1829
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 25. November 1971 Nr.117
Tag Inhalt Seite
22. 11. 71 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1829
92'.ll-7
18.11.71 Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Emden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1830
19. 11. 71 Verordnung über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Weichweizen (Verord-
nung Denaturierungsprämie Getreide) ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1831
7847-6-6
22. 11. 71 Verordnung zur Änderung der Höchstbetragsverordnung ............................ 1834
215-7-1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen
Vom 22. November 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. dem Erfordernis der Zugehörigkeit des ver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: antwortlichen Leiters des Ausbildungsbetrie-
bes zu den nach Gesetz oder Satzung zur
Artikel 1 Vertretung der juristischen Person oder des
Das Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom nichtrechtsfähigen Vereins berufenen Per-
25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336), geändert sonen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, wenn es sich
durch das Kostenerrnächtigungs-Anderungsgesetz um einen Betrieb handelt, der nach § 15 e
vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b der Straßenverkehrs-
wie folgt geändert: Zulassungs-Ordnung anerkannt ist und aus-
schließlich Kraftfahrer für den Dienst auf
§ 34 wird wie folgt geändert:
Kraftomnibussen ausbildet."
1. In Absatz 1 werden nach den Worten „erster
Halbsatz und Nr. 4" die Worte ,, , des § 11 Abs. 2
Satz 1" eingefügt. Artikel 2
2. Absatz 2 erhält folgende Fassung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,, (,2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Ausnahme erteilt werden von (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.
1. § 11 Abs. 1 Nr. 4, wenn der Bewerber eine
andere Tätigkeit von ausreichender Dauer
nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Artikel 3
Fahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und Er- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
fahrungen ermöglicht haben kann; dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. November 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Änderung der Grenze des Freihafens Emden
Vom 18. November 1971
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in nördlich der Nordostkante der Slipanlage des Was-
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 ser- und Schiffahrtsamtes. Von diesem Punkt läuft
(Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das Drei- sie im Winkel von 8° 41 m nach Nordwesten, wen-
zehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom det sich darauf im Winkel von 313° 112 m nach Süd-
8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird ver- westen und führt danach 123 m im Winkel von 327°
ordnet: auf die Nordkante des Verbindungsweges zwischen
§ 1
den Straßen „An der Nesserlander Schleuse" und
,,Hafenstraße" zu. Von hier aus verläuft sie im Win-
Die Anlage zur Verordnung über die Grenze des kel von 58° 64 m auf die Südostecke des Dienst-
Freihafens Emden vom 2. März 1965 (Bundesanzei- gebäudes der Grenzaufsichtsstelle Emden-Nesser-
ger Nr. 51 vom 16. März 1965) wird wie folgt ge- land zu. Dann überquert sie die Straße „An der
ändert: Nesserlander Schleuse" und läuft geradlinig über
In Absatz 1 werden die Sätze 13 bis 19 gestrichen den Deich bis zu seinem wasserseitigen Fuß."
und durch die folgenden Sätze ersetzt:
„ Von diesem Punkt wendet sie sich 58,5 m nach § 2
Westen und nähert sich dabei der Ostseite des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Wendeplatzes der Zollabfertigungsstelle Emden- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Drehbrücke bis auf 3 m. Sie läuft dann 19,20 m nach blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
Süden, führt anschließend 2 m parallel zur südlichen auch im Land Berlin.
Begrenzung des Wendeplatzes nach Westen und er-
reicht das Ostuf er des neuen Binnenhafens. Von § 3
hier springt sie geradlinig auf das Westufer des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Hafenbeckens über und trifft dabei auf das Ufer 1 m kündung in Kraft.
Bonn, den 18. November 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
Nr. 117 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1971 1831
Verordnung
über die Gewährung einer Denaturierungsprämie für Weichweizen
(Verordnung Denaturierungsprämie Getreide)
Vom 19. November 1971
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d in 2. die für die Denaturierung benutzten Betriebs-
Verbindung mil § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 des räume und -einrichtungen, insbesondere die Lä-
Durchführungsgeselzes EWG Getreide, Reis, Zucker, ger und Beförderungsanlagen für den zu denatu-
Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie Ver- rierenden Weichweizen, nicht für eine Mühle ver-
arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit wendet werden können, in der Mahlerzeugnisse
Zusatz von Zucker vom 30. Juni 1967 (Bundesgesetz- für die menschliche Ernährung hergestellt werden;
blatt I S. 617), zuletzt geändert durch das Gesetz 3. der Antragsteller
zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Ge-
treide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügel- a) den Leiter des Denaturierungsbetriebes be-
nennt,
fleisch sowie des Zuckergesetzes vom 30. Juli 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 874), wird im Einvernehmen b) je einen sachkundigen Betriebsangehörigen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen für die Feststellung der Beschaffenheit des
verordnet: Weichweizens sowie für die Feststellung des
Gewichts und die Denaturierung des Weich-
§ 1 weizens benennt; keine dieser Personen darf
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die gleichzeitig Leiter des Denaturierungsbelriebes
Gewährung von Denaturierungsprämien für Weich- sein,
weizen im Rahmen der gemeinsamen Marktorgani- c) eine Beschreibung der in Nummer 1 bezeich-
sation für Getreide. neten Geräte nach vorgeschriebenem Muster
in zwei Stücken vorlegt und
§ 2
d) auf Verlangen einen Lageplan der Betriebs-
Zuständig für die Durchführung dieser Verord- räume und -einrichtungen vorlegt, aus dem
nung ist die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide hervorgeht, daß die Voraussetzungen der
und Futtermittel (,Einfuhr- und Vorratsstelle). Nummer 2 erfüllt sind;
4. der Antragsteller und, soweit dieser nicht selbst
§ 3
Betriebsleiter ist, der Leiter des Denaturierungs-
Die Gewährung der Prämie ist davon abhängig, betriebes die für die ordnungsmäßige Durchfüh-
daß die Denaturierung rung der Denaturierung erforderliche Zuverlässig-
keit besitzen.
1. der Einfuhr- und Vorratsstelle im voraus mit-
geteilt wird (§ 6 Abs. 1), (2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle gibt Richtlinien
2. in einem anerkannten Denaturierungsbetrieb (§ 4) über die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
vorgenommen wird, Geräte und Betriebsräume und -einrichtungen, über
die Denaturierungsmittel, über die Feststellung der
3. in dem Zeitraum erfolgt, mit dem die Einfuhr- und Menge und Beschaffenheit des Weichweizens sowie
Vorratsstelle sich einverstanden erklärt hat (§ 7 über das Denaturierungsverfahren bekannt.
Abs. 2 und 3, § 8) und
t3) Die Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
4. im Falle des § 8 von einem Kontrollunternehmen Nr. 3 Buchstabe b umfaßt auch die Kenntnis der für
überwacht wird, mit dem sich die Einfuhr- und die Denaturierung geltenden Vorschriften und Richt-
Vorratsstelle einverstanden erklärt hat. linien.
§ 5
§ 4 Die Anerkennung kann zurückgenommen werden,
(l) Die Anerkennung des Denaturierungsbetriebes wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2
ist nach vorgeschriebenem Muster zu beantragen. Nr. 1, 2 oder 4 bei der Anerkennung nicht vorgele-
Sie ist davon abhängig, daß gen haben oder nachträglich weggefallen sind.
1. in dem Denaturierungsbetrieb die Geräte verfüg-
bar sind, um § 6
a) Menge und Beschaffenheit des zu denaturie- (1) Die Mitteilung über beabsichtigte Denaturie-
renden Weichweizens festzustellen; rungen ist spätestens am zehnten Tage vor der
b) Weichweizen nach den Vorschriften der Ver- Denaturierung nach vorgeschriebenem Muster bei
ordnungen des Rates und der Kommission der der Einfuhr- und Vorratsstelle einzureichen.
Europäischf:m Gemeinschaften und dieser Ver- (2) Die Prämie wird nur gewährt, wenn der Weich-
ordnung zu denaturieren; weizen spätestens am letzten Tage des Monats de-
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
naturiert wird, der auf den Monat folgt, in dem die langen der Einfuhr- und Vorratsstelle eine Beschei-
Mitteilung nach Absatz 1 bei der Einfuhr- und Vor- nigung der Bundesforschungsanstalt für Getreide-
ratsstelle eingegangen ist. Erfolgt eine Untersuchung verarbeitung in Berlin und Detmold über die Be-
nach § 8 Abs. 2, so kann der Weichweizen noch schaffenheitsmerkmale vorzulegen. Die Proben für
innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Be- die Untersuchungen müssen von einem Beauftrag-
scheinigung denaturiert werden. ten der Einfuhr- und Vorratsstelle entnommen sein.
§ 10
§ 1
Der Denaturierungsbetrieb hat über die Denatu-
(1) Die Denaturierung soll arbeitstäglich zwischen
rierung eine Bescheinigung nach vorgeschriebenem
7.00 und 18.00 Uhr erfolgen.
Muster tDenaturierungsbescheinigung) auszustellen.
(2) Der Antragsteller hat der Einfuhr- und Vor- Sie ist von den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buch-
ratsstelle spätestens bis zum vierten Arbeitstag vor stabe b benannten Personen mitzuunterzeichnen.
der Denaturierung Beginn und Dauer der Denatu-
rierung sowie die zu denaturierende Weichweizen-
§ 11
menge mitzuteilen; maßgebend für die Wahrung der
Frist ist der Zugang bei der Einfuhr- und Vorrats- (1) Die Prämie ist nach vorgeschriebenem Muster
stelle. Die Einfuhr- und V orrutsstelle erklärt spä- in drei Stücken zu beantragen. Antragsberechtigt
testens bis zum dritten Arbeitstag vor der Denatu- ist, wer den Weichweizen auf eigene Rechnung de-
rierung, ob sie mit dem mitgeteilten Zeitraum ein- naturiert hat oder hat denaturieren lassen. Die De-
verstanden ist. Sie darf das Einverständnis nur dann naturierungsbescheinigung (§ 10), im Falle des § 8
verweigern, wenn sie nicht in der Lage ist, die De- auch eine nach vorgeschriebenem Muster ausge-
naturierung in dem von dem Antragsteller benann- stellte Bescheinigung der Kontrollfirma sowie im
ten Zeitraum zu kontrollieren; in diesem Falle teilt Falle des § 9 die Bescheinigung der Bundesfor-
sie innerhalb der Frist nach Satz 2 mit, in welchem schungsanstalt sind dem Antrag beizufügen.
Zeitraum die Denaturierung vorgenommen werden (2) Prämienforderungen sind unverzinslich.
kann. Äußert sich die Einfuhr- und Vorratsstelle nicht
innerhalb der Frist. nach Satz 2, so gilt ihr Einver-
ständnis als erteilt. § 12
(3) Ist die Einhaltung der Frist für die Mitteilung (1) Wer eine Prämie in Anspruch nimmt, ist ver-
nach Absatz 2 Satz 1 für den Antragsteller im Ein- pflichtet,
zelfall, insbesondere wegen dadurch entstehender 1. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu ma-
erheblicher Mehraufwendungen, unbillig, so kann chen über Menge, Herkunft und Beschaffenheit
sich die Einfuhr- und Vorrutsstelle, wenn sie in der sowie über die Lagerung und den Verbleib des
Lage ist, die Kontrolle innerhalb der zur Verfügung Weichweizens, für den die Prämie in Anspruch
stehenden Zeit sicherzustellen, abweichend von Ab- genommen wird oder worden ist,
satz 2 mit dem mitgeteilten Zeitraum einverstanden 2. die Aufzeichnungen nach Nummer 1 und die sich
erklären. hierauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben
Jahre aufzubewahren,
§ 8
3. den Beauftragten des Bundesministeriums für Er-
Die Denaturierung kann mit Zustimmung der Ein- nährung, Landwirtschaft und Forsten, des Bun-
fuhr- und Vorratsstelle auch zu einer anderen Zeit desrechnungshofes und der Einfuhr- und Vor-
als arbeitstäglich zwischen 7.00 und 18.00 Uhr durch- ratsstelle das Betreten der Geschäfts- und Be-
geführt werden, wenn der Antragsteller triebsräume und die Aufnahme der Bestände an
Weichweizen, für die die Prämie in Anspruch ge-
1. der Einfuhr- und Vorratsstelle spätestens an dem
vor der Denaturierung liegenden Arbeitstag Be- nommen wird, zu gestatten und auf Verlangen
ginn und Dauer der Denaturierung sowie die zu die für die Prüfung in Betracht kommenden ge-
schäftlichen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und
denaturierende Weichweizenmenge mitteilt und
sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen.
2. ein Kontrollunternehmen, mit dem sich die Ein-
fuhr- und Vorratsstelle einverstanden erklärt hat, (2) Absatz 1 findet auch auf Denaturierungsbe-
triebe Anwendung. Diese Betriebe sind ferner ver-
im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit
der Kontrolle der Denaturierung beauftragt. Dem pflichtet,
Antragsteller werden die Kosten bis zu der Höhe 1. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu ma-
erstattet, in der sie der Einfuhr- und Vorrats- chen
stelle bei Durchführung einer Kontrolle entste- a) über die täglich denaturierten Mengen an
hen würden. Weichweizen, bei der Denaturierung durch
Beimischung zu Mischfuttermitteln auch über
§ 9 Art und Menge der anderen Bestandteile der
Mischung,
Bestehen Zweifel, ob der zu denaturierende Weich-
weizen die Beschaffenheitsmerkmale hat, die nach b) über den Bezug, den Verbrauch und den täg-
lichen Bestand der Denaturierungsmittel,
den Verordnungen des Rates und der Kommission
Voraussetzung für die Gewährung der Denaturie- 2. die Aufzeichnungen nach Nummer 1 sieben Jahre
rungsprämie sind, so hat der Antragsteller auf Ver- aufzubewahren,
Nr. l 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1971 1833
3. den Beauftragten der Einfuhr- und Vorratsstelle blatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Durchfüh-
die Besichtigung der Untersuchungs- und Dena- rungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Zucker, Schwei-
turierungseinrichtungen und die Uberprüfung des nefleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie Verarbei-
Denaturicrungsvorgangs zu gestatten, tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz
4. der Einfuhr- und Vorratsstelle jede Veränderung von Zucker auch im Land Berlin.
hinsieht.lieh der Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 unverzüglich mitzuteilen. § 15
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
§ 13 kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
(1) Zu Unrecht empfangene Prämien sind zurück- Denaturierungsprämie Getreide vom 8. August 1968
zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit- (Bundesanzeiger Nr. 148 vom 10. August 1968), ge-
punkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert ändert durch die Änderungsverordnung vom 13.März
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen 1970 (Bundesanzeiger Nr. 58 vom 25. März 1970),
Bundesbank zu verzinsen. außer Kraft.
(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle setzt die zu- (.2) Bei Betrieben, die vor Inkrafttreten dieser
rückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest. Die Verordnung als Denaturierungsbetrieb anerkannt
Beträge sind spätestens eine Woche nach Bekannt- worden sind, ist eine Rücknahme der Anerkennung
gabe des Bescheides zu zahlen. nach § ,5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung zulässig. Für die Betriebe nach Satz 1 gilt § 4
§ 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b zweiter Halbsatz
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ul::er- erst ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verord-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- nung.
Bonn, den 19. November 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Griesa u
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Höchstbetragsverordnung
Vom 22. November 1971
Auf (_;rund des § 7 Abs. l Satz 4 in Verbindung Höchstbetrag
mit § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 der Herstellungskosten
des Schutzbaugc~sctzes vom 9. September 1965 (Bun- Zahl der im Sinne des § 7
Schutzplätze des Schutzbaugesetzes
desgesctzbl. I S. 1232), zuletzt geändert durch das
Einführun~Jsgc~sdz zum Gesetz über Ordnungswid- -DM-
rigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 35 22 350
Bundesrates:
36 22 600
Artikel 1
37 22 850
Die llöchstbetragsverordnung vom 25. Februar 38 23 100
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 217) wird wie folgt ge-
ändert: 39 23 350
40 23 600
1. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die
41 23 850
folgenden Anla9en 1 bis 4 ersetzt:
42 24 100
Anlage 1
Hausschutzräume 43 24 350
in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten) 44 24 600
45 24 850
Höchstbetrag
der Herstellungskosten 46 25100
Zahl der im Sinne des§ 7
Schutzplätze 47 25 350
des Schutzbaugesetzes
48 25 600
-DM-
49 25 850
50 26 100
1-7 13 000
8 13 400 Anlage 2
9 13 800
Hausschutzräume
in bestehenden Gebäuden
10 14 200
(nachträgliche Innenbauten)
11 14 600
12 15 000 Höchstbetrag
der Herstellungskosten
13 15 400 Zahl der im Sinne des § 12 Abs. 3
Schutzplätze des Schutzbaugesetzes
14 15 800
15 16 200
-DM-
16 16 600
17 17 000 1-7 20 000
18 17 400 8 20 600
19 17 750 9 21 200
20 18 100 10 21 800
21 18 450 11 22 400
22 18 800 12 23 000
23 19 150 13 23 550
24 19 500 14 24 100
25 19 850 15 24 650
26 20 100 16 25 200
27 20 350 17 25 750
28 20 600 18 26 300
29 20 850 19 26 800
30 21 100 20 27 300
31 21 350 21 27 800
32 21 600 22 28 300
33 21 850 23 28 800
34 22 100 24 29 300
Nr. 117 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1971 1835
Höchstbetrag Höchstbetrag
der Herstellungskosten der Herstellungskosten
Zahl der im Sinne des§ 12 Abs. 3 Zahl der im Sinne des § 1
Sch u tzp hi.tze des Schutzbaugesetzes Schutzplätze des Schutzbaugesetzes
-DM- -DM-
25 29 800 22 34 000
26 30 150 23 34 500
27 30 500 24 35 000
28 30 850 25 35 500
29 31 200 26 36 100
30 31 550 27 36 700
31 31 900 28 37 300
32 32 250 29 37 900
33 32 600 30 38 500
34 32 950 31 39 100
35 33 300 32 39 700
36 33 650 33 40 300
37 34 000 34 40 900
38 34 350 35 41 500
39 34 700 36 42 100
40 35 050 37 42 700
41 35 400 38 43 300
42 35 750 39 43 900
43 36 100 40 44 500
44 36 450 41 45100
45 36 800 42 45 700
46 37 150 43 46 300
47 37 500 44 46 900
48 37 850 45 47 500
49 38 200 46 48 100
50 38 550 47 48 700
Anlage 3 48 49 300
Hausschutzräume 49 49 900
in Form selbständiger Bauten (Außenbauten) 50 50 500
Höchstbetrag
der Herstellungskosten Anlage 4
Zahl der im Sinne des § 1
Schutzplätze Großschutzräume als Mehrzweckbauten
des Schutzbaugesetzes
-DM- Höchstbetrag
der Herstellungskosten
Zahl der im Sinne des § 7
1-7 27 000 Schutzplätze des Schutzbaugesetzes
je Schutzplatz
8 27 400
9 -DM-
27 800
10 28 200
11 28 600 500- 750 1 250
12 29 000 751-1 000 1 200
13 29 500 1 001-1 250 1150
14 30 000 1 251-1 500 1 100
15 30 500 1 501-1 750 1 050
16 31 000 1751-2000 1 000
17 31 500 2 001-2 250 950
18 32 000 2 251-2 500 900
19 32 500 2 501-2 750 900
20 33 000 2 751-3 000 850
21 33 500 über 3 000 850
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. Der folgende § 2 wird eingefügt: 3. Der bisherige § 2 wird § 3.
,,§ 2
Die Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung sind Artikel 2
erstmals auf Schutzrüume anzuwenden, die nach Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
dem 31. Dezember 1970 fertiggestellt worden kündung in Kraft.
sind."
Bonn, den 22. November 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
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