1781
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 12.November 1971 Nr.112
Tag Inhalt Seite
4.11.71 Verordnung über die I-Iöhe des Beitrags zur Bundesanstalt für Arbeit (Beitragsverord-
nung 1972) ............................ '............................................. 1781
5.11.71 Verordnung über Schankgefäße (Schankgefäßverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1782
27. 10. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 46 des Urheberrechtsgesetzes vom
9. Septernber 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1784
440-1
28. 10. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 und zu § 14 Abs. 4 Nr. 2
der Verordnung über den Betrieb von Apotheken vom 7. August 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . 1784
2124-8, 2121-2-1
29. 10. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Vermögen-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1954) . . . . . . . . . . . . . . . . 1785
611-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1785
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1786
Verordnung
. über die Höhe des Beitrags zur Bundesanstalt für Arbeit
(Beitragsverordnung 1972)
Vom 4. November 1971
Auf Grund des § 174 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- § 2
gesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Ände- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
rung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Dezem- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2360), verordnet die Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Bundesregierung:
§ 1
Die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit werden § 3
für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezem-
ber 1973 nach einem Beitragssatz von 0,85 vom Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Hundert erhoben. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. November 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über Schankgefäße (Schankgefäß verordnung)
Vom 5. November 1971
Auf Grund des § 19 des Eichgesetzes vom 11. Juli § 4
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) wird mit Zustimmung
Füllstrich, Bezeichnungen
des Bundesrates verordnet:
(1) Der Füllstrich muß waagerecht verlaufen und
mindestens 10 Millimeter lang sein; er darf als
§ 1 geschlossener Kreis ausgeführt sein.
Begriffsbestimmung, Geltungsbereich (2) Der Abstand des Füllstrichs vom oberen Rand
(1) Schankgefäße im Sinne des § 18 Abs. 3 des des Schankgefäßes muß betragen
Eichgesetzes werden eingeteilt in 1. bei Schankgefäßen zum Trinken
1. Gefäße, die unmittelbar zum Trinken des ein- a) von Bier und Schaumweinen
gefüllten Getränkes verwendet werden (Schank- mit einem Nennvolumen von mindestens
gefäße zum Trinken), weniger als 0,5 Liter 20 Millimeter,
2. Gefäße zum Ubcrbringen von Getränken, die mit einem Nennvolumen von mindestens
aus anderen Gefäßen getrunken werden (Schank- 0,5 Liter 30 Millimeter,
gefäße zum Umfüllen). mit einem Nennvolumen von mindestens
(2) § 18 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden 1 Liter oder mehr 40 Millimeter,
auf Schankgefäße für b) von anderen Getränken
1. alkoholhaltige Mischgetränke, die unmittelbar mit einem Nennvolumen von mindestens
vor dem Ausschank aus mehr als zwei Getränken weniger als 0, 1 Liter 5 Millimeter,
gemischt werden, mit einem Nennvolumen von mindestens
0, 1 Liter oder mehr 10 Millimeter,
2. Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke
oder auf ähnliche Art zubereitete Getränke und 2. bei Schankgefäßen zum Umfüllen mindestens
3. Kaltgetränke, die in Automaten durch Zusatz von 20 Millimeter.
Wasser hergestellt werden. (3) Schankgefäße mit einem Nennvolumen von
4 oder 10 Zentiliter dürfen mit einem zweiten Füll-
strich zur Kennzeichnung der Hälfte des Nenn-
§ 2
volumens versehen sein.
Nennvolumen (4) Das Nennvolumen des Schankgefäßes nach
(1) Nennvolumen ist das auf dem Schankgefäß § 2 Abs. 2 oder 3 ist in unmittelbarer Nähe des Füll-
angegebene Volumen. strichs mit dem Einheitenzeichen cl oder 1 anzu-
geben (Volumenangabe).
(2) Schankgefäße zum Trinken sind nur mit einem
Nennvolumen von 2, 4, 5 oder 10 Zentiliter oder (5) Die Schriftgröße der Volumenangabe darf
0, 1, 0,2, 0,25, 0,3,· 0,4, 0,5, 1, 1,5, 2 oder 3 Liter zu- folgende Werte nicht unterschreiten:
lässig.
Nennvolumen Schriftgröße
(3) Schankgefäße zum Umfüllen sind nur mit
einem Nennvolumen von 0,2, 0,25, 0,5, 1, 1,5, 2, 3, 5 Zentiliter und weniger 3 Millimeter
4 oder 5 Liter zulässig. mehr als 5 Zentiliter bis
0,5 Liter 4 Millimeter
§ 3
mehr als 0,5 Liter 6 Millimeter
Füllvolumen, Minusabweichungen
(6) Der Füllstrich, die Volmnenangabe und das
(1) Füllvolumen ist das Wasservolumen, welches Herstellerzeichen müssen leicht erkennbar und
das auf waagerechter Unterlage aufgestellte Schank- dauerhaft sein. Der Füllstrich und die Volumen-
gefäß bis zur Unterkante des Füllstrichs (§ 4 Abs. 1 angabe sind so auszuführen, daß sie auch leicht
bis 3) aufzunehmen vermag. erkennbar sind, wenn das Schankgefäß in verkehrs-
(2) Die zulässigen Minusabweichungen der Füll- üblicher Weise gefüllt ist.
volumen betragen
a) bei Schankgefäßen mit einem § 5
Nennvolumen von 2, 4 oder 5 Anerkennung des Herstellerzeichens
Zentiliter und bei Schankgefäßen
aus keramischen Werkstoffen 5 vom Hundert, (1) Die Anerkennung des nach § 18 Abs. 1 Nr. 1
des Eichgesetzes aufzubringenden Herstellerzei-
b) bei sonstigen Schankgefäßen 3 vom Hundert
chens kann beantragen, wer auf Schankgefäßen den
des Nennvolumens. Füllstrich und die Volumenangabe aufbringt oder
Nr. 112 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1971 1783
wer Schankgefäße mit diesen Angaben einführt oder § 7
sonst in den Geltungsbereich des Eichgesetzes ver- Ubergangs vorschriiten
bringt.
(1) Schankgefäße, die vor dem Inkrafttreten dieser
(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Physikalisch-
Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften
Technischen Bundesanstalt zu stellen. Dem Antrag hergestellt worden sind, dürfen bis zum 31. Dezem-
sind Abbildungen des Herstellerzeichens mit Grö- ber 1972 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht
ßenangaben in doppelter Ausfertigung beizufügen. werden.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (2) Schankgefäße zum Trinken von Bier und
kann vom Antragsteller verlangen: Schaumweinen mit einem Nennvolumen von 0,5
1. die Vorlage eines Musters fertiger Schankgefäße, Liter oder mehr dürfen noch bis zum 31. Dezember
1977 mit einem Abstand des Füllstrichs vom oberen
2. Änderungen des beantragten Herstellerzeichens, Rand des Schankgefäßes von mindestens 20 Milli-
wenn Verwechslungen mit bereits anerkannten meter hergestellt und gewerbsmäßig in den Verkehr
Herstellerzeichen zu befürchten sind, gebracht werden.
3. die Anbringung zusätzlicher Zahlen und Buch- (3) Schankgefäße, die vor dem Inkrafttreten dieser
staben im Herstellerzeichen. Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften
(4) Das Herstellerzeichen wird von der Physika- hergestellt worden sind und sich am 31. Dezember
lisch-Technischen Bundesanstalt schriftlich anerkannt 1972 im Verkehr befinden, dürfen bis zum 31. De-
und in ihrem Amtsblatt bekanntgemacht. zember 1980 verwendet oder bereitgehalten werden.
Das gleiche gilt für Schankgefäße nach Absatz 2.
§ 6
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Berlin-Klausel
Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12
des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
lässig Schankgefäße gewerbsmäßig in den Verkehr leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
bringt, setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichge-
setzes auch im Land Berlin.
1. deren Nennvolumen der Vorschrift des § 2 Abs. 2
oder 3,
2. deren Füllvolumen der Vorschrift des § 3 Abs. 2 § 9
oder Inkrafttreten
3. deren Füllstriche oder Bezeichnungen den Vor-
§ 5 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
schriften des § 4
Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1972
nicht entsprechen. in Kraft.
Bonn, den 5. November 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d d e r
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke
vom 7. Juli 1971 ---- 1 BvR 765/66 --, ergangen auf der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke
Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgender Ent- der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke
scheidungssatz veröffentlicht: nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenom-
men werden, die Werke einer größeren Anzahl
§ 46 des Gesetzes über Urheberrecht und ver- von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaf-
wandte~ Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom fenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unter-
9. September 1965 (I3undesgesetzbl. I S. 1273) ist richtsgebrauch bestimmt ist.
insoweit mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grund- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
gesetzes unvereinbar, als die Vervielfältigung und § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
Verbreitung ver g ü tun g s f r e i zulässig ist, sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Oktober 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts b) § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über
vom 28. Juli 1971 -- 1 BvR 40/69, 47/69, 175/69, den Betrieb von Apotheken vom 7. August 1968
155/69, 159/69 ergangen auf Verfassungs- (Bundesgesetzbl. I S. 939) ist wegen Verstoßes
beschwerden, wird nachfolgender Entscheidungssatz gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
veröffentlicht: nichtig, soweit er auch solchen vorgeprüften
Apothekeranwärtern, die ihre pharmazeutische
a) § 11 Absatz 2 des Gesetzes über den Beruf des Vorprüfung vor dem 1. Januar 1950 bestanden
pharmazeutisch-technischen Assistenten vom haben, die Ausübung pharmazeutischer Tätig-
18. März 1968 (I3undesgesetzbl. I S. 228) ist keiten lediglich „ bis zum Ablauf des 23. März
wegen Verstoßes gegen Artikel 12 Absatz 1 des 1969" und „unter Aufsicht eines Apothekers" ge-
Grundgesetzes nichtig, soweit er auch solche vor- stattet.
geprüften Apothekeranwärter betrifft, die ihre Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
pharmazeutische Vorprüfung vor dem 1. Januar § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
1950 bestanden haben. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Oktober 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke
vom 7. Juli 1971 ---- 1 BvR 765/66 --, ergangen auf der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke
Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgender Ent- der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke
scheidungssatz veröffentlicht: nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenom-
men werden, die Werke einer größeren Anzahl
§ 46 des Gesetzes über Urheberrecht und ver- von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaf-
wandte~ Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom fenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unter-
9. September 1965 (I3undesgesetzbl. I S. 1273) ist richtsgebrauch bestimmt ist.
insoweit mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grund- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
gesetzes unvereinbar, als die Vervielfältigung und § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
Verbreitung ver g ü tun g s f r e i zulässig ist, sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Oktober 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts b) § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über
vom 28. Juli 1971 -- 1 BvR 40/69, 47/69, 175/69, den Betrieb von Apotheken vom 7. August 1968
155/69, 159/69 ergangen auf Verfassungs- (Bundesgesetzbl. I S. 939) ist wegen Verstoßes
beschwerden, wird nachfolgender Entscheidungssatz gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
veröffentlicht: nichtig, soweit er auch solchen vorgeprüften
Apothekeranwärtern, die ihre pharmazeutische
a) § 11 Absatz 2 des Gesetzes über den Beruf des Vorprüfung vor dem 1. Januar 1950 bestanden
pharmazeutisch-technischen Assistenten vom haben, die Ausübung pharmazeutischer Tätig-
18. März 1968 (I3undesgesetzbl. I S. 228) ist keiten lediglich „ bis zum Ablauf des 23. März
wegen Verstoßes gegen Artikel 12 Absatz 1 des 1969" und „unter Aufsicht eines Apothekers" ge-
Grundgesetzes nichtig, soweit er auch solche vor- stattet.
geprüften Apothekeranwärter betrifft, die ihre Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
pharmazeutische Vorprüfung vor dem 1. Januar § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
1950 bestanden haben. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Oktober 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 112 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1971 1785
Ent.scheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Oktober 1971 - 1 BvL 10/69 - , ergangen
auf Vorlage des Finanzgerichts Hamburg, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vermögen-
steuergesetzes in der Fassung vom 10. Juni 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 137) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Oktober 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzhl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. 10. 71 Verordnung TSF Nr. 9/71 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 205 3. 11. 71 1. 12. 71
2. 11. 71 Verordnung zur .Änderung der Schwellenpreise
für Getreide für die Monate Juli bis Dezember
1962 209 9. 11. 71 10.11.71
2. 11. 71 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes in einigen
Wirtschaftzweigen und Bezirken (Verordnung zu
§ 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes) 209 9. 11. 71 20. 9. 71
Nr. 112 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1971 1785
Ent.scheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Oktober 1971 - 1 BvL 10/69 - , ergangen
auf Vorlage des Finanzgerichts Hamburg, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vermögen-
steuergesetzes in der Fassung vom 10. Juni 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 137) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Oktober 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzhl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. 10. 71 Verordnung TSF Nr. 9/71 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 205 3. 11. 71 1. 12. 71
2. 11. 71 Verordnung zur .Änderung der Schwellenpreise
für Getreide für die Monate Juli bis Dezember
1962 209 9. 11. 71 10.11.71
2. 11. 71 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes in einigen
Wirtschaftzweigen und Bezirken (Verordnung zu
§ 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes) 209 9. 11. 71 20. 9. 71
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddl 11111 und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2260/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 10. 71 L 238/3
22. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2261/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 23. 10. 71 L 238/5
22. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2262/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 23. 10. 71 L 238/7
22. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2263/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 23. 10. 71 L 238/8
22. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2264/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die
in unveränd~rtem Zustand ausgeführt werden 23. 10. 71 L 238/9
22. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2265/71 der Kommission zur Anwen-
dung der zusätzlichen Güteklassen für bestimmte Z i t r u s -
fr ü c h t e im Wirtschaftsjahr 1971/1972 23. 10. 71 L 238/19
22. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2266/71 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 23. 10. 71 L 238/20
22. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2267/71 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
fuhr für Ei e r a I b um in und Mi I c h a I b um in 23. 10. 71 L 238/22
22. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2268/71 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge -
flügelfleisch 23. 10. 71 L 238/24
22. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2269/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö I 23. 10. 71 L 238/27
22. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2270/71 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 23. 10. 71 L 238/29
25. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2271/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide , M eh I e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26. 10. 71 L 240/1
25. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2272/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 26. 10. 71 L 240/3
25. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2273/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 26. 10. 71 L 240/5
25. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2274/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h zu c k e r 26. 10. 71 L 240/6
25. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2275/71 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schweinefleisch 26. 10. 71 L 240/7
26. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2277/71 des Rates zur Anderung der
Verordnungen (EWG) Nm. 2164/70, 2165/70, 463/71 und 1235/71
über die Einfuhr von Oliven ö 1 aus Spanien, Tunesien,
Marokko und der Türkei 27. 10. 71 L 241/2
26. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2278/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen . 27. 10. 71 L 241/4
26. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2279/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 27. 10. 71 L 241/6
Nr. 112 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1971 1787
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2280/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstallung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 27. 10. 71 L 241/8
26. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2281/71 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 27. 10. 71 L 241/9
26. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2282/71 der Kommission zur Festset-
zung der clurchsdmittlichen Erzeugerpreise für Wein 27. 10. 71 L 241/10
26. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2283/71 der Kommission über die Ein-
stellung des Abschlusses von Verträgen für die private Lager-
haltung für Ta f c 1 weine der Weinart A II 27. 10. 71 L 241/12
26. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2284/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischerei -
erzeugnissen 27. 10. 71 L 241/13
Andere Vorschriften
19. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2259/71 des Rates über die Durch-
führung einer Lohnerhebung in der Industrie 23. 10. 71 L 238/1
26. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2276/71 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1078/71 zur Einführung einer gemein-
samen Ausfuhrregelung und Eröffnung eines mengenmäßigen
Ausfuhrkontingents der Gemeinschaft für bestimmte Bearbei-
tungsabfälle und Aschen von NE-Metallen (Kupfer, Blei und
Aluminium) 27. 10. 71 L 241/1
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Fundstellennachv,eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
FundsteHennachY1eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder s~nst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
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