1845
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 1971 Nr.119
Tag Inhalt Seite
12. 11. 71 Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Zulassung von Flüssiggasanlagen
an Bord von Schiffen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind . . . . . . . . 1845
23. 11. 71 Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen
Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1851
9501-3, 9502-3, 9502-4, 9502-5, 9501-8, 9502-9, 9502-1, 9502-2, 9502-11
Verordnung
zur Einführung der Verordnung
über die Zulassung von Flüssiggasanlagen an Bord von Schiffen,
die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind
Vom 12. November 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die den ist, können bis zum Ablauf der Geltungsdauer
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- dieser Bescheinigung benutzt werden.
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II (2) Propananlagen, die nach Artikel 26 a der
S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und -flöße
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird verordnet: vom 30. April 1950 {Bundesgesetzbl. S. 371) oder
nach § 21 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
vom 18. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769) zugelas-
Artikel 1 sen worden sind, können bis zum Ablauf der Gel-
tungsdauer des entsprechenden Vermerks im Schiffs-
Die Verordnung über die Zulassung von Flüssig- attest benutzt werden.
gasanlagen an Bord von Schiffen, die für die Beför-
derung gefährlicher Güter bestimmt sind, wird in der Artikel 3
Fassung der Anlage auf den Bundeswasserstraßen
mit Ausnahme der Mosel und der Donau in Kraft Auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des
gesetzt. Rheins - ausgenommen Mosel und Donau - tritt
an die Stelle der in § 5 Nr. 5 der anliegenden Ver-
ordnung in Bezug genommenen Rheinschiffahrtpoli-
Artikel 2
zeiverordnung die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung.
(1) Die auf Grund der Verordnung zur Einführung
der Verordnung über die Zulassung von Flüssiggas- Artikel 4
anlagen an Bord von Fahrzeugen, die für die Beför-
derung brenn barer Flüssigkeiten bestimmt sind, Wer als Eigentümer, Schiffsführer oder sonst für
vom 7. August 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 1083) zu- die Sicherheit Verantwortlicher
gelassenen Anlagen, für die eine in dieser Verord- 1. eine nicht nach § 2 in Verbindung mit den §§
nung vorgesehene Bescheinigung ausgestellt wor- und 13 zugelassene Flüssiggasanlage betreibt,
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. entgegen § 2 Nr. 3 die Bewilligung der Verlänge- wird, soweit die Tat auf dem Rhein begangen wor-
rung der Gültigkeit der Bescheinigung nach § 2 den ist, nach § 7 des Gesetzes über die Aufgaben
Nr. 1 nicht an Bord mitführt, des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt, im
3. eine Flüssiggasanlage zu anderen als in § 3 Nr. 2 übrigen nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches be-
vorgesehenen Zwecken verwendet, straft.
4. entgegen § 4 nicht zugelassene Flaschen benutzt,
5. der Vorschrift des § 5 über die Unterbringung und Artikel 5
Einrichtung der Gasbehälteranlage zuwiderhan-
delt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
6. der Vorschrift des § 6 über die Lagerung der Er- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
satzflaschen und leeren Flaschen zuwiderhandelt, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
7. die Vorschriften über Lüftung (§ 12), Bau- und Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Instandsetzungsarbeiten (§§ 10 und 11) nicht be-
folgt,
8. entgegen § 14 die Bedienungs- und Sicherheits-
Artikel 6
vorschriften nicht an auffälliger Stelle an Bord
aushJngt, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 12. November 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1971 1847
Anlage
Verordnung
über die Zulassung von Flüssiggasanlagen an Bord von Schiffen,
die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind
§ 1 Sie müssen den amtlichen Stempel zum Zeichen
der Abnahme auf Grund der vorgeschriebenen Prü-
Abnahme
fungen sowie folgende Kennzeichen tragen:
Vor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage und das Datum der letzten Wasserdruckprobe,
bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 2 ist
den Druck bei dieser Probe,
die gesamte Anlage von einem von einer Unter-
suchungskommission anerkannten Sachverständigen die Fabrikmarke oder den Namen des Eigen-
abzunehmen. Bei dieser Abnahme hat er zu prüfen, tümers,
ob die Anlage den Vorschriften dieser Verordnung die Art des Füllgases.
und des ADNR entspricht. Er hat der Untersuchungs-
kommission hierüber einen Prüfbericht vorzulegen. §5
Unterbringung und Einrichtung
der Gasbehälteranlage
§2
1. Die Gasbehälteranlage muß an Deck in einem
Bescheinigung
freistehenden oder eingebauten Schrank außerhalb
1. Die Dbereinstimmung einer jeden Flüssiggas- der Wohnungen so aufgestellt sein, daß der Ver-
anlage mit den Vorschriften dieser Verordnung und kehr an Bord nicht behindert wird. Der Flaschen-
des ADNR ist nach dem Muster der Anlage zu be- schrank darf nur dann in Decksaufbauten eingebaut
scheinigen. sein, wenn er sich nur von der Außenseite der Auf-
2. Diese Bescheinigung wird im Anschluß an die bauten her öffnen läßt. Er muß so angeordnet sein,
Abnahme nach § 1 von der Untersuchungskommis- daß die Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen so
sion ausgestellt. kurz wie möglich sind.
3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung be- An Gasflaschen darf die Behälteranlage enthalten
trägt höchstens 5 Jahre. Einer Erneuerung muß eine a) eine Flasche, die an das Verteilungsnetz ange-
neue Abnahme gemäß § 1 vorausgehen. schlossen ist, oder
Auf begründeten Antrag des Schiffseigners kann b) zwei Flaschen, von denen jeweils nur eine an
die Untersuchungskommission die Gültigkeit der das Verteilungsnetz angeschlossen sein darf,
Bescheinigung um höchstens sechs Monate verlän- während die andere als Ersatzbehälter dient;
gern, ohne daß eine Abnahme nach § 1 vorausgehen beide Flaschen können durch ein selbsttätiges
muß. Diese Bewilligung wird schriftlich erteilt und oder nichtselbsttätiges Umschaltventil mit dem
muß sich an Bord des Schiffes befinden. Der Zeit- Verteilungsnetz verbunden sein, oder
punkt für die nächste regelmäßige Abnahme wird c) falls jeweils eine Flasche für die Versorgung der
durch die Verlängerung nicht hinausgeschoben. Verbrauchsgeräte nicht ausreicht, zwei Flaschen-
sätze zu je zwei oder drei Flaschen, wobei der
§3 eine Satz als Ersatz dient; die beiden Flaschen-
sätz.e müssen mit dem Verteilungsnetz durch ein
Anlage selbsttätiges Umschaltventil verbunden sein.
1. Flüssiggasanlagen müssen nach den Regeln der Der Druckregler oder, bei zweistufiger Regelung,
Technik ausgeführt und eingebaut sein. der Druckregler der ersten Stufe muß sich in dem-
2. Flüssiggasanlagen dürfen nur Haushaltszwek- selben Schrank befinden wie die Flaschen.
ken in den Wohnungen und im Steuerstand dienen. 2. Die Gasbehälteranlage ist so anzuordnen, daß
3. Jede Flüssiggasanlage umfaßt im wesentlichen im Falle einer Undichtigkeit entweichendes Gas aus
eine Gasbehälteranlage mit einer oder mehreren dem Flaschenschrank unmittelbar ins Freie treten
Gasflaschen, einen oder mehrere Druckregler, ein und weder in das Schiffsinnere dringen noch mit
Verteilungsnetz und Verbrauchsgeräte. einer Zündstelle in Berührung kommen kann.
4. An Bord dürfen mehrere getrennte Anlagen 3. Der Flaschenschrank muß aus schwer entflamm-
vorhanden sein. Durch einen Laderaum oder festen barem Werkstoff hergestellt und durch Offnungen
Tank getrennte Wohnungen dürfen nicht von der- am unteren und oberen Teil ausreichend belüftet
selben Anlage aus versorgt werden. sein. Die Flaschen müssen darin so angeordnet sein,
daß sie nicht umfallen und die Flüssigkeit das Fla-
schenventil nicht berühren kann.
§4
4. Der Flaschenschrank muß so beschaffen sein,
Flaschen daß die Temperatur der Flaschen 50° C nicht über-
1. Es sind nur Flaschen mit einem zulässigen steigen kann.
Füllgewicht von 5 bis 35 kg erlaubt. 5. An der Außenseite des Flaschenschranks muß
2. Die Flaschen müssen den in einem der Rhein- eine Tafel nach Bild 77 der Anlage 3 der Rhein-
uferstaaten oder in Belgien geltenden Vorschriften schiffahrtpolizeiverordnung (Rauchverbot) ange-
entsprechen. bracht sein.
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
6. Wenn für den Flaschenschrank eine Innen- v orrichtung Gas entweichen läßt, muß es in ange-
beleuchtung erforderlich ist, muß es elektrische Be- messener Entfernung von Flaschen, Offnungen,
leuchtung in explosionsgeschützter Ausführung Wohnungen und Zündstellen ins Freie abgeleitet
sein. werden. Erforderlichenfalls muß für diesen Zweck
§6 eine besondere Rohrleitung eingebaut werden.
Ersatzflaschen und leere Flaschen
§9
1. In der Gashehülteranlage dürfen nur die in § 5
genannten Flaschen vorhanden sein. Druck
2. Ersatzflasd1en und leere Flaschen, die sich nicht 1. Der Druck beim Austritt aus dem letzten Druck-
in der Gasbehctlternnlage befinden, müssen außer- regler darf höchstens 0,05 kg/cm 2 über dem atmo-
halb der Wohnungen und des Steuerstandes ge sphärischen Druck mit 10 v. H. Spielraum liegen.
lagert werden, 2. Bei zweistufiger Regelung darf der mittlere
entweder an einer belüfteten Stelle an Deck, wo Druck höchstens 2,5 kg/cm 2 über dem atmosphäri-
sie den Verkehr nicht behindern; die so gelager- schen Druck liegen.
ten Flaschen müssen wirksam gegen Explosions-
und Brandgefahr, gegen Stöße und gefährliche § 10
Erwärmung geschützt sein; Verteilungsnetz
oder in einem Schrank oder in einem anderen 1. Im Maschinenraum darf sich kein Teil der Flüs-
geschlossenen Raum; in diesem Fall finden die siggasanlage befinden.
Bestimmungen des § 5 Nr. 2 bis 6 Anwendung.
2. Unmittelbar am Eintritt der Hauptleitung in
die Wohnung muß innen ein Absperrventil ange-
§7 bracht sein. Wenn der Flaschenschrank versc"!lließ-
Rohrleitungen und ~bsperrventile bar ist, muß dieses Ventil auch von außen absperr-
bar sein; ist dies nicht möglich, muß außen am
l. Die Rohrleitungen sollen möglichst wenig Ver-
Austritt der Hauptleitung aus dem Flaschenschrank
bindungen aufweisen. Rohrleitungen und Verbin-
und außerhalb der Wohnung ein zweites Absperr-
dungen müssen gasdicht sein und ihre Dichtigkeit
ventil angebracht sein.
bei allen auftretenden Schwingungen und Dehnun-
gen beibehalten. 3. Jedes Verbrauchsgerät ist an eine Zweigleitung
anzuschließen, die durch ein Ventil für sich absperr-
2. Die Absperrventile müssen gasdicht und so
bar sein muß.
widerstandsfähig sein, daß sie unter den ungünstig-
sten in Betracht kommenden Bedingungen stand- 4. Die Absperrventile sollen soweit wie „möglich
halten. gegen Witterungseinflüsse und Stöße geschützt und
außerhalb der Reichweite von Kindern angebracht
3. Die Rohrleitungen und Verbindungen, welche
sein.
die Flaschen beziehungsweise Flaschensätze mit
dem Druckregler oder -- bei zweistufiger Rege- § 11
lung - mit dem Druckregler der ersten Stufe ver- Verbrauchsgeräte
binden, müssen hinreichend elastisch und wider-
standsfähig gegen hohen Druck sein. 1. Verbrauchsgeräte sind nur zugelassen, wenn
bei der Abnahme nach § 1 festgestellt worden ist,
4. Die Rohrleitungen, die den ersten Druckregler
daß sie für einen sicheren Betrieb mit Propan ge-
mit oder ohne Zwischenschaltung weiterer Druck-
baut und eingerichtet sind.
regler mit den Verbrauchsgeräten verbinden,
müssen aus nahtlos gezogenen Kupfer- oder Stahl- Sie dürfen nur von Fachkräften eingebaut, umge-
rohren mit einem inneren Durchmesser von minde- baut und instand gesetzt werden.
stens 6 mm bestehen. Jedoch kann für tragbare Koch- 2. Jedes Verbrauchsgerät muß so eingebaut sein,
geräte ein Schlauch zugelassen werden, sofern er daß ein unbeabsichtigtes Abreißen von der An-
höchstens 1 m lang sowie hinreichend dicht und schlußleitung nicht möglich ist.
widerstandsfähig ist. 3. Die Verbrauchsgeräte müssen mit Vorrichtun-
gen versehen sein, die ein Ausströmen unverbrann-
§8
ten Gases beim Erlöschen der Flamme wirksam ver-
Druckregler hindern. Eine Absperrvorrichtung an einer zentralen
1. Die Verbrauchsgeräte dürfen mit den Flaschen Zündflamme gilt nicht als hinreichend sicher.
nur mittels eines Verteilungsnetzes verbunden sein, 4. Heizgeräte für Wohnungen und Warmwasser-
das mit einem oder mehreren Druckreglern versehen bereiter müssen mit einem Entlüftungsrohr ver-
ist, die den Gasdruck auf den Gebrauchsdruck her- sehen sein, das die Abgase ins Freie ableitet.
absetzen. Die Herabsetzung kann in einer oder in 5. Im Steuerstand dürfen Verbrauchsgeräte nur
zwei Stufen geschehen. Alle Druckregler müssen auf dann verwendet werden, wenn dieser so gebaut ist,
einen be-stimmten Druck nach § 9 eingestellt und daß etwa entweichende Gase nicht in die unteren
plombiert sein. Teile des Schiffes - insbesondere nicht durch die
2. In oder hinter dem letzten Druckregler muß Durchführungen der Steuerungsanlagen in den
eine Schutzvorrichtung angebracht sein, die die Maschinenraum - eindringen können.
Verbrauchsleitung bei Versagen des Reglers selbst- 6. Geräte mit Zündflamme müssen eine auffällige
tätig gegen Druckanstieg sichert. Wenn die Schutz- rote Marke tragen.
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1971 1849
§ 12 jeder Teil der Anlage im normalen Betrieb aus-
Lüftung zuhalten hat.
Bei den Proben nach Buchstaben a und b sind
Die Zufuhr von Frischluft und die Ableitung von Zubehörteile, die hierbei beschädigt werden können,
Abgasen müssen durch hinreichend große Lüftungs- wie Druckregler, Druckbegrenzer oder Sicherheits-
öffnungen sichergestellt sein. ventile, vorher außer Betrieb zu setzen. Ist bei
Druckerhöhung eine gewisse Erwärmung zu erwar-
ten, so muß vor Beginn der Proben eine Wartezeit
eingehalten werden, um einen Temperaturausgleich
§ 13
zu ermöglichen; der Prüfdruck ist sodann gegebenen-
Bedingungen für die Abnahme der Anlage falls erneut herzustellen.
1. Die Rohrleitungen sind unter folgenden Be- Bei den Proben nach Buchstabe a Ziffer II und
dingungen zu prüfen: Buchstabe b muß der Prüfdruck mindestens 15 Minu-
ten lang aufrechterhalten werden. In dieser Zeit darf
a) Rohrleitungen unter mittlerem Druck {ibei zwei- bei ge.schlossenen Absperrventilen des zu prüfenden
stufiger Regelung) zwischen dem Austritt aus Teils der Anlage kein Nachlassen des Drucks am
dem ersten Druckregler und den Absperrventilen Prüfmanometer festzustellen sein.
vor dem letzten Druckregler:
Die Probe nach Buchstabe c ist unter den normalen
I) Festigkeitsprobe mit Luft, inertem Gas oder Betriebsbedingungen der Gesamtanlage durchzufüh-
Flüssigkeit unter einem Druck von 20 kg/ ren. Dabei ist die Dichtigkeit aller Verbindungen
cm 2 über atmosphärischem Druck; mit Hilfe von Seifenwasser oder einer gleichwer-
11) Dichtigkeitsprobe mit Luft oder inertem Gas tigen Flüssigkeit zu prüfen.
unter einem Druck von 3,5 kg/cm 2 über atmo-
2. Die Verbrauchsgeräte einschließlich der Sicher-
sphärischem Druck;
heitsvorrichtungen sind auf einwandfreie Arbeits-
b) Rohrleitungen unter Gebrauchsdruck zwischen weise zu prüfen.
dem einzigen Druckregler oder dem letzten § 14
Druckregler und den Absperrventilen vor den
Verbrauchsgeräten; Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften
Dichtigkeitsprobe mit Luft oder inertem Gas An geeigneter Stelle an Bord muß eine Tafel mit
unter einem Druck von 1 kg/cm 2 über atmo- Anleitungen zur Bedienung der Anlage und Vor-
sphärischem Druck; - schriften zur Unfallverhütung angebracht sein. Die
Tafel muß insbesondere den Hinweis enthalten, daß
c) Gesamtanlage (Rohrleitungen und Zubehör): die Absperrventile der Flaschen, die nicht an das
Druck.probe der Anlage zwischen den Betriebs- Verteilungsnetz angeschlossen sind, geschlossen
und Reserveflaschen und den Brennstellen der sein müssen, selbst wenn die Flaschen als leer gel-
Verbrauchsgeräte mit dem Betriebsdruck, den ten.
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage zu§ 2
Bescheinigung Nr ................................ .
ausgestellt auf Grund der
Verordnung über die Zulassung von Flüssiggasanlagen an Bord von Schiffen,
die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind
vom 12. November 1971
1
Die Schiffsuntersuchunuskommission .. )
bescheinigt auf Grund der Abnahme nach § der Verordnung über die Zulassung von Flüssiggas-
anlagen un Bord von Schiffen, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, daß die
Flüssiggasanluge an Bord des Schiffes ................ . 2),
Eigentum von . 3 ), den vorgeschriebenen
Bedingungen entspricht.
Die Anlage enthält folgende Verbrauchsgeräte:
Laufende 4 )
Art Marke Typ Standort
Nr.
1.
2.
3.
Bemerkungen:
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum
........... 5) den .....
( ..... •············.)
•••• ..~ 8
············ )
1) Sitz der Untersuchu119skommission 5) Ort
2) Name des Schiffes 6) Datum
3) Name und Anschrift des SchiffsciHners 7) Unterschrift
4) Nicht bcnulzlc I'cltler tlurchslreichen 8) Dienstsiegel
Nr. 119 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1971 1851
Verordnung
zur Einführung der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen
Vom 23. November 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird
verordnet:
§ 1
(1) Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beschlossene Ver-
ordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) wird
in der anliegenden Fassung*) auf der Bundeswasserstraße Rhein sowie auf den
Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins - ausgenommen Mosel und Donau
- in Kraft gesetzt.
(2) Das ADNR gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschiffahrtstraßen.
(3) Wo im ADNR als örtlicher Anwendungsbereich der Rhein genannt ist,
tritt auf den übrigen Bundeswasserstraßen, soweit das ADNR nach den Absät-
zen 1 und 2 gilt, die Bezeichnung der betreffenden Bundeswasserstraße.
(4) Wo im ADNR auf die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe Bezug ge-
nommen ist, tritt auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins, soweit das
ADNR nach den Absätzen 1 und 2 gilt, die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung;
an die Stelle des Rheinschiffsattestes tritt für diese Bundeswasserstraßen das
Schiffszeugnis. Bei Seeschiffen tritt im Geltungsbereich der Binnenschiffs-Unter-
suchungsordnung an die Stelle des Schiffszeugnisses nach der Binnenschiffs-
Untersuchungsordnung das Zeugnis, das zur Ausübung der Seefahrt berechtigt.
(5) Wo im ADNR auf die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung Bezug genommen
ist, tritt auf den Bundeswasserstraßen, die in den Kapiteln 10 bis 19 der Binnen-
schiffahrtstraßen-Ordnung genannt sind, die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung.
(6) Die Abschnitte 5 der Anlage B zum ADNR gelten nicht auf Seeschiffahrt-
straßen.
§ 2
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 4
Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Verkehr.
*) Diese Filssunq wird als Anlaqeband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Abonnen-
ten des Bundesycselzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos zugestellt.
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gilt nur für Anordnungen, die von der Zentralkom-
mission für die Rheinschiffahrt beschlossen werden.
(3) Artikel 4 Abs. 2 gilt nur für Beförderungen, die die Grenze der Bundes-
republik auf dem Rhein überschreiten. Die in Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 vorge-
sehene Mitteilung an die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt ist nur bei
Beförderüngen auf dem Rhein erforderlich.
(4) Die in Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 2 vorgesehene Stellungnahme
der Zentrnlkommission für die Rheinschiffahrt ist nur erforderlich, wenn eine
Schiffsuntersuchungskommission bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt als zu-
ständige Behörde nach Artikel 5 Abs. 1 für ein Schiff, welches ein Rheinschiffs-
attes l besitzt, eine Vorrichtung nach Artikel 5 Abs. 1 zulassen oder die Frist nach
Artikel 6 Abs. 1 verlängern will.
(5) Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 9 sind neben den Wasser- und
Schiffohrlsdirek tionen auch deren nachgeordnete Stellen (Wasser- und Schiff-
fohrtsämtcr) und gemäß den nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Auf-
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt geschlossenen Verein-
barungen die Polizeikräfte der Länder.
§ 3
(1) Soweit sich die sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten nicht nach Landes-
recht bestimmen - im nachfolgenden Katalog ist das Wort „Landesbehörde"
lediglich als Hinweis aufgenommen - werden die zuständigen Behörden im
Sinne der Anlagen A und B zum ADNR nachstehend wie folgt bestimmt:
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
6 461 (3) Genehmigung oder Anerkennung von Ver- Landesbehörde
sandstückmustern
10 102 (l) 29 Zulassung strahlwassergeschützter elektri- Landesbehörde
scher Einrichtungen
10 102 (1) 30 Zulassung gegen Uberflutung geschützter Landesbehörde
elektrischer Anlagen
10 172 (1) Sondergenehmigung für die Beförderung Wasser- und Schiff-
von Fahrgästen auf Schiffen mit gefähr- fahrtsamt
licher Ladung
10 183 (1) Ausstellung eines normalen Zulassungs- Wasser- und Schiff-
zeugnisses fahrtsamt
10 183 (6) Einziehung des normalen Zulassungszeug- Wasser- und Schiff-
nisses fahrtsamt
10 183 (6) Untersagung der Verwendung eines Schiffes Wasser- und Schiff-
fahrtsamt
10 183 (7) Einziehung oder Berichtigung des normalen Wasser- und Schiff-
Zulassungszeugnisses auf Antrag des Eigen- fahrtsamt
tümers
10 184 Ausstellung eines zeitweiligen Zulassungs- Wasser- und Schiff-
zeugnisses für begrenzte Dauer einschließ- fahrtsamt
lich Versiegelung oder Ausbau von Einrich-
tungen, die nicht benutzt werden dürfen
10 302 Benachrichtigung bei Unfällen Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion,
Wasser- und Schiff-
fahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
10 383 (1) die Zulassung der Personen für Nachprü- Wasser- und
fung und Untersuchung der Feuerlösch- Schiffahrtsdirektion
geräte, Schläuche und elektrischen Einrich-
tuIJ.gen
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1971 1853
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
10 419 (1) Sondergenehmigung zum Be- und Entladen in Häfen:
abnehmbarer Tanks (container) auf dem Hafenbehörde
Schiff außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiff-
fahrtsamt
10 506 Besondere Genehmigung zum Umladen der Wasser- und Schiff-
Ladung fahrtsamt
11 231 Zulassung von Anlaßvorrichtungen für Schiffsuntersuchungs-
Dieselmotore kommission
11 233 (l) Zulassung von Brennstoffleitungen, die Schiffsuntersuchungs-
nicht aus Stahl oder Kupfer sind kommission
11 308 Genehmigung von Reparaturarbeiten bei Landesbehörde
Anwendung von Feuer oder elektr. Strom
11 353 Zulassung von Typen von explosionsge- Landesbehörde
schützten Lampen für Laderäume
11 407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen:
Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiff-
fahrtsamt
11 408 Bestimmung der Zeit und der Dauer von in Häfen:
Umschlag Hafenbehörde
außerhalb von Häfen:
Wasser- und Schiff-
fahrtsamt
11 414 (10) Sondergenehmigung zum Be- und Entladen Wasser- und Schiff-
fahrtsamt
l1 501 (2) Zulassung der Beförderung in Verbänden Wasser- und Schiff-
oder gekuppelten Fahrzeugen fahrtsdirektion
11 504 (2) Zulassung von Liegeplätzen Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion
l 1 505 Entgegennahme der Mitteilungen über das Wasser- und Schiff-
Anhalten aus Sicherheitsgründen fahrtsdirektion,
Wasser- und Schiff-
fahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
15 308 Genehmigung von Reparaturarbeiten bei Landesbehörde
Anwendung von Feuer oder elektrischem
Strom
15 353 Zulassung von Typen von explosionsge- Landesbehörde
schützten Lampen für Laderäume
21 353 Zulassung von Typen von explosionsge- Landesbehörde
schützten Lampen für Laderäume
31 100 (1) Zulassung von Personen für die Ausstel- Landesbehörde
lung von Bescheinigungen der Gasfreiheit
31 100 (2) h Zulassung von Typen von Steckdosen und Landesbehörde
explosionsgeschützten Lampen
31 212 (3) Zulassung von verstärkten Lüftungseinrich- Schiffsuntersuchungs-
tungen für Laderäume kommission
31 212 (7) Zulassung von Flammendurchschlagssiche- Landesbehörde
rungen
31 221 Zulassung von Uberfüllsicherungen für Landesbehörde
Tanks
31 222 (4) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Landesbehörde
31 225 (6) a Erlaß von Vorschriften für Lade- und Lösch- Landesbehörde
rohrleitungen
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
31 233 (1) Zulassung von Brennstoffleitungen, die Schiffsuntersuchungs-
nicht aus Stuhl oder Kupfer sind kommission
31 254 (2) a) b) Zulassung von explosionsgeschützten elek- Landesbehörde
trischen Einrichtungen
31 254 (3) Zulassung von Typen elektronischer Geräte Landesbehörde
in bezug auf Explosionsschutz
31 257 Zulassung von Kabeln für Wohnungen Schiff sun tersuch ungs-
kommission
31 258 (1) Zulassung von Typen explosionsgeschützter Landesbehörde
elektrischer Einrichtungen
31 308 Genehmigung der Reparaturarbeiten mit Landesbehörde
elektrischem Strom oder Feuer
31 354 Zulussung von Typen explosionsgeschützter Landesbehörde
Lampen
31 504 (2) Genehmigung des Stilliegens außerhalb der in Häfen:
besonderen Liegeplätze Hafenbehörde
außerhalb vonHäfen:
Wasser- und Schiff-
fahrtsamt
32 251 Zulassung von Typen explosionsgeschützter Landesbehörde
Einrichtungen in Laderäumen
32 353 (2) Zulassung von Typen explosionsgeschützter Landesbehörde
Lampen in Laderäumen
42 192 (1) Erlaß von Vorschriften über radioaktive Landesbehörde
Stoffe
42 302 Entgegennahme der Mitteilung eines Un- Wasser- und Schiff-
falls oder des Bruchs eines Versandstückes fahrtsdirektion,
Wasser- und Schiff-
fahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
42 380 Bestellung der Sachverständigen für die Landesbehörde
Prüfung der radioaktiven Kontamination
der Laderäume
42 414 (1) Genehmigungen hinsichtlich der Verstauung Landesbehörde
der Stoffe
42 501 (2) Sondergenehmigung für die Beförderung Landesbehörde
von radioaktiven Stoffen in Verbänden
oder gekuppelten Fahrzeugen
51 222 (3) Zulassung von Uber-/ Unter-Druckventilen Landesbehörde
der Tanks
51 223 Erlaß von Vorschriften über die Prüfung Der Bundesminister
von Tanks und Kofferdämmen für Verkehr
71 308 Genehmigung der Reparaturarbeiten mit Landesbehörde
elektrischem Strom oder Feuer
71 353 Zulassung von Typen tragbarer explosions- Landesbehörde
geschützter Lampen in den Laderäumen
71 505 Entgegennahme der Mitteilung über das Wasser- und Schiff-
Anhalten aus Sicherheitsgründen fahrtsdirektion,
Wasser- und Schiff-
fahrtsamt oder
Wasserschutzpolizei
(2) Schiffsuntersuchungskommissionen im Sinne des Absatzes 1 sind die Schiffs-
untersuchungskommissionen Duisburg-Rhein, Koblenz-Rhein, Mannheim, Würz-
burg, Mainz, Emden, Minden-Weser, Bremen und Hamburg. Wasser- und Schiff-
fahrtsämter im Sinne der Randnummern 10 183 und 10 184 sind die Wasser- und
Schiffahrtsämter Duisburg-Rhein, Koblenz-Rhein, Mannheim, Würzburg, Mainz,
Emden, Minden-Weser, Bremen und Hamburg.
Nr. l 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1971 1855
(3) Einrichtungen oder Ausrüstungsteile, die einem zugelassenen Typ ent-
sprechen müssen, gelten als zugelassen, wenn diese den Richtlinien des „Deut-
schen Normenausschusses e.V." oder des „Verbandes Deutscher Elektrotechniker
c.V." entsprechen.
(4) Offentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte,
Schlliuche oder elektrische Einrichtungen gelten als zugelassene Personen im
Sinne der Rundnummer 10 383.
§ 4
(1) Dei der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen gelten die Vorschrif-
ten der Randnummer 6007 Absätze 1 und 2 der Anlage A auch als erfüllt, wenn
die Eigenschaften des Gutes, dessen Verpackung, Zusammenpackung, Aufschriften
und GcfahrzetteJ der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Seefracht-
güter entsprechen und dies im Beförderungspapier bescheinigt ist.
(2) Bei Beförderungen auf Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins genügt
die Abfassung der Weisungen nach Randnummer 10 185 in deutscher Sprache;
auf Verlangen sind die Weisungen dem Schiffsführer auch in niederländischer
oder in französischer Sprache auszuhändigen.
§ 5
Abweichend von Rantlnummer 11 401 der Anlage B darf auf den Bundeswasser-
strnßen im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März
1971 (ßundesgesctzbl. I S. 178, 384) auf einem Schiff das folgende Höchstgewicht
einschließlich der Verpackung an Stoffen oder Gegenständen der Klassen I a, I b
und I c nicht überschritten werden:
Klasse I a Klasse I b Klasse I c
Ziffer Ziffer Ziffer
der Rn. 6021 der Rn. 6061 der Rn. 6101
Anlage A Anlage A Anlage A
des ADNR desADNR des ADNR
1 10 1a 100 1a
2 10 b b
3a
b
0
0
C
d f
0 2
3
} 300
4 10 2a 4 0
5 b 5
6
7a
C
d
} 10 6
7a
b 3 0 b
C 4a 10 8
8a b 10 9
b C 0 10
C d 0 11
9a e 10 12 300
b Sa 13
C b 14
d 0 C 15
10 d 16
11 a e 17
b f 18
0
C 6 19
12 a 7 20 a
b 8 b
13 9 21
14 a
15
b
C
10
11
22
23
24
25
26
l 30
100
0
27 100
Das Höchstgewicht der Ladung verschiedener Stoffe der Klassen I a, Ib oder I c
darf das im Satz 1 vorgeschriebene kleinste Höchstgewicht nicht überschreiten,
das für einen der die Ladung bildenden Stoffe angegeben ist.
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und die zu ihrer Durchführung
und Ergünzung erlassenen Anordnungen werden, soweit sie auf dem Rhein
begangen worden sind, nach § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
dem Gebiet der Binnenschiffahrt, im übrigen nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetz-
buches bestraft.
§ 7
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land
Berlin.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1971 treten außer Kraft
a) die Polizeiverordnung über die Beförderung von feuergefährlichen, nicht zu
den Sprengstoffen gehörenden Gegenständen sowie von ätzenden Stoffen auf
der Elbe - Anlage zur Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung vom 4. Dezem-
ber 1929 (Reichsgesetzbl. II S. 743) -, zuletzt geändert durch Verordnung vom
16. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 850);
b) die Vorschriften über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
wasserstraßen (Anlage 2 der Verordnung über die Untersuchung der Rhein-
schiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf
Binnenwasserstraßen vom 30. April 1950 - Bundesgesetzbl. S. 371, 389), zu-
letzt geändert durch Verordnung vom 10. September 1968 (Bundesgesetzbl. II
s. 853);
c) die Verordnung über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
wasserstraßen vom 27. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 734);
d) die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Zulassung von
Flüssiggasanlagen an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung brenn-
barer Flüssigkeiten bestimmt sind, vom 7. August 1962 (Bundesgesetzbl. II
s. 1083, 1084);
e) die Verordnung über die Beförderung bestimmter feuergefährlicher Gegen-
stände auf dem Rhein vom 7. August 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 1091), zu-
letzt geändert durch Verordnung vom 10. September 1968 (Bundesgesetzbl. II
s. 851);
f) die Verordnung über die Beförderung ätzender und giftiger Stoffe auf dem
Rhein vom 7. August 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 1095), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 10. September 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 852);
g) die Verordnung über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten mit Binnen-
schiffen vom 10. September 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 853).
Bonn, den 23. November 1971
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wi ttrock
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