1809
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 20. November 1971 1 Nr.115
Tag In h a 1 t Seite
11. 11. 71 Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli
19fi9 im Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1809
2121i-1-3
11.11. 71 Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli
1%D in Ilülen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal ....................................... . 1811
2126-1-4
12.11.71 Verordnung über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen sowie
frische Sehn i t.lblumen und frisches Blattwerk (Qualitätsnormenverordnung Blumen) 1815
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1817
Verordnung
zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969
im Luftverkehr
Vom 11. November 1971
Auf Grund des Artikels 2 Nr. 4, 6, 7, 8, 13 und 14 ständige Stelle diese entgegen und leitet sie unver-
und des Artikels 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu züglich zur Uberprüfung des Abschnitts über Ge-
den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom sundheit (Anhang 6 der Internationalen Gesund-
25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. II 1971 S. 865) wird im heitsvorschriften) an den Flughafenarzt weiter.
Einvernehmen mit den Bundesministern für Verkehr (2) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, daß sich
und des Innern mit Zustimmung des Bundesrates eine infizierte Person an Bord eines Luftfahrzeuges
verordnet: befindet oder daß das Luftfahrzeug als seuchenver-
§ 1 dächtig anzusehen ist, so ist die zuständige Gesund-
Einleitende Bestimmung heitsbehörde zu unterrichten.
(1) Für die Anwendung der nachstehend ange-
führten Artikel der Internationalen Gesundheits-
vorschrjften vom 25. Juli 1969 auf den Luftverkehr § 3
sind die Vorschriften dieser Verordnung maßge- Maßnahmen bei der Ankunft
bend. (Zu den Artikeln 39, 40 Abs. 1 und Artikel 42 der
(2) Die Begriffsbestimmungen der Internationalen Internationalen Gesundheitsvorschriften)
Gesundheitsvorschriften gelten auch für diese Ver- (1) Ein Luftfahrzeug, das aus einem Infektions-
ordnung. ,,Flught1fenurzt" ist jeder Arzt, dem der gebiet kommt oder eine infizierte Person an Bord
Bereitschaftsdienst nach Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a hat, darf im Geltungsbereich dieser Verordnung
der Internationalen Gesundheitsvorschriften über- erstmalig nur auf einem Sanitätsflughafen landen.
tragen ist. Soweit er Aufgaben nach dieser Verord- Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat den
nung zu erfüllen hat, untersteht er der zuständigen Sanitätsflughafen, auf dem er zu landen beabsich-
Gesundheitsbehörde. tigt, ,rechtzeitig zu verständigen.
§ 2 (2) Befindet sich eine infizierte Person an Bord,
Auskunfts- und Meldepflichten so hat die Gesundheitsbehörde nach der Landung
(Zu Artikel 37 Abs. l und Artikel 91 der unverzüglich die Absonderung dieser Person in
Internationa 1cm Gesundheitsvorschriften) einem Krankenhaus zu veranlassen.
(1) Soweit die Allgemeine Erklärung für Luftfahr- (3) Ansteckungsverdächtige Personen sind von
zeuge verlangt wird, nimmt die für die polizeiliche der Gesundheitsbehörde bis zum Ablauf der Inkuba-
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu- tionszeit unter Beobachtung zu stellen.
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 4 (2) Kann der nach Absatz 1 geforderte Impfnach-
weis oder der Nachweis der ausreichenden Immuni-
Cholera-Impfbescheinigung
tät nicht erbracht werden, so hat die Gesundheits-
(Zu Artikel 63 der behörde die Person aufzufordern, sich der Impfung
Jn l.erna 1. ional cn Gesundheitsvorschriften) zu unterziehen; außerdem kann die Gesundheits-
Ordnet eine obcrsle Landesgesundheitsbehörde behörde anordnen, daß diese Person unter Beobach-
eine Kontrolle von Cholera-Impfbescheinigungen an, tung gestellt wird, wenn sie aus einem Infektions-
so überprüft die für die polizeiliche Kontrolle des gebiet kommt. Wird die Impfung verweigert, so
grenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Stelle bestimmt die Gesundheitsbehörde, welche der nach
diese Impfbescheinigungen und führt Reisende, die Artikel 84 der Internationalen Gesundheitsvorschrif-
nicht im Besitz einer gültigen Impfbescheinigung ten zulässigen Maßnahmen durchzuführen sind.
sind, dem rlughilfenarzt zu.
§ 5 § 6
Nachweis des Pockenschutzes Berlin-Klausel
(Zu Artikel 84 der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
lntcn1i:1 l.ionc1lcn Gesundheitsvorschriften) Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(l) Eine Persern, die sich innerhalb eines Zeit- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2
raumes von vierzehn Tögen vor ihrer Ankunft in des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen
Afrika, Amerika oder Asien mit Ausnahme der Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 auch im
Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der Ver- Land Berlin.
einigten Staaten von Amcrikc1, Kanadas, der Sowjet-
union, der Türkei und Zyperns oder in einem In- § 7
fektionsgebiet aufgehalten hat, hat bei der Ankunft
eine gültige Pocken-Impfbescheinigung vorzulegen, Inkrafttreten
sofern sie nicht den ausreichenden Nachweis einer Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Immunität infolge früherer Pockenerkrankung füh- kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
ren kann. Die für die polizeiliche Kontrolle des zur Ausführung der Internationalen Gesundheits-
grenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Stelle vorschriften vom 25. Mai 1951 - Vorschriften Nr. 2
überprüft die Pocken-Impfbescheinigung und führt der Weltgesundheitsorganisation - im Luftverkehr
Reisende, die nicht im Besitz einer gültigen Impf- vom 26. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 594) außer
bescheinigung sind, dem Flughafenarzt zu. Kraft.
Bonn, den 11. November 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1971 1811
Verordnung
zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969
in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal
Vom 11. November 1971
Auf C3rund des Artikels 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 15 (2) Diese Schiffe sind bis zur vorläufigen oder
und 16 und des Artikels 4 des Gesetzes vom 1. Juli endgültigen Erteilung der Anlauferlaubnis für den
1971 zu den Internatiorn1len Gesundheitsvorschriften öffentlichen Verkehr gesperrt. Uber die Erteilung
vom 25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. II 1971 S. 865) der Anlauferlaubnis hat die Gesundheitsbehörde
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für des Hafens dem Kapitän eine Bescheinigung auszu-
Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: stellen.
(3) Ein Schiff kann bereits vor seiner Ankunft im
AHgemeine Bestimmungen Hafen eine vorläufige Anlauferlaubnis erhalten,
wenn anzunehmen ist, daß durch sein Anlaufen
§ 1 keine quarantänepflichtige Krankheit eingeschleppt
Diese Verordnung findet Anwendung auf Schiffe, oder verbreitet wird.
a) die einen Hafen, einen Liegeplatz oder eine Um- § 4
schlagsanlage im Geltungsbereich dieser Verord- (Zu Artikel 90 Abs. 2 der
nung anlaufen; Internationalen Gesundheitsvorschriften)
b) die den Nord-Ostsee-Kanal benutzen. (1) Zur Anzeige des Gesundheitszustandes an
Bord dienen in Anlehnung an das Internationale
§ 2 Signalbuch folgende Signale:
(1) Auf Schiffen der Bundeswehr, der Polizei, des 1. Für Schiffe, die nicht innerhalb einer Frist von
Fischereischutzes und anderen Schiffen, die hoheit- 28 Tagen aus einem Infektionsgebiet eintreffen
lichen Aufgaben dienen, obliegt dem Schiffsko·m- und alle Fragen in der Seegesundheitserklärung
mando die Durchführung der Internationalen Ge- verneinen,
sundheitsvorschriften und der Vorschriften dieser a) bei Tage die Flaggen ZT untereinander,
Verordnung. Das Schiffskommando hat der zustän- b) bei Nacht das Blinkzeichen ZT:
digen Gesundheitsbehörde des Hafens das Ergebnis zwei lang, zwei kurz und ein lang ( - - .. -) ;
der Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich mitzuteilen. 2. für Schiffe, die innerhalb einer Frist von 28 Tagen
aus einem Infektionsgebiet eintreffen und alle
(2) Die Gesundheitsbehörde des Hafens kann auf Fragen in der Seegesundheitserklärung ver-
Antrag des Schiffskommandos bei der Durchführung neinen,
der Vorschriften mitwirken.
a) bei Tage die Flaggen ZV und ZT unterein-
ander,
Vorschriften für Schiffe in Häfen, an Liegeplätzen b) bei Nacht die Blinkzeichen ZV und ZT:
oder Umschlagsanlagen
zwei lang, zwei kurz und drei kurz, ein lang
§ 3 und zwei lang, zwei kurz und ein lang
~ - ..... - - - .. -);
(Zu Artikel 37 der
Internationalen Gesundheitsvorschriften) 3. für Schiffe, die nicht aus einem Infektionsgebiet
kommen, aber eine der Fragen 3 bis 6 der See-
(1) Schiffe sind bei der Ankunft einer ärztlichen
gesundheitserklärung bejahen,
Untersuchung zu unterwerfen, wenn eine der Fragen
in der Seegesundheitserklärung (Anhang 5 der Inter- a) bei Tage die Flaggen ZU untereinander,
nationalen Gesundheitsvorschriften) zu bejahen ist b) bei Nacht das Blinkzeichen ZU:
oder wenn sie innerhalb einer Frist von 28 Tagen zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein lang
aus einem Infektionsgebiet eintreffen. ( - - .... -);
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
4. für Schiffe, die innc:rhalb einer Frist von 28 Tagen eine der Fragen in der Seegesundheitserklärung zu
aus einem lnfektions~J(\bicl eintreffen und eine bejahen ist oder wenn sie innerhalb einer Frist von
der Fragen J bis G ckr Seegesundheitserklärung 28 Tagen aus einem Infektionsgebiet eintreffen.
bejahen,
a) bei Tage die Fla~rnen ZV und ZU unterein- § 6
ander, (Zu den Artikeln 39 und 58 der
b) bei Nacht die Blinkzeichen ZV und ZU: Internationalen Gesundheitsvorschriften)
zwei lang, zwei kurz und drei kurz, ein lang Bei der Ankunft eines pestverseuchten oder -ver-
und zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein dächtigen Schiffes sind folgende Maßnahmen anzu-
lang ordnen:
( - - ..... -- - - .... --); 1. infizierte Personen sind in einem Krankenhaus
abzusondern,
5. für Schiffe in der Mittleren oder in der Großen
Fahrt, die die Voraussetzungen der Nummer 3 2. ansteckungsverdächtige Personen sind während
oder 4 erfüllen, zusätzlich zu den in diesen Num- höchstens sechs Tagen, vom Tag der Ankunft an
mern bezeichneten Signalen gerechnet, unter Beobachtung zu stellen,
a) bei Tage ein der Nummer der zu bejahenden 3. die nach der Auffassung des Hafenarztes als
Frage der Seegesundheitserklärung entspre- pestverseucht geltenden Schiffsräume und Gegen-
chender Zahlenwimpel unter den Flaggen ZU stände sind zu entratten, von Insekten zu be-
bzw. ZV und ZU, freien und zu desinfizieren. In besonderen Fällen
b) bei Nacht ein dieser Nummer entsprechendes kann die zuständige Behörde hiervon eine Aus-
Morsezeichen; nahme zulassen.
§ 7
6. für Schiffe, die die Frage 1 oder 2 der Seegesund-
heitserklärung bejahen, (Zu den Artikeln 39, 65 Abs. 1 und Artikel 66 der
a) bei Tage die Flc1ggen QQ untereinander oder Internationalen Gesundheitsvorschriften)
die Flc1gge Q über dem ersten Hilfsstander, Bei der Ankunft eines choleraverseuchten oder
b) bei Nacht ein nach allen Seiten sichtbares -verdächtigen Schiffes sind folgende Maßnahmen
rotes Licht senkrecht über einem weißen Licht anzuordnen:
in einem Abstand von zwei Metern. 1. infizierte Personen sind in einem Krankenhaus
abzusondern,
(2) Die Signale sind nach näherer Bestimmung
der zuständigen Behörde beim Einlaufen in das zum 2. ansteckungsverdächtige Personen, die von Bord
Hafen führende Fahrwasser während des Passierens gehen, können, falls das Schiff verseucht ist und
der Signalstelle zu zeigen oder durch Sprech- oder sie keine gültige Cholera-Impfbescheinigung vor-
Telegrafiefunk zu übermitteln; hierbei ist auch legen, abgesondert werden, sonst für die Dauer
offene Sprache zulässig. von höchstens fünf Tagen, vom Tag der Ankunft
an gerechnet, unter Beobachtung gestellt werden,
(3) Sobald das Schiff nicht mehr in Fahrt ist oder
sich innerhalb der Hafengrenzen befindet, sind in 3. die nach der Auffassung des Hafenarztes als ver-
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 die Flagge Q, seucht geltenden Schiffsräume und Gegenstände
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bei Tage die sind zu desinfizieren,
Flaggen QQ oder die Flagge Q über dem ersten Hilfs- 4. das an Bord mitgeführte Wasser ist, wenn es der
stander und bei Nacht ein nach allen Seiten sicht- Hafenarzt für verseucht hält, zu desinfizieren und
bares rotes Licht senkrecht über einem weißen Licht zu entfernen. Danach sind die Wasserbehälter zu
in einem Abstand von zwei Metern zu setzen. Die desinfizieren.
Signale dürfen erst nach der vorläufigen oder end-
gültigen Anlauferlaubnis entfernt werden. § 8
(4) Der Lotse oder der sonst von der zuständigen (Zu den Artikeln 39, 84 Abs. 2 und Artikel 86 Abs. 1
Behörde Beauftragte hat den Kapitän über den Ge- Buchstabe b der Internationalen Gesundheits-
sundheitszustand an Bord zu befragen. Der Lotse vorschriften)
hat darauf zu achten, daß die in den Absätzen 1 (1) Bei Ankunft eines pockenverseuchten Schiffes
bis 3 vorgeschriebenen Signale gegeben und die sind folgende Maßnahmen anzuordnen:
Verkehrsverbote nach den Internationalen Gesund-
heitsvorschriften befolgt werden. 1. infizierte Personen sind in einem Krankenhaus
abzusondern,
§ 5
2. ansteckungsverdächtige Personen, die von Bord
gehen, sind,
(Zu den Artikeln 42 und 92 der
a) falls sie den Nachweis einer Immunität infolge
Internationalen Gesundheitsvorschriften)
einer früheren Pockenerkrankung oder durch
Schiffe, die weder über die zur Signalgebung nach· Vorlage einer gültigen Pocken-Impfbescheini-
§ 4 erforderlichen Einrichtungen verfügen noch gung führen können, für die Dauer von höch-·
eines Lotsen bedürfen, müssen den nächstgelegenen stens vierzehn Tagen, von der letzten Infek-
Hafen mit eingerichtetem hafenärztlichen Dienst tionsmöglichkeit an gerechnet, unter Beob-
anlaufen und bei diesem gemeldet werden, wenn achtung zu stellen,
Nr. 115 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1971 1813
b) falls sie den Nc1chweis zu a) nicht führen kön- b) bei Nacht das Schallsignal zwei lang, ein kurz,
nen, entweder zu impfen und unter Beobach- zwei lang ( - - . - - ) zu geben. Schiffe, die
tung zu stellen oder, falls die Impfung ver- von der Nordsee kommen, haben schon bei der
weigert wird, abzusondern. Die Dauer der Annäherung an den Hafen Cuxhaven die Signale
Beobachtung oder Absonderung beträgt höch- nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 zu setzen.
stens vierzehn Tage, von der letzten Infek-
tionsmöglichkeil an gerechnet. (2) Schiffe, die eine Person an Bord haben, die
an einer nicht quarantänepflichtigen übertragbaren
(2) Bei der Ankunft eines Schiffes, das innerhalb Krankheit im Sinne des § 9 Abs. 4 erkrankt ist,
eines Zeitrnumes von vierzehn Tagen vor seiner haben vor dem Einlaufen in den Kanal
Ankunft einen Hafen in einem Infektionsgebiet
angelaufen hat, sind Personen, die den Nachweis a) bei Tage die Flaggen ZU untereinander zu setzen,
einer Immunität infolge einer früheren Pocken- b) bei Nacht das Schallsignal ZU:
erkrankung oder durch Vorlage einer gültigen zwei lang, zwei kurz und zwei kurz, ein lang
Pocken-Impfbescheinigunq nicht führen, entweder ( - - .... -) zu geben.
zu impfen und für die Dauer von höchstens vier-
zehn Tagen, vom Tage der Abreise aus dem In- (3) Die Flaggensignale dürfen erst nach Verlassen
fektionsgebiet an gerechnet, unter Beobachtung zu des Kanals entfernt werden. In Fahrt befindliche
stellen oder, falls die Impfung verweigert wird, Schiffe dürfen im Bereich des Kanals kein Nacht-
für die gleiche Zeitdauer abzusondern. signal geben.
§ 11
Vorschriften für Schiffe auf dem Nord-Ostsee-Kanal
(Zu Artikel 34 Abs. 4 der
§ 9 Internationalen Gesundheitsvorschriften)
(Zu den Artikeln 34, 37 Abs. 1 und Artikel 30 der Verseuchte und seuchenverdächtige Schiffe, denen
Internationalen Gesundheitsvorschriften) vorbehaltlich sonstiger Maßnahmen das Einlaufen
in den Kanal und die Weiterfahrt erlaubt wird,
(1) Die den Kanal benutzenden Schiffe sind einer
dürfen mit dem Land keine Verbindung aufnehmen.
ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen, wenn sie
Sie dürfen jedoch Lotsen und Schlepper annehmen.
als verseucht oder seuchenverdächtig im Sinne des
Teils V der Internationalen Gesundheitsvorschriften
gelten.
(2) Die ärztliche Untersuchung hat vor dem Ein- § 12
laufen in den Kanal zu erfolgen, und zwar
(Zu den Artikeln 31 und 37 der
a) für die von der Nordsee kommenden Schiffe bei
Internationalen Gesundheitsvorschriften)
Cuxhaven oder bei Brunsbüttel,
Der Arzt, der die Untersuchung nach § 9 Abs. 1
b) für die von der Ostsee kommenden Schiffe bei vornimmt, hat unverzüglich die zuständige Gesund-
Holtenau.
heitsbehörde über jedes verseuchte oder seuchen-
(3) Uber die ärztliche Untersuchung ist eine Be- verdächtige Schiff zu benachrichtigen, dem das Ein-
scheinigung auszustellen; soweit Anordnungen und laufen in den Kanal erlaubt worden ist und das
Auflagen erfolgen, sind diese darin aufzunehmen. einen Hafen, einen Liegeplatz oder eine Umschlags-
(4) Ist eine Person an Bord, die an einer über- anlage auf einer Wasserstraße im Geltungsbereich
tragbaren Krankheit erkrankt ist, insbesondere an dieser Verordnung anlaufen will. Er hat dabei die
Typhus, Paratyphus, Enteritis infectiosa oder Ba- Zeit, zu der das Schiff die Weiterfahrt antritt und
zillenruhr und kann das Kanalwasser durch Aus- die für die Weiterfahrt getroffenen Anordnungen
scheidungen des Kranken infiziert werden, so hat gleichzeitig mitzuteilen.
die Verwaltung des Kanals nach Anhören des
Hafenarztes alle Maßnahmen zu treffen, die ge-
eignet erscheinen, die sich durch Entleeren von
§ 13
Ausscheidungen des Kranken in das Kanalwasser
ergebenden Gefahren zu verhüten. (Zu den Artikeln 42, 58 Abs. 1, Artikel 65 Abs. 1
Buchstabe b und c und Artikel 66 Abs. 1 der
Internationalen Gesundheitsvorschriften)
§ 10 (1) Desinfektionen und sonstige Gesundheits-
(Zu Artikel 90 Abs. 2 der maßnahmen sind in der Regel nur bei Tageslicht
Internationalen Gesundheitsvorschriften) auszuführen, es sei denn, daß die einwandfreie Aus-
führung dieser Maßnahmen nach Auffassung des
(1) Verseuchte und seuchen verdächtige Schiffe Hafenarztes auch bei Dunkelheit gewährleistet ist.
haben vor dem Einlaufen in den Kanal Wenn die Desinfektion nicht vor der Erlaubnis zum
a) bei Tage die Flaggen QQ untereinander oder Einlaufen in den Kanal durchgeführt wird, so sind
die Flagge Q über dem ersten Hilfsstander zu die als infiziert anzusehenden Schiffsräume und Ge-
setzen, genstände unter sicheren Verschluß zu nehmen.
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Wenn ein SchiU ni:.lch Auffassung des Hafen- § 15
arztes entrnttet werden muß, so ist es anzuweisen,
sich zum nächsten der hierfür zugelassenen Häfen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(Brunsbüttel, Rendsburg oder Kiel) zu begeben. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-
setzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen
Verfahrens- und Schlußvorschriften
Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 auch im
§ 14
Land Berlin.
(Zu Artikel 37 Abs. 1 und Artikel 42 der
Internationalen Gesundheitsvorschriften) § 16
Stellt die Gesundheitsbehörde des Hafens fest, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
daß sich an Bord eines Schiff es infizierte oder an- kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
steckungsverdächtige Personen befinden, so hat sie zur Ausführung der Internationalen Gesundheits-
die oberste Ltmdesgcsundheitsbehörde und das vorschriften vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2
Bundesgesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten. der Weltgesundheitsorganisation) in Häfen und auf
Beim Einlaufen in den Nord-Ostsee-Kanal ist außer- dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. April 1961 (Bun-
dem die Verwaltung des Kanals zu benachrichtigen. desgesetzbl. I S. 502) außer Kraft.
Bonn, den 11. November 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 115 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1971 1815
Verordnung
über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen
sowie irische Schnittblumen und frisches Blattwerk
(Qualitätsnormenverordnung Blumen)
Vom 12. November 1971
Auf Grund des § l, des § 2 Abs. 2 und des § 3 des lange für die Erzeugnisse die außenwirtschafts-
llandelsklassengeselzes vom 5. Dezember 1968 (Bun- rechtliche Einfuhrabfertigung oder, soweit es
desgesctzbL ] S. 1303), qeändert durch das Gesetz sich um Erzeugnisse aus den Währungsgebieten
zur Änderung des H,-n1delsklassengesetzes vom der Mark der Deutschen Demokratischen Repu-
12. März 1971 (Bnndesgcsctzbl. I S. 188), wird vom blik handelt, die Abfertigung noch nicht stattge-
Bundesminister für Ernähnmg, Landwirtschaft und funden hat,
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern 2. der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom
für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirt- 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnor-
schaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundes- men für Blumenbulben, -zwiebeln und -knallen
rates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handels- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
klassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes Nr. L 71 S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 316/68
über Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister für und dieser Verordnung beim Verbringen der in
Ernährung, Landwirtschuft und Forsten verordnet: den genannten EWG-Verordnungen aufgeführten
Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Ver-
§ 1 ordnung, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung verbracht wor-
Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere
den sind,
In Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleit-
papieren für ein in Artikel l Abs. 1 der Verordnung wird dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
(EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur schaft übertragen.
Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnitt-
blumen und frisches Blattwerk (Amtsblatt der Euro- §4
päischen Gemeinschaften Nr. L 71 S. 8) genanntes
Erzeugnis sind die Klasse und die Größensortierung Ordnungswidrigkeiten
anzugeben, unter denen das Erzeugnis geliefert, ver- ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer
kauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
ist. Dies gilt nicht für Lieferscheine und sonstige Nr. 315/68 ein in deren Artikel 1 aufgeführtes Er-
Transportbegleitpapiere des Einzelhandels. zeugnis, das den dort genannten Qualitätsnor-
men nicht entspricht,
§2 a) als Händler oder unmittelbar als Erzeuger dem
Verbringen aus den Währungsgebieten Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf
und in die Währungsgebiete der Mark feilhält, anbietet, verkauft oder liefert oder
der Deutschen Demokratischen Republik b) in dritte Länder ausführt,
Die Vorschriften über die bei der Einfuhr aus und 2. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
der Ausfuhr nach dritten Ländern anzuwendenden Nr. 316/68 ein in deren Artikel 1 aufgeführtes Er-
Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und zeugnis, das den dort genannten Qualitätsnor-
-knollen sowie frische Schnittblumen und frisches men nicht entspricht,
Blattwerk werden entsprechend bei dem Verbringen
a) als Händler oder unmittelbar als Erzeuger auf
aus den Währungsgebieten und in die WährunGS-
der Großhandelsstufe zum Verkauf anbietet
gebiete der Mark der Deutschen Demokratischen Re-
oder verkauft,
publik angewendet. Dies gilt nur für Vorschriften,
für deren Durchführung das Bundesamt für Ernäh- b) aus dritten Ländern in den Geltungsbereich
rung und Forstwirtschaft zuständig ist oder deren dieser Verordnung verbringt oder in dritte
Einhaltung es zu überwachen hat. Länder ausführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Nr. 2
§3 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis
zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.
Uberwachung durch das Bundesamt für Ernährung
und Forstwirtschaft (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3
Die Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften des Handelsklassengesetzes handelt, wer
1. der Verordnung (EWG) Nr. 316/68 und dieser 1. entgegen § 1 in einem Lieferschein oder einem
Verordnung beim Verbringen der in der genann- sonstigen Transportbegleitpapier die Klasse oder
ten EWG-Verordnung aufgeführten Erzeugnisse die Größensortierung nicht, nicht richtig oder
in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so- nicht vollständig angibt,
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. entgegen§ 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2
a) Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2 ist das Bundesamt für Ernährung und Forst-
Nr. 315/GS ein in deren Artikel 1 aufgeführtes wirtschaft, soweit es nach § 3 für die Uberwachung
Erzeugnis, das den dorl genannten Qualitäts- zuständig ist, Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36
normen nicht entspricht, in Währungsgebiete des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
der Mark der Deutschen Demokratischen Re-
publik verbringt,
b) Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) §6
Nr. 316/68 ein in deren Artikel 1 aufgeführtes
Erzeugnis, das den dorl genannten Qualitäts- Berlin-Klausel
normen nicht entspricht, aus Währungsgebie- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ten der Mark der Deutschen Demokratischen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Republik in den Geltungsbereich dieser Ver- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handelsklas-
ordnung verbringt oder in Währungsgebiete sengesetzes und § 111 des Gesetzes über Ordnungs-
der Mark der Deutsch<m Demokratischen Re- widrigkeiten auch im Land Berlin.
publik verbringt.
§5
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes §7
über Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-
des Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Abs. kündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. l 15-Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1971 1817
Hinweis aui RechtsvorschrHten der Europäischen Gemeinschaiten,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
\[eröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2325/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide - 30. 10. 71 L 244/38
m i s c h r u t t e r mitteln
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2326/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 30. 10. 71 L 244/40
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2327/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für D 1s a a t e n 30. 10. 71 L 244/44
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2328/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 30. 10. 71 L 244/45
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2329/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1s a a t e n 30. 10. 71 L 244/47
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2330/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck.er und Rohzucker 30. 10. 71 L 244/49
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2331/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß zu c k e r und R o h zu c k er 30. 10. 71 L 244/50
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2332/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 30. 10. 71 L 244/51
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2333/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e 1 a s s e, Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nisse auf dem Zuckersektor · 30. 10. 71 L 244/52
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2334/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 30. 10. 71 L 244/54
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2335/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 30. 10. 71 L 244/56
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2336/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richligung 30. 10. 71 L 244/58
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum nud Bezeidrnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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2:i. 10. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2337/71 der Kommission zur Fest-
setzung der db 1. November 1971 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in
Porm von nicht un1er Anhang II des Vertrages fallenden
Wc1ren 30. 10. 71 L 244/59
29. 10. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2338/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschüplungen bei der Einfuhr für Milch und
Mildwrzeugnissc 30. 10. 71 L 244/62
28. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2339/71 der Kommission zur Fest-
selzun~J der db 1. November 1971 geltenden Erstattungssätze
b<!i der /\uslul1r von Zucker und Melasse in Form von
nicht unL<~r /\nlw11g Jl des Vertrages fallenden Waren 30. 10. 71 L 244/67
28. 10. 71 Verordnun~J (EWG) Nr. 2340/71 der Kommission zur Fest-
setzung der db l. November 1971 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse
in Form vo11 nicllt unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 30. 10. 71 L 244/71
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2341/71 der Kommission zur Fest-
setzun~J der DerwLurierungspri.irnie für Weißzucker, der zu
Ful.l.erzwecken beslimmt ist 30. 10. 71 L 244/73
29. 10. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2342/71 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, Mehle, Großgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen ,rnzuwendenden Erstattungen 30. 10. 71 L 244/75
29. 10. 71 Verordnung (DWC) Nr. 2343/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis verarbeitungs-
erzeu~jnissen zu erhebenden Abschöpfungen 30. 10. 71 L 244/78
3. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2344/71 der Kommission zur Fest-
setzung der c1uf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4.11.71 L 245/1
3. l l. 71 Verordnun}J (EWG) Nr. 2345/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümicn, die den Abschöpfungen für Getreide
uncl Malz hinzugefügt werden 4.11.71 L 245/3
3. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2346/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslaltung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 4. 11. 71 L 245/5
3. 1 l. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2347/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 4. 11. 71 L 245/6
3. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2348/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 4.11.71 L 245/7
3. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2349/71 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittel werten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 4.11.71 L 245/8
3. 11. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2350/71 der Kommission zur Fest-
setzung der durchsc:hnitllichen Erzeugerpreise für Wein 4.11. 71 L 245/10
3. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2351/71 der Kommission über die Lie-
ferung von b u lt er o i 1 an bestimmte Drittländer als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 4.11.71 L 245/12
3. l 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2352/71 der Kommission über die Lie-
ferung von butt er o i l an bestimmte Drittländer als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 4.11.71 L 245/13
3. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2353/71 der Kommission über die Lie-
ferung von butt er o i l an Indien als Gemeinschaftshilfe zu-
gunstE\n des Welternährun~Jsprogramms 4.11.71 L 245/14
3. 11. 71 Verordnun~J (EWG) Nr. 2354/71 der Kommission über die Lie-
ferunq von B u t t er als Gl~meinschaftshilfe an die Türkische
Republik 4.11.71 L 245/15
3. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2355/71 der Kommission über die Lie-
ferung von b u LLer o i 1 als Gemeinschaftshilfe an die Türkische
Republik 4.11.71 L 245/16
3. 11. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2356/71 der Kommission über die Lie-
ferung von butt er o i 1 an bestimmte Drittländer als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 4. 11. 71 L 245/19
Nr. 115 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1971 1819
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemernschaften
Dulum und Br'l'C!icbnuug der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
'.l. 11. 71 Vcrord11u11q (EWC) Nr. 2357/71 der Kommission zur Fest-
sdzun~r des Crundbelrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sir u p 1111 d bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
k r! r s c k 1 o r s 4.11.71 L 245/22
'.fü. 10. 71 Verordnung (EWC) Nr. 2358/71 des Rates zur Errichtung einer
qc~nwinsdmcn Mt1rklor~1anisation für Saatgut 5.11.71 L 246/1
4. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2359/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
q r i e ß von W<jzen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5.11.71 L 246/6
4. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2360/71 der Kommission über die Fest-
sc!l.zung cl<:!r PrJmien, die den Abschöpfungen für Getreide
uncl Md 1z hinzugefügt werden 5.11.71 L 246/8
4. 11. 71 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 2361/71 der Kommission zur Fest-
sc!tzunq der bei d<!r Erstattung für Getreide anzuwendenden
Bcrichti~JLrng 5.11. 71 L 246/10
4. 11. 71 VcrordnunrJ (EWG) Nr. 2362/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und
F c in ~J r i <'. ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 5. 11. 71 L 246/12
4. 11. 71 Vcrorclnunq ([WG) Nr. 2363/71 der Kommission zur Fest-
setzung der lwi Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 5.11.71 L 246/15
4. 11. 71 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 2364/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis uncl Bruchreis 5.11. 71 L 246/17
4. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2365/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungc!n bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 5.11.71 L 246/19
4. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2366/71 der Kommission zur Fest-
sclzung der lwi der Erstattung tür Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 5.11.71 L 246/21
4. J 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2367/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k er und Roh zucke r 5.11.71 L 246/23
4. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2368/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
~Jcnomrnr)n gefrorenes Rindfleisch 5.11.71 L 246/24
4. 11. 71 Verordnung (JJWG) Nr. 2369/71 der Kommission zur Änderung
dm- Vcrordnun~Jen (EWG) Nr. 1053/68 und (EWG) Nr. 2683/70
hinsichtlich der Nomenklatur bestimmter Tarifstellen für
Milcherzeugnisse 5.11.71 L 246/27
5. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2370/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 6.11.71 L 247/1
5. 11. 71 Verordnung (!:'.WG) Nr. 2371/71 der Kommission über die Fest-
seizu ng der PrJmien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 6. 11. 71 L 247/3
5. 11. 71 Verordnunn (EWG) Nr. 2372/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstailung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 6.11.71 L 247/5
5. 11. 71 Verordnung (CWG) Nr. 2373/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 6. 11. 71 L 247/6
5. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2374/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für Olivenöl 6.11.71 L 247/7
5. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2375/71 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 6.11.71 L 247/11
5. 11. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2376/71 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Sorghum als Hilfeleistung für die Republik Mali 6.11.71 L 247/12
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Duturn und Bezl~icl111ung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr/Seite
5. 11. 71 VcrordnuniJ (JJWG) Nr. 2377/71 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
7 000 Tonnen W c ich w c i z e n als Hilfeleistung für die
Arabische Republik Jemen 6.11.71 L 247/15
5. 11. 71 Vcrordnunq (JJWG) Nr. 2378/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (JJWG) Nr. 2227/71 über die Erhebung einer
J\usfuhrdb~Jabc für Magermilchpulver 6.11.71 L 247/18
5. 11. 71 Vcrordnunq (JJWC;) Nr. 2379/71 der Kommission zur Fest-
sctzunq der Qrsli11Jungen für Mi 1c h und Milcherzeugnisse,
dil! in unvcründt'rL('fll Zustand ausgeführt werden 6. 11. 71 L 247/20
Hernusgebc,r: Der ßundesminisl<,r der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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S. 437) n,l('h SaclHJehic,tc11 qc,ordnet veröflentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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