,
betrag, der sich bei Zugrundelegung des Einkom-
bb) für Kapitalerträge aus festverzinslichen
mens ergeben würde, so ist der Besteuerung nicht
Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1
der Verbrauch, sondern das Einkommen zugrunde
Ziff. 3 bis 5 (ausgenommen Wandelanlei-
zu legen.
hen und Gewinnobligationen) und
cc) für Kapitalerträge, die Personen im Sinne
des § 1 Abs. 3 zufließen;
VII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die
§ 49
Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte in ein inländisches öffentliches Buch oder Register
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränk- eingetragen sind oder in einer inländischen Be-
ten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind triebstä tte verwertet werden;
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 1, so-
und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); weit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16) 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Ziff. 2, so-
a) für den im Inland eine Betriebstätte unterhal- weit es sich um Spekul 1tionsgeschäfte mit inlän-
ten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt dischen Grunustücken uder mit inländischen Rech-
ist, ten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über Grundstücke unterliegen.
b) die durch den Betrieb eigener oder gecharter-
ter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförde- (2) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind
gen zwischen inländischen und von inländi- die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 Buch-
schen zu ausländischen Häfen erzielt werden, stabe b mit 5 vom Hundert der für diese Beförde-
einschließlich der Einkünfte aus anderen mit rungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.
solchen Beförderungen zusammenhängenden, Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine in-
sich auf das Inland erstreckenden Beförde- ländische Betriebstätte oder einen inländischen stän-
rungsleistungen, oder digen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Ziff. 2 Buch-
c) die aus der Veräußerung eines Anteils an stabe a).
einer Kapitalgesellschaft erzielt werden (§ 17), (3) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Ein-
die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im künfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflich-
Inland hat;
tiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eige-
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor- ner oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus
den ist; einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftslei-
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1921
tung sich in dem ausländischen Staat befindet. Vor- § 50 a
aussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß dieser Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
ausHi.ndische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern
dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi-
für derartige Einkünfte gewährt und daß der Bun- schen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-
desminister für Verkehr die Steuerbefreiung nach ten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften
Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-
hat. gesellschaften, Genossenschaften und Personenver-
einigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer
§ 50 (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die
Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige ten Unternehmungen für die Uberwachung der Ge-
(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs- schäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsver-
ausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 7) oder Werbungskosten gütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).
(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ste- (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert
hen. Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der der Aufsichtsratsvergütungen.
als Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Ver- (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag
mögensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Wer-
§ 10 d ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vor- den Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) be-
schrift bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem sonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichts-
Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen ratsvergütungen nur insoweit, als sie die tatsäch-
und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs- lichen Auslagen übersteigen.
mäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach
§ 5 ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt
nur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs er-
aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaft- hoben
lichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16), a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwer-
einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Ver- tung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler,
äußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 bezie- Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter
hen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rund-
die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 Abs. 4 Satz 3, funk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4),
§§ 32, 32 a Abs. 3, §§ 33 und 33 a sind nicht anzu-
wenden. b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nut-
zung oder das Recht auf Nutzung von Urheber-
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter- rechten und gewerblichen Schutzrechten sowie
liegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 von Plänen, Mustern, Verfahren und gewerb-
Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein lichen Erfahrungen und Kenntnissen herrühren
Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 6).
Einkunftsarten nicht zulässig.
Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Ein-
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be- nahmen. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buch-
schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, stabens a im Inland ausgeübt wird oder worden ist,
nach § 32 a Abs. 1 ; dabei ist ein Sonderfreibetrag beträgt der Steuerabzug 15 vom Hundert der Ein-
von 840 Deutsche Mark vom Einkommen abzuzie- nahmen.
hen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens
'(5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung
25 vom Hundert des Einkommens.
(Absatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuer-
Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital- pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem
ertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats-
unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen vergütung oder die Vergütungen dem Gläubiger zu-
durch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die fließen. Er hat die innerhalb eines Kalenderviertel-
Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines inländi- jahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des
schen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das
durch Rechtsverordnung bestimmt. für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der be-
schränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von
(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütungen
beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er- Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichtsrats-
lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn vergütungen oder der Vergütungen haftet aber für
es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Der
ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,
besonders schwierig ist.
1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung
(6) Die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab- oder der Vergütungen diese nicht vorschrifts-
satzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3. mäßig gekürzt hat oder
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger stimmen; dabei ist ein angemessener Teil der
weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer Preissteigerung unberücksichtigt zu lassen.
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies Die Rücklage für Preissteigerungen ist späte-
dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. stens bis zum Ende des auf die Bildung fol-
genden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn-
(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
erhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis-
den, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das
senkungen, die auf die Preissteigerungen im
Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4
Sinne des Satzes 1 folgen, kann die volle oder
Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel-
teilweise Auflösung der Rücklage zu einem
bar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftrag-
ten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der früheren Zeitpunkt bestimmt werden;
Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten c) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus-
und abzuführen hat und für die Einbehaltung und gaben zur Förderung steuerbegünstigter
Abführung haftet. Zwecke im Sinne des § 10 b auf Zuwendungen
an bestimmte Körperschaften, Personenver-
(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer
einigungen oder Vermögensmassen sowie
von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit
über eine Anerkennung gemeinnütziger
diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im
Zwecke als besonders förderungswürdig;
Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur
Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. d) über eine Ermäßigung der Einkommensteuer
Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des bis auf die Hälfte bei Einkünften, die freie
Steuerabzugs. Erfinder aus volkswirtschaftlich wertvollen
Versuchen oder Erfindungen haben, und über
den Abzug der durch die Erfindertätigkeit
VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften verursachten Aufwendungen und Verluste so-
wie über das zeitliche Ausmaß dieser Begün-
§ 51
stigungen;
Ermächtigung e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer bis auf
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- die Hälfte für Vergütungen, die Arbeitgeber
stimmung des Bundesrates ihren Arbeitnehmern für schutzfähige und aus
der Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb ent-
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-
standene Erfindungen zahlen, sowie über die
nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
Abgeltung der Einkommensteuer im Fall der
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Besei-
Veranlagung;
tigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor- f) über die volle oder teilweise Steuerfreiheit
derlich ist, und zwar: von Prämien für Verbesserungsvorschläge,
die Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zahlen,
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
soweit sich die Prämie in mäßigem Rahmen
b) über die Ermittlung der Einkünfte und die hält und Mißbräuche ausgeschlossen sind;
Feststellung des Einkommens einschließlich
g) über die Festsetzung abweichender Voraus-
der abzugsfähigen Beträge,
zahlungstermine;
c) über die Veranlagung, die Anwendung der
h) nach denen Steuerpflichtige, die eine im be-
Tarifvorschriften und die Regelung der Steuer-
sonderen Maße der minderbemittelten Bevöl-
entrichtung einschließlich der Steuerabzüge,
kerung dienende private Krankenanstalt be-
d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer- treiben, der Abnutzung unterliegende Wirt-
pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs; schaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieser
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen Anstalten gehören, in Höhe eines Vomhun-
a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände- dertsatzes der Anschaffungs- oder Herstel-
rung von Vorschriften dieses Gesetzes erge- lungskosten abschreiben können;
benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah- i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung
rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung des Baues von Landarbeiterwohnungen und
oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in über eine Steuerermäßigung beim Bau von
Härtefällen erforderlich ist; Heuerlings- und Werkwohnungen für länd-
b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt- liche Arbeiter;
schaftsgüter des Umlaufsvermögens eine den k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuer-
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für ermäßigungen für bestimmte Wirtschafts-
Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundert- gebäude, für Um- und Ausbauten an Wirt-
satzes des sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 schaftsgebäuden, für Hofbefestigungen und
ergebenden Werts dieser Wirtschaftsgüter zu- Wirtschaftswege, für bestimmte bewegliche
gelassen werden kann, wenn ihre Börsen- oder Güter des Anlagevermögens einschließlich Be-
Marktpreise (Wiederbeschaffungspreise) am triebsvorrichtungen bei buchführenden und
Bilanzstichtag gegenüber den Börsen- oder nichtbuchführenden Land- und Forstwirten.
Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen) am Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie
vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich für Um- und Ausbauten von einer höchstens
gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach 30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die
dem Umfang dieser Preissteigerung zu be- Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßigung
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1923
kann auch bei Zuschüssen zur Finanzierung oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
der Anschaffung oder Herstellung von Wirt- preis) des Bilanzstichtags liegt,
schaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelas- bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer beson-
sen werden, wenn mit den Zuschüssen ein deren volkswirtschaftlichen Bedeutung
Recht auf Mitbenutzung dieser Wirtschafts- zur Deckung des Bedarfs der deutschen
güter erworben wird. Die Abschreibungs- Wirtschaft erforderlich sind (Waren des
freiheit oder Steuerermäßigung auf Grund der volkswirtschaftlich vordringlichen Be-
vorstehenden Fassung dieser Ermächtigung darfs), mit einem Wert, der bei einem
kann erstmals für Wirtschaftsjahre zugelas- Mehrbestand an diesen Waren bis zu
sen werden, die im Veranlagungszeitraum 30 vom Hundert und bei dem übrigen Be-
1964 beginnen; stand bis zu 20 vom Hundert unter den
J) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts- Anschaffungskosten oder dem niedrigeren
gütern des Anlagevermögens, die unmittelbar Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-
und ausschließlich dazu dienen, Schädigungen fungspreis) des Bilanzstichtags liegt; statt
durch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen des Abschlags auf einen Mehrbestand
oder zu verringern, und die in der Zeit vom kann bei den einzelnen Waren des volks-
1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 von wirtschaftlich vordringlichen Bedarfs ein
Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf Grund Abschlag bis zu 30 vom Hundert von den
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 Anschaffungskosten oder dem niedrigeren
oder § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-
werden. Voraussetzung ist, daß die Anschaf- fungspreis) des Bilanzstichtags zugelassen
fung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter werden, soweit diese Waren im Geltungs-
im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die bereich dieses Gesetzes neben den han-
Sonderabschreibungen können im Wirtschafts- delsüblichen Vorräten eingelagert werden
jahr der Anschaffung oder Herstellung und und nur unter besonders zu bestimmen-
in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Bedingungen dem Lager (Sonder-
den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in lager) entnommen werden können.
Anspruch genommen werden, und zwar Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- der mengenmäßige Bestand der Waren
lagevermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzel-
bis zu insgesamt 50 vom Hundert, nen und insgesamt den Bestand an einem
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des noch zu bestimmenden Zeitpunkt, der
Anlagevermögens nach dem 31. Dezember 1954 liegt, über-
bis zu insgesamt 30 vom Hundert steigt. Hierbei sind nur Waren zu berück-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. sichtigen, die sich im Geltungsbereich
Sie können bereits für Anzahlungen auf An- dieses Gesetzes befinden.
schaffungskosten und für Teilherstellungs- Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann
kosten zugelassen werden. Die Sonderab- nur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden,
schreibungen können auch bei Zuschüssen zur die vor dem 1. Januar 1974 enden. Erfüllen
Finanzierung der Anschaffung oder Herstel- Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen zu
lung von Wirtschaftsgütern im Sinne des Sat- Doppelbuchstabe aa und zu Doppelbuchstabe
zes 1 zugelassen werden, wenn mit den Zu- bb, so kann der Wertansatz nach Wahl des
schüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser Steuerpflichtigen entweder nach Doppelbuch- .
Wirtschaftsgüter erworben wird. Bei Wirt- stabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb zu-
schaftsgütern, für die von den Sonderabschrei- gelassen werden. Für Wirtschaftsgüter, für
bungen Gebrauch gemacht wird, sind die Ab- die das Land Berlin vertraglich das mit der
setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Einlagerung verbundene Preisrisiko übernom-
Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Sonderab- men hat, ist ein Wertansatz nach Doppelbuch-
schreibungen sind nicht zuzulassen für Wirt- stabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb nicht
schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrich- zulässig;
tung von Betrieben oder Betriebstätten ange- n) über Sonderabschreibungen
schafft oder hergestellt werden; aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-
m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirt- kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
schaftsgüter des Umlaufvermögens ausländi- bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
scher Herkunft, welche die nachstehend be- gens unter Tage und bei bestimmten mit
zeichneten Voraussetzungen erfüllen und nach dem Grubenbetrieb unter Tage in unmit-
dem Erwerb weder bearbeitet noch verarbeitet telbarem Zusammenhang stehenden, der
worden sind, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und
Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem folgenden Wetterführung sowie der Aufbereitung
Wert angesetzt werden können: des Minerals dienenden Wirtschafts-
aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem gütern des Anlagevermögens über Tage,
Weltmarkt wesentlichen Schwankungen soweit die Wirtschaftsgüter
unterliegt, mit einem Wert, der bis zu für die Errichtung von neuen Förder-
20 vom Hundert unter den Anschaffungs- schachtanlagen, auch in Form von An-
kosten oder dem niedrigeren Börsen- schlußschachtanlagen,
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
für die Errichtung neuer Schächte sowie übrigen Fällen nach dem 31. Dezember 1965
die Erweiterung des Grubengebäudes angeschafft oder hergestellt werden. An die
und den durch Wasserzuflüsse aus Stelle des 31. Dezember 1965 tritt bei begün-
stilliegenden Anlagen bedingten Aus- stigten Vorhaben, mit deren Durchführung
bau der Wasserhaltung bestehender nach dem 31. Dezember 1960 begonnen worden
Sehachtanlagen, ist, der 31. Dezember 1973. Bei nach diesen
für Rationalisierungsmaßnahmen in der Stichtagen angeschafften oder hergestellten
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- Wirtschaftsgütern können die Sonderabschrei-
und Abbauförderung, im Streckenvor- bungen für die vor diesen Stichtagen aufge-
trieb, in der Gewinnung, Versatzwirt- wendeten Anzahlungen auf Anschaffungs-
schaft, Seilfahrt, Wetterführung und kosten oder Teilherstellungskosten zugelassen
Wasserhaltung sowie in der Aufberei- werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von
tung, den Sonderabschreibunge1?- Gebrauch gemacht
wird, sind die Absetzungen für Abnutzung
für die Zusammenfassung von mehre-
nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzuneh-
ren Förderschachtanlagen zu einer ein- men.
heitlichen Förderschachtanlage
und Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebau-
für den Wiederaufschluß stilliegender betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues
Grubenfelder und Feldesteile, kann außerdem zugelassen werden, daß die
vor dem 1. Januar 1966 aufgewendeten Kosten
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und
für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als
Erzbergbaues
sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behan-
bei bestimmten Wirtschaftsgütern des be- delt werden;
weglichen Anlagevermögens (Grubenauf-
schluß, Großgeräte und im Erzbergbau o) über Sonderabschreibungen bei beweglichen
auch Aufbereitungsanlagen), die für die Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
Erschließung neuer Tagebaue und beim unmittelbar und ausschließlich dazu dienen,
Ubergang zum Tieftagebau für die Frei- die Verunreinigung der Luft zu verhindern,
legung und Gewinnung der Lagerstätte zu beseitigen oder zu verringern, und die in
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn auf der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-
Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach zember 1974 von Steuerpflichtigen, die den
§ 5 ermitteln, nach dem 31. Dezember 1955 Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
ganz oder zum Teil angeschafft oder herge- rung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ange-
stellt werden. Voraussetzung für die In- schafft oder hergestellt werden; die Sonder-
anspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, abschreibungen können auch zugelassen wer-
daß mit der Durchführung der bezeichneten den, wenn auf Grund behördlicher Anordnung
Vorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen ausschließlich aus Gründen der Luftreinhal-
und ihre Förderungswürdigkeit von der ober- tung bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen
sten Landesbehörde für Wirtschaft im Einver- sowie bei Anlagen, bei denen durch chemische
nehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Verfahren Luftverunreinigungen entstehen,
schaft bescheinigt worden ist. An die Stelle Umstellungen oder Veränderungen vorgenom-
des 1. Januar 1961 tritt für die in Doppelbuch- men oder Schornsteine errichtet oder aufge-
stabe aa bezeichneten Vorhaben der 1. Januar stockt oder Anschlusse an eine Fernwärme-
1973. Die Sonderabschreibungen können im versorgungsanlage vorgenommen werden.
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel- Die Sonderabschreibungen können im Wirt-
lung und den vier folgenden Wirtschaftsjah- schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
ren und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- neben den Absetzungen für Abnutzung nach
lagevermögens § 7 bis zu insgesamt 50 vom Hundert der An-
schaffungs- oder Herstellungskosten in An-
bis zu insgesamt 50 vom Hundert
spruch genommen werden. Sie können bereits
und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und
des Anlagevermögens für Teilherstellungskosten zugelassen wer-
bis zu insgesamt 30 vom Hundert den. Bei Wirtschaftsgütern, für die von den
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht
Anspruch genommen werden. Daneben sind wird, sind die Absetzungen für Abnutzung
die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 vor- nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzuneh-
zunehmen. Von den Sonderabschreibungen men. Voraussetzung für die Inanspruchnahme
darf nicht mehr Gebrauch gemacht werden für der Sonderabschreibungen ist, daß die An-
Wirtschaftsgüter, die bei der Errichtung von schaffung oder Herstellung der Wirtschafts-
neuen Förderschachtanlagen (auch im Zusam- güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
menhang mit dem Wiederaufschluß stilliegen- Die Sonderabschreibungen sind nicht zuzulas-
der Grubenfelder und Feldesteile), jedoch sen für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der
nicht in der Form von Anschlußschachtanla- Neuerrichtung von Betrieben oder Betrieb-
gen, nach dem 31. Dezember 1973 und in den stätten angeschafft oder hergestellt werden;
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1925
p) über die Bemessung der Absetzungen für Ab- bb) zur Erhaltung eines Gebäudes, die für
nutzung oder Substanzverringerung bei nicht Maßnahmen im Sinne der §§ 21 und 43
zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt- Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungs-
gütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft gesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetz-
oder hergestellt oder die unentgeltlich erwor- blatt I S. 1125) aufgewendet worden sind,
ben sind. Hierbei kann bestimmt werden, daß auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen
die Absetzungen für Abnutzung oder Sub- können;
stanzvcrringerung nicht nach den Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten, sondern nach s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung
Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender von abnutzbaren beweglichen und bei Her-
Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstel- stellung von abnutzbaren unbeweglichen
lungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf
der von ihm vorgenommenen Absetzungen, Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer
fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-
bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. Zur fung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5
Vermeidung von Härten kann zugelassen wer- vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
den, daß an Stelle der Absetzungen für Ab- lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorge-
nutzung, die nach dem am 21. Juni 1948 maß- nommen werden kann, wenn eine Störung des
gebenden Einheitswert zu bemessen sind, der gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einge-
Betrag abgezogen wird, der für das Wirt- treten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-
schaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 haltige Verringerung der Umsätze oder der
als Absetzung für Abnutzung geltend ge- Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten
macht werden konnte. Für das Land Berlin tritt läßt, insbesondere bei einem erheblichen
in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni Rückgang der Nachfrage nach Investitions-
1948 jeweils der 1. April 1949; gütern oder Bauleistungen. Bei der Bemessung
des von der Einkommensteuer abzugsfähigen
q) über erhöhte Absetzungen bei Aufwendungen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden
für den Einbau von Anlagen und Einrichtun-
gen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a aa) die Anschaffungs- oder Herstellungs-
bis d sowie f und g des Zweiten Wohnungs- kosten von beweglichen Wirtschafts-
baugesetzes in der Fassung vom 1. August gütern, die innerhalb eines jeweils fest-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121), geändert zusetzenden Zeitraums, der ein Jahr nicht
durch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom übersteigen darf (Begünstigungszeit-
29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), - im raum), angeschafft oder hergestellt wer-
Saarland im Sinne des § 21 Abs. 1 Buchstaben den,
a bis d sowie f und g des Gesetzes Nr. 696, bb) die Anschaffungs- oder Herstellungs-
Wohnungsbaugesetz für das Saarland, in der kosten von beweglichen Wirtschafts-
Fassung vom 26. September 1961 (Amtsblatt gütern, die innerhalb des Begünstigungs-
des Saarlandes S. 591), geändert durch das Ge- zeitraums bestellt und angezahlt werden
setz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 oder mit deren Herstellung innerhalb des
(Bundesgesetzbl. I S. 508), - von Fahrstuhl- Begünstigungszeitraums begonnen wird,
anlagen bei Gebäuden mit mehr als vier Ge- wenn sie innerhalb eines Jahres, bei
schossen und von Heizungs- und Warm- Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ab-
wasseranlagen sowie für den Umbau von lauf des Begünstigungszeitraums geliefert
Fenstern und Türen und für den Anschluß an oder fertiggestellt werden. Soweit beweg-
die Kanalisation oder die Wasserversorgung, liche Wirtschaftsgüter im Sinne des Sat-
Voraussetzung für die Gewährung der erhöh- zes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach
ten Absetzungen ist, daß die Gebäude nicht Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf
zu einem Betriebsvermögen gehören, über- zweier Jahre nach dem Ende des Begün-
wiegend Wohnzwecken dienen und vor dem stigungszeitraums geliefert oder fertig-
21. Juni 1948 fertiggestellt worden sind. Die gestellt werden, dürfen bei Bemessung
Voraussetzung, daß die Gebäude vor dem des Abzugs von der Einkommensteuer die
21. Juni 1948 fertiggestellt worden sind, ent- bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
fällt bei Aufwendungen für den Anschluß an Ende des Begünstigungszeitraums aufge-
die Kanalisation oder die Wasserversorgung, wendeten Anzahlungen und Teilherstel-
wenn der Anschluß nicht schon im Zusammen- lungskosten berücksichtigt werden,
hang mit der Errichtung des Gebäudes mög- cc) die Herstellungskosten von Gebäuden,
lich war. Die erhöhten Absetzungen dürfen bei denen innerhalb des Begünstigungs-
jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen zeitraums der Antrag auf Baugenehmi-
nicht übersteigen; gung gestellt wird, wenn sie bis zum Ab-
r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen- lauf von zwei Jahren nach dem Ende
dungen des Begünstigungszeitraums fertiggestellt
aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Be- werden;
triebsvermögen gehörenden Gebäuden, dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter
die überwiegend Wohnzwecken dienen, im Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter,
abweichend von § 11 Abs. 2, die in gebrauchtem Zustand erworben werden,
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
aus. Von der Be~Jünstigung können außerdem zu einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche
Wirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, für Mark je Pferd zu behandeln;
die Sondernbschreibungen, erhöhte Absetzun- u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren
gen oder die lnvestitionszulage nach § 19 des Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genom- der Forschung oder Entwicklung dienen und
men werden. In den F~illen der Doppelbuchsta- vor dem 1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen,
ben bb und cc können bei Bemessung des von die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermit-
bereits die im Begünstigungszeitraum, im Fall teln, angeschafft oder hergestellt werden. Vor-
des Doppelbuchstabens bb Satz 2 auch die bis aussetzung für die Inanspruchnahme der Son-
zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des derabschreibungen ist, daß die beweglichen
Begünstigungszeitraums aufgewendeten An- Wirtschaftsgüter ausschließlich und die unbe-
zahlungen und Teilherstellungskosten berück- weglichen \,Virtschaftsgüter zu mehr als 66 2/s
sichtigt werden; der Abzug von der Einkom- vom Hundert der Forschung oder Entwicklung
mensteuer kann insoweit schon für den Ver- dienen. Die Sonderabschreibungen können
anlagungszeitraum vorgenommen werden, in auch für Ausbauten und Erweiterungen an be-
dem die Anzahlungen oder Teilherstellungs- stehenden Gebäuden zugelassen werden,
kosten aufgewendet worden sind. Ubersteigt wenn die ausgebauten oder neu hergestellten
der von der Einkommensteuer abzugsfähige Gebäudeteile zu mehr als 66 2 /s vom Hundert
Betrag die für den Veranlagungszeitraum der der Forschung oder Entwicklung dienen. Die
Anschaffung oder Herstellung geschuldete Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder
Einkommensteuer, so kann der übersteigende Entwicklung, wenn sie verwendet werden
Betrag von der Einkommensteuer für den dar-
auffolgenden Veranlagungszeitraum abge- aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaft-
zogen werden. Entsprechendes gilt, wenn in lichen oder technischen Erkenntnissen und
den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc Erfahrungen allgemeiner Art (Grund-
der Abzug von der Einkommensteuer bereits lagenforschung) oder
für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen
geltend gemacht wird. Der Abzug von der oder Herstellungsverfahren oder
Einkommens Leu er darf jedoch die für den Ver- cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen
anlagungszei traum der Anschaffung oder Her- oder Herstellungsverfahren, soweit we-
stellung und den folgenden Veranlagungszeit- sentliche Änderungen dieser Erzeugnisse
raum insgesamt zu entrichtende Einkommen- oder Verfahren entwickelt werden.
steuer nicht übersteigen. In den Fällen des
Die Sonderabschreibungen können im Wirt-
Doppelbuchstabens bb Satz 2 gilt dies mit der
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
Maßgabe, daß an die Stelle des Veranlagungs-
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
zeitraums der Anschaffung oder Herstellung
neben den Absetzungen für Abnutzung nach
der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt
§ 7 in Anspruch genommen werden, und zwar
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten auf-
gewendet worden sind. Werden begünstigte bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne lagevermögens
des § 15 Ziff. 2 und 3 angeschafft oder herge- bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
stellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich Anlagevermögens
der Vergütungen aufzuteilen. Die Anschaf- bis zu insgesamt 30 vom Hundert
fungs- oder Herstellungskosten der Wirt-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
schaftsgüter, die bei Bemessung des von der
Sie können bereits für Anzahlungen auf An-
Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags be-
schaffungskosten und für Teilherstellungs-
rücksichtigt worden sind, werden durch den
kosten zugelassen werden. Bei Wirtschafts-
Abzug von der Einkommensteuer nicht gemin-
gütern, für die von den Sonderabschreibungen
dert. Rechtsverordnungen auf Grund dieser
Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzungen
Ermächtigung bE:~dürfen der Zustimmung des
für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres-
Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt,
beträgen vorzunehmen;
wenn der Bundestag nicht binnen vier Wochen
nach Eingang der Vorlage der Bundesregie- v) über Sonderabschreibungen bei Wirtschafts-
rung die Zustimmung verweigert hat; gütern des Anlagevermögens, die unmittelbar
und ausschließlich dazu dienen, Lärm oder Er-
t) über die Abzugsfähigkeit von Ausgaben bei schütterungen zu verhindern, zu beseitigen
der Vollblutzucht außerhalb eines land- und oder zu verringern, und die vor dem 1. Januar
forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Be- 1975 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn
triebs, sofern mindestens zwei Zuchtstuten ge- auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach
halten werden. In diesen Fällen sind die nicht § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, angeschafft oder
durch Einnahmen gedeckten Ausgaben für hergestellt werden; die Sonderabschreibungen
Zuchtstuten und höchstens drei weitere Voll- können auch zugelassen werden, wenn auf
blutpferde je Zuchtstute als Verluste bei den Grund behördlicher Anordnung ausschließlich
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bis aus Gründen der Beseitigung oder Verringe-
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1927
rung von Lärm oder Erschütterungen bei Be- veräußert werden; für Anteile an einem Han-
triebsanlagen Umstellungen oder Veränderun- delsschiff gilt dies entsprechend. Die Sätze 1
gen vorgenommen werden. Die Sonderab- bis 6, 8 und 9 gelten für Schiffe, die der See-
schreibungen können im Wirtschaftsjahr der fischerei dienen, entsprechend. Für Luftf ahr-
Anschaffung oder Herstellung und in den vier zeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung
folgenden Wirtschaftsjahren neben den Abset- von Personen oder Sachen im internationalen
zungen für Abnutzung nach § 7 in Anspruch Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonsti-
genommen werden, und zwar gen gewerblichen Zwecken im Ausland be-
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- stimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 5, 8 und 9
lagevermögens mit der Maßgabe entsprechend, daß an die
Stelle der Eintragung in ein inländisches See-
bis zu insgesamt 50 vom Hundert, schiffsregister die Eintragung in die deutsche
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Luftfahrzeugrolle und bei der Vorschrift des
Anlagevermögens Satzes 9 an die Stelle des Zeitraums von acht
bis zu insgesamt 30 vom Hundert Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Sätze 5 bis 7, 10 und 11 gelten erstmals
für Handelsschiffe, Schiffe, die der Seefische-
Buchstabe o Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
rei dienen, und Luftfahrzeuge, die nach dem
w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschif- 31. Dezember 1970 angeschafft oder hergestellt
fen, die in einem inländischen Seeschiffs- werden; sie sind jedoch auf Schiffe und Luft-
register eingetragen sind und vor dem 1. Ja- fahrzeuge nicht anzuwenden, die vom Steuer-
nuar 1975 von Steuerpflichtigen, die den Ge- pflichtigen, bei Gesellschaften im Sinne des
winn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung § 15 Ziff. 2 von der Gesellschaft nachweislich
nach § 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt vor dem 1. Januar 1971 bestellt worden sind
worden sind. Im Fall der Anschaffung eines oder mit deren Herstellung der Steuerpflich-
Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, tige oder die Gesellschaft vor dem 1. Januar
daß das Schiff in ungebrauchtem Zustand vom 1971 begonnen hat;
Hersteller erworben worden ist. Die Sonder-
x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs-
abschreibungen können im Wirtschaftsjahr kosten für Modernisierungsmaßnahmen im
der Anschaffung oder Herstellung und in den
Sinne des § 21 und Maßnahmen im Sinne des
vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungs-
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 bis zu gesetzes. Die erhöhten Absetzungen dürfen
insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs-
jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen
oder Herstellungskosten in Anspruch genom- nicht übersteigen;
men werden. Sie können bereits für Anzah-
lungen auf Anschaffungskosten und für Teil- 3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 52, § 3 a Abs. 1
herstellungskosten zugelassen werden. Die Ziff. 4, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buch-
Sonderabschreibungen dürfen bei dem Ge- stabe a, § 26 a Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31
werbebetrieb, zu dessen Betriebsvermögen Abs. 2, § 33 Abs. 1, § 33 a Abs. 6, § 34 c Abs. 6,
das Handelsschiff gehört, nicht zur Entstehung § 38 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, 3 und 4, § 40 Abs. 3,
oder Erhöhung eines Verlusts führen. Werden § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 42 a Abs. 1, § 44 Abs. 6,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 4 und § 50 a Abs. 6 vorge-
eines Handelsschiff es zu mindestens 30 vom sehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
Hundert durch Mittel finanziert, die weder
unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem {2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Zusammenhang mit der Aufnahme von Kre- Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach
diten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibun-
dessen Betriebsvermögen das Handelsschiff gen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemes-
gehört, so gilt Satz 5 mit der Maßgabe, daß sung der Absetzung für Abnutzung in fallenden
die Sonderabschreibungen bis zum Gesamtbe- Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen
trag von 15 vom Hundert der Anschaffungs- werden können, wenn eine Störung des gesamt-
oder Herstellungskosten zur Entstehung oder wirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder
Erhöhung von Verlusten führen dürfen. Satz 6 sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen
gilt nicht für Handelsschiffe bis zu 1 600 mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbeson-
Bruttoregistertonnen, es sei denn, es handelt dere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitions-
sich um Tanker, Seeschlepper oder Spezial- gütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich
schiffe für den unmittelbaren oder mittelbaren übersteigt. Die Inanspruchnahme von Sonderab-
Einsatz zur Gewinnung von Bodenschätzen. schreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die
Bei Handelsschiffen, für die von den Sonder- Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallen-
abschreibungen Gebrauch gemacht wird, sind den Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden
die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in 1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb
gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frü-
Sonderabschreibungen sind nur unter der Be- hestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bun-
dingung zuzulassen, daß die Handelsschiffe desregierung ihren Beschluß über die Verordnung
innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren bekanntgibt, und der ein Jahr nicht übersteigen
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht darf, angeschafft oder hergestellt werden. Für be-
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
wegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses § 52
Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind Schlußvorschriften
oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses
Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres- raum 1971 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Ar-
beträgen nicht ausgeschlossen werden; beitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vor-
stehende Fassung erstmals auf den laufenden
2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem
die in dem in Ziffer 1 bezeichneten Zeitraum be- 31. Dezember 1970 endenden Lohnzahlungszeitraum
stellt werden oder mit deren Herstellung in die- gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
sem Zeitraum begonnen wird. Als Beginn der 31. Dezember 1970 zufließen.
Herstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in (2) Die Vorschrift des § 2 a ist erstmals für Wirt-
dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 15. August
wird. 1971 enden.
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung (3) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 9 ist erstmals auf
bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Abfindungen auf Grund von Kündigungen, die nach
Bundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn dem 31. August 1969 zugegangen sind, anzuwenden.
der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bun- (4) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 62 gilt erstmals für
destag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Ausgaben und Zuschüsse, die nach dem 31. Dezem-
Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung ver- ber 1970 geleistet werden.
weigert hat.
(5) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 des
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Einkommensteuergesetzes 1969 (Bundesgesetzbl. I
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates S. 2265) ist bei Grund und Boden, der zu einem land-
Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkom- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,
mensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Ar- letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor
beitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und dem 1. Juli 1970 enden. Entsteht durch die Veräuße-
des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen rung oder Entnahme von Grund und Boden, der zum
Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaft-
1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt wer- lichen Betriebs gehört, ein Gewinn, so ist dieser nicht
den kann. Der Zeitraum, für den die Herabset- zu berücksichtigen, wenn der Grund und Boden vor
zung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll dem 1. Juli 1970 veräußert oder entnommen worden
sich mit dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist oder wenn bei einer Veräußerung nach dem
ist, daß eine Störung des gesamtwirtschaftlichen 30. Juni 1970 die Veräußerung auf einem vor dem
Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeich- 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-
net, die eine nachhaltige Verringerung der Um- torischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
sätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder beruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
erwarten läßt, insbesondere bei einem erheb- Grund und Boden, der zu einem der selbständigen
lichen Rückgang der Nachfrage nach Investitions- Arbeit dienenden Vermögen oder der - bei Ge-
gütern und Bauleistungen oder Verbrauchs- winnermittlung nach § 4 - zu einem gewerblichen
gütern; Betriebsvermögen gehört, mit der Maßgabe, daß an
die Stelle des 30. Juni 1970 der 14. August 1971 und
2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden an die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August 1971
kann. Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, tritt.
darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit
dem Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß (6) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für
eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich- Grund und Boden des Anlagevermögens erstmals
gewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die anzuwenden, soweit der Grund und Boden
erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht 1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be-
hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn die triebsvermögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die
Nachfrage nach Investitionsgütern und Bau- nach dem 30. Juni 1970 enden,
leistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot
2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder zu
wesentlich übersteigt.
einem der selbständigen Arbeit dienenden Ver-
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung mögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem
bedürfen der Zustimmung des Bundestages. 31. Dezember 1970 enden.
Absatz 5 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er- Für andere nicht abnutzbare \A/irtschaftsgüter des
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu Anlagevermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals an-
diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun- zuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-
gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem zember 1970 enden; dies gilt nicht, soweit die An-
Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para- schaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Ja-
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim- nuar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen. sind.
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1929
(7) Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 ist erstmals auf des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen
Ausgleichszahlungen anzuwenden, die für das Wirt- Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-
schaftsjahr der Organgesellschaft geleistet werden, satzes betragen; er darf jedoch im Falle der Ziffer 1
für das § 7 a des Körperschaftsteuergesetzes erst- 16 vom Hundert und im Falle der Ziffer 2 12 vom
mals angewandt wird. Hundert nicht übersteigen.
(8) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 (12) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2
Ziff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1 ist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen anzu-
Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn der Anteil nach wenden, die auf Grund von nach dem 8. März 1960
dem 31. Dezember 1964 unentgeltlich erworben wor- abgeschlossenen Verträgen geleistet werden.
den ist.
(9) Die Vorschriften des § 6 b Abs. 1 Ziff. 3 und (13) Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens-
des § 6 c Abs. 1 Ziff. 1 sind erstmals anzuwenden, oder Todesfall sowie zu Witwen-, Waisen-, Versor-
wenn der Grund und Boden, der zu einem land- und gungs- und Sterbekassen, die nicht die in § 10 Abs. 1
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, nach Ziff. 2 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen
dem 30. Juni 1970 veräußert worden ist, es sei denn, erfüllen und nach dem 31. Dezember 1966 geleistet
die Veräußerung beruht auf einem vor dem 1. Juli werden, können als Sonderausgaben weiterhin ab-
1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen gezogen werden, wenn sie
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt. Satz 1 gilt 1. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 abge-
entsprechend für Grund und Boden, der zu einem schlossenen Versicherungsverträgen geleistet
der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen oder werden oder
der -- bei Gewinnermittlung nach § 4 - zu einem
gewerblichen Betriebsvermögen gehört, mit der 2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958 und
Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Versiche-
14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970
rungsverträgen geleistet werden und die Voraus-
der 15. August 1971 tritt. setzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des
Einkommensteuergesetztes 1958 vorliegen oder
(10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor
3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und vor
dem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt wor-
dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche-
den sind, ist § 7 des Einkommensteuergesetzes 1957
rungsverträgen geleistet werden und die Voraus-
(Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzuwenden. Bei
setzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
Einkommensteuergesetzes 1965 (Bundesgesetz-
gens, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem
blatt I S. 1901) vorliegen.
9. März 1960 angeschafft oder hergestellt worden
sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer- (14) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals
gesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) weiter an- bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
zuwenden. Satz 2 gilt entsprechend für nach dem Versicherungsverträgen für einen nach dem 31. De-
8. März 1960 angeschaffte oder hergestellte Wirt- zember 1966 geleisteten Einmalbeitrag und bei nach
schaftsgüter des Anlagevermögens, wenn dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparver-
1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960 be- trägen für nach dem 31. Dezember 1966 geleistete
stellt und bis zum 31. Dezember 1961 geliefert Beiträge an Bausparkassen anzuwenden.
worden sind und vor dem 13. März 1960 für die (15) Für die Durchführung einer Nachversteue-
Wirtschaftsgüter eine Anzahlung geleistet oder rung bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbei-
von dem Lieferanten eine schriftliche Auftrags- trag und bei Bausparverträgen sind anzuwenden
bestätigung erteilt worden ist;
2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor dem 1. be1 Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag,
9. März 1960 begonnen worden ist und die Wirt- die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem
schaftsgüter bis zum 31. Dezember 1961 fertig- 9. Dezember 1966 abgeschlossen worden sind,
§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes
gestellt worden sind.
1965 und
(11) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
lagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen 2. bei Bausparverträgen, die nach dem 31. Dezember
Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in der 1960 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlos-
Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1960 sen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkom-
angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der mensteuergesetzes 1965.
bei der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah- (16) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht anzu-
resbeträgen nach einem unveränderlichen Hundert- wenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeichneten
satz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) anzuwen- Beiträge an Bausparkassen und prämienbegünstig-
dende Hundertsatz abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 ten Aufwendungen auf Grund von vor dem 9. De-
1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn- zember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet
lichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jahren höch- werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch anzuwenden, wenn
stens das Dreifache
1. der Steuerpflichtige einen Sonderausgabenabzug
und für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von
2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhn- nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
lichen Nutzungsdauer von mehr als 25 Jahren trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-
höchstens das Dreieinhalbfache antragt hat oder
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4 (25) Die Vorschriften des § 55 sind erstmals an-
Satz 1 genannt(~ Person eine Prämie nach dem zuwenden
Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-
Prämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966 1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für
auf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge- Wirtschaftsjahre,· die nach dem 30. Juni 1970
schlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen enden,
beantragt hat. 2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf
Veräußerungen oder Entnahmen
(17) Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2
ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und
nach dem 31. Dezember 1970 beginnen. Auf Antrag Boden zum Anlagevermögen eines land- und
des Steuerpflichtigen kann für die Wirtschaftsjahre forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,
1971/72, 1972/73 und 1973/74 § 13 Abs. 1 Ziff. 1 b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1969 weiter und Boden zum Anlagevermögen eines ge-
angewandt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf werblichen Betriebsvermögens oder eines der
der Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklä- selbständigen Arbeit dienenden Vermögens
rung zu stellen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 ist gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf
letztmals für den Veranlagungszeitraum 1972 anzu- einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirk-
wenden. § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 4 und 5 ist erst- sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem oder gleichstehenden Rechtsakt.
31. Dezember 1971 enden. § 13 Abs. 4 ist erstmals
bei der Erhebung der Einkommensteuer für den Ver-
anlagungszei tra um 1971 anzuwenden.
§ 52 a
(18) Die Vorschriften des § 16 Abs. 4 sind erstmals
auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem Schi ußvorschriften
31. Dezember 1970 vorgenommen werden.
für die bisherige Zusammenveranlagung
(19) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist nur mit Kindern
anzuwenden, wenn der Veräußerer den veräußerten (1) Bei der Berichtigung von Steuerbescheiden,
Anteil nach dem 31. Dezember 1964 erworben hat. die auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern
beruhen, finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und § 218
(20) Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Ziff. 1 des Ein- Abs. 4 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe
kommensteuergesetzes 1967 (Bundesgesetzbl. 1968 I Anwendung, daß bei der Beurteilung, ob neue Tat-
S. 145) ist in allen noch nicht rechtskräftigen Ver- sachen oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere
anlagungen für Veranlagungszeiträume vor 1970 oder eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen, die
mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Kinderfrei- bisher festgesetzte Steuer mit der Steuer zu ver-
betrag dem Steuerpflichtigen auch dann zusteht, gleichen ist, die sich ergeben würde, wenn die Zu-
wenn das Kind im Veranlagungszeitraum vor Ab- sammenveranlagung nach dem bisherigen § 27 bei-
lauf der ersten vier Monate das 18. Lebensjahr voll- zubehalten wäre. Ergibt sich danach für einen Ver-
endet hatte.
anlagungszeitraum, daß nur solche neuen Tatsachen
(21) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des oder Beweismittel vorliegen, die eine höhere Ver-
§ 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes anlagung rechtfertigen, so dürfen in den Berichti-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch weiter- gungssteuerbescheiden die in den bisherigen Steuer-
hin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuer- bescheiden festgesetzten Steuerbeträge nicht unter-
pflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem schritten werden.
bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung (2) Nach dem 21. Juli 1964 rechtskräftig gewor-
eines Freibetrags nach diesen Vorschriften eingetre- dene Steuerbescheide, die auf Grund einer erstmali-
ten sind, und für die beiden fo1genden Kalender- gen Veranlagung oder einer Berichtigungsveranla-
jahre anzuwenden sind. Für ein Kalenderjahr, für gung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 oder § 218
das der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung Abs. 4 der Reichsabgabenordnung ergangen sind
nach § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung und auf einer Zusammenveranlagung mit Kindern
von Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Frei- beruhen, sind zu berichtigen, wenn einer der zusam-
betrag nicht gewährt.
menveranlagten Steuerpflichtigen innerhalb einer
(22) Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Ziff. 1 ist erst- Ausschlußfrist von drei Monaten nach der Verkün-
mals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem dung des Steueränderungsgesetzes 1964 (Bundesge-
30. Juni 1970 vorgenommen werden. setzbl. I S. 885) beim Finanzamt schriftlich oder durch
Erklärung zu Protokoll beantragt, die Anwendung
(23) Die Vorschrift des § 34 a ist auch für frühere
des bisherigen § 27 aufzuheben. Das gleiche gilt für
Kalenderjahre anzuwenden, soweit nicht die Un-
vor dem 22. Juli 1964 erlassene Steuerbescheide,
anfechtbarkeit von Bescheiden oder die Versäumung
gegen die wegen der Zusammenveranlagung mit
von Antragsfristen entgegensteht. § 34 a tritt mit
Kindern form- und fristgerecht Verfassungsbe-
Ablauf des 31. Dezember 1973 außer Kraft.
schwerde erhoben worden ist. Sonstige den zu be-
(24) § 49 Abs. 2 ist erstmals auf Entgelte anzu- richtigenden Bescheiden zugrunde liegende tat-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1970 vereinbart sächliche Feststellungen und rechtliche Beurteilun-
werden. gen bleiben maßgebend. Ist der Steuerbescheid auf
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1931
Grund einer Berichtigungsveranlagung erlassen sung vom 15. August 1961 ist die Vorschrift des
worden, so gilt Absatz 1 entsprechend. § 7 b Abs. 1 letzter Satz in der Fassung dieses Ge-
(3) Das Finanzamt kann Steuerbescheide, die auf setzes anzuwenden.
einer Zusammenveranlagung mit Kindern beruhen,
berichtigen, wenn die Steuerbescheide auf Grund § 54
des § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht nicht mehr vollstreckbar sind. Absatz 2 Schlußvorschriften
Satz 3 gilt entsprechend. (Sondervorschriften für Wohngebäude, bei denen
der Antrag aui Baugenehmigung nach dem 9. Oktober
(4) Die Berichtigung vor dem 22. Juli 1964 rechts- 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist)
kräftig gewordener Steuerbescheide kann nicht mit
der Begründung verlangt werden, daß der bisherige (1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigen-
§ 27 nichtig ist. genutzten Eigentumswohnungen, bei denen der An-
trag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962
(5) Nach dem 21. Juli 1964 gezahlte oder bei- und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist und
getriebene Beträge für Steuern, die in einem vor die zu mehr als 66 2/a vom Hundert Wohnzwecken
dem 22. Juli 1964 rechtskräftig gewordenen Steuer- dienen, können abweichend von § 7 im Jahr der Fer-
bescheid auf Grund einer Zusammenveranlagung tigstellung und in dem darauffolgenden Jahr auf
mit Kindern festgesetzt worden sind, werden auf Antrag jeweils bis zu 7,5 vom Hundert der Herstel-
Antrag erstattet, soweit sie bei Nichtanwendung des lungskosten abgesetzt werden. Ferner können in den
bisherigen § 27 nicht zu entrichten gewesen wären. darauffolgenden acht Jahren an Stelle der nach § 7
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist zu bemessenden Absetzung für Abnutzung jeweils
innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten bis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten ab-
nach der Verkündung des Steueränderungsgesetzes gesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre sind
1964 bei dem Finanzamt schriftlich zu stellen oder als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Abset-
zu Protokoll zu erklären. zung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts ab-
zuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Sätze 1 bis 3 sind, auf den Teil der Herstellungs-
kosten, der 120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht
§ 53 anzuwenden.
Schlußvorschriften (2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen
(Sondervorschriften für Berlin) und Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschrif-
(1) Bei Anwendung des § 6 a sind als Rechnungs- ten des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend
zinsfuß mindestens 3½ vom Hundert zugrunde zu anzuwenden, daß die erhöhten Absetzungen bis zur
legen, wenn die Rückstellung für eine Pensions- Höhe von 7,5 vom Hundert der Herstellungskosten
anwartschaft einer Person gebildet wird, die im vom Bauherrn, im übrigen vom Ersterwerber in An-
Wirtschaftsjahr mindestens acht Monate in einer in spruch genommen werden können. Für den Erst-
Berlin (West) belegenen Betriebstätte beschäftigt erwerber treten an die Stelle der Herstellungs-
war. § 6 a Abs. 2 bis 4 ist insoweit nicht anzuwen- kosten die Anschaffungskosten und an die Stelle
den. des Jahres der Fertigstellung das Jahr des Erst-
erwerbs.
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum
Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im
Sinne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb
Betriebstätte gehören und mindestens drei Jahre
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer der ersten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Ab-
solchen Betriebstätte verbleiben, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 setzungen bis zum Ende des vierten Jahres nach-
des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetz- holen. Dabei können nachträgliche Herstellungs-
blatt I S. 672) weiter anzuwenden. kosten vom Jahr ihrer Entstehung an bei der
Bemessung der erhöhten Absetzungen so berück-
(3) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten sichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr der
und Umbauten, die in Berlin (West) errichtet wor- Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertigstel-
den sind und bei denen der Antrag auf Baugeneh- lung und den beiden folgenden Jahren müssen je-
migung nach dem 31. Dezember 1964 gestellt wor- doch mindestens die Absetzungen für Abnutzung
den ist, sind die Vorschriften des § 7 b in der Fas- nach § 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3
sung des Einkommensteuergesetzes vom 15. August gelten für den Ersterwerber im Sinne des Absat-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der Maßgabe zes 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß dieser
weiter anzuwenden, daß auf Antrag im Jahr der auch die vom Bauherrn nicht ausgenutzten erhöhten
Fertigstellung und in dem darauffolgenden Jahr je- Absetzungen nachholen kann.
weils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauf- (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind
folgenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hun- zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht
dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab- auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken
gesetzt werden können. Nach Ablauf dieser zehn dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr
Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vol- als ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge-
len Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Rest- bäude befindliche Wohnung untergestellt werden
werts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entspre- kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraft-
chend. An Stelle der Vorschrift des § 7 b Abs. 1 letz- wagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend
ter Satz des Einkommensteuergesetzes in der Fas- zu behandeln.
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten bauende Betriebsweise mit Faßweinerzeugung
nur für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle er-
Bundesgebiet ausschließlich Berlin (West) errichtet gibt:
worden sind.
Ausgangsbetrag
Lagenvergleichszahl je Quadratmeter
in DM
§ 55
Schi uß vorschriften bis 20 2,50
(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach 21 bis 30 3,50
§ 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 31 bis 40 5,00
1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden) 41 bis 50 7,00
51 bis 60 8,00
(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das 61 bis 70 9,00
Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht 71 bis 100 10,00
nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, über 100 12,50
der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlage-
vermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Her- 4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirt-
stellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 schaftlichen Nutzung, auf die Ziffer 1 keine An-
Ziff. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen wendung findet, je Quadratmeter 1,00 Deutsche
2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags. Mark,
(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des 5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten
zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 im ~\nne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fas- je Quadratmeter 5,00 Deutsche Mark,
sung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter
- Bundesgesetzbl. I S. 1861 - , zuletzt geänriert C,25 Deutsche Mark,
durch das Bewertungsänderungsge,setz 1971 vom
27. Juli 1971 Bundesgesetzbl. I S. 1157) gehören- 7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter
den Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den 0,50 Deutsche Mark,
Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 des 8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0,10
Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; Deutsche Mark.
dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die
Hausgärten im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewer- (3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster
tungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzu- vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so
beziehen. Es sind anzusetzen: ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung
1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungs- des Absatzes 2 Ziff. 1 Satz 1 auf der Grundlage der
gesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I durchschnittlichen Ertragsmeßzahl der landwirt-
S. 1050), zuletzt geändert durch die Finanzge- schaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die
richtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundes- die Grundlage für die Hauptfeststellung des Ein-
gesetzbl. I S. 1477), zu schätzen sind, für jedes heitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet. Absatz 2
katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag Ziff. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
in Deutscher Mark, der sich ergibt, wenn die für
(4} Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen
das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Ver-
Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als
zeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung
Ausgangsbetrag anzusetzen:
(Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertrags-
meßzahl vervierfacht wird. Abweichend von 1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar
Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile 1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den
1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder
a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau
hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem
4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter, 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verandert,
b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baum- so ist der Wert maßgebend, der sich ergeLen
schulen würde, wenn das Grundstück nach seinem Be-
5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter stand vom 1. Juli 1970 und nach den W ertver-
hältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Fi-
nanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine 2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach
Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der Ziffer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück un-
betreff enden Flächen abgibt, bebaut wäre.
2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teil-
Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark, wert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1
am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Aus-
3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Be- gangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichti-
trag, der sich unter Berücksichtigung der maß- gen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstel-
gebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl lungskosten anzusetzen. Der Antrag ist bis zum
der einzelnen Weinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen,
und § 57 des Bewertungsgesetzes), die für aus- das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Be-
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1933
trieb zuständig ist. Der Teilwert ist gesondert fest- winns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt
zustellen. Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese werden, um den der Veräußerungspreis oder der an
Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Ver-
Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist. Die Vor- äußerungskosten unter dem Zweifachen des Aus-
schriften der Reichsabgabenordnung und der Finanz- gangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt bei Anwen-
gerichtsordnung über die gesonderte und die ein- dung des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2.
heitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
gelten entsprechend. (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5
des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen
(6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Ent- war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei
nahme von Grund und Boden im Sinne des Absat- mit dem nach Absatz 1 oder 5 maßg.ebenden Wert.
zes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Ge- anzusetzen.
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2481/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind-
fleisch scktor für den am 1. Dezember 1971 beginnenden
Zeitraum 19. 11. 71 L 256/26
18. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2482/71 der Kommission über die Lie-
ferung von M ü g er m i l c h pul ver an einige Drittländer als
Gcmeinschuflshi lfe zugunsten des Welternährungsprogramms 19.11.71 L 256/30
18. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2483/71 der Kommission über eine
Ausschreibung von Magermilchpulver aus Beständen der
deutschen und der französischen Interventionsstelle 19. 11. 71 L 256/33
18. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2484/71 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1635/71 hinsichtlich der Er-
klärungen über die Aussaatflächen für Baum wo 11 s a a t 19. 11. 71 L 256/35
18. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2485/71 der Kommission zur Berichti-
gung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/71 der
Kommission vom 5. November 1971 über die Durchführung
einer Ausschreibung zur Bereitstellung von 7 000 Tonnen
Weich w e i z e n als Hilfeleistung für die Arabische Republik
Jemen 19. 11. 71 L 256/36
19. 11. 71 Verordnung (EWG) f\lr. 2486/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen 20.11.71 L 257/1
19. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2487/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 20. 11. 71 L 257/3
19. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2488/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 20.11.71 L 257/5
19. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2489/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 20.11.71 L 257/6
19. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2490/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 20.11.71 L 257/7
19. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2491/71 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 20.11.71 L 257/11
19. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2492/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1c h und Milcherzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 20.11.71 L 257/12
19. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2493/71 der Kommission zur Änderung
der Zusatzbeträge für bestimmte Erzeugnisse des Schweine -
f 1e i s c h sektors 20. 11. 71 L 257/22
19. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2494/71 der Kommission über den
Verkuuf von Erzeugnissen, die Gegenstand von Interventions-
maßnahmen auf dem Schweine f 1e i s c h sektor gewesen
sind 20.11.71 L 257/23
19. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2495/71 der Kommission über die Ein-
zelheiten betreffend die Einfuhr von O 1i v e n ö 1 aus Tunesien 20. 11. 71 L 257/25
19. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2496/71 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen für die Verpflichtung zur Destil-
lation von Nebenerzeugnissen der Wein bereit u n g und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1783/71 20. 11. 71 L 257/27
22. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2497/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23.11.71 L 258/1
Nr. 123 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1971 1935
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2498/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 23.11.71 L 258/3
22. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2499/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 23.11.71 L 258/5
22. 11. 71 V crordnung (EWG) Nr. 2500/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck c r und Rohzucker 23. 11. 71 L 258/6
22. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2501/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 785/67/EWG betreffend den Ankauf von
01 i v e n ö 1 durch die Interventionsstelle 23. 11. 71 L 258/7
22. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2502/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 95/69 bezüglich der Aufschriften
auf den Verpackungen für Industri_eeier 23.11.71 L 258/9
22. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2503/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 615/71 mit Durchführungsbestim-
mungen für die Erstattung bei der Erzeugung für O 1i v e n ö 1
zur Herstellung bestimmter Konserven 23. 11. 71 L 258/10
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Mitteilung an unsere Bezieher
Zwischen dem 10. und 16. Dezember 1971 zieht die Deutsche Bundespost das
Zeitungsbezugsgeld für das 1. Halbjahr 1972 ein. Sichern Sie sich bitte den
ununterbrochenen Bezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungs-
bezugsgeldes.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den
Postzusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 25,- DM halbjährlich. Im
Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz be-
trägt 5,5 °/o.)
Sollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht
durch den Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.
Bei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeldes wird die Abonnementslieferung
eingestellt.
Auf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu
lassen, möchten wir besonders hinweist:!n. Der Antrag auf Teilnahme am
Abbuchungsverfahren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.
Aus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen,
daß etwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht gelieferter
Ausgaben und Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu
richten sind.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn,
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Das_ Bundesqes_etzblatt erscheint in drei Teiler1. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung ve1ku11det. Lautender Bezuq nur im Pustdhonnernent. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil lll w11d dcJs als lo1tyeltl~11d tc~styestelite Bundes1echt auf Gru11d des Gesetzes übe, Sdmmlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. 1
. .. S. 437) llilch S<1chq<,hr<!len yeord11et ve1ötte11tlicht. Dei Teil III kdnn nur als Verlaysabvnnement bezogen werden.
BezugsfJ'.,eis fur _Terl I und Terl II h<1lb1iihrlrch Je 25,- DM. Ei11zelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser P1eis gilt auch für die Bundes•
gesetzblatter. die vor dem 1. Juli 1910 <1usqPqeben worden smd. Lieterung gegen Vorei11sendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•
. . q<:sd:d1ldlt, Koln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nach11ahme.
Preis dieser Ausgabe 2,60 DM zuzüqlrdr Vlirs<lndgehühr 0,35 DM, bei L1elPrung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.