1789
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 16. November 1971 Nr.113
Tag In h a 1 t Seite
10.11.71 Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1789
10.11.71 Vicrundzwanzigsle Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
gesetz (24. LeislungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1790
621-1-LDV 2, 621-1-LDV 9, 621-1-LDV 16, 240-10-1
12. 11. 71 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Durchführungs-
qesd.1.cs zum Gcselz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen
Mark uuf dem Gcbi<~l der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1797
7B47-10-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesctzblü lt Teil II Nr. 54 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1798
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1798
Verordnung
über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes
Vom 10. November 1971
Auf Grund des § 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Rentenanpassungsgesetz vom 10. Juli 1970 (Bundes-
Reichsversicherungsordnung verordnet die Bundes- gesetzbl. I S. 1037) anzuwenden ist.
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§3
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Soweit der Bund oder die Bundesanstalt für Arbeit leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Träger der Versicherung ist, beträgt der Jahres- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 Satz 2
arbeitsverdienst höchstens 48 000 Deutsche Mark. des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im
§2 Land Berlin.
§4
Die in § 1 bestimmte Höchstgrenze gilt auch für
Arbeitsunfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
ordnung eingetreten sind, soweit das Dreizehnte 1971 in Kraft.
Bonn, den 10. November 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Vierundzwanzigste Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(24. LeistungsDV-LA)
Vom 10. November 1971
Auf Grund des § 249 Abs. 5, des § 261 Abs. 4, gesetz sowie die lauf ende Beihilfe nach den Här-
des § 278 a Abs. 7, des § 283 a Abs. 2, des § 301 tefonds-Vorschriften und nach dem Flüchtlings-
Abs. 4, des § 301 a Abs. 3 und des § 367 Abs. 1 des hilfegesetz
Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Be- als laufende Leistungen,
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1909), zuletzt ·geändert durch das Erste 4. Schäden, die bei der Gewährung von laufenden
Gesetz zur Anderung des Gesetzes über Hilfsmaß- Leistungen nach den in Nummer 3 bezeichneten
nahmen für Dcmtsche aus der sowjetischen Besat- Vorschriften berücksichtigt werden, sofern Schä-
zungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetz- den im Sinne mindestens zweier dieser Vorschrif-
ten Sektor von Berlin vom 10. Mai 1971 (Bundesge- ten zusammentreffen,
setzbl. I S. 445), sowie des § 10 Abs. 4 des Flücht- als Schäden im Sinne mehrerer Vorschriften.
lingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 681) §2
verordnet die Bundesregi('rung mit Zustimmung des
Gnmdsatz
Bundesrates:
Sind einem unmittelbar Geschädigten, dem nach
§ 266 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu
Erster Abschnitt berücksichtigenden Ehegatten und der nach § 266
Abs. 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zu be-
Gewährung laufender Leistungen
rücksichtigenden alleinstehenden Tochter Schäden
beim Zusammentreffen von Schäden
im Sinne mehrerer Vorschriften entstanden, werden
im Sinne mehrerer Vorschriften
diese Schäden, soweit die persönlichen Vorausset-
zungen für die Gewährung einer laufenden Leistung
§ 1
nach der jeweiligen Vorschrift erfüllt sind, zusam-
Begriffsbestimmungen mengefaßt. Auf Grund der zusammengefaßten Schä-
den wird eine einheitliche laufende Leistung ge-
In dieser Verordnung werden bezeichnet währt.
1. das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Re- §3
stitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungs- Einheitliche laufende Leistung
schäden vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I
wegen Existenzverlusts
s. 105)
als Repara lionsschädengesetz, (1) Bei der Feststellung des Verlusts der beruf-
lichen oder sonstigen Existenzgrundlage sind alle
2. die §§ 301, 301 a des Lastenausgleichsgesetzes und nach § 2 Satz 1 zusammenzufassenden Schäden zu
die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistun- berücksichtigen, die für diesen Verlust ganz oder
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fas- teÜweise ursächlich waren.
sung vom 19. Dezember l 968 (Bundesgesetzbl. I (2) Die einheitliche laufende Leistung ist nach der
S. 1395, 1398) Vorschrift zu gewähren, unter die derjenige Schaden
als Härtefonds-Vorschriften, fällt, der den Verlust der Existenzgrundlage über-
wiegend bewirkt hat. Haben sich Schäden im Sinne
3. die Kriegsschadenrente nach dem Lastenaus- mehrerer Vorschriften gleich schwer auf die Exi-
gleichsgesetz und nach dem Reparationsschäden- stenzgrundlage ausgewirkt, ist die einheitliche lau-
Nr. 113 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1971 1791
fende Leistung j(~ nc1cl1 Art der anteiligen Schäden in (4) Treffen Schäden im Sinne der §§ 12 bis 15 des
der nachstehenden Rangfolge entweder Lastenausgleichsgesetzes mit Schäden im Sinne des
als Kriegsschadenrente nuch dem Lastenausgleichs- Reparationsschädengesetzes zusammen, sind bei der
gesetz oder Ermittlung des Grundbetrags nach Absatz 3 Nr. 2
anzuwenden
als Kriegsschadenrente nach dem Reparationsschä-
dengesetz oder 1. § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Reparationsschädengesetzes
als laufende Beihilfe nach den Härtefonds-Vorschrif- mit den Abweichungen, die sich aus der ent-
ten oder sprechenden Anwendung des § 266 Abs. 1 des
als laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz Lastenausgleichsgesetzes ergeben,
zu gewähren. 2. § 32 Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes mit
der Maßgabe, daß sich die Hinzurechnung auf
§4 Vermögensschäden im Sinne der §§ 12 bis 15 des
Einheitliche laufende Leistung wegen Lastenausgleichsgesetzes und den dafür nach
Vermögensschäden § 266 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes berech-
neten Schadensbetrag bezieht,
(1) Für die Gewährung und Bemessung einer ein-
3. § 35 Abs. 1 Nr. 2 des Reparationssthädengesetzes
heitlichen laufenden Leistung auf Grund von Vermö-
mit der Maßgabe, daß die Kürzung um den nach
gensschäden ist uus den Grundbeträgen, die sich für
Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des
die nach § 2 Satz 1 zusammenzufassenden Schäden
Lastenausgleichsgesetzes verbleibenden Grund-
ergeben, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ein gesamter
Grundbetrag zu bilden. betrag nach § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsge-
setzes vorzunehmen ist.
(2) Soweit einer Kriegsschadenrente nach dem
Lastenausgleichsgeisetz ein Grundbetrag der Haupt- (5) Die nach dem gesamten Grundbetrag bemes-
entschädigung zugrundezulegen ist, sind zusammen- sene einheitliche laufende Leistung ist als Kriegs-
zurechnen schadenrente oder laufende Beihilfe auf Grund der-
jenigen Vorschrift zu gewähren, nach der sich der
1. der Grundbetrag der Hauptentschädigung nach höchste Teil des gesamten Grundbetrags ergibt. Sind
dem Lastenausgleichsgesetz, soweit er nicht auf einzelne Teile des gesamten Grundbetrags gleich
Zonenschäden beruht, hoch, gilt für die Rangfolge der Vorschriften § 3
2. der Grundbetrag der Entschädigung nach dem Re- Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
parationsschädengesetz,
3. der Beihilfegrundbetrag für Schäden in der so- §5
wjetischen Besatzungszone Deutschlands und im
Sowjetsektor von Berlin nach§ 4 Abs. 2 der Zwei- Unterhaltshilfe und Beihilfe zum Lebensunterhalt
ten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach für früher selbständige Geschädigte
dem Lastenausgleichsgesetz, (1) Unterhaltshilfe nach § 273 Abs. 5 des Lasten-
4. der Beihilfegrundbetrag für Vertreibungsschäden ausgleichsgesetzes und Beihilfe zum Lebensunter-
im Sinne der Härtefonds-Vorschriften nach § 8 halt in dessen entsprechender Anwendung werden
Abs. 3 Nr. 2 der Zweiten Verordnung über Aus- auch gewährt, wenn die Voraussetzungen der Num-
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge- mern 1 und 2 dieser Vorschrift nicht nach der glei-
setz. chen, sondern nach verschiedenen der in § 1 Nr. 3
bezeichneten Vorschriften erfüllt sind.
(3) Soweit einer Kriegsschadenrente nach dem
(2) Bei der Anwendung des § 273 Abs. 5 und des
Lastenausgleichsgesetz ein Grundbetrag nach § 266
§ 269 a Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ist für
Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes (Grundbetrag
die Berechnung der Durchschnittsjahreseinkünfte aus
der Kriegsschadenrente) zugrundezulegen ist, sind
selbständiger Erwerbstätigkeit § 3 und für die Be-
zusammenzurechnen
rechnung des maßgebenden Grundbetrags § 4 Abs. 2
1. der Grundbetrag nach § 266 Abs. 2 des Lasten- anzuwenden.
ausgleichsgesetzes,
2. der für Schäden im Sinne des Reparationsschäden-
gesetzes in entsprechender Anwendung des § 266 Zweiter Abschnitt
Abs. 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes be-
rechnete Grundbetrag, Verhältnis der einheitlichen laufenden
Leistung zur Hauptentschädigung
3. der Beihilfegrundbetrag für Schäden in der so- und zur Entschädigung
wjetischen Besatzungszone Deutschlands und im nach dem Reparationsschädengesetz
Sowjetsektor von Berlin nach § 4 Abs. 3 der Zwei-
ten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
§6
dem Lastenausgleichsgesetz,
Der Anrechnung unterliegende Ansprüche
4. der Beihilfegrundbetrag für Vertreibungsschäden
im Sinne der Härtefonds-Vorschriften nach § 8 Die nach den §§ 2 bis 5 gewährten einheitlichen
Abs. 3 Nr. 3 der Zweiten Verordnung über Aus- laufenden Leistungen sind nach Maßgabe der
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge- §§ 278 a, 283 und 283 a des Lastenausgleichsgeset-
setz. zes auf alle Ansprü ehe auf Hauptentschädigung nach
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
dem Lastenausgleichsqesetz und auf alle Ansprüche 7. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1089, 1091) sind
auf EntschJdigung nach dem Reparationsschädenge- die Grundbeträge der Hauptentschädigung und der
setz c1nzurechnen, die für die Schäden der in § 2 Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz
Satz 1 bezeichneten Personen zuerkannt worden sowie die dazu gehörenden Zinszuschläge und Zu-
sind. schläge zusammenzurechnen und den durch die ein-
heitliche laufende Leistung vorläufig in Anspruch
§ 7
genommenen Beträgen gegenüberzustellen. Die Rei-
Reihenfolge der Anrechnung henfolge, in der die Ansprüche als vorläufig in An-
(l) Wird die einheitliche laufende Leistung nach spruch genommen gelten, bestimmt sich nach § 7.
§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5 als Kriegsschadenrente nach
dem Lastenausgleichsgesetz oder als laufende Bei- § 10
hilfe nach den Härtefonds-Vorschriften oder nach
dem Flüchtlingshilfegesetz gewährt, ist sie vorbe- Zuerkennung einer einheitlichen laufenden
haltlich des Absatzes 2 zunctchst auf Ansprüche auf Leistung nach Erfüllung;
Hauptentschi:idigung und mit danach noch verblei- Folgen der Ausübung des Wahlrechts
benden Anrechnungsbeträgen auf Ansprüche auf Bei der Anwendung des § 278 a Abs: 5 und 6, des
Entschädigung nach dc~m Reparationsschädengesetz § 283 Nr. 4 und des § 283 a Abs. 1 Nr. 4 des Lasten-
anzurechnen; Entschädigungsrente und besondere ausgleichsgesetzes sowie der §§ 9 bis 24 und des § 26
laufende Beihilfe ist in dieser Reihenfolge zunächst der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichs-
auf die im Zeitpunkt ihres Wegfalls entstandenen leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sind die
Zinszuschläge (§ 250 Abs. 3 bis 6 des Lastenaus- Grundbeträge der Hauptentschädigung und der Ent-
gleichsgesetzes) oder Zuschläge (§ 39 Abs. 2 bis 5 schädigung nach dem Reparationsschädengesetz so-
des Reparationsschädengesetzes) und dann auf die wie die dazu gehörenden Zinszuschläge und Zu-
Grundbeträge anzurechnen. Bei einer einheitlichen schläge zusammenzurechnen.
lrrufenden Leistung, die als Kriegsschadenrente nach
dem Repurationsschädengesetz gewährt wird, geht
die Anrechnung c1uf Ansprüche auf Entschädigung
nach dem Repc1rn tionsschädengesetz der Anrechnung
Dritter Abschnitt
auf Ansprüche auf Hauptentschädigung vor.
Änderung und Aufhebung
(2) Wird der Zinszuschlag nach § 250 Abs. 3 bis von Rechtsverordnungen
6 des Lastenausgleichsgesetzes und der Zuschlag
nach § 39 Abs. 2 bis 5 des Reparationsschädenge-
§ 11
setzes nicht für alle zuerkannten Grundbeträge in
vollem Umfang vom gleichen Zeitpunkt ab gewährt, Änderung der 2. leistungsDV-LA
ist die in Absatz 1 bestimmte Reihenfolge der An- _ Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistun-
rechnung im Fall des § 251 Abs. 2 des Lastenaus- gen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung
gleichsgesetzes und im Fall des § 40 Abs. 5 des vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1395,
Reparationsschädengesetzes jeweils auf diejenigen 1398) wird wie folgt geändert:
Grundbetragsteile zu beziehen, für die der Zinszu-
schlag oder Zuschlag vom gleichen Zeitpunkt ab ge- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
währt wird. a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende
Absätze 1 bis 3 ersetzt:
§8
,, (1) Sind der Gewährung und Bemessung der
Mindesterfüllungsbetrag laufenden Beihilfe Vermögensschäden zu-
Für die Berechnung des Mindesterfüllungsbetrags grundezulegen, ist ein Beihilfegrundbetrag
nach § 278 a Abs. 4 Satz 1, § 283 a Abs. 1 Nr. 3 nach Absatz 2 oder 3 anzusetzen.
Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes sind alle Grund- (2) Soweit einer Kriegsschadenrente nach
beträge der Hauptentschädigung und der Entschädi- dem Lastenausgleichsgesetz ein Grundbetrag
gung nach dem Reparalionsschädengesetz, die nach der Hauptentschädigung zugrundezulegen
§ 6 der Anrechnung unterliegen, zusammenzu- wäre, ist als Beihilfegrundbetrag der Zonen-
rechnen. Der danc1ch berechnete gesamte Mindester- schaden-Grundbetrag oder Zonenschaden-
füllungsbetrag ist im Verhältnis der Grundbeträge Teilgrundbetrag der Hauptentschädigung
zueinander aufzuteilen. (§ 250 Abs. 6 des Lastenausgleichsgesetzes)
anzusetzen, der für die nach dem Zweiten Ab-
§9 schnitt des Beweissicherungs- und Feststel-
lungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Erfüllung über den Mindesterfüllungsbetrag
machung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-
hinaus neben der Gewährung einer einheitlichen
blatt I S. 1897) festgestellten Schäden des un-
laufenden Leistung
mittelbar Geschädigten (§ 261 des Lastenaus-
Bei der Anwendung des § 278 a Abs. 4 Satz 2 und gleichsgesetzes) zuerkannt worden ist. Liegen
3, des § 283 Nr. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 und Nr. 3 die Voraussetzungen des § 230 des Lastenaus-
und des § 283 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Lastenaus- gleichsgesetzes nicht vor, ist von den Schäden
gleichsgesetzes sowie der §§ 3 bis 6 der Sechzehn- auszugehen, die bei Erfüllung dieser Voraus-
ten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach setzungen festgestellt werden könnten; der
dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom Beihilfegrundbetrag ist mit dem Betrag anzu-
Nr. 113 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1971 1793
setzen, der bei Erfüllung dieser Voraussetzun- die Jahreszahl „1911 11
durch die Jahreszahl
gen durch den Beihilfeberechtigten als Zonen- „1912 und 11
schaden-Grundbetrag oder Zonenschaden-Teil- die Jahreszahl „1970 11
durch die Jahreszahl
grundbetrag zuerkannt werden könnte. § 266 ,,1971 11
•
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Lastenausgleichsgeset-
zes ist nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ent- b) In Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 4 werden je-
sprechend anzuwenden. weils nach dem Wort „Beihilfegrundbetrag"
die Worte „nach§ 4 Abs. 2 eingefügt.
11
(3) Soweit einer Kriegsschadenrente nach
dem Lastenausgleichsgesetz ein Grundbetrag c) Absatz 5 wird gestrichen.
nach § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsge-
setzes (Grundbetrag der Kriegsschadenrente)
zugrundezulegen wäre, ist der Beihilfegrund- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
betrag wie folgt zu berechnen: a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1. Aus den Schäden, die nach dem Zweiten ,,Die besondere laufende Beihilfe wird ge-
Abschnitt des Beweissicherungs- und Fest• währt, wenn die Einkünfte des Berechtigten
stellungsgesetzes festgestellt worden sind
oder bei Vorliegen der Voraussetzungen 1. im Falle eines Existenzverlusts und bei Zu-
des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes fest- grundelegung eines Beihilfegrundbetrags
gestellt werden könnten, ist ein Schadens- nach § 4 Abs. 3 den Einkommenshöchstbe-
betrag nach § 245 des Lastenausgleichsge- trag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des La-
setzes zu ermitteln. Dabei sind Schäden an stenausgleichsgesetzes,
Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4 2. im übrigen den Einkommenshöchstbetrag
des Lastenausgleichsgesetzes abweichend nach § 279 Abs. 1 Satz 4 des Lastenaus-
von § 245 Nr. 5 des Lastenausgleichsge- gleichsgesetzes
setzes anzusetzen, nicht übersteigen. 11
a) wenn sie auf Reichsmark gelautet haben,
mit dem vollen festgestellten Betrag, b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
b) soweit sie aus der Umwertung von „Die Höhe der besonderen laufenden Beihilfe
Reichsmark in Deutsche Mark der Deut- bestimmt sich
schen Notenbank entstanden sind, mit 1. bei Vermögensschäden nach § 280 Abs. 1
dem Reichsmarkbetrag, der dem im und 2 des Lastenausgleichsgesetzes, wobei
Zeitpunkt des Schadenseintritts beste- an die Stelle des Grundbetrags nach § 266
henden Anspruch entspricht. Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes der
Sind dem unmittelbar Geschädigten neben Beihilfegrundbetrag nach § 4 Abs. 3 und an
Schäden im Sinne des Beweissicherungs- die Stelle des Grundbetrags der Hauptent-
und Feststellungsgesetzes auch Schäden im schädigung der Beihilfegrundbetrag nach
Sinne der §§ 12 bis 15 des Lastenausgleichs- § 4 Abs. 2 tritt,
gesetzes oder Schäden im Sinne des Repa- 2. bei Existenzverlust nach § 284 Abs. bis 3
rationsschädengesetzes vom 12. Februar des Lastenausgleichsgesetzes. 11
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) entstanden,
ist dem Schadensbetrag nach den Sätzen 1 c) Absatz 5 wird gestrichen.
und 2 der Schadensbetrag hinzuzurechnen,
der sich nach § 266 Abs. 1 des Lastenaus- 11
4. In § 7 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 3 ersetzt durch
gleichsgesetzes oder in entsprechender An- 11
das Zitat ,,§ 4 Abs. 4 •
wendung dieser Vorschrift (§ 44 Abs. 1 des
Reparationsschädengesetzes) ergibt.
2. Aus dem Schadensbetrag nach Nummer 1 5. § 8 wird wie folgt geändert:
ist der Beihilfegrundbetrag in entsprechen- a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Zitat ,, § 5 Abs. 2
der Anwendung der §§ 246, 248, 249 und bis 5" ersetzt durch das Zitat ,,§ 5 Abs. 2
250 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, in bis 4 11
•
den Fällen der Nummer 1 Satz 3 auch der
b) In Absatz 2 werden nach dem Zitat ,,§ 5 Abs. 2
§§ 249 b und 250 Abs. 6 Satz 5 des Lasten-
Satz 2 die Worte eingefügt „oder die Voraus-
11
ausgleichsgesetzes, zu ermitteln.
setzungen des § 5 Abs. 3".
§ 266 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Lastenaus-
gleichsgesetzes gilt entsprechend." c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Für die Ermittlung des Schadensbetrags
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
und des Beihilfegrundbetrags auf Grund von
Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und
2. § 5 wird wie folgt geändert: Feststellungsgesetzes ist § 4 anzuwenden. So-
a) In den einleitenden Worten des Absatzes 2 weit laufende Beihilfe wegen eines Vertrei-
werden ersetzt bungsschadens gewährt wird, gilt folgendes:
die Jahreszahl „ 1906 durch die Jahreszahl
11
1. Vermögensschäden des unmittelbar Geschä-
,, 1907 11
, digten sind nach den Grundsätzen des
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Z wej tcn Absc:hnj Us des Feststellungsgeset- 7. In § 11 werden gestrichen
zes zu ermitteln; eirw Schadensfeststellung
a) in der Uberschrift und in Absatz 1 jeweils die
findet nicht slatl.
Worte „zur Hauptentschädigung sowie",
2. Soweil einer Kriegsschddcnrente nach dem b) Absatz 2.
Lastcni.lusgleichsgesetz ein Grundbetrag
der Hauptentschädi~Jung zugrundezulegen
8. § 12 wird wie folgt geändert:
wi:ire, ist aus den nuch Nummer 1 ermittel-
ten Schäden ein Schadensbetrag nach § 245 a) In Absatz 1 wird der Punkt durch einen Strich-
des Lastenausgleichsgesetzes zu berechnen. punkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
Sind dem unmittelbar Geschädigten neben fügt:
Vcrtrcibungssch~iden auch Schäden im Sin- „die in § 9 Satz 1 erster Halbsatz bestimmten
ne des § 13 des Lastenausgleichsgesetzes, Grenzbeträge für die Einkünfte des Geschädig-
Schäden im Sinne des Reparationsschäden- ten und seiner Familienangehörigen sowie § 9
gcsetzes oder Schäden im Sinne des Be- Satz 2 gelten vom 1. Januar 1971 ab."
wcissichenmgs- und Feststellungsgesetzes
entslandcn, sind die Schadensbeträge für b) Folgender Apsatz 2 wird eingefügt:
alle Schäden (§ 245 des Lastenausgleichs- ,, (2) Für die Zeit vom 1. Juni 1967 bis zum
gesetzes, § 32 Abs. 1 des Reparationsschä- 31. Dezember 1968 gelten ergänzend folgende
dengesetzes) zusammenzurechnen. Für die Vorschriften:
Berechnung des 13<:;ihilfegrundbetrags aus
dem Schadensbetrag gilt § 4 Abs. 2 sinnge- 1. Treffen Schäden im Sinne des Zweiten Ab-
mäß mit der Maßgabe, daß dem Beihilfe- schnitts des Beweissicherungs- und Fest-
grundbctrag für Vertreibungsschäden alle stellungsgesetzes mit anderen Schäden zu-
anderen Grundbetragsteile vorgehen. sammen, für die nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz Hauptentschädigung gewährt
3. Soweit einer Kriegsschadenrente nach dem wird, ist bei der Anwendung des § 5 Abs. 2
Laste11c1usgleichs~resetz ein Grundbetrag Nr. 1 und Abs. 4 dieser Verordnung sowie
nach § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsge- des § 269 a und des § 273 Abs. 5 des Lasten-
setzes (Grunclbetrn~J der Kriegsschadenren- ausgleichsgesetzes der Beihilfegrundbetrag
te) zugrundezulegen wäre, ist aus den nach nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung mit dem
Nummer 1 ermittelten Schäden ein Scha- nicht auf Zonenschäden beruhenden Grund-
densbetrag nach § 266 Abs. 1 des Lasten- betrag der Hauptentschädigung zusammen-
ausgleichsgesetzes zu berechnen. Sind dem zurechnen. Aus dem sich nach Satz 1 erge-
unmittelbar Geschädigten neben Vertrei- benden gesamten Grundbetrag ist eine ein-
bungsschäden auch Schäden im Sinne der heitliche Leistung zu berechnen; diese ist
§§ 13 und 15 des Lastenausgleichsgesetzes, als Unterhaltshilfe zu gewähren, wenn auch
Schäden im Sinne des Reparationsschäden- ohne die Zurechnung des Beihilfegrundbe-
gesetzcs oder Schäden im Sinne des Beweis- trags die Voraussetzungen für die Gewäh-
sicherungs- und Feststellungsgesetzes ent- rung von Unterhaltshilfe vorliegen und
standen, sind die Schadensbeträge für alle nicht nach Nummer 2 Buchstabe b beson-
Schäden (§ 266 Abs. 1 des Lastenausgleichs- dere laufende Beihilfe gewährt wird, an-
gesetzes, § 4 Abs. 3 Nr. 1) zusammenzu- dernfalls als Beihilfe zum Lebensunterhalt.
rechnen. Für die Berechnung des Beihilfe-
grundbetrags aus dem Schadensbetrag gilt 2. Treffen Schäden im Sinne des Zweiten Ab-
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 sinngemäß mit der Maß- schnitts des Beweissicherungs- und Fest-
gabe, daß dem Beihilfegrundbetrag für _Yer- stellungsgesetzes mit solchen Schäden zu-
treibungsschäden alle anderen Grundbe- sammen, für die nach dem Lastenaus-
tragsteile vorgehen. gleichsgesetz Kriegsschadenrente gewährt
werden kann, gilt folgendes:
4. Für die Berechnung verlorener Einkünfte
gelten die §§ 239 und 266 Abs. 3 des Lasten- a) Für die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1
ausgleichsgesetzes." Nr. 1 dieser Verordnung sowie des § 280
Abs. 1 und 2 des Lastenausgleichsgeset-
zes ist jeweils der Beihilfegrundbetrag
6. § 9 wi::d wie folgt geändert: nach § 4 Abs. 2 mit dem Grundbetrag
a) In Satz 1 werden ersetzt der Hauptentschädigung, soweit er nicht
auf Zonenschäden beruht, und der Bei-
die Zahl „500" durch die Zahl „750", hilfegrundbetrag nach § 4 Abs. 3 mit
die Zahl,, 120" durch die Zahl „ 180" und dem Grundbetrag nach § 266 Abs. 2 des
die Zahl „60" durch die Zahl „90". Lastenausgleichsgesetzes zusammenzu-
rechnen.
b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
b) Aus dem sich nach Buchstabe a jeweils
,,Der 1. Januar 1971 gilt als Tag der Antrag- ergebenden gesamten Grundbetrag ist
stellung, wenn über Anträge, die vor diesem eine einheitliche Leistung zu berechnen;
Zeitpunkt g(~stellt worden sind, noch nicht ent„ diese ist als besondere laufende Bei-
schieden ist." hilfe zu gewähren, wenn der Beihilfe-
Nr. 113 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1971 1795
grundbel.rufJ die lfälfte des gesamten b) bei Tod des unmittelbar Geschädigten nach
Grundbetrags übersteigt, andernfalls als dem 31. März 1952 von dem Anteil am
.Entschiidigungsrente. 11
Grundbetrag der Hauptentschädigung, der
auf den Erben nach § 244 des Lastenaus-
c) D<)r bi~;heriqc! Absatz 2 wird Absatz 3.
gleichsgesetzes übergegangen ist.
Sind bei dem Erlaß der Vermögensabgabe eines
§ 12 Erben neben Schäden, die er als Erbe geltend ge-
macht hat, auch Schäden berücksichtigt, die ihm
Änderung der 9. LeistungsDV-LA als unmittelbar Geschädigtem entstanden sind, ist
Die Neunte Verordnung über Ausgleichsleistun- das Fünfunddreißigfache des erlassenen Betrags
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung im Verhältnis der nach § 55 a Abs. 3 Nr. 1 des
der Bekanntmachung vom 1. Juni 1966 (Bundesge- Lastenausgleichsgesetzes festgestellten Erlaß-
setzbl. I S. 349) wird wie folgt geändert: grundbeträge zueinander aufzuteilen; der Teil des
Fünfunddreißigfachen, der auf die dem Erben als
1. An § 1 Abs. 5 Nr. 2 werden nach einem Komma
unmittelbar Geschädigtem entstandenen Schäden
die Worte angefügt „dinglich gesicherte Verbind-
entfällt, ist auszuscheiden und nach Nummer 1 zu
lichkeiten jedoch stets mit dem vollen Betrag".
behandeln. Entsprechend ist zu verfahren, wenn
2. § 2 wird wie folgt geändert: bei dem Erlaß der Vermögensabgabe eines Erben
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Schäden oder Anteile an Schäden mehrerer vor
dem 1. Januar 1967 verstorbener unmittelbar Ge-
,,Berücksichtigung der Ermäßigung, Herabset-
schädigter berücksichtigt worden sind.
zung und Minderung der Vermögensabgabe".
b) In den einleitenden Worten des Absatzes 1 (2) Bei der Berechnung des Grundbetrags nach
wird das Zitat ,, § 249 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichgesetzes ist
durch das Zitat ,, § 249 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ". § 249 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes
nicht anzuwenden."
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat ,, § 249 Abs. 3
Nr. 2 und 3" ersetzt durch das Zitat ,,§ 249 § 13
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3".
Änderung der 16. LeistungsDV-LA
3. In der Uberschrift des § 3 wird das Zitat ,, § 249 Die Sechzehnte Verordnung über Ausgleichslei-
Abs. 3" ersetzt durch das Zitat ,,§ 249 Abs. 3 stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der
Satz l ". Fassung vom 7. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1089, 1091) wird wie folgt geändert:
4. Folgender§ 3 a wird eingefügt:
1. In § 2 Abs. 3 wird das Zitat ,,§ 283 Nr. 1 Satz 2"
,,§ 3 a ersetzt durch das Zitat .,§ 283 Nr. 1 Satz 3".
Berücksichtigung des Erlasses 2. In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch einen
der Vermögensabgabe Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
(1) Bei der Kürzung des Grundbetrags der
Hauptentschädigung nach § 249 Abs. 3 Satz 2 des „ist Unterhaltshilfe mit Wirkung von einem
Lastenausgleichsgesetzes um das Fünfunddreißig- früheren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1970 ab zu-
fache des Betrages, der von dem Vierteljahrsbe- erkannt worden, ist der vorläufige Anrechnungs-
trag der Vermögensabgabe nach § 55 a Abs. 2 des betrag zunächst von dem Teil des Endgrundbe-
Lastenausgleichsgesetzes erlassen worden ist, ist trags abzuziehen, der sich ohne Berücksichtigung
wie folgt zu verfahren: von Zonenschäden sowie ohne Anwendung des
§ 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 des Geset-
1. Ist derjenige, der am 1. Januar 1967 Abgabe- zes ergibt. 11
pflichtiger oder Erbe eines Abgabepflichtigen
war, selbst unmittelbar Geschädigter, so ist 3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Nr. 1 Satz 2 wird je-
das Fünfunddreißigfache des ihm erlassenen weils das Zitat ,,§ 283 Nr.1 Satz 2" ersetzt durch
Vierteljahrsbetrags voll von dem Grundbe- das Zitat,,§ 283 Nr. 1 Satz 3".
trag der Hauptentschädigung abzusetzen.
4. Dem§ 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
2. Ist derjenige, der am 1. Januar 1967 Abgabe-
pflichtiger oder Erbe eines Abgabepflichtigen ,,Ein auf Zonenschäden beruhender Endgrundbe-
war, Erbe eines vor dem 1. Januar 1967 ver- trag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250
storbenen unmittelbar Geschädigten, so ist das Abs. 6 Satz 5 des Gesetzes) ist erst vom 1. Januar
Fünfunddreißigfache des ihm erlassenen Vier- 1970 ab zu berücksichtigen."
teljahrsbetrags abzusetzen
a) bei Tod des unmittelbar Geschädigten vor § 14
dem l. April 1952 von dem auf den Erben
Aufhebung der Ersten
nach § 247 des Lastenausgleichsgesetzes
Flüchtlingshilfe-Durchführungsverordnung
entfallenden, gegebenenfalls um den Zu-
schlag nach § 248 des Lastenausgleichsge- Die Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes erhöhten Anteil am Grundbetrag der setzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der
Hauptentschädigung, sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in der Fas- § 16
sung vom 26. März 1%9 (Bundesgesetzbl. I S. 262, Inkrafttreten
263) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1969 in Kraft; jedoch treten
Vierter Abschnitt
1. die §§ 12 und 13 mit Wirkung vom Inkrafttreten
Schlußvorschriften
des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375),
§ 15 2. § 11 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 Buchstaben b und c mit
Berlin-Klausel Wirkung vom 1. .Juni 1967,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- 3. § 11 Nr. 6 und 8 Buchstabe a sowie § 14 mit Wir-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kung vom 1. Januar 1971
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-
gleichsgesetzes auch im Land Berlin. in Kraft.
Bonn, den 10. November 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 113 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1971 1797
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes
zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark
auf dem Gebiet der Landwirtschaft
Vom 12. November 1971
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Durchführungs- 3. in den Jahren 1972 und 1973
gesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Fol- bis zum 15. September
gen der A ufwcrl.ung der Deutschen Mark auf dem bei der landwirtschaftlichen Alterskasse ein-
Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (Bun- gereicht hat."
desgesetzbl. I S. 676) wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Wirtschaft und Finanzen und 3. § 6 wird wie folgt geändert:
für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Bundesrates verordnet: ,, (1) In den Fällen des § 5 Abs. 1 (Abgabe
an landwirtschaftliche Erzeuger), Abs. 3 (Ab-
Artikel 1 gabe an andere Ubernehmer) und Abs. 6 (Erst-
Die Verordnung zur Ausführung des Durchfüh- aufforstung) des Gesetzes ist der einmalige
rungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Betrag für die Jahre 1970, 1971 und 1972 bei
Folgen der Aufwertung der Deut.sehen Mark auf einer Abgabe oder Erstaufforstung im Jahre
dem Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 1970 bis zum 5. Dezember 1971, im übrigen
(Bundesgesetzbl. I S. 683), geändert durch die Än- bis zum 5. Januar des auf die Abgabe oder
derungsverordnung vom 13. November 1970 (Bun- Erstaufforstung folgenden Jahres bei der land-
desgesetzbl. I S. 1531), wird wie folgt geändert: wirtschaftlichen Alterskasse schriftlich oder
11
zur Niederschrift zu beantragen.
1. § 2 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die unmittelbaren Ausgleichsleistungen werden b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
nur gewährt, wenn der landwirtschaftliche Erzeu- ,,Als Grundlage für die Berechnung des Be-
ger eine Ausfertigung des Vordrucks ausgefüllt trages übersendet die landwirtschaftliche
und unterschrieben Alterskasse dem Antragsteller bei einer Ab-
1. in den Jahren 1970 und 1971 gabe oder Erstaufforstung im Jahre 1970 bis
bis zum 5. Dezember, zum 15. Dezember 1971, im übrigen bis zum
15. Januar des auf die Abgabe des Betriebes
2. in den Jahren 1972 und 1973
oder die Erstaufforstung folgenden Jahres
bis zum 15. Juli
einen Vordruck mit den erforderlichen Fragen
bei der landwirtschaftlichen Alterskasse einge- und Erläuterungen."
reicht hat."
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
,,Der einmalige Betrag wird nur gewährt,
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: wenn der Antragsteller eine Ausfertigung des
„Der Antrag ist in den Jahren 1970 und 1971 Vordrucks ausgefüllt und unterschrieben bei
bis zum 5. Dezember, in den Jahren 1972 und einer Abgabe oder Erstaufforstung im Jahre
1973 bis zum 31. Juli bei der landwirtschaft- 1970 bis zum 15. Januar 1972, im übrigen bis
11
lichen Alterskasse zu stellen. zum 20. Februar des auf die Abgabe des Be-
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: triebes oder die Erstaufforstung folgenden
Jahres bei der landwirtschaftlichen Alters-
,,Als Grundlage für die Berechnung des An-
kasse eingereicht hat."
spruchs übersendet die landwirtschaftliche
Alterskasse dem Antragsteller in den Jahren
1970 und 1971 bis zum 15. Dezember, in den Artikel 2
Jahren 1972 und 1973 bis zum 10. August den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Vordruck nach § 2 Abs. 2 in zweifacher Aus- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
fertigung." blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Durchfüh-
c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: rungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für
,,Die Ausgleichsleistungen werden nur ge- Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf
währt, wenn der landwirtschaftliche Erzeuger dem Gebiet der Landwirtschaft auch im Land Berlin.
eine Ausfertigung des Vordrucks ausgefüllt
und unterschrieben Artikel 3
1. für das Jahr 1970 bis zum 15. Januar 1971, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2. für das Jahr 1971 bis zum 15. Januar 1972, 1971 in Kraft.
Bonn, den 12. November 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 54, ausgegeben am 13. November 1971
Tag Inhalt Seite
9.11.71 Verordnung über die~ Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internatio-
r1ctlen Zinnrat nach dem Vierten Internationalen Zinn-Ubereinkommen vom 15. Mai 1970 1197
22. 10. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Internationalen Gesundheitsvorschriften .... 1258
22. 10. 71 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Internationalen Gesundheitsvorschriften
(Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation) ................................. . 1258
22. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Haftung der
Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen ............................ . 1259
3. 11. 71 Bekanntmc1drnng des Protokolls über die Seeschiffahrtsbeziehungen zwischen der Bundes-
n~publik Deutschlc1nd und der Republik Korea ....................................... . 1259
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2285/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 988/68 über die Finanzierung der Inter-
ventionsausgaben und der Erstattungen für Obst und
Gemüse 28. 10. 71 L 242/1
27. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2286/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 10. 71 L 242/3
27. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2287/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 28. 10. 71 L 242/5
27. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2288/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 28. 10. 71 L 242/7
27. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2289/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 28. 10. 71 L 242/8
27. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2290/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e I a s s e 28. 10. 71 L 242/9
27. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2291/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstöllung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzucker und Rohzucker 28. 10. 71 L 242/10
26. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2292/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1171/71 hinsichtlich der völligen oder
teilweisen Befreiung von der Verpflichtung zur Destillation der
Nebenerzeugnisse der Weinbereitung 29. 10. 71 L 243/1
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 54, ausgegeben am 13. November 1971
Tag Inhalt Seite
9.11.71 Verordnung über die~ Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internatio-
r1ctlen Zinnrat nach dem Vierten Internationalen Zinn-Ubereinkommen vom 15. Mai 1970 1197
22. 10. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Internationalen Gesundheitsvorschriften .... 1258
22. 10. 71 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Internationalen Gesundheitsvorschriften
(Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation) ................................. . 1258
22. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Haftung der
Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen ............................ . 1259
3. 11. 71 Bekanntmc1drnng des Protokolls über die Seeschiffahrtsbeziehungen zwischen der Bundes-
n~publik Deutschlc1nd und der Republik Korea ....................................... . 1259
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2285/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 988/68 über die Finanzierung der Inter-
ventionsausgaben und der Erstattungen für Obst und
Gemüse 28. 10. 71 L 242/1
27. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2286/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 10. 71 L 242/3
27. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2287/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 28. 10. 71 L 242/5
27. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2288/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 28. 10. 71 L 242/7
27. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2289/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 28. 10. 71 L 242/8
27. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2290/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e I a s s e 28. 10. 71 L 242/9
27. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2291/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstöllung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzucker und Rohzucker 28. 10. 71 L 242/10
26. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2292/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1171/71 hinsichtlich der völligen oder
teilweisen Befreiung von der Verpflichtung zur Destillation der
Nebenerzeugnisse der Weinbereitung 29. 10. 71 L 243/1
Nr. 113 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1971 1799
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 10. 71 Verordnung (EWG} Nr. 2293/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 10. 71 L 243/3
28. 10. 71 Verordnung (EWG} Nr. 2294/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 29.10.71 L 243/5
28. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2295/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 29. 10. 71 L 243/7
28. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2296/71 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fe in -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 29. 10. 71 L 243/9
28. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2297/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 29. 10. 71 L 243/12
28. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2298/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Br u c h r c i s 29. 10. 71 L 243/14
28. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2299/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 29. 10. 71 L 243/16
28. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2300/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 29. 10. 71 L 243/18
28. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2301/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck.er und Rohzucker 29. 10. 71 L 243/20
28. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2302/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 29. 10. 71 L 243/21
28. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2303/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1i v e n ö I zur
Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven 29. 10. 71 L 243/24
28. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2304/71 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. November 1971 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Eiern und Ei g e 1b in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 29. 10. 71 L 243/25
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2305/71 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete
Schweine für die Zeit vom 1. November 1971 bis zum 31. Ok-
tober 1972 30. 10. 71 L 244/1
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2306/71 des Rates zur Verschiebung
des äußersten Termins für die Feststellung der Notierungen für
geschlüchtete Schweine nach dem gemeinschaftlichen Han-
delsklussenschemü für Schweinehälften in bestimmten Mit-
gliedslüaten 30. 10. 71 L 244/2
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2307/71 des Rates zur Festsetzung der
Richtpreise und des Interventionspreises für O 1i v e n ö 1 für
das Wirtschaftsjahr 1971/1972 30. 10. 71 L 244/3
29. 10. 71 Verordnung (EWG} Nr. 2308/71 des Rates zur Festsetzung des
Schwellenpreises für O 1i. v e n ö 1 für das Wirtschaftsjahr 1971/
1972 30. 10. 71 L 244/4
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2309/71 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zum Marktrichtpreis, zum Interventions-
preis und zum Schwellenpreis für O 1i v e n ö 1 für das Wirt-
schüftsjahr 1971/1972 30. 10. 71 L 244/5
29. 10. 71 Verordnung (EWG} Nr. 2310/71 des Rates über den Pausch-
betrag für nicht raffiniertes Oliven ö 1 , das vollständig in
Griechenland erzeugt wurde und aus diesem Land unmittelbar
in die Gemeinschaft befördert wird 30. 10. 71 L 244/6
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2311/71 des Rates über die Beihilfe für
Olivenöl 30. 10. 71 L 244/7
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2312/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender
Vorschriften für die gemeinsame Murktorganisation für Wein 30. 10. 71 L 244/9
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-Ausgabe in deutscher Sprache-
vom Nr./Seite
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2313/71 des Rates über die zeitweilige
teilweise Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs
für W Pin mit Ursprung in und Herkunft aus Algerien 30. 10. 71 L 244/10
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2314/71 des Rates zur vorläufigen Be-
stimmung der Regelung für Wein mit Ursprung in und Her-
kunft aus der Türkei, Marokko und Tunesien 30. 10. 71 L 244/11
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2315/71 des Rates zur Festlegung - für
das Weinwirtschaftsjahr 1971/1972 - des von den Interven-
tionsstellen zu zahlenden Preises für den A 1k oho 1, der ihnen
im Rahmen der vorgeschriebenen Destillation der Neben-
erzeugnisse der Weinbereitung geliefert wird, und des dabei
vom Europüischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft, Abteilung Garantie, zu übernehmenden Anteils 30. 10. 71 L 244/12
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2316/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ge l r e i de, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 30. 10. 71 L 244/13
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2317/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 30. 10. 71 L 244/15
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2318/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstallung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 30. 10. 71 L 244/17
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2319/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 30. 10. 71 L 244/18
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2320/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 30. 10. 71 L 244/20
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2321/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 30. 10. 71 L 244/22
27. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2322/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide - und
Reis verarbeitungserzeugnissen 30. 10. 71 L 244/24
27. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2323/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfutter mitteln anwend-
baren Abschöpfungen 30. 10. 71 L 244/31
29. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2324/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstatlungen bei der Ausfuhr von Getreide- und
Reis verarbeitungserzeugnissen 30. 10. 71 L 244/33
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 der Kommis-
sion vom 26. Juli 1971 über die Festsetzung der Einzelheiten
für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis sowie der diesbezüglichen Berichtigungs-
beträge (ABI. Nr. L 168 vom 27. 7. 1971) 28. 10. 71 L 242/12
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2122/71 der Kommis-
sion vom 1. Oktober 1971 zur Festsetzung der ab 4. Oktober
1971 geltenden Ausgleichsbeträge in der Landwirtschaft im
Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten
der Währungen einiger Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 223 vom
4. 10. 1971) 28. 10. 71 L 242/12
Herausgeber: Der Bundesminisler der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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fertigung verkü1Jdet. Laufellcler Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend lestw,stellte Bundesrer:ht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) Dilch Sachgebieten qeordnet veröltentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden. .
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