1837
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 27. November 1971 Nr.118
Tag Inhalt Seite
24. 11. 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes 1837
402-27
25.11.71 Gesetz über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum .............. . 1839
402-12
15. 11. 71 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-
gesetzes ......................................................................... • .. 1841
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 56 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1842
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1842
Zweites Gesetz
zur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes
Vom 24. November 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- sehe Mark des Mehrbetrages der nach Num-
rates das folgende Gesetz beschlossen: mer maßgebende Wohngeldbetrag um
10 Deu_tsche Mark;
§ 1
3. bei einem nach Nummer 1 ermäßigten monat-
lichen Familieneinkommen von mehr als
Anlage 8 zum Zweiten Wohngeldgesetz vom 2 200 Deutsche Mark vermindert sich für jede
14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637), ge- angefangenen 100 Deutsche Mark des Mehr-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten betrages der nach Nummer 1, 2 maßgebende
Wohngeldgesetzes vom 15. Juli 1971 (Bundesgesetz- Wohngeldbetrag um 10 Deutsche Mark."
blatt I S. 974), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 sind di_e Worte „oder mehr" zu strei- §2
chen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
2. Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Absatz 2 ersetzt: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,, (2) Rechnen zum Haushalt mehr als acht Fami-
lienmitglieder, so gilt Absatz 1 entsprechend mit §3
folgenden Maßgaben: (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
1. Es ist von einem monatlichen Familienein- nuar 1971 in Kraft.
kommen auszugehen, das sich für das neunte (2) Wohngeld wird einem Antragberechtigten, zu
und jedes weitere Familienmitglied um je dessen Haushalt mehr als acht Familienmitglieder
100 Deutsche Mark ermäßigt; rechnen, nach dem Zweiten Wohngeldgesetz in der
2. bei einer zu berücksichtigenden Miete oder durch dieses Gesetz geänderten Fassung frühestens
Belastung von mehr als 520 Deutsche Mark ab 1.· Januar 1971 bewilligt, wenn er dies bis zum
erhöht sich für jede angefangenen 20 Deut- 31. Dezember 1971 beantragt.
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(3) Ist Wohngeld bei Verkündung dieses Geset- das Wohngeld neu bewilligt wird, wenn und soweit
zes bereits bewilligt., so kann der Antragberechtigte, die Voraussetzungen nach dem Zweiten Wohngeld-
zu dessen H,rnshc1lt mehr als acht Familienmitglieder gesetz in der durch dieses Gesetz geänderten Fas-
rechnen, bis zum 31. Dezember 1971 beantragen, daß sung vorliegen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. November 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 118 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1971 1839
Gesetz
über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum
Vom 25. November 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Beendigung des Mietverhältnisses durch schriftliche
sen: Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortset-
zung des Mietverhältnisses verlangen, wenn nicht
Artikel 1 der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Be-
Kündigungsschutz endigung des Mietverhältnisses hat. Im übrigen gel-
für Mietverhältnisse über Wohnraum ten die §§ 1 und 3 sinngemäß.
§ 1 § 3
(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann der P) Bei einem Wohnraummietverhältnis kann der
Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhö-
Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hung des Mietzinses verlangen, wenn der bisherige
hat. Mietzins seit einem Jahr unverändert fortbesteht
und der angestrebte Mietzins die üblichen Entgelte,
(2) Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters
die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemein-
an der Beendigung des Mietverhältnisses ist es ins-
den für die Vermietung von Räumen vergleichbarer
besondere anzusehen, wenn
Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
1. der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen gezahlt werden, nicht übersteigt. Das Recht steht
schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat; dem Vermieter nicht zu, soweit und solange eine
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, Erhöhung durch eine Vereinbarung ausgeschlossen
die zu seinem Hausstand gehörenden Personen ist.
oder seine Familienangehörigen benötigt. Ist an
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 ist dem
den vermieteten Wohnräumen nach der Uber-
Mieter gegenüber schriftlich unter Angabe der das
lassung an den Mieter Wohnungseigentum be-
Erhöhungsverlangen rechtfertigenden Gründe gel-
gründet und das Wohnungseigentum veräußert
tend zu machen.
worden, so kann sich der Erwerber auf berech-
tigte Interessen im Sinne des Satzes 1 nicht vor (3) Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen
Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung an des Vermieters nicht binnen sechs Wochen zu, so
ihn berufen; kann der Vermieter innerhalb von weiteren drei
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Miet- Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen.
verhältnisses an einer angemessenen wirtschaft- Wird die Klage binnen dieser Frist nicht erhoben,
lichen Verwertung des Grundstücks gehindert so gilt das Erhöhungsverlangen als nicht gestellt; in
und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. diesem Fall kann ein Verlangen nach Absatz 1 frü-
Die Möglichkeit, im Falle einer anderweitigen hestens neun Monate nach Ablauf der in Halb-
Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu satz 1 genannten Klagefrist erneut gestellt werden.
erzielen, bleibt dabei außer Betracht. Der Ver- (4) Ist die Zustimmung erteilt, so steht dem Ver-
mieter kann sich auch insoweit nicht darauf be- mieter der erhöhte Mietzins mit Ablauf der für das
rufen, daß er die Mieträume im Zusammenhang Mietverhältnis bei Erhebung des Anspruchs gelten-
mit einer beabsichtigten oder nach Uberlassung den Kündigungsfrist zu.
an den Mieter erfolgten Begründung von Woh-
,5) Ist der Mieter rechtskräftig verurteilt worden,
nungseigentum veräußern will.
der verlangten Mieterhöhung ganz oder teilweise
(3) Als berechtigte Interessen des Vermieters zuzustimmen, so kann der Vermieter das Mietver-
werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach hältnis wegen eines Zahlungsverzugs des Mieters
§ 564 a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht vor Ab-
angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die lauf von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils
Gründe nachträglich entstanden sind. kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen des
(4) Die Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon wegen
Mietzinses ist ausgeschlossen. des bisher geschuldeten Mietzinses erfüllt sind.
(5) Weitergehende Schutzrechte des Mieters, ins- (6) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der
besondere nach den Vorschriften der § § 556 a bis Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Be-
556 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben unbe- rechnungsverordnung, neu bekanntgemacht am
rührt. 14. Dezember 1970 (1Bundesgesetzbl. I S. 1681), in
dessen jeweils geltender Fassung durch einseitige
schriftliche Erklärung anteilig auf den Mieter um-
§ 2
zulegen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in
Ist nach dem 31. Oktober 1970 ein Mietverhältnis ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und die
über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so Berechnung mitgeteilt ist. Der Mieter schuldet den
kann der Mieter spätestens zwei Monate vor der auf ihn entfallenden Teil der Umlage neben dem
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
sonstigen Entgelt vom Ersten des auf die Erklärung Artikel 2
folgenden Monats oder, wenn die Erklärung erst Kündigungsschutz für mieterschutzfreie
nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben Mietverhältnisse über Wohnraum im Land
worden ist, vom Ersten des übernächsten Monats
Berlin
an. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Für Mietverhältnisse über Wohnraum in Berlin,
(7) Die Abs~itze 1 bis 6 gelten nicht für preis- auf die die §§ 1 bis 19 und 24 bis 31 des Mieter-
gdrnn<lenen Wohnraum.
schutzgesetzes nicht anzuwenden sind, gilt Artikel 1
dieses Gesetzes.
§ 4
(1) Eine von den §§ 1 bis 3 zum Nachteil des Mie-
Artikel 3
ters abweichende Vereinbanmg ist unwirksam.
Schlußvorschriften
(2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten nicht
für Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Ge-
brauch vermietet ist, und für Mietverhältnisse über § 1
Wohnraum, den der Vermieter ganz oder überwie- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
und der nicht zum dauernden Gebrauch für eine Fa- tBundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
milie überlassen ist.
§ 2
§ 5
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten un-
Hat der Vermieter ein Mietverhältnis nach dem beschadet des Absatzes 2 am Tage nach der Ver-
31. Oktober 1970 gekündigt, ist dieses aber beim kündung in Kraft.
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendet,
(2) Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Gel-
so kann der Mieter vor der Beendigung durch
tung ist, tritt Artikel 1 mit dessen Außerkrafttreten
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die
in Kraft. Das Inkrafttreten des Artikels 2 gemäß
Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn
Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung des Mietverhältnisses hat. § 1 Abs. 3 (3) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
gilt in diesem Falle nicht. 1974 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. November 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Nr. 118 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1971 1841
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 15. November 1971
I.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1112) in der Fassung des Anderungsgesetzes vom
12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme
ich
das Bundesversicherungsamt
zur zuständigen Stelle für die eigene Behörde sowie
für
1. die der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes
untenstehenden Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts,
2. den Bundesverband der Ortskrankenkassen,
3. den Bundesverband der Landkrankenkassen,
4. den Bundesverband der Betriebskrankenkassen,
5. den Bundesverband der Innungskrankenkassen,
6. die kassenärztlichc Bundesvereinigung,
7. die kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,
8. die Bundesausführungsbehörde für Unfallversiche-
rung.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 15. November 1971
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Ehrenberg
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 56, ausgegeben am 20. November 1971
Tag Inhalt Seite
15.11.71 Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum
Europilisclwn Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (1. ADR-AusnahmeV) .................................................... . 1273
26. 10. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die gegenseitige An-
erkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen .................................. . 1276
29. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diploma-
tische Beziehungen ................................................................. . 1277
29. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord--Ubereinkom-
mens von 1966 ..................................................................... . 1279
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit iri der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2380/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9.11.71 L 248/1
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2381/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 9. 11. 71 L 248/3
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2382/71 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 9. 11. 71 L 248/5
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2383/71 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k e r und R o h z u c k er 9. 11. 71 L 248/6
8.11.71 Verordnung (EWG) Nr. 2389/71 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Mandarinen 10. 11. 71 L 249/28
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2390/71 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Süßorangen 10. 11. 71 L 249/29
9. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2399/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 11. 71 L 249/62
9. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2400/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 10. 11. 71 L 249/64
9.11.71 Verordnung (EWG) Nr. 2401/71 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 10. 11. 71 L 249/66
9.11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2402/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 10.11.71 L 249/67
9.11.71 Verordnung (EWG) Nr. 2403/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 10. 11. 71 L 249/68
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 56, ausgegeben am 20. November 1971
Tag Inhalt Seite
15.11.71 Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum
Europilisclwn Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (1. ADR-AusnahmeV) .................................................... . 1273
26. 10. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die gegenseitige An-
erkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen .................................. . 1276
29. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diploma-
tische Beziehungen ................................................................. . 1277
29. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord--Ubereinkom-
mens von 1966 ..................................................................... . 1279
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit iri der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2380/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9.11.71 L 248/1
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2381/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 9. 11. 71 L 248/3
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2382/71 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 9. 11. 71 L 248/5
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2383/71 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k e r und R o h z u c k er 9. 11. 71 L 248/6
8.11.71 Verordnung (EWG) Nr. 2389/71 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Mandarinen 10. 11. 71 L 249/28
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2390/71 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Süßorangen 10. 11. 71 L 249/29
9. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2399/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 11. 71 L 249/62
9. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2400/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 10. 11. 71 L 249/64
9.11.71 Verordnung (EWG) Nr. 2401/71 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 10. 11. 71 L 249/66
9.11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2402/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 10.11.71 L 249/67
9.11.71 Verordnung (EWG) Nr. 2403/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 10. 11. 71 L 249/68
Nr. 118 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1971 1843
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
9. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2404/71 der Kommission über die Ein-
stellung des Abschlusses von Verträgen für die private Lager-
haltung für Ta f e 1weine der Weinart A III 10.11.71 L 249/70
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2408/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1e , Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11.11.71 L 250/15
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2409/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 11.11.71 L 250/17
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2410/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 11.11.71 L 250/19
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2411/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 11.11.71 L 250/20
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2412/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1a s s e 11.11.71 L 250/21
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2413/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 11.11.71 L 250/22
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2414/71 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 11.11.71 L 250/24
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2415/71 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 11.11.71 L 250/26
10. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2416/71 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
flügelfleisch 11.11.71 L 250/28
Andere Vorsdlriften
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2384/71 des Rates zur Aufnahme wei-
terer Waren in die im Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 1025/70 zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für
die Einfuhr aus dritten Ländern aufgeführte Liste 10.11.71 L 249/1
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2385/71 des Rates zur Ausdehnung
des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Festlegung
einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshan-
delsländern auf weitere Einfuhren 10.11.71 L 249/3
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2386/71 des Rates zur Ausdehnung
des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Festlegung
einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshan-
delsländern auf weitere Einfuhren 10.11.71 L 249/12
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2387/71 des Rates über den Abschluß
eines Handelsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik und über
Bestimmungen für seine Durchführung 10. 11. 71 L 249/19
8. 11. 71 Verordnung (Euratom) Nr. 2388/71 des Rates zur Änderung
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atom-
anlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die
in den Niederlanden dienstlich verwendet werden 10.11.71 L 249/26
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2391/71 des Rates über die Durchfüh-
rung der Empfehlung Nr. 1/69 des Assoziationsrats zur Fest-
legung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
auf dem Zollsektor zum Zweck der Durchführung des Abkom-
mens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko 10. 11. 71 L 249/31
8. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2392/71 des Rates über die Durchfüh-
rung der i:lmpfehlung Nr. 1 des Assoziationsrats zur Festlegung
der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf dem
Zollsektor zum Zweck der Durchführung des Abkommens zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik 10. 11. 71 L 249/37
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
FundstellennachY1eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30: Juni 1971.
Der Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
FundsteHennachY1eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt5,5%.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigu_ng verkündet Laulc11der Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wud d,1s als torlqeltend fcstqestcllte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBJ. I
S. 4:H) nach Silchqehieteu 9eordnet veröffentlicht Der Teil III kann nur als Veilagsabonnement bezogen werden.
Bezugspr_eis für _Teil I und Teil II halbJährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblattcr, die vor dem 1. Juli 1970 ausge9eben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder 9e9en Vorausrechnung bzw. ge9en Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzü91ich Versandgebühr 0, 15 DM, bei Lieferung 9egen Vorausrechnung zuzü9lich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der· angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.