Bundesgesetzblatt l80t
Teil I Z1997 A
1971 Aus~e~ehen zu Bonn am 19. November 1971 1Nr.114
TdfJ I nh a 1 t Seite
11 11. 71 V(!rordnung üb(\r die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV) ... . 1801
12. 11. 71 Erste Verordnung zur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung ....................... . 1803
71-11-G-4
19. 11. 71 Bekanntmachung über die Ausprägung einer Bundesmünze im Nennwert von 10 Deut-
schen Mark (:1. Motiv der Olympia-Münze --- Ausgabe 1971) ......................... . 1806
4. 11. 71 Bcrichliqung clc~r Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes ....................... . 1807
240-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes~Jeselzl>Jalt Teil 11 Nr. 55 ....................................... . 1807
Vl!rk ünrlunqcn im Bundesanzeiger ................................................. . 1808
Verordnung
über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung
(Beirats V)
Vom 11. November 1971
Auf Grund des § 44 Abs. l des Bundesausbildungs- 4. je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitneh-
förderungsgesetzes vorn 26. August 1971 (Bundes- mer,
gesetzbl. I S. 1409) wird mit Zustimmung des Bun- 5. ein Vertreter der Elternschaft,
desrates verordnet:
6. vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für
§ 1 Ausbildungsförderung,
Errichtung des Beirates 7. zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kom-
Bei dem Bundesminister für Jugend, Familie und munalen Spitzenverbände,
Gesundheit wird ein Beirat für Ausbildungsförde- 8. ein Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit.
rung errichtet.
§ 2 § 3
Mitglieder des Beirates Berufung und Dauer der Mitgliedschaft
Dem Beirat gehören an (1) Die Mitglieder des Beirates werden von dem
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
1. vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbil- heit für die Dauer von vier Jahren berufen. Die
dungsstätten, Mitglieder nach § 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vor-
2. fünf Verlreter 11us dem Kreis der Auszubilden- schlag des Bundesrates, die übrigen Mitglieder mit
den, seiner Zustimmung berufen.
3. zwei Vertreter aus dem Bureich cfor Wirtschafts- ~2) Der Bundesminister für Jugend,' Familie und
und Sozialwissenschaften, Gesundheit kann mit Zustimmung des Bundesrates
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
durch Erklärung qegcnübcr einem Mitglied dessen § 6
Mitgl ic!dschaft vorzeitig bccmden, wenn sich die Ver-
Geschäftsführung
hältnisse wesentlich geändert haben, die für die
Berufung in den Bc!i n1 !. maßgebend waren. Die Geschäfte des Beirates • führt der Bundes-
minister für Jugend, Familie und Gesundheit.
§ 4
§ 7
Aufgaben des Beirates
Berlin-Klausel
Der Beirat bcrül den Bundesminister für Jugend,
Familic1 und Gesundheit nach Maßgabe des § 44 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Abs. 1 des Gesetzes durch g ulachtliche Stellungnah- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
men. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 5
Geschäftsordnung § 8
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Inkrafttreten
der Zustimmung des Bundesministers für Jugend, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
Familie und Gesundheit bedarf. dung in Kraft.
Bonn, den 11. November 1971
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 114 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1971 1803
Erste Verordnung
zur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung
Vom 12. November 1971
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und gasbehälter, dem das Meßgut stoßfrei zu-
Nr. 2 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesge- geführt und entnommen wird,
setzbl. I S. 759) wird mit Zustimmung des Bundes- h) Heizölzähler für Wohnungen;".
rates verordnet:
f) Nummer 4 Buchstabe c erhält folgende Fas-
Artikel 1 sung:
Die Eichgültigkeitsverordnung vom 18. Juni 1970 ,,Bügel- und Innenmeßschrauben sowie Meß-
(Bundesgesetzbl. I S. 802) wird wie folgt geändert: uhren,".
1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: g) In Nummer 4 Buchstabe e werden die Worte
„mit Ausnahme der Holzfässer" ersetzt durch
„Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten
die Worte „mit Ausnahme der Behältnisse
drei Monaten eines Kalenderjahres wird die Gül-
nach Nummer 2 Buchstabe a".
tigkeitsdauer im Anschluß an die Gültigkeits-
dauer der vorhergehenden Eichung bemessen." h) Nummer 4 Buchstabe f erhält folgende Fas-
sung:
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,Meßkammertankwagen und Transportmeß-
a) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fas- behälter".
sung:
i) Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fas-
„a) Waagen und Gewichte, die zur Erfüllung sung:
einer Vorschrift des Gesetzes oder einer
auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechts- ,,Heiß- und Warmwasserzähler".
verordnung oder sonstiger Rechtsvor-
schriften als geeichte Kontrollmeßgeräte 3. In § 3 wird der bisherige Text Absatz 1. Folgen-
verwendet werden,". der Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Absatz 1 Nr. 2 und 4 gilt nicht für instand-
b) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe i ein-
gefügt: gesetzte Meßgeräte, wenn die erneute Eichung
unverzüglich beantragt worden und die Instand-
,,i) selbsttätige Gas-Kalorimeter;". setzung durch ein von der zuständigen Behörde
c) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fas- erteiltes Zeichen kenntlich gemacht ist."
sung:
,,a) Holzfässer, deren Dauben und Böden aus- 4. In § 4 wird der bisherige Text Absatz 1. Folgen-
der Absatz 2 mit der in der Anlage zu dieser Ver-
schließlich durch spanabhebende Bearbei-
tung geformt werden, und Kunststoff- ordnung abgedruckten Anlage wird angefügt:
fässer,". ,, (2) Bei Elektrizitätszählern nach § 2 Abs. 1
d) Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fas- Nr.7 Buchstabe c und Nr. 8 Buchstabe c wird die
sung: Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre
verlängert, wenn vor Beendigung der Gültigkeit
,,c) Feingewichte, soweit sie nicht zu Feuchte- die Richtigkeit der Zähler durch eine Stichproben-
bestimmern, zu Butterwasserwaagen oder prüfung nachgewiesen worden ist. Die Verlän-
zu Waagen nach Nummer 1 Buchstabe a gerung der Gültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf
gehören,". des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprü-
e) An Nummer 3 Buchstabe e werden folgende fung durchgeführt wurde. Für die Stichprobenprü-
Buchstaben f bis h angefügt: fung gilt das in der Anlage festgelegte Verfah-
,,f) Zwanzigliter-Getreideprober, ren."
g) Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit 5. In § 6 werden die Worte „das Jahreszeichen"
fest mit der Waage verbundenem Druck- durch die Worte „die Jahresbezeichnung" ersetzt.
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
6. In§ 7 wird 1wch den Worlcn „Werden Meßgeräte Artikel 2
in Stufen qceichl." cJ<1s Wort "(Vorprüfung)" ein-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gefügt.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
7. In § 8 wird der bisberigc Tex l Absatz 1. Folgen- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
der Absatz 2 wird cmgefügl: auch im Land Berlin.
,,(2) Die Eichung von Verdrängungsgaszählern
größer als NB 10 bis NB 3000 und von Schrauben-
radgaszählern der Größe NB 3000 und kleiner, die Artikel 3
am l. Juli 1970 in einem Gasversorgungsnetz ein- Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
gebaut waren, verliert mit dem Ablauf des 31. De- Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach ihrer
zcmbl'r 1986 ihre Gültigkeit." Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d d e r
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1971 1805
Anlage zu Artikel 1 Nr. 4 der Ersten Verordnung
zur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung
„Anlage
zu § 4 J\ i>s. ~! d<:1 Uich~Jü Ili!Jk(~itsvcrordnunrr
Verfahren zur Stichprobenprüfung strom, 50 0/o Nennstrom und 50 °/o Grenzstrom
von Elektrizitätszählern vorzunehmen, und zwar
1. Wenn eine St.ichprobc:nprüfung zur Verli-:i.ngerung bei Prüfungen im Netz ohne zusätzliche
der Gültigkeitsdauer der Eichung durchgeführt Vorwärmung,
werden soll, so ist dies der Behörde vorher anzu- bei Prüfungen in der Prüfstelle nach
zeigen, die für den Verwendungsort der Elektrizi- ½stündiger Vorwärmung mit Nennspan-
tätszi-:i.hler und gegebenenfalls auch für die durch- nung und 50 °/o Nennstrom beim Lei-
führende Prüfstelle zuständig ist. stungsfaktor 1.
Als Fehler (Registrierfehler) wird der arith-
Die Anzeige muß enthalten: metische Mittelwert der 3 gemessenen Fehler-
1. 1 Angaben über Formbezeichnung der Zähler- werte definiert. Die Prüfung kann nach einem
bauart, Nennspannung, Nennstrom- und Kurzzeitprüfverfahren oder nach einem Dauer-
Grenzstromstärke. Der zu einem Los gehörige einschaltverfahren vorgenommen werden. Bei
Teil des eingebauten Zählerbestandes muß der Prüfung nach einem Dauereinschaltver-
mindestens in diesen Merkmalen übereinstim- fahren soll je Prüfbelastung mit gleicher Ar-
men. beitsmenge (mindestens je 4 kWh) geprüft
1.2 Angaben über zahlenmäßige und regionale werden, wobei der Registrierfehler aus der
Abgrenzung des betroffenen Zählerbestandes Differenz der Zählwerkstände bei Beginn und
(Losgröße) und Jahresangabe der letzten Ei- nach Beendigung der Messungen im Vergleich
chung oder Beglaubigung. Dabei dürfen sich zur Sollarbeit gebildet wird. Zähler, die bei
die Jahreszahlen der letzten Eichung oder Be- diesen Prüfungen eine größere Mehranzeige
glaubigung um höchstens 3 Jahre unterschei- als 3 0/o gegenüber den Sollwerten aufweisen,
den. haben die Prüfbedingungen nicht erfüllt. Die
1.3 Angaben über Verfahren und Merkmale der Meßunsicherheit soll 0,5 0/o der gemessenen
Zufallsauswahl (z. B. nach Fabriknummern Arbeit nicht überschreiten.
oder Eigentumsnummern, Nennung der ver- 4.3 Uber das Ergebnis der Stichprobenprüfung ist
wendeten Zufallszahlentabelle). wie folgt zu entscheiden:
1.4 Angabe der Prüfstelle, die die Stichproben- 4.3.1 Das Los hat die Anforderungen erfüllt,
prüfung durchführen soll. wenn höchtsens 1 Zähler den Prüfbedin„
gungen nach 4.2 nicht genügt.
2. Die Stichprobenprüfung muß so rechtzeitig vor 4.3.2 Haben 2 bis 4 Zähler den Prüfbedingun-
Ablauf der Gültigkeit der Eichung durchgeführt gen nach 4.2 nicht genügt, so muß eine
werden, daß bei Nichterfüllung der Anforderun- zweite Stichprobe vom gleichen Umfang
gen alle Zähler des Loses vor Beendigung der (40 Zähler) gezogen und nach 4.2 geprüft
Gültigkeitsdauer der Eichung ausgebaut werden werden.
können.
4.3.3 Das Los hat die Anforderungen erfüllt,
3. Die Stichprobenprüfung darf nur von der zustän- wenn in der ersten und zweiten Stich-
digen Behörde oder von einer staatlich anerkann- probe insgesamt höchstens 4 Zähler den
ten Prüfstelle für Elektrizitätsmeßgeräte unter un- Prüfbedingungen nach 4.2 nicht genügt
mittelbarer Aufsicht des Prüfstellenleiters oder haben.
seines Stellvertreters durchgeführt werden. 4.3.4 Das Los hat die Anforderungen nicht er-
füllt, wenn 5 oder mehr Zähler den Prüf-
4. Bei der Stichprobenprüfung ist wie folgt zu ver-
bedingungen nach 4.2 nicht genügt haben.
fahren:
4.1 Es ist eine zufällige Auswahl von 40 Stichpro- 4.4 Die durchführende Prüfstelle hat das Ergebnis
ben-Prüflingen aus dem Los zu entnehmen. der Stichprobenprüfung der für den Verwen-
dungsort der Elektrizitätszähler zuständigen
Die Zufälligkeit ist dann gewtlhrleistet, wenn
Behörde mitzuteilen.
alle möglichen Stichproben dieses Umfangs
gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit haben 5.1 Bei Erfüllung der Anforderungen wird die
(z. B. Auswahl der Prüfling-e nach Fabriknum- Gültigkeit der Eichung gemäß § 4 Abs. 2 der
mer, Eigentumsnummer, Kundennummer o. ä. Eichgültigkeitsverordnung verlängert.
in Verbindung mit einer Zufallszahlenta- 5.2 Bei Nichterfüllung der Anforderungen müssen
belle). Die Wiederverwendung der gleichen alle Zähler des Loses bis zur Beendigung der
Stichprobe in den folgenden Stichprobenprü- Gültigkeitsdauer der Eichung ausgebaut sein.
fungen ist nicht zulässig. 5.3 Die Stichprobenprüfung kann mit der Wir-
4.2 Die Einzelprüfungen der Zähler sind mit kung einer jeweiligen Verlängerung der Gül-
Nennspannung und dem Leistungsfaktor 1 bei tigkeitsdauer der Eichung solange wiederholt
Drehstromzählern bei symmetrischer Bela- werden, bis die Nichterfüllung der Anforde-
stung nach einem zugelassenen Prüfverfahren rungen die Beendigung der Verwendung nach
in der Reihenfolge der Prüfströme 10 0/o Nenn- 5.2 begründet."
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung einer Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(3. Motiv der Olympia-Münze - Ausgabe 1911)
Vom 19. November 1971
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung ist mit dem Bundesadle~ ausgefüllt. Das jeweilige
einer Olympia-Münze vom 18. April 1969 (Bundes- Münzzeichen ist in dem Winkel untergebracht, der
gesetzbl. I S. 305) wird aus Anlaß der Spiele der von der linken Schwinge des Adlers und dem unte-
XX. Olympiade 1972 in München eine Bundesmünze ren Teil des Rumpfes gebildet wird.
im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympia-
Münze) geprägt. Die Bildseite zeigt die figürliche Darstellung einer
Das 3. Motiv wird wie auch die anderen Motive harmonisch komponierten Sportlergruppe, die von
von allen 4 Münzämtern zu gleichen Teilen ge- einem knienden Jüngling und einem knienden
prägt. Die Ausgabe beginnt am 8. Dezember 1971. Mädchen gebildet wird. Die Umschrift lautet:
Die Auflagenhöhe beträgt 20 Millionen Stück.. SPIELE DER XX. OLYMPIADE 1972 IN MUNCHEN.
Die Legierung besteht aus 625 Tausendteilen Fein-
silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Der Durch- Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-
messer beträgt 32,5 Millimeter, das Gewicht 15,5 schrift:
Gramm. CITIUS ALTIUS FORTIUS
Der Entwurf für das 3. Motiv stammt von dem
und mit Ornamenten zwischen den Worten ver-
Bildhauer Siegmund Schütz, Berlin.
sehen.
Die Wertseite mit der Umschrift:
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
10 DEUTSCHE MARK gegeben.
Bonn, den 19. November 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 114 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1971 1807
Berichtigung
der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 4. November 1971
Die Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565)
ist wie folgt zu berichtigen:
In § 46 Abs. 2 heißt es statt „Deutschen Sied-
lungsbank" richtig „Deutschen Siedlungs- und Lan-
desrentenbank".
In § 91 Abs. 3 Satz 2 heißt es statt ,, § 76 d des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichs-
jugendwohlf ahrtsgesetzes" richtig ,,§ 82 des Ge-
setzes für Jugendwohlfahrt."
Bonn, den 4. November 1971
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Pi tt a s c h
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 16. November 1971
Tag Inhalt Seite
4. 10. 71 Bekanntmachung des Europäischen Ubereinkommens über die Fortzahlung von Stipendien
an Studierende im Ausland ......................................................... . 1261
8. 10. 71 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Norwegen über den Austausch amtlicher Schriften 1266
21. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Schutz des
Lachsbestandes in der Ostsee ....................................................... . 1271
21. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zur Ver-
hütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-
gebiete gesendet werden ........................................................... . 1271
27. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Ernährungs- und Landwirt-
schaftsorganisation der Vereinten Nationen ......................................... . 1272
Nr. 114 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1971 1807
Berichtigung
der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 4. November 1971
Die Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565)
ist wie folgt zu berichtigen:
In § 46 Abs. 2 heißt es statt „Deutschen Sied-
lungsbank" richtig „Deutschen Siedlungs- und Lan-
desrentenbank".
In § 91 Abs. 3 Satz 2 heißt es statt ,, § 76 d des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichs-
jugendwohlf ahrtsgesetzes" richtig ,,§ 82 des Ge-
setzes für Jugendwohlfahrt."
Bonn, den 4. November 1971
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Pi tt a s c h
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 16. November 1971
Tag Inhalt Seite
4. 10. 71 Bekanntmachung des Europäischen Ubereinkommens über die Fortzahlung von Stipendien
an Studierende im Ausland ......................................................... . 1261
8. 10. 71 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Norwegen über den Austausch amtlicher Schriften 1266
21. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Schutz des
Lachsbestandes in der Ostsee ....................................................... . 1271
21. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zur Ver-
hütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheits-
gebiete gesendet werden ........................................................... . 1271
27. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Ernährungs- und Landwirt-
schaftsorganisation der Vereinten Nationen ......................................... . 1272
1808 Bundesgesetzblalt, Jahrgang 1971, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemi.iß § 1 Abs. 2 des C<>sclzcs über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgcsclzbl. S. 23) wird ilul folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dd I um und Bc,.c·id111u11q der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 10. 71 AchlundzwunzigsLc Verordnung der Bundesanstalt
Iür Flugsicherung zur i\nderung der Ersten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Fcsllcgung der Funkfrequenzen) 211 11.11.71 9. 12. 71
!JG-1-2-1
28. 10. 71 Siebente Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur i\. nderung der Achten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Warteverfahren) 211 11.11.71 9. 12. 71
9G-1-2-8
28. 10. 71 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Andcrung der Vierzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Nürnberg) 211 11. 11. 71 9. 12. 71
9G-1-2-14
2. 1 l. 71 Verordnung Nr. 30/71 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 213 13. 11. 71 20. 11. 71
2. 11. 71 Verordnung Nr. 31/71 über die Festsetzung von
Entgelten fiir Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffohrl: 213 13. 11. 71 20, 11. 71
Hernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn l, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fcrtigl(ng ver~ündel. Lrnfender Bezn9 nm im Posl.abonnernent. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wnd das als fortuellcnd lesl.11esl.cllte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach S,1ch1Jcbidc!11 qcordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlags,1bonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjiihilich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 i.ll!S\Jeucbcn worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
qesel~.blult, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Pr@is dieser Aus9ube 0,G5 DM zuzüglich Versandyebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Hezugsprnis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.