1729
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 6. November 1971 Nr.109
Tag Inhalt Seite
28. 10. 71 Verordnung über Beschäftigungszeiten im Straßenverkehr 1729
9232-1, 8050-1-1, 8050-10, 8050-8-1, 9231-6
29. 10. 71 Verordnung übN gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften ..................... . 1732
7849-1-4
29. 10. 71 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer ............................. . 1735
22. 10. 71 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung 1742
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BundesDesclzblatt Teil II Nr. 53 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1742
Rech lsvorschri ftcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1743
Verordnung
über Beschäftigungszeiten im Straßenverkehr
Vom 28. Oktober 1971
Auf Grund Stunden (Tageslenkzeit) und in der gesamten
des § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Straßenverkehrsgesetzes Woche nicht länger als 48 Stunden (Wochenlenk-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De- zeit) lenken
zember 1952 (ßundesgesetzbl. I S. 837). zuletzt 1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
geändert durch das Ceselz über das Fahrpersonal gewicht von mehr als 2,8 t (ausgenommen Per-
im Straßenverkehr vom 30. März 1971 (Bundes- sonenkraftwagen),
gesetzbl. I S. 277), 2. zur Beförderung von Personen bestimmte
der §§ 9 und 29 der Arbeitszeitordnung vom Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.
30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447) in Ver- Lenkzeiten auf Kraftfahrzeugen, die der Verord-
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset- nung (EWG) Nr. 543/69 vom 25. März 1969 (Amts-
zes und blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77
des § 16 des Gesetzes über die Arbeitszeit in S. 49 vom 29. März 1969) unterliegen, sind hier-
Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 bei mitzurechnen. Ausgenommen von Satz 1 sind
(Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen
das Gesetz vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I Betrieben, Zugmaschinen, deren zulässige Höchst-
S. 937), geschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, nach
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 18 anerkannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen
sowie die Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bun-
Artikel 1 desgrenzschutzes, der Feuerwehr und der anderen
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung schutzes und die Fahrzeuge der Polizei und des
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Zolldienstes.
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (2) Abweichend von Absatz 1 darf
(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die
1. bei Kraftomnibussen im Linienverkehr die
Verordnung vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I
Tageslenkzeit 9 Stunden, in zwei Arbeits-
S. 979), wird wie folgt geändert:
schichten der Woche 10 Stunden, und die
1. § 15 a erhält folgende Fassung: Wochenlenkzeit 50 Stunden betragen, soweit
,,§ 15 a
dies unerläßlich ist, um bei unvorhergesehenen
Ereignissen oder bei kurzzeitigem besonderem
Lenk- und Ruhezeiten Verkehrsbedarf den Betrieb im öffentlichen In-
im Straßenverkehr teresse im nötigen Umfang aufrechtzuerhalten;
(1) Ein Kraftfahrzeugführer darf in einer Ar- 2. bei den von den öffentlichen Verwaltungen
beitsschicht nicht länger als 8 Stunden, in zwei oder in deren Auftrag verwendeten Fahrzeu-
Arbeitsschichten der Woche nicht länger als 9 gen des Straßenwinterdienstes die Lenkzeit die
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
in Absatz angegebene Grenze überschreiten, nahme der Kraftomnibusse im Linienverkehr
soweit die Uberschreitung zur Aufrechterhal- müssen ein persönliches Kontrollbuch nach dem
tung und Sicherung des Straßenverkehrs, ins- Muster der Anlage zu § 1 der Verordnung zur
besondere bei plötzlichem Witterungswechsel, Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69
unerläßlich ist. vom 22. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1307,
Für solche Ausdehnungen der Lenkzeiten hat der 1791) führen. Die nach diesem Muster geltenden
Arbeitgeber einc~n Ausgleich zu gewähren, der Anweisungen für die Führung des persönlichen
die ausreichende Erholung des Kraftfahrzeug- Kontrollbuchs sind zu befolgen. Artikel 14 Abs. 1,
führers erwarten läßt. 6, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 und
die §§ 1 bis 3 der Verordnung zur Durchführung
(3) Der Führer eines Kraftfahrzeuges, für das der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 gelten entspre-
die Beschrtmk ungen des Absatzes 1 gelten, hat chend. Die Sätze 1 und 2 sind auf Beifahrer nur
jeweils spätestens nach einer Lenkzeit von 4 Stun- anzuwenden, wenn diese der Arbeitszeitordnung
den, bei Kraftomnibussen im Linienverkehr je- oder dem Gesetz über die Arbeitszeit in Bäcke-
weils spätestens nach einer Lenkzeit von 4½ reien und Konditoreien unterliegen.
Stunden, die Lenkung für mindestens 30 zusam-
(8) Ein Kontrollbuch nach Absatz 7 ist entbehr-
menhängende Minuten zu unterbrechen. Die Un-
lich, wenn
terbrechung von 30 Minuten kann durch zwei Un-
terbrechungen von jeweils mindestens 20 Minu- 1. ein im Fahrzeug befindliches Kontrollgerät
ten oder drei Unterbrechungen von jeweils min- während der gesamten Dauer der Schicht in
destens 15 Minuten ersetzt werden, die alle inner- Betrieb ist und die Dauer der Lenkzeit auf-
halb der Lenkzeit nach Satz 1 oder teils innerhalb zeidmet und
dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen 2. Beginn und Ende der Schicht und der Pausen
müssen. Für die Unterbrechungen gilt Artikel 8 für jeden Kraftfahrzeugführer und Beifahrer
Abs. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 auf dem Schaublatt besonders vermerkt wer-
entsprechend. den; sind auf dem Schaublatt die Lenkzeiten
von zwei oder mehreren Fahrern verzeichnet,
(4) Für die Führer von Kraftomnibussen im
muß auf ihm vermerkt sein, welcher Teil der
Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Halte-
Lenkzeit auf jeden der Fahrer entfällt.
stellenabstand von nicht mehr als 3 km gilt Ab-
satz 3 nicht, wenn in der Arbeitsschicht nach den Die Bauart des Kontrollgeräts muß nach § 22 a
Dienst- und den Fahrplänen Arbeitsunterbrechun- oder nach den Vorschriften der Europäischen Ge-
gen (z.B. Wendezeiten) enthalten sind, deren Ge- meinschaften genehmigt sein. Für den Bau und
samtdauer mindestens ein Sechstel der vorgese- den Betrieb des Kontrollgeräts gilt § 57 a ent-
henen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen sprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
unter 10 Minuten werden bei der Berechnung der Kraftfahrzeugführer und Beifahrer haben die Ar-
Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifver- beitszeitnachweise nach Satz 1 mindestens für den
trag kann vereinbart werden, daß Arbeitsunter- laufenden Kalendertag, Kraftfahrzeugführer auch
brechungen von mindestens 8 Minuten berück- für die beiden unmittelbar vorhergehenden Ka-
sichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vor- lendertage mitzuführen und zuständigen Perso-
gesehen ist, der die ausreichende Erholung des nen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Nach
Kraftfahrzeugführers erwarten läßt. Für Kraft- Ablauf dieser Tage sind die Arbeitszeitnachweise
fahrzeugführer, die nicht in einem Arbeitsver- ein Jahr lang aufzubewahren und der nach
hältnis stehen, kann die nach Landesrecht zustän- Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
dige Behörde entsprechende Abweichungen be- zur Prüfung vorzulegen. Verantwortlich für die
willigen. Aufbewahrung und die Vorlage zur Prüfung ist
bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber, sonst der
(5) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwi-
Kraftfahrzeugführer.
schen zwei Arbeitsschichten sind die für Kraft-
fahrer geltenden arbeitsrechtlichen und tarifrecht- (9) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschrän-
lichen Vorschriften bei den in Absatz 1 genannten kungen und Pflichten zugunsten der Arbeitneh-
Fahrzeugen auch auf die Kraftfahrzeugführer an- mer bleiben unberührt.
zuwenden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis (10) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahr-
stehen. Kommen am Wohnort oder am Sitz des zeugführers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange
Gewerbebetriebs unterschiedliche Regelungen in er in der Lage ist, es sicher zu führen."
Betracht oder ist die Regelung am Wohnort an-
ders als am Sitz des Betriebs, gilt die Regelung, 2. § 69 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die die kürzeste Ruhezeit vorschreibt. a) Nr. 7 erhält folgende Fassung:
(6) Der Halter eines Kraftfahrzeuges darf eine ,, 7. als Kraftfahrzeugführer gegen eine Vor-
Dberschreitung der Höchstwerte der Tageslenk- schrift des § 15 a Abs. 1 über die Tages-
zeit oder der Wochenlenkzeit, einen Verstoß ge- lenkzeit oder die Wochenlenkzeit, des
gen die Vorschriften über die Lenkzeitunterbre- § 15 a Abs. 3 über die Lenkzeitunterbre-
chungen oder eine Unterschreitung der Mindest- chungen oder des§ 15 a Abs. 7 oder 8 über
werte der Ruhezeiten nicht anordnen oder zulas- die Arbeitszeitnachweise verstößt;".
sen. b) Nr. 8 erhält folgende Fassung:
(7) Kraftfahrzeugführer und Beifahrer der in „8. als Halter eines Kraftfahrzeugs entgegen
Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge mit Aus- § 15 a Abs. 6 eine Dberschreitung der Ta-
Nr.109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1971 1731
ges]enkzeit oder der Wochenlenkzeit, Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung
einen Verstoß gegen die Lenkzeitunter- des Offenbarungseides in eine eidesstatt-
brechungen oder Mindestruhezeiten an- liche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bun-
ordnet oder zulüßl oder als Arbeitgeber desgesetzbl. I S. 911), eingesetzten leeren
entgegen § Via Abs. 7 in Verbindung mit oder besetzten Personenkraftwagen mit
Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 543/ mehr als 4 Fahrgastplätzen haben die Ar-
69 und den §§ 1 bis 3 der Verordnung zur beitszeit und die Pausen jeweils bei Beginn
Durchführung der Verordnung (EWG) und am Ende in einen auf ihren Namen lau-
Nr. 5'13/G9 an Kraftfahrzeugführer ein per- tenden Arbeitszeitnachweis einzutragen, aus
sönliches Kontrollbuch nicht aushändigt dem das amtliche Kennzeichen des Fahr-
oder das ausgehündigte Kontrollbuch zeugs ersichtlich ist, das während der einge-
nicht registriert oder entgegen § 15 a tragenen Zeit benutzt worden ist; die Eintra-
Abs. 7 oder 8 einen Arbeitszeitnachweis gung auf dem Schaublatt eines Fahrtschrei-
eines Kraftfohrzeugführers nicht aufbe- bers ist zulässig.
wahrt oder nicht vorlegt;". Die Arbeitszeitnachweise sind vom Fahrer
3. Nach § 69 a wird folgende Vorschrift eingefügt: für den laufenden Kalendertag und die bei-
den unmittelbar vorhergehenden Kalender-
,,§ 69 b tage mitzuführen und zuständigen Personen
Hinweis auf Strafvorschriften auf Verlangen vorzulegen. Der Arbeitgeber
hat sie ein Jahr lang aufzubewahren und der
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
des § 15 a Abs. 7 und 8, soweit sie die Pflicht des Verlangen vorzulegen."
Beifahrers zur Führung, Mitführung und Vorlage
des Arbeitszeitnachweises und des Arbeitgebers 2. Die Verordnung über Schichtenbücher für Kraft-
oder Kraftfahrzeugführers zur Aufbewahrung und fahrer und Beifahrer vom 8. Februar 1956 (Bun-
Vorlage des Arbeitszeitnachweises für Beifahrer desgesetzbl. I S. 65) tritt mit dem Ablauf des
betreffen, werden nach § 25 Abs. 1 und 2 der Ar- 30. September 1972 außer Kraft.
beitszeitordnung bestraft oder nach § 15 des Ge-
setzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und 3. Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung des
Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetz- Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und
blatt I S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz Konditoreien vom 30. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I
vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 937), ge- S. 527) erhält folgenden Absatz 4:
ahndet." ,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden
4. In § 72 Abs. 2 werden die Ubergangsvorschriften ab 1. Oktober 1972 auf Fahrer und Beifahrer von
zu § 15 a (I--föchstdauer der täglichen Lenkung be- Kraftfahrzeugen, die unter § 15 a der Straßenver-
stimmter Fahrzeuge) und § 15 a Abs. 4 (Fahrten- kehrs-Zulassungs-Ordnung fallen, keine Anwen-
nachweis) durch folgende Ubergangsvorschrift er- dung."
setzt:
,,§ 15 a (Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr) Artikel 3
§ 15 a Abs. 7 und 8 tritt am 1. Oktober 1972 in Berlin-Klausel
Kraft."
Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Änderungen des Arbeitszeitrechts
blatt l S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
1. Nummer 54 der Ausführungsverordnung zur Ar- des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom
beitszeitordnung vom 12. Dezember 1938 (Reichs- 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
gesetzbl. I S. 1799), zuletzt geändert durch die Land Berlin.
Verordnung vom 16. Februar 1960 (Bundesge-
setzbl. I S. 81), erhält folgende Fassung: Artikel 4
„54. Taxenfahrer, Mietwagenfahrer und Fahrer InkrafUreten
der für Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Rei-
sen nach § 48 des Personenbeförderungsge- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1972 in
setzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I Kraft,
S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz (2) § 10 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 wird aufgehoben.
Bonn, den 28. Oktober 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
Vom 29. Oktober 1971
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Handels- (Typ) der Anlage gekennzeichnet werden, wenn sie
klassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bundes- die hierfür erforderlichen Merkmale aufweisen.
gesetzbl. I S. 1303), geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Handelsklassengesetzes vom 12. März (2) Die Kennzeichnung ist unmittelbar nach der
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 188), wird im Einverneh- Schlachtung durch Stempelung mit unverwischbarer,
men mit den Bundesminislern für Jugend, Familie unabwischbarer und kochechter Farbe auf dem hin-
und Gesundheit und für Wirtschaft und Finanzen teren Spitz- oder Eisbein anzubringen. Bei Anwen-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: dung einer Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 2 ist
folgende Reihenfolge einzuhalten: Ec.tndelsklasse,
Typ, Kennziffer; dabei ist die Handelsklasse vom
§ 1 Typ durch einen Schrägstrich abzugrenzen. Die
Kennzeichnung muß mindestens 1,5 cm hoch und
Einführung von gesetzlichen Handelsklassen deutlich erkennbar sein.
Für halbe Tierkörper von Hausschweinen
(Schweinehälften), auch ohne Kopf, Pfoten oder (3) Werden Schweinehälften, die nicht nach den
Flomen, werden die in Spalte 1 der Anlage bezeich- Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet
neten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt. sind, in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
bracht, so ist der Importeur oder sonstige erste Be-
zieher im Wirtschaftsgebiet zur Kennzeichnung nicht
§ 2 verpflichtet, wenn sein Erstabnehmer im Wirtschafts-
Merkmale gebiet ihm gegenüber die Verpflichtung zur Kenn-
zeichnung übernimmt.
Schweinehälften, die nach einer gesetzlichen Han-
delsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, ange-
§ 5
boten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst
in den Verkehr gebrncht werden, müssen die für Rechnungen und Lieferscheine
diese Handelsklasse in den Spalten 3, 4 und 6 der In Rechnungen und Lieferscheinen ist die Handels-
Anlage bezeichneten M(~rkmale aufweisen.
klasse nach Spalte 1 der Anlage anzugeben, unter
der die Schweinehälften geliefert, verkauft oder
§ 3 sonst in den Verkehr gebracht worden sind. Dies
gilt nicht für Rechnungen und Lieferscheine des
Verbindliche Anwendung Einzelhandels.
(1) Schweinehälften dürfen gewerbsmäßig nur
nach den gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf § 6
vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert,
verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wer- Marktnotierungen
den. Börsen und Verwaltungen der öffentlichen
(2) Absatz 1 gilt nicht für gefrorene oder tiefge- Märkte, die Preisnotierungen für Schweinehälften
frorene Schweinehälften, die in gefrorenem oder vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen die
tiefgefrorenem Zustand in den Geltungsbereich gesetzlichen Handelsklassen nach Spalte 1 der An-
dieser Verordnung verbracht worden sind. lage zugrunde zu legen.
§ 4 § 7
Kennzeichnung Ordnungswidrigkeiten
(1) Schweinehälften, die nach einer gesetzlichen Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, an- Handelsklassengesetzes handelt, wer
geboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst 1. Schweinehälften entgegen § 3 nicht nach den ge-
in den Verkehr gebracht werden, müssen mit dem setzlichen Handelsklassen der Spalte 1 der An-
Zeichen der I-fondelsklasse nach Spalte 1 der An- lage zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält,
lage gekennzeichnet sein. Sie dürfen zusätzlich mit liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt
den Zeichen nach Spalte 2 (Kennziffer) und Spalte 5 oder
Nr. 109 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1971 1733
2. einer Vorschrift blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-
a) des § 4 über die Kennzeichnung oder klassengesetzes auch im Land Berlin.
b) des § 5 über Rechnungen oder Lieferscheine
§ 9
zuwiderhandelt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des drit-
§ 8 ten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über ge-
Berlin-Klausel setzliche Handelsklassen für Schweinehälften vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber- 16. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 884) außer
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anlage
Handelsklassen
und die für die einzelne Handelsklasse erforderlichen Merkmale
Handels- Konn- Z weihä lftengewicht Speckdicke Allgemeine Merkmale
Typ
klasse ziffer in Kilogramm in Millimeter
-- ----- ---
1 2 3 4 5 6
E 6 60 bis unter 70 bis 15 einschl. AA mit hervorragender Ausbildung
(extra) 7 70 und mehr bis 20 einschl. aller fleisch tragenden Körper-
partien
I 6 60 bis unter 70 bis 20 einschl. A mit sehr guter Ausbildung aller
(vollfleischig) 7 70 bis unter 80 bis 25 einschl. fleischtragenden Körperpartien
8 80 bis unter 90 bis 30 einschl.
9 90 und mehr bis 35 einschl.
II 6 60 bis unter 70 bis 25 einschl. IIA mit einer guten Ausbildung aller
(fleischig) 7 70 bis unter 80 bis 30 einschl. fleischtragenden Körperpartien
8 80 bis unter 90 bis 35 einschl.
9 90 und mehr bis 40 einschl.
---------- -----
oder
Kennziffer, Zweihälftengewicht und Speckdicke IB wie Handelsklasse I, jedoch mit
wie Handelsklasse I einer Abweichung in einer
fleischtragenden Körperpartie
III 6 60 bis unter 70 bis 30 einschl. IIIA mit einer mittleren Ausbildung
(weniger 7 70 bis unter 80 bis 35 einschl. der fleischtragenden Körperpar-
fleischig) tien
8 80 bis unter 90 bis 40 einschl.
9 90 und mehr bis 45 einschl.
- -------------· ----- -- --··-· ------~------~- - ~----
oder
Kennziffer, Zweihälftengewicht und Speckdicke IIB wie Handelsklasse II, jedoch mit
wie Handelsklasse II, Typ II A einer Abweichung in einer
fleischtragenden Körperpartie
- - - - - - - - - - - - - - - --- - - - - - ---- oder
Kennziffer, Zweihälftengewicht und Speckdicke IC wie Handelsklasse I, jedoch mit
wie Handelsklasse I einer Abweichung in zwei
fleischtrager-1den Körperpartien
IV alle Schweinehälften, die den Bestimmungen der vorstehenden Handelsklassen nicht
genügen sowie Schweinehälften von Kümmerern und Altschneidern
S 1 Schweinehälften von vollfleischigen Sauen
2 Schweinehälften von anderen Sauen
V Schweinehälften von Ebern
Das Gewicht gilt für abgekühlle Schweinehälften, jedoch ohne Zunge, Borsten, Klauen und Geschlechtsorgane, nach
Ausbluten und Ausweiden. Die Speckdickc (einschl. Schwarte) wird in der Höhe der Fleischmasse an der Lende und
auf der Höhe der letzten Rippe gE!n1essen; die größere Speckdicke ist maßgebend.
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1971 1135
Verordmmg
über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer
Vom 29. Oktober 1971
Auf Grund des § 25 A hs. 1 des Berufsbildungs- 7. Ausführen von Satzkorrekturen jeder Art und
gesetzes vom 14. August 19G9 (Bundesgesetzbl. I von Maschinenrevisionen;
S. 1112), gei"indert durch das Gesetz zur Anderung 8. Verarbeiten und Umbrechen von Hand- und
des Berufslnldunusgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- Maschinensatz;
desgesetzbl. I S. 18:i) und des § 25 Abs. 1 der Hand- 9. Kenntnis der Verarbeitung von Fotosatz;
werl-umrdmrng in der Fassung der Bekanntmachung
vorn 2B. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 T S. 1), 10. registerhaltiges Herstellen und Montieren von
zuletzt geündert durch das BE~urkundungsgesetz Farbformen;
vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), 11. Ausschießen von Druckformen bis zu 16 Seiten;
wird im JJinvernchrnen mit dem Bundesminister für 12. Herstellen von ein- und mehrfarbigen Abzügen
Arbeit und Sozialordnung verordnet: und von Andrucken auf Papier und kopierfähi-
gem Material aller Art;
13. Auflösen von Druckformen und Ablegen von
Erster Teil
Satz;
Staatliche Anerkennung und Geltungsbereich 14. Kenntnis der Herstellung von Original-Hoch-
druckplatten und Hochdruckplatten-N achformun-
§ 1 gen;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 15. Kenntnis der Druckverfahren und der Weiter-
Der Ausbildungsberuf „Schriftsetzer" wird staat- verarbeitung;
lich anerkannt. 16. Kenntnis der jeweils zu verwendenden Werk-
stoffe;
§2
17. Pflegen und Instandhalten des Materials und der
Geltungsbereich Arbeitsgeräte, Ordnung am Arbeitsplatz;
Die nachstehenden Vorschriften gelten auch für 18. Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfallver-
den Ausbildungsberuf „Schriftsetzer" nach der Hand- hütung;
werksordnung.
19. Uberblick über den Ausbildungsbetrieb und die
Druckindustrie.
Zweiter Teil
§5
Ausbildungsordnung
Ausbildungsrahmenplan
§3 (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
Ausbildungsdauer nisse nach § 4 soll nach folgender Anleitung sachlich
gegliedert werden:
Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.
1. Vorbereiten von Manuskripten durch Setzanwei-
§4 sungen, Erstellen von Setzvorlagen mit Hilfe
typografischer Layouttechnik:
Ausbildungsberufsbild
a) Berechnen des Satzumfanges nach geschriebe-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens nen Setzvorlagen (Manuskripten) und ge-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: druckten Setzvorlagen;
1. Vorbereiten von Manuskripten durch Setzanwei- b) Berechnen der Größenverhältnisse von re-
sungen, Erstellen von Setzvorlagen mit Hilfe produktionsreifen Text- und Bildvorlagen;
typografischer Layouttechnik; c) Bestimmen des Satzspiegels nach vorgegebe-
2. Kenntnis der satztechnischen Grundlagen und nem Format;
ihre Anwendung; d) Auszeichnen von Setzvorlagen (Manuskrip-
ten) unter Berücksichtigung der Wertigkeit
3. Herstellen von Schriftsatz; des Textes;
4. Kenntnis der Herste1Jung von Maschinensatz, e) Erstellen von Setzanweisungen für Maschi-
Fotosatz und Schreibsatz; nensatz;
5. Kenntnis der Anwendung von elektronischen f) Abstimmen der Schrift, des Schriftgrades und
Datenverarbeitungsanlagen bei der Satzherstel- des Durchschusses auf die Verhältnisse des
lung; Satzspiegels;
6. Beherrschen der Korrekturzeichen, Korrektur- g) Anordnen von Text- und Bildteilen in sym-
lesen; metrischer und asymmetrischer Form;
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
h) Erstellen von Setzvorlagen für ein- und mehr- b) Gedichtsatz:
farbigen Satz in typografischer Layouttechnik aa) Setzen von Gedichten und Dramen;
(Skizzier- und Klebetechnik) zur Veranschau-
lichung der Anordnung des Textes und der bb) Schriftmischungen im Gedichtsatz;
Bilder sowie zur Bestimmung des endgülti- cc) Bestimmen der Schwerpunktmitte und
gen Umfangs unter Berücksichtigung der Anordnen der Uberschriften;
DlN-Vorschriften, der postalischen Bestim- dd) Einbauen von Gedichtsatz in Text- und
mungen, des logischen Leseablaufs sowie der Bildseiten.
Flächenaufteilung;
c) Formelsatz:
i) Bestimmen von Bildausschnitten und Bild-
größen; Setzen und Umbrechen von mathematischen
k) Kenntnis des Zusammenhanges zwischen und chemischen Formeln.
Papieroberfläche und Rasterweite; d) Akzidenzsatz:
1) Kenntnisse der Grund-, Sekundär- und Kom- aa) Setzen von ein- und mehrfarbigen Vor-
plementärfarben. drucken, Privat-, Vereins-, Geschäfts-,
2. Kenntnis der satztechnischen Grundlagen und Werbe-, behördlichen und sonstigen
ihre Anwendung: Drucksachen;
a) Aufbau des typografischen Systems; bb) Anwenden von Linien, Einfassungen,
b) Rechnen nach dem typografischen Punkt- Zierstücken, Signets und Symbolzeichen,
system; Tonflächen und Bildern;
c) Umrechnen von metrischen Maßen in typo- cc) verschiedene Falzarten, Stanzungen und
grafische und umgekehrt; Rillungen bei Akzidenzdrucksachen.
d) Schrifttype, Schriftgarnitur, Schriftfamilie; e) Plakatsatz:
e) Unterscheiden der Schriftarten nach Haupt- aa) Fernwirkung von Schrift und Farbe;
gruppen und Charakteren nach der Klassi- bb) Setzen mit Plakatschriften;
fikation DIN 16 518;
cc) Anfertigen von Schnitten;
f) Einteilung der Schriftkästen, der Schrift-
dd) Zusammenbauen großer Plakate im
regale, der Linienkästen und des Blind-
Schließrahmen.
materials;
g) Winkelhaken, Setzlinie, Setzschiff, Pinzette f) Anzeigensatz:
und Ahle; aa) Setzen von Anzeigen für Zeitungen,
h) ordnungsgemäße Behandlung der Manu- Zeitschriften, Festschriften und Program-
skripte; men;
i) Grifftechnik und Arbeitsstellung beim Set- bb) Normung der Spaltenbreiten;
zen;
cc) Ergänzen maschineller Fließsatzanzeigen
k) technisch und orthografisch fehlerfreies Set- mit Handsatz;
zen;
dd) Gestaltungsgrundsätze beim Anzeigen-
1) Ausschließen, optischer Ausgleich, Verrin-
satz;
gern und Erweitern von Wortzwischenräu-
men; ee) Anordnen von Anzeigen unter Berück-
sichtigung der Plazierungsvorschriften;
m) Durchschießen von Zeilen im Winkelhaken;
ff) Anwenden von Auszeichnungsschriften;
n) Ausheben und Ausbinden;
gg) Schreibweise von Namen und Abkürzun-
o) Erfassen großer Satzteile oder ganzer Sätze
gen;
des Manuskriptes für fehlerfreies und schnel-
les Setzen; hh) Setzen mit und ohne Umrandungslinien
für Spaltensysteme und Seitenteil-
p) Ausgleichen von Versalzeilen;
formate;
q) Vorschriften für den Schriftsatz;
ii) Einbau von Klischees;
r) satztechnische Besonderheiten beim Fremd-
sprachensatz. kk) Anwenden von Schmuck, Gehrungen,
Linien, Umrandungen und Tonplatten.
3. Herstellen von Schriftsatz:
a) Werksatz: g) Reihen- und Tabellensatz:
aa) Setzen von glattem und gemischtem aa) Einfacher Reihensatz, Wortunterführun-
Satz; gen, Auspunktierungen, untereinander-
bb) Auszeichnungsmöglichkeiten im Werk- stehende Ziffern;
satz; bb) Register mit Schriftmischungen und Zif-
cc) Setzen von Auszeichnungen, Rubriken, fern;
Marginalien, Fußnoten, Anmerkungen, cc) Setzen von Tabellen - mit oder ohne
Titeln, Kolumnentiteln, Inhaltsverzeich- Linien - für Werke, Kataloge, Akziden-
nissen, Sachregistern; zen und Formulare;
dd) registerhaltiges Umbrechen und Justie- dd) Festlegen der Felderbreiten vor dem
ren der Seiten. Setzen einer Tabelle durch Einteilung im
Nr.109-Tag der Ausgabe~ Bonn, den 6. November 1971 1737
Winkelhaken, durch Ausrechnung oder 5. Kenntnis der Anwendung von elektronischen
durch Einteilungsskizze für Hand- und Datenverarbeitungsanlagen bei der Satzherstel-
Maschinensatz; lung:
ee) ein- und mehrfarbige Tabellen mit Kopf- Einsatzmöglichkeiten sowie Grundlagen der
und Längslinien, mit engen und mehr- Arbeitsweise von elektronischen Datenverarbei-
fach gebrochenen Kopfeinteilungen; tungsanlagen für die Steuerung von Blei- und
ff) Tabellen mit Randlinien, eingesetzten Fotosetzmaschinen.
und überdruckten Querlinien; 6. Beherrschen der Korrekturzeichen, Korrektur-
gg) Setz- und Ausschließregeln bei den ein- lesen:
zelnen Tabellenarten; a) Korrekturzeichen nach DIN 16 511;
hh) richtige Anwendung und Brechung der b) Vorauskorrektur der Setzvorlage, Verglei-
verschiedenen Linienstärken; chen des Korrekturabzuges mit dem Manu-
skript, Lesen auf Setz- und Rechtschreibfeh-
ii) Beschränkung auf wenige Linienbilder; ler, Kontrollieren der Wortzwischenräume
kk) Anpassen des Schriftgrades, Schrift- und des Durchschusses, Prüfen der Paginie-
charakters und Durchschusses an den rung, der In-Farbe-Stellung und der Abbil-
Grundtext; dungen;
11) Abstimmen der Zeilenabstände und c) systematischer Umgang mit Nachschlage-
Spaltenbreiten auf Wagenschritt und werken;
Zeilenschub der Schreibmaschinen, Bu- d) ordnungsgemäßes Aufbewahren der Manu-
chungs- oder Tabellierautomaten und skript-, Hauskorrektur- und Autorkorrektur-
sonstigen Beschriftungsmaschinen, Rech- Unterlagen;
nen mit diesen Systemen; e) Prüfen auf satztechnische Besonderheiten
mm) Schreibweise von Maßen, Gewichten, beim Fremdsprachensatz und Formelsatz.
ausländischen Währungen; 7. Ausführen von Satzkorrekturen jeder Art und
nn) Anwenden von Liniergeräten für Papier von Maschinenrevisionen:
und Film. a) Korrigieren von Setzfehlern, Haus- und
Autorkorrekturen im Hand- und Maschinen-
4. Kenntnis der Herstellung von Maschinensatz, satz;
Fotosatz und Schreibsatz: b) Beheben technischer Mängel im Satz;
a) Maschinensatz: c) Besonderheiten von Zeilen- und Einzelbuch-
aa) Arbeitsweise von Zeilen- und Einzel- stabenguß;
buchstaben-Gießmaschinen; d) Korrigieren der Druckform in der Formtest-
abteilung oder Druckmaschine;
bb) Arbeitsweise der Handmatrizen-Gieß-
maschinen; e) Prüfen und Vergleichen des Maschinenabzu-
ges nach der Korrektur.
cc) Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen
Setzmaschinen-Systeme; 8. Verarbeiten und Umbrechen von Hand- und
Maschinensatz:
dd) Auswirkungen unterschiedlicher Gieß-
temperaturen und Metallegierungen; a) Umbruchvorbereitungen, beispielsweise Sä-
gen und Hacken von Zeilenguß;
ee) Arbeitsweise der Satzperforatoren, Ein-
b) Prüfen und Bereitstellen von Satz, Kolumnen-
teilung der Tastaturen;
titeln, Rubriken, Primen, Sekunden, Normen,
ff) Herstellung und Verwendung von Loch- Klischees, Bildunterschriften und Blindmate-
streifen. rial;
b) Fotosatz: c) Umbrechen des Satzes zu ein- und mehr-
spaltigen Druckseiten mit Klischees, Tabellen
aa) Arbeitsweise von Fotosetzgeräten und und Anzeigen;
-maschinen;
d) Justieren der Druckseiten.
bb) gestalterische Möglichkeiten beim Ein-
satz von Fotosetzgeräten; 9. Kenntnis der Verarbeitung von Fotosatz:
cc) Zusammensetzung und Aufbau von Foto- a) Korrigieren von Filmsatz;
papieren und Filmen; b) Kleben von Fotopapier- und Filmmontagen
dd) Herstellen seitenrichtiger oder seiten- nach Vorlage;
verkehrter Positive und Negative für die c) Herstellen von Negativkopien;
verschiedenen Druckverfahren. d) Abdecken der Schnittkanten im Negativ;
e) Anfertigen von Lichtpausen und Fotopapier-
c) Schreibsatz:
abzügen.
aa) Arbeitsweise von Schreibsetzmaschinen;
10. Registerhaltiges Herstellen und Montieren von
bb) verschiedene Beschriftungsmaterialien; Farbformen:
cc) technische Möglichkeiten zum Erzielen a) In-Farbe-Stellen von mehrfarbigen Satz-
von Zeilen gleicher Länge. formen;
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
b) pc1ßgcn~chl.f!S Montieren und Justieren von 17. Pflegen und Instandhalten des Materials und
Druck pla lten; der Arbeitsgeräte, Ordnung am Arbeitsplatz:
c) Arbeiten mit dem Reuister-Setzschiff und a) Pflegen und Instandhalten von Satzmaterial,
dE-!n Reqister-Dinpaß~Jeräten. Klischees, Werkzeugen und Maschinen sowie
von sonstigen Materialien und Arbeitsgerä-
11. Ausschießen von Druckformen bis zu 16 Seiten: ten;
b) Ordnung am Arbeitsplatz,
a) Zusammenstellen von Seiten zu Druckformen
unter Beachtung der Ausschießregeln für die 18. Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfall-
gebräuchlichen Falzarten zum Umschlagen verhütung:
oder Umstülpen;
a) Einschlägige staatliche Arbeitsschutzvor-
b) Einsetzen von Bogensignaturen und Flatter- schriften;
marken;
b) einschlägige Vorschriften der Träger der ge-
c) Bezeichnung, Lage und Zweck des Anlage-, setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Kapitul-, Mittel-, Kreuz-, Kopf- und Bund- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
stegs und der Schließzeuge; Merkblätter;
d) Falzen der Andruckbogen für die Ausschieß- c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe;
KontrolJe. d) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeits-
hygiene, wie allgemeine Sauberkeit, geeig-
12. Herstellen von ein- und mehrfarbigen Abzügen nete Arbeitskleidung.
und von Andrucken auf Papier und kopierfähi-
gem Material aller Art: 19. Uberblick über den Ausbildungsbetrieb und die
a) Funktionsweise der Abziehpressen und An- Druckindustrie:
druckmaschinen; Einführung in den Betrieb, Uberblick über die
b) Anfertigen von reproduktionsfähigen Ab- Druckindustrie, ihre Verfahren und ihre Erzeug-
zügen auf Papier, Folien, Film und anderen nisse, Zusammenhänge zwischen den Tätigkei-
Materialien; ten der einzelnen Berufe in der Druckindustrie.
c) Andrucken von Maschinenformen für Korrek- (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
turzwecke. nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
zeitlich gegliedert werden:
13. Auflösen von Druckformen und Ablegen von
1. Während der gesamten Ausbildungszeit hat sich
Satz:
die Berufsausbildung zusätzlich zu den in den
a) Ausschlachten der Druckformen vor dem Ab- folgenden Nummern 2 bis 7 jeweils aufgeführten
legen unter Beachtung der verschiedenen Fertigkeiten und Kenntnissen zu erstrecken auf:
Metall egierungen;
a) Kenntrns der jeweils zu verwendenden Werk-
b) Sortieren und Ablegen von Schrift, Linien stoffe gemäß Absatz 1 Nr. 16;
und Blindmaterial; b) Pflegen und Instandhaltung des Materials und
c) Vergleichen der Signaturen. 'der Arbeitsgeräte, Ordnung am Arbeitsplatz
gemäß Absatz 1 Nr.17;
14. Kenntnis der Herstellung von Original-Hoch- c) Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfall-
druckplatten und Hochdruckplatten-Nachformun- verhütung gemäß Absatz .l Nr. 18.
gen:
a) Herstellung von Original-Hochdruckplatten: 2. Im ersten Halbjahr sollen unter Beachtung nach-
Fertigungsweg der Strich- und Rasterplatten stehender zeitlicher Richtwerte vermittelt wer-
aus Metall und Kunststoff, wie Aufnahme, den:
Retusche, Kopie, Atzen, Gravieren, Aus- a) Uberblick über den Ausbildungsbetrieb und
waschen; die Druckindustrie gemäß Absatz 1 Nr. 19 in
einem halben Monat;
b) Herstellung von Hochdruckplatten-Nachfor-
mungcn: Matern, Blei-, Gummi-, Kunststoff- b) Kenntnis der satztechnischen Grundlagen und
stereos und Galvanos. ihre Anwendung gemäß Absatz 1 Nr. 2 sowie
folgende grundlegende Fertigkeiten gemäß
15. Kenntnis der Druckverfahren und der Weiter- Absatz 1 Nr. 3, 7 und 12: Grundlegende Setz-
verarbeitung: übungen, Setzen von glattem Satz ohüe Satz-
erschwerungen, Abziehen, Lesen und Korri-
a) Hochdruck, Tiefdruck, Flachdruck, Lichtdruck,
gieren von Handsatz, Setzen von Werksatz
Siebdruck;
mit verschiedenen Auszeichnungsmöglichkei-
b) Weiterverarbeitung bedruckter Bogen zu fer- ten in dreieinhalb Monaten;
tigen Produkten.
c) grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse ge-
mäß Absatz 1 Nr. 1: Vermitteln der Grund-
16. Kenntnis der jeweils zu verwendenden Werk- lagen für das Herstellen von Setzvorlagen in
stoffe:
typografischer Layouttechnik, Manuskript-
Setzmaterial, Papier, Farben und sonstige Werk- und Satzumf angberechnungen in zwei Mona-
stoffe. ten.
Nr. 109-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1971 1739
3. Im zweiten Halbjahr sollen unter Beachtung nach- e) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h
stehender zeitlicher Richtwerte vermittelt wer- und Nr. 3 Buchstabe e: Entwerfen und Her-
den: stellen von Plakatsatz in einem halben Monat;
a) Grundlegende Fertigkeiten gemäß Absatz 1 f) Herstellen von Formelsatz gemäß Absatz 1
Nr. 3 Buchstabe d: Setzen von einfachen ein- Nr. 3 Buchstabe c in einem halben Monat;
und mehrfarbigen Privc1t- und Geschäftsdruck- g) Beherrschen der Korrekturzeichen, Korrektur-
sachen in zweieinhalb Monaten; lesen gemäß Absatz 1 Nr. 6 in einem halben
b) grundlegende Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Monat.
Nr. 3 Buchstabe g: Einteilen und Setzen von 6. Im fünften Halbjahr sollen unter Beachtung nach-
einfachen Tabellen in eineinhalb Monaten; stehender zeitlicher Richtwerte vermittelt wer-
c) Auflösen von Druckformen und Ablegen von den:
Satz gemäß Absatz 1 Nr. 13 in einem halben a) Kenntnis der Herstellung von Maschinensatz,
Monat; Fotosatz und Schreibsatz sowie Kenntnis der
d) grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse ge- Anwendung von elektronischen Datenverar-
mäß Absatz 1 Nr. 8: Ergünzen von Maschinen- beitungsanlagen bei der Satzherstellung ge-
satz durch Handsatz, einfacher Umbruch in mäß Absatz 1 Nr. 4 und 5 in einem Monat;
eineinhalb Monaten. b) Kenntnis der Herstellung von Original-Hoch-
druckplatten und Hochdruckplatten-Nachfor-
4. Im dritten Halbjahr sollen unter Beachtung nach- mungen sowie Kenntnis der Druckverfahren
stehender zeitlicher Richtwerte vermittelt wer- und der Weiterverarbeitung gemäß Absatz 1
den: Nr. 14 und 15 in einem halben Monat;
a) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 12 und 7: c) Herstellen von Werksatz sowie Verarbeiten
Herstellen von ein- und mehrfarbigen Ab- und Umbrechen von Hand- und Maschinensatz
zügen sowie Ausführen von Satzkorrekturen gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 8
jeder Art und von Maschinenrevisionen in in zweieinhalb Monaten;
einem Monat; d) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h
b) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe d: Entwerfen und Herstel-
und Nr. 8: Setzen von Werksatz und Um- len von Akzidenzsatz in zwei Monaten.
brechen mit eingebauten Klischees in einem 7. Im sechsten Halbjahr sollen unter Beachtung nach-
Monat; stehender zeitlicher Richtwerte vermittelt wer-
c) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h den:
und Nr. 3 Buchstabe d: Erstellen von Setzvor- a) Herstellen von Gedichtsatz gemäß Absatz 1
lagen für ein- und mehrfarbigen Satz in typo- Nr. 3 Buchstabe bin einem halben Monat;
grafischer Layouttechnik und Setzen von ein-
b) registerhaltiges Herstellen und Montieren von
und mehrfarbigen Geschäftsdrucksachen in
Farbformen sowie Ausschießen von Druck-
zwei Monaten;
formen bis zu 16 Seiten gemäß Absatz 1 Nr. 10
d) Herstellen von Anzeigensatz gemäß Absatz und 11 in einem halben Monat;
Nr. 3 Buchstabe f in eineinhalb Monaten;
c} Herstellen von ein- und mehrfarbigen Ab-
e) grundlegende Fertigkeiten gemäß Absatz 1 zügen und von Andrucken auf Papier und
Nr. 11: Anfertigen von Falzschemen, Aus- kopierfähigem Material aller Art gemäß Ab-
schießen von vier und acht Seiten Hoch- und satz 1 Nr. 12 in einem halben Monat;
Querformat in einem halben Monat. d) Herstellen von Reihen- und Tabellensatz ge-
mäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe g in zwei Mo-
5. Im vierten Halbjahr sollen unter Beachtung nach- naten;
stehender zeitlicher Richtwerte vermittelt wer-
e) Vorbereiten von Manuskripten durch Setz-
den:
anweisungen, Erstellen von Setzvorlagen mit
a) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buch- Hilfe typografischer Layouttechnik sowie
stabe g: Einteilen und Setzen von Tabellen Kenntnis der Verarbeitung von Fotosatz ge-
mit mehrfach gebrochenem Kopf, Reihensatz mäß Absatz 1 Nr. 1 und 9 in zweieinhalb Mo-
mit Wortunterführungen, Register mit Schrift- naten.
mischungen in eineinhalb Monaten; §6
b) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d Ausbildungsplan
und Buchstabe g: Setzen von Vordrucken und
Durchschreibesätzen in einem halben Monat; Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
c) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1: Klebe-
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
entwürfe für Broschüren unter Beachtung von
Umbruch, Druck und Weiterverarbeitung in
einem Monat; §7
d) Fertigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h Fiihrung des Berichtsheftes
und Nr. 3 Buchstabe d: Entwerfen und Setzen Der Auszubildende hat regelmäßig ein Berichts-
von Werbedrucksachen in eineinhalb Mona- heft zu führen. Der Ausbildende hat die Führung
ten; de;; Berichtsheftes regelmäßig zu überprüfen.
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§8 bb) Papier: Papierarten; Herstellung; Eigen-
Durchführung der Zwischenprüfung schaften; Behandlung; Prüfung insbeson-
dere der Laufrichtung, Schreibfestigkeit,
Die Zwischenprüfung soll nach 18 Monaten durch- Saugfähigkeit; Papierformate; Papierge-
geführt werden. wichte; Normung;
§9 cc) Farben: Grundfarben, Komplementärfar-
Prüfungsanforderungen ben, Licht- und Körperfarben, harmoni-
für die Zwischenprüfung sche Farbabstimmungen.
(1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in b) Arbeitskunde:
§ 5 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertig- aa) Erstellen von Setzvorlagen mit Hilfe
keiten und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschul- typografischer Layouttechnik;
unterricht zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit bb) Herstellen von Schriftsatz;
diese für die Bcrufsa usbildung wesentlich sind. cc) Setz- und Ausschließregeln;
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- dd) Herstellen und Verarbeiten von Maschi-
ling in einer Prüfungsdauer von insgesamt etwa nensatz;
zehn Stunden drei Aufgaben durchführen. Dafür ee) Herstellung, Art und Verwendungsmög-
kommen insbesondere in Betracht: lichkeiten von Original-Hochdruckplatten
1. Setzen eines glatten Satzes nach einwandfreiem und Hochdruckplatten-Nachformungen so-
Manuskript in einer Stunde; wie Anordnen und Einbauen von Kli-
schees;
2. Einteilen und Setzen einer Tabelle nach geschrie-
benem Manuskript; ff) Ausschießen von Druckformen bis zu
16 Seiten;
3. Entwerfen, Setzen und Andrucken einer einfarbi-
gg) Einsatzmöglichkeiten und Arbeitsweise
gen Drucksache.
der Zeilen- und Einzelbuchstaben-Gieß-
§ 10 maschinen, der Fotosetzgeräte und Foto-
setzmaschinen, der Schreibsetzmaschinen
Prüfungsanforderungen und der elektronischen Datenverarbei-
für die Abschluß- oder Gesellenprüfung tungsanlagen bei der Satzherstellung;
(1) Die Abschluß- oder Gesellenprüfung erstreckt hh) die wichtigsten vor- und nachgeschalteten
sich auf die in § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Arbeitsvorgänge;
Kenntnisse sowie auf die in der Berufsschule zusätz- ii) Eigenarten und Unterscheidungsmerkmale
lich vermittelten Kenntnisse, soweit diese für die der verschiedenen Druckverfahren: Hoch-
Berufsausbildung wesentlich sind. druck, Tiefdruck, Flachdruck, Lichtdruck
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- und Siebdruck;
ling in einer Prüfungsdauer von insgesamt etwa kk) Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Ar-
18 Stunden fünf Aufgaben durchführen. Dafür kom- beitshygiene.
men insbesondere in Betracht:
c) Arbeitsmittelkunde:
1. Setzen eines glatten Salzes nach einwandfreiem Erklären der Wirkungsweise und Verwen-
Manuskript in einer Stunde; dung der berufsüblichen Arbeitsgeräte und
2. Einteilen und Setzen einer Tabelle nach geschrie- Maschinen.
benem Manuskript;
2. Im Prüfungsfach Fachrechnen kommen insbeson-
3. Korrekturlesen eines Satzabzuges nach verbind- dere folgende Auf gaben in Betracht:
lichem Manuskript und Anzeichnen der Fehler
mit den Korrekturzeichen nach DIN 16 511; a) Anwenden der Grundrechenarten einschließ-
lich Prozentrechnung;
4. Entwerfen, Setzen und Andrucken einer mehr- b) Rechnen nach dem typografischen Punkt-
farbigen Drucksache; system, Umrechnen metrischer Maße in typo-
5. Anfertigen eines Klebeumbruchs. grafische und umgekehrt;
c) Berechnen von Papiergewicht, Papierpreis,
(3) Der Prüfling soll Kenntnisse in folgenden Papierbedarf und Arbeitskosten.
Prüfungsfächern nachweisen:
1. Im Prüfungsfach Fachkunde kommen insbeson- 3. Im Prüfungsfach Diktat soll der Prüfling insbe-
dere Fragen aus folgenden Prüfungsgebieten in sondere Kenntnisse in bezug auf Groß- und
Betracht: Kleinschreibung und die Schreibweise allgemein
gebräuchlicher Fremdwörter nachweisen. Die Satz-
a) Werkstoffkunde:
zeichen innerhalb der einzelnen Sätze sollen beim
aa) Setzmaterial: Schriftlegierungen; Schrift- Diktieren nicht angegeben werden.
familie; Schriftgarnitur; Schriftcharaktere;
Ligaturen, Kapitälchen und andere beson- 4. Im Prüfungsf ach Wirtschafts- und Sozialkunde
dere Schriftzeichen; Blindmaterial; Linien; kommen insbesondere Fragen aus folgenden Prü-
Schmuckmaterial; Schriftgewicht; Gieß- fungsgebieten in Betracht:
zettel; Herstellung der Schriften und Li- Staatsbürgerkunde, Wirtschaftskunde, Sozialver-
nien; sicherung und Arbeitsrecht.
Nr. 109-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1971 1741
(4) In der schriftlichen Kenntnisprüfung kommt bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
folgende Prüfungsdauer als Richtwert in Betracht: anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-
1. In den Prüfungsfächern Fachkunde, Fachrechnen einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
und Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils ein- Verordnung.
einhalb Stunden; (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
2. im Prüfungsfach Diktat eine Stunde. krafttreten dieser Verordnung noch nicht 12 Monate
bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
(5) Sow(~it die Prüfung mit Hilfe programmierter
dung unbilliger Härten genehqiigen, daß die bisheri-
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt gen Vorschriften weiter angewendet werden.
wird, kann von der in Absatz 4 genannten Prüfungs-
dauer abgewichen werden.
(6) Die Ferli9keits- und Kenntnisprüfungen haben
für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das § 12
gleiche Gewicht. Bei der Bewertung der Kenntnis- Berlin-Klausel
prüfung hab(~n die Prüfungsfi:icher Fachkunde, Fach-
rechnen und Diktat gegenüber dem Prüfungsfach Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Wirtschafts- und Sozialkunde das dreifache Gewicht. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung
Dritter Teil auch im Land Berlin.
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
§ 11 § 13
Ubergangsregelung Inkrafttreten
(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
krafttreten dieser Verordnung länger als 12 Monate kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Roh w e d d e r
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 22. Oktober 1971
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest
Präsident des Bundesamtes für Finanzen.
Bonn, den 22. Oktober 1971
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Koschnick
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 53, ausgegeben am 5. Oktober 1971
Tag Inhalt Seite
29. 10. 71 Gesetz zu dem Dbereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ............... . 1169
1120-1
21. 10. 71 Bckannlm,ichung der dem Genernlsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens zugegangenen Antwort des Mitgliedstaates Rumänien zur Emp-
fehlung des Rates über gegenseitige Verwaltungshilfe ............................. : .. 1193
21. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur
Anderung des Abko1nn1ens ......................................................... . 1195
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 22. Oktober 1971
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest
Präsident des Bundesamtes für Finanzen.
Bonn, den 22. Oktober 1971
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Koschnick
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 53, ausgegeben am 5. Oktober 1971
Tag Inhalt Seite
29. 10. 71 Gesetz zu dem Dbereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ............... . 1169
1120-1
21. 10. 71 Bckannlm,ichung der dem Genernlsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens zugegangenen Antwort des Mitgliedstaates Rumänien zur Emp-
fehlung des Rates über gegenseitige Verwaltungshilfe ............................. : .. 1193
21. 10. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur
Anderung des Abko1nn1ens ......................................................... . 1195
Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1971 1743
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2245/71 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein ~J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 22. 10. 71 L 237/1
21. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2246/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 22. 10. 71 L 237/3
21. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2247/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 22. 10. 71 L 237/5
21. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2248/71 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen · 22. 10. 71 L 237/7
21. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2249/71 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 22. 10. 71 L 237/10
21. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2250/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 22. 10. 71 L 237/12
21. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2251/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 22. 10. 71 L 237/14
21. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2252/71 der Kommission zur Fest•
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 22. 10. 71 L 237/16
21. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2253/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 22. 10. 71 L 237/18
21. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2254/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1e i s c h, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 22. 10. 71 L 237/19
21. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2255/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 22. 10. 71 L 237/22
21. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2256/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich Vorausfest-
setzungsbescheinigungen im Olsa a t e n sektor 22. 10. 71 L 237/25
21. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2257/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von (__";et r e i de - und Reis verarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 22. 10. 71 L 237/26
21. 10. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2258/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zucker und von
Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 22. 10. 71 L 237/28
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2233/71 der Kom-
mission vom 19. Oktober 1971 zur Festsetzung der Erstattungen
bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor für den am
26. Oktober 1971 beginnenden Zeitraum (ABI. Nr. L 235 vom
20. 10. 1971) 21. 10. 71 L 236/12
Berichtigung der durch die zuständige niederländische Behörde
in Anhang 2 zur Verordnung Nr. 4 des Rates vorgenommenen
Änderung (ABI. Nr. L 30 vom 6. 2. 1971) 22. 10. 71 L 237/30
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrog sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
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trages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder
noch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundes11esetzblatt • 53 Bonn 1 Postfach 624
Herausgeber: Der Bu11desminister de, Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesqesetzblatt e1sdleint in drei Teilen. In Tell l und II weiden die Ciesetze und Veru1duu11qen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus•
fe1t1yuIJg ve,k.üudet Lautende, Bezug nur im Postabu11nement Abhestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw 31. lO. beim Verlag vorliegen.
Im Tell IIJ wtrd dds als fortgelteud festqestellte Bundes,edit auf Gru11d des Gesetzes über Sammlung des Bundesredits·--Vom 10 Juli 1958 (BGBl. I
S 437) nach SMti~iebieten qeordnet verntlent11cht. Der Teil III kdnn nu1 als Verlaqsaborrnement bezoqen werdrn.
Bezuqspre1s für Teil I und Teil II hdlb1cih11ldl Je 25,- DM. Einzelstücke Je anqt>ldnqeue 16 Selten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes·
gesetzblätter. die vor dem I Juli 1970 dusqeqeben worden smd L1ele111ng gegen Voremsendunq des Bettages auf das Postscheckkonto Bundes·
gesellhlr1tt Knln 3 99. ode, geqeu Voraus,echnung bzw qe~en Nddrndhme
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