1745
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgcgehen zu Bonn am 9.November 1971 Nr.110
Tag Inhalt Seite
4.11. 71 Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur
Rege!ung von Ingenieur- und Architektenleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1745
400-2, 310-4, 402-12, 402-19, 2330-14 (Artikel II), 450-2, 453-11, 720-10
3.11.71 Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1751
Gesetz
zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs
sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Vom 4. November 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht
die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auf-
erlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des
Artikel 1
Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen ver-
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs langt hatte und
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge- 1. der Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nach-
ändert: träglich entstanden sind (§ 556 a Abs. 1 Satz 3 des
1. § 556 a wird wie folgt geändert: Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder
a) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: 2. in den Fällen des § 556 b des Bürgerlichen Ge-
,,Eine Härte liegt auch vor, wenn angemesse- setzbuchs der Kläger dem Beklagten nicht unver-
ner Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedin- züglich seine berechtigten Interessen bekannt-
gungen nicht beschafft werden kann. Bei der gegeben hat."
Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters werden nur die in dem Kündi-
gungsschreiben nach § 564 a Abs. 1 Satz 2 an- Artikel 3
gegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht Änderung des Mieterschutzgesetzes
die Gründe nachträglich entstanden sind." Das Mieterschutzgesetz in der Fassung vom
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „oder 15. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712) in der
die nach § 564 a Abs. 3 verlangte Auskunft" im Land Berlin geltenden Fassung, zuletzt geändert
gestrichen. durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Schluß-
termins für den Abbau der Wohnungszwangswirt-
2. § 564 a wird wie folgt geändert: schaft und über weitere Maßnahmen auf dem Ge-
a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: biete des Mietpreisrechts im Land Berlin vom 19. De-
„In dem Kündigungsschreiben sollen die zember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2357), wird wie
Gründe der Kündigung angegeben werden." folgt geändert:
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 1. In § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. ,, (8) Eine Aufhebung des Mietverhältnisses
nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn das Auf-
Artikel 2 hebungsbegehren im Zusammenhang mit der Be-
Änderung der Zivilprozeßordnung gründung von Wohnungseigentum oder eines
Wohnungserbbaurechts an einer Mietwohnung "
§ 93 b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung erhält oder von einem Wohnungseigentümer oder
folgende Fassung: einem Wohnungserbbauberechtigten gegen einen
„Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum Mieter geltend gemacht wird, dessen Mietver-
mit Rücksicht darauf stattgegeben, daß ein Verlan- hältnis bereits vor Begründung des Wohnungs-
gen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhält- eigentums oder des Wohnungserbbaurechts be-
nisses auf Grund der §§ 556 a, 556 b des Bürgerlichen standen hat."
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
2. § 4 a erhält folgende Fassung: Artikel 4
Einführung des sozialen Mietrechts für
r, § 4a mieterschutzireie Mietverhältnisse über
Ein Mietverhältnis über eine öffentlich geför- Wohnraum im Land Berlin
derte Wohnung im Sinne des Wohnungsbin- Für Mietverhältnisse über Wohnraum in Berlin,
dungsgesetzes 1965 in der Fassung der Bekannt- auf die die §§ 1 bis 19 und 24 bis 31 des Mieter-
machung vom 1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I schutzgesetzes nicht anzuwenden sind, gelten die
S. 889) kann nach § 4 nur aufgehoben werden, Vorschriften des Artikels VI des Gesetzes über den
wenn die zuständige Stelle dem Vermieter be- Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über
scheinigt h,:it, daß eine erforderliche Geneh- ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960
migung für eine Benutzung der Wohnung zu (Bundesgesetzbl. I S. 389), die Vorschriften der Ge-
Wohnzwecken entsprechend den Absichten des setze zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom
Vermieters oder für die beabsichtigte ander- 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 505), vom 14. Juli
weitige Verwendung der Wohnung erteilt wird." 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 457) und vom 21. Dezem-
ber 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1248) sowie Artikel 1
3. In § 4 b Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein dieses Gesetzes.
Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe c ein-
gefügt:
Artikel 5
,,c) wenn zur Anpassung vorhandener Wohn- Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes
gebäude und Wohnungen an die technischen, und des Wohnungsbindungsgesetzes 1965
hygienischen und wohnkulturellen Fort-
schritte, insbesondere durch bauliche Ver- 1. In § 18 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes
besserungen, durch Einrichtungen oder durch vom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 458), zu-
Teilung von Wohnungen in abgeschlossene letzt geändert durch Artikel II Nr. 1 des Gesetzes
Teilwohnungen, eine neuzeitliche Ausgestal- zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen
tung von Wohnraum (Modernisierung) ge- vom 23. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 140),
währleistet erscheint, die Wohneinheiten wird an Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
nach durchgeführter Modernisierung als „Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe
Mindestausstattung über eine Badeeinrich- automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf
tung und eine Innentoilette verfügen und bei es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift."
Fortsetzung des Mietverhältnisses die Durch-
führung der erforderlichen Maßnahmen bau- 2. In § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der
lich oder wirtschaftlich wesentlich erschwert Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-
wäre." nungsbindungsgesetz 196,5 - WoBindG 1965 -)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 889), geän-
4. § 23 c erhält folgende Fassung: dert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ände-
rung mietpreisrechtlicher und wohnungsrecht-
,,§ 23 C licher Vorschriften in der Freien und Hansestadt
Ein Mietverhältnis über eine öffentlich geför- Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt München
derte Wohnung im Sinne des Wohnungsbin- und im Landkreis München vom 18. Juni 1970
dungsgesetzes 1965 in der Fassung der Bekannt- (Bundesgesetzbl. I S. 786), wird nach Satz 4 fol-
machung vom 1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I gender Satz angefügt:
S. 889} kann nach den § § 22 bis 23 b nur auf ge- „Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe
hoben werden, wenn die zuständige Stelle dem automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf
Vermieter bescheinigt hat, daß eine erforderliche es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift. 11
Genehmigung für eine Benutzung der Wohnung
zu Wohnzwecken entsprechend den Absichten
des Vermieters oder für die beabsichtigte ander-
weitige Verwendung der Wohnung erteilt wird. 11 Artikel 6
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
5. Nach § 31 b wird folgender § 31 c eingefügt: § 1
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für
,,§ 31 C
Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölke-
Die Vorschriften der §§ 1 bis 19 und 24 bis 31 rung mit ausreichendem Wohnraum zu angemesse-
sind nicht anzuwenden auf Mietverhältnisse nen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch
über öffentlich geförderte Wohnungen des sozia- Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnraum
len Wohnungsbaues, die an Nichtwohnberech- anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung
tigte im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes der von. der Landesregierung bestimmten Stelle zu-
1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom geführt werden darf. Als Aufgabe des Wohnzweckes
1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 889) ohne im Sinne des Satzes 1 ist es auch anzusehen, wenn
Genehmigung überlassen worden sind." Wohnraum zum Zwecke einer dauernden Fremden-
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beherbergung, insbesondere einer gewerblichen tätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Ge-
Zimmerverrnjetung oder der Einrichtung von Schlaf- genstände oder Leistungen des lebenswichtigen
stellen verwendet werden soll. Einer Genehmigung Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart,
bedarf es nicht für die Umwandlung eines Wohn- annimmt oder gewährt, die infolge einer Be-
rnurnes in einen Nebenraum, insbesondere einen schränkung des Wettbewerbs oder infolge der
Baderaum. Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung
(2) Die Genehmigung kann auch befristet, bedingt oder einer Mangellage unangemessen hoch sind.
oder unter Auflagen erteilt. werden. Ist die Wirk- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
samkeit der Genehmigung erloschen, so ist der Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
Raum wieder als Wohnraum zu behandeln. geahndet werden.
§ 2 § 2b
(1) Ordnungswidrjg handelt, wer ohne die erfor- Mietpreisüberhöhung
derliche Genehmigung Wohnraum für andere als
Wohnzwecke im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder überläßt. oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen
zum Wohnen oder damit verbundene Neben-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- leistungen unangemessen hohe Entgelte fordert,
buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn- sich versprechen läßt oder annimmt. Unangemes-
det werden. sen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnut-
zung eines geringen Angebots an vergleichbaren
§ 3 Räumen die üblichen Entgelte, die in der Ge-
§ 12 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 bleibt meinde oder in vergleichbaren Gemeinden für
unberührt. die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art,
Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
Artikel 7 oder damit verbundene Nebenleistungen gezahlt
Änderung des Strafgesetzbuches werden, nicht unwesentlich übersteigen.
Hinter § 302 e des Strafgesetzbuches wird folgen- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
der § 302 f eingefügt: Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
,,§ 302 f
geahndet werden.
(1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn oder die § 2 C
Unerfahrenheit eines anderen dadurch ausbeutet,
daß er sich oder einem Dritten für die Vermietung Preisüberhöhung bei der Wohnungsvermittlung
von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
Nebenleistungen einen Vermögensvorteil verspre- oder leichtfertig für das Vermitteln einer Ver-
chen oder gewähren läßt, der in einem auffälligen mietung von Räumen zum Wohnen oder damit
Mißverhältnis zu seiner Leistung steht, wird mit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- Entgelte fordert, sich versprechen läßt oder an-
strafe bestraft. nimmt. Unangemessen hoch sind Entgelte, die
(2) In besonders schweren Fällen wird der Miet- infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots
wucher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu an vergleichbaren Räumen die ortsüblichen Ent-
fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall gelte nicht unwesentlich übersteigen.
liegt in der Regel vor, wenn der Täter (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
bringt oder geahndet werden."
2. die Tat gewerbsmäßig begeht."
2. In § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3 und § 13 Abs. 1, 2
werden jeweils die Worte " , 2 a" gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 3. In § 8 Abs. 1 werden jeweils die Worte ,,§§ 1, 2,
2 a" durch die Worte §§ 1 bis 2 c" ersetzt.
Das Wirtschaftsstrafgesetz vom 9. Juli 1954 (Bun- 11
desgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I Artikel 9
S. 503), wird wie folgt geändert:
Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
1. § 2 a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
§ 1
rr§ 2 a
(1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes
Preisüberhöhung
ist, wer den Abschluß von Mietverträgen über
in einem Beruf oder Gewerbe
Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume
oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Be- nachweist.
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Zu den Wohnrüunic:n im Sinne dieses Geset- schreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagen-
zes gehören uuch solche Geschüflsräume, die wegen erstattungen, vereinbart oder angenommen werden.
ihres räumlichen oder wirLsd1uftlichen Zusammen- Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen
hungs mit Wohnräumen mil diesen zusammen eine Monatsmiete übersteigen. Es kann jedoch ver-
vermietet werden. einbart werden, daß bei Nichtzustandekommen eines
Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nach-
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht weisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluß von Mietvertrügen über Wohn- (3) Eine Vereinbarung, durch die der Auftragge-
räume im Fremdenverkehr. ber sich im Zusammenhang mit dem Auftrag ver-
pflichtet, Waren zu beziehen oder Dienst- oder
Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, ist un-
wirksam. Die Wirksamkeit des Vermittlungsver-
§ 2
trags bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn die
(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung Verpflichtung die Ubernahme von Einrichtungs-
oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß oder Ausstattungsgegenständen des bisherigen In-
von Mietverträgen über Wohnräume steht dem habers der Wohnräume zum Gegenstand hat.
Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner
Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein
Mietvertrag zustande kommt. § 4
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Woh- Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber
nungsvermittler nicht zu, wenn können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von
vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe
1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 v. H. des
dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens
oder erneuert wird, jedoch fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigen.
2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlos-
sen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Ver-
mieter der Wohnungsvermittler ist, oder § 5
3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach
wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Ver- diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Ver-
mieter eine juristische Person ist, an der der gütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein
. Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich Vorschuß oder eine Vertragsstrafe, die den in
beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natür- § 4 genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist,
liche oder juristische Person Eigentümer, Ver- kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschrif-
walter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ten des bürgerlichen Rechts zurückgefordert wer-
ihrerseits an einer juristischen Person, die sich den; die Vorschrift des § 817 Abs. 2 des Bürgerlichen
als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Der Anspruch
wirtschaftlich beteiligt ist. verjährt in einem Jahr von der Leistung an.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Woh-
nungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchen- § 6
den nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich
(1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume
geförderte Wolmungen oder über sonstige preis-
nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem
gebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die
Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.
nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind
oder bezugsfertig werden. Das gleiche gilt für die (2) Der Wohnungsvermittler darf öffentlich, ins-
Vermittlung einzelner Wohnrüume der in Satz 1 besondere in Zeitungsanzeigen, auf Aushängetafeln
genannten Wohnungen. und dergleichen, nur unter Angabe seines Namens
und der Bezeichnung als \Vohnungsvermittler
(4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart
oder angenommen werden. Wohnräume anbieten oder suchen; bietet er Wohn-
räume an, so hat er auch den Mietpreis der Wohn-
(5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirk- räume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Ne-
sam. benleistungen besonders zu vergüten sind.
§ 3 § 7
(1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 ist in einem Bruch- Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gel-
teil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben. ten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in
§ 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig aus-
(2) Außer dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 dürfen
übt.
für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Miet-
verträgen über Wohnräume zusammenhängen, so- § 8
wie für etwaige~ Nebenleistungen keine Vergütun- (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungs-
gen irgendwelcher Art. insbesondere keine Ein- vermittler vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 110 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1971 1749
1. entqegcn § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem (3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, daß
Druchtcil oder Vielfüchen der Monatsmiete an-
gibt, 1. von den Mindestsätzen durch schriftliche Verein-
barung abgewichen werden kann;
2. entgegen § G J\bs. l ohne Auftrag Wohnräume
anbietet oder 2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder
ungewöhnlich lange dauernden Leistungen über-
3. entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeich- schritten werden dürfen;
mmg als vVohnungsvermit.ller oder den Mietpreis
nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht hinweist. 3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern
nicht bei Erteilung des Ingenieurauftrages etwas
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- anderes schriftlich vereinbart ist.
buße bis ZLl fünftausend Deulsche Mark geahndet
werden.
§ 2
§ 9 Ermächtigung zum Erlaß einer Honorarordnung
für Architekten
P) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
die Verordnung zur Regelung der Entgelte der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Wohnungsvermittler vom 19. Oktober 1942 (Reichs-
eine Honorarordnung für Leistungen der Architek-
gesetzbl. I S. 625) außer Krnft.
ten (einschließlich der Garten- und Landschafts-
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Ge- architekten) zu erlassen. In der Honorarordnung
setzes bleiben im Land Berlin die §§ 1, 8 und 10 sind Honorare für Leistungen bei der Beratung des
der Regelung über Wohnungs- und Zimmervermitt- Auftraggebers, bei der Planung und Ausführung
lung vom 8. Oktober 1956 (GVBI. S. 1068) in der von Bauwerken und Anlagen, bei der Ausschrei-
jeweils geltenden Fassung. bung und Vergabe von Bauleistungen sowie bei der
Vorbereitung, Planung und Durchführung von
(3) § 2 gilt für das Land Berlin und für das Saar- städtebaulichen Maßnahmen zu regeln.
land mit der Maßgabe, daß das Datum „20. Juni
1948" für das Land Berlin durch das Datum „24. Juni (2) In der Honorarordnung sind Mindest- und
1948", für das Saarland durch das Datum „ 1. April Höchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten
1948" zu ersetzen ist. Interessen der Architekten und der zur Zahlung der
Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die
Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der
Aufgabe sowie an der Leistung des Architekten aus-
Artikel 10 zurichten. Für rationalisierungswirksame besondere
Leistungen des Architekten, die zu einer Senkung
Gesetz zur Regelung von der Bau- und Nutzungskosten führen, können be-
Ingenieur- und Architektenleistungen sondere Honorare festgesetzt werden.
(3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, daß
§ l
1. von den Mindestsätzen durch schriftliche Verein-
Ermächtigung zum Erlaß einer Honorarordnung barung abgewichen werden kann;
für Ingenieure
2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
ungewöhnlich lange dauernden Leistungen über-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
schritten werden dürfen;
eine Honorarordnung für Leistungen der Ingenieure
zu erlassen. In der Honorarordnung sind Honorare 3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern
für Leistungen bei der Beratung des Auftraggebers, nicht bei Erteilung des Architektenauftrages et-
bei der Planung und Ausführung von Bauwerken was anderes schriftlich vereinbart ist.
und technischen Anlagen, bei der Ausschreibung und
Vergabe von Bauleistungen sowie bei der Vorbe-
reitung, Planung und Durchführung von städtebau-
lichen und verkehrstechnischen Maßnahmen zu re- § 3
geln. Unverbindlichkeit der Kopplung
von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und
(2) In der Honorarordnung sind Mindest- und
Höchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Architektenverträgen
Interessen der Ingenieure und der zur Zahlung der Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines
Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Er-
Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der werb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung
Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs aus- eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistun-
zurichten. Für rationalisierungswirksame besondere gen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten
Leistungen des Ingenieurs, die zu einer Senkung der in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirk-
Bau- und Nutzungskosten führen, können besondere samkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerich-
Honorare festgesetzt werden. teten Vertrages bleibt unberührt.
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Artikel 11 § 2
Schlußvorschriiten (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten unbe-
schadet des Absatzes 2 am Tage nach der Verkün-
§ 1
dung in Kraft.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleil.ungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. (2) Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Gel-
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes tung ist, tritt Artikel 1 mit dessen Außerkrafttreten
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 in Kraft. Das Inkrafttreten des Artikels 4 gemäß
des Dritten Uberleitungsgesetzes. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. November 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Nr. 110 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1971 1751
Verordnung
über die Durchführung der Graduiertenförderung
Vom 3. November 1971
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über die Förde- § 3
rung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den
Zuschläge für Sachkosten und Reisekosten
Hochschulen vom 2. September 1971 (Bundesgesetz- im Inland
blatt I S. 1465) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates: (1) Für Sachkosten, mit Ausnahme von Druck-
kosten, sowie für Reisekosten im Inland, deren Auf-
wendung für die Durchführung des wissenschaft-
1. Abschnitt lichen Vorhabens notwendig und deren Deckung
Umfang und Dauer der Förderung dem Stipendiaten nicht zuzumuten ist, können Zu-
schläge gewährt werden. Sie sollen insgesamt 2 000
§ 1 Deutsche Mark während der Regelförderungsdauer
Höhe des Grundstipendiums nicht überschreiten.
Das Grundstipendium beträgt 800 Deutsche Mark (2) Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte
monatlich. Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft.
Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen
§ 2
nicht etwas anderes ergibt, sind diese Kosten nach
Familienzuschläge dem für die jeweilige Hochschule geltenden Reise-
(1) Verheiratete erhalten zu dem Grundstipen- kostenrecht des Landes zu berechnen.
dium einen Zuschlag von 200 Deutsche Mark mo- (3) Als Fahrkosten werden für Strecken, die mit
natlich. Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zu-
dem Gesetz, so wird der Verheiratetenzuschlag rückgelegt werden können, nur die Kosten der bil-
nicht gewährt. ligsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse
(2) Für jedes Kind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des wirtschaftlichsten, regelmäßig verkehrenden
des Bundeskindergeldgesetzes) wird ein Zuschlag Beförderungsmittels berücksichtigt. Fahrkosten kön-
von 50 Deutsche Mark monatlich gewährt, soweit nen nur für eine Hin- und Rückfahrt gewährt wer-
nicht Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz den, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für wei-
oder ein Kinderzuschlag nach den für den öffent- tere Fahrten nachgewiesen wird. Zu den Fahrkosten
lichen Dienst geltenden Vorschriften, ein Kinder- rechnen nicht die Aufwendungen für die üblichen
geldzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversiche- Fahrten zwischen der Wohnung und der Hoch-
rung oder eine Kinderzulage aus der gesetzlichen schule bzw. der Arbeitsstätte, an der der Stipendiat
Unfallversicherung gezahlt wird. Erhalten beide sein wissenschaftliches Vorhaben durchführt.
Ehegatten Stipendien nach dem Gesetz, so wird der
(4) Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für
Kinderzuschlag nur einmal gewährt.
Unterkunft und Verpflegung können für die ersten
(3) Das Grundstipendium und die Familien- 14 Tage der Reise bis zu 24 Deutsche Mark täglich
zuschläge umfassen Leistungen für die Unterkunft, und vom fünfzehnten Tag der Reise an bis zu 7,50
die mit dem Wohngeld nach dem Zweiten Wohn- Deutsche Mark täglich, jedoch nicht über den neun-
geldgesetz vergleichbar sind. zigsten Tag der Reise hinaus gewährt werden. Im
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
letzteren Fi.!ll kdnn für verheiratete Stipendiaten für § 5
jeden Reiseta~J ein um 5 Deut.sehe Mark erhöhter Einkommen des Stipendiaten
V erheiratetenzuschlag gewährt werden. und seines Ehegatten
(5) ScJchkosten und Fahrkosten sind nachzuwei-
sen, soweit für si(: kein Pauschbetrag gewährt wird. (1) Das Einkommen des Stipendiaten wird auf das
Stipendium angerechnet. Das Einkommen seines
Ehegatten wird zur Hälfte des Betrages angerech-
§ 4 net, um den es 6 000 Deutsche Mark im Jahr über-
Förderung von Auslandsaufenthalten steigt. Eine Anrechnung unterbleibt, wenn der
Ehegatte ein Stipendium nach dem Gesetz erhält.
(l} Zuschllige können, soweit sich aus den nach-
folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes er- (2) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte nicht zur
gibt, nach MaßgcJbe des § 3 auch für die Kosten von Einkommensteuer zu veranlagen, so errechnet sich
Reisen ins Ausland und innerhalb des Auslandes sein Einkommen im Sinne des Absatzes 1 in der
gewährt werden. Abweichungen von § 3 Abs. 3 Weise, daß vom Jahresarbeitslohn (§ 39 des Ein-
Satz 1 sind zulässig, sofern die Benutzung der dort kommensteuergesetzes) und den steuerfreien Ein-
bezeichneten Beförderungsmittel nicht zumutbar ist. nahmen die nachstehenden Beträge abgezogen
Kosten, die durch die Benutzung wissenschaftlicher werden:
Einrichtungen im Ausland entstehen, können ersetzt
werden. 1. Zur Abgeltung von Werbungskosten (§ 9 des Ein-
kommensteuergesetzes), Sonderausgaben (§§ 10
(2) Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für
und 10 b des Einkommensteuergesetzes), außer-
Unterkunft und Verpflegung können bei Reisen,
gewöhnlichen Belastungen (§§ 33 und 33 a des
auch soweit ihre Dauer 3 Monate überschreitet,
Einkommensteuergesetzes), des Weihnachtsfrei-
Auslandszulagen nach Maßgabe der folgenden Vor-
betrages (§ 3 Ziff. 17 des Einkommensteuergeset-
schriften gewährt werden.
zes), des Arbeitnehmerfreibetrages (§ 19 Abs. 2
(3} Die Aufenthaltsorte werden Zonen zugeteilt. des Einkommensteuergesetzes) und des steuer-
Maßgebend ist die auf Grund des § 25 des Bundes- freien Betrages nach § 19 Abs. 3 des Einkommen-
besoldungsgesetzes vorgenommene Zuteilung der steuergesetzes
ausländischen Dienstorte. Ist der Aufenthaltsort des a) bei alleinstehenden Stipendiaten ein Betrag in
Stipendiaten hiernach nicht zugeteilt, so wird die Höhe von 2 400 Deutsche Mark,
Zone zugrunde gelegt, die für den Ort des Aufent-
b) bei Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte
haltslandes vorgesehen ist, der der niedrigsten Zone
Einkommen bezieht, ein Betrag in Höhe von
zugeteilt ist.
3 600 Deutsche· Mark,
(4} Auslandszulagen können bis zur Höhe der fol- c} bei Ehegatten, die beide Einkommen beziehen,
genden Tagesätze gewlihrt werden: ein Betrag in Höhe von 4 800 Deutsche Mark,
2. die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 des Ein-
l. bis 14. 15. bis 30. ab 31. kommensteuergesetzes.
Zone
Reisetag Reisetag Reisetag
(3) Ist der Stipendiat oder sein Ehegatte zur Ein-
Beträge in Deutscher Mark kommensteuer zu veranlagen, so gelten als Ein-
kommen der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne
I 24 18 8 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Son-
derausgaben und die steuerfreien Einnahmen, so-
II 30 22,50 12
weit sich aus den Bestimmungen des Absatzes 4
III 40 30 15 nicht etwas anderes ergibt; nach den §§ 7 b, 7 e und
IV 50 37,50 18 54 des Einkommensteuergesetzes abgesetzte Be-
V-VII 60 45 20 träge sind den Einkünften wieder hinzuzurechnen,
soweit sie die nach § 7 des Einkommensteuergeset-
VIII-X 60 45 22 zes zulässigen Absetzungen für Abnutzung über-
steigen.
(5) Vom einunddreißigsten Reisetag an können
zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden das (4) Für die Berechnung des monatlichen Stipen-
Grundstipendium und die Auslandszulage um den diums ist der zwölfte Teil des Einkommens im
Vomhundertsatz erhöht werden, um den die Bezüge Kalenderjahr vor der Antragstellung maßgebend.
von Angehörigen des auswärtigen Dienstes bei Abweichend hiervon. ergeben sich die Jahres-
Auslandsaufenthalten erhöht werden (Kaufkraft- einkünfte des Stipendiaten aus nichtselbständiger
ausgleich). Arbeit aus dem zwölffachen Betrag der Einkünfte
(6) Die Zonenzuteilung der Aufenthaltsorte und aus nichtselbständiger Arbeit im Monat des Beginns
der Kaufkraftausgleich richten sich nach den Fest- der Förderung. Diese Vorschrift gilt entsprechend
setzungen, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres für die Ermittlung des Jahresarbeitslohns des Sti-
gelten. Spätere ..Änderungen können nur berücksich- pendiaten.
tigt werden, wenn sie zu einer Erhöhung oder Ver- (5) Veränderungen der Einkommensverhältnisse
minderung des Grundstipendiums sowie der Aus- sind zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Erhöhung
landszulage und des Kaufkraftausgleichs um insge- oder Verminderung des monatlichen Stipendiums
samt mehr als 20 vom Hundert führen würden. um mehr als 100 Deutsche Mark führen würden. Bei
Nr. 110 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1971 1753
der Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 ist zu unt0r~ Stipendium entsprechend dem Betrag, für den Ver-
stellen, daß die Veränderungen mit Beginn des Ka- mögensteuer künftig zu entrichten ist, neu festzu-
lenderjahres eingetreten sind. setzen.
§8
§ 6
Durchführung der Anrechnung
Anrechnungsfreie Beträge
(1) Der Bewerber oder Stipendiat teilt seine Ein-
(1) Vom Einkommen des Stipendiaten und seines kommensverhältnisse sowie, wenn er verheiratet ist,
Ehegatten bleiben jeweils anrechnungsfrei: die seines Ehegatten der Hochschule mit und zeigt
1. Kindergeld und Kindergeldzuschuß, soweit sie ihr die in § 5 Abs. 5 bezeichneten Veränderungen
die Gewi:ihrung Ciines Zuschlags nach § 2 Abs. 2 an. Er weist der Hochschule die Einkommensver-
ausschließen, hältnisse durch Gehaltsbescheinigungen des Arbeit-
2. Leistungen aus einer Krank(mversicherung und gebers, durch Steuerbescheide oder in anderer ge-
aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Heirats- eigneter Form nach. Kann ein Nachweis noch nicht
und Geburtsbeihilfen, Verpflegungs- und Bekösti- oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand geführt
gungszuschüsse, Vergütungen für Reise- und werden, so sind die Einkommensverhältnisse glaub-
Umzugskosten, Prämien auf Grund des Spar- haft zu machen; in diesem Fall wird das Stipendium
Prämiengesetzes und des Wohnungsbau-Prämien- unter dem Vorbehalt der abschließenden Festset-
gesetzes sowie ähnliche Einnahmen, die nicht zur zung gewährt.
Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind und (2) Hat der Bewerber oder. Stipendiat Vermögen-
deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf steuer iu entrichten, so legt er der Hochschule die er-
das Stipendium entgogensteht, forderlichen Nachweise vor. In allen anderen Fällen
3. die Einkommensteuer, die auf das nach § 5 an- teilt er der Hochschule mit, daß er nicht vermögen-
zurechnende Einkommen entfällt; maßgebend ist steuerpflichtig ist und versichert ihr die Richtigkeit
die Steuerklasse, die im Zeitpunkt der Antrag- seiner Angabe. Wenn Veränderungen seiner Ver-
stelJung besteht. mögensverhältnisse gemäß § 7 Abs. 2 zu einer Neu-
(2) Vom Einkommen des Stipendiaten bleiben im festsetzung des monatlichen Stipendiums führen,
Kalenderjahr ferner anrechnungsfrei: legt der Bewerber oder Stipendiat seine für die Neu-
veranlagung oder Nachveranlagung abgegebene
1. Honorare für Vortrüge und Veröffentlichungen
Vermögensteuererklärung vor. Absatz 1 Satz 3 ist
bis zu 1 200 Deutsche Mark und Kapitalerträge entsprechend anzuwenden.
bis zu 300 Deutsche Mark, soweit beide Frei-
beträge zusammen 1 200 Deutsche Mark nicht (3) Von der Anrechnung von Einkommen oder
überschreiten, Vermögen ist im Einzelfall abzusehen, wenn und so-
weit sie eine unbillige Härte bedeuten würde, ins-
2. Vergütungen für eine Tätigkeit als Tutor und für besondere, wenn das Einkommen oder das Vermö-
die Betreuung eines Praktikums insgesamt bis zu gen als Ausgleich für einen Schaden erworben wor-
3 600 Deutsche Mark,
den ist, der nicht Vermögensschaden ist.
3. Vergütungen, die die Hochschule oder eine ihrer
(4) Ergibt sich aus der Berechnung, daß der Sti-
Einrichtungen aus eigenen Mitteln für die in der pendienbetrag unter 50 Deutsche Mark im Monat
Bearbeitung des wissenschaftlichen Vorhabens bleibt, so entfällt eine Stipendiengewährung.
liegende Forschungsleistung des Stipendiaten
zahlt, bis zu 3 600 Deutsche Mark, wenn die Ver-
gütung erforderlich ist, um den Bewerber für die §9
wissenschaftliche Arbeit an der Hochschule zu ge-
winnen und gewährleistet ist, daß seine Arbeits- Auskunftspflichten
kraft nicht für förderungsfremde Zwecke in (1) Die Finanzbehörden erteilen der Hochschule
Anspruch genommen wird. Zahlt der bisherige Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des
Dienstherr oder Arbeitgeber des Stipendiaten Stipendiaten und seines Ehegatten sowie über die
einen Teil der Bezüge fort, ohne seine Dienste in Vermögensverhältnisse des Stipendiaten, soweit die
Anspruch zu nehmen, so bleiben diese bis zur Durchführung der Verordnung es erfordert.
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bis-
(2) Der Ehegatte des Stipendiaten ist verpflichtet,
herigen Einkommen und dem gewährten Stipen-
der Hochschule auf Verlangen über seine persön-
dium anrechnungsfrei.
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Aus-
§ 7 künfte zu erteilen und die Urkunden vorzulegen, die
zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung
Vermögen des Stipendiaten des Stipendiums von Bedeutung sind.
(1) Hat der Stipendiat für das Kalenderjahr der (3) Die Arbeitgeber des Stipendiaten und seines
Antragstellung, die der Bewilligung zugrunde liegt, Ehegatten sind verpflichtet, auf Verlangen dieser
Vermögensteuer zu entrichten, so vermindert sich Personen Bescheinigungen über deren Arbeitslohn
sein monatliches Stipendium um 2 vom Hundert und auf der Lohnsteuerkarte eingetragene steuer-
seines steuerpflichtigen Vermögens. freie Jahresbeträge auszustellen und auf Verlangen
(2) Tritt eine Änderung der Vermögensverhält- der Hochschule mit Einwilligung dieser Personen
nisse ein, die zu einer Neuveranlagung oder Nach- über deren persönliche und wirtschaftliche Verhält-
veranlagung zur Vermögensteuer führt, so ist das nisse die Auskünfte zu erteilen und die Urkunden
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
vorzulegen, die zur Entscheidung über einen Antrag (5) Die Stipendien werden hochschulöffentlich
auf Gewährung eines Stipendiums von Bedeutung ausgeschrieben.
sind. § 12
§ 10 Verteilung der Förderungsmittel
Dauer der Förderung in besonderen Fällen (1) Die für die Verteilung zuständige Stelle be-
(1) Das zur Vorbereitung auf die Promotion ge- stimmt die auf die Fachbereiche bzw. Fakultäten
währte Stipendium kann über die Regelförderungs- entfallenden Förderungsmittel (Verteilung der För-
dauer hinaus bis zu einem weitt~ren Jahr verlän- derungsmittel). Sie kann eine Verteilung auf die
gert werden, wenn das Zwischenergebnis einen Bei- Fachrichtungen vornehmen, wenn dies erforderlich
trag erwarten läßt, der für die Entwicklung der Wis- ist, um Vorhaben zu fördern, die für die Entwicklung
senschaft bedeutsam ist, oder wenn infolge der not- der Wissenschaft bedeutsam sind, oder um dem Be-
wendigen Laufzeit von Versuchen oder Erhebungen darf an wissenschaftlichem Nachwuchs in einer Fach-
oder infolge besonders schwieriger Erschließung des richtung hinreichend Rechnung zu tragen.
Arbeitsmaterials der Abschluß des Vorhabens inner- (2) Bei der Verteilung der Mittel auf einen Fach-
halb der Regelförderungsdauer nicht möglich gewe- bereich bzw. Fakultät oder eine Fachrichtung sind
sen ist. die für die Gewährung von Grundstipendien und
(2) Unterbricht der Stipendiat sein wissenschaft- Zuschlägen vorgesehenen Beträge als Einheit zu be-
liches Vorhaben oder kann er es nicht fortsetzen, so handeln.
unterrichtet er das Vergabegremium unverzüglich.
(3) Die Mittel für die Promotionsförderung und
Das Stipendium kann bis zu sechs Wochen fortge-
die Förderung eines weiteren Studiums im Sinne des
zahlt werden, wenn die Unterbrechung durch Krank-
§ 3 des Gesetzes werden von der nach Absatz 1 zu-
heit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertre-
ständigen Stelle getrennt verteilt.
tenden, wichtigen Grund erforderlich geworden ist.
Danach kann die Zahlung eines Teilbetrages des
Stipendiums für einen Zeitraum von längstens sechs § 13
Monaten bewilligt werden, wenn dies zur Vermei- Erstmalige Gewährung des Stipendiums
dung einer unbilligen Härte notwendig ist. Das
Der Bewerber fügt seinem Antrag einen Arbeits-
Stipendium kann um den Zeitraum, in dem der Sti-
plan bei, in welchem er die Gründe für die Wahl
pendiat aus einem der in Satz 2 genannten Gründe
seines Vorhabens darlegt. Beantragt der Bewerber
an der Fortsetzung der Arbeit verhindert war, ver-
die Förderung einer Promotion, so hat der Arbeits-
längert werden.
plan entsprechend dem Stand der Vorarbeiten auch
einen Aufriß des Themas und einen Zeitplan zu ent-
halten. Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzun-
2. Abschnitt gen bei einem Bewerber wird anhand von Gutachten
geprüft, die von zwei Hochschullehrern erstattet
Vergabe der Stipendien werden. Auf Antrag des Bewerbers hat die Hoch-
und Verteilung der Förderungsmittel schule Gutachter zu benennen.
§ 11
§ 14
Vergabe der Stipendien
Verlängerung des Stipendiums
(1) Die Stipendien werden von der Hochschule auf (1) Innerhalb der Regelförderungsdauer kann eine
Antrag der Bewerber zentral vergeben.
Verlängerung des Stipendiums für einen Zeitraum
(2) Die Anträge sind an die Hochschulverwaltung bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. Eine Ver-
zu richten. Sie leitet die Anträge den zuständigen längerung über die Regelförderungsdauer hinaus
Gremien zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme soll jeweils für einen Zeitraum von nicht mehr als
der auf der Ebene der Fachbereiche bzw. Fakultäten einem halben Jahr ausgesprochen werden.
gebildeten Gremien muß erkennen lassen, in
(2) Vor jeder Entscheidung über die Verlängerung
welcher Reihenfolge die Bewerber die Vorausset-
des Stipendiums fertigt der Stipendiat einen Arbeits-
zungen für die Gewährung eines Stipendiums er-
bericht an, aus dem sich der sachliche und zeitliche
füllen. Abweichungen von der Stellungnahme hat die
Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Zeitplan für
für die Vergabe zuständige Stelle gegenüber dem
die Lösung der noch offenen Probleme ergeben.
beteiligten Gremium zu begründen.
(3) Die an der Stipendienvergabe beteiligten Gre- § 15
mien haben ihre Termine so festzusetzen, daß einer-
seits über die Anträge in angemessener Frist ent- Abschlußbericht
schieden werden kann und andererseits eine den (1) Nach Beendigung der Förderung legt der Sti-
Zielen des Gesetzes entsprechende Auswahl zwi- pendiat den beteiligten Kommissionen einen Bericht
schen den Bewerbern getroffen werden kann, falls über seine Arbeit während der gesamten Förde-
nicht für alle qualifizierten Bewerber Stipendien zur rungsdauer vor und stellt darin insbesondere seine
Verfügung stehen. Arbeit im letzten Bewilligungszeitraum dar.
(4) Anträge auf Gewährung eines Stipendiums (2) Ist eine Promotion gefördert worden, so ge-
können wiederholt gestellt werden. nügt die Mitteilung über die Einreichung der wissen-
Nr. 110 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1971 1755
schaftlichcn Arbeit, sofern nicht die Hochschule eine 3. Abschnitt
andere Beslirnnnmg trifft. Kann der Stipendiat die
Schlußbestimmungen
wisscnschafll ichc ;\ rbcit nicht einreichen, so legt er
die Gründe hierlür dar llnd i:iußert sich zum beab- § 17
sichtigten Forl~Jang der Arbeit.
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ l(j leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Gesetzes
Widerruf des Stipendiums auch im Land Berlin.
Die Feststellung, daß der Stipendiat sich nicht in § 18
erforderlichem und in zumutbarem Maße um die
Verwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht Inkrafttreten
hat, wird von der für die Vergabe zuständigen Stelle Diese Verordnung tritt am Ersten des Monats in
nach Anhörung des Stipendiaten getroffen. Kraft, in dem sie verkündet wird.
Bonn, den 3. November 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Leus sink
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
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trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
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Ilcrnusgeber: Der Buudesminister der Justiz _ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Bundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzbliill erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertiqur,g v,irkii11dcl. Lilufc-'11dcr Bcz111J nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortqcdlc'rH] fcslqcslcllte Bundesrecht auf Gruud des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 4:l7) nc1ch Sc1chqcbictcn 9c,irdnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezo9en werden.
Bezuqsprcis für Teil I und Teil II lwlll]ührlich JC 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesclzbli:ilter, die vor dem 1. Juli 1970 ausqcgeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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P1eis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglid1 Versandgebühr O, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
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