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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1971 Nr.11
Tag Inhalt Seite
1. 2. 71 Gesetz über die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1971 81
26. 1. 71 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 82
Bundesgesetzbl. III 2330-9-1
Hinweis auf andere Verkündungsblälter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 2 ............................. ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Gesetz
über die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1971
Vom 1. Februar 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- der seit dem 1. Januar 1966 erbauten Brücken;
schlossen: die Baukosten für die Fahrbahn und die Rampen
sind gesondert anzugeben;
§ 1
3. in Gemeinden mit 20 000 und mehr Einwohnern
(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine die öffentlichen Parkeinrichtungen nach Art, Ge-
Bundesstatistik der Straßen nach dem Stand vom samtfläche und Zahl der Stellplätze.
1. Januar 1971 durchgeführt.
(2) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die dem § 3
öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen dienen-
den Straßen mit Ausnahme der Bundesfernstraßen, Auskunftspflichtig zu § 2 Nr. 1 und 2 sind die
der Landstraßen I. Ordnung (Staats-, Land- ode,r Träger der Straßenbaulast oder die sonstigen Unter-
Landesstraßen) und der Landstraßen II. Ordnung haltungspflichtigen, zu § 2 Nr. 3 die Gemeinden.
(Kreisstraßen).
§ 4
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Erfaßt werden des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1. die Längen und Fahrbahnbreiten der Straßen, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
getrennt nach Straßen- und Deckenarten;
2. die Brücken im Zuge der Straßen, getrennt nach § 5
Straßenarten, mit Angabe der Bauart und der Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
lichten Weite sowie mit Angabe der Baukosten dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Februar 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 26. Januar 1971
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1677), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögens-
bildung der Arbeitnehmer vom 27. Juni 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 925), wird nachstehend der Wort-
laut der Verordnung zur Durchführung des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes unter Berücksichtigung
der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
vom 31. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. 1971 I S. 1)
bekanntgemacht.
Bonn, den 26. Januar 1971
Der Bundesminister der Finanzen
Möller
Nr. 11 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1971 83
Verordnung
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
in der Fassung vom 26. Januar 1971
(WoPDV 1970)
1. Beiträge an Bausparkassen § 1a
zur Erlangung von Baudarlehen Ubertragung von Bausparverträgen
auf eine andere Bausparkasse
§ 1 Werden Bausparverträge auf eine andere Bau-
sparkasse übertragen und verpflichtet sich diese
Anzeigepflichten gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,
(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla- mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in
gung zuständigen Finanzumt (§ 73 a der Reichs- die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-
abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, treten, so gilt die Ubertragung nicht als Rückzah-
in denen, außer im Falle des Todes des Bausparers, lung. Das Bauspargut.haben muß von der übertra-
genden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-
1. bei nach dem 8. März 1960 und vor dem 9. De- mende Bausparkasse überwiesen werden.
zember 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen
sowie bei nach dem 8. Dezember 1966 und vor § 2
dem 1. Januar 1967 abgeschlossenen Bausparver-
trägen, soweit die Beiträge vor dem 1. Januar Versagung und Rückzahlung von Prämien
1967 geleistet worden sind (§ 10 Abs. 3 des Ge- (1) Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung
setzes), vor Ablauf von sechs Jahren seit dem von Baudarlehen wird eine Prämie nicht gewährt,
Vertragsabschluß oder wenn, außer im Falle des Todes des Bausparers oder
des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit,
2. bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
Bausparverträgen, soweit die Beiträge nach dem 1. bei nach dem 8. März 1960 und vor dem 9. De-
31. Dezember 1966 geleistet worden sind (§ 2 zember 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen
Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) vor Ablauf von sie- oder bei nach dem 8. Dezember 1966 und vor
ben Jahren seit dem Vertragsabschluß dem 1. Januar 1967 abgeschlossenen Bausparver-
trägen, soweit die Beiträge vor dem 1. Januar
a) die Bausparsumme ausgezahlt wird,
1967 geleistet worden sind (§ 10 Abs. 3 des Ge-
b) geleistete Beiträge zurückgezahlt oder setzes), vor Ablauf von sechs Jahren seit dem
c) Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder be- Vertragsabschluß oder
liehen werden. 2. bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
Bausparverträgen, soweit die Beiträge nach dem
In den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-
31. Dezember 1966 geleistet worden sind (§ 2
zahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag Abs. 2 Satz 3, § 10 Abs. 3 des Gesetzes), vor
beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn
Ablauf von sieben Jahren seit dem Vertrags-
der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-
abschluß
lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.
a) die Bausparsumme ausgezahlt wird oder
(2) Ist eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des b) geleistete Beiträge zurückgezahlt oder
§ 2 Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die Rück-
c) Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder be-
forderung gewährter Prämien ausgesetzt worden, so
liehen werden.
hat die Bausparkasse dem Finanzamt (Absatz 1) eine
weitere Anzeige zu erstatten, wenn der Erwerber Gewährte Prämien sind an das Finanzamt zurück-
über den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen zuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung von Beiträgen
Erklärung verfügt. kann der Bausparer bestimmen, welche Beiträge als
zurückgezahlt gelten sollen. Für diese Beiträge wird
(3) Der Bausparer hat dem nach § 4 Abs. 5 des eine Prämie nicht gewährt; bereits gewährte Prä-
Gesetzes zuständigen Finanzamt die Abtretung und mien sind insoweit zurückzuzahlen. Entsprechendes
Beleihung von Ansprüchen (Absatz 1 Buchstabe c) gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt
unverzüglich anzuzeigen. wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil
(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Buch- abgetreten oder beliehen werden.
stabe c), wenn sie sicherungshalber abgetreten oder (2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme
verpfändet werden und die zu sichernde Schuld ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag
entstanden ist. abgetreten oder beliehen werden, ist Absatz 1 nicht
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
anzuwl\nden, suweit die J\uszc1hlung, Beleihung oder der Vertrag vor dem L Juli, und am 1. Juli, wenn
Abtrelrn1g nach § 2 Abs. 2 !etzler Halbsatz des Ge- der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden
setzes unschädlich ist. Kalenderjahres abgeschlossen worden ist
(3) Im Falle der J\ btrelunrJ der Ansprüche aus
dem Vertrag ist die Prämie dem Abtretenden für § 6
die bis zur Abtretung noch geleisteten Beiträge zu Sparverträge mit festgelegten Sparraten
gewähren und die Rückforderung bereits gewährter
(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten im
Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende eine Er-
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Ver-
klärung des Erwerbers, die Bausparsumme oder die
träge mit einem der in § 4 Abs. 1 bezeichneten
auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge
Institute oder Unternehmen, in denen sich der Prä-
unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau
mienberechtigte verpflichtet, für drei bis sechs Jahre
für den Abtrelenden oder dessen Angehörige im
laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe
Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes zu ver-
nach gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und die
wenden, beibringt.
eingezahlten Sparbeiträge sowie die Prämien zu
dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten
2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften Zweck zu verwenden. Die Verträge können zu-
gunste~ dritter Personen abgeschlossen werden.
§ 3
(2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflich-
Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne
tung um jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Genossen-
bis zu einer Gesamtdauer der Einzahlungen von
schaften, deren Zweck auf den Bau und die Finan-
sechs Jahren kann zwischen dem Prämienberechtig-
zierung sowie die Verwaltung oder Veräußerung
ten und dem Institut oder Unternehmen vereinbart
von Wohnungen oder auf die wohnungswirtschaft-
werden. Die Vereinbarung über die Verlängerung
liche Betreuung gerichtet ist.
ist spt testens im Zeitpunkt der letzten nach dem
Vertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen.
3. Wohnbau-Sparverträge (3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen
§ 4 werden gleichgestellt
Allgemeine Sparverträge 1. L usätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem
Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahres-
(1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des § 2 betrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit sowie
1. einem Kreditinstitut oder 2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame
2. einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen Leistungen darstellen und nach § 12 Abs. 1 des
oder einem Organ der staatlichen Wohnungs- Zweiten Vermögensbildungsgesetzes steuerfrei
politik, wenn diese Unternehmen eigene Spar- sind oder für die nach § 12 Abs. 1 des Dritten
einrichtungen unterhalten, auf die die Vorschrif- Vermögensbildungsgesetzes eine Arbeitnehmer-
ten des Gesetzes über das Kreditwesen vom Sparzulage gewährt wird.
10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt
geändert durch das Gesetz über die Rechnungs- § 7
legung von bestimmten Unternehmen und Kon-
Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen
zernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
mit festgelegten Sparraten
S. 1189), anzuwenden sind,
in denen der Prämiensparer sich verpflichtet, die Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten
eingezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre Sparraten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr
festzulegen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch nicht
die Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten regel-
bezeichneten Zweck zu verwenden. Die Verträge mäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.
können zugunsten dritter Personen abgeschlossen
werden. § 8
(2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils Unterbrechung von Sparverträgen
ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Ge- mit festgelegten Sparraten
samtdauer der Festlegung von sechs Jahren kann (1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-
zwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut den sind, können innerhalb eines halben Jahres
oder Unternehmen vereinbart werden. Die Verein- nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar
barung über die Verlängerung ist vor Ablauf der des folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden;
F.estlegungsfrist zu treffen. die im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Spar-
raten gelten als Einzahlungen des Kalenderjahres
§ 5
der Fälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres
Rückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen vor Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung
Die Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der ver- ausgeschlossen.
einbarten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt wer- (2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbro-
den. Die Festlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn chen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor Ab-
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1971 85
lauf der in Absc1 l.z l bezeichneten Nachholfrist ein- mienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich-
gezahlt worden ist. Er ist teilweise unterbrochen, neten anderen Person, dem für ihre Veranlagung
wenn eine Sparrate in geringerer als der verein- oder dem für die Veranlagung des Prämienberech-
barten Höhe ~Jcleistcl und der Unterschiedsbetrag tigten zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist abgabenordnung) unverzüglich die Fälle mitzuteilen,
nachgeholt worden isl. in denen
(3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbro- 1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 8),
chen (Absatz 2 Satz l), so sind spätere Einzahlungen 2. Sparbeiträge vor Ablauf der in den §§ 5 und 7
nicht mehr prümienbegünstigt. Liegt eine teilweise bezeichneten Fristen zurückgezahlt werden,
Unterbrechung (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere
Einzahlungen nur in Höhe des Teils der Sparraten 3. Sparbeiträge und Prämien nicht oder nicht inner-
prämienbegünstigt, der ununterbrochen in gleich- halb der Fristen des § 10 zu dem dort bezeichne-
bleibender Höhe ~Jeleislel worden ist. Dieser Betrag ten Zweck verwendet werden,
ist auch maßgebend für die zusätzlichen Einzahlun- 4. Sparverträge auf ein anderes Institut oder Unter-
gen, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 erbracht werden kön- nehmen übertragen oder in Verträge mit Woh-
nen. nungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen
§ 9 der staatlichen Wohnungspolitik umgewandelt
Vorzeitige Rückzahlung werden (§ 12 Abs. 1).
Soweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeich- Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines
neten Fristen, außer in den Fällen des § 12, Spar- Instituts oder Unternehmens an das Finanzamt ge-
beiträge im Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt richtet werden, in dessen Bezirk sich die Nieder-
werden, werden Prämien nicht gewährt; bereits ge- lassung befindet.
währte Prämien sind an das Finanzamt zurückzu- § 12
zahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte Ubertragung und Umwandlung von Sparverträgen
oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt
oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig (1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-
wird. währte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn
§ 10 1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparverträge
Verwendung der Sparbeiträge mit festgelegten Sparraten (§ 6) während ihrer
Laufzeit unter Ubertragung der bisherigen Ein-
(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags zahlungen und der Prämien auf ein anderes In-
(§ 4) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Spar- stitut oder Unternehmen übertragen werden und
raten (§ 6) eingezahlten Beträge sind von dem Prä- sich dieses gegenüber dem Prämienberechtigten
mienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich- und dem Institut oder Unternehmen, mit dem der
neten anderen Person zusammen mit den Prämien Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in
innerhalb eines Jahres nach der Rückzahlung der die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-
Sparbeiträge, spdtestens aber innerhalb von zwei treten,
Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die eingezahlten
Sparbeiträge frühestens zurückgezahlt werden dür- 2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten während
fen, zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeich- ihrer Laufzeit unter Ubertragung der bisherigen
neten Zweck zu verwenden. § 9 Satz 2 findet An- Einzahlungen und der Prämien in Verträge mit
wendung. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Or-
ganen der staatlichen Wohnungspolitik im Sinne
(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des § 13 umgewandelt werden.
des Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn
die eingezahlten Beträge verwendet werden (2) In Fällen der Ubertragung (Absatz 1 Nr. 1)
gelten die §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß
1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims die bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf
oder einer Eigentumswohnung für den Prämien- Grund des Vertrags mit dem Institut oder Unter-
berechtigten, die in dem Vertrag bezeichnete nehmen, auf das der Vertrag übertragen worden ist,
andere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6 des behandelt werden. In Fällen der Umwandlung (Ab-
Steueranpassungsgesetzes bezeichneten Angehö- satz 1 Nr. 2) gelten die §§ 15 bis 17 mit der Maß-
rigen dieser Personen, gabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Einzah-
2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen- lungen auf Grund des Vertrags mit dem Wohnungs-
heims, einfl Eigentumswohnung oder eines oder Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts durch den lichen Wohnungspolitik behandelt werden.
Prämienberechtigten, die in dem Vertrag bezeich-
nete andere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6 4. Verträge
des Steueranpassungsgesetzes bezeichneten An- mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
gehörigen dieser Personen. und Organen der staatlichen Wohnungspolitik
§ 11 § 13
Anzeigepflicht Inhalt der Verträge
Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute und Unter- (1) Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
nehmen haben, außer im Fall des Todes des Prä- Gesetzes sind Verträge mit einem Wohnungs- und
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Siedlungsunl.c>nwhrrwn (§ 14) oder einem Organ der wirtschaftlichen Verband, zu dessen satzungs-
stcwl.lidwn WolH111n~1spolitik, in denen sich der Prä- mäßigem Zweck eine solche Prüfung gehört,
mienbercd11i~Jlc verpflichtet, unterworfen haben. Soweit das Unternehmen
1. einen bestimmten Kapitalbelrag in der Weise oder seine Gesellschafter an anderen Unter-
anzusc1mrn e In, cld ß er für drei bis sechs Jahre nehmen gleicher Art beteiligt sind, muß sich
laufend, jedoch m indo.stens vierteljährlich, der die Uberprüfung zugleich auf diese erstrecken.
Höhe nach gleichbleibende Sparraten bei dem
Wohnun~Js- und Siedllmgs1mternehmen oder Or- § 15
ncm der sUwtlichcn Wohnungspolitik einzahlt Unterbrechung und Rückzahlung
und der Einzahlungen
2. den angesamme.ltcm Bctrng und die Prämien zu (1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-
dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten den sind, können innerhalb eines halben Jahres nach
Zweck zu verwenden (§ 16), ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des
und in (hmen sich das ·wohnungs- und Siedlungs- folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden; die
unternehmen oder das Organ der staatlichen Woh- im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Sparraten
nungspolitik verpflichtet, die nach dem Vertrag vor- gelten als Einzahlungen des Kalenderjahres der
gesehene Leistung (§ 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2 gilt Fälligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres vor
entsprechend. Die Verträge können zugunsten drit- Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung
ter Personen abqeschlossen werden. ausgeschlossen.
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen (2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unter-
werden gleichgestellt brochen, wenn eine Sparrate nicht spätestens vor
1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem
Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Nachholfrist
Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahres- eingezahlt worden ist. Er ist teilweise unterbrochen,
betrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzahlun- wenn eine Sparrate in geringerer als der verein-
gen sowie barten Höhe geleistet und der Unterschiedsbetrag
nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist
2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirk- nachgeholt worden ist.
same Leistungen darstellen und nach § 12 Abs. 1
(3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unter-
des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes steuer-
frei sind oder für die nach § 12 Abs. 1 des Dritten brochen (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzah-
lungen nicht mehr prämienbegünstigt. Liegt eine
Vermögensbildungsgesetzes eine Arbeitnehmer-
Sparzulage gewährt wird. teilweise Unterbrechung (Absatz 2 Satz 2) vor, so
sind spätere Einzahlungen nur in Höhe des Teils
der Sparraten prämienbegünstigt, der ununterbro-
§ 14 chen in gleichbleibender Höhe geleistet worden ist.
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen Dieser Betrag ist auch maßgebend für die zusätz-
lichen Einzahlungen, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 er-
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne
bracht werden können.
des § 13 sind
(4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den
1. gemeinnützige Wohnungsunternehmen,
Fällen des § 18, zurückgezahlt werden, werden
2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen, Prämien nicht gewährt; bereits gewährte Prämien
3. zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene Unter- sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt
nehmen, nicht, wenn der Prämienberechtigte oder die im
Vertrag bezeichnete andere Person stirbt oder nach
4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.
wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfül-
len: § 16
a) Das Unternehmen muß im Handelsregister Verwendung der angesammelten Beträge
oder im Genossenschaftsregister eingetragen
sein; (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit
b) das Unterm~hmen muß den Gewinn auf Grund den Prämien innerhalb von drei Jahren nach dem
Zeitpunkt, in dem nach dem Vertrag die letzte Zah-
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des
lung zu leisten ist, von dem Prämienberechtigten
Einkommensteuergesetzes ermitteln;
oder der im Vertrag bezeichneten anderen Person
c) der Zweck d(~S Unternehmens muß ausschließ- zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichne-
lich oder weit überwiegend auf den Bau und ten Zweck zu verwenden. § 15 Abs. 4 Satz 2 findet
die Verwaltung oder Ubereignung von Woh- Anwendung.
nungen oder die wohnungswirtschaftliche Be-
treuung gerichtet sein. Die tatsächliche Ge- (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4
schäftsführung muß dem entsprechen; des Gesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn
der angesammelte Betrag und die Prämien ver-
d) das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen
und außerordentlichen Uberprüfung seiner wendet werden
wirtschaftlichen Lage und seines Geschäfts- 1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims
gebarens, insbesondere der Verwendung der oder einer Eigentumswohnung für den Prämien-
gesparten Beträge, durch einen wohnungs- berechtigten, die in dem Vertrag bezeichnete an-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1971 87
dere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6 des tragung der bisherigen Einzahlungen und der Prä-
Steueranpassungsgesetzes bezeichneten Ange- mien
hörigen dieser Personen durch das Wohnungs- 1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunter-
und Siedlungsunternehmen oder Organ der staat- nehmen oder Organ der staatlichen Wohnungs-
lichen Wohnungspolitik oder politik übertragen werden und sich dieses gegen-
2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen- über dem Prämienberechtigten und dem Unter-
heims, einer Eigentumswohnung oder eines nehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts durch den worden ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflich-
Prämienberechtigten, die in dem Vertrag bezeich- ten aus dem Vertrag einzutreten,
nete andere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6 2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten
des Steueranpassungsgesetzes bezeichneten An- im Sinne des§ 6 umgewandelt werden.
gehörigen dieser Personen; dabei muß es sich
um einen Erwerb von dem Wohnungs- und (2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-
lichen Wohnungspolitik und um Kleinsiedlungen,
Eigenheime oder Wohnungen handeln, die nach
dem 31. Dezember 1949 errichtet worden sind. 5. Anderung der für die Gewährung
(3) Bei einer Verwendung im Sinne des Ab- der erhöhten Prämie nach § 3 Abs. 3
satzes 2 Nr. 2 dürfen der angesammelte Betrag und des Gesetzes zugrunde gelegten
die Prämien nur zur Leistung des bar zu zahlenden Einkommensverhältnisse
Teils des Kaufpreises verwendet werden.
§ 19
Änderung des zu versteuernden
§ 17 Einkommensbetrages oder des Jahresarbeitslohns
Anzeigepflicht (1) Ändert sich der zu versteuernde Einkommens-
Das Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder betrag oder der Jahresarbeitslohn (§ 3 Abs. 3 und 4
Organ der staatlichen Wohnungspolitik hat, außer des Gesetzes), nachdem das Finanzamt über den
im Fall des Todes des Prämienberechtigten oder Prämienantrag entschieden hat, und würde sich bei
der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person, Zugrundelegung des geänderten Betrags eine
dem für seine Veranlagung oder dem für die Ver- höhere oder niedrigere Prämie ergeben, so muß die
anlagung des Prämienberechtigten zuständigen Prämienfestsetzung entsprechend berichtigt werden.
Finanzamt (§ 73 a der Reichsabgabenordnung) un- Dabei ist entweder eine zu niedrige Prämie nach-
verzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen zuzahlen oder der zuviel überwiesene Betrag zu-
rückzufordern. § 5 Abs. 4 des Gesetzes findet An-
1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 15),
wendung.
2. angesammelte Beträge zurückgezahlt werden (2) Änderungen des zu versteuernden Einkom-
(§ 15),
mensbetrages oder des Jahresarbeitslohns bleiben
3. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder für das Prämienverfahren unberücksichtigt, wenn
nicht innerhalb der Frist des § 16 zu dem in § 2 der der Änderung zugrunde liegende Steuerbescheid
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck erst nach Ablauf der Festlegungsfrist (Sperrfrist)
verwendet werden, rechtskräftig geworden ist.
4. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Sied-
lungsunternehmen oder Organ der staatlichen
Wohnungspolitik übertragen oder in Sparver-
träge mit festgelegten Sparraten im Sinne des 6. Anwendungszeitraum,
§ 6 umgewandelt werden (§ 18 Abs. 1). Geltung im Land Berlin
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines
§ 20
Wohnungs- und Siedlungsunternehmens oder Or-
gans der staatlichen Wohnungspolitik an das Anwendungsbereich
Finanzamt gerichtet werden, in dessen Bezirk sich (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
die Niederlassung befindet. ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
erstmals für das Kalenderjahr 1970 anzuwenden.
(2) Die Vorschriften der §§ 8 und 15 gelten erst-
§ 18
mals für das Kalenderjahr 1972.
Ubertragung und Umwandlung von Verträgen
mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
§ 21
oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik
Geltung im Land Berlin
(1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-
währte Prämien werden nicht zurückgefordert, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wenn Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunter- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nehmen oder Organen der staatlichen Wohnungs- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Wohnungs-
politik (§ 13) während ihrer Laufzeit unter Uber- bau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 28. Januar 1971
Tag Inhalt Seite
23. 12. 70 fü)kanntmc1chun~J über die Kündigung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und des Zusatzprotokolls ....................................... . 5
23. 12. 70 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht ...................................... . 6
4. l. 71 Bekanntmachung zu der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute ....................... . 6
7, 1. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Beschlusses des Rates der Europäischen Ge-
meinschaften über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene
Mittel der c;e1neinschaften .......................................................... . 7
7. l. 71 Bekannt1nachung über das Inkrafttreten des Vertrages zur Änderung bestimmter Haus-
haltsvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des
Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission
der Europäischen Gemeinschaften .................................................. . 8
11. 1. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur L.. uncl11ng einer Assoziation
zwischen der Europfüschen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vereinigten Republik Tan-
sania, der Republik Uganda und der Republik Kenia sowie des Internen Durchführungs-
abkom1nens ...................................................•.................... 9
11. 1.71 Bekanntmachun9 zu der Nizzaer Fassung des Marlrider Abkommens über die internatio-
nale Re9istrierun9 von Fabrik- oder Handelsmarken ................................. . 10
14. 1. 71 Bekanntmachung über däs Inkrafttreten des Sechst<.n Protokolls zur Verlängerung der
Gellungsdauer der Erklärung vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tune-
siens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ................................. . 10
14. l. 71 Bekanntmachung zu dem deutsch-niederländischen Vertrag über die gegenseitige Aner-
kennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in
Zivil- und Ilandelssachen .......................................................... . 11
14. 1. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät ...................................... . 12
Dieser Ausgabe sind für die Abonnenten beigefügt:
o) die Titelblä.tter, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil II des Bundes-
gesetzblattes, Jahrgang 1970,
h) die Neuauflage des Fundstellennachweises B, völkerrechtliche Vereinbarungen, abge-
schlossen om 31. Dezember 1970.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.
Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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