1865
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1971 Nr.121
Tag In h alt Seite
26.11.71 Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Elektrizität (Bundestarif-
ordnung Elcklrizitiit) ...................... , , ........ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1865
721-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rec:htsvorsc:hriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1871
Verordnung
über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Elektrizität
(Bundestarifordnung Elektrizität)
Vom 26. November 1971
Auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Förderung nehmen bei vergleichbaren Versorgungsverhältnis-
der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) sen angeboten werden.
vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), (2) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
zuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz verpflichtet, zwei Grundpreistarife nach den § § 3
vom 28. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 481), und bis 7, einen Kleinverbrauchstarif nach § 9 und einen
des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (Ge- Schwachlasttarif nach § 10 öffentlich bekanntzu-
setz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates geben; weitere Tarife dürfen angeboten werden.
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), zuletzt Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sollen bei
geändert durch § 37 des Gesetzes über die Investi- Tarifänderungen, im übrigen in Abständen von
tionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Ja- nicht mehr als drei Jahren, ihre Kunden in allge-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7), in Verbindung meiner Form über die für die jeweiligen Abnahme-
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit verhältnisse preisgünstigsten Tarife unterrichten.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 2
§ 1
Tarifwahl
Allgemeine Grundsätze - Pflichttarife
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die (1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht verpflichtet, ihren Kunden unter den öffentlich be-
nach § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, kanntgegebenen allgemeinen Tarifen die Wahl des
haben für die Versorgung in Niederspannung allge- Tarifs zu überlassen, nach dern sie versorgt werden
meine Tarife anzubieten, die dem Erfordernis einer wollen. Zur Versorgung allein nach dem Schwach-
möglichst sicheren und billigen Elektrizitätsversor- lasttarif sind sie nicht verpflichtet. Zur Versorgung
gung genügen. Die Tarife sind so zu gestalten, daß mit je einem Tarif für
sie ein ausgewogenes Tarifsystem bilden. Dazu ge- - den Haushaltsbedarf,
hört insbesondere, daß die Tarife in ihren einzelnen - den landwirtschaftlichen Bedarf,
Bestandteilen in einem angemessenen Verhältnis
- den gewerblichen, beruflichen und sonstigen Be-
_zueinander stehen und auf die Versorgungsbedürf-
darf
nisse der Kunden in einem für das Elektrizitäts-
versorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbaren sind sie nur verpflichtet, wenn zwischen den elek-
Maße ausgerichtet sind; bei der Beurteilung der Zu- trischen Anlagen des Kunden für dessen unter-
mutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, welche schiedlichen Bedarf kein unmittelbarer räumlicher
Tarife von anderen Elektrizitätsversorgungsunter- Zusammenhang besteht.
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Erklärt der Kunde innerhalb einer gleich- gen, der Verrechnung und des Inkassos (Verrech-
zeitig mit der öffentlichen Bekanntgabe von allge- nungspreis). Der Verrechnungspreis darf nach Maß-
meinen Tarifen bekanntgegebenen Frist nicht, wel- gabe der tatsächlich vorhandenen Meßeinrichtungen
chen Tarif er wählt, so darf ihn das Elektrizitäts- berechnet werden, soweit sie technisch notwendig
versorgungsunternehmen in einen der in § 1 Abs. 2 oder vom Kunden veranlaßt sind.
genannten Tarife mit Ausnahme des Schwachlast- (3) Der Arbeitspreis ist der Preis für jede abge-
tarifs einstufen. Von der Einstufung hat das Elektri- nommene Kilowattstunde (kWh). Er beträgt im Ta-
zitätsversorgungsunternehmen den Kunden zu rif I höchstens 10 Deutsche Pfennig, im Tarif II höch-
unterrichten und ihn darauf hinzuweisen, daß er stens 7 Deutsche Pfennig. Der Arbeitspreis im
innerhalb einer Frist von vier Wochen wider- Tarif II muß um mindestens 3 Deutsche Pfennig un-
sprechen und den Tarif angeben kann, nach dem ter dem Arbeitspreis im Tarif I liegen.
er versorgt werden will. Macht der Kunde hiervon
Gebrauch, so hat ihn das Elektrizitätsversorgungs- (4) Liegt der niedrigste von mehreren von einem
unternehmen mit Wirkung vom Tage des nächsten Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei Inkraft-
regelmäßigen Ablesetermins, spätestens jedoch mit treten dieser Verordnung angebotenen Arbeits-
Ablauf von drei Monaten seit dem Tage des Ein- preisen unter dem in Absatz 3 Satz 2 genannten
gangs des Widerspruchs, in den gewählten Tarif Höchstpreis im Tarif II, so darf er nur mit Geneh-
einzustufen. migung der zuständigen Behörde bis zum Höchst-
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist preis angehoben werden. Dies gilt entsprechend,
wenn der zweitniedrigste Arbeitspreis unter dem in
zur Berücksichtigung der Wahl oder des Wider-
spruchs des Kunden auch nach Fristablauf verpflich- Absatz 3 Satz 2 genannten Höchstpreis im Tarif I
tet, wenn der Kunde ohne sein Verschulden ver- liegt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
hindert war, die Erklärung rechtzeitig abzugeben, das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich-
und sie unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses zeitig die zugehörigen Grundpreise entsprechend
abgibt. oder mindestens in wirtschaftlich zumutbarem Um-
fang senkt oder wenn es nachweist, daß ihm eine
(4) Der Kunde ist an den Tarif, den er gewählt Senkung wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 1
hat oder in den er eingestuft worden ist, für die Abs. 1). Als niedrigster Arbeitspreis im Sinne des
Dauer des vom Elektrizitätsversorgungsunterneh- Satzes 1 gilt nicht der in § 11 Abs. 1 der Tariford-
men für den Kunden festgelegten Abrechnungs- nung für elektrische Energie vom 25. Juli 1938
jahres gebunden. Haben sich die für die Tarifwahl (Reichsgesetzbl. I S. 915) genannte Arbeitspreis.
oder -einstufung maßgebenden Verhältnisse des
Kunden innerhalb des für ihn geltenden Ab- § 4
rechnungsjahres schwerwiegend geändert, ist das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Verlan- Bereitstellungspreis im Grundpreis
gen des Kunden verpflichtet, mit Wirkung vom für Haushaltsbedarf
30. Tage nach Eingang der Mitteilung der Verände- (1) Haushaltsbedarf ist der Elektrizitätsbedarf für
rung den beantragten Tarif zugrunde zu legen. An den Haushalt von Personen, die in familiärer oder
diesen Tarif ist der Kunde bis zum Ende des folgen- nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft
den Abrechnungsjahres gebunden, es sei denn, daß leben oder allein wirtschaften.
in dieser Bindung für ihn eine unvorhersehbare und (2) Der Bereitstellungspreis im Grundpreis für
unzumutbare wirtschaftliche Härte liegt. den Haushaltsbedarf ist
(5) Die Vorschriften der durch Anordnung vom nach der Zahl der Räume oder
27. Januar 1942 (Reichsanzeiger Nr. 39 und Nr. 46)
für verbindlich erklärten „Allgemeinen Bedingun- nach Raumgruppen oder
gen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus ohne Rücksicht auf die Zahl der Räume für alle
dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversor- Haushalte einheitlich
gungsunternehmen" über die Beendigung der Ver- zu berechnen.
sorgung werden durch die Vorschriften der Absätze
1 bis 4 nicht berührt. (3) Als Räume dürfen ohne Rücksicht auf Vor-
handensein oder Umfang einer elektrischen Anlage
§ 3 bewohnte oder bewohnbare Räume mit einer Grund-
fläche von mindestens 6 Quadratmetern, je Haus-
Grundpreistarife halt eine Küche, ferner Saunen und überdachte
(1) Die Grundpreistarife bestehen aus Grundpreis Schwimmbäder angesetzt werden. Räume mit mehr
und Arbeitspreis; im Tarifsystem entsprechen höhe- als 30 Quadratmeter Grundfläche dürfen für je an-
ren Arbeitspreisen niedrigere Grundpreise. Die in gefangene 30 Quadratmeter Grundfläche als ein
dieser Verordnung genannten Höchstpreise sind Raum angesetzt werden. Vieh-, land- und vorrats-
Preise ohne Umsatzsteuer. wirtschaftlich genutzte Räume mit einer Gesamt-
(2) Der Grundpreis wird unabhängig von der grundfläche von nicht mehr als 50 Quadratmetern
Höhe des Elektrizitätsverbrauchs für den Zeitraum bleiben unberücksichtigt; die darüber hinaus-
eines Abrechnungsjahres gebildet und in Raten gehende Gesamtgrundfläche darf für je angefangene
eingefordert. Er enthält die Entgelte für die Kosten 50 Quadratmeter als ein Raum angesetzt werden.
der Bereitstellung der Elektrizität nach Maßgabe Garagen bleiben außer Ansatz.
der §§ 4 bis 7 (Bereitstellungspreis) sowie für die (4) Zu den bewohnten oder bewohnbaren Räumen
Kosten der technisch notwendigen Meßeinrichtun- werden insbesondere nicht gerechnet
Nr. 121 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1971 1867
Flure und Treppenhäuser, Dielen außer Wohn- §5
dielen, offene Veranden, Badezimmer, Toiletten, Bereitstellungspreis im Grundpreis
Vorrats- und Abstellräume in Kellern und auf Bö- für den Gesamtbedarf landwirtschaftlicher Betriebe
den, W aschk üchcn, Heiz- und i:i.hnliche Räume.
(1) Als landwirtschaftliche Betriebe gelten Be-
(5) Bei Berechnung nach der Zahl der Räume darf
triebe oder Betriebsteile, bei denen die Bewirtschaf-
der Steigerungsbetrng für den dritten Raum nicht
tung von Grün- oder Ackerland einschließlich einer
mehr betragen als 30 vom Hundert des Bereitstel-
damit verbundenen Tierhaltung die Betriebsgrund-
lungspreises im Grundpreis für einen Haushalt mit
lage bildet. Zu den landwirtschaftlichen Betrieben
zwei Räumen. Der Steigerungsbetrag darf für den
rechnen auch landwirtschaftliche und gärtnerische
vierten und jeden weiteren Raum nicht höher sein
Sonderkulturen, insbesondere der Weinbau, der
als für den jeweils vorhergehenden Raum.
Hopfenbau, der Obst- und Gartenbau und die Baum-
(6) Bei Berechnung nach Raumgruppen darf der schulen. Eine Tierhaltung gilt als nicht mehr mit der
durchschnittliche Sleigerungsbetrag für einen Raum Bewirtschaftung von Grün- oder Ackerland im Sinne
in der zweiten Raumgruppe nicht mehr betragen als des Satzes 1 verbunden, wenn sie die Grenzen des
60 vom Hundert des durchschnittlichen Bereitstel- § 51 Abs. 1 und des § 51 a des Bewertungsgesetzes
lungspreises für einen Raum in der ersten Raum- in der jeweils geltenden Fassung überschreitet.
gruppe. Der durchschnittliche Steigerungsbetrag darf (2) Für den Gesamtbedarf landwirtschaftlicher Be-
in der dritten und jeder weiteren Raumgruppe nicht triebe ist als Bezugsgröße für die Berechnung des
höher sein als in der jeweils vorhergehenden Raum- Bereitstellungspreises im Grundpreis die landwirt-
gruppe. schaftlich genutzte Fläche in Hektareinheiten anzu-
(7) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist bieten. Bei Genossenschaften, Gesellschaften und
berechtigt, einen angemessenen Zuschlag zum Be- Vereinen im Sinne des § 51 a Abs. 1 des Bewer-
reitstellungspreis zu berechnen, wenn der Kunde tungsgesetzes tritt an die Stelle der Bezugsgröße
fest installierte Geräte ohne zeitlich eingeschränkten des Satzes 1 die Fläche in Hektareinheiten, die der
Elektrizitätsbezug zur Heizung und Klimatisierung von den Gesellschaftern oder Mitgliedern nach
verwenden kann. Zu diesen fest installierten Ge- § 51 a des Bewertungsgesetzes übertragenen Mög-
räten rechnen nicht Wärmestrahler in Badezimmern lichkeit der Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieh-
sowie auf Terrassen, Balkonen und Loggien. einheiten entspricht.
(8) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
berechtigt, die Verwendung von beweglichen Ge- berechtigt, in seiner Tarifgestaltung Anschlußwerte
räten zur Heizung und Klimatisierung, deren Ge- festzulegen, bei deren Uberschreitung Zuschläge
samtanschlußwert 2 Kilowatt (kW) übersteigt, durch zum Bereitstellungspreis erhoben werden dürfen.
Mitteilung an die betroffenen Kunden oder durch Die Anschlußwerte sind nach Hektareinheiten zu
öffentliche Bekanntmachung für bestimmte Zeiten staffeln.
zu untersagen oder in bezug auf ihre Verwendung (4) Bei der Feststellung der landwirtschaftlich ge-
Auflagen zu machen, falls es dies aus besonderen genutzten Fläche bleiben Waldungen, Gewässer,
Gründen für erforderlich hält, um der konkreten Ge- Odland, Heide, Almen, Wege usw. außer Ansatz.
fahr einer Uberbeanspruchung des Niederspan-
(5) Dienen mit dem landwirtschaftlichen Betrieb
nungsnetzes wegen gleichzeitiger Benutzung solcher
verbundene Räume oder Verbrauchseinrichtungen
Geräte durch eine Vielzahl von Kunden entgegenzu-
nicht Zwecken des landwirtschaftlichen Betriebs oder
wirken. Gestattet das Elektrizitätsversorgungsunter-
seines Haushalts, so gelten für die Berechnung des
nehmen auch die uneingeschränkte Benutzung die-
Bereitstellungspreises insoweit § 4 oder § 6 sowie
ser Geräte, so kann es einen angemessenen Zuschlag
§ 7.
zum Bereitstellungspreis berechnen.
(6) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
(9) Werden Räume oder Verbrauchseinrichtungen berechtigt, in Abweichung von Absatz 2 für den
von zwei Haushalten gemeinsam genutzt, so gelten Haushaltsbedarf einen Bereitstellungspreis entspre-
bei Nutzung zu Haushaltszwecken die Absätze 1 chend seinen üblichen Bereitstellungspreisen für den
bis 8 entsprechend. Beziehen beide Haushalte die Haushaltsbedarf und daneben einen Bereitstellungs-
Elektrizität zum gleichen Arbeitspreis, so berechnet
preis für den landwirtschaftlichen Betriebsbedarf
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Ver- festzusetzen. Das Elektrizitätsversorgungsunterneh-
brauch nach diesem Arbeitspreis. In den anderen men kann von dieser Befugnis nur dann Gebrauch
Fällen ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
machen, wenn die Festsetzung von besonderen Be-
berechtigt, zwischen den für die beiden Haushalte
reitstellungspreisen für den Haushaltsbedarf und
geltenden Arbeitspreisen zu wählen.
den landwirtschaftlichen Betriebsbedarf für die
(10) Dienen einzelne Räume oder Verbrauchsein- Gruppe seiner landwirtschaftlichen Kunden insge-
richtungen nicht dem Haushaltsbedarf, sondern ge- samt nicht zu einer Mehrbelastung führt.
werblichen, beruflichen oder sonstigen Zwecken
(z. B. gewerblich oder beruflich genutzte Garagen, § 6
Werkstätten, Läden, Büros, Sprech-, Behandlungs-
Bereitstellungspreis im Grundpreis für gewerblichen,
und Wartezimmer), so gelten für die Berechnung des
Bereitstellungspreises insoweit die §§ 6 und 7. Das beruflichen und sonstigen Bedarf
gleiche gilt für Räume oder Verbrauchseinrichtun- (1) Für den gewerblichen, den beruflichen und den
gen, die von mehr als zwei Haushalten gemeinsam sonstigen Bedarf ist der Bereitstellungspreis im
genutzt werden. Grundpreis
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
a) bei Beleuchtungsanlagen (6) Werden bei der Ermittlung des Anschlußwer-
nach dem Anschlußwert oder tes einer Kraftanlage Umrechnungen erforderlich,
nach der Raumgröße oder so gilt ein Kilovoltampere tkVA) = 0,8 kW.
nach dem Anschlußwert in Abhängigkeit von (7) Uberschreitet die in Anspruch genommene
der Raumgrüße, Leistung - gemessen als höchste durchschnittliche
Viertelstundenleistung - in mindestens drei Mo-
b) bei anderen Anlagen einschließlich Kraftanlagen naten eines Abrechnungsjahres den nach den Ab-
nach dem Anschlußwert sätzen 3 bis 6 bestimmten Anschlußwert um mehr
zu berechnen. als 25 vom Hundert, so darf das Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen für das betreffende Abrech-
(2) Wird die Ramn~Jröße als Bezugsgröße verwen-
nungsjahr den Anschlußwert um die Differenz zwi-
det, so sind die Räume nach ihrer Nutzungsart min-
schen 125 vom Hundert des Anschlußwertes und
destens in folgende zwei Klassen einzuteilen:
dem Mitteiwert aus den drei höchsten Monatslei-
Klasse l: stungen erhöhen.
Geschäftsräume, Verkaufsräume, Läden, Werkstät- (8) Unterschreitet die in Anspruch genommene
ten, Gaststuben, Fremdenzimmer und ähnlich ge- Leistung - gemessen als höchste durchschnittliche
nutzte Räume, Viertelstundenleistung - in mindestens zehn Mo-
Klasse II: naten eines Abrechnungsjahres den nach den Ab-
Versammlungsräume, Lagerräume, Stallungen, Ein- sätzen 2 bis 6 bestimmten Anschlußwert um mehr
stellräume und ähnlich genutzte Räume. als 20 vom Hundert, so setzt das Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen, falls es in seiner Tarifge-
Der Bereitstellungspreis wird je Raumeinheit fest- staltung von der Edugnis aus Absatz 7 Gebrauch
gesetzt. Als Einheit für einen Raum gelten macht, für das betreffende Abrechnungsjahr den An-
in Klasse l: schlußwert um die Differenz zwischen 80 vom Hun-
je angefangene 10 Quadrutmeler Gesc1mtgrundfläche, dert des Anschlußwertes und dem Mittelwert aus
den drei höchsten Monatsleistungen herab, sofern
in Klasse II: dieser 80 vom Hundert des Anschlußwertes unter-
je angefangene 20 Quadratmeter Gesamtgrundfläche. schreitet.
(3) Wird der Anschlußwert als Bezugsgröße ver- (9) Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des
wendet, so ist der Anschlußwert einer Kraftanlage Absatzes 7 oder 8 erfüllt sind, ist das Elektrizitäts-
gleich der Nennleistung der Verbrauchseinrichtung, versorgungsunternehmen
wenn in der Kraftanlage nur eine Verbrauchseinrich- -- im Falle des Absatzes 7 berechtigt,
tung vorhanden ist. Sind bei Kraftanlagen mehrere
-- im Falle des Absatzes 8 auf Verlangen des Kun-
Verbrauchseinrichtungen vorhanden, die gleichzei- den verpflichtet,
tig in Anspruch genommen werden können, so gel-
ten für die Bestimmung des Anschlußwertes der An- eine Meßeinrichtung anzubringen. Die Kosten für
lage nachstehende lföchstsätze: die Anbringung der Meßeinrichtung, für Verrech-
nung und Inkasso trägt der Veranlasser.
Für eine der Verbrauchseinrichtungen mit der höch-
sten Nennleistung: (10) Die Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend für
100 vom Hundert der Nennleistung, andere elektrische Anlagen mit Ausnahme von Be-
leuchtungsanlagen.
für eine der Verbrauchseinrichtungen mit gleich
hoher oder nächst niedrigerer Nennleistung: § 7
2
66 /:i vom Hundert der Nennleistung, Sonstige Bezugsgrößen für den Bereit-
für jede weitere Verbrauchseinrichtung: stellungspreis im Grundpreis
1
33 13 vom Hundert der Nennleistung. (1) Neben den in § 4 Abs. 2, in § 5 Abs. 2 und
Verbrauchseinrichtungen in Kraftanlagen, die bei in § 6 Abs. 1 genannten Bezugsgrößen darf das Elek-
bestimmungsmäßiger Verwendung nur gemeinsam trizi tä tsversorgungsun ternehmen als Bezugsgrößen
benutzt werden können, gelten als eine Verbrauchs- für die Berechnung des Bereitstellungspreises im
einrichtung im Sinne dieser Bestimmung. Grundpreis
die in Anspruch genommene Leistung,
(4) Wird die gleichzeitige Benutzung aller Ver-
- die bestellte Leistung und
brauchseinrichtungen einer Kraftanlage durch tech-
nische Vorrichtungen verhindert, so dürfen bei der - die begrenzte Leistung,
Staffelung nach Absatz 3 nur die höchsten Nenn- bemessen nach Kilowatt oder Kilovoltampere, oder
leistungen zugrunde gelegt werden, die gleichzeitig andere Bezugsgrößen anbieten, die geeignet sind,
in Anspruch genommen werden können. einen Maßstab für die Bereitstellung der Elektrizi-
tät abzugeben.
(5) Der ermittelte Anschlußwert einer Kraftanlage
ist nach allgemein üblichen Regeln auf volle oder (2) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf
halbe Kilowatt auf- oder abzurunden. Das Elektrizi- das Angebot der in § 4 Abs. 2, in § 5 Abs. 2 und
tätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, einen in § 6 Abs. 1 genannten Bezugsgrößen für das be-
Mindestanschlußwert von 0,5 kW in Rechnung zu treff ende Abrechnungsjahr in den Fällen ausschlie-
stellen. ßen, in denen die in Anspruch genommene Leistung
Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1971 1869
--- gemessen als höchste durchschnittliche Viertel- § 11
stundenleistung ---- in mindestens zwei Monaten
Anzeigepflicht
eines Abrechnungsjahres für je einen Zähler
bei Elektrizitätsbezug zu nur einem Bereit- Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben
slellungsprcis: 25 kW, jede Änderung und Ergänzung der allgemeinen Ta-
rife der zuständigen Behörde mindestens vier Wo-
bei Eleklrizil.ütsbezug zu mehr a 1s einem Bcreit- chen vor Inkrafttreten anzuzeigen.
slellungspwis: 30 kW
um mehr als zehn vom Hundert überschreitet. § 12
(3) Mucht das .ElcktrizitüLsvcrsorgungsunterneh- Elektrizitätseinkaufspreise der Verteiler-
men von der ßdugnis nach Absutz 2 Gebrauch, so unternehmen
hat es für die Viille der Uberschreitung als Bezugs- Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Vertei-
größe die in Anspruch genommene Leistung, die be- lenmternehmen beliefern (Lieferunternehmen), sind
stellte Leistung oder die begrenzte Leistung anzu- verpflichtet, die Elektrizitätseinkaufspreise der Ver-
bieten. Wird der Bereitstellungspreis nach der be- tei.lerunternehmen so zu gestalten, daß ein Verteiler-
stellten Leistung berechnet, so ist das Elektrizitäts- unternehmen mit ausreichend kostengünstiger
versorgungsunternehmen berechtigt, die während Struktur seines Versorgungsgebietes bei elektrizi-
einer Uberschreitung der bestellten Leistung abge- tätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung in der
nommenen Kilowattstunden zu einem höheren Ar- Lage ist, seine Verpflichtungen aus dieser Verord-
beitspreis zu berechnen. nung zu erfüllen. Die Erfüllung der Verpflichtung
eines Lieferunternehmens wird vermutet, wenn es
§ 8 das Verteilerunternehmen nicht zu höheren Preisen
Mitteilungspflichten beliefert als seine letztverbrauchenden Sonderver-
tragskunden mit vergleichbaren Abnahmeverhält-
Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen soll je- nissen.
dem Kunden mitteilen, welche Angaben im ein- § 13
zelnen zur Bildung des Grundpreises erforderlich
sind. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich die Aufgaben der zuständigen Behörde
zur Bildung des Grundpreises erforderlichen Anga- Stellt die zuständige Behörde fest, daß ein Elek-
ben zu machen und entsprechende Änderungen der trizitätsversorgungsunternehmen gegen Vorschrif-
tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen. ten dieser Verordnung verstößt, so fordert sie das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf, den Ver-
§ 9 stoß durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen; die
Tatsachen, die den Verstoß begründen, sind in einer
Kleinverbrauchstarif
Weise anzugeben, daß geeignete Maßnahmen zur
Der Kleinverbrauchstarif besteht aus einem Ar- Beseitigung des Verstoßes für das Elektrizitätsver-
beitspreis (§ 3 Abs. 3 Satz 1), neben dem ein Ver- sorgungsunternehmen ausreichend erkennbar sind.
rechnungspreis (§ 3 Abs. 2 Satz 2) berechnet werden Die zuständige Behörde kann eine zur Erfüllung der
darf. Vorschrift geeignete bestimmte Maßnahme verfü-
§ 10 gen, wenn
Schwachlasttarif 1. das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf
eine Verfügung im Sinne des Satzes 1 keine zur
(1) Der Schwc1chlasttarif besteht aus einem Ar- Beseitigung des Verstoßes geeignete Maßnahme
beitspreis (§ 3 Abs. 3 Satz 1), neben dem ein Ver- trifft oder
rechnungspreis (§ 3 Abs. 2 Satz 2) berechnet werden
darf. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf 2. nur eine bestimmte Maßnahme zur Beseitigung
darüber hinaus bei einem Kunden, der den Schwach- des Verstoßes in Betracht kommt.
lasttarif in Anspruch nimmt, einen angemessenen
Zuschlag zum Bereitstellungspreis im Grundpreis § 14
oder zum Verrechnungspreis im Grundpreis desje- Zuständigkeit mehrerer Länderbehörden
nigen Tarifs berechnen, zu dem der Kunde seinen
sonstigen Bedarf an Elektrizität deckt. Sieht das Beabsichtigt eine zuständige Behörde, Maßnah-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen von der Erhe- men nach dieser Verordnung zu ergreifen, die ein
bung eines Zuschlags ab, so kann es das Angebot Elektrizitätsversorgungsunternehmen betreffen, des-
des Schwachlasttarifs auf solche Verbrauchseinrich- sen Versorgungsgebiet über die Grenzen eines
tungen beschränken, die ausschließlich in der Landes hinausreicht, so setzt sie sich mit der zu-
Schwachlastzeit betrieben werden können. ständigen Behörde des anderen Landes ins Beneh-
men.
(2) Der Schwachlasttarif ist für tägliche Zeiten
schwacher Leistungsbec:mspruchung anzubieten; § 15
diese Zeiten legt das Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen nach Maßgabe der Belastungsverhältnisse Befreiung
seiner elektrischen Anlagen in den Tarifbedingun- (l) Die zuständige Behörde kann ein Elektrizitäts-
gen fest. Der Arbeitspreis darf 5 Deutsche Pfennig versorgungsunternehmen auf Antrag von einzelnen
nicht überschreiten. Verpflichtungen aus dieser Verordnung befreien,
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
1. soweit und soldnge dem Elcktrizitätsversorgungs- freien, wenn das Elektrizitätsversorgungsunterneh-
untcrnelnnen ihre Erfüllung wirtschaftlich nicht men einen Zonentarif (Absatz 3) anbietet oder an-
zugemutet werden kann oder bieten will, der für diejenige Kundengruppe oder
2. wenn ihre Erfüllung zu unzumutbaren Belastun- diejenigen Kundengruppen, für die er gelten soll,
gen für bestimmte Crnppen von Kunden führen insgesamt günstiger ist, als es die Tarife nach § 1
würde oder sind oder vermutlich sein würden, an deren Stelle
der Zonentarif treten soll.
3. wenn durch die Befreiung einer nach der Verkün-
dung dieser Verordnung eingetretenen Anderung (2) Die Befreiung ist zu erteilen, wenn der Zonen-
der technischen oder elektrizitätswirtschaftlichen tarif für keinen Kunden der betroffenen Kunden-
Verhältnisse Rechnung getragen werden soll oder gruppen ungünstiger ist als die in Dbereinstimmung
mit § 1 gebildeten Tarife, an deren Stelle der Zonen-
4. wenn eine bei Verkündung dieser Verordnung tarif treten soll.
bestehende und bewährte Tarifregelung, die den
technischen oder elektrizitätswirtschaftlichen Ver- (3) Der Zonentarif wird aus Zonenarbeitspreisen
hältnissen nicht widerspricht, erhalten bleiben gebildet. Die Zonen sind nach Abnahmemengen in
soll. Kilowattstunden festzusetzen. Der Zonenarbeits-
preis für den in die nächstfolgende Zone fallenden
Eine Befreiung von der Einhaltung der allgemeinen Verbrauch muß niedriger sein als der Preis für den
Grundsätze des § 1 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Verbrauch in der jeweils vorhergehenden Zone. Der
niedrigste Zonenarbeitspreis darf 7 Deutsche Pfennig
(2) In dem Antrag auf Erteilung der Befreiung ist
nicht überschreiten. Für die erste Zone kann eine
anzugeben, welche Regelung an die Stelle der durch
Pauschale festgesetzt werden, unabhängig davon, ob
diese Verordnung vorgeschriebenen oder zugelasse-
und wieviel Elektrizität verbraucht wird.
nen Regelung treten soll. Die Befreiung kann unter
Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden
werden. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist sie zu be- § 17
fristen, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 Berlin-Klausel
kann sie befristet werden.
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 16
Ersatz von Pflichttarifen
§ 18
durch einen Zonentarif
Inkrafttreten
(1) Die zuständige Behörde kann ein Elektrizitäts-
versorgungsunternehmen auf Antrag von der Ver- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
pflichtung zur Anbietung der in § 1 Abs. 2 genann- Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Tarifordnung für
ten Tarife mit Ausnahme des Schwachlasttarifs be- elektrische Energie vom 25. Juli 1938 außer Kraft.
Bonn, den 26. November 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d d e r
Nr. 121 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1971 1871
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2423/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 11. 71 L 251/1
11. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2424/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a l z hinzugefügt werden 12. 11. 71 L 251/3
11. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2425/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 12.11.71 L 251/5
11. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2426/71 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstattungen 12.11.71 L 251/7
11. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2427/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 12. 11. 71 L 251/10
11. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2428/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 12. 11. 71 L 251/12
11. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2429/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 12. 11. 71 L 251/14
11. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2430/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 12.11.71 L 251/16
Andere Vorschriften
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2421/71 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 61.01 und
ex 61.03 mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in
der Verordnung (EWG) Nr. 1311/71 des Rates vom 21. Juni
1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 11.11.71 L 250/35
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2422/71 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 54.03 und
ex 59.04 sowie der Tarifstelle 56.05 A mit Ursprung in Entwick-
lungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 1313/71
des Rates vom 21. Juni 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 11.11.71 L 250/36
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Mitteilung an unsere Bezieher
Zwischen dem 10. und 16. Dezember 1971 zieht die Deutsche Bundespost das
Zeitungsbezugsgeld für das 1. Halbjahr 1972 ein. Sichern Sie sich bitte den
ununterbrochenen Bezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungs-
bezugsgeldes.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den
Postzusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 25,- DM halbjährlich. Im
Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz be-
trägt 5,50/o.)
Sollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht
durch den Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.
Bei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeldes wird die Abonnementslieferung
eingestellt.
Auf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu
lassen, möchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am
Abbuchungsverfahren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.
Aus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen,
daß etwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht gelieferter
Ausgaben und Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu
richten sind.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Drud<: Bundesdrud<erei Bonn,
Postansdlrilt !Ur Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits ersdllenener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postladl 624, Telefon 22 40 86 - 88,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach Ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 beim Verlag vorliegen.
Im Teil 111 wird das als fortgeltend festgestellte Bundes1echt auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 fBGBI. I
S 437) nadi Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjähriidi je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postsdleckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nadinahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Ve1sandgebühr 0, 15 DM, bei Liefe1ung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.