1857
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1971 Nr. .120
Tag Inhalt Seite
29.11.71 Gesetz über die befristete Fortgeltung der Mitbestimmung in bisher den Mitbestimmungs-
gesetzen unterliegenden Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1857
801-2, 801-3
29.11.71 Gesetz zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Entschei-
dungen und Richtlinien des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1859
9241-1
26. 11. 71 Verordnung über die Höhe des Beitrags zur Bundesanstalt für Arbeit im Bergbau (Berg-
bau-Beitragsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1861
26. 11. 71 Dritte Verordnung nach § 82 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes über die Änderung des
Familienzuschlages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1862
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1863
Gesetz
über die befristete Fortgeltung der Mitbestimmung in bisher
den Mitbestimmungsgesetzen unterliegenden Unternehmen
Vom 29. November 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
sen: 1. ein Unternehmen des Bergbaus die Produktion
§ 1 im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Mitbe-
(1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Auf- stimmungsgesetzes eingestellt hat
sichtsrat eines Unternehmens nach den §§ 4 bis 6, oder
8, 9 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Ar- 2. ein Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugen-
beitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen den Industrie die Erzeugung von Roheisen oder
der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Rohstahl eingestellt hat und auch nicht Walz-
Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bun- werkserzeugnisse einschließlich Walzdraht, Röh-
desgesetzbl. I S. 347) - Mitbestimmungsgesetz -, ren, Walzen, rollendes Eisenbahnmaterial, Frei-
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum formschmiedestücke oder Gießereierzeugnisse
Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesge- aus Eisen oder Stahl herstellt.
setzbl. I S. 1185), zusammengesetzt und ist in diesem
Zeitpunkt nicht nach § 97 oder § 98 des Aktien-
§ 2
gesetzes verbindlich festgestellt, daß der Aufsichts-
rat nach anderen gesetzlichen Vorschriften zusam- P) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Auf-
menzusetzen ist, so sind auf das Unternehmen die sichtsrat eines herrschenden Unternehmens nach den
§§ 2 bis 6, 8 bis 13 des Mitbestimmungsgesetzes §§ 5 bis 8, 10 bis 12 des Gesetzes zur Ergänzung des
auch dann anzuwenden, wenn die Voraussetzungen Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
des § 1 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes nicht in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unter-
mehr vorliegen oder wegfallen. nehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl er-
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
zeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundes- maßgeblichen Umsatzverhältnis in zwei aufeinander-
gesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungs- folgenden Geschäftsjahren weniger als fünfund-
gesetz - , zuletzt geändert durch Gesetz vom zwanzig vom Hundert beträgt.
27. April 1967 (Bundesgesctzbl. I S. 505), zusammen- (3) Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn für das herr-
gesetzt und ist in diesem Zeitpunkt nicht nach schende Unternehmen eine der Voraussetzungen des
§ 97 oder § 98 des Aktienqesetzes verbindlich fest-
§ 1 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht
gestellt, daß der Aufsichtsrat nach anderen gesetz- mehr vorliegt.
lichen Vorschriften zusammenzusetzen ist, so sind
auf das herrschende Unternehmen die §§ 5 bis 8, (4) Für die Berechnung der Umsätze gilt § 3
10 bis 13, 15 und 17 des Mitbestimmungsergänzungs- Abs. 2 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, für
gesetzes solange anzuwenden, bis die Umsätze der die Ermittlung des maßgeblichen Umsatzverhältnis-
unter das Mitbestimmungsgesetz fallenden Konzern- ses gilt § 4 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes
unternehmen und abhängigen Unternehmen in fünf sinngemäß.
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr § 3
vierzig vom Hundert der Umsi:itze sämtlicher Kon-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zernunternehmen und abhängigen Unternehmen er- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
reichen. § 96 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt un-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
berührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Anteil der § 4
unter das Mitbestimmungsgesetz fallenden Konzern- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
unternehmen und abhängigen Unternehmen an dem dung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember
nach § 3 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes 1975 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. November 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 120 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1971 1859
Gesetz
zur Durchführung internationaler Abkommen
sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
Vom 29. November 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 99 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sen: a) In Nummer 3 Buchstabe d wird der Punkt
Artikel 1 durch ein Komma ersetzt.
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der b) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:
Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes- ,,4. als Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmi-
gesetzbl. 1970 I S. 1), geändert durch das Gesetz zur gung nach der Verordnung (EWG) Nr.
Anderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 1018/68 des Rates der Europäischen
4. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1613), wird Gemeinschaften vom 19. Juli 1968 über die
wie folgt geändert: Bildung eines Gemeinschaftskontingents
für den Güterkraftverkehr zwischen den
1. § 6 b erhält folgende Fassung: Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europä-
ischen Gemeinschaften Nr. L 175 S. 13 und
,,§ 6 b
Nr. L 233 S. 6) oder als in dessen Betrieb
(1) Bei einer Beförderung von Gütern, die zu tätige Person
einem Teil innerhalb und zu einem anderen Teil a) eine Gemeinschaftsgenehmigung ent-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegen Artikel 2 Abs. 1 der genannten
durchgeführt wird (grenzüberschreitender Güter- Verordnung für gewerbliche Beförde-
kraftverkehr), gilt für ein Kraftfahrzeug, das rungen im innerstaatlichen Verkehr der
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuge- Bundesrepublik Deutschland verwen-
lassen ist, die Gemeinde als Standort, in deren det,
Gebiet das Kraftfahrzeug in diesen Geltungs- b) entgegen Artikel 2 Abs. 3 der genann-
bereich zuerst einfährt oder ihn zuletzt verläßt. ten Verordnung eine Gemeinschaftsge-
(2) Bei einer Beförderung von Gütern, bei der nehmigung an Dritte überträgt,
Be- und Entladeort innerhalb des Geltungs- c) eine Gemeinschaftsgenehmigung, die
bereichs dieses Gesetzes liegen (Binnenverkehr), abgelaufen oder zurückgenommen oder
mit einem Kraftfahrzeug, das nicht im Geltungs- widerrufen worden ist, benutzt,
bereich dieses Gesetzes zugelassen ist, gelten die d) eine Gemeinschaftsgenehmigung ent-
Vorschriften über den Güternahverkehr, wenn gegen Artikel 2 Abs. 1 der genannten
ein Standort nach den Vorschriften dieses Ge-
Verordnung für Fahrten zwischen der
setzes bestimmt ist und die Beförderung Güter-
Bundesrepublik Deutschland und einem
nahverkehr im Sinne des § 2 ist, in allen übrigen
Drittland benutzt,
Fällen die Vorschriften über den Güterfernver-
kehr." e) eine Gemeinschaftsgenehmigung ent-
gegen Artikel 2 Abs. 3 Satz 4 der ge-
2. § 23 wird wie folgt ergänzt: nannten Verordnung nicht im Fahrzeug
mitführt oder auf Verlangen der zu-
,, (5) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Beförderun- ständigen Kontrollbeamten nicht zur
gen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
Prüfung aushändigt,
keine Anwendung. Der Bundesminister für Ver-
kehr kann jedoch durch Rechtsverordnung ohne f) das Fahrtenberichtheft entgegen Ar-
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die tikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Absätze 1 bis 3 auf Beförderungen im grenzüber- Nr. 1224/68 der Kommission der Euro-
schreitenden Güterkraftverkehr ganz oder teil- päischen Gemeinschaften vom 9. Au-
weise Anwendung finden, wenn das Recht, das an gust 1968 (Amtsblatt der Europäischen
dem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- Gemeinschaften Nr. L 204 S. 1) nicht im
setzes liegenden Be- oder Entladeort gilt, entspre- Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen
chende Bestimmungen enthält." der zuständigen Kontrollbeamten nicht
zur Prüfung aushändigt,
3. In § 28 Abs. 1 wird nach den Worten „Bundes- g) das Fahrtenberichtheft entgegen Ar-
minister für Verkehr" eingefügt „oder durch das tikel 3 Abs. 3 und Artikel 4 Abs. 1 bis 3
Ubereinkommen über den Beförderungsvertrag der Verordnung (EWG) Nr. 1224/68
im internationalen Straßengüterverkehr (CMR: nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1120) ". dig ausfüllt,
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
h) die Fahrtenberichte entgegen Artikel 4 kehre und zur Durchführung internationaler
Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. Abkommen sowie von Verordnungen, Ent-
1224/68 nicht bei jedem Grenzübergang scheidungen und Richtlinien des Rates und der
von der Eingangszollbehörde abstem- Kommission der Europäischen Gemeinschaften
peln läßt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
i) die Fahrtenberichte entgegen Artikel 4 verordnung Vorschriften erlassen, durch die
Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. für diese Verkehre ... ".
1224/68 nicht oder nicht fristgemäß der b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
zuständigen Behörde vorlegt."
„ 2. abweichend von den Bestimmungen der
5. § 102 a wird wie folgt geändert: §§ 8 bis 19 a dieses Gesetzes das Geneh-
migungsverfahren geregelt sowie abwei-
a) Die bisherige Fassung wird Absatz 1. chend von den Bestimmungen des § 78 die-
. ses Gesetzes der vorübergehende oder
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
dauernde Ausschluß vom grenzüberschrei-
,,(2) Die Bundesanstalt ist ferner Verwal- tenden Güterkraftverkehr vorgesehen
tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 werden,".
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei
Verstößen nach den §§ 98 und 99 a im grenz- Artikel 2
überschreitenden Güterkraftverkehr."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
6. § 103 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
a) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fas- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sung: sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
„Der Bundesminister für Verkehr kann auf
dem Gebiet des grenzüberschreitenden Güter-
kraftverkehrs und des Durchgangsverkehrs so- Artikel 3
wie des grenzüberschreitenden kombinierten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Verkehrs (§ 3 Abs. 2) zur Ordnung dieser Ver- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. November 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
Nr. 120 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1971 1861
Verordnung
über die Höhe des Beitrags zur Bundesanstalt für Arbeit im Bergbau
(Bergbau-Beitragsverordnung)
Vom 26. November 1971
Auf Grund des § 242 Abs. 42 Satz 3 des Arbeits-
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Erste
Gesetz zur Änderung des ArbeitsförderungsgesP,tzes
vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2360),
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Beitragssatz für die beitragspflichtigenArbeit-
nehmer, die Versicherte der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung sind, und ihre Arbeitgeber für die
Jahre 1972 und 1973 wird auf ein Fünftel des Bei-
tragssatzes, nach dem die Beiträge der anderen Bei-
tragspflichtigen erhoben werden, ermäßigt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 26. November 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Dritte Verordnung
nach § 82 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes über die Änderung des Familienzuschlages
Vom 26. November 1971
Auf Grund des § 82 Satz 2 des Bundessozialhilfe-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
Der Familienzuschlag nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 und
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes beträgt 150 Deutsche
Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-
sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 26. November 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 120 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1971 1863
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2393/71 des Rates über die Durchfüh-
rung der Empfehlung Nr. 1/71 des Gemischten Ausschusses zur
Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-
tungen auf dem Zollsektor zum Zweck der Durchführung des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und Spanien 10. 11. 71 L 249/42
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2394/71 des Rates über die Durchfüh-
rung der Empfehlung Nr. 1/71 des Gemischten Ausschusses zur
Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-
tungen auf dem Zollsektor zum Zweck der Durchführung des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und dem Staat Israel 10. 11. 71 L 249/47
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2395/71 des Rates zur Durchführung
einer Erhebung über Struktur und Verteilung von Löhnen und
Gehältern in der Industrie 10.11.71 L 249/52
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2396/71 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses des Rates vom 1. Februar 1971 über die Reform
des Europäischen Sozialfonds 10. 11. 71 L 249/54
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2397/71 des Rates über die Beihilfen,
zu denen Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds gewährt
werden können 10.11. 71 L 249/58
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2398/71 des Rates über die Zuschüsse
des Europäischen Sozialfonds zugunsten von Personen, die
eine selbständige Tätigkeit ausüben sollen 10.11.71 L 249/61
9. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2405/71 der Kommission zur Änderung
der deutschsprachigen Fassung der Verordnung (EWG) Nr.
1371/71 der Kommission vom 30. Juni 1971 über die Begriffs-
bestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte
Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen 10. 11. 71 · L 249/71
9. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2406/71 des Rates zur Ausdehnung des
Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Festlegung
einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshan-
delsländern auf weitere Einfuhren 11. 11. 71 L 250/1
9. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2407/71 des Rates zur Ausdehnung des
Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Festlegung
einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshan-
delsländern auf weitere Einfuhren 11.11.71 L 250/1
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2417/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1280/71 betreffend insbesondere
die durch diese Verordnung festgesetzten Pauschbeträge 11.11.71 L 250/30
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2418/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1727/71 bezüglich der dort ange-
gebenen für die Ausschreibung vorgesehenen Fristen 11.11.71 L 250/32
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2419/71 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit
einer Dicke von mehr als 0,20 mm, der Tarifnummer 76.03 mit
Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 1309/71 des Rates vom 21. Juni 1971 vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 11.11.71 L 250/33
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2420/71 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und
andere Haushaltswäsche, Vorhänge, Gardinen und andere
Gegenstände zur Innenausstattung, aus Baumwolle, der Tarif-
nummer ex 62.02 mit Ursprung in Indien, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr 1311/71 des Rates vom 21. Juni 1971 vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 11.11.71 L 250/34
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Mitteilung an unsere Bezieher
Zwischen dem 10. und 16. Dezember 1971 zieht die Deutsche Bundespost das
Zeitungsbezugsgeld für das 1. Halbjahr 1972 ein. Sichern Sie sich bitte den
ununterbrochenen Bezug der Zeitung durch pünktliche Zahlung des Zeitungs-
bezugsgeld.es.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie das Bezugsgeld zur Abholung durch den
Postzusteller bereithalten würden. (Bezugspreis: 25,- DM halbjährlich. Im
Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz be-
trägt 5,5 °/o.)
Sollten Sie Inhaber eines Postfaches sein, wird das Zeitungsbezugsgeld nicht
durch den Zusteller, sondern am Ausgabeschalter eingezogen.
Bei Nichtzahlung des Zeitungsbezugsgeld.es wird die Abonnementslieferung
eingestellt.
Auf die Möglichkeit, das Zeitungsbezugsgeld von einem Konto abbuchen zu
lassen, möchten wir besonders hinweisen. Der Antrag auf Teilnahme am
Abbuchungsverfahren für Zeitungsbezugsgeld ist an Ihr Postamt zu richten.
Aus gegebener Veranlassung möchten wir ferner darauf aufmerksam machen,
daß etwaige Abonnementsbeanstandungen, Nachforderungen nicht gelieferter
Ausgaben und Umbestellungen unmittelbar an das zuständige Postamt zu
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fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als torlqPltend fesl9estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspr_eis für. Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblalter, die vor dem 1. Juli 1970 aus9egebcn worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•
. . qesctzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dwser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,